und Sozialrecht Februar 2007 Inhaltsverzeichnis

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und Sozialrecht Februar 2007 Inhaltsverzeichnis
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31.01.2007
Sobald jemand in einer Sache Meister geworden ist, sollte er in einer neuen Sache Schüler werden.
Gerhart Hauptmann; 1862 – 1946, deutscher Dichter
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Februar 2007
Inhaltsverzeichnis
1.
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6.
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8.
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10.
11.
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14.
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17.
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19.
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Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-/Rürup-Rente
Scheckzahler werden benachteiligt
Umtausch von Gegenständen nach dem 1.1.2007
Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt
Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge müssen schriftlich vorliegen
Ein-Prozent-Regelung: Beweis des ersten Anscheins spricht für auch private Nutzung
des Dienstwagens
Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt
Änderung bei der Feststellung der Verluste
Neuregelung der Entfernungspauschale wird gerichtlich geprüft
Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
Angaben auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum Beitritt in eine Werbegemeinschaft
Keine Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers
Wechsel der Abrechnungsart durch den Geschädigten bei Unfallschaden
Verbraucherinsolvenz als wichtiger Grund zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Änderungskündigung – Annahmefrist
Vereinbarung eines Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage im Sozialplan-Tarifvertrag
Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall
Fälligkeitstermine
Basiszinssatz / Verzugszinssatz
Verbraucherpreisindizes
Geschäftsführer
Michael Koy, Dipl.-Kfm., StB
Corinna Ahrendt, Dipl.-Kffr., WP, StB
HRB 12255
Amtsgericht Leipzig
UStNr. 231/107/07754
1.
Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-/Rürup-Rente
Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten
Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem Abzugsbetrag nach altem und nach
neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente
keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen
nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.
Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in
Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen.
Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt
12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.
Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005)
Basisversorgung
(64 % von 12.000 Euro):
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
(Höchstbetrag)
Gesamt
2.400 Euro
10.800 Euro
Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung)
Vorsorgeaufwendungen gesamt
Abzugsfähiger Höchstbetrag
18.000 Euro
5.069 Euro
Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag
(Neuregelung ab 1.1.2006)
sonstige Vorsorgeaufwendungen
Vorwegabzug
verbleiben
Höchstbetrag
verbleiben
höchstens anzusetzen
Gesamt
6.000 Euro
3.068 Euro
2.932 Euro
1.334 Euro
1.598 Euro
667 Euro
5.069 Euro
7.680 Euro
Abzugsvolumen
Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro)
Gesamt
5.069 Euro
7.680 Euro
12.749 Euro
Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:
•
•
Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen.
Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung).
• Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
• Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.
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Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert.
Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen,
wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität bringen.
2.
Scheckzahler werden benachteiligt
Seit 1.1.2007 müssen Schecks drei Tage früher bei der Finanzkasse vorliegen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 (siehe Januarausgabe 2007) wird der Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen an die Finanzbehörden neu geregelt. Bisher gilt bei den Finanzämtern eine Zahlung mittels Scheck am Tag des
Eingangs bei der Finanzkasse als wirksam geleistet. Ab 1.1.2007 gelten alle Schecks erst drei Tage
nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet.
Beispiel: Eine Steuerzahlung ist am 12.2.2007 fällig. Bislang gilt die Zahlung als fristgerecht geleistet,
wenn der Scheck am 12.2.2007 der Finanzkasse vorliegt. Künftig muss der Scheck bereits am
9.2.2007 vorliegen; andernfalls fallen Säumniszuschläge an.
Wer also ab 1.1.2007 fristgerecht per Scheck bezahlen will, muss diesen entsprechend früher auf den
Weg bringen. Um unnötige Säumnisfolgen zu vermeiden, empfehlen sich folgende Alternativen:
Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren oder die Überweisung auf ein Konto der Finanzbehörde. Im Falle einer Überweisung ist maßgebend, wann der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben
wird. Dabei muss der Steuerpflichtige selbst dafür sorgen, dass er die Buchung rechtzeitig anweist.
Das Lastschrifteinzugsverfahren hat für den Steuerbürger den Vorteil, dass sichergestellt ist, dass Verzögerungen bei der Einziehung nicht zu seinen Lasten gehen, eine Überwachung der Zahlung entfällt
und die Forderung frühestens am Fälligkeitstag eingezogen wird.
3.
Umtausch von Gegenständen nach dem 1.1.2007
Eine Warenlieferung, die bis zum 31.12.2006 dem Steuersatz von 16 % unterlag, ist im neuen Jahr
bekanntlich teurer, wenn der Händler die Umsatzsteuererhöhung auf 19 % an seine Kunden weitergegeben hat. Dies gilt auch für den Umtausch. Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung aus
dem alten Jahr (mit 16 % USt) rückgängig gemacht. Stattdessen erfolgt eine neue Lieferung im neuen
Jahr mit dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Der Umtausch im neuen Jahr kann daher eine unangenehme
Überraschung mit sich bringen.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger A schenkt seiner Frau zu Weihnachten eine hochwertige Armbanduhr
im Wert von 10.000 Euro (Nettobetrag 8.620,69 Euro + 16 % USt 1.379,31 Euro). Die Ehefrau hatte
sich allerdings eine andere Uhr gewünscht, die 2006 ebenfalls 10.000 Euro kostete. A will die Uhr
umtauschen. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
• Der Juwelier zeigt sich kulant und verkauft A die gewünschte Uhr zum alten Preis von 10.000 Euro
(Nettobetrag 8.403,36 Euro + 19 % USt 1.596,64 Euro). Er hat in diesem Fall eine Umsatzeinbuße
von 217,33 Euro und muss im Ergebnis die USt von (1.596,64 Euro ./. 1.379,31 Euro =) 217,33
Euro im Zeitpunkt des Umtausches an das Finanzamt abführen.
• Der Händler macht seine Preiskalkulation wie bisher und verlangt für die neue Uhr (Nettobetrag
8.620,69 Euro + 19 % USt 1.637,93 Euro =) 10.258,62 Euro. Der Kunde hat beim Umtausch die
Differenz i. H. v. 258,62 Euro zu zahlen. Der Juwelier muss im Ergebnis (1.637,93 Euro ./.
1.379,31 Euro =) 258,62 Euro USt an das Finanzamt abführen.
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4.
Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen.
Für die große Masse der Steuerbürger gilt jedoch nach wie vor: Allgemeine Auskünfte und Hilfestellungen des Finanzamts bleiben auch künftig kostenfrei. Wenn sich ein Steuerpflichtiger im Finanzamt
also nach der künftigen steuerlichen Behandlung bestimmter Ausgaben wie Fahrtkosten für den Weg
zu Arbeit oder Abzug von Kinderbetreuungskosten erkundigt, so erhält er diese Auskunft auch weiterhin unentgeltlich.
Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“, der eine –
in der Regel langfristige – Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um
Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt
werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es insbesondere für
Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung
Planungssicherheit erhalten möchten.
Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte
des zuständigen Finanzamtes sind hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten,
die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung weitergereicht
werden.
Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den
Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert 5.000 Euro beträgt, was dann eine Mindestgebühr in Höhe von 121 Euro bedeutet. Bei
einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig.
Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde,
mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im
Jahresdurchschnitt abgestellt.
5.
Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge müssen schriftlich vorliegen
Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 neu
geregelt. Danach können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben bzw. als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen
direkt von der Steuer absetzen.
Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 4.000 Euro je Kind, wie Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen.
Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so müssen 2.000 Euro
selbst getragen und 4.000 Euro können steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten
können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden.
Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden.
Hier können die Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt werden, solange die Kinder noch
keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die Betreuungskosten
ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur für Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren) Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro.
Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben
geltend gemacht werden, so besteht für Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf Jahre sind, die
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Möglichkeit, die Kosten z. B. für Au-pair, Babysitter oder Tagesmutter als sogenannte haushaltsnahe
Dienstleistung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 600 Euro pro Jahr, direkt von der
Steuer abzuziehen. Zu beachten ist allerdings, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht werden müssen.
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto
der Betreuungsperson nachgewiesen werden. Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist unter Rechnung der mit der Betreuungsperson abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen. Mündliche Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.
6.
Ein-Prozent-Regelung: Beweis des ersten Anscheins spricht
für auch private Nutzung des Dienstwagens
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.11.2006 ein weiteres Mal zur Anwendbarkeit der
sog. 1 %-Regelung Stellung genommen. Die Regelung betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von
betrieblichen Kraftfahrzeugen.
Im Streitfall war ein Handwerker nicht selbstständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche
Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber
gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten pauschal nach der gesetzlichen 1 %-Regelung, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers erhöhte.
Der BFH hielt dies für zutreffend. Er verwies darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine
auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis könne durch Darlegung eines
möglicherweise abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden. Dafür könne ein nicht nur zum
Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen.
7.
Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut
eingeschränkt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.9.2006 entschieden, dass die wiederholte Bildung
einer Rücklage (sog. Ansparabschreibung) nur sehr eingeschränkt zulässig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt in den
Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine sog. Ansparrücklage für die Anschaffung eines PKW gewinnmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die Rücklage im Streitjahr 1999 mangels Konkretisierung des Investitionszeitpunktes nicht anerkannt. Das Finanzgericht gab der Klage des Rechtsanwalts statt und entschied, eine genaue Angabe des Investitionszeitpunktes sei entbehrlich. Auch die
wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsgutes sei uneingeschränkt möglich.
Der BFH hielt Letzteres für unzutreffend. Werde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine
Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der
Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei.
Damit hat der BFH der Praxis der wiederholten Rücklagenbildung ohne nachweisliche Investitionsabsicht einen Riegel vorgeschoben.
5
8.
Änderung bei der Feststellung der Verluste
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Verlustfeststellung auch nach vielen
Jahren nachgeholt werden kann, wenn sie für eine andere Steuerfestsetzung bzw. Verlustfeststellung
von Bedeutung ist, war für die Finanzverwaltung sicherlich kein Grund zur Freude.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 wurde nunmehr eine Gesetzesänderung beschlossen,
die sicherstellen soll, dass diese BFH-Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommt. Verlustfeststellungsbescheide können nunmehr nur innerhalb der allgemeinen Feststellungsfrist ergehen. Die Feststellungsfrist beträgt einschließlich der Anlaufhemmung sieben Jahre, beginnend nach Ablauf des
Verlustentstehungsjahres. Sie endet jedoch nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss die Feststellung des Verlustes erfolgt. Einzige Ausnahme
ist, wenn das Finanzamt pflichtwidrig unterlassen hat, den Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen,
obwohl die Verluste in der Steuererklärung angegeben wurden. In diesem Fall muss das Finanzamt
den Verlustfeststellungsbescheid zeitlich unbegrenzt erlassen. Die Änderung gilt für alle noch nicht
abgelaufenen Feststellungsfristen bei In-Kraft-Treten des JStG 2007.
Fazit: Verluste, z. B. aus privaten Veräußerungsgeschäften, sind in der Einkommensteuererklärung
geltend zu machen. Falls dies in der Vergangenheit unterblieben ist, kann der Antrag auf Verlustfeststellung nur dann wirksam nachgeholt werden, wenn die allgemeine Feststellungsfrist für das betreffende Veranlagungsjahr noch nicht abgelaufen ist.
9.
Neuregelung der Entfernungspauschale wird gerichtlich geprüft
Der Bund der Steuerzahler hat einen Musterprozess gegen die von der Koalition mit dem Steueränderungsgesetz 2007 beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale eingeleitet.
Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken bis zu 20 Kilometer verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Durchbrechung dieses Prinzips kann
auch nicht mit der notwendigen Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt werden.
Die Gesetzesbegründung, die Arbeit beginne ab dem Jahr 2007 aus steuerrechtlicher Sicht erst am
Werkstor, sodass Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden
können, ist mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht im Einklang. Schließlich sei es nicht möglich, dass jeder Steuerzahler direkt bei seiner Firma wohnt. Die Fahrten zur Arbeit
sind unumgänglich und müssen ohne Beschränkung abzugsfähig sein.
10. Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Danach soll künftig die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem
Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt werden wie der Rentenanspruch abhängig beschäftigter
Arbeitnehmer.
Bislang genießen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen unbeschränkt,
also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.
Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten
Formen der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das Gesetz ist
aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.
6
•
Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, sollen in
gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen
zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von
dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer
gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung
überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital
einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
•
Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem
Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die
Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der
Berufsunfähigkeit
ausschließlich
als
lebenslange
Rente
erbracht
werden.
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung
werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
•
Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur
ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht.
Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei
einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass
lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen.
In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
11. Angaben auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 13.10.2006 zugestimmt hat, ist es zum 1.1.2007 in Kraft
getreten. In der November-Ausgabe 2006 wurde über die wichtigsten Änderungen bereits berichtet.
Das Gesetz wirkt sich auch auf Geschäftsbriefe im E-Mail-Verkehr aus. So müssen ab dem 1.1.2007
auf allen Geschäftsbriefen gleichviel in welcher Form (z. B. E-Mails), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes
der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
12.
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfachen und das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlichen. Das Gesetz enthält folgende Regelungen:
Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt
zugelassen. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab
zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können
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ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen
Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen.
Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines
Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.
Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern
und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das
Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig
die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt
erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die
Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so
haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.
Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und
nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten.
Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird.
Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber
verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht
vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
13. Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum Beitritt
in eine Werbegemeinschaft
Abreden über gemeinsame Werbung sind in gewerblichen Mietverträgen über Objekte in Einkaufszentren nicht unüblich und stellen deshalb auch keine als unwirksam einzustufende überraschende
Klausel dar.
Auch eine formularvertraglich begründete Pflicht des Mieters, einer Werbegemeinschaft beizutreten,
ist keine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Denn der Mieter erhält durch eine solche
Pflichtmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt allerdings vor, wenn die Werbegemeinschaft
in der Rechtsform einer GbR gegründet werden kann, denn als Gesellschafter einer GbR ist der Mieter
weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt.
Beinhaltet ein Formularmietvertrag den Beitritt in eine Werbegemeinschaft, muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter an diese Gemeinschaft zu leisten hat, wegen des erforderlichen Transparenzgebots z. B. durch einen bestimmten Prozentsatz, bestimmbar sein. Mindestens muss jedoch die Höchstgrenze festgeschrieben werden.
14. Keine Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers
In einem Fall aus der Praxis hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden. Beide streitenden Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das Anwesen eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Bei Eigentümer A lief
Wasser aus der Waschmaschine, welches in die Wohnung des Eigentümers B eindrang. Nun stellte
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sich die Frage, ob der Eigentümer A den Schaden ersetzen muss oder ob hier die von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäudeversicherung eintritt.
„Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche
Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches entspringen können.
Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen“, entschieden die Richter.
Bereits mit seinem Urteil vom 3.11.2004 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) dafür ausgesprochen, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf die Inanspruchnahme des Schädigers unter denselben
Voraussetzungen für das Verhältnis Vermieter und schädigenden Mieter zutrifft.
15. Wechsel der Abrechnungsart durch den Geschädigten bei Unfallschaden
Der Geschädigte eines Unfalls kann zum Ausgleich des verursachten Fahrzeugschadens sowohl die
tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert,
wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird.
Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung
nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Einem Geschädigten,
der sich jedoch zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, stehen die konkret abgerechneten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zu. Ersatzfähig
sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Grenzen (bis 30 %)
übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in
einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
In ihrem Urteil vom 17.10.2006 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs zu entschieden, ob auch ein
nachträglicher Wechsel der Abrechnungsart möglich ist. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:
„Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann –
im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung
– die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs
verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas
Abweichendes ergibt.“
16. Verbraucherinsolvenz als wichtiger Grund zur Abberufung
des GmbH-Geschäfts-führers
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers kann
möglicherweise dessen sofortige Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Im Wege der einstweiligen Verfügung können dem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden. Hierfür sind aber
ganz gewichtige Umstände zu verlangen.
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So müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft
drohen, um ein Tätigkeitsverbot für den Geschäftsführer zu rechtfertigen. Eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit genügen hierfür nicht.
17. Änderungskündigung – Annahmefrist
Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen
Rechtfertigung annehmen.
Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Wochen beträgt,
innerhalb der Kündigungsfrist, ansonsten innerhalb dieser drei Wochen erklären. Diese gesetzliche
Frist ist zwingend. Für den Arbeitnehmer nachteilige Abweichungen können nicht vereinbart werden.
Eine zu kurze Bestimmung der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt nicht
zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche Annahmefrist von drei Wochen
in Lauf.
18. Vereinbarung eines Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage im
Sozialplan-Tarifvertrag
Tarifvertragsparteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert.
In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine
Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer
davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn
die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält.
Eine solche Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Maßregelungsverbot.
In Sozialplänen – die i. d. R. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt werden – dürfen
Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig
gemacht werden. Nur in zusätzlichen freiwilligen Betriebsvereinbarungen darf vereinbart werden, dass
Leistungen nur für den Fall vorgesehen sind, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von
einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf nicht umgangen werden.
19. Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen
Altersversorgung im Insolvenzfall
Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur
betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Rückkaufwertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 22.9.2006 im Anschluss an das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 8.6.2005.
In ihrer Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, wegen des
hinterlegten Geldbetrages gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Freigabeerklärung abzugeben, da
ihm hinsichtlich des Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ein
Aussonderungsrecht zusteht.
Im entschiedenen Fall waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit
nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und
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dem Arbeitnehmer nicht erfüllt. Allerdings ist von einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht
auszugehen. In einem solchen Fall ist der Versicherungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der
Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt wurde, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, sodass dem nach dem Versicherungsvertrag begünstigten
Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zusteht.
Fällig am
Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Gewerbesteuer, Grundsteuer
Sozialversicherungsbeiträge
Basiszinssatz
1.1.2002
1.7.2002
1.1.2003
1.7.2003
1.1.2004
1.7.2004
1.1.2005
1.7.2005
1.1.2006
171.2006
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die
Berechnung von Verzugszinsen
12.2.2007
15.2.2007
26.2.2007
-
30.6.2002 =
31.12.2002 =
30.6.2003 =
31.12.2003 =
30.6.2004 =
31.12.2004 =
30.6.2005 =
31.12.2005 =
30.6.2006 =
31.12.2006 =
ab 1.1.2007 =
2,57 %
2,47 %
1,97 %
1,22 %
1,14 %
1,13 %
1,21 %
1,17 %
1,37 %
1,95 %
2,70 %
Verzugszinssatz ab 1.1.2002: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Verbraucherpreisindex
2006:
Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3;
September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni 110,3;
Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5;
Januar = 109,1
2005:
Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1;
September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1;
Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3;
Januar = 106,9
2004:
Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6;
September = 106,4; August = 106,7; Juli = 106,5; Juni = 106,2;
Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4;
Januar = 105,2
(2000 = 100)
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