Gefahrenabwehr: Ihr Mieter kann eine Wohnungsbesichtigung nicht

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Gefahrenabwehr: Ihr Mieter kann eine Wohnungsbesichtigung nicht
Gefahrenabwehr: Ihr Mieter kann eine Wohnungsbesichtigung nicht
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Einem Vermieter war bekannt geworden, dass sich die Mietwohnung eines seiner
Mieter in einem verwahrlosten Zustand befand. Er forderte den Mieter auf, ihn zur
Besichtigung in die Wohnung einzulassen. Als der Mieter sich weigerte, sprach der
Vermieter bei der Ordnungsbehörde vor. Diese ordnete an, dass der Mieter eine
Besichtigung der Wohnung zu dulden habe. Der Mieter beschritt gegen diese
Verfügung der Behörde den Rechtsweg.
Ohne Erfolg! Die Rechtsprechung gesteht zwar dem Vermieter ein
Besichtigungsrecht einer vermieteten Wohnung nur in engen Grenzen zu. Das
Oberverwaltungsgericht in Münster entschied aber, dass das Betreten einer
vermieteten Wohnung zur Gefahrenabwehr durch eine Ordnungsbehörde
angeordnet werden kann. Das ist möglich, wenn der Verdacht besteht, dass wegen
Verwahrlosung und mangelnder Hygiene Gesundheitsgefahren bestehen.

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