Gefahrenabwehr: Ihr Mieter kann eine Wohnungsbesichtigung nicht
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Gefahrenabwehr: Ihr Mieter kann eine Wohnungsbesichtigung nicht
Gefahrenabwehr: Ihr Mieter kann eine Wohnungsbesichtigung nicht verweigern Einem Vermieter war bekannt geworden, dass sich die Mietwohnung eines seiner Mieter in einem verwahrlosten Zustand befand. Er forderte den Mieter auf, ihn zur Besichtigung in die Wohnung einzulassen. Als der Mieter sich weigerte, sprach der Vermieter bei der Ordnungsbehörde vor. Diese ordnete an, dass der Mieter eine Besichtigung der Wohnung zu dulden habe. Der Mieter beschritt gegen diese Verfügung der Behörde den Rechtsweg. Ohne Erfolg! Die Rechtsprechung gesteht zwar dem Vermieter ein Besichtigungsrecht einer vermieteten Wohnung nur in engen Grenzen zu. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied aber, dass das Betreten einer vermieteten Wohnung zur Gefahrenabwehr durch eine Ordnungsbehörde angeordnet werden kann. Das ist möglich, wenn der Verdacht besteht, dass wegen Verwahrlosung und mangelnder Hygiene Gesundheitsgefahren bestehen.