pi2016 01-2 - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
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Presseinfos Januar 2016 - 2 Firmenfitnessverträge in Sportstudios Freibetrag für geldwerte Vorteile nutzen Das neue Jahr wird oft mit guten Vorsätzen begonnen. Dabei nehmen sich viele Menschen vor, insbesondere mehr Sport zu treiben und gesünder zu leben. Arbeitgeber unterstützen dies mitunter, indem sie für ihre Mitarbeiter einen sogenannten Firmenfitnessvertrag mit einem Anbieter abschließen. Die Arbeitnehmer können dann entweder zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag oder ganz auf Kosten des Arbeitgebers im Fitnessstudio trainieren. Zu beachten ist jedoch, dass wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Firmenfitnessvertrages gar nichts oder weniger zahlt als andere Mitglieder, die denselben Leistungsumfang in Anspruch nehmen können, ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht (FG Bremen vom 23.3.2011 1 K 150/09 (6)). „Dieser geldwerte Vorteil ist jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro nicht überschritten wird“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Diese Grenze sollte immer im Blick behalten werden, insbesondere wenn noch weitere geldwerte Vorteile durch den Arbeitgeber gewährt werden. Nöll warnt nämlich, dass der gesamte geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, wenn der Betrag auch nur um einen Cent überschritten wird. Vergleichsbasis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist im Fall des Fitnessstudios der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines vergleichbaren Einzelvertrags mit dem gleichen Anbieter zu zahlen hat, von dem allerdings ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent abgezogen werden darf. Schließt der Arbeitgeber keinen Firmenfitnessvertrag ab, sondern gewährt dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen Bargeldzuschuss für den Fitnessstudiobeitrag, kann die 44-Euro-Freigrenze ebenso angewendet werden und der Zuschuss kann steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden (BFH v. 11.11.2010 Az.: VI R 21/09).