Scharlach neu

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Scharlach neu
Gesundheitsamt
MERKBLATT
Scharlach
Erreger:
Scharlacherreger sind A-Streptokokken, die verschiedene Krankheiten hervorrufen
können, z. B. Scharlach, eitrige Angina, Hautinfektion (Schmierinfektion der Haut mit
gelblichen Krusten).
Scharlach ist eine Infektionskrankheit, die in den Wintermonaten einen
Häufigkeitsgipfel erreicht und dann zu den häufigsten Infektionskrankheiten in
gemäßigten Klimazonen gehört. Auch nach ordnungsgemäßer Behandlung kann
Scharlach nach heutigen Erkenntnissen mehrfach - zwei- bis dreimal - auftreten. Dies
ist keine Folge einer Penicillinbehandlung, sondern durch die Verschiedenheit der
Scharlacherreger bedingt!
Krankheitsverlauf:
Typische Zeichen sind:
-
Fieber
Angina
Lymphknotenschwellungen
Himbeerzunge
Hautausschlag
Schuppung an den Handinnenflächen und den
Fußsohlen nach Abklingen der Krankheit.
Inkubation:
Von der Aufnahme der Erreger bis zum Krankheitsausbruch vergehen
2 - 5 Tage.
Übertragung:
Tröpfcheninfektion, d.h. beim Sprechen, durch Anhusten und Anniesen. Auch über
Schmierinfektion durch Gegenstände, die mit frischem infektiösen Nasen-Rachen-Sekret
verunreinigt sind.
Komplikationen:
In wenigen Fällen treten Komplikationen, wie Herzmuskel- und Nierenentzündungen bzw.
Gelenkrheuma, auf. Diese Krankheiten können chronisch verlaufen und lebenslange
Schäden hinterlassen.
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.00 – 12.00 Uhr
Mo, Di, Do 14.00 – 16.00 Uhr
Mi
14.00 – 17.00 Uhr
Untersuchungstage:
Mi und Fr
08.00 – 12.00 Uhr
Mi
14.00 – 17.00 Uhr
Informationen und Kontakt:
www.biberach.de
kreisgesundheitsamt@biberach,de
Zentrale
07351/52-6151
Fax
07351/52-6160
Hausanschrift:
Landratsamt Biberach
Rollinstraße 17
88400 Biberach
Bankverbindung:
Kreissparkasse Biberach
BLZ 654 500 70
Kto-Nr. 6303
-2-
Behandlung:
Um schwerwiegende Komplikationen zu vermeiden, erfolgt heute die Behandlung von
Erkrankten in Form einer 10-tägigen Antibiotikumgabe (z. B. Penicillingabe), wodurch die
Ansteckungsfähigkeit wesentlich abgekürzt, der Krankheitsverlauf gemildert und die
Komplikationen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Symptomlose Keimträger werden nicht behandelt.
Gesetzliche Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz:
Meldepflicht:
Nach Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Meldepflicht für Scharlach.
Für die Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung (nach § 33) besteht jedoch die Pflicht
gemäß § 34 (6), das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren beim Auftreten
bestimmter Infektionen und Erkrankung, bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung
besteht. Dazu gehört auch Scharlach sowie Impetigo contagiosa.
Des weiteren sind gehäuft auftretende nosokomiale Steptokokken-Infektionen nach §6
IfSG unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.
Besuchsverbot:
Nach § 34 dürfen Personen die an Scharlach erkrankt sind oder bei denen
Krankheitsverdacht besteht in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten, Heime) keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, oder sonstige
Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis sie
durch ein ärztliches Attest wieder zugelassen werden.
Auch die Schüler, Kindergartenkinder etc., die erkrankt sind oder bei denen
Krankheitsverdacht besteht, erhalten Besuchsverbot bis zur Wiederzulassung durch ein
ärztliches Attest.
Wiederzulassung:
Nach einer Erkrankung ist die Wiederzulassung zu einer Gemeinschaftseinrichtung unter
Antibiotika -Therapie und bei Fehlen von Krankheitszeichen bereits am 2. Tag möglich.
Kontaktpersonen:
Für Kontaktpersonen sind keine speziellen Maßnahmen notwendig, sie sollten jedoch
über die Ansteckungsgefahr und die Krankheitssymptome aufgeklärt werden.
-3-
Vorsorgemaßnahmen bei Scharlach und Krankheiten durch Scharlacherreger:
Was muss der Kranke, bzw. dessen Eltern beachten:
♦ Schule, Kindergarten, Gemeinschaftseinrichtung baldmöglichst von der Erkrankung
unterrichten.
♦ Einhalten der vom Hausarzt empfohlenen Maßnahmen, z.B. pünktliche und
regelmäßige Medikamenteneinnahme.
♦ Direkte Kontakte, wie z. B. Anhusten, Schmusen, aus einer Tasse trinken, vermeiden.
♦ Keine schulischen oder außerschulischen Einrichtungen besuchen, ebenso keine
Geburtstagsfeiern, Familien- oder Gemeindefeste, solange, bis Keimfreiheit zu
erwarten ist.
♦ Erkrankte können die Schule, den Kindergarten, die Gemeinschaftseinrichtung 48
Stunden nach Beginn einer Antibiotikumbehandlung (z. B. Penicillinbehandlung)
wieder besuchen, wenn der Hausarzt bescheinigt, dass keine Krankheitszeichen
(mehr) vorliegen und eine ausreichende Antibiotikumbehandlung verordnet wurde.
Erkrankte ohne Antibiotikumbehandlung dürfen die Schule, den Kindergarten, die
Gemeinschaftseinrichtung nach Abklingen der Symptome wieder besuchen. Ein
ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Hausarzt oder das zuständige Gesundheitsamt zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Biberach
Kreisgesundheitsamt
Postfach 18 37, 88388 Biberach
Rollinstraße 17, 88400 Biberach
Telefon: 0 73 51 / 52-6151
Telefax: 0 73 51 / 52-6160
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