Info-Blatt Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG
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Info-Blatt Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG
Info-Blatt Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG Inhalt 1. Überblick § 3 Nr. 45 EStG 2. Checkliste: Voraussetzungen für Steuerbefreiung 3. Analoge Anwendung bei Selbständigen 4. Pauschalbesteuerung bei Schenkung an Arbeitnehmer § 3 Nr. 45 EStG Steuerfrei sind 45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten. © steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 5 Stand: 01.05.2005 Info-Blatt § 3 Nr. 45 EStG 1. Überblick § 3 Nr. 45 EStG Seit 2000 sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Vorteile aus der Privatnutzung sind daher auch dann steuerfrei, wenn ein PC oder ein Telekommunikationsgerät ausschließlich privat genutzt wird. Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfaßt, die dem Arbeitnehmer entstehen. Bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten durch den Arbeitgeber sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Die Steuerfreistellung des geldwerten Vorteils ist der Höhe nach nicht begrenzt. 2. Checkliste: Voraussetzungen für Steuerbefreiung Steuerbefreiung gilt für alle PC und Telekommunikationsgeräte. Der Begriff des PC umfaßt neben dem eigentlichen Computer (Stand-PC, Notebook, Laptop) auch alle Peripheriegeräte und Zubehör wie beispielsweise Monitor, Drucker, Scanner sowie die gesamte Software. Typische Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers sind insbesondere Telefon- und Faxgeräte sowie Handys. Privat genutzte PC und Telekommunikationsgeräte müssen im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Nur die Privatnutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist steuerfrei. Geräte dürfen nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Schenkung und der verbilligte Erwerb von PC und Telekommunikationsgeräten (siehe 4. Pauschalbesteuerung bei Schenkung an Arbeitnehmer). Überlassung muß durch Arbeitsverhältnis veranlaßt sein. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. © steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 5 Stand: 01.05.2005 Info-Blatt § 3 Nr. 45 EStG Der Ort der Nutzung durch den Arbeitnehmer ist unerheblich. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Notebooks, einen PC im Arbeitszimmer in der Privatwohnung des Arbeitnehmers und für Mobiltelefone im Auto des Arbeitnehmers. Vorteile müssen nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Unser Tip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Verzicht auf einen bestimmten Barlohnbetrag zugunsten der leihweisen Überlassung beispielsweise eines PC oder Handys vereinbaren. Dadurch wird steuerpflichtiger Barlohn durch einen steuerfreien geldwerten Vorteil ersetzt. Achtung: Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung Während die Steuerfreiheit unabhängig davon gilt, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten oder anstelle des geschuldeten Arbeitslohns erbracht werden, ist Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit, daß es sich um Einnahmen handelt, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Unser Tip: Wird anstelle einer Gehaltserhöhung oder beispielsweise einer Weihnachtssonderzahlung dem Arbeitnehmer ein Notebook oder Handy des Arbeitgebers leihweise zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist dieser Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. 3. Analoge Anwendung bei Selbständigen Während Arbeitnehmer Vorteile aus der privaten Nutzung von PC und Telekommunikationsgeräten nicht versteuern müssen, verwehrt die Finanzverwaltung (siehe OFD Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 001/02 vom 10.01.2002, Az: S 2121 A) Selbständigen eine analoge Anwendung von § 3 Nr. 45 EStG. Die Finanzverwaltung begründet dies so: Der Arbeitgeber hat regelmäßig ein Interesse daran, die private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer einzuschränken (Entstehung von Telefongebühren, Einsatz Arbeitszeit für unternehmensfremde Zwecke). Dieser natürliche Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und in dieser Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 5 Stand: 01.05.2005 Info-Blatt § 3 Nr. 45 EStG Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst darauf angewiesen ist, daß sein Arbeitgeber die private Nutzung überhaupt gestattet und zudem keine Kostenerstattung verlangt. Bei den Gewinneinkünften sind die Aufwendungen für betriebliche PC und Telekommunikationsgeräte zunächst in vollem Umfang Betriebsausgabe. Die private Nutzung durch den Betriebsinhaber ist durch eine Nutzungsentnahme in der Gewinnermittlung zu korrigieren, wobei die private Nutzung ggf. im Schätzungswege ermittelt werden kann. Beachten Sie: Gegen die Ungleichbehandlung sind bereits zwei Finanzgerichtsverfahren anhängig (siehe ’steuertip’ 15 und 25/04), und zwar beim Finanzgericht Sachsen (Az.: 4 K 1435/02) und beim Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az: 2 K 252/03). Unser Service: In einem vom ’steuertip’ in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten bestätigt die international anerkannte Steuerexpertin Prof. Dr. Johanna Hey (Uni Düsseldorf), daß bei privater Mitbenutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte durch Unternehmer die vollständige Steuerbefreiung verfassungsrechtlich geboten ist (siehe ’steuertip’ 31/02). Als Argumentationshilfe ist das Gutachten, das nach wie vor aktuell ist, unter st 185805 für Sie abrufbar. 4. Pauschalbesteuerung bei Schenkung an Arbeitnehmer Die Schenkung und der verbilligte Erwerb von PC und Telekommunikationsgeräten fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG sieht für diese Fälle jedoch die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Pauschalierung vor: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er 5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Wichtig: Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nur dann ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent und die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber möglich. Im Fall der Gehaltsumwandlung besteht somit nicht die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung. Zusatzvorteil: Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt. © steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 5 Stand: 01.05.2005 Info-Blatt § 3 Nr. 45 EStG Wird also eine Lohnsteuer-Pauschalierung vorgenommen, fällt keine Sozialversicherung an. Dies macht diese Gestaltung auch für Arbeitgeber attraktiv. In den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR R 127) stellt die Finanzverwaltung klar, daß die Pauschalierung nur bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Betracht kommt. Hierzu zählt die Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalierung ist ausdrücklich auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. Hinweis: Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Personalcomputers sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung von der Pauschalierung ausgeschlossen. © steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von 5 Stand: 01.05.2005