Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg

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Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg
Ministerium
für Arbeit, Gleichstellung
und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
I
Ministerium rur AIb.eit,Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommem
Postfach, 19048 Schwerin
-,
It. Verteiler
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nachrichtlich:
Kommunale Landesverbände
L
_j
bearbeitet von:
Frau Bartikows!<i
Telefon:
(0385) 5 88 -9222
E-Mail:
[email protected]
AZ.:
3670.90.14.003
Schwerin,
28. Februar 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach den folgenden Richtlinien I Programmen ist grundsätzlich
Investitionen in Kindertageseinrichtungen möglich:
1. Investitionsprogramm
eine Förderung von
.Kinderbetreuunqsflnanzlerunq"
2015 - 2018
zur Förderung der integrierten
nachhaltigen Stadtentwicklung (Stadtentwicklungs-Förderrichtlinie)
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung kleinstädtisch geprägter
Gemeinden im ländlichen Raum sowie der Wiedernutzbarmachung von devastierten
Flächen und der Rekultivierunq
von Deponien (Abschnitt 1 - Nachhaltige
Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden)
Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V)
Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen
Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen
Klimaschutz-Darlehensprogramm
Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm
Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen
2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Nähere Einzelheiten zu den Fördermöglichkeiten
und den Voraussetzungen
sind
einzelnen Informationen zu jeder Richtlinie und zu jedem Programm zu entnehmen
(siehe Anlage).
Hausanschrift: Ministeriumfür Arbeit, Gleichstellungund Soziales
Mecklenburg-Vorpommem
Werderstraße124, 19055Schwerin
Telefon: (0385) 588-0
Telefax: (0385) 588-9099
Intemet:
E-Mail:
www.sozial-mv.de
[email protected]
2
Ich bitte zu beachten, dass die Richtlinien in Nummer 2 - 4 sich noch in der
Abstimmung befinden und deshalb nur in der Entwurfsfassung vorliegen.
Über die Veröffentlichung dieser Richtlinien werde ich Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez.
Claudia Weber
Anlage zum Rundbrief
I.
3/2015 vom 27. Februar 2015
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
1. Rechtsgrundlage:
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
vom 10.12.2008 (BGB!. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22.12.2014 (BGB!. IS. 2411) geändert worden ist I
-2. Zuwendungszweck
Gefördert werden Investitionen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für
Kinder unter drei Jahren, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher
Betreuungsplätze dienen und die ab dem 01.04.2014 begonnen wurden.
Investitionen sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, und
Ausstattungsinvestitionen. Zusätzliche Plätze im Sinne des Gesetzes sind solche, die
entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne die Erhaltungsmaßnahmen
wegfallen.
3. Ansprechpartner
Name: Jugendamt des Landkreises und der kreisfreien Stadt
4. Bewilligende Stelle: zuständiges Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien
Stadt
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
11.
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus (WM)
1. Rechtsgrundlage:
Entwurf Stand: 27. Februar 2015
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
nachhaltigen Stadtentwicklung (Stadtentwicklungs-Förderrichtlinie)
der integrierten
2. Zuwendungszweck:
Zuwendungen für infrastrukturelle Maßnahmen (Projekte) der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung in den Ober- und Mittelzentren des Landes für folgende Ziele:
a) Verbesserung der dauerhaften Nutzung des Kulturerbes,
b) Verbesserung der städtischen Umweltqualität sowie die
c) Verbesserung der Möglichkeiten zur Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft
3. Fördergegenstand
Projekte zur Verbesserung städtischer Infrastrukturen (einschließlich der Verbesserung ihrer Barrierefreiheit), die für spezifische Bevölkerungsgruppen eine leichtere
Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft ermöglichen, wie zum Beispiel
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Kindertageseinrichtungen,
die insbesondere der Verbesserung der Randzeitenförderung und Erweiterung der Hortkapazitäten dienen,
Schulen und andere Bildungseinrichtungen,
Sportstätten und -plätze,
Begegnungszentren, -stätten, Treffpunkte für benachteiligte Zielgruppen
Begegnungs~ und ....\lersorgung.szentren ..sowie.. ..Wohngruppeninfrastruktur
für
pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung,
Begegnungszentren,
-stätten
für
alle
Herkunftsund
Altersgruppen,
insbesondere solche, die das Zusammenleben in vielfältigen Bevölkerungsstrukturen oder das generationsübergreifende Miteinander unterstützen und
verkehrliche Infrastrukturen und entsprechende Erschließungsmaßnahmen
mit
Bezug zu förderfähigen städtischen Infrastrukturen.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwend ungsempfänger
sind
die
im
Landesraumentwicklungsprogramm
Mecklenburg-Vorpommern
als Ober- oder Mittelzentren benannten Gemeinden
sowie weitere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde kann
die Zuwendung an Dritte weiterleiten.
5. Ansprechpartnerin
Name:
Frau Ansvera Scharenberg, Referatsleiterin V 530
Anschrift:
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Mecklenburg- Vorpommern
Johannes-Stelling-Str. 14, 19061 Schwerin
Telefon:
E-Mail:
0385/588-5530
[email protected]
6. Bewilligende Stelle: Landesförderinstitut
(vorgesehen)
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
111.
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus (WM)
1. Rechtsgrundlage:
Entwurf Stand: 27. Februar 2015
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung kleinstädtisch geprägter
Gemeinden im ländlichen Raum sowie der Wiedernutzbarmachung von devastierten
Flächen und der Rekultivierung von Deponien;
Abschnitt 1 (Nachhaltige Entwicklung kleinstädtisch geprägter Gemeinden)
2. Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung von Maßnahmen zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung in
kleinstädtisch geprägten ländlichen Gemeinden bis 10.000 Einwohner ist es, die
spezifischen Potenziale des ländlichen Raumes gezielt so zu stärken, dass ein
möglichst hoher Anteil der dort lebenden Bevölkerung eine wirtschaftliche Basis
findet und somit ein attraktiver Lebensraum geschaffen wird. Diese Gemeinden
sollen
auch
künftig
ihre
hervorgehobene
Rolle
als
funktionierende
Wirtschaftsstandorte und gesellschaftliche Zentren in ihrem Umland erfüllen können.
Gleichzeitig sind von diesen Grundzentren Impulse einer nachhaltigen Siedlungsund Regionalentwicklung zu erwarten, die auf die Förderung der ökologischen und
der sozio-ökonomischen Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete, insbesondere durch
die Entwicklung der lokalen Infrastruktur und der lokalen Grundversorgung,
ausgerichtet sind.
3. Fördergegenstand:
Zuwendungsfähig für den Förderbereich 1 sind die Errichtung und Änderung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten,
Begegnungszentren, Mehrgenerationshäuser, weitere Bildungs- und Kultureinrichtungen und soziale Einrichtungen im Bereich der Gesundheitswirtschaft.
4. Zuwendungsempfänger nach Fördebereich 1:
Die Förderung richtet sich an die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum
(EPLR) für die Förderperiode 2014 bis 2020 festgelegten Grundzentren des Landes
Mecklenburg-Vorpommern. Zuwendungsempfänger sind die in der nachfolgenden
Tabelle
aufgeführten
Gemeinden
bis
10.000
Einwohner.
Für
Gemeinbedarfseinrichtungen
können
auch
juristische
Personen
Zuwendungsempfänger sein, die steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, wenn die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung erfüllt sind und dies vom
Finanzamt anerkannt ist sowie andere juristische Personen, unter der
Voraussetzung, dass das Formular zur Übernahme der nationalen Kofinanzierung
durch einen öffentlichen Träger mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird.
Altentreptow
Barth
Binz
Boizenburg
Bützow
Burg Stargard
Crivitz
Dargun
Eggesin
Friedland
Gadebusch
Gnoien
Grabow
Heringsdorf
Jarmen
Kröpelin
Kühlungsborn
Laage
Loitz
Lübz
Malehin
Malchow
Marlow
Neubukow
Neukloster
Neustadt-Glewe
Penzlin
Plau am See
Putbus
Rehna
ReuterstadtStavenhagen
Röbel (Müritz)
Sanitz
Sassnitz
Schönberg
Schwaan
Sternberg
Strasburg
Torgelow
Wittenburg
Zarrentin
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
5. Ansprechpartnerin
Name:
Frau Ansvera Scharenberg, Referatsleiterin V 530
Anschrift:
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Mecklenburg-Vorpommern
JOhannes-Stelling-Str. 14, 19061 Schwerin
Telefon:
0385/588-5530
E-Mail:
[email protected]
6. Bewilligende Stelle
- noch nicht festgelegt -
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
IV.
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LM)
1. Rechtsgrundlage:
Entwurf Stand: 27. Februar 2015
Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V)
2. Zuwendungs~eck
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze
die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-,
Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zur
Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen.
Ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen in städtisch geprägten Hauptorten.
3. Fördergegenstand
Im Rahmen der Basisdienstleistung zur Grundversortung kann u. a. auch die
Sanierung, der Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseirichtungen
gefördert werden.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts sein.
5. Ansprechpartner im LM
Name:
Frau Dana Awe, Referentin im Referat VI 350
Anschrift:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Paushöherweg 1, 19061 Schwerin
Telefon:
0385/588-6351
E-Mail:
[email protected]
6. Bewilligende Stelle
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
v.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
(EM)
1. Rechtsgrundlagen:
a) Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen vom 27.10.2014 (AmtsBI. M-V S. 1122)
b) Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen vom 27.10.2014 (AmtsBI. M-V
S. 1125)
c) Klimaschutz-Darlehensprogramm vom 26.03.2013 (AmtsBI. M-V S. 265)
Die Rechtsgrundlagen und Merkblätter vom landesförderinstitut M-V (lFI)
; können die Antragsdokumente
und weitere Hinweise dem jeweiligen vom Link vom (lFI) entnommen werden:
Zu a):
http://www.lfi-mv.de/foerderungen/klimaschutz-projekte-in-nicht-wirtschaftlichtaetigen-organisationen/index.html
Zu b):
http://www.lfi-mv.delfoerderungeniklimaschutz-projekte-in-wirtschaftlich-taetigenorganisationen/index.html
Zu c):
http://www.lfi-mv.de/foerderungen/darlehen-zur-foerderung-von- "_klimaschutzprojekten/index.html
2. Ansprechpartner
Name:
Herr Ulf-Peter Knüppel, Referatsleiter VIII 310
Anschrift:
Ministerium für Energie, Infrastruktur und landesentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstr. 1, 19055 Schwerin
Telefon:
0385/588-7310
E-Mail:
[email protected]
3. Bewilligende Stelle:
landesförderinstitut M-V (lFI)
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
VI.
Ministerium für Inneres und Sport (IM)
1. Rechtsgrundlage:
Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm
vom 29.06.2012 (AmtsBI. M-V S. 563), die durch die Verordnung vom 03.07.2013
(AmtsBI. M-V S. 554) geändert worden ist
2. Zuwendungszweck
Ziel des Kofinanzierungsprogramms ist es, die Beteiligung von kommunalen
Körperschaften, insbesondere finanzschwachen Kommunen, an den verschiedenen
Investitionsprogrammen des Landes, Bundes und der Europäischen Union weiterhin
zu gewährleisten. Das Programm soll, unter Berücksichtigung der demographischen
Entwicklung, nahhaltige Investitionen der Entlastung kommunaler Haushalte (z. B.
durch Reduzierung von Bewirtschaftungskosten) dienen.
3. Fördergegenstand
Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm können als Komplementärfinanzierung für solche Maßnahmen bewilligt werden, die durch die Zweckzuweisung des
Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, sofern die
notwendigen
Eigenanteile
durch
die
Kommune
nicht
selbständig
erbracht/erwirtschaftet werden können oder Kredite nicht im erforderlichen Umfang
genehmigungsfähig sind.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
Zweckverbände.
sind
kreisangehörige
Gemeinden,
Ämter
und
5. Ansprechpartner
Name:
Frau Dr. Angela Strätker, Referatsleiterin 11330
Anschrift:
Ministerium für Inneres und Sport
Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstr. 1, 19055 Schwerin
Telefon:
0385/588-2330
E-Mail:
[email protected]
6. Bewilligende Stelle:
Landesförderinstitut M-V (LFI)
Merkblätter und
Antragsdokumente der anliegenden vorstehend genannten Richtlinie können dem
folgenden
Link
vom
LFI
entnommen
werden:
http://www.lfimv.de/foerderungen/kommunale-kofinanzierung/index. html
Anlage zum Rundbrief 3/2015 vom 27. Februar 2015
VII.
Ministerium für Inneres und Sport (IM)
1. Rechtsgrundlage:
Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 29.06.2010
(AmtsBI. M-V S. 516), -
2. Zuwendungszweck
Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, kreisfreie Städte, Amter, Landkreise und
Zweckverbände können u. a. auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen
bereitgestellt werden, soweit sie sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder
besondere Aufgaben zu erfüllen haben.
3. Fördergegenstand
Sonderbedarfszuweisungen dienen vorrangig der Finanzierung von Pflichtaufgaben
des eigenen Wirkungskreises, die zu einer Erneuerung, Verbesserung oder
Erhaltung der kommunalen Infrastruktur beitragen und die auf andere Weise nicht
finanziert werden können (siehe Nummer 2.1. der Richtlinie).
Sonderbedarfszuweisungen können auch als Komplerhentärfinanzierung für solche
Maßnahmen bewilligt werden, die durch Zweckzuweisungen des Landes, des
Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, wenn die notwendigen
Eigenmittel nicht vollständig bereitgestellt und Kredite nicht in erforderlichem Umfang
genehmigt werden können.
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, Amter,
Landkreise, kreisfreie Städte oder Zweckverbände.
5. Ansprechpartner
Name:
Frau Dr. Angela Strätker, Referatsleiterin 11330
Anschrift:
Ministerium für Inneres und Sport
Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstr. 1, 19055 Schwerin
Telefon:
0385/588-2330
E-Mail:
[email protected]
6. Bewilligende Stelle: Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern