OTCDialog - DeutschesApothekenPortal

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Aktuelles
Substitutionsausschlussliste:
­Wirkstoffe der zweiten Tranche
­festgelegt
Aktuelles
Formfehler-Retaxationen –
Einigung erzielt
Abgabe-Service
Retax-Falle: Rezepturverordnungen
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eräte
Blutzuckermessg
und Zubehör
Kontrazeptiva
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Alternativen zu
Anwendung
Schwerpunktthema:
Frühe Nutzenbewertung
s
thekenPortal
DeutschenApo
33
Ausgabe 33 Juni 2016
I N DI E S E R AUS G A BE
L
INHALT
Frühe Nutzenbewertung – Eine Bilanz
3
Verordnungseinschränkung für Glinide –
Das müssen Sie in der Apotheke beachten
8
NEU: DAP Premium mit umfassenden Retax-Services 14
Impressum
15
Substitutionsausschlussliste: Wirkstoffe der
zweiten Tranche festgelegt
23
Formfehler-Retaxationen – Einigung erzielt
25
Retax-Falle: Rezepturverordnungen
29
Reiseapotheke 2016 – Was Sie in diesem Jahr zur
Reiseapotheke wissen müssen
33
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
42
Die virtuelle Sichtwahl
Das Richtige für Ihre Apotheke?
44
iebe Leserin, lieber Leser, in der letzten Ausgabe des
DAP Dialogs hatten wir es
bereits angekündigt – nun
ist es soweit: Das Deutsche­
ApothekenPortal zeigt sich in
einem neuem Look und mit
erhöhter Nutzerfreundlich­
keit. Zudem wurde ein DAP
Premium-Bereich
einge­
führt, der registrierten Abonnenten umfassende
Retax-Services bietet. Welche das im Einzelnen
sind und wie Sie Zugang zu DAP Premium erhalten
lesen Sie in dieser Ausgabe ab Seite 14.
Der Hauptbeitrag ab Seite 3 widmet sich dem
Thema „Frühe Nutzenbewertung“ und der Frage,
was diese für die Apotheke bedeutet. Hier erfahren
Sie nicht nur, welche Konsequenzen z. B. eine nega­
tive Nutzenbewertung haben kann, sondern auch,
wer eigentlich was wie bewertet und was das für
den weiteren Vertrieb der betreffenden Arzneimit­
tel heißt.
Einen Schwerpunkt des OTC-Teils bilden diesmal
die Rezepturverordnungen, die aufgrund der viel­
fältigen gesetzlichen Vorschriften zur Herstellung
und Abrechnung einige Retax-Fallen bergen.
Auch das Thema „Reiseapotheke“ hat derzeit bei
uns natürlich Hochsaison. Ab Seite 33 finden Sie
umfassende Informationen und aktuelle Pro­
duktempfehlungen.
Im diesen Sinne: Eine schöne Ferien- bzw. Sommer­
zeit!
Ihre Dagmar Engels
Unsere Online-Medien:
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Bleiben Sie mit uns im Dialog!
2
2
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SERV ICE
Frühe Nutzenbewertung – Eine Bilanz
B
ereits seit fünf Jahren werden Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf ihren
Zusatznutzen geprüft. Immer wieder kommt
es zu negativen Bewertungen, nicht selten
mit der Folge einer Marktrücknahme seitens
des Herstellers, der den daraufhin geforderten Erstattungsbetrag nicht akzeptieren
möchte oder kann. Was bedeutet aber die
Nutzenbewertung für die Apotheke?
Nutzenbewertung sind in der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) fest­
gelegt.
Die frühe Nutzenbewertung wurde zum 01. Januar
2011 mit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneu­
ordnungsgesetzes (AMNOG) eingeführt. Ziel des
Gesetzes ist es, die Arzneimittelausgaben – insbe­
sondere für patentgeschützte Medikamente – zu
senken. Die Preise für Arzneimittel mit neuen
Wirkstoffen müssen sich seither an ihrem Zusatz­
nutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichs­
therapie orientieren. Der pharmazeutische Unter­
nehmer kann den Preis für seine Neueinführung
nur im ersten Jahr nach Markteintritt frei bestim­
men. Ab dem 13. Monat gilt ein Erstattungsbetrag,
den er mit dem Spitzenverband Bund der Kranken­
kassen (GKV-Spitzenverband) entsprechend der
Nutzenbewertung aushandelt. Die vereinbarten
Preise gelten auch für die privaten Krankenversi­
cherungen. Bisher wurden insgesamt 175 Arznei­
mittel bewertet (Stand: April 2016). Laut AMNOG
Report 2016 der DAK-Gesundheit sprach der G-BA
nur etwa der Hälfte (52 %) der neuen Arzneimittel
einen Zusatznutzen zu.*
Der G-BA ist zudem ermächtigt, das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheits­
wesen (IQWiG) mit der Durchführung der Nutzen­
bewertung zu beauftragen. Das IQWiG ist ein fach­
lich unabhängiges wissenschaftliches Institut, das
im Auftrag des G-BA oder des Bundesministeriums
für Gesundheit (BMG) Gutachten, z. B. zu Arznei­
mitteln, erstellt.
Download Arzneimittel mit
­Nutzenbewertung 2015:
www.DAPdialog.de/3312
G-BA entscheidet über den
­Zusatznutzen
Nach § 35a SGB V ist der Gemeinsame Bundesaus­
schuss (G-BA) mit der Aufgabe betraut, den Nutzen
bzw. Zusatznutzen neuer Arzneimittel zu bewer­
ten. Er ist das oberste Beschlussgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahn­
ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und
Krankenkassen in Deutschland. Die Details zur
www.DeutschesApothekenPortal.de
§ 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen Satz 1, Fünftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB V):
„Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört
insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des Ausmaßes des Zusatznutzens und
seiner therapeutischen Bedeutung.“
Definition Nutzen und Zusatznutzen gemäß § 2 AM-NutzenV
„(3) Der Nutzen eines Arzneimittels im Sinne dieser Verordnung ist der
patientenrelevante therapeutische Effekt insbesondere hinsichtlich der
Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens, der Verringerung von
Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Lebensqualität.
(4) Der Zusatznutzen eines Arzneimittels im Sinne dieser Verordnung ist
ein Nutzen im Sinne des Absatzes 3, der quantitativ oder qualitativ
höher ist als der Nutzen, den die zweckmäßige Vergleichstherapie
aufweist.“
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen
werden bewertet
Jedes ab dem 01. Januar 2011 eingeführte Arznei­
mittel mit einem neuen Wirkstoff oder einer neuen
Wirkstoffkombination wird einer Nutzenbewer­
tung unterzogen. Erhält eines dieser Arzneimittel
nach der ersten Bewertung ein neues Anwendungs­
gebiet, wird für dieses eine weitere Nutzenbewer­
tung durchgeführt. Arzneimittel mit geringer wirt­
schaftlicher Bedeutung (< 1 Mio. Euro Umsatz/Jahr
mit der GKV) sind gänzlich von der Bewertung aus­
geschlossen.
* Berücksichtigt 94 Verfahren, die von G-BA und IQWiG bewertet wurden
(exkl. Orphan Drugs und Verfahren ohne Herstellerdossier)
3
S E RV IC E
Darüber hinaus kann der pharmazeutische Unter­
nehmer frühestens ein Jahr nach dem Beschluss der
Nutzenbewertung einen Antrag auf eine erneute
Bewertung stellen. Bei Vorliegen neuer Erkennt­
nisse kann auch der G-BA eine Neubewertung initi­
ieren.
Beispiel:
Für den Wirkstoff Aclidiniumbromid (Eklira®
Genuair, Bretaris® Genuair) konnte im Jahr 2013
kein Zusatznutzen festgestellt werden. Der Herstel­
ler initiierte schließlich 2015 unter Vorlage neuer
Studien eine erneute Bewertung, bei der dem Medi­
kament bei COPD Schweregrad III ein Hinweis auf
einen beträchtlichen Zusatznutzen zuerkannt
wurde.
Sonderfall Orphan Drugs:
Für Arzneimittel zur Behandlung seltener Erkran­
kungen gilt der Zusatznutzen schon mit der Zulas­
sung als belegt, sofern der Umsatz mit der GKV in
der ambulanten Versorgung einen Schwellenwert
von 50 Mio. Euro pro Jahr nicht überschreitet. Den­
noch wird ein Beschluss über das Ausmaß des
Zusatznutzens gefasst, der als Grundlage für die
Verhandlungen zum Erstattungsbetrag dient. Das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft
derzeit, ob die Nutzenbewertung auch für Kinder­
arzneimittel mit PUMA (Paediatric use marketing
authorisation) vereinfacht werden kann.
Bestimmung der zweckmäßigen
­Vergleichstherapie
Die zweckmäßige Vergleichstherapie, die zur Beur­
teilung des Zusatznutzens dient, legt der G-BA fest.
Es kann sich um ein Arzneimittel, aber auch eine
andere Behandlungsmethode handeln. Die Ver­
pU
G-BA
3 Monate
spätestens bei
Markteintritt
Dossier
3 Monate
gleichstherapie muss gemäß § 6 Abs. 2 AM-NutzenV
„nach dem allgemein anerkannten Stand der medi­
zinischen Erkenntnisse eine zweckmäßige Thera­
pie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 SGB V), vor­
zugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien
vorliegen und die sich in der praktischen Anwen­
dung bewährt hat […].“ Entsprechen mehrere Ver­
gleichstherapien den Anforderungen, kann der
Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien
nachgewiesen werden. Arzneimittel einer Wirk­
stoffklasse werden anhand einer einheitlichen
zweckmäßigen Vergleichstherapie bewertet.
Ablauf der Nutzenbewertung
Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet,
den Zusatznutzen eines neuen Arzneimittels nach­
zuweisen. Der G-BA hat hingegen keine Amtser­
mittlungspflicht. Spätestens bei Markteintritt
muss der Unternehmer ein sog. Dossier (u. a. Stu­
dien) einreichen, welches dem G-BA und dem
IQWiG als Bewertungsgrundlage dient.
Zum Dossier: Legt der Hersteller ein unvollstän­
diges bzw. ungeeignetes oder kein Dossier vor, gilt
der Zusatznutzen als nicht belegt. In 69 % der Fälle,
in denen kein Zusatznutzen festgestellt wurde,
waren formale Gründe ursächlich für die negative
Bewertung (Quelle: AMNOG Report 2016, DAKGesundheit).
Für die Nutzenbewertung und ihre Veröffent­
lichung haben das IQWiG und der G-BA drei Monate
Zeit. Nach Veröffentlichung der Bewertung hat der
pharmazeutische Unternehmer wiederum drei
Monate Zeit, Stellung zu beziehen. Es folgt die
Beschlussfassung des G-BA, an die sich ggf. Ver­
handlungen zum Erstattungsbetrag anschließen
(Details siehe Abb. 1).
GKV-SV
pU
Schiedsstelle
GKV-SV, pU
G-BA
6 Monate
3 Monate
2–6 Jahre
mündliche
Anhörung
frühe Nutzenbewertung
Anforderung nach Veröffentlichung
im Internet
G-BA VerfO
Beschluss
Scoping,
(Versorgungsstudien)
Verhandlung ➔
Erstattungsbetrag
Festbetragsfähige AM ohne
therapeutische
Verbesserung ➔
Festbetragsgruppe
AM OHNE Zusatznutzen
und
AM MIT Zusatznutzen
Veröffentlichung
im Internet
Mögliche Anrufung
Schiedsstelle
Festsetzung ➔
Erstattungsbetrag
Kosten-Nutzenbewertung
Klagemöglichkeit
Abb. 1: Ablauf der Nutzenbewertung, Quelle: GKV-Spitzenverband (AM = Arzneimittel, G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss,
GKV-SV = GKV-Spitzenverband, pU = pharmazeutischer Unternehmer, VerfO = Verfahrensordnung)
4
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SERV ICE
Preisverhandlungen entsprechend der
Bewertung
Der pharmazeutische Unternehmer darf den Preis
seines Medikaments für den Zeitraum von einem
Jahr nach Markteintritt frei bestimmen. Ab dem 13.
Monat gilt der zwischen Unternehmer und GKVSpitzenverband ausgehandelte Erstattungsbetrag.
Abb. 2 zeigt anschaulich, wie sich die Höhe des
Erstattungsbetrags am Ergebnis der Nutzenbewer­
tung orientiert. Verhandelt wird der Erstattungs­
betrag als Rabatt auf den ursprünglichen Herstel­
ler-Abgabepreis.
Positive Nutzenbewertung: Es wird ein
Zuschlag auf die Jahrestherapiekosten der Ver­
gleichstherapie ausgehandelt. Handelt es sich um
ein mit Festbetragsarzneimitteln vergleichbares
Arzneimittel mit neuem Wirkstoff, so muss der
Zusatznutzen als therapeutische Verbesserung im
Sinne der Festbetragsregelung nachgewiesen wer­
den, damit das Arzneimittel nicht der Festbetrags­
gruppe zugeordnet wird.
Negative Nutzenbewertung: Konnte kein
Zusatznutzen festgestellt werden, wird der Erstat­
tungsbetrag auf Festbetragsniveau bzw. auf das
Niveau der Jahrestherapiekosten der Vergleichs­
therapie gesenkt.
Zusatznutzen bei Subgruppen:
­Mischpreis
Es kommt vor, dass z. B. nur für bestimmte Patien­
tengruppen ein Zusatznutzen festgestellt wird.
Dann wird ein sog. Mischpreis ausgehandelt, der
den partiellen Zusatznutzen berücksichtigt.
Was ist ein Festbetrag?
Festbeträge sind Erstattungshöchstgrenzen,
bis zu denen Krankenkassen die Kosten für
bestimmte Arzneimittelgruppen übernehmen.
Senkt der Hersteller nach Einordnung seines
Arzneimittels in eine Festbetragsgruppe
dessen Preis nicht auf Festbetragsniveau, so
müssen die Versicherten die Preisdifferenz
zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung selbst
bezahlen (sog. Mehrkosten). Auch von der
gesetzlichen Zuzahlung befreite Versicherte
müssen Mehrkosten tragen.
Quantifizierung des Zusatznutzens
Neben der reinen Feststellung des Zusatznutzens
wird dieser zusätzlich nach seinem Ausmaß beur­
teilt. Nach AM-NutzenV kann das Ausmaß nach
folgenden Kategorien eingeteilt werden:
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Bewertung des Zusatznutzens
Arzneimittel ohne
Zusatznutzen und mit
Festbetragsgruppe
Arzneimittel ohne
Zusatznutzen und ohne
Festbetragsgruppe
Arzneimittel
mit
Zusatznutzen
•Rahmenvereinbarungen nach § 130b SGB V zwischen
GKV-SV und maßgeblichen Industrieverbänden
•Vereinbarungen über Erstattungsbetrag im
Einvernehmen mit PKV-Verband
Festbetrag nach
§ 35 SGB V
Erstattung nicht höher
als Jahrestherapiekosten
der Vergleichstherapie
• Rabatt auf den APU
• Verordnungsanforderungen
Schiedsstelle zur Konfliktlösung
•beratende Teilnahme der Patientenorganisationen
nach § 140f SGB V
•Stellungnahmerecht des PKV-Verbandes
Abb. 2: Zusammenhang zwischen Ergebnis der Nutzenbewertung und Erstattungs­
betrag, Quelle: GKV-Spitzenverband (APU = Abgabepreis des Herstellers)
Erheblicher Zusatznutzen = nachhaltige und
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
bisher nicht erreichte große Verbesserung des the­
rapierelevanten Nutzens, insbesondere eine Hei­
lung der Erkrankung, eine erhebliche Verlängerung
der Überlebensdauer, eine langfristige Freiheit von
schwerwiegenden Symptomen oder die weitge­
hende Vermeidung schwerwiegender Nebenwir­
kungen.
Beispiel: Propranolol (Hemangiol®)
Beträchtlicher Zusatznutzen = eine gegenüber
der zweckmäßigen Vergleichstherapie bisher nicht
erreichte deutliche Verbesserung des therapierele­
vanten Nutzens, insbesondere eine Abschwächung
schwerwiegender Symptome, eine moderate Ver­
längerung der Lebensdauer, eine für die Patientin­
nen und Patienten spürbare Linderung der Erkran­
kung, eine relevante Vermeidung schwerwiegender
Nebenwirkungen oder eine bedeutsame Vermei­
dung anderer Nebenwirkungen.
Beispiele: Fidaxomicin (Dificlir ®), Dolutegravir
(Tivicay ®)
Geringer Zusatznutzen = eine gegenüber der
zweckmäßigen Vergleichstherapie bisher nicht
erreichte moderate und nicht nur geringfügige Ver­
besserung des therapierelevanten Nutzens, insbe­
sondere eine Verringerung von nicht schwerwie­
genden Symptomen der Erkrankung oder eine rele­
vante Vermeidung von Nebenwirkungen.
Beispiele: Nintedanib (Ofev ®), Tiotropium/Oloda­
terol (Spiolto® Respimat), Emtricitabin / Rilpivirin /
Tenofovirdisoproxil (Eviplera®)
5
S E RV IC E
Nicht quantifizierbarer Zusatznutzen = wissen­
schaftliche Datengrundlage lässt eine Quantifizie­
rung nicht zu.
Beispiele: Idebenon (Raxone®), Pirfenidon
(Esbriet®)
Zusatznutzen nicht belegt = kein Zusatznutzen
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Beispiele: Ivermectin (Soolantra®), Evolocumab
(Repatha®), Dimethylfumarat (Tecfidera®)
Geringerer Nutzen = Nutzen des zu bewertenden
Arzneimittels ist geringer als der Nutzen der Ver­
gleichstherapie.
Erstattungssituation bei negativer
Bewertung
Arzneimittel ohne Zusatznutzen bleiben zulasten
der GKV verordnungsfähig – zum vereinbarten
Erstattungsbetrag. Der AMNOG-Report 2016 zeigt,
dass Arzneimittel mit und ohne Zusatznutzen in
vergleichbarem Ausmaß verordnet werden. Nach
Ansicht der DAK-Gesundheit liegt es daran, dass
die Ärzte nicht ausreichend über den Ausgang der
Nutzenbewertung informiert sind. Aber auch Wirk­
stoffe ohne Zusatznutzen können mitunter eine the­
rapeutisch sinnvolle Option sein, wie z. B. Dime­
thylfumarat (Tecfidera®), das im Gegensatz zu den
Vergleichstherapien, die in der Regel subkutan zu
injizieren sind, als Hartkapsel oral eingenommen
werden kann.
Konnte bis zum 13. Monat nach Markteinführung
keine Einigung zum Erstattungsbetrag erzielt wer­
den, kann die Apotheke das Arzneimittel weiterhin
zu dem in der Lauer-Taxe gelisteten Preis abgeben.
Kommt es rückwirkend zu einer Preissenkung,
wird der Ausgleich zwischen GKV-Spitzenverband
und Hersteller geregelt. Die Apotheke hat keine
Rechnungskürzungen zu befürchten.
Marktrückzug aufgrund negativer
Bewertung
Einige Unternehmer entschließen sich dazu, ein
negativ bewertetes Medikament aus wirtschaftli­
chen Gründen nicht mehr in Deutschland zu ver­
treiben. Dieser Schritt kann entweder nach der
Beschlussfassung des G-BA erfolgen („opt-out“ bis
zu vier Wochen nach Beschlussfassung) oder spä­
ter, nach gescheiterten Preisverhandlungen mit
dem GKV-Spitzenverband (AV = außer Vertrieb). In
beiden Fällen wurden bereits Patienten auf das
neue Arzneimittel eingestellt, die dann wieder auf
alternative Medikamente umgestellt werden müs­
sen.
6
„AV“-gesetztes Medikament
­erstattungsfähig?
Laut AMNOG-Report 2016 der DAK-Gesundheit
wurden von 104 bewerteten Arzneimitteln (2011–
2015) insgesamt 20 Mittel aus wirtschaftlichen
Gründen vom deutschen Markt genommen. 40 %
der Marktrücknahmen waren Arzneimittel zur
Behandlung von Stoffwechselerkrankungen, z. B.
Diabetes mellitus (Galvus®, Eucreas®, Icandra®,
­T resiba®). Die Schiedsverfahren konnten nur in
zwei von elf Verfahren einen Interessensausgleich
herbeiführen.
Die Arzneimittel, die nach gescheiterten Ver­
handlungen den Markt verlassen, werden in der
Regel vom Hersteller „AV“ gesetzt. Das bedeutet,
dass der Hersteller das Arzneimittel nicht mehr
ausliefert, die Verkehrsfähigkeit bleibt jedoch
unberührt. Die Restbestände des Mittels können in
der Regel bis zu zwei Jahre nach der AV-Meldung
abgegeben werden, auch zulasten der GKV. Voraus­
setzungen hierfür sind, dass das Präparat weiter­
hin in der Lauer-Taxe gelistet und verkehrsfähig
ist.
Merke: Ein „AV“-gemeldetes Arzneimittel darf
abgegeben werden, sofern es in der Lauer-Taxe mit
dem Kennzeichen „AV“ gelistet ist. Ist das Produkt
nicht mehr in der Taxe gelistet oder ist es als nicht
verkehrsfähig (z. B. „N“) oder als zurückgerufen
(z. B. „RW“) gekennzeichnet, darf es nicht mehr
abgegeben werden.
Beispiel: Vildagliptin/Metformin (Eucreas®)
Das Arzneimittel Eucreas® wurde zum 01. Juli 2014
von der Fa. Novartis „AV“ gemeldet. Restbestände
sollten bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben wer­
den. Ab dem 01. Januar 2015 war das Originalprä­
parat nicht mehr in der Lauer-Taxe gelistet und
durfte folglich gemäß § 131 SGB V nicht mehr abge­
geben werden.
FAZIT
Die frühe Nutzenbewertung ist seit 2011 ein Instru­
ment zur Kostensenkung im Gesundheitswesen. Laut
AMNOG Report 2016 halten sich die Einsparungen für
die GKV aber bisher in Grenzen. Das liegt unter ande­
rem daran, dass Ärzte die Arzneimittel bislang unab­
hängig von ihrer Nutzenbewertung verordnen. Dass
Hersteller ihre Arzneimittel nach einer negativen
Bewertung außer Vertrieb („AV“) nehmen, ist kritisch
zu beurteilen, da ein neues Medikament für Patienten
bzw. Patientengruppen dennoch eine sinnvolle the­
rapeutische Alternative darstellen kann (Beispiel
­Tecfidera®).
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AUS DER INDUSTRIE
Preise von Vesikur® auf
Festbetragsniveau gesenkt
S
eit dem 01.04.2016 gilt für urologische
Spasmolytika ein Festbetrag. Die Firma
Astellas Pharma hat die Preise für Vesikur®
entsprechend abgesenkt, wodurch sich
sowohl die Apothekenverkaufspreise als
auch die Zuzahlungen verringern.
Vesikur ® ist ein Arzneimittel zur Therapie der
Dranginkontinenz und/oder der Pollakisurie und
des imperativen Harndrangs, wie sie bei Patienten
mit dem Syndrom der überaktiven Blase auftreten
können. Der in Vesikur® enthaltene Wirkstoff Soli­
fenacin wirkt spasmolytisch auf die glatte Musku­
latur der Harnleiter und der Harnblase und verbes­
sert damit Symptome einer überaktiven Blase.1
Alle Packungsgrößen erstattungsfähig
Das Arzneimittel ist mit zwei Wirkstärken (5/10 mg)
und jeweils drei Packungsgrößen (30, 50 und 90
Stück) im Handel. Alle Packungsgrößen sind voll
erstattungsfähig – die genaue Einteilung der Norm­
bereiche kann mit dem DAP-Service „PZN-Check­
plus“ ermittelt werden.
Zum PZN-Checkplus:
www.DAPdialog.de/3321
• Die Zuzahlung hat sich verringert.
• Ein Mehrkostenbetrag wird nicht fällig (s. Abb.).
Abb.: Patientenateile für Vesikur® 5 mg 90 St.,
Stand 15.05.2016
Lieferengpass behoben
Die Preisanpassung hatte eine unerwartet hohe
Nachfrage an Vesikur®-Packungen zur Folge. Diese
führte zu Lieferengpässen beim herkömmlichen
Bestellweg über die Großhändler. Mit einer kurz­
fristigen und zeitlich begrenzten Direktbestell­
aktion konnte die Astellas Pharma GmbH Abhilfe
schaffen und so die Patientenversorgung sichern.
Mittlerweile hat sich die Situation normalisiert –
alle Vesikur ®-Packungen sind wieder uneinge­
schränkt über den Großhandel zu beziehen.
Artikel
AVP alt
AVP neu
In %
Vesikur® 5 mg 30 St.
61,80 €
30,43 €
-50,8
6,18 €
5,00 €
Vesikur 5 mg 50 St.
94,95 €
42,08 €
-55,7
9,50 €
5,00 €
Vesikur 5 mg 90 St.
153,21 €
64,38 €
-58,0
10,00 €
6,44 €
®
®
Zuzahlung
alt
Zuzahlung
neu
Festbetragsanpassung zum 01.04.2016
Vesikur 10 mg 30 St.
71,69 €
37,38 €
-47,9
7,17 €
5,00 €
Für die Gruppe der urologischen Spasmolytika, zu
der auch Vesikur® gehört, wurde zum 01.04.2016
ein Festbetrag eingeführt. Das Unternehmen Astel­
las Pharma GmbH hat daraufhin die Preise für
­Vesikur ® auf das bestehende Festbetragsniveau
abgesenkt, wodurch sich sowohl die Apothekenver­
kaufspreise als auch die Zuzahlungen verringert
haben (siehe Tabelle).
Vesikur® 10 mg 50 St.
108,92 €
53,18 €
-51,2
10,00 €
5,32 €
Vesikur 10 mg 90 St.
175,98 €
83,42 €
-52,6
10,00 €
8,34 €
Keine Mehrkosten und geringere
Zuzahlung
Durch die Absenkung der Vesikur®-Preise auf Fest­
betragsniveau ergibt sich für die Patienten gleich
ein doppelter Vorteil:
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®
®
Tab.: Apothekenverkaufspreis (AVP) und Zuzahlung im Vergleich lt. Lauer-Taxe online,
Stand 15.05.2016
FAZIT
Durch die Absenkung der Preise von Vesikur® auf das
seit 01.04.2016 gültige Festbetragsniveau ist eine
­kostengünstigere Versorgung der Patienten möglich.
Zwischenzeitliche Lieferengpässe sind inzwischen
behoben worden.
1 Angabe lt. Lauer-Taxe
7
AKTUELLES
Verordnungseinschränkung für Glinide –
Das müssen Sie in der Apotheke beachten
G
linide dürfen zukünftig nur noch in Ausnahmefällen zulasten der GKV verordnet
werden. Die richtige Vorgehensweise bei der
Rezeptbelieferung ist von der verordneten
Substanz abhängig.
Bereits im Juni 2010 hatte der G-BA beschlossen,
die Wirkstoffe Nateglinid und Repaglinid aus dem
GKV-Leistungskatalog zu streichen, da ein Nutzen
bei der Behandlung von Typ-2-Diabetes wissen­
schaftlich nicht nachgewiesen sei. Der Beschluss
wurde jedoch vom Bundesministerium für Gesund­
heit (BMG) beanstandet und trat daher nicht in
Kraft.
Der G-BA hielt jedoch an seinem Vorhaben fest
und forderte Anfang 2014 von den pharmazeuti­
schen Unternehmen, ergänzende versorgungsrele­
vante Studien nach § 92 Absatz 2a SGB V zur
Bewertung der Zweckmäßigkeit von Gliniden ein­
zuleiten. Dieser Forderung ist jedoch kein Herstel­
ler nachgekommen und auch in dem daraufhin im
März 2015 eingeleiteten Stellungnahmeverfahren
wurden keine Studien zu patientenrelevanten End­
punkten vorgelegt.
G-BA-Beschluss tritt am 01.07.2016 in
Kraft
Am 18. Februar 2016 gab der G-BA bekannt, dass
die bereits 2010 beschlossene Änderung der Arz­
Arzneimittel und sonstige Produkte
Rechtliche Grundlagen und
Hinweise
50. G linide zur Behandlung des Diabetes
mellitus Typ 2. Hierzu zählen:
- Nateglinid
- Repaglinid
Verordnungseinschränkung
verschreibungspflichtiger
Arzneimittel nach dieser
Richtlinie. [4]
Ausgenommen ist die Behandlung von
niereninsuffizienten Patienten mit einer
Kreatinin-Clearance < 25 ml / min mit
Repaglinid, soweit keine anderen oralen
Antidiabetika in Frage kommen und eine
Insulintherapie nicht angezeigt ist.
Tab. Änderung der Anlage III der AM-RL zum 1. Juli 2016
8
neimittel-Richtlinie (AM-RL) durch Veröffentli­
chung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2016 in Kraft
gesetzt wird. Das im März 2015 eingeleitete Stel­
lungnahmeverfahren ist damit gegenstandslos.
Damit sind Glinide zukünftig von der Verord­
nung zulasten der GKV ausgeschlossen – mit einer
Ausnahme: Bei schweren Nierenfunktionsstörun­
gen kann der Wirkstoff Repaglinid weiterhin ver­
ordnet werden (siehe Tabelle).
Ein vollständiger Verordnungsausschluss gilt
demnach nur für den Wirkstoff Nateglinid, bei
Repaglinid handelt es sich um eine Verordnungseinschränkung. Diese Unterscheidung ist für die
Apotheke von entscheidender Bedeutung: Da
Repaglinid in Ausnahmefällen zulasten der GKV
verordnet werden kann, können entsprechende
Rezepte beliefert werden. Eine Prüfpflicht bezüg­
lich der Indikation besteht nicht.
Rücksprache mit dem Arzt ist zu
­empfehlen
Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit ist eine
Rücksprache mit dem Arzt aber zu empfehlen, da
dieser bei Verordnung eines Arzneimittels mit Ver­
ordnungsausschluss, z. B. aufgrund einer nicht
rechtzeitig aktualisierten Praxissoftware, einen
Regress erhalten kann.
Richtige Vorgehensweise in der
­Apotheke
(Ab Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses am
01.07.2016)
1. Rezept über Nateglinid (Starlix®)
Ž Verordnungsausschluss Ž Rücksprache mit dem
Arzt Ž Rezeptausstellung über ein alternatives
Medikament
2. Rezept über Repaglinid (z. B. Novonorm®)
Ž Verordnungseinschränkung Ž keine Prüfpflicht,
Rezept kann beliefert werden
Empfehlung: Rücksprache mit dem Arzt, ob es sich
um eine zulässige Verordnung handelt Ž ggf.
Rezeptausstellung über ein alternatives Medika­
ment.
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AUS DE R I N DUS T R I E
Retaxsicherer Umgang mit Mehrfach­
verordnungen am Beispiel von JANUVIA®
B
ei chronischen Erkrankungen wie Diabetes werden für eine längerfristige Versorgung der Patienten mitunter Mehrfachverordnungen ausgestellt. Wie diese beliefert
werden können, wird am Beispiel von Sitagliptin (Januvia®) erläutert.
Der DPP-4-Inhibitor Januvia® kann bei Diabetes
mellitus Typ 2 in Kombinationstherapie eingesetzt
werden, wenn der erhöhte Blutzucker durch Diät
und Bewegung allein nicht ausreichend gesenkt
werden kann oder als Monotherapie, wenn Metfor­
min aufgrund von Unverträglichkeit oder Kontra­
indikationen nicht geeignet ist. Als erster Vertreter
der Gruppe der DPP-4-Inhibitoren, auch Gliptine
genannt, wurde der Wirkstoff Sitagliptin 2007 in
Deutschland zugelassen.
Im Rahmen der ersten Bestandsmarkt-Nutzenbe­
wertung wurden 2013 die Gliptine Saxagliptin,
Sitagliptin und Vildagliptin geprüft. Anhalts­
punkte für einen geringen Zusatznutzen wurden
für Sitagliptin und Saxagliptin, nicht aber für
Vildagliptin, festgestellt, die Anlage XII zur Arznei­
mittel-Richtlinie wurde entsprechend ergänzt.
Wenig später wurden die Vildagliptin-Präparate in
Deutschland vom Markt genommen, da Hersteller
und GKV-Spitzenverband keine Einigung bezüglich
des Erstattungsbetrags erzielten. Sitagliptin und
Saxagliptin enthaltende Präparate sind hingegen
weiterhin erhältlich.
Herausforderung Mehrfachverordnung
Bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes kann
es vorkommen, dass Ärzte gleich mehrere Packun­
gen auf einem Rezept verordnen, um den Patienten
über einen längeren Zeitraum mit seinem Arznei­
mittel zu versorgen. Bei der Rezeptbelieferung in
der Apotheke stellt sich dann jedoch die Frage, ob
die verordnete Menge abgegeben werden kann.
Beispiel Januvia®
Das Präparat Januvia® (Sitagliptin) ist beispiels­
weise in drei Dosierungen (25 mg, 50 mg, 100 mg)
jeweils in Packungen mit 28 (N1) und 98 Filmtab­
letten (N3) erhältlich, Packungen der Größe N2 gibt
es nicht.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Um eine mittlere Menge des Arzneimittels zu ver­
ordnen, stellen Ärzte mitunter Rezepte über 2 x 28
Filmtabletten aus. Ein Blick in die Packungsgrößen­
verordnung zeigt, dass die Gesamtmenge von 56
Filmtabletten in den für DPP-4-Inhibitoren gülti­
gen N2-Bereich fällt:
Grafik aus „PZN-Checkplus“ (http://www.deutschesapothekenportal.de/pzn-checkplus.html, Stand 04/2016)
Eine Stückelung in einen Normbereich ist nach § 6
Abs. 2 Rahmenvertrag über die Arzneimittelver­
sorgung jedoch nicht zulässig, retaxsicher wäre
hier daher nur die Abgabe einer Packung. Alterna­
tiv kann der Arzt das Rezept in eine reine Normgrö­
ßenverordnung 2 x N1 ohne Angabe der Stückzahl
ändern, da sich der Rahmenvertrag nur auf Stück­
zahlverordnungen bezieht.
Anders sieht es aus, wenn 3 x Januvia® 28 Film­
tabletten auf einem Rezept verordnet werden. Da
die Gesamtmenge von 84 Filmtabletten keinem
Normbereich zugeordnet werden kann und keine
Packung dieser Größe im Handel ist, können 3 x 28
Filmtabletten abgegeben werden.
Tipp: Hilfestellung bei Fragen zum Thema „Mehr­
fachverordnungen und Stückeln“ bieten die DAP
Arbeitshilfen 14 a–e.
Hier geht’s zu den
DAP Arbeitshilfen:
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Mit freundlicher Unterstützung von MSD Sharp & Dohme
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9
A B G A BE - S E RV IC E
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Das DAP-Team antwortet
bgabeprobleme begegnen uns in der
Apotheke täglich. Häufig stellt sich die
Frage, ob das ausgestellte Rezept so beliefert werden darf oder ob eine Retaxation
droht. Viele interessante Fälle erreichen uns
täglich per Mail, Telefon oder Fax. Einige dieser Fragen stellen wir hier vor, um Ihnen den
Apothekenalltag zu erleichtern.
Fall 1
Rolenium – Austausch auf Rabattarzneimittel
verhindern?
Frage:
Ein Patient legt folgendes Rezept vor:
„Rolenium 50/250 60 ED N1, Elpen Pharma“
Beim Kostenträger handelt es sich um die AOK
Nordost (IK 109519005). Der Arzt hat kein Aut-idemKreuz gesetzt – nach Eingabe in das Kassensystem
werden zwei Rabattarzneimittel angezeigt: Atmadisc und Viani.
Dieser Patient wünscht jedoch ausdrücklich das
verordnete Rolenium, weil das zugehörige Device
(Elpenhaler) laut Arztempfehlung und aufgrund
­seiner gemachten Erfahrung besser für ihn geeignet ist.
Auch wir sehen den Austausch im Einzelfall als
­kritisch und befürchten, dass dieser die Asthmatherapie des Patienten beeinträchtigen könnte.
Können wir den Austausch verhindern?
Antwort:
kann, so hat der Apotheker im Einzelfall die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen.
In diesem Fall kann das verordnete Arzneimittel
(hier Rolenium) oder eines der drei preisgünstigsten, ggf. ein 15/15-Import abgegeben werden.
Die gesetzliche Grundlage für Pharmazeutische
Bedenken ist in § 4 (3) des Rahmenvertrages und in
§ 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung verankert.
Wichtig ist, dass die Entscheidung über das Umgehen des Rabattvertrages immer im Einzelfall und
nach entsprechender Beratung bzw. Schulung
getroffen werden sollte.
Ist die Entscheidung gefällt, so ist folgende Vorgehensweise korrekt:
•Dokumentation der individuellen Begründung auf
dem Rezept mit Datum und Unterschrift
•Aufdrucken der Sonder-PZN für Pharmazeutische
Bedenken 02567024 und Faktor 6
Übrigens wird ein Austausch in der Leitlinie „Gute
Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. im Einzelfall bei folgenden
Arzneimittelgruppen als kritisch beurteilt:
Antiarrhythmika, Antiasthmatika, Antidepressiva,
Antiepileptika, Antikoagulantien, Herzwirksame
Glykoside, Immunsuppressiva, Lithium, Neuroleptika, Opioid-Analgetika, Schilddrüsenhormone.
Weitere Informationen finden Sie auf der diesem
Heft beiliegenden Rolenium-Abgabehilfe. Sie können die Abgabehilfe auch downloaden.
Abgabehilfe zu Rolenium® Elpenhaler®
– Pharmazeutische Bedenken im Einzelfall –
Der Austausch von Antiasthmatika kann nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Der G-BA* sieht keinen Anlass für ein generelles
Substitutionsverbot bei inhalativen Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta-2-Sympathomimetika. Ein Austausch ist im Einzelfall
unter verschiedenen Erwägungen zu entscheiden. Der/die Apotheker/in hat die Möglichkeit, von einer Substitution auf ein Rabattarzneimittel abzusehen
und Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen, wenn z. B. durch den Austausch der Therapieerfolg gefährdet sein kann.
Weitere Informationen am Beispiel von Rolenium® Elpenhaler® im Folgenden:
Ablaufschema
Der Rahmenvertrag regelt in § 4 (2), dass die Apotheke vorrangig ein Rabattarzneimittel abgeben
soll:
„Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabatt­
begünstigtes Arzneimittel“) besteht […].“
Seite 2/2
1 Wenn Rolenium® Elpenhaler® kein Rabattarzneimittel beim
vorliegenden Kostenträger ➔ Anzeige von Rabattarzneimitteln
(mit anderem Device)
2 Kundengespräch führen, um Probleme zu lösen und Hilfestellung
bei der Verwendung des Devices zu bieten
3 Wenn trotz Beratung, Schulung, Übung der Therapieerfolg und/oder
die Arzneimittelsicherheit als gefährdet angesehen wird
➔ Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen
4 Bei Pharmazeutischen Bedenken: Abgabe eines Arzneimittels nach
§ 4 (4) des Rahmenvertrages
➔ Abgabe des verordneten Rolenium® Elpenhaler® möglich
5 Stichwortartige Angabe des Grundes für Pharmazeutische Bedenken
(Abzeichnen mit Datum und Unterschrift)
6 Aufdruck des Sonderkennzeichens 02567024 und Faktor 6
Pharmazeutische Bedenken – Gesetzliche Grundlage
§ 4 (3) des Rahmenvertrages und § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung
Weitere Informationen zu
Pharmazeutischen Bedenken:
http://www.deutschesapothekenportal.de/
rezept-retax/pharmazeutische-bedenken/
*G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss
Produktübersicht:
Seite 1
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2016
A
Download der Abgabehilfe:
Wenn jedoch durch den Austausch auf ein Rabattarzneimittel der Therapieerfolg gefährdet sein
10
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www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
Fall 2
Arztstempel bei Urlaubsvertretung
Frage:
Muss ein Arzt, der einen Vertragsarzt im Urlaubsfall
vertritt, im Arztstempel oder zusätzlich (von Hand,
gestempelt) auch Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung und den Vermerk „i. V.“ zu seiner Unterschrift angeben? Und wie sieht es bei einem Weiterbildungsassistenten (Arzt in Weiterbildung) aus, der
unter Aufsicht des Praxisinhabers tätig ist? Lt. KV
unterschreibt er Rezepte des Praxisinhabers „i. A.“?
Muss auch er seinen Namen, Vornamen und die
Berufsbezeichnung auf dem Rezept angeben oder
reichen die Angaben des Praxisinhabers?
Antwort:
V­ orname, Name und die Berufsbezeichnung des
Verordnenden müssen angegeben werden. Angestellte Ärzte müssen ihre eigene individuelle Arztnummer (LANR) auf das Rezept aufbringen.
Für Ärzte in Weiterbildung gilt:
Genehmigte Ärzte in Weiterbildung, Sicherstellungs­
assistenten und Praxisassistenten benutzen ebenfalls die Rezepte der Praxis bzw. des MVZ. Sie unterzeichnen in Vertretung (i. V.) und verwenden die
LANR und den Vertragsarztstempel des vertretenen
Arztes. Vorname, Name und Berufsbezeichnung
des Verordnenden müssen auch hier angegeben
sein (ggf. Zusatzstempel).
Hier geht’s zu den FAQ
Vertragsarztstempel:
www.DAPdialog.de/3325
Grundsätzlich ist das Benutzen der Rezepte möglich
durch
•zugelassene Vertragsärzte
•angestellte Ärzte bei Vertragsärzten und in MVZ
•ermächtigte Ärzte im Rahmen des genehmigten
Leistungskataloges
Fall 3
•Assistenten in Weiterbildung, Sicherstellungsassistenten, Praxisassistenten
Lucentis: Fertigspritze gegen Durchstech­
flasche tauschen?
•Praxisvertreter
Frage:
Die Rezepte (in Verbindung mit dem Vertragsarztstempel) sind grundsätzlich nur für die Berechtigten bestimmt.
Verordnet ist „Lucentis Injektionslösung Fertigspritze Eurim Pharm“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten
der AOK Thüringen. Was müssen wir abgeben? Dürfen Injektionslösung und Fertigspritzen gegeneinander ausgetauscht werden?
Für die Urlaubsvertretung gilt:
Wenn ein Arzt während seines Urlaubs oder bei
Krankheit von einem anderen Arzt in seiner Praxis
vertreten wird (Praxisvertreter), verwendet der
Vertretungsarzt die Rezeptvordrucke des zu vertretenden Arztes und unterschreibt unter Angabe der
Abkürzung „i. V.“. Vorname, Name und Berufsbe­
zeichnung des Vertreters sind zusätzlich aufzu­
führen. Der Praxisvertreter verwendet auch die
LANR des Praxisinhabers.
Antwort:
Da das Original von Novartis rabattiert ist, ist es
trotz Aut-idem-Kreuz und Importverordnung vorrangig abzugeben.
Für angestellte Ärzte bei Vertragsärzten bzw.
MVZ gilt:
Angestellte Ärzte benutzen Rezeptformulare und
Vertragsarztstempel der Praxis bzw. des MVZ.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Abb.: Ausschnitt aus ADG-Software, Stand: Mai 2016
11
A B G A BE - S E RV IC E
Die vorrangige Abgabe von Rabattarzneimitteln
ergibt sich aus § 5 Absatz 1, Satz 3 und 4 des Rahmenvertrages:
„Die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat Vorrang vor der
Abgabe eines nicht rabattbegünstigten importierten Arzneimittels. § 4
Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“
Darreichungsform verordnet ist. Von dieser ist dann
bei der Auswahl des Arzneimittels (Original/Import)
auszugehen.
Hier geht’s zur DAP Arbeitshilfe 18:
www.DAPdialog.de/3327
Im Kommentar des Deutschen Apothekerverbandes
zum Rahmenvertrag wird erklärt, dass dies auch bei
Verordnungen von Originalen oder Importen mit
Aut-idem-Kreuz gilt:
„Unverändert gilt, dass das Setzen eines Aut-idem Kreuzes die Abgabe
eines Importes bzw. des Bezugsarzneimittels nicht hindert, da es sich bei
der Abgabe von Importen im Verhältnis zum Bezugsarzneimittel nicht um
eine Ersetzung, sondern um die Abgabe des „Gleichen“ handelt. Dies gilt
nach der neuen Regelung zum Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel
auch für die Abgabe von Rabattarzneimitteln.“
Entsprechende Regelungen wurden in verschiedene
untergeordnete Arzneilieferverträge aufgenommen, z. B. in den vdek-Vertrag.
Die Darreichungsformen Fertigspritze und Durchstechflasche haben zwar größtenteils gleiche Kürzel in der Lauer-Taxe (ILO), sind aber nicht gegeneinander austauschbar.
Fall 4
Lixiana – von 100 St. auf 98 St. tauschen?
Frage:
Uns liegt eine Verordnung über Lixiana 60 mg
100 St. vor. Dürfen wir ohne Rezeptänderung die
98er-Packung abgeben?
Antwort:
Die 100er-Packung Lixiana ist als Klinikpackung im
Handel und kann daher nicht zulasten der Gesetz­
lichen Krankenkasse abgegeben werden.
Da jedoch beide Mengen 98 und 100 Stück dem
N3-Bereich (95–100) zugeordnet werden können,
gelten sie gemäß Rahmenvertrag als austauschbar:
Rahmenvertrag § 4 Abs. 1c):
„ c) identische Packungsgröße,
als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach
der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach
§ 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung)
dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.“
Demnach darf ohne Rezeptänderung die 98erPackung abgegeben werden.
Zum DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/3329
Abb.: Ausschnitt aus ADG-Software, Stand: Mai 2016
Deshalb ist immer genau darauf zu achten, welche
12
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NEU: DAP Premium
mit umfassenden Retax-Services
D
as DeutscheApothekenPortal zeigt
sich seit Mai im neuen Look und mit erhöhter Nutzerfreundlichkeit. Neu eingeführt
wurde der DAP Premium-Bereich, der registrierten Abonnenten umfassende RetaxServices bietet.
Seit fast zehn Jahren bietet das DeutscheApothe­
kenPortal praxisnahe Hilfestellungen bei Fragen
rund um die Arzneimittelabgabe. Im Rahmen eines
umfassenden Relaunches wurde die Website opti­
miert. Sie ist jetzt responsive und entspricht damit
allen Anforderungen gebräuchlicher Endgeräte wie
Smartphones und Tablets. Ein neues Design mit
klarer Struktur und einfacher Navigation sorgt
zusätzlich für eine hohe Nutzerfreundlichkeit.
Was ist DAP Premium?
Einhergehend mit dem Relaunch wurde
das DAP-Angebot um einen PremiumBereich erweitert, in dem registrierte
Abonnenten Zugriff auf umfassende
Retax-Services haben und außerdem
von einer besonders schnellen Bearbei­
tung ihrer Anfragen profitieren. Für die
Nutzung fällt eine monatliche Gebühr
von 19,50 Euro an, es genügt aber ein
Zugang pro Apotheke, damit das ganze
Team die DAP Premium-Services nutzen kann.
PREMIUM
Welche Services sind
­enthalten?
Retaxierungs-Checkplus
Der Retaxierungs-Checkplus ist eine
Weiterentwicklung des früheren DAP
Retaxierungs-Service. Neben den
A
T
X
Rabattverträgen (aktuell und Archiv)
I
RE
werden nun auch Hinweise zur Abgabe
von Importen, Biologicals und Wirkstof­
fen der Substitutionsausschlussliste
T
sowie zu rabattierten Alternativen
VE
G
RTRA
angezeigt. Auch die austauschbaren
Darreichungsformen werden bei der
Suche nun berücksichtigt.
RetaxierungsCheckplus
E
RU
B AT
NG
RA
14
Nur drei Angaben sind erforderlich:
1.PZN
2.K rankenkasse (optional die IK-Nummer)
3.Abgabedatum
Beratungs-Center
Der neue Service
Beratungs-Center
„Beratungs-Cen­
ter“ bietet DAP
Premium-Abon­
nenten besonders
schnelle
und
u n kompl i zier te
Hilfe bei Fragen
rund um die Arz­
neimittelabgabe.
Die Anfragen können ganz einfach über ein vorge­
fertigtes Formular per E-Mail oder Fax an DAP
gesandt werden. Die Beantwortung erfolgt stets
zeitnah, meist noch am selben Tag. Nicht PremiumAbonnenten können ihre Fragen ebenfalls weiter­
hin an DAP stellen, müssen aber aufgrund des
hohen Aufkommens unter Umständen etwas länger
auf die Beantwortung warten.
@
Lager-Alarm
Der Lager-Alarm
Lager-Alarm
ist ein Service zur
Optimierung der
Lagerhaltung.
DAP PremiumAbonnenten wer­
den schon vor
Inkrafttreten
neuer Arzneimit­
telrabattverträge
über Zuschläge und auslaufende Verträge infor­
miert. So können sie frühzeitig mit einer Lagerbe­
vorratung bzw. -bereinigung beginnen und damit
das Lager optimal anpassen. So lassen sich unnö­
tige Abschreibungsverluste vermeiden.
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Wie werde ich DAP Premium-Abonnent?
DAP Premium-Abonnent zu werden ist ganz einfach. Wichtig ist die Frage, ob Sie bereits bei
„Mein DAP“ (DAPs-Punkteprogramm) registriert sind:
Bei „Mein DAP“ registriert: Wenn Sie bereits bei „Mein DAP“ (DAPs-Punkteprogramm) registriert sind, werden Sie
nicht automatisch zum Premium-Abonnent. Sie können Ihren „Mein DAP“-Account aber ganz einfach ohne erneute
Registrierung aufstocken.
Loggen Sie sich dazu ein und gehen Sie in der Menüführung unter „Mein DAP“ zu „Meine Daten“. Dort klicken Sie dann
auf „Konto aufstufen“.
Nicht bei „Mein DAP“ registriert: Wenn Sie noch nicht am „Mein DAP“-Programm teilnehmen, müssen Sie sich
zunächst bei DAP registrieren. Mit einer Registrierung für DAP Premium haben Sie automatisch auch Zugang zu
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IMPRESSUM
DAP DIALOG
Das Magazin des DeutschenApothekenPortals
Ausgabe 33 Juni 2016
Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal
Geschäftsführung: Dr. Dagmar Engels,
Nina Strathmann, Sarah Wessinger
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 83 0
Fax:+49 (0)221 222 8 33 22
E-Mail: [email protected]
ISSN: 2193-0449
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.
Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.
Retax-Beratung: Dieter Drinhaus
Urheber- und Verlagsrecht
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit
Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von
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Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.
Redaktion: Juliane Brüggen, Nadine Graf,
Marina Herpertz, Nina Strathmann,
Heike ­Warmers, Gisela Will
Gebrauchsnamen
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt
nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es
sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
Redaktionsleitung: Johanna Krull
Haftungsausschluss
Der DAP Dialog ist eine Arbeitshilfe für Fachkreise. Trotz größter Sorgfalt und Expertise kann für die Richtigkeit der
Inhalte keine Haftung übernommen werden.
Chefredaktion: Dr. Dagmar Engels (verantwortlich)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer
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15
S E RV IC E
Mit Arzneimitteln in den Urlaub –
Was ist zu bedenken?
V
erreisen Patienten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, müssen sie sich
vorher über die jeweiligen Bedingungen
informieren und bestimmte Vorkehrungen
treffen. Dies gilt insbesondere für die Mitnahme von Betäubungsmitteln (BtM). Die
Apotheke ist hier ein wichtiger Ansprechpartner.
Vor allem chronisch Kranke mit einer Dauermedi­
kation müssen vor einer Reise, insbesondere wenn
es ins Ausland geht, einiges beachten. Sie sollten
sich z. B. rechtszeitig bezüglich der benötigten
Menge Gedanken machen, damit gegebenenfalls
noch der Arzt besucht werden kann. Des Weiteren
müssen alle notwendigen Lagerbedingungen und
länderspezifische Einfuhrbestimmungen in Erfah­
rung gebracht werden. Bei Reisen mit größerer Zeit­
verschiebung sollten die Patienten zudem die damit
verbundene veränderte Einnahme des Arzneimit­
tels mit dem Arzt besprechen.
Die richtige Menge
In Bezug auf die benötigte Menge sollte immer ein
Puffer eingeplant werden. Empfehlen Sie Ihren
Kunden, ggf. nach Rücksprache mit dem Arzt, etwa
doppelt so viel mitzunehmen, wie zu Hause ver­
braucht werden würde. So kann verhindert wer­
den, dass der Patient durch unvorhergesehene
Ereignisse (z. B. wetterbedingte Flugverschiebun­
gen) in Not gerät. Es sollte auch immer ein Vorrat
der benötigten Arzneimittel im Handgepäck mitge­
führt werden, falls der Koffer abhandenkommt oder
erst später geliefert werden kann. Die Arzneimittel
sollten temperaturgeschützt transportiert und ver­
wahrt werden, damit sie nach der Rückkehr aus
dem Urlaub weiter verwendet werden können.
Die richtige Lagerung
Insuline, proteinhaltige Präparate (z. B. Biologicals)
und auch transdermale Systeme (z. B. Pflaster) sind
äußerst temperaturempfindlich und können bei fal­
scher Lagerung ihre Wirkung verlieren oder sogar
toxische Abbauprodukte bilden. Lagerhinweise
und Erfahrungen bei Temperaturschwankungen
16
können der jeweiligen Fachinformation entnom­
men oder auch direkt bei den medizinischen Abtei­
lungen der Hersteller erfragt werden.
Die benötigten Bescheinigungen für die
Einreise
Bei der Einreise ist die Vorlage einer ärztlichen,
mehrsprachigen Bestätigung über die mitgeführ­
ten Arzneimittel empfehlenswert. Allerdings
garantiert diese noch nicht, dass die Medikamente
auch eingeführt werden dürfen. Auskunft über die
Einreisevorschriften geben die jeweiligen Bot­
schaften.
Diabetiker als besondere Patientengruppe
Diabetiker können benötigtes Insulin, das Blutzu­
ckermessgerät, die Teststreifen und die Stechhilfen
in der Regel im Handgepäck mitnehmen. Um ganz
sicher zu gehen, sollten die aktuellen Vorschriften
bei der jeweiligen Fluggesellschaft erfragt werden.
Des Weiteren sollten Diabetiker immer eine ärzt­
liche Bestätigung über ihren insulinpflichtigen Dia­
betes mellitus mitführen, am besten in mehreren
Sprachen. Viele Hersteller von Diabetikerproduk­
ten und auch einige Krankenkassen bieten solche
Vordrucke und mehrsprachige Formulare an, die
gemeinsam mit dem Arzt ausgefüllt und von die­
sem bestätigt werden sollten.
Wichtige Hinweise für die Kunden:
Sind Trübungen, Schlieren, Ausfällungen und/
oder Farbveränderungen sichtbar, sollten die
Ampullen bzw. Pens nicht verwendet werden.
Außerdem sollten Diabetiker aufgrund der
ggf. ungewohnten Bedingungen (u. a. anderes
Klima, Essen, Tagesrhythmus) ihren Blutzucker engmaschiger kontrollieren.
Sonderfall Betäubungsmittel
Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel­
verschreibungsverordnung (BtMVV) für den Pati­
enten in einer der Dauer der Reise angemessenen
Menge als persönlicher Reisebedarf verschrieben
wurden, dürfen grundsätzlich mitgeführt werden.
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S E RV IC E
Reisen innerhalb des Schengen-Raumes
Bei Reisen innerhalb der Länder des Schengener
Abkommens ist eine vom behandelnden Arzt ausge­
füllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schenge­
Bescheinigung 30 Tage gültig
ner Durchführungsübereinkommens) mitzufüh­
ren. Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt
maximal 30 Tage und ist vor Reiseantritt durch die
zuständige Gesundheitsbehörde oder eine von ihr
beauftragte Stelle zu beglaubigen. Benötigt der Rei­
sende mehrere Betäubungsmittel, ist für jedes eine
gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Mitgliedsstaaten des Schengener
­Abkommens
Zu den Schengener Staaten gehören alle
EU-Mitgliedsländer (mit Ausnahme von
Großbritannien, Irland und Zypern) sowie die
Länder Island, Norwegen, Schweiz und
Liechtenstein. Für die EU-Staaten Bulgarien,
Rumänien und Kroatien können noch besondere Regelungen gelten, da sie den SchengenAcquis bislang nur teilweise anwenden.
Reisen außerhalb der Schengen-Länder
Da keine einheitlichen Bestimmungen für die Mit­
nahme von Betäubungsmitteln in Länder außer­
halb des Schengener Raumes bestehen, wird folgen­
des Vorgehen vom Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) empfohlen:
Tipps für Ihre Kunden
Damit auch Kunden mit chronischen Krankheiten, die auf eine
durchgehende Medikation angewiesen sind, sicher und entspannt
verreisen können, sollten sie:
- sich vorab genau bei der zuständigen diplomatischen Landesvertretung und Fluggesellschaft über die Einreisebestimmungen
informieren und gegebenenfalls (mehrsprachig) die medizinische
Notwendigkeit der Medikation durch einen Arzt bestätigen
lassen,
- alle erforderlichen Ausweise und Bescheinigungen immer direkt
bei sich haben (z. B. Diabetiker-, Bluterausweis, Bescheinigung
nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens),
- vor Reiseantritt eine Liste mit passenden Ärzten in der Urlaubsregion zusammenstellen,
- die häufigsten Begriffe im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung
in die Landessprache und ins Englische übersetzen lassen und
gegebenenfalls eine Übersetzungs-App auf dem Smartphone
installieren.
Informationen und Vorlagen/Bescheinigungen
- Kontaktmöglichkeiten zur Abklärung der Einfuhrmodalitäten
über diplomatische Vertretung des Reiselandes über
www.auswaertiges-amt.de
- Weitere Informationen und Downloadmöglichkeiten der Bescheinigungen finden Sie unter der DAP-Rubrik „Reisen mit BtM“:
www.DAPdialog.de/3332
- Abklärung der Einfuhrmodalitäten über die
diplomatische Vertretung des Reiselandes
FAZIT
- Mehrsprachige Bescheinigung gemäß den
„Richtlinien für Reisende“ des International
Narcotics Control Board (INCB) vom verschrei­
benden Arzt ausstellen lassen, samt Angaben
zur Wirkstoffbezeichnung, Einzel- und Tagesdo­
sen sowie der Dauer der Reise
Wer mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verreisen will, muss
bestimmte Vorschriften beachten. Dabei gibt es keine weltweit gültigen
Vorgaben, die das Mit- und Einführen von Medikamenten regeln. Informatio­
nen über die aktuellen Bestimmungen der Reiseländer können bei den
zuständigen Behörden und Fluggesellschaften eingeholt werden. Wichtig ist
zudem, die Temperatur- und Lagerhinweise für die mitgeführten Arzneimit­
tel zu beachten, will man Wirkungsveränderungen oder gar -verluste aus­
schließen.
- Bescheinigung sollte ebenfalls vor Reiseantritt
von der zuständigen Gesundheitsbehörde
beglaubigt werden
www.DeutschesApothekenPortal.de
17
AUS DE R I N DUS T R I E
Blutzuckerteststreifen auf vdek-Rezept
Neue 50-%-Quote seit 01. April 2016
D
ie seit April 2015 gültige 45-%-Quote
für Blutzuckerteststreifen der Gruppe B
wurde für Ersatzkassen (ausgenommen Barmer) mit Wirkung zum 01.04.2016 auf 50 %
angehoben. Im Oktober wird sie nochmals
auf 55 % erhöht werden, um Patienten langfristig mit qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Produkten versorgen zu können.
Das bedeutet, die Apotheke ist verpflichtet, inner­
halb der sechs Monate bis zur Anhebung der Quote
auf 55 % die Hälfte aller Blutzuckerteststreifen aus
der Gruppe B zu beliefern. Ausgenommen sind Ver­
ordnungen, bei denen der Arzt durch Setzen des
Aut-idem-Kreuzes einen Austausch verbietet.
Wo findet man eine Liste der
­Blutzuckerteststreifen Gruppe B?
Die Teststreifen der Gruppe B sind in der Anlage 4
des Arzneiversorgungsvertrags gelistet. Diese Liste
preisgünstiger Teststreifen kann einvernehmlich
auch wieder geändert werden.
Umstellungsgebühr
Wenn ein Versicherter zuletzt mit Produkten der
Gruppe A versorgt wurde und die Apotheke zum
Beispiel CONTOUR® NEXT Sensoren der Gruppe B
abgibt, kann die Apotheke der Kasse für die mit der
Umstellung verbundene Beratung und den Geräte­
austausch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20,00
Euro in Rechnung stellen. Hierfür ist das Sonder­
kennzeichen 02567596 zu verwenden. Die Gebühr
kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb
von zwei Jahren abgerechnet werden.
Preisregelung
Die Abrechnungspreise, die ebenfalls der Anlage 4
entnommen werden können, sind gestaffelt und
unterscheiden sich mitunter von den Abgabeprei­
sen in der Apothekensoftware.
Tipp: Eine Arbeitshilfe zu dem Thema finden Sie
auf der Rückseite des Heftes.
18
Wann und wie darf eine Umstellung
erfolgen?
1. G
enerische Verordnung
Blutzuckerteststreifen 150 St.
Liegt eine generische Verordnung ohne Nennung eines Herstellers oder einer PZN vor, so
kann die Apotheke unter den Teststreifen der
Gruppe B wählen und diese zu den Preisen
gemäß Liefervertrag abrechnen. Liegt eine
Umstellung schon mehr als zwei Jahre zurück
oder bekam der Patient zuletzt Teststreifen der
Gruppe A, kann der Kasse zusätzlich die
Umstellungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Eine ausführliche Beratung zur Funktion
des neuen Blutzuckermessgeräts ist Voraussetzung.
2. N
amentliche Verordnung
Contour Next Sensoren 50 St.
PZN 08884487
Sind Teststreifen der Gruppe B namentlich
verordnet, werden die Teststreifen wie
verordnet abgegeben.
3. Verordnung Preisgruppe A
Hat die Apotheke die 50-%-Quote noch nicht
erreicht, ist eine Umstellung auf ein Gerät mit
Teststreifen der Gruppe B vorzunehmen. Die
Blutzuckerteststreifen CONTOUR® NEXT Sensor gehören der Preisgruppe B an und verbinden somit Qualität (ISO-Norm 15197:2013) und
Wirtschaftlichkeit. Sie eignen sich für alle
­CONTOUR® NEXT-Blutzuckermessgeräte. Die
Auswahl des Geräts ist nicht vorgeschrieben,
sollte jedoch zu den Bedürfnissen und Fähigkeiten des Patienten passen.
4. V
erordnung Preisgruppe A mit
Aut-idem-Kreuz
Da in diesem Fall kein Austausch möglich ist,
sollte die Apotheke die Sonder-PZN 02567573
aufdrucken, damit die Verordnung nicht in die
Quotenregelung eingeht.
www.DeutschesApothekenPortal.de
S E RV IC E
Blutzuckermessgeräte & Zubehör
DAP Poster jetzt für Sie aktualisiert
DeutschesApothekenPortal
A R B E I T S H I L FE
Stand 06/2016
Die Service-Plattform für Apotheken
CONTOUR
NEXT
Messgerät
Set mg/dl
PZN 09207493
Set mmol/l
PZN 09207470
CONTOUR
NEXT USB
GlucoMen
areo
Set mg/dl
PZN 08912982
Set mmol/l
PZN 08913013
Set mg/dl
PZN 10382209
Set mmol/l
PZN 10382215
CONTOUR® NEXT Sensoren sind deutschlandweit
mit vdek und BARMER GEK
in Preisgruppe B bzw. 2 verhandelt.
GlucoMen®
areo Sensor
Set mg/dl
PZN 09396933
Set mmol/l
PZN 09396927
alphacheck™
professional
Teststreifen
Set mg/dl
PZN 08884429
Set mmol/l
PZN 08884435
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
Teststreifen
GlucoMen®
areo
®
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
Gluco-test DUO
CONTOUR ®
NEXT
Sensoren
MyStar ®
OneTouch®
Gluco-test
DUO
MyStar
Extra®
OneTouch
Verio Flex™
OneTouch
Verio®
OneTouch
Verio® IQ
OneTouch
Select ® Plus
BIOTEST
PRONTO
STADA
GLUCO
RESULT®
STADA GLUCO
RESULT
TO GO® PLUS
Set mmol/l
PZN 11563887
Set mg/dl
PZN 11563893
Set mg/dl
PZN 03800273
Set mmol/l
PZN 03800327
Set mg/dl
PZN 10966005
Set mmol/l
PZN 10966011
Set mg/dl
PZN 07146008
Set mmol/l
PZN 07146014
Set mg/dl
PZN 09671606
Set mmol/l
PZN 09671581
Set mg/dl
PZN 10963194
Set mmol/l
PZN 10963202
Set mg/dl
PZN 11341187
Set mmol/l
PZN 11341193
Set mg/dl
PZN 05879356
Set mmol/l
PZN 05879362
Set mg/dl
PZN 10169467
Set mmol/l
PZN 10169473
BGStar ®
Teststreifen
OneTouch
Verio®
Teststreifen
OneTouch
Verio®
Teststreifen
OneTouch
Verio®
Teststreifen
OneTouch
Select ® Plus
Teststreifen
Biotest
PRONTO
Teststreifen
STADA Gluco
Result®
Blutzuckerteststreifen
STADA Gluco
Result®
Blutzuckerteststreifen
Gluco-test
Gluco-test
DUO TD-4285 DUO TD-4285
BlutzuckerBlutzuckerteststreifen
teststreifen
(Auswahl)
BIOTEST STADA GLUCO RESULT
Gluco-test
DUO
®
ABGABETIPPS
Erstattungsfähigkeit zulasten der GKV
Blutzuckermessgeräte und deren Zubehör sind Leistungen der
gesetzlichen Krankenkassen (lt. §§ 31 und 33 des SGB V).
Auszug § 31 (1) SGB V:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit […] Harn- und
Blutteststreifen.“
Auszug § 33 SGB V:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit […] anderen
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern […].“
50 St.
PZN 09208529
Klassifizierung:
Messgeräte und Zubehör gehören zur Übergruppe der Medizinprodukte, wobei einige Produkte auch den Zusatz „Hilfsmittel“
in der Taxe tragen.
Weitere Informationen zur Erstattungsfähigkeit
von Medizinprodukten auf GKV-Rezept:
www.DAPdialog.de/3381
Abgabe auf Rezept
Stechhilfe
PZN 11280698
mit blickdichter
Schutzkappe und
Auswurfknopf
Kontrolllösung
50 St.
PZN 08884487
Microlet ® 2
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
50 St.
PZN 10382178
25 St.
PZN 11563924
50 St.
PZN 11563930
25 St.
PZN 11563924
50 St.
PZN 11563930
50 St.
PZN 06581340
1 x 50 St.
PZN 06558223
1 x 50 St.
PZN 06558223
1 x 50 St.
PZN 06558223
1 x 50 St.
PZN 10963219
2 x 25 St.
PZN 11341201
Glucoject®
Dual Plus
Gluco-test
Lanzettiergerät
Gluco-test
Lanzettiergerät
MyStar
SylkFeel™
Stechhilfe
OneTouch
Delica®
Stechhilfe
OneTouch
Delica®
Stechhilfe
OneTouch
Delica®
Stechhilfe
OneTouch
Delica®
Stechhilfe
Stechhilfe zur
Blutentnahme
inkl. AST-Kappe
im Gerät-Set
enthalten
(nicht separat
erhältlich)
1 St.
PZN 01097912
PZN 02141147
PZN 02141147
PZN 02141147
PZN 02141147
MyStar
SylkFeel™
Lanzetten
OneTouch
Delica®
Lanzetten
OneTouch
Delica®
Lanzetten
OneTouch
Delica®
Lanzetten
OneTouch
Delica®
Lanzetten
PZN 06691175
PZN 06691175
PZN 06691175
PZN 10018981
PZN 03865568
PZN 03865568
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Glucoject®
Lancets Plus
33G
Gluco-test
Lanzetten
Gluco-test
Lanzetten
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
50 St.
PZN 03992373
100 St.
PZN 03992396
200 St.
PZN 03992404
CONTOUR ®
CONTOUR ®
CONTOUR ®
GlucoMen ®
alphacheck™
NEXT
NEXT
NEXT
areo Control
professional
Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung
Normal:
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,6 µl
Einfach zu
bedienen
Farbig leuchtendes
OLED-Display
Einfache Dokumentation von
Insulin und
Kohlenhydraten
direkt am Gerät
Aufladbarer Akku
USB-Stecker und
Diabetes
Management
Software im
Gerät integriert
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
Gluco-test
Gluco-test
BGStar ®
OneTouch
OneTouch
OneTouch
OneTouch
DUO Kontroll- DUO Kontroll- Kontrolllösung
Verio®
Verio®
Verio®
Select ® Plus
normal
Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung Kontrolllösung
lösung
lösung
H: 2,5 ml
PZN 10382190
N: 2,5 ml
PZN 10382184
normal
4 ml
PZN 11563901
hoch
4 ml
PZN 11563918
normal
4 ml
PZN 11563901
hoch
4 ml
PZN 11563918
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
6 ml
PZN 06581357
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
1 x 3,75 ml
PZN 11011722
STADA
Gluco Result
Stechhilfe
Nur im StarterSet erhältlich
Herstellerempfehlung:
KLINION ® soft
fine® colour
Lanzetten
Rezeptbeispiel:
STADA
Lanzetten
28G: 100 St.
PZN 10637069
28G: 100 St.
PZN 10637069
33G: 200 St.
PZN 04932657
33G: 200 St.
PZN 04932657
Biotest
PRONTO
Control
STADA Gluco
Result®
Testlösung
STADA Gluco
Result®
Testlösung
normal
3 ml
PZN 11341170
hoch
3 ml
PZN 11341164
Level 2
PZN 05879422
Level 3
PZN 05879439
Level 2
PZN 05879422
Level 3
PZN 05879439
Messzeit 5 Sek.
Messzeit
durchschnittlich
Blutvol. 0,7 µl
5 Sek.
Messbereich:
Blutvol. 1,0 µl
20–600 mg/dl /
3-farbige
1,1–33,3 mmol/l
Bereichsanzeige,
Plasmaindividuell
kalibrierung
festlegbare
Einfache
untere und obere
Bedienung
Bereichsgrenz500 Speicherwerte
plätze
MahlzeitenGut ablesbares
markierung
Display
Hi-Mi-Pos.-Nr.*: Mit Micro-USB
auslesbar
21.34.02.1233
(mg/dL),
Empf. Software:
DIABASS 5
21.34.02.1234
(mmol/L)
Erfüllt die
ISO-Norm
15197:2013
Erfüllen alle Anforderungen der ISO-Norm 15197:2013
Preisgruppe B
Präzise Messung – Einfache Handhabung
Ž Bei den Ersatzkassen (Ausnahme Barmer GEK)
gilt eine 50-%-Quote für Teststreifen der Gruppe B. Detaillierte Informationen zur Quote der
Ersatzkassen: www.DAPdialog.de/3382
Ž Bei der Abgabe zulasten der Primärkassen ist ebenfalls auf
etwaige Quotenregelungen zu achten.
Ž Dieses Zubehör gehört zur Gruppe der Hilfsmittel in der
Übergruppe der Medizinprodukte.
Ž Eine Verordnung gemeinsam mit Arzneimitteln auf einem
Rezept ist nicht zulässig.
Ž Der Arzt hat auf der Verordnung die Diagnose anzugeben
(lt. § 7 Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA). Ergänzungen müssen vom Arzt unter Angabe des Datums und der Unterschrift
nachgetragen werden (lt. § 7 (4)).
Ž Der Empfang ist durch den Kunden auf der Rückseite der
Verschreibung zu bestätigen.
Ž Die Abrechnung erfolgt nach den kassenspezifischen Vertragspreisen (keine Abrechnung des Apothekenverkaufspreises). Achtung: Bei einigen Krankenkassen ist eine
Genehmigung bzw. ein Kostenvoranschlag erforderlich!
vdek-Einteilung
Folgende Unternehmen haben durch ihre
Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht:
Aristo Pharma · Ascensia · Berger Med · BIOTEST · LifeScan
Sanofi-Aventis Deutschland · STADApharm
Zum kostenlosen Download:
PZN 8884487
TD–4285
141072_con_next_portfolioanz_186x55_dap_2.indd 1
Ž Es existiert keine offizielle Verordnungs- und Abgabeobergrenze für Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV. Es gibt
aber Empfehlungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen.
Stechhilfe, Lanzette und Kontrolllösung
Weitere
Infos
#
Ž Die Abgabe mehrerer Packungen erfordert keinen Sondervermerk (z. B. „!“).
Austausch auf günstigere Teststreifen (Preisgruppe B)
Messzeit 4–7 Sek.
Blutvol. 0,5 µl
Einfache Bedienung
Datenspeicher mit 500 Werten
Angabe der Mittelwerte der
letzten 7, 14 u. 30 Tage
Beide Geräte erfüllen die
ISO-Norm 15197:2015
Teststreifen gehören zur günstigeren Preisgruppe nach Ziffer II.1
(ehemals Gruppe B) des VdEK
Top-Rabattpartner bei vielen
Krankenkassen
TeststreifenKompaktes
auswurftaste
Design
Einstellbare
Nur 4 cm groß
Erinnerungen
Kann auf die
und KetonTeststreifendose
warnsignal
aufgeschraubt
Ergonomisches
werden
Design
* Hilfsmittelpositionsnummer
Blutzuckermesssysteme
der CONTOUR® NEXT Generation
Ž Eine Verordnung mit anderen Arzneimitteln auf einem
Rezept ist zulässig.
Ž Die Abrechnung erfolgt nach den kassenspezifischen
Vertragspreisen (keine Abrechnung des Apothekenverkaufspreises).
28G: 110 St.,
PZN 07336482
28G: 210 St.,
PZN 00870327
30G: 110 St. ,
PZN 05103532
30G: 210 St.,
PZN 05103495
Messzeit ~5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek.
Messzeit 8 Sek.
Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,5 µl
Blutvolumen 0,5 µl
Blutvol. 0,5 µl
Blutvol. 0,4 µl
Blutvol. 0,4 µl
Blutvol. 0,4 µl
Liefert HbA1cMessbereich: 20–600 mg/dl
Einfach leicht
farbige Trendmit3-farbige
3-farbige
bzw. 1,1–33,3 mmol/l
Blutzucker
teilungen
Bereichsanzeige Bereichsanzeige,
Schätzwert &
messen
Trendpfeil
Breite Teststreifen, große Anzeige,
hochauflösendes
schlank, leicht
handlich mit
flaches handliches Design
Breiter TeststreiFarbdisplay und
und robust
großem,
Intuitive 1-2-3
fen, beleuchtetes Speicher 450 Werte mit Uhrzeit/
beleuchteter
beleuchtetem
Klick Bedienung
USB- und
Display, MarkieTeststreifeneinDisplay
und symbolDatum
Bluetooth®rungen, Erinneschub für
basiertes Menü
ErfolgsmeldunKonnektivität,
Datenauslese über DIABASS
rungsalarme,
Messungen im
gen bestätigen
NBZ-Trendpfeil
kompatibel mit
Temperaturanzeige für die
Hypo- u. HyperDunkeln
konstante
der OneTouch
Preisgruppe B,
Umgebung
®
alarm, vielfältige
Messwerte
Reveal Mobile
VDEK
Hi-Mi-Pos.-Nr.*:
Möglichkeiten
Keine Interferenz durch Sauerinnerhalb des
App
Alle Sanofi
der Datenüberstoffsättigung in der Blutprobe
21.34.02.1191
Bereichs
Blutzuckermess- Hi-Mi-Pos.-Nr.*:
tragung
(mg/dL),
Hi-Mi-Pos.-Nr.*:
Preisgruppe B ISO-Norm DIN EN ISO 15197: 2015 systeme erfüllen
21.34.02.1190
21.34.02.1231
die Kriterien der
(mmol/L)
21.34.02.1219
(mg/dL),
Erfüllt alle
neuen DIN EN
Preisgruppe B
(mg/dL),
Anforderungen
21.34.02.1232
ISO 15197:2013
der ISO-Norm
21.34.02.1220
(mmol/L)
15197:2015
(mmol/L)
2 x Contour next Teststreifen 50 St.
Ž Teststreifen gehören zu den Medizinprodukten, zählen aber
abrechnungstechnisch zur Gruppe der Geltungsarzneimittel
(lt. § 2 AMG).
Nur im StarterSet erhältlich
STADA
Lanzetten
Weitere
Infos
*NFC = moderne
Alle CONTOUR® NEXT Blutzuckermesssysteme
Nahfeldkommunikaentsprechen höchsten Qualitätskriterien und erfüllen
tion – kabelloser
alle Anforderungen der DIN EN ISO-Norm 15197:2013.
Datentransfer
100 St.
PZN 03865999
50 St.
PZN 05879416
STADA
Gluco Result
Stechhilfe
Messmethode und
Besonderheiten
Normal:
Normal:
PZN 08884576
PZN 08884576
Hoch:
Hoch:
PZN 08884613
PZN 08884613
Niedrig:
Niedrig:
PZN 08884607
PZN 08884607
erfüllt alle 6 Kriterien Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek.
der DIN EN ISO Norm Blutvol. 0,6 µl
Blutvol. 0,6 µl
15197:2013 (Studie s.
Einfach zu
Einfach zu
www.bergermed.de)
bedienen
bedienen
Preisgruppe B
Erklärt sich
Vertraut und
Messzeit 5 Sek.
selbst
sicher – bietet
Blutvol. 0,5 µl
sehr hohe
Beleuchtetes
Teststreifenauswurf
Messgenauigkeit
Display
LCD Display mit
und dabei die
Beleuchtungsfunkt.
Macht auf zu
Einfachheit und
Alarmfunktionen
Vertrautheit von hohe / zu niedrige
BlutzuckermessMini-USB
CONTOUR®
werte aufmerkDIABASS/
sam, führt mit
MedImport-fähig
verständlichen
Bio-Sensor Technol.
Hinweisen durch
NFC App: smartlog
die Blutzuckerund andere
messung
Batteriedauer:
3.000 Messwerte
A (niedrig):
PZN 09208506
B (hoch):
PZN 09208512
100 St.
PZN 03865999
28G: 25 St.
PZN 00927636
28G: 100 St.
PZN 00950865
33G: 25 St.
PZN 00989330
33G: 100 St.
PZN 01097898
Blutzuckerteststreifen
50 St.
PZN 05879416
Kontrolllösung
Messmethode und
Besonderheiten
28G: 200 St.
PZN 03296834
30G: 200 St.
PZN 06911352
33G: 200 St.
PZN 10332588
50 St.
PZN 08884487
Microlet ® 2
Stechhilfe
Lanzette
Lanzette
alphacheck™
droplet®
Lanzetten
50 St.
PZN 08884487
Entwicklung und Gestaltung: FAI GmbH
Auch einzeln
verblistert
erhältlich:
PZN 10329014
alphacheck™
professional
Stechhilfe
Stechhilfe
Die aktuelle Neuauflage des Übersichtsposters bie­
tet einen schnellen Überblick über Messgeräte und
Zubehör, wie z. B. Teststreifen. Auf einen Blick fin­
den Sie beispielsweise Angaben zu Messmethoden,
Kodierung, Messzeit und -genauigkeit, aber auch zu
Anwendungsbesonderheiten sowie zur Kennzeich­
nung gemäß ISO-Norm. Durch zusätzliche Weiter­
verlinkungen zur Firmenhomepage erhalten Sie
weitere Informationen. Mit Hilfe der „Abgabetipps“
sind Sie zudem für die Abgabe zulasten der GKV
gewappnet.
alphacheck™ CONTOUR XT
professional NFC*
®
Teststreifen
er aktuellen Ausgabe des DAP Dialogs
liegt eine aktualisierte Fassung des beliebten Übersichtsposters „Blutzuckermessgeräte & Zubehör“ für Sie zur Beratungsunterstützung in der Apotheke bei.
®
Messgerät
D
Blutzuckermessgeräte & Zubehör
CONTOUR ® NEXT
alphacheck ™
05.04.16 12:05
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20.04.2016 09:51:07
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DAP Poster – Kontrazeptiva:
Alternativen zur oralen Anwendung
Neuauflage des praktischen Übersichtsposters
n Deutschland ist die „Pille“ die beliebteste Verhütungsmethode. Immer mehr
Frauen nutzen jedoch alternative Verhütung. Das DAP Poster „Kontrazeptiva: Alternativen zur oralen Anwendung“ stellt die
wichtigsten Methoden vor.
Inzwischen stehen viele alternative Verhütungsme­
thoden zur Verfügung, die teils hormonell, teils
ohne Hormongabe wirksam sind. Das DAP Poster
gibt eine Übersicht der wichtigsten Methoden.
Sie erhalten einen Überblick über ausgewählte
Produkte wie z. B. Persona® Verhütungsmonitor, die
Gold-Kupfer-Spirale femena® gold oder auch die
Kupfer-Spirale IUB™ SCu300B.
Das Poster fasst beratungsrelevante Informatio­
nen wie beispielsweise zur Wirkweise und Anwen­
dung, aber auch Angaben zum Pearl-Index und zur
Aufbewahrung zusammen.
www.DeutschesApothekenPortal.de
A R B E I T S H I L FE
Stand 06/2016
Die Service-Plattform für Apotheken
Kontrazeptiva: Alternativen zur oralen Anwendung
Procter & Gamble
Hexal
Persona
femena® / femena® gold
Produkt
Darreichungsform
Verhütungsmonitor
PZN
PZN 09760149
Pearl-Index
Wirkstoff/
Zusammensetzung
Besonderheiten
6
–
Ohne Hormone und Nebenwirkungen
Meda
Meda
Meda
Cupraluna® Silver Cu 380 Ag Cupraluna® Omega Cu 375 Cupraluna® Safe T Cu 380 A
Intrauterinpessar (IUP)
T-Form
1 St. PZN 10519246
Pfizer
Janssen-Cilag
MSD
DEPO-CLINOVIR®
EVRA®
NuvaRing®
Intrauterinpessar (IUP)
U-Form
1 St. PZN 01260967
10 St. PZN 01260973
1 St. PZN 01260884 (gold)
0,9
Intrauterinpessar (IUP)
Y-Form
1 St. PZN 10519192
0,9
0,9
0,9
0,3–0,8**
0,3–0,88**
0,72–0,9**
0,64–0,96
femena®/femena® gold: Kupfer,
Polyethylen, EVA, Bariumsulfat
femena® gold: zusätzlich Gold
Verhütungssicherheit ist Complianceunabhängig; kein Wirkverlust bei
Durchfall/Erbrechen
Kupfer, Silber, Polyethylen,
Bariumsulfat, Nylon
Kupfer, Polyethylen, Bariumsulfat,
Nylon
Kupfer, Polyethylen, Bariumsulfat,
Nylon
Kupfer (mit einer wirksamen Kupferoberfläche von 300 mm2), Nitinol,
Polyethylenterephthalat, Polyamid
Flexible Kugelform nach Freisetzung
aus Einführungsröhrchen, bewährtes
Formgedächtnis-Prinzip aus der
Stent-Technologie, keine Verankerung
in der Uteruswand
1 Fertigspritze (1 ml) enthält 150 mg
Medroxyprogesteronacetat in steriler
wässriger Suspension
3 Monate anhaltende
Verhütungswirkung
Östrogenfrei
Jedes transdermale 20-cm2-Pflaster
enthält 6 mg Norelgestromin (NGMN)
und 600 µg Ethinylestradiol (EE)
11,7 mg Etonogestrel und 2,7 mg
Ethinylestradiol
Verhütungssicherheit ist Complianceunabhängig; kein Wirkverlust bei
Durchfall/Erbrechen; schonende,
schmerzarme Insertion/Entfernung;
verbesserte Korrosionsstabilität durch
Silberkern
Intrauterinpessar (IUP)
U-Form
1 St. PZN 10519217
(Auswahl)
mibe
IUB™ SCu300B
Verhütungssicherheit ist ComplianceVerhütungssicherheit ist Complianceunabhängig; kein Wirkverlust bei
unabhängig; kein Wirkverlust bei
Durchfall/Erbrechen; hohe Fundusstabi- Durchfall/Erbrechen; klassische T-Form,
lität; Einhandtechnik erleichtert das
von der WHO empfohlen; Ladehilfe
Einführen
„Safe Load“; niedrigster Pearl-Index
unter den Kupferspiralen
Intrauterinpessar (IUP)
1 St. PZN 11875210
Injektionssuspension
(zur intramuskulären Injektion)
1 St. PZN 02405793
Transdermales Pflaster
Vaginales Freisetzungssystem
0,120 mg Etonogestrel/0,015 mg Ethinylestradiol pro 24 h
3 St. PZN 02564267
1 St. PZN 02080977
3 St. PZN 02081008
Genauso sicher wie die Pille*
Anwendung erfolgt einmal im Monat
durch die Anwenderin
Kein First-Pass-Effekt
Hohe Zyklusstabilität
* Pearl-Index < 1
Selbstanwendung
Anwend. nach ärztlicher Unterweisung
Arztanwendung
Anwendung
x
Nicht notwendig
x
x
Wenn der Persona Monitor zu einem
Test auffordert, hält die Anwenderin ein
Teststäbchen in den Urinstrahl oder
alternativ in eine Urinprobe und führt
dieses anschließend zur Auswertung in
den Mini-Computer ein.
Nach dem Test erscheinen blaue Linien
auf den Teststreifen, deren Intensität
Rückschlüsse auf die Konzentration der
beiden Fruchtbarkeitshormone LH und
E3G im Urin zulässt. Diese Linien kann
das in den Persona-Mini-Computer
integrierte optische Lesegerät analysieren und auf dieser Grundlage die
tägliche Verhütungsempfehlung
abgeben. Gleichzeitig prüfen Kontrollmechanismen, ob der Test ordnungsgemäß abgelaufen ist.
07:15
Roter Tag
Tag 26 - Grüner Tag
M
23
30
D
M
D
F
24
25
26
27
9
10
1
3
8
15
21
22
23
24
25
28
29
30
31
1
Mai
S
S
28
29
4
7
14
5
6
11
12
13
18
19
20
26
27
2
3
Grüner Tag
x
Die Uteruslage und die Größe des
1. Folie bis unterhalb des
Cavum uteri sollten mit Hilfe einer
gelben Rings öffnen. IUP und
sorgfältig durchgeführten Hysterometrie
Einführröhrchen bleiben in
festgestellt werden, um eine korrekte
Verpackung. Röhrchen
Einführung des IUP sicherzustellen.
festhalten, Fäden vom
femena® / femena® gold sollte nur bei
Markierungsring lösen. Beide
einer Uterussondenlänge zwischen 6
Fäden halten, IUP langsam ins Röhrchen
und 9 cm eingelegt werden.
ziehen, bis die verdickten Seitenarmenden auf
der Öffnung des Röhrchens aufsitzen.
Die Sondenlänge des Uterus kann mit
Hilfe des Schiebers auf dem Einfüh2. Gelben Markierungsring
rungsröhrchen markiert werden.
innerhalb der Verp. auf die
gemessene Uterustiefe
Dann wird femena® /
einstellen. Folie anschliefemena® gold behutsam
ßend entfernen. Vorsichtieingeführt, bis der
ges Einführen des vorbeSchieber den Gebärreiteten Röhrchens durch den Zervikalkanal,
mutterhals berührt. Jetzt
bis das IUP den Fundus berührt und der gelbe
hat die Spitze des IUP
Markierungsring am äußeren MM anliegt.
den Fundus uteri
erreicht.
3. Stab mit einer Hand
halten. Mit der anderen
Anschließend wird der
Hand das Einführröhrchen
Applikator herausgezozurückziehen, bis es den
gen.
geriffelten Teil des Stabes
berührt. Damit wird der
Markierungsring vom MM entfernt und die
Arme des IUP sind nun horizontal ausgebreitet.
4. Vorschieben des
Einführröhrchens, bis der
Markierungsring wieder am
MM anliegt. Das IUP berührt
nun den Fundus.
Die Fäden werden auf
eine intravaginale Länge
von 1–2 cm gekürzt.
Testtag
OK
Rote Tage ¬ Die Anwenderin befindet
sich in der fruchtbaren Phase. Wird der
LH-Schub feststellt, der dem Eisprung
Die erste Kontrolluntersuchung erfolgt
vorausgeht, zeigt das System der
Anwenderin ein „O“-Symbol (Ovulation) üblicherweise 4 Wochen nach dem
Einlegen bzw. nach der 1. Regel.
auf dem Display an.
Danach sind weitere Kontrollen im
Grüne Tage ¬ Es müssen keine weite- halbjährlichen Abstand vorzunehmen.
ren Verhütungsmittel beim Geschlechtsverkehr angewendet werden.
Testtage ¬ Es werden weitere Informationen benötigt, um zu bestimmen, ob
es sich um einen „grünen“ oder „roten“
Tag handelt.
Wirkungsdauer
–
Wirkungsweise
Persona misst hormonelle Veränderungen im Urin und identifiziert die Tage
des Menstruationszyklus, an denen
man bei Geschlechtsverkehr schwanger werden kann.
Nebenwirkungen
Lagerung/
Haltbarkeit
Zubehör
5 Jahre
PERSONA Teststäbchen
16 St. PZN 09760155
32 St. PZN 09760161
x
6
7
Gebärmutterhöhle
3. Röhrchen nach
3. Wenn das IUP den
entfaltet.
oben heben und in
Fundus berührt,
die Richtung des IUP Die Freisetzung sollte fundusnah
wird das Einführschieben. Beide
röhrchen vorsichtig
stattfinden, um eine Dislozierung zu
Enden der Seitenherausgezogen. Der
vermeiden.
arme müssen in das Einführröhrchen passen.
korrekte Sitz sollte
Die Kupfermanschetten an den zwei Seitenmittels Ultraschall überprüft werden.
3. Ziehen Sie den
armen bleiben außerhalb des Röhrchens.
4. Die Fäden sollten
violetten Kolben
4. Das Einführröhrso gekürzt werden,
heraus und entfernen
chen wird nun um
dass sie etwa 3 bis
Sie anschließend das
90 Grad (in beliebige
4 cm aus dem
Einführungsröhrchen.
Richtung) gedreht
äußeren MM
Schneiden Sie die
und mitsamt der
herausragen.
Fäden etwa 2 cm vom äußeren
geladenen Kupferspirale aus dem „Safe Load“
Muttermund entfernt ab.
gezogen.
5. Der blaue
Markierungsring
wird noch in der
Packung steril auf
die zuvor mit
Ultraschall gemessene Uterustiefe eingestellt.
5. Zurückziehen des
Röhrchens bis zum Anschlag
bei fest gehaltenem Stab.
x
x
x
x
x
Das Pflaster soll am ersten Tag der
1. Zum Einlegen sollte die Anwenderin
Menstruation auf saubere, trockene,
eine möglichst bequeme Haltung
unbehaarte und gesunde Hautstellen
wählen, zum Beispiel stehend mit
wie: Gesäß, Bauch, Außenseite des
einem Bein erhöht, hockend oder
Oberarms oder Oberkörpers in Bereiliegend. Sie führt den NuvaRing®
chen, in denen es nicht durch zu enge
zusammen1. Blisterpapier der inneren Fertigsprit- Kleidung zur Reibung kommt, aufgegedrückt mit
zenumhüllung vollständig abziehen,
klebt werden. Das Pflaster niemals auf
einer Hand
vorsichtig in
2. 15–20 Sekunden kräftig schütteln, bis die Brüste kleben. Um die Haftfähigkeit
nicht zu beeinträchtigen, sollte in der
die Scheide
sich eine gleichförmige Suspension
Nähe des Pflasters auf Cremes,
ein.
gebildet hat,
Lotionen, Make-up oder andere
3. Verschlusskappe entfernen,
Kosmetika verzichtet werden. Das
Pflaster muss fest angedrückt werden, 2. Falls notwendig, kann sie die Scham4. Kanüle steril aufsetzen,
lippen mit der anderen Hand spreibis die Ränder gut haften, und verbleibt
zen. Der Ring sollte bequem in der
an dieser Stelle für eine Woche. Sitz
5. Kanülenschutzkappe entfernen.
Vagina sitzen; wenn er sich unangeund Haftung des Pflasters sollten jeden
nehm anfühlt, sollte er vorsichtig
Die Fertigspritze ist dann gebrauchsTag überprüft werden.
noch etwas
fertig und sollte umgehend zur AnwenNach jeweils einer Woche – immer am
tiefer in die
dung kommen.
gleichen Wochentag – wird das Pflaster
Vagina hineingewechselt und sollte immer an einer
geschoben
anderen Körperstelle neu angebracht
werden.1
werden. Der Wechsel kann an diesem
Tag zu einer beliebigen Uhrzeit erfolgen.
Depo-Clinovir wird tief in einen Muskel
(Gesäß oder Oberarm) gespritzt.
Die erste Injektion sollte während der
ersten 5 Tage des normalen Monatszyklus erfolgen.
Der Wochentag, an dem das erste
3. Zum Entfernen wird der NuvaRing®
Pflaster aufgeklebt wird, legt die darauf
am gleichen Wochentag wie bei der
folgenden Wechseltage fest. Der
Applikation mit dem Zeigefinger
Wechsel erfolgt alle 7 Tage, zum 8. und
eingehakt oder mit Zeige und
15. Zyklustag. Am 22. Zyklustag wird
Mittelfinger angefasst und vorsichtig
das Pflaster entfernt und es folgt eine
wieder aus
„pflasterfreie“ Woche, in der die
der Vagina
Entzugsblutung eintritt. Wichtig ist,
gezogen.1
dass das Pflaster immer am gleichen
Wochentag gewechselt wird.
4. Nach der Insertion führen Sie eine
Ultraschall-Untersuchung durch, um
sich zu vergewissern, dass sich der
IUB™ im Zentrum der Gebärmutterhöhle befindet.
1 NuvaRing® Fachinformation, Stand November 2014.
Sollte der IUB™ nicht korrekt
platziert sein, muss er entfernt und
ersetzt werden.
6. Weißen Stab langsam
zurückziehen und Entfernen
des Röhrchens aus dem
Zervikalkanal. Kürzen der
Fäden auf sichtbare 3–4 cm
ab äußerem MM.
5 Jahre
x
1. Nach der Beurtei1. Die „Safe
lung des Uterus
Load“-Ladehilfe wird
markieren Sie die
in der transTiefe der Gebärmutter
parenten Kunststoffmithilfe der Messskala
hülle mit Daumen
und des violetten
und Zeigefinger
Rings am Einführungsröhrchen.
festgehalten. Mit der anderen Hand wird das
Einführröhrchen mit dem IUP in das „Safe
Schieben Sie das mit dem IUB™
Load“ geschoben. Wichtig ist, dass sich die
beladene Einführungsröhrchen durch
horizontalen Seitenarme der Spirale korrekt in
den Zervikalkanal, bis der Markierungs2. IUP vorsichtig in
das vorgeformte Profil des „Safe Load“ legen.
ring den äußeren Muttermund berührt.
den Uterus
2. Das Einführeinführen, bis es
röhrchen so weit
den Fundus berührt
2. Um den IUB™
zurückziehen, bis
und der Markiefreizugeben, schieben
sich die Enden der
rungsring am
Sie den violetten KolIUP-Seitenarme
äußeren MM anliegt. Dabei ist wichtig, dass die
ben vorwärts. Dadurch
oberhalb der „Safe Load“-Ladehilfe befinden.
Uterusachse gerade ausgerichtet ist.
wird der IUB™ in der
1. Der vertikale
Korpus der Spirale
befindet sich
bereits im
Einführinstrument,
die Seitenarme
müssen nicht in das Röhrchen geschoben
werden. Die Uterustiefe kann mithilfe des
blauen Markierungsringes eingestellt werden.
5
Ein ganz oder teilweise ausgestoßener IUB™ darf niemals wieder
eingesetzt werden.
5 Jahre
10 Jahre
5 Jahre
Ein reduzierter Transport und reduzierte Ein reduzierter Transport und reduzierte Ein reduzierter Transport und reduzierte Freigesetzte Kupferionen schwächen
Ein reduzierter Transport u. reduzierte
Befruchtungsfähigkeit der Keimzellen
Befruchtungsfähigkeit der Keimzellen
Befruchtungsfähigkeit der Keimzellen
die Beweglichkeit der Spermien und
Befruchtungsfähigkeit der Keimzellen
hemmen die Befruchtung und treten
hemmen die Befruchtung und treten
hemmen die Befruchtung und treten
verhindern so die Befruchtung der
hemmen die Befruchtung u. treten auf,
auf, bevor die Eizelle die Uterushöhle
auf, bevor die Eizelle die Uterushöhle
auf, bevor die Eizelle die Uterushöhle
Eizelle.
bevor die Eizelle die Uterushöhle
erreicht.
erreicht.
erreicht. Zusätzl. Wirkung auf das Endo- erreicht.
metrium verhindert die Implantation.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen
Sie bitte die Fachinformation.
Für Kinder unzugänglich
aufbewahren.
Der Monitor enthält Magnete.
Darf nicht in der Nähe von Quellen mit
starker elektromagnetischer Strahlung
verwendet werden (z. B. Mobiltelefonen), da diese die Funktionsfähigkeit
des Monitors einschränken können.
x
4
3 Monate – Die zweite und jede weitere
Injektion müssen in einem Abstand von
jeweils 12 bis 13 Wochen erfolgen.
Das synthetische Gelbkörperhormon
(Gestagen) Medroxyprogesteronacetat
erhöht die Viskosität des Zervixschleims, hemmt die estrogenbedingte
Proliferation der Uterusschleimhaut und
unterdrückt die LH-Ausschüttung der
Hypophyse und damit die Ovulation.
7 Tage
Gonadotropin Unterdrückung durch
estrogene und gestagene Wirkung von
Ethinylestradiol und Norelgestromin.
Primär: Ovulation wird gehemmt,
Veränderung des Zervikalschleims und
des Endometriums.
1 Monat – 3 Wochen verbleibt der Ring
ununterbrochen in der Scheide, danach
folgt eine Woche Pause.
Lokale Hormonabgabe.
Hauptsächlich Hemmung der Ovulation.
Bei 15–30 °C lagern. Vor direkter
Sonnenbestrahlung und Feuchtigkeit
schützen.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen
Sie bitte die Fachinformation.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Bei allen kombinierten hormonellen
Sie bitte die Fachinformation.
Sie bitte die Fachinformation.
Sie bitte „Information für den Arzt“.
Sie bitte die Fachinformation.
Sie bitte die Fachinformation.
Verhütungsmitteln ist das Risiko für
Thrombosen erhöht. Zu weiteren
Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie
bitte die Fachinformation.
Unter 30 °C lagern. Vor Hitze, Sonnen- Unter 30 °C lagern. Vor Hitze, Sonnen- Unter 30 °C lagern. Vor Hitze, Sonnen- Bei 15–30 °C lagern. Vor direktem
Nicht einfrieren, haltbar laut Angabe auf In der Originalverpackung aufbewahren. Vor Abgabe: 36 Monate. Im Kühllicht, Wasser und mechanischen
licht, Wasser und mechanischen
licht, Wasser und mechanischen
Sonnenlicht und Feuchtigkeit schützen. der Packung (ca. 60 Monate).
Inhalt vor Licht und Feuchtigkeit
schrank lagern (2 °C – 8 °C)
Erschütterungen geschützt lagern.
Erschütterungen geschützt lagern.
Erschütterungen geschützt lagern.
schützen.
Haltbarkeit 3 Jahre.
Das Verfalldatum bezieht sich auf den
Bei Abgabe: Die Apotheke vermerkt
Kann bei ungeöffneter, unbeschädigter Kann bei ungeöffneter, unbeschädigter Kann bei ungeöffneter, unbeschädigter
letzten Tag des angegebenen Monats. Nicht im Kühlschrank lagern oder
das Abgabedatum auf der Packung.
Verpackung bis zum Ablauf des auf der Verpackung bis zum Ablauf des auf der Verpackung bis zum Ablauf des auf der
einfrieren.
Nach Abgabe: 4 Monate. Bei ZimmerVerpackung angegebenen Verwendbar- Verpackung angegebenen Verwendbar- Verpackung angegebenen VerwendbarDie Haltbarkeit beträgt 2 Jahre.
temperatur nicht über 30 °C lagern. In
keitsdatums angewendet werden.
keitsdatums angewendet werden.
keitsdatums angewendet werden.
der Originalverpackung aufbewahren.
Aufklärungsbogen
Patientenbroschüre
Patientenpass
Aufklärungsbogen Kupferspiralen
Patientenbooklet mit integriertem
IUP-Pass
Aufklärungsbogen Kupferspiralen
Patientenbooklet mit integriertem
IUP-Pass
Aufklärungsbogen Kupferspiralen
Patientenbooklet mit integriertem
IUP-Pass
Patientenbroschüre, Aufklärungsbogen,
IUB-Pass
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Weitere
Informationen
www.clearblue.com/verhuetung
PERSONA-Anwendungsvideo
www.femena.de
www.medapharma.de
www.medapharma.de
Hier geht es zum Poster:
www.medapharma.de
www.kupferperlenball.de
www.pfizer.de
www.janssen-deutschland.de
www.msd-gyn.de
NuvaRing® Fachinformation erhältlich
unter www.msd.de
Entwicklung und Gestaltung: FAI GmbH
I
DeutschesApothekenPortal
**Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Juli 2004, pro familia
Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Hexal · MEDA Pharma · mibe · Procter & Gamble
www.DAPdialog.de/3334
19
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UMSTELLEN
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Bayer Diabetes Care heißt jetzt Ascensia Diabetes Care
Einige Geräte und Sensoren gibt es bald nicht mehr.
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Daher werden einige ältere Messsysteme bald nicht mehr verfügbar sein.
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(PZN: 01448808)
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(PZN: 00495645)
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(PZN: 6690974)
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(PZN: 01448808)
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Accu-Chek® Sensor
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e
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AUS DE R I N DUS T R I E
Eisenkomplexe zur i.v. Applikation –
gleich oder doch unterschiedlich?
P
arenteral applizierbare Eisen(III)-Kohlenhydrat-Präparate werden zur Behandlung von Eisenmangelzuständen eingesetzt,
wenn orale Eisenpräparate unwirksam sind
oder nicht angewendet werden können. Da
sich die Eisenkomplexe in ihrer Struktur und
damit in ihren Eigenschaften stark unterscheiden können, ist die Aut-idem-Substitution verschiedener Präparate aus pharmazeutischer Sicht als kritisch zu betrachten.
Im Gegensatz zu älteren Studien kam der Aus­
schuss für Humanarzneimittel (CHMP) der EMA
2013 zu dem Schluss, dass der Nutzen einer i.v.Eisenapplikation mögliche Risiken überwiegt. Wei­
tere klinische Studien bestätigten, dass eine rasche
Behebung einer Anämie nicht nur die Lebensquali­
tät der Patienten, sondern auch die Rehospitalisie­
rungsrate und Zahl der Bluttransfusionen senken
kann.1,2
Unterschiede
Eisen(III)-haltige Nanopartikel sollen die therapeu­
tisch indizierte Eisenmenge von 1000 mg in relativ
kurzer Zeit zugänglich machen und zugleich so sta­
bil sein, dass möglichst wenig toxische Eisenionen
(Fe3+) freigesetzt werden.
Unterschieden werden dextranfreie und dext­
ranbasierte Eisen(III)-Nanopartikel. Dextrane sind
Kohlenhydrate bzw. Biopolysaccharide, die aus
mehreren Glucose-Einheiten bestehen.
1. Dextranfreie Eisen(III)-Kohlenhydrate:3
• Eisen(III)-natrium-gluconat (Ferrlecit®, 38 kDa),
• Eisen(III)-hydroxid-Sucrose (Venofer® u. Fermed®, 45 kDa)
• Eisencarboxymaltose (Ferinject®, 150 kDa)
2. Dextranbasierte Eisen(III)-Kohlenhydrate:3
• Eisen(III)-hydroxid-Dextran (Cosmofer®)
• Eisen(III)-Derisomaltose (Monofer®)
Vorteilhaft ist bei den dextranfreien Eisen(III)Kohlenhydraten eine hohe Molekularmasse, da die
Stabilität linear zur Molmasse steigt. So können
größere Mengen in kürzerer Zeit infundiert w
­ erden.
Unterschiede gibt es auch in der Verträglichkeit.
Alle dextranbasierten Komplexe haben das Poten­
www.DeutschesApothekenPortal.de
zial, mit präformierten Dextran-Antikörpern zu
reagieren, was dextraninduzierte anaphylaktische
Reaktionen provizieren kann.3,4
Eisencarboxymaltose:
Gutes Sicherheitsprofil
Eisencarboxymaltose wird in einer retrospektiven
Erhebung an 405 geriatrischen Patienten ein sehr
gutes Sicherheitsprofil und die Abwesenheit ana­
phylaktischer Reaktionen bestätigt.
Auch die Infusionszeit von 1000 mg in mindes­
tens 15 Minuten (Ferinject®) ist im Vergleich zu
mehreren Stunden (Venofer®) vorteilhaft.5
Austausch kritisch
Obwohl es viele Unterschiede zwischen den ver­
schiedenen Eisen-Komplexen gibt, wird bei einer
Aut-idem-Betrachtung nur das Eisen als Wirkstoff
bewertet und die Kohlenhydrate nur als Komplex­
bildner um das Eisen. Dies ist aus pharmazeuti­
scher Sicht unverständlich, da sie von erheblicher
Bedeutung für die Wirkung, Verträglichkeit und
die Pharmakokinetik sind.
Dieser Aut-idem-Ansatz wird mit der Austausch­
barkeit nach Rahmenvertrag von verschiedenen
Salzen, Estern, Ethern, Isomeren, Mischungen von
Isomeren, Komplexen und Derivaten eines Wirk­
stoffes als ein und derselbe Wirkstoff begründet.
FAZIT
Ein ähnliches Verfahren wie bei den Biosimilars wäre auch für Eisen(III)Komplexe aufgrund der physiko-chemischen und pharmakologischen
­Unterschiede zu begrüßen. In der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der
Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft wird der Austausch sog. Non
­Biological Complex Drugs, zu denen Eisenkomplexe gehören, bereits als
kritisch beurteilt.
1 Lee ES, et al. Comparison of adverse event profile of intravenous iron sucrose
and iron sucrose similar in postpartum and gynecologic operative patients.
Curr Med Res Opin 2013;29(2):141–147
2 Ponikowski P, et al. Beneficial effects of long-term intravenous iron therapy
with ferric carboxymaltose in patients with symptomatic heart failure and iron
deficiency. Eur Heart J 2015;36(11):657–668
3 Breymann C. Iron Deficiency and Anaemia in Women in the Gynaecological and
Obstetrical Practice (with Case Reports). 1.12 Parenteral iron preparations.
UNI-MED-Verlag, Bremen 2015: 22–23
4 Wang C, et al. Comparative Risk of Anaphylactic Reactions Associated With
Intravenous Iron Products. JAMA 2015;314:2062–2068
5 Lipp HP. Peroral und intravenös anwendbare Eisenpräparate. Krankenhaus­
pharmazie 2011;32:450–459
21
AKTUELLES
Das Antikorruptionsgesetz
§ 299a und b StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
A
m 14. April 2016 hat der Bundestag
das sogenannte „Antikorruptionsgesetz“
beschlossen, mit dessen Inkrafttreten
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zukünftig strafbar sind. Die
Zunft der Apotheker ist von dem neuen
Gesetz allerdings nur wenig betroffen.
dieser Patienten direkt der betroffenen Apotheke
zuweist. Auch in Fällen der Bestechung und
Bestechlichkeit nach § 300 StGB in besonders
schweren Fällen, wenn der Apotheker gewerbsmä­
ßig oder als Mitglied einer Bande agiert, ist er
natürlich „Täter“ und zu bestrafen.
Ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im
Gesundheitswesen, das sowohl Bestechung als
auch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter
Strafe stellt, wurde vor allem vor dem Hintergrund
als notwendig erachtet, dass Ärzte für das Anneh­
men von Zuwendungen nicht belangt werden kön­
nen. Diese Lücke im Strafrecht soll mit dem Anti­
korruptionsgesetz nun geschlossen werden.
In vielen Apotheken besteht die große Sorge, dass
den Kunden keine kleinen Geschenke mehr mitge­
geben werden dürfen. Muss auf den Kalender zum
Jahreswechsel oder die Mitgabe von Taschen­
tüchern beim Kauf eines Nasensprays verzichtet
werden?
Da die Strafbarkeit des Apothekers an eine Ver­
letzung der Pflicht zur unabhängigen Beratung
geknüpft ist, bleibt die Abgabe solch kleiner
Geschenke auch nach Inkrafttreten der neuen
Strafbestände zulässig. Verboten ist jedoch – und
das ist nicht neu – eine Zugabe allein an das
Ein­lösen einer Verordnung zu knüpfen (Rx-BoniVerbot).
Auch die Berufsordnungen der Länder setzten
der Werbung Grenzen: Nach diesen dürfen Wer­
bung und Zugaben nicht übertrieben sein. Seit dem
Wegfall der Zugabeverordnung (2001) sind aller­
dings auch Zugaben oberhalb der sog. Geringwer­
tigkeitsschwelle von einen Euro erlaubt. Die Zugabe
z. B. einer Tasse ist demnach gestattet, darf jedoch
nicht an den Kauf bestimmter Arzneimittel oder
Arzneimittelgruppen geknüpft sein. Bei einem
Produkt­bezug darf die Zugabe den Wert von einem
Euro nicht überschreiten. Die Zugabe einer Packung
Taschentücher ist und bleibt somit erlaubt!
Der Weg zum Beschluss
Ein erster Referentenentwurf für das Antikorrup­
tionsgesetz lag dem Bundesjustizministerium
bereits im Februar 2015 vor. Dieser wurde im
November im Bundestag verlesen und anschlie­
ßend lange im Rechtsausschuss diskutiert, bis man
sich schließlich auf die Form des Gesetzes einigte,
die am 14. April 2016 vom Bundesstag beschlossen
wurde. Da das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig
ist, tritt es nach Unterzeichnung vom Bundespräsi­
denten und Veröffentlichung im Bundesanzeiger
am da­rauf folgenden Tag in Kraft.
Wer ist betroffen?
Ursprünglich sollte sich das Gesetz auf alle Angehö­
rige von Heilberufen beziehen – diese Reichweite
wurde in der endgültigen Version jedoch wieder
eingeschränkt. So ist die Abgabe von Arznei-, Heilund Hilfsmitteln und damit auch weitgehend der
Apotheker gehören nicht
zum Täterkreis
Berufsstand der Apotheker aus dem Antikorrup­
tionsgesetz ausgenommen. Apotheker gehören
somit nur noch in speziellen Konstellationen zum
potenziellen „Täterkreis“, wenn ein Apotheker z. B.
den Arzt bezahlt oder großzügig beschenkt, damit
22
Was ist erlaubt – was nicht?
FAZIT
Für Apotheken hat das Antikorruptionsgesetz nur
geringe Auswirkungen. Vor allem die Sorge, dass
kleine Geschenke für die Kunden zum Problem werden,
kann ad Acta gelegt werden. Solche Zugaben dürfen
nur nicht an bestimmte Arzneimittel oder allein an das
Einlösen einer Verordnung geknüpft sein.
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AKTUELLES
Substitutionsausschlussliste:
Wirkstoffe der zweiten Tranche festgelegt
D
er Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat laut Pressemitteilung vom 21.
April 2016 die Wirkstoffe festgelegt, die mit
der zweiten Tranche in die Substitutionsausschlussliste (Anlage VII AM-RL) aufgenommen werden sollen. Derzeit liegt der
Beschluss beim Bundesministerium für
Gesundheit zur Prüfung und tritt frühestens
vier Wochen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.1
Die Substitutionsausschlussliste enthält Wirk­
stoffe, bei denen schon der Austausch unter wirk­
stoffgleichen Präparaten zu Therapieproblemen
führen könnte. Dies sind z. B. Wirkstoffe mit gerin­
ger therapeutischer Breite oder retardierte Arznei­
formen, die eine genaue Einstellung erfordern. Seit
Dezember 2014 sind bereits sieben Wirkstoffe und
eine Wirkstoffkombination von der Substitution
ausgeschlossen (1. Tranche).
2. Tranche: Opioid-Analgetika,
­Antikonvulsiva und Phenprocoumon
Tabelle 1 zeigt, für welche Wirkstoffe der G-BA
(unter Vorbehalt) einen Substitutionsausschluss
beschlossen hat: Darunter befinden sich Betäu­
bungsmittel mit unterschiedlicher Applikations­
höchstdauer, Antikonvulsiva und Phenprocoumon,
das eine geringe therapeutische Breite aufweist.
Nach Inkrafttreten des Beschlusses dürfen auch
diese acht Wirkstoffe nicht mehr gegen wirkstoff­
gleiche Arzneimittel ausgetauscht werden, z. B. im
Rahmen von Rabattverträgen.
Von der Substitution ausgeschlossene Arzneimit­
tel müssen immer namentlich verordnet werden,
d. h., Produktname und/oder Hersteller sind
Pflichtangaben.
Abgaberegeln bei Arzneimitteln mit
Substitutionsausschluss
- Wirkstoffverordnung = unklare Verordnung
Ž Rücksprache mit dem Arzt, Rezeptänderung erforderlich
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Arzneimittelgruppe
Wirkstoff
Darreichungsform
Opioid-Analgetika
Buprenorphin
Transdermale Pflaster mit unterschied­licher
Applikationshöchstdauer (z. B. bis zu 3 bzw.
bis zu 4 Tage)
Oxycodon
Retardtabletten, soweit sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw.
-häufigkeit aufweisen
Hydromorphon
Retardtabletten, soweit sie eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer bzw.
-häufigkeit aufweisen
Carbamazepin
Retardtabletten
Phenobarbital
Tabletten
Primidon
Tabletten
Valproinsäure
Retardtabletten
Phenprocoumon
Tabletten
Antikonvulsiva
Antikoagulantien
Tab. 1: Übersicht der mit der 2. Tranche vom G-BA festgelegten Wirkstoffe und
­Darreichungsformen
- Nichtlieferbarkeit des verordneten Präparats Ž Rücksprache mit
dem Arzt, Rezept­änderung erforderlich
- Original/Import verordnet Ž Rabattverträge über Original/
Import? Wenn ja, vorrangige Abgabe eines Rabattarzneimittels;
wenn nein, Preisanker bei Importverordnung beachten (gilt für
Ersatzkassen; bei Verordnungen zulasten von Primärkassen
gelten die regionalen Liefervereinbarungen)
Der Austausch von Original und Import ist für Arz­
neimittel der Substitutionsausschlussliste bisher
nur für Ersatzkassen eindeutig geregelt (§ 4 Abs. 13
vdek-AVV). Original und Import/e sind demnach
trotz Substitutionsausschluss gegeneinander aus­
tauschbar, da sie als identisch gelten.
FAZIT
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses vergeht sicherlich noch etwas Zeit. In
der Übergangsphase müssen Apotheken dann verstärkt auf die neu aufge­
nommenen Wirkstoffe achten. Insgesamt ist die Mehrzahl der Apotheken (ca.
61 %) der Meinung, dass die Substitutionsausschlussliste die Rezeptbeliefe­
rung vereinfacht, da sich die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken erüb­
rigt.2
1 Stand bei Redaktionsschluss
2 DAP-Umfrage vom 26. April 2016, n = 654
23
S E RV IC E
Anti-Baby-Pille: Richtige Einnahme
bei Reisen mit Zeitverschiebung
S
ommer ist Reisezeit – für viele Frauen
geht es mit Pille im Gepäck in den Urlaub. Um
den Empfängnisschutz zu gewährleisten,
muss das Einnahmeintervall eingehalten
werden – bei Fernreisen mit Zeitverschiebung
sind einige Faktoren zu berücksichtigen.
Was eine Fernreise für die Einnahme der Pille
bedeutet, ist vor allem davon abhängig, ob es sich
um ein Kombipräparat oder eine Minipille handelt.
Kombinierte orale Kontrazeptiva (KOK)
Der Schutz von Kombinationspräparaten, die ein
Östrogen und ein Gestagen enthalten, ist erst dann
beeinträchtigt, wenn der Abstand zwischen der
Einnahme von zwei Dragees mehr als 36 Stunden
beträgt. Wenn also die Zeitverschiebung nicht grö­
ßer als zwölf Stunden ist, kann die Pille am Urlaubs­
ort zur gewohnten Zeit eingenommen werden. Bei
einer Zeitverschiebung von mehr als zwölf Stunden
sollte allerdings nach circa zwölf Stunden eine
„Zwischenpille“ eingenommen werden. Die Ein­
nahme der nächsten Pille kann dann wieder zur
gewohnten Zeit erfolgen.
Zeitverschiebung ≤ 12 Stunden
7:00 Uhr
7:00 Uhr
Einnahme zu Hause
Einnahme am Reiseziel
24
Zeitverschiebung ≤ 3 Stunden
7:00 Uhr
Einnahme
zu Hause
7:00 Uhr
Einnahme
am Reiseziel
Zeitverschiebung > 3 Stunden
12 h
Einnahme
„Zwischenpille“
➔ bei nächstem
­Tagesanbruch ­
(Flug nach Osten)
➔ bei Ankunft/­Zwischenlandung
(Flug nach Westen)
7:00 Uhr
7:00 Uhr
Einnahme
am Reiseziel
Alternative Verhütungsmittel
­empfehlenswert
12 h
Einnahme
„Zwischenpille“
7:00 Uhr
Bei Minipillen, die nur ein Gestagen enthalten, darf
von der üblichen Einnahmezeit nicht mehr als drei
Stunden abgewichen werden, sonst ist der Emp­
fängnisschutz beeinträchtigt. Damit ergibt sich ein
maximaler Zeitabstand zwischen zwei Pillenein­
nahmen von 27 (24 + 3) Stunden. Deshalb sollte bei
einer Zeitverschiebung von mehr als drei Stunden
nach zwölf Stunden eine „Zwischenpille“ genom­
men und dann die Einnahme zur gewohnten Ein­
nahmezeit gemäß Ortszeit fortgesetzt werden.
Einnahme
zu Hause
Zeitverschiebung > 12 Stunden
Einnahme zu Hause
Reine Gestagenpräparate (Minipille)
7:00 Uhr
Einnahme am Reiseziel
Grundsätzlich empfiehlt es sich, zur Sicherheit
zusätzlich alternative Verhütungsmittel wie zum
Beispiel Kondome mitzuführen, da auch bei Reise­
durchfall oder bei Antibiotikaeinnahme die Wirk­
samkeit von hormonellen Kontrazeptiva beein­
trächtigt sein kann.
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AKTUELLES
Formfehler-Retaxationen – Einigung erzielt
Rahmenvertragsänderung zum 01. Juni 2016
V
ielen Apothekern sind Retaxationen
aufgrund von formalen Fehlern bekannt.
Auch wenn es sich um unbedeutende Fehler
handelte und Patienten korrekt versorgt
wurden, beharrten die Kassen in vielen Fällen unter Berufung auf entsprechende
Gesetze und Verträge auf ihrem Standpunkt.
Zum 01. Juni 2016 wurde endlich im Rahmen­
vertrag geregelt, welche Formfehler zukünftig nicht mehr retaxiert werden dürfen.
Lange konnten sich der Deutsche Apothekerver­
band (DAV) und der GKV-Spitzenverband bezüg­
lich der vertraglichen Regelung von FormfehlerRetaxationen nicht einigen, sodass ein Schiedsstel­
lenverfahren eingeleitet wurde. Die Schiedsstelle
kam nun am 24. Mai 2016 zu einer Einigung.
2. Umfassende Heilungsmöglichkeiten:
Krankenkassen dürfen nicht mehr retaxieren,
wenn der Apotheker nach Rücksprache mit dem
Arzt fehlerhafte, unleserliche oder fehlende Anga­
ben gemäß AMVV bzw. BtMVV korrigiert oder
ergänzt hat. Dies gilt nur für die Heilung vor der
Abrechnung.
3. Rezeptbelieferung trotz fehlender bzw.
fehlerhafter Angaben:
Retaxationen dürfen nicht ausgesprochen werden,
wenn Daten zum Versicherten fehlen, aber ander­
weitig ersichtlich sind, die Telefonnummer des Arz­
tes fehlt oder Daten zum ausstellenden Arzt fehlen,
wenn dieser aus der Verordnung eindeutig erkenn­
bar ist.
4. Sonderkennzeichen:
Neufassung von § 3 Rahmenvertrag
Für Apotheker ist erfreulich, dass viele Retaxatio­
nen seit dem 01. Juni 2016 nicht mehr zulässig sind.
Dies gilt auch für die am 01. Juni noch laufenden
Verfahren. Niedergeschrieben sind die Regelungen
in § 3 des Rahmenvertrages, der bislang eher vage
den Zahlungsanspruch der Apotheker gegenüber
den gesetzlichen Krankenkassen regelte.
Katalog der „Retax-Verbote“
Der neu gefasste § 3 Rahmenvertrag enthält eine
Auflistung der Formfehler, die von Kassen nicht
mehr beanstandet werden dürfen. Im Folgenden
werden einige wichtige Punkte vorgestellt, eine
detaillierte Zusammenfassung steht zum Down­
load zur Verfügung.
Download FAQ zur Retax-Regelung:
www.DAPdialog.de/3344
Fehlt das Sonderkennzeichen 02567024 auf dem
Rezept, ist aber ein Vermerk vorhanden, darf eben­
falls nicht mehr retaxiert werden. Gleiches gilt für
den umgekehrten Fall, wenn das Sonderkennzei­
chen vorhanden ist, aber der Vermerk fehlt. Fehlen
Sonderkennzeichen (Nichtverfügbarkeit, Akutver­
sorgung, Pharmazeutische Bedenken) und Begrün­
dung auf dem Rezept, so kann die Apotheke im
Beanstandungsverfahren einen objektivierbaren
Nachweis nachreichen.
5. Original vs. Import:
Es wird festgelegt, dass Original- und Importarz­
neimittel auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz aus­
tauschbar sind. Retaxationen sind unzulässig,
wenn die Apotheke das namentlich verordnete Ori­
ginal- bzw. Importarzneimittel abgibt (Ausnahme:
Rabattverträge über Original/Importe).
FAZIT
1. Keine Retaxationen bei unbedeutenden
Fehlern:
Wenn bei der Abgabe Arzneimittelsicherheit und
Wirtschaftlichkeit gewährleistet waren, dürfen
Krankenkassen unbedeutende Formfehler nicht
mehr retaxieren.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Es ist sehr begrüßenswert, dass DAV und GKV-Spitzenverband eine Regelung
in Bezug auf Formfehler-Retaxationen gefunden haben. Zu beachten ist, dass
nur definiert wurde, in welchen Fällen Retaxationen unzulässig sind, nicht
jedoch die zugrunde liegenden Vorgaben geändert wurden. Es bleibt abzu­
warten, ob der Neufassung des § 3 Rahmenvertrag weitere Anpassungen
folgen.
25
S E RV IC E
Richtiger Umgang mit den
drei Preisgünstigsten
K
ommt die vorrangige Abgabe eines
Rabattarzneimittels nicht zustande, darf
stattdessen entweder das verordnete oder
eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel
abgeben werden. Welche Situationen sind
damit gemeint? Wie werden die drei Preisgünstigsten ermittelt und was gilt es bei der
Rezeptbedruckung zu beachten?
Gibt es hingegen nur zwei Arzneimittel mit
identischem niedrigem Preis, so zählen die
Artikel mit dem nächstliegenden Preis zum
Auswahlbereich. Nachfolgend z. B. umfasst
der Bereich der drei Preisgünstigsten sechs
Arzneimittel:
2 Arzneimittel à 25 €
4 Arzneimittel à 26 €
2 Arzneimittel à 27 €
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 4 (2) Rahmenvertrag hat die Apotheke
vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben.
Allerdings ist dies nicht immer möglich. In folgen­
den Fällen kommt die Abgabe eines Rabattartikels
zum Beispiel nicht zustande:
Der Auswahlbereich vergrößert sich jeweils
um die Arzneimittel der drittniedrigsten
Preisstufe, wenn in der ersten und zweiten
nur insgesamt zwei Arzneimittel ermittelt
wurden:
1 Arzneimittel à 25 €
• Nichtlieferbarkeit des Rabattarzneimittels
1 Arzneimittel à 26 €
•Akutfall/Notfall
4 Arzneimittel à 27 €
• Pharmazeutische Bedenken
In diesen Fällen kann entweder das verordnete oder
eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abge­
geben werden. Die gesetzliche Grundlage dafür fin­
det sich im § 4 (4) Rahmenvertrag:
Richtige Rezeptbedruckung
Wird anstelle eines Rabattarzneimittels eines aus
dem Auswahlbereich der drei Preisgünstigsten
abgegeben, müssen neben der PZN des abgegebenen
Arzneimittels auch das Sonderkennzeichen (PZN
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel […]
02567024) und der dazugehörige Faktor auf das
nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen […] die drei preisRezept gedruckt werden. Je nach Fall ist eine
günstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung
zusätzliche Dokumentation auf dem Rezept erfor­
zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, [...] zur Auswahl
derlich.
[…].“
DeutschesApothekenPortal
Die
DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig
Die Service-Plattform für Apotheken
anwenden“ bietet Hilfestellung beim richtigen
ARBEITSHILFE 50
Umgang mit der Sonder-PZN und dem dazugehöri­
Ermittlung der „drei Preisgünstigsten“
gen Faktor.richtig anwenden
Sonderkennzeichen
Haben unter den preisgünstigen Arzneimitteln
Originalverordnung
Importverordnung
mehrere
denselben Preis,
kommt es aufRabattarzneimittel
die Konstel­
Rabattarzneimittel
Akutversorgung/
Pharmazeutische
Wuns
und 15/15-Importe
nicht lieferbar*
 Preisgünstige
 Verordneter Import
Notdienst
Bedenken
arzneim
nicht lieferbar*
lation 15/15-Importe
an, welche davonundzu
den
drei
preisgünstigs­
preisgünstigere
nicht lieferbar*
Importe nicht
ten zählen:
lieferbar*
Sonder-PZN
02567024
Sonder-PZN
02567024
Sonder-PZN
02567024
Sonder-PZN
02567024
+ Faktor 4
+ Faktor 2
+ Faktor 5
+ Faktor 6
Gibt esSonder-PZN
genau drei
Arzneimittel
mit
02567024
+ Faktor 3
­identischem Preis, so sind diese die
Abb.:
aus §der
DAP4 Arbeitshilfe
Abgabe des
NachAusschnitt
Rahmenvertrag
4 Abs.
Abgabe des: „Sonderkenn­
 Abgabe Original
 Abgabe eines
„drei
Preisgünstigsten“:
oder
„nicht preishöherpreisigen
• namentlich verord- zeichen
 namentlich
oder eines der drei preisgünstigsten
richtigverordneten
anwenden“
günstiger“ Import
Arzneimittels
3 Arzneimittel à 25 (Original/Import)
€
2 Arzneimittel
 Zusätzlicherà 26 € Ersatzkassen:
Vermerk nicht
Arztrücksprache mit
erforderlich! à 27 €
handschriftlichem
5 Arzneimittel
26
Vermerk auf dem
Rezept (mit Datum
und Unterschrift)
erforderlich
(vdek-AVV § 4
Abs. 8)!
Regionalverträge der
Primärkassen prüfen!
Emselex 7,5 mg 98 Ret. N3
Veron Pharma
neten oder
• eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel
Vorsicht:
Preisanker beachten!
Zusätzlicher
Vermerk
empfehlenswert!
Sonder
02567
+ Fakt
• Patient bez
den Gesam
• Rezept mit
Arzneimittel
PZN und PZ
 oder eines preisgünstigen Importes gem. § 5
Arzneimitte
Download
Arbeitshilfe
„Sonder­
(Betrag „0“
Vorsicht:
„Taxe“)
Preisanker
beachten,
falls dasanwenden“:
verordnete bereits zu den drei
kennzeichen
richtig
• Rezept wird
preisgünstigsten Arzneimitteln gehört!
der Apothe
das Rechen
abgerechne
Zusätzlicher
Zusätzlicher Vermerk erforderlich:
• Patient erh
Vermerk nicht
Stichpunktartige Begründung
Kopie des b
erforderlich!
(mit Datum und Unterschrift)
Rezeptes u
Kassenbon
rechnung m
Doxycyclin 100 mg AL HKP
Krankenkas
10 St. N1
Dringender Fall, sofortigerTherapiebeginn erforderlich!
Gut zu w
20.01.2016
www.DeutschesApothekenPortal.de Die Apothe
pro Rezept
Stalevo 50/12,5/200 Fta
Orion 30 St. N1
wandsentsc
www.DAPdialog.de/3345
I N E IGE N E R SAC H E
Einspruch stattgegeben –
mit Hilfe des DAP
D
as DeutscheApothekenPortal unterstützt die Arbeit in der Apotheke nicht nur
mithilfe von Datenbanken, Arbeitshilfen
oder Beratungskarten. Das DAP-Team beantwortet regelmäßig auch konkrete Anfragen
zu Abgabeproblemen und Retaxierungen.
Erfreulicherweise führt die Unterstützung
oft zum Happy End.
„Ich wollte Ihnen nur Bescheid geben, dass der Ein­
spruch anerkannt wurde. Vielen Dank nochmals
für Ihre Mühe!“ – solche oder ähnliche Nachrichten
liest das DAP-Team immer wieder gerne.
Begonnen hatte der Fall im März, als die reta­
xierte Apothekerin zunächst telefonischen Kontakt
mit uns aufnahm und uns anschließend die RetaxUnterlagen zur genaueren Überprüfung zusandte:
schreibungen und den damit verbundenen Vor­
schriften entsprechen müssen (§ 17 ApoBetrO).
Das DAP-Team riet der Apothekerin zum Ein­
spruch und stellte ihr dafür einige Argumentati­
onsansätze und Vertragsabschnitte per E-Mail zur
Verfügung:
Vertragliche Grundlagen
Nach § 4 (1) des Rahmenvertrags sind bei Vorliegen
einer Wirkstoffverordnung preisgünstige Arznei­
mittel auszuwählen, die den „Aut-idem-Kriterien“
entsprechen.
Ein Kriterium ist nach § 4 (1) c) die identische
Packungsgröße. Hierzu ist Folgendes definiert:
„als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden
Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen
zuzuordnen sind.“
Da sowohl Aripiprazol 98 Stück als auch 100 Stück
dem gleichen N-Bereich zuzuordnen sind (N3), gel­
ten diese als identisch. Somit war die Abgabe der
100 Stück zulässig.
Hinzu kommt, dass die Apotheke unter rabattier­
ten Arzneimitteln gemäß § 4 (2) Satz 5 Rahmenver­
trag frei wählen darf:
„Treffen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei einer Krankenkasse für
mehrere rabattbegünstigte Arzneimittel zu, kann die Apotheke unter
diesen frei wählen.“
Krankenkasse: Barmer GEK (IK 9580001)
Verordnet: Aripiprazol 15 mg 98 Tbl. (N3)
Datum:
14.04.2015
Die Apotheke hatte aufgrund der gesetzlichen
Bestimmung zur Packungsgrößenverordnung ein
lagervorrätiges, wirtschaftliches Rabattarzneimit­
tel mit 100 St. abgegeben, da sowohl die 98er- als
auch die 100er-Packungsgröße dem N3-Bereich
angehören.
Dennoch wurde die Apotheke um den Differenz­
betrag von 141,22 € retaxiert – mit der Begrün­
dung, dass die abgegebenen Arzneimittel den Ver­
www.DeutschesApothekenPortal.de
Zusätzlich erschien im März ein DAP Newsletter,
der den Einspruch nochmals unterstützen sollte.
Die Argumentation wurde von der Krankenkasse
offenbar eingesehen. Wir freuen uns mit der Kolle­
gin über den erfolgreichen Einspruch!
Sollten Sie ebenfalls eine Retaxierung nicht nach­
vollziehen können oder für ungerechtfertigt halten,
wenden auch Sie sich gerne an das DeutscheApo­
thekenPortal! Besonders schnelle Hilfe erhalten Sie
als Premium-Abonnent unter dem Menüpunkt
„Beratungs-Center“.
Hier geht’s zum Beratungs-Center:
www.DAPdialog.de/3346
27
U M F R AGE
Nachweis der Nichtlieferfähigkeit des
Herstellers – Eine unlösbare Aufgabe?
A
ls eine Krankenkasse jüngst Defekt­
belege des Großhandels im Rahmen von
Retaxationen nicht als Nachweis der Nichtlieferfähigkeit des Herstellers anerkannte,
kam es zu einer Debatte um besagten Nachweis. Mittlerweile akzeptiert auch diese
Kasse die Großhandelsbelege, aber das Problem bleibt bestehen. Das DAP hat Apotheken gefragt, ob Hersteller auf Anfrage ihre
Nichtlieferfähigkeit schriftlich mitteilen –
mit einem überraschenden Ergebnis.
Hintergrund ist eine Formulierung in § 4 Abs. 2
Rahmenvertrag, die Apotheken bei Nichtlieferbar­
keit eines Rabattarzneimittels dazu verpflichtet,
nachzuweisen, dass der pharmazeutische Unter­
nehmer nicht lieferfähig war.
52 % der Befragten erhielten keinen
Nachweis vom Hersteller
Eine aktuelle DAP-Umfrage bestätigt, dass die Her­
steller nicht immer bereit sind, ihre Nichtlieferfä­
higkeit zu bekunden (s. Abb.). Mehr als die Hälfte
der Umfrageteilnehmer (52,22%) gab an, dass
pharmazeutische Unternehmer auf ihre Anfrage
hin die Nichtlieferbarkeit eines Arzneimittels
nicht, z. B. durch Zusendung eines Defektbelegs,
nachwiesen. Wie aber sollen Apotheken den gefor­
derten Nachweis erbringen, wenn Hersteller keine
Defektbelege versenden? Und wie ist vorzugehen,
wenn der Hersteller zwar formal lieferfähig ist, der
Patient das Arzneimittel jedoch in kürzerer Zeit
benötigt, als eine Direktbestellung in Anspruch
nähme?
§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag:
FAZIT
„Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der
Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden
konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch
Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des
Großhändlers geführt werden.“
Die Umfrage zeigt, dass bei diesem Thema dringender
Regelungsbedarf besteht. Es sollte rahmenvertraglich
vereinbart werden, dass die Defektbelege der Groß­
händler zur Dokumentation der Nichtlieferbarkeit von
Rabatt- bzw. Importarzneimitteln ausreichen. Die Ver­
pflichtung der Apotheken zum Nachweis der Nichtlie­
ferfähigkeit des Herstellers sollte gänzlich gestrichen
werden.
In der Praxis dokumentieren Apotheken die Nicht­
lieferbarkeit von Arzneimitteln mit den Defektbele­
gen der Großhändler, aus denen nicht immer ein­
deutig hervorgeht, dass der Hersteller nicht liefer­
fähig war. Es wäre aber praktisch unmöglich, bei
jedem einzelnen nicht lieferbaren Rabatt- oder
Importarzneimittel den Hersteller anzuschreiben
und einen schriftlichen Nachweis der Nichtlieferfä­
higkeit zu erbitten.
DAP-Umfrage: Weisen pharmazeutische Hersteller auf Ihre Anfrage hin die
Nichtlieferbarkeit eines Präparates, z. B. durch Zusendung eines Defektbeleges,
nach?
Ja
Nein
48 %
52 %
Abb.: DAP-Umfrage vom 23. Februar 2016, n = 699
28
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Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungs­
fähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen
g
o
l
a
i
D
OTC
im DAP
ik
r
b
u
-R
C
T
O
Die
Dialog
Retax-Falle: Rezepturverordnungen
R
ezepturherstellungen sind eine ureige­ne
Aufgabe von Apotheken und ermöglichen
eine individuelle Patientenversorgung. Häufig sind sie aber auch mit einem hohen Aufwand verknüpft und durch die vielfältigen
gesetzlichen Vorschriften rund um die Herstellung und Abrechnung können sie einige
Retax-Fallen bergen.
Rezeptur als Arzneimittel
Mit der Anfertigung einer Rezeptur auf Grundlage
einer ärztlichen Verordnung wird diese zum apo­
thekenpflichtigen bzw. zum verschreibungspflich­
tigen Arzneimittel. Demnach gelten für die Verord­
nung und Erstattung individuell hergestellter Arz­
neimittel (Rezepturen) die gleichen gesetzlichen
Vorgaben wie für Fertigarzneimittel.
1. Retax-Falle: Erstattungsfähigkeit
Erwachsene
Rezepturen können für Erwachsene nur zulasten
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
abgerechnet werden, sofern sie verschreibungs­
pflichtig sind. Dafür reicht die Verarbeitung min­
destens einer verschreibungspflichtigen Substanz
in der Rezeptur aus.
Merke: Ob eine Rezeptur verschreibungspflich­
tig ist, hängt von den enthaltenen Wirkstoffen und
unter Umständen von der verordneten Menge bzw.
Konzentration ab. Angaben zur Verschreibungs­
pflicht findet man in der Anlage I der Arzneimittel­
verschreibungsverordnung (AMVV).
www.DeutschesApothekenPortal.de
Beispiel – Hydrocortison und seine Ester (Auszug aus der Anlage I AMVV):
Verschreibungspflichtig
„– ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch
a) in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als Base und in Packungsgrößen bis zu 50 g […].“
Gemäß § 34 SGB V sind seit Januar 2004 nicht ver­
schreibungspflichtige Arzneimittel für Erwach­
sene von der Verordnung zulasten der GKV ausge­
schlossen. Dies gilt auch für Rezepturen, die keine
verschreibungspflichtigen Bestandteile enthalten.
Verordnungen nicht verschreibungspflichtiger Arz­
neimittel sind aber ausnahmsweise zulasten der
GKV erstattungsfähig, wenn der jeweilige Wirk­
stoff bei der Behandlung „schwerwiegender Erkran­
kungen“ als Therapiestandard gilt und in der
so­genannten OTC-Ausnahmeliste (Anlage I zum
Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL))
aufgeführt ist.
Beispiele für Ausnahmen gemäß Anlage I AM-RL für Rezepturverordnungen:
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung
schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen
- Antihistaminika, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien
und bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische
nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist sowie bei
schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus
- Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mind. 5 %, nur
bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen
Alternativen indiziert sind
- Iodverbindungen, nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren
29
A B G A BE - S E RV IC E
- Nystatin, nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten
­Patienten
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 % Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer
Ekzeme
- Synthetischer Speichel, nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen
Entspricht keiner der verordneten Rezepturbe­
standteile dieser Ausnahmeliste, muss der Patient
die Kosten für die Rezeptur selber übernehmen.
Kinder und Jugendliche
Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebens­
jahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind auch apo­
thekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige
Rezepturen zulasten der GKV erstattungsfähig.
2. Retax-Falle: Prüfpflicht
Ersatzkassen
Im vdek-Arzneiversorgungsvertrag (AVV) ist
gemäß § 4 (6) festgelegt, dass Apotheken eine Prüf­
pflicht auf nicht verschreibungspflichtige Rezep­
turverordnungen haben.
§ 4 (6) vdek-AVV (Auszug):
„Verordnungen von […]
6. Rezepturen, die als abgabefähiges Endprodukt nicht der Verschreibungspflicht unterliegen und die nicht von der Richtlinie nach § 34 Absatz
1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) als Ausnahme erfasst sind, für Versicherte,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden, […] dürfen nicht zu Lasten der Ersatzkassen beliefert werden [...].“
Primärkassen
Bei Primärkassen gibt es z. T. regional abweichende
Regelungen. Es ist daher vorher zu klären, ob für die
betroffene Primärkasse nach dem Regionalvertrag
des jeweiligen Bundeslandes eine Prüfpflicht für
Rezepturen mit nicht rezeptpflichtigen Bestandtei­
len besteht.
30
Prüfung der Verordnungsfähigkeit
Im Übrigen sind die Apotheken nicht zur Überprü­
fung der Verordnungsfähigkeit des verordneten
Mittels verpflichtet. Das heißt, ob die vorgegebenen
Indikationen für die vorliegende Verordnung erfüllt
sind, muss und kann die Apotheke nicht überprü­
fen. Im Zweifel sollte die Apotheke allerdings mit
dem verordnenden Arzt Rücksprache halten und
diese kurz auf der Verordnung dokumentieren.
3. Retax-Falle: Rezepturgrundlagen
Rezepturgrundlagen müssen apothekenpflichtige
Arzneimittel sein oder Arzneimittelqualität auf­
weisen. Nicht apothekenpflichtige Grundlagen, wie
zum Beispiel Kosmetika, dürfen nur dann als Aus­
gangsstoff verwendet werden, wenn der jeweilige
Hersteller ein Prüfzertifikat nach § 6 (3) und § 11
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und eine
Methode zur Identitätsprüfung zur Verfügung
stellt.
Merke: Rezepturen mit geprüften Kosmetika als
Grundlage sind erstattungsfähig.
4. Retax-Falle: Formalien/Formfehler
Anweisung erforderlich
Bei einer Rezepturverordnung ist nach § 2 (1)
AMVV festgelegt, dass die Rezepturzusammenset­
zung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchs­
anweisung auf dem Rezept vorhanden sein müssen.
Ausschnitt aus § 2 (1) AMVV:
„Die Verschreibung muss enthalten: [...]
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke
hergestellt werden soll, die Zusammensetzung
nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben
werden sollen […]
7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in
der Apotheke hergestellt werden sollen [...].“
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A B G A B E - S E RV IC E
Bedenkliche Rezepturarzneimittel
§ 5 (1) AMG verbietet, „bedenkliche Arzneimittel in
den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen
Menschen anzuwenden“. Eine verordnete Rezep­
tur, die einen der bedenklichen Stoffe enthält, darf
nicht hergestellt werden.
Tipp: Die DAP
Retax-Arbeitshilfe
„Bedenkliche
Rezepturarzneimit­
tel“ beinhaltet eine
Auflistung der von
der Arzneimittel­
kommission (AMK)
als bedenklich ein­
gestuften Stoffe.
Bedenkliche Rezepturarzneimittel
Das Arzneimittelgesetz (AMG) verbietet es, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder am Menschen anzuwenden (AMG § 5 (1)). Eine Bedenklichkeit ist gegeben, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass nach dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen auftreten können, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Die Frage nach der Bedenklichkeit stellt sich vor allem im Rahmen der Rezepturanfertigung.
Auch die Apotheken‐Betriebsordnung ApBetrO verbietet in § 17 (5) Verschreibungen zu beliefern, wenn bestehende Bedenken nicht beseitigt werden können.
Im Folgenden finden Sie eine Liste der von der Arzneimittelkommission als bedenklich eingestuften Stoffe. Steht ein Stoff nicht in der Liste, so ist daraus nicht generell zu schließen, dass er unkritisch in Rezepturen verarbeitet werden darf. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Rezepturarzneimittel
Amygdalin: siehe Mandelonitril
Aristolochiasäurehaltige Drogen (alle Drogen der Gattungen Aristolochia und Asarum) ausgenommen Homöopathika ab D10
Amine, aliphatische
Arnikablüten zum Einnehmen ausgenommen Homöopathika ab D4
Bärenklau: siehe Heracleum‐Arten
Barbiturate: siehe Bromide und Barbiturate
Benzol ausgenommen Homöopathika ab D6
Borsäure sowie deren Ester und Salze ausgenommen Mineralwässer und Puffer in Augentropfen, ausgenommen Homöopathika ab D4
Risiko
kanzerogen (multiple Karzinome)
unvermeidliche Nitrosamin‐Bildung
Dyspnoe, Tachykardie und
Kollaps, Gastroenteritis
myelotoxisch, kanzerogen
mangelhafte Wirksamkeit, resorptive Vergiftungen
Bromide und Barbiturate in
Kombination als Sedativum
Bufexamac
Calomel: siehe Quecksilber(I)‐chlorid
Cäsiumsalze (in der alternativen
Krebstherapie)
Chelidonii herba, radix, Chelidonin: siehe Schöllkraut
kumulative Anreicherung von
Bromiden/Barbituraten
häufige Kontaktallergien
Chloroform
Chrom(VI)‐Verbindungen
Chrysanthemum vulgare: siehe Rainfarn
Crotonöl
Diethanolamin: siehe Amine, aliphatische
Epinephrin und seine Salze, hochkonzentriert (> 1 ‰) zur Blutstillung im Dentalbereich
hepato‐, nephrotoxisch, kanzerogen
kanzerogen
Zur Arbeitshilfe „Bedenkliche
Rezepturarzneimittel“:
www.OTCdialog.de/2351
nannten Hilfstaxe sind für die Preisberechnung
bindend. Sind dort keine Angaben zu finden, nimmt
man die tatsächlichen Einkaufspreise der jeweili­
gen Apotheke als Berechnungsgrundlage.
Außerdem müssen die Einzelbeträge, aus denen
sich der endgültige Abgabepreis zusammensetzt,
gemäß § 9 AMPreisV angegeben werden. Falls die
Rezeptvorderseite für diese Angaben nicht aus­
reicht, kann die Rezeptrückseite genutzt werden.
Es empfiehlt sich ein entsprechender Vermerk auf
der Rezeptvorderseite, da Retaxationen i. d. R. nur
ein Image der Vorderseite beiliegt.
lebensbedrohliche
Arrhythmien
stark hautreizend, kokarzinogen
systemische kardiovaskuläre
Reaktionen
Seite 1
FAZIT
Die Erstattung einer Rezeptur durch die GKV ist vom Arzneimittelstatus (verschreibungspflichtig/nicht verschreibungspflichtig) abhängig. Um Retaxationen zu vermeiden, ist außerdem eine Prüfung auf Vollständigkeit der Verordnung und Plausibilität unerlässlich. Die Prüfung und Abwägung des Apothekers, ob die Rezeptur hergestellt und wie sie abgerechnet werden darf, obliegt
einer strengen Beurteilung unter Berücksichtigung verschiedenster recht­
licher und vertraglicher Vorgaben.
DeutschesApothekenPortal
Die Service-Plattform für Apotheken
ARBEITSHILFE
5. Retax-Falle: Plausibilitätsprüfung
Die Verpackungseinheit der verschriebenen Rezep­
tur soll laut ApBetrO sinnvoll in Bezug auf Kompa­
tibilität, mikrobielle Stabilität und therapeutische
Indikation sein. Weiterhin ist zu prüfen, ob die
Wirkstoffart für die Applikation geeignet und wirk­
sam ist. So kann zum Beispiel eine Rezeptur mit
Triamcinolon in Basiscreme DAC auf Null retaxiert
werden, weil nur das Triamcinolonacetonid kutan
vollständig wirksam ist.
Merke: Die Wirkstärke von Wirkstoffen kann
vom Applikationsort abhängig sein. So sind z. B.
Betamethason und Clobetasol kutan nicht oder nur
wenig wirksam, während Betamethasonvalerat
und Clobetasolpropionat kutan wirksam sind.
Weitere retaxvermeidende Tipps zu
Rezepturverordnungen erhalten Sie
zusammengefasst auf der DAP RetaxArbeitshilfe 15.
➔
Rezepturen ohne Rx-Bestandteile
Sie sind für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig.
Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei
der „Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gelten
➔ Siehe „OTC-Ausnahmeliste“ (Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie) des G-BA
➔
Bei Rezepturverordnungen sieht die „OTC-Ausnahmeliste“ folgende Ausnahmen
vom Verordnungsverbot für Erwachsene vor:
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika
- Antihistaminika
- Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5 %)
- Iod-Verbindungen
- Nystatin
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen
(mind. 2 %)
- Synthetischer Speichel
Für die Abgabe durch die Apotheke ist es ausreichend, dass die Arzneimittel in der EDV als
„bedingt erstattungsfähig“ gekennzeichnet sind. Ob die vorgegebenen Indikationen für die
vorliegende Verordnung erfüllt sind, muss und kann die Apotheke nicht überprüfen.
➔
Prüfung auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen
Vdek-Kassen: Prüfpflicht auf nicht verschreibungspflichtige Rezepturverordnungen laut § 4 (5)
im vdek-Liefervertrag festgelegt!
RVO-Kassen: Abklären, ob nach dem Regionalvertrag Ihres Bundeslandes eine Prüfpflicht
besteht. Die Prüfung der Verordnungsfähigkeit liegt im Grundsatz beim Arzt, aber es gibt
Versorgungsverträge, die diese Prüfpflicht der Apotheke auferlegen (z. B. AOK Plus vom
01.02.11 für Sachsen und Thüringen).
➔
Prüfung auf bedenkliche Rezepturarzneimittel
§ 5 Abs. 1 AMG verbietet, „bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder
bei einem anderen Menschen anzuwenden“.
Eine Liste „bedenklicher Rezepturarzneimittel“ finden Sie hier:
http://www.deutschesapothekenportal.de/fileadmin/bedenkliche-rezepturen.pdf
➔
Prüfung auf Einnahme-/Anwendungsanweisung
Laut AMVV § 2 muss die Verschreibung eine „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der
Apotheke hergestellt werden sollen“ enthalten.
➔
Angabe der Einzelbestandteile, aus denen sich der Abgabepreis zusammensetzt
Laut AMPreisV § 9 müssen die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises auf der Verordnung
angegeben werden.
➔
Zur DAP Arbeitshilfe 15:
Vermeidung von „Verwurfs“-Retaxationen bei teuren Substanzanbrüchen
• Substanzanbrüche nicht grundsätzlich sofort verwerfen, sondern entsprechend der Haltbarkeit
für eine eventuelle künftige Verordnung aufbewahren. Um eine versehentliche routinemäßige Entsorgung zu vermeiden, empfiehlt es sich, entsprechende Hinweise auf dem Gefäß zu vermerken.
• Verwurfsmenge möglichst klein halten und von der kleinsten benötigten Packung ausgehen. Der
spätere Verwurf größerer Mengen würde zu Diskussionen mit der Rezeptprüfstelle führen.
• Rezeptkopie der Erst- und Folgeverordnungen aufbewahren
• Anbruchdatum dokumentieren
• Unterlagen zur Haltbarkeit aufbewahren
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2015
www.OTCdialog.de/2353
6. Retax-Falle: Taxation
Caelo-Service für Apotheken
§ 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
regelt die Preisberechnung von Rezepturen. Auf die
Summe der mengenanteiligen Einkaufspreise der
verwendeten Stoffe und Verpackungen werden
90 % aufgeschlagen. Dazu kommt der Herstellungs­
preis bzw. Rezepturzuschlag und die Mehrwert­
steuer (19 %). Die festen Einkaufspreise in der soge­
Bei Fragen rund um die Herstellung von
Individualrezepturen können Sie sich an die
Caelo Rezeptur-Hotline wenden
Tel.: 0 21 03/49 94 222
(Montag bis Freitag 9–12 h und 16–18 h)
oder das Caelo Rezepturforum nutzen:
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Retax-Vermeidung bei
Rezepturverordnungen
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S E RV IC E
Reiseapotheke 2016
Was Sie in diesem Jahr zur Reiseapotheke
wissen müssen
J
edes Jahr aufs Neue, pünktlich zur Hauptferienzeit, ist die Reiseapotheke ein großes
Thema in der Offizin. Einerseits gibt es den
vielfachen Kundenwunsch nach einfachen,
möglichst universellen Lösungen, andererseits muss auch jede Reiseapotheke den individuellen Bedürfnissen der Reisenden angepasst sein. Und dann gibt es da ja auch ein
paar Spezialfälle wie Betäubungsmittel oder
die „Pille danach“…
Keine Frage, eine Reiseapotheke muss in jedem Fall
individuell zusammengestellt werden – dass der
60-Jährige auf Kreuzfahrt in diesem Zusammen­
hang andere Bedürfnisse hat als die 25-jährige Ext­
remsportlerin für ihre Himalaya-Wanderung, ver­
steht sich von selbst. Nichtsdestotrotz gibt es auch
ein paar Klassiker, die einfach nicht aus der Mode
kommen: Schmerzmittel, eine Magen-DarmGrundausstattung und Erste-Hilfe-Material wie
Desinfektionsmittel, Verbandmaterial und Wund­
heilsalbe gehören einfach zu den Basics und auch
Sonnenschutzmittel sowie Insektenabwehr stehen
bei Reisenden in aller Regel hoch im Kurs.
Klassiker in der Reiseapotheke:
Sonnenschutz u. Après Sun
Individuelle Details bestimmen
Wie und wodurch die grundlegende Reiseapotheke
jeweils individuell erweitert werden sollte, gilt es,
im Beratungsgespräch mit dem Kunden gemeinsam
herauszufinden. Entscheidend sind dafür viele
unterschiedliche Faktoren, wie etwa das Reiseziel,
die Art der Reise, die (Mit-)Reisenden und natürlich
die Unternehmungen, die während des Urlaubs
geplant sind. Nicht zuletzt ist von besonderer Wich­
tigkeit, ob es chronische Erkrankungen oder regel­
mäßige Medikamenteneinnahmen zu bedenken
gilt.
Fragen für Ihr Beratungsgespräch:
Wohin geht die Reise (Medikamentenverfügbarkeit,
­gesundheitliche Versorgung, Sprache)?
Handelt es sich um eine Fernreise (ggf. Langstreckenflug)?
Wie ist die Reise geartet (z. B. Wanderung, Kreuzfahrt,
Strandurlaub)?
Für wen ist die Reiseapotheke gedacht (z. B. Familie mit
Kindern, Single, Freundesclique, Pärchen; Alter)?
Welche Aktivitäten stehen im Mittelpunkt und wo finden
diese statt (z. B. Wandern, Tauchen, Feiern, Sonnenbaden)?
Bestehen Vorerkrankungen der Reisenden oder chronische
Beschwerden?
Schmerzmittel
Fiebersenker
Impfbedarf rechtzeitig prüfen
Insektenschutz
Im Rahmen des Beratungsgesprächs kann dem
Kunden auch ein Besuch beim Arzt empfohlen wer­
den, um ggf. abzuklären, ob noch Impfungen oder
Prophylaxen für die Reise notwendig sind. Damit
ein eventuell notwendiger Impfschutz noch recht­
zeitig aufgebaut werden kann, sollte die Konsulta­
tion eines Reisearztes etwa einen Monat vor dem
Urlaub erfolgen. Chronisch kranken Patienten wird
sogar empfohlen, noch etwas früher zu kommen,
nämlich ca. zwei Monate vor Reiseantritt.
Mittel gegen Reiseübelkeit
„Magen-Darm-Grundausstattung“:
Abführmittel, Durchfallpräparat,
ggf. Mittel gegen Sodbrennen
Erste-Hilfe-Material: Desinfektions­
mittel, Verbandmaterial, Pflaster,
Wundheilsalbe
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33
S E RV IC E
Vorschriften und Einfuhr­
bestimmungen beachten
Schwangerschaftsverhütung –
„Pille danach“ für den Notfall?
Gerade Patienten, die auf eine regelmäßige Medika­
menteneinnahme angewiesen sind, sollten ihre Rei­
seapotheke frühzeitig und besonders sorgfältig
durchdenken – und vor allem mit der damit einher­
gehenden Bürokratie vertraut sein. So können sich
vor allem bei Fernreisen die Einfuhrbestimmungen
von verschreibungspflichtigen Medikamenten oder
sogar Betäubungsmitteln mitunter erheblich unter­
scheiden. Wer hier nicht gründlich plant, riskiert
unter Umständen seine Einreiseerlaubnis! Das Aus­
wärtige Amt und/oder der behandelnde Arzt kön­
nen im Einzelfall Aufschluss geben und weiterhel­
fen. Genauere Einsichten zum Thema Rx und BtM
auf Reisen und welche Dokumentationspflichten es
in diesem Zusammenhang gibt, gewährt auch unser
Beitrag ab Seite 16 in diesem Heft.
Kondome sind oft ein selbstverständlicher Bestand­
teil der Reiseapotheke, denn natürlich ist Schwan­
gerschaftsverhütung auch (oder sogar gerade) im
Urlaub ein Thema. Gerade bei Fernreisen mit grö­
ßeren Zeitverschiebungen kann es außerdem zu
Unsicherheiten oder Compliance-Schwierigkeiten
bei der Anwendung oraler Kontrazeptiva kommen
(mehr zum Thema siehe auch Seite 24).
Wenn die genannten Kontrazeptionsmaßnah­
men versagen und es zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr kommt, kann die „Pille
danach“ auch nachträglich eine Schwangerschaft
verhindern. Seit einiger Zeit ist das Medikament in
Deutschland aus der Verschreibungspflicht entlas­
sen, also frei verkäuflich in der Apotheke erhältlich.
Theoretisch kann die „Pille danach“ also durchaus
für einen eventuellen Notfall auf die Reise mitge­
nommen werden. Ob die „Pille danach“ als Bestand­
teil einer Reiseapotheke aktiv empfohlen wird,
hängt am Ende wohl an der persönlichen Überzeu­
gung des oder der Beratenden.
Ausschneiden und kopieren
✁
Checkliste Reiseapotheke
Arzneimittel
¨ Abführmittel
¨ Allergiepräparat
¨ Augentropfen
¨ Creme gegen Herpes
¨ Durchfallpräparat
¨ Fiebersenker
¨ Gel gegen Insektenstiche
¨ Gel gegen Sonnenbrand
¨ Hustensaft
¨ Insektenschutzmittel
¨ Lutschtabletten gegen Halsschmerzen
¨ Mittel gegen Sodbrennen/Völlegefühl
¨ Mittel gegen Übelkeit/Reisekrankheit
¨ abschwellendes Nasenspray
¨ Ohropax
¨ Präparat gegen Pilzerkrankung
¨ Pulver zum Elektrolytausgleich
¨ Schlafmittel
¨ schmerzstillendes Medikament
¨ Sonnenschutz
¨ Sportsalbe
¨ Wund-und Heilsalbe
Eine gute Reise wünscht
Wundversorgung
¨ Blasenpflaster
¨ Heftpflaster
¨ Mullbinden
¨ sterile Kompressen
¨ Desinfektionsspray
FAZIT
An der Grundausstattung der Reiseapotheke hat sich
auch in diesem Jahr nicht viel geändert – nach wie vor
bleibt die individuelle Beratung in der Apotheke entscheidend. Für nützliche Hinweise zu eventuell notwendigen Dokumentationspflichten oder Impfungen
sind die Kunden dabei immer dankbar. Bestimmte
Empfehlungen, wie etwa die „Pille danach“, muss
jeder für sich selbst und im Einzelfall bewerten.
Sonstiges
¨ Fieberthermometer
¨ Impfungen
¨ Pinzette/sterile Nadel
¨ Reisekrankenversicherung
¨ Verbandsschere
¨ ggf. ärztliche Bescheinigung
zum BtM-Transport
Individuelle Medikation
Medikamente zur regelmäßigen
Einnahme:
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Ihre Apotheke
34
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Arzneimittel/Hersteller
Anwendung/Dosierung
➔ Wirkt schnell & zuverlässig gegen akuten
Durchfall
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➔ Lindert durchfallbedingte Bauchbeschwerden
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der Magen-Darm-Funk­tion
• Erw. und Jugendl. über 12 J.:
3 x täglich 4 Tabletten
• Die Tabletten unzerkaut mit
etwas Flüssigkeit vor den
Mahlzeiten einnehmen.
• Die Anwendungsdauer ist
nicht begrenzt.
• Gerade vor oder auf der Reise
zur Unterstützung der
Magen-Darm-Funktion
➔Multi-Target-Wirkprinzip
➔Kaffeekohle – wirkt adstringierend und
absorbierend und führt so zu einer verminderten Flüssigkeitsbildung im Darm und bindet
schädliche Stoffe.
➔Myrrhe – wirkt antientzündlich, abdichtend
auf die Darmschleimhaut und krampflösend.
➔Kamille – wirkt antientzündlich und anti­
bakteriell.
• Erwachsene und Jugendliche
ab 12 Jahren: 1–3 x täglich
einen Beutel
• Kinder unter 12 Jahren:
Anwendung nicht empfohlen
• Inhalt des Beutels in 125 ml
Wasser (1/2 Glas Wasser)
auflösen und trinken
• Einnahme zu jeder Tageszeit
und unabhängig von den
Mahlzeiten möglich
➔Wirkt osmotisch und dadurch abführend
➔Kaum Aufnahme des Wirkstoffes in den
Körper
➔Schonende Wirkung ohne zusätzliche
Belastung des Körpers
➔Langzeiteinnahme möglich
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zur gebrauchsfertigen Einnahme für unterwegs
• Erwachsene und Heranwachsende ab 12 Jahren: 1 x täglich
1–2 Filmtabletten
• FTS abends vor dem Schlafengehen unzerkaut mit reichlich
Flüssigkeit einnehmen
• Wirkungseintritt nach 8–12 h
• Stimulierende Abführmittel
dürfen ohne ärztlichen Rat
nicht über einen längeren
Zeitraum (mehr als 1–2
Wochen) eingenommen
werden.
➔ Guter Erfolg durch zweifache Wirksamkeit
➔ Direkte Anregung der Darmbewegung
➔ Vermehrung der Flüssigkeit im Darm und
dadurch Erweichung von hartem Stuhl
➔ Mit hochwertigem Konzentrat aus Sennesfrüchten
• Vor dem Einsetzen werden die
Lärmschutzstöpsel (4 Stück,
mehrfachverwendbar) einige
Sekunden zwischen den Fingern gerollt, dabei zusammengedrückt und anschließend in
den Gehörgang eingesetzt.
• Die beiliegende Windschutzwolle (12 Pfropfen) bewahrt
den äußeren Gehörgang
zuverlässig vor Auskühlung
durch kalte Luft aus Klimaanlagen oder durch kaltes Wetter.
➔ Die verwendete Spezialwolle ist ein schadstoffgeprüftes Naturprodukt (Öko-Tex 100).
➔ Die vielschichtig aufgebauten Wollfasern
passen sich dem Gehörgang vollständig an
und halten die körperwarme Luft im Ohr, ohne
dass die Belüftung unterbunden wird.
➔ Das Hörvermögen wird nicht beeinträchtigt.
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Akuter Durchfall
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14 J.: 3–4 x täglich 0,5–1 Tabl.,
max. 3 Tabl. pro Tag
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ie Tabletten sollen unzerkaut
mit reichlich Flüssigkeit
eingenommen werden.
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Stunde vor Reisebeginn
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einen Beutel einnehmen,
max. 4–6 Beutel pro Tag
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durchkneten und schütteln
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mittel im Abstand von 2 h
• Behandlungsdauer:
max. 2 Wochen
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Magensäure und lindert so den Schmerz
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empfindliche Schleimhaut und unterstützt die
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6 Jahre: bis zu 3-mal täglich je
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länger als 7 Tage angewendet
werden, es sei denn auf
ärztliche Anordnung.
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1 Tarnawski A et al. (2013) 19:126-132
2 Gasbarrini G et al. (1990) 10: 173-178
3 Konturek SJ et al. (1990) Dig Dis Sci 35: 1121-1129
➔ Abschwellend
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Erwachsenen. Zur Vorbeugung gegen Rachitis bei Frühgeborenen. Zur Vorbeugung bei erkennbarem Risiko einer Vitamin-D-Mangelerkrankung bei ansonsten Gesunden ohne Resorptionsstörung bei
Kindern und Erwachsenen. Zur unterstützenden Behandlung der Osteoporose bei Erwachsenen. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Colecalciferol od. sonst. Bestandteile. Hypercalcämie
u./od. Hypercalciurie, Pseudohypoparathyreoidismus. Nur mit besond. Vorsicht anwenden bei: Neigung zur Bildung calciumhaltiger Nierensteine, gestörter renaler Calcium- u. Phosphatausscheidung,
Behandl. mit Benzothiadiazin-Derivaten, immobilisierten Pat., Pat. mit Sarcoidose od. Niereninsuff. Nebenwirkungen: Stoffwechsel- u. Ernährungsstör.: Hypercalcämie u. Hypercalciurie. Erkrank. des
Gastrointest.-trakts: Gastrointest. Beschwerden wie Obstipation, Flatulenz, Übelk., Abdominalschmerzen od. Diarrhö. Erkrank. der Haut u. des Unterhautfettgewebes: Überempfindlichkeitsreakt. wie
Pruritus, Hautausschlag od. Urtikaria. Warnhinweise u. Vorsichtsmaßnahmen: Enthält Sucrose (Zucker). Arzneimittel für Kinder unzugänglich aufbewahren. Apothekenpflichtig. Stand: Dezember 2015.
Merck Selbstmedikation GmbH, Frankfurter Straße 250, 64293 Darmstadt, www.merckselbstmedikation.de
1
2
Ein unzureichender Vitamin-D-Spiegel kann zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führen – dies kann Symptome wie Erschöpfung und Müdigkeit zur Folge haben.
Zur Vorbeugung bei erkennbarem Risiko einer Vitamin-D-Mangelerkrankung bei ansonsten Gesunden ohne Resorptionsstörung bei Kindern und Erwachsenen.
Beratungsleitfaden
– Sodbrennen 1 –
Schmerzhaftes Brennen in der Speiseröhre bzw. Magengegend
Fragen für das Beratungsgespräch
Für wen ist das Mittel? • Wie häufig und wann treten die Symptome auf? • Sind weitere Erkrankungen/Begleitumstände vorhanden? • Muss auf Unverträglichkeiten geachtet werden?
Symptome
Brennen und Schmerzen im Bereich der Magengegend und Speiseröhre, Reflux, saures Aufstoßen
ACHTUNG: Kinder < 7 Jahre oder Patienten mit Schluckbeschwerden, akute Gewichtsreduktion,
häufiges oder blutiges Erbrechen, schwarzgefärbter Stuhl, verhärteter oder geschwollener Bauch,
immer wiederkehrende Beschwerden, keine Besserung nach 2-wöchiger Therapie ➔ ARZT!
Therapie in der Selbstmedikation
Neutralisation oder Bindung des Magensaftes
➔Antazida
• Algeldrat
• Aluminium/Magnesium-Silicat
• Hydrotalcit
• Magaldrat
Bildung einer physikalischen
Schutzbarriere zwischen Mageninhalt und Speiseröhre
➔Alginate
• Alginsäure (i. d. R. in Fixkombination mit Antazida)
Verminderung der Magensäureproduktion
➔H2-Antihistaminika
• Ranitidin
➔Protonenpumpenhemmer
• Omeprazol
• Pantoprazol
Hinweis: Es kann zu einer Verzögerung/Verminderung der Resorption anderer Arzneimittel kommen,
die pH-abhängig resorbiert werden ➔ daher generell 2 h Einnahmeabstand einhalten!
Zusatztipps: Kaffee, Alkohol, fettige, stark gewürzte, säurehaltige, süße und üppige Speisen meiden;
Essen gründlich kauen; vor dem Schlafen möglichst nur leichte Kost zu sich nehmen; ggf. Gewicht reduzieren;
Stress meiden; erhöhte Schlafposition einnehmen; engsitzende Kleidung meiden
Produktsteckbrief – Maaloxan®
Maaloxan® 25 mVal Kautablette, Maaloxan® 25 mVal Kautablette lemon, Maaloxan® Soft Tabs, Maaloxan® 25 mVal Liquid, Maaloxan® 25 mVal Suspension, Maaloxan® 25 mVal Suspension 250 ml Wirkstoffe: Algeldrat,
Magnesiumhydroxid. Zusammens.: - 25 mVal Kautablette: 1 Kautbl. enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: Algeldrat 400 mg (entspr. Al-oxid 200 mg), Mg-hydroxid 400 mg. (entspr. Neutralisationskap. v. ca. 25 mVal Salzsäure).
Sonst. Bestandt.: Mannitol, Sorbitol, Saccharin-Na, Kartoffelstärke, Minzaroma, Mg-Stearat, Sucrose. - 25 mVal Kautablette lemon: 1 Kautbl. enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: Algeldrat 370–400 mg (entspr. Al-oxid 200 mg),
Mg-hydroxid 400 mg (entspr. Neutralisationskapazität v. ca. 25 mVal Salzsäure). Sonst. Bestandt.: Maltitol, Sorbitol, Talkum, Glycerol, Mg-Stearat, Saccharin-Na, Zitronenaroma. - Soft Tabs: 1 Kautbl. enth.: Arzneil. wirks.
Bestandt.: Algeldrat 350–400 mg (entspr. Al-oxid 200 mg), Mg-hydroxid 400 mg. (entspr. Neutralisationskap. v. ca. 25 mVal Salzsäure). Sonst. Bestandt.: Sucrose, Glucosesirup, Sorbitol, Hartfett, Glycerolmonostearat, entölte
Phospholipide (Soja), Minzaroma, gerein. Wasser. - 25 mVal Liquid: 10 ml Susp. enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: Algeldrat als Al-hydroxid-Gel (entspr. 230 mg Al-oxid), Mg-hydroxid 400 mg. (entspr. einer Neutralisationskap.
v. ca. 25 mVal Salzsäure). Sonst. Bestandt.: Zitronensäure Monohydrat, Saccharin-Na, Mannitol, Sorbitol, Pfefferminzöl, Wasserstoffperoxid-Lsg., gerein. Wasser, Salzsäure 10 %, Sahne-, Karamell-Aroma. Chlorhexidin-digluconat. - 25 mVal Susp., - 25 mVal Susp. 250 ml: 10 ml Suspens. enth.: Arzneil. wirks. Bestandt.: Algeldrat aus Al-hydroxid-Gel (entspr. 230 mg Al-oxid), Mg-hydroxid 400 mg entspr. e. Neutralisationskap. v. ca. 25 mVal
Salzsäure. Sonst. Bestandt.: Citronensäure Monohydrat, Saccharin-Na, Mannitol, Sorbitol, Pfefferminzöl, Wasserstoffperoxid-Lsg., gerein. Wasser, Salzsäure 10 %, Methyl-4--, Propyl-4--, Butyl-4-hydroxybenzoat. Anw.-geb.:
Symptom. Behandl. von: Sodbrennen u. säurebed. Magenbeschw., Magen- od. Zwölffingerdarmgeschwüren. Gegenanz.: Überempfindl. gg. Inhaltsstoffen. Schwere Niereninsuff., Hypophosphatämie. Warnhinw. u. Vorsichtsm.:
Bei wiederkehr. Beschwerden pept. Ulcus od. Malignität ausschließen. Auslösg. v. intestin. Obstruktion mögl. Risiko e. Phosphatverarmung, Hyperkalziurie, Osteomalazie, Anstieg. S.-Al-Spiegel. LZT m. hohen Dos. b. Niereninsuff. vermeiden. B. eingeschränkt. Nierenfkt. und LZT regelm. Kontr. von Al und Mg i. Serum. B. Porphyrie und Hämodialyse kann Algeldrat ein Risiko darstellen. Nicht anw. b. Kdr. < 12 J. Anw. kann schädlich für d. Zähne sein
(nur -Kautbl, -Soft Tabs). Zusätzl. - 25 mVal Kautbl.; -lemon/Soft Tabs: enth. Sorbitol u. Sucrose, nicht einnehmen b. hereditärer Fructose-Intoleranz, Glucose-Galactose-Malabsorption od. Saccharase-Isomaltase-Mangel.
Zusätzl. - 25 mVal Kautbl. lemon/Liquid/25 mVal Suspension: enth. Malitol u./od. Sorbitol, nicht einnehmen b. hereditärer Fructose-Intoleranz. Schwangersch. u. Stillz.: Nutzen-Risiko-Verhältnis sorgf. abwägen. Einnahme
i. d. Stillz. mögl. Nebenw.: Immunsyst.: Nicht bek. Überempf.-reakt. (Pruritus, Urtikaria, Angioödem, anaphylakt. Reakt.). GIT: Häufig weicher Stuhl. Gelegentl. Diarrhö od. Obstipation. Stoffw. u. Ernährg.: Nicht bek. Hypermagnesiämie, erhöht. Al-Blutspiegel, Hypophosphatämie, erhöh. Knochenresorption, Hyperkalzurie, Osteomalazie. Zusätzl. Soft Tabs: Sehr selten allerg. Reakt. durch Phospholipide a. Sojabohnen. Zusätzl. Kautabl., Suspension: Minzaroma kann Überempfindl.reakt. hervorrufen. Zusätzl. - 25 mVal Suspension 250 ml: Methyl- / Propyl- u. Butyl(-4-hydroxybenzoat) kann Überempfindl.reakt. hervorrufen. Apothekenpflichtig. Winthrop Arzneimittel GmbH, 65927 Frankfurt am Main. Mitvertrieb: Zentiva Pharma GmbH, 65927 Frankfurt am Main; Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, 65926 Frankfurt am Main. Stand: 25 mVal Kautablette: Februar 2015, 25 mVal
Kautablette lemon: Februar 2015, 25 mVal Liquid: Februar 2015, 25 mVal Suspension: Februar 2015, Soft Tabs: November 2014, 25 mVal Suspension 250ml: März 2013 (SADE.MAALZ.16.03.0872)
In Kooperation mit
1 Sämtliche Inhalte wurden von der DAP GmbH erstellt. Trotz größter Sorgfalt und Expertise
kann DAP keine Haftung übernehmen. In Kooperation mit der Zentiva Pharma GmbH
✁
✔ Wirkstoff: Algeldrat und Magnesiumhydroxid
✔Anwendungsgebiete: Zur symptomatischen Behandlung von Erkrankungen,
bei denen die Magensäure gebunden werden soll: Sodbrennen, säurebedingte
Magenbeschwerden, Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre
✔Packungen: • Maaloxan® 25 mVal Suspension mit Pfefferminz-Geschmack
• Maaloxan® 25 mVal Liquid mit Sahne-Karamell-Geschmack
• Maaloxan® 25 mVal Kautablette mit Pfefferminz- oder Zitronen-Geschmack
✔Dosierung: Je nach Bedarf 4–6 Beutel bzw. Kautabletten täglich
✔Anwendung: Beutel vor dem Aufreißen kräftig durchkneten und den Beutelinhalt
unverdünnt mit einem Löffel oder direkt in den Mund einnehmen. Die Kautabletten möglichst gut zerkauen.
✔Weitere Informationen: www.maaloxan.de
AUS DE R I N DUS T R I E
Gelassen in Stresssituationen
mit der Kraft der Passionsblume
S
tress führt bei vielen Menschen zu
Anspannungen, Nervosität und Schlafstörungen. Mit der natürlichen Kraft der Passionsblume lässt sich die innere Ruhe oft wieder
herstellen.
Stresssymptome wie Ein- oder Durchschlafstörun­
gen, Nervosität, innere Unruhe und Anspannung
lassen sich in vielen Fällen gut mit pflanzlichen Mit­
teln, wie z. B. Pascoflair® von Pascoe Naturmedizin,
behandeln. Der in Pascoflair ® enthaltene Pas­
sionsblumenkraut-Extrakt verstärkt die Wirkung
des Neurotransmitters GABA (Gamma-Amino­
buttersäure), der in hektischen Situationen beruhi­
gende und entspannende Effekte auslöst. Die
­Wirkung ähnelt damit der der Benzodiazepine –
jedoch auf rein pflanzlicher Basis, weshalb auch
eine Langzeitanwendung möglich ist.
Pascoflair® von Pascoe Naturmedizin
•wirkt schnell bei nervösen Unruhezuständen
•erhält die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit
•ist rein pflanzlich und sehr gut verträglich
•ist lactose- und gelatinefrei
Neue Beratungskarte
g
OTC Dialo
46
BER ATU NG
SKA RTE
Pascoflair®
Diesem Heft liegt eine Bera­
tungskarte mit den wich­
tigsten Informationen zu
­Pascoflair ® bei. Diese steht
auch online zur Verfügung.
Wirkstoff:
GUT ZU WISSEN:
n Passionsblumen-Trockenextrakt
u Rein pflanzliches Arzneimittel
Anwendungsgebiete:
u Zur Behandlung von nervösen Unruhezuständen bei
- Leistungsdruck
- Prüfungsangst
- Schulstress
- Lampenfieber
- Flugstress und Flugangst
- Ängstlichkeit vor Operationen
n Nervöse Unruhezustände
Packungsgrößen:
n 30 St. Tabletten N1
n 100 St. Tabletten N3
Anwendung und Dosierung:
n Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren:
2- bis 3-mal täglich 1 Tablette
n Tabletten werden unzerkaut mit reichlich Flüssigkeit
gleichmäßig über den Tag verteilt eingenommen
Hinweise:
Pascoflair® von Pascoe Naturmedizin
n Wirkt schnell bei nervösen Unruhezuständen
n Erhält die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit
n Rein pflanzlich und sehr gut verträglich
n Lactose- und gelatinefrei
n Nicht für Kinder unter 12 Jahren geeignet
Weitere Informationen auf www.pascoe.de
Download der Beratungskarte :
www.OTCdialog.de/2363
2016
© DAP DeutschesApothekenPortal. Mit freundlicher Unterstützung der PASCOE Naturmedizin.
g
OTC Dialo
47
BER ATU NG
SKA RTE
MOVICOL® Zitrone/Limone
Wirkstoff:
n Macrogol 3350 und Elektrolyte (Natriumchlorid, Natriumhydrogencarbonat, Kaliumchlorid)
GUT ZU WISSEN:
Anwendungsgebiete:
n Akute und chronische Verstopfung
u MOVICOL® wirkt osmotisch und dadurch abführend
Packungsgrößen:
Ginkgo biloba – Pflanzenkraft bei
­demenziellen Erkrankungen
I
n Deutschland erreichen immer mehr
Menschen ein Alter, in dem Demenzerkrankungen häufig auftreten. Zusätzlich zu nichtmedikamentösen Maßnahmen können
Ginkgo-biloba-haltige Arzneimittel die Symptome einer leichten Demenz und die Lebensqualität der Betroffenen verbessern.
Mit der Behandlung von Gedächtnisstörungen
sollte möglichst frühzeitig begonnen werden. Nichtmedikamentöse Maßnahmen wie Gehirntraining
sind hierbei ein wichtiger Teil der Therapie. Zusätz­
lich kann die regelmäßige Einnahme von Ginkgo­
blätter-Trockenextrakt die Symptome der altersbe­
dingten kognitiven Beeinträchtigung und der leich­
ten Demenz verbessern. Noch untersucht werden
eine verbesserte Durchblutung sowie eine antioxi­
dative und neuroprotektive Wirkung.
www.DeutschesApothekenPortal.de
n
n
n
n
u Macrogol erhöht das Stuhlvolumen ➔ Darmperistaltik wird angeregt
➔ es kommt zur Stuhlentleerung (Defäkation)
10 St. Beutel
20 St. Beutel
50 St. Beutel
100 St. Beutel
u Elektrolythaushalt bleibt im Gleichgewicht
u Schonende und gut verträgliche Wirkung
u Langzeiteinnahme möglich
Anwendung und Dosierung:
n Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren: 1- bis 3-mal täglich
einen Beutel
n Inhalt des Beutels in 125 ml Wasser (1/2 Glas Wasser) auflösen
und trinken
n Einnahme zu jeder Tageszeit und unabhängig von den Mahlzeiten
möglich
Hinweise:
n Nicht für Kinder unter 12 Jahren geeignet
MOVICOL® Produktfamilie – für jeden Patient und Geschmack
die passende Lösung
n
n
n
n
n
n
MOVICOL® Zitrone/Limone
MOVICOL® Schoko
MOVICOL® aromafrei
MOVICOL® flüssig Orange
MOVICOL® Junior Schoko
NEU im Juni erhältlich: MOVICOL® trinkfertig
Weitere Informationen auf www.movicol.de und auf der MOVICOL® Abgabehilfe: www.otcdialog.de/2375
2016
© DAP DeutschesApothekenPortal. Mit freundlicher Unterstützung der Norgine Pharma GmbH.
EMA-konformer Extrakt
GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten enthalten
einen acetonischen Ginkgoblätter-Trockenextrakt
(35-67:1), der den Anforderungen der EMA-Mono­
graphie entspricht. Für diesen Extrakt sind Wirk­
samkeit und Sicherheit wissenschaftlich aner­
kannt. Zudem sind GINKGOVITAL Heumann Film­
tabletten zur Behandlung der
log
Dia
TC SKA
O
RTE 44
Demenz bedingt erstattungs­
BER ATU NG
GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten
fähig.
Viele Informationen zu
GINKGOVITAL Heumann
sind auf der beiligenden Bera­
tungskarte zu finden.
Wirkstoff:
Empfehlungen bei Demenz:
 Ginkgoblätter-Trockenextrakt (35-67:1), extrahiert mit Aceton
 Gedächtnistraining/Gehirnjogging zum Trainieren der Gedächtnisfunktion
 Bewegung an der frischen Luft und Pflegen sozialer Kontakte
 Verzicht auf Nikotin zur Verbesserung der Durchblutung
Wirkstärken und Packungsgrößen:
 40 mg, 80 mg: 30 Stück (N1), 60 Stück (N2), 120 Stück (N3)
 120 mg: 30 Stück (N1), 60 Stück (N2), 120 Stück (N3), 200 Stück
 240 mg: 30 Stück (N1), 80 Stück (N2), 120 Stück (N3)
Darreichungsform:
 Filmtabletten
Anwendungsgebiete:
Zur Verbesserung einer altersbedingten kognitiven Beeinträchtigung
und der Lebensqualität bei leichter Demenz
Dosierung:
Erwachsene
 40 mg: 3-mal täglich zwei Tabletten
 80 mg: 3-mal täglich eine Tablette
 120 mg: 2-mal täglich eine Tablette
 240 mg: 1-mal täglich eine Tablette
Die Beratungskarte steht auch zum
Download zur Verfügung:
Einnahmehinweise:
 Unzerkaut mit Flüssigkeit, am besten mit einem Glas Trinkwasser
 Behandlung über mindestens 8 Wochen
GUT ZU WISSEN:
GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten
 enthalten einen Monographie-konformen acetonischen Ginkgobiloba-Blätter Trockenextrakt1
 entsprechen in Auszugsmittel und Droge-Extrakt-Verhältnis dem
Wettbewerbsprodukt Tebonin®
 können die Symptome einer Alzheimer-Demenz und vaskulärer
Demenz mindern
 sind zur Behandlung der Demenz verordnungsfähig zulasten der GKV2
 gibt es in vier Wirkstärken für die persönlichen Anforderungen der
Patienten
 sind in den Stärken 80 mg, 120 mg und 240 mg dosisgleich teilbar
 können aufgrund der Teilbarkeit leicht geschluckt werden
1 EMA-Monographie, Gingko biloba 2 OTC-Ausnahmeliste zu § 34 SGB V, Arzneimittel-Richtlinie, Anlage 1, Nr. 20
Weitere Informationen auf www.heumann.de
2016
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39
AUS DE R I N DUS T R I E
Behandlung von Nagelpilz
bei Diabetikern besonders wichtig
N
agelpilz ist weit verbreitet, etwa 10 Millionen Betroffene gibt es allein in Deutschland.1 Diabetiker sind dabei überdurchschnittlich häufig betroffen. Daher ist eine
frühe und konsequente Behandlung, z. B. mit
einem ciclopiroxhaltigen Nagellack, bei ihnen
besonders wichtig.
Tatsächlich ist unter den lokalen Antimykotika
ein ciclopiroxhaltiger Lack, wie z. B. Ciclopirox
­Winthrop® Nagellack, eine gute Empfehlung. Der
Wirkstoff ist nachweislich für Diabetiker geeignet2
und verfügt zudem über ein breites Wirkspektrum.
Untersuchungen haben gezeigt, dass Ciclopirox
gegen alle wichtigen Erreger von Nagelpilz (Derma­
tophyten, Hefepilze, Schimmelpilze) wirkt3.
Diabetiker gezielt ansprechen
Weitere Kriterien für die Empfehlung
Studien zufolge haben Diabetes-Patienten ein fast
3-fach erhöhtes Risiko, an einer Onychomykose zu
erkranken. Dies liegt unter anderem an den bei Dia­
betikern häufig vorkommenden Durchblutungsstö­
rungen sowie der verminderten Immunabwehr.
Auch erhöhte Blutzuckerwerte bei schlechter Ein­
stellung können Pilzinfektionen begünstigen.
Erschwerend kommt hinzu, dass es bei Diabetikern
besonders leicht zu Rezidiven und auch zu gefährli­
chen Sekundärinfektionen kommen kann.
Daher sollten Diabetes-Patienten gezielt auf das
Thema Nagelpilz angesprochen werden. Dies tun
einer aktuellen, von DAP und Zentiva durchgeführ­
ten Umfrage zufolge bislang jedoch nur etwa 10 %
aller Apothekenmitarbeiter (216 von insgesamt
2.160 Umfrageteilnehmern).
Die Behandlung von Nagelpilz mit einem lokalen
Antimykotikum erfordert eine hohe PatientenCompliance, denn nur die regelmäßige und ausrei­
chend lange Anwendung führt zum Erfolg. Bei der
Bewertung von Produkteigenschaften, die nach
Meinung der Umfrageteilnehmer eine gute Com­
pliance fördern, lag eine einfache Anwendung an
erster Stelle, gefolgt von einer geringen Anwen­
dungsfrequenz. Auch einen günstigen Preis halten
viele für wichtig, wohingegen die Mitlieferung von
Zusatzmaterialien wie Feilen und Desinfektions­
mittel und die Möglichkeit, gleichzeitig einen kos­
metischen Nagellack anwenden zu können, eine
untergeordnete Rolle spielen.
Wenn auch von eher geringer Bedeutung für die
Compliance, wird die Mitlieferung von Zusatzmate­
rialien wie Alkoholtupfer nach Ansicht der Umfra­
geteilnehmer von den Kunden sehr geschätzt
(Abb. 2).
Apotheker setzen auf Ciclopirox
Ist eine Nagelpilzerkrankung erkannt, gilt es, ein
geeignetes Mittel auszuwählen. Bei Diabetikern
empfehlen 79 % der befragten Apothekenmitarbei­
ter bevorzugt den Wirkstoff Ciclopirox (Abb. 1).
9 %
11 %
79 %
1 %
7 %
45 %
¢ Amorolfin
¢ Bifonazol
¢ Ciclopirox
¢ Keine Präferenz
48 %
¢ Positiv
¢ Eher positiv
¢ Negativ
Abb. 2: „Wie bewerten Ihre Kunden Präparate, bei denen auch
Desinfektionsmaterialien mitgeliefert werden?“ N = 2.160
Abb. 1: „Welchen Wirkstoff empfehlen Sie Diabetes-Patienten zur Behandlung von
Nagelpilz bevorzugt?“ N = 2.160
40
www.DeutschesApothekenPortal.de
AUS DE R I N DUS T R I E
g
OTC Dialo
44
BE RATU NG
SK AR TE
GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten
Wirkstoff:
Empfehlungen bei Demenz:
n Ginkgoblätter-Trockenextrakt (35-67:1), extrahiert mit Aceton
n Gedächtnistraining/Gehirnjogging zum Trainieren der Gedächtnisfunktion
n Bewegung an der frischen Luft und Pflegen sozialer Kontakte
n Verzicht auf Nikotin zur Verbesserung der Durchblutung
Wirkstärken und Packungsgrößen:
n 40 mg, 80 mg: 30 Stück (N1), 60 Stück (N2), 120 Stück (N3)
n 120 mg: 30 Stück (N1), 60 Stück (N2), 120 Stück (N3), 200 Stück
n 240 mg: 30 Stück (N1), 80 Stück (N2), 120 Stück (N3)
GUT ZU WISSEN:
GINKGOVITAL Heumann Filmtabletten
Darreichungsform:
Medizinischer Nagellack ­
verträgt sich mit kosmetischem
Nagellack
n Filmtabletten
u enthalten einen Monographie-konformen acetonischen Ginkgobiloba-Blätter-Trockenextrakt1
Anwendungsgebiete:
u können die Symptome einer leichten Demenz mindern
Machen Sie sich fit für die Beratung!
Zur Verbesserung einer altersbedingten kognitiven Beeinträchtigung
und der Lebensqualität bei leichter Demenz
u sind zur Behandlung der Demenz eingeschränkt verordnungsfähig
zulasten der GKV2
Dosierung:
u gibt es in vier Wirkstärken für die persönlichen Anforderungen der
Patienten
Erwachsene
n 40 mg: 3-mal täglich zwei Tabletten
n 80 mg: 3-mal täglich eine Tablette
n 120 mg: 2-mal täglich eine Tablette
n 240 mg: 1-mal täglich eine Tablette
u sind in den Stärken 80 mg, 120 mg und 240 mg dosisgleich teilbar
Zur Unterstützung Ihres Beratungsgesprächs ste­
Einnahmehinweise:
hen eine Beratungskarte
zu Ciclopirox Winthrop®
Nagellack sowie ein Beratungsleitfaden „Nagelpilz“
mit einer Präpara­
log
TC SKDARia
teübersicht zum
O
TE 45
BE RATU NG
kostenlosen Down­
Ciclopirox Winthrop Nagellack
load zur Verfü­
Wirkstoff:
Anwendungsgebiete:
GUT ZU WISSEN:
gung.
u können aufgrund der Teilbarkeit leicht geschluckt werden
1 EMA-Monographie, Ginkgo biloba
2 OTC-Ausnahmeliste zu § 34 SGB V, Arzneimittel-Richtlinie, Anlage 1, Nr. 20, unter Berücksichtigung der
S3-Leitlinie „Demenzen“ (wirtschaftliche Verordnung)
n Unzerkaut mit Flüssigkeit, am besten mit einem Glas Trinkwasser
n Behandlung über mindestens 8 Wochen
Weitere Informationen auf www.heumann.de
2016
© DAP DeutschesApothekenPortal. Mit freundlicher Unterstützung der Heumann Pharma GmbH.
Auch die Möglichkeit einer kosmetischen Verschö­
nerung der Nägel während der Behandlung wird
häufig von Patientinnen nachgefragt. Gerade im
Sommer haben viele den Wunsch, die erkrankten
Nägel beim Tragen von offenen Schuhen zu kaschie­
ren. Daher sollte solch ein Produktvorteil nicht
außer Acht gelassen werden.
Ciclopirox Winthrop Nagellack –
immer eine gute Empfehlung
®
Bei der Empfehlung eines topischen Arzneimittels
zur Behandlung von Nagelpilz sind viele Aspekte
von Bedeutung.
®
n Ciclopirox
n Pilzerkrankungen der Nägel (Finger- und Zehennägel gleichermaßen)
Ciclopirox Winthrop® Nagellack
Packungsgrößen:
u Wirksam gegen die wichtigsten Pilzerreger1 (Dermatophyten, Hefeund Schimmelpilze)
n 3 g (N1), 6 g (N2)
Wirkstärke:
n 80 mg/g, entspricht 8 %
u Einfach anzuwenden, wie ein normaler Nagellack
Anwendung:
u Bewährt in der Anwendung (ab dem 3. Anwendungsmonat nur noch
1 x wöchentlich)
n Vor Behandlungsbeginn erkrankten Nagel möglichst kurz
schneiden und feilen
n Nagellack auftragen:
• 1. Monat: Jeden 2. Tag
• 2. Monat: Mind. 2 x wöchentlich
• Ab dem 3. Monat: 1 x wöchentlich
n 1 x pro Woche Lackschicht mit Alkoholtupfer entfernen und
kontaminiertes Nagelmaterial wegschneiden und -feilen
u Ermöglicht zusätzliche Anwendung von kosmetischem Nagellack
nach dem Trocknen
u Für Diabetiker geeignet2
u Kann bei ausgedehntem Pilzbefall mit verschreibungspflichtigen
Tabletten/Kapseln kombiniert werden
u Als Komplettpaket inklusive Einmalfeilen und Alkoholtupfer erhältlich
Hinweis: Die Dauer der Anwendung ist abhängig vom Schweregrad des Pilzbefalls.
Die Behandlung sollte ohne Unterbrechung und konsequent fortgesetzt werden, bis
die betroffenen Nägel gesund nachgewachsen sind. Der Behandlungszeitraum sollte
ohne Rücksprache mit dem Arzt sechs Monate nicht überschreiten.
Download Beratungskarte
Ciclopirox Winthrop® Nagellack:
1 Tietz HJ (2011) – Pilzinfektionen sind heilbar – Deutsche Apotheker Zeitung 20: 2428–2433
2 Seebacher C et al. (2001) Cutis 68: 17–22
Weitere Informationen auf www.ciclopirox-winthrop.de
2016
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www.OTCdialog.de/2366
Ein guter medizinischer Nagellack …
Beratungsleitfaden –
Nagelpilz (Onychomykose)
ü ist gegen die wichtigsten Pilzerreger
(Dermatophyten, Hefe- und Schimmelpilze)
wirksam3
Durch Pilze hervorgerufene Erkrankung der Nägel
Fragen für das Beratungsgespräch
Für wen ist das Mittel? • Welche Beschwerden sind vorhanden? • Wie viele Nägel sind betroffen? • Wurde
vom Arzt bereits eine Diagnose gestellt? • Was wurde schon unternommen? • Sind weitere Erkrankungen
vorhanden? • Muss auf Unverträglichkeiten geachtet werden?
Symptome
Verfärbungen (gelb-braun), Absplitterung, starke Verhornung, Veränderung der Nagelplatte
ACHTUNG: Kinder, Schwangere, Stillende, Immungeschwächte, Diabetiker sowie Patienten mit starken
Durchblutungsstörungen, Erstinfektion (zur Abgrenzung anderer Erkrankungen), immer wiederkehrende
Beschwerden (Rezidiv), keine Besserung trotz Therapie, Befall > 3 Nägel und starke Schmerzen ➔ ARZT!
ü ist für Diabetiker geeignet2
Nagelpilztherapie in der Selbstmedikation
Regeldauer Nagelpilzbehandlung: 3–6 Monate
Harnstoffhaltige Creme ➔ entfernt infiziertes Nagelmaterial, verkürzt die Behandlungsdauer
ü ist einfach anzuwenden, wie ein normaler
Nagellack
Harnstoff
Harnstoff mit • Fixkombi 1 % Bifonazol mit 40 % Harnstoff: 1 x täglich
Azol-Derivat: • als Okklusivverband über 7–14 Tage
• anschließend: 1 x täglich Bifonazol-Creme
Bifonazol1
ü hat eine geringe Anwendungsfrequenz (z. B.
bei Ciclopirox Winthrop® Nagellack: ab dem
3. Anwendungsmonat nur noch 1 x wöchentlich)
ü ist wasserunlöslich
üe
rmöglicht die zusätzliche Anwendung von
kosmetischem Nagellack nach dem Trocknen
ü ist als Komplettpaket inklusive Einmalfeilen
und Alkoholtupfer erhältlich
ü k ann bei ausgedehntem Pilzbefall mit
verschreibungspflichtigen Tabletten/
Kapseln kombiniert werden
Antimykotischer Lack
➔
durchsichtig, versiegelt den Nagel
1–2 x pro Woche
vor der 1. Behandlung: erkrankte Nagelbereiche so gut wie möglich abfeilen
wasserunlösliche Lacke im Handel
Lack ca. 5 Minuten trocknen lassen
vor dem Auftragen: immer Nagel abfeilen/anrauen und Lackreste entfernen
MorpholinDerivate:
Amorolfin1
•
•
•
•
•
PyridonDerivate:
Ciclopirox1
• 1 x täglich abends und evtl. nach Wasserkontakt, je nach Hersteller auch
seltener möglich
• vor der 1. Behandlung: erkrankte Nagelbereiche so gut wie möglich abfeilen
• wasserlösliche und -unlösliche Lacke im Handel
• Lack ca. 30 Sekunden trocknen lassen
• umgebende Haut kann mitbehandelt werden, damit das weitere Eindringen
von Pilzen und Sporen verhindert wird
• in der Regel kein Feilen nötig
• vor dem Auftragen: ggf. Lackreste entfernen
1 Arzneimittel-Beispiele in der Übersichtstabelle (Folgeseite)
Download Beratungsleitfaden
Nagelpilz:
✁
üd
ringt schnell und dauerhaft in den Nagel
ein und versiegelt diesen
• 40 %, in der Regel im Set mit Pflastern
• als Okklusivverband über 7 Tage bis 3 Wochen
• anschließend: Weiterbehandlung mit lokalem Antimykotikum,
z. B. Nagellack
Zusatzhinweise: Handtuch täglich wechseln, Socken und Wäsche bei mind. 60° C waschen (ggf. Hygienespüler verwenden), Schuhe mind. 24 h auslüften lassen (ggf. desinfizieren), für eine gute Durchblutung
sorgen (ggf. Massage), „Barfuß-Zonen“ meiden (ggf. Schlappen anziehen), Einwegnagelfeilen und -spatel
verwenden (ggf. mit Alkoholtupfer desinfizieren)
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1 R heinen H, Runnebaum M. Pilzfrei mit Medizin und Geduld. Der Hausarzt 2004;
20: 45–51
2 Seebacher C et al. (2001) Cutis 68: 17–22
3 Tietz HJ (2011) – Pilzinfektionen sind heilbar – Deutsche Apotheker Zeitung 20:
2428–2433
All diese Produktanforderungen sind z. B. im
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41
A B G A BE - S E RV IC E
Abgabeprobleme bei OTC-Präparaten
A
uch im OTC-Bereich stellen sich die Apotheken jeden Tag neuen Herausforderungen
und Problemen. Was darf zulasten der GKV
abgegeben werden? Und unter welchen
Bedingungen ist es erstattungsfähig? Die
nachfolgenden Beispiele aus der Praxis zeigen, dass es auch hier Aufklärungsbedarf
gibt.
FALL 1
GeloRevoice – zulasten der BG?
Frage:
Wir sind uns unsicher, ob wir GeloRevoice zulasten
der Landwirtschaftl. BG Baden-Württemberg abgeben dürfen oder nicht. Ist es erstattungsfähig?
Antwort:
GeloRevoice ist als Medizinprodukt im Handel.
Was von der BG erstattet wird, ist dem Liefervertrag der Berufsgenossenschaften zu entnehmen:
Nach § 1 Abs. 1 werden also neben Arznei- und Verbandmitteln auch Medizinprodukte und sonstige
apothekenübliche Waren erstattet.
㤠1 Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gem. § 27
Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung
Versicherten (im folgenden „Versicherte“ genannt) mit
a. Arzneimitteln,
b. Verbandmitteln sowie
c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a
Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“
Für Berufsgenossenschaften wird nicht zwischen
erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen
Medizinprodukten unterschieden. Dies gilt nur für
gesetzliche Versicherungen.
Demnach sollte es bei der Erstattung von Gelo­
Revoice keine Probleme geben.
FALL 2
Vitamin-B-Präparate
Frage:
Wir würden gerne wissen, ob folgende Vitamin-BPräparate zulasten der AOK erstattungsfähig sind:
1. Vitamin B Lichtenstein Kombi Dragees,
PZN 03108324
2. Vitamin B Komplex forte Hevert Tabletten,
PZN 05003931
Antwort:
Beim ersten Vitamin-B-Präparat handelt es sich um
ein Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel:
Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel werden
grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, der Patient muss das Präparat
immer selbst bezahlen.
Beim zweiten Vitamin-B-Präparat handelt es sich
um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, welches
unter den Bedingungen der Anlage I der AM-RL
(OTC-Übersicht) Nr. 43 auch für Erwachsene verordnungs- und erstattungsfähig ist.
Diese Bedingung gemäß Arzneimittelrichtlinie
(AM-RL) muss und kann die Apotheke jedoch nicht
prüfen. Nur wenn der Arzt eine Diagnose auf dem
Rezept angegeben hat, muss die Apotheke prüfen,
ob diese auch zur Ausnahmeregelung der Anlage I
passt.
Hier geht’s zum Archiv der
­A bgabeprobleme:
www.OTCdialog.de/2372
Hier geht’s zum Service „Verordnungsfähige Medizinprodukte“:
www.OTCdialog.de/2371
42
www.DeutschesApothekenPortal.de
A B G A B E - S E RV IC E
FALL 3
Prontosan Wound Gel X – erstattungsfähig?
Frage:
Uns liegt ein Rezept zulasten der TK über Prontosan
Wound Gel X 250 g (PZN 06464893) vor. Das Produkt
ist in unserer EDV als Nichtarzneimittel/Medizinprodukt gelistet. Unserer Meinung nach müsste es
der Kunde daher privat bezahlen. Ist das richtig
oder kann es doch zulasten der TK abgegeben werden? Es ist nicht in der „Medizinprodukte-Ausnahmeliste“ (Anlage V) geführt.
Antwort:
Prontosan Wound Gel X wird zu den Medizinprodukten (Verbandstoffe und Pflaster) gezählt.
Unter den Begriff „Medizinprodukt“ fallen neben
den Medizinprodukten mit Arzneicharakter, die nur
verordnungsfähig sind, wenn sie in der Anlage V
(„Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“) der AM-RL gelistet sind, auch:
1. Teststreifen
2. Hilfsmittel
3. Verbandmittel (= Verbandstoffe und Pflaster)
Diese sind erstattungsfähig, auch ohne in der
Anlage V gelistet zu sein.
In § 31 SGB V ist außerdem die Erstattung von Verbandstoffen wie folgt verankert:
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung
mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind,
und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und
Blutteststreifen.“
Die Preise können allerdings von Kasse zu Kasse
unterschiedlich sein, sind aber in den meisten Fällen in der Apothekensoftware hinterlegt (s. Abb.
rechts oben). Die Abgabe zulasten der TK ist somit
möglich.
Hier geht’s zur Arbeitshilfe 40:
www.OTCdialog.de/2373
Abb.: Ausschnitt aus ADG-Software, Stand: Mai 2016
FALL 4
Calcium/Vitamin D: Stückzahl passt nicht zu
N-Größe
Frage
Uns liegt folgende Verordnung vor: Calcium Sandoz
D Osteo KTA 100 St. N3
Die Normgröße passt nicht zur Stückzahl. Was hat
also Vorrang: Stückzahl oder N-Größe?
Antwort:
Im Rahmenvertrag ist für einen solchen Fall geregelt, dass die Stückzahl für die Auswahl der Packungsgröße ausschlaggebend ist:
§ 4 Abs. 1 c) Rahmenvertrag:
„Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, z. B. der Stückzahl, verordnet, und
ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung
zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl
maßgeblich.“
Es gilt also die Menge von 100 Stück zu beachten.
Diese Packungsgröße hat keine Normgröße, da die
Menge von 100 St. zwischen dem N2- und N3-Bereich
gemäß Packungsgrößenverordnung liegt:
N1: 16–24 N2: 45–55 N3: 114–120
Dennoch kann die Packung ohne Normkennzeichen
abgegeben werden, denn die verordnete Menge liegt
unterhalb der größten Messzahl Nmax. Eine Abgabe
zulasten der GKV darf also erfolgen.
Weitere Infos auf der Abgabehilfe
Calcium-/Vitamin-D-Kombinationen:
www.OTCdialog.de/2374
www.DeutschesApothekenPortal.de
43
AUS DE R I N DUS T R I E
Die virtuelle Sichtwahl
Das Richtige für Ihre Apotheke?
enn Sie im Oktober 2015 auf der Expopharm in Düsseldorf waren, konnten sie die
Anbieter elektronischer Sichtwahlsysteme
kaum übersehen. Pioniere der virtuellen
Sichtwahl kooperieren mit Kommissionier­
automaten-Herstellern. Andere Anbieter
wiederum agieren eher als Einzelkämpfer im
Markt. Grundsätzlich kommunizieren die
Hersteller, dass ihre Systeme kompatibel
sind – mit allen Automaten und Warenwirtschaftssystemen.
Experten schätzen, dass ca. 200 Apotheken in
Deutschland bereits über großflächige Bildschirme
in der Sichtwahl verfügen. Laut einer Umfrage der
Fachzeitung APOTHEKE+MARKETING im April
2015 planen weitere 9 % der öffentlichen Apothe­
ken die Investition in eine elektronische Sichtwahl.
Bereits heute hat das weltweit tätige Informationsund Technologie-Unternehmen IMS HEALTH die
Möglichkeit, den Erfolg virtueller Sichtwahlsys­
teme zu messen.
Vor diesem Hintergrund sind wir der Frage nachge­
gangen: Für welche Apotheken lohnt sich die Inves­
tition in eine elektronische Sichtwahl? Es über­
rascht wenig – es sind vor allem die Inhaber stark
frequentierter Apotheken, in guten Lagen und mit
vielen „Schnelldrehern“, die die Investition in die
neue Technologie nicht scheuen. In jedem Fall soll­
ten interessierte Apothekerinnen und Apotheker
vor einer entsprechenden Anschaffung verschie­
dene Apotheken mit einer virtuellen Sichtwahl
besuchen.
Wie wirkt die elektronische Sichtwahl von außen
und von innen? Ergibt sich ein harmonischer Ein­
druck in Verbindung mit dem „analog gestalteten“
Freiwahlbereich? Welche Vor- und Nachteile hat ein
kombinierter Sichtwahlbereich? Insbesondere in
einer größeren Apotheke besteht die Möglichkeit,
traditionelle und virtuelle Sichtwahl miteinander
zu kombinieren.
Sie spielen mit dem Gedanken, entsprechende
großflächige Bildschirme in ihrer Apotheke zu ins­
tallieren? Auf dem richtigen Weg sind Sie, wenn …
Montag und Dienstag sind die favorisierten Tage für Arztbesuche.
Am Samstag gehen die Kunden shoppen
Vor-Ort-Apotheken in Deutschland: Verteilung Kaufakte auf einzelne Wochentage * …
Apotheke
insgesamt
Rezeptpflichtige
Arzneimittel
OTC
Arzneimittel
Kosmetik &
Körperpflege
Medizinischer
Sachbedarf
Nutrition (u.a.
Nahrungsergänzung)
0,7%
0,4%
0,5%
0,5%
18,8%
17,7%
18,7%
19,3%
17,6%
17,3%
18,3%
18,3%
Sonntag
0,9%
0,4%
Montag
19,2%
20,4%
Dienstag
18,7%
20,6%
Mittwoch
16,5%
16,9%
16,1%
16,4%
16,7%
16,2%
Donnerstag
18,0%
19,9%
16,9%
16,8%
17,8%
17,6%
Freitag
17,4%
17,2%
17,5%
17,8%
17,9%
17,3%
9,6%
4,6%
12,3%
13,5%
10,0%
10,9%
Samstag
!
!
IMS Health
Auf Knopfdruck wird
die Sichtwahl geändert
È
Ç
Einflussfaktoren:
Ziele, Standort, Saison,
Top-Produkte nach „IMS-Zahlen“,
regionale Besonderheiten
Abb.: Auf Knopfdruck wird die Platzierung in der Sichtwahl geändert.
Kunde und Angebot in der Sichtwahl werden „miteinander synchronisiert“.
44
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Quelle: APO TV
W
AUS DE R I N DUS T R I E
• die virtuelle Sichtwahl zur Apotheke, zum Image
bzw. zur Apothekenmarke passt
• Architektur und Einrichtung der Apotheke mit
der virtuellen Sichtwahl harmonieren
• die neue Sichtwahl in die (automatisierten)
Prozesse der Apotheke integriert ist
• abgebildete Artikel und Schriftzüge auf den
Bildschirmen überall gut zu erkennen sind
• die elektronische Sichtwahl die Neugierde der
Kunden weckt
Selbstverständlich geht auch Liebgewonnenes ver­
loren. Sprechen Sie daher mit Ihrem Apotheken­
team. In Zeiten eines professionellen CategoryManagements sollte die Sichtwahl ohnehin mehr
sein als ein bequemes Ablageregal.
Zum vollständigen Artikel:
www.OTCdialog.de/2376
Frank Weißenfeldt ist Senior Manager bei IMS Health
in Frankfurt am Main und blickt auf über 20 Jahre
Erfahrung in der Beratung, im Projektmanagement und
im Marketing zurück. Der Diplom-Betriebswirt und
MBA der University of Bradford ist seit dem Jahr 2000
bei dem weltweit tätigen Beratungs- und Marktforschungsunternehmen. Nach der Wahrnehmung
verschiedener Aufgaben im Produktmanagement leitet
er seit April 2010 u. a. das Apotheken-Panelmanagement bei IMS HEALTH. Darüber hinaus organisiert er
Management Consulting- und ProduktentwicklungsProjekte, moderiert Arbeitsgruppen und Spezial-Foren. Frank Weißenfeldt ist
Autor zahlreicher Fachpublikationen und regelmäßig als Referent zu Themen mit
gesundheitspolitischem bzw. betriebswirtschaftlichem Bezug tätig.
Frank Weißenfeldt, IMS HEALTH GmbH & Co. OHG
Darmstädter Landstraße 108, 60598 Frankfurt/Main
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27
Ersatzkassen: Rezeptbelieferung mit Blutzuckerteststreifen
(lt. Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrages)
Namentliche Verordnung
(Teststreifen aus
Preisgruppe B)
Wie sind die Teststreifen verordnet?
oder
ja
50-%-Quote: Apotheken sollen 50 % der
verordneten Packungen à 50 St. mit Teststreifen
der Preisgruppe B beliefern.
➔ Beratung und ggf. Umstellung des Patienten auf
anderes Blutzuckermessgerät erforderlich
(keine Verpflichtung)
➔ bei Nichtumstellung: Abrechnung von Preisgruppe A
➔ bei Umstellung: Abrechnung einer Pauschale
pro Versichertem innerhalb von 2 Jahren: 20 v
➔ Verwendung der Sonder-PZN 02567596
➔ Abgabe und Berechnung von Teststreifen
der Preisgruppe B
nein
Es liegt eine namentliche Verordnung von Teststreifen
der Preisgruppe A vor.
Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz oder ein Austauschverbot gesetzt?
nein
Diese Arbeitshilfe verschafft einen Überblick, wie bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke vorzugehen ist, wenn Blutzuckerteststreifen verordnet sind.
Die Arbeitshilfe bezieht sich dabei ausschließlich auf die Regelungen der Ersatzkassen*, da bei diesen eine bundeseinheitliche Regelung existiert.
Die Einteilung der Teststreifen erfolgt in zwei Preisgruppen: Preisgruppe B = günstigere Teststreifen, Preisgruppe A= teurere Teststreifen.
ja
Generische Verordnung
(ohne Nennung des Herstellers
und/oder der PZN)
Abgabe von Teststreifen der Preisgruppe B
Abrechnung zu folgenden Preisen (Nettopreis je 50 St.)
bis 102 St.: 23,45 L / ab 103 St.: 20,95 L / ab 300 St.: 20,10 L
Abgabe des verordneten Produktes
Verwendung der Sonder-PZN 02567573 auf dem Rezept
Abrechnung zu folgenden Preisen der Gruppe A (Nettopreis je 50 St.):
bis 102 St.: 26,35 L ab 103 St.: 24,30 L ab 300 St.: 22,95 L
➔ Diese Verordnungen gehen nicht in die Quotenrechnung ein.
Quoten-Malus: Bei Nichterreichen der Quote pro Kalenderhalbjahr muss die Apotheke die entstandene
Preisdifferenz von 2,95 H je Packung à 50/51 St. erstatten
Wichtiger Hinweis: Welche Teststreifen zur Preisgruppe A bzw. B gehören, ist ebenfalls der Anlage 4 zu entnehmen.
*Gültigkeit des Vertrages bei folgenden Kassen: DAK, HEK, hkk, KKH und TK (Barmer GEK hat eigenen Vertrag)
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2016
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