Wer ein Haus kauft oder baut, muss in der Regel einen Kredit

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Wer ein Haus kauft oder baut, muss in der Regel einen Kredit
Wer ein Haus kauft oder baut, muss in der Regel einen Kredit aufnehmen.
Zahlt man dieses Darlehen vorzeitig zurück, muss man an die Bank eine
sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Der Grund: Aufgrund der
vorzeitigen Rückzahlung entgehen der Bank Zinsen. Durch die
Vorfälligkeitsentschädigung soll die Bank für die Verluste entschädigt
werden.
Vorfälligkeitsentschädigung liegt bei rund 11 Prozent
Eine Untersuchung der Verbraucherzentralen und des
"Verbraucherzentrale Bundesverbands" ergab, dass die
Vorfälligkeitsentschädigung im Durchschnitt bei rund 11 Prozent des
vorzeitig abgelösten Kredites liegt – Entschädigungsforderungen von mehr
als 10.000 Euro seien eher die Regel als die Ausnahme. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Sie als Vermieter die Vorfälligkeitsentschädigung
von der Steuer absetzen.
Umschuldung - Vorfälligkeitsentschädigung Absetzbar
Folgender Fall: Sie haben einen Kredit aufgenommen und kaufen eine
Immobilie, die Sie vermieten. Wenig später schulden Sie den Kredit um,
zum Beispiel in einen Kredit mit günstigeren Konditionen. Die entstehende
Vorfälligkeitsentschädigung können Sie als Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung in der Anlage V eintragen.
Verkauf - Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten nicht
absetzbar
Folgender Fall: Sie müssen Ihre vermietete Immobile lastenfrei verkaufen
und lösen deshalb den dafür aufgenommenen Kredit ab. Die Kosten für die
entstehende Vorfälligkeitsentschädigung können Sie in einem solchen Fall
nicht als Werbungskosten absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich
entschieden (Aktenzeichen IX R 42/13). Die Begründung: Beim
lastenfreien Verkauf besteht kein Zusammenhang mehr zwischen der
Vorfälligkeitsentschädigung und der vermieteten Immobilie.
Verkauf - Vorfälligkeitsentschädigung absetzbar als
Veräußerungskosten
Für Vermieter gibt es beim Verkauf eine Hintertür – zumindest dann,
wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird.
Verkaufen Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf
wieder, ist der Verkauf nicht steuerfrei. In diesem Fall können Sie die
Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten angeben. So mindern
Sie Ihren Gewinn, den Sie versteuern müssen.

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