Compliance in der Außenwirtschaft
Transcrição
Compliance in der Außenwirtschaft
Compliance im Außenwirtschaftsverkehr Afshin Ghassemi Jurist / Unternehmensberater Head of Iranian Department GERMELA Stiftung © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 2 Inhalt I. Einleitung II. Rechtliche Grundlagen III. Risikoanalyse und Bewertung IV. Erleichterungen V. Fallbeispiel VI. Resümee © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 3 I. Einleitung Außenwirtschaftliche Beschränkungen bzw. Verbote bzgl. Ausfuhr von bestimmten Gütern und des wirtschaftlichen Verkehrs mit bestimmten Personen/Einrichtungen Genehmigungs- und Meldepflichten Ziel: - Eindämmung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen - Verhaltensänderung bestimmter Staaten und Personen Konsequenz für den Ausfuhrverantwortlichen: - Aufbau eines Compliance-Systems insbesondere für die Funktionsbereiche Geschäftsleitung, Beschaffungswesen, Produktion, Vertrieb, (CMS) © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 4 I. Einleitung Konkrete Maßnahmen: - Re-Organisation der Entscheidungsstrukturen - Überprüfung Exportgüter auf Verbote bzw. Genehmigungspflicht - Beantragen von Exportgenehmigungen, Nullbescheid, Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr beim BAFA - Überprüfung Geschäftspartner/Endverwender + Vertreter - Überprüfung des Risikos einer Embargo-Umgehung (Dubai) - Einholung von Beratung zur Frage extraterritorialer Anwendung des EU-Embargos © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 5 II. Rechtliche Grundlagen UNO: Resolution 1737, 2006; 1747,2007; 1803, 2008; 1929, 2010 EU: Teilembargo gem. EU-VO 267/2012 vom 23.03.2012; Erleichterungen gem. EU-VO 42/2014 vom 20.01.2014 (s.u.) Übergangsweise Geltung alter Verordnungen wegen Bestandsschutz! USA: Totalembargo, CISADA + diverse Executive-Orders; Erleichterungen gem. Guidance vom 20.01.2014 Sanktionen der EU und USA gehen weit über die Anforderungen des Sicherheitsrates Gefahr einer Klage vor der WTO durch ein WTOMitglied! © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 6 III. Risikoanalyse und Bewertung - Blacklist-Screening VERBOTEN • Kunde ist gelistet • Embargoland Exportgenehmigung • Produkt • Endverwendung • Empfänger Keine Genehmigung erforderlich © GERMELA Stiftung 03.11.2014 • Keine Beschränkungen Seite 7 III. Risikoanalyse und Bewertung - Sicherstellen, dass sämtliche gelieferten Güter erfasst werden - Aufbau- und Ablauforganisation: Ankunft relevanter Info. zu den Exportgütern beim AusfVerantw Zugriff aller (Export-)Abteilungen auf Lieferverbote bzw. Genehmigungserfordernisse - Überprüfung von Ausfuhrlisten, ggf. mit Hilfe von einem Ingenieur, Techniker, Designer - Überprüfung von Servicedienstleistungen auf deren Verbot bzw. Genehmigungspflichtigkeit, u.a. bei Finanzdienstleistungen und Beratung © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 8 IV. Erleichterungen Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus dem Iran Einfuhr, Erwerb, Beförderung petrochemischer Produkte nebst damit in Zusammenhangstehender Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb von Gold, Edelmetallen und Diamanten nebst technischer Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen Bereitstellung von Schiffen zur Beförderung oder Lagerung von Öl & petrochemischen Produkten Anhebung der Grenzwerte für Genehmigungen für Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Genehmigung für Geldtransfers bei landwirtschaftlichen oder humanitären Zwecken erst ab 1 Mio. Euro © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 9 V. Fallbeispiel Fall: Lieferung eines hitzebeständigen Dichtungsrings in den Iran Risiken und Risikominimierungsmaßnahmen? 1. güterbezogene Verbots-Prüfung durch den Exporteur bzw. mittels Anwaltsvermerks anhand der AWV und Anhängen (AL) Listung (-), bei Zweifel Antrag auf feststellenden VA des BAFA (AzG) 2. Güterbezogene Prüfung bzgl. einer Genehmigungspflicht anhand Anhang IV der VO 267/12 Listung (-), aber Anhaltspunkte für sensitive Verwendung wg. Frühwarnliste objektiv-technisch keine sensitive Verwendung(schriftlich dokumentieren) durch Anwaltsvermerk © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 10 V. Fallbeispiel keine genügende Risikominimierung Antrag auf Nullbescheid 3. Personenbezogene Prüfung gem. Anhang VII oder VIII der VO 267/2012 ggf. mittels eines Exportsoftwares Listung (-), Bei Restrisiko Einholung einer Empfängerauskunft beim BAFA 4. Prüfung des Zahlungsverkehrs Beachtung der Melde- und Genehmigungspflichten ab 400.000 EUR Genehmigungspflicht ab 10.000 EUR Meldepflicht © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 11 IV. Resümee Fortsetzung des Iran-Geschäfts sowie das Geschäft mit Iran-Umgehungsländern möglich, bei genügend Bereitschaft zur umfassenden Risikominimierung durch: - schriftliche Dokumentation eigener Recherchen - Anwaltsvermerke - AzG für die Zollabfertigung - Antrag auf Nullbescheid - Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung - personenbezogene Prüfung bei „iranischen Personen“ - personenbezogene Prüfung bei „nichtiranischen Personen“: im Eigentum oder u. direkter / indirekter Kontrolle einer natürlichen / juristischen Person mit Sitz im Iran! © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 12 IV. Resümee Genehmigungs- bzw. Meldepflichten nach Art. 30 der VO (EU) Nr. 267/2012 bei Zahlungseingängen von einer iranischen Person über Mittelsmänner, bei denen der EU-Zahlungsverkehrsdienstleister nicht erkennen kann, dass es sich um eine Zahlung einer iranischen Person handelt und der Begünstigte ggf. seine Bank darauf hinweist. zulässig oder unzulässig? Stellungnahme der Bundesbank ggü. der HK Stuttgart vom 03.09.2012: - Keine Genehmigungs- und Meldepflicht ggü. der Hausbank aufgrund der IranVerordnung - ausdifferenzierter Pflichtenkanon in der Iran-VO, bewusster Verzicht des Rats, dem Auftraggeber oder Begünstigen eine allg. Informationspflicht ggü. Seinem Zahlungsdienstleister aufzuerlegen © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 13 IV. Resümee Stellungnahme der Bundesbank ggü. der HK Stuttgart vom 03.09.2012: - Keine Genehmigungs- und Meldepflicht ggü. der Hausbank aufgrund der IranVerordnung - ausdifferenzierter Pflichtenkanon in der Iran-VO, bewusster Verzicht des Rats, dem Auftraggeber oder Begünstigen eine allg. Informationspflicht ggü. Seinem Zahlungsdienstleister aufzuerlegen keine explizite Aufnahme in die Verordnung Allerdings: - evtl. zivilrechtliche Pflichten aus dem Kontoführungsvertrag - Auskunft berücksichtigt nicht Staatsanwaltschaften und Gerichte. © GERMELA Stiftung 03.11.2014 abweichende Auffassungen der Seite 14 Kontaktinformation GERMELA Dipl. Pol. Alexander M. Haghani Head of Communications and Marketing Lehmweg 17 20251 Hamburg Germany Phone: +49 (40) 414 252 60 [email protected] www.germela.com © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Algeria Algiers Iraq Baghdad Lebanon Beirut Qatar Doha Tunisia Tunis Austria Vienna Iran Tehran Libya Tripoli Saudi Arabia Al Khobar, Jeddah, Riyadh Turkey Istanbul Bahrain Manama Jordan Amman Morocco Marrakech Syria Damascus United Arab Emirates Dubai Egypt Cairo Kuwait Kuwait City Oman Muscat Switzerland Zurich Germany Berlin, Cologne, Hamburg, Munich © GERMELA Stiftung 03.11.2014 Seite 16 Haftungsausschluss Inhalte Die Inhalte dieser Datei werden sorgfältig geprüft und nach bestem Wissen erstellt. Jedoch kann keinerlei Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Haftungsansprüche gegen die GERMELA Stiftung , welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern auf Seiten der GERMELA Stiftung kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. © 2014 GERMELA Stiftung, Hamburg / Germany. Nachdruck oder Übernahme einzelner Texte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Redaktion gestattet. Alle Rechte vorbehalten.