Compliance in der Außenwirtschaft

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Compliance in der Außenwirtschaft
Compliance im Außenwirtschaftsverkehr
Afshin Ghassemi
Jurist / Unternehmensberater
Head of Iranian Department GERMELA Stiftung
© GERMELA Stiftung 03.11.2014
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Inhalt
I.
Einleitung
II. Rechtliche Grundlagen
III. Risikoanalyse und Bewertung
IV. Erleichterungen
V. Fallbeispiel
VI. Resümee
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I. Einleitung
 Außenwirtschaftliche Beschränkungen bzw. Verbote bzgl. Ausfuhr von
bestimmten Gütern und des wirtschaftlichen Verkehrs mit bestimmten
Personen/Einrichtungen  Genehmigungs- und Meldepflichten
 Ziel:
- Eindämmung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
- Verhaltensänderung bestimmter Staaten und Personen
 Konsequenz für den Ausfuhrverantwortlichen:
- Aufbau eines Compliance-Systems insbesondere für die
Funktionsbereiche Geschäftsleitung, Beschaffungswesen,
Produktion, Vertrieb, (CMS)
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I. Einleitung
 Konkrete Maßnahmen:
- Re-Organisation der Entscheidungsstrukturen
- Überprüfung Exportgüter auf Verbote bzw.
Genehmigungspflicht
- Beantragen von Exportgenehmigungen, Nullbescheid,
Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr beim BAFA
- Überprüfung Geschäftspartner/Endverwender + Vertreter
- Überprüfung des Risikos einer Embargo-Umgehung (Dubai)
- Einholung von Beratung zur Frage extraterritorialer
Anwendung des EU-Embargos
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II. Rechtliche Grundlagen
 UNO: Resolution 1737, 2006; 1747,2007; 1803, 2008; 1929, 2010
 EU: Teilembargo gem. EU-VO 267/2012 vom 23.03.2012;
Erleichterungen gem. EU-VO 42/2014 vom 20.01.2014 (s.u.)
Übergangsweise Geltung alter Verordnungen wegen Bestandsschutz!
 USA: Totalembargo, CISADA + diverse Executive-Orders;
Erleichterungen gem. Guidance vom 20.01.2014
Sanktionen der EU und USA gehen weit über die Anforderungen des
Sicherheitsrates  Gefahr einer Klage vor der WTO durch ein WTOMitglied!
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III. Risikoanalyse und Bewertung
- Blacklist-Screening
VERBOTEN
• Kunde ist gelistet
• Embargoland
Exportgenehmigung
• Produkt
• Endverwendung
• Empfänger
Keine Genehmigung
erforderlich
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• Keine Beschränkungen
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III. Risikoanalyse und Bewertung
- Sicherstellen, dass sämtliche gelieferten Güter erfasst werden
- Aufbau- und Ablauforganisation:
 Ankunft relevanter Info. zu den Exportgütern beim AusfVerantw
 Zugriff aller (Export-)Abteilungen auf Lieferverbote bzw.
Genehmigungserfordernisse
- Überprüfung von Ausfuhrlisten, ggf. mit Hilfe von einem Ingenieur,
Techniker, Designer
- Überprüfung von Servicedienstleistungen auf deren Verbot bzw.
Genehmigungspflichtigkeit, u.a. bei Finanzdienstleistungen und
Beratung
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IV. Erleichterungen
 Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus dem Iran
 Einfuhr, Erwerb, Beförderung petrochemischer Produkte nebst damit in
Zusammenhangstehender Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
 Ausfuhr, Einfuhr, Erwerb von Gold, Edelmetallen und Diamanten nebst
technischer Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen
 Bereitstellung von Schiffen zur Beförderung oder Lagerung von Öl &
petrochemischen Produkten
 Anhebung der Grenzwerte für Genehmigungen für Geldtransfers von und an
iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
 Genehmigung für Geldtransfers bei landwirtschaftlichen oder humanitären
Zwecken erst ab 1 Mio. Euro
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V. Fallbeispiel
Fall: Lieferung eines hitzebeständigen Dichtungsrings in den Iran
Risiken und Risikominimierungsmaßnahmen?
1. güterbezogene Verbots-Prüfung durch den Exporteur bzw. mittels
Anwaltsvermerks anhand der AWV und Anhängen (AL)
 Listung (-), bei Zweifel  Antrag auf feststellenden VA des BAFA (AzG)
2. Güterbezogene Prüfung bzgl. einer Genehmigungspflicht anhand Anhang IV
der VO 267/12
 Listung (-), aber Anhaltspunkte für sensitive Verwendung wg.
Frühwarnliste
 objektiv-technisch keine sensitive Verwendung(schriftlich dokumentieren)
durch Anwaltsvermerk
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V. Fallbeispiel
 keine genügende Risikominimierung  Antrag auf Nullbescheid
3. Personenbezogene Prüfung gem. Anhang VII oder VIII der VO 267/2012
ggf. mittels eines Exportsoftwares
Listung (-), Bei Restrisiko Einholung einer Empfängerauskunft beim BAFA
4. Prüfung des Zahlungsverkehrs
 Beachtung der Melde- und Genehmigungspflichten
 ab 400.000 EUR Genehmigungspflicht
 ab 10.000 EUR Meldepflicht
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IV. Resümee
Fortsetzung des Iran-Geschäfts sowie das Geschäft mit Iran-Umgehungsländern
möglich, bei genügend Bereitschaft zur umfassenden Risikominimierung durch:
- schriftliche Dokumentation eigener Recherchen
- Anwaltsvermerke
- AzG für die Zollabfertigung
- Antrag auf Nullbescheid
- Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung
- personenbezogene Prüfung bei „iranischen Personen“
- personenbezogene Prüfung bei „nichtiranischen Personen“:
 im Eigentum oder u. direkter / indirekter Kontrolle einer natürlichen / juristischen Person mit Sitz
im Iran!
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IV. Resümee
Genehmigungs- bzw. Meldepflichten nach Art. 30 der VO (EU) Nr. 267/2012 bei
Zahlungseingängen von einer iranischen Person über Mittelsmänner, bei denen
der EU-Zahlungsverkehrsdienstleister nicht erkennen kann, dass es sich um
eine Zahlung einer iranischen Person handelt und der Begünstigte ggf. seine
Bank darauf hinweist.
zulässig oder unzulässig?
Stellungnahme der Bundesbank ggü. der HK Stuttgart vom 03.09.2012:
- Keine Genehmigungs- und Meldepflicht ggü. der Hausbank aufgrund der IranVerordnung
- ausdifferenzierter Pflichtenkanon in der Iran-VO,
 bewusster Verzicht des Rats, dem Auftraggeber oder Begünstigen eine allg.
Informationspflicht ggü. Seinem Zahlungsdienstleister aufzuerlegen
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IV. Resümee
Stellungnahme der Bundesbank ggü. der HK Stuttgart vom 03.09.2012:
- Keine Genehmigungs- und Meldepflicht ggü. der Hausbank aufgrund der IranVerordnung
- ausdifferenzierter Pflichtenkanon in der Iran-VO,
 bewusster Verzicht des Rats, dem Auftraggeber oder Begünstigen eine allg.
Informationspflicht ggü. Seinem Zahlungsdienstleister aufzuerlegen
 keine explizite Aufnahme in die Verordnung
Allerdings:
- evtl. zivilrechtliche Pflichten aus dem Kontoführungsvertrag
- Auskunft
berücksichtigt
nicht
Staatsanwaltschaften und Gerichte.
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abweichende
Auffassungen
der
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