Holzschutz Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung Bautenschutz Aus

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Holzschutz Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung Bautenschutz Aus
Holzschutz
Vom Sinn und
Unsinn der Bebeilung
Bautenschutz
Aus alt mach’
neu – Teil 3
Sachverständige
Unentdeckter
Hausbockkäfer
führt zu Schadensersatz
Landesverbände
NRW-Tagung:
lrügen“
„Vorgeschobene Mänge
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10.03.2005, 12:49
Für den Profi seit 1910
Kulba BioRid
Das Beschichtungssystem gegen Schimmelpilz
Schimmelpilzkulturen sind ein großes Gesundheitsrisiko - vor allem in Wohnräumen, in Betrieben
der Lebensmittelerzeugung und -lagerung, sowie
in Kliniken und Schwimmbädern. Durch das Einatmen der Sporen entstehen häufig Allergien und
Atemwegserkrankungen.
Kulba BioRid bietet die intelligente Lösung des Problems.
Es entzieht Schimmelpilzen und vielen Arten von Bakterien dauerhaft die Lebensgrundlage. Trotz der ausgezeichneten Wirkungsweise enthält es keine Lösungsmittel und nur eine sehr geringe Menge einer Kombination
aus modernsten Fungiziden und Bakteriziden.
Die Kulba BioRid - Beschichtung besteht aus vielen kleinen
Mikroporen. Diese nehmen Kondenswasser auf und beschleunigen dessen Verdunstung. Die behandelten Flächen
trocknen rasch und gründlich aus.
Das Kulba BioRid - Dreikomponentensystem
Kulba BioWash:
Reiniger, der vorhandenen Schimmel beseitigt
Kulba BioSeal: Grundierung
Kulba BioRid: Schutzbeschichtung gegen Schimmelpilz
Das Kulba BioRid-System in seiner Gesamtheit angewendet, garantiert ein Höchstmaß an Schimmelschutz.
Fordern Sie unser Spezialprospekt oder einen unserer
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Geschäftsbereich Kulba Bauchemie
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Ein Unternehmen der Tikkurila Deco Group
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10.03.2005, 12:49
EDITORIAL
5 Jahre Schützen & Erhalten
und erneut viel Lob für DHBV Siegel-Workshops
Fünf Jahre Schützen & Erhalten, das bedeutet 20
Ausgaben Fachinformationen und Aktuelles aus
dem Bereich Holz- und
Bautenschutz.
Vielleicht wird sich der ein oder
andere von Ihnen noch an unsere „Internen Verbandsmitteilungen“ erinnern – schwarzweiß, fotokopiert, ohne Werbung – und in jeder Hinsicht
handgemacht.
Es bedurfte deshalb schon
eines Anstoßes von außen, um
sich als Verband an die Herausgabe einer vierteljährlich erscheinenden Fachzeitschrift zu
wagen, die dann erstmals im
Frühjahr 2000 pünktlich zum
50. Verbandsjubiläum erschien.
Der Initiator war damals
Jan-Klaus Beckmann. Er hatte
nicht nur die Idee, sondern auch
das notwendige know how und
die Risikobereitschaft, dieses
ehrgeizige Projekt zusammen
mit dem DHBV in die Tat umzusetzen. Was nun begann war
eine Zusammenarbeit, die –
auch aus heutiger Sicht – als
sehr erfolgreich zu bezeichnen
ist. Und zwar erfolgreich bis auf
den Punkt, dass die Zeitschrift
bei weitem nicht in der Art und
Weise als Werbeplattform einzusetzen war, wie dies erhofft
wurde.
Unser erstes gemeinsames
Jubiläum – 10 Jahre „Schützen
& Erhalten“ – war dann auch
gleich das letzte dieser Art. Der
Beckmann Verlag hatte dem
Verband gezeigt, wie man eine
Zeitschrift macht, das Kind hatte
im wahrsten Sinne des Wortes
laufen gelernt, und so war es
dann auch möglich das Projekt
in Eigenregie fortzuführen.
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Es gibt mit Sicherheit nur
wenige Verbände, die ganz ohne
Verlag, hauptamtliche Journalisten und rührige Anzeigenverkäufer eine eigene Zeitschrift
herausgeben. Dass dies nunmehr
seit weiteren 11 Ausgaben –
denn die Ausgabe die Sie gerade in den Händen halten, ist
bereits die Nr. 21 – gelingt, ist
das Verdienst vieler, von denen
ich, neben unserem Layouter
Herrn Rost und der Druckerei
Rhein-Ruhr Druck, zwei Gruppen ganz besonders hervorheben möchte:
– unsere Autoren, die fachlich
kompetent und mit großem
Engagement für Sie berichten
– und unsere Mitglieder aus
Industrie und Handel, die
mit ihrer Werbung „S&E“ die
notwendige finanzielle Basis geben und damit deren
regelmäßiges Erscheinen
sichern.
Gerade in Zeiten knapper Kassen ist es umso erfreulicher
Hersteller in den eigenen Reihen zu wissen, die sich mit Ihrem Verband und dessen ausführenden Unternehmen solidarisieren.
Es erübrigt sich Namen zu
nennen, weil hier allein die Tat
und damit die Häufigkeit der
Präsenz in S&E eine deutliche
Sprache sprechen.
Das gleiche gilt für die Industrieausstellung, die nach
einem Jahr Abstinenz in diesem Jahr wieder den Verbandstag begleiten wird. Im vergangenen Jahr hatte der DHBV den
Versuch gestartet mit gemeinsam von Industrie und DHBV
geplanten Fachtagungen in
Münster und Dessau ein größe-
res Publikum auch außerhalb
des Verbandes anzusprechen. Es
war vor allem der Wunsch der
Industrie, die darauf verwies, im
Rahmen der Verbandstage zwar
auf ein hoch qualifiziertes Fachpublikum zu treffen, dieses aber
auf Grund der gemeinsamen
Verbandsmitgliedschaft seit
Jahren bestens zu kennen.
Umso mehr gilt mein Dank all
den Ausstellern, die in diesem
Jahr nach Bremen kommen. Dokumentieren Sie doch durch Ihre
Bereitschaft für uns auszustellen
die Verbundenheit ihres Unternehmens mit den DHBV. Auf wen
wir in diesem Jahr zählen dürfen sehen Sie auf der Seite 6.
Manche Themen, die wir in
„Schützen und Erhalten“ veröffentlichen, haben eine längere
Vorgeschichte. So auch der Artikel „Umfrageergebnisse zu
EDV-lesbaren Daten von Bauchemikalienherstellern“. In der
letzten Zeit häuften sich die
Anfragen, ob es nicht möglich
sei, DHBV-Mitgliedern eine Kalkulationssoftware anzubieten, in
die sich die von den Materiallieferanten „computerlesbaren“
Preislisten einbinden lassen. Mit
der Unterstützung von Herrn
Scholtz (Scholtz Software) haben wir deshalb alle den DHBV
zugehörigen Materialhersteller
angeschrieben und nach EDVlesbaren Daten gefragt. Das
Ergebnis dieser Befragung finden Sie in dieser Ausgabe auf
Seite 36.
Erneut gab es viel Lob für
die Siegel-Workshops, die der
DHBV seit dem letzten Jahr seinen Mitgliedern anbietet. Am
ersten März Wochenende trafen
sich 24 Unternehmer um sich
„Aus der Praxis für die Praxis“
14.03.2005, 09:51
schulen zu lassen. Mit Ihnen
sind es nunmehr 64 Mitglieder,
die diesem Kreis angehören.
„Ein Seminar, das ich so
nirgendwo bekomme, weder bei
meiner Handwerkskammer noch
in meiner Bauinnung“ urteilte
begeistert Christian Wiesenberg
aus Greifswald in MecklenburgVorpommern. Der Bauunternehmer hatte den weiten Weg nach
Kassel auf sich genommen, um
von den Kollegen Gerst und
Grabow zu erfahren, wie sie es
geschafft haben, ihre Firmen
umzustrukturieren und für die
Erfordernisse des Alltags fit zu
machen.
„Hier zeigen zwei Unternehmer aus der Branche ganz uneigennützig, was getan werden
muss und was sich alles tun
lässt, um auch für die Zukunft
wettbewerbsfähig zu bleiben.“
Seinen Dank an die beiden Vorstandskollegen Frank Gerst und
Frank Grabow für das hervorragende Seminar verknüpfte Verbandspräsident Horst Eickhoff
mit der Überzeugung, dass dies
die richtige Weichenstellung für
die Zukunft des Verbandes sei.
Wer sich hierzu und natürlich vieles mehr aktuell und
aus erster Hand informieren
möchte, der hat dazu ausreichend Gelegenheit auf dem
kommenden Verbandstag in
Bremen, diesmal vom 19.–21.
Mai 2005.
Wir freuen
uns auf Sie!
Herzlichst
Ihr
Dr. Friedrich Remes
DHBV-Bundesgeschäftsführer
INHALTSVERZEICHNIS
In dieser Ausgabe lesen Sie:
Editorial: 5 Jahre Schützen & Erhalten und erneut viel
Lob für DHBV Siegel-Workshops ..................................................................... 3
DHBV-Verbandstag 2005
Einladung zum 55. DHBV-Verbandstag durch den
Verbandspräsidenten Horst Eickhoff ........................................................... 5
Programm DHBV-Verbandstag 2005 ............................................................. 5
Aussteller Industrieausstellung ....................................................................... 6
Programm Sachverständigentagung ............................................................ 6
Programm Holz- und Bautenschutztag ....................................................... 7
Tagesordnung Mitgliederversammlung ....................................................... 7
Anmeldung zum DHBV-Verbandstag 2005 ............................................... 8
Die Fachbreiche
Holzschutz
Mensch und Hausbock – zwei ebenbürtige Holzzerstörer? ............ 9
Das neue Holzschutzmittelverzeichnis 2005 ....................................... 12
Bautenschutz
Aus alt mach’ neu! – Teil 3 ............................................................................. 13
KMB Schein bestanden! .................................................................................... 15
Sachverständige
Ergebnisprotokoll zur DHBV-Sachverständigentagung ................. 16
Hausbockkäfer nicht entdeckt – Schadensersatz fällig ................ 18
Rechtsberatung
Die Abmahnung im Arbeitsrecht ................................................................. 22
Kurzmeldungen ....................................................................................................... 22
Arbeits- und Sozialrecht
Unfälle bei Sammeltransporten sind Arbeitsunfälle ......................... 23
Alterseinkünftegesetz ......................................................................................... 24
Arbeitslosenversicherung ................................................................................. 25
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ........................................................ 26
Übersicht: Höhe des Erstattungsanspruches ....................................... 26
Widerrufsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen ............................. 26
Sozialversicherung ............................................................................................... 27
Tarifrecht
Jahreseinkommen der Bauarbeiter in 2004 .......................................... 28
Berechnung der Lohnzusatzkosten zum 1. Januar 2005 ............. 28
Bauvertragsrecht
BGB-Basiszinssatz – Änderung ab dem 1. 1. 2005 auf 1,21% . 28
Steuerrecht
Kein Rückgriff auf leistenden Unternehmer ......................................... 29
Neubeantragung von Freistellungsbescheinigungen ..................... 29
Industrie und Handel
DEITERMANN Fachseminare 2005 ................................................................ 29
IBB, 3-stufiges Seminar für Handwerker,
Planer und Denkmalpfleger ............................................................................. 29
Umfrageergebnisse zu EDV-lesbaren Daten von
Bauchemikalienherstellern ............................................................................... 36
Aus der Praxis
Borverbindungen – Holzschutzmittel mit langsamer
Wirksamkeit? ............................................................................................................ 30
Landesverbände
Hamburg und Schleswig-Holstein
Fortbildung der Sachverständigen ............................................................ 32
Zu Lebzeiten schon eine Legende .............................................................. 32
Mitgliederversammlung am 15. April 2005 .......................... 33
Sachsen-Anhalt
Der DHBV geht in den Untergrund ............................................................ 34
Bayern
Frühjahrstagung am 11. April im Kloster Thierhaupten ............... 34
Nordrhein-Westfalen
Frühjahrstagung am 22. April 2005 ......................................................... 35
Notiert
15. Weiterbildungstag Holzschutz am 4. 12. 2004 in Berlin ... 38
Personalien
50 Jahre Firma Bruno E. Bojarzin ............................................................... 38
Geburtstagskalender – wir gratulieren .................................................... 39
Neuaufnahmen ........................................................................................................ 39
Service
Seminare: Schimmelpilzbeseitigung in Gebäuden ............................ 34
Qualifikationskurse und Lehrgänge ........................................................... 40
Impressum
Herausgeber:
Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V.
Geschäftsstelle:
Hans-Willy-Mertens-Str. 2, 50858 Köln
Telefon (0 22 34) 4 84 55
Fax (0 22 34) 4 93 14
E-Mail: [email protected]
Internet: www.dhbv.de
Verlag:
DHBV GmbH
Redaktion:
Dr. Friedrich Remes
Telefon (0 22 34) 4 84 55
Fax (0 22 34) 4 93 14
E-Mail: [email protected]
Beilagenhinweis:
Folgende Informationen liegen dieser Zeitschrift bei:
Aktuelle Rechtsprechung zum Bau-, Wirtschafts- und Vergaberecht
Leitsätze 2005, Nr. 1–27
Arbeitsrecht für Bauunternehmer, Nr. 80
Steuerpraxis für Bauunternehmer, Nr. 132
Bauvertragsrecht für Bauunternehmer, Nr. 98
Aktionsangebote, Firma Koppert
Abdichtungsreport, Firma Köster
Bestellformular CD-ROM Schützen und Erhalten
Anzeigenverwaltung und
Abonnentenservice:
Michaela Meitz
Telelefon (0 22 34) 4 84 55
Fax (0 22 34) 4 93 14
E-Mail: [email protected]
Derzeit gültige Anzeigenpreisliste
Januar 2004
Satz und Gestaltung:
Feinsatz – Andreas Rost
31275 Lehrte
Druck:
Rhein-Ruhr Druck Sander
Hengsener Straße 8a · 44309 Dortmund
Zur Veröffentlichung angenommene Originalartikel gehen in das ausschließliche
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 4
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14.03.2005, 12:55
Verlags- und Übersetzungsrecht des DHBV
über. Für unverlangt eingesandte Beiträge übernimmt der Verlag keine Gewähr.
Gezeichnete Beiträge geben die Meinung
des Autoren wieder, nicht unbedingt die
der Redaktion.
„Schützen & Erhalten“ und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind
urheberrechtlich geschützt mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist
eine Verwertung nur mit Einwilligung des
Verlages erlaubt.
Bezugspreise:
Für DHBV-Mitglieder ist der jährliche Bezug
im Beitrag enthalten. Nicht-Mitglieder zahlen 7,50 € je Ausgabe (zzgl. Versand und
MwSt.).
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
Vertriebskennzeichen
H52074 · ISSN: 1615-4916
Liebe Kollegen, sehr geehrte
Damen und Herren,
diesen lustigen Spruch aus dem Ruhrgebiet möchte ich heute nutzen, um Sie
alle sehr herzlich zum 55. Verbandstag des DHBV nach Bremen einzuladen.
Vom 19. bis 21. Mai 2005 hat uns Hinrich Studt und seine BremenNiedersachsen Mannschaft ins Hilton Hotel und damit mitten ins politische
und kulturelle Zentrum der alten Hansestadt eingeladen.
Und wer noch nicht in dieser zauberhaften Stadt – bei den Bremer Stadtmusikanten – im Schnoor – oder in der Böttchergasse – von Ihnen gewesen sein sollte,
Mit Bremen steht uns nicht nur ein kleines Jubiläum, sondern wieder
einmal ein ganz anderer Verbandstag ins Haus. So freuen wir uns ganz besonders auf die Mitglieder des Sachverständigenkreises, die ihre Jahrestagung von Potsdam nach Bremen verlegt haben, um erstmals mit uns zusammen den Verbandstag zu verbringen.
Von vielen im letzten Jahr vermißt, diesmal wieder mit im Boot, unsere
Mitglieder aus Industrie und Handel. Von Donnerstag bis Samstag bieten
Sie Ihnen im Rahmen einer Industrieausstellung die Möglichkeit, all das zu
fragen oder auch einfach nur einmal loszuwerden, was schon seit langem m
auf den Nägeln brennt.
Also: Anmelden, Zimmer buchen und wenn es dann so weit ist –
Gute Reise! Auf ein Wiedersehen freut sich
Dipl.-Ing. Horst Eickhoff
Verbandspräsident
Programm
DONNERSTAG 19. MAI
8.00–13.00 Uhr
13.30–19.00 Uhr
14.00–18.00 Uhr
ab 19.30 Uhr
Aufbau Industrieausstellung
Industrieausstellung
Eröffnung durch den Bundesvorstand
Sachverständigentagung Teil I
Sachverständigenstammtisch
8.30–17.30 Uhr
9.00–12.30 Uhr
14.00–17.30 Uhr
18.00–19.30 Uhr
ab 19.30 Uhr
Industrieausstellung
Sachverständigentagung Teil II
Holz- und Bautenschutztag Teil I
geführte Stadtbesichtigung
DHBV-Länderabend
9.00–13.00 Uhr
10.00–13.00 Uhr
ab 9.00 Uhr
14.00–17.30 Uhr
20.00 Uhr
Industrieausstellung (danach Abbau der Ausstellung)
DHBV Mitgliederversammlung
Registrierung der Teilnehmer
Holz- und Bautenschutztag Teil II
Festabend
FREITAG 20. MAI
SAMSTAG 21. MAI
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VERBANDSTAG 2005
Industrieausstellung
19.–21. Mai 2005
Für Sie stellen aus und informieren
während des Verbandstages:
Colfirmit Rajasil GmbH,
Marktredwitz
Kulba Bauchemie GmbH, Ansbach
Lavtox, Lauenburg
Sachverständigentagung
DONNERSTAG, 19. MAI
13.30–19.00 Uhr
14.00–15.30 Uhr
14.00–14.15 Uhr
14.15–15.15 Uhr
15.15–15.30 Uhr
15.30–16.30 Uhr
16.30–18.00 Uhr
16.30–17.00 Uhr
Erax GmbH, Müllheim
Neisius Bautenschutz, Wedemark
Desoi GmbH, Kalbach
Remmers Baustofftechnik GmbH
Deitermann maxitGroup, Datteln
Dittmann Technik für die
Bausanierung, Oranienburg
Schomburg GmbH SystemBaustoffe, Detmold
17.00–18.00 Uhr
18.00–19.00 Uhr
ab 19.30 Uhr
Scholtz Software, Bernbeuren
Trotec oHG, Heinsberg
Hübner GmbH AirlessSpritztechnik, Herford
FREITAG 20. MAI
8.30–17.30 Uhr
9.00–12.30 Uhr
9.00–9.30 Uhr
9.30–10.30 Uhr
ie epasit GmbH Spezialbaustoffe,
Ammerbuch
Jung Bauflächentechnik GmbH,
Solingen
Heinz-Dieter Walther, Versicherungsmakler, Wilhelmshaven
Industrieausstellung
Eröffnung durch den Bundesvorstand
Sachverständigentagung Bautenschutz
Ergebnisse des Spiegelausschusses
DIN 18 195
Dr.-Ing. Detlef Honsinger
Kombinationsabdichtung –
KMB/WU-Beton
Rainer Spirgatis
Neue Richtlinie zur Vergelung
Dipl.-Ing. Jörg de Hesselle
Kaffeepause in der Industrieausstellung
Sachverständigentagung Holzschutz
Handhabung des HSM-Verzeichnisses,
Grenzen und Möglichkeiten des
chemischen Holzschutzes
Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr
Praxisbewährung von Holzbeschichtungen
Dipl.-Ing. Architekt
Hans-Joachim Wenk
Besichtigung der Industrieausstellung
Sachverständigenstammtisch
10.30–11.00 Uhr
11.00–12.30 Uhr
Webac-Chemie GmbH, Barsbüttel
Industrieausstellung
Sachverständigentagung Teil II
Neue Richtlinie des UBA zur
Schimmelpilzanalyse
Dipl.-Ing. Stephan Keppeler
Ergebnisse der Kooperation mit
Haus & Grund
Dipl.-Holzwirt Georg Brückner
Kaffeepause in der Industrieausstellung
Mitgliederversammlung des Sachverständigenkreises
Vorstellung der Gäste und Neumitglieder
Rechenschaftsbericht
Urkunden- und Stempelausgabe
Aktuelles für das SV-Wesen
Kohler Automation, Butzbach
Köster Bauchemie AG, Aurich
West Wood Kunststofftechnik
GmbH, Petershagen
Schützen && Erhalten
Schützen
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März2005
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Seite
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VERBANDSTAG 2005
Holz- und Bautenschutztag
Mitgliederversammlung
FREITAG 20. MAI
SAMSTAG, 21. MAI 2005 – HOTEL HILTON, BREMEN
14.00–14.45
15.00–15.45
15.45–16.30
16.30–17.30
18.00–19.30
ab 19.30
Nachträgliche Bauwerksabdichtung –
das neue Regelwerk
Prof. Dr.-Ing. Wilhelm Fix
Kalkulation bei Holzschutzarbeiten
Eckart Flint
Kaffeepause in der Industrieausstellung
Das DHBV-Gütesiegel
Frank Gerst, Frank Grabow,
Dr. Friedrich Remes
geführte Stadtbesichtigung
DHBV-Länderabend
SAMSTAG 21. MAI
9.00–13.00
10.00–13.00
ab 9.00
11.15–11.45
13.00–14.00
14.00–14.45
14.45–15.30
15.30–16.00
16.00–16.45
16.45–17.30
20.00
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Industrieausstellung
(danach Abbau der Ausstellung)
DHBV Mitgliederversammlung
Registrierung der Teilnehmer
Kaffeepause in der Industrieausstellung
Mittagsimbiss
Workshop I
LV und Vereinbarung Kombinationsbauweise
Rainer Spirgatis
Workshop II
Diskussion zur Kalkulation und
Darstellung des Preisgefüges in
Deutschland
Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr
Kaffeepause
Workshop III
Ergebnisse der Arbeitsgruppe Schimmelpilze
Dipl.-Ing. Norbert Becker
Workshop IV
Zusammenkunft des Arbeitskreises
Heißluft
Dr. Dietger Grosser
Festabend
7
ab 9.00 Uhr
10.00–13.00 Uhr
Registrierung der stimmberechtigten
Teilnehmer, Ausgabe der Tagungsunterlagen
Mitgliederversammlung
Tagesordnung
1.
2.
3.
Eröffnung und Begrüßung, Ehrungen
Bericht des Bundesgeschäftsführers
Berichte der Fachbereichsleiter
Ergänzungen und Erläuterungen zu den schriftlichen
Berichten
4. Bericht der Rechnungsprüfer
5. Feststellung der Beschlussfähigkeit
6. Genehmigung des Jahresabschlusses 2004
Entlastung von Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung
7. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2005
8. Wahlen
a) Wahl des Wahlleiters
b) Wahl des Bundesvorstandes
c) Wahl des Fachbereichsleiters Holzschutz
d) Wahl Mitglied des Ehrenrates
(Amtsinhaber Bruno Bojarzin)
e) Wahl eines Rechnungsprüfers
(Amtsinhaber Dipl.-Ing. Dietrich Müller)
9. Anträge an die Mitgliederversammlung
10. Verbandstag 2006
11. Verschiedenes
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VERBANDSTAG 2005
Anmeldefax: (0 22 34) 4 93 14
Deutscher Holz- und
Bautenschutzverband e.V.
Postfach 40 02 20
50832 Köln
Absender:
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...........................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................
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Anmeldung zum 55. DHBV-Verbandstag
und zur DHBV-Sachverständigentagung
in Bremen · 19.–21. Mai 2005
Tagungshotel: Hotel Hilton, Böttcherstraße 2, 28195 Bremen,
Telefon (04 21) 3 69 60, Fax (04 21) 3 69 69 60
Wir bitten Sie, die Zimmerreservierungen selbst zu tätigen. Das Tagungshotel bietet Ihnen folgende Sonderkonditionen bei Reservierungen unter dem Stichwort „DHBV-Verbandstag“: Einzelzimmer zum Preis von 109,– €, Doppelzimmer zum Preis von 119,– €.
Die Zimmerpreise sind inkl. Frühstück und Nutzung des Wellnessbereiches.
Teilnehmer Nachname
Vorname
1
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..........................................................................................................................................
2
...........................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
3
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..........................................................................................................................................
Veranstaltung
Anzahl der Teilnehmer
Kostenbeitrag pro Person /Anmerkungen
> Sachverständigentagung I
.........................................................................
> Sachverständigenstammtisch
.........................................................................
> Sachverständigentagung II
.........................................................................
> Holz- u. Bautenschutzkonferenz I
.........................................................................
> Länderabend
.........................................................................
> Mitgliederversammlung
.........................................................................
21. Mai, 10.00 Uhr, nur für DHBV-Mitglieder
> Workshop I LV-KMB
.........................................................................
21. Mai, 14.00 Uhr, DHBV-Mitglieder
> Workshop II Kalkulation Holzschutz
.........................................................................
21. Mai, 14.45 Uhr, DHBV-Mitglieder
> Workshop III Schimmelpilze
.........................................................................
21. Mai, 16.00 Uhr, DHBV-Mitglieder
> Workshop IV Heißluft
.........................................................................
21. Mai, 16.45 Uhr, DHBV-Mitglieder
> Festabend
.........................................................................
19. Mai, 14.00 Uhr,
Mitglieder Sachverständigenkreis
19. Mai, 19.30 Uhr, Brauhaus,
3 Gerichte zur Auswahl, Selbstzahler
20. Mai, 9.00 Uhr, Mitglieder
Sachverständigenkreis
20. Mai, 14.00 Uhr, DHBV-Mitglieder kostenfrei,
Nicht-Mitglieder 50,– €
20. Mai, 18.00 Uhr, Stadtführung, gemeinsamer
Abend im Ratskeller, Buffet und Programm,
25,– € pro Person
21. Mai, 20.00 Uhr, Hotel Hilton, Buffet mit
Tanz u. Programm, 30,– € pro Person
Wir bitten den Kostenbeitrag als Verrechnungsscheck der Anmeldung beizulegen oder auf unser Konto bei der Deutschen Bank,
Kto.Nr. 518 20 50, Blz 370 700 24 unter dem Stichwort „Verbandstag“ zu überweisen.
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...........................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
Ort/Datum
Unterschrift/Stempel
8
14.03.2005, 09:52
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
Mensch und Hausbock – zwei ebenbürtige
Holzzerstörer?
– Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung –
Man sollte annehmen,
dass die Kontrolle und Bebeilung insektengeschädigter Hölzer in Dachstühlen kein Problem darstellt. Weshalb also
überhaupt ein Wort darüber verlieren. Die Praxis
belehrt uns eines Besseren.
Zu den theoretischen Grundlagen: Entsprechend der Norm
(DIN 68800/4 Abs. 5.1) sind im
Rahmen der Vorbereitung alle
Vollhölzer „an den Kanten im
Splintholzbereich an zwei versetzten Stellen je m zu prüfen
(z.B. durch Anbeilen)“. An sich
eine klare und für den durchschnittlichen Mitteleuropäer
verständliche Aussage. Im Bild
1 ist der Fürstenhof in Wismar
dargestellt (Baujahr 1513). Die
Lage und Anzahl der Beilschläge
läst jedoch an der Klarheit der
Aussage ernste Zweifel aufkommen – oder waren hier keine
Mitteleuropäer am Werk? Zur Erinnerung: In einem Meter sind
100 Zentimeter enthalten. Unter einer Kante versteht man die
Ecke und nicht die Flanke. Laut
Definition im Holz-Lexikon
(4. Auflage, 2003) sind das
Schnittlinien von zwei aneinander stoßenden Seiten eines
Schnittholzstückes (siehe auch
DIN EN 844-3).
Oder gibt es beim Umgang
mit denkmalgeschützten Gebäu-
den eine spezielle Regelung hinsichtlich der Beilschläge?
Mit Nichten. Auch im profanen Wohnungsbau hat man
den Unterschied zwischen Kante
und Flanke wohl noch nicht erkannt (Bild 2). Aber man nähert sich der 100 cm Marke.
Hoffnung keimt auf.
Worin liegt der tiefere Sinn
gerade die Kanten zu kontrollieren? Die Hausbocklarve miniert mit Vorliebe in den äußeren Splintholzschichten, weil
dort die Konzentration der für
sie lebenswichtigen Nährstoffe
(z.B. Eiweiß) am höchsten ist.
Bezogen auf die Querschnittsgeometrie sind das eben die
Kanten und nicht die Flanken
(siehe Skizze).
armdicken Kiefernsparren (Bild
3) zu imprägnieren und mit einer etwas dickeren Dachlatte zu
verstärken. Neben dem statischen Nonsens, der jedem Tragwerksplaner die Haare zu
SplintBerge stehen lässt, hat sich
holz
in diesem Fall auch die Imprägnierung erübrigt. InsiKernder wissen, dass bei Reduholz
zierung des Splintholzanteils
hoher
auf unter 10% die GefährEiweißdungsklasse von 1 auf 0
gehalt
(ca. 0,5%) wechselt. Nachzulesen in der
DIN 68800/3, Abs. 2.2.1.
Skizze 1: Etwaige Verteilung von
Eiweiß (Protein) im Splintholz
Dies bedeutet, dass eine frühere Insektengefährdung
aufgrund
des reduzierten SplintOftmals gilt es bei umfangholzanteils
nicht mehr gegeben
reichen Schäden den Restquerist,
da
zum
größten Teil nur
schnitt und damit die Resttrag-
9
Es schreibt
für Sie:
Dipl.-Ing.
Ekkehard Flohr
Fachbereichsleiter Holzschutz
An der Hohen Lache 6
06846 Dessau
Telefon: (03 40) 6 61 18 84
Telefax: (03 40) 6 61 18 85
email:
[email protected]
noch Farbkernholz übrig bleibt.
Geschulte DHBV-Firmen wissen
dies und würden durch seriöse
Beratung den Bauherren aufklären und auf eine Imprägnierung
verzichten. Selbstverständlich
muss ein statisch ausreichen-
fähigkeit zu ermitteln. Es macht
keinen Sinn nach der vollständigen Bebeilung einen etwa
Bild 2: Keine Kante wurde überprüft. Beilschläge nur an den Flanken
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Bild 1: S(chw)achverständige Kontrolle an einem denkmalgeschützten Bauwerk
Bild 3: Die Schläue des Materials korreliert mit der Dummheit des Handwerkers
10.03.2005, 12:54
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
Bild 4: Ringbebeilung zur Querschnittsermittlung an einem Sparren
der Kernholzquerschnitt übrig
bleiben.
Wie erfährt nun der Bauherr
vor der Hausbockbekämpfung,
ob der Dachstuhl noch tragfähig ist oder nicht. Ringbebeilungen können die notwendigen Informationen liefern. Dabei
wird an sinnvoll ausgewählten
Stellen mit einem Beil oder Zimmermannshammer ringförmig
das stark vermulmte (aber nicht
bis zum letzten Fraßgang!) Holz
abgeschlagen (Bild 4). Durch
Messen der Schädigungstiefe
gegenüber dem ungestörten
Bild 5: Beispiel einer Schadenserfassung an einem durch Hausbock
geschädigten Sparren.
Bild 6: Bebeilung einer Mittelpfette mit einem Handbeil
Querschnitt kann etwa der prozentuale Restholzquerschnitt
ermittelt werden. Das reicht
jedoch für eine seriöse statische Beurteilung nicht aus.
Vergegenwärtigt man sich, dass
bei der Bestimmung des Widerstandsmoments die Bauteilhöhe zum Quadrat und beim Trägheitsmoment die Bauteilhöhe
zur 3. Potenz berücksichtigt
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 10
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10
10.03.2005, 12:54
wird, so ist es von entscheidender Bedeutung an welcher Stelle
und in welcher Tiefe die Bauteile zerstört wurden. Beispielsweise kann an Hand einer Schadenstabelle dem Statiker verwertbare Informationen geliefert
werden (Bild 5). Diese Analysen (hier in Form eines kleinen
Excel-Tabelle) werden meist im
Rahmen einer Begutachtung von
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
Bild 7: Bebeilung eines Sparrens mit Schabeisen
Gebäuden abgearbeitet. Stellt
sich heraus, dass der Dachstuhl
zwar vom Hausbock geschädigt,
jedoch noch tragfähig und sanierungswürdig ist, kann die
fachgerechte Hausbockbekämpfung mit den beiden Komponenten Bebeilen und Imprägnieren
beginnen. In aller Regel wird
die Bebeilung mit dem Beil
(Bild 6) oder mit dem Schab-
men. Dies konnte sich jedoch
nicht durchsetzen. Auch gibt es
Firmen die den Dachstuhl mit
der Kettensäge (!) bearbeiten
(Bild 8). Letzten Endes muss
jeder für sich entscheiden, welches Handwerkszeug das Beste
ist. Entscheidend ist jedoch immer die Person, die es führt. Mit
entsprechender Umsicht und
notwendigen Feingefühl können
Bild 8: Mit der Kettensäge „bebeilte“ Stuhlsäule
Tiefschutz
mit Bor
BORACOL 20
Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen
Oberflächenspannung
Als reines Borsalz für Innenräume gut geeignet
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage
äußerlich stark zerstörte Knotenpunkte gereinigt und erhalten werden (Bild 9). Ein Bebeilen „bis zum letzten Fraßgang“,
so wie man es noch in einigen
Leistungstexten findet, sollte
der Vergangenheit angehören.
Es ist fast müßig auf die an-
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 11
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11
Z-58.2-1485
 Bekämpfend gegen Insekten  Vorbeugend gegen Pilze
Hohes Penetrationsvermögen
in trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte)
Bild 9: Da Zapfen und Zapfenlöcher aus Kernholz bestehen ist dieser
Knotenpunkt reparabel
eisen (Bild 7) vorgenommen.
Mit Pressluft betriebene Stosseisen werden auch angeboten.
Diese finden jedoch keine ungeteilte Zustimmung bei den
Praktikern. Weiterhin gab es Versuche vermulmte Holzschichten
mit Bürstenschleifer abzuneh-
Blumenstr. 22, 21481 Lauenburg
Tel. 04153/ 22 82, Fax 04153/58 22 26
www.lavtox.com
10.03.2005, 12:54
DIE FACHBREICHE
Holzschutz
schließende Oberflächenreinigung der Holzteile hinzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei
die DIN 68800/4 Abs. 5.1.2 zitiert „Die angeschnittenen Fraßgänge sind gründlich auszubürsten, die Oberfläche der sonstigen Holzteile zu säubern.“
Zum Abschluss der Bebeilung und vor der Imprägnierung
sind die Holzreste vom Dachfußboden zusammen zu kehren
und zu entsorgen. Insbesondere
darf die Traufe bzw. der Dachkasten nicht vergessen werden
(Bild 10). Da dies ein nicht
unerheblicher personeller Auf-
wand ist, sollte er bei der Kalkulation mit berücksichtigt
werden.
Noch ein Wort an die Zimmererfirmen. Immer wieder erlebe ich es, dass einige Kollegen äußerst effektvoll dem Bauherren mit einem Hammer die
zerstörten Splintholzschichten
demonstrieren. Es folgt die verbale Einschätzung: „Sehen Sie,
der Balken ist tot und muss ausgewechselt werden“. Für den
aufmerksamen Leser des Artikels wurde klar, dass man sich
vor solch einer pauschalen Aussage hüten sollte.
Bildnachweis: Bilder 1 bis 10 Ing.-Büro Flohr
Bild 10: Die Reinigung des Dachbodens – ein unverzichtbarer Bestandteil der
Sanierung
w w w . d h b v . d e
Das neue Holzschutzmittelverzeichnis 2005
Seit Feb. 2005 ist das neue Holzschutzmittelverzeichnis vom DIBt auf
dem Markt. Für jeden Holzschutzfachmann, Holzschutzplaner und Holzschutzpraktiker ein unbedingtes
Muss. Besonders gilt dies für DHBV
Fachfirmen, die im Holzschutz tätig
sind. Für 26,80 € ist es in jeder Buchhandlung erhältlich oder unter
www.erich-schmidt-verlag.de zu beziehen (ISBN 3-503-08395-2).
Auch in diesem Heft wird eine Dreiteilung
der Holzschutzmittel vorgenommen:
1. Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (205 Produkte)
2. Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen
(194 Produkte)
3. Bläueschutzmittel nach Vdl-Richtlinie
(25 Produkte)
Für den bekämpfenden Bereich stehen mit
bauaufsichtlicher Zulassung 47 Holzschutz-
mittel zur Verfügung. Diese unterteilen sich
in 34 Holzschutzmittel mit dem Prüfprädikat Ib und 13 Schwammsperrmittel mit
dem Prüfprädikat M.
Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl
der Schwammsperrmittel identisch geblieben. Bei den Ib-Mitteln ist eine leicht Zunahme zu verzeichnen. Zudem ist der Anteil der Mittel, die eine schnelle Wirksamkeit aufweisen (als Wirkstoff Pyrethroid
besitzen) leicht angestiegen (siehe Grafik).
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12
10.03.2005, 12:55
DIE FACHBREICHE
Bautenschutz
Aus alt mach’ neu!
Das Merkblatt der Wissenschaftlich-Technischen-Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkerhaltung und Denkmalpflege e. V. 4-6-98/D
„Nachträgliches Abdichten
erdberührter Bauteile“1)
wurde überarbeitet.
Anlässlich des WTA-Tages in
Karlsruhe am 10. März diesen
Jahres wird das Merkblatt 4-605 durch den Leiter der Arbeitsgruppe Herrn Prof. Dr. Ing. Wilhelm Fix der Fachöffentlichkeit
vorgestellt.
Teil 3. „Nachträgliche Bauwerksabdichtung – vor und in
der Wand durch Injektionen“.
Abdichtende Injektionen
werden gegen alle Wasserbelastungen/Lastfälle lokal und flächig, sowie vertikal und horizontal in und vor Wänden (gegen Erdreich) eingesetzt.
Anwendungsbereiche
Der häufigste Einsatzbereich
der partiellen Injektionsabdichtung sind Feuchte führende Risse, Anschlussbereiche (Wand-/
Sohlanschluss), Gebäudetrennfugen und Durchdringungen
nicht funktionstüchtiger Bauwerksaußenabdichtungen.
Flächig ausgeführte Injektionsabdichtungen finden Anwendung, wenn erdberührende
Abdichtungsmaßnahmen durch
Nachbarbebauung oder Überbauung nicht oder nur mit erheblichen Mehraufwendungen
ausgeführt werden können.
Bei Abdichtungen eines abzudichtenden Lokalbereiches
spricht man von partiellen InjekEs schreibt
für Sie:
tionen, bei flächig im Bauteil ausgeführten Abdichtungen handelt
es sich um Flächeninjektionen.
Sind die Injektionen Bauteil
durchdringend gegen oder in das
Erdreich ausgeführt, so werden
diese als Schleierinjektion bezeichnet. Dem Injektionsstoff/Gel
dient das Erdreich dabei als Stützgerüst und bildet die Dichtungsebene umhüllend aus.
Gelschleier im angrenzenden
Erdreich
Stoffe
Die einzusetzenden Injektionsstoffe müssen mit dem „abzudichtendem Bauteil verträglich sein bzw. dürfen keine
Wechselwirkungen hervorrufen“.
Der Nachweis der Umweltverträglichkeit ist gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen
zu erbringen.2)
Einzusetzende Stoffe sind:
1. Stoffe auf Basis von Silikaten und Zementen
2. wasserquellfähige Kunststoffe auf Basis von Acrylatbzw. Methacrylatgelen
3. Polyurethangele
4. Injektionsharze auf Polyurethanbasis oder Epoxidharzbasis
Material
Rainer
Spirgatis
Der Anwendungs-/Einsatzbereich andichtender Injektionsstoffe ist der unten stehenden
Tabelle3) zu entnehmen:
Anmerkung/Erläuterung:
1
keine Verformungsfähigkeit
2
nur feuchteverträgliche Harze
3
nur in Kombination mit Zementen
4
nur in Verbindung mit Silikaten
Der Erfolg der zu treffenden
Abdichtungsmaßnahmen „wird
bestimmt durch sachkundige
Bauwerkszustand
feucht
Planung, die sorgfältige Ausführung und geeignete Produkte.“4)
Sachkundige Planung
Zur Beurteilung des Bauteilzustandes sind folgende Parameter zu ermitteln:
1. Schadensbild
2. Schadensursache in Art, Ausmaß und unter Berücksichtigung von Besonderheiten
3. Wasserbelastung/Beanspruchung/Lastfall
>
Beanspruchung nach der
Injektion
wasserführend
Fachbereichsleiter Bautenschutz
Bodenfeuchte/
nichtstauendes
Sickerwasser
drückendes
Wasser
aufstauendes
Sickerwasser
3
Silikat
Plinderheide 2b, 48291 Telgte
Telefon: (02 36) 3 39 93 04
Telefax: (02 36) 3 39 93 63
email:
[email protected]
4
Zement
EP-Harz
2
—
—
PUR-Harz
Ayryl-/
Pur-Gel
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13
10.03.2005, 12:55
Anmerkung
1
1
1
DIE FACHBREICHE
Bautenschutz
4. Konstruktion des Bauteils
und Regelquerschnitte der
Wände, Böden und Decken
5. Anschlussbereiche, Übergänge/Wand-/Sohlenanschluss
6. Zugänglichkeit und Standsicherheit
7. Feuchteprofil der Bauteile
8. Halbquantative oder qualitative Bestimmung von Sulfaten, Chloriden, Nitraten
9. Baustoffprüfung
10. Porigkeit des Mauerwerkes/
Rissbildungen/Mehrschaligkeit und Hohlräume
11. Baugrundaufschlüsse (Bodenprofil, Hohlraumgehalt,
Porenvolumen, Durchlässigkeitsziffer)
Derartige Fachplanung, deren
Ergebnisse der Entscheidungsfindung dienen, sollten nach
Meinung des Autors entsprechend dem Merkblatt für die
Planung und Durchführung von
Vergelungsmaßnahmen der
Deutschen Bundesbahn AG
durch „repräsentative Kernbohrungen als Erkundungsbohrungen (Nasskernbohrung Ø 100
mm)“5) durchgeführt werden.
Neben den gewonnenen Erkenntnissen über die Konstruktion und dem vorhandenen Bodenprofil bedürfen Vergelungsarbeiten im Baugrund des
Weiteren einer Analyse der chemischen Beschaffenheit des
Wassers und der Strömungsgeschwindigkeit.
Ausführung
„Injektionsarbeiten dürfen
nur von qualifiziertem Personal
ausgeführt werden.
Hierbei muss mindestens
eine, während der Injektionsarbeiten ständig anwesende
Person einen anerkannten Qualifikationsnachweis einer anerkannten Institution, z.B. DHBV/
TÜV oder DBV besitzen.6)“
Diese Anforderung an den
Ausführenden wurde bereits im
WTA-Merkblatt 4-6-98/D unter
Punkt 6.4.1. – Personal – gestellt.
Vorarbeiten
Objektabhängig sind folgende Vorarbeiten auszuführen:
1. Entfernung haftungsbeeinträchtigter Baustoffoberflächen durch geeignete Maßnahmen
2. Verdämmung der Oberflächen um unkontrollierten
Abfluss des Injektionsstoffes vorzubeugen
3. Schutzmaßnahmen vor Verschmutzung von angrenzender Bau- und Einbauteilen
treffen
4. Bewehrungsverläufe feststellen
Hilfsmittel
Die notwendigen Einfüllstutzen/Packer sind auf den Injektionsstoff und das Bauteil abzustimmen. Entsprechende Herstellerangaben im Hinblick auf
Schraub- , Schlag-, oder Sonderpackern ist Folge zu leisten.
Ggf. sind auf der Baustoffoberfläche Verdämmungen aus
mineralischen oder kunstharzgebunde Stoffen auszuführen.
14
Selbstverständlich ist eine
Augenspülflasche für Injektionsarbeiten vorzuhalten und der
betrieblichen Arbeitsanweisung
Folge zu leisten.
Geräte
„Zur Herstellung von Bohrkanälen sollen möglichst erschütterungsarme, auf den Baustoff bzw. das Bauteil abgestimmte Bohrgeräte eingesetzt
werden“.7)
Diesen Anforderungen wird
die von unserem Verbandmitglied Georgy vertriebene Bohrvorrichtung mit Druckluft in
jeder Hinsicht gerecht. Wobei
hierbei zusätzlich die Arbeit
erleichternde Handhabung und
der deutlich geringere Verschleiß
an Bohrern wirtschaftlich interessant ist.
Die Bohrungen werden im
Durchmesser entsprechend der
Injektionspacker/Einfüllstutzensystems gewählt und baustoff/produktabhängig als Rasterbohrung ausgeführt.
Der Packerabstand wird in
einer Kette ausgeführt, jeweils
um die Hälfte versetzt bei gleichem Packerabstand der darüber
liegenden Bohrlochkette. Das
Bohrlochraster ist abhängig von
der Beschaffendheit des Bauwerkes/Lastfall und des Injektionsstoffes. Angaben der Produkthersteller sind bauseits zu
überprüfen.
Objekt bezogen kann der
Packerrasterabstand nur durch
eine Vorinjektion mit Wasser
ermittelt werden.
Flächeninjektionsraster am Wand-/Sohlenanschluß
Injektionspumpen
Die Injektion erfolgt mit auf
den Injektionsstoff abgestimmten Ein- oder Mehrkomponentenpumpen.
Für Vergelungsarbeiten im
oder vor dem Bauteil werden
druckluftbetriebene, zwangsgesteuerte Kolbenpumpen eingesetzt.
Nach Abschluss der mehrstufig ausgeführten Injektion
müssen die Packer entfernt und
die Bohrkanäle verschlossen
werden. Zum Bohrlochverschluss
eignen sich schwindarme, quellfähige oder schwindkompensierte Mörtel.
Sicherheit vor Ort
Die Ausführungen des WTAMerkblattes, dass zumindest eine
der ausführenden Personen eine
Qualifikation nachweisen solle, ist
meines Erachtens im Hinblick auf
die Sicherheit vor Ort so zu interpretiern, dass Injektionsarbeiten mindestens zu zweit ausgeführt werden müssen.
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 14
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Neben den Produktdatenblättern muss das jeweilige EGSicherheitsdatenblatt vor Ort
sein. Durch die Expositionsbegrenzung des Produktes ist die
persönliche Schutzausrüstung
detailliert ausgewiesen.
10.03.2005, 12:55
Dokumentation
Für abdichtende Injektionsarbeiten sind gemäß dem Merkblatt folgende Parameter zu
dokumentieren:
1. Feuchtegehalt der Baustoffe
(Flächeninjektion)
2. Wasserbelastung des Bauwerks/Baugrundes während
der Ausführung (Schleierinjektion)
3. Wanddicken/Regelquerschnitte/Packerraster
4. Objektbezogene Klimadaten
5. Temperatur des Injektionsgutes (niedrige Temperaturen verlängern, höhere Temperaturen verkürzen die
Polymeration, die Topfzeit
durch Viskositätsanstieg)
6. Injektionsstoff: Hersteller/
Produkt/Chargen Nr./Mischungsverhältnis/Reaktionszeit
7. Injektionsgerät- und Packersystem
8. Injektionsdruck
9. Materialverbrauch je Packer/
je m2
DIE FACHBREICHE
Bautenschutz
„Die Ausführungsunterlagen sind
mindestens während des Ausführungszeitraumes aufzuheben.“4)
Nachinjektion
Nach Ausführung der Injektionsarbeiten sind die bekannten und festgelegten Feuchtigkeitszugänge abgedichtet.
Durch Feuchtigkeitsumlagerungen können „neue Wasserwege“5) entstehen, die Nachinjektionen notwendig machen.
nahmen, um Feuchte geschädigte Bauteile in einen gebrauchstüchtigen Zustand zu versetzen.
Am 1. und 2. April findet
hierzu im HBZ Münster ein Qualifikationslehrgang statt, der von
mir zusammen mit Patric Kabrede als Co-Referent durchgeführt wird.
Neben den theoretischen
Seminarinhalten der Injektionstechnik – schließen – füllen –
verbinden – abdichten – wer-
Idealer Überlapungsbereich einer Schleirinjektion
Flankierende
Maßnahmen
Diese sind maßgeblich abhängig von der Bauteilfeuchte,
dem Raumklima und selbstverständlich der Raumnutzung.
Die notwendigen Maßnahmen wurden bereits in den vergangenen Beiträgen in S & E
detailliert beschrieben und können ebenso nach den abdichtenden Injektionen ausgeführt
werden.
Fazit
Das WTA-Merkblatt 4-6-05/
D „Nachträgliches Abdichten
erdberührter Bauteile“ stellt
umfassend das Regelwerk der
nachträglichen Bauwerksabdichtung dar.
Neben Hilfestellungen für
die Planung beschreibt es
detailliert die Verfahrens- und
Abdichtungstechniken und notwendigen flankierenden Maß-
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15
den wir in der Praxis mit Manpower und Gerät von der Technischen Produkte Handelsgesellschaft mbH – TPH – unterstützt.
Für die Bereitschaft den
DHBV und dessen Fachbereich
Bautenschutz mit einer Praxisdemonstration zu unterstützen,
bedanken wir uns vorab.
Quellen:
1) WTA-Publicatons, Edelsbergstraße 8,
D-80686 München
Telefon 49-89-578699727
Telefax 49-89-57869729
Internet: http://www.wta.de
e-mail: [email protected]
2) WTA Merkblatt E-4-6-03/D, siehe oben
3) siehe zuvor, Tabelle
4) siehe zuvor, 7. Qualitätssicherung
5) Ril. 8359201 „Hinweise für die Planung
und Durchführung von Vergelungsmaßnahmen bei der Deutschen Bahn AG,
Oktober 1999 und Angaben
6) siehe 2, 6.4 Ausführung
7) siehe 2, 6.3 Vorarbeiten, Geräte
KMB Schein bestanden!
Getreu den „Anforderungen
an den Ausführenden“1), dass
„die Ausführung von Abdichtungsarbeiten mit Bitumendickbeschichtungen spezielle Fachkenntnisse erfordert“ müssen die
Abdichtungsarbeiten von fachlich qualifizierten Verarbeitern
vorgenommen werden.
Die entsprechenden Fachkenntnisse werden vom DHBV
in dem Lehrgang „Herstellen von
Abdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen“ vermittelt.
Am 10.–12. Februar 2005
fand erneut einer dieser vom
DHBV in Zusammenarbeit mit
dem Handwerkskammer Bildungszentrum Münster ausgerichteter „KMB-Qualifikationslehrgänge“ statt. Alle Teilnehmer des Lehrgangs waren sich
im Fazit einig, dass sie durch
die Teilnahme fachlich qualifiziert seien und nunmehr KMBAbdichtungsfachmann sind!
Für all diejenigen, die KMB
ausführen und sich bis dato
noch nicht entschließen konnten an dem Lehrgang teilzunehmen, hier kurz die Inhalte:
Tag 1:
1. Die Baustelle
2. Lastfälle
3. Dränung
4. Bauliche Erfordernisse
5 Bauweisen
6. Abdichtungsmaterial
7. Anordnung der Abdichtung
Tag 2:
8. Ausführung der Abdichtung
9. Kontrolle der Bauausführung
10. Schutzschichten
11. Schadensursachen
Neben der theoretischen Unter-
10.03.2005, 12:55
weisung ist der KMB-Lergang vor
allem ein Praxisseminar. An
Exponaten werden im Team die
notwendigen Vorarbeiten ausgeführt und KMB-Abdichtungen
gegen die Lastfälle Bodenfeuchte/nichtstauendes Sickerwasser
und aufstauendes Sickerwasser
gemäß DIN 18195 ausgeführt.
Am 3. Lehrgangstag erfolgt
nach der Beantwortung noch zu
klärender Fragen eine Lehrgangszusammenfassung und
dann die Prüfung.
Die Zusammenfassung der
Inhalte erfolgt mit Hilfe des
neuen Ausführungsprotokolls
KMB, da sich daran besonders
gut die Lehrgangsinhalte reflektieren lassen.
Dieses Ausführungsprotokoll
wird den Verbandsmitgliedern
und Gästen anlässlich des Verbandstages vorgestellt. Schon
jetzt fand es bei den Teilnehmern des Lehrganges allgemeine
Zustimmung.
Übrigens, meine Erwartungen an die Teilnehmer des KMB
Lehrgangs wurden übertroffen.
Im Lehrgang äußerte ich, dass
ich durchschnittlich 95 Punkte von den Teilnehmern als einen großen Erfolg betrachten
würde. Mit durchschnittlichen
96,1 Punkten belohnt, freute ich
mich, Lehrgangsverantwortlicher
gewesen zu sein.
Quellen:
1) Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) - erdberührte Bauteile - , 2.
Ausgabe, Stand: November 2001 ISBN
3-935969- X
2) DIN 18195 Bauwerksabdichtungen, Teil
1,4, Grundsätze; Beuth Verlag GmbH,
IO772 Berlin
3) www.take5-netz.de – wir machen Ihre
GUTE ARBEIT sichtbar!
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Ergebnisprotokoll zur DHBV-Sachverständigentagung
am 26. 11. 2004 in Potsdam „Seminaris SeeHotel Potsdam“
Begrüßung/Einführung
Georg Brückner, Leiter des
Fachbereichs Sachverständige,
eröffnet um 8.30 Uhr die Tagung.
Von 64 gemeldeten Teilnehmern sind 56 anwesend.
Georg Brückner gibt bekannt, dass der Fachbereich
mittlerweile auf 126 Mitglieder
angewachsen ist, wobei 10 Mitglieder auf Probe dem Kreis
angehören.
Das Protokoll der letzten SVTagung wurde in der S+E veröffentlicht.
Es folgt eine kurze Erklärung
zum Ablauf der Tagung.
Als neue Mitglieder und
Gäste stellen sich vor:
Mitglieder
Frank Hannemann, Uwe Kiesewetter, Uwe Störzel, Thomas
Telleis, Reinhold Trzeczak
Gäste
Björn Dinger, Kornelia Horn,
Garrelt Hermanussen, Michael
Resch, Gero Hebeisen, Dr. Friedrich Remes
Thema Angliederung der SVTagung an den Verbandstag in
Bremen im Mai 2005
Vorschlag:
Donnerstag 19. 5. 2005
1. Teil der SV-Tagung von
13.00–18.00 Uhr
abends Stammtisch
Freitag 20. 5. 2005
2. Teil der SV-Tagung von
9.00–11.00 Uhr
Mitgliederversammlung von
11.00 bis 12.30 Uhr
Ab 14.00 Uhr Beginn des 55.
Verbandstages des DHBV mit der
Holz- und Bautenschutzkonferenz. Es ist geplant die Ergebnisse der Sachverständigentagung mit in den Verbandstag
einzubringen.
Der Vorschlag wurde von den
anwesenden Mitgliedern ange-
nommen. 2 Mitglieder stimmten dagegen.
Vorstellung des Kooperationsvertrages mit Haus & Grund
durch Herrn Brückner und
Herrn Dr. Remes
Herr Brückner und Dr. Remes
haben den Mitgliedern die Inhalte des Kooperationsvertrages
mit Haus & Grund noch einmal
detailliert vorgestellt. Die Vereinbarung wurde im Vorfeld allen Mitgliedern zugeschickt. Im
Vorfeld der Tagung konnte auch
schon eine sehr hohe Bereitschaft bei den Mitgliedern festgestellt werden, an der Kooperation aktiv teilzunehmen.
Ziel der Vereinbarung ist es,
dass für die Mitglieder von Haus
& Grund die qualifizierten Sachverständigen des DHBV zur Erstbeurteilung von Bauschäden in
den Bereichen des Holz- und
Bautenschutzes tätig werden.
Hierbei handelt es sich um eine
erste Beratung und nicht um
eine vollständige Begutachtung.
Dem Auftraggeber soll durch die
Beratung der Weg für die weiteren notwendigen Schritte
aufgezeigt werden. Die Beratung
soll ca. 2 Stunden in Anspruch
nehmen. Die Ergebnisse sollen
auf einem vorgefertigten Aufnahmebogen schriftlich fixiert
und dem Kunden übergeben
werden. Vergütet wird die Leistung pauschal mit 150,00 €
plus MwSt. (174,00 € Fixpreis).
Die Anfragen von Haus & Grund
werden zentral bei der Bundesgeschäftsstelle entgegengenommen und von dort an die Sachverständigen weitergeleitet. Es
wird angestrebt, dass die Sachverständigen maximal 50 km
Anfahrtsweg haben. Weichen die
tatsächlichen Entfernungen hiervon erheblich nach oben ab,
weil z.B. in einer bestimmten
Region nur wenige Sachverständige verfügbar sind, übernimmt
der DHBV die zusätzlichen Fahrkosten. Vom DHBV wird ein
bundesweit flächendeckendes
Sacherständigennetz angestrebt.
Weiterhin haben die Sachverständigen die Möglichkeit,
Fachvorträge bei einzelnen Haus
& Grund Ortsvereinen zu halten
bzw. Artikel in den Haus & Grund
Zeitschriften zu platzieren, in der
Regel allerdings ohne Honorar.
Vortrag Dr. Meiendresch
(Richter )
Dr. Meiendresch, Vorsitzender Richter am Landgericht
Aachen, hat als Vorbereitung zu
dem nachfolgenden Workshop
„Erarbeitung eines Aufnahmeund Protokollbogens“ für die
Erstbegutachtung bei den Haus
& Grund Mitgliedern einen Vortrag gehalten zum Thema Haftungsrisiken und – Haftungsausschlüssen bei Verträgen.
Workshops zu Erarbeitung von
Aufnahme- und Protokollbögen für die Erstbegutachtung
(Haus & Grund)
Es wurden in 7 Gruppen zu
mehreren Themen (erdberührte Bauteile; Balkone; Dach; Risse; Insekten; Pilze; Schimmel)
erste Entwürfe zu den Aufnahme- und Protokollbögen erar-
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 16
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16
10.03.2005, 12:56
beitet. Die Ergebnisse der einzelnen Gruppen wurden im
Anschluss allen Tagungsteilnehmern vorgestellt. Es wurde vereinbart, dass in drei kleinen
Arbeitsgruppen zu den Themen
„Formular – Aufnahmebogen“,
„Vertrag und Öffentlichkeitsarbeit“ auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse bis Ende
Januar vereinheitlichte Vertrags-, Protokollunterlagen sowie Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit ausgearbeitet
und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
In der Gruppe „Formular“ haben sich folgende Mitglieder
bereit erklärt mitzuwirken:
– Dr. André Peylo, Lutz Parisek und Dr. Uwe Schümann
In der Gruppe „Vertrag“ arbeiten
– Michael Scheuvens, Michael Diehl und Ralf Hunstock.
Die Gruppe „Öffentlichkeitsarbeit“ setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern
– Prof. Fix, Stephan Keppeler
und Oliver Klar.
Weitere Vorträge von Dr. Meiendresch
Zu den Themen
– „Das neue JVEG“ und
– „Zusammenarbeit von Richtern und Sachverständigen“
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Zum neuen JVEG konnte Dr. Meiendresch den Sachverständigen
gute Hinweise geben, um zukünftig Leistungen für die Gerichte den Aufwendungen entsprechend abrechnen zu können.
Den Sachverständigen machte er
Mut, nicht willkürliche Festlegungen der Honorarklassen durch die
Auftraggeber hinzunehmen. Man
soll seine Ein- und Widerspruchrechte deutlich wahrnehmen und
bei Gericht vorbringen. Beschwerden führen nicht wie häufig fälschlicherweise angenommen zu einem Ausschluss für zukünftige Vergaben von
Gerichtsgutachten.
Weiterhin ermutigte Dr.
Meiendresch die Teilnehmer, sich
bei den Gerichten einfach kurz
persönlich vorzustellen. Dieses
würde wesentlich besser von den
Richtern wahrgenommen als
Anschreiben, die in der Regel
im Papierkorb landen. Ist ein
Sachverständiger vom Gericht
beauftragt, sollte bei Fragen
zum Auftrag der direkte Kontakt zum Richter gesucht werden. In den allermeisten Fällen wird dies von den Richtern
als sehr positiv angesehen, da
hierdurch häufig schon im Vorfeld Fehler vermieden bzw.
behoben werden können. Gerichte sehen sich mittlerweile
zunehmend als ein Dienstleistungsunternehmen!
Kurzvorträge Prof. Fix und
Rainer Spirgatis zum „erforderlichen Grundlagenwissen
von Sachverständigen am Beispiel KMB“
Beide Referenten hielten
Rückschau auf durchgeführte
Veranstaltungen/Weiterbildungen und formulierten auf Grund
der dort gemachten Erfahrungen die Notwendigkeit, nicht
nur für Ausführende Aus- und
Weiterbildungen anzubieten,
sondern vor allem auch für die
Sachverständigen, denn sonst
wird es dazu kommen – was sich
derzeit schon teilweise anzeigt
–, dass wir im DHBV hochgradig ausgebildete Ausführende
haben, aber die Sachverständigen diesen Weg verschlafen.
Positiv ist hier zu sehen, dass
mittlerweile eine ganze Reihe
der Sachverständigen an den
Aus- und Weiterbildungen für
Ausführende teilnehmen.
Verschiedenes
„Neues aus dem Normenwerk“ für den Zeitraum Oktober 2003 – September 2004
wurde von Herrn Dipl.-Ing. Dietrich Müller zusammengestellt
und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.
Resümee der Tagung
1. Es wurde angeregt ein Forum zu schaffen, in dem Mitglieder sich fachlich austauschen können. Hierzu soll
eine entsprechende Internetplattform geschaffen
werden.
2. Von Herrn Keppeler wurde
angeregt die derzeit ruhende
Arbeitsgruppe „Schimmelpilze“ zu aktivieren. Hierzu
sollten erst einmal in einer
kleinen Gruppe (ca. 8 Mitglieder) die Rahmenbedingungen festgelegt werden.
3. Zum Schluss wurden die
Stempel und Teilnahmeurkunden ausgegeben
Mit den besten Wünschen für
eine gute Heimfahrt beendete
Georg Brückner gegen 17.00 Uhr
die Sachverständigentagung
2004.
Protokoll:
Christian Wiesenberg
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 17
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17
10.03.2005, 12:56
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Hausbockkäfer nicht entdeckt –
Schadensersatz fällig
Nachfolgender Fall betrifft wohl einen Wertegutachter, sollte aber
auch den SV für Holzschutz zum Nachdenken
anregen. Ein genaues Hinsehen und überprüfen der
zu begutachtenden Sache
bewahrt einen vor erheblichen Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall, gefunden in den
IfS:„Informationen“ 1/
05, geht es um nicht erkannten „Hausbockbefall“ in einem Dachstuhl.
Obwohl im nachfolgenden Text
von „Befall“ geschrieben wurde, bleiben hier doch Zweifel,
ob es sich tatsächlich um einen solchen handelt oder ob
nicht hier Altschäden vorliegen.
Um gesicherte Aussagen zu bekommen, ob hier tatsächlich
Befall vorliegt, hätten meiner
Ansicht nach, allerdings nur aus
der Ferne betrachtet und ohne
das Objekt zu kennen, gründlichere Untersuchungsmethoden
als nur das Abklopfen des Holzes mit einem Stichel oder Zimmermannshammer erfolgen müssen, wie es in der Urteilsbegründung gefordert wird (siehe fett
hervorgehobenen Text weiter
unten). Ungeachtet dessen wird
den Erstgutachtern das Nichterkennen des Befalls/der Schäden als fahrlässiges Verhalten
zur Last gelegt. Hier ist nur jedem unbedingt anzuraten, egal
ob Wertegutachter oder Sachverständiger für Holzschutz oder
Bauschäden oder..., frei zugängliche Bauteile genauestens zu
untersuchen. Können Untersuchungen an verdeckt liegenden
Bauteilen aus welchen Gründen
auch immer nicht durchgeführt
werden, ist hierauf zu verweisen.
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18
Aber nun zu dem angekündigten Fall:
Sachverständige müssen die
Vorbereitung ihrer Gutachten,
insbesondere die Orts- und Objektbesichtigung, mit großer
Sorgfalt und gewissenhaft vornehmen. So müssen die Sachverständigen für Immobilienbewertung nicht unerhebliche
Baumängel und Gebäudeschäden in ihre Bewertung einfließen lassen. Übersieht ein Sachverständiger beispielsweise den
vorhandenen Schädlingsbefall
(Hausbockkäfer im Dachstuhl),
weil er elementare und einfache Prüfungsmaßnahmen unterlassen und nur eine Sichtprüfung vorgenommen hat, so liegt
darin eine Verletzung seiner
Sorgfaltspflicht, die zum Schadensersatz führt,
Diese Vorgaben gelten
selbstredend auch für den Gutachterausschuss. Die Haftungsgrundlage ist hier allerdings
nicht der neue § 839 a BGB,
sondern der § 839 BGB, also die
Haftungsgrundlage für eine
Amtspflichtverletzung. Es haftet in diesem Fall das zustän-
dige Land, nicht die Sachverständigen des Ausschusses. Der
Gutachterausschuss wird im
Rahmen des öffentlichen Baurechts hoheitlich tätig. So hat
es das OLG Sachsen-Anhalt mit
Urteil vom 22.01.2004 (Az.:
4 U 133/03) entschieden und
das Land Sachsen-Anhalt zum
Schadensersatz verurteilt.
Da der Sachverhalt und die
Entscheidungsgründe ohne weiteres auch auf die Tätigkeit von
Sachverständigen für Immobilienbewertung bei Privatauftrag Anwendung finden können,
geben wir nachstehend die Entscheidung des OLG SachsenAnhalt im Wortlaut wieder:
Leitsätze
1. Der Gutachterausschuss nach
§ 139 Baugesetzbuch erstattet seine Gutachten in Ausübung eines öffentlichen
Amtes. Anspruchsgrundlage
ist mithin § 839 BGB.
2. Die Gutachter haben ihre
Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Diese Amtspflicht ob-
10.03.2005, 12:56
liegt dem Ausschuss auch
gegenüber dem Käufer eines Grundstücks.
3. Bei der Verkehrswertermittlung hat der Gutachterausschuss gern. § 194 BauGB
den Preis zu ermitteln, der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit
und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre.
4. Da der bauliche Zustand des
Gebäudes zu berücksichtigen
ist, ist der Gutachterausschuss auch verpflichtet,
nicht unerhebliche Baumängel und Schäden am Gebäude in die Beurteilung einfließen zu lassen.
5. Stellt der Gutachterausschuss bei der Objektsbesichtigung einen offenbaren
Schädlingsbefall nicht fest,
handelt er fahrlässig.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die
tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug, §
540 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz
wegen fehlerhafter Begutachtung eines Gebäudes durch
den Gutachterausschuss in Anspruch.
Mit notariellem Kaufvertrag
vom 3. 5. 1999 erwarb die
Klägerin von der Gemeinde B.
unter Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses das Gebäudegrundstück T. Straße 9 in H. zum Preis
von DM 281.000,00. Zusätzlich
zum Kaufpreis waren von ihr u.a.
auch die Kosten für ein Wertgutachten in Höhe von DM
1.860,16 zu zahlen. Dieses Ver-
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
kehrswertgutachten des Gutachterausschusses für den Bereich
des Katasteramtes M. vom 30.
4. 1998 sollte ausweislich des
Kaufvertrages für die Vereinbarung des Kaufpreises maßgeblich sein. Das auf Antrag der
Gemeinde B. erklärtermaßen zu
Verkaufszwecken erstellte Gutachten wies einen als angemessen bezeichneten Kaufpreis von
DM 272.000,00 aus. Die Vorbemerkungen zum Gutachten enthalten folgenden Hinweis: Feststellungen werden nur insoweit
getroffen, wie sie augenscheinlich erkennbar und aus der Sicht
des Gutachterausschusses nachhaltig wertrelevant sind; so
werden z.B. vorhandene Abdeckungen von Wand-, Bodenund Deckenflächen nicht entfernt, die Funktionsfähigkeit von
Fenstern, Türen, Heizung, Beleuchtung usw. nicht ausdrücklich geprüft und versteckte Mängel/Bauschäden, z.B. tierische
und pflanzliche Schädlinge,
Rohrleitungsfraß u.ä. möglicherweise nicht vollständig erfasst.
Im Haus T. Straße 9 wurden nur
zwei Wohnungen betreten, besichtigt und vermessen.
Auf die mit diesem Sachverhalt verbundene Gefahr der
Ungenauigkeit des Verkehrswertgutachtens wird ausdrücklich
hingewiesen“ (vgl. Bd. 1, Bl.
20).
Im Gutachten selbst wurde
dann festgestellt, dass bis auf
Schäden am Außenputz sowie
Schiefstellungen der Pfeiler im
Eingangsbereich keine wesentlichen Bauschäden und Baumängel hätten festgestellt werden
können.
Die Klägerin hat, gestützt
auf das Privatgutachten W. vom
9. 6. 2000, behauptet, sie habe
bei der Sanierung im Jahre 2000
entdeckt, dass in einem Teil des
Dachstuhls ein erheblicher Be-
fall mit Hausbockkäfern vorliege.
Dieser Befall habe schon vor
1998 bestanden und hätte von
dem Gutachterausschuss bei
seiner Besichtigung im April bis
Juli 1998 erkannt werden müssen. Die Schadensbeseitigung
werde DM 110.000,00 kosten.
Hiervon lasse sie sich einen
Abzug neu für alt in Höhe von
DM 22.000,00 anrechnen, sodass ein Schaden von DM
88.000,00 verbleibe.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 44.993,00 EUR nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. 7. 2000 zu
zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat behauptet, weder bei
der Besichtigung am 30. 7. 1998
noch bei einer vorausgegangenen Besichtigung des Hauses am
9. 7. 1998 durch zwei Mitarbeiter der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses seien irgendwelche Anzeichen für den
Schädlingsbefall (Ausfluglöcher,
Nagsel) erkennbar gewesen. Das
Land hat daher den Schädlingsbefall zum Zeitpunkt der Besichtigungen bestritten. Der Sachverständige W. habe den Befall
ausweislich seines Gutachtens
nur nach intensiver Untersuchung festgestellt; hierzu sei der
Gutachterausschuss jedoch nicht
verpflichtet gewesen, insbesondere habe er keine zerstörenden Untersuchungen durchführen dürfen. Seine Aufgabe sei
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 19
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10.03.2005, 12:57
lediglich die Wertermittlung gewesen, hierzu sei nur eine Inaugenscheinnahme des Objekts
erforderlich. Diese sei durchgeführt worden und habe keine
Anzeichen für einen Schädlingsbefall ergeben.
Das Landgericht hat gemäß
Beschluss vom 5. 3. 2003 Beweis durch Vernehmung von
Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen
Dipl.-Ing. S. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift
vom 4. 6. 2003 Bezug genommen. Sodann hat die Kammer
die Berechtigung der Klage dem
Grunde nach festgestellt, weil
auf Grund der durchgeführten
Beweisaufnahme feststehe, dass
der Gutachterausschuss den
Schädlingsbefall habe erkennen
können. Dabei hat sie sich im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen S.
bezogen. Dieser hat bekundet,
dass der Schädlingsbefall angesichts des Umfangs, wie er vom
sachverständigen Zeugen W.
bestätigt worden sei, bereits im
Jahre 1998 vorhanden gewesen
sei. Die Befallsdauer gab er mit
sechs bis acht Jahren, möglicherweise sogar länger, an. Er
war der Meinung, dass er den
Befall seinerzeit entdeckt hätte; auch die Mitglieder des Gutachterausschusses hätten seiner Meinung nach den Befall
erkennen müssen, auch wenn
sie keine Holzschutzsachverständigen seien. Man könne bei dem
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Holz regelmäßig drei Seiten
sehen; das reiche aus um festzustellen, ob dort Hausbockbefall vorliege. Im Übrigen sei er
der Meinung, dass auch die Mitglieder des Gutachterausschusses einen kleinen Stichel o. ä.
hätten mitnehmen können, um
zu testen, ob die Balken richtig stabil seien, dies hätten sie
auch tun müssen. Bei nur oberflächlicher visueller Betrachtung
müsse man Holzbockbefall nicht
unbedingt erkennen, u.U. müsse
man schon sehr dicht ans Holz
heran, um die Ausfluglöcher zu
erkennen. Wenn man nur mit
der Hand gegen die Balken klopfe, könne man nicht sonderlich
viel hören, man müsse dann
anderen Teil des Dachgeschosses seien, wie die Mitglieder des
Gutachterausschusses bekundet
hätten, keine Schäden vorgefunden worden. Außerdem behauptet sie nun, die Klägerin habe
bereits am 7. 7. 2000 Originalfotos zur Schadensdokumentation eingereicht. Diese Dokumentation sei von der Klägerin selbst beschriftet worden;
die Lichtbilder seien, wie sich
aus dem Aufdruck auf der Rückseite ergebe, bereits im Mai
1998 erstellt worden. Da die
Fotos teilweise mit den Lichtbildern des Gutachtens W. identisch seien, müssten dessen
Angaben, er habe die Fotos im
Juni 2000 aufgenommen, falsch
genommen zu haben. Der Mieter F. habe im Januar lediglich
den Mietvertrag abgeschlossen,
eingezogen sei er jedoch erst
im August, nachdem die Wohnung fertig gestellt gewesen sei.
Der Senat hat über das Herstellungsdatum der den Bauzustand wiedergebenden Lichtbilder Beweis durch Vernehmung
des Zeugen W. erhoben; zum
Ergebnis der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. 12. 2003 Bezug genommen.
II. 1. Die gemäß § 511 Abs.
1 ZPO statthafte Berufung ist
zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520
b) Da die Gutachterausschüsse gemäß § 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
des Landes Sachsen-Anhalt
(V0Gut L’SA) als Einrichtungen
des Landes gebildet werden, ist
das Land Sachsen-Anhalt passiv legitimiert; dies wird vom
Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
c) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1
VOGut LSA haben die Gutachter ihre Tätigkeit (Ermittlung des
Verkehrswertes) nach bestem
Wissen und Gewissen auszuüben. Diese Amtspflicht oblag
dem Gutachterausschuss auch
gegenüber der Klägerin. Zwar
war sie weder Eigentümerin des
schon einen Zimmermannshammer verwenden, weil man dann
am Klangbild einen Befall erkennen oder eine Schädigung
des Holzes feststellen könne,
wenn die Hammerspitze ins Holz
dringe.
Gegen dieses ihm am 16. 7.
2003 zugestellte Urteil wendet
sich das beklagte Land mit seiner am 8. 8. 2003 eingegangenen und am 11. 9. 2003 begründeten Berufung. Es hält insbesondere die Beweiswürdigung
des Landgerichts für unzutreffend. Die Kammer habe auch
verkannt, dass ein Verkehrswertgutachten nicht mit einem
Bauschadengutachten gleich
gesetzt werden könne. Außerdem behauptet das Land nunmehr, das Dachgeschoss sei im
Jahre 1998 bereits zu ca. 70%
ausgebaut gewesen (linke Seite vom Treppenausstieg), dort
habe das Gebälk gar nicht besichtigt werden können; in dem
sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeuge W.
mit der Klägerin kollusiv zusammenarbeite. [Anfrage von Georg
Brückner: Wer kann ihm verraten was kollusiv heißt?] Darüber
hinaus habe die Klägerin die
rechte Dachgeschosshälfte bereits seit dem 1. 1. 2000 an
einen Herrn R. F. vermietet.
Auch aus diesem Grunde könne es nicht richtig sein, dass
der Zeuge W. das Dachgeschoss
angeblich noch am 20.06.2000
besichtigt und die angeblichen
Schäden am Gebälk festgestellt
habe.
Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Sie
verteidigt das angefochtene
Urteil. Sie bestreitet, die Lichtbilder vom Bodenraum schon vor
Abschluss des Kaufvertrages auf-
ZPO; die Berufungssumme ist
erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt. Mit dem Landgericht ist der
Senat der Auffassung, dass der
Klägerin dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch gegen
das beklagte Land zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 839
BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amtspflichtverletzung).
a) Der Gutachterausschuss
hat das Gutachten vom 30. 7.
1998 zunächst in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne
von § 839 BGB erstellt. Denn
nach § 193 BauGB hat der Gutachterausschuss die Aufgabe,
Gutachten über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke zu erstatten; mit dieser
Pflicht und seinen Nebenaufgaben wird er im Rahmen des öffentlichen Baurechts hoheitlich
tätig (vgl. BGH VersR 1982, 550
m. w. N.).
Grundstücks noch hatte sie die
Begutachtung beantragt, wozu
sie nach § 193 BauGB auch
nicht berechtigt gewesen wäre.
Sie war aber als potentielle
Bewerberin in den Schutzbereich
der dem Gutachterausschuss
obliegenden Amtspflichten
einbezogen.
Ebenso wie ein Kaufinteressent in den Schutzbereich eines zwischen Verkäufer und
Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages jedenfalls dann
einbezogen wird, wenn die Vertragspartner davon ausgehen,
dass die Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis
diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll (vgl.
BGH NJW-RR 2002, 1528), kann
ein Kaufinteressent darauf vertrauen, dass die zum Zwecke der
Wertermittlung eines Grundstücks getroffenen Feststellungen einer öffentlichen Einrich-
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DIE FACHBREICHE
Sachverständige
tung zutreffend sind und sorgfältig ermittelt wurden. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn das Wertgutachten – wie hier – ausdrücklich zu Verkaufszwecken erstellt
wurde und dies im Gutachten
so angegeben ist. In diesem Fall
ist dem Gutachterausschuss
bekannt, dass dem Kaufinteressenten die Wertermittlung
zugänglich gemacht und dieser
seine Entscheidung ganz wesentlich vom Gutachten abhängig machen wird. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass die Amtspflichten
des Gutachterausschusses als
drittgerichtet anzusehen sind
(vgl. auch BGH MDR 2003, 628
zur Drittgerichtetheit der Amtspflichten des Gutachterausschusses gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung).
d) Mit dem Landgericht ist
der Senat der Auffassung, dass
der Gutachterausschuss seine
Amtspflicht zur gewissenhaften
Ermittlung des Verkehrswertes
hier auch schuldhaft verletzt
hat. Bei der Verkehrswertermittlung hat der Gutachterausschuss
gemäß § 194 BauGB den Preis
zu ermitteln, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
den rechtlichen Gegebenheiten
und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre. Die Einzelheiten der Wertberechnung
ergeben sich über § 199 BauGB
aus der Wertermittlungsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 WertV
bestimmt sich der zu berücksichtigende Zustand eines
Grundstücks (§ 3 Abs. 1 WertV)
ebenfalls nach der Gesamtheit
der verkehrswertbeeinflussenden
rechtlichen und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks. Hierzu gehören
nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WertV
bei bebauten Grundstücken vor
allem der Zustand der baulichen
Anlage hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahres, der Bauweise und Baugestaltung, der
Größe und Ausstattung, des
baulichen Zustandes und der
Erträge. Da der bauliche Zustand
des Gebäudes zu berücksichtigen ist, war der Gutachterausschuss verpflichtet, jedenfalls
nicht unerhebliche Baumängel
und Schäden am Gebäude in die
Beurteilung einfließen zu lassen. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt.
Denn auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat
das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Schädlingsbefall zum Zeitpunkt der Besichtigung im Juli 1998 bereits
vorlag, der Gutachterausschuss
ihn fahrlässig nicht festgestellt
und bei der Wertermittlung demnach nicht berücksichtigt hat.
Ausgehend von der Prämisse,
dass der Sachverständige W. am
30.06.2000 in erheblichem
Umfang Hausbockbefall festgestellt hat, lag ein Befall auch
bereits im Juli 1998 vor. Dies
hat der Sachverständige S. bei
seiner Anhörung eindeutig bestätigt, indem er die Befallsdauer auf etwa sechs bis acht Jahre
(seit der Besichtigung des Sachverständigen W. im Juni 2000)
geschätzt hat, möglicherweise
sogar länger (Bd. 1, Bl. 109).
Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, auch die
Mitglieder des Gutachterausschusses hätten den Befall erkennen müssen. Dies hat er
daraus abgeleitet, dass die befallenen Holzteile von drei Seiten sichtbar gewesen seien; dies
reiche aus, um einen Hausbockbefall festzustellen. Hinzu
kommt, dass seiner Meinung
nach eine Überprüfung der Balken mit einem Stichel (oder Zimmermannshammer) angezeigt
gewesen wäre und auch auf diese W. eine Schädigung der Balken hätte festgestellt werden
können. Jedenfalls dies haben
die Mitglieder des Gutachterausschusses unstreitig unterlassen.
Dabei hat der Ausschuss
auch fahrlässig gehandelt. Den
begutachtenden Mitgliedern
hätte bekannt sein müssen, dass
ein Schädlingsbefall im Dachgebälk häufig anzutreffen und
angesichts der dann regelmä-
ßig erheblichen Sanierungskosten für die Bemessung des
Verkehrswertes von wesentlicher
Bedeutung ist. Darüber hinaus
muss ihnen bekannt gewesen
sein, in weicher W. Hausbockbefall festgestellt werden
kann. Vor diesem Hintergrund
hätte ein verantwortungsbewusster Gutachter zwar keine Bauteile – jedenfalls nicht
ohne konkreten Anlass – entfernen oder zerstören müssen,
um geeignete Feststellungen zu
treffen (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Gutachten). Offen
liegende und frei zugängliche
Holzteile im Dachgeschoss hätte er aber in geeigneter Weise
prüfen und hierbei auch leichtes und problemlos einzusetzendes Werkzeug wie z.B. Stichel
oder Zimmermannshammer verwenden müssen. Das Abklopfen
von Holzbalken stellt eine unabdingbare Voraussetzung für
eine ordnungsgemäße Begutachtung gerade eines älteren Gebäudes dar. Die Missachtung derart
elementarer und einfacher Prüfungsmaßnahmen ist ohne weiteres als fahrlässiges Verhalten
zu beurteilen.
Dem stehen auch die Vorbemerkungen im Gutachten
nicht entgegen; denn auf Besicht heißt nicht, dass lediglich eine oberflächliche Ansicht,
sondern jedenfalls eine hinreichend sorgfältige Besichtigung
stattgefunden habe.
e) Eine andere Beurteilung
ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Klägerin die
Schäden bei Abschluss des Kaufvertrages bereits bekannt gewesen wären und die fehlerhafte
Begutachtung deshalb für den
Kaufentschluss nicht ursächlich
geworden wäre (vgl. etwa BGH
NJW 2001, 512). Denn die Behauptung des beklagten Landes, die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder seien
bereits im Jahre 1998 aufgenommen worden, ist in der vom
Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge W. hat widerspruchsfrei und glaubhaft be-
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21
10.03.2005, 12:58
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichsleiter Sachverständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
Telefax: (0 25 91) 94 96 54
email: [email protected]
kundet, dass er die Lichtbilder
anlässlich seiner Objektbesichtigung am 20. 6. 2000 aufgenommen habe. Aus welchem
Grunde die Bilder auf ihrer Rückseite Daten aus dem Monat Mai
1998 aufweisen konnte in der
mündlichen Verhandlung nicht
geklärt werden. Dass es sich
hierbei aber jedenfalls nicht um
die Aufnahmedaten handelt, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass die Kamera, mit
welcher der Zeuge W. die Bilder aufgenommen hat, ausweislich der im Termin vorgelegten
Quittung erst am 12. 9. 1998
von der Klägerin gekauft wurde. Soweit das beklagte Land
behauptet hat, der Zeuge W.
habe die Lichtbilder im Juni
2000 deshalb nicht aufnehmen
können, weil das Dachgeschoss
bereits seit Januar vermietet
gewesen sei, hat die Klägerin
hierzu in der Berufungserwiderung Stellung genommen; dem
ist das beklagte Land nicht mehr
entgegen getreten. Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz des beklagten
Landes vom 23. 12. 2003 sind
dem Senat kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
3. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vor läufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert und
Beschwer sind gemäß §§ 2, 3,
544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden. Gründe für eine
Zulassung der Revision gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
RECHTSBERATUNG
Die Abmahnung im Arbeitsrecht
1.
Beanstandet der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers und weist er auf
Sanktionen im Wiederholungsfalle hin, so liegt eine Abmahnung vor. Die Abmahnung muss
verhältnismäßig zu Art und
Schwere des Fehlverhaltens sein
und sollte ausdrücklich als „Abmahnung“ bezeichnet werden,
dies ist jedoch nicht zwingend
erforderlich. Es ist durchaus
ausreichend, wenn der Unmut
des Arbeitgebers deutlich ist
und Konsequenzen angedroht
werden.
Bei einer Ermahnung handelt es sich indes nicht um eine
Abmahnung, die dazu dienen
könnte, eine Kündigung vorzubereiten. Die Abmahnung hingegen ist in der Regel Vorläufer einer Kündigung.
Der Arbeitnehmer sollte vor
einer Abmahnung angehört
werden, notwendig ist dies jedoch nicht.
Abmahnungsbefugt sind alle
Vorgesetzten, auf die das Weisungsrecht übertragen ist.
Auf eine Abmahnung hin
kann der Arbeitnehmer im allgemeinen nicht am nächsten
Tag gekündigt werden - es muss
dem Betroffenen Zeit gegeben
werden, sein Verhalten zu ändern.
2.
Eine Abmahnung muss folgende Punkte beinhalten:
– Beschreibung des beanstandeten Verhalten,
– Aufforderung des Arbeitnehmers zu künftiger Vertragstreue
und
– Androhung der Kündigung
als Konsequenz weiteren
Fehlverhaltens.
Für eine Abmahnung besteht
keine Schriftformerfordernis, aus
Gründen der Beweisbarkeit und
der Dokumentation sollte eine
Abmahnung dennoch grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Eine mündliche Abmahnung
sollte zumindest schriftlich bestätigt werden, da eine Abmahnung nur dann gültig ist, wenn
diese auch empfangen wurde.
Der Empfang ist daher immer
schriftlich zu bestätigen.
Die Abmahnung kommt sodann in die Personalakte. Der
Arbeitnehmer kann die Entfernung unzulässiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen und dies auch ggf. gerichtlich durchsetzen.
Der Arbeitnehmer muss die
Abmahnung übrigens auch verstehen können – spricht der Arbeitnehmer kein Deutsch und
kann den Inhalt daher nicht
verstehen, so ist die Abmahnung
ungültig.
3.
Aufgabe der Abmahnung ist
es, den Arbeitnehmer auf ein
Fehlverhalten hinzuweisen und
ihn zu warnen. Hieraus begründet sich auch die Erforderlichkeit, das Fehlverhalten genau
zu bezeichnen und aufzuzeigen,
wie richtiges Verhalten aussehen würde und welche Folgen
entstehen, wenn das Verhalten
nicht geändert wird. In aller
Regel wird auf eine drohende
Kündigung hingewiesen – es
wäre aber auch ausreichend ,
deutlich zu machen, dass die
Fortsetung des Arbeitsverhältnisses andernfalls gefährdet ist.
Grundsätzlich gibt es keine
Fristbindung für eine Abmahnung. Aus Glaubwürdigkeitsgründen sollte die Abmahnung
indes grundsätzlich nach dem
Fehlverhalten erfolgen. Der Arbeitnehmer muss nach einer
längeren Zeit nicht mehr mit
einer Reaktion des Arbeitgebers
rechnen – das Recht zur Abmahnung kann also verwirkt sein.
Eine etwaige Abmahnung wäre
in einem solchen Fall unzulässig.
Der Arbeitnehmer muss die
Möglichkeit haben, angehört zu
werden, bevor die Abmahnung
erfolgt. Anderenfalls ist die Abmahnung nicht wirksam.
Zwar sind Abmahnungen und
ggf. eine erolgte Stellungnahme des Arbeitnehmers dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 102 BetrVG)
mitzuteilen, es stehen dem
Betriebsrat aber keine Anhörungs-, Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte hinsichtlich
der Abmahnung zu.
4.
Nicht jedes Verhalten kann
abgemahnt werden – es können
Störungen im Leistungsbereich
und im Vertrauensbereich abgemahnt werden. Einmal abgemahnte Verhaltensweise können
nur im Wiederholungsfall als
Grundlage einer Kündigung verwendet werden. Der Arbeitgeber muss also ggf. abschätzen,
ob er nicht sofort kündigen will.
Beispiele für Störungen im Leistungsbereich, die eine Abmahnung rechtfertigen:
1 Verstoß gegen ein betriebliches Rauch- und Alkoholverbot,
2 wiederholte Unpünktlichkeit,
3 unentschuldigte Fehlzeiten im Anschluss an
einen Urlaub,
4 Arbeitsverweigerung,
5 mangelhafte Arbeitsausführung,
6 etc.
Beispiele für Störungen im Vertrauensbereich, die eine Abmahnung rechtfertigen:
7 Betrug,
8 Diebstahl,
9 Untreue,
10 Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen,
11 Wettbewerbswidriges
Verhalten,
12 etc.
Schwere Pflichtverletzung, Unwilligkeit zur Änderung des Verhaltens oder Unfähigkeit zur
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10.03.2005, 12:58
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
Rechtsberatung für DHBVMitglieder: Jeden Dienstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
Apostelstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
Steuerung der Verhaltens, sowie hartnäckig und uneinsichtig fortgesetzte Vertrauensstörungen oder wenn mit Wiederherstellung des Vertrauens nicht
zu rechnen können eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
5.
Es kann aber nicht jede Kleinigkeit abgemahnt werden –
werden dem Arbeitnehmer große
Nachteile zuteil oder hätte eine
weniger schwer wiegende Maßnahme genügt, so ist eine Abmahnung unverhältnismäßig
(Übermaßverbot).
Eine berechtigte Abmahnung
hat kein allgemeines „Verfallsdatum“, es hängt ganz vom Einzelfall ab, wann eine Abmahnung wirkungslos wird. Hier wird
die Art des Fehlverhaltens und
das anschliessende Verhalten
berücksichtigt. Geringfügige
Fehlverhalten führen zu einer
möglichen „Löschung“ nach
i.d.R. zwei Jahren – so das Bundesarbeitsgericht.
RECHTSBERATUNG
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
BGH: Divergenzen zwischen Produktempfehlungen des Herstellers
und DIN-Normen
Leitsatz:
1.Bei Divergenzen zwischen
Produktempfehlungen des Herstellers und DIN-Normen muss
der Unternehmer beim Hersteller
rückfragen und ggfls. auf den
Einbau des Produktes verzichten.
OLG Köln/BGH: Eigenmächtige Abweichung
von der Leistungsbeschreibung kann Fiasko
werden
Leitsatz:
Wenn der Auftraggeber die
Auskleidung eines Trinkwasserhochbehälters ausdrücklich mit
dem Material „Vandex“ ausgeschrieben hat, der Unternehmer
aber, ohne den Auftraggeber zu
fragen, das Material „Sakret“
verwendet, kann der Auftraggeber die Leistung als auftraglos
gemäß § 2 nr. 8 VOB/B zurückweisen und deren Beseitigung
verlangen.
BGH: Gewährleistungsbürgschaft a.e.A. in
AGB: Keine ergänzende
Vertragsauslegung!
Leitsatz:
Eine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines
Bauvertrages, die vorsieht, dass
ein Sicherheitseinbehalt von 5
% der Bausumme nur durch eine
Bürgschaft auf erstes Anfordern
abgelöst werden kann, kann
nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine
selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen.
Unfälle bei Sammeltransporten
sind Arbeitsunfälle
– Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 8 AZR 349/03 –
vom 19. August 2004 –
Ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber
durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeugs
von der Wohnung zu einer
Baustelle oder zurück ereignet, ist als Arbeitsunfall anzusehen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte
sich bei einem vom Arbeitgeber organisierten und durchgeführten Sammeltransport auf der
Rückfahrt von der Baustelle ein
Unfall ereignet, bei dem einer
der Arbeitnehmer schwer verletzt worden war. Das Gericht
hatte darüber zu befinden, ob
es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall oder um einen Wegeunfall gehandelt hat.
Bei Wegeunfällen ist der Arbeitgeber in jedem Fall zum Ersatz
des Personenschadens verpflichtet, bei Arbeitsunfällen nur
dann, wenn er ihn vorsätzlich
herbeigeführt hat.
Dem Urteil sind folgende
Leitsätze zu entnehmen:
1. In erweiternder Auslegung
des § 8 Abs. 1 SGB VII ist
ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport
von Arbeitnehmern mittels
eines betriebseigenen Fahrzeugs von der Wohnung zu
einer Baustelle oder zurück
ereignet, als Arbeitsunfall
anzusehen.
2. Durch die Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen
sollen das Risiko von solchen Unfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und
Anlässe zu Konflikten im
Betrieb eingeschränkt werden.
3. Die Haftungsbeschränkung
gilt dann nicht, wenn der
Arbeitgeber sowohl hinsichtlich der Verletzungshandlung
als auch des Verletzungserfolgs vorsätzlich handelte,
das heißt, den Schaden seines Arbeitnehmers herbeiführen wollte. Die bloße –
auch bewusste und gewollte
- Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf
die ein Arbeitsunfall zurückzuführen ist, führt dabei
nicht zum Wegfall der Haftungsbeschränkung.
Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen:
Trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlautes des Gesetzes
hat das Bundesarbeitsgericht in
der vorliegenden Entscheidung
eindeutig klargestellt, dass der
Arbeitgeber dann nicht haftet,
wenn sich der Unfall des Arbeitnehmers in der betrieblichen
Sphäre ereignet, also in einem
Bereich, der seiner Organisation unterliegt. Dazu gehört auch
der Betriebsweg. Das Zurücklegen eines Betriebsweges, der in
Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und
Teil der versicherten Tätigkeit
ist, steht der Betriebsarbeit
gleich. Er wird in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich
der versicherten Tätigkeit voraus.
Das Bundesarbeitsgericht
führt aus, dass mit einem vom
Arbeitgeber organisierten Sammeltransport ein betriebliches
Risiko verwirklicht werde, bei
dem Arbeitgeber und Kollegen
von der Haftung freigestellt
seien. Unerheblich sei, ob ein
solcher Transport von der Baustelle zum Betriebsgelände oder
direkt zum Wohnsitz des Arbeit-
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nehmers führe. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls sprach
im vorliegenden Fall auch, dass
die Arbeitsvertragsparteien
durch die Vereinbarung der Vergütung der Fahrzeit als Arbeitszeit deutlich zum Ausdruck
gebracht haben, dass die Teilnahme am organisierten Sammeltransport nicht als bloßer
Heimweg von der eigentlichen
Tätigkeit, sondern als deren
Bestandteil anzusehen war.
Durch den Haftungsausschluss sollen betriebliche Konfliktsituationen vermieden werden. Nur dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall und die
Verletzung des Arbeitnehmers
vorsätzlich herbeigeführt hat,
soll er dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber haften. Davon zu unterscheiden ist die
Haftung des Arbeitgebers bei
Wegeunfällen. Wegeunfall ist
jeder Unfall, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach
und von dem Ort der Tätigkeit
ereignet. Hier ist die Haftung
des Arbeitgebers unbegrenzt.
Ein Haftungsausschluss besteht
nicht. Dem Verletzten sollen die
Ansprüche gegen Arbeitgeber
und Kollegen dann belassen
werden, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer
hätten treffen können.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Anwartschaften (Portabilität)
Alterseinkünftegesetz
Bei Versorgungszusagen
im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung,
die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden,
können Arbeitnehmer im
Falle eines Arbeitgeberwechsels eine Übertragung ihrer unverfallbaren
Anwartschaften von ihrem
alten auf den neuen Arbeitgeber verlangen.
Durch das am 1. Januar 2005
in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz sind neben den steuerlichen Rahmenbedingungen
der betrieblichen Altersvorsorge auch einzelne arbeitsrechtliche Regelungen des Betriebsrentengesetzes geändert worden. Im Mittelpunkt der
Änderungen des Betriebsrentengesetzes steht dabei die neu in
das Gesetz eingeführte so genannte „Portabilität“. Mit dieser wird das Ziel verfolgt, die
Mobilität der Arbeitnehmer zu
fördern und die Ansprüche der
Versorgungsberechtigten möglichst auf nur einen Versorgungsträger zu konzentrieren. Gleichzeitig soll verhindert werden,
dass ein Arbeitnehmer bei mehrfachem Arbeitgeberwechsel
während seines Berufslebens
mehrere – kleinere – Betriebsrenten erwirbt. Der Arbeitnehmer soll vielmehr die Möglichkeit haben, erworbene Betriebsrentenanwartschaften zu dem
jeweils nächsten Arbeitgeber
mitzunehmen und so eine Konzentration bei einem einzigen
Versorgungsträger herbeizuführen.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben
Arbeitnehmer daher seit dem
1. Januar 2005 einen Rechtsanspruch auf Übertragung ihrer unverfallbaren Anwartschaften von ihrem alten auf den
neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 3
BetrAVG).
1. Voraussetzungen
für Rechtsanspruch
Um den alten Arbeitgeber
und den Folgearbeitgeber nicht
zu überfordern, gilt das Recht
auf Übertragung nicht uneingeschränkt. Ein Rechtsanspruch auf
Übertragung besteht nur für Versorgungszusagen, die nach dem
31. Dezember 2004 erteilt wurden (Neuzusagen) und auch
nur, soweit diese Anwartschaften unverfallbar geworden sind.
Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage tritt
die Unverfallbarkeit erst dann
ein, wenn die Versorgungszusage
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens fünf Jahre
bestanden hat (§ 1 b BetrAVG).
Handelt es sich jedoch um eine
sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, weil der Arbeitnehmer
von seinem Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)
Gebrauch gemacht hat, so sind
die Versorgungsanwartschaften
bereits mit der ersten Beitragszahlung unverfallbar. Dies gilt
auch für Versorgungszusagen, die
nach dem Tarifvertrag über eine
Zusatzrente im Baugewerbe (TV
TZR) erteilt werden, da § 6 Abs.
1 TV TZR eine sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften
vorsieht.
Der Rechtsanspruch auf
Übertragung unverfallbarer Anwartschaften besteht weiterhin
nur dann, wenn die betriebliche
Altersversorgung beim alten
Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist.
In den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage
und Unterstützungskasse besteht dagegen kein Rechtsanspruch auf Portabilität.
Der Rechtsanspruch auf
Übertragung besteht darüber
hinaus nur dann, wenn der
Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten nicht übersteigt. Maßgeblich ist insoweit
immer die Beitragsbemessungsgrenze West (2005: 62.400
Euro). Wird diese Grenze überschritten, besteht auch kein
Anspruch auf eine nur teilweise Mitnahme der Anwartschaft
bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem alten Arbeitgeber
das Verlangen auf Übertragung
innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären. Hat
der alte Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine
Direktversicherung oder eine
Pensionskasse durchgeführt, so
richtet sich der Rechtsanspruch
auf Übertragung gegen den jeweiligen Versorgungsträger. In
diesem Fall muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungsträger das Verlangen auf
Übertragung innerhalb der Frist
erklären.
Der Rechtsanspruch auf
Übertragung unverfallbarer Anwartschaften beschränkt sich im
Baugewerbe auf Versorgungszusagen, die im Rahmen des Tarifvertrages über die Zusatzrente
im Baugewerbe erteilt wurden.
Für Anwartschaften, die von den
Arbeitnehmern aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im
Baugewerbe (TVR) bei der ZVKBau erworben werden, besteht
dagegen kein Rechtsanspruch.
2. Rechtsfolgen
der Übertragung
Verlangt der Arbeitnehmer
unter den oben genannten Voraussetzungen die Übertragung
seiner unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeit-
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geber, so muss der alte Arbeitgeber oder der Versorgungsträger den Übertragungswert auf
den neuen Arbeitgeber übertragen. Der neue Arbeitgeber ist
seinerseits verpflichtet, eine
dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und
über einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
Hinsichtlich der Auswahl des
konkreten Versorgungsträgers
und der Wahl der Zusageart ist
der neue Arbeitgeber in seiner
Entscheidung grundsätzlich frei.
Die Höhe des Übertragungswertes ist gesetzlich definiert. In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
entspricht der Übertragungswert
dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) oder
über eine Unterstützungskasse
durchgeführten Versorgungszusage entspricht der Übertragungswert dem Barwert der
künftigen Versorgungsleistung
im Zeitpunkt der Übertragung.
Mit der vollständigen Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen
Arbeitgeber erlischt die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers. Dieser ist damit auch
von seiner gesetzlichen Einstandspflicht befreit.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Erstattungspflicht des Arbeitgebers
Arbeitslosenversicherung
Urteil des Bundessozialgerichts – B 11 AL 5/04 R – vom 7. Oktober 2004.
Der Arbeitgeber hat auch dann
das Arbeitslosengeld eines älteren ehemaligen Arbeitnehmers
zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis auf ausdrücklichen
Wunsch des Arbeitnehmers
durch Aufhebungsvertrag beendet wurde.
Das Bundessozialgericht hat
mit seiner Entscheidung vom 7.
Oktober 2004 bestätigt, dass
eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei der Entlassung
älterer Arbeitnehmer immer
dann eintritt, wenn der Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zur
Arbeitslosigkeit des älteren Arbeitnehmers beigetragen hat.
Die gesetzliche Regelung bezweckt, Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten und
Frühverrentungen zu vermeiden.
Die solidarisch finanzierte Arbeitslosenversicherung soll nicht
mit solchen Fällen belastet
werden, in denen der Arbeitgeber einen älteren Arbeitnehmer
hätte weiterbeschäftigen können.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 1939 geborene Arbeitnehmer war seit 1977 bei dem
Kläger beschäftigt. Am 18. Januar 1996 schlossen sie einen
Aufhebungsvertrag, wonach das
Arbeitsverhältnis zum 30. Sep-
tember 1996 aufgelöst werden
sollte. Die maßgebende Kündigungsfrist von sechs Monaten
wurde dabei eingehalten. Der
Aufhebungsvertrag kam auf
Wunsch des Klägers zustande,
der beschlossen hatte, sich mit
seiner Ehefrau im Ausland zur
Ruhe zu setzen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Aufgrund seiner Mitwirkung an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses trat zunächst eine Sperrzeit für den
Arbeitslosengeldbezug des Arbeitnehmers
ein. Mit Vollendung seines
58. Lebensjahres nahm die beklagte Arbeitsverwaltung außerdem den Kläger zur Erstattung
des an den Arbeitnehmer nach
Ablauf der Sperrzeit gezahlten
Arbeitslosengeldes in Anspruch.
Der Beklagte erhob Widerspruch gegen die Leistungsbescheide und schließlich Klage.
Er war der Ansicht, entsprechend § 147 a Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB III nicht zur Erstattung verpflichtet zu sein. Danach entfällt eine Erstattung,
wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung
beendet und keine Abfindung
dafür im Gegenzug erhalten hat.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:
1. § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SGB III kann grundsätzlich
nicht dahin ausgelegt werden, dass auch auf Wunsch
des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen die Erstattungspflicht entfallen lassen.
Unerheblich ist, ob der Arbeitslose ohnehin gekündigt
hätte, wenn ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre.
2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt bei
einem Auflösungsvertrag nur
deshalb zustande, weil sowohl Arbeitgeber als auch
Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag schließen.
Daraus ergibt sich eine wesentliche Verantwortung des
Arbeitgebers für die spätere Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers.
3. Jeder ursächliche Beitrag des
Arbeitgebers zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
schließt eine Befreiung von
der Erstattungspflicht aus,
da eine andere Sichtweise
die Erstattungsregelung
praktisch entwerten würde.
Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen:
Das Urteil des Bundessozialgerichts macht einmal mehr
deutlich, dass der Arbeitgeber
bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer Vorsicht walten lassen muss. Dies gilt umso mehr,
als die Erstattungsregelung des
§ 147 a SGB III zum 1. Januar
2004 erheblich verschärft worden ist. Im Hinblick darauf, dass
der Arbeitslosengeldbezug für
ältere Arbeitnehmer zum 1. Februar 2006 (Stichtag) von 32
auf 18 Monate gekürzt wird, soll
durch die verschärfte Erstattungspflicht vermieden werden,
dass Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer noch vor dem Stichtag
entlassen, sodass diese noch in
den Genuss des längeren Arbeitslosengeldes kommen.
Ist das Arbeitsverhältnis erst
nach dem 26. September 2003
beendet worden und entstand
oder entsteht der Arbeitslosengeldanspruch nach dem 1. Januar 2004, tritt eine Erstattungspflicht bereits dann ein,
wenn der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Beendigung der Beschäftigung mindestens 55 Jah-
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25
10.03.2005, 12:59
re alt war und noch Arbeitslosengeld bezieht, wenn er das
57. Lebensjahr vollendet. Der
Arbeitgeber hat dann ab dem
57. Lebensjahr das Arbeitslosengeld und die darauf entfallenden Beiträge zur Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung
gegenüber der Arbeitsagentur
zu erstatten. Die Erstattungsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs
und kann im Extremfall 32 Monate betragen. Ausgeschlossen
sind lediglich Betriebe mit in
der Regeln nicht mehr als 20
Beschäftigten. Die Erstattungsregelung entfällt zum 1. Februar
2006 mit Absenkung der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs.
In verschiedenen gesetzlich
geregelten Fällen besteht keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers:
– bei sozialgerechtfertigter
Kündigung
– bei Vorliegen eines Grundes
für eine fristlose Kündigung
– bei drastischem Personalabbau
– bei einer Arbeitnehmerkündigung ohne Zahlung einer
Abfindung
– bei Anspruch auf bestimmte gesetzlich genannte Leistungen oder einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit
– bei Insolvenzfähigkeit des
Arbeitgebers
Das Bundessozialgericht hat in
seinem vorliegenden Urteil klargestellt, dass der Befreiungstatbestand der Arbeitnehmerkündigung ohne Abfindung eng
auszulegen ist. Ein Aufhebungsvertrag befreit den Arbeitgeber
auch dann nicht von der Erstattungspflicht, wenn er allein auf
Wunsch des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Ob daneben eine Abfindung gezahlt
worden ist oder nicht, ist unerheblich.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
– Höhe des Erstattungsanspruchs –
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Forderungsübergang bei Dritthaftung
nach § 6 EFZG
Ab 1. Januar 2005 können
nach unseren Berechnungen im Rahmen des § 6
EFZG neben dem Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten Zuschlagssätze von gerundet 53%
in den alten Bundesländern bzw. von 44% in den
neuen Bundesländern geltend gemacht werden.
Zuletzt hatten wir Ihnen mit
Rundschreiben S 001/2004 vom
6. Januar 2004 die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten mitgeteilt, welche
im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung nach §
6 EFZG geltend gemacht werden können, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
auf dem Verschulden eines Dritten beruht.
Aufgrund der veränderten
Sozialkassenbeiträge und der ab
1. Januar 2005 zugrunde zu legenden Sozialversicherungsbeiträge wurde zum Stichtag 1.
Januar 2005 eine erneute Aktualisierung dieser Berechnung
vorgenommen.
Nach dieser Neuberechnung
kann ab 1. Januar 2005 neben
dem fortgezahlten Bruttolohn
für die Lohnzusatzkosten ein
Prozentsatz von
53,37%
in den alten Bundesländern
(bisher 54,46%) bzw. von
43,69%
in den neuen Bundesländern
(bisher 44,88%)
geltend gemacht werden.
Bei dieser Berechnung wurde
für die alten Bundesländer angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe
gezahlt und nur für krankheitsbedingte Fehltage gekürzt wird.
Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und
nur der tarifliche Mindestbetrag
von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert
sich der Prozentsatz für die
Lohnzusatzkosten in den alten
Bundesländern insgesamt auf
49,77%.
Da im Freistaat Sachsen die
Beiträge zur Pflegeversicherung
allein vom Arbeitnehmer zu tragen sind, ist dort zu berücksichtigen, dass die Position I. 2.
der als Anlage beigefügten
Übersicht entfällt, so dass nur
ein Prozentsatz in Höhe von
42,84% geltend gemacht werden kann.
Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir, der als Anlage beigefügten Übersicht zu
entnehmen. Zu der Zahl der
zugrunde gelegten Arbeitstage
weisen wir auf folgendes hin:
Es wurde – wie in den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB
– davon ausgegangen, dass
4 von 14 witterungsbedingten
Ausfalltagen durch Vor- oder
Nacharbeit ausgeglichen werden.
Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch
einen höheren Arbeitsausfall
und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit
eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In
diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten
mit Hilfe eines bei der Bundesgeschäftselle erhältlichen Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden.
Übersicht: Höhe des Erstattungsanspruches nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. Januar 2005
I. Gesetzliche Ansprüche
1. AG-Anteil zur Krankenversicherung
26
7,00
7,00
2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung
0,85
0,85
3. AG-Anteil zur Rentenversicherung
9,75
9,75
4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung
3,25
3,25
1. Sozialkassenbeitrag für
a) Urlaub
b) Lohnausgleich
c) Zusatzversorgung
15,10
0,40
2,00
15,10
0,40
—,—
2. Sozialaufwand für
a) Urlaubsvergütung
b) Lohnausgleich
7,59
0,19
7,16
0,18
3. 13. Monatseinkommen
(einschl. Sozialaufwand)
7,24
—,—
II. Tarifliche Ansprüche
53,37
43,69
Die vorstehende Übersicht beruht auf den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung der lohngebundenen Kosten ab 1. Januar 2005).
Widerrufsvorbehalte in
Formulararbeitsverträgen
Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 5 AZR
364/04 – vom 12. Januar 2005
Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts in einem Formulararbeitsvertrag setzt voraus,
dass dem Arbeitnehmer im Falle
des Widerrufs die tarifliche oder
mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Widerruf höchstens 25 bis 30% der
Gesamtvergütung erfasst. Der
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 26
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Alte Bundes- Neue Bundesländer
länder
v.H.
v.H.
10.03.2005, 12:59
Widerruf darf nicht ohne Grund
erfolgen. Dies muss sich aus der
vertraglichen Regelung ergeben,
die zusätzlich zumindest auch
die Art der Widerrufsgründe
benennen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat
in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 erstmals seit In-Kraft-
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Treten der Schuldrechtsreform
zum 1. Januar 2002 über die
Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten in Formulararbeitsverträgen zu entscheiden. Seitdem
ist die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, unwirksam, wenn
nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen
des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist (§ 308 Nr.
4 BGB). Auf Arbeitsverträge, die
vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, findet sie seit
dem 1. Januar 2003 Anwendung.
Die formularmäßige Vereinbarung
über einen Widerrufsvorbehalt
wird häufig für den Fall der Zahlung freiwilliger übertariflicher
Leistungen getroffen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Aufnahme solcher Klauseln in Formulararbeitsverträge nicht für ge-
nerell unwirksam erklärt. Es hat
allerdings die Anforderungen
deutlich gemacht, die für die
Wirksamkeit solcher Klauseln entscheidend sind.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines Formulararbeitsvertrages vom 9. Juli
1998 beschäftigt. Danach hatte er Anspruch auf eine außertarifliche Zulage von 227, 72
Euro brutto und einen Fahrtkostenersatz von 12,99 Euro pro
Arbeitstag. Aus dem Vertrag
ergab sich, dass die Beklagte
das Recht hatte, „diese übertariflichen Lohnbestandteile
jederzeit unbeschränkt zu widerrufen“. Die Beklagte widerrief die Leistungen unter Berufung auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation. Der Kläger
machte die weitere Zahlung der
übertariflichen Leistungen gerichtlich geltend.
Das Bundesarbeitsgericht
hat entschieden, dass die Ver-
einbarung eines Widerrufsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag unter folgenden
Voraussetzungen für den Arbeitnehmer zumutbar und deshalb
wirksam ist:
– Dem Arbeitnehmer muss die
tarifliche oder mindestens
die übliche Vergütung verbleiben.
– Der Widerruf umfasst höchstens 25 bis 30% der Gesamtvergütung.
– Der Widerruf erfolgt nicht
ohne Grund, was sich auch
aus der vertraglichen Klausel ergeben muss.
– Die vertragliche Klausel muss
die Art der Widerrufsgründe benennen. Dabei kann es
sich beispielsweise um wirtschaftliche Gründe oder um
Gründe im Verhalten des
Arbeitnehmers handeln.
Im vorliegenden Fall entsprach
der vertragliche Widerrufsvorbehalt den genannten Anforderun-
gen zwar nicht, weil die Klausel keine Gründe benannte, auf
die ein Widerruf hätte gestützt
werden können. Der Arbeitsvertrag, der die Klausel enthielt,
war aber noch vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 1. Januar 2002 geschlossen worden, sodass die
Parteien zu diesem Zeitpunkt die
förmlichen Anforderungen an
einen Widerrufsvorbehalt nicht
kennen konnten. Das Gericht hat
entschieden, dass eine Bindung
der Beklagten an die übertarifliche Leistung ohne die Möglichkeit eines Widerrufs in
diesem Fall einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Es
hat die Klage daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nunmehr zu prüfen, ob
wirtschaftliche Gründe für den
Widerruf vorlagen und billiges
Ermessen beim Ausspruch des
Widerrufs eingehalten wurde.
Sozialversicherung
1. Sozialversicherung bei geringfügig versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen
2. Beitragsgruppen bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern
1. Höhe des Faktors F
im Jahr 2005
Im Rahmen der Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist neben der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 auf 400,00
Euro der sog. Niedriglohnsektor eingeführt worden. Für Arbeitnehmer, die zwischen
400,01 bis 800,00 Euro verdienen, ist eine Progressionszone
eingeführt worden. Innerhalb
dieser Spanne ist der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das Arbeitsentgelt
zu zahlen. Für den Arbeitnehmer ist bei einem Verdienst von
400,01 Euro ein Anteil von 4%
zur Krankenversicherung zu zahlen. Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 bis 800,00 Euro
steigt der vom Arbeitnehmer für
das gesamte Arbeitsentgelt zu
zahlende Sozialversicherungsanteil linear von 4% auf den vollen
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
Der Faktor F zur Berechnung
der Sozialversicherungsbeiträge
in der Gleitzone im Jahr 2005
beträgt unverändert zum Vorjahr 0,5952. Dieser Wert wurde nunmehr im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Die vereinfachte Gleitzonenformel für das Jahr
2005 lautet daher:
1,4048 × Arbeitsentgelt –
323,84 = beitragspflichtige
Einnahme
Der Faktor F sowie der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz werden
jedes Jahr von der Bundesregierung im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
2. Beitragsgruppenschlüssel für freiwillig
krankenversicherte
Arbeitnehmer
Führt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
versicherung für die freiwillig
krankenversicherten Arbeitnehmer zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an
die Einzugsstelle ab („Firmenzahler“), ist vom 1. Januar 2005
an in der Meldung zur Sozialversicherung die Angabe des
Krankenversicherungs-Beitragsgruppenschlüssels 9 für freiwillig
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Krankenversicherte obligatorisch
anzugeben. Bislang war diese
Angabe lediglich freiwillig. Das
bedeutet, dass bis zum 31. Dezember 2004 mit dem Schlüssel 0 gemeldete Arbeitnehmer
zum 1. Januar 2005 abzumelden sind und mit dem Beitragsgruppenschlüssel 9 anzumelden
sind.
10.03.2005, 12:59
TARIFRECHT
TARIFRECHT
Jahreseinkommen der
Bauarbeiter in 2004
Berechnung der Lohnzusatzkosten zum 1. Januar 2005
Das durchschnittliche Jahreseinkommen 2004 der Bauarbeiter unter
Berücksichtigung bauspezifischer Leistungen betrug in den alten
Bundesländern 31.884,72 €. Dies entspricht einen Stundenlohn
von 16,35 €.
In den neuen Bundesländern lag das Jahreseinkommen bei
23.183,00 €, was einem Stundenlohn von 11,89 € entspricht.
Alte Bundesländer
1. Bruttostundenverdienst für den Facharbeiter
im Hoch- und Tiefbau
15,41 € × 1.950 Stunden =
30.049,50
2. Lohnausgleich bei einem Durchschnittslohn
von 14,22 € nach Lohnausgleichs-Tabelle für
die Lohnausgleichsperiode 2003/2004
532,50
3. Wintergeld für 250 Stunden
(257,50 € netto: 70 × 100 = brutto)
367,86
4. Verpflegungszuschuss
(160 AT x 4,09 € = 654,40 €
netto : 70 × 100 = brutto)
934,86
31.884,72
31.884,72 € : 1.950 Stunden = 16,35 €
Neue Bundesländer
1. Bruttostundenverdienst für den Facharbeiter
im Hoch- und Tiefbau
11,20 € 1.950 Stunden =
21.840,00
2. Lohnausgleich bei einem Durchschnittslohn
von 10,41 € nach Lohnausgleichs-Tabelle für
die Lohnausgleichsperiode 2003/2004
390,00
3. Wintergeld für 250 Stunden
(257,50 € netto : 70 × 100 = brutto)
367,86
4. Verpflegungszuschuss
(160 AT × 2,56 € = 409,60 €
netto : 70 × 100 = brutto)
585,14
23.183,00
23.183,00 € : 1.950 Stunden = 11,89 €
Ab 01.01.2005 beträgt
der Satz für die Lohnzusatzkosten in den alten
Bundesländern 79,58%
und in den neuen Bundesländern 72,91%.
Die Tarifverhandlungen Bau
wurden am 14. Dezember 2004
ohne Ergebnis ausgesetzt. Es
wurde in diesen Gesprächen lediglich eine Einigung über die
Reduzierung des Gesamtbeitrages um einen halben Prozentpunkt erzielt.
Demgegenüber stehen kalendarisch bedingte Belastungswirkungen auf die Lohnzusatzkosten aus der Erhöhung der
Anzahl der zu bezahlenden Ausfalltage (+1) bei gleichzeitig
reduzierter Anzahl tatsächlicher
Arbeitstage (-3).
Aufgrund dieser Änderungen
sind die Lohnzusatzkosten neu
berechnet worden. Gegenüber
den Werten von 2004 ergibt sich
in den alten Bundesländern eine
Entwicklung von 77,76% auf
79,58% und in den neuen Ländern von 72,03% auf 72,91%.
Der Ansatz der übrigen Variablen wurde, auch aus Gründen der Vergleichbarkeit der
Entwicklung der Lohnzusatzkosten, gegenüber dem Vorjahr
unverändert belassen:
– Den Beitragssätzen bei den
Berufsgenossenschaften
wurden die Daten zum Vorschuss des Jahres 2004 der
Berufsgenossenschaft Hannover zugrunde gelegt.
– In der Berechnung für die
alten Bundesländer wird
davon ausgegangen, dass
von der Möglichkeit, das 13.
Monatseinkommen auf 780
Euro abzusenken, in vollem
Umfang Gebrauch gemacht
wird (entsprechend dem Tarifvertrag zum 13. Monatseinkommens vom 29. Oktober 2003).
– Es wird davon ausgegangen,
dass die gewerblichen Arbeitnehmer zum ganz überwiegenden Teil die vermögenswirksamen Leistungen
und nicht die TZR in Anspruch nehmen.
– Die Anzahl der tariflichen
Ausfalltage, der Schlechtwettertage, der Ausfalltage
für Kurzarbeit und Krankheit
blieb unverändert. Hier sind
gegebenenfalls Anpassungen
vorzunehmen (So weisen
verschiedentlich Statistiken
einen rückläufigen Krankenstand aus.).
BAUVERTRAGSRECHT
BGB-Basiszinssatz – Änderung ab
dem 1. Januar 2005 auf 1,21%
Mit Wirkung vom 1. Januar
2005 hat die Deutsche Bundesbank den sogenannten Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB auf
1,21% angehoben. Damit gilt
für alle Geldschulden aus
Rechtsgeschäften, die ab dem
1. Januar 2002 geschlossen
worden sind, ein gesetzlicher
Verzugszinssatz von 6,21%
(5% über dem Basiszinssatz;
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für
Geschäfte, an denen ein Ver-
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28
10.03.2005, 12:59
braucher nicht beteiligt ist, gilt
ein Verzugszinssatz von 9,21%
(8% über dem Basiszinssatz;
§ 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2002
gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs.
3 VOB/B).
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Verzugszinssätze
nach BGB bzw. VOB mit Stand
1. Januar 2005 können Sie in
der Bundesgeschäftsstelle abrufen.
STEUERRECHT
Neubeantragung von
Freistellungsbescheinigungen
Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Kein Rückgriff auf leistenden Unternehmer
Bei Insolvenz des Auftraggebers kann die Finanzverwaltung in den Fällen des § 13 b
UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft) keinen Rückgriff beim leistenden Unternehmer nehmen.
Dies folgt daraus, dass es
gemäß § 13 b Abs. 2 UStG zu
einem echten Übergang der
Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger kommt.
Daneben besteht keine Haftung
des leistenden Unternehmers.
Seit Einführung der Bauabzugsteuer zum 1. Januar 2002
können Bauunternehmer dem
vorgeschriebenen 15%igen Abzug von ihrer Werklohnforderung
nur durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung
entgehen. Viele der im Zeitraum
des In-Kraft-Tretens der Neuregelung erteilten Freistellungsbescheinigungen verlieren derzeit ihre Gültigkeit.
Unternehmer sollten daher
rechtzeitig eine Folgebescheinigung beantragen und Kopi-
en hiervon ihren Auftraggebern
vorlegen.
Versäumen sie dies, sind die
Auftraggeber bei Vorliegen der
Voraussetzungen für den Steuerabzug verpflichtet, von jeder
Zahlung 15% einzubehalten und
direkt an das Betriebstättenfinanzamt des Bauunternehmers
abzuführen.
Folgebescheinigungen können bereits 6 Monate vor Ablauf der derzeit gültigen Freistellungsbescheinigung beantragt werden.
INDUSTRIE UND HANDEL
Für Fliesenleger und Abdichter:
Naturstein Professional
DEITERMANN Fachseminare 2005
3-stufiges Seminar für Handwerker, Planer und Denkmalpfleger
Seit mehr als einem Jahrzehnt bietet DEITERMANN seinen Partnern im Handwerk Informationen in Seminaren, die
im Markt ihresgleichen suchen.
Tausende von Teilnehmern haben im Laufe der Jahre dabei
immer wieder von Kompetenz
und Engagement des DEITERMANN Teams profitiert und wertvolle Informationen in Theorie
und Praxis erhalten.
Auch in diesem Jahr bietet DEITERMANN mit einer umfangreichen Veranstaltungsrei-
he wieder Themen an, die sich
an den aktuellen Gegebenheiten des Marktes orientieren. Und
natürlich sind die Referate, die
sich daraus ergeben wieder von
besonderer Kompetenz geprägt.
Als Referenten hat DEITERMANN
auch in diesem Jahr wieder
hervorragende Kenner der Szene verpflichten können.
Viele Gründe also, sich umgehend zu den DEITERMANN
Fachseminaren anzumelden.
Hier die Veranstaltungsorte und
Termine:
Abdichtertage 2005:
06.04.
07.04.
12.04.
13.04.
14.04.
Berlin
Hamburg
Augsburg
Frankfurt/M.
Krefeld
Fachgemeinschaft Bau
Bau-Bildungs-Zentrum
Ausbildungszentrum Bau
Bildungswerk Bau Hessen-Thüringen
Bildungszentrum des Baugewerbes
Fliesenlegertage 2005
20.04.
Berlin
Fachgemeinschaft Bau
21.04.
Hamburg
Bau-Bildungs-Zentrum
26.04.
Krefeld
Bildungszentrum des Baugewerbes
27.04.
Frankfurt/M.
Bildungswerk Bau Hessen-Thüringen
28.04.
Augsburg
Ausbildungszentrum Bau.
Weitere Informationen wie Programmablauf, Einladung und
Anmeldeformular erhalten Sie unter: [email protected].
maxit Deutschland GmbH, Marke Deitermann, Lohstraße 61, 45711
Datteln, Telefon (0 23 63) 3 99-0, Fax (0 23 63) 3 99-3 36.
Mit einem neuen Seminarkonzept startet das IBB,
Institut für handwerkliche
Bauwerksabdichtung und
Baudenkmalpflege, Bad
Düben, seine diesjährige
Seminarreihe.
Ein Schwerpunkt des Seminarangebotes bildet die Veranstaltungsreihe zum Thema „Natursteinrestaurierung und -konservierung“.
Es handelt sich dabei um
eine 3-stufige Veranstaltung. Im
ersten Teil werden wissenschaftliche Grundlagen und handwerkliche Möglichkeiten behandelt,
so z.B. Themen wie Verwitterung, Reinigung, Festigung,
wasserabweisende Einstellung
von Fassadenoberflächen sowie
Reprofilierung und Mörtelsysteme in der Restaurierung. Teil II
vermittelt Themen des Bereiches
Anwendungstechnik, wie Entsalzung, Quellminderung, Konsolidierung sowie Beschichtungssysteme.
w w w . d h b v . d e
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 29
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Im 3. Teil steht die Laborpraxis im Vordergrund mit Messtechniken und der planerischen
Vorbereitung der Natursteinkonservierung und -restaurierung.
In allen Teilen geht es um den
heutigen Stand dessen, was in
der Natursteinbehandlung machbar ist.
Eine Besonderheit stellt der
Aufbau der Seminare dar. Jedes
Seminar ist so gestaltet, dass
es auch einzeln belegt werden
kann.
Die Veranstaltungsreihe findet statt in Zusammenarbeit mit
dem europäischen Fortbildungszentrum für das Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerk in
Wunsiedel, dem Steinmetz-Zentum in Königslutter sowie dem
Fachlabor für Konservierungsfragen in München. Weitere Informationen gibt es unter: Telefon (0 54 32) 83 234.
10.03.2005, 12:59
AUS DER PRAXIS
Borverbindungen – Holzschutzmittel mit
langsamer Wirksamkeit?
Bekämpfend zugelassene
Präparate auf Basis von Borsalzen werden im Holzschutzmittelverzeichnis und in den Zulassungen als langsam wirksam
charakterisiert. Einige Hersteller
berücksichtigen dieses in Ihren
Merkblättern mit dem deutlichen
Hinweis, dass auch noch 1–2
Jahre nach einer fachlich korrekten Behandlung einzelne
Käfer ausschlüpfen können (siehe hierzu auch Flohr 2004). Zusätzlich zirkulieren Angaben
über einzelne Versuche und
Fehlschläge in der Praxis, bei
denen auch nach mehreren Jahren noch eine deutliche Aktivität zu beobachten ist.
Sind Borsalze also doch
nicht ausreichend wirksam,
oder reichen die Einbringmengen nicht aus?
Für die Beantwortung dieser Frage sind keine aufwendigen Versuche notwendig, da sich
in der älteren Literatur erstaunlich viele sehr genaue und differenzierte Angaben finden lassen, die im Folgenden eingehend erörtert werden sollen.
Einleitung
Borate werden seit den 40er
Jahren zunehmend weltweit,
zunächst ausgehend von Australien und Neuseeland, eingesetzt
(Bavendamm 1959, Carr 1959).
Auch in Deutschland nahm ihre
Bedeutung seit den 80er Jahren erheblich zu. Die zunächst
als „alternative“ Holzschutzmittel eingeführten Verbindungen
sind heute in über 60% aller
zugelassenen wasserlöslichen
Holzschutzmittel enthalten und
haben andere wie die Flourverbindungen oder Lindan völlig
verdrängt (Peylo 1998). Neben
den Pyrethroiden und den in den
letzten Jahren neu eingeführten Hormonanaloga (Häutungshemmer) stellen sie eine der drei
noch verbliebenen Wirkstoffgruppen in zugelassenen bekämpfenden Holzschutzmitteln
dar.
In dieser langen Zeit der
Anwendung wurden bereits viele
Untersuchungen durchgeführt,
so dass Bor zu den am besten
bekannten Wirkstoffen zählt. So
wurde die Effektivität gegen
Insekten und holzzerstörende
Pilze und Schimmelpilze mehrfach untersucht. Bei den Insekten wurde über die für uns wichtigen Nagekäfer (Anobium
puctatum) und Hausbock (Hylotrupes bajulus) sowie über die
in Australien bedeutenden
Splintholzkäfer (Lyctus bruneus)
berichtet. Der offenbar an Bedeutung gewinnende Bunte
Nagekäfer (Xestobium rufofillosum) wurde dagegen nicht untersucht, da er sich durch seine spezielle Lebensweise einer
Haltung im Labor fast völlig
entzieht.
Laboruntersuchungen
Alle Versuche wurden an
getränkten Proben durchgeführt,
die eine annähernd homogene
Verteilung der Wirkstoffe über
den Querschnitt aufweisen. Dies
entspricht zwar nicht der realen Verteilung nach einer Oberflächenbehandlung in der
Praxis, aber nur so können die
verschiedenen Ergebnisse untereinander verglichen werden.
Eilarven des Hausbocks
(frisch geschlüpft, 2 Tag alt)
Insekt
sterben bei einer Versuchsdauer
von 4 Wochen bei einer Konzentration von ca. 5kg Borsäure/
m³ Holz (ca. 1%). Vier Monate
alte Larven überlebten dagegen
sogar 10kg/m³.
Nach 12 Wochen waren die
Eilarven bei einer Konzentration von 0,4kg/m³ (0,08%) und
die älteren Larven bei ca.
0,55kg/m³ vollständig abgestorben.
Bei 6 Monaten Versuchsdauer genügten ca. 0,25kg/m³
(0,05%) zur Abtötung der Eilarven (Becker 1959).
Die entsprechenden Werte
für Borax liegen etwa um den
Faktor 1,5 höher. Dies ist ganz
einfach im geringeren Borgehalt
von Borax (Na 2 B 4 O*10H 2O,
11,3% B) gegenüber Borsäure
(H3BO3, 17,5% B) begründet.
Eine Grenze der Giftwirkung
bei ca. 0,5kg/m³ (0,1%) wird
von Kaltwasser (1941) und Bavendamm (1958) bestätigt.
Es zeigt sich hier eine deutlich höhere Empfindlichkeit der
Eilarven gegenüber größeren
Larven, die mehrere Monate
ohne Nahrungsaufnahme im
Holz überleben können. Dabei
bewegen sich die Larven aber
offenbar im Holz fort. Sie können somit behandeltes Holz
offenbar erkennen. Eilarven
können ohne Nahrung nur wenige Wochen überleben. Sobald
die Hungerfähigkeit überschritten ist, gleichen sich die Giftwerte an.
Stadium
4 Wochen
12 Wochen
6 Monate
Hausbock
Eilarve
Larve 4-5 Monate
1%
2%
0,08%
0,11%
0,05%
—
Anobium
Eilarve
Larve 4-5 Monate
—
—
0,01%
1%
—
0,6%
—
0,2%
Splintholzkäfer
Tabelle 1: Erforderliche Konzentrationen Borsäure [%] zur Abtötung der Insekten
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 30
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30
Giftwerte gegen Anobium
wurden von Spiller (1948) sowie Spiller und Denne (1948)
bestimmt. Eilarven werden bereits ab einer Konzentration von
0,04kg/m³ (ca. 0,01%) abgetötet. Ältere Larven werden
dagegen bei 16 Wochen Versuchszeit erst bei ca. 5kg/m³
(ca. 1,1%) abgetötet. Becker
(1959) nennt für 12 Wochen
Versuchszeit sogar über 15kg/
m³ als erforderlich. Nach 6 Monaten sinken diese Werte auf
ca. 3kg/m³ ab.
Diese deutlich höhere Resistenz der kleinen Anobien-Larven ist auf ihre Fähigkeit zurückzuführen bis zu einem Jahr
(!) im Holz ohne Nahrungsaufnahme zu überdauern. Auch sie
sind dabei offenbar in der Lage
behandeltes Holz zu erkennen
und dieses zwar zu zernagen,
nicht aber zu fressen (Spiller,
Denne 1948).
Eilarven des Splintholzkäfers (Lyctus bruneus) zeigen
sich mit ca. 1kg/m³ (0,2%)
deutlich weniger empfindlich als
die Eilarven des gewöhnlichen
Nagekäfers (Cummins 1936).
Bei allen diesen Versuchen
kommt der Versuchsdauer und
auch der Größe der verwendeten Insekten entscheidende
Bedeutung zu. Die aktuellen
Normen, EN 22 bzw. die sie ersetzende ENV 1390 für die bekämpfende Prüfung gegen Hausbock, gehen von einer Prüfdauer
von 12 Wochen (schnelle Wir-
10.03.2005, 12:59
AUS DER PRAXIS
kung), bzw. 24 Wochen (langsame Wirkung) aus. EN 48 für
die Prüfung gegen Anobium
prüft 8 bzw. 16 Wochen.
Die Wirksamkeit gegen holzzerstörende Pilze wird für die
verschiedenen Pilze insgesamt
sehr gleichmäßig mit 0,5-1kg/
m³ angegeben (Bavendamm
1958; Harrow 1950; Baechler
1956; Carr 1959, Drysdale 1994)
Pilzart
wirksame
Konzentration
[kg/m³]
Hausschwamm
0,36–0,54
Kellerschwamm
0,53–0,73
Zaunblättling
0,52–0,72
Schwefelporling
0,54–1,4
Tabelle 2: Grenzwerte gegen holzzerstörende Pilze. Nach Becker
(1959), verändert.
Eine Wirksamkeit gegen das
Wachstum von Schimmelpilzen
wird ab Konzentrationen von
15–17kg/m³ (3–4%) erreicht
(Becker 1959)
Ein Vergleich der Giftwirkung mit anderen, vor ca. 50
Jahren üblichen Holzschutzmittelwirkstoffen, wie z.B. Fluoriden, Kupfersulfat oder ChromatPräparaten zeigt eine gute Wirksamkeit (Becker 1959). Erst im
Vergleich zu den heute üblichen
Wirkstoffen, die wie z.B. Pyrethroide in einer Konzentration
von 0,01% angewendet werden,
zeigen sich Borate als deutlich
weniger effektiv. Dieser vermeintliche Nachteil kann aber
vor dem Hintergrund einer ökologischen Betrachtung auf dem
heutigen Stand sehr schnell zu
einem Vorteil werden, da deutlich höhere Mengen erforderlich
sind, um unerwünschte Folgen
in der Umwelt zu verursachen
(Peylo 1998).
Bewertung
Becker zog 1959 aus diesen
Werten den Schluss, dass eine
bekämpfende Wirkung mit Borsalzen nicht zu erreichen ist.
Die in den letzten Jahrzehnten
erfolgte Entwicklung des Umwelt- und Gesundheitsbewusstseins ermöglicht jedoch 50 Jahre später eine andere Bewertung
der selben Ergebnisse.
Im Vergleich der reinen Wirksamkeit mit den damals üblichen und akzeptierten Wirkstoffen wie z.B. Lindan und PCP
schneiden Borate schlecht ab.
Es wurde von verschiedenen
Autoren gezeigt, dass zur Abtötung größerer Larven höhere Konzentrationen von Bor erforderlich sind. Die entscheidende Frage ist nun, ab diese
Konzentrationen in der Praxis
erreicht werden können.
Eine Berechnung soll dies
klären:
1. Grundlagen: Die zuvor angegebenen Konzentrationen
sind an homogen imprägnierten Proben in Kg Borsäure/m³ Holz angegeben
und in Prozentwerte (Masse Borsäure/Masse Holz)
umgerechnet worden. Grundlage ist das typische Versuchsholz, Kiefer-Splint, mit
einer mittleren Dichte von
ca. 450kg/m³.
In den Zulassungen der Bekämpfungsmittel werden
Einbringmengen von 350ml/
m² gefordert.
2. Als Beispiel wird ein vom
DIBt zugelassenes Borpräparat mit 20% Borgehalt
(ausgedrückt in Borsäure,
BAE, Boric Acid Equivalents)
angenommen, das eine Eindringtiefe von – für dieses
Präparat realistischen –
10mm erreicht.
> 350ml, entsprechend 420g
anwendungsfertiges Präparat enthalten somit 84g
Borsäure.
Eine Holzfläche von 1m²
enthält bei 10mm Penetrationstiefe (Tiefschutz gem.
DIN 52175, 1975) ein Volumen von 10.000cm³
(100*100*1 cm). Bei einer
Dichte von ca. 0,5g/cm³
entspricht dies ca. 5kg.
> 84g Borsäure in 5kg Holz
entsprechen etwa einer Konzentration von 1,7% oder
8,4kg/m³
Die erforderliche Konzentration
zur Abtötung auch großer Larven ist für das Beispiel-Präparat somit sicher gegeben. Auch
bei einer Penetrationstiefe von
2cm ist das Präparat noch wirksam.
Wie kann es jetzt geschehen, dass trotzdem fertige Käfer ausschlüpfen?
Bor ist ein Fraßgift und kein
Kontaktgift. Die Darmpassage ist
zur Wirksamkeit erforderlich. Es
wurde dargelegt, dass Larven im
Hungerzustand längere Zeit im
Holz verbleiben und sich bewegen können. Somit können Larven aus tieferen Schichten durch
das behandelte Holz hindurch
gelangen.
Auch für Insektizide mit
„schneller Wirksamkeit“ ist diese
weitere Entwicklung trotz Behandlung des Holzes möglich.
Die Eindringtiefen biozider Wirkstoffe bei oberflächlicher Anwendung liegt in der Größenordnung von 2–3 mm (Peylo,
Peek 1999). Auch klassische
lösemittelbasierte Wirkstoffe
sind nicht tiefer eingedrungen.
Erst wenn das Insekt mit der
behandelten Schicht in Berührung kommt, stirbt es schnell
ab und wird so nicht durch ein
neues Ausflugloch auf der Oberfläche erkennbar. Der Schaden
im Holz ist dadurch aber nicht
unbedingt geringer.
Ein wasserbasiertes Borsalz
dringt auch nicht tiefer als ca.
2–3mm ein (Peylo 1995). Durch
die niedrige Eindringtiefe liegt
die Borkonzentration in dieser
Schicht um ein vielfaches über
den erforderlichen Giftwerten.
Da aber eine Larve diese dün-
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 31
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31
10.03.2005, 13:00
ne Schicht schnell durchqueren
kann und zudem das Risiko, in
diese dünne Schicht zu gelangen, vergleichsweise gering ist,
können die Larven lange im
behandelten Holz überleben und
auch ausfliegen.
Schlußfolgerungen
Borate (Borsäure/Borax)
sind die Wirkstoffe in einer größeren Anzahl zugelassener Holzschutzmittel. Sie zeigen, wie
auch in den Zulassungen vermerkt, eine langsame Wirksamkeit. Diese Wirksamkeit ist in
der Praxis belegt. Die für die
praktische bekämpfende Anwendung erforderliche Wirkstoffkonzentration gegen Insekten und
holzzerstörende Pilze liegt bei
etwa 3kg/Borsäuer/m³ Holz
(0,6%). Vorbeugend genügt
bereits 1kg/m³ (0,2%). Zu beachten ist dabei die Eindringtiefe und gleichmäßige Verteilung im Holz. Je höher die Eindringtiefe ist, desto schneller
werden die Larven im Holz erreicht.
Wichtig ist es nun für den
ausführenden Betrieb, seine
Kunden auf diese spezielle Eigenschaft des verwendeten Präparates hinzuweisen. Sie ist ein
Kompromiss aus geforderter Effektivität bei gleichzeitiger
Unbedenklichkeit für die Bewohner und Verarbeiter. Der Hinweis,
daß noch 1–2 Jahre nach der
Behandlung einzelne Insekten
ausschlüpfen können, daß aber
dies durch die vorbeugende
Behandlung aller benachbarten
Holz-Oberflächen kein erneutes
Befallsrisiko birgt, sollte daher
selbstverständlicher Bestandteil
einer Fachberatung durch einen
Fachbetrieb sein.
Dr. André Peylo
Dipl.-Holzwirt, ö.b.u.v.
Sachverständiger IHK Lübeck
www.Holzlabor.com
LANDESVERBÄNDE
Landesverband Hamburg und Schleswig-Holstein
Fortbildung der Sachverständigen
Ein Werksbesuch bei Remmers in Löningen
Die Sachverständigen des
Landesverbandes Hamburg und Schleswig-Holstein nehmen es mit dem
Sachverstand sehr ernst.
Um die bisher schon genauen und zuverlässigen
Kenntnisse der Tätigkeiten und Beurteilungen im
Holz- und Bautenschutz
weiter zu präzisieren, haben sie ein Fortbildungsseminar für Sachverständige und Anwärter bei einem Materialhersteller
organisiert. Und dabei soll
es nicht bleiben.
Der Sachverständigenkreis hat
sich innerhalb kürzester Zeit zu
einem festen Bestandteil der
Aktivitäten des Landesverban-
des entwickelt. Unter dem Gesichtspunkt der permanenten
Weiterbildung, verbunden mit
einem zielgerechten Gedankenaustausch, erfolgen nicht nur
regelmäßige Treffen der Sachverständigen. Das Jahr wird jeweils mit einer Weiterbildungsveranstaltung bei einem Materialhersteller abgeschlossen.
Doch hier haben die Sachverständigen die Meßlatte sehr
hoch gesetzt. Schließlich soll
es mehr sein, als nur ein Loblied auf die eigenen Produkte
und das Vortragen von Prospektweisheiten. In diesem Findungsstadium entschied man sich sehr
schnell für die Firma Remmers.
Remmers schützt nicht nur seit
über 50 Jahren Werte am Bau,
sondern spielt in der Fort- und
Weiterbildung von Verarbeitern
ganz vorn in der ersten Liga.
Doch allein darauf wollten sich
die Sachverständigen nicht verlassen. Ein Themen- und Fragenkatalog rund um die nachträgliche Kellersanierung wurde erarbeitet und der Firma
Remmers vorab zur Vorbereitung
zugestellt.
Am 19. November 2004 war
es dann soweit. Der Geschäftsführer Gerd-Dieter Sieverding
begrüßte 25 Teilnehmer im Hause Remmers. Er betonte die
schon traditionell enge Verbundenheit des Hauses Remmers
mit dem DHBV. Wohlwissend,
dass sich diese über Jahrzehnte durch ein ständiges, beider-
seitiges Geben und Nehmen
gefestigt hat. Ein unverzichtbarer Wissens- und Erfahrungstransfer zum Nutzen der Beteiligten. Anschließend verstand
es Herr Horstmann trefflich,
lebendig und kurzweilig die verschiedenen Varianten und die
Problempunkte der nachträglichen Kellerabdichtung vorzutragen. Natürlich immer wieder
unterbrochen durch hartnäckige, kritische Hinterfragungen
der Sachverständigen. Verdeutlicht wurde das Thema durch
mehrere begleitende, praktische
Verführungen an Demonstrationswänden. Eine ausführliche
Betriebsbesichtigung schloss
den fachlichen Teil ab.
Als Fazit bleibt, der Besuch
im Hause Remmers war im
wahrsten Sinne des Wortes eine
gelungene Veranstaltung. Wie
nicht anders zu erwarten wird
bei Remmers die Gastfreundschaft nach wie vor groß geschrieben. Aus dieser allgemeinen Zufriedenheit ergab sich,
dass bereits für den 18. November 2005 eine weitere Fortbildungsmaßnahme vereinbart
wurde, Das Thema dann: Bereich
Fassade und Sockel. Wie zuvor
wird der Sachverständigenkreis
wieder Problemfragen erarbeiten. Dank gilt auch dem Obmann des Sachverständigenkreises, Dipl.-Ing. Architekt HansJürgen Weiss, der für die
Vorbereitung verantwortlich
zeichnete.
Dieter Pietsch
Zu Lebzeiten schon eine Legende
Die Zeitzeugen des Landesverbandes
Die Konzentration der
Holzschützer im Norden
ist unübersehbar. Warum
das so ist und wie alles
anfing, ist vielen Mitgliedern unbekannt. Unzählige Fragen und kaum Antworten. Es ist an der Zeit,
diese Erfolgsstory aufzuarbeiten. Die Zeitzeugen
sind gefordert.
Der Landesverband Hamburg
und Schleswig-Holstein hat sich
schon seit Jahren bemüht, Licht
in das bereits versunkene Dunkel
der ersten Jahre zu bringen.
Doch nur mit mäßigem Erfolg.
„Wen interessiert das schon?“,
war eine Antwort. Andere wollten erst einen bestimmten Lebensabschnitt erreichen, um
dann die Historie des Deutschen
Holz- und Bautenschutzverbandes aufzuarbeiten. Getan hat
sich herzlich wenig. Liegt es
daran, dass sich die Zeitzeugen
der ersten Jahre bereits zur Ruhe
gesetzt haben und jetzt den
verdienten Lohn ihrer Anstrengungen genießen? Kann sein.
Der Betrieb des UR-Holzschützers Bruno Bojarzin konnte
Anfang Januar 2005 bereits sein
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 32
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32
10.03.2005, 13:00
50. Firmenjubiläum feiern. Obwohl das Unternehmen schon
vor einigen Jahren in jüngere
Hände gelegt wurde, ist dem
Jubilar zum Ausruhen nicht zu
mute. Aktiv wie in jungen Jahren jagt er noch immer von Termin zu Termin und mischt hier
und dort mit. Ein Testanruf zu
einem willkürlich gegriffenen
Zeitpunkt bestätigt dies. „Bruno
LANDESVERBÄNDE
ist unterwegs“ heißt es dann.
So wird klar, dass die Zeit für
die Aufarbeitung der DHBV-Historie fehlt. Bei soviel Engagement ist verständlich, dass das
Urgestein seinen Nachfolgern
ein paar sehr große Stiefel übergeben hat. Um sie auszufüllen,
bedarf es gleich zwei gestandener Mannsbilder. Hardo Kaiser und Rainer Molgedei führen das Geschäft weiter. Wie
man feststellt, in seinem Sinne. Hardo Kaiser vertritt mittlerweile das handwerksähnliche
Gewerbe – also auch den Holzund Bautenschutz – in der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg.
Karl-Oskar Riegner, auch ein
Holzschützer der ersten Stunde, hüllt sich in Schweigen. Sein
Geschäft hat er erst in jüngster Zeit an seinen Sohn Thomas übergeben. Wie sein Vater,
so ist auch Thomas ehrenamtlich engagiert. In der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg vertritt er als
Vorsitzender das handwerksähnliche Gewerbe. Eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Fortführung. Zusätzlich trägt er als
Gastdozent der GFA-Akademie
dazu bei, dass die organisierten Holz- und Bautenschützer
das Siegel der hervorragenden
Fachkenntnisse erlangen.
Auch Peter Lanken, langjähriger Vorsitzender des Landesverbandes und seit vielen Jahren Ehrenvorsitzender, hat
viel zu erzählen. Nur aus der
Deckung mag er nicht herauskommen. Es sind spannende Geschichten, die aber leider verloren gehen. Seinen Bautenschutzbetrieb hat er auslaufen
lassen. Wie so oft, hatten die
Kinder auch hier wohl eigene
Vorstellungen. Schade, dass Peter nur noch selten an den Verbandsveranstaltungen teilnimmt.
Ganz anders Werner Romanow. Der Fortbestand der Firma ist gesichert. Er hat den
Betrieb in die Hände seiner
Töchter gelegt. Und es klappt.
Seit vielen Jahren sind Ulrike
und Verena Romanow jetzt aktiv im Holzschutz tätig. Sie sind
motiviert, ihre Leistungen auf
dem Bautenschutz auszudehnen.
Schließlich haben sie ihr Praxiswissen durch den Nachweis
der Sachkunde im Bautenschutz
für Mauerwerks- und Putzsanierung mit erfolgreicher Abschlussprüfung vor der GFA-Akademie in Hamburg belegt. Die
Geschäfte scheinen gut zu laufen. Wie ist es sonst zu erklären, dass sie ihre gewerbliche
Beständigkeit in Form ihres
Transporters zur Schau stellen.
Während andere ihre Oldtimer
nur zu besonderen, herausragenden Ereignissen mit der roten
Nummer aus der klimatisierten
Garage holen, ist ihr über 30jähriges Vehikel täglich im Einsatz. Tag ein, Tag aus erregt der
Mercedes unter den Transportern im Straßenverkehr und auf
Baustellen Aufsehen.
In Schleswig-Holstein hat
Holzschutz einen Namen: Kurt
Joseph. Wenn es um Holzschutz
geht, fällt ohne Verzögerung den
Bautätigen nur der Name unseres Verbandskollegen ein.
Obwohl schon fast 8 Jahrzehnte
alt, denkt er nicht ans Aufhören. Arbeit macht Spaß, hält fit
und ist wohl der Jungbrunnen,
den er für sein weiteres Leben
braucht. Ein Leben, dass viel zu
berichten weiß. Nur leider macht
in diesem Punkt auch Kurt Joseph keine Ausnahme.
Sie alle, wie vor ihnen die
Kollegen Speidel und Zellmann,
sind Zeitzeugen und schon zu
Lebzeiten zu einer Legende im
Holzschutz geworden. Daher die
Wiederholung des Aufrufes aus
Schützen und Erhalten, Ausgabe
6, Dezember 2001, die spannende Geschichte der historischen
Entwicklung des DHBV aufzuarbeiten.
Dieter Pietsch
Mitgliederversammlung am
15. April 2005
Abweichend von der bekannten Terminplanung 2005
hat der Vorstand beschlossen, die Frühjahrstagung
wieder einmal als traditionelle Mitgliederversammlung
auszurichten. Diese Entscheidung ist beeinflusst durch
den zeitnah stattfindenden
55. DHBV-Verbandstag in
Bremen. Die Mitgliederversammlung findet statt am
Freitag, d. 15. April 2005
um 14.00 Uhr,
im Hotel zur Windmühle,
Hauptstraße 99,
22145 Stapelfeld.
Eingebunden ist ein Referat über das Defizit des
Holz- und Bautenschutzes
beim Versicherungsschutz.
Dieter Pietsch
Ein außergewöhnliches Gefährt für
außergewöhnliche Bautenschützer.
Ulrike und Verena Romanow mit
Mitarbeiter vor ihrem Mercedes
Oldtimer.
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33
10.03.2005, 13:00
LANDESVERBÄNDE
Sachsen-Anhalt
Der DHBV geht in den
Untergrund
Holzschützer unternehmen eine Tour
in die Vergangenheit
Ca. 280 m unterhalb der
Erdoberfläche tauchten
vier Holzschützer im Januar 2005 in eine für alle
bis dahin unbekannte
Welt ein. Diese Welt wurde vor sehr langer Zeit von
Menschen geschaffen.
Ihre Ursprünge reichen
bis in die Zeit vor 1200
zurück. Das Kupferschieferbergwerk, von dem ich
jetzt berichten werde,
entstand im 19. Jahrhundert.
In der Nähe von Sangerhausen
(Sachen-Anhalt), am Südostrand
des Harzes gelegen, unternahmen wir eine spontane Besichtigung dieser alten Bergwerksstollen. Auslöser war die Information eines umfangreichen
Pilzbefalls an einem der zahlreichen, bereits verfüllten Lichtlöcher. An deren Unterseite bildete sich umfangreiches Luftund Strangmyzel des Weißen Porenschwammes (lat. Poria vaillantii). Außerhalb des Bergwerks
wird man solche Erscheinungen
vergeblich suchen.
Gute Laune trotz ungewohnter
Umgebung (Rene Türke, Sieghard
Hantsch v.o.)
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Der Weg bis dahin war alles andere als ein Spaziergang.
Etwa 1,5 km im Wasser, in leicht
gebückter Haltung – nur wer so
etwas einmal mit gemacht hat,
weiß was das bedeutet. Doch
die Strapazen haben sich gelohnt. In einer Marienglasschlotte (Schlotte ist die bergmännische Bezeichnung für einen
natürlichen Hohlraum) konnte
man die schillernde Vielfalt des
Gesteins (in Form einer Gipsmodifikation) bewundern (hierzu Bild 2). Hier haben wir auch
eine erste längere Frühstückspause eingelegt.
Weiter ging es dann im zum
Teil hüfttiefen Wasser durch verschiedene Stollen bis wir nach
ca. 5 km endlich unsere Wathosen ablegen konnten. Trokkenen Fußes gelangten wir so
in den bis etwa 1990 noch betriebenen Bergbaubereich. Hier
wurde an verschiedenen Schaubildern zur Bergmannstätigkeit
deutlich, wie mühsam und unmenschlich sich der Abbau bis
in die Gegenwart gestaltete.
Das Ende der Tour konnten
wir vergleichsweise bequem mit
der Grubenbahn und mit dem
Förderkorb zurücklegen. Glücklich und erschöpft nach 8,5 km
und 8 Stunden unter Tage sahen wir, nicht mehr ganz sauber, das Tageslicht wieder.
Für den Bergmann ist dies
alltägliche Routine. Für uns
Holz- und Bautenschützern ist
dies ungewohnt und mit einem
Hauch von Abenteuer versehen,
zumal man in Bergwerksbereiche gelangt, die dem normalen
Touristen verschlossen bleiben.
Wer also Lust bekommen
hat, so etwas zu erleben, über
eine ausreichende Kondition
verfügt und dem Schmutz nichts
ausmacht, der kann sich bei mir
Zugang zur Marienglasschlotte (Mario Bretschneider, Rene Türcke v.l.)
melden. Zusammen mit dem
Team des Schaubergwerks können dann Sondertouren für einen Unkostenbeitrag zwischen
50,– und 80,– €/Person organisiert werden.
Ekkehard Flohr
Bayern geht ins Kloster
Frühjahrstagung am 11. April im
Kloster Thierhaupten
Wegen terminlichen Engpässen bei den Referenten konnte
unser geplantes Sanierungssymposium in München nicht stattfinden. Kurz entschlossen zogen wir um ins bayerisch-schwäbische Thierhaupten.
Wir laden ein in das Klosterhotel am 11. April 2005 um
16.00 Uhr zu einem Fachvortrag der HWK zum Thema: „Vertragswerk – Rechtliche Auftrags-
abwicklung“. Um 17.00 Uhr läuft
unsere Mitgliederversammlung
ab. Es schließt sich an eine
Führung durch das Benediktinerkloster, mit einer für Bayern ungewöhnlichen in Backstein gemauerten Pfeilerbasilika
– im romanischem Bestand aus
den Jahren um 1170. Dem Kloster Thierhaupten, nördlich von
Augsburg gelegen, ist heute
eine moderne Tagungsstätte mit
Klosterhotel angegliedert. Nach
der Führung geht es zum Abendessen mit bayerischen Starkbierproben. Zum anschließenden
Stammtisch und gemütlichem
Beisammensein sagen wir – auf
geht’s nach Bayern.
Oswald Paul
Seminare
Schimmelpilzbeseitigung in Gebäuden
HBZ Münster · 15.–16. April 2005 · 29.–30.April 2005
Die Problematik der Feuchdie baulichen Ursachen durch
teschäden mit SchimmelpilzbilSchimmelpilzbefall darzustellen.
dung hat in den letzten JahDer Schwerpunkt des Seminars
ren erheblich an Bedeutung
liegt auf der Vermittlung einer
zugenommen. Die Belastung der
fach- und richtliniengerechten
Gerichte mit anhängigen MietSanierung. Die einzelnen Sanieund Sachänderungsklagen hat
rungsschritte werden in Theoeinen erheblichen Umfang errie und anhand von Praxisbeireicht.
spielen behandelt.
Schäden können vermieden,
Die Lehrgangsteilnehmer
sinnvoll bekämpft und beseitigt
planen, selbstverständlich unwerden, wenn die Lebensbedinter Anleitung, komplette Saniegungen der Pilze und die für sie
rungsabläufe. Die Planung und
bauphysikalischen ZusammenSanierung sollen ausschließlich
hänge bekannt sind. Ziel des
von Fachunternehmen mit quaLehrgangs ist es, den Teilnehlifizierten Mitarbeitern vorgemern biologische Grundlagen
nommen werden. Der Lehrgang
bezüglich des Schimmelpilzschließt daher mit einer Kenntwachstums zu vermitteln und
nisprüfung ab.
14.03.2005, 10:02
LANDESVERBÄNDE
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Frühjahrstagung am 22. April 2005
Waldhotel Tannhäuschen, Am Tannhäuschen 7,
46487 Wesel
Seminarablauf
„Vorgeschobene“ Mängelrügen sind häufig ein Anlass Rechnungen für erbrachte Werkleistungen nicht zu bezahlen oder
nicht berechtigte Kürzungen
vorzunehmen. Dem Vorstand ist
es gelungen, Herrn Prof. Dr.-Ing.
habil Ulrich Nagel als Referenten für die Früjahrstagung des
Landesverbandes zu buchen.
Herr Prof. Dr.-Ing. habil
Nagel (FH Mainz) beschäftigt
sich auf Grund langjähriger praktischer Tätigkeit zur rationellen Abwicklung von Bauverträgen sowie Mängelrügen weniger mit Theorien, sondern mit
sofort anwendbaren, praktikablen Wegen.
Wir versprechen Ihnen eine
aufschlussreiche und interessante Tagung die in Seminarform
durchgeführt wird.
Ein umfangreiche Seminarunterlage zu dem Thema (ca.
70 Seite) kann während der
Tagung für einen Preis von
30,00 €/Stk. beim Vorstand
erworben werden.
Zu Ihrer Information, das
Seminar mit den auf der
Tagungsordnung vermerkten
Inhalten kostet zum Beispiel bei
der Akademie des Handwerks
Schloss Raesfeld 225,– € pro
Teilnehmer.
Stammtisch
Am 21. 4. 2005 ab 18.00
Uhr, findet der gewohnte
„Stammtisch“, ein Erfahrungsaustausch unter Kollegen, statt.
Am Freitag 22. 4. 2005 ab
9.00 Uhr, folgt das Seminar:
„Was ist ein Mangel?“
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9.00 Uhr: Begrüßung, im Anschluss: Seminar
„Was ist ein Mangel?“
…über den Umgang mit unsinnigen und „vorgeschobenen“
Mängelrügen
Referent Prof. Dr.-Ing. habil.
Ulrich Nagel
Anlass: Mit der Begründung die
Bauleistung sei mangelhaft,
werden Zahlungen nicht geleistet oder verzögert. Schaut man
genau hin, liegen die Ursachen
häufig ganz woanders. Das
Vorschieben von behaupteten
Mängeln und die Auseinandersetzung damit ist zu einem
Hauptärgernis geworden. Viele
Bauunternehmer und Planer stehen solchen Behauptungen hilflos gegenüber, wenn sie selbst
der Meinung eine ordentliche
Leistung erbracht zu haben. In
diesem Seminar werden keine
Bauschäden und ihre Ursachen
dargestellt, sondern es geht nur
um die Auseinandersetzung mit
falschen, unklaren oder unzutreffenden Mängelbehauptungen. Es werden Handreichungen,
beginnend in der Phase vor
Vertragsabschluss bis hin zum
Verhalten bei und nach der
Abnahme gegeben.
Ziel: Praktisch anwendbare Fähigkeiten von der Angebotsbearbeitung bis zur Abnahme,
unsinnigen Mangelbehauptungen bzw. sich sicher mit ihnen
auseinander zusetzen, damit ungerechtfertigte Einbehalte
schnell als solche klar werden
und der Zahlungsfluss beschleunigt werden.
Ende der Veranstaltung ca.
16.30/17.00 Uhr.
Alfred Teutenberg
10.03.2005, 13:01
SERVICE
Umfrageergebnisse zu EDV-lesbaren Daten
von Bauchemikalienherstellern
Von Bautenschützern hört
man immer wieder die
Klage, dass es trotz unseres „EDV-Zeitalters” keineswegs selbstverständlich ist, Preislisten und
Leistungsbeschreibungen
von Bauchemikalienherstellern in gängige Kalkulationsprogramme einlesen zu können.
Der DHBV wollte es deshalb einmal genau wissen und verschickten im Herbst einheitliche Fragebögen an alle Hersteller unter den DHBV-Mitgliedern. Für
die Erstellung und Auswertung
der Fragebögen konnten wir
Herrn Scholtz von der Scholtz
Software GmbH gewinnen.
Wie allgemein üblich bei
derartigen Befragungen sandten
nur 11 von 40 Herstellern die
Fragebögen zurück. Vielleicht
muss man auch davon ausgehen, dass viele ihren Kunden
keinerlei EDV-lesbare Daten zur
Verfügung stellen oder aber die
Bereitstellung der Daten einen
so geringen Stellenwert im Unternehmen hat, dass man auf
das Ausfüllen verzichtete.
Wir haben außer den etablierten Standardformaten wie
Datanorm oder GAEB jeweils
auch nach PDF, Word, Excel und
der Papierform gefragt. Dabei
unterscheiden sich letztere in
Bezug auf die EDV-Lesbarkeit
mitunter nur geringfügig. Besonders PDF und Word sind Formate zum Darstellen von Information für Menschen und können in der Regel nicht in
Kalkulationsprogramme eingelesen werden. Und obwohl Excel korrekte Tabellen liefern
kann, unterliegen diese Tabellen keinem Standard und können deshalb auch nicht vollautomatisch von Kalkulationsprogrammen verarbeitet werden.
Um vernünftig kalkulieren zu
können, benötigt der Bautenschützer drei verschiedene Arten von Daten, nämlich Preislisten der lieferbaren Artikel,
Leistungsbeschreibungen aller
einzelnen Arbeitsschritte (möglichst mit Verbrauchsangaben)
und Muster-Leistungsverzeichnisse für komplette Problemlösungen. Wir haben für jeden der
drei Bereiche gesonderte Fragebögen ausfüllen lassen und
wollen die Ergebnisse auch getrennt vorstellen.
Preislisten
In der Auswertung ergab
sich das Problem, dass die Anzahl der von den verschiedenen
Herstellern angebotenen Artikel höchst unterschiedlich ist,
von einem einzigen bis zu 850.
Wir stellen deshalb zwei Grafiken dar, eine auf die Anzahl der
Hersteller bezogen, die andere
auf die Gesamtzahl der Artikel.
Letztere ist unseres Erachtens
nach aussagekräftiger.
Auswertung durch
Scholtz Software
Zunächst einige Bemerkungen zu den angebotenen Datenformaten.
Leistungsstämme
Dem erfreulich hohen Anteil
an Datanorm und – mit Einschränkungen, siehe oben –
auch Excel stehen zwei Dinge
entgegen. Zum einen ist eine
nicht unerhebliche Anzahl nur
auf Papier oder – praktisch
gleichbedeutend – als PDF verfügbar. Zum anderen haben viele
Hersteller gar nicht auf unsere
Umfrage geantwortet. Außerdem
fehlt bei einem Hersteller die
Anzahl (PDF-Format), ein weiterer lieferte nur den Kommentar
„Informationen zu Preisen werden Verarbeitern nicht zur Verfügung gestellt”. Wie wir das zu
verstehen haben, bleibt unklar,
wir hoffen, daß es ein Mißverständnis war.
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 36
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Zuerst einmal eine Begriffsdefinition: Ein Leistungsstamm
ist vergleichbar mit einem Kundenstamm, jeder Kunde ist genau einmal enthalten, unabhängig davon, wieviele Angebote
und Rechnungen er erhalten
hat. Auch im Leistungsstamm
ist unbedeutend, in wievielen
Muster-Leistungsverzeichnissen
eine Leistungsposition vorkommt, sie ist nur einmal im
Leistungsstamm enthalten. Das
mag vielleicht nicht sofort einleuchtend sein, aber der Bautenschützer möchte ein und
dieselbe Leistung auch nur ein
einziges Mal kalkulieren müssen und dann immer wieder
automatisch auf diese Kalkulation zurückgreifen können.
Es haben nur 7 von 11 Herstellern angegeben, einen Leistungsstamm liefern zu können,
davon können ihn wiederum nur
4 in GAEB- oder Datanorm-Format liefern, was von Branchensoftware problemlos verarbeitet
werden kann. Da zum Umfang
der Leistungsstämme oft keine
Angaben gemacht wurden,
konnten wir eine ähnliche Auswertung wie bei den Preislisten
nicht durchführen.
SERVICE
Muster-Leistungsverzeichnisse
Auch hier vorweg die Begriffsdefinition: Ein Muster-Leistungsverzeichnis ist eine Abfolge mehrerer Leistungen, die
zu einer allgemeinen Problemlösung (Trockenlegung, Abdichtung, o.ä.) erforderlich sind oder
erforderlich sein können. Im
Idealfall füllt der Bautenschützer
sein Angebot mit dem für seine Aufgabe passenden MusterLeistungsverzeichnis, macht
objektspezifische Anpassungen
– und schon ist das Angebot
fertig. Voraussetzung dafür ist
natürlich, daß das Muster-Leistungsverzeichnis auf dem (bereits kalkulierten) Leistungsstamm basiert und aktuelle Artikel-Preislisten zur Verfügung
stehen.
Und genau hier liegt die
Problematik. Obwohl es positiv zu bewerten ist, daß 6 von
11 Herstellern Muster-Leistungsverzeichnisse in GAEB- oder
Datanorm-Format liefern können, liefern nur zwei davon einen dazugehörigen Leistungsstamm. Das zwingt bei den anderen den Anwender jedes Mal
dazu, manuell die passende
Kalkulation zum Leistungstext
zu suchen – oder völlig neu zu
kalkulieren.
Muster-Leistungsverzeichnisse sind auch als Word-Dateien
lieferbar. Über die eingeschränkte Verwendbarkeit wurde bereits
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weiter oben gesprochen. Allerdings ist das bei der vorgenommenen Auswertung nicht
relevant, da alle Anbieter von
Word-Dateien die Muster-Leistungsverzeichnisse auch in
GAEB oder Datanorm liefern
können.
Fazit
Die Umfrage kann die eingangs zitierte Klage der Bautenschützer leider nicht entkräften. Es gibt zwar durchaus positive Signale bei Preislisten und
Muster-Leistungsverzeichnissen,
diese beziehen sich jedoch nur
auf die wenigen Hersteller, die
unsere Fragebögen ausgefüllt
zurückgeschickt haben. Wenn
wir unterstellen, dass alle anderen keine EDV-lesbaren Daten zur Verfügung stellen können, wäre das Ergebnis katastrophal. Das würde nämlich
bedeuten, dass von Seiten der
Industrie fast kein Interesse besteht, dass verarbeitende Betriebe schnell und kompetent
Angebote erstellen können.
Kommentare der Hersteller zu
diesem Thema sind vom Verband
im Namen seiner bauausführenden Mitglieder ausdrücklich erwünscht.
Bei positiver Reaktion seitens des DHBV werden wir die
Umfrage wiederholen, bei Interesse sogar auch unter Herstellern, die nicht Mitglied im
DHBV sind.
Neben diesen doch eher
theoretischen Ausführungen
möchten wir auch die praktische Seite nicht vernachlässigen. Scholtz Software kennt die
Belange der Verarbeiter wie
kaum ein anderer, schließlich
nutzt ein großer Teil unserer
Mitglieder seit langem seine
Software. Über seine Erfahrungen diesbezüglich wird Herr
Scholtz in der nächsten Ausgabe
von „Schützen & Erhalten” berichten.
Scholtz Software
DHBV Firmen suchen Nachfolger
Partner gesucht – für ein Projekt
mit Zukunft!
Bautenschutzbetrieb wünscht sich Stammhalter.
> Sitz der Gesellschaft, unmittelbar vor den Toren Münchens. Gegründet wurde die Firma 1978.
> Hauptaufgabe des Unternehmens ist die Sanierung von durch Feuchtigkeit geschädigten Wand- und Kellerflächen sowie Fassadenverputze, darüber hinaus werden Wärmedämmmaßnahmen und auch Hausschwammbekämpfung und Holzschutzmaßnahmen ausgeführt.
> Seit Jahrzehnten hat sich die kompetente und zuverlässige Firma in
zahlreichen denkmalgeschützten Projekten bestens bewährt.
> Mit seinen rund 10 Mitarbeitern verbucht die Firma 800.000 Euro
Umsatz pro Jahr.
> Die Firma hat mehrere Gebrauchsmuster für die Instandsetzung feuchter
Mauern und Keller angemeldet. Diese können auch bundesweit vermarktet werden.
> Es ist ein Unternehmen mit Zukunft. Und diese Zukunft möchte sie
mit einem auf dem Gebiet der Bauunternehmen tätigen, engagierten Partner teilen.
> Die Angebotspalette wird noch nicht voll ausgeschöpft. So können
Arbeiten wie z.B. Wärmedämmungen; Betoninstandsetzung; Holzschutzarbeiten aber auch die Bekämpfung von Schimmelproblemen noch
erheblich ausgeweitet werden.
Partner, Mitstreiter, Teilhaber gesucht!
> Holz- und Bautenschutzfachbetrieb in Franken sucht versierten Fachmann
mit Schwerpunkt Holzschutz, der Interesse an einer Teilhaberschaft
hat.
> Qualifiziertes DHBV Mitgliedsunternehmen in Norddeutschland mit
20 Mitarbeitern sucht versierten und engagierten Bauleiter mit Interesse an einer Unternehmensnachfolge.
Interessenten melden sich bitte bei der
Bundesgeschäftsstelle.
14.03.2005, 09:52
NOTIERT
15. Weiterbildungstag Holzschutz
am 4. 12. 2004 in Berlin
Der Jubilar und seine
Nachfolger. V.r.n.l. Rainer Molgedei,
Hardo Kaiser, Bruno Bojarzin
PERSONALIEN
1. Januar 1955 – 1. Januar 2005
50 Jahre Firma Bruno E. Bojarzin
Holz- und Bautenschutz GmbH
Am 07. Januar 2005 feierte die Firma Bruno E.
Bojarzin ihr 50-jähriges
Geschäftsjubiläum.
Trotz stürmischen Wetters waren mehr als 60 Gäste nach
Hamburg-Lohbrügge gekommen,
um im Holstenhof ihre Glückwünsche persönlich dem Gründer der Firma, Bruno Bojarzin,
und seinen Nachfolgern, Hardo Kaiser und Rainer Molgedei,
zu überbringen.
Unter den Gratulanten befanden sich Bezirkshandwerksmeister Peter Aue und sein Stellvertreter Hans Burwieck von der
Handwerkskammer Hamburg, der
Geschäftsführer des Norddeutschen Baugewerbeverbandes
und der Bau-Innung Hamburg,
RA Michael Seitz, Vertreter des
Bezirksamtes Bergedorf, Ulrike
Romanow, Vorstandsmitglied des
Landesverbandes Hamburg/
Schleswig-Holstein im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e.V., Berufskollegen und
viele andere mehr.
Bezirkshandwerksmeister
Peter Aue verband seine Glückwünsche mit Dank des Hamburger Handwerks für das lange ehrenamtliche Wirken von Bruno
Bojarzin als Mitglied der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg und im Ausschuss für Organisation und
Recht von 1986 bis 1999. Als
beispielhaft hob Peter Aue auch
die erfolgreiche Entwicklung der
Firma zu einem weit über die
Grenzen Hamburgs hinaus namhaften Handwerksbetrieb für
Holz- und Bautenschutz hervor.
Der Geschäftsführer des
Norddeutschen Baugewerbeverbandes, RA Martin Seitz, danke der Firma für ihre langjährige Mitgliedschaft, und Bruno
Bojarzin für die 12-jährige Mitarbeit im Beirat des Norddeutschen Baugewerbeverbandes.
Bruno Bojarzin dankte seinen Gästen für ihr Kommen, ihre
Glückwünsche und Aufmerksamkeiten. Er dankte der Handwerkskammer und der Bauinnung Hamburg für die überreichten Urkunden.
In einem kurzen Rückblick
über die 50-jährige Geschichte der Firma berichtete Bruno
Bojarzin über die schwierigen
Jahre nach der Gründung, dem
Aufbau und der Tätigkeitserweiterung seines Betriebes.
Sichtlich bewegt gestand
Bruno Bojarzin seinen Stolz,
dieses 50-jährige Jubiläum persönlich miterleben zu können.
Er dankte seiner Ehefrau für
ihre Treue und ihre Unterstützung auch durch ihre Tätigkeiten innerhalb des Betriebes.
Ferner dankte er seinen
Nachfolgern Hardo Kaiser und
Rainer Molgedei, dass sie die
Firma nach seinem Ausscheiden
am 31.12.1996 verantwortungsvoll und getreu seinem Leitsatz
„Zufriedene Kunden sind die
beste Werbung“ weiterführen,
und wünschte ihnen für die
Zukunft Erfolg und alles Gute.
Bruno Bojarzin bekam einen
langanhaltenden Applaus.
Ulrike Romanow
Der Landesverband Berlin/Brandenburg hat wiederum mit großer Beteiligung (280 Teilnehmer)
in der TFH Berlin-Wedding
seine jährliche Veranstaltung durchgeführt.
Die Vielfalt der Fachthemen fand
großen Anklang bei den Tagungsteilnehmern.
Zum Thema „Mögliche
Schadstoffbelastungen auf Baustellen; Grundsätzliche Verhaltens- und Verfahrensweisen“ gab
der HS-Sachverständige Herr B.
Pollock eine inhaltsreiche Übersicht zum Umgang mit Gefahrstoffen für Sachverständige,
Planer, Ausführende und Bauherren. Die sehr umfassende
tabellarische Darstellung der
Inhalte, die Auflistung der wichtigsten Bestimmungen und Institutionen, die Warnung vor
Fehlhandlungen und ihren Folgen, z.B. nach BGB § 823-853,
rundeten den Vortrag ab.
Herr Dipl.-Ing. A. Hasenstab,
BAM Berlin, referierte über „Zerstörungsfreie Materialprüfung
von Holz mit Echo- und mobiler Röntgentechnik“.
Der Beitrag von Herrn Dipl.Ing. D. König, Berlin, zum
„Weltweit größten Solarkraftwerk, ein Bauwerk auf Holzkonstruktion“, verdient aufgrund
seines filigranen Raumtragwerkes aus technisch getrocknetem
Robinienholz fachliche Anerkennung, während die Unterkonstruktionen (ca. 11.000 Pfähle, Verbindungspunkte, pfahlverbindende Bretter etc.) teilweise
kritisch zu betrachten sind. Die
Anlage wurde als eine Art Experimentalbau deklariert und für
eine Bestandszeit von 20 Jahren ohne chemischen Holzschutz
auf einem ehemaligen Absatzbecken für Braunkohlenschlamm
bei Espenhain errichtet. Die auf
der Holzkonstruktion mit einer
Gesamtfläche von 62.000 m2
montierten Solarmodule speisen
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„sauberen“ Solarstrom (5 Megawatt) ins Netz.
Herr Dr. M. Pallaske, Lonza
AG Basel, gab mit seinem Vortrag „Holzschutzmittel-Wirkstoffe; gestern-heute-morgen“ einen historischen Rückblick auf
die Entwicklung und den Einsatz von Holzschutzmitteln,
einen Überblick über die Entwicklung der letzten 20 Jahre
(Verfahren und Produkte) sowie
einen Ausblick auf die nationale und internationale Tendenz.
Herr Dr. M. Pallaske referierte
weiterhin zum Thema „Die Lebensweise holzzerstörender Insekten“. Neben bekannten biologischen Merkmalen sind vor
allem die Aussagen über Entwicklungsmöglichkeiten der
Insekten in kammergetrocknetem, wintergefälltem, wassergelagertem Holz und Altholz zu
erwähnen.
Mit großem Interesse wurde der Schlussvortrag von Herrn
Dr. Dipl.-Biologe T. Huckfeld,
Hamburg, zum Thema „Echter
Hausschwamm-Holzzerstörer mit
besonderen Eigenschaften; Verwechselungen, Biologie, Holzabbau“ aufgenommen. Das auf
neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Thema
gliedert sich in die Bereiche
Echter Hausschwamm im Vergleich mit ähnlichen Arten (Verwechselungsmöglichkeiten);
Letaltemperaturen, Holzfeuchte und Wachstumsgrenzen sowie neue Erkenntnisse zum
Holzabbau.
Dipl.-Ing. H.P. Elsholz
Die Tagungsmappe ist
gegen eine Schutzgebühr
von 15,00 EURO zzgl. Porto
bei der Geschäftsstelle des
Veranstalters unter
(0 30) 9 25 34 44
erhältlich.
PERSONALIEN/NOTIERT
Geburtstagskalender: Wir gratulieren
APRIL
6. April
7. April
11. April
18. April
27. April
Dipl.-Bauing. Klaus Schwöbel
Dipl.-Ing. Joachim Menzel
Dipl.-Ing. Volker Andresen
Dipl.-Ing Michael Scheuvens
Walter Koppert
Neustraße 11
Marienfelder Chaussee 43
Flensburger Straße 69
Friedrich-Engels-Allee 256
Nesselriederstraße 14
04860
12349
24941
42285
77767
Torgau
Berlin
Flensburg
Wuppertal
Appenweier
55
55
50
50
55
45884
73061
19065
42281
88633
46539
91522
Gelsenkirchen
Ebersbach-Fils
Pinnow
Wuppertal
Heiligenberg
Dinslaken
Ansbach
50
65
65
50
55
60
50
01920
18292
63322
98593
21129
21031
20357
45147
Gersdorf/b. Kamenz
Krakow am See
Rödermark
Seligenthal
Hamburg
Hamburg
Hamburg
Essen
50
50
60
55
70
50
81
55
MAI
2. Mai
13. Mai
23. Mai
26. Mai
28. Mai
30. Mai
31. Mai
Klaus Neuschulte
Bauing. Heinz Kantlehner
Michael J. Zien
Dipl.-Bauing. Dirk Hünninghaus
Karl Hummel
Bauing. Reinhard Schwermann
Dieter Zens
Hilgenboomstraße 32–34
Krapfenreutherstraße 84
Am See 93
Alarichstraße 34
Zur Öhmdwiese 2
Krengelstraße 115–117
Hospitalstraße 39/71
JUNI
4. Juni
5. Juni
11. Juni
16. Juni
18. Juni
19. Juni
23. Juni
28. Juni
Roland Hoffmann
Manfred Schulz
Lothar Knöß
Dipl.-Bauing. Manfred Springer
Hans-Joachim Weigand
Dr. Uwe Noldt
Werner Romanow
Helmut Koch
Bahnhofstraße 1b
Mühlenberg 10
Albert-Einstein-Straße 40
Gothaer Straße 2a
Hohenwischer Straße 260a
Leuschnerstraße 91
Bartelsstraße 65
Kämpenstraße 29
Neuaufnahmen: Herzlich willkommen beim
Deutschen Holz- und Bautenschutzverband!
Wir freuen uns über folgende neue Mitglieder:
BADEN-WÜRTTEMBERG
ISOTEC-Fachbetrieb Bausa68542 Heddesheim
nierung Münch + Straßer GmbH
Vorstadtstraße 20
Schäfer-Bedachungen GmbH
Franz-Josef-Soll-Str. 13
Tel. (06203) 492360
Fax (06203) 492361
muench-strasser@
t-online.de
Tel. (08621) 977223
Fax (08621)977226
DBS.Dienst
[email protected]
BAYERN
83308 Trostberg
HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN
Basil Sisebut Mewes Dipl.-Ing. 25767 Tensbüttel
Sachverständigenbüro
22049 Hamburg
Dr. Tobias Huckfeldt
Dorfstraße 52
Tarnowitzerweg 7
Tel. (04835) 972818
Tel. (040) 20005424
Fax (04835) 972823 [email protected]
Fax (040) 20005425
huckfeldt@
hausschwamminfo.de
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Bautenschutz Ronald Wulff
18435 Stralsund
Händelstraße 35
Tel. (03831) 393303
Fax (03831) 393308
Kontakt@
bautenschutz-wulff.de
NORDRHEIN-WESTFALEN
Labor Urbanus GmbH
40545 Düsseldorf
Oberkasseler Straße 81
Tel. (0211) 378070
Fax (0211) 378071
Sachverständigenbüro
Björn Dinger
51515 Kürten
Delling 6
Tel. (02268) 908723
Fax (02268) 908724
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10.03.2005, 13:02
urban.palmgren@
t-online.de
info@holzsach
verstaendiger.com
Qualifikationskurse und Lehrgänge
Bautenschutz
Injektionsschein
HBZ Münster
1.–2. April 2005
Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 175,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 200,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 130,–
Schimmelpilzbeseitigung
in Gebäuden
HBZ Münster
15.–16. April 2005
29.–30. April 2005
(insgesamt 4 Seminartage)
Fr. 9.00–18.00 Uhr
Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 245,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 275,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 130,–
Bauwerkstrockenlegung/
Wasserschadenbeseitigung
HBZ Münster
15.–16. April 2005
Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 175,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 200,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 130,–
Oberflächenschutz
durch Beschichtungen
von Betonböden
HBZ Münster
22.–23. April 2005
Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 175,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 200,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 130,–
SI-Schein mit TÜV-Prüfung
(Schutz- und Instandsetzung
von Betonoberflächen)
HBZ Münster
28.–30. April 2005
Do.–Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 300,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 356,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 130,–
Fassadenschutz in Theorie
und Praxis
HBZ Münster
27.–28. Mai 2005
Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 175,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 200,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 130,€
KMB-Schein
HBZ Münster
30. 6.–2. 7. 2005
Do.–Sa. 8.00–17.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: € 350,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 410,–
inkl. Seminarunterlagen
Prüfungsgebühr € 105,–
Anmeldung und Info zu den
Lehrgangsinhalten:
HBZ Münster
Echelmeyerstraße 1–2,
48163 Münster
Frau Ariane Höing,
Telefon (02 51) 7 05-11 28,
Fax (02 51) 7 05-13 50
e-mail: [email protected]
Holzschutz
Sachkundenachweis
Holzschutz am Bau
HBZ Münster
1. Teil: 17.–21. 10. 2005
2. Teil: 14.–18. 11. 2005
Konsultationstag: 12.12.2005
Prüfung: 13. 12. 2005
Abschluß: Sachkundenachweis
DHBV-Mitglieder: € 1250,–
inkl. Seminarunterlagen
Nicht-Mitglieder: € 1450,–
Inkl. Pausengetränke
Prüfungsgebühr: € 200,–
Sachkundenachweis
Holzschutz am Bau
Kleinmachnow, Hotel NH
Berlin/Potsdam
1. Teil: 14.–18. 11. 2005
2. Teil: 21.– 24. 11. 2005
Konsultationstag: 9. 12. 2005
Prüfung: 10. 12. 2005
Abschluß: Sachkundenachweis
Lehrgang: 1450,– € inkl. MwSt.
Inkl. Mittagessen und Pausengetränke
Prüfungsgebühr: 230,– €
inkl. MwSt.
Fortbildungstag Holzschutz
Kleinmachnow, Hotel NH
Berlin/Potsdam
2. 12. 2005
DHBV-Mitglieder: 110,– €
inkl. MwSt.
Nicht-Mitglieder: 165,– €
inkl. MwSt
Lehrgang
Insektenbestimmung II
(Aufbaukurs)
BFH Hamburg
(Ref. Dr. Uwe Noldt)
29. 9. 2005, 9.00–17.00 Uhr
30. 9. 2005, 9.00–14.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: 160,– €
inkl. MwSt.
Nicht-Mitglieder: 235,– €
inkl. MwSt.
Thema: Trockenholzinsekten,
Staatenbildende Insekten,
Hautflügler
Lehrgang
Insektenbestimmung III
(Aufbaukurs)
BFH Hamburg
(Ref. Dr. Uwe Noldt)
13. 10. 2005, 9.00–17.00 Uhr
14. 10. 2005, 9.00–14.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: 160,– €
inkl. MwSt.
Nicht-Mitglieder: 235,– €
inkl. MwSt.
Thema: Frischholzinsekten,
Muscheln, Vorratsschädlinge
Lehrgang
Pilzbestimmung III
(Aufbaukurs)
BFH Hamburg
(Ref. Dr. Tobias Huckfeldt)
9. 9. 2005, 9.00–17.00 Uhr
10. 9. 2005, 9.00–14.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: 160,– €
inkl. MwSt.
Nicht-Mitglieder: 235,– €
inkl. MwSt.
Thema: Detaillierte Pilzkunde
bei den Hausfäuleerregern,
Seltene Hausfäuletypen I
und nicht alltägliche Hausschwammarten, Färbemethode
I, mikroskopische und
makroskopische Bestimmung
von Fäulnistypen, Bestimmungsübung
w w w . d h b v . d e
Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 40
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10.03.2005, 13:02
Lehrgang
Pilzbestimmung IV
(Aufbaukurs)
BFH Hamburg
(Ref. Dr. Tobias Huckfeldt)
23. 9. 2005, 9.00–17.00 Uhr
24. 9. 2005, 9.00–14.00 Uhr
DHBV-Mitglieder: 160,– €
inkl. MwSt.
Nicht-Mitglieder: 235,– €
inkl. MwSt.
Thema: Seltene Hausfäuletypen II, Begleiter der Hausfäuletypen, Feinaufbau von
Myzelien und Stränge, Färbemethode II, Bestimmungsübung von Hausfäuletypen
anhand von Myzelien und
Stränge, Mikroskopische
Untersuchung von Substrathypen im Holz
Anmeldungen:
DHBV-Geschäftsstelle in Köln
Pilz- und
Insektenseminar 2005
Organisatorische Hinweise:
Lehrgangsinhalt: An Hand von
praktischen Übungen (auch am Mikroskop) werden makroskopische
und mikroskopische Erkennungsmerkmale von holzzerstörenden Pilzen, Insekten erarbeitet und erläutert
Anzahl der Teilnehmer: max. 15
Personen.
Lehrgangsort: BFH, Leuschnerstraße 91, 21031 Hamburg-Lohbrügge
(Hörsaal der Holzbiologie)
Lehrgangsvoraussetzung: Vorkenntnisse und Tätigkeit auf dem Gebiet
des Holzschutzes (möglichst Sachkundenachweis)
Übernachtung: individuell HofHotel Restaurant Alt Lohbrügge, Leuschnerstraße 76, Tel. (0 40)
7 39 60 00 oder Privatzimmervermittlung Telefon (0 40) 4 91 56 66;
Hamburg Tourismus GmbH Telefon
(040) 30 05 13 00
Verpflegung: individuell, in Lehrgangsgebühr nicht enthalten
Lehrgangsunterlagen: werden vom
Referenten zum käuflichen Erwerb
vor Ort angeboten