Februar 2010
Transcrição
Februar 2010
Ausgabe 2_2010 Sparbuch-Steuertipps Spar-Strategien für den Steuerzahler TOP THEMA Seite 13 Aufbewahrungsfristen: Diese Belege dürfen Steuerzahler Anfang 2010 vernichten Privatanleger dürfen dem Finanzamt vorgelegte Quittungen anschließend vernichten. Mieter, Hausbesitzer und Besserverdienende müssen aber Aufbewahrungsfristen beachten. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 13. TIPP Seite 14 Steuererklärung 2009: Die richtige Taktik im Umgang mit dem Finanzamt Die zügige Formularübersendung sorgt für schnelle Erstattung. Droht eine Nachzahlung, lohnt das Abwarten bis in den Herbst. Steuerzahler haben hierbei zwei verschiedene Abgabefristen zu beachten und Arbeitnehmer können sich viel Zeit lassen. TIPP Seite 21 Steueränderungen 2010: Das sollten Selbstständige im betrieblichen Bereich beachten Waren die Neuerungen 2009 noch in erster Linie durch die Reform der Erbschaftsteuer und die Einführung der Abgeltungsteuer geprägt, sind es für 2010 insbesondere die Auswirkungen des Bürgerentlastungs- und Wachstumsförderungsgesetzes sowie die Nachwirkungen des Jahressteuergesetzes 2009 im Bereich der Umsatzsteuer. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von weiteren Änderungen im betrieblichen Bereich, beispielsweise eine erneute Tarifsenkung bei der Einkommensteuer. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte für die Praxis aufgelistet, nachdem die Änderungen für private Steuerzahler bereits in der vorherigen Ausgabe vorgestellt worden sind. Liebe Steuer-Sparer, also doch: erst im Mai will die Regierung über die Steuerreform entscheiden – ob sie kommt und wann, vielleicht erst 2012. Grundlage soll die nächste Steuerschätzung sein. Wie praktisch, dass die erst nach der Wahl in Nordrhein-Westfalen fertig wird … Bleibt also hinreichend Zeit, über weitere Sonderregelungen nachzudenken. Nach den Hoteliers, die Ihre Senkung der Umsatzsteuer schon in der Tasche haben – aber meist nichts an die Kunden weitergeben – hat nun auch die Bahn „Erleichterungen“ verlangt. Wer hat noch nicht, wer will noch mal? Wir werden es erleben! Dabei sollten die Steuerregeln doch vereinfacht werden, nicht durch „Extras“ noch komplizierter. Und dann? Könnte gut sein, dass der Bundesfinanzhof hinterher so einige Entscheidungen wieder kassiert. Nach seinem Machtwort zur Pendlerpauschale hat er gerade wieder die Rechte der Steuerzahler gestärkt: Arbeitnehmer können Dienstreisen künftig auch dann wieder absetzen, wenn sie den Aufenthalt um ein paar private Urlaubstage verlängern. Das lässt hoffen. Auch für die offene Causa Arbeitszimmer. Da steht die Entscheidung der höchsten deutschen Finanzrichter noch an. Und nicht nur die letzten, verbraucherfreundlichen Entscheidungen des BFH sprechen dafür, dass auch das Arbeitszimmer für jeden wieder steuerlich absetzbar wird. Oder warum, glauben Sie, lassen es heute Finanzämter bereits wieder zu, dass die Kosten fürs Arbeitszimmer schon vorab zur Lohnsteuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen werden? Die ahnen etwas! Das sollten auch schon mal die Politiker in Berlin tun. Bis Mai haben Sie noch Zeit … Günter D. Alt Herausgeber TOP THEMA Aufbewahrungsfristen: Diese Belege dürfen Steuerzahler Anfang 2010 vernichten weiter auf Seite 25 Die Zeit unmittelbar nach einem Jahreswechsel nutzen viele Bürger stets zu einer privaten Inventur: Belegstapel werden sortiert, Ordner entrümpelt und Überflüssiges entsorgt. Dieser Ordnungssinn verschafft wieder Durchblick in der heimischen Zettelwirtschaft und Platz für die neuen Belege vom Jahrgang 2009. STRATEGIE Alle Steuerzahler Steuererklärung 2009: Die richtige Taktik im Umgang mit dem Finanzamt Viele Bürger schieben sie auf die lange Bank, andere haben es besonders eilig mit der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2009. Dabei suchen Arbeitnehmer die gute alte Lohnsteuerkarte zumeist vergeblich. Sie bekommen lediglich eine Lohnsteuerbescheinigung von der Firma und der Betrieb sendet die Daten online ans Finanzamt, ein Abgleich erfolgt dann später über die Anlage N. Damit weiß der Sachbearbeiter bereits frühzeitig über das Einkommen der Beschäftigten Bescheid und kann die Angaben später vergleichen. Mantelbogen und Anlagen zur Einkommensteuererklärung 2009 haben sich in der Optik im Vergleich zum Vorjahr kaum verändert. Die Umstellung auf das neue EDV-Design erfolgte bei den Vordrucken bereits 2006. Dennoch sind Neuerungen zu vermerken, denn mit den Anlagen Vorsorgeaufwand und Zinsschranke kommen wiederum neue Formulare hinzu. Damit müssen Bürger und insbesondere Selbstständige für ihre jährliche Einkommensteuererklärung bis zu 40 Seiten ausfüllen, nachdem in den Vorjahren bereits mehrere Anlagen hinzu kamen. Das umfangreiche Volumen wird vom Fiskus genutzt, um die komplizierten Vorschriften des Steuerrechts überhaupt in der Erklärung unterzubringen. Durch die deutlich vermehrten Angaben liegen dem Finanzamt weitere Daten in elektronisch auswertbarer Form vor, Falschangaben werden schneller enttarnt. Für die Steuererklärung 2009 steht Anlegern zumindest eine Erleichterung ins Haus. Denn die Anlagen KAP, SO und AUS entfallen im Regelfall, wenn die Bank die Abgeltungsteuer auf alle anfallenden Kapitaleinnahmen korrekt berechnet und an den Fiskus abgeführt hat, der Steuerpflichtige den Banken seine Kirchenzugehörigkeit mitgeteilt hat, keine Altverluste aus den Vorjahren vorliegen, die individuelle Progression mindestens 25 Prozent beträgt und ansonsten keine Besonderheiten vorliegen. Nachfolgend die 13 wichtigsten Tipps für die richtige Taktik im Umgang mit dem Finanzamt. 1. Taktik: Auf das äußere Erscheinungsbild achten Personalrationalisierungen sowie komplizierte Vorschriften lassen Finanzbeamten immer weniger Zeit für den einzelnen Steuerfall. Eine saubere Auflistung erleichtert ihnen die Arbeit. Ist beispielsweise die erste Seite als Visitenkarte von Bürgern säuberlich und vollständig ausgefüllt, erspart das unnötige Rückfragen. Stimmen Finanzamt und die jetzt anzugebende neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer, landet die Post direkt auf dem Tisch des zuständigen Bearbeiters. Das spart Zeit, wenn eine Erstattung zu erwarten ist. Muss der Beamte erst die Bankverbindung www.sparbuch-steuertipps.de nachfragen oder gar die fehlende Unterschrift anmahnen, bleibt es selten dabei. Dann werden auch gegebenenfalls Belege nachgefordert. War bereits das vorherige Jahr ordentlich vorbereitet, sinkt die Wahrscheinlichkeit von Rückfragen weiter. Besonders Arbeitnehmer profitieren davon, dass immer mehr Beamte für Betriebsprüfung und Steuerfahndung abgezogen werden. Um die Innendienstarbeit dennoch zu bewältigen, bekommen die Bearbeiter Schwerpunkte gesetzt. Geprüft werden vorrangig Unternehmer, Vermieter, Verträge zwischen Angehörigen, Großverdiener sowie generell Personen mit Auslandsbeziehungen. Übrige Sachverhalte werden eher abgehakt, wovon besonders Arbeitnehmer profitieren. Die früher übliche penible Prüfung der Belege für Fachliteratur, des beruflichen Anteils vom Heim-PC oder der Kilometer zur Arbeit entfallen daher zumeist. Hier haben die Sachbearbeiter genug damit zu tun, die Pendlerpauschale ab 2007 wieder ab dem 1. Kilometer und zusätzlich Unfallkosten sowie Busfahrkarten zu berücksichtigen. Dem heimischen Arbeitszimmer stattet sowieso kein Beamter mehr einen Besuch ab - das lässt sich nach derzeitiger Gesetzeslage ohnehin kaum noch von der Steuer absetzen. Tipp: Statistisch gesehen wird nur jeder hundertste Steuerzahler mit einem Einkommen von bis zu 100.000 Euro intensiver geprüft. Zudem wird häufig dann genauer hingeschaut, wenn jemand ungewöhnlich hohe Verluste oder Werbungskosten geltend macht. Schlechte Karten hat auch, wer schon einmal negativ aufgefallen ist. Ansonsten verstärkt sich die Tendenz zur Stichprobe angesichts immer komplizierterer Gesetze, umfangreicherer Formulare und den häufigen Neuregelungen eher noch. Somit landen die Angaben der Steuererklärung immer öfter ungeprüft eins zu eins im Steuerbescheid. Das gilt vor allem, wenn die Angaben schlüssig und die geltend gemachten Kosten auf den ersten Blick üblich sind. Dann steht einer Steuererstattung oft auch ohne Belege nichts im Wege. Ausgabe 2_2010 | Seite 14 Ob und wann Quittungen der Erklärung beizufügen sind, hängt vom Einzelfall ab. So verlangt kein Beamter den Nachweis von Kontoführungsgebühren bis 16 Euro oder Arbeitsmitteln bis zu 110 Euro. Und die gefahrenen Kilometer zur Arbeit oder auf einer Dienstreise sind nur detailliert darzulegen, wenn das Finanzamt hierzu auffordert oder ungewöhnlich große Umwegstrecken vorliegen. Faustregel: Ausgaben werden problemlos akzeptiert, wenn sie nach allgemeiner Lebensauffassung anfallen sowie bei der Größe des Einkommens üblich sind. Je höher dies ist, desto wahrscheinlicher ist der problemlose Abzug. Hinweis: Steuerzahler sollten trotz der nur noch überschlägigen Prüfung durch Finanzbeamte nicht vergessen: Bewusste Falschangabe ist Steuerhinterziehung, sofern dies zu einer Steuerminderung führt. Das Finanzamt wird zwar nur drastische Vergehen strafrechtlich verfolgen, aber auch kleine Schummeleien stellen laut Gesetz eventuell eine Hinterziehung dar. Und wer einmal auffällt, wird in den folgenden Jahren mit Sicherheit kritisch unter die Lupe genommen. 2. Taktik: Richtigen Abgabeweg suchen Die Wahl, ob die Steuererklärung persönlich beim Finanzamt abgegeben oder per Post geschickt wird, steht jedem frei. Viele Behörden geben sich mittlerweile kundenfreundlich und haben eine zentrale Annahmestelle oder InfoCenter eingerichtet. Die Bearbeiter können in den meisten Fällen helfen und bearbeiten einfache Erklärungen sogar sofort – mit Aussicht auf schnelle Erstattung. Sofern Bürger persönlich vorsprechen, können sie zumeist die nicht mehr benötigten Belege sofort wieder mitnehmen. Zusätzlich werden Rückfragen sofort beantwortet sowie falsche oder fehlende Angaben vor Ort korrigiert. Dies würde sonst in einen Briefwechsel münden. Auf der anderen Seite wird der Finanzbeamte eher nach Hintergründen fragen, die er ohne persönlichen Kontakt wahrscheinlich abhaken würde. Es ist auch möglich, die Erklärung per Internet einzureichen. In diesem zeitgemäßen Verfahren mit dem Namen ELSTER wird eine elektronische Steuer-Erklärung durch das WISO Sparbuch online ans Finanzamt gesendet. Schriftlich ist lediglich ein vereinfachtes Formular nebst einigen Belegen etwa für Spenden oder Zinsabschlag nachzusenden. Die einzelnen Bundesländer versprechen, die über ELSTER abgegebene Steuererklärung schneller zu bearbeiten und auf einen Großteil der Belege zu verzichten. Vorteil: Steuerzahler kommen einfacher und schneller zu ihrer Erstattung. Leider ist der Versand einer verkürzten Erklärung per Post immer noch notwendig, da Unterschrift, Spendenbelege und Steuerbescheinigungen im Original vorliegen müssen. www.sparbuch-steuertipps.de Tipp: Über www.elsteronline.de gibt es über eine Registrierung ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses ersetzt die Unterschrift, sodass die zusätzliche Übersendung einer komprimierten Steuererklärung entfällt, sofern die nur für Unterschriftszwecke benötigt wird. 3. Taktik: Gesetzliche Fristen kennen Für die Erklärungsabgabe sind gesetzliche Fristen zu beachten, wie aus dem Schreiben der Finanzministerien der Länder vom 4.1.2010 hervorgeht (Az. 2009/0855820): ■■Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2010 vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September 2010 gewährt, eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. ■■Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet ist, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester 2010. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar 2011 in Betracht, die jedoch stichhaltige Gründe enthalten müssen. Allgemeine Arbeitsüberlastung in der Kanzlei ist hier nicht ausreichend. ■■Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung zwecks Überprüfung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte über 410 Euro haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat oder auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V oder ein Freibetrag vermerkt ist. Ansonsten dürfen Arbeitnehmer freiwillig eine so genannte Antragsveranlagung durchführen. Hierzu haben sie vier Jahre und damit bis Ende 2013 Zeit. Hinweis: Durch eine aktuelle Gesetzesänderung gilt diese Frist jetzt auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Arbeitnehmer können beide Anträge also zeitgleich einreichen. Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro liegt. Diese Grenze gilt außer für Singles auch für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 15.667 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen. Ausgabe 2_2010 | Seite 15 Hinweis: Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Der Zuschlag darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 Euro betragen. Tipp: Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn nur Werbungskosten vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses in 2009 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung eingereicht wird. Es reicht nicht aus, solche Verluste in späteren Jahren nachzureichen. Arbeitslose oder Azubis, die beispielsweise nur Bewerbungskosten vorzuweisen haben, können nur über diesen Weg das Einkünfteminus für spätere Jahre konservieren. Nicht vergessen werden sollten Börsenverluste, die in 2009 angefallen sind. Sie gehören auf die Anlage SO zur Erklärung, soweit sie auf Wertpapiere entfallen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, auch wenn sie nicht sofort mit entsprechend hohen Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. Die roten Börsenzahlen lassen sich bis Ende 2013 zusätzlich mit Gewinnen verrechnen, die schon der Abgeltungsteuer unterliegen. Das klappt aber nur, wenn das Finanzamt etwas von den realisierten Spekulationsverlusten 2009 erfährt. Sofern der Verlust bei der Geldanlage bereits den Regeln der Abgeltungsteuer unterlegen hat, wurden sie von der Bank berücksichtigt. Ein Ansatz in der Steuererklärung - etwa zur Verrechnung mit positiven Einkünften von anderen Banken - gelingt nur über die offizielle Verlustbescheinigung. Die mussten Anleger aber bis zum 15.12.2009 bei ihrem Institut beantragt haben. Ansonsten stehen die Verluste bei den jeweiligen Banken zur Verrechnung in 2010 zur Verfügung. 4. Taktik: Den Zeitfaktor einsetzen Beim Abgabetermin sollten Bürger zeitlich planen. Erwarten Arbeitnehmer, Vermieter oder Unternehmer eine Erstattung, wäre es unsinnig, die erlaubten Abgabefristen voll auszuschöpfen. Sie sollten bereits vor Ende Mai 2010 beim Finanzamt vorstellig werden. Denn je eher die Erklärung eingereicht wird, desto schneller gelangt die zuviel gezahlte Steuer aufs eigene Konto. Darüber hinaus ist es generell schwierig, nach einer gewissen Zeit noch den alten Steuerfall bearbeiten und alle notwendigen Belege suchen zu müssen. www.sparbuch-steuertipps.de Kommt es hingegen zu Nachzahlungen, kann der Pflichttermin 31. Mai überzogen werden. Erst wenn das Finanzamt zur Abgabe mahnt, sollte die gesetzte Nachfrist von meist einem Monat eingehalten werden. Es gelingt aber auch ganz legal eine formlose Fristverlängerung bis Ende September. Als Grund reicht zumeist der Hinweis auf noch fehlende Unterlagen. Dabei drohen auch erst einmal keine Nachzahlungszinsen. Die fallen für die Erklärung 2009 erst an, wenn der Bescheid nach dem März 2011 ins Haus kommt. Tipp: Führt die Abgabe der freiwilligen Erklärung bei Arbeitnehmern wider Erwarten zur Nachzahlung, wird der Antrag auf Veranlagung mittels Einspruch zurückgenommen. Der nachgeforderte Betrag wird nicht fällig, sofern gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Wurde bereits gezahlt, folgt eine Rücküberweisung aufs Konto. Die Wartezeit bis zum Steuerbescheid lässt sich über das Abgabedatum steuern. Faustregel: Bei Abgabe der Erklärung in den Monaten März bis Juni dauert es länger, da innerhalb dieses Zeitraums die meisten Steuerzahler ihre Formulare einreichen, aber nicht mehr Beamte zur Verfügung stehen als in den übrigen Monaten. Wer bis Mitte Februar seine schlüssig aufgelisteten Formulare einreicht, kann schon nach drei Wochen mit einem Bescheid und der Erstattung rechnen. Bei späterer Abgabe dauert es in der Regel sechs bis acht Wochen bis zum Bescheid. Wer seine Daten online über ELSTER mitteilt, kann auch hier nach drei Wochen mit Bescheid und Erstattung rechnen. Doch kann es regionale Unterschiede geben. Auch die Krankheit eines Finanzbeamten kann dazu führen, dass gerade die eigene Erklärung einen Monat länger unbearbeitet liegen bleibt. Wer nach mehr als zwei Monaten noch keine Post vom Finanzamt erhalten hat, sollte zumindest telefonisch nach dem Bearbeitungsstand fragen. Tipp: Wer nach einem halben Jahr noch nichts von seinem Steuerfall gehört hat, kann sich beschweren und einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Der sollte sofort an den Vorsteher des Finanzamts adressiert sein. Solche langen Fristen ohne Rückmeldung sind aber eher die Ausnahme. 5. Taktik: Effektiv Geld zurückholen In vielen Fällen zahlt sich die Abgabe einer freiwilligen Erklärung aus. Bei Arbeitnehmern überweist das Finanzamt oft zu viel gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag wieder zurück und frisch verheiratete Paare holen die Vorteile des Splittingtarifs nach. Faustregel: Sind Ausgabe 2_2010 | Seite 16 Aufwendungen angefallen, die nicht über Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt sind, gibt es eine Erstattung. Besonders Arbeitnehmer sind schnell über der Grenze der Pauschbeträge bei den Werbungskosten von 920 Euro und bei den Sonderausgaben von 36 Euro. Auch Anleger erhalten zumeist einen Teil der abgeführten Abgeltungsteuer erstattet, wenn sie geringe Einkünfte haben oder die Bank bei der Berechnung zu hohe Einnahmen angesetzt hatte. Die Liste der Möglichkeiten, über die Steuererklärung Geld vom Fiskus zurück zu bekommen, ist vielfältig. Nachfolgend sind die lukrativsten Steuersachverhalte aufgeführt: ■■Der Splittingtarif führt zu Erstattungen, wenn die Partner in 2009 unterschiedlich hohe Einkommen hatten. ■■Bei Besserverdienenden wirken sich die in 2009 angestiegenen Kinderfreibeträge aus. Das gilt bei Ehepaaren ab rund 60.000 Euro Gesamteinkommen Bei Singles reicht dafür die Hälfte. Zusätzlich vermindern sich Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag - unabhängig vom Einkommen. ■■Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es ab 2009 deutlich verbesserte Abzugsmöglichkeiten. Der Aufwand für Arbeiten rund um Haus oder Garten ist zum Teil direkt von der Steuerlast abziehbar, sogar für Domizile im EUAusland. ■■Für 2009 können Eltern Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro pro Sprössling wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Das bringt bei einer mehrköpfigen Familie eine saftige Rückzahlung. ■■Die Entfernungspauschale zählt wieder ab dem ersten Kilometer. Dabei kann es sich lohnen, dem Finanzamt Umwegstrecken für die Pendelfahrten ins Büro plausibel zu machen. Die müssen zu einer Zeitersparnis führen. Nicht vergessen werden sollten die Kosten für einen Unfall auf der Pendelstrecke zur Arbeit oder Fahrkarten für Bus und Bahn, wenn die über den 30 Cent der Pauschale liegen. ■■Haben Arbeitnehmer 2009 mehr als 920 oder als Rentner mehr als 102 Euro Werbungskosten aufgewendet, liegt das über der jeweiligen Pauschale. Dann wirken sich diese Beträge steuermindernd aus. ■■Sofern die Ausgaben für Kirchensteuer, Spenden, Unterhalt oder Schulgeld über 36 (Ehepaare 72) Euro lagen, gibt es einen Sonderausgabenabzug. Da dieser Pauschbetrag nur minimal ist, machen sich auch bereits kleine Beträge bezahlt. ■■Vorsorgebeiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Rürup-Police lassen sich mit bis zu 13.600 Euro pro Person steuermindernd absetzen. Die Prämien sind erstmals auf der neuen Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. www.sparbuch-steuertipps.de ■■Arbeitnehmer können mehr Versicherungsbeiträge absetzen, als über die Vorsorgepauschale bereits berücksichtigt worden ist. Das lohnt vor allem bei Beamten und Angestellten mit geringem Lohneinkommen. ■■Die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung hat sich jüngst zugunsten der Steuerzahler verbessert, etwa bei einem privat veranlassten Umzug weg vom Beschäftigungsort. Hier liegt großes Erstattungspotential, etwa für Familienheimfahrten und die Kosten der Zweiwohnung. ■■Fielen 2009 hohe Sonderaufwendungen wie etwa Kosten für Scheidung, Krankheit, Hochwasserschäden oder Beerdigung an, gibt es einen Abzug als außergewöhnliche Belastung. Liegt die Summe der Kosten über der zumutbaren Eigenbelastung, wird das Einkommen vermindert. ■■Wurden Angehörige gepflegt, gibt es Steuerminderungspotential im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 3.000 Euro. ■■Bei Arbeitnehmer-Ehegatten führt die Steuerklasse IV in der Regel zu einer Erstattung. ■■Wurde ein Teil des Gehalts über die Klasse VI abgerechnet, wird dieser Nachteil über den Steuerbescheid bereinigt. ■■Sofern Angestellte 2009 nur zeitweise gearbeitet haben, unterschiedlich hohe Monatslöhne oder verschiedene Arbeitgeber hatten, ist die Lohnsteuer zu hoch berechnet, durch die Steuererklärung gibt es Geld zurück. ■■Bereits seit 2008 darf der Chef Zuwendungen für die Gesundheitsvorsorge steuerfrei bezahlen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass dieser vorherige geldwerte Vorteil nicht in die Steuererklärung rutscht. ■■Liegen die Kapitaleinkünfte nicht über dem Freistellungsbetrag von 801 bzw. bei Ehegatten 1.602 Euro und wurde dennoch von den Banken Kapitalertragsteuer einbehalten, kommt es zu einer Erstattung. Dann müssen die Zinsen, Dividenden oder Gewinne auf die neu gestaltete Anlage KAP. ■■Liegen die Kapitaleinkünfte zwar über dem Sparerpauschbetrag von 801 bzw. bei Ehegatten 1.602 Euro, das gesamte Einkommen jedoch unter dem Grundfreibetrag, fällt insgesamt keine Einkommensteuer an. Folge: Einbehaltene Abgeltungsteuer wird komplett erstattet. Zumindest eine Teilrückzahlung gibt es, wenn der 25prozentige Pauschalabschlag über dem persönlichen Steuersatz liegt. ■■Bei Zinsen aus einer Instandhaltungsrücklage bei der Eigentumswohnung oder der Mieterkaution wurde stets Abgeltungsteuer einbehalten. Dies bringt über die Anrechnung möglicherweise eine Erstattung. ■■Selbstständige können wählen, ob sie ihre nicht entnommenen Gewinne nach einem moderaten Pauschaltarif besteuern lassen möchten. Das sollte aber zuvor mit dem Steuerberater durchgerechnet werden. Ausgabe 2_2010 | Seite 17 ■■Die Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich nur noch selten absetzen. Dennoch lohnt die Angabe der Kosten für das heimische Büro, weil das Finanzamt dies wegen verfassungsmäßiger Zweifel nur noch vorläufig ablehnt. 6. Taktik: Das richtige Finanzamt finden Zuständig für die Steuererklärung ist die Behörde, in dessen Bezirk Steuerzahler zum Zeitpunkt der Abgabe wohnen. Unerheblich ist der Wohnort in dem Jahr, für das die Erklärung gilt. Bei mehreren Wohnsitzen ist der vorwiegende Aufenthaltsort maßgebend, bei Ehepaaren der Familienwohnsitz. In größeren Orten haben sich viele Finanzämter angesiedelt. Wer sich die Suche nach der zuständigen Behörde ersparen möchte, kann die Erklärung auch an eines der Ämter schicken. Die Verwaltung ermittelt dann intern das zuständige Amt und wird sich prompt mit der neuen Steuernummer melden. Hat sich ein Ehepaar im Laufe des Jahres 2009 getrennt, kann es für das entsprechende Trennungsjahr noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Diese reichen die Ex-Partner bei dem Finanzamt ein, das auch im vergangenen Jahr zuständig war. In diesem Fall kommt es nicht auf den aktuellen Wohnsitz an. Auch bei Soldaten ergeben sich Besonderheiten: Bei Wehrpflichtigen ist grundsätzlich der Wohnort vor der Einberufung maßgebend, bei Berufs- und Zeitsoldaten der aktuelle Standort. 7. Taktik: Die vereinfachte Erklärung vermeiden Die vereinfachte Einkommensteuererklärung (Vordruck ESt 1V) soll Arbeitnehmern eine Erleichterung für den Antrag auf Steuerrückerstattung bieten. Der zweiseitige Vordruck nebst Anlage Vorsorgeaufwand kommt zur Anwendung, wenn ausschließlich Arbeitslohn, Versorgungsbezüge oder Ersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld bezogen wurden. In diesen Fällen bietet das Kurzformular wesentliche Erleichterungen, da die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr übertragen werden müssen. Statt Bruttoarbeitslohn, einbehaltener Lohn- und Kirchsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag muss lediglich die vom Arbeitgeber vermerkte eTin-Nummer eingetragen werden. Damit greift das Finanzamt direkt auf die vom Betrieb elektronisch übermittelten Daten zu. Die Steuererklärung light können auch Ehepaare nutzen. Sind beide erwerbstätig, werden zwei Arbeitgeber-Nummern vermerkt und das lästige Ausfüllen der Lohndaten entfällt gleich doppelt. Doch was auf den ersten Blick wirklich für eine deutliche Vereinfachung spricht, erfüllt sich beim näheren Hinsehen kaum. Denn der verkürzte Vordruck wird selten ausreichen, um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. So müssen Eltern zusätzlich für jeden Sprössling eine separate Anlage Kind ausfüllen. Aber in den meisten Fällen ist die vereinfachte Steuererklärung damit noch nicht komplett. Denn Arbeitnehmer dürfen keine anderen als die im Vordruck bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und auwww.sparbuch-steuertipps.de ßergewöhnlichen Belastungen vorweisen. Wird beispielsweise ein Arbeitszimmer genutzt oder soll auch nur ein Euro Kapitalertragsteuer verrechnet werden, ist die vereinfachte Steuererklärung schon nicht mehr nutzbar. Wird sie dennoch verwendet, schenken Arbeitnehmer dem Fiskus bares Geld. Das volle Erstattungspotential eröffnet sich erst über die herkömmlichen Vordrucke. Der Platz auf dem Kurzformular reicht nämlich nur für die üblichen Abzugsbeträge. Das sind die Fahrten zur Arbeit, Reisekosten, Arbeitsmittel sowie Fortbildungs- und Bewerbungskosten. Bei doppelter Haushaltsführung, Einsatzwechseltätigkeit oder einem Arbeitszimmer ist der Vordruck unbrauchbar. Ähnlich sieht es bei den Sonderausgaben aus. Hier sind lediglich Zeilen für Spenden oder Kirchensteuer vorgesehen. Wer Unterhalt an den Ex-Gatten zahlt, Parteispenden oder Ausbildungskosten vorzuweisen hat, sucht vergeblich nach Eintragungsmöglichkeiten. Fazit: So verlockend das übersichtliche Kurzformular für Angestellte aus Gründen der Arbeitsvereinfachung auch sein mag. Es birgt die Gefahr, dass wichtige nicht abgefragte Steuerabzugsbeträge vergessen werden und damit beim Finanzamt unter den Tisch fallen. Erst wer die umfangreichen Vordrucke nebst Erläuterungsteil studiert, listet seine Werbungskosten oder Sonderausgaben eher komplett auf. Bei der Erstellung der Erklärung mit dem WISO Sparbuch bietet die Software nur die vereinfachte Erklärung an, wenn der Steuerfall dazu passt, ansonsten wird stets automatisch der vollständige Erklärungsumfang gewählt. 8. Taktik: Die richtige Wahl von Verheirateten Auch für die Einkommensteuererklärung 2009 dürfen Ehegatten wieder frei entscheiden, ob sie gemeinsame oder separate Formulare einreichen. Diese Wahl treffen sie über die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung. Im Regelfall entscheiden sich die Paare für die erste Alternative, denn hierbei kommt die günstige Splittingtabelle zur Anwendung. Machen Ehepaare keine Angaben zur Veranlagungsart, unterstellt das Finanzamt automatisch, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Besonders lukrativ ist dieses Verfahren, wenn das Paar unterschiedlich hohe Einkünfte hat. Je größer die Differenz, umso höher der Vorteil. Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, ergeben sich kaum Ersparnisse durch den Splittingtarif. Im Gegensatz hierzu wird bei der getrennten Veranlagung im Prinzip jeder Gatte für sich alleine besteuert, so als wäre er nicht verheiratet. Die Partner geben jeweils eine separate Erklärung ab und erhalten auch getrennte Bescheide. Für beide gilt wie für Ledige die Grundtabelle. Freibeträge und Pauschalen erhält jeder getrennt. Diese steuerlich negative Veranlagung bietet generell keine Steuerersparnisse und wird in der Regel verwendet, wenn sich das Paar im Streit getrennt hat. Dann ist meist keine gemeinsame Steuererklärung mehr erwünscht. Aber die getrennte Veranlagung Ausgabe 2_2010 | Seite 18 bringt auch einige Vorteile, die vielen Paaren überhaupt nicht bewusst sind. Die treten zum Beispiel auf, wenn beide Partner zusätzlich zum Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte bis zu 820 Euro aufweisen. Diese werden bis zu 410 Euro pro Person überhaupt nicht und darüber hinaus nur vermindert besteuert. Bei der Zusammenveranlagung gilt diese Grenze aber nur einmal pro Paar. Lukrativ ist die Wahl auch, wenn ein Gatte steuerfreie Einkünfte wie etwa das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und ansonsten nur geringe oder überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen vorweist. Wurden in 2009 hohe Abfindungen kassiert, werden die über die Fünftel-Regelung nur ermäßigt besteuert. Hier kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein, wenn der Partner ohne Abfindung ein hohes Einkommen hat. Dann bleibt die Sonderzahlung entweder komplett steuerfrei oder die Progressionsminderung auf die Abfindung wirkt sich besonders stark aus. Interessant ist die Gestaltung auch, sofern ein Ehegatte einen Verlust ausweist und der andere nicht zu hohe Einkünfte hat. Bei der Zusammenveranlagung senkt der Minusbetrag das Einkommen insgesamt auf 0 Euro, so dass sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge sowie der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken. Bei der getrennten Veranlagung zieht der Partner mit den positiven Einkünften sämtliche Steuervergünstigungen ab, und der andere Gatte kann den Verlust in voller Höhe und ohne Verrechnung auf andere Steuerjahre übertragen. 9. Taktik: Anlage EÜR richtig anwenden Selbstständigen ohne Bilanz steht für die Steuererklärung 2009 wieder erhöhte Fleißarbeit ins Haus. Sie müssen nicht nur wie die anderen Freiberufler und Unternehmer auch die neuen Anlagen G, S und 34a beachten sondern auch die Anlage EÜR einreichen, sofern ihre jährlichen Betriebseinnahmen über 17.500 Euro liegen. Dieses Formular verlangt von Selbstständigen eine Reihe von Angaben, die früher nicht so detailliert erforderlich waren. Offiziell wurde die Einführung der neuen Anlage damit begründet, hierdurch eine Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen zu schaffen. Der eigentliche Grund liegt aber eher darin, Freiberufler und Unternehmer mittels EDV lückenlos und im Rasterverfahren einfach zu überprüfen. So werden per Knopfdruck Unstimmigkeiten zwischen mehreren Jahren abgeglichen oder Vergleiche mit anderen Selbstständigen vorgenommen. Zusätzlich kann jetzt deutlich besser überprüft werden, ob steuerliche Vorschriften beachtet wurden. Dies gilt beispielsweise bei Bewirtungskosten, Arbeitszimmer, Geschenken sowie der Berechnung des Privatanteils bei Pkw und Telefon. Fallen hier Selbstständige aus dem Raster, kann dies Auslöser für eine Betriebsprüfung sein. www.sparbuch-steuertipps.de Das Formular enthält noch einige weitere Klippen. So sind auf einer eigenen Seite detaillierte Angaben zur Bildung und Auflösung der ehemaligen Ansparabschreibung und dem neuen Investitionsabzugsbetrag zu machen. Dieses Steuersparmodell durch das Vorziehen von Betriebsausgaben wurde vom Finanzamt bisher nur unzureichend überwacht. In den Blickpunkt geraten auch betrieblichen Schuldzinsen. Die sind gesetzlich nach einer komplizierten Berechnung nur dann voll abzugsfähig, wenn die Privatentnahmen nicht zu hoch sind. Diese Vorschrift wurde bislang oft ignoriert, so dass auch private Finanzierungskosten den Gewinn minderten. Dies wird jetzt nicht mehr der Fall sein. 10 Taktik: Besondere Sorgfalt bei Rentnern Das Alterseinkünftegesetz brachte mit der Anlage R ein neues Formular für Rentner. Hauptbestandteil sind Angaben zu den ab 2005 mindestens zur Hälfte steuerpflichtigen Zahlungen gesetzlicher Rentenversicherungen oder Versorgungseinrichtungen bei Freiberuflern. Die sollten penibel erklärt werden, da die Versicherungsträger hierüber Ende vergangenen Jahres Kontrollmitteilungen versendet haben. Aus den Angaben können die Finanzbeamten dann auch Rückschlüsse auf die Vorjahresdaten ziehen und Rückfragen zu nicht deklarierten Einnahmen stellen. Tipp: Ruheständler sollten ihre Bezüge nicht ungeprüft eintragen, da eine Besonderheit zu verminderter Steuerpflicht führt. Wer in den vergangenen Jahren Beiträge zur Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage geleistet hat, kann diesen Anteil separat angeben. Dann wird die hieraus resultierende Rente durch eine gesetzliche Öffnungsklausel wie 2004 nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Hilfreich hierbei ist eine Bescheinigung des Versorgungsträgers, der die Rente entsprechen aufsplittet. 11. Taktik: Belege nicht vorschnell entsorgen Grundsätzlich müssen Unterlagen als Bestandteil der Buchführung aufbewahrt werden, das betrifft Unternehmer und Selbstständige. Im privaten Bereich, also bei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, sieht es anders aus. Kommen die mit der Steuererklärung eingereichten Rechnungen wieder vom Finanzamt zurück, besteht keine Pflicht, diese Unterlagen weiterhin aufzubewahren. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, die Beamten sich den Fall also noch einmal vornehmen wollen. Etwas anderes gilt nur in dem seltenen Fall, wenn das Finanzamt schriftlich darauf hinweist, dass die Belege für eine spätere Überprüfung aufzubewahren sind. Ansonsten machen sich die Beamten meist eine Kopie oder behalten besondere Belege wie Steuerbescheinigungen und Spendenquittungen im Original für die Akten. Ausgabe 2_2010 | Seite 19 Wird die Steuererklärung mit dem Programm ELSTER übermittelt, müssen sämtliche Rechnungen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Das ist entweder der Zeitpunkt, zu dem die Einspruchsfrist abläuft oder der Vermerk über den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird. Tipp: Steuerzahler sollten die Belege aber zumindest bis zur Vorlage des Steuerbescheides aufbewahren. Streicht das Finanzamt Aufwendungen, gelingt der Ansatz mittels Einspruch besser, wenn die Quittungen erneut vorgelegt werden. 12. Taktik: Besonderheiten bei wilder Ehe beachten Die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften wächst von Jahr zu Jahr und auch die eingetragene Lebenspartnerschaft wird immer populärer. Besonders die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz solcher wilden Ehen oder offiziellen gleichgeschlechtlichen Verbindungen spielen hierbei eine Rolle. Der Fiskus hat auf diese gesellschaftlichen Veränderungen bislang kaum oder gar nicht reagiert. Privilegiert wird die offizielle Ehe, wie es das Grundgesetz vorschreibt. Doch die Mauern fallen. Eingetragene Lebenspartner werden im Rahmen der Erbschaftsteuerreform den Ehepaaren nahezu gleichgestellt und auch sonst gibt es die eine oder andere Abzugsmöglichkeit. Zwar bringt Heiraten zumindest aus steuerlicher Sicht weiterhin deutlich mehr Vorteile und vor allen den Splitting-Tarif. Aber in Bezug auf den Nachwuchs und Unterstützungsleistungen sieht es deutlich rosiger aus. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Greifen sie dem Partner dennoch finanziell unter die Arme, gibt es eine Steuervergünstigung als außergewöhnliche Belastung. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dem Lebensgefährten staatliche Leistungen, wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, wegen des Zusammenlebens mit dem Partner gekürzt oder gar gestrichen werden. Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten sind bis zu 7.680 Euro (ab 2010: 8.004) im Jahr über den eigenen Steuerbescheid absetzbar. Der Steuerabzug von Unterhaltsleistungen ist auch dann möglich, wenn der Lebensgefährte erst gar keinen Antrag auf solche Sozialleistungen gestellt hat. Damit braucht dem Finanzamt also auch kein Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid vorgelegt werden. Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise www.sparbuch-steuertipps.de Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen oder Versicherungsbeiträge. Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder als Sachleistung gewährt wird. Beim Unterhalt stehen sich Unverheiratete sogar besser als Eheleute. Die sind nämlich einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und können daher nichts extra absetzen. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen nach der offiziellen Trennung. Daher können anschließend an einen Partner tatsächlich noch geleistete Zahlungen oder andere Zuwendungen als Abschiedsgeschenk steuerlich nicht geltend gemacht werden. Trennen sich die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, gelten nach BGB dieselben Rechtsfolgen wie bei einer Scheidung. Daher wird auch ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Anders als bei Ehepaaren können die vereinbarten Unterhaltszahlungen aber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieses Realsplitting steht nur Ehepaaren zu. Nur die können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Muss aus beruflichen Gründen ein bisher einheitlicher Haushalt auf zwei Wohnungen aufgeteilt werden, so kann dieser Mehraufwand als Werbungskosten abgesetzt werden. Ob das Paar verheiratet ist, ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung, sofern beide bisher in einem gemeinsamen Haushalt lebten und nun aus beruflichen Gründen ein Partner eine Zweitwohnung am neuen Arbeitsort beziehen muss. Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist die Gründung eines doppelten Haushalts ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Dieses Ereignis löst dann die gleichen positiven Steuerfolgen wie eine Hochzeit aus. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit zu einer doppelten Haushaltsführung kommen. 13. Taktik: Die neue Anlage Vorsorgeaufwand nutzen Mit der Anlage Vorsorgeaufwand müssen Bürger ein weiteres Formular ausfüllen. Dies beinhaltet die Angaben, die zuvor im Mantelbogen eingetragen worden sind, beispielsweise die Beiträge zur Rentenversicherung oder die Prämien für Haftpflicht-, Krankenkassen- und Unfallversicherungen. Auch einige Abfragen auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) sind auf den neuen Vordruck gewandert. Dafür gibt es die Anlage AV ab 2009 nicht mehr, die für Riester-Sparer Bedeutung hatte. Diese Daten gehören nun ebenfalls auf die Anlage Vorsorgeaufwand. Ausgabe 2_2010 | Seite 20 Auf diesem neu eingeführten Formular können Steuerzahler alle Angaben zu allgemeinen Vorsorgeaufwendungen, wie Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge, sowie Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere Riester-Rente, eintragen. Auslöser für diese Änderung war das Bürgerentlastungsgesetz, wodurch ab 2010 alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden können, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Die neuen Regelungen gelten sowohl für gesetzlich, als auch für privat Versicherte und auch für Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse. Tipp: Damit das Finanzamt die Daten der Steuererklärung 2009 zur Berechnung der Vorauszahlungen ab 2010 effektiv verwenden kann, mussten mehr Informationen her und daher wurde die Anlage Vorsorgeaufwand kreiert. Je exakter die Kassenbeiträge aufgeführt werden, umso mehr reduzieren sich die Vorauszahlungen für 2010. RK TIPP Unternehmer Steueränderungen 2010: Das sollten Selbstständige im betrieblichen Bereich beachten Hinweis: Sofern nachfolgend nichts Besonderes zum In-Kraft-treten der Änderungen vermerkt ist, gelten die Neuregelungen ab dem 1.1.2010. Neuerungen bei der Erbschaftsteuer Erbschaftsteuertarif Bei der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Freibeträge für Geschwister(-kinder) zwar leicht auf 20.000 € angehoben. Nach Überschreiten dieser Schwelle wurden jedoch drastisch steigende Steuersätze zwischen 30 und 50 % angesetzt. In der Steuerklasse II gelten bei Erbschaften und Schenkungen ab 2010 geminderte Tarife zwischen 15 und 43 %. Das betrifft Zuwendungen an Bruder, Schwester, Nichte, Neffe, Schwiegereltern, Schwiegerkindern sowie dem geschiedenen Ehegatten, aber auch an die Eltern im Falle einer Schenkung. Steuersätze in der Steuerklasse II in Prozent Vermögen bis 2009 2010 75.000 30 15 300.000 30 20 600.000 30 25 6.000.000 30 30 13.000.000 50 35 26.000.000 50 40 über 26 Mio. 50 43 www.sparbuch-steuertipps.de Hinweis: Sofern Unternehmen, Anteile an Gesellschaften oder freiberufliches Vermögen vererbt oder verschenkt werden, hat die Steuerklasse II keine Bedeutung. Denn für Betriebsvermögen gelten die Sätze der Steuerklasse I. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Firma nicht begünstigt sein sollte oder ein kleiner Gesellschaftsanteil den Besitzer wechselt. Unternehmensnachfolge Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 können verschenkte oder vererbte Unternehmen(-steile) komplett und unabhängig von ihrem Wert steuerfrei bleiben. Dieses neue Privileg ist allerdings von einigen strengen Voraussetzungen abhängig. Diese wurden jetzt rückwirkend für Besitzerwechsel ab dem 1.1.2009 entschärft. Dabei bleibt es beim Wahlrecht zwischen zwei verschiedenen Optionsmodellen: ■■85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen anschließend fünf (zuvor sieben) Jahre nahezu unverändert fortgeführt wird. 15 % des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und damit als nicht begünstigt eingestuft. Dabei kann eine Freigrenze von 150.000 € genutzt werden. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % (zuvor 650 %) der Ausgangssumme gesunken sein. Ausgabe 2_2010 | Seite 21 ■■100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben (zuvor zehn) Jahre fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % (zuvor 1.000 %) der Ausgangssumme gesunken sein. Bei Betrieben mit bis zu 20 (zuvor zehn) Mitarbeitern wird die Lohnsumme nicht herangezogen. Sofern die jeweiligen Fristen nicht eingehalten werden, wird die Steuer nachträglich nur anteilig erhoben. Wer also als Erbe die Zehnjahresfrist wählt und den Betrieb nach vier Jahren verkauft, hält 4/7 (zuvor 4/10) des Wertes unangetastet und zahlt nur auf den Rest Steuern nach. Ähnlich sieht es bei der Lohnsumme aus. Einkommensteuerbelastung Versicherungsbeiträge Durch das Bürgerentlastungsgesetz lässt sich ab dem Jahr 2010 ein deutlich größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert und Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Darüber hinaus dürfen privat Krankenversicherte und somit auch Unternehmer erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder, den eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten steuerlich vollständig absetzen. Damit gibt es insbesondere für die in der Regel privat versicherten Selbstständigen ein deutlich größeres Steuerabzugspotential als noch 2009 - besonders bei Familien mit vielen Kindern. Absetzbar sind alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Nicht gefördert werden daher Beitragsanteile zur Krankenkasse, die ■■auf einen über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen. ■■Prämien für eine Chefarztbehandlung. ■■Aufwand für das Einzelzimmer im Krankenhaus. ■■zur Finanzierung des Krankengelds dienen. Für die Berücksichtigung der entsprechenden Prämien zur privaten Krankenversicherung gibt es eine pauschale Zuordnung zum existenznotwendigen Krankenversicherungsschutz nach einer Punktetabelle. Darum kümmert sich die private Krankenversicherung. Diese Umgestaltung auf die volle Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge führt im Gegenzug zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das betrifft beispielsweise www.sparbuch-steuertipps.de ■■Arbeitslosenversicherung ■■Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen ■■Unfall- und Haftpflichtversicherungen ■■Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen ■■Aussteuer- und Ausbildungsversicherung ■■Erbschaftsteuerversicherung ■■Risikolebens-, private Renten- sowie vor 2005 abgeschlossene Kapitalversicherungen ■■grundsätzlich nicht privilegierte Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherungen, also etwa für Mehrleistungen, Wahltarife, Einbettzimmer und Krankengeld Um Geringverdienern eine zusätzliche Möglichkeit zu gewähren, wird das bisherige Abzugsvolumen für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 jeweils um 400 auf 2.800 Euro für Selbstständige erhöht. Die Beiträge sind bis zu dieser Höhe in jedem Fall voll abziehbar. Sofern aber bereits die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr als 2.800 Euro pro Person und Jahr betragen, verpuffen die Aufwendungen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen jedoch. Hinweis: Da dem Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge vorliegen, werden 80 Prozent der privaten Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Die geben Selbstständige über die Steuererklärung 2009 in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand an. Beiträge zur privaten Rürup-Versicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben nach den bisherigen Grundsätzen zusätzlich absetzbar. Hier ändert sich nichts. Einkommensteuertarif 2010 Durch Senkung der Einkommensteuerbelastung erfolgte bereits im Jahr 2009 eine Entlastung in Höhe von insgesamt 3,1 Milliarden Euro. Ab 2010 kommen weitere Entlastungen hinzu: ■■Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2010 steigt zum 1. Januar um 170 auf 8.004 Euro. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern und ist in die Einkommensteuertabelle direkt eingearbeitet. ■■Die Steuererklärungspflichten werden an den erhöhten Grundfreibetrag angepasst. ■■Um die kalte Progression abzumildern, wird die Tarifkurve bei der Einkommensteuer verschoben. Hierzu werden 2010 die übrigen Tarifeckwerte um 330 Euro angehoben. Damit soll verhindert werden, dass ein Großteil der Lohnerhöhungen durch schnell steigende Steuersätze aufgefressen wird. Ausgabe 2_2010 | Seite 22 ■■Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt ab 2010 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 Euro. ■■Die Reichensteuer mit 45 Prozent greift erst ab dem um 330 Euro erhöhten Tarifeckwert zu. Gewinnermittlung Verbesserte Abschreibungsoptionen Bewegliche Anlagegüter mit einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 € dürfen beim Erwerb oder der Einlage aus dem Privatvermögen ab 2010 wieder sofort in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) abgeschrieben werden - so wie das Selbstständige bereits aus den Jahren vor 2008 kennen. Alternativ kann der Unternehmer aber auch die Regelung aus 2009 weiter anwenden und nur Preise bis 150 € sofort absetzen sowie für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 € einen Sammelposten bilden und einheitlich über fünf Jahre abschreiben. Selbstständige erhalten so mehr Flexibilität bei der Wahl zwischen den Abschreibungsmodalitäten, müssen sich pro Geschäftsjahr aber für eine der beiden Methoden entscheiden. Sofern sie die Sofortabschreibung bis 410 € nutzen, müssen sie die Wirtschaftsgüter über 150 € in einem gesonderten Verzeichnis auflisten, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Nunmehr stehen Ihnen folgende drei Optionsmöglichkeiten zur Verfügung: Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) zwischen 1.0,01 und 150 €: Die Sofortabschreibung ist wie vor 2010 möglich, aber nicht mehr zwingend. Es kommt alternativ wieder die AfA über die Nutzungsdauer in Betracht, wenn Unternehmer beispielsweise keine hohen, sondern lieber über die Jahre verteilte Betriebsausgaben möchten. 2.150,01 und 410 €: Hier besteht das Wahlrecht zwischen dem sofortigen Betriebsausgabenabzug in voller Höhe, der alternativen Bildung eines Sammelpostens mit der pauschalierten AfA über fünf Jahre sowie der regulären linearen oder degressiven Abschreibung über die Nutzungsdauer. Die Poolabschreibung über fünf Jahre ist in diesem Fall für andere Anschaffungen des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich. 3.410,01 und 1.000 €: In diesem Fall besteht die Option, das Wirtschaftsgut innerhalb des fünfjährigen Sammelpostens oder alternativ über die reguläre Abschreibung nach der Nutzungsdauer abzusetzen. Wurde bei Preisen bis 410 € die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer gewählt, darf für dieses Jahr kein Sammelposten mehr gebildet werden. Neue Bilanzierungsgrundsätze Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet, gleichzeitig aber die HGB-Vorschriften auf Dauer beiwww.sparbuch-steuertipps.de behalten werden. Die Neuerungen gelten grundsätzlich für ab dem 1.1.2010 beginnende Wirtschaftsjahre. ■■Die für den Umfang der Informationspflichten eines Unternehmens entscheidenden Größenklassentreffen werden angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 20 % erhöht werden. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von Erleichterungen und können die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. ■■Große Kapitalgesellschaften müssen nur noch einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen und offen legen, der im Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, die nach dem HGB-Bilanzrecht aufgestellt worden ist. ■■Unterschreiten Einzelkaufleute bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, werden sie von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies soll zu einer Entlastung der mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa einer Milliarde Euro und einer Annäherung an die steuerlichen Schwellenwerte führen. Personenhandelsgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB. ■■Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter dürfen aktiviert werden, wenn diese identifiziert und bewertet werden können (Ansatzwahlrecht). Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung. ■■Der im Steuerrecht niedergelegte Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit und die damit zusammenhängenden HGB-Vorschriften werden aufgehoben und sorgen für weniger Formalismus. ■■Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten muss im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen werden, wenn die vom HGB abweichen. Dafür ist die Ausübung steuerlich abweichender Wahlrechte in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. ■■Rückstellungen für künftige Verpflichtungen müssen realistischer bewertet werden, indem künftige Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker berücksichtigt werden und abzuzinsen sind. ■■Es kommt zum Wegfall von nicht mehr zeitgemäßen und derzeit noch eingeräumten Bilanzierungsmöglichkeiten. ■■Es erfolgt die Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis aktiver latenter Steuern anstelle einer Aktivierungspflicht. ■■Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff wird an die steuerlichen Vorgaben angepasst. ■■Die Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen entfällt. Ausgabe 2_2010 | Seite 23 ■■Es kommt zur Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten für Kreditinstitute. ■■Es erfolgt eine Erweiterung der Angaben im Anhang für Bewertungseinheiten und für latente Steuern. Weitere Änderungen für Unternehmer ■■Kleinere und mittlere Unternehmen können bei Erwerben bis zum 31.12.2010 zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung auch die 20%ige Sonderabschreibung nutzen. Dabei wurden die dafür relevanten Schwellen befristet für zwei Jahre angehoben, beim Betriebsvermögen von 235.000 auf 335.000 €, von 125.000 auf 175.000 € beim Wirtschaftswert in der Land- und Forstwirtschaft und beim Gewinn für Überschuss-Rechner von 100.000 auf 200.000 €. Durch die Anhebung der Größenmerkmale kommt auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags in 2010 öfters in Betracht. Maßgebend hier sind die gleichen angehobenen Betriebsgrößengrenzen. ■■Der Arbeitgeber kann beantragen, dass eine LohnsteuerAußenprüfung und eine Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit koordiniert durchgeführt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Außenprüfungen besteht jedoch nicht und sie führen nicht zur einheitlichen Prüfung durch beide Verwaltungszweige oder dazu, dass ein Verwaltungszweig das Rechtsgebiet der anderen Verwaltung mit überprüft. Vielmehr wird die Trennung der Verwaltungs- und Gerichtszweige beibehalten. ■■Das Investitionszulagengesetz verlängert die Förderung über 2009 hinaus bis Ende 2013. Durch die degressive Ausgestaltung der Fördersätze stehen bis 2013 abschmelzende steuerfreie Zulagen zur Verfügung. Der Förderzeitraum umfasst dabei nach dem 31.12.2009 und vor dem 1.1.2014 abgeschlossene Investitionen. ■■Bei der Gewerbesteuer mussten bislang 65 % der als Betriebsausgaben abgesetzten Mieten und Pachten für Immobilien dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Dieser Satz ist für 2010 auf 50 % gesunken. Das entlastet insbesondere bei Unternehmen mit vielen angemieteten Grundstücken und Gebäuden. Im Idealfall kann das dazu führen, dass der Freibetrag von 100.000 € unterschritten wird und es überhaupt nicht zu einer Hinzurechnung kommt. ■■Nach der Zinsschranke dürfen Refinanzierungskosten nur bis zu 30 % des um Zinsen und Abschreibung erhöhten Gewinns abgesetzt werden. Hier wurde für Mittelständler eine jährliche Freigrenze von 3 Mio. € auf Dauer eingeführt und ein Kreditvolumen von rund 60 Mio. € begünstigt. Für einen Großteil der mittelständischen Unternehmen kommt es somit nicht zur Anwendung der Zinsschrankenregelung. Erreicht oder überschreitet der www.sparbuch-steuertipps.de Nettozinsaufwand die Freigrenze, wird die Zinsschranke auf den kompletten Finanzierungsaufwand angewendet und nicht nur auf den Betrag, der die Grenze übersteigt. ■■Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt von 4,4% auf 3,9 %. Maßgebend für Bemessung ist der Satz im Zeitpunkt der Honorarzahlung. ■■Unterhalten Unternehmer Geschäftsbeziehungen zu Ländern, die keinen Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD ermöglichen, können ihnen ab 2010 besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten auferlegt und bestimmte steuerliche begünstigende Regelungen von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig gemacht werden. Allerdings hatte das Bundesfinanzministerium festgestellt, dass es zum 1.1.2010 zunächst einmal keine schädliche Steueroase mehr gibt. ■■Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umwandlungsvorgänge werden ab 2010 von der Grunderwerbsteuer befreit. Änderungen für Arbeitgeber ■■Arbeitgeber sind ab 2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Ab 2012 müssen Arbeitnehmer über ein formalisiertes elektronisches Verfahren ihre persönlichen Verhältnisse nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Die Behörden oder Gerichte greifen dann auf die Einkommensdaten zu, die der Arbeitgeber zuvor monatlich an eine zentrale Stelle gemeldet hatte. Dort werden sie in verschlüsselter Form gespeichert. Die Entschlüsselung erfolgt durch Freigabe durch den einzelnen Bürger. Das ELENA-Verfahren setzt voraus, dass sich der einzelne Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur als Teilnehmer anmeldet. Als Schlüssel für die Daten dient eine Signatur, die etwa auf Bank- und Gesundheitskarte oder dem digitalen Personalausweis aufgebracht werden kann. ■■Arbeitgeber müssen das Ehegattenwahlrecht nach dem Faktorverfahren bei der Berechnung der Lohnsteuer beachten. ■■Die Angabe in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung in den Zeilen 25 bis 28 ergänzt, um die notwendigen Informationen für die spätere Steuererklärung bereitzustellen. Darüber hinaus ist statt des Ordnungsmerkmals (eTIN) die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers anzugeben. Die eTIN ist jedoch übergangsweise bis zum 31.10.2010 erlaubt. ■■Über die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete zum 1.1.2010 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und gelten einheitlich für alle Bundesländer. Ausgabe 2_2010 | Seite 24 ■■Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 sieht veränderte Beträge vor, indem die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung angehoben werden. ■■Die Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,41 % statt zuvor 0,1 % der Bruttolöhne. Portal eingerichtet, bei dem der Antrag zu stellen ist. Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten entfällt. Ab einem Betrag von 1.000 € ist aber eine elektronische Rechnungskopie nötig. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens bis zum 30.9. (bisher: 30.6.) des Folgejahres zu stellen. Bei überlanger Bearbeitungsdauer (grundsätzlich 4 Monate, bei Rückfragen bis zu 8 Monate) wird der Vergütungsbetrag verzinst. ■■Ab 2010 prüft die gesetzliche Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber gemeldeten Daten zur Unfallversicherung. Die Jahrgänge bis 2008 werden jedoch weiterhin von den Betriebsprüfern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft. ■■Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt. Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es beim Ort des leistenden Unternehmers. ■■Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber können Beschäftigte Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben übertragen, um dieses später im Rahmen der Altersteilzeit oder eines Sabbaticals zu entnehmen. Einige Berufsgenossenschaften erheben Beiträge bisher erst bei der Auszahlung dieser Wertguthaben. Ab 2010 müssen Beiträge auf Wertguthaben einheitlich in der gesamten Unfallversicherung dann gezahlt werden, wenn sie entstehen. ■■Für Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer gelten neue Sonderregelungen, die den Leistungsort für Umsätze an Letztverbraucher im Verbrauchsland festlegen. Änderungen bei der Umsatzsteuer ■■Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe sinkt der Umsatzsteuertarif ab dem 1.1.2010 von 19% auf 7 %. Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuermäßigung umfasst ist die Verpflegung, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dient. ■■Beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren wurde das bisherige Papierverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Dabei werden die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt, sondern es wird beim Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches ■■Die Regelungen zum Ort der Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn während der Beförderung wird ab 2010 um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in diesen Beförderungsmitteln erweitert. In diesen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerung am Abgangsort des Beförderungsmittels. Bislang bestimmte sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem sich der Sitz oder die Betriebsstätte des leistenden Unternehmers befindet. ■■Ab 2010 ist auch dann eine Zusammenfassende Meldung erforderlich, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht wurden, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden. RK TOP THEMA Alle Steuerzahler Aufbewahrungsfristen: Diese Belege dürfen Steuerzahler Anfang 2010 vernichten Fortsetzung von Seite 13 Doch allzu großer Eifer kann sich im Nachhinein rächen, denn für das Finanzamt müssen eine Reihe von Unterlagen teilweise sehr lange aufbewahrt werden. Das gilt insbesondere für Gewerbetreibende und Freiberufler, sie müssen ihre Geschäftspapiere wie Bilanzen, Inventare, Rechnungen und sonstige Buchungsbelege zehn Jahwww.sparbuch-steuertipps.de re lang vorrätig halten. Die übrige berufliche Korrespondenz muss immerhin noch sechs Jahre aufgehoben werden. Erst dann darf die vergilbte Papierflut in den Reißwolf wandern und vorgehaltene Dateien gelöscht werden. Privatpersonen hingegen sind nicht verpflichtet, nach Erhalt des Steuerbescheids Quittungen über Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aufzuheben. Ausgabe 2_2010 | Seite 25 Die Pflichten von Selbstständigen Rückstellung für die Aufbewahrungskosten Aufzubewahrende Belege sind grundsätzlich alle Unterlagen, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Die meisten Geschäftsunterlagen können erst nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Anfang 2010 können daher einige Unterlagen vernichtet werden. Das gilt unanhängig davon, ob sie in Papierform oder als elektronisch erstellte Dateien vorliegen. In Höhe der zu erwartenden Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist im Jahresabschluss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bilanzierende Unternehmer und Freiberufler sind sogar gesetzlich verpflichtet, eine Rückstellung für Aufbewahrungskosten zu bilden. Das gilt für alle Unterlagen, solange sie zeitlich aufbewahrungspflichtig sind. Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht. Folgende Unterlagen aus 1999 und früher können vernichtet werden: Sofern Selbstständige eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, sind zwar ebenfalls eine Reihe von Geschäftsunterlagen für lange Zeit aufzubewahren. Mangels Rückstellung wird dies hier aber nicht sofort, sondern erst bei Zahlung der Kosten in den entsprechenden Folgejahren berücksichtigt. ■■Aufzeichnungen wie Anlagevermögenskarteien, Bewirtungsunterlagen, Kassenberichte sowie Geschäftsbücher ■■Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen ■■Buchungsbelege wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge ■■Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung ■■Für die sehr formale Umsatzsteuer Kopien jeder Ausgangs- sowie Originale jeder Eingangsrechnung. Wichtig: Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein Die Rückstellung umfasst als Sachleistungsverpflichtung sämtliche Einzel- sowie einem angemessenen Teil der Gemeinkosten, die auf der Passivseite der Bilanz insoweit auszuweisen sind, als sie für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendig sind. Checkliste der Aufwendungen für die Rückstellung Raumkosten: Abziehbar ist der laufende Aufwand wie Gebäude-AfA, Miete, Heizung, Strom, Grundsteuer, Instandhaltung und Gebäudeversicherung. Der anteilige Aufwand für die in Frage kommenden Räumlichkeiten kann durch direkte Zuordnung der Aufwendungen oder alternativ aus Vereinfachungsgründen auch entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Archivs zur Gesamtfläche ermittelt werden. Folgende Unterlagen aus 2003 und früher können vernichtet werden: ■■Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege ■■Erhaltene und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe + Sonderkosten: Der einmalige Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen ist separat zu erfassen. Das gilt etwa für Mikroverfilmung, Digitalisierung und Datensicherung, Brennen von CD (Sach- und Personalkosten) + Einrichtungsgegenstände: In Frage kommen hier künftige Betriebsausgaben und die AfA bis zur Vollabschreibung für die im Archiv verwendeten Regale und Schränke + Personalkosten, die anteilig für den Aufbewahrungsraum anfallen (Hausmeister, Reinigung) + Interne und externe Kosten für Archivierung, Sicherung und Lesbarmachung der Datenbestände = Summe der Aufbewahrungskosten des laufenden Jahres – Rückstellungsbetrag laut Bilanz des Vorjahres = Differenzbetrag, der Gewinn mindernd der Rückstellung zuzuführen oder erhöhend aufzulösen ist ■■Sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen ■■Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge Lohnunterlagen für die Sozialversicherung sind bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres aufzubewahren. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Wichtig: Unterlagen dürfen trotz Zeitablauf noch nicht vernichtet werden, wenn sie fürs Finanzamt noch von Bedeutung sind. Das gilt beispielsweise für eine laufende Betriebsprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren und noch zu stellenden Anträge beim Finanzamt. Bei vorläufigen Steuerfestsetzungen läuft die Verjährungsfrist nicht ab, bevor der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu erforderliche Belege müssen daher unbedingt behalten werden. www.sparbuch-steuertipps.de Ausgabe 2_2010 | Seite 26 Aufbewahrungsregeln bei Privatpersonen Privatleute, bei denen sich Rechnungen über Fachliteratur, Büromöbel, Versicherungen oder Krankheitskosten stapeln, können hingegen eine Bereinigung auf dem Schreibtisch vornehmen. Denn aus dem Blickwinkel des Fiskus spielen sie grundsätzlich keine Rolle mehr, da Privatpersonen bereits vorgelegte Rechnungen nicht aufbewahren müssen. Der Steuerfall ist geprüft und gilt beim Finanzamt als erledigt. Damit können die Quittungen aus Behördensicht vernichtet werden. Nach dem Gesetz sind nämlich nur die Unterlagen weiterhin vorzuhalten, die Bestandteile der Buchführung von Unternehmern oder Selbstständigen sind. Bei Belegen über Sonderausgaben, Werbungskosten, Kinderbetreuung oder außergewöhnliche Belastungen fehlt hingegen eine solche Verpflichtung. Somit können Arbeitnehmer, Rentner oder Anleger Rechnungen und Bankunterlagen nach Rücksendung und Erhalt des Steuerbescheides als erledigt verbuchen. Sollte das Finanzamt wider Erwarten doch noch einmal Quittungen anfordern, kann dies dann höchstens noch auf freiwilliger Basis erfolgen. Negative Folgen dürfen die Beamten aus einer Nichteinreichung aber nicht mehr ziehen, die bereits akzeptierten Kosten bleiben mindernd im Steuerbescheid erhalten. Das gilt sogar dann, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Dieser Vermerk sagt aus, dass sich die Beamten den Steuerfall später noch einmal ansehen wollen. Belege sind auch für diese mögliche Überprüfung nicht aufzubewahren. Bereits angesetzte Abzugsbeträge können nicht plötzlich wieder rückgängig gemacht werden, nur weil die Quittung nicht mehr da ist. Hinweis: Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, wenn die Daten der Steuererklärung elektronisch mittels ELSTER übermittelt wurden. Dann sind Rechnungen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren. Das ist in der Regel das Datum, an dem die Einspruchsfrist abläuft. Denn bei der elektronischen Steuererklärung müssen Bürger nur gesetzlich unerlässliche Unterlagen wie die Bescheinigung über den Zinsabschlag vorlegen. Alle übrigen Belege müssen hingegen nur auf Verlangen eingesendet werden. Tipp: Steuerzahler sollten ihre Belege auf keinen Fall sofort entsorgen. Kommt anschließend der Bescheid, können die Rechnungen noch hilfreich sein, um nicht anerkannte Kosten mittels nochmaliger Vorlage geltend zu machen. Und auch wenn alle Posten akzeptiert wurden, ist der Papierkorb der falsche Ort. Denn für Nachweise außerhalb des Steuerrechts werden Quittungen oder Bankauszüge oft noch benötigt. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versand- www.sparbuch-steuertipps.de händler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Computerkauf. Besonderheiten rund um Haus und Garten Mieter und Hausbesitzer müssen im Gegensatz zu den übrigen privaten Steuerzahlern sogar besondere Vorschriften beachten. Für sie besteht seit August 2004 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine besondere Aufbewahrungspflicht. Wird ein Unternehmer mit Arbeiten rund um Haus, Wohnung oder Garten betraut, muss der private Auftraggeber darauf bestehen, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung zu erhalten. Die muss er dann zwingend zwei Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Dabei müssen die Belege für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Betroffen von dieser vielfach immer noch unbekannten Pflicht sind neben herkömmlichen Bauarbeiten auch Reparaturen sowie eine Reihe weiterer Leistungen: ■■Vermietung von Containern ■■Dienste von Architekten, Statikern und Ingenieuren ■■Arbeiten von Reinigungsfirmen oder Gärtnern ■■Ausleihung von Baugeräten ■■Aufstellen von Material- oder Bürocontainern sowie mobiler Toilettenhäuser ■■Entsorgung von Baumaterial ■■Gerüstbau ■■Reinigung von Räumen, Flächen und Fenstern ■■Malerarbeiten ■■Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare ■■Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen Ausgenommen ist lediglich der Kauf im Baumarkt. Beispiel: Zu den im November 2007 ausgeführten Malerarbeiten wurde im Februar 2008 eine Abrechnung erstellt. Die darf der Auftraggeber, also Wohnungseigentümer oder Mieter, erst an Neujahr 2011 vernichten und muss sie bis dahin aufbewahren. Ausgabe 2_2010 | Seite 27 Zwar muss nicht geprüft werden, ob das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat oder pflichtgemäß Steuern zahlt. Die ausgestellte Rechnung inklusive Firmennamen und Anschrift muss aber den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und auf die besondere Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen hinweisen. Hinweis: Die Verpflichtung zur Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung hierauf nicht gesondert hingewiesen hat. Kann eine Handwerkerrechnung später auf Verlangen des Finanzamts nicht mehr vorgelegt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro, wobei Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Daher sollten Mieter und Hauseigentümer sämtliche Rechnungen sorgsam ablegen, auch wenn sie vom Finanzamt als geprüft zurück kommen. Gutverdiener Impressum Herausgeber Günter D. Alt Autoren dieser Ausgabe Robert Kracht (RK) Layout Wolfgang Schuppener Redaktionsschluss 18.01.2010 Verlagsanschrift Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen Ab 2010 gibt es für Privatpersonen eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, sofern die Summe ihrer Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt. Das beinhaltet Kapitaleinkünfte, Spekulationsgewinne, Renteneinnahmen sowie Lohn- und Mieteinkünfte. Für die derzeit vorliegenden Belege ist das schon relevant, sofern es sich etwa um Belege und Vertragsunterlagen mit Folgen für die Zukunft handelt. Zuschriften bitte nur per E-Mail an [email protected] Risiken Telefax: 0180 53 54 57 30 * Auch wenn Schreibtisch und Bücherregale aufgeräumt sein sollen: Steuerzahler sollten ihre Belege auf keinen Fall unbesehen entsorgen. Rechnungen können noch hilfreich sein, um nicht anerkannte Kosten mittels nochmaliger Vorlage geltend zu machen. Dabei lohnt zunächst die Suche nach den ältesten Belegen. Da das Steuerjahr 2005 als erstes zu verjähren droht, können Unterlagen nur bis Silvester 2010 geltend gemacht werden. Die berücksichtigen Finanzbeamte, wenn sie damals irrtümlich nicht eingereicht oder erst nachträglich beschafft wurden. Dann kommt jetzt noch eine Steuererstattung in Betracht. RK Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: 0180 53 54 55 1 * * EUR 0,14/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend. Ab dem 01.03.2010 Mobilfunkpreis max. EUR 0,42/Min. Bezugsbedingungen Jahresabonnement 30,00 € (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail als PDF-Dokument plus Jahresinhaltsverzeichnis. Die Zahlung erfolgt im voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können das Abonnement jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Aktualitäts-Garantie zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Vorschau | Das erwartet Sie in Ausgabe 3_2010 Glätte und Schnee: So lassen sich Unfallkosten steuerlich absetzen Grundsatzurteil: Gemischte Reisekosten sind absetzbar Hinweis Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in den Sparbuch-Steuertipps oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Spenden: So werden Zuwendungen an Verein oder Partei behandelt www.sparbuch-steuertipps.de Ausgabe 2_2010 | Seite 28