Februar 2010

Transcrição

Februar 2010
Ausgabe 2_2010
Sparbuch-Steuertipps
Spar-Strategien für den Steuerzahler
TOP THEMA
Seite 13
Aufbewahrungsfristen:
Diese Belege dürfen
Steuerzahler Anfang
2010 vernichten
Privatanleger dürfen dem Finanzamt vorgelegte Quittungen anschließend vernichten. Mieter,
Hausbesitzer und Besserverdienende müssen aber Aufbewahrungsfristen beachten. Mehr dazu
lesen Sie auf Seite 13.
TIPP
Seite 14
Steuererklärung 2009: Die
richtige Taktik im Umgang
mit dem Finanzamt
Die zügige Formularübersendung
sorgt für schnelle Erstattung.
Droht eine Nachzahlung, lohnt
das Abwarten bis in den Herbst.
Steuerzahler haben hierbei zwei
verschiedene Abgabefristen zu beachten und Arbeitnehmer können
sich viel Zeit lassen.
TIPP
Seite 21
Steueränderungen 2010:
Das sollten Selbstständige
im betrieblichen Bereich
beachten
Waren die Neuerungen 2009 noch
in erster Linie durch die Reform
der Erbschaftsteuer und die
Einführung der Abgeltungsteuer
geprägt, sind es für 2010 insbesondere die Auswirkungen des
Bürgerentlastungs- und Wachstumsförderungsgesetzes sowie
die Nachwirkungen des Jahressteuergesetzes 2009 im Bereich
der Umsatzsteuer. Darüber hinaus
gibt es eine Reihe von weiteren
Änderungen im betrieblichen Bereich, beispielsweise eine erneute
Tarifsenkung bei der Einkommensteuer. Nachfolgend werden die
wichtigsten Punkte für die Praxis
aufgelistet, nachdem die Änderungen für private Steuerzahler
bereits in der vorherigen Ausgabe
vorgestellt worden sind.
Liebe Steuer-Sparer,
also doch: erst im Mai will die Regierung über die Steuerreform
entscheiden – ob sie kommt und wann, vielleicht erst 2012. Grundlage soll die nächste Steuerschätzung sein. Wie praktisch, dass
die erst nach der Wahl in Nordrhein-Westfalen fertig wird …
Bleibt also hinreichend Zeit, über weitere Sonderregelungen nachzudenken. Nach den Hoteliers, die Ihre Senkung der Umsatzsteuer schon in
der Tasche haben – aber meist nichts an die Kunden weitergeben – hat
nun auch die Bahn „Erleichterungen“ verlangt. Wer hat noch nicht, wer
will noch mal? Wir werden es erleben! Dabei sollten die Steuerregeln
doch vereinfacht werden, nicht durch „Extras“ noch komplizierter. Und
dann?
Könnte gut sein, dass der Bundesfinanzhof hinterher so einige Entscheidungen wieder kassiert. Nach seinem Machtwort zur Pendlerpauschale
hat er gerade wieder die Rechte der Steuerzahler gestärkt: Arbeitnehmer
können Dienstreisen künftig auch dann wieder absetzen, wenn sie den
Aufenthalt um ein paar private Urlaubstage verlängern. Das lässt hoffen.
Auch für die offene Causa Arbeitszimmer. Da steht die Entscheidung der
höchsten deutschen Finanzrichter noch an. Und nicht nur die letzten,
verbraucherfreundlichen Entscheidungen des BFH sprechen dafür, dass
auch das Arbeitszimmer für jeden wieder steuerlich absetzbar wird. Oder
warum, glauben Sie, lassen es heute Finanzämter bereits wieder zu,
dass die Kosten fürs Arbeitszimmer schon vorab zur Lohnsteuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen werden?
Die ahnen etwas! Das sollten auch schon mal die Politiker in Berlin tun.
Bis Mai haben Sie noch Zeit …
Günter D. Alt
Herausgeber
TOP THEMA
Aufbewahrungsfristen:
Diese Belege dürfen
Steuerzahler Anfang
2010 vernichten
weiter auf Seite 25
Die Zeit unmittelbar nach einem
Jahreswechsel nutzen viele Bürger
stets zu einer privaten Inventur:
Belegstapel werden sortiert, Ordner entrümpelt und Überflüssiges
entsorgt. Dieser Ordnungssinn
verschafft wieder Durchblick in der
heimischen Zettelwirtschaft und
Platz für die neuen Belege vom
Jahrgang 2009.
STRATEGIE
Alle Steuerzahler
Steuererklärung 2009: Die richtige Taktik im
Umgang mit dem Finanzamt
Viele Bürger schieben sie auf die lange Bank, andere haben es besonders eilig mit der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr 2009. Dabei suchen Arbeitnehmer die gute alte Lohnsteuerkarte zumeist vergeblich. Sie bekommen lediglich eine Lohnsteuerbescheinigung von der Firma
und der Betrieb sendet die Daten online ans Finanzamt, ein Abgleich erfolgt dann später über die
Anlage N. Damit weiß der Sachbearbeiter bereits frühzeitig über das Einkommen der Beschäftigten
Bescheid und kann die Angaben später vergleichen.
Mantelbogen und Anlagen zur Einkommensteuererklärung
2009 haben sich in der Optik im Vergleich zum Vorjahr kaum
verändert. Die Umstellung auf das neue EDV-Design erfolgte bei den Vordrucken bereits 2006. Dennoch sind Neuerungen zu vermerken, denn mit den Anlagen Vorsorgeaufwand
und Zinsschranke kommen wiederum neue Formulare hinzu. Damit müssen Bürger und insbesondere Selbstständige für ihre jährliche Einkommensteuererklärung bis zu 40
Seiten ausfüllen, nachdem in den Vorjahren bereits mehrere Anlagen hinzu kamen. Das umfangreiche Volumen wird
vom Fiskus genutzt, um die komplizierten Vorschriften des
Steuerrechts überhaupt in der Erklärung unterzubringen.
Durch die deutlich vermehrten Angaben liegen dem Finanzamt weitere Daten in elektronisch auswertbarer Form vor,
Falschangaben werden schneller enttarnt.
Für die Steuererklärung 2009 steht Anlegern zumindest
eine Erleichterung ins Haus. Denn die Anlagen KAP, SO
und AUS entfallen im Regelfall, wenn die Bank die Abgeltungsteuer auf alle anfallenden Kapitaleinnahmen korrekt
berechnet und an den Fiskus abgeführt hat, der Steuerpflichtige den Banken seine Kirchenzugehörigkeit mitgeteilt
hat, keine Altverluste aus den Vorjahren vorliegen, die individuelle Progression mindestens 25 Prozent beträgt und
ansonsten keine Besonderheiten vorliegen.
Nachfolgend die 13 wichtigsten Tipps für die richtige Taktik
im Umgang mit dem Finanzamt.
1. Taktik: Auf das äußere Erscheinungsbild achten
Personalrationalisierungen sowie komplizierte Vorschriften
lassen Finanzbeamten immer weniger Zeit für den einzelnen Steuerfall. Eine saubere Auflistung erleichtert ihnen die
Arbeit. Ist beispielsweise die erste Seite als Visitenkarte
von Bürgern säuberlich und vollständig ausgefüllt, erspart
das unnötige Rückfragen. Stimmen Finanzamt und die jetzt
anzugebende neue bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer, landet die Post direkt auf dem Tisch des zuständigen Bearbeiters. Das spart Zeit, wenn eine Erstattung
zu erwarten ist. Muss der Beamte erst die Bankverbindung
www.sparbuch-steuertipps.de
nachfragen oder gar die fehlende Unterschrift anmahnen,
bleibt es selten dabei. Dann werden auch gegebenenfalls
Belege nachgefordert.
War bereits das vorherige Jahr ordentlich vorbereitet, sinkt
die Wahrscheinlichkeit von Rückfragen weiter. Besonders
Arbeitnehmer profitieren davon, dass immer mehr Beamte
für Betriebsprüfung und Steuerfahndung abgezogen werden. Um die Innendienstarbeit dennoch zu bewältigen, bekommen die Bearbeiter Schwerpunkte gesetzt. Geprüft werden vorrangig Unternehmer, Vermieter, Verträge zwischen
Angehörigen, Großverdiener sowie generell Personen mit
Auslandsbeziehungen. Übrige Sachverhalte werden eher
abgehakt, wovon besonders Arbeitnehmer profitieren. Die
früher übliche penible Prüfung der Belege für Fachliteratur,
des beruflichen Anteils vom Heim-PC oder der Kilometer
zur Arbeit entfallen daher zumeist. Hier haben die Sachbearbeiter genug damit zu tun, die Pendlerpauschale ab 2007
wieder ab dem 1. Kilometer und zusätzlich Unfallkosten
sowie Busfahrkarten zu berücksichtigen. Dem heimischen
Arbeitszimmer stattet sowieso kein Beamter mehr einen
Besuch ab - das lässt sich nach derzeitiger Gesetzeslage
ohnehin kaum noch von der Steuer absetzen.
Tipp:
Statistisch gesehen wird nur jeder hundertste Steuerzahler
mit einem Einkommen von bis zu 100.000 Euro intensiver
geprüft. Zudem wird häufig dann genauer hingeschaut,
wenn jemand ungewöhnlich hohe Verluste oder Werbungskosten geltend macht. Schlechte Karten hat auch, wer
schon einmal negativ aufgefallen ist. Ansonsten verstärkt
sich die Tendenz zur Stichprobe angesichts immer komplizierterer Gesetze, umfangreicherer Formulare und den
häufigen Neuregelungen eher noch. Somit landen die Angaben der Steuererklärung immer öfter ungeprüft eins zu eins
im Steuerbescheid. Das gilt vor allem, wenn die Angaben
schlüssig und die geltend gemachten Kosten auf den ersten
Blick üblich sind. Dann steht einer Steuererstattung oft auch
ohne Belege nichts im Wege.
Ausgabe 2_2010 | Seite 14
Ob und wann Quittungen der Erklärung beizufügen sind,
hängt vom Einzelfall ab. So verlangt kein Beamter den
Nachweis von Kontoführungsgebühren bis 16 Euro oder
Arbeitsmitteln bis zu 110 Euro. Und die gefahrenen Kilometer zur Arbeit oder auf einer Dienstreise sind nur detailliert
darzulegen, wenn das Finanzamt hierzu auffordert oder ungewöhnlich große Umwegstrecken vorliegen. Faustregel:
Ausgaben werden problemlos akzeptiert, wenn sie nach
allgemeiner Lebensauffassung anfallen sowie bei der Größe des Einkommens üblich sind. Je höher dies ist, desto
wahrscheinlicher ist der problemlose Abzug.
Hinweis:
Steuerzahler sollten trotz der nur noch überschlägigen
Prüfung durch Finanzbeamte nicht vergessen: Bewusste
Falschangabe ist Steuerhinterziehung, sofern dies zu einer
Steuerminderung führt. Das Finanzamt wird zwar nur drastische Vergehen strafrechtlich verfolgen, aber auch kleine
Schummeleien stellen laut Gesetz eventuell eine Hinterziehung dar. Und wer einmal auffällt, wird in den folgenden
Jahren mit Sicherheit kritisch unter die Lupe genommen.
2. Taktik: Richtigen Abgabeweg suchen
Die Wahl, ob die Steuererklärung persönlich beim Finanzamt abgegeben oder per Post geschickt wird, steht jedem
frei. Viele Behörden geben sich mittlerweile kundenfreundlich und haben eine zentrale Annahmestelle oder InfoCenter eingerichtet. Die Bearbeiter können in den meisten
Fällen helfen und bearbeiten einfache Erklärungen sogar
sofort – mit Aussicht auf schnelle Erstattung. Sofern Bürger
persönlich vorsprechen, können sie zumeist die nicht mehr
benötigten Belege sofort wieder mitnehmen. Zusätzlich
werden Rückfragen sofort beantwortet sowie falsche oder
fehlende Angaben vor Ort korrigiert. Dies würde sonst in einen Briefwechsel münden. Auf der anderen Seite wird der
Finanzbeamte eher nach Hintergründen fragen, die er ohne
persönlichen Kontakt wahrscheinlich abhaken würde.
Es ist auch möglich, die Erklärung per Internet einzureichen.
In diesem zeitgemäßen Verfahren mit dem Namen ELSTER
wird eine elektronische Steuer-Erklärung durch das WISO
Sparbuch online ans Finanzamt gesendet. Schriftlich ist lediglich ein vereinfachtes Formular nebst einigen Belegen
etwa für Spenden oder Zinsabschlag nachzusenden. Die
einzelnen Bundesländer versprechen, die über ELSTER
abgegebene Steuererklärung schneller zu bearbeiten und
auf einen Großteil der Belege zu verzichten. Vorteil: Steuerzahler kommen einfacher und schneller zu ihrer Erstattung.
Leider ist der Versand einer verkürzten Erklärung per Post
immer noch notwendig, da Unterschrift, Spendenbelege
und Steuerbescheinigungen im Original vorliegen müssen.
www.sparbuch-steuertipps.de
Tipp: Über www.elsteronline.de gibt es über eine Registrierung ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses ersetzt die Unterschrift, sodass die zusätzliche Übersendung
einer komprimierten Steuererklärung entfällt, sofern die nur
für Unterschriftszwecke benötigt wird.
3. Taktik: Gesetzliche Fristen kennen
Für die Erklärungsabgabe sind gesetzliche Fristen zu beachten, wie aus dem Schreiben der Finanzministerien der
Länder vom 4.1.2010 hervorgeht (Az. 2009/0855820):
■■Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2010 vorzulegen. Auf Antrag wird
Fristverlängerung bis Ende September 2010 gewährt,
eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei
nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub.
■■Sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein
eingeschaltet ist, verlängert sich die Frist allgemein auf
Silvester 2010. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar 2011 in Betracht, die jedoch
stichhaltige Gründe enthalten müssen. Allgemeine Arbeitsüberlastung in der Kanzlei ist hier nicht ausreichend.
■■Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene
Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter
Nachzahlung eine Erklärung zwecks Überprüfung. Das
ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte über 410 Euro haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat oder auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V oder ein Freibetrag vermerkt ist. Ansonsten dürfen
Arbeitnehmer freiwillig eine so genannte Antragsveranlagung durchführen. Hierzu haben sie vier Jahre und damit
bis Ende 2013 Zeit.
Hinweis:
Durch eine aktuelle Gesetzesänderung gilt diese Frist jetzt
auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Arbeitnehmer können beide Anträge also zeitgleich einreichen.
Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen
Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen differenziert.
Letztere müssen Formulare einreichen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 7.834
Euro liegt. Diese Grenze gilt außer für Singles auch für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die
Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren
erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 15.667 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen.
Ausgabe 2_2010 | Seite 15
Hinweis:
Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Der
Zuschlag darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer
und bis zu 25.000 Euro betragen.
Tipp:
Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn nur Werbungskosten vorliegen oder der Saldo
aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses in
2009 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung eingereicht wird. Es reicht nicht aus, solche Verluste
in späteren Jahren nachzureichen. Arbeitslose oder Azubis,
die beispielsweise nur Bewerbungskosten vorzuweisen haben, können nur über diesen Weg das Einkünfteminus für
spätere Jahre konservieren.
Nicht vergessen werden sollten Börsenverluste, die in 2009
angefallen sind. Sie gehören auf die Anlage SO zur Erklärung, soweit sie auf Wertpapiere entfallen, die nach dem
31.12.2008 erworben wurden, auch wenn sie nicht sofort
mit entsprechend hohen Spekulationsgewinnen verrechnet
werden können. Die roten Börsenzahlen lassen sich bis
Ende 2013 zusätzlich mit Gewinnen verrechnen, die schon
der Abgeltungsteuer unterliegen. Das klappt aber nur, wenn
das Finanzamt etwas von den realisierten Spekulationsverlusten 2009 erfährt. Sofern der Verlust bei der Geldanlage
bereits den Regeln der Abgeltungsteuer unterlegen hat,
wurden sie von der Bank berücksichtigt. Ein Ansatz in der
Steuererklärung - etwa zur Verrechnung mit positiven Einkünften von anderen Banken - gelingt nur über die offizielle
Verlustbescheinigung. Die mussten Anleger aber bis zum
15.12.2009 bei ihrem Institut beantragt haben. Ansonsten
stehen die Verluste bei den jeweiligen Banken zur Verrechnung in 2010 zur Verfügung.
4. Taktik: Den Zeitfaktor einsetzen
Beim Abgabetermin sollten Bürger zeitlich planen. Erwarten
Arbeitnehmer, Vermieter oder Unternehmer eine Erstattung,
wäre es unsinnig, die erlaubten Abgabefristen voll auszuschöpfen. Sie sollten bereits vor Ende Mai 2010 beim Finanzamt vorstellig werden. Denn je eher die Erklärung eingereicht wird, desto schneller gelangt die zuviel gezahlte
Steuer aufs eigene Konto. Darüber hinaus ist es generell
schwierig, nach einer gewissen Zeit noch den alten Steuerfall bearbeiten und alle notwendigen Belege suchen zu
müssen.
www.sparbuch-steuertipps.de
Kommt es hingegen zu Nachzahlungen, kann der Pflichttermin 31. Mai überzogen werden. Erst wenn das Finanzamt zur Abgabe mahnt, sollte die gesetzte Nachfrist von
meist einem Monat eingehalten werden. Es gelingt aber
auch ganz legal eine formlose Fristverlängerung bis Ende
September. Als Grund reicht zumeist der Hinweis auf noch
fehlende Unterlagen. Dabei drohen auch erst einmal keine Nachzahlungszinsen. Die fallen für die Erklärung 2009
erst an, wenn der Bescheid nach dem März 2011 ins Haus
kommt.
Tipp:
Führt die Abgabe der freiwilligen Erklärung bei Arbeitnehmern wider Erwarten zur Nachzahlung, wird der Antrag
auf Veranlagung mittels Einspruch zurückgenommen. Der
nachgeforderte Betrag wird nicht fällig, sofern gleichzeitig
die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Wurde bereits gezahlt, folgt eine Rücküberweisung aufs Konto.
Die Wartezeit bis zum Steuerbescheid lässt sich über das
Abgabedatum steuern. Faustregel: Bei Abgabe der Erklärung in den Monaten März bis Juni dauert es länger, da
innerhalb dieses Zeitraums die meisten Steuerzahler ihre
Formulare einreichen, aber nicht mehr Beamte zur Verfügung stehen als in den übrigen Monaten. Wer bis Mitte
Februar seine schlüssig aufgelisteten Formulare einreicht,
kann schon nach drei Wochen mit einem Bescheid und der
Erstattung rechnen.
Bei späterer Abgabe dauert es in der Regel sechs bis acht
Wochen bis zum Bescheid. Wer seine Daten online über
ELSTER mitteilt, kann auch hier nach drei Wochen mit Bescheid und Erstattung rechnen. Doch kann es regionale Unterschiede geben. Auch die Krankheit eines Finanzbeamten
kann dazu führen, dass gerade die eigene Erklärung einen
Monat länger unbearbeitet liegen bleibt. Wer nach mehr als
zwei Monaten noch keine Post vom Finanzamt erhalten hat,
sollte zumindest telefonisch nach dem Bearbeitungsstand
fragen.
Tipp:
Wer nach einem halben Jahr noch nichts von seinem Steuerfall gehört hat, kann sich beschweren und einen Untätigkeitseinspruch einlegen. Der sollte sofort an den Vorsteher
des Finanzamts adressiert sein. Solche langen Fristen ohne
Rückmeldung sind aber eher die Ausnahme.
5. Taktik: Effektiv Geld zurückholen
In vielen Fällen zahlt sich die Abgabe einer freiwilligen Erklärung aus. Bei Arbeitnehmern überweist das Finanzamt
oft zu viel gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag wieder zurück und frisch verheiratete Paare
holen die Vorteile des Splittingtarifs nach. Faustregel: Sind
Ausgabe 2_2010 | Seite 16
Aufwendungen angefallen, die nicht über Lohnsteuer oder
Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt sind, gibt
es eine Erstattung. Besonders Arbeitnehmer sind schnell
über der Grenze der Pauschbeträge bei den Werbungskosten von 920 Euro und bei den Sonderausgaben von 36 Euro.
Auch Anleger erhalten zumeist einen Teil der abgeführten
Abgeltungsteuer erstattet, wenn sie geringe Einkünfte haben oder die Bank bei der Berechnung zu hohe Einnahmen
angesetzt hatte. Die Liste der Möglichkeiten, über die Steuererklärung Geld vom Fiskus zurück zu bekommen, ist vielfältig. Nachfolgend sind die lukrativsten Steuersachverhalte
aufgeführt:
■■Der Splittingtarif führt zu Erstattungen, wenn die Partner
in 2009 unterschiedlich hohe Einkommen hatten.
■■Bei Besserverdienenden wirken sich die in 2009 angestiegenen Kinderfreibeträge aus. Das gilt bei Ehepaaren
ab rund 60.000 Euro Gesamteinkommen Bei Singles
reicht dafür die Hälfte. Zusätzlich vermindern sich Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag - unabhängig vom
Einkommen.
■■Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es ab 2009
deutlich verbesserte Abzugsmöglichkeiten. Der Aufwand
für Arbeiten rund um Haus oder Garten ist zum Teil direkt
von der Steuerlast abziehbar, sogar für Domizile im EUAusland.
■■Für 2009 können Eltern Kinderbetreuungskosten zu zwei
Dritteln und bis zu 4.000 Euro pro Sprössling wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen.
Das bringt bei einer mehrköpfigen Familie eine saftige
Rückzahlung.
■■Die Entfernungspauschale zählt wieder ab dem ersten
Kilometer. Dabei kann es sich lohnen, dem Finanzamt
Umwegstrecken für die Pendelfahrten ins Büro plausibel
zu machen. Die müssen zu einer Zeitersparnis führen.
Nicht vergessen werden sollten die Kosten für einen Unfall auf der Pendelstrecke zur Arbeit oder Fahrkarten für
Bus und Bahn, wenn die über den 30 Cent der Pauschale liegen.
■■Haben Arbeitnehmer 2009 mehr als 920 oder als Rentner mehr als 102 Euro Werbungskosten aufgewendet,
liegt das über der jeweiligen Pauschale. Dann wirken
sich diese Beträge steuermindernd aus.
■■Sofern die Ausgaben für Kirchensteuer, Spenden, Unterhalt oder Schulgeld über 36 (Ehepaare 72) Euro lagen,
gibt es einen Sonderausgabenabzug. Da dieser Pauschbetrag nur minimal ist, machen sich auch bereits kleine
Beträge bezahlt.
■■Vorsorgebeiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Rürup-Police lassen sich mit bis zu 13.600
Euro pro Person steuermindernd absetzen. Die Prämien
sind erstmals auf der neuen Anlage Vorsorgeaufwand
einzutragen.
www.sparbuch-steuertipps.de
■■Arbeitnehmer können mehr Versicherungsbeiträge absetzen, als über die Vorsorgepauschale bereits berücksichtigt worden ist. Das lohnt vor allem bei Beamten und
Angestellten mit geringem Lohneinkommen.
■■Die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung hat
sich jüngst zugunsten der Steuerzahler verbessert, etwa
bei einem privat veranlassten Umzug weg vom Beschäftigungsort. Hier liegt großes Erstattungspotential, etwa
für Familienheimfahrten und die Kosten der Zweiwohnung.
■■Fielen 2009 hohe Sonderaufwendungen wie etwa Kosten
für Scheidung, Krankheit, Hochwasserschäden oder Beerdigung an, gibt es einen Abzug als außergewöhnliche
Belastung. Liegt die Summe der Kosten über der zumutbaren Eigenbelastung, wird das Einkommen vermindert.
■■Wurden Angehörige gepflegt, gibt es Steuerminderungspotential im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 3.000 Euro.
■■Bei Arbeitnehmer-Ehegatten führt die Steuerklasse IV in
der Regel zu einer Erstattung.
■■Wurde ein Teil des Gehalts über die Klasse VI abgerechnet, wird dieser Nachteil über den Steuerbescheid
bereinigt.
■■Sofern Angestellte 2009 nur zeitweise gearbeitet haben,
unterschiedlich hohe Monatslöhne oder verschiedene Arbeitgeber hatten, ist die Lohnsteuer zu hoch berechnet,
durch die Steuererklärung gibt es Geld zurück.
■■Bereits seit 2008 darf der Chef Zuwendungen für die
Gesundheitsvorsorge steuerfrei bezahlen. Arbeitnehmer
sollten darauf achten, dass dieser vorherige geldwerte
Vorteil nicht in die Steuererklärung rutscht.
■■Liegen die Kapitaleinkünfte nicht über dem Freistellungsbetrag von 801 bzw. bei Ehegatten 1.602 Euro und wurde dennoch von den Banken Kapitalertragsteuer einbehalten, kommt es zu einer Erstattung. Dann müssen die
Zinsen, Dividenden oder Gewinne auf die neu gestaltete
Anlage KAP.
■■Liegen die Kapitaleinkünfte zwar über dem Sparerpauschbetrag von 801 bzw. bei Ehegatten 1.602 Euro,
das gesamte Einkommen jedoch unter dem Grundfreibetrag, fällt insgesamt keine Einkommensteuer an. Folge:
Einbehaltene Abgeltungsteuer wird komplett erstattet.
Zumindest eine Teilrückzahlung gibt es, wenn der
25prozentige Pauschalabschlag über dem persönlichen
Steuersatz liegt.
■■Bei Zinsen aus einer Instandhaltungsrücklage bei der
Eigentumswohnung oder der Mieterkaution wurde stets
Abgeltungsteuer einbehalten. Dies bringt über die Anrechnung möglicherweise eine Erstattung.
■■Selbstständige können wählen, ob sie ihre nicht entnommenen Gewinne nach einem moderaten Pauschaltarif
besteuern lassen möchten. Das sollte aber zuvor mit
dem Steuerberater durchgerechnet werden.
Ausgabe 2_2010 | Seite 17
■■Die Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich nur noch
selten absetzen. Dennoch lohnt die Angabe der Kosten
für das heimische Büro, weil das Finanzamt dies wegen
verfassungsmäßiger Zweifel nur noch vorläufig ablehnt.
6. Taktik: Das richtige Finanzamt finden
Zuständig für die Steuererklärung ist die Behörde, in dessen
Bezirk Steuerzahler zum Zeitpunkt der Abgabe wohnen. Unerheblich ist der Wohnort in dem Jahr, für das die Erklärung
gilt. Bei mehreren Wohnsitzen ist der vorwiegende Aufenthaltsort maßgebend, bei Ehepaaren der Familienwohnsitz.
In größeren Orten haben sich viele Finanzämter angesiedelt. Wer sich die Suche nach der zuständigen Behörde ersparen möchte, kann die Erklärung auch an eines der Ämter
schicken. Die Verwaltung ermittelt dann intern das zuständige Amt und wird sich prompt mit der neuen Steuernummer
melden.
Hat sich ein Ehepaar im Laufe des Jahres 2009 getrennt,
kann es für das entsprechende Trennungsjahr noch eine
gemeinsame Steuererklärung abgeben. Diese reichen die
Ex-Partner bei dem Finanzamt ein, das auch im vergangenen Jahr zuständig war. In diesem Fall kommt es nicht auf
den aktuellen Wohnsitz an. Auch bei Soldaten ergeben sich
Besonderheiten: Bei Wehrpflichtigen ist grundsätzlich der
Wohnort vor der Einberufung maßgebend, bei Berufs- und
Zeitsoldaten der aktuelle Standort.
7. Taktik: Die vereinfachte Erklärung vermeiden
Die vereinfachte Einkommensteuererklärung (Vordruck ESt
1V) soll Arbeitnehmern eine Erleichterung für den Antrag
auf Steuerrückerstattung bieten. Der zweiseitige Vordruck
nebst Anlage Vorsorgeaufwand kommt zur Anwendung,
wenn ausschließlich Arbeitslohn, Versorgungsbezüge oder
Ersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld bezogen wurden. In diesen Fällen bietet das Kurzformular wesentliche
Erleichterungen, da die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr übertragen werden müssen. Statt
Bruttoarbeitslohn, einbehaltener Lohn- und Kirchsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag muss lediglich die vom Arbeitgeber vermerkte eTin-Nummer eingetragen werden. Damit
greift das Finanzamt direkt auf die vom Betrieb elektronisch
übermittelten Daten zu. Die Steuererklärung light können
auch Ehepaare nutzen. Sind beide erwerbstätig, werden
zwei Arbeitgeber-Nummern vermerkt und das lästige Ausfüllen der Lohndaten entfällt gleich doppelt.
Doch was auf den ersten Blick wirklich für eine deutliche
Vereinfachung spricht, erfüllt sich beim näheren Hinsehen
kaum. Denn der verkürzte Vordruck wird selten ausreichen,
um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. So müssen Eltern zusätzlich für jeden Sprössling eine separate Anlage
Kind ausfüllen. Aber in den meisten Fällen ist die vereinfachte Steuererklärung damit noch nicht komplett. Denn
Arbeitnehmer dürfen keine anderen als die im Vordruck
bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und auwww.sparbuch-steuertipps.de
ßergewöhnlichen Belastungen vorweisen. Wird beispielsweise ein Arbeitszimmer genutzt oder soll auch nur ein Euro
Kapitalertragsteuer verrechnet werden, ist die vereinfachte
Steuererklärung schon nicht mehr nutzbar. Wird sie dennoch verwendet, schenken Arbeitnehmer dem Fiskus bares
Geld. Das volle Erstattungspotential eröffnet sich erst über
die herkömmlichen Vordrucke.
Der Platz auf dem Kurzformular reicht nämlich nur für die
üblichen Abzugsbeträge. Das sind die Fahrten zur Arbeit,
Reisekosten, Arbeitsmittel sowie Fortbildungs- und Bewerbungskosten. Bei doppelter Haushaltsführung, Einsatzwechseltätigkeit oder einem Arbeitszimmer ist der Vordruck
unbrauchbar. Ähnlich sieht es bei den Sonderausgaben
aus. Hier sind lediglich Zeilen für Spenden oder Kirchensteuer vorgesehen. Wer Unterhalt an den Ex-Gatten zahlt,
Parteispenden oder Ausbildungskosten vorzuweisen hat,
sucht vergeblich nach Eintragungsmöglichkeiten.
Fazit: So verlockend das übersichtliche Kurzformular für Angestellte aus Gründen der Arbeitsvereinfachung auch sein
mag. Es birgt die Gefahr, dass wichtige nicht abgefragte
Steuerabzugsbeträge vergessen werden und damit beim
Finanzamt unter den Tisch fallen. Erst wer die umfangreichen Vordrucke nebst Erläuterungsteil studiert, listet seine
Werbungskosten oder Sonderausgaben eher komplett auf.
Bei der Erstellung der Erklärung mit dem WISO Sparbuch
bietet die Software nur die vereinfachte Erklärung an, wenn
der Steuerfall dazu passt, ansonsten wird stets automatisch
der vollständige Erklärungsumfang gewählt.
8. Taktik: Die richtige Wahl von Verheirateten
Auch für die Einkommensteuererklärung 2009 dürfen Ehegatten wieder frei entscheiden, ob sie gemeinsame oder
separate Formulare einreichen. Diese Wahl treffen sie über
die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung. Im Regelfall entscheiden sich die Paare für die erste
Alternative, denn hierbei kommt die günstige Splittingtabelle
zur Anwendung. Machen Ehepaare keine Angaben zur Veranlagungsart, unterstellt das Finanzamt automatisch, dass
die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Besonders lukrativ ist dieses Verfahren, wenn das Paar unterschiedlich
hohe Einkünfte hat. Je größer die Differenz, umso höher der
Vorteil. Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, ergeben sich kaum Ersparnisse durch den Splittingtarif.
Im Gegensatz hierzu wird bei der getrennten Veranlagung
im Prinzip jeder Gatte für sich alleine besteuert, so als wäre
er nicht verheiratet. Die Partner geben jeweils eine separate
Erklärung ab und erhalten auch getrennte Bescheide. Für
beide gilt wie für Ledige die Grundtabelle. Freibeträge und
Pauschalen erhält jeder getrennt. Diese steuerlich negative
Veranlagung bietet generell keine Steuerersparnisse und
wird in der Regel verwendet, wenn sich das Paar im Streit
getrennt hat. Dann ist meist keine gemeinsame Steuererklärung mehr erwünscht. Aber die getrennte Veranlagung
Ausgabe 2_2010 | Seite 18
bringt auch einige Vorteile, die vielen Paaren überhaupt
nicht bewusst sind. Die treten zum Beispiel auf, wenn beide
Partner zusätzlich zum Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte bis
zu 820 Euro aufweisen. Diese werden bis zu 410 Euro pro
Person überhaupt nicht und darüber hinaus nur vermindert
besteuert. Bei der Zusammenveranlagung gilt diese Grenze
aber nur einmal pro Paar. Lukrativ ist die Wahl auch, wenn
ein Gatte steuerfreie Einkünfte wie etwa das Arbeitslosen-,
Kurzarbeiter- oder Elterngeld bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und ansonsten nur geringe oder
überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen vorweist.
Wurden in 2009 hohe Abfindungen kassiert, werden die
über die Fünftel-Regelung nur ermäßigt besteuert. Hier
kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein, wenn der
Partner ohne Abfindung ein hohes Einkommen hat. Dann
bleibt die Sonderzahlung entweder komplett steuerfrei oder
die Progressionsminderung auf die Abfindung wirkt sich
besonders stark aus. Interessant ist die Gestaltung auch,
sofern ein Ehegatte einen Verlust ausweist und der andere nicht zu hohe Einkünfte hat. Bei der Zusammenveranlagung senkt der Minusbetrag das Einkommen insgesamt auf
0 Euro, so dass sich Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen, Kinderfreibeträge sowie der Grundfreibetrag
nicht mehr auswirken. Bei der getrennten Veranlagung zieht
der Partner mit den positiven Einkünften sämtliche Steuervergünstigungen ab, und der andere Gatte kann den Verlust
in voller Höhe und ohne Verrechnung auf andere Steuerjahre übertragen.
9. Taktik: Anlage EÜR richtig anwenden
Selbstständigen ohne Bilanz steht für die Steuererklärung
2009 wieder erhöhte Fleißarbeit ins Haus. Sie müssen nicht
nur wie die anderen Freiberufler und Unternehmer auch die
neuen Anlagen G, S und 34a beachten sondern auch die
Anlage EÜR einreichen, sofern ihre jährlichen Betriebseinnahmen über 17.500 Euro liegen.
Dieses Formular verlangt von Selbstständigen eine Reihe
von Angaben, die früher nicht so detailliert erforderlich waren. Offiziell wurde die Einführung der neuen Anlage damit
begründet, hierdurch eine Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen zu schaffen. Der eigentliche
Grund liegt aber eher darin, Freiberufler und Unternehmer
mittels EDV lückenlos und im Rasterverfahren einfach zu
überprüfen.
So werden per Knopfdruck Unstimmigkeiten zwischen
mehreren Jahren abgeglichen oder Vergleiche mit anderen
Selbstständigen vorgenommen. Zusätzlich kann jetzt deutlich besser überprüft werden, ob steuerliche Vorschriften
beachtet wurden. Dies gilt beispielsweise bei Bewirtungskosten, Arbeitszimmer, Geschenken sowie der Berechnung
des Privatanteils bei Pkw und Telefon. Fallen hier Selbstständige aus dem Raster, kann dies Auslöser für eine Betriebsprüfung sein.
www.sparbuch-steuertipps.de
Das Formular enthält noch einige weitere Klippen. So sind
auf einer eigenen Seite detaillierte Angaben zur Bildung und
Auflösung der ehemaligen Ansparabschreibung und dem
neuen Investitionsabzugsbetrag zu machen. Dieses Steuersparmodell durch das Vorziehen von Betriebsausgaben
wurde vom Finanzamt bisher nur unzureichend überwacht.
In den Blickpunkt geraten auch betrieblichen Schuldzinsen.
Die sind gesetzlich nach einer komplizierten Berechnung
nur dann voll abzugsfähig, wenn die Privatentnahmen nicht
zu hoch sind. Diese Vorschrift wurde bislang oft ignoriert,
so dass auch private Finanzierungskosten den Gewinn minderten. Dies wird jetzt nicht mehr der Fall sein.
10 Taktik: Besondere Sorgfalt bei Rentnern
Das Alterseinkünftegesetz brachte mit der Anlage R ein
neues Formular für Rentner. Hauptbestandteil sind Angaben zu den ab 2005 mindestens zur Hälfte steuerpflichtigen
Zahlungen gesetzlicher Rentenversicherungen oder Versorgungseinrichtungen bei Freiberuflern. Die sollten penibel
erklärt werden, da die Versicherungsträger hierüber Ende
vergangenen Jahres Kontrollmitteilungen versendet haben.
Aus den Angaben können die Finanzbeamten dann auch
Rückschlüsse auf die Vorjahresdaten ziehen und Rückfragen zu nicht deklarierten Einnahmen stellen.
Tipp:
Ruheständler sollten ihre Bezüge nicht ungeprüft eintragen,
da eine Besonderheit zu verminderter Steuerpflicht führt.
Wer in den vergangenen Jahren Beiträge zur Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage geleistet hat, kann diesen Anteil separat angeben. Dann wird
die hieraus resultierende Rente durch eine gesetzliche Öffnungsklausel wie 2004 nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Hilfreich hierbei ist eine Bescheinigung des Versorgungsträgers, der die Rente entsprechen aufsplittet.
11. Taktik: Belege nicht vorschnell entsorgen
Grundsätzlich müssen Unterlagen als Bestandteil der Buchführung aufbewahrt werden, das betrifft Unternehmer und
Selbstständige. Im privaten Bereich, also bei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen,
sieht es anders aus. Kommen die mit der Steuererklärung
eingereichten Rechnungen wieder vom Finanzamt zurück,
besteht keine Pflicht, diese Unterlagen weiterhin aufzubewahren. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, die Beamten sich
den Fall also noch einmal vornehmen wollen.
Etwas anderes gilt nur in dem seltenen Fall, wenn das Finanzamt schriftlich darauf hinweist, dass die Belege für
eine spätere Überprüfung aufzubewahren sind. Ansonsten
machen sich die Beamten meist eine Kopie oder behalten
besondere Belege wie Steuerbescheinigungen und Spendenquittungen im Original für die Akten.
Ausgabe 2_2010 | Seite 19
Wird die Steuererklärung mit dem Programm ELSTER
übermittelt, müssen sämtliche Rechnungen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Das
ist entweder der Zeitpunkt, zu dem die Einspruchsfrist abläuft oder der Vermerk über den Vorbehalt der Nachprüfung
aufgehoben wird.
Tipp:
Steuerzahler sollten die Belege aber zumindest bis zur
Vorlage des Steuerbescheides aufbewahren. Streicht das
Finanzamt Aufwendungen, gelingt der Ansatz mittels Einspruch besser, wenn die Quittungen erneut vorgelegt werden.
12. Taktik: Besonderheiten bei wilder Ehe beachten
Die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften wächst
von Jahr zu Jahr und auch die eingetragene Lebenspartnerschaft wird immer populärer. Besonders die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz solcher wilden Ehen oder
offiziellen gleichgeschlechtlichen Verbindungen spielen
hierbei eine Rolle. Der Fiskus hat auf diese gesellschaftlichen Veränderungen bislang kaum oder gar nicht reagiert.
Privilegiert wird die offizielle Ehe, wie es das Grundgesetz
vorschreibt.
Doch die Mauern fallen. Eingetragene Lebenspartner werden im Rahmen der Erbschaftsteuerreform den Ehepaaren
nahezu gleichgestellt und auch sonst gibt es die eine oder
andere Abzugsmöglichkeit. Zwar bringt Heiraten zumindest
aus steuerlicher Sicht weiterhin deutlich mehr Vorteile und
vor allen den Splitting-Tarif. Aber in Bezug auf den Nachwuchs und Unterstützungsleistungen sieht es deutlich rosiger aus.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind
rechtlich nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet.
Greifen sie dem Partner dennoch finanziell unter die Arme,
gibt es eine Steuervergünstigung als außergewöhnliche Belastung. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dem Lebensgefährten staatliche Leistungen, wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, wegen des Zusammenlebens
mit dem Partner gekürzt oder gar gestrichen werden. Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten sind bis zu 7.680
Euro (ab 2010: 8.004) im Jahr über den eigenen Steuerbescheid absetzbar.
Der Steuerabzug von Unterhaltsleistungen ist auch dann
möglich, wenn der Lebensgefährte erst gar keinen Antrag
auf solche Sozialleistungen gestellt hat. Damit braucht dem
Finanzamt also auch kein Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid vorgelegt werden. Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise
www.sparbuch-steuertipps.de
Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen oder Versicherungsbeiträge. Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung
in Geld oder als Sachleistung gewährt wird.
Beim Unterhalt stehen sich Unverheiratete sogar besser als
Eheleute. Die sind nämlich einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und können daher nichts extra absetzen.
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen nach der
offiziellen Trennung. Daher können anschließend an einen
Partner tatsächlich noch geleistete Zahlungen oder andere
Zuwendungen als Abschiedsgeschenk steuerlich nicht geltend gemacht werden. Trennen sich die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, gelten nach BGB dieselben
Rechtsfolgen wie bei einer Scheidung. Daher wird auch ein
Zugewinnausgleich durchgeführt. Anders als bei Ehepaaren
können die vereinbarten Unterhaltszahlungen aber nicht als
Sonderausgaben abgezogen werden. Dieses Realsplitting
steht nur Ehepaaren zu. Nur die können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehepartner bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
Muss aus beruflichen Gründen ein bisher einheitlicher Haushalt auf zwei Wohnungen aufgeteilt werden, so kann dieser
Mehraufwand als Werbungskosten abgesetzt werden. Ob
das Paar verheiratet ist, ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung, sofern beide bisher
in einem gemeinsamen Haushalt lebten und nun aus beruflichen Gründen ein Partner eine Zweitwohnung am neuen
Arbeitsort beziehen muss. Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist die Gründung eines doppelten Haushalts
ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind
geboren wird. Dieses Ereignis löst dann die gleichen positiven Steuerfolgen wie eine Hochzeit aus. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten
berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen
Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden
Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit zu einer doppelten Haushaltsführung kommen.
13. Taktik: Die neue Anlage Vorsorgeaufwand
nutzen
Mit der Anlage Vorsorgeaufwand müssen Bürger ein weiteres Formular ausfüllen. Dies beinhaltet die Angaben, die zuvor im Mantelbogen eingetragen worden sind, beispielsweise die Beiträge zur Rentenversicherung oder die Prämien
für Haftpflicht-, Krankenkassen- und Unfallversicherungen.
Auch einige Abfragen auf der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) sind auf den neuen Vordruck gewandert. Dafür gibt es die Anlage AV ab 2009 nicht mehr, die für
Riester-Sparer Bedeutung hatte. Diese Daten gehören nun
ebenfalls auf die Anlage Vorsorgeaufwand.
Ausgabe 2_2010 | Seite 20
Auf diesem neu eingeführten Formular können Steuerzahler alle Angaben zu allgemeinen Vorsorgeaufwendungen,
wie Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge, sowie Ausgaben für die Altersvorsorge, insbesondere
Riester-Rente, eintragen. Auslöser für diese Änderung war
das Bürgerentlastungsgesetz, wodurch ab 2010 alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden können, soweit damit eine Absicherung auf Basis der
gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Die neuen Regelungen gelten sowohl
für gesetzlich, als auch für privat Versicherte und auch für
Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Tipp:
Damit das Finanzamt die Daten der Steuererklärung 2009
zur Berechnung der Vorauszahlungen ab 2010 effektiv verwenden kann, mussten mehr Informationen her und daher
wurde die Anlage Vorsorgeaufwand kreiert. Je exakter die
Kassenbeiträge aufgeführt werden, umso mehr reduzieren
sich die Vorauszahlungen für 2010.
RK
TIPP
Unternehmer
Steueränderungen 2010: Das sollten Selbstständige
im betrieblichen Bereich beachten
Hinweis: Sofern nachfolgend nichts Besonderes zum In-Kraft-treten der Änderungen vermerkt ist,
gelten die Neuregelungen ab dem 1.1.2010.
Neuerungen bei der Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuertarif
Bei der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Freibeträge
für Geschwister(-kinder) zwar leicht auf 20.000 € angehoben. Nach Überschreiten dieser Schwelle wurden jedoch
drastisch steigende Steuersätze zwischen 30 und 50 %
angesetzt. In der Steuerklasse II gelten bei Erbschaften
und Schenkungen ab 2010 geminderte Tarife zwischen 15
und 43 %. Das betrifft Zuwendungen an Bruder, Schwester, Nichte, Neffe, Schwiegereltern, Schwiegerkindern sowie
dem geschiedenen Ehegatten, aber auch an die Eltern im
Falle einer Schenkung.
Steuersätze in der Steuerklasse II in Prozent
Vermögen bis 2009
2010
75.000
30
15
300.000
30
20
600.000
30
25
6.000.000
30
30
13.000.000
50
35
26.000.000
50
40
über 26 Mio.
50
43
www.sparbuch-steuertipps.de
Hinweis:
Sofern Unternehmen, Anteile an Gesellschaften oder freiberufliches Vermögen vererbt oder verschenkt werden, hat
die Steuerklasse II keine Bedeutung. Denn für Betriebsvermögen gelten die Sätze der Steuerklasse I. Ausnahmen gibt
es nur, wenn die Firma nicht begünstigt sein sollte oder ein
kleiner Gesellschaftsanteil den Besitzer wechselt.
Unternehmensnachfolge
Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 können verschenkte
oder vererbte Unternehmen(-steile) komplett und unabhängig von ihrem Wert steuerfrei bleiben. Dieses neue Privileg
ist allerdings von einigen strengen Voraussetzungen abhängig. Diese wurden jetzt rückwirkend für Besitzerwechsel ab
dem 1.1.2009 entschärft. Dabei bleibt es beim Wahlrecht
zwischen zwei verschiedenen Optionsmodellen:
■■85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen anschließend fünf (zuvor
sieben) Jahre nahezu unverändert fortgeführt wird. 15 %
des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und
damit als nicht begünstigt eingestuft. Dabei kann eine
Freigrenze von 150.000 € genutzt werden. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter
400 % (zuvor 650 %) der Ausgangssumme gesunken
sein.
Ausgabe 2_2010 | Seite 21
■■100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt
steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben (zuvor zehn)
Jahre fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf am Ende
des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % (zuvor 1.000
%) der Ausgangssumme gesunken sein.
Bei Betrieben mit bis zu 20 (zuvor zehn) Mitarbeitern wird
die Lohnsumme nicht herangezogen. Sofern die jeweiligen
Fristen nicht eingehalten werden, wird die Steuer nachträglich nur anteilig erhoben. Wer also als Erbe die Zehnjahresfrist wählt und den Betrieb nach vier Jahren verkauft, hält
4/7 (zuvor 4/10) des Wertes unangetastet und zahlt nur auf
den Rest Steuern nach. Ähnlich sieht es bei der Lohnsumme aus.
Einkommensteuerbelastung
Versicherungsbeiträge
Durch das Bürgerentlastungsgesetz lässt sich ab dem
Jahr 2010 ein deutlich größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer als
Sonderausgaben absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob
jemand privat oder gesetzlich versichert und Arbeitnehmer
oder Selbstständiger ist. Darüber hinaus dürfen privat Krankenversicherte und somit auch Unternehmer erstmals die
entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder,
den eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten steuerlich vollständig absetzen. Damit gibt es insbesondere für die
in der Regel privat versicherten Selbstständigen ein deutlich
größeres Steuerabzugspotential als noch 2009 - besonders
bei Familien mit vielen Kindern.
Absetzbar sind alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit damit eine Absicherung auf Basis der
gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Nicht gefördert werden daher Beitragsanteile zur Krankenkasse, die
■■auf einen über die medizinische Grundversorgung mit
modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen.
■■Prämien für eine Chefarztbehandlung.
■■Aufwand für das Einzelzimmer im Krankenhaus.
■■zur Finanzierung des Krankengelds dienen.
Für die Berücksichtigung der entsprechenden Prämien zur
privaten Krankenversicherung gibt es eine pauschale Zuordnung zum existenznotwendigen Krankenversicherungsschutz nach einer Punktetabelle. Darum kümmert sich die
private Krankenversicherung.
Diese Umgestaltung auf die volle Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge führt im Gegenzug
zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das betrifft beispielsweise
www.sparbuch-steuertipps.de
■■Arbeitslosenversicherung
■■Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
■■Unfall- und Haftpflichtversicherungen
■■Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
■■Aussteuer- und Ausbildungsversicherung
■■Erbschaftsteuerversicherung
■■Risikolebens-, private Renten- sowie vor 2005 abgeschlossene Kapitalversicherungen
■■grundsätzlich nicht privilegierte Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherungen, also etwa für Mehrleistungen,
Wahltarife, Einbettzimmer und Krankengeld
Um Geringverdienern eine zusätzliche Möglichkeit zu gewähren, wird das bisherige Abzugsvolumen für sonstige
Vorsorgeaufwendungen ab 2010 jeweils um 400 auf 2.800
Euro für Selbstständige erhöht. Die Beiträge sind bis zu dieser Höhe in jedem Fall voll abziehbar. Sofern aber bereits
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr als
2.800 Euro pro Person und Jahr betragen, verpuffen die
Aufwendungen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen
jedoch.
Hinweis:
Da dem Finanzamt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 noch keine Angaben zur Höhe der
Beiträge vorliegen, werden 80 Prozent der privaten Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten
Veranlagung berücksichtigt wurden. Die geben Selbstständige über die Steuererklärung 2009 in der neuen Anlage
Vorsorgeaufwand an.
Beiträge zur privaten Rürup-Versicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben nach den bisherigen
Grundsätzen zusätzlich absetzbar. Hier ändert sich nichts.
Einkommensteuertarif 2010
Durch Senkung der Einkommensteuerbelastung erfolgte
bereits im Jahr 2009 eine Entlastung in Höhe von insgesamt
3,1 Milliarden Euro. Ab 2010 kommen weitere Entlastungen
hinzu:
■■Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2010
steigt zum 1. Januar um 170 auf 8.004 Euro. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern und ist in
die Einkommensteuertabelle direkt eingearbeitet.
■■Die Steuererklärungspflichten werden an den erhöhten
Grundfreibetrag angepasst.
■■Um die kalte Progression abzumildern, wird die Tarifkurve bei der Einkommensteuer verschoben. Hierzu werden
2010 die übrigen Tarifeckwerte um 330 Euro angehoben. Damit soll verhindert werden, dass ein Großteil der
Lohnerhöhungen durch schnell steigende Steuersätze
aufgefressen wird.
Ausgabe 2_2010 | Seite 22
■■Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt ab 2010 erst
ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882
Euro.
■■Die Reichensteuer mit 45 Prozent greift erst ab dem um
330 Euro erhöhten Tarifeckwert zu.
Gewinnermittlung
Verbesserte Abschreibungsoptionen
Bewegliche Anlagegüter mit einem Nettopreis ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 € dürfen beim Erwerb oder der
Einlage aus dem Privatvermögen ab 2010 wieder sofort in
voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) abgeschrieben werden - so wie das Selbstständige bereits aus
den Jahren vor 2008 kennen. Alternativ kann der Unternehmer aber auch die Regelung aus 2009 weiter anwenden
und nur Preise bis 150 € sofort absetzen sowie für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 € einen Sammelposten bilden und einheitlich über fünf Jahre abschreiben.
Selbstständige erhalten so mehr Flexibilität bei der Wahl
zwischen den Abschreibungsmodalitäten, müssen sich pro
Geschäftsjahr aber für eine der beiden Methoden entscheiden. Sofern sie die Sofortabschreibung bis 410 € nutzen,
müssen sie die Wirtschaftsgüter über 150 € in einem gesonderten Verzeichnis auflisten, sofern diese Angaben nicht
bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.
Nunmehr stehen Ihnen folgende drei Optionsmöglichkeiten
zur Verfügung: Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) zwischen
1.0,01 und 150 €: Die Sofortabschreibung ist wie vor 2010
möglich, aber nicht mehr zwingend. Es kommt alternativ wieder die AfA über die Nutzungsdauer in Betracht,
wenn Unternehmer beispielsweise keine hohen, sondern lieber über die Jahre verteilte Betriebsausgaben
möchten.
2.150,01 und 410 €: Hier besteht das Wahlrecht zwischen
dem sofortigen Betriebsausgabenabzug in voller Höhe,
der alternativen Bildung eines Sammelpostens mit der
pauschalierten AfA über fünf Jahre sowie der regulären
linearen oder degressiven Abschreibung über die Nutzungsdauer. Die Poolabschreibung über fünf Jahre ist in
diesem Fall für andere Anschaffungen des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich.
3.410,01 und 1.000 €: In diesem Fall besteht die Option,
das Wirtschaftsgut innerhalb des fünfjährigen Sammelpostens oder alternativ über die reguläre Abschreibung
nach der Nutzungsdauer abzusetzen. Wurde bei Preisen
bis 410 € die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer gewählt, darf für dieses Jahr kein Sammelposten
mehr gebildet werden.
Neue Bilanzierungsgrundsätze
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet, gleichzeitig aber die HGB-Vorschriften auf Dauer beiwww.sparbuch-steuertipps.de
behalten werden. Die Neuerungen gelten grundsätzlich für
ab dem 1.1.2010 beginnende Wirtschaftsjahre.
■■Die für den Umfang der Informationspflichten eines Unternehmens entscheidenden Größenklassentreffen werden angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 20 % erhöht werden. So
kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss
von Erleichterungen und können die Pflichten für kleine
und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen.
■■Große Kapitalgesellschaften müssen nur noch einen
IFRS-Jahresabschluss aufstellen und offen legen, der im
Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthält, die nach dem HGB-Bilanzrecht aufgestellt
worden ist.
■■Unterschreiten Einzelkaufleute bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn) in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, werden sie von
der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach
den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies soll zu einer Entlastung der mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa einer
Milliarde Euro und einer Annäherung an die steuerlichen
Schwellenwerte führen. Personenhandelsgesellschaften
unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den
allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB.
■■Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter dürfen
aktiviert werden, wenn diese identifiziert und bewertet
werden können (Ansatzwahlrecht). Steuerlich bleiben
die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie
stehen auch nicht für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung.
■■Der im Steuerrecht niedergelegte Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit und die damit zusammenhängenden HGB-Vorschriften werden aufgehoben und
sorgen für weniger Formalismus.
■■Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten muss im
handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen werden, wenn die vom HGB abweichen. Dafür
ist die Ausübung steuerlich abweichender Wahlrechte in
laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
■■Rückstellungen für künftige Verpflichtungen müssen
realistischer bewertet werden, indem künftige Lohn-,
Preis- und Personalentwicklungen stärker berücksichtigt
werden und abzuzinsen sind.
■■Es kommt zum Wegfall von nicht mehr zeitgemäßen und
derzeit noch eingeräumten Bilanzierungsmöglichkeiten.
■■Es erfolgt die Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis
aktiver latenter Steuern anstelle einer Aktivierungspflicht.
■■Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff wird an
die steuerlichen Vorgaben angepasst.
■■Die Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen entfällt.
Ausgabe 2_2010 | Seite 23
■■Es kommt zur Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken
erworbenen Finanzinstrumenten für Kreditinstitute.
■■Es erfolgt eine Erweiterung der Angaben im Anhang für
Bewertungseinheiten und für latente Steuern.
Weitere Änderungen für Unternehmer
■■Kleinere und mittlere Unternehmen können bei Erwerben bis zum 31.12.2010 zusätzlich zur linearen oder
degressiven Abschreibung auch die 20%ige Sonderabschreibung nutzen. Dabei wurden die dafür relevanten
Schwellen befristet für zwei Jahre angehoben, beim Betriebsvermögen von 235.000 auf 335.000 €, von 125.000
auf 175.000 € beim Wirtschaftswert in der Land- und
Forstwirtschaft und beim Gewinn für Überschuss-Rechner von 100.000 auf 200.000 €. Durch die Anhebung der
Größenmerkmale kommt auch die Inanspruchnahme
des Investitionsabzugsbetrags in 2010 öfters in Betracht.
Maßgebend hier sind die gleichen angehobenen Betriebsgrößengrenzen.
■■Der Arbeitgeber kann beantragen, dass eine LohnsteuerAußenprüfung und eine Prüfung durch die Träger der
Rentenversicherung zur gleichen Zeit koordiniert durchgeführt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche
Außenprüfungen besteht jedoch nicht und sie führen
nicht zur einheitlichen Prüfung durch beide Verwaltungszweige oder dazu, dass ein Verwaltungszweig das
Rechtsgebiet der anderen Verwaltung mit überprüft. Vielmehr wird die Trennung der Verwaltungs- und Gerichtszweige beibehalten.
■■Das Investitionszulagengesetz verlängert die Förderung
über 2009 hinaus bis Ende 2013. Durch die degressive
Ausgestaltung der Fördersätze stehen bis 2013 abschmelzende steuerfreie Zulagen zur Verfügung. Der
Förderzeitraum umfasst dabei nach dem 31.12.2009 und
vor dem 1.1.2014 abgeschlossene Investitionen.
■■Bei der Gewerbesteuer mussten bislang 65 % der als
Betriebsausgaben abgesetzten Mieten und Pachten für
Immobilien dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
Dieser Satz ist für 2010 auf 50 % gesunken. Das entlastet insbesondere bei Unternehmen mit vielen angemieteten Grundstücken und Gebäuden. Im Idealfall kann das
dazu führen, dass der Freibetrag von 100.000 € unterschritten wird und es überhaupt nicht zu einer Hinzurechnung kommt.
■■Nach der Zinsschranke dürfen Refinanzierungskosten
nur bis zu 30 % des um Zinsen und Abschreibung erhöhten Gewinns abgesetzt werden. Hier wurde für Mittelständler eine jährliche Freigrenze von 3 Mio. € auf Dauer
eingeführt und ein Kreditvolumen von rund 60 Mio. €
begünstigt. Für einen Großteil der mittelständischen
Unternehmen kommt es somit nicht zur Anwendung der
Zinsschrankenregelung. Erreicht oder überschreitet der
www.sparbuch-steuertipps.de
Nettozinsaufwand die Freigrenze, wird die Zinsschranke
auf den kompletten Finanzierungsaufwand angewendet
und nicht nur auf den Betrag, der die Grenze übersteigt.
■■Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt von 4,4%
auf 3,9 %. Maßgebend für Bemessung ist der Satz im
Zeitpunkt der Honorarzahlung.
■■Unterhalten Unternehmer Geschäftsbeziehungen zu
Ländern, die keinen Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD ermöglichen, können ihnen ab 2010
besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten auferlegt
und bestimmte steuerliche begünstigende Regelungen
von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig
gemacht werden. Allerdings hatte das Bundesfinanzministerium festgestellt, dass es zum 1.1.2010 zunächst
einmal keine schädliche Steueroase mehr gibt.
■■Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen
bestimmter betrieblicher Umwandlungsvorgänge werden
ab 2010 von der Grunderwerbsteuer befreit.
Änderungen für Arbeitgeber
■■Arbeitgeber sind ab 2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem
Wege an die Sozialversicherungsträger weiterzuleiten.
Ab 2012 müssen Arbeitnehmer über ein formalisiertes
elektronisches Verfahren ihre persönlichen Verhältnisse
nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Die
Behörden oder Gerichte greifen dann auf die Einkommensdaten zu, die der Arbeitgeber zuvor monatlich an
eine zentrale Stelle gemeldet hatte. Dort werden sie in
verschlüsselter Form gespeichert. Die Entschlüsselung
erfolgt durch Freigabe durch den einzelnen Bürger. Das
ELENA-Verfahren setzt voraus, dass sich der einzelne
Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen
Signatur als Teilnehmer anmeldet. Als Schlüssel für
die Daten dient eine Signatur, die etwa auf Bank- und
Gesundheitskarte oder dem digitalen Personalausweis
aufgebracht werden kann.
■■Arbeitgeber müssen das Ehegattenwahlrecht nach dem
Faktorverfahren bei der Berechnung der Lohnsteuer
beachten.
■■Die Angabe in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-,
sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung in den
Zeilen 25 bis 28 ergänzt, um die notwendigen Informationen für die spätere Steuererklärung bereitzustellen.
Darüber hinaus ist statt des Ordnungsmerkmals (eTIN)
die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
anzugeben. Die eTIN ist jedoch übergangsweise bis zum
31.10.2010 erlaubt.
■■Über die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden
die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete
zum 1.1.2010 an die Entwicklung der Verbraucherpreise
angepasst und gelten einheitlich für alle Bundesländer.
Ausgabe 2_2010 | Seite 24
■■Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010
sieht veränderte Beträge vor, indem die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung angehoben werden.
■■Die Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,41 % statt zuvor
0,1 % der Bruttolöhne.
Portal eingerichtet, bei dem der Antrag zu stellen ist. Die
Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten entfällt. Ab einem Betrag von 1.000 € ist aber eine
elektronische Rechnungskopie nötig. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens bis zum 30.9. (bisher: 30.6.) des
Folgejahres zu stellen. Bei überlanger Bearbeitungsdauer (grundsätzlich 4 Monate, bei Rückfragen bis zu 8
Monate) wird der Vergütungsbetrag verzinst.
■■Ab 2010 prüft die gesetzliche Rentenversicherung im
Auftrag der Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber gemeldeten Daten zur Unfallversicherung. Die Jahrgänge
bis 2008 werden jedoch weiterhin von den Betriebsprüfern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft.
■■Dienstleistungen an Unternehmer werden ab 2010
grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt.
Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer verbleibt es
beim Ort des leistenden Unternehmers.
■■Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber können Beschäftigte Arbeitsentgelt in ein
Wertguthaben übertragen, um dieses später im Rahmen
der Altersteilzeit oder eines Sabbaticals zu entnehmen.
Einige Berufsgenossenschaften erheben Beiträge bisher
erst bei der Auszahlung dieser Wertguthaben. Ab 2010
müssen Beiträge auf Wertguthaben einheitlich in der gesamten Unfallversicherung dann gezahlt werden, wenn
sie entstehen.
■■Für Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
Leistungen, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen und Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer gelten neue Sonderregelungen,
die den Leistungsort für Umsätze an Letztverbraucher im
Verbrauchsland festlegen.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
■■Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe sinkt der Umsatzsteuertarif ab dem 1.1.2010
von 19% auf 7 %. Das betrifft sowohl die Umsätze des
klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die
kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von
der Steuermäßigung umfasst ist die Verpflegung, da sie
nicht unmittelbar der Beherbergung dient.
■■Beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren wurde das bisherige Papierverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Dabei werden die Vergütungsanträge nicht mehr
in den anderen Mitgliedstaat gesandt, sondern es wird
beim Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches
■■Die Regelungen zum Ort der Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder
in der Eisenbahn während der Beförderung wird ab 2010
um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr
an Ort und Stelle in diesen Beförderungsmitteln erweitert. In diesen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerung am
Abgangsort des Beförderungsmittels. Bislang bestimmte
sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem sich der Sitz
oder die Betriebsstätte des leistenden Unternehmers
befindet.
■■Ab 2010 ist auch dann eine Zusammenfassende
Meldung erforderlich, wenn steuerpflichtige sonstige
Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Leistungsempfänger erbracht wurden, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden.
RK
TOP THEMA
Alle Steuerzahler
Aufbewahrungsfristen: Diese Belege dürfen Steuerzahler
Anfang 2010 vernichten
Fortsetzung von Seite 13
Doch allzu großer Eifer kann sich im Nachhinein rächen,
denn für das Finanzamt müssen eine Reihe von Unterlagen
teilweise sehr lange aufbewahrt werden.
Das gilt insbesondere für Gewerbetreibende und Freiberufler, sie müssen ihre Geschäftspapiere wie Bilanzen, Inventare, Rechnungen und sonstige Buchungsbelege zehn Jahwww.sparbuch-steuertipps.de
re lang vorrätig halten. Die übrige berufliche Korrespondenz
muss immerhin noch sechs Jahre aufgehoben werden. Erst
dann darf die vergilbte Papierflut in den Reißwolf wandern
und vorgehaltene Dateien gelöscht werden. Privatpersonen
hingegen sind nicht verpflichtet, nach Erhalt des Steuerbescheids Quittungen über Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aufzuheben.
Ausgabe 2_2010 | Seite 25
Die Pflichten von Selbstständigen
Rückstellung für die Aufbewahrungskosten
Aufzubewahrende Belege sind grundsätzlich alle Unterlagen, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Die meisten Geschäftsunterlagen können
erst nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist
vernichtet werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Anfang 2010 können daher einige Unterlagen vernichtet
werden. Das gilt unanhängig davon, ob sie in Papierform
oder als elektronisch erstellte Dateien vorliegen.
In Höhe der zu erwartenden Kosten für die Aufbewahrung
von Geschäftsunterlagen ist im Jahresabschluss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Bilanzierende Unternehmer und Freiberufler sind sogar gesetzlich
verpflichtet, eine Rückstellung für Aufbewahrungskosten
zu bilden. Das gilt für alle Unterlagen, solange sie zeitlich
aufbewahrungspflichtig sind. Werden Unterlagen freiwillig
länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Verpflichtung.
Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht.
Folgende Unterlagen aus 1999 und früher können vernichtet werden:
Sofern Selbstständige eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, sind zwar ebenfalls eine Reihe von Geschäftsunterlagen für lange Zeit aufzubewahren. Mangels
Rückstellung wird dies hier aber nicht sofort, sondern erst
bei Zahlung der Kosten in den entsprechenden Folgejahren
berücksichtigt.
■■Aufzeichnungen wie Anlagevermögenskarteien, Bewirtungsunterlagen, Kassenberichte sowie Geschäftsbücher
■■Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und
Inventare. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
■■Buchungsbelege wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge
■■Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung
■■Für die sehr formale Umsatzsteuer Kopien jeder Ausgangs- sowie Originale jeder Eingangsrechnung. Wichtig:
Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während
des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein
Die Rückstellung umfasst als Sachleistungsverpflichtung
sämtliche Einzel- sowie einem angemessenen Teil der
Gemeinkosten, die auf der Passivseite der Bilanz insoweit
auszuweisen sind, als sie für die Erfüllung der Verpflichtung
voraussichtlich notwendig sind.
Checkliste der Aufwendungen für die
Rückstellung
Raumkosten: Abziehbar ist der laufende Aufwand wie
Gebäude-AfA, Miete, Heizung, Strom, Grundsteuer,
Instandhaltung und Gebäudeversicherung. Der anteilige
Aufwand für die in Frage kommenden Räumlichkeiten
kann durch direkte Zuordnung der Aufwendungen oder
alternativ aus Vereinfachungsgründen auch entsprechend
dem Verhältnis der Fläche des Archivs zur Gesamtfläche
ermittelt werden.
Folgende Unterlagen aus 2003 und früher können vernichtet werden:
■■Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege
■■Erhaltene und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe
+
Sonderkosten: Der einmalige Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen ist separat zu erfassen. Das gilt etwa für Mikroverfilmung, Digitalisierung und Datensicherung, Brennen von
CD (Sach- und Personalkosten)
+
Einrichtungsgegenstände: In Frage kommen hier künftige Betriebsausgaben und die AfA bis zur Vollabschreibung für die im Archiv verwendeten Regale und Schränke
+
Personalkosten, die anteilig für den Aufbewahrungsraum
anfallen (Hausmeister, Reinigung)
+
Interne und externe Kosten für Archivierung, Sicherung
und Lesbarmachung der Datenbestände
=
Summe der Aufbewahrungskosten des laufenden Jahres
–
Rückstellungsbetrag laut Bilanz des Vorjahres
=
Differenzbetrag, der Gewinn mindernd der Rückstellung
zuzuführen oder erhöhend aufzulösen ist
■■Sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie
Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel,
Preisauszeichnungen
■■Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge
Lohnunterlagen für die Sozialversicherung sind bis zum
Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres aufzubewahren. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender
oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der
Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.
Wichtig:
Unterlagen dürfen trotz Zeitablauf noch nicht vernichtet werden, wenn sie fürs Finanzamt noch von Bedeutung sind. Das
gilt beispielsweise für eine laufende Betriebsprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren und noch zu stellenden Anträge beim Finanzamt. Bei
vorläufigen Steuerfestsetzungen läuft die Verjährungsfrist
nicht ab, bevor der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu erforderliche Belege müssen daher unbedingt behalten werden.
www.sparbuch-steuertipps.de
Ausgabe 2_2010 | Seite 26
Aufbewahrungsregeln bei Privatpersonen
Privatleute, bei denen sich Rechnungen über Fachliteratur,
Büromöbel, Versicherungen oder Krankheitskosten stapeln,
können hingegen eine Bereinigung auf dem Schreibtisch
vornehmen. Denn aus dem Blickwinkel des Fiskus spielen sie grundsätzlich keine Rolle mehr, da Privatpersonen
bereits vorgelegte Rechnungen nicht aufbewahren müssen. Der Steuerfall ist geprüft und gilt beim Finanzamt als
erledigt. Damit können die Quittungen aus Behördensicht
vernichtet werden. Nach dem Gesetz sind nämlich nur
die Unterlagen weiterhin vorzuhalten, die Bestandteile der
Buchführung von Unternehmern oder Selbstständigen sind.
Bei Belegen über Sonderausgaben, Werbungskosten, Kinderbetreuung oder außergewöhnliche Belastungen fehlt
hingegen eine solche Verpflichtung. Somit können Arbeitnehmer, Rentner oder Anleger Rechnungen und Bankunterlagen nach Rücksendung und Erhalt des Steuerbescheides
als erledigt verbuchen.
Sollte das Finanzamt wider Erwarten doch noch einmal
Quittungen anfordern, kann dies dann höchstens noch
auf freiwilliger Basis erfolgen. Negative Folgen dürfen die
Beamten aus einer Nichteinreichung aber nicht mehr ziehen, die bereits akzeptierten Kosten bleiben mindernd im
Steuerbescheid erhalten. Das gilt sogar dann, wenn der
Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Dieser Vermerk sagt aus, dass sich die Beamten den
Steuerfall später noch einmal ansehen wollen. Belege sind
auch für diese mögliche Überprüfung nicht aufzubewahren.
Bereits angesetzte Abzugsbeträge können nicht plötzlich
wieder rückgängig gemacht werden, nur weil die Quittung
nicht mehr da ist.
Hinweis: Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, wenn
die Daten der Steuererklärung elektronisch mittels ELSTER übermittelt wurden. Dann sind Rechnungen bis zur
Bestandskraft des Steuerbescheides aufzubewahren. Das
ist in der Regel das Datum, an dem die Einspruchsfrist abläuft. Denn bei der elektronischen Steuererklärung müssen
Bürger nur gesetzlich unerlässliche Unterlagen wie die Bescheinigung über den Zinsabschlag vorlegen. Alle übrigen
Belege müssen hingegen nur auf Verlangen eingesendet
werden.
Tipp:
Steuerzahler sollten ihre Belege auf keinen Fall sofort entsorgen. Kommt anschließend der Bescheid, können die
Rechnungen noch hilfreich sein, um nicht anerkannte Kosten mittels nochmaliger Vorlage geltend zu machen. Und
auch wenn alle Posten akzeptiert wurden, ist der Papierkorb
der falsche Ort. Denn für Nachweise außerhalb des Steuerrechts werden Quittungen oder Bankauszüge oft noch
benötigt. Denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften
beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versand-
www.sparbuch-steuertipps.de
händler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder
Computerkauf.
Besonderheiten rund um Haus und Garten
Mieter und Hausbesitzer müssen im Gegensatz zu den übrigen privaten Steuerzahlern sogar besondere Vorschriften
beachten. Für sie besteht seit August 2004 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine besondere
Aufbewahrungspflicht. Wird ein Unternehmer mit Arbeiten
rund um Haus, Wohnung oder Garten betraut, muss der
private Auftraggeber darauf bestehen, innerhalb von sechs
Monaten eine Rechnung zu erhalten. Die muss er dann
zwingend zwei Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt
erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt
wird. Dabei müssen die Belege für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Betroffen von dieser vielfach
immer noch unbekannten Pflicht sind neben herkömmlichen
Bauarbeiten auch Reparaturen sowie eine Reihe weiterer
Leistungen:
■■Vermietung von Containern
■■Dienste von Architekten, Statikern und Ingenieuren
■■Arbeiten von Reinigungsfirmen oder Gärtnern
■■Ausleihung von Baugeräten
■■Aufstellen von Material- oder Bürocontainern sowie mobiler Toilettenhäuser
■■Entsorgung von Baumaterial
■■Gerüstbau
■■Reinigung von Räumen, Flächen und Fenstern
■■Malerarbeiten
■■Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare
■■Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen
Ausgenommen ist lediglich der Kauf im
Baumarkt.
Beispiel:
Zu den im November 2007 ausgeführten Malerarbeiten wurde im Februar 2008 eine Abrechnung erstellt. Die darf der
Auftraggeber, also Wohnungseigentümer oder Mieter, erst
an Neujahr 2011 vernichten und muss sie bis dahin aufbewahren.
Ausgabe 2_2010 | Seite 27
Zwar muss nicht geprüft werden, ob das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat oder pflichtgemäß Steuern zahlt. Die ausgestellte Rechnung inklusive Firmennamen und Anschrift muss aber den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und auf die besondere Aufbewahrungspflicht
für Privatpersonen hinweisen.
Hinweis:
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung hierauf nicht gesondert hingewiesen hat. Kann eine
Handwerkerrechnung später auf Verlangen des Finanzamts nicht mehr vorgelegt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro, wobei Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Daher
sollten Mieter und Hauseigentümer sämtliche Rechnungen sorgsam ablegen,
auch wenn sie vom Finanzamt als geprüft zurück kommen.
Gutverdiener
Impressum
Herausgeber
Günter D. Alt
Autoren dieser Ausgabe
Robert Kracht (RK)
Layout
Wolfgang Schuppener
Redaktionsschluss
18.01.2010
Verlagsanschrift
Buhl Tax Service GmbH
Am Siebertsweiher 3/5
57290 Neunkirchen
Ab 2010 gibt es für Privatpersonen eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs
Jahren, sofern die Summe ihrer Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt. Das beinhaltet Kapitaleinkünfte, Spekulationsgewinne, Renteneinnahmen sowie Lohn- und Mieteinkünfte. Für die derzeit vorliegenden Belege ist
das schon relevant, sofern es sich etwa um Belege und Vertragsunterlagen
mit Folgen für die Zukunft handelt.
Zuschriften bitte nur per E-Mail an
[email protected]
Risiken
Telefax:
0180 53 54 57 30 *
Auch wenn Schreibtisch und Bücherregale aufgeräumt sein sollen: Steuerzahler sollten ihre Belege auf keinen Fall unbesehen entsorgen. Rechnungen
können noch hilfreich sein, um nicht anerkannte Kosten mittels nochmaliger
Vorlage geltend zu machen. Dabei lohnt zunächst die Suche nach den ältesten Belegen. Da das Steuerjahr 2005 als erstes zu verjähren droht, können
Unterlagen nur bis Silvester 2010 geltend gemacht werden. Die berücksichtigen Finanzbeamte, wenn sie damals irrtümlich nicht eingereicht oder erst
nachträglich beschafft wurden. Dann kommt jetzt noch eine Steuererstattung
in Betracht.
RK
Erscheinungsweise
12-mal jährlich
Abo-Service
Telefon:
0180 53 54 55 1 *
* EUR 0,14/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise
abweichend. Ab dem 01.03.2010 Mobilfunkpreis max.
EUR 0,42/Min.
Bezugsbedingungen
Jahresabonnement 30,00 € (inkl. MwSt.).
Versand per E-Mail als PDF-Dokument
plus Jahresinhaltsverzeichnis. Die Zahlung
erfolgt im voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr.
Sie können das Abonnement jederzeit
ohne Angabe von Gründen abbestellen.
Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt.
Geld für bereits gezahlte aber noch nicht
gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann
umgehend zurück.
Für Kunden mit Aktualitäts-Garantie
zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt
Buhl Data Service die Kosten.
Vorschau | Das erwartet Sie in Ausgabe 3_2010
Glätte und Schnee:
So lassen sich Unfallkosten steuerlich absetzen
Grundsatzurteil:
Gemischte Reisekosten sind absetzbar
Hinweis
Alle Beiträge sind nach besten Wissen und
Gewissen recherchiert und erstellt worden.
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und
Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte,
Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei
Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in den
Sparbuch-Steuertipps oder die Verwertung
in jeglicher digitalisierter Form wird das
Einverständnis vorausgesetzt.
Spenden:
So werden Zuwendungen an Verein oder Partei behandelt
www.sparbuch-steuertipps.de
Ausgabe 2_2010 | Seite 28

Documentos relacionados