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7 C 354/12 Verkündet am: 20.11.2012 Klinkhardt Justizbeschäftigte als Urkund$beamtin dir Geschl\ft$$telle Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES Urteil EINGEGANGEN 0 5. Dez. lOIZ In dem Rechtsstreit der Top-Clean Exclusiv GmbH, vertreten durch den GeschäftsfOhrer Karl-Heinz Krüger, Siemensstr. 13 a, 86356 Neusäß, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim Kirchhof, Benekestraße 12, 32756 Detmold, hat das Amtsgericht Detmold auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2012 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Koonert für Recht erkannt: " 2 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der VOllstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T1iltl?tltaod ' Die Klägerln handelt mit Haushaltsmaschinen auf Messen. Insbesondere verkauft sie sogenannte Dampfsauger. , , Am 15.10.2011 kaufte der Beklagte bel der Klägerln auf der Messe Bad Salzuflan ain Gerät Top-Clean Junior nebst Sonderzubehör zum Preis von 1.800,00 EUR. Die Kläger!n lieferte das Gerät am 18.01.2011, erhielt es jedoch am 20.01.2011 zurück, da der Beklagte die Annahme des Geräts verweigerte. • Die Klägerin beantragt daher, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.800,00 EUR zu zahlen nebst Zinse'h hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 Zug um Zug gegen Übergabe eines Dampfsaugers Top-Clean Junior nebst Zubehör sowie ~'. \ festzustellen, dass sich der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Abnahme eines Dampfsaugers Top-Clean Junior nebst Sonderzubehör im Annahmeverzug befindet sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 192,96 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er wirksam vom Kaufvertrag zurOckgetreten sei. Die Klägerin habe durch ihren Verkäufer Zusicherungen glIlmacht, die nicht den 3 Tatsachen entsprechen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass keine Garantie auf .KunststQff- und Zubehörteile gegeben werde. Bei Kauf habe Jedoch der Verkäufer derJ<lägerin behauptet, dass es auch auf sämttlche Kunststoff· und Zubehörteile eine 5-Jährige Garant/egebe und sogar eine 10-Jährig6 auf den Heizkessel. Hinsichtlich des weiteren . Vorbringens wird 'auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. ,..,...i Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidllche Vemehmung der Zeugen ~ • • ..,und . . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2012. EntscheidungsgrOnde " ; Oie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger!n steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossen Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB nicht zu. Der Beklagte ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 440, 326 Abs. 5 BGB. Der [?eklagte hat den Rücktritt unmittelbar nach dem Kauf erklärt. Nach der Beweisaufnahme steht zH~ Überzeugl!l:tlil ,dl11l\\ße.ricn.t!>.. Jm dass dem Kaufgagenstand eine vereinbartE!. E.igenschaft .fE!~lt. nämlich eine . Giilral1tle auf all~ .. ., Teile, Dies hat die Zeugin nachvollziehbar, im Detail und überzeugend dargelegt Sie konnte sich gemau an das VerkaufsQes"rä.ch erinnern und konnte auch erklären, wie es zu der Aussage des Zeugen dass es eine Garantie auf alle Teile gebe .. gekommen ist, da der Beklagte Bedenken bezüglich der Kunststomeile äußerte und es diesem auf die Garantie al,lch .ankam. ' , Die Aussage des Zeugen I kann die Beweiskraft der Aussage der Zeugin nicht entkräftE!l.n. Er konnte sich nicht genau an das konkrete Verkaufsgespräch mit dem Beklagten erinnern, er konnte lediglich darlegen, was er generell in derartigen VerkaufsgesRrachen .. von denen er mehrere Hundert im Jahr '... ,-' ""/ fUhrt .. sagt -."21 '" 4 Daher folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Zeugin , CI Dass eine solche Garantie .nicht besteht, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, dem keine Garantie auf Kunststoff- und Zubehörteile gegeben wird. Dem Be ist auch nicht entgegenzuhalten, dass ihm dies bel der Unterzeichnung des Kaufvertrages hätte auffallen mOssen, Vielmehr durfte er sich auf die Zusicherung desZeugenverlassen.'· Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlleb, da diese nach § 326 Abs. 5 BGB unmöglich ist Mangels Anspruches in der Hauptsache ergibt sich auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und die vorgerichtiichen Rechtsanwaltsgebuhren sowie auf die Feststellung des Annahmeverzuges, Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dr. Koonert A~".,efertI9: ~ 11. Klink ardt, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtln der GeSchäftsstelle Eine Ausfertigung der Entscheidung ist der Klägerin Prozessbevollmächtigten sm: zugestellt worden. Detmold, o 4. DEZ. als Urkundsbe'aR:itifrCli :Je; /tJ ..,1012- zu Händen ihrer ! I l /jo S 208/12 Be!~lalu~e.!A~bschrift '/7 C 354/12 i/ Amtsgericht Detmold '/ i " Landgericht Detmold flNGeGANGfN 0 6. /.';:l Beschluss In dem Rechtsstreit der Top-Clean Exclusiv GmbH, Siemensstr. 13 a, 86356 Neusäß, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Heinz KrOger, Klägerin und Berufungskläger/n, Prozessbevollmächtigte : gegen Beklagten und Berufungsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim Kirchhof, Benekestraße 12, 32756 Detmold, Die Klagenn wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 20.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold (7 C 354/12) zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels fOr verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1,800,00 EUR festgesetzt. Detmold,24.04,2013 Zivilkammer V ;:01.,