Lesen Sie das gesamte Urteil

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7 C 354/12
Verkündet am:
20.11.2012
Klinkhardt
Justizbeschäftigte
als Urkund$beamtin dir Geschl\ft$$telle
Amtsgericht Detmold
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
EINGEGANGEN 0 5. Dez. lOIZ
In dem Rechtsstreit
der Top-Clean Exclusiv GmbH, vertreten durch den GeschäftsfOhrer Karl-Heinz
Krüger, Siemensstr. 13 a, 86356 Neusäß,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans-Joachim Kirchhof,
Benekestraße 12, 32756 Detmold,
hat das Amtsgericht Detmold
auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2012
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Koonert
für Recht erkannt:
"
2
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des
Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der
VOllstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T1iltl?tltaod '
Die Klägerln handelt mit Haushaltsmaschinen auf Messen. Insbesondere verkauft sie
sogenannte Dampfsauger.
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Am 15.10.2011 kaufte der Beklagte bel der Klägerln auf der Messe Bad Salzuflan ain
Gerät Top-Clean Junior nebst Sonderzubehör zum Preis von 1.800,00 EUR. Die
Kläger!n lieferte das Gerät am 18.01.2011, erhielt es jedoch am 20.01.2011 zurück,
da der Beklagte die Annahme des Geräts verweigerte.
•
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.800,00 EUR zu zahlen nebst Zinse'h
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 21.01.2011 Zug um Zug gegen Übergabe eines Dampfsaugers
Top-Clean Junior nebst Zubehör sowie
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festzustellen, dass sich der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Abnahme
eines Dampfsaugers Top-Clean Junior nebst Sonderzubehör im
Annahmeverzug befindet sowie
den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 192,96 EUR zu zahlen nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er wirksam vom Kaufvertrag zurOckgetreten sei. Die
Klägerin habe durch ihren Verkäufer Zusicherungen glIlmacht, die nicht den
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Tatsachen entsprechen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass keine Garantie auf
.KunststQff- und Zubehörteile gegeben werde. Bei Kauf habe Jedoch der Verkäufer
derJ<lägerin behauptet, dass es auch auf sämttlche Kunststoff· und Zubehörteile eine
5-Jährige Garant/egebe und sogar eine 10-Jährig6 auf den Heizkessel.
Hinsichtlich des weiteren . Vorbringens wird 'auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidllche Vemehmung der Zeugen ~
• • ..,und .
. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
30.10.2012.
EntscheidungsgrOnde
"
;
Oie Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger!n steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den
Parteien geschlossen Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB nicht zu. Der Beklagte ist
wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 440, 326
Abs. 5 BGB.
Der [?eklagte hat den Rücktritt unmittelbar nach dem Kauf erklärt.
Nach der Beweisaufnahme steht zH~ Überzeugl!l:tlil ,dl11l\\ße.ricn.t!>..
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dass dem
Kaufgagenstand eine
vereinbartE!. E.igenschaft
.fE!~lt. nämlich eine . Giilral1tle auf all~
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Teile, Dies hat die Zeugin
nachvollziehbar, im Detail und überzeugend
dargelegt Sie konnte sich gemau an das VerkaufsQes"rä.ch erinnern und konnte
auch erklären, wie es zu der Aussage des Zeugen
dass es eine Garantie
auf alle Teile gebe .. gekommen ist, da der Beklagte Bedenken bezüglich der
Kunststomeile äußerte und es diesem auf die Garantie al,lch .ankam.
'
,
Die Aussage des Zeugen I
kann die Beweiskraft der Aussage der Zeugin
nicht entkräftE!l.n. Er konnte sich nicht genau an das konkrete
Verkaufsgespräch mit dem Beklagten erinnern, er konnte lediglich darlegen, was er
generell
in derartigen VerkaufsgesRrachen
.. von denen er mehrere Hundert im Jahr
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fUhrt .. sagt
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Daher folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Zeugin
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Dass eine solche Garantie .nicht besteht, ergibt sich aus dem Kaufvertrag,
dem keine Garantie auf Kunststoff- und Zubehörteile gegeben wird. Dem Be
ist auch nicht entgegenzuhalten, dass ihm dies bel der Unterzeichnung des
Kaufvertrages hätte auffallen mOssen, Vielmehr durfte er sich auf die Zusicherung
desZeugenverlassen.'·
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlleb, da diese nach § 326
Abs. 5 BGB unmöglich ist
Mangels Anspruches in der Hauptsache ergibt sich auch kein Anspruch auf die
geltend gemachten Zinsen und die vorgerichtiichen Rechtsanwaltsgebuhren sowie
auf die Feststellung des Annahmeverzuges,
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Dr. Koonert
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11.
Klink ardt, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtln der GeSchäftsstelle
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist der Klägerin
Prozessbevollmächtigten sm:
zugestellt worden.
Detmold,
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C 354/12
i/ Amtsgericht Detmold
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Landgericht Detmold
flNGeGANGfN 0 6.
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Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Top-Clean Exclusiv GmbH, Siemensstr. 13 a, 86356 Neusäß, vertreten durch
den Geschäftsführer Karl-Heinz KrOger,
Klägerin und Berufungskläger/n,
Prozessbevollmächtigte :
gegen
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans-Joachim Kirchhof,
Benekestraße 12, 32756 Detmold,
Die Klagenn wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 20.11.2012 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Detmold (7 C 354/12) zurückgenommen hat, des eingelegten
Rechtsmittels fOr verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1,800,00 EUR festgesetzt.
Detmold,24.04,2013
Zivilkammer V
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