Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45

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Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45
Auswirkungen der abschlagsfreien Rente
ab 63 nach 45 Beitragsjahren
auf Altersteilzeitvereinbarungen
Fragen und Antworten
17. Februar 2014
Kann ein Arbeitnehmer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kündigen?
durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
erfolgt?
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist damit nur möglich, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde (§ 15 TzBfG).
Blockmodell:
Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
automatisch, wenn der Arbeitnehmer die
abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch
nehmen kann?
Es ist möglich, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Zuge der Neuregelung zur abschlagsfreien Rente ab 63 nach 45 Beitragsjahren ohne Kündigung vorzeitig enden,
wenn die Voraussetzungen einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag
durch die Rente mit 63 erfüllt sind. So existieren in Tarifverträgen z. B. Regelungen,
wonach das Altersteilzeitverhältnis mit Ablauf
des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Beschäftigte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann.
Welche Auswirkungen hat die Kündigung
des Arbeitnehmers in der Altersteilzeit in
Fällen, in denen noch eine Förderung
Wird ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im
Blockmodell vorzeitig beendet, liegt regelmäßig ein sog. Störfall vor. Das in der Arbeitsphase des Blockmodells durch Vorleistung des Arbeitnehmers aufgebaute Wertguthaben kann nicht mehr vereinbarungsgemäß, verwendet werden. Das Altersteilteilzeitarbeitsverhältnis muss abgewickelt
werden, d. h., es muss eine beitragsrechtliche Abrechnung und eventuelle Auszahlung
der Wertguthaben erfolgen. Es erfolgt jedoch
keine Rückabwicklung des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
An der steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbeträge
ändert sich für die Zeiten vor Eintritt des
Störfalls nachträglich nichts mehr. In Förderfällen können Leistungen der BA für Zeiten
vor Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell nicht zurückgefordert werden. Der
Arbeitgeber kann den Anspruch auf Förderleistungen, also Erstattungen der Aufstockungsbeträge, für zurückliegende Zeiten im
Blockmodell weiterhin geltend machen, wenn
die Fördervoraussetzungen (insbesondere
die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes) vorliegen.
Für Zeiten ab Beendigung der Altersteilzeit
ist die Entstehung eines Anspruchs auf Förderleistungen hingegen ausgeschlossen.
Das heißt:
 Wenn die Fördervoraussetzungen bestehen, also auch die Stelle wiederbesetzt wurde: Die BA erstattet die Aufstockungsbeträge beim Blockmodell für
die zurückliegenden Zeiten, soweit dem
Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen verblieben sind. Für die Zeit nach Beendigung
der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber
keine Aufstockungsbeträge leisten, erhält allerdings auch keine Erstattung,
weshalb die Erstattung nur in der Höhe
erfolgt, in der in der Vergangenheit Aufstockungsbeträge geleistet wurden.
 Wenn die Fördervoraussetzungen nicht
erfüllt sind: Der Arbeitgeber hat dann
keinen Anspruch auf Erstattung, muss
aber auch keine Aufstockungsbeträge
leisten, die im Regelfall aufgrund tarifvertraglicher Erhöhung des Aufstockungsbetrags über der Erstattungsleistung liegen.
Teilzeitmodell
Wird ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im
Teilzeitmodell vorzeitig beendet, ist eine Abwicklung nicht erforderlich. Auch hier ändert
sich für Zeiten vor Beendigung der Altersteilzeit nachträglich nichts an der steuer- beitrags- und förderrechtlichen Behandlung des
Falles. D. h., in Förderfällen können Leistungen der BA für Zeiten vor Beendigung der
Altersteilzeit nicht zurückgefordert werden.
Der Arbeitgeber behält den Anspruch auf
Förderleistungen für diesen Zeitraum. Ab
dem Zeitpunkt der Beendigung besteht kein
Anspruch auf Förderleistungen mehr.
Fazit:
 Unabhängig von einer Wiederbesetzung
der Stelle gilt: Bis zur Beendigung des
Altersteilzeitvertrages wird der Festbetrag für die Erstattung geleistet, danach
nicht mehr, weil auch keine Aufstockungsbeträge mehr anfallen.
Erlischt der Erstattungsanspruch aufgrund gesetzlicher Regelungen, weil der
Arbeitnehmer abschlagsfreie Rente beziehen kann?
Die BA hat vor Kurzem bestätigt, dass der
Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistungen trotz § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG nicht
erlöschen soll, wenn der Arbeitnehmer die
Voraussetzungen zum Bezug der Rente ab
63 Jahren erfüllt. Über diese Auffassung besteht mit dem Bundesarbeitsministerium Einvernehmen. Darüber hinaus prüft das Bundesarbeitsministerium derzeit, ob eine klarstellende gesetzliche Übergangsregelung
geschaffen werden soll, nach der ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63
Jahren nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Förderleistungen führt. Eine solche Übergangsregelung könnte den Erstattungsanspruch für vor dem 1. Januar 2010
im Vertrauen auf eine nach der damaligen
Gesetzeslage uneingeschränkte Förderbarkeit begonnene Altersteilzeit sichern. Eine
entsprechende Unterrichtung der Agenturen
für Arbeit soll erfolgen, wenn die Rechtsänderung zur abschlagsfreien Rente ab 63 beschlossen wird und die förderrechtlichen
Rahmenbedingungen abschließend geklärt
sind.
Ist damit zu rechnen, dass viele Arbeitnehmer ihre BA-geförderten Altersteilzeitverträge kündigen, soweit sie das
können?
Ca. 92 % aller Förderfälle laufen im Blockmodell (6.660 Fälle im Alterssegment der 63Jährigen). Diese Fälle befinden sich aktuell
fast ausnahmslos in der Freistellungsphase,
d. h., die Arbeitnehmer erhalten – ohne einer
Arbeitspflicht zu unterliegen – mindestens
die gesetzlich garantierten 70 % des Vollzeitentgelts (50 % Teilzeitarbeitsentgelt und
20 % Aufstockungsleistungen). Häufig legen
die Vertragsparteien der Aufstockung einen
höheren Prozentsatz zugrunde. Zudem führt
der Arbeitgeber für die Dauer der Altersteilzeit zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung ab.
Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der abschlagsfreien Rente ab 63 auf geförderte Altersteilzeitarbeitsverträge | 17. Februar 2014
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Aus Arbeitnehmersicht dürften wirtschaftliche
Anreize zur vorzeitigen Beendigung der geförderten Altersteilzeit zugunsten eines ungeminderten Zugangs in der gesetzlichen
Rentenversicherung ab 63 Jahren in aller
Regel nicht gegeben sein.
Denkbar wäre ein wirtschaftlicher Anreiz des
Arbeitnehmers im Teilzeitmodell (580 Fälle
im Alterssegment der 63-Jährigen; nach den
o. g. Maßgaben erreichen davon 141 Männer und 34 Frauen 45 Beitragsjahre) allenfalls bei sehr hohen beruflichen Aufwendungen, die im Falle des ungeminderten Renteneintritts erspart würden.
Wie positioniert sich die BDA politisch zu
Fällen der frühzeitigen Beendigung von
Altersteilzeitverträgen aufgrund der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente
ab 63?
Die BDA hält es grundsätzlich für falsch,
dass die neuen Regelungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 auch dann gelten sollen,
wenn zuvor Altersteilzeit vereinbart war. Zum
einen, weil kein Bedarf besteht, Arbeitnehmern, die bereits von Altersteilzeit profitiert
haben, auch noch einen weiteren Vorteil
beim vorzeitigen Erwerbsaustritt zu gewähren. Zum anderen, weil Arbeitnehmer, deren
Altersteilzeitvertrag in den Jahren ab 2016
mit 63 endet, gewiss nicht in die abschlagsbehaftete Rente mit 63 gehen werden, sondern mit vorgeschalteter Arbeitslosigkeit den
Zeitraum bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn (für den Geburtsjahrgang 1954 z. B.
63 Jahre 4 Monate) überbrücken werden. Im
Übrigen würde künftig wohl kaum noch ein
Altersteilzeitvertrag auf das volle Rentenalter
geschlossen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen kann. Auch
das ist arbeitsmarktpolitisch wenig sinnvoll.
Aus diesen Gründen hat die BDA in den letzten Wochen in Gesprächen dafür geworben,
dass es nach vorgeschalteter Altersteilzeit
bei den geltenden Rentenabschlägen bleibt.
Nähere Informationen zur Position der BDA
zur abschlagsfreien Rente ab 63 erhalten Sie
unter www.arbeitgeber.de > Soziale Sicherung > Rentenversicherung und Rundschreiben VI/027/14 vom 18. Februar 2014.
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organisiert.
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