Antrag auf Befreiung von § 12 Abs. 2 EnEV (Einzelraumregelung

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Antrag auf Befreiung von § 12 Abs. 2 EnEV (Einzelraumregelung
Antrag auf Befreiung von § 12 Abs. 2 EnEV (Einzelraumregelung) für das
Bauvorhaben ____________________
Bauort: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Bauvorhaben wird mit einer Wärmepumpe beheizt. Die Wärme wird mit einer
Flächenheizung (Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung) übertragen. Die
Auslegungstemperaturen bei - 12 °C betragen 35 °C f ür den Vorlauf und 30 °C für den
Rücklauf. Für diese Heizungsanlage beantragen wir nach § 17 der EnEV eine Befreiung von
der nach § 12 Abs. 2 der EnEV geforderten selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
raumweisen Temperaturregelung (Einzelraumregelung). Folgende Argumente sprechen für
eine Befreiung:
1. Selbstregeleffekt
Während der Heizperiode überwiegen Außentemperaturen um den Gefrierpunkt. Die
Fußboden-Oberflächentemperatur beträgt hier maximal 23 °C bei einer mittleren
Heizwassertemperatur von 26 °C. Steigt die Raumtemp eratur infolge innerer Wärmegewinne
oder Sonneneinstrahlung an, nimmt die Wärmeabgabe der Fußbodenheizung wegen der
geringer werdenden Temperaturdifferenz sofort ab. Bei einer Raumtemperatur von 23 °C
geht die Wärmeabgabe gegen Null. Bei fallender Raumtemperatur verhält es sich
umgekehrt. Der Selbstregeleffekt tritt also unabhängig von regelungstechnischen
Einrichtungen ein.
2. Arbeitszahl der Wärmepumpenanlage
Die Arbeitszahl einer Wärmepumpe ist entscheidend abhängig von einer geringen
Vorlauftemperatur und einer kleinen Temperaturspreizung zwischen Vorlauf und Rücklauf.
Bei Wärmepumpen wird die Rücklauftemperatur unabhängig von der Außentemperatur
geregelt. Die Volumenströme der Heizkreise sind aufeinander abgestimmt. Durch das
Eingreifen der Einzelraumregelung wird der Volumenstrom reduziert und damit sowohl die
Temperaturspreizung als auch die Vorlauftemperatur erhöht. Hierdurch verursacht die
Einzelraumregelung eine Verschlechterung der Arbeitszahl und damit eine Steigerung des
Energieeinsatzes um bis zu 10 %. Dieser Effekt wird nicht durch mögliche Einsparungen der
Einzelraumregelung von 2 % kompensiert.
3. Fehlende Wirtschaftlichkeit
Den erheblichen Mehrkosten der Einzelraumregelung für Investition und Wartung steht keine
Energieeinsparung und somit auch keine Kosteneinsparung gegenüber.
Bitte bestätigen Sie uns die beantragte Befreiung von § 12 Absatz 2 der EnergieEinsparverordnung (EnEV).
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Ort, Datum
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Unterschrift Auftraggeber/ Kunde