Beschlussfassung
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Beschlussfassung
Tagesordnung und Abstimmungsergebnis der ordentlichen Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft am 27. April 2001 in Darmstadt Auf der Hauptversammlung waren Aktionäre mit 13.036.597 Aktien, das entspricht 49,28% des Grundkapitals von 26.397.228 Stückaktien, vertreten. 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Software AG zum 31. Dezember 2000, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2000 und des Konzernlageberichts Interessierte Aktionäre können unseren Geschäftsbericht, der den Konzernabschluss enthält, kostenlos bei der Software AG, Uhlandstr. 12, 64297 Darmstadt, vom Bereich Investor Relations anfordern. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 25.136.472,19 wie folgt zu verwenden: a) € 10.122.516,27 an die Aktionäre zu verteilen durch Ausschüttung einer Dividende in Höhe von € 0,38347 (entsprechend DM 0,75 ) je Stückaktie; b) € 15.000.000 in die Gewinnrücklage einzustellen; c) den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von € 13.955,92 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Vorschlag wurde bei 59.064 Gegenstimmen und 121 Enthaltungen angenommen. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 1 von 18 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2000 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2000 zu erteilen. Den Mitgliedern des Vorstandes wurde für das Geschäftsjahr 2000 mit 58.403 Nein-Stimmen bei 61.697 Enthaltungen Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2000 zu erteilen. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde für das Geschäftsjahr 2000 mit 169 Nein-Stimmen bei 61.787 Enthaltungen Entlastung erteilt. 5. Neuwahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96, 101 Aktiengesetz, § 76 Betriebsverfassungsgesetz 1952 zusammen. Er besteht satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern. Von diesen sind vier Mitglieder von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen. Wegen Auslaufens der Amtszeit ist die Neuwahl eines dieser vier Mitglieder erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Dipl.-Ing. Dieter Schacher erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Schacher ist Leiter Führungsorganisation und Systeme der Volkswagen AG und in Berlin wohnhaft. Herr Schacher hält bei anderen Gesellschaften folgende Aufsichtsratsmandate: Vorsitzender des Aufsichtsrats der gedas GmbH, Berlin; Mitglied des Aufsichtsrats gedas NA, Puebla, Mexiko; Mitglied des Aufsichtsrats gedas Inc., Auburn Hills, USA; Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Sachsen GmbH. Herr Dipl. Ing. Schacher wurde mit 723 Nein-Stimmen bei 64.844 Enthaltungen erneut in den Aufsichtsrat gewählt. 6. Beschlussfassung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SQL Datenbanksysteme GmbH, Berlin Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages mit der SQL Datenbanksysteme GmbH, Berlin, zuzustimmen. Der wesentliche Inhalt des Vertrags wird wie folgt bekanntgemacht: (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 2 von 18 • • • • • Durch den Vertrag unterstellt die SQL Datenbanksysteme GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der Software AG. Die SQL Datenbanksysteme GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Software AG abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der mit Zustimmung der Software AG in andere Gewinnrücklagen eingestellt wird (§ 2 Absatz 2). Umgekehrt kann die Software AG verlangen, dass die während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen wieder aufgelöst und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden. Software AG wird durch den Vertrag verpflichtet, etwaige Verluste der SQL Datenbanksysteme GmbH auszugleichen. Hierfür gilt § 302 Aktiengesetz entsprechend. Der Vertrag wird nach Zustimmung der Hauptversammlung der Software AG und nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der SQL Datenbanksysteme GmbH mit Eintragung im Handelsregister der SQL Datenbanksysteme GmbH wirksam. Die Verpflichtung zu Gewinnabführung besteht dann bereits ab dem 1. Januar 2001. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann allerdings erstmals zum 31. Dezember 2005 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Software AG nicht mehr mehrheitlich an der SQL Datenbanksysteme GmbH beteiligt ist. Der Vorstand hat gemäß § 293a Absatz 1 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht über die in diesem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der SQL Datenbanksysteme GmbH, Berlin, erstattet. Der Vertrag, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre und der Bericht des Vorstandes liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Uhlandstr. 12, 64297 Darmstadt-Eberstadt, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Vorschlag wurde mit 495 Nein-Stimmen und bei 62.293 Enthaltungen angenommen. 7. Änderung des § 5 Absatz 1 der Satzung und Anpassung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung / Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln zum Zweck der Glättung des anteiligen Grundkapitalbetrags je Stückaktie a) Die Hauptversammlung vom 21. September 1998 hat die Umstellung des Grundkapitals auf Euro beschlossen. Auf dieser Grundlage ist das in Stückaktien eingeteilte Grundkapital umgestellt worden, wobei der auf jede (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 3 von 18 Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals € 2,55646 (gerundet) je Aktie beträgt. Bei einem solchen anteiligen Betrag am Grundkapital wäre bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen die Festlegung eines glatten Bezugsverhältnisses und damit die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre erschwert. Zum anderen würde ein nicht geglätteter anteiliger Betrag des Grundkapitals bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen künftig dazu führen, dass der in das Grundkapital einzubuchende gerundete Kapitalerhöhungsbetrag nicht exakt der Summe der auf die neuen Stückaktien entfallenden anteiligen Beträge am Grundkapital entsprechen würde, d.h. das Grundkapital und die Anzahl der Stückaktien würden sich nicht im exakt gleichen Maß erhöhen. Der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals soll daher im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geglättet werden. Die Zahl der Stückaktien verändert sich dadurch nicht. Der Erhöhungsbetrag von € 0,44354 (gerundet) je Stückaktie führt zu einem anteiligen Betrag von exakt € 3,00 je Stückaktie. Das noch vorhandene bedingte Kapital erhöht sich gemäß § 218 Aktiengesetz im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 4 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz von € 67.633.414,32 um € 11.734.243,68 auf € 79.367.658 durch Umwandlung eines Teilbetrags von € 11.734.243,68 der Kapitalrücklage erhöht. Diesem Beschluss wird der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2000 zugrunde gelegt. Die Bilanz wurde von der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Kapitalerhöhung wird gemäß § 207 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz ohne Ausgabe neuer Aktien durchgeführt. Die Werte in § 5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung werden – unter Berücksichtigung des bereits ausgenützten bedingten Kapitals – angepasst. c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Absatz 1 der Satzung wie folgt zu fassen: „Das Grundkapital beträgt € 79.367.658. Es ist eingeteilt in 26.455.886 auf den Namen lautende Stückaktien." d) § 5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung lautet unter Berücksichtigung der bereits ausgegebenen Bezugsaktien sowie der gemäß Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 218 Satz 1 Aktiengesetz wie folgt: „Das Grundkapital ist um bis zu nominal € 4.097.592, eingeteilt in bis zu 1.365.864 Stückaktien, bedingt erhöht.” Der Vorschlag wurde mit 322 Gegenstimmen und 61.865 Enthaltungen angenommen. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 4 von 18 8. Änderung und Ergänzung des § 5 der Satzung / Schaffung weiteren bedingten Kapitals a) zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen b) zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, bedingtes Kapital zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu schaffen und dazu folgende Beschlüsse zu fassen: (i) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2006 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 500.000.000 mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren auszugeben. Die Ausgabe kann - soweit rechtlich zulässig und unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in anderen gesetzlichen Währungen erfolgen. Den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen können Optionsrechte und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen können Wandlungsrechte in auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von bis zu nominal € 13.515.000 nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen bzw. Anleihebedingungen eingeräumt werden. Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen können auch durch eine 100%-ige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Software AG begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue Aktien der Software AG zu gewähren. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festgelegten Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Software AG berechtigen. Die Laufzeit der Optionsrechte darf 5 Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen in neue Aktien der Software AG umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder, falls der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Software AG. Die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen darf 10 Jahre nicht überschreiten. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 5 von 18 Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von neuen, auf den Namen lautenden Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Options- bzw. Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Ansprüche der Optionsscheininhaber bzw. Anleihegläubiger statt durch die Lieferung von Aktien durch gleichwertige Barzahlungen erfüllt werden können. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 80% des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Software AG – Durchschnittsbetrag der Preise der XETRASchlussauktion an der Deutsche Börse AG oder gegebenenfalls einem an die Stelle der Deutsche Börse AG tretenden Nachfolgeinstitut – an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder mindestens dem auf volle Euro aufgerundeten Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft – Durchschnittsbetrag der Preise der XETRA-Schlussauktion an der Deutsche Börse AG oder gegebenenfalls einem an die Stelle der Deutsche Börse AG tretenden Nachfolgeinstitut – während der Tage, an denen ein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt wird, entsprechen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann bei Begebung auch formelmäßig festgelegt werden, wenn die genannte Untergrenze von 80% bzw. des aufgerundeten Durchschnittskurses während des BookbuildingVerfahrens gewahrt bleibt. Werden Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen in einer anderen Währung als Euro ausgegeben, so kann der Wandlungs- oder Optionspreis auch in einer anderen Währung festgesetzt werden. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Absatz 1 Aktiengesetz aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Options- bzw. Anleihebedingungen ermäßigt, wenn die Software AG während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Optionsoder Wandelschuldverschreibungen begibt oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Die Options- bzw. Anleihebedingungen können auch für andere Kapitalmaßnahmen, Umstrukturierungen, außerordentliche Dividenden oder vergleichbare Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Wertes der Aktien führen können, eine Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes bewirkt werden. Die vorgenannten Emissionen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Dies kann in der Form erfolgen, dass die (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 6 von 18 vorgenannten Emissionen von einem Kreditinstitut oder einem von Kreditinstituten gebildeten Konsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, damit den Inhabern der von der Software AG oder einer 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegebenen, mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgestatteten Schuldverschreibungen, ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, sofern die den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen eingeräumten Optionsrechte und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechte in auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft insgesamt auf den Bezug von höchstens 10% des Grundkapitals der Software AG am 27. April 2001 gerichtet sind und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen den hypothetischen Börsenpreis der Emission nicht wesentlich unterschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis weniger als 5% unter dem hypothetischen Börsenpreis liegen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Ausgabekurs und Stückelung, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaft festzulegen. (ii) Das Grundkapital wird um bis zu nominal € 13.515.000 durch Ausgabe von bis zu 4.505.000 auf den Namen lautende Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von je € 3 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen bzw. von Wandlungsrechten nach Maßgabe der Anleihebedingungen an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung (i) bis zum 27. April 2006 von der Software AG oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 100%-igen Beteiligungsgesellschaft der Software AG begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses (i) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 7 von 18 insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsrechte bzw. Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungsoder Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. (iii) In § 5 der Satzung wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt, der unter Berücksichtigung des nachfolgenden Tagesordnungspunkts 8 b) Absatz 4 wird: „Das Grundkapital ist um weitere bis zu nominal € 13.515.000 eingeteilt in bis zu 4.505.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von je € 3, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen bzw. von Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, die von der Software AG oder einer 100%-igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Software AG aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. April 2001 ausgegeben werden, von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil." Der Vorstand hat gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht über die in diesem Tagesordnungspunkt 8 a) vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und liegt außerdem vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Uhlandstr. 12, 64297 Darmstadt-Eberstadt, zur Ansicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Erweiterung des bedingten Kapitals zur Vergabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen vorzunehmen und dazu folgende Beschlüsse zu fassen: (i) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um weitere bis zu nominal € 3.000.000, eingeteilt in weitere bis zu 1.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe der Bezugsaktien entstehen, am Gewinn teil. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Optionen zum Bezug von Aktien der Software AG. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. April 2006 einmalig oder mehrmals Optionen zum Bezug von Aktien der Software (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 8 von 18 AG an Vorstand und Führungskräfte der Software AG und verbundener Unternehmen auszugeben. Bezugsberechtigte sind die Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Software AG und verbundener Unternehmen (Führungskräfte). Von dem über die auszugebenden Optionen maximal beziehbaren Gesamtvolumen von 1.000.000 Stückaktien entfallen 25% auf den Vorstand und 75% auf die Führungskräfte. Die jeweils eingeräumten Rechte sind nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Software AG zum Bezug von Optionen besteht nicht. Die Inhaber der Optionen erhalten vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen das Recht, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen und während der Laufzeit gegen Bezahlung eines Basispreises je Aktie neue Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Laufzeit der Optionen: 7 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung. Wartezeit: 24 Monate. Ausübung: vierteljährlich nach näherer Regelung in den Ausübungsbedingungen. Ausübungszeitraum: dritter Börsenhandelstag bis einschließlich 15. Börsenhandelstag nach Veröffentlichung des Jahresergebnisses, des Halbjahresergebnisses oder der Quartalsergebnisse. Der Ausübungszeitraum im vierten Quartal eines jeden Jahres endet spätestens mit Ablauf des ersten Dezember. Basispreis je Aktie: Durchschnittsbetrag der Preise der XETRASchlussauktion der letzten fünf Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag des Angebots zur Einräumung der Bezugsrechte (Tag der Übergabe des Angebots oder der Aufgabe zur Versendung). Erfolgsziele: Erreichung (a) eines Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in dem der Ausübung vorangehenden Geschäftsjahr in Höhe von mindestens 10% vom Umsatz und (b) einer Umsatzsteigerung in dem der Ausübung vorangehenden Geschäftsjahr im Vergleich zum Vorjahr von mindestens 10%. Bezugsbasis für die Berechnung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind die testierten Jahresabschlüsse, ggf. bereinigt um einmalige Ergebnisauswirkungen aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder von Mehrheitsanteilen an Unternehmen und um einmalige Auswirkungen steuerlicher Betriebsprüfungen. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Einzelheiten der Ausgabe der Optionen (einschließlich der Festlegung des Kreises der Bezugsberechtigten), der Ausübung und des Verkaufs der durch Ausübung der Option erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen, es sei denn, die Optionen sollen an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden. In diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten fest. Der jeweils festgesetzte Basispreis wird aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen bei Ausübung des Optionsrechts ermäßigt, wenn die Software AG während der Laufzeit der Optionen unter Einräumung (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 9 von 18 des Bezugsrechts an ihre Aktionäre entweder ihr Kapital erhöht oder Wandel- oder Optionsrechte begründet und den Inhabern der Optionen kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Bezugsrechts zustünde. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der Optionsrechte vorsehen. (ii) Nach § 5 Absatz 2 der Satzung wird folgender neue Absatz 3 eingefügt: „Das Grundkapital ist ferner um bis zu nominal € 3.000.000, eingeteilt in bis zu 1.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an Führungskräfte der Software AG und verbundener Unternehmen nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. April 2001. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchgeführt, als Mitglieder des begünstigten Personenkreises, denen Optionen eingeräumt wurden, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe der Bezugsaktien entstehen, am Gewinn teil." c) Der Vorstand wird angewiesen, das bedingte Kapital nach diesem Tagesordnungspunkt 8 so zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung des bedingten Kapitals nicht vor Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 7 erfolgt. d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der künftigen Absätze 3 und 4 von § 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien bzw. der Ausübung von Umtauschrechten und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen oder zu ändern. Der Vorschlag wurde mit 74.702 Nein-Stimmen bei 63.043 Enthaltungen angenommen. 9. Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 5 der Satzung / Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital) a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die in der Hauptversammlung vom 21. September 1998 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals, die mit einem Betrag von € 12.782.297,03 noch nicht ausgenutzt worden ist, wird aufgehoben; der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. April 2006 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt € 39.681.000 durch Ausgabe von bis zu 13.227.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen ausschließen: (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 10 von 18 • • • • b) Der Vorstand wird ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Nennbetrag von bis zu insgesamt € 8.195.250 für den Zweck auszuschließen, die neuen Aktien den Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz im Rahmen eines Mitarbeiterprogramms zum Erwerb anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe übernommen werden, dass sie nach Weisung der Gesellschaft ausschließlich von den berechtigten Mitarbeitern erworben werden können. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die aufgrund dieser Ermächtigung beschlossenen Kapitalerhöhungen insgesamt 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht übersteigen und wenn der Ausgabebetrag den Börsenwert nicht wesentlich unterschreitet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Satzungsänderung vor: Der bisherige Absatz 3 von § 5 der Satzung wird aufgehoben. In § 5 der Satzung der Gesellschaft wird nach den gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) und b) neu eingefügten Absätzen 3 und 4 ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. April 2006 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt nominal € 39.681.000 durch Ausgabe von bis zu 13.227.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen ausschließen: (1) (2) Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Nennbetrag von bis zu insgesamt € 8.195.250 für den Zweck auszuschließen, die neuen Aktien den Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz im Rahmen eines Mitarbeiterprogramms zum Erwerb anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe übernommen werden, dass sie nach Weisung der (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 11 von 18 (3) (4) Gesellschaft ausschließlich von den berechtigten Mitarbeitern erworben werden können. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die aufgrund dieser Ermächtigung beschlossenen Kapitalerhöhungen insgesamt 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht übersteigen und wenn der Ausgabebetrag den Börsenwert nicht wesentlich unterschreitet.“ c) Der Vorstand wird angewiesen, das genehmigte Kapital nach diesem Tagesordnungspunkt 9 so zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung des genehmigten Kapitals nicht vor Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 7 erfolgt. d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. Der Vorschlag wurde mit 25.763 Nein-Stimmen bei 62.289 Enthaltungen angenommen. Der Vorstand hat gemäß § 203 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht über die in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und liegt außerdem vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Uhlandstr. 12, 64297 Darmstadt-Eberstadt, zur Ansicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 10. Änderung der Satzung in § 11 Absatz 3 (Abstimmung im Aufsichtsrat außerhalb von Sitzungen) und § 17 (Teilnahme an der Hauptversammlung) Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende Änderungen der Satzung zu beschließen: (a) § 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Im Aufsichtsrat sind schriftliche, telefonische oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 12 von 18 für den Einzelfall bestimmt und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.“ (b) § 17 erhält folgenden Wortlaut: „Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts an der Hauptversammlung muss schriftlich oder durch eine gleichwertige Form erfolgen und nicht später als am siebten Tag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingereicht werden, sofern nicht die Gesellschaft einen späteren Anmeldeschlusstag bestimmt. Der Anmeldeschlusstag wird zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht schriftlich oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.“ (c) In § 16 der Satzung wird der in Klammern gesetzte Verweis auf § 17 Absatz 3 entsprechend angepasst. Der Verweis lautet nunmehr: „(§ 17 Absatz 2)“. Der Vorschlag wurde mit 1.305 Nein-Stimmen bei 61.865 Enthaltungen angenommen. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 13 von 18 11. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2001 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2001 zu bestellen. Der Vorschlag wurde mit angenommen. 511 Nein-Stimmen bei 1.419 Enthaltungen Der Termin der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ist am 30. April 2002 in Darmstadt. Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu den Bezugsrechtsausschlüssen I. zu Punkt 8 a) der Tagesordnung gemäß §§ 186 Absatz 4 Satz 2, 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz Gemäß §§ 186 Absatz 4 Satz 2, 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz geben wir zu Punkt 8 a) der Tagesordnung folgenden Bericht an die Hauptversammlung: Mit der zu Tagesordnungspunkt 8 a) beantragten Ermächtigung möchte der Vorstand weitere Möglichkeiten zur Erhöhung des Eigenkapitals erhalten. Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Begebung von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen fließt der Gesellschaft zudem zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zu. Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sollen grundsätzlich den Aktionären zum Bezug angeboten werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugrechtsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann auch zu Gunsten der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgeschlossen werden, damit im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte nicht nach den bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Ausgabe der Wandeloder Optionsschuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft vollständig auszuschließen. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 14 von 18 Damit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung eine möglichst günstige Konditionengestaltung bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich, da grundsätzlich die Konditionen bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Bezugsrechtsfrist feststehen müssen und daher der Entwicklung von Marktfaktoren während dieser Frist nicht Rechnung getragen werden kann. Außerdem eröffnet der Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, die Aktionärsbasis der Gesellschaft unter Einbeziehung internationaler Investoren zu verbreitern. Für den vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen gilt gem. § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz § 186 Absatz 3 Satz. 4 Aktiengesetz sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandelbzw. Optionsschuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis weniger als 5% unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandeloder Optionsschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit der Vorstand es in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Auch durch eine unabhängige Investmentbank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 15 von 18 Verwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis angeboten; vielmehr wird der Ausgabepreis bzw. werden einzelne Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungsoder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. II. zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß § 203 Absatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 9 wird die bestehende und bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals, die 2003 abgelaufen wäre, aufgehoben und durch eine neue und flexiblere ersetzt, die für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Hauptversammlung gilt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig in einem größeren Rahmen die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Es ist vorgesehen, bei der Ausnutzung der Ermächtigung den Aktionären ein Bezugsrecht anzubieten, abgesehen von den nachfolgenden ausschließlichen Ausnahmen: Der Vorstand soll ermächtigt werden, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Die Verwertung der freien Spitzenbeträge erfolgt jeweils zu Börsenkursen. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Nennbetrag von bis zu insgesamt € 8.195.250 mit Zustimmung des Aufsichtsrats für den Zweck auszuschließen, die neuen Aktien den Mitarbeitern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. Aktiengesetz im Rahmen des vorhandenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms direkt oder indirekt durch ein deutsches Kreditinstitut zum Erwerb anzubieten. Das seinerzeit aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. September 1998 eingeführte Mitarbeiterbeteiligungsprogramm hat sich bewährt. Der Umfang der Ermächtigung soll erweitert werden, um auch neu eintretenden Mitarbeitern die Beteiligung am Programm anbieten zu können. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 16 von 18 Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, die dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen dienen. Dies schließt den Zusammenschluss mit anderen Unternehmen ein, soweit sich der Zusammenschluss im Wege der Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen vollzieht. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung in diesen Fällen einzusetzen. Die Ermächtigung entspricht bei erweitertem betragsmäßigem Umfang ihrem Zweck nach der bisher in der Satzung enthaltenen Ermächtigung. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu reagieren. Die Gesellschaft bewegt sich im Markt der Entwicklung von Systemsoftware, der hauptsächlich durch US-amerikanische Konkurrenz geprägt ist. Im US-Markt wird der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oft nicht über Barmittel abgewickelt, sondern im Wege des Aktientausches. Auch in Deutschland gewinnt diese Transaktionsform zunehmend an Gewicht. Die mit der Ermächtigung angestrebte Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zielt auf die Nutzung dieser Möglichkeiten. Im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der gleichen Branche, die ebenfalls über die Möglichkeit zum Einsatz der Aktie als „Akquisitionswährung" verfügen, dient dies dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Erweiterung des eigenen Portfolios. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen kann sich zudem gegenüber der Hingabe von Geld als die günstigere - weil liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Der vorgeschlagene Ermächtigungsrahmen von 50% des derzeitigen Grundkapitals ermöglicht es der Gesellschaft, in geeigneten Einzelfällen auch größere Unternehmen zu erwerben, soweit es im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegt. Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zweck notwendig ist und ob der Wert des zu erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Unternehmensbeteiligung in angemessenem Verhältnis zum Wert der neuen Aktien der Gesellschaft steht. Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Barkapitalerhöhung 10% des im Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Eine solche Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung. Der (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 17 von 18 hierdurch erzielbare Erlös führt im Regelfall zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Grund dafür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Platzierungsentgelts erfolgen kann und somit beim Platzierungspreis kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag beim Ausgabepreis so niedrig bemessen, dass er den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Bezugsrechtsausschluss kann maximal für 10% des im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erfolgen. Im Einklang mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Außerdem behält jeder Aktionär durch den börsennahen Platzierungspreis der neuen Aktien die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt zu erwerben. (Ergebnisse HV 2001 – Stand: 19.04.04 – 19:26) Seite 18 von 18