ver.di-Info - Der Personalrat

Transcrição

ver.di-Info - Der Personalrat
08/11
Informationen
der
Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirk
Baden-Württemberg
August 2011
Dienstrechtsreform Baden-Württemberg
Laufbahnrecht
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit der Dienstrechtsreform Baden-Württemberg, die das Beamtenrecht für die
Kommunal- und LandesbeamtInnen in Baden-Württemberg ab 1.1.2011 grundlegend verändert hat, wurde auch begonnen, das Laufbahnrecht zu ändern.
Begonnen deshalb, weil ergänzende Regelungen von den Ministerien für ihren Geltungsbereich noch zu treffen sind.
Den Anfang macht das Innenministerium für die VerwaltungsbeamtInnen seines
Bereiches und der Kommunen. Nach Workshops u.a. mit den betroffenen Gewerkschaften, an denen seitens ver.di eine Vertreterin aus dem Bereich Land, eine Vertreterin aus dem kommunalen Bereich und die Landesbeamtensekretärin teilgenommen haben, liegen nun Eckpunkte vor, aus denen der Text einer Laufbahnverordnung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Verwaltungsdienst für den Bereich des Innenministeriums und der Kommunen erarbeitet werden sollen. Die Laufbahnverordnungen für andere Bereiche (z.B. technische Laufbahnen) des Innenministeriums werden ebenso folgen wie die Verordnungen aller
anderen Ministerien.
Zum Aufbau dieses „beamtinnen+beamte_inform“
Nach einem kurzen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen, und eine
Übersicht über die rechtlichen Strukturen und die Folgen der Dezentralisierung von
Entscheidungen, folgt eine Auswahl der aus ver.di- Sicht für Sie wichtigsten Regelungen in alphabetischer Reihenfolge. In den Kästen, sind einige laufbahnrechtliche
Begriffe erläutert.
An diesem Zeichen erkennen Sie unsere Anmerkungen.
Herausgeber: ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart
Verantwortlich: Waltraud Al-Karghuli
- beamtinnen+beamte_inform Nr.09/11 – Dienstrechtsreform – Laufbahnrecht
30.08.2011
Die Neuregelungen im Überblick
2
 Die Laufbahnverordnung (LVO) ist aufgehoben, Regelungen finden sich direkt im Landesbeamtengesetz.
 Das Landesbeamtengesetz (LBG) ergänzt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Wichtiges ist bereits seit 1.4.2009 im Beamtenstatusgesetz für Bund, Länder und Kommunen
einheitlich geregelt.
 Öffnungsklauseln im Landesbeamtengesetz ermöglichen den Ministerien für ihre Bereiche fachspezifische Regelungen zu treffen
 Der Landespersonalausschusses (LPA) wurde abgeschafft. Entscheidungen, die bisher
vom LPA getroffen wurden, werden künftig in der Regel von den obersten Dienstbehörden getroffen.
 Die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes wurde abgeschafft.
 Altersgrenzen sind weitgehend abgeschafft. Ausnahmen sind
 die Landeshaushaltsordnung (LHO), die weiterhin eine Altersgrenze für die Einstellung
im Landesbereich festlegt sowie
 noch weiter geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Beispiel Feuerwehrtechnischer Dienst).
 Die Probezeit für alle Laufbahnen beträgt einheitlich für alle Laufbahngruppen drei Jahre
mit Verkürzungsmöglichkeit. Es muss eine Mindestprobezeit von einem halben Jahr zurückgelegt werden, eine Verlängerung ist wie bisher auf maximal bis 5 Jahre möglich
 Die Voraussetzungen für den Aufstieg sind neu geregelt.
Rechtliche Strukturen
LaufbahnVOen + Ausbildungs- + PrüfungsOen für jeweilige Bereiche
Beispiel Innenministerium (IM): LVO allgem. VW. + LVO Feuerwehr
IM
Entscheidungen trifft i.d.
R. die Oberste Dienstbehörde
MFW
JM
SM
KuM
MFW
MLw
……
Landesbeamtengesetz
für alle Landes- und KommunalbeamtInnen
Beamtenstatusgesetz
für alle BeamtInnen
Im Beamtenstatusgesetz werden wichtige Grundsätze abschließend und einheitlich für Bund Länder und
Kommunen geregelt. Beispielsweise die Voraussetzungen für die Einstellung als Beamter / Beamtin. Diese Reglungen gelten bereits seit dem 1.4.2009. Bekannteste Änderung gegenüber dem bis damals geltenden Recht
war der Wegfall der Altersgrenze 27 Jahre für die Verbeamtung auf Lebenszeit.
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
Im Landesbeamtengesetz ist geregelt, was falle BeamtInnen in Land und Kommunen gleichermaßen gelten soll.
Es gibt zahlreiche Öffnungsklauseln für ergänzende und abweichende Regelungen der Ressorts (Ministerien)
durch Rechtsverordnungen und größere Spielräume für die obersten Dienstbehörden (siehe Kasten). Die bisher allgemein geltende Laufbahnverordnung ist komplett abgeschafft.
In Verordnungen richten die Ministerien die Laufbahnen ihres Zuständigkeitsbereichs ein. Öffnungsklauseln
ermöglichen den Ministerien vom Landesbeamtengesetz abweichende fachspezifische Regelungen zu treffen.
Für den kommunalen Bereich ist das Innenministerium für die Verordnungen zuständig. Das Innenministerium
will die Spielräume insbesondere der kommunalen Einrichtungen durch eine Verordnung nicht einschränken.
Auswirkungen der Dezentralisierung von Entscheidungen?
Entscheidungen werden in der Regel von den obersten Dienstbehörden getroffen. Die Entscheidungsspielräume werden besonders in den Kommunen, Anstalten, Stiftungen usw. größer. Über Aufstiege, Beförderungen über mehr als
eine Besoldungsgruppe und Verbeamtungen entscheiden beispielsweise Kommunen künftig alleine. Der Landespersonalausschuss, der bei wichtigen laufbahnrechtlichen Entscheidungen früher das letzte Wort hatte, ist abgeschafft.
Eine Instanz, die auf gleichmäßige Rechtsanwendung achtet, wurde nicht geschaffen.
Oberste Dienstbehörde
Ist die oberste Behörde, in
deren Geschäftsbereich
der Beamte / die Beamtin
ein Amt wahrnimmt.
Beispiele:
Landesdienststellen
Ministerium
Kommune Bürgermeister (§ 44 (4) GemO BW)
Landkreise  Landrat
(§ 42 (5) LKrO)
Zentren für Psychiatrie 
Betriebsdirektor bzw.
wenn der kein Beamter ist
ärztlicher Direktor (§ 10
(3) EZPsychG)
Die Abschaffung des Landespersonalausschusses und die Dezentralisierung
haben sowohl positive als auch problematische Effekte. Positiv ist, dass das
als bürokratisch und restriktiv wahrgenommene Verfahren im Landespersonalausschuss nicht mehr durchlaufen werden muss. Eine große Gefahr
sieht ver.di allerdings darin, dass das Beamtenrecht sich nicht nur im Großen wegen der Föderalisierung auseinanderentwickelt, sondern auch im
Kleinen, wegen der unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Körperschaften. Der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zu jedem öffentlichen
Amt könnte beeinträchtigt werden. Wir sehen außerdem die Gefahr, vermehrter politisch motivierter Entscheidungen besonders im kommunalen
Bereich auch bei solchen Funktionen, die nicht den politischen BeamtInnen vorbehalten sind.
Größere Spielräume vor Ort, erfordern eine intensive Beteiligung der Personalräte. Diese müssen auf die
gleichmäßige Rechtsanwendung in ihrem Verantwortungsbereich achten und ggf. auf betriebliche Regelungen (beispielsweise Dienstvereinbarungen) hinwirken, die diese gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistet. Sie müssen bestehende Mitwirkungsregelungen offensiv nutzen, beispielsweise bei allgemeinen Fragen der Fort- und Weiterbildung, sowie bei der Auswahl von TeilnehmerInnen an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen.
Aufstieg - § 22 LBG
Sie können in die nächst höhere Laufbahngruppe aufsteigen, wenn Sie alle nachfolgenden Voraussetzungen
erfüllen
1.
Sie müssen sich im Endamt Ihrer bisherigen Laufbahn befinden.
Das heißt im mittleren Dienst in A 9, im gehobenen Dienst in A 13. Wie lange Sie bereits im Endamt sind,
spielt keine Rolle.
2.
Sie müssen sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten Ihrer Laufbahn bewährt haben.
Unterschiedliche Aufgabengebiete bedeuten nicht unterschiedliche Sachgebiete, darauf hat das
Innenministerium im Workshop mit uns ausdrücklich hingewiesen.
3.
Sie müssen seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn
wahrnehmen.
4.
Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit und Ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese
Laufbahn geeignet erscheinen.
3
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
5.
Sie müssen sich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige
Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen.
Sie müssen die zusätzlichen Kenntnisse also zwingend durch Qualifzierungsmaßnahmen erworben haben, Es genügt nicht, wenn sie
Verwendungsaufstieg
die Kenntnisse durch Berufserfahrung erwerben. Nicht erforderlich
Beamtinnen und Beamten konnte
ist dagegen, dass diese Qualifizierung in einem bestimmten Ausnach den Vorschriften der Laufbahnbildungsgang absolviert wird oder mit einer Prüfung abgeschlossen
verordnung im Rahmen eines bewird. Es gibt also keinen Verwendungsaufstieg (siehe Kasten)
stimmten Verwendungsbereichs auch
mehr.
ohne Qualifizierungsmaßnahmen
Für ihren Bereich können die Ministerien in den spezifischen Laufdann in ein Amt der höheren Laufbahnverordnungen Abweichungen regeln, die insbesondere die fachlibahn aufsteigen, wenn sie ein bechen Besonderheiten von Laufbahnen berücksichtigen. Sie können
stimmtes Lebensalter erreicht , eine
 Ausnahmen von den Ziffern 1-3 regeln, wenn die Besonderheiten
längere Dienstzeit zurückgelegt hatder Laufbahn dies erfordern oder für Personen, die die Bildungsten und bereits längere Zeit die Aufvoraussetzungen für die Laufbahn durch Fort- oder Weiterbildung
gaben der höheren Laufbahn ausüberworben haben,
ten.
 abhängig von der Qualifizierung nach Ziffer 5 den VerwendungsBeispiel
bereich einschränken.
Mittlerer Dienst  gehobener Dienst
Hier gäbe es die Möglichkeit der Einrichtung eines Verwendungs mindestens 47 aber noch nicht
aufstiegs, allerdings mit der Gefahr, dass nur die negative Seite
58 Jahre alt,
dieses Aufstiegs (die Beschränkung des Verwendungsbereichs,

Dienstzeit von 12 Jahren
sprich die Definition der höchst mögliche Besoldungsgruppe) nicht
 2 ½ Jahre Aufgaben des gehobeaber die positive Seite (Verzicht auf Qualifizierungsmaßnahmen
nen Dienstes wahrgenommen
und Akzeptieren, dass auch Berufserfahrung qualifiziert) festgeschrieben wird. Das Innenministerium wird in der LVO für den
 Verwendungsbereich maximal
Verwaltungsdienst keine Möglichkeit eines Verwendungsaufstiegs
bis A 11
schaffen,
§ 25 a LVO (alt)
 einen Aufstieg zulassen oder ausschließen, in Laufbahnen, in
denen in der höheren Laufbahngruppe in dieser Fachrichtung keine fachliche Laufbahn eingerichtet ist.
In der LaufbahnVO des Innenministeriums für den Verwaltungsdienst sollen für den erfolgreichen Abschluss
des Weiterbildungsmasters „Public Management“ an den Hochschulen Kehl und Ludwigsburg Ausnahmen von
den Ziffern 1-3 getroffen werden, die einen früheren und schnelleren Aufstieg in den höheren Dienst ermöglichen.
Festlegungen hinsichtlich der Qualifizierungsmaßnahmen nach Ziffer 5 sollen in der Verordnung nicht getroffen
werden. Die Kommunen können daher selbst Qualifizierungsmaßnahmen definieren, für die LandesbeamtInnen
im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums wird der Begriff „Qualifizierungsmaßnahme“ durch eine personalwirtschaftliche Aufstiegskonzeption ausgestaltet werden.
Die individuelle Entscheidung über den Aufstieg trifft die für die Ernennung zuständige Behörde. Wer im Landesbereich zuständig ist, ist im Ernennungsgesetz geregelt, im kommunalen Bereich sind dies in erster Linie
BürgermeisterInnen/ OberbürgermeisterInnen / Landräte jeweils mit dem in der Satzung bestimmten Gremium (Stadt-/ Gemeinderat, Personalausschuss….).
Es wird sich in der Praxis zeigen, wie insbesondere in den Städten die neuen Spielräume genutzt werden.
Der Vorteil für die Betroffenen liegt darin, dass sie nicht mehr das Verfahren beim Landespersonalausschuss durchlaufen müssen. Nachteilig kann eine restriktive Praxis der Dienststelle sein.
Jede Kommune entscheidet eigenständig über den Aufstieg. Sie kann auch eigenständig für ihren Bereich
festlegen, welche Qualifizierungsmaßnahmen die Anforderungen der Nummer 5 erfüllen. Das kann zu einer Auseinanderentwicklung führen. Allerdings war es ja auch nach altem Recht so, dass ein Aufstieg gegen
den Willen der Stadtoberen nicht möglich war. Viele Kommunen werden sicherlich Angebote für Aufstiegsqualifizierungen der Verwaltungsakademie nutzen.
Personalräte müssen darüber wachen, dass Beschäftigte nicht unterschiedlich behandelt werden. Sie müssen ihre Informations- und Kontrollrechte nutzen, bei der Auswahl von Beschäftigten für Fort- und Weiterbildung mitwirken und bei allgemeinen Fragen der Aus- und Weiterbildung und der Einführung in ande-
4
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
re Laufbahnen gestaltend mitwirken. Beschäftigte müssen ihr Interesse an einem Aufstieg beispielsweise in
Mitarbeitergesprächen thematisieren.
Negativ sehen wir die faktische Abschaffung des Verwendungsaufstiegs. Er hatte lebensälteren Beamtinnen und Beamten, die sich durch ihre Berufstätigkeit ein enormes Wissen angeeignet haben, die Chance
gegeben auch in Ämter der höheren Laufbahngruppe versetzt zu werden, ohne zusätzliche Qualifizierungen durchlaufen zu müssen. Wir haben in Gesprächen mit dem Innenministerium deutlich gemacht, dass
der Erwerb der Laufbahnbefähigung auch durch Berufserfahrung möglich sein muss. Diesen erfahrenen
BeamtInnen sollte auch der uneingeschränkte Laufbahnzugang ermöglicht werden. Wenn der Aufstieg in
die höhere Laufbahn – wie bisher - nur um den Preis des eingeschränkten Verwendungsbereichs möglich
sein sollte, wäre dies hinnehmbar.
Positiv sehen wir hingegen, dass für den Aufstieg keine Prüfung verlangt wird, während § 35 LBG alt dies
für den Aufstieg grundsätzlich vorsah.
Beförderung - § 20 LBG
Die Übertragung eines Amtes (im Sinne einer konkreten Aufgabe /
Funktion), die festlegt, was Sie konkret zu tun haben und die VerleiErnennung
hung eines Amtes im statusrechtlichen Sinn, fallen nur selten zusamDie Ernennung ist ein Verwalmen. Erst mit der Verleihung des Amtes im statusrechtlichen Sinn,
tungsakt, der an eine ganz behaben Sie Anspruch, auf die Besoldung aus dem Amt und das Recht
stimmte Form gebunden ist. Für
die Amtsbezeichnung zu führen. Zwischen Übertragung des Amtes im
sie ist eine Urkunde vorgeschriefunktionalen Sinn und der Verleihung des Amtes im statusrechtlichen
ben, deren Formulierung gesetzSinn können Jahre liegen.
lich geregelt ist. Die Urkunde darf
Beförderung ist eine Ernennung, durch die Ihnen ein Amt mit höhenicht zugeschickt, sondern muss
rem Endgrundgehalt verliehen wird.
persönlich ausgehändigt werden
Formfehler führen zur Nichtigkeit
Grundsätzlich müssen alle Ämter einer Laufbahn durchlaufen werden.
der Ernennung.
Eine Beförderung ist nicht möglich:
§ 8 und 11 BeamtStG
 während der Probezeit
 vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung
 vor Ablauf eines Jahres nach einer Beförderung
Konkret bedeutet das: Wenn Sie in Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst) beschäftigt sind und Ihnen eine
Funktion übertragen wird, die nach A 12 bewertet ist, darf ihnen grundsätzlich erst mal nur die A 10 verliehen
werden. Frühestens ein Jahr nach dieser Beförderung darf Ihnen die A 11 und nach einem weiteren Jahr die
A 12 übertragen werden.
Wann das Überspringen von Besoldungsgruppen ausnahmsweise doch möglich ist, können sie unter „Überspringen von Ämtern“ nachlesen.
Eine Erprobungszeit (nach altem Recht mindestens 3 Monate) ist nicht mehr geregelt.
Neben den laufbahnrechtlichen Hürden für eine Beförderung sind auch immer die haushaltsrechtlichen Hürden
zu beachten: eine Beförderung ist nur möglich, wenn eine Planstelle mit der entsprechenden Wertigkeit frei ist.
Wir kritisieren grundsätzlich, dass die Bezahlung nicht nach der übertragenen Funktion erfolgt. Wenn es
aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sofort eine Beförderung auszusprechen, müsste es zumindest
eine Zulage geben, die eine funktionsentsprechende Bezahlung ermöglicht. Doch diese Möglichkeit, die es
zumindest für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gegeben hat und im Bund weiterhin gibt, ist mit der Dienstrechtsreform für Baden-Württemberg abgeschafft worden.
Positiv ist die Abschaffung der Erprobungszeit.
Bildungsvoraussetzungen - § 15 LBG
Die Bildungsvoraussetzungen sind nach Laufbahngruppen unterschiedlich geregelt. In Laufbahnverordnungen
die von den jeweiligen Ministerien zu erlassen sind, können fachliche Anforderungen an den Abschluss gestellt
und Schul- / Studienabschlüsse anerkannt werden.
Mittlerer Dienst
 Hauptschulabschluss + qualifizierende Maßnahme
 Hauptschulabschluss + Berufsausbildung +mehrjährige berufsentsprechende Tätigkeit oder qualifizierende
Maßnahme
5
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
 Realschulabschluss + abgeschlossene Berufsausbildung
Wenn ein Vorbereitungsdienst absolviert wird, genügt der Realschulabschluss für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
Gehobener Dienst
 Diplom oder Staatsprüfung an einer Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder Dualen Hochschule
 Bachelor an einer Hochschule (Fachhochschule, Universität)
Wenn ein Vorbereitungsdienst absolviert wird, mit dem ein Hochschulabschluss erworben wird, genügt eine
Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abitur).
Höherer Dienst
 Diplom, Magister, Staatsprüfung, Master, die an einer Universität
 akkreditierter Master. der an einer Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule, Dualen Hochschule
erworben wurden.
Erwerb der Laufbahnbefähigung - § 16 LBG
Sie können die Befähigung für eine Laufbahn auf verschiedene Weise erwerben:
1. a) Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis + Laufbahnprüfung
b) öffentlich rechtliches Ausbildungsverhältnis + Laufbahnprüfung
2. a) Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (§ 15 LBG – siehe oben) + anschließende laufbahnentsprechende Zusatzausbildung
b) Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn (§ 15 LBG – siehe oben) + mindestens 3-jährige der Bildungsvoraussetzung entsprechende Tätigkeit
3. Horizontaler Laufbahnwechsel, d.h. Wechsel der Fachrichtung in der selben Laufbahngruppe (§ 21 LBG)
4. Aufstieg in die nächst höhere Laufbahngruppe (§ 22 LBG)
5. Anerkennung der Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG (Rechtsverordnung)
6. Als „andere Bewerber/innen“  Verbeamtung (§ 16 Abs. 3 LBG)
Fachrichtungswechsel - Horizontaler Laufbahnwechsel - § 21 LBG
Sie können nur dann in eine fachlich andere Laufbahn wechseln, wenn Sie die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen. Diese kann erworben werden durch

„normalen“ Erwerb der Befähigung (beispielsweise durch Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung),
 erfolgreiche 3-jährige Einweisung in die Aufgaben der Laufbahn. Bis zu 2 Jahre einer Qualifikationsmaßnahme können angerechnet werden.
Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich besondere zusätzliche Anforderungen festlegen oder aber
wenn die Voraussetzungen für die Laufbahnen im Wesentlichen gleichwertig sind, auch deren Anerkennung für
die neue Laufbahn festlegen oder geringere Anforderungen definieren.
Das Innenministerium will keine zusätzlichen Anforderungen in der LaufbahnVO für die VerwaltungsbeamtInnen in dem Innenministerium unterstellten Landeseinrichtungen und den Kommunen festlegen. Es will aber
der bisherigen Entscheidungspraxis des Landespersonalausschusses folgen. Beispielsweise sollen die Laufbahnbefähigungen für den mittleren und den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung als Befähigung für den
mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst anerkannt werden.
ver.di hält es für erforderlich, beim horizontalen Laufbahnwechsel das Verfahren in der Verordnung zu
regeln. Erforderlich sind verbindliche individuelle Eingliederungspläne, in denen die notwendigen Qualifizierungs- und sonstigen Maßnahmen festgelegt werden.
Der horizontale Wechsel geschieht in den letzten Jahren selten aus reinem Interesse an einer neuen Laufbahn. Privatisierungen (Bahn / Post), sonstige wesentliche strukturelle Veränderungen, Dienstunfähigkeit
verhindern die Weiterarbeit in der bisherigen Laufbahn oder schränken die Entwicklungsmöglichkeiten
stark ein. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass die Einweisung der Betroffenen in die neue Laufbahn qualitativ hochwertig ist und nicht zu einem reinen „learning by doing“ verkommt. Die Betroffenen
müssen eine Chance haben, mit den Laufbahnbewerbern mithalten und konkurrieren zu können. Nicht nur
die Entwicklungschancen in der neuen Laufbahn hängen von der Qualität der Einweisung ab, sondern auch
6
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
die Bezahlung, denn ein Aufstieg in den Erfahrungsstufen erfolgt nur, wenn die Betroffenen den Mindestanforderungen ihres Amtes entsprechen.
Das Innenministerium will den ver.di-Vorschlag nicht in die LaufbahnVO aufnehmen, weil es sich dabei
um eine verfahrenstechnische und nicht um eine inhaltliche Anforderung handle, überlegt aber ihn in den
Verwaltungsvorschriften zu § 23 LBG aufzugreifen. Wir können der Argumentation zwar nicht ganz folgen,
würden eine Aufnahme wenigstens in die Verwaltungsvorschriften aber begrüßen. Parallel dazu sollten
die Personalvertretungen auf ein entsprechendes Verfahren hinwirken.
Laufbahnen und Laufbahngruppen
– § 14 LBG, Artikel 62 § 1 DRG
Es gibt nur noch drei Laufbahngruppen:
 mittlerer Dienst (A6 – A9 m.D.)
 gehobener Dienst (A9 g.D. – A13 g.D.)
 höherer Dienst (ab A 13 h.D.)
Der einfache Dienst wurde abgeschafft und die Beschäftigten in diesen Laufbahnen in eine Laufbahn des mittleren Dienstes überführt.
Eingangsamt der Laufbahnen, die aus dem einfachen Dienst in den
mittleren Dienst überführt wurden, ist A 5, Endamt A 6. Diese Abweichung von der üblichen Gestaltung einer Laufbahn des mittleren
Dienstes ist aufgrund § 14 Abs. 2 letzter Satz LBG möglich. Danach
können im Landesbesoldungsgesetz für einzelne Laufbahnen abweichende Eingangs- und Endämter festgelegt werden.
Die einzelnen Laufbahnen werden wie bisher von den Ministerien
eingerichtet, die fachspezifischen Besonderheiten werden in eigenen
Laufbahnverordnungen festgelegt.
Laufbahn
Eine Laufbahn unterscheidet sich
durch Fachrichtung (z.B. allgemeine
Landesverwaltung, feuerwehrtechnischer Dienst, Finanzverwaltung) und
Laufbahngruppe (mittlerer, gehobener, höherer Dienst)
Laufbahngruppe
Laufbahngruppen unterscheiden sich
in erster Linie durch die Bildungsvoraussetzungen (Realschule, FH, Uni)
und die Ausbildung
Wir begrüßen die Abschaffung des einfachen Dienstes. Positiv ist insbesondere, dass alle (und nicht mehr
nur 20 % der Beschäftigten in den betroffenen Laufbahnen) die A 6 erreichen können. Positiv ist auch, dass
in der Besoldungstabelle zwei weitere Stufen in A5 und eine weitere Stufe in A6 das Einkommen in höherem Lebensalter und damit auch die Versorgung der Betroffenen verbessert.
Kritisch sehen wir die Sonderregelung für die Laufbahnen des bisherigen einfachen Dienstes, die einen
mittleren Dienstes „light“ schaffen. Wenn Betroffene die gleiche Einkommensentwicklung erreichen wollen, wie andere Beschäftigte des mittleren Dienstes, müssen sie die Fachrichtung wechseln, was nur nach
einer längere Einweisungszeit möglich ist.
Ein Effekt aus dem Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte mit mehreren Kindern ist besonders zu
bemängeln. Diese BeamtInnen hatten wegen eines Sonderzuschlags für Kinder, der bis zur Besoldungsgruppe A 5 gezahlt wurde und nun ersatzlos gestrichen ist, u.U. im einfachen Dienst ein höheres Einkommen als es ihnen jetzt im mittleren Dienst zusteht. Der Differenzbetrag wird als abschmelzende Zulage gezahlt. Dies haben wir als ungerecht und kleinlich gegenüber dem Finanzministerium (FM) kritisiert. Trotz
Intervention des damaligen Justizministers beim FM änderte die Landesregierung diese Ungerechtigkeit
nicht.
Probezeit - § 19 LBG
Die Probezeit ist nicht mehr nach Laufbahngruppen gestaffelt, sondern beträgt einheitlich 3 Jahre.
Die Landesregierung begründete dies mit dem Wegfall der Altersgrenze (27 Jahre) für die Ernennung als Beamter / Beamtin auf Lebenszeit nach dem Beamtenstatusgesetz.
Die Probezeit kann jedoch um jeweils 1 Jahr verkürzt werden,
 wenn Sie sich in der bisherigen Probezeit weit überdurchschnittlich bewährt haben,
 wenn Sie die Laufbahnbefähigung mit weit überragendem Ergebnis erworben haben.
Außerdem werden Verzögerungen durch Wehr / Zivildienst und Entwicklungshilfe berücksichtigt.
Hat sich Ihre Einstellung wegen der Pflege von Angehörigen, Betreuung von Kindern unter 18, Elternzeit oder
Pflegezeit Verzögert, können diese Zeiten angerechnet werden. Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst können dann angerechnet werden, wenn sie von ihrer Wertigkeit der auszuübenden Beamtentätigkeit entsprechen.
7
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
Es muss jedoch eine Mindestprobezeit von 6 Monaten abgeleistet werden. Diese kann durch Rechtsverordnung durch Ministerien für ihren Bereich auf bis zu einem Jahr festgesetzt werden. Das Innenministerium plant
für den Landes- und Kommunalbereich keine solche Verlängerung.
Wie bisher auch kann die Probezeit auf bis zu 5 Jahre verlängert werden, wenn die Eignung in der regulären
Probezeit nicht festgestellt werden konnte.
Nach Wechsel der Laufbahn (Fachrichtungswechsel / Aufstieg) muss keine neue Probezeit zurückgelegt werden.
Eine einheitliche Probezeit von 3 Jahren ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht. Die bisherige Staffel die ja
trotz Wegfalls der 27-Jahr-Grenze für die Berufung als Beamtin / Beamter auf Lebenszeit in der Zeit von
April 2009 (Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes) bis 31.12.2010 galt, hat offenbar keine Probleme bereitet.
Bei den Anrechnungsregelungen, über die in der Dienststelle entschieden wird, sind große Unterschiede in
der Handhabung denkbar, weshalb die Personalräte auch hier auf die Einhaltung der gleichmäßigen
Rechtsanwendung achten müssen.
Übergangsregelungen Artikel 62 § 1 DRG
Nachfolgend die wichtigsten Übergangsregelungen:
 Wenn Sie bisher nicht im einfachen Dienst gearbeitet haben, bleiben Sie in ihrer Laufbahn.
 Die Regelungen für die Verwendungsaufstiege gelten dann für Sie weiter, wenn Sie ihr Amt über einen
Verwendungsaufstieg erreicht haben.
 Probezeiten, die nach altem Recht begonnen wurden, werden nach altem Recht fortgesetzt und beendet.
 Aufstiege, die vor dem 31.12.2010 begonnen haben und bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beendet waren, werden nach altem Recht beendet. Das gilt auch für begonnene Verwendungsaufstiege mit der
Einschränkung, dass alle Voraussetzungen am 1.1.2011 erfüllt sein müssen außer der Bewährung in einer
Aufgabe der höheren Laufbahn. Letztere kann noch nach Inkrafttreten erfüllt werden.
 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten bis zu einer Neuregelung weiter, längstens aber bis zum
31.12.2014
Übernahme von anderen Dienstherren - Anerkennung von Laufbahnbefähigungen - § 23 LBG
Beim Bund oder einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigungen sollen grundsätzlich als Laufbahnbefähigung für eine verStatusgleich
gleichbare Fachrichtung anerkannt werden. In einer Rechtsverord„Als statusgleich gilt bei Beamtinnung können die Ministerien für Ihre Geschäftsbereiche Ausgleichsnen und Beamten eines Dienstoder Fortbildungsmaßnahmen oder eine zusätzliche Berufserfahrung
herrn außerhalb des Geltungsbefestlegen, wenn sich Ausbildungsinhalte oder Ausbildungsdauer
reichs dieses Gesetzes die Verleiwesentlich unterscheiden oder andere Mindestanforderungen fehhung eines Amtes, das hinsichtlich
len.
Fachrichtung und Höhe des GrundIm Innenministerium sollen die Anerkennungen von Laufbahnen der
gehalts dem bisherigen Amt entEntscheidungspraxis des Landespersonalausschuss folgen.
spricht. Gibt es kein Amt mit gleich
Beamtinnen und Beamte können statusgleich übernommen werden,
hohem Grundgehalt, darf das
wenn sie die Mindestprobezeit absolviert haben und wenn die in
nächsthöhere Amt der gleichen
Baden-Württemberg geltenden Regeln für Beförderungen eingehalLaufbahngruppe verliehen werten sind.
den.“
Positiv ist die die Soll-Regelung hinsichtlich der Anerkennung der
( § 23 (3) Satz 2 LBG)
Laufbahnbefähigungen des Bundes und anderer Länder, denn
das „soll“ ist ein dem „muss“ angenäherter Rechtsbegriff. Relativiert wird sie allerdings durch das „grundsätzlich“ was immer die Ausnahmen einschließt. Weitere Einschränkungen können dann durch Rechtsverordnung getroffen werden. Wir werden in den Beteiligungsverfahren zu diesen Rechtsverordnungen darauf zu achten haben, dass die relativ klare Regelung nicht völlig aufgeweicht wird.
Die Frage der Laufbahnanerkennung macht die Problematik der Föderalisierung deutlich. Zwar gab es auch
bisher schon inhaltliche Unterschiede in den Laufbahnen, die beim Wechsel des Dienstherren, Anpassun-
8
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
gen erforderlich machten. Das gemeinsame Besoldungsrecht hatte jedoch recht klar definiert, was bei einer statusgleichen Übernahme finanziell zu erwarten ist. Die Besoldungsstrukturen und die den Besoldungsgruppen und -stufen hinterlegten Geldbeträge unterscheiden sich jedoch grundlegen, so dass eine
allgemeiner Regelung getroffen werden musste (siehe Kasten „Statusgleich“).
Problematisch finden wir, dass die statusgleiche Übernahme nur eine Kannregelung ist, von jedem Dienstherren also unterschiedlich gehandhabt werden kann. Das lässt befürchten, dass es zu wesentlichen Ungleichbehandlungen kommt. Auch hier wird den Personalvertretungen die Aufgabe zukommen die einheitliche Ermessensausübung zu kontrollieren.
Überspringen von Ämtern
Grundsätzliches
Grundsätzlich müssen Sie alle Ämter Ihrer Laufbahn durchlaufen.
Aber, keine Regel ohne Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ämter auch überspringen. Die Entscheidung darüber trifft Ihre Dienststelle. Externe sind an der Entscheidung nicht
mehr beteiligt, nachdem der Landespersonalausschuss nicht mehr
existiert.
In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit, die sie ausüben
(sollen) nicht geringer bewertet ist als das Amt, das Ihnen übertragen
werden soll. und dass im Haushalt ihres Arbeitgebers eine freie Planstelle vorhanden ist.
Ämter einer Laufbahn - § 14 LBG
Beispiele
Mittleren Verwaltungsdienstes 
A6, A7, A8, A9,
Mittlerer feuerwehrtechnischer
Dienstes  A 7, A8, A9
Mittlerer Justizwachtmeisterdienst
 A 5, A6
Gehobener Verwaltungsdienst
 A 9, A10, A11, A 12, A 13
Gehobener technischer Dienst
 A 10, A 11, A12, A 13
Höherer Dienst
 A 13, A 14, A 15, A 16 und die
Ämter der Besoldungsordnung B
Bei der Einstellung - § 19 LBG
Grundsätzlich werden Sie im Eingangsamt eingestellt
Eine Einstellung ist aber auch im 1. oder 2. Beförderungsamt möglich, wenn
 besondere dienstliche Bedürfnisse vorliegen,
Eingangsamt
 die Einstellung im Eingangsamt wegen der bisherigen Berufsermittlerer Dienst  A6 oder A7 und
fahrung für Sie unzumutbar hart ist und
bei den aus dem einfachen Dienst
 Sie 3 Jahre laufbahnentsprechende Tätigkeiten bei Einstellung
übernommenen Laufbahnen  A5,
im 1. Beförderungsamt , 4 Jahre laufbahnentsprechende Tätiggehobener Dienst  A9 oder A10,
keiten bei Einstellung im 2. Beförderungsamt wahrgenommen
haben.
höherer Dienst  A 13.
Vorsicht bei Verbeamtung: Wenn Sie aus dem AngestelltenverhältWelches Amt Eingangsamt ist,
nis von ihrem Dienstherrn ins Beamtenverhältnis übernommen
ergibt sich aus der Landesbesolwerden, müssen Sie die laufbahnentsprechenden Zeiten zusätzlich
dungsordnung,
zu den Zeiten leisten, die für die Verbeamtung erforderlich sind.
Das bedeutet, Sie müssen die laufbahnentsprechenden Tätigkeiten
 wenn die Bildungsvoraussetzungen (§ 15 LBG - siehe oben) für die Laufbahn vorliegen 7 Jahre bzw. 8
Jahre (4 Jahre für die Verbeamtung + 3 Jahre für das 1. / 4 Jahre für das 2. Beförderungsamt),
 wenn die Bildungsvoraussetzung (§ 15 LBG - siehe oben) für die Laufbahn nicht vorliegen 11 Jahre bzw.
12 Jahre (8 Jahre für die Verbeamtung + 3 Jahre für das 1. / 4 Jahre für das 2. Beförderungsamt)
ausgeübt haben.
Bei Beförderungen - § 20 LBG
Sie können bis zu 2 Ämter überspringen, vorausgesetzt
 es liegen besondere dienstliche Bedürfnisse vor und
 Sie haben bereits dem Amt vergleichbare Tätigkeiten in entsprechendem zeitlichen Umfang ausgeübt.
Zeiten, die bereits zur Verringerung Ihrer Probezeit geführt haben, werden nicht berücksichtigt.
Beim Fachrichtungswechsel - § 21
Wenn Sie erfolgreich in die Aufgaben einer neuen Laufbahn eingewiesen wurden, bleiben Sie in der Besoldungsgruppe, die Sie in der bisherigen Laufbahn erreicht haben. Sie müssen Sie die Ämter, die sie bereits in der
alten Laufbahn durchlaufen haben nicht mehr durchlaufen.
9
- beamtinnen+beamte_inform– 09/11 Dienstrechtsreform –Laufbahnrecht
30.08.2011
Beim Aufstieg - § 21 in Verbindung mit § 20 (2) Satz 4 LBG
Wenn Sie nach § 22 aufsteigen, können Sie das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn überspringen, wenn
es mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist als das bisherige Amt. Wenn Sie aus A 9 m.D. aufsteigen,
müssen Sie nicht zwingend A9 g.D., aus A13 g.D. nicht zwingend A 13 h.D. durchlaufen.
Verbeamtung von ArbeitnehmerInnen
§ 16 Abs. 3 LBG
Sie können die Laufbahnbefähigung– allerdings nur bei einer Verbeamtung (Übernahme aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ins Beamtenverhältnis) – auch abweichend von den oben unter 1. – 5. aufgeführten Möglichkeiten in Einzelfällen erwerben, wenn
 es für die Übernahme ins Beamtenverhältnis besondere dienstliche Gründe gibt,
 es für die Sie eine besondere Härte bedeuten würde, die Laufbahnbefähigung auf normalem Weg ( 
Erwerb der Bildungsvoraussetzung + Vorbereitungsdienst / öffentlich rechtliches Ausbildungsverhältnis +
Laufbahnprüfung) zu erwerben,
 Sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und
 beim Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen (§ 15 LBG) mindestens 4 Jahre oder wenn nur die Voraussetzungen für die niedrigere Laufbahngruppe vorliegen mindestens 8 Jahre laufbahnentsprechend gearbeitet
haben.
Die Entscheidung trifft nicht mehr der Landespersonalausschuss sondern die oberste Dienstbehörde.
Es wird sich in der Praxis zeigen, wie insbesondere in den Städten die neuen Spielräume genutzt werden.
Der Vorteil für die Betroffenen liegt darin, dass sie nicht mehr das Verfahren beim Landespersonalausschuss durchlaufen müssen. Nachteilig kann eine restriktive Praxis in der Dienststelle sein.
Jede Kommune entscheidet eigenständig über die Verbeamtung. Das kann zu einer Auseinanderentwicklung führen. Allerdings war es ja auch nach altem Recht so, dass eine Verbeamtung gegen den Willen der
Stadtoberen nicht möglich war.
Personalräte müssen darüber wachen, dass Beschäftigte in der jeweiligen Organisation nicht unterschiedlich behandelt werden.
Wechsel des Dienstherrn / Abordnung / Versetzung usw.
Die Versetzungs- und Abordnungsregelungen haben sich inhaltlich gegenüber den bis 31.12.2010 geltenden
Regelungen nicht verändert. Geändert haben sich allerdings die Fundstellen für die gesetzlichen Regelungen.
Art des Wechsels
Abschließende Regelung
Länderübergreifender Wechsel
§§ 13 – 19 BeamtStG
Wechsel in die Bundesverwaltung
§§ 13 – 19 BeamtStG
Wechsel aus Bund in Land oder Kommune
§ 23 LBG
Abordnung und Versetzung in BW
• von Landesbehörde zu Landesbehörde
• von Kommune zu Landesbehörde und umgekehrt
§§ 24 und 25 LBG
Umbildung von Körperschaften
§§26 – 30 LBG
Bisher §§ 128 bis 133 BRRG
Zuweisung
§ 20 BeamtStG
Beamtinnen und Beamte - in ver.di immer gut informiert!
https://mitgliedwerden.verdi.de/
10