Aktuell: Fünftel-Regelung für Steuern auch bei geringfügigen
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Aktuell: Fünftel-Regelung für Steuern auch bei geringfügigen
PDF-Version Fünftel-Regelung für Steuern auch bei geringfügigen Teilzahlungen einer Abfindung Eine ermäßigte Besteuerung für Abfindungen kommt auch dann in Betracht, wenn die Abfindung in Teilbeträgen gezahlt wird und einer dieser Teilbeträge in Bezug auf die Gesamthöhe nur geringfügig ist. Erhalten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so kann diese im Rahmen der sogenannten Fünftel-Besteuerung besteuert werden. Dabei wird der Betrag nur mit dem Steuersatz belastet, der auf ein Fünftel der Summe entfallen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Einnahmen dem Steuerpflichtigen "geballt" zufließen, also zu einem Zeitpunkt oder zumindest in einem Kalenderjahr. Eine Ausnahme von dieser Regel hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Arbeitnehmer hatte nach Verlust seines Arbeitsplatzes Anspruch auf eine betriebliche Abfindung von 104.800 Euro sowie eine weitere tarifliche Abfindung von 10.200 Euro. Während die tarifliche Abfindung im Jahr 2010 ausgezahlt wurde, floss ihm der andere Abfindungsbetrag erst später zu. Das Finanzamt unterwarf nun die erste Teilzahlung in 2010 des gesamten Abfindungbetrags dem normalen Steuersatz. Der Kläger forderte hingegen, auch diesen Teilbetrag nach der so genannten FünftelRegelung ermäßigt zu besteuern. Damit hatte er nicht nur vor dem Finanzgericht, sondern auch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Dass die Teilabfindung von 10.200 Euro nicht mit dem Gesamtbetrag zugeflossen ist, sei in diesem Fall unschädlich, da der Teilbetrag im Verhältnis zur Gesamtsumme geringfügig sei. Von einer Geringfügigkeit könnte dann ausgegangen werden, wenn die Teilleistung nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung betrage. Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger auf die Auszahlungsmodalitäten der Abfindung keinen entscheidenden Einfluss hatte. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2015 (veröffentlicht 25. November 2015), Az.: IX R 46/14