Aktuell: Fünftel-Regelung für Steuern auch bei geringfügigen

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Aktuell: Fünftel-Regelung für Steuern auch bei geringfügigen
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Fünftel-Regelung für Steuern auch bei geringfügigen
Teilzahlungen einer Abfindung
Eine ermäßigte Besteuerung für Abfindungen kommt auch dann in Betracht, wenn die Abfindung in
Teilbeträgen gezahlt wird und einer dieser Teilbeträge in Bezug auf die Gesamthöhe nur
geringfügig ist.
Erhalten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so kann diese im
Rahmen der sogenannten Fünftel-Besteuerung besteuert werden. Dabei wird der Betrag nur mit
dem Steuersatz belastet, der auf ein Fünftel der Summe entfallen würde. Voraussetzung ist jedoch,
dass diese Einnahmen dem Steuerpflichtigen "geballt" zufließen, also zu einem Zeitpunkt oder
zumindest in einem Kalenderjahr.
Eine Ausnahme von dieser Regel hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Arbeitnehmer
hatte nach Verlust seines Arbeitsplatzes Anspruch auf eine betriebliche Abfindung von 104.800
Euro sowie eine weitere tarifliche Abfindung von 10.200 Euro. Während die tarifliche Abfindung im
Jahr 2010 ausgezahlt wurde, floss ihm der andere Abfindungsbetrag erst später zu. Das Finanzamt
unterwarf nun die erste Teilzahlung in 2010 des gesamten Abfindungbetrags dem normalen
Steuersatz. Der Kläger forderte hingegen, auch diesen Teilbetrag nach der so genannten FünftelRegelung ermäßigt zu besteuern.
Damit hatte er nicht nur vor dem Finanzgericht, sondern auch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg.
Dass die Teilabfindung von 10.200 Euro nicht mit dem Gesamtbetrag zugeflossen ist, sei in diesem
Fall unschädlich, da der Teilbetrag im Verhältnis zur Gesamtsumme geringfügig sei. Von einer
Geringfügigkeit könnte dann ausgegangen werden, wenn die Teilleistung nicht mehr als 10
Prozent der Hauptleistung betrage. Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger auf die
Auszahlungsmodalitäten der Abfindung keinen entscheidenden Einfluss hatte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2015 (veröffentlicht 25. November 2015), Az.: IX R 46/14