Leitfaden zur Umrissmarkierung gemäss ECE-R 48

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Leitfaden zur Umrissmarkierung gemäss ECE-R 48
asa
ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES
VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER
ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA CIRCOLAZIONE
Leitfaden zur Umrissmarkierung gemäss ECE-R 48
Im Auftrag der Strassenverkehrsämter der Schweiz erstellte im Januar 2014 die Kommission
Technik (KT) der asa einen "Leitfaden" mit diversen aber nicht abschliessender Aufzählung von
Beispielen. Die Beispiele wurden so ausgewählt, dass sie insbesondere in den Fällen wo das
ECE-R 48 nicht eindeutig ist, Klarheit schaffen. Einzel- und/oder Sonderfälle sollen von den Prüfstellen sinngemäss nach den Bedingungen/Bestimmungen der bereits beschriebenen Fallbeispiele
geprüft werden, respektive Anforderungen gestellt werden, wo sie die grösste Nähe aufweisen.
Die Rechtsgrundlage ist und bleibt das ECE-R 48. Heutige Stand: Revision 7, Änderung 1
Dieses Dokument wird von der KT nicht aktualisiert!
Inhaltverzeichnis:
1.
Zielsetzung des Dokuments
2
2.
Fahrerhaus
2
3.
Seitliche Markierung
4
4.
Hintere Markierung
6
5.
Spezielle Aufbauten
7
6.
Weitere Fragen
8
7.
Beispiele von vorschriftsgemässen Markierungen von speziellen Aufbauten
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2
1.
Zielsetzung des Dokuments
Gemäss den Übergangsbestimmungen im Artikel 222k Absatz 2 VTS sind die Umrissmarkierungen seit dem 1. Juli 2011 nach dem damaligen Artikel 69 Absatz 2 VTS (seit 2 März 2012 in Artikel 69 Absatz 2bis VTS) vorgeschrieben und gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 auszuführen.
Das vorliegende Dokument gibt mit konformen Beispielen Auskunft über offene Fragen der erforderlichen Markierungen, bildet aber nicht die Rechtsgrundlagen ab. Dazu wird ausdrücklich auf
das ECE-R 48  Ziffer 6.21 verwiesen.
2.
2.1
Fahrerhaus
Muss die Kabine auch markiert sein?
Antwort:
Das Fahrerhaus (Kabine) ist grundsätzlich zu markieren. Ausnahmen: Sattelschlepper, Fahrgestelle mit Fahrerhaus und unvollständige Fahrzeuge.
2.2
Welche Fahrzeuge sind unter Fahrgestell mit Fahrerhaus und unvollständige Fahrzeuge
gemeint?
Antwort:
Ein Fahrgestell mit Fahrerhaus (oder Führerhaus) entspricht einem zulassungsfähigen Fahrzeug,
bestehend aus Chassis und Kabine. D.h. alle Beleuchtungsvorrichtungen, Spritzschutzvorrichtungen, Unterfahrschutz usw. sind montiert, aber der Aufbau fehlt noch. Das Fahrzeug kann so zwar
noch nicht für Transporte eingesetzt werden und scheint daher „unvollständig“ zu sein, aber das
Anbringen des Aufbaus alleine stellt im Sinne der Gesamtgenehmigungs-Rahmenrichtlinie keine
Fertigungsstufe mehr dar. Für den Vollzug ist diese theoretische Unterscheidung jedoch eher unbedeutend, da bei solchen Fahrzeugen die Karosserieform noch nicht feststeht und sie in der
Prüfhalle nur sehr selten anzutreffen sind.
Ein unvollständiges Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss (EG 2007/46 Art. 3 Ziffer 19). Darunter fällt z.B. ein Grundfahrzeug, das als Chassis Kabine typengenehmigt oder gesamtgenehmigt ist.
Solche Fahrzeuge brauchen also keine Konturmarkierungen.
Ein Fahrzeug, bspw. für den Container- oder Muldentransport und für Wechselaufbauten, besitzt
hingegen eine bestimmte Karosserieform und verfügt über einen Aufbau um die Transportbehälter
aufzunehmen und zu sichern. Daher fallen solche Fahrzeuge nicht unter die erwähnte Ausnahme.
Hinweis: Sind z.B. bei Sattelschleppern Markierungen angebracht, sind diese gemäss ECE-R 48
Ziffer 6.21.4.2.1.1 auszuführen.
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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Markierungen am Fahrerhaus
max. 600 mm
Markierung an Führerkabine:
Abstand zur Fahrzeugfront max. 600 mm
Alternativ zur Kennzeichnung des Fahrerhauses ist eine Reihe von mehreren Rückstrahlern der
Klasse IV A (4 A) des ECE Reglements Nr. 3 oder der Klasse C des ECE Reglements Nr. 104 zulässig (Klasse IV A sind eigentliche Rückstrahler, Klasse C sind Teilstücke 1 einer Linienmarkierung), wenn sich diese innerhalb von 2'400 mm vom vorderen Fahrzeugende befinden und wie
folgt angebracht sind:
Die Grösse der Rückstrahler beträgt mindestens
25 cm2;
ein Rückstrahler befindet sich innerhalb einer
Distanz, welche nicht mehr als 600 mm vom
vorderen Fahrzeugende beträgt;
die zusätzlichen Rückstrahler liegen nicht mehr
als je 600 mm auseinander;
die Distanz des letzten Rückstrahlers und dem
Beginn der auffälligen Markierung beträgt nicht
mehr als 600 mm;
der Höchstwert von A beträgt 2400 mm für den
Beginn der Teilkontur- oder Linienmarkierung,
wenn die alternative Kennzeichnung des Fahrerhauses mit Rückstrahlern gewählt wird.
2.3
Darf die Markierung der Kabine in der Höhe - zur Markierung des Aufbaus - versetzt sein?
Antwort:
Eine in der Höhe versetzte Markierung der Kabine - gegenüber dem Aufbau - ist möglich, wenn die
Form des Aufbaus (z.B. Radkasten) dies erfordert (ECE-R 48 Ziffer 6.21.3).
1
Die Streifenbreite des retroreflektierenden Materials beträgt 50 mm +10/-0 mm. Pro Teilstück muss ein Genehmigungszeichen sichtbar sein (ECE-R 104 Anhang 5).
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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3.
3.1
Seitliche Markierung
Muss eine Linienmarkierung zwingend waagrecht sein?
Antwort:
Die Markierungen müssen möglichst horizontal und vertikal in einer Lage angebracht sein.
Ist dies auf Grund der Form des Aufbaus
nicht möglich, sind Abweichungen tolerierbar
(ECE-R 48 Ziffer 6.21.3 siehe nebenstehendes Bild).
Im vorliegenden Beispiel fehlt jedoch die
Markierung am Fahrerhaus, die auf Grund
des Radkastens versetzt oberhalb der Aufbaumarkierung anzubringen ist. Als Alternative könnte auch die Variante mit Rückstrahlern gewählt werden.
3.2
Ist ein Sichtwinkel für die Markierung vorgeschrieben?
Antwort:
Die Sichtbarkeit der Umrissmarkierung ergibt sich aus ECE-R 48 Ziffer 6.21.5 sowie Anhang 11
und ist gemäss der nachfolgenden Skizze zu interpretieren.
seitlich [Abbildung 2 ECE 48 Anhang 11]
hinten (für Anhänger auch vorne) [Abbildung 1a und 1b ECE 48 Anhang 11]
≥ 70 % der Fz-Länge muss innerhalb der ro- ≥ 70 % der Fz-Breite muss innerhalb der roten
ten Pfeilmarkierung und bezüglich der Höhe, Pfeilmarkierung und bezüglich der Höhe, im Bereich von 1 m und 3 m sichtbar sein.
im Bereich von 1 m und 1.5 m sichtbar sein.
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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3.3
Dürfen Gitter, Stangen, Griffe etc. darüber/davor (Umrissmarkierung) angebracht sein?
Antwort:
Die auffällige Markierung gilt als sichtbar,
wenn mindestens 70% der leuchtenden Fläche der angebrachten Markierung für den Beobachter sichtbar ist (siehe obenstehende
Skizzen). Bei durchgehenden Linien (Vollkontur- und Linienmarkierung) darf der Unterbruch
nicht mehr als 50% des kürzesten angrenzenden Streifens ausmachen 2.
Das Anbringen einzelner Griffe oder Gitter
sollte im Normalfall nicht dazu führen, dass die
70% Regelung nicht mehr eingehalten ist.
3.4
Ist ein angebrachter Windabweiser in die Kontur einzubeziehen?
Antwort:
Ein auf dem Dach angebrachter Windabweiser
ist nicht in die seitliche Konturmarkierung einzubeziehen (ECE-R 48 Ziffer 6.21.1.2.3.).
3.5
Wo ist bei diesem LKW nach vorne das obere Fahrzeugende?
Antwort:
Beim oberen Fahrzeugende ist der höchste
Punkt des Fahrzeuges gemeint. In diesem Fall
ist es das Kabinendach.
Aufbauten, die weniger hoch sind als die Kabine, sind wegen des maximalen Abstandes
von 400 mm zum oberen Fahrzeugende meistens nicht für eine Teilkonturmarkierung geeignet, daher ist in solchen Fällen nur eine Linienmarkierung zu verlangen (ECE-R 48 Ziffer
6.21.1.2.3).
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Auffällige Markierungen gelten als durchgehend, wenn die Abstände zwischen nebeneinander angeordneten Teilen so gering wie
möglich sind und nicht mehr als 50% der kürzesten Länge eines solchen Teils betragen. Kann die 50% Regel im Einzelfall nicht eingehalten werden, darf der Abstand keinesfalls grösser als 1000 mm betragen (Ausnahmen siehe ECE-R 48 Ziffer 6.21.7.1).
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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4.
4.1
Hintere Markierung
Muss eine Markierung zwingend waagrecht sein?
Antwort:
Die auffälligen Markierungen müssen möglichst horizontal und vertikal in einer Lage
sein, die mit der Form, dem Aufbau, der Bauart und den Betriebsbedingungen des Fahrzeuges vereinbar sind. Ist dies nicht möglich,
so müssen die Markierungen möglichst nahe
entlang der Aussenform des Fahrzeuges angebracht sein.
Da das Hauptziel einer Konturmarkierung darin liegt, die Abmessungen des Fahrzeuges
anzuzeigen, sind Abweichungen möglich, sofern dadurch die Kontur des Fahrzeuges möglichst klar wiedergegeben wird, wie im vorliegenden Beispiel.
Beim nebenstehenden Heck könnte die obere
Markierung auch 400mm vom höchsten Punkt
des Aufbaus in horizontaler Lage angebracht
sein (ECE-R 48 Ziffer 6.21.4.3.2).
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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5.
5.1
Spezielle Aufbauten
Welaki: Genügt an diesem Fahrzeug seitlich eine Linienmarkierung? Muss der Kipparm
auch markiert werden?
Antwort:
Bei solchen Fahrzeugen genügt eine Linienmarkierung. Die Begründung liegt darin, dass
Aufbauten, die nicht eine übliche Fahrzeugkontur abbilden, durch das menschliche Auge
nicht als solche erkannt werden. Der Kipparm
muss also nicht markiert sein (ECE-R 48 Ziffer 6.21.1.2.3).
5.2
Welaki: Genügt hinten eine Linienmarkierung oder ist zwingend eine Vollkonturmarkierung
nötig und genügt dabei die obere Markierung am Kabinendach? Ist eine Linienmarkierung
auf dem Unterfahrschutz genügend? Besteht die Notwendigkeit, die Bügel (diese sind nicht
rechtwinklig zur Fahrtrichtung angebracht und von hinten als schiefe Ebene wahrnehmbar)
nach hinten zu markieren?
Antwort:
Im Grundsatz muss eine Vollkonturmarkierung
angebracht sein. Eine Linienmarkierung genügt,
wenn mit einer Vollkonturmarkierung nicht eine
verständliche Umrissform angezeigt werden
kann. Wird die obere Markierung am Verbindungsrohr angebracht, ist die Vollkontur (wenigstens beim Transport einer normalen Mulde)
korrekt ersichtlich. In der Vertikalen genügt die
Markierung an den seitlichen Bügeln, auch
wenn diese nicht rechtwinklig verläuft.
Eine nach hinten wirkende Markierung oben am
Führerhaus ist wenig sinnvoll und gibt die Kontur des Fahrzeuges nicht korrekt wieder.
Eine Kennzeichnung am Unterfahrschutz ist
möglich, solange die Abmessungen nach ECER 48 Ziffer 6.21.4.3 eingehalten sind.
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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5.3
Fahrmischer/Betonmischer: Sind Zwischenstücke/Trägerplatten für die Linienmarkierung
anzubringen oder kann auch auf einer hinteren Ebene (Chassis) ein Teil der Linienmarkierung angebracht sein? Wie ist dies nach ECE-R 48 Ziffer 6.21.5.1.2 in der Praxis zu prüfen?
Antwort:
Solange die Anforderung an die Sichtbarkeit
(siehe auch Ziffer 3.2) erfüllt ist (≥ 70%) dürfen
Markierungen nach innen versetzt auf einem
Chassisträger angebracht sein. Ansonsten sind
zusätzliche Zwischenstücke/Trägerplatten anzubringen.
6.
6.1
Weitere Fragen
Wer ist in der Schweiz mit dem Begriff „der technische Dienst“ gemeint, welcher den Nachweis erbringen kann, dass eine teilweise Erfüllung der Vorschriften zulässig ist (ECE-R 48
Ziffer 6.21.1.2.5.)?
Antwort:
Der technische Dienst prüft im Auftrag der Genehmigungsbehörde (ASTRA im Typengenehmigungsverfahren, Strassenverkehrsamt bei Einzelzulassung) die Fahrzeuge und führt u. a. die Anfangsbewertung durch. Bei Einzelfahrzeugen ist der Technische Dienst somit der Verkehrsexperte
oder ggf. im Auftrag des Strassenverkehrsamts die anerkannte Schweizer Prüfstelle (APS). Im
Schweizer Typengenehmigungsverfahren ist es grundsätzlich eine APS.
In Fällen, in denen der Hersteller - nach Überprüfung durch den Technischen Dienst - gegenüber
der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass aus Gründen der Betriebsbedingungen, welche eine spezielle Form, einen speziellen Aufbau oder eine spezielle Bauart des Fahrzeugs erfordert, die Unmöglichkeit zur Erfüllung ECE-R 48 Ziffern 6.21.2 bis 6.21.7.5 besteht, ist eine teilweise Erfüllung dieser Vorschriften zulässig. Dies unter der Bedingung, dass die Vorschriften - so weit
wie möglich - eingehalten werden, unter Berücksichtigung der maximal möglichen Anbringung auffälliger Markierungen an der Fahrzeugkonstruktion. Dabei können - wo möglich - zusätzliche Zwischenstücke oder Trägerplatten an der Fahrzeugkonstruktion angebracht werden, welche mit Materialien, die dem Reglement Nr. 104 entsprechen, versehen sind, um eine deutliche, gleichmässige und auffällige Kennzeichnung sicherzustellen.
Die notwendigen Informationen müssen im Mitteilungsblatt aufgeführt werden (Fahrzeugdokumentation beim Strassenverkehrsamt).
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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6.2
Aus den bestehenden Vorschriften ECE-R 3, ECE-R 104 und der VTS ergeben sich in Bezug auf die Farbe von Rückstrahlern und Markierungsstreifen widersprüchliche Angaben.
Welche Farben dürfen nun seitliche Rückstrahler und Markierstreifen aufweisen?
Antwort:
Farbe der Rückstrahler
• seitlich: orange (resp. gelb), zuhinterst ggf. rot
• hinten: rot
Gemäss ECE-R 48 Ziffer 5.15 und VTS Anhang 10 Ziffer 11. Die VTS verwendet für «orange»
Rückstrahler (engl. „amber“) die Bezeichnung «gelb». Die ECE-R 48 sieht rote Rückstrahler seitlich, wenn überhaupt, nur zuhinterst vor. Sollen die vorderen Rückstrahler in das Markierungskonzept nach ECE-R 48 einbezogen werden, müssen sie auch ECE-R 48 entsprechen und in diesem
Fall orange (resp. gelb) sein.
Farbe der Markierungen
• seitlich: weiss oder gelb (orange nur in Kirschbaum, nicht massgebend)
• hinten: weiss, rot oder gelb
Gemäss ECE-R 48 Ziffer 5.15 (und Fussnote 9) sowie VTS Artikel 69 Absatz 2. Das ECE-R 104
legt nur fest, welche Farben die auffälligen Markierungen haben müssen, äussert sich aber nicht
dazu, welche wo anzubringen sind. Es besteht daher kein Widerspruch.
Vermerk: Eine Vermischung verschiedener Farben am gleichen Fahrzeug ist innerhalb einer seitlichen oder hinteren Markierung nicht zulässig. Dabei muss die seitliche und hintere Markierung jedoch nicht aufeinander abgestimmt sein. Zudem müssen die Markierungen (Folien) mindestens ein
Genehmigungszeichen E 104 aufweisen.
Beispiel seitlich
6.3
Beispiel hinten
Aus den bestehenden Vorschriften ECE-R 48 und der VTS ergeben sich in Bezug auf die
Anbringungsvorschrift (Höhenmass) widersprüchliche Angaben. In welcher Höhe über dem
Boden sind nun die Rückstrahler und die Markierungen anzubringen?
Antwort:
Seitliche Rückstrahler
• Mindesthöhe: 250 mm
• Maximalhöhe: 900 mm (nach ECE-R 48 ggf. 1200 mm, wenn mit Leuchte zusammengebaut)
• bis maximal 1500 mm, wenn wegen der Aufbauform anders nicht möglich
Gemäss ECE-R 48 Ziffer 6.17.4.2 und VTS Anhang 10 Ziffer 3. Es besteht also kein Widerspruch.
Linienmarkierung und untere Teile der Konturmarkierung (ECE-R 48 Ziffer 6.21.4.3).
• Mindesthöhe: 250 mm
• Maximalhöhe: 1500 mm
• bis maximal 2500 mm, wenn wegen der Aufbauform anders nicht möglich
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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6.4
Welcher Anbringungswinkel darf bei einem runden Behälter für eine angebrachte Markierung nicht überschritten werden?
Antwort:
Da die für die reflektierenden Materialien vorgeschriebene Rückstrahlung
bei einer Neigung von mehr als 30°
stark abnimmt, sollte dieser Winkel
(gemessen zwischen einer Senkrechten, parallel zur Längsmittelebene verlaufenden Ebene) nicht überschritten werden.
6.5
Ist bei Langmaterialfahrzeugen mit kleinen Brücken und Rungen eine Umrissmarkierung erforderlich?
Antwort:
Diese Fahrzeuge stellen im ausgezogenen Zustand durchaus eine Gefahr dar, da sie im vorderen und
hinteren Teil markiert sind und dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass es sich um zwei unabhängige Fahrzeuge handelt. Sie sind deshalb seitlich zu markieren. Dazu sind reflektierende Bänder
oder Rückstrahler anzubringen (ECE-R 48 Ziffer 6.21.1.2.5).
Da es sich normalerweise nicht um Sattelmotorfahrzeuge handelt, ist das Führerhaus des Zugfahrzeugs ebenfalls mit Markierungen zu versehen.
Beispiel:
retroreflektierendes Material
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
Rückstrahler
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7.
Beispiele von vorschriftsgemässen Markierungen von speziellen
Aufbauten
Anhänger mit Tankaufbau
Langmaterialanhänger
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)
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Fahrmischer hinten
Kehrichtwagen
Die obere Markierung ist sinnvoll, da sie die
Höhe des Fahrzeuges erkennbar macht. Auf
die Anbringung von zusätzlichen Trägerstücken, wie Bleche, sollte oben jedoch verzichtet werden.
Geltende Rechtsgrundlage: ECE-R 48 Revision 7 Änderung 1 (Stand Januar 2014)

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