Straet Vastgoed NV VERSCHMELZUNGSPLAN Für die
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Straet Vastgoed NV VERSCHMELZUNGSPLAN Für die
Verschmelzungsplan IMW Immobilien Aktiengesellschaft – Straet Vastgoed N.V. VERSCHMELZUNGSPLAN Für die Verschmelzung zur Aufnahme zwischen der IMW Immobilien AG, Deutschland, – nachfolgend auch IMW AG oder aufnehmende Gesellschaft genannt – und der Straet Vastgoed N.V., Eindhoven, Niederlande, – nachfolgend auch Straet Vastgoed oder übertragende Gesellschaft genannt – Präambel Am 03.03.2008 haben Vorstand und Aufsichtsrat der IMW AG und der Vorstand der Straet Vastgoed beschlossen, die IMW AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) zu überführen. Dabei soll die Straet Vastgoed auf die IMW AG verschmolzen werden, die im Zuge der Verschmelzung die Rechtsform einer SE annimmt. Die IMW AG wird zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Straet Vastgoed, die über die Verschmelzung zu entscheiden hat, Alleinaktionärin der Straet Vastgoed sein. Es wird sich daher um eine Vollversammlung handeln. Gegenstimmen wird es nicht geben, so dass sich ein Barabfindungsangebot für Aktionäre, die gegen die Verschmelzung stimmen wollen, erübrigt. Dies vorangestellt legen die IMW AG und die Straet Vastgoed fest was folgt: §1 Beteiligte Gesellschaften 1.1 Die IMW AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Deutschland, unter HRB 93512 B eingetragene Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin, Deutschland. Ihr Grundkapital beträgt EUR 15.200.000,- und ist in 1 15.200.000 Stückaktien – nachfolgend auch IMW-Aktien genannt – , die auf den Namen lauten, eingeteilt. 1.2 Die Straet Vastgoed N.V. ist eine im Handelsregister der Handelskammer Eindhoven unter Nr. 17219969 eingetragene Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Eindhoven, Niederlande. Ihr Grundkapital beträgt EUR 45.000 und ist in 45.000 Stückaktien – nachfolgend auch Straet-Vastgoed-Aktien genannt – , die auf den Namen lauten, eingeteilt. §2 Verschmelzung der Straet Vastgoed auf die IMW AG 2.1 Die Straet Vastgoed wird im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2175/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (im folgenden SE-VO) auf die IMW AG als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. 2.2 Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Straet Vastgoed auf die IMW AG über. Die Straet Vastgoed erlischt und die IMW AG nimmt die Rechtsform einer SE an. §3 Wirksamwerden der Verschmelzung, Verschmelzungsstichtag 3.1 Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der IMW AG wirksam. 3.2 Für Zwecke der Rechnungslegung erfolgt die Verschmelzung mit Wirkung zum 01. April 2008 (Verschmelzungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der Straet Vastgoed und der IMW AG als für Rechnung der IMW Immobilien SE vorgenommen. Die Geschäfte der Straet Vastgoed werden von der IMW SE fortgeführt. 2 §4 Annahme der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft, Firma, Sitz, Satzung 4.1 Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der IMW AG nimmt diese kraft Gesetzes die Rechtsform einer SE an. 4.2 Die Firma der Europäischen Gesellschaft lautet »IMW Immobilien SE« – nachfolgend auch »IMW SE« genannt. 4.3 Die IMW SE hat ihren Sitz in Berlin, Deutschland. 4.4 Die IMW SE erhält die in Anlage 1 beigefügte Satzung. Allein die deutsche Fassung der Satzung der IMW SE ist verbindlich. Zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels der IMW in eine SE entsprechen 4.4.1 die in Ziff 2.1 der Satzung der IMW SE genannte Grundkapitalziffer der in Ziff 2.1 der Satzung der IMW AG ausgewiesenen Grundkapitalziffer, 4.4.2 die in Ziff. 2.4 und Ziff. 2. 5 der Satzung der IMW SE genannten Beträge der genehmigten Kapitalia jeweils den Beträgen der noch vorhandenen genehmigten Kapitalia gemäß Ziff. 2.4 und 2.5 der Satzung der IMW AG, 4.4.3 die in Ziff. 2.6 und 2.7 der Satzung der IMW SE genannten Beträge der bedingten Kapitalia jeweils den Beträgen der noch vorhandenen bedingten Kapitalia gemäß Ziff. 2.6 und 2.7 der Satzung der IMW AG, 4.4.4 die in Ziff. 2.8 der Satzung der IMW SE genannten Beträge des bedingten Kapitals dem Betrag des noch vorhandenen bedingten Kapitals gemäß Ziff. 2.8 der Satzung der IMW AG. Der Verwaltungsrat der IMW SE wird ermächtigt und angewiesen, etwaige sich aus diesem Absatz 4.4 ergebenden Änderungen der Fassung des Entwurfs der Satzung der IMW SE vorzunehmen. 3 §5 Barabfindung der Straet Vastgoed-Aktionäre Die Alleinaktionärin der Straet Vastgoed ist die IMW AG. Ein Barabfindungsangebot wird deshalb nicht unterbreitet. §6 Umtauschverhältnis Die Alleinaktionärin der Straet Vastgoed ist die IMW AG. Ein Aktientausch findet deshalb nicht statt. Ein Umtauschverhältnis wird nicht festgelegt. §7 Kapitalerhöhung Eine Kapitalerhöhung findet nicht statt. §8 Einzelheiten zur Übertragung der Aktien Es werden anlässlich der Verschmelzung keine Aktien der IMW AG übertragen. §9 Sondervorteile Weder den Mitgliedern des Leitungs-, Verwaltungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der Straet Vastgoed oder der IMW AG noch den Abschlussprüfern oder sonstigen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt. § 10 Rechte von Sonderrechtsinhabern und Gläubigern 10.1 Die Aktien mit den Kennziffern 000.001 und 000.002 der IMW AG geben dem jeweiligen Eigentümer das Recht, ein Aufsichtsratsmitglied zu berufen und abzuberufen. Dieses Recht wird dahingehend abgeändert, dass in der SE ein 4 Verwaltungsratsmitglied berufen werden kann. Weitere Sonderrechte bestehen in der IMW AG und der Straet Vastgoed nicht. 10.2 Es existieren keine Personen, die – abgesehen von der IMW AG als Aktionärin der Straet Vastgoed – Sonderrechte gegenüber Straet Vastgoed haben. Zulasten der IMW SE werden deshalb keine Sonderrechte oder Sondervorteile gemäß Sektion 2:320 Burgerlijk Wetboek (Niederländisches Zivilgesetzbuch) gewährt. 10.3 Da die IMW SE ihren Sitz in Deutschland haben wird, kommen die Sicherungsrechte der Gläubiger gemäß § 8 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 SEAG nicht zur Anwendung. § 11 Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 11.1 Um die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern, ist im Zusammenhang mit der Verschmelzung und der Gründung einer SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE durchzuführen. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung, insbesondere über das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer werden in den Verhandlungen von einem Besonderen Verhandlungsgremium vertreten, welches durch die Arbeitnehmer gewählt wird. Die Leitungen der Gesellschaften haben die Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 SEBG über das Vorhaben der Gründung der SE informiert und die Arbeitnehmer zur Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert. Die bei der IMW AG angestellten Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums sind am 28.01.2008 auf einer Urwahl der Arbeitnehmerschaft der IMW AG gewählt worden. Das bei der Straet Vastgoed angestellte Mitglied des Besonderen Verhandlungsgremiums ist ohne Wahl entsandt worden, weil es der einzige Arbeitnehmer der Straet Vastgoed ist. Die Namen der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums sind den Leitungen am 31.01.2008 durch Übersendung des Wahlprotokolls übermittelt worden. Die Leitungen haben daraufhin mit Schreiben vom 05.02.2008 zur konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums auf den 12.02.2008 eingeladen. Das Besondere Verhandlungsgremium hat in seiner konstituierenden Sitzung am 12.02.2008 einen Vorsitzenden gewählt. 5 11.2 Die Verhandlungen zwischen den Leitungen und dem Besonderen Verhandlungsgremium beginnen mit dem Tag, zu dem die Leitungen der beteiligten Gesellschaften zu der konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben. Gesetzlich ist für die Verhandlungen eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht. 11.3 Was die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betrifft, ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Ist dies der Fall, sind die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren, zu vereinbaren. Die Verhandlungsparteien sind nicht gezwungen, einen SE-Betriebsrat zu errichten, sie können auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gewährleistet wird. In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. 11.4 Zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer ist ein Beschluss des Besonderen Verhandlungsgremiums nötig, das grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt. Sollte die ausgehandelte Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zu einer Minderung von Mitbestimmungsrechten führen, gilt stattdessen ein Mehrheitserfordernis von zwei Dritteln der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten repräsentieren müssen, falls sich die Mitbestimmung derzeit auf mindestens ein Viertel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt. 6 11.5 Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Hierfür ist die in Abs. 8 beschriebene qualifizierte Mehrheit erforderlich. Die gesetzliche Auffanglösung des SEBG würde in diesem Fall keine Anwendung finden. Die vorgesehene Satzungsregelung würde davon abweichen, so dass die Satzung anzupassen wäre. Auch ein SE-Betriebsrat würde nicht gebildet. Vielmehr würden die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten und den EWRVertragsstaaten eingreifen, es sei denn, ein Europäischer Betriebsrat besteht. Mit dem Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen, endet das Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer. 11.6 Sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande kommt, findet die gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden. Hinsichtlich der Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der IMW SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SEBetriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Jährlich wäre der SE-Betriebsrat über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten und auf Antrag anzuhören. Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Falls keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, erfolgt die Information direkt gegenüber den Arbeitnehmern. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würde grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen. 11.7 Während des Bestehens der SE ist im Fall der gesetzlichen Auffanglösung alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 7 Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SEBetriebsrates erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SEBetriebsrat außerdem vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Sofern der Beschluss gefasst wird, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 11.8 Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die IMW AG und die Straet Vastgoed gesamtschuldnerisch sowie nach ihrer Gründung die IMW SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und personellen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu übernehmen. 11.9 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren, insbesondere die Vorschriften des SEBG, bleiben von den Angaben in diesem § 11 unberührt. § 12 Verwaltungsrat der IMW SE Der derzeitige Aufsichtsrat der IMW AG besteht aus folgenden Personen: Marcus Wisskirchen (Vorsitzender) Jan-Willem Neggers (Stellvertreter) Nigel LeQuesne Mark Houslop Eckhard Rodemer Dr. Eugen von Lackum 8 Der derzeitige Vorstand der IMW AG besteht aus folgenden Personen: Hartmut Fromm (Vorsitzender) Dr. Marc Schulten Roland Pöhlmann Maic Schäfer Boris Töppe Die derzeitige dualistische Struktur der IMW AG wird aufgehoben. Die IMW SE wird das monistische System annehmen, in der es einen Verwaltungsrat und geschäftsführende Direktoren gibt. Zum ersten Verwaltungsrat der IMW SE wird bestellt: Marcus Wisskirchen Jan-Willem Neggers Nigel LeQuesne Mark Houslop Eckhard Rodemer Hartmut Fromm Dr. Marc Schulten Boris Töppe Die geschäftsführenden Direktoren werden in der ersten Sitzung des neu konstitutierten Verwaltungsrates bestellt. § 13 Auswirkungen der Verschmelzung auf den Firmenwert und die Gewinnrücklagen der IMW AG Die Verschmelzung hat auf den Firmenwert und die Gewinnrücklagen der IMW AG keine Auswirkungen. 9 Anlage 1 – Satzung der IMW SE Satzung der IMW Immobilien SE c) § 1 – Die Gesellschaft 1.1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Die Firma der Gesellschaft lautet “IMW Immobilien SE”. Sie hat ihren Sitz in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. 1.2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz, der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz sowie die Entwicklung von Konzepten im Immobilienbereich und sonstige Dienstleistungen aller Art. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte gemäß § 34c Gewerbeordnung. Die Gesellschaft kann Beteiligungen an anderen gleichartigen Unternehmen erwerben und veräußern sowie andere gleichartige Unternehmen und Zweigniederlassungen errichten. 1.3 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Die Gesellschaft ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben, insoweit jedoch begrenzt auf 10 % des Grundkapitals; d) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die im Interesse und Gegenstand der Gesellschaft liegen; e) zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland; f) wenn bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 2.4.2 Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Verwaltungsrat. Hierbei besteht die Ermächtigung, Stammaktien und/oder auch stimmrechtslose Vorzugsaktien zu begeben, deren Einzelheiten, insbesondere auch die Höhe der Vorzugsdividende bei Vorzugsaktien, der Verwaltungsrat festlegt. Auch wenn die Kapitalerhöhung in mehreren Stufen erfolgt, können Vorzugsaktien in einer späteren Stufe ausgegeben werden, die solchen einer vorangegangenen Stufe vorgehen oder gleichgestellt werden. 2.4.3 Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn des Gewinnbezugsrechts abweichend von § 60 AktG festgesetzt werden. 2.5 Genehmigtes Kapital 2007/I Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 1. November 2012 das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft um höchstens EUR 3.500.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen fünfhunderttausend) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Stamm- oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) das genehmigte Kapital gemäß § 2.5 der Satzung der IMW Immobilen AG noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital 2007/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das den Aktionären grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden soll. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten; c) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben, insoweit jedoch begrenzt auf 10 % des Grundkapitals; d) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die im Interesse und Gegenstand der Gesellschaft liegen; e) zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland; f) wenn bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. § 2.4.2 und § 2.4.3 der Satzung gelten entsprechend. 2.6 Bedingtes Kapital 2005/I Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 440.000,00 eingeteilt in bis zu 440.000 auf den Namen lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) das bedingte Kapital gemäß § 2.6 der Satzung der IMW Immobilen AG noch vorhanden ist (Bedingtes Kapital 2005/I). Die bedingte Kapitalerhöhung § 2 – Grundkapital und Aktien 2.1 Grundkapital Das Grundkapital beträgt EUR 15.200.000 (in Worten: Euro fünfzehn Millionen zweihunderttausend). Es ist eingeteilt in 15.200.000 Stückaktien, die auf den Namen lauten. Es ist ein Aktienregister zu führen, in dem die Aktionäre verzeichnet sind. 2.2 Anspruch auf Verbriefung Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Anteile wird ausgeschlossen. 2.3 Sonderrechte von Aktien Die Aktien mit den Nummern 000.001 und 000.002 begründen für den jeweiligen Inhaber das Recht, je ein Verwaltungsratsmitglied zu berufen und abzuberufen. Die Übertragung der Aktien mit den Nummern 000.001 und 000.002 bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung beschließt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung zur Übertragung dieser Aktien dann nicht verweigern, wenn diese auf andere Inhaber von Stammaktien oder deren Erben oder solche Rechtsnachfolger erfolgt, von denen eine Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Gesellschaft nicht befürchtet werden muss. 2.4 Genehmigtes Kapital 2006/I 2.4.1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 1. Juli 2011 das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft um höchstens EUR 4.100.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen einhunderttausend) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Stamm- oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien gegen Baroder Sacheinlage zu erhöhen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) das genehmigte Kapital gemäß § 2.4.1 der Satzung der IMW Immobilen AG noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital 2006/I). Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Options-, Wandelverschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten; 10 dient der Gewährung von Bezugsrechten an Verwaltungsratsmitglieder, geschäftsführende Direktoren und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften aufgrund der am 14. Juli 2005 von der Versammlung der Aktionäre beschlossenen Ermächtigung für einen „Aktienoptionsplan 2005“. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur in dem Umfang durchgeführt, in dem von den Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihre Durchführung festzusetzen. Sofern zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres gefasst worden ist, so nehmen die neuen Aktien auch am Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres teil. 2.7. Bedingtes Kapital 2007/I Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 400.000,00, eingeteilt in bis zu 400.000 auf den Namen lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) das bedingte Kapital gemäß § 2.6 der Satzung der IMW Immobilien AG noch vorhanden ist (Bedingtes Kapital 2007/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Verwaltungsrates, geschäftsführende Direktoren und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer und Mitarbeiter von Konzerngesellschaften aufgrund der am 26. November 2007 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung für einen "IMW Aktienoptionsplan 2007". Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur in dem Umfang durchgeführt, in dem von den Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihre Durchführung durchzusetzen. Sofern zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres gefasst worden ist, nehmen die neuen Aktien auch am Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres teil. 2.8 Bedingtes Kapital 2008/I Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.760.000 durch Ausgabe von bis zu 6.760.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ("Bedingtes Kapital 2008/I"). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungsrecht bzw. Optionsrechte auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungsrechten bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder die Zahlung eines Geldbetrags zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand kann den Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 des Aktiengesetzes festsetzen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. § 3 – Die Hauptversammlung 3.1 Ort, Einberufung und Teilnahme 3.1.1 Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entweder am Sitz der Gesellschaft oder dem Sitz einer Wertpapierbörse des europäischen Binnenmarktes statt. 3.1.2 Die Hauptversammlung wird durch die geschäftsführenden Direktoren oder den Verwaltungsrat einberufen. 3.1.3 Die Hauptversammlung ist in der gesetzlich vorgesehenen Form und mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre ihre Teilnahme an der Hauptversammlung anzumelden haben, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3.1.4 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche die Teilnahme rechtzeitig angemeldet haben und im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung hat bei den geschäftsführenden Direktoren oder den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen schriftlich oder in einer in der Einberufung zugelassenen Form spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Einzelheiten der Anmeldung werden in der Einberufung bekannt gemacht. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht, schriftlich, per Fax oder elektronisch auf eine von der Gesellschaft jeweils näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Erfolgt eine solche Bekanntmachung nicht, bleibt es gemäß AktG bei der schriftlichen Form der Vollmachtserteilung. 3.1.5 Ein Verwaltungsratsmitglied kann im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn gesundheitliche Gründe eine solche Teilnahme ratsam erscheinen lassen oder ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde. Ausgenommen hiervon sind Verwaltungsratsmitglieder, die gemäß § 3.2.1 der Satzung den Vorsitz in der Hauptversammlung führen. Die der Gesellschaft infolge der Bild- und Tonübertragung entstehenden Mehrkosten hat das betreffende Verwaltungsratsmitglied zu tragen. Ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung vorliegen, beurteilt der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Anfrage des betroffenen Verwaltungsratsmitgliedes letztverbindlich. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende. 3.1.6 Die Hauptversammlung kann auch in Ton und Bild übertragen werden, sofern die geschäftsführenden Direktoren mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine solche Übertragung beschließen. Die Einzelheiten der Bild- und Tonübertragung werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. 3.2 Der Vorsitz 3.2.1 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Verhinderung eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmte Person. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, eröffnet der Notar die Versammlung und lässt von dieser einen Vorsitzenden wählen. 3.2.2 Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. 3.3 Beschlussfassung und Stimmrecht 3.3.1 Die Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorsieht. 3.3.2 Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, es sei denn, dass das Stimmrecht begebener Vorzugsaktien ausgeschlossen ist. 3.3.3 Die Hauptversammlung beschließt auch über Änderungen der Gesellschaftsverträge von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, sowie über die Veräußerung von Anteilen an solchen Unternehmen. 3.3.4 Die Ausübung der Stimmrechte durch mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte ist zulässig. § 4 – Der Verwaltungsrat 4.1 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung 4.1.1 Die Hauptversammlung bestimmt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, die jedoch 9 nicht übersteigen darf. 4.1.2 Das Amt der in den Verwaltungsrat bestellten Mitglieder dauert, falls sie nicht auf kürzere Zeit gewählt werden, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrates für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4.1.3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder einen seiner Stellvertreter niederlegen. 11 4.1.4 Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl zu vollziehen. Das Mandat eines an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählten neuen Mitglieds des Verwaltungsrates gilt nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht, bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds vom Gericht bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ergänzungsmitglied bestellen zu lassen. 4.1.5 Für jedes Verwaltungsratsmitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied, so erlischt sein Amt mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds. 4.1.6 Die Gesellschaft unterliegt nicht der Arbeitnehmermitbestimmung. Die Arbeitnehmer wählen keine Vertreter in den Verwaltungsrat. 4.2 Innere Ordnung des Verwaltungsrates 4.2.1 Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Verwaltungsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Verwaltungsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einen oder mehrere Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 4.2.2 Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 4.2.3 Der Verwaltungsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. 4.2.4 Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, beruft die Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein. Soweit niemand widerspricht, kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und schriftlich, fernschriftlich, durch Telefax, fernmündlich oder mündlich eine Sitzung einberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. 4.2.5 Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Sitzungen gefasst. Zur Vereinfachung des Verfahrens können auf Anordnung des Verwaltungsratsvorsitzenden Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 4.2.6 Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates anzugeben. Bei schriftlichen, fernmündlichen oder anderweitig gefassten Beschlüssen hat der Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen. 4.2.7 Willenserklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, vorgenommen und entgegengenommen. 4.2.8 Der Verwaltungsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet – auch bei Wahlen – die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung. 4.2.9 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates erhält Ersatz seiner Auslagen und eine feste Vergütung von EUR 5.000,00 jährlich. Daneben erhält jedes Mitglied EUR 500,00 je EUR 0,10 Dividende, die die Gesellschaft an ihre Aktionäre ausschüttet. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung eines Mitglieds des Verwaltungsrates. Die Vergütung eines Verwaltungsratsmitgliedes, das gleichzeitig geschäftsführender Direktor ist, ist durch die Vergütung für das Amt des geschäftsführenden Direktors abgegolten. 4.3 Aufgaben des Verwaltungsrates 4.3.1 Der Verwaltungsrat hat die im Gesetz, in der Satzung sowie in der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben. Insbesondere leitet er die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Daneben ist er für alle Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich den geschäftsführenden Direktoren nach dem Gesetz oder der Satzung zugewiesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. 4.3.2 Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren beschließen. 4.3.3 Der Verwaltungsrat ist zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, befugt. Dies umfasst nicht Änderungen der Gesellschaftsverträge von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, die Fassung von § 2 der Satzung entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und/ oder aus bedingtem Kapital zu ändern, wenn die Hauptversammlung Kapitalerhöhungen dieser Art beschlossen hat und daraufhin neue Aktien ausgegeben werden. § 5 – geschäftsführende Direktoren 5.1 Aufgaben, Vertretungsberechtigung, Geschäftsordnung 5.1.1 Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Er kann geschäftsführende Direktoren auch aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellen. 5.1.2 Die Gesellschaft wird durch einen geschäftsführenden Direktor allein vertreten, sofern nur ein geschäftsführender Direktor bestellt ist; sie wird durch zwei geschäftsführende Direktoren gemeinsam oder durch einen geschäftsführenden Direktor gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt sind. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass geschäftsführende Direktoren einzelvertretungsberechtigt sind. Er kann einzelnen geschäftsführenden Direktoren allgemein oder für den Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber wird die Gesellschaft vom Verwaltungsrat vertreten. 5.1.3 Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesetz, der Satzung sowie der vom Verwaltungsrat für die geschäftsführenden Direktoren beschlossenen Geschäftsordnung. 5.2 Genehmigungsbedürftige Geschäfte Folgende Arten von Geschäften bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates (Art. 48 Abs. 1 SE-VO): 5.2.1 Die Geschäftsplanung und das jährlich im Voraus aufzustellenden Budget für Investitionen, sowie des geplanten Geschäftsverlaufs auf GuV - Basis für die SE, für die einzeln zu konsolidierenden oder zur Gruppe gehörenden Gesellschaften und ggf. für den Konzern; 5.2.2 die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, 5.2.3 Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, die Gründung und Liquidation von Beteiligungsgesellschaften; Errichtung, Schließung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen, Geschäftszweigen und Produktionsarten; Einzelinvestitionen, die Anschaffungskosten von EUR 100.000,00 übersteigen; 5.2.4 die Anlage von Eigen- und Fremdmitteln in ihrer grundsätzlichen Risikostreuung; 5.2.5 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, sofern ein Wert von Aktiengesellschaft 100.000,00 überschritten wird; 5.2.6 Genehmigung des Jahresbudgets für Dauerschuldverhältnisse wie Leasing, Mieten, Pachten, Anstellungs- oder Beraterverträge, wobei diese Verträge mit dem Gesamtaufwand innerhalb eines Kündigungszeitraumes (Regellaufzeit) in das Budget einzustellen sind; Anstellungs- und Beraterverträge über EUR 100.000,00 Vertragswert p.a. bedürfen der Einzelgenehmigung; 5.2.7 die Festlegung der Linien für die Fremdfinanzierung sowie die Aufnahme von Darlehen, Abschlüsse von Verträgen über Derivate oder sonstige Finanzierungsmittel, die über diese Linie hinausgehen oder nicht zum gewöhnlichen Betrieb des Geschäfts gehören; 5.2.8 die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn oder Umsatzbeteiligungen, Darlehen und Pensionszusagen an leitende Angestellte sowie die Gewährung solcher Zusagen. § 6 – Jahresabschluss und Gewinnverwendung 6.1. Die geschäftsführenden Direktoren haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem 12 Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes vorzulegen. 6.2 Der Verwaltungsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und erhält unmittelbar von diesem den Bericht über die Prüfung. 6.3 Ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. 6.4 Stellen die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest, so können sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, bis zu 50 % in die freie Rücklage einstellen, bis die Hälfte des Grundkapitals erreicht ist. 6.5. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie kann weitere Teile des Bilanzgewinnes in die Gewinnrücklage einstellen, sie kann diese Gewinne auf neue Rechnung vortragen oder als Dividende ausschütten. § 7 – Auflösung der Gesellschaft Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von ¾ (Dreiviertel) des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals. § 8- Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die wirksam ist und mit der der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. § 9- Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung bis zu einem Betrag von EUR 200.000. 13