Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. Vereinssatzung

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Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V. Vereinssatzung
Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V.
gegründet 1961
Vereinssatzung
Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Stettbach hat in ihrer Sitzung vom 30.01.04
die folgende Vereinssatzung beschlossen:
§1
Name, Sitz, Rechtsform
(1)
Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stettbach“.
(2)
Der Verein beantragt den Eintrag in das Vereinsregister. Danach lautet der Name „Freiwillige
Feuerwehr Stettbach e.V.“
(3)
Der Sitz des Vereins ist Seeheim-Jugenheim.
§2
Zweck des Vereins
(1)
Der Verein Freiwillige Feuerwehr Stettbach hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Seeheim-Jugenheim zu fördern.
b) für den Brandschutzgedanken zu werben.
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen.
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
e) zuständige öffentliche und private Stellen über Angelegenheiten des Brandschutzes zu
beraten.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
a)
b)
c)
d)
e)
den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung
den Ehrenmitgliedern,
den fördernden Mitgliedern
FFW Stettbach e.V., Am Hang 5, 64342 Seeheim-Jugenheim
www.ff-stettbach.de
1. Vorsitzender:
Günther Roßmann, Hof Hainzenklingen, 64342 Seeheim-Jugenheim
2. Vorsitzender:
Heinz Schaaf, Talstraße 4, 64342 Seeheim-Jugenheim
Rechner:
Michael Müller, Am Hang 9, 64342 Seeheim-Jugenheim
Bankverbindung:
Konto 606 626, Sparkasse Darmstadt (BLZ: 508 501 50)
Steuernummer:
07 250 51928
Freiwillige Feuerwehr Stettbach e.V.
gegründet 1961
Vereinssatzung
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
und setzt den Tag des Beginns der Mitgliedschaft fest.
(2)
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Brandschutzsatzung der Gemeinde
Seeheim-Jugenheim der Einsatzabteilung angehören.
(3)
Mitglieder in der Ehren- und Altersabteilung sind solche, die gemäß der Brandschutzsatzung
der Gemeinde Seeheim-Jugenheim der öffentlich-rechtlichen Ehren- und Altersabteilung
angehören.
(4)
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen vorgeschlagen werden, die sich besondere
Verdienste um die Freiwillige Feuerwehr Stettbach erworben haben. Ehrenmitglieder werden
vom Vorstand ernannt.
(5)
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden,
die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3)
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des
betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand
schriftlich unter Angabe aller hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4)
Für die Aberkennung der Ehren-Mitgliedschaft und das hierfür maßgebliche Verfahren gelten
die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen
den Verein.
§6
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch
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a) Beiträge der Mitglieder. Die Beiträge für die Mitglieder gemäß § 3 a, b, c setzt die
Mitgliederversammlung fest. Die Höhe der Beiträge für die fördernden Mitglieder gemäß § 3 e
werden freigestellt. Sie müssen jedoch mindestens die Höhe der Beiträge der Mitglieder der
Einsatzabteilung betragen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b) Freiwillige Zuwendungen
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vereinsvorstand.
§8
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das
oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vereinsvorsitzenden, im
Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Wahrung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch
seinen Vertreter geleitet. Im Bedarfsfall kann die Versammlung ein anderes Mitglied mit der
Versammlungsleitung beauftragen.
(4)
Anträge auf Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens drei
Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform bei dem Vereinsvorsitzenden eingegangen
sein.
(5)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag
müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
b)
c)
d)
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des
Schriftführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von jeweils 5 Jahren. Der Vorstand bleibt
nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Genehmigung der Jahresrechnung.
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Vereinssatzung
e)
f)
g)
h)
Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr
als 10 v.H. der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen
werden, die alsdann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die
Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abstimmen.
(3)
Alle durch die Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen offen. Die
Mitgliederversammlung hat die Wahlen auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt ist jeweils,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4)
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu bescheinigen ist.
(5)
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) den zwei Beisitzern
(2)
Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer, der Vertreter der Einsatzabteilung, der
Jugendwart sowie der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Stettbach sind, soweit sie nicht durch Wahl dem Vorstand angehören, kraft Amtes
Vorstandsmitglieder. Im Verhinderungsfalle sind die jeweiligen Vertreter zu den Sitzungen
einzuladen.
(3)
Der Vorsitzende kann weitere Personen zu den Sitzungen des Vorstandes einladen. Über
deren Stimmberechtigung ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
(4)
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die
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Sitzungen ist vom Schriftführer jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5)
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der
Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam
§ 14
Rechnungswesen
(1)
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
(2)
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein
Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
(3)
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4)
Der Rechnungsführer erstattet der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht.
(5)
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung
Bericht.
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§ 15
Jugendfeuerwehr
Die Organisation und die Aufgaben der Jugendfeuerwehr ergeben sich aus der Jugendordnung für
die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Auflösung
(1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2)
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden in der Beschluss zur Auflösung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Auf diese Bestimmung muss in der
Ladung zu der zweiten Sitzung besonders hingewiesen werden.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden
hat.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Satzung außer Kraft.
Seeheim-Jugenheim, den 30.01.2004
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