Flugsicherheit
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Flugsicherheit Ausgabe 04 / 2006 Fotografie: Guido Sonnenberg • Bildbearbeitung: www.schaltwerk.eu Fachliche Mitteilungen für fliegende Verbände Bundeswehr Flugsicherheit Heft 4 - November 2006 - 43. Jahrgang Flugsicherheit Neue Regelung für die Vergabe von Flugsicherheitspreisen Fachliche Mitteilung für fliegende Verbände an Verbände/Einheiten mit bemannten Luftfahrzeugen ie Flugsicherheitspreise sollen erfolgreiche Flugsicherheitsarbeit und die damit erreichten Leistungen anerkennend würdigen und D dokumentieren. Sie heben die Verdienste aller am Flugbetrieb mittelbar und unmittelbar beteiligter Personen und Dienststellen lobend hervor. Der Neuerlass der ZDv 19/6 „Die Behandlung von Unfällen und Zwischenfällen mit Militärischen Luftfahrzeugen“ und die verbesserte Flugsicherheitslage erfordern eine Neufassung der Kriterien zur Vergabe der Preise. Die Luftwaffe ist in Pilotfunktion verantwortlich für den Flugbetrieb in der Bundeswehr. Der Inspekteur der Luftwaffe vergibt in diesem Rahmen Flugsicherheitspreise gemäß den folgenden Kriterien an alle fliegenden Verbände und Einheiten der Teilstreitkräfte/OrgBereiche. Titelfoto: Guido Sonnenberg Bildbearbeitung: www.schaltwerk.net „Flugsicherheit“, Fachliche Mitteilung für fliegende Verbände der Bundeswehr Editorial 1 Alle Jahre wieder ... oder: Wer sucht, der findet! 2 Wie sicher ist sicher? 8 Redaktion: Hauptmann Klemens Löb, Tel.: 02203- 9083124 Oberstleutnant Claus Maneth, Tel.: 02203- 9083941 Luftwaffenkaserne 501/07 Postfach 906110 51127 Köln Nichts ist sicher und nicht mal das ist sicher! 9 Herausgeber: General Flugsicherheit in der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 1. AIRPROX 12 Überlasteter Luftraum 18 Fatigue 22 [email protected] [email protected] Winterflugbetrieb 27 Gestaltung: Hauptmann Klemens Löb GenFlSichhBw Personalien 32 Erscheinen: dreimonatlich Manuskripteinsendungen sind direkt an die Schriftleitung zu richten. Vom Verfasser gekennzeichnete Artikel stellen nicht unbedingt die Meinung der Schriftleitung oder des Herausgebers dar. Es werden nur Beiträge abgedruckt, deren Verfasser mit einer weiteren Veröffentlichung einverstanden sind. Weiterveröffentlichungen in Flugsicherheitspublikationen (mit Autoren- und Quellenangaben) sind daher möglich und erwünscht. Druck: SZ Offsetdruck-Verlag Herbert W. Schallowetz GmbH 53757 Sankt Augustin Neue Regelung der Vergabe von Flugsicherheitspreisen 33 Folgende Flugsicherheitspreise werden vergeben: a)Die Flugsicherheitsurkunde – erstmalig nach drei aufeinander folgenden unfallfreien Kalenderjahren und anschließend für jedes weitere unfallfreie Jahr. b) Der Flugsicherheitspokal – für einen unfallfreien Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren. Der Flugsicherheitspokal nach zehn unfallfreien Kalenderjahren wird gegenüber dem Pokal nach fünf unfallfreien Jahren im Design hervorgehoben. Die Vergabe der Preise wird beeinflusst von Flugunfällen und Bodenunfällen mit Luftfahrzeugen, wobei die in der ZDv 19/6 Nr. 113 und Nr. 115 festgelegten Definitionen maßgeblich sind. Unfälle, an deren Zustandekommen der betroffene Verband/die betroffene Einheit nicht ursächlich beteiligt war, beenden oder unterbrechen unter gewissen Umständen nicht den bis dahin unfallfreien Zeitraum. Die Entscheidung darüber liegt bei General Flugsicherheit Bw und wird jeweils im Unfallabschlussbericht veröffentlicht. Unfälle von Inübunghaltern werden dem Verband/ der Einheit zugerechnet, dem/der der Inübunghalter zugeteilt ist. Sind Angehörige mehrerer Verbände/Einheiten an einem Unfall beteiligt, entscheidet GenFlSichhBw in Abhängigkeit von der Ursachenfestlegung, wem der Unfall zugeordnet wird. Die Neuregelung zur Vergabe von Flugsicherheitspreisen tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. GenFlSichhBw legt Insp L bis zum 10.Januar eines jeden Jahres die Übersicht der fliegenden Verbände/Einheiten vor, die im Vorjahr die Leistungen für die Vergabe eines Flugsicherheitspreises erbracht haben. Die Übersicht wird im Jahresbericht und in der Zeitschrift „Flugsicherheit“ veröffentlicht. Editorial KAUM ZU GLAUBEN, aber wenn Sie diese Zeilen lesen, neigt sich das Jahr 2006 seinem Ende entgegen. Unweigerlich beginnt man, bewusst oder unbewusst, Bilanz zu ziehen. Aus Sicht Flugsicherheit verbietet sich dies vor Ablauf des 31. Dezember. Abergläubig wie viele Flieger sind (zumindest ein wenig), lasse auch ich es sein. Dabei weiß ich und wissen Sie wie schnell sich eine durchaus positive Bilanz ins Gegenteil verkehren kann. Bei einigen „Happenings“ hatten wir auch Glück, aber erfolgreiche Flugsicherheitsarbeit beruht nicht auf Glück alleine, sondern baut auf Ihre professionelle Arbeit. Hier darf es kein Nachlassen geben. Wir alle sind gefordert, jeder in seiner Funktion und Position, seinen Beitrag zu einem Höchstmaß an Flugsicherheit zu leisten. Wenn man bedenkt, dass rund 80% der Ursachen für Flugunfälle im Bereich „Human Factor“ liegen, und damit ist nicht nur die Besatzung gemeint, dann kann man erahnen wieviel Potential zur Erhöhung der Flugsicherheit noch vorhanden ist. Aber so einfach wie sich diese Rechung aufmachen lässt, ist sie nicht zu begleichen. Sicherlich gibt es hier einige Konstante wie z. B. gute Ausbildung, gute Arbeitsbedingungen, gutes Betriebsklima, hohe Motivation, Freude an der Arbeit etc. Eines aber zieht sich wie ein roter Faden durch all diese Begriffe, ich als Individuum. Eine Stellschraube, aus meiner Erfahrung und Überzeugung die wichtigste, halten dabei nur Sie selbst in Ihrer Hand. Dabei darf Ihre Umgebung nicht aus Ihrer Verantwortung entlassen werden, das aber steht auf einem anderen Blatt. Auf jeden Fall ist jetzt die Gelegenheit zum Innehalten und Überlegen, welche Orientierungspunkte wichtig sind. Wo will ich hin, was kann ich dazu beitragen und wie bringe ich meine Mitmenschen auf eine gemeinsame Schiene? Nutzen Sie den Jahreswechsel für einen Neustart, um „Altlasten“ zu entsorgen und die Ihnen eventuell vertrauten „Schwachstellen“ im Sinne der Flugsicherheit zu entschärfen bzw. den Weg für das Ziel (maximale Flugsicherheit) zu ebnen. Die Autoren haben in dieser Ausgabe wieder viele Gedanken um das Thema Flugsicherheit kreisen lassen, gute Beiträge aus dem Leben für das Leben. Besonders möchte ich mich bei Herrn Hauptfeldwebel Ingo Dierkes (LfzTAbt 152 Bentlage) bedanken, der mit Hilfe seiner anschaulichen, detaillierten und praxisnahen Illustrationen die Berichte untermalt und somit einen äußert wertvollen Beitrag zur Layout-Gestaltung der Zeitschrift beisteuert. Im übrigen lassen sie sich nicht vom Winter überraschen! Deshalb empfehle ich Ihnen den Artikel zum Thema Winterflugbetrieb „Es geht wieder los!“ auf Seite 27. Für die von Ihnen im Sinne der Flugsicherheit geleistete Arbeit des letzten Jahres bedanke ich mich von dieser Stelle aus. Ihren Angehörigen und Ihnen wünsche ich ein besinnliches und schönes Weihnachtsfest mit einem guten Start ins neue Jahr. Schmidt Oberst i.G. Flugsicherheit Alle Jahre wieder ... oder: Wer sucht, der findet! Es gibt Zeitgenossen, die behaupten, die auf dem Luftfahrzeugmuster C-160 Transall eingesetzten Luftfahrzeugladungsmeister (LLM) hätten die feinsten Nasen aller Besatzungsangehörigen weltweit. Hier ist wohlgemerkt nicht die Rede von den Konturen, Längen, Breiten und Farben der Nasen, sondern von der Geruchsempfindlichkeit. So wird behauptet, die LLM könnten ohne Weiteres die Oktanzahl eines Benzins per Schnüffelprobe feststellen (und hätten damit gute Chancen in Thomas Gottschalks „Wetten, dass ...!“); es geht auch das Gerücht um, sie seien im Stande, den Hersteller eines Dieselkraftstoffs in einem Atemzug zu ermitteln. Ganz „alten Hasen“ wird sogar nachgesagt, sie seien befähigt, Kerosin der Typen F-34, F-35 und F-44 zweifelsfrei voneinander zu un © terscheiden, wenn auch nur ein Hauch dieser Stoffe ihre Geruchsnerven umschmeichelt. Bei so viel Sensitivität stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Ursprung dieser Fähigkeit. Ältere Bundeswehrangehörige könnten auf die Idee kommen, dies sei selbstverständlich das Resultat solider Ausbildung, denn wenn jemand tagtäglich Ladungsgüter bewege (wovon die meisten ja verpackt sind), dann müsse er (also der LLM) natürlich mit allen Sinnen jenseits verpackungstechnischer Barrieren den Inhalt „spüren“ können. Na ja, das ist nicht ganz so, aber doch ähnlich. Um genau zu sein: unsere LLM machen so eine Art Ausbildung am Arbeits- platz, denn nach nur wenigen Monaten ihres Einsatzes im Laderaum einer Transall werden sie garantiert von Betriebsstoffgerüchen attackiert, die aus unsachgemäß vorbereitetem Ladegut austreten. Und im Laufe von Jahren weiß man dann eben, womit man es zu tun hat. In der „Flugsicherheit“, Ausgabe IV/2000 hatten wir auf Seite 9 ff bereits einmal über solche und ähnliche Ereignisse berichtet. Aber das ist schon lange her und heutzutage liegt die Halbwertzeit von nüchternen Sachdarstellungen im Bereich weniger Tage. Wer aber nun glaubt, GenFlSichhBw habe mit der damaligen Veröffentlichung durchschlagende Verhütungs- Illustration: HFw Ingo Dierkes, LfzTAbt 152 in Rheine - Bentlage von Oberstleutnant Rüdiger Stein, GenFlSichhBw erfolge errungen, der wird enttäuscht sein! Nach wie vor gehören die Geruchsattacken in den Laderäumen unserer Transporterflotte zwar nicht zum täglichen, aber zu einem regelmäßig wiederkehrenden Erlebnis. Illustration: HFw Ingo Dierkes, LfzTAbt 152 in Rheine - Bentlage Dazu einige Beispiele für die Ungläubigen: Am 16.09.2004 hatte die Besatzung einer C-160 den Auftrag, Zusatztanks des Waffensystems PA 200 Tornado zu transportieren. Die Tanks wurden am Heimatflugplatz (der C-160) an Bord genommen. Der Versender hatte auf den Begleitpapieren vermerkt, die Tanks seien zuvor entleert, gereinigt und gelüftet worden. Die Deklaration als Gefahrgut war nicht erfolgt. Kurz nach dem Start des Luftfahrzeuges vernahm die Besatzung derart starken Kerosingeruch, dass die Durchführung des Notverfahrens „Rauch- und Gasbeseitigung“ erforderlich und der Abbruch des Fluges eingeleitet wurde. Bei der Suche nach der Geruchsquelle identifizierte der Ladungsmeister eindeutig die Zusatztanks. Die unverzügliche Landung auf dem Startflugplatz erfolgte ohne weitere Probleme. Wie kam es zu dem Ereignis? Der Bedarfsträger (und Versender) hatte sich in Ermangelung einer anderen Dokumentation nach der GAF T.O. 6J-14-2VFW1-2 UNTERSCHALLAUSSEN-TANKS WRDT (War Reserved Drop Tanks) gerichtet. Dort ist im Abschnitt 9 „VORBEREITUNG ZUR INBETRIEBNAHME, LAGERUNG, KONSERVIERUNG UND VERPACKUNG; VERSAND“ unter lfd Nr 9-4 zu lesen: „Den Außentank innen mit Korrosionsschutzmittel (VML 3) durchspülen bzw. aussprühen und die Öffnungen der Kraftstoff- und Druckluftleitungen ... mit Schutzkappen verschließen.“ An anderer Stelle heißt es: „Der Versand der Außentanks darf nur gemäß 9-4 konserviert und verpackt im Ablage- und Transportgestell (BPS 3) erfolgen und kann mit den © üblichen Transportmitteln durchgeführt werden.“ Es bleibt unklar, was auch immer zu Zeiten der bemannten Raumfahrt unter einem „üblichen Transportmittel“ zu verstehen ist - für den Lufttransport war die Vorbereitung der Tanks jedenfalls unzureichend. Zusätzlich war zumindest eine der Schutzkappen undicht oder wurde nicht oder nicht korrekt angebracht. Diejenige Anweisung, aus der hervorgeht, dass die Tanks hätten entgast werden müssen und wie dies zu geschehen hat, lag dem Bedarfsträger nicht vor. Wo steht’s denn nun geschrieben? Zur Beantwortung der Frage konsultieren wir das Flugbetriebshandbuch III/2 Kampfunterstützung-/Transportflugzeuge. Dort lesen wir unter Nr 09663 Transport von Tanks, Tankfahrzeugen, Triebwerken und Zusatztanks: „Tanks, Tankfahrzeuge, Tankauflieger, Tankanhänger, Triebwerke und auch Zusatztanks von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur enttankt, gereinigt und entgast transportiert werden.“ Aha! Jetzt wissen wir zwar immer noch nicht, wie ein solcher Entgasungsprozess vonstatten gehen soll und wir haben auch Schwierigkeiten zu glauben, dass ein Tornado-Verband ein FBH einer artfremden Gattung bereithält. Aber wir glauben, der Problematik näher zu kommen, bis wir an der gleichen Textstelle weiterlesen. Dort heißt es: „Sie (die Tanks) enthalten grundsätzlich jedoch gefahrgutführende Systeme, die konstruktionsbedingt nicht zu reinigen und zu entgasen sind.“ Halt, Moment mal! Grundsätzlich soll man reinigen und entgasen, aber ebenso grundsätzlich geht das gar nicht? Is’ ja toll! Un’ nu? Nach einer ausgeprägten Phase der Ratlosigkeit entnehmen wir der gleichen Passage im folgenden Satz, „...dass dies kein Hinderungsgrund für die Durchführung des Lufttransportes darstelle, sofern ein unbeabsichtigtes Austreten von Kraftstoff verhindert wird.“ Gut Flugsicherheit - jetzt freuen wir uns wieder in der festen Überzeugung, dass ein jeder so gut reinigt und entgast, wie er kann. Und als Schlusssatz steht dort noch:“ Die Zuordnung nach IATADGR UN 3166 bzw. UN 3363 ist dann vorzunehmen.“ Während wir noch rätseln, welche zeitliche Abhängigkeit sich mit dem Wörtchen „dann“ verbindet, wird uns klar, dass wir etwas tiefer in die Materie des Gefahrguttransportes einsteigen müssen, um diese Abkürzungen und Zahlen und vor allem das zu verstehen, was dahinter steckt. Also frisch auf! Zu den Abkürzungen im Einzelnen: IATA = International Air Transport Association, DGR – Dangerous Goods Regulations, UN = United Nations, 3166 = Verbrennungsmotoren, 3363 = Gefahrgut in Maschinen/Geräten. Das IATA-Dokument, das ca. 900 Seiten umfasst und dem alle diese Informationen zu entnehmen sind, ist in deutscher Sprache verfügbar und heißt dann „IATA Gefahrgutkatalog, deutsch“. Die Inkraftsetzung für die Bundeswehr erfolgte als „Allgemeiner Umdruck 208, Druckschriftencode (DSK) SU 403 320 146“. Änderungen zum o. a. Umdruck werden vom Streitkräfteunterstützungskommando in Form von Gefahrgutbriefen (AIGVerteiler: 3374 G) bekannt gemacht. Die IATA veröffentlich jährlich eine Neuausgabe der Vorschrift. Aus der Zuordnung zu einer bestimmten UNNummer ergibt sich u. a. die Art der Verpackung des Gefahrgutes, die erlaubte Transportmenge, die Art der äußeren Kennzeichnung u. a. m.. Die UNNummer, die übrigens auch auf dem Flugplanformular vermerkt wird, lässt also stets den Rückschluss zu, welche Gefahrgüter an Bord sind und welche Maßnahmen folglich bei ungeplanten Vorkommnissen zu treffen sind. Schauen wir uns noch mal die oben angebotenen Zuordnungen an. Zusatztanks könnten also nach UN 3166 als Verbrennungsmotoren deklariert werden. Na-ja! Im obigen Falle nicht unbedingt sonderlich naheliegend! Aber wenn man’s tut, gilt wiederum die IATA-eigene Verpackungsvorschrift 900. Und die besagt u. a., dass aus Kraftstofftanks sämtlicher Kraftstoff abzulassen ist (natürlich vor dem Transport) und dass die Tankkapper (wahrscheinlich sind Tankverschlüsse gemeint) fest aufzusetzen sind. Von Entgasen steht hier nichts! Vielleicht ist die Zuordnung nach UN 3363 hilfreicher? Dann gilt die Verpackungsvorschrift 916 und die besagt zum einen, dass Leckagen während des Transportes vermieden werden müssen; zum andern müssen Tanks so gut wie möglich geleert und sicher abgedichtet werden. Und dann steht dort noch, dass im Falle einer Undichtigkeit Absorptionsmaterial zum Aufsaugen Teil der Verpackung sein muss! Weiter heißt es, dass - wenn die Außenverpackung nicht flüssigkeitsdicht ist - mit wirksamen Mitteln (Plastiksäcke, Innenverkleidung) dafür gesorgt werden muss, dass die Flüssigkeit bei einer Leckage zurückbehalten wird. Und zusätzlich ist der Tank mit einer starren Außenverpackung zu versehen. Klingt alles ziemlich kompliziert! Dann doch lieber die Zuordnung nach UN 3166! Da hat man’s doch etwas leichter! Wenn man’s sich schon aussuchen kann. Nur - der Problematik des Entgasens sind wir noch keinen Schritt näher gekommen. Im Zuge unserer Recherche werden wir dann der „Arbeitshilfe Arbeitssicherheit 2/2003“ des Streitkräfteunterstützungskommandos habhaft. In der Betreffzeile des 14-seitigen Dokumentes steht: “Materialerhaltung an Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Tankcontainern“. Nun hat Materialerhaltung mit Lufttransport wenig zu tun und ob ein Außentank das gleiche ist wie ein Tankcontainer, das darf bezweifelt werden. Wir legen die Arbeitshilfe aber nicht unbeachtet zur Seite, wegen Nichtanwendbarkeit etwa, sondern blättern hartnäckig die Seiten um, in der Hoffnung, doch noch einen hilfreichen Hinweis zur Lösung unseres Problems zu finden. Auf dem Wege dorthin stoßen wir zunächst einmal unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ auf eine solche für „Tankbehälter“ und müssen feststellen, dass Außentanks eines Luftfahrzeuges keine Tankbehälter im Sinne dieser Weisung sind. Hmm! Dafür bringen uns die Bestimmungen der Begriffe „Reinigen“ und „Entgasen“ weiter. Danach gilt ein Behälter als gereinigt, wenn man ihm mit Hochdruckreiniger, Lanze (?), Dampfstufe und Igelköpfen (?) zu Leibe gerückt ist! Eine solche Behandlung erinnert uns teils an mittelalterliche Foltermethoden - einem Außentank kann man sie sicherlich nicht angedeihen lassen. Nun aber zum Entgasen! Wir erfahren, dass ein Behälter als entgast bezeichnet werden darf, wenn die mit einem Explosimeter (?) gemessene Gaskonzentration einen bestimmten Wert (Gaskonzentration < 10 % untere Explosionsgrenze!?) nicht überschreitet. Nach der Messung wird das Ergeb- Bild von OSFw Pörner, FSM JaBoG 31 „B“ Überprüfung und Reinigung eines Buddy-Buddy-Pod Tornado nis noch dokumentiert und gut is’! Endlich! Das ist zwar nur eine grobe Handlungsanweisung, aber immerhin kommen wir dem Entgasungsprozedere langsam näher. Motiviert und wissensdurstig möchten wir es jetzt ganz genau wissen. Unsere Bemühungen, ein Grundlagendokument zu beschaffen, das den oben nur diffus dargestellten Entgasungsvorgang und die Messung genauer beschreibt, werden schließlich belohnt. Wir stoßen auf eine Technische Anweisung des (damaligen) Materialamtes der Luftwaffe - Kurztitel: „Lufttransport von Kraftstoffzusatz- tanks“. Bull’s eye! Nur: die Anweisung stammt aus dem Jahre 1977! Aber das Dokument ist noch gültig (TAIndex 1-2-TA-01 vom 28.02.2005; DSK: L 700 2302 737; DschrKode: AF 0142). Voller Begeisterung lesen wir die zweiseitige detaillierte Anleitung zum Entgasen von Tanks und stutzen erst, als wir die Liste des aufgeführten und erforderlichen Sonderwerkzeugs studieren. Da ist dann u. a. die Rede von einem „Anwärmgerät Kärcher (Otto-Motor-Antrieb)“ und von einem „Explosimeter-Gasotrans“. Während wir das bereits bekannte Explosimeter als verschleißfestes Messgerät einstu- fen, mit dem folglich über 30 Jahre hinweg gearbeitet werden kann, kommen uns beim Anwärmgerät Kärcher Zweifel und wir sehen uns schon auf der Suche nach einem solchen Gerät im Luftwaffenmuseum. Unsere Bedenken sind jedoch unbegründet - wir finden heraus, dass es solche Geräte in der Truppe gibt. Muss ja auch! Wie soll man sonst entgasen? Der Bericht über die mühsame Informationsbeschaffung nach diesem „Initialzwischenfall“ wäre unvollständig, würden wir nicht noch kurz auf den Schriftverkehr zwischen dem betroffenen Lufttransportverband und einer Kommandobehörde mit Unterstützungsfunktion im karnevalistisch geprägten Rheinland eingehen. Der Verband, dereinst informationsdefizitär wie wir selbst, hatte sich kurz nach dem Vorkommnis mit vier Fragen an die Behörde gewandt, um die Begriffe des Reinigens und Entgasens und der anschließenden Dokumentation klären zu lassen. Mittlerweile zum Reinigungs- und Entgasungsexperte mutiert, darf uns der Inhalt des Antwortschreibens nicht mehr überraschen. Lanze und Igelköpfe, untere Explosionsgrenze - alles OK und dokumentieren darf nur, wer dafür qualifiziert ist! Und das „Explosimeter-Gasotrans“ heißt nun „Multiwarn Ex“ (VersNr: 6665-12-343-4307). Das klingt auch sympathischer, denn warnen ist allemal besser als explodieren. Nur die Quellenangaben machen uns nervös. Denn wir werden nun mit „Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) und Informationen (BGI)“ konfrontiert und das lässt jeden militärischen Bezug vermissen. Da aber investigativer Journalismus schon seit längerem unser Hobby ist, schauen wir mal im Intranet der Bw unter http://dbaug. rzbw-strausberg.rue/scripts/thinsoportal.pl nach und landen im Themenportal „Arbeitsschutz, Umweltrecht, Gefahrgut/Gefahrstoff, Brandschutz“. Die Suche nach „BGI 874-Reinigen Flugsicherheit Zeitsprung - 9 Monate später! Am 08.06.2005 nahm die Besatzung einer Transall ein sogenanntes „Speedboot“ der Marine für den Transport über Souda (Kreta) ins afrikanische Dschibuti an Bord. Das Boot war als Fahrzeug deklariert worden. In dem 200 Liter fassenden Tank befanden sich noch ca. 60 Liter Dieselkraftstoff. Die Kraftstoffleitungen hatte man vom Motor getrennt und nach oben gebunden. Nach der Zwischenlandung auf Kreta stellte die Besatzung fest, dass ein Teil des Kraftstoffes aus der genannten Leitung ausgetreten und zwischen den Bodenblechen der C-160 versickert war. In der Folge war die Reinigung des Luftfahrzeuges erforderlich. Dazu musste technisches Personals des Heimatverbandes eingeflogen werden, das zur Erfüllung seiner Aufgabe einige Bodenbleche der C-160 ausbauen musste. Insgesamt verzögerte sich der Weiterflug um mehrere Tage. Natürlich vermisste derweil das Marinepersonal in Dschibuti sein Speedboot schmerzlich. Geschmerzt hätte es auch den Steuerzahler (also uns alle), wenn er von dieser mustergültigen Aktion unsinniger Geldverschwendung wüsste, denn die Aktion schlug mit einem hübschen 5-stelligen Betrag zu Buche. Die posthume Klärung der tatsächlichen Ursache ist in diesem und ähnlich gelagerten Fällen fast unmöglich, Bild von OSFw Pörner, FSM JaBoG 31 „B“ von Behälter“ verläuft zunächst erfolgreich, aber einen Hinweis auf Igelköpfe und Lanze finden wir nicht. Wir versuchen’s mal mit „BGR 142-Luftfahrzeuginstandhaltung“, um einen Hinweis auf die untere Explosionsgrenze zu finden. Fehlanzeige - wir finden dieses Dokument nicht und geben entnervt auf! Uns dämmert auch, dass es schwer einsehbar ist, dass ein Soldat, der einen Außentank zum Lufttransport vorbereiten soll, auf solche Quellen zurückgreifen sollte. Restkraftstoffdrainage aus einem Kraftstoffzusatztank Tornado denn das beteiligte Personal ist in der Praxis nicht mehr erreichbar und kann folglich auch nicht befragt werden. Dem Verursacher dieses Zwischenfalls kann lediglich ein gerüttelt Maß an Unkenntnis unterstellt werden und es wird wohl sein Geheimnis bleiben, warum er ausgerechnet jene Leitung offen legte, aus welcher am ehesten mit dem Austritt von Kraftstoff zu rechnen war. Bei Verzicht auf die Leitungstrennung wäre der Transport des Bootes ereignislos vonstatten gegangen. Im Zuge dieser Zwischenfallbearbeitung entspann sich die Diskussion, ob denn ein Speedboot als Fahrzeug oder eher als Bodendienstgerät (hmm?) zu betrachten sei. Denn davon scheint der zulässige Tankinhalt abhängig zu sein. Ein Fahrzeug ist es ganz bestimmt, aber eben ein Wasserfahrzeug (das mit einem Landfahrzeug angeliefert wurde, um in einem Luftfahrzeug transportiert zu werden!). Das hilft noch nicht wirklich weiter, denn der Hintergrund der Diskussion waren einige Passagen aus dem schon genannten FBH III/2. Dort steht unter # 09660 geschrieben: „Grundsätzlich sind Kraftfahrzeuge, Geräte auf Selbstfahrlafetten und motorgetriebene Bodendienstgeräte unter Einhaltung der Verpackungsvorschriften zu befördern.“ Dass Vorschriften eingehalten werden müssen (grundsätzlich jedenfalls, also nicht immer), ist klar. Aber hätte das Speedboot am Ende verpackt werden müssen? Christo lässt grüßen! Und ist es ein Kraftfahrzeug? Zur Klärung dieser Frage konsultieren wir das Internet unter Wikipedia.de. Dort heißt es: „Als Kraftfahrzeug - Abkürzung: Kfz - bezeichnet man jedes nicht an Gleise gebundene Land- und meist Straßenfahrzeug, das sich mit Hilfe eines einoder angebauten Motors aus eigener Kraft fortbewegt, um als Verkehrsmittel verwendet zu werden.“ Aha! Unser Boot ist also kein Kfz. Gut zu wissen! Noch mal zu FBH III/2. Dort regelt # 09660 mit zwei Strichaufzählungen den zulässigen Tankinhalt von Fahrzeugen mit Otto- und Dieselmotoren, wobei wir erkennen, dass unser Boot korrekt betankt gewesen wäre, wenn es ein Kraftfahrzeug wäre. Ist es aber nicht. Die dritte Aufzählung wendet sich den Bodendienstgeräten zu; es heißt: “Verbrennungsmotorgetriebene Bodendienstgeräte sind wie Kraftfahrzeuge zu behandeln.“ Jetzt freuen wir uns, kurzzeitig, denn wenn das Boot ein Bodendienstgerät wäre, wäre die Betankung OK gewesen. Aber hinter # 09661 „Transport von motorgetriebenen Bodendienstgeräten“ lesen wir voller Entsetzen: „Motorbetriebene Bodendienstgeräte sind zu enttanken.“ Hmm!? Nach reiflicher Überlegung kommen wir zu dem Schluss, dass dies nur solche Geräte sein können, die zwar von einem Motor angetrieben werden, aber eben nicht von einem Verbrennungsmotor, die aber dennoch einen Tank besitzen, den man folglich auch leeren (und natürlich auch füllen) kann. Seit dem machen wir uns Gedanken, welche Geräte das wohl sein mögen! Noch ein Zeitsprung - 6 Monate später! Im Dezember 2005 sollte eine zu einem in Asien operierenden gemischten Einsatzverband gehörende C-160 zwei Außenzusatztanks des WS CH53 GS an Bord nehmen und zu einem auf dem gleichen Kontinent liegenden Flugplatz transportieren. Den für die Vorbereitungen der Tanks verantwortlichen Technikern war aufgefallen, dass die Handbücher der CH-53 GS keine Hinweise enthielten, die Rückschlüsse auf die vor der Verladung erforderlichen Arbeiten zuließen. Die Techniker wandten sich hilfesuchend an den vor Ort erreichbaren Einsatzoffizier der C- Ein Marder wird in eine CH-53 verladen 160 Flotte und erhielten die Auskunft, die Tanks seien gemäß FBH III/2, Ziffer 09663 zum Lufttransport vorzubereiten. Klarer Fall - hier kennen wir uns aus! Die Tanks waren also zu leeren, zu reinigen und zu entgasen! Grundsätzlich jedenfalls. Zumindest musste verhindert werden, dass Kraftstoff während des Lufttransportes austrat. Und dann musste noch die Zuordnung zu einer der genannte IATA-DGR UN... oder UN...erfolgen. Die Techniker öffneten nun die Ablassschrauben am Boden der Tanks, woraufhin etliche Liter Restkraftstoff austraten. In der Absicht, deutsche Gründlichkeit walten zu lassen, drehten sie die Tanks noch hin und her und belüfteten sie anschließend. Damit glaubten sie, auch den Entgasungsprozess durchgeführt zu haben. Nun wurden die Kraftstoff- und die Zuluftleitung noch mit Plastiktüten (!) abgeklebt, da andere Verschlüsse nicht existierten. Am 02.12.05 startete die Transall mit den beiden Tanks an Bord und guess what! Richtig! Nach einer Flugzeit von ca. 25 Minuten traten etliche Liter Kerosin aus den Tanks aus und versickerten zwischen den Bodenblechen des Laderaums. Der Erguss kam erst zum Stillstand, als ein mitfliegender Techniker die Betankungsdeckel der Zusatztanks öffnete und damit einen Druckausgleich herbeiführte. Dies verschlimmerte die mittlerweile ohnehin starke Geruchsbelästigung nicht weiter. Da das Luftfahrzeug sich beim Eintritt des Ereignisses näher am Ziel- denn am Startflugplatz befand, erfolgte auch dort die Landung und bescherte der für Neuigkeiten stets aufgeschlossenen Besatzung ein touristisches Highlight nahe der alten Seidenstraße. Der Rest der Geschichte ist schnell erzählt! Einfliegen technischen Personals, Entfernen der betroffenen Bodenbleche, Reinigen und nach 2 Lüftungstagen Rückkehr zum Startplatz. Auch dieser Zwischenfall wäre leicht vermeidbar gewesen - eine Anleitung zur Vorbereitung zum Lufttransport und einige Verschlussstöpsel hätten genügt. Ein bisschen Kerosingeruch im Laderaum hätte die Besatzung hingenommen, vor allem der LLM - damit er seine Geruchsnerven weiter trainieren kann! Dann bis zum nächsten Mal! Flugsicherheit Wie sicher ist sicher? mit freundlicher Genehmigung von Sandra Ciupka, Redaktion „transmission“, Mitarbeitermagazin der DFS Das Sicherheitsniveau in der Luftfahrt ist extrem hoch und wird nur noch von der Atomindustrie erreicht. Wer sich nicht an Normen und Regeln hält, sondern das Risiko subjektiv einschätzt, schwächt dieses hohe Niveau. Die Flugsicher heitsabteilung der Lufthansa hat dazu einige interessante Beispiele zusammengestellt. Wie sicher ist das Fliegen? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst einmal erfasst werden, welche Risiken auftreten und wie wahrscheinlich diese sind. Ebenso muss definiert sein, welches Risiko für einen Flugbetrieb akzeptabel ist. Zum modernen Risi komanagement gehört außerdem, dass in der Regel knappe finanzielle Mittel nicht dafür verschwendet werden, völlig unwahrscheinliche Bedrohungen abzuwehren. Die Abteilung Flugsicherheit der Lufthansa hat Flugunfallstatistiken unterschiedlicher Sparten der Zivilluftfahrt ausgewertet und die Unfallwahrscheinlichkeit bezogen auf ihren Flugbetrieb ausgerechnet. Die größte deutsche Fluggesellschaft fliegt heute rund 600.000 Legs (Strecke von A nach B) im Jahr, bei einem jährlichen Wachstum von einigen Prozentpunkten. Für Jets westlicher Bauart gilt ein Unfallrisiko von eins zu einer Million (10-6), Airlines im Wettbewerbsumfeld der LH fliegen mit einem Unfallrisiko von 10-7. Das heißt, bei zehn Millionen Flügen ist mit einem Totalverlust zu rechnen. Bezogen auf die Lufthansa würde dies einen Totalverlust etwa alle zehn Jahre bedeuten. „Das bedeutet natürlich, dass die Unfallwahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Flug verringert werden muss, damit bei steigendem Verkehrsaufkommen das Gesamtrisiko gering genug bleibt“, heißt es in der LH-Publikation CF-Info. Zielwert für die Lufthansa ist ein Risiko, das kleiner als eins zu zehn Millionen ist und zwar in der Summe aller Risiken. Nimmt man zum Beispiel zehn einzelne, sich ausschließende Risiken wie etwa Runway Incursion, Tragflächenvereisung mit Strömungsabriss oder fehlerhaft geflogene TCAS Resolution Advisory mit anschließender Mid-Air-Collision, so ergibt sich daraus ein Risiko von zehn Mal 10-7, also ein Risiko von eins zu einer Million (10-6). „Die Einzelrisiken müssen deut lich unter 1 zu zehn Millionen liegen, damit das erforderliche Sicherheitsni veau erreicht werden kann“, so die LH-Sicherheitsexperten. Um dieses extrem hohe Niveau zu erreichen, gilt es, sich streng an Normen und Regeln zu halten und das Risiko niemals subjektiv einzuschätzen. Das Problem ist nämlich, dass es eine deutliche Diskrepanz zwischen dem in der Luftfahrt erforderlichen Sicherheitsniveau und dem alltäglichen Lebensrisiko gibt. So liegt die Wahrscheinlichkeit, bei einem Autounfall verletzt zu werden, bei 42 Prozent, dabei ums Leben zu kommen bei einem Prozent. Mit einer 30-prozen tigen Wahrscheinlichkeit erkrankt ein Bild: Helmut Huber, [email protected] Mensch an einer schweren Krankheit. In der CF-Info heißt es dazu: „Legt man Sicherheitsanforderungen zugrunde, die LH benötigt, um wirtschaftlich als Airline überleben zu können, würde niemand mehr Fahrrad fahren.“ Dies bedeutet allerdings auch, dass sich Piloten, Fluglotsen oder Flugzeug mechaniker nicht auf ihr subjektives Empfinden verlassen können. „Dieses trügerische Gefühl hat in der Luftfahrt schon tausenden Passagieren und Besatzungsmitgliedern das Leben gekostet.“ Dem Empfinden muss eine auf Tatsachen beruhende (evidenzbasierte) Betrachtung gegenüberstehen. Die LH-Flugsicherheitsexperten führen dazu ein sehr anschauliches Beispiel an: „Der These, man könne, wenn das Wetter zu schlecht ist, bei einem Non-Precision-Approach etwas unter das Minimum gehen, auch wenn die Bahn nicht in Sicht ist, wird folgende evidenzbasierte Betrachtung gegenübergestellt: Die Wahrscheinlichkeit, bei diesem Manöver zu verunglücken, liegt bei größer als 10-5. Das heißt, dieses Manöver ist mehr als hundertmal so gefährlich wie das für uns mindestens erforderliche Risikoniveau.“ So haben auch vermeintlich übertrieben vorsichtige Betriebsanweisungen ihren Sinn. Die evidenzbasierte Betrachtung hilft aber auch, überflüssige Aktionen zur Risikovermeidung zu identifizieren. Zum Beispiel: Ein Kapitän versucht mit erheblichem Aufwand (mehrfacher Anruf beim Flight Manager) herauszufinden, ob zwei oder drei zu große Handgepäckstücke zu Koffern erklärt und im Frachtraum verstaut wurden - obwohl sich am tatsächlichem Startgewicht nichts geän dert hat. Hätte die Lufthansa übrigens eine Unfallwahrscheinlichkeit wie die NASA mit ihrem Space-Shuttle-Programm, so würde die deutsche Airline jährlich 35 Flugzeuge verlieren. Nichts ist sicher und nicht mal das ist sicher! Gedanken zu einem schwierigen Begriff von Oberstleutnant Rüdiger Stein GenFlSichhBw Die Autorin des Artikels „Wie sicher ist sicher?“ hat zur Erklärung des Sicherheitsniveaus in der zivilen Verkehrsluftfahrt einen wissenschaftlichen Ansatz gewählt. Dabei geht es im Kern um die berechenbare Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses, wonach das Ergebnis als nüchterne, interpretationsfrei Zahl präsentiert wird. Da alle Fluggesellschaften den gleichen Berechnungsgrundlagen unterliegen, sind die Resultate vergleichbar (Gut für die Sicheren, ungut für die Unsicheren!) und stellen die Ausgangsbasis für weitere Sicherheitsbemühungen dar. Einen Tag nach dem Beinahezusammenstoß eines griechischen Verkehrsflugzeuges mit zwei F-4 F Phantom der griechischen Luftwaffe am 4. April 2006 beeilte sich ein deutsches Nachrichtenmagazin unter der Überschrift „Flugunfall-Risiko“ mit der Verbreitung folgender Internetinformation: „Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hat errechnet, dass man in der Bundesrepublik 67 Jahre lang ununterbrochen fliegen müsste, um jemals in einen Flugzeugunfall mit Todesfolge zu geraten. Diese Zeitspanne ergibt sich aus dem Umstand, dass sich etwa alle 588.000 Flugstunden ein Flugzeugunglück ereignet.“ Dieses Zahlenspiel ist etwas griffiger als die Formel 10-7 und klingt beruhigend! Zumindest für diejenigen, die ausschließlich innerhalb der Grenzen des Vaterlandes unterwegs sind. Wesentlich detaillierter ist der Inhalt einer Studie der britischen Sicherheitsberatungsagentur ADELARD aus dem Jahre 2002. ADELARD hatte über einen Zeitraum von zehn Jahren (19912000) das Unfallgeschehen aller (zivilen und militärischen) in Großbritannien betriebenen Luftfahrzeuge untersucht und dabei zugrunde gelegt, dass die augenblickliche Unfallwahrscheinlichkeit auf der Trennlinie zwischen „tolerierbar“ und „nicht tolerierbar“ liegt, also gerade noch so hingenommen Flugsicherheit wird. Die Forschungsarbeit berücksichtigte auch den zukünftigen gesellschaftlichen Wandel in Richtung geringer ausgeprägter Toleranz. gen wir immer und überall ein Höchstmaß an Sicherheit oder machen wir unsere Ansprüche von Bedingungen abhängig? Die Wahrscheinlichkeit, durch einen Flugunfall zu Tode zu kommen, wurde auf den Zeitraum eines Jahres projiziert und getrennt für Besatzungen, Viel- und Wenigflieger ermittelt. Bei genauerem Hinsehen und mit etwas Ehrlichkeit muss festgestellt werden, dass unser Verhältnis zur Sicherheit durchaus widersprüchlich ist. Dazu einige Beispiele: Wir stellen einerseits die denkbar höchsten Sicherheitsanforderungen an die sogenannte Atomindustrie; auf der anderen Seite sind wir felsenfest überzeugt, eine Autobahnfahrt mit Höchstgeschwindigkeit unbeschadet zu überstehen. Und weil das Fahrzeug vor uns die linke Spur partout nicht Es ist unbekannt, welche Wirkung diese Zahlen in Großbritannien hervor gerufen haben. Es erscheint jedoch angebracht, deutlich darauf hinzuweisen, dass beispielsweise ein Risiko von 1 zu 230 nicht etwa ein Ziel der Sicherheitsbemühungen ist, nur weil es gerade noch marginal toleriert wird. Das Ziel liegt bei 1 zu 10.000! Wenn aber die Luftfahrt ein solch risikobehaftetes Umfeld darstellt, stellt sich die Frage, wie stark unser Sicherheitsbedürfnis ausgeprägt ist. Verlan10 © Illustration: HFw Ingo Dierkes, LfzTAbt 152 in Rheine - Bentlage Demnach liegt das Todesrisiko für die Besatzung eines strahlgetriebenen Kampfflugzeuges bei 1 zu 230, für eine Hubschrauberbesatzung bei 1 zu 390 und für die Crew eines mehrmotorigen Großflugzeuges noch bei 1 zu 640. Bei Ausbildungsflügen liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1 zu 1000. Vielflieger riskieren ihr Leben ebenfalls mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 1.000 und Wenigflieger sind noch mit 1 zu 10.000 betroffen. Um im Jahre 2010 die Toleranzgrenze nicht zu überschreiten, müsste das Todesrisiko für Besatzungen auf 1 zu 770 sinken (außer bei Ausbildungsflügen), im Jahre 2050 schon auf 1 zu 1.000. Der Studie ist auch zu entnehmen, dass augenblicklich das Todesrisiko einer Besatzung gesellschaftlich allgemein akzeptiert wird, wenn die Wahrscheinlichkeit bei 1 zu 10.000 liegt, der Tod eines Vielfliegers wird mit 1 zu 100.000 hingenommen, der eines Wenigfliegers mit 1 zu 1.000.000. freimachen will, drängeln wir noch ein bisschen und scheren uns einen D... um Sicherheitsabstände. Freie Fahrt für freie Bürger! Ein Luftfahrzeugführer besteht bei der Übernahme seines Luftfahrzeuges auf einem tadellosen technischen Zustand desselbigen, hat aber anschließend keine Skrupel, Sicherheitsmindesthöhen munter zu unterschreiten, weil der Tiefstflug nun mal viel Spaß macht. Als „Häuslebauer“ (Wir setzen auf die Toleranz der Schwaben!) überwachen wir penibel die Einhaltung aller Bauvorschriften. Ist jedoch später eine Glühbirne in der Deckenbeleuchtung zu wechseln, so errichten wir abenteuerliche Hilfsgerüste, die mit Todesverachtung bestiegen werden, anstatt die im Keller durchaus vorhandene Stehleiter zu benutzen. (Die meisten Unfälle ereignen sich im Haushalt. Warum nur?) Selbst die Anwohner unergiebiger Quellflüsse und Rinnsale treffen mittlerweile Sicherheitsvorkehrungen, um drohende Überschwemmungen und damit den Verlust ihres gesamten Hab und Gutes abzuwehren. Wenn aber die eigenen Kinder nicht mal schwimmen können, wird dies hingenommen. (Anmerk.: laut Statistischem Landesamt kann nur jedes vierte Kind in Deutschland schwimmen.) Obwohl nachweislich nur jeder zweite Nikotinkonsument älter als 70 Jahre wird, sind die Raucher diejenigen, die die langfristigsten Zukunftspläne schmieden und die stramm behaupten, mindestens einen Menschen zu kennen (oder besser gesagt: gekannt zu haben), der trotz lebenslangem Drogenmissbrauches 95 Jahre alt wurde, natürlich ohne ein einziges mal ernsthaft krank gewesen zu sein. Warum tun wir also wider jede Vernunft und besseres Wissen Dinge, die uns (oder andere) akut oder latent gefährden? Auf diese Frage gibt es mindestens vier Antworten! 1.Das Motiv! Dazu hatten wir in der „Flugsicherheit“ Ausgabe 01/2002 – Sonderausgabe Crew Ressource Management, Seite 49ff. geschrieben. Wir empfehlen das Studium dieser Seiten oder besser der gesamten Ausgabe anstatt uns hier zu wiederholen. 2.Solange wir „die Dinge in der Hand“ haben, glauben wir, den Ausgang unseres Handelns bestimmen zu können. Kein Wunder also, dass eine Luftfahrzeugbesatzung stets mit einem besseren Gefühl an Bord geht als die Passagiere, die den erstgenannten „auf Gedeih und Verderben“ ausgeliefert sind und denen nur zu hoffen bleibt, dass die Crew ihren Job ordentlich macht. 3.Wir hatten es doch nur gut gemeint! Stimmt zwar ziemlich häufig, ist aber keine gute Ausrede, wenn’s daneben geht. Der berühmte Unfallforscher James Reason hat gesagt, dass der Weg zu Unfällen mit guten Absichten gepflastert ist. Recht hat er! 4.Wir glauben an unsere Unverwundbarkeit! Es ist einleuchtend, dass der „Häuslebauer“, der schon hundert mal erfolgreich auf den wackligen „Stühleturm“ kletterte, dies auch in Zukunft tun wird. Er hat ja den Beweis für die Sicherheit seines Handelns oft genug geliefert. („Ich weiß gar nicht, was ihr wollt! Seht her – es geht doch!“) Daraus resultiert auch ein gerüttelt Maß an Unbelehrbarkeit. Zusätzlich ist er noch belohnt worden, denn er hat sich den Gang in den Keller und das mühsame Schleppen der Leiter erspart. Viele Leser kannten den Luftfahrzeugführer, der beim Anflug schon fast gewohnheitsmäßig unerlaubterweise unter die Entscheidungshöhe ging und dafür gelegentlich belohnt wurde, da er die Landung gerade noch schaffte, während die Anderen durchstarten und ihre Luftfahrzeuge am Ausweichplatz parken mussten. Einige kannten denjenigen, der öfters mal ein bisschen tiefer flog als die Anderen und der dafür gelegentlich anerkennende Blicke von den Newcomer in der Staffel erhielt. Seine Todesanzeige enthielt nur den üblichen Text:...in Ausübung des Dienstes verstorben... Von Heldentum war da nichts zu lesen. Den Schmerz seiner Witwe kennt niemand! Oscar Wilde hat gesagt:“Immer auf dem Sprunge stehen – das nenne ich leben. Von Sicherheit eingewiegt werden bedeutet sicheren Tod.“ Na ja! Das mag das Lebensmotto Oscar Wildes gewesen sein. Eugen Roth sagte humorvoll:“Das Leben an sich ist lebensgefährlich!“ Stimmt! Wir halten es lieber mit Wilhelm von Humboldt:“Ohne Sicherheit vermag der Mensch weder seine Kräfte auszubilden noch die Frucht derselben zu genießen; denn ohne Sicherheit ist keine Freiheit.“ Denken Sie mal d’rüber nach! 11 Flugsicherheit AIRPROX von Oberstleutnant Heribert Mennen, GenFlSichhBw Unbeabsichtigte Luftfahrzeugannäherung im deutschen Luftraum Meldung, Untersuchung, Bewertung und Maßnahmen Fliegen in Deutschland ist sicher. So lautet das Fazit der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) nach Auswertung der Statistiken für das Jahr 2005. Im Linienverkehr gab es in Deutschland keine größeren Unfälle und die Zahl der von der Aircraft Proximity Evaluation Group (APEG)1 untersuchten Luftfahrzeugannäherungen hat trotz des heute im Vergleich zu Mitte der Siebzigerjahre fast viermal so hohen Verkehrsaufkommen weiter abgenommen. In 2005 stufte die APEG lediglich zwei Fälle in Kategorie A (unmittelbare Gefährdung) und einen Fall in die Ka12 tegorie B (mittelbare Gefährdung) ein ein neuer Tiefstand. Keine einzige dieser Luftfahrzeugannäherungen wurde durch die DFS verursacht. „Im Vergleich zu den rund 2,87 Millionen von der DFS kontrollierten Flügen zeigen diese Zahlen das exzellente Sicherheitsniveau im deutschen Luftraum auf“2. Ist das Fliegen in Deutschland wirklich so sicher, wie es den Anschein hat? Sind wirklich alle Vorfälle erfasst? Wie sind die Meldewege? Wer untersucht und bewertet? Welche Konsequenzen werden aus den Vorfällen gezogen? Sind die bisherigen Strukturen und Vorgehensweisen ausreichend oder gibt es Verbesserungsbedarf? Auf diese Fragen will ich nachfolgend eingehen und Ihnen auch meine persönliche Bewertung hierzu nicht vorenthalten. Grundsätze und Vorgaben Zunächst möchte ich auf unterschiedliche Definitionen hinweisen. Für den zivilen Bereich gilt lt. § 5 Absatz 2 der Luftverkehrsordnung (LuftVO): „Schwere Störungen“ beim Betrieb ziviler Flugzeuge, Drehflügler, Ballone und Luftschiffe in der Bundesrepublik Deutschland sind durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden. Im Anhang zum „Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge“ (FlUUG) wird auch ein Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung als „schwere Störung“ aufgelistet und wie folgt definiert: Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung: Foto von Axel Fabeck Gefährliche Annäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der mindestens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betrieben wurde und ein Ausweichmanöver erforderlich war oder angemessen gewesen wäre, um einen Zusammenstoß oder eine gefährliche Situation zu vermeiden. Diese sind an den BFU-Beauftragten bei der DFS zu melden. Ergänzend hierzu wird im Luftfahrthandbuch Deutschland ausgeführt: „Informationen über Luftfahrzeugannäherungen, die nicht in diese Kategorie fallen, bei denen sich aber einer oder beide Luftfahrzeugführer gefährdet fühlen, dienen der Luftverkehrssicherheit im Allgemeinen und sollten deswegen auch gemeldet werden“. Die Meldung erfolgt ebenfalls an die DFS. Gemäß NATO-Standardisierungsabkommen STANAG 3750 FS (5. Ausgabe) lautet die Definition für Aircraft Proximity (AIRPROX): „A situation in which, in the opinion of a pilot or air traffic services personal, the distance between aircraft as well as their relative positions and speed have been such that the safety of the aircraft involved may have been compromised”. Für den militärischen Flugbetrieb der Bundeswehr ist „gefährliche Begegnung“ in Erweiterung der zivilen Vorgaben wie folgt definiert (vgl. ZDv 19/2) : Eine gefährliche Begegnung ist gegeben, wenn ein/eine LFF der Ansicht ist, dass sein/ihr Lfz durch die Nähe eines anderen Lfz im Fluge derart gefährdet wird, dass eindeutige Zusammenstoßgefahr besteht. Gefährliche Begegnungen sind meldepflichtig. Es ist müßig, sich darüber Gedanken zu machen, welche Definition die sinnvollste ist. In der Praxis werden von der APEG nicht nur die Fälle behandelt, bei denen mindestens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betrieben wurde, sondern auch Vorfälle im ausschließlichen Sichtflugbetrieb. Sowohl für den zivilen als auch den militärischen Bereich wird im Übrigen gefordert, vorab über Funk eine entsprechende Meldung zu übermitteln, wenn man mit einer Flugverkehrskontrollstelle in Kontakt steht, damit eine Untersuchung des Vorfalls unverzüglich eingeleitet werden kann. Meldungen über gefährliche Begegnungen werden in der Bundeswehr zentral durch das Luftwaffenamt Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr (LwA AbtFlBtrbBw) bearbeitet. Allerdings sind auch weitere Dienststellen zu benachrichtigen3. Zum Zwecke der präventiven Verhinderung von Unfällen und Zwischenfällen wird die Auswertung der Vorfälle von LwA AbtFlBtrbBw an General Flugsicherheit in der Bundeswehr (GenFlSichhBw) zur weiteren Verwendung übermittelt und von dort ggf. weitere Maßnamen eingeleitet. Es ist nur noch das Meldeformular „AIR TRAFFIC INCIDENT REPORT FORM“ der BesAnMilFS 2-100 M.A. 2.1 oder das Formblatt gemäß Luftfahrthandbuch Deutschland ENR. 1.14.7 ff zu verwenden. Bei Vorkommnissen ohne Flugsicherungsrelevanz (z. B. Unterschreiten Mindestabstand bei Basic Fighter Manoevres) gelten besondere Regelungen4. LwA AbtFlBtrbBw wertet alle verfügbaren Unterlagen wie Aussagen der Luftfahrzeugführer, Aussagen von Lotsen und weiteren Zeugen, Radaraufzeichnungen, Tonbandumschriften, Wettermeldungen, Berichte über Systemausfälle von Lfz- und/oder Bodeneinrichtungen usw. aus. Ziel ist eine möglichst genaue Rekonstruktion des Vorfalls. Wird ein Vorfall mit rein militärischer Beteiligung zur Meldung gebracht, findet die komplette Untersuchung im eigenen Bereich statt. Eine erste Bewertung wird auf der Grundlage der APEG-Kriterien vorgenommen. Bei ziviler Beteiligung wird die Untersuchung federführend von der Organisation (Bw, DFS oder EUROCONTROL) untersucht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Vorfall ereignete. Risikokategorien Nach Abschluss der Ermittlungen wird der Vorfall in der APEG vorgestellt. Dieses Gremium, besetzt mit Vertretern der Flugsicherung, der Allgemeinen- und der Verkehrsluftfahrt, der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und der Bundeswehr, stuft die AIRPROX in eine der folgenden Risikokategorien5 ein und stellt die Faktoren für ihre Ursache fest. Kategorie „A“ Akute Zusammenstoßgefahr; Luftfahrzeugannäherung, bei der die ernste Gefahr eines Zusammenstoßes bestand. Kategorie „B“ Sicherheit nicht gewährleistet: Luftfahrzeugannäherung, bei der die Sicherheit des Luftfahrzeuges hätte gefährdet sein können. Kategorie „C“ Keine Zusammenstoßgefahr: Luftfahrzeugannäherung, bei der keine Gefahr eines Zusammenstoßes bestand. Kategorie „D“ Risiko nicht ermittelt: Luftfahrzeugannäherung, bei der entweder nicht ausreichende Informationen für die Ermittlung des Risikos verfügbar waren oder bei der nicht schlüssige oder widersprüchliche Indizien die Ermittlung des Risikos nicht zuließen. 13 Flugsicherheit Ursachen Aus den verursachenden Faktoren können dann Erkenntnisse zur künftigen Vermeidung von AIRPROX abgeleitet werden, die durch die in der APEG vertretenden Organisationen den entsprechenden Luftraumnutzern zur Kenntnis gebracht werden. Es existiert eine Liste mit etwa 90 causal factors. Sie sind in die Hauptgruppen airborne causes und ground causes unterteilt. Airborne causes umfassen u. a. Fehler der Luftfahrzeugbesatzung, Lfz-Systemausfälle in der Luft, Meteorologische Ursachen und Umwelt. Ground causes beinhalten u. a. Lotsenfehler, Mängel an Flugsicherungsanlagen und Einrichtungen sowie Fehler, die dem Bereich Organisation zuzuordnen sind. Die causal factors sowie criteria of risk categories orientieren sich an Vorgaben von EUROCONTROL. Für jede AIRPROX werden eine oder mehrere Ursachen bestimmt. Diese zeigen auf, wie es zur Entwicklung der Ereignisse kam. Sie lassen Rückschlüsse auf Lehren zu, die zu ziehen sind. Ähnlich wie bei Flugunfalluntersuchungen ist es nicht Aufgabe der APEG, strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ermittlungen durchzuführen. Vielmehr sollen ihre Erkenntnisse den Prinzipien dienen, aus Fehler zu lernen und die Teilnehmer am Luftverkehr für Problembereiche zu sensibilisieren. 14 Für den militärischen Bereich erstellt LwA AbtFlBtrbBw einen Abschlussbericht, der dem meldenden Verband unter nachrichtlicher Beteiligung GenFlSichhBw und des Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) zugestellt wird. Sofern dies aus der Ursachenermittlung ableitbar ist, sollte der Bericht eine Sicherheitsempfehlung enthalten. Historie Geht man der Frage nach, ob die bisherigen Strukturen und Vorgehensweise ausreichend sind oder ob es Verbesserungsbedarf gibt, darf man die Entwicklung des Melde- und Untersuchungswesens für Luftfahrzeugannäherungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht außer Acht lassen. Auf Veranlassung der damaligen „Ständigen Kommission für die Koordination des Luftverkehrs“ (SAL), bestehend aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesministeriums für Verteidigung, wurde 1962 das „Near Miss Commitee“ (NMC) gegründet und bei seiner ersten Sitzung in „Air Miss Commitee“ (AMC) umbenannt. Aufgrund des beängstigenden Anstiegs von Kollisionen in der Luft sowie der Zahl gemeldeter Beinahezusammenstöße in den Siebzigerjahren wurde im Rahmen der Aufgabenstellung des AMC die Behandlung gemeldeter Vorfälle einem Expertenteam übertragen. Jahr Kontrollierte Flüge gesamt 2005 2.866.000 2000 Im Jahre 1973 wurde die damalige Arbeitsgruppe „TRACER“ der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS), zuständig für die Ermittlung von Verursachern, durch Hinzuziehung der Streitkräfte, Lufthansa/International Air Transport Association (IATA) und des Deutschen Aero Clubs (DAeC) in die „Air Miss Evaluation Group“ (AMEG) umgewandelt. Den Vorsitz der AMEG übernahm die BFS. Arbeitssprache war Englisch, da der AMEG auch Vertreter der NATO-Luftstreitkräfte angehörten. Obwohl von Kritikern wegen fehlender Weisungsbefugnis oft als „Debattierklub“ abgewertet, hat die APEG mit ihrer Arbeit dazu beigetragen, dass über die Jahre die Zahl der gefährlichen Begegnungen trotz steigender Verkehrszahlen deutlich abgesenkt werden konnte (siehe Auflistung). Zu den von der AMEG initiierten Maßnahmen gehörte u. a. die Erstellung einer kompletten Liste aller Segelfluggelände und der verbesserte Informationsaustausch zwischen den militärischen und zivilen Luftraumnutzern. Nachdem Mitte der achtziger Jahre von der ICAO neue Melde- und Untersuchungsverfahren empfohlen worden waren, wurden die Strukturen nicht zuletzt auf Initiative der IATA/Deutsche Lufthansa geändert. Wichtigste Neuerung war die Schaffung eines unabhängigen Status für die AMEG gefährliche Annäherungen gefährliche Annäherungen gefährliche Annäherungen (Kategorie A) (Kategorie B) (A+B) 2 1 3 2.584.000 7 5 12 1995 2.034.000 13 10 23 1990 1.553.000 12 28 40 1985 1.012.000 17 31 48 1980 940.000 23 27 50 1975 744.000 104 106 210 mit formal festgelegten Rahmenrichtlinien. Chairman wurde ein Vertreter der Flugunfalluntersuchungsstelle (FUS) des Luftfahrtbundesamtes, der Vorgängerorganisation der heutigen BFU. Eine weitere Neuerung war die Anfertigung und Versendung eines Ergebnisprotokolls der jeweiligen AMEG-Sitzung, in dem nun durchaus Empfehlungen, resultierend aus den Ergebnissen der Untersuchungen und Bewertungen, an die verschiedenen betroffenen Adressaten gemacht werden durften. Mitte der neunziger Jahre wurde dann die Bezeichnung der Arbeitsgruppe in „Aircraft Proximity Evaluation Group“ (APEG) geändert. Erfreulicherweise hat auch die früher erschreckend hohe Zahl der Zusammenstöße in der Luft zwischen militärischen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt sehr deutlich abgenommen, wie der Übersicht für den Zeitraum 1980 bis heute zu entnehmen ist6: Seit 1999 hat es glücklicherweise keinen derartigen Zusammenstoß in der Luft gegeben. Dies ist sicherlich in erster Linie auf den enormen Rückgang des militärischen Flugbetriebs in Deutschland als Folge der Wiedervereinigung und der damit einhergehenden Reduzierung der Streitkräfte zurückzuführen. 17. September 1981 Kollision OV-10 mit Alouette II Absturz, 3 Tote 28. Juli 1982 Kollision F-104G mit Jaguar Lfz beschädigt 29. Juli 1982 Kollision CF-104 mit Piper (Motorflugzeug) Absturz, 3 Tote 27. Juni 1983 Kollision Mirage 3R – P 68 (Motorflugzeug) Absturz, 8 Tote 13. Juli 1984 AIRPROX Lightning F6 und A-10 Absturz Lightning, LFF getötet 13.August 1984 Kollision RF-4E mit C-172 (Motorflugzeug) Absturz C-172, LFF getötet 08. November 1984 AIRPROX PA-200 und A-10 Aufgabe PA-200 18. Februar 1985 Kollision F-104G mit HarrierT.4 Absturz, 1 Toter 05. Juni 1985 Kollision F-15 mit Piper (Motorflugzeug) Lfz beschädigt 13. August 1985 Kollision A-10 mit Segelflugzeug Lfz beschädigt 17. Januar 1986 Kollision AH-1S mit OH58C Absturz, 2 Tote 03. Oktober 1986 AIRPROX UH-60 und Segelflugzeug Absturz UH-60, 3 Tote 26. Juli 1988 Kollision PA-200 mit Ranger M (Ultraleicht) Absturz UL, LFF getötet 13. Januar 1989 Kollision PA-200 mit A-Jet Absturz, 2 Tote 06. Juli 1989 Kollision F-4 mit Canberra Lfz beschädigt 17. August 1989 Kollision PA-200 mit Cessna Lfz beschädigt 05. Juni 1990 Kollision F-16D - H101 Salto (Segelflugzeug) Absturz, ziviler LFF getötet 24. September 1991 AIRPROX RF-4E und C-152 (Motorflugzeug) Absturz C-152, 2 Tote 07. Mai 1992 Kollision PA-200 mit Hängegleiter HPAT-156 Hängegleiter zerstört, LFF verl. 11. Juni 1996 Kollision F-4F mit Albatros (Ultraleicht) Absturz UL, LFF getötet 23. Juni 1998 Kollision PA-200 mit DG-100G (Segelflugzeug) Absturz DG-100, LFF getötet 25. August 1999 AIRPROX F-4F und Ikarus C-42 (Ultraleicht) UL zerstört, Passagier verletzt 15 Flugsicherheit Auswertung der AIRPROX-Meldungen mit militärischer Beteiligung Betrachtet man den kontinuierlichen Rückgang der Zusammenstöße in der Luft sowie der festgestellten Luftfahrzeugannäherungen der Kategorie A (unmittelbare Gefährdung) bzw. Kategorie B (mittelbare Gefährdung) bei gleichzeitig gestiegener Zahl der kontrollierten Flüge in Deutschland, könnte man zur gleichen Sicherheitsbewertung wie die DFS kommen. Offensichtlich greift die Präventionsarbeit der APEG und der darin vertretenen Organisationen. Die Zahl der Vorfälle mit festgestelltem hohen Gefährdungspotential erscheint so gering, dass man sie als vernachlässigbares „Restrisiko“ klassifizieren könnte. Ein Blick „hinter die Kulissen“ bzw. etwas tiefer in die Materie zeigt uns jedoch, dass wir keinen Grund haben, uns entspannt zurückzulehnen. Zudem ist jeder einzelne Fall ein Fall zuviel! Und es gibt berechtigten Grund anzunehmen, dass es weitaus mehr gefährliche Begegnungen gibt, als in der offiziellen Statistik erfasst sind. In einer Ausgabe von AIR CLUES, dem Flugsicherheitsorgan der ROYAL AIR FORCE, habe ich einmal einen Artikel zum gleichen Thema gelesen. Er war überschrieben mit: A MID AIR COULD SPOIL YOUR WHOLE DAY. Eine ziemlich sarkastische Aussage, die aber das obige Statement untermauert, dass jeder einzelne Fall ein Fall zuviel ist. GenFlSichhBw sind im Zeitraum 2002 bis 2005 insgesamt 157 AIRPROX mit militärischer Beteiligung bekannt (nicht alle davon sind der APEG vorgetragen worden): Jahr Die häufigste Ursache von Luftfahrzeugannäherungen lag in später Sichtung des Konfliktverkehrs, wenn (und weil) sich zivile und militärische Hochleistungsluftfahrzeuge und langsamere Hubschrauber, Leicht- oder Segelflugzeuge (legal) im gleichen Luftraum bewegten. Es stellte sich zudem wieder einmal heraus, dass nicht alle Luftraumnutzer mit den Verfahren im deutschen Luftraum und den flugbetrieblichen Besonderheiten des jeweils anderen Luftverkehrsteilnehmers ausreichend vertraut sind. Weitergabe der Erkenntnisse Wie schon erwähnt, bleibt es den in der APEG vertretenen Organisationen überlassen, ob und wie sie Erkenntnisse aus AIRPROX-Untersuchungen an die am Flugbetrieb beteiligten Personen und Dienststellen weitergeben. Die APEG betreibt keine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Pro Kalenderjahr veröffentlicht die DFS lediglich eine zusammenfassende Bewertung der Vorfälle, ergänzt um einige exemplarische AIRPROXES. Diese Zusammenfassung ging bislang nur an ausgesuchte Empfänger; sie ist nicht im Internet veröffentlicht. Dort findet man nur einige Statistiken mit wenigen Erläuterungen zur Zusammensetzung und Arbeit der APEG. Die Mängel in der Darstellung nach außen einschließlich das Fehlen eines zeitgemäßen Internet-Auftritts hat dazu geführt, dass die APEG (und ihre verdienstvolle Arbeit) der Mehrzahl der Luftraumnutzer gänzlich unbekannt ist. Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorie D Gesamt 2002 3 (5) 4 29 8 44 (46) 2003 4 1 24 8 37 2004 3 0 28 6 37 2005 3 0 25 9 37 Gesamt 1 3 (15) 5 106 31 155 (157) 7 16 Die bisherigen Meldungen für 2006 scheinen die Zahlen der Vorjahre zu bestätigen. Die Zahl der in Kategorie „A“ eingestuften Vorfälle wäre möglicherweise höher, wenn bei einigen der letztlich als „D“ eingestuften Luftfahrzeugannäherungen ausreichende Informationen zur Risikoermittlung vorgelegen hätten. Die hohe Zahl der in Kategorie C eingestuften Vorfälle ist damit zu erklären, dass vergleichsweise viele Meldungen auf TCAS Resolution Advisories beruhen. Bei Durchsicht der Berichte entsteht oftmals der Eindruck, dass Führer von Luftfahrzeugen, die nicht mit TCAS ausgerüstet sind, über dieses System nicht ausreichend informiert und entsprechend sensibilisiert sind. Inzwischen sollte sich herumgesprochen haben, dass hohe Annäherungsraten auch dann eine TCAS RA auslösen, wenn der Abstand vermeintlich noch recht groß ist! Unverständlich (und unprofessionell) ist auch, dass in per NOTAM gesperrte Gebiete eingeflogen wurde. Dies betraf übrigens nicht nur LFF der allgemeinen Luftfahrt! Allein während der Übung ELITE 2005 wurden insgesamt 112 Luftraumverletzungen festgestellt, glücklicherweise ohne Flugsicherheitsrelevanz. Auffallend häufig kam es auch zu Konfliktsituationen in MANIA’s und TRA’s. Inzwischen sind die MANIA’s, die bekanntlich keine geschützten Lufträume waren, auf Betreiben GenFlSichhBw weggefallen bzw. in bestehende TRA’s integriert worden. Lotsenfehler führten eher selten zu Luftfahrzeugannäherungen. Dies ist m. E. jedoch nicht dem Gremium anzulasten. Hier ist eindeutig das BMVBS gefragt, die APEG aufzuwerten. Dies scheint jedoch bislang an knappen Ressourcen und anders gesetzten Schwerpunkten (Stichworte: Flugsicherungsgesetz und Kapitalprivatisierung, Aufbau des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung [BAF], Zertifizierung usw.) zu scheitern. Ich sehe jedoch das größte Manko darin, dass die Gefahr einer Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse auf sehr unterschiedlicher Art und Weise besteht. Meine diesbezügliche Recherche ergab eigentlich nur beim DAeC ein positives Bild. Das Büro für Flugsicherheit im DAeC hat zahlreiche Flugsicherheitshinweise und Informationen veröffentlicht, die eindeutig und nachvollziehbar auf Empfehlungen der AMEG bzw. APEG beruhen. Ich meine, dass es auch in der Bundeswehr Verbesserungsbedarf gibt. Natürlich sind Erkenntnisse aus den Untersuchungen weitergegeben worden und haben Einfluss auf fliegerische Verfahren und Luftraumstrukturen gehabt. Allerdings ist für den Außenstehenden nicht notwendigerweise zu erkennen, dass eine Änderung u. U. auf AIRPROX-Meldungen beruht. Es sollte nicht nur der meldende LFF/Verband durch LwA AbtFlBtrbBw über das Untersuchungsergebnis informiert werden. Vielmehr sollten die Lehren und Maßnahmen allen am Flugbetrieb beteiligten Personen bekannt gegeben werden. Die Untersuchung, die Risikoklassifizierung und Ermittlung der Ursachen machen langfristig nur Sinn, wenn alle am Flugbetrieb beteiligten Personen gleichermaßen am Feed Back beteiligt sind. Soll Flugunfallprävention dauerhaft erfolgreich sein, ist ein entsprechendes Bewusstsein für eine offene Meldekultur erforderlich. Diese kann durch ein umfassendes Feed Back wirksam gefördert werden. Der Meldende muss erleben, dass seine Meldung Wirkung erzielt. Durch mehr Transparenz ihrer Arbeit und Präsenz in der Öffentlichkeit würde die Arbeit der APEG deutlich an Gewicht gewinnen. Meines Ermessens sollten die gewonnenen Erkenntnisse nicht nur den im Gremium vertretenen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, sondern auch durch die APEG selbst veröffentlicht werden. Unbeabsichtigte Luftfahrzeugannäherungen in Deutschland werden von einer Expertengruppe untersucht, die sich aus Vertretern des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Vereinigung Cockpit (VC), Fluggesellschaften, allgemeine Luftfahrt, Bundeswehr (wahrgenommen durch LwA AbtFlBtrb), Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) sowie EUROCONTROL zusammensetzt. Da der durch die Internationale Luftfahrtorganisation ICAO definierte englische Ausdruck für Luftfahrzeugannäherung „Aircraft Proximity“ oder kurz „AIRPROX“ gebräuchlicher ist, wird er auch für Luftfahrzeugannäherungen im deutschen Luftraum verwendet. 1 siehe Internetauftritt der DFS (www.dfs.de) 2 vgl. ZDv 19/2, FBH’s der TSK, BesAnMilFS 2-100 3 vgl. ZDv 19/6 „Die Behandlung von Unfällen und Zwischenfällen mit militärischen Luftfahrzeugen“ sowie BesAnFlSichhBw 506/5504 4 Die nachfolgende Risikoklassifizierung entspricht auch der STANAG 3750 FS (5. Ausgabe) 5 Kollisionen zwischen Militärflugzeugen beim Luftkampftraining, MASS ATTACK oder Formationsflug sind nicht aufgelistet 6 zu den von LwAAbtFlBtrbBw erfassten drei AIRPROX der Kategorie A in 2002 sind zwei Beinahe - Kollisionen in der Platzrunde von militärischen Flugplätzen zu addieren 7 17 Flugsicherheit Überlasteter Luftraum Tief fliegende UAV gefährden bemannte Luftfahrzeuge Aus „Defense News“ vom 30. Januar 2006 - Technology Watch, Innovations in Warfare von GLENN W. GOODMAN JR. Der vermehrte Einsatz von kleinen unbemannten Luftfahrzeugen (Unmanned Aerial Vehicles - UAVs) durch die Kampfeinheiten von US Army und Marine Corps im Irak hat sich Berichten aus dem Einsatzraum zufolge als Gewinn für die militärischen Führer der unteren Befehlsebene erwiesen. Mit den UAV verfügten diese militärischen Führer zum ersten Mal über eine eigene Fähigkeit, um Beobachtungen aus der Luft mit kurzer Reichweite über den nächsten Hügel oder ein paar Häuserblöcke entfernt durchführen zu können. Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen stellt jedoch besonders bei kurzfristigen Einsätzen eine Gefahr für bemannte Luftfahrzeuge dar, die in geringer Höhe fliegen. Es ist bereits zu 18 HANDGESTARTETE UAV IM IRAK DRAGON EYE Teilstreitkraft: US Marine Corps Spannweite: 3,8 Fuß Gewicht: 4,5 lb Flughöhe max: 1.000 Fuß Länge: 2,4 Fuß Radius: 5 km Flugdauer max: 60 Minuten RAVEN Teilstreitkraft: US Army Spannweite: 4,3 Fuß Gewicht: 4,2 lb Flughöhe max: 1.000 m Länge: 3,4 Fuß Radius: 10 km Flugdauer max: 90 Minuten Zusammenstößen zwischen UAV und Hubschraubern gekommen. Die Teilstreitkräfte verfügen über Mechanismen, um die Flüge von UAV und bemannten Luftfahrzeugen zu entflechten und damit das Risiko von Zusammenstößen zu mindern, absolute Sicherheit können sie jedoch bei weitem nicht garantieren. Die Teilstreitkräfte arbeiten jetzt an der Entwicklung zuverlässigerer Lösungen für die Zukunft. Bis dahin bleiben die Risiken jedoch bestehen. „Bisher haben wir Glück gehabt. Einige Hubschrauber wurden getroffen, es wurde jedoch niemand verletzt. Ich fürchte den Tag, an dem es passieren wird“, so Walter Buchanan, Generalleutnant der US Air Force und Kommandeur der Luftstreitkräfte des US Central Command, auf der Konferenz der Defense News Media Group über TSK-gemeinsame Kriegführung (Joint Warfare Conference) am 26. Oktober. „Was mir Sorgen bereitet ist die Vorstellung, dass eines Tages eine meiner C-130 voll besetzt mit Soldaten in geringer Höhe fliegt und ein UAV - es braucht nicht einmal ein großes zu sein - die Windschutzscheibe durchstößt“. Bei den UAV, um die es hier geht, handelt es sich um das Raven der Army und das Dragon Eye des Marine Corps. Die beiden als Rückenlast tragbaren Starrflügeldrohnen haben ein Gewicht von vier bis fünf Pfund, eine Flughöhe von 1.000 Fuß und sind so konstruiert, dass sie bei der Landung in einzelne Teile auseinander fallen, die dann wieder zusammengesetzt werden können. Die UAV übermitteln ihr Überwachungsbildmaterial an eine Laptop-PC-gestützte Bodenkontrollstation. Mit Hilfe des globalen Positionsbestimmungssystems (GPS) fliegen die UAV selbständig zu vorgegebenen Wegepunkten, die während des Fluges neu programmiert werden können. Die kleinen Drohnen können auch manuell mittels Sichtlinien-Funksignal geflogen werden. Die Fa. AeroVironment in Monrovia, Kalifornien, stellt beide Typen der batteriebetriebenen Propeller-UAV her. Mehr als 400 UAV des Typs Raven, im vergangenen Jahr aus Mitteln der Notfallreserve beschafft, werden derzeit von Bataillonskommandeuren und Kompaniechefs der US Army im Irak und in Afghanistan eingesetzt. Die 3. Brigade der 101. Airborne Division, die im Oktober letzten Jahres in den Irak verlegt wurde, setzt UAV des Typs Raven in allen Kompanien ein. UAVPersonal der Army zufolge werden die Raven im Irak derzeit bis hinunter auf Gruppen- und Zugebene eingesetzt. Weitere kleine UAV des Typs Raven befinden sich im Zulauf. Im Oktober wählte die Army im Rahmen einer Ausschreibung das modernisierte Raven B als Nachfolgemodell für ein kleines UAV; die Teilstreitkraft plant den Kauf von 1328 Systemen mit jeweils drei Luftfahrzeugen. Im November 2003 bestellte das Marine Corps 372 Dragon Eye-Systeme, jedes mit drei Luftfahrzeugen. Die Lieferung begann im Mai 2004 und wird im Haushaltsjahr 2008 abgeschlossen sein. „Wir haben mehr als 1.000 UAV im Luftraum im Einsatz und damit das Problem der Entflechtung vom übrigen Flugverkehr. Unsere UAV fliegen in allen Flughöhen; die meisten fliegen jedoch unterhalb 3.000 Fuß, damit stellen sie vor allem für den Hubschrauberverkehr ein Problem dar“, so Buchanan. „Wir haben größere UAV, die in größeren Höhen fliegen“, fügte er hinzu, „und es ist zu Beinahe-Zusammenstößen zwischen UAV und AC130 Gunships sowie zwischen UAV und Strahlkampfflugzeugen gekommen. Tatsächlich getroffen wurden Hubschrauber jedoch in geringeren Flughöhen von kleinen, tief fliegenden UAV“. Das US-Verteidigungsministerium räumte bisher nur einen solchen Zusammenstoß öffentlich ein: im November 2004 stieß ein UAV des Typs Raven über dem Irak mit einem Beobachtungshubschrauber des Typs Kiowa Warrior zusammen, es gab jedoch keine Verletzten oder größere Sachschäden. Luftraumordnung Zur Entflechtung des Luftraums werden von den US-Streitkräften Luftraumordnungsbefehle (Airspace Control Order - ACO) verwendet, die zusammen mit dem täglichen Lufteinsatzbefehl (ATO) ausgegeben werden. Beide werden vom Combined Air Operations Center (CAOC) der Air Force in Al Udeid in Katar für die Einsatzgebiete des US Central Command im Irak und in Afghanistan erstellt. Im Luftraumordnungsbefehl (ACO) werden die geplanten Flugstrecken der Luftfahrzeuge sowie andere Maßnahmen zur Luftraumkoordinierung wie zum Beispiel Feuerverbotszonen (No-Fire Areas) festgelegt. Buchanan zufolge zählen zu den Verfahren, die im Luftraumordnungsbefehl vorgesehen sind, um den Einsatz von UAV vom übrigen Luftverkehr zu entflechten, die vertikale Entflechtung, wobei einem UAV eine bestimmte Flughöhe zugewiesen wird, die horizontale Entflechtung, wobei Einschränkungen für geographisch abgegrenzte Teile des Luftraums bestehen, sowie die zeitliche Entflechtung, wobei spezielle Zeitfenster für UAV festgelegt werden. Eines der Verfahren zur horizontalen Entflechtung besteht darin, Luftraumbeschränkungszonen (ROZ) auszuweisen. „Wir machen heute folgendes: Wenn wir wissen, dass in einem bestimmten geographischen Gebiet von Hand gestartete UAV von den Bodentruppen eingesetzt werden, geben wir an alle Luftfahrzeugführer von bemannten Luftfahrzeugen einen Luftraumordnungsbefehl mit folgendem Wortlaut heraus: „Im diesem Gebiet herrscht starke UAV-Flugtätigkeit“ und teilen ihnen üblicherweise mit „Wenn Sie in diesem Gebiet unterhalb einer Höhe von 3.000 Fuß fliegen, müssen sie zuerst mit jemandem Kontakt aufnehmen, zum Beispiel mit dem Verbindungsoffizier der Brigade“, so Buchanan. „Er weiß, welche UAV im Einsatz sind und wem sie gehören, und er wird sie entweder landen oder ausweichen lassen, so dass Sie in das betreffende Gebiet einfliegen können“. Die US Army bemüht sich um die Verbesserung der Verfahren zur Entflechtung zwischen bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen. „Es gibt derzeit kein automatisiertes System, das anzeigen könnte, wo ein Raven im Einsatz ist“, so Bobby Ellis, Product Director für Klein-UAVProgramme beim Redstone Arsenal in Huntsville, Alabama. Die Planungszellen auf Kompanieebene und darunter halten jedoch Kontakt zu den Verbindungsoffizieren der Bataillone und Brigaden sowie zu den (verteilten) Luftraumordnungszellen der Army, um sie über geplante UAV-Einsätze in Kenntnis zu setzen, indem sie ihnen zum Beispiel mitteilen, dass ein kleines UAV in einem bestimmten Bereich, innerhalb von bestimmten höhenmäßigen und geographischen Begrenzungen sowie innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingesetzt werden wird, so dass eine Luftraumbeschränkungszone eingerichtet werden kann. Der Vorteil der UAV vom Typ Raven und Dragon Eye besteht darin, dass sie in weniger als 10 Minuten vorbereitet und gestartet werden können, selbst von Hausdächern in einer Stadt aus, wenn eine Kampfeinheit rasche Aufklärungsergebnisse über ein vor 19 Flugsicherheit „Selbst wenn Sie keine Luftraumbeschränkungszone (ROZ) eingerichtet haben, bleibt die positive Kommunikation bestehen“, so Ellis. „Wenn ein Gruppenführer auf feindlichen Widerstand trifft und wirklich schnell ein Raven starten muss, obwohl dies nicht durch das formale Verfahren koordiniert wurde, kann er es auch auf dem informellen Weg tun. Er meldet sich über Funk und sagt: Wir müssen ein Raven hochschicken und werden es von Punkt A nach Punkt B und von Zeitpunkt X bis Zeitpunkt Y einsetzen“. 20 Handgestartete ULfz der Bundeswehr: System Aladin Das Aufklärungssystem wird zur verzugslosen optischen Aufklärung im Nächstbereich eingesetzt. Bedingt durch ihre konstruktiven Eigenschaften ist sie hochmobil und an keine spezielle Infrastruktur gebunden. Die Transportkompatibilität des Systems ist für die meisten militärischen Fahrzeuge gegeben. Sowohl die Herstellung der Einsatzbereitschaft wie auch der Einsatz kann von zwei Personen durchgeführt werden. Das Einsatzspektrum umfasst Lage- und Zielaufklärung. Hauptaufgaben: - Gewinnen von echtzeitnahen Aufklärungsergebnissen aus dem Nächstbereich mittels abbildender Sensoren, - Erkennen und Identifizieren von Personen, Personengruppen, Fahrzeugen bzw. allgemein Objekten (Identifizierung nur bei Tag), - Zeitlich begrenzte Aufklärung von Räumen, Orten, Ortsteilen, Objekten und Aktivitäten, - Verzugsarme Gewinnung umfangreicher, ergänzender Lageinformationen zur Erstellung eines aktuellen, lokalen Lagebildes um die Fähigkeit zur zeitgerechten Reaktion der eigenen Kräfte zu erhöhen und das Duellrisiko zu minimieren. Nebenaufgaben: - Erkennen von auffälligen Nutzungsänderungen geplanter Marschstraßen, - Aufklärung während der Annäherung in kritischen oder schwer einsehbaren Geländeteilen, - Zeitlich begrenztes Überwachen von Bewegungen und Bewegungsrichtungen von Personen, Personengruppen und sonstigen Objekten. Das Seriensystem ALADIN wurde im Oktober 2005 an die Truppe übergeben. Bis Ende 2008 wird die Bundeswehr teilstreitkraftübergreifend voraussichtlich 121 Ausstattungen, bestehend aus 1 Bodenkontrollstation und 2 ULfz, verfügen. Im Auslandseinsatz (ISAF/KONGO) befinden sich derzeit 11 Systeme. ALADIN Bediengerät Tageslicht Videosensoraufnahme Thermischer IR Videosensor Alle Bilder vom System ALADIN sind von EMT Ingenieurgesellschaft Dipl.-Ing. Hartmut Euer mbH ihr liegendes Gebiet benötigt. Wird aber nicht ihr schneller Einsatz durch die Planungs- und Anmeldeverfahren behindert, die die Luftraumordnungsmaßnahmen offensichtlich fordern? So verlangt zum Beispiel die derzeitige Ständige Dienstanweisung der 101. Airborne Division wie berichtet wird, dass die Raven-Betreiber mindestens 24 Stunden vor dem Start des UAV einen Flugplan aufgeben. „Es liegt jedoch auf der Hand“, so Tim Owings, der Stellvertretende Projektleiter der US-Army für UAV-Systeme in Redstone, „dass Sie, wenn Ihre Einheit angegriffen wird, das tun, was Sie tun müssen“. In der Praxis wird, wenn unsere Truppen eine bekannte Stellung beziehen, die Einrichtung einer Luftraumbeschränkungszone kein großes Problem darstellen, da diese nur für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet wird und man innerhalb dieses Zeitfensters die UAV jederzeit nach Belieben einsetzen kann. System Aladin Spannweite: 1,46 Meter Gewicht: 3,5 kg Flughöhe max: 3.000 m Aufklärungshöhe: 50 - 150 m GND Radius: 5 km Radius von der BKS Flugdauer max: 30 Minuten Vmin - Vmax: 37 km/h - 70 km/h Marschgeschwindigkeit: 55-60 km/h Navigation: GPS Autonome Flugführung mit manuellen Eingriffsmöglichkeitn 21 Flugsicherheit Fatigue Ermüdung von Luftfahrzeugbesatzungen bei Einsätzen im Nahen Osten von Jim Van Wambeck, mit freundlicher Genehmigung der Redaktion Mobility Forum Ermüdung war immer schon eine zwangsläufige Begleiterscheinung bei länger dauernden Ein sätzen. Ermüdung wirkt sich negativ auf alle Aspekte der Leistungsfähigkeit aus und wurde im Zusammenhang mit über 200 Flugunfällen der Klasse A sowie unzähligen Bodenzwischenfällen genannt. Kein anderer einzelner Faktor ist schädlicher für die Leistungsfähigkeit im Dienst und außerhalb des Dienstes und für die Sicherheit unserer Kräfte. GenLt (Dr.) George Peach Taylor Jr., Generalarzt der US Air Force 22 In Phasen mit extrem hohem Einsatztempo und ständigen Kampfeinsätzen stellt die Ermüdung der Besatzung ein Problem dar, das hinsichtlich der sicheren Ausführung des taktischen Lufttransportauftrags besonderes Augenmerk verlangt. Lufttransporteinsätze bedeuten häufig einen 16-Stunden-Flugdiensttag und unter ungünstigen Umständen kann er, falls der Einsatz dies erfordert, noch länger werden. Daraus folgt, dass die Ermüdung der Besatzung ein Thema ist, mit dem sich die fliegenden Staffeln der Luftfahrzeuge C-130, C-17 und C-5 ständig auseinandersetzen müssen. Die Besatzungen, die innerhalb des Operationsgebiets im Zuständigkeitsbereich (AOR) Naher Osten fliegen, sehen sich zudem den zusätzlichen Gefahren ausgesetzt, die das Einfliegen in Gebiete hoher Bedrohung mit sich bringt. Feindselige Handlungen erhöhen die Belastung für die Besatzungen und machen es erforderlich, das Problem der Ermüdung der Besatzungen unter Kontrolle zu behalten. Fatigue has always been an inherent part of sustained military operations. Fatigue has an adverse effect on every aspect of performance and has been cited in over 200 Class A aircraft mishaps and countless ground incidents. No single factor is more detrimental to the on- and off-duty performance and safety of our force. Lt Gen (Dr) George Peach Taylor Jr., Surgeon General of the Air Force In the middle of an extremely high operations tempo with combat missions a norm, crew fatigue is a crucial consideration in safely executing the tactical airlift mission. Airlift operations often entail a 16-hour duty day, and under extenuating circumstances, it may even be longer if the mission dictates. Consequently, crew fatigue is an issue that is continuously addressed by flying squadrons operating C-130, C-17, and C-5 aircraft. Crews flying intratheater in the Middle East AOR (Area of Responsibility) are faced with the added hazards associated with fly ing into high threat areas. Hostile actions create further stress on the crews and the need to stay on top of crew fatigue issues. U.S. Air Force photo by StaffSgt. Cherie Thurlby U.S. Air Force photo by MasterSgt. Lance Cheung LUFTTRANSPORTEINSÄTZE UND AUFTRÄGE Bei der Planung für einen Einsatz müssen viele Aspekte berücksichtigt werden. Die Einsatzplaner können einen Standardtag mit einer Einsatzdauer von weniger als 16 Stunden planen und einen Zusatzbefehl (Frag Order) mit den Einzelheiten zum Einsatz herausgeben, der drei oder vier Zwischenlandungen in der Kampfzone einschließen kann. Der Zusatzbefehl enthält Einzelheiten zum Einsatz einschließlich von Streckenverlauf, an der Flugstrecke liegenden Stützpunkten sowie Material und Personal, das bei jeder Zwischenlandung abgesetzt oder aufgenommen wird. Vor Beginn eines Einsatzes überprüft der Kommandant den Zusatzbefehl und entscheidet, ob der Auftrag realistischerweise in einem 16-StundenFlugdiensttag durchgeführt werden kann. Der Kommandant trägt die volle Verantwortung für die sichere Durchführung des Auftrags und verfügt auch über die notwendige Autorität um zu entscheiden, dass ein bestimmtes Einsatzprofil nicht so funktionieren kann, wie es geplant wurde. So kann eine Zwischenlandung gestrichen oder die Flugstrecke geändert werden. Sicher- heitsaspekte und Einsatzerfordernisse müssen ständig gegeneinander abgewogen werden. Übliche Lufttransporteinsätze innerhalb des Operationsgebiets reichen von festgelegten Strecken für die Versorgungskette, die regelmäßig abgeflogen werden, bis zu Einzeleinsätzen, bei denen ein bestimmter Nutzer das Luftfahrzeug für den Transport von Material oder Personal von einem Punkt zu einem anderen anfordert. Die Alarmierung für einen Lufttransporteinsatz erreicht die Besatzung im Allgemeinen in ihren Unterkünften. Die Besatzung meldet sich zur Vorflugbesprechung und während der Kommandant den Zusatzbefehl überprüft und mit der Flugplanung fortfährt, führen die übrigen Besatzungsmitglieder spezifische Flugvorbereitungsaufgaben aus. C-130-GESCHWADER IM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH (AOR) NAHER OSTEN „Die C-130-Geschwader befinden sich seit den Ereignissen des 11.9.2001 fast ununterbrochen im Wüsteneinsatz“, so Capt. Steve Ayre, der Chef der Flugsicherheit des 43. Airlift Wing (Lufttransportgeschwader), Pope AFB, AIRLIFT OPERATIONS AND MISSIONS Planning for a mission involves many considerations. Mission planners may schedule a standard day to be under 16 hours and issue a Frag Order containing the details of a mission that may include three or four stops in the combat zone. The Frag Order will specify the details of the mission including the route for the mission, the bases on the route, and the materiel and personnel that will be delivered or picked up at each stop. Prior to the start of the mission, the aircraft commander reviews the Frag Order and determines if the mission can realistically be accomplished in a 16-hour duty day. The aircraft com mander has full responsibility for the safe execution of the mission and also has the authority to say that a particu lar mission profile will not work as pre sented. A stop on the route can be dropped or the route can be altered. Safety considerations are continuously weighed against mission requirements. Typical airlift missions flown intra theater vary from set channel routes that are flown regularly to single mis sions where a particular user will hire the aircraft to transport materiel or personnel from one point to another. The crew is typically alerted for an airlift mission from their quarters. The crew shows for the pre-departure briefings, and while the aircraft com mander reviews the Frag Order and continues flight planning, the other crew members are performing specific pre-flight duties. C-130 WINGS IN THE MIDDLE EAST AOR “The C-130 wings have been in the desert almost continuously since 911,” said Capt Steve Ayre, the Chief of Flight Safety, 43rd Airlift Wing, Pope AFB, NC. The 43 AW has two squad rons that rotate on a 4-month basis to the Middle East AOR, and operates 23 North Carolina. Das 43. AW hat zwei Staffeln, die auf 4-Monate-Basis im Rotationsverfahren im AOR Naher Osten eingesetzt werden, und verfügt über 34 Luftfahrzeuge des Typs C-130 Hercules mit 5.969 aktiven Soldaten. Die C-130 wird überwiegend für den taktischen Lufttransportauftrag innerhalb des AOR eingesetzt. Die C-17Geschwader und in geringerem Umfang die C-5-Geschwader führen neben den Flügen in das Operationsgebiet und zurück, dieselben Einsätze innerhalb des AOR durch wie die C130. Da die C-130 fast ausschließlich innerhalb des Bedrohungsbereichs operieren, sind sie ständig den in diesem Umfeld herrschenden Gefahren ausgesetzt. Diese andauernde Bedrohung unterscheidet die Einsätze der C-130 von den anderen Luftfahrzeugen, die Lufttransportaufträge durchführen. Die C-130 wird häufig zu Sanitätslufttransporten eingesetzt. Eine C-130 kann einen Sanitätslufttransport durchführen, wenn sie im Laderaum für einen solchen Einsatz umgerüstet ist. Es 24 dauert etwa 10 bis 20 Minuten, bis der Laderaum des Luftfahrzeugs für einen Sanitätslufttransport umgerüstet ist. Im Allgemeinen steht ein bereits umgerüstetes Luftfahrzeug mit einer Besatzung, die sich in Alarmbereitschaft befindet und auf den Befehl zur Durchführung dieses Auftrags wartet, auf der Rampe bereit. Die Besatzung einer C-130 besteht aus mindestens fünf Personen. Bei Wüsteneinsätzen umfasst die Besatzung sechs Personen: Luftfahrzeugkommandant/Pilot, Kopilot, Bordmechaniker, Navigator sowie zwei Bordwarte (Lademeister). In einer C130 hat jedes Besatzungsmitglied seine Aufgaben im Flug. Sind zwei Lademeister an Bord, kann einer während des Landeanflugs und der Landung an jeder Seite aus dem Luftfahrzeug heraus mögliche Bedrohungen erkennen und die Gefahr über Bordsprechanlage oder Funk an den Führerraum übermitteln. Der Lademeister ist auch zuständig für die Überwachung der Ladung bzw. der Passagiere während des Fluges. thirty-four C-130 Hercules aircraft with 5,969 active duty personnel. The C-130 is primarily used to execute the tactical airlift mission inside the AOR. The C-17, and to a lesser extent the C-5 wings, are flying some of the same missions inside the AOR as the C-130, in addition to flying back and forth to the theater. With the C130 operating almost exclusively within the threat environment, they have continuous exposure to the hazards associated with that environment. This continuous exposure is what distinguishes C-130 operations from that of other airframes executing airlift missions. The C-130 is used frequently for Aeromedical Evacuation (AE) missions. A C-130 can fly an AE mission if it is configured in the back for the mis sion. It takes about 10 to 20 minutes to configure the back of the aircraft for an AE mission. There is generally a plane on the ramp that is already configured and a crew that is on alert status waiting for the call to execute this mission. U.S. Air Force photo by MasterSgt. Val Gempis Flugsicherheit U.S. Air Force photo by MasterSgt. Val Gempis ERMÜDUNG DER BESATZUNG Die Planungsgruppe plant einen Standardtag grundsätzlich mit einer Dauer von weniger als 16 Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Abweichung von diesem 16-Stunden-Zeitraum beantragt werden. Dies gilt im Allgemeinen für Fälle, in denen der Auftrag zu Ende geführt werden muss, wie zum Beispiel bei einem Sanitätslufttransport. „Aus persönlicher Sicht gewöhnt man sich an den 16-Stunden-Flugdienst und entwickelt ein Bewusstsein, das uns in die Lage versetzt, den Auftrag sicher zu Ende zu führen“, so Ayre. „Bei einer Besatzung, die Einsätze unter Wüstenbedingungen fliegt, handelt es sich in der Regel um eine feste Crew. Man bleibt dort vier Monate und während dieser vier Monate wird man wohl hauptsächlich oder ständig mit derselben Gruppe von sechs Leuten fliegen. Mit der Zeit lernt man die anderen sehr gut einzuschätzen und erkennt deshalb, wenn jemand nicht ganz auf der Höhe ist“. Jedes Besatzungsmitglied kann sich jederzeit melden und, falls erforderlich, einen Einsatz wegen Ermüdung ab- kürzen lassen. Der geplante 16-Stunden-Tag hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. Wartungsprobleme, verspätete Ladungen, wetterbedingte oder andere Verzögerungen können die Durchführung des gesamten Auftrags, wie sie im Zusatzbefehl vorgesehen war, unmöglich machen. Der eigentliche Auftrag ist nicht fest umrissen und wird ständig aktualisiert, um geänderten Umständen Rechnung zu tragen. Manchmal ist es möglich, dass ein Besatzungsmitglied während des Fluges ausruht, diese Möglichkeit besteht jedoch nur im Horizontalflug außerhalb des Bedrohungsbereichs, das heißt nicht während kritischer Phasen wie Start, Landeanflug oder Landung. Eines der Hauptprobleme, bezogen auf Ermüdung, ist nicht die Länge des Flugdiensttags sondern vielmehr die Tatsache, dass die Besatzungen einen 16- bzw. in einigen Fällen einen 20Stunden-Tag fliegen, der vom üblichen 24-Stunden-Zyklus abweicht, an den sie gewöhnt sind. Ein 16-Stunden-Flugdiensttag bedeutet generell, dass vom Zeitpunkt der Alarmierung für den Einsatz bis The basic crew for a C-130 is five. Aircrews in the desert consist of six members: Aircraft Commander/Pilot, Co-Pilot, Flight Engineer, Navigator, and two Loadmasters. In the C-130, every member of the crew has in-flight duties. Two loadmasters permit one looking out of each side of the plane during approach and landing to spot potential threats, and to communicate the risk to the flight deck via intercom or radio. The loadmaster is also responsible for monitoring the cargo/ passengers during the flight. CREW FATIGUE While the planning group generally schedules the standard day to be under 16 hours, there are some circum stances where a waiver from the sixteen hour period can be requested. It is generally a situation where the mission must be completed, such as an AE mission. “From a personal level you become accustomed to the sixteen hour on duty period and have a mind set that enables us to complete the mission safely,” said Ayre. “When we go to the desert, we generally fly as a hard crew. You will 25 26 sichere Einsätze im AOR Naher Osten durchführen zu können. Wo gilt welche Uhrzeit??? Ob Ihr Auftrag Sie nur „um den Block“ oder rund um den Globus führt – angesichts von 25 – 29 Zeitzonen weltweit müssen Sie immer beachten, dass Ihr Schlafzyklus gestört werden kann. be there for four months and for most or all of those four months you will probably fly with the same group of six people. You get where you can read each other well and you can tell when another person is not up to speed.” At any time, each crew member has the ability to speak up and have a mission curtailed if necessary because of fatigue. The planned sixteen-hour day is dependent on a number of things. Maintenance problems, delayed loads, weather or other delays could make it impractical to execute the entire mission as fragged. The overall mission is very fluid and is constantly updated as the circumstances change. There are opportunities where one crewmember could get rest during a flight, but that opportunity only occurs during level flight outside of the threat environment that is not during critical phases such as takeoff, approach or landing. One of the most significant prob lems relating to fatigue is not the length of the duty day, it’s the fact that crews are flying a sixteen-hour day and in some cases, a twenty-hour day that deviates from the standard 24-hour cycle that they are accustomed to. Flying a sixteen-hour day will generally result in a 24-hour or greater time period from the time of the mission alert until the crew is able to rest, thus making it very difficult to stay on a normal sleep cycle. To combat the inconsistent cycle, schedulers try to assign crews on a set schedule where a crew that flies an early morning showup time one day will be scheduled for an early morning show-up time for the next duty period. The fact that the normal sleep cycle is thrown off is an issue that is addressed through planning. The mini mum time off after flying is twelve hours before the next alert, allowing an eight hour period of uninterrupted crew rest. Sleeping when you would normally be awake is a problem for many people, even when acclimated to a random schedule. The 43 AW has an aerospace physi ologist who has done considerable work on fatigue and work with sleep patterns, etc. The studies relating to crew fatigue have revealed that after a person has been awake for “X” number of hours, that person’s cognitive level can be equated to a relative blood alcohol content of “Y’: These studies have provided additional insight into the issues relating to crew fatigue and helped crews become more aware of the affect of fatigue on their abilities and cognitive levels. Dealing with the numerous vagaries of mission assignments and require ments, the 43 A Wand other units have developed the methods and means for addressing crew fatigue issues and conducting safe missions in the Middle East AOR. It´s What Time Where??? Whether your mission takes you around the block or around the globe, with 25 – 29 time zones worldwide, know that your sleep cycle be disrupted. Hintergrundbild von Verena Frei, CH zur Ruhephase für die Besatzung mindestens 24 Stunden vergehen, was die Aufrechterhaltung eines normalen Schlafzyklus stark erschwert. Um diesem gestörten Zyklus entgegenzuwirken, bemühen sich die Planer, die Besatzungen nach einem festgelegten Zeitplan einzuteilen, bei dem eine Besatzung, die an einem Tag am frühen Morgen mit dem Dienst beginnt, auch für den nächsten Tag am frühen Morgen zum Dienstbeginn eingeteilt wird. Der Bruch des normalen Schlafzyklus ist ein Aspekt, dem bei der Planung Rechnung getragen wird. Die dienstfreie Zeit nach einem Flug beträgt mindestens 12 Stunden bis zur nächsten Alarmierung, womit der Besatzung eine ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden ermöglicht wird. Zu einer Zeit schlafen zu müssen, in der sie sonst wach sind, bedeutet für viele Menschen ein Problem, auch wenn sie an einen unregelmäßigen Zeitplan gewöhnt sind. Beim 43. Airlift Wing hat ein Flugphysiologe mit Arbeiten auf dem Gebiet der Ermüdung sowie der Schlafmuster beachtliche Ergebnisse erzielt. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ermüdung von Luftfahrzeugbesatzungen haben ergeben, dass die Erkenntnisfähigkeit eines Menschen, der seit „X“ Stunden wach ist, der mit einem relativen Blutalkoholgehalt von „Y“ gleichgesetzt werden kann. Diese Studien haben einen zusätzlichen Einblick in die Problematik der Ermüdung von Luftfahrzeugbesatzungen ermöglicht und diesen dazu verholfen, sich der Auswirkung der Ermüdung auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Erkenntnisfähigkeit bewusster zu werden. Im Hinblick auf die vielen Unwägbarkeiten bei Einsatzeinteilungen und -anforderungen haben das 43. Airlift Wing und andere Einheiten Verfahren und Mittel entwickelt, um die Problematik der Ermüdung von Luftfahrzeugbesatzungen zu bewältigen und Foto von Thomas Grobosch, http//home.fotocommunity.de/tomy Flugsicherheit Es geht wieder los! Eine aktuelle Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes zum Thema Winterflugbetrieb von Herrn TROAR Joachim Hofferek, SKUKdo ABC Abw SchAufg Grp II Der Flugbetrieb in der Wintersaison stellt den Platzmeister und sein Einsatzpersonal zur Bewegungsflächenenteisung oft vor Probleme vielfältiger Art. Sie sind für die winterliche Flugsicherheit auf den Bewegungsflächen (BF) zuständig; dabei sind die Belange des Umweltschutzes zu beachten und zu erfüllen. Dazu bedarf es einer fachlichen Ausund Weiterbildung. Diese wird z. Z. neu gestaltet, eingerichtet und soll noch dieses Jahr als Modelllehrgang beginnen. Grundlage dieser Ausbildung ist die am 30.11.2005 in Kraft getretene Fachliche Weisung des Streitkräfteunterstützungskommandos „Verfahren zum Schutz der Bewegungsflächen für Luftfahrzeuge der Bundeswehr vor Vereisung und zur Enteisung“. Diese legt die erforderlichen Verfahren sowohl den Geltungsbereich fest und benennt die rechtlichen Rahmenbedingungen. Bedingt durch den Einsatz chemischer Enteisungsmittel - flüssige oder feste - wird die Umwelt belastet. Diese werden mit Wasser, in einem jeweils durch den Einsatzleiter - meist Platzmeister - festgelegten Mischungs- verhältnis, ausgebracht. Durch eine Abwassersammelanlage aufgenommen wird das Abtaugemisch gemäß den örtlichen Bedingungen zur Entsorgung in das örtliche Entwässerungssystem eingeleitet. Dies erfolgt als Direkt- oder Indirekteinleitung nach den Vorgaben der jeweiligen Kommune. Grundsätzlich besteht die Weisung: Zuerst mechanische Räumung, wenn dies nicht ausreicht dann chemische Enteisung. (Räumen/Fräsen, Kehren, Blasen, Streuen, Sprühen) Zum Verständnis der Enteisungsbedingungen und der Enteisungsverfahren sind im Folgenden Auszüge aus der oben benannten Weisung wiedergegeben: (Diese Auszüge dienen nur zur Information und haben hier keine rechtliche Bedeutung.) 27 2. Vorbereitungen Der Einsatzleiter berät den Dienststellenleiter, unter Berücksichtigung: - des Einsatzauftrages, - der unterschiedlichen Platzverhältnisse, - der besonderen Wetterbedingungen, - der Art der BF-Beläge und - seiner Erfahrungen, welche Maßnahmen einzuleiten sind, um die Nutzbarkeit der BF sicherzustellen, bzw. so schnell wie möglich wiederherzustellen. Jeder Wintereinsatz wird bei entsprechender Wetterlage vom Dienststellenleiter angeordnet. 28 Der Fahrzeugverkehr auf noch nicht geräumten BF ist auf Ausnahmefälle zu beschränken, um festgefahrene Schneespuren zu vermeiden. Das Befahren der trockenen und/oder vom Schnee geräumten BF durch Fahrzeuge mit Gleitschutzketten ist grundsätzlich verboten. Der Einsatzleiter hat bei kritischen Wetterbedingungen: - die BF zu beobachten, wenn ein Luftfahrzeugeinsatz erforderlich/ geplant ist, - Kontakt zur zuständigen GeoInfoBSt zu halten; (Art und Umfang der Zusammenarbeit sind schriftlich festzuhalten) und - das/die Einsatzkommando(s) über Wetterlage und -entwicklung zu unterrichten. Er meldet Beginn und Ende eines Wintereinsatzes an die Einsatzführung, den Gefechtsstand und an die Flugsicherungskontrollstelle. Es ist sicherzustellen, dass Einsatzleiter und Einsatzkommando beim Wintereinsatz über Funk von der Flugsicherungskontrollstelle erreichbar sind. Im Bedarfsfall sind auch Lichtsignale einzusetzen. 3. Mechanische Räumung Die BF für Luftfahrzeuge der Bundeswehr sind grundsätzlich mechanisch zu räumen. Um Vereisungsgefahren zu begegnen, sind nasse BF abzukehren und abzublasen, wenn Temperaturen unter dem Gefrierpunkt zu erwarten sind. Für die Winterdienstmaßnahmen auf BF stehen die in Anlage 4 näher beschriebenen Geräte zur Verfügung. Verwendungszweck, Leistungsdaten und Einsatzgrundsätze sind den jeweiligen technischen Dienstvorschriften zu entnehmen. Damit die Einsatzbereitschaft der Räum- und Enteisungsgeräte im Winterhalbjahr gewährleistet bleiben, sind diese grundsätzlich in beheizten Hallen abzustellen. Wurde anhaltender Schneefall vorhergesagt, ist nach Ermessen des verantwortlichen Einsatzleiters gemäß Befehlslage die mechanische Räumung durchzuführen. Schultern an Start-/Landebahn(en) und -Rollstraßen sind in jedem Fall nur mechanisch zu räumen. Überrollstrecken (Overruns) sind bis auf begründete Ausnahmefälle nur mechanisch zu räumen. Ist im Bedarfsfall das Anhäufen von Schneewällen im Bereich der Abstellflächen unumgänglich, so ist auf ausreichende Sicherheitsabstände zu den Start-/ Landebahnen bzw. Rollstraßen zu achten. Im unmittelbaren Bereich der Start-/ Landebahnbefeuerung, der Notfanganlagen mit Umlenkrollen sowie der Verankerung für das Netz und für die Fuß- und Fanganlagenmarker hat das Schneefreihalten durch Handräumung zu erfolgen. Diese Maßnahmen gelten gleichermaßen für die Beleuchtungskörper der Rollweg- und Liegeplatzbefeuerung. Bei nächtlichen Räumarbeiten bzw. bei schlechter Sicht sind die Randbefeuerungen von Start- und Landebahnen sowie den Rollwegen und Liegeplätzen je nach Bedarf einzuschalten. Vor Beginn des Flugbetriebes ist auf den bearbeiteten BF eine Fremdkörperkontrolle bei gleichzeitiger Überprüfung der Befeuerungsanlagen auf Beschädigung und Funktion durchzuführen. Notwendige Reparaturarbeiten sind unverzüglich zu melden/zu veranlassen. Nur durch mechanische Räumung lassen sich Schnee- und/oder Eisreste nicht immer restlos beseitigen. Die BF sind nutzbar, wenn sie so weit von Schnee und Eis gesäubert wurden, dass eine ausreichende Griffigkeit für einen gefahrlosen Flugbetrieb erreicht ist. Die Freigabe erfolgt durch den Flugsicherheitsoffizier. Zur weiteren Verringerung möglicher Unfallgefahren bei noch vorhandenen Reif-, Schnee- und/oder Eisresten in besonders gefährdeten Bereichen (z. B. an Steigungen, in engen Kurven und an den Be- und Entladestellen) darf auf Anweisung des Ein- Hintergrundbild von Verena Frei, CH 1. Aufträge / Einsatz FlgH, Verbände, und/oder Dienststellen mit “Erlaubnis zur Ableitung des Enteisungsabwassers“ (Direkteinleiterbescheid/Indirekteinleiterbescheid), dürfen chemische Enteisungsmittel einsetzen: - bei Einsätzen von QRA, SAR und MedEvac, - bei militärischen Einsätzen im Rahmen von NATO- / UN-Missionen, - bei Einsätzen zur Erfüllung besonderer Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, - bei humanitären Einsätzen und bei Katastropheneinsätzen, - auf Weisung/Genehmigung der zuständigen Höheren Kommandobehörde (HöhKdoBeh) für zwingend erforderlichen Ausbildungs- und Übungsflugbetrieb. Es dürfen nur die jeweils benötigten BF beaufschlagt werden. Hierbei sind nur die an die aktuellen Wetterbedingungen angepassten BE-Mengen auszubringen. Liegt eine Erlaubnis zur Ableitung des Enteisungsabwassers nicht vor, darf der Dienststellenleiter nur bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes oder auf Weisung der zuständigen HöhKdoBeh unter den Voraussetzungen des § 17a WHG die Anweisung zum Ausbringen von chemischen Bewegungsflächenenteisungsmitteln erteilen. Foto von Petra Bader Flugsicherheit satzleiters Sand bis Korngröße 3 mm ausgebracht werden. Achtung: Diese Regelung gilt nur für die BF, die nicht durch strahlgetriebene Luftfahrzeuge genutzt werden. Ausgebrachter Sand ist - soweit möglich mit Kehrmaschinen wieder aufzunehmen, wenn die Wetterverhältnisse dies zulassen. Wenn aufgrund vorhandener Reif-, Schnee- und/oder Eisreste nach durchgeführter mechanischer Räumung ein gefahrloser Friedensflugbetrieb nicht möglich ist, und die Regelungen gem. Abschnitt 3.4 „Einsatz chemischer Vereisungsschutz-/Enteisungsmittel für BF und BE“ dieser FachWsgSKUKdo nicht anwendbar sind, muss der Flugbetrieb vorübergehend eingestellt werden. Die daraus resultierenden Einschränkungen bei Einsätzen sind hinzunehmen. Einsatz chemischer Vereisungsschutz-/Enteisungsmittel: Die Forderung nach einer lageangepassten Verfügbarkeit bestimmter militärischer fliegerischer Kräfte kann es erforderlich machen, die Nutzbarkeit der BF mit chemischen Mitteln zu erhalten/wiederherzustellen, falls trotz mechanischer Räumung ein sicherer Flugbetrieb nicht möglich ist. Grundsätze: BE verändern bei Kontakt/Vermischung mit Grund- und/oder Oberflächenwasser deren natürliche Zusammensetzung. Ohne Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde - Kommune oder Kreisbehörde (Direkteinleiterbescheid) bzw. des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage (Indirekteinleiterbescheid) - ist der Einsatz von BE grundsätzlich verboten. Eine Einleitung von Enteisungsabwasser in Oberflächengewässer oder eine Versickerung in den Untergrund ohne Erlaubnis kann deshalb strafrechtliche Konsequenzen (siehe Strafgesetzbuch §§ 324, 324a und 330) für den Verantwortlichen haben. Bei fehlender Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Direkteinleiterbescheid) dürfen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Länderwas- sergesetze, nur kanalisierte BF mit BE beaufschlagt werden, wenn eine gezielte Sammlung des Enteisungsabwassers (z. B. in geeigneten Rückhaltebecken) möglich ist und eine Ableitung zur Abwasserbehandlung durch die Kommune/ggf. Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage erlaubt wurde (Indirekteinleiterbescheid). Kanalisierte BF, die diesen Anforderungen entsprechen, sind auf den Fliegerhorsten (FlgH) der Bundeswehr in der Regel nicht vorhanden - außer im Bereich der Hallenvorfelder. Muss BE ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Sicherstellung des Flugbetriebes bei rechtfertigendem Notstand (siehe Strafgesetzbuch § 34) ausgebracht werden, ist durch den Dienststellenleiter bzw. “Verantwortlichen auf dem Fliegerhorst“ dies durch einen gesonderten Befehl festzulegen. BE-Einsätze für den allgemeinen Ausbildungs- bzw. Übungsflugbetrieb (Routinedienst) sind grundsätzlich verboten. 29 Mit den Erlassen : BMVg – WV IV 2 – Az 63-30-04/01 vom 20.Dezember 2000 und BMVg – WV IV 2 – Az 63-30-04/01 vom 16. August 2001 werden als Ansprechstellen die Sachgebiete Geologie in den zuständigen Geoinformationsstellen des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr und der Produktverantwortliche (WIWEB) benannt. Diese sind im Bedarfsfall zu beteiligen. Durch die Auswahl geeigneter Produkte ist sicherzustellen, dass die von BE ausgehenden organischen und chemischen Belastungen minimiert und dadurch die Umweltbelastungen gering gehalten werden. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen wird von der Genehmigung des Antrages - ggf. unter Auflagen zur Beweissicherung - ausgegangen. Es ist darauf zu achten, dass die Belange des Umweltschutzes/Gewässerschutzes mit den Forderungen/Belastungen der Auftragslage im Einklang stehen. Als hilfreiche Unterlagen können diese FachWsg sowie die zutreffenden Sicherheitsdatenblätter und Abwas30 serpläne der Liegenschaft der genehmigenden Stelle vorgelegt werden. Im Vorfeld der Antragsstellung sollte Tiefe und Umfang der Antragsunterlagen mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Lehnen die Kommunen/Wasserbehörden Erlaubnisanträge zur Einleitung von Enteisungsabwasser ab, ist SKUKdo ABCAbw/SchAufg GrpII - a.d.D. zu informieren. Ändert sich die Antragsgrundlage der Einleitungserlaubnis oder eines Wasserrechtsbescheides (z. B.: Einführung neuer BE, Aufträge/Einsätze u. a.), ist dies der Kommune bzw. der zuständigen Wasserbehörde umgehend über die StOV mitzuteilen. Beteiligte Stellen bei der Antragsstellung zur Wasserrechtlichen Genehmigung sind: - antragstellende Dienststelle, - zuständige Standortverwaltung, - AGeoBwGeoinformationsstelle (Sachgebiet: Geologie), - zuständige Wasserbehörde, - Produktverantwortliche im WIWEB, - SKUKdo ABCAbw/SchAufg Grp II (nachrichtlich). 5.Verfahrensrichtlinien für den Einsatz von Bewegungsflächenenteisungsmiteln Zur sicheren Nutzung der BF ist der ordnungsgemäße Zustand durch den jeweiligen Einsatzleiter zu überwachen und sicher zu stellen. Hierbei wird durch den Einsatz von Bremsreibungswert-Messgeräten die Qualität der Überwachung optimiert. Flüssige BE sind grundsätzlich vorbeugend (Anti-icing) einzusetzen, um bei zu erwartender Eisbildung erhebliche BE-Menge einzusparen; besonders wenn keine festen BE (Granulat) zur Verfügung stehen. Bei bereits bestehender Eisschicht ist die Wirkung der flüssigen BE we- sentlich geringer, und das Entfernen des Eises ist nur mit unverhältnismäßig hohem Mitteleinsatz möglich. Es kann sinnvoll sein, auf wiederkehrenden Vereisungsschutz zu verzichten, wenn die verfügbare Zeit zwischen Alarmierung und notwendigem Startzeitpunkt ausreicht, eine sich bildende Vereisung durch Aufbringen von Granulat - meist mit flüssigem BE angefeuchtet als kombiniertem Einsatz - zu entfernen. Bei Bodentemperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt sind BE immer erst dann als Vereisungsschutz auszubringen, wenn Niederschlag - der zur Vereisung führen kann - unmittelbar bevorsteht bzw. ein Überfrieren gerade begonnen hat. Achtung: Bei tieferen Temperaturen als ca. -10 °C sind die gebräuchlichen BE nur noch in sehr hohen Konzentrationen wirksam und sollen deshalb nicht mehr eingesetzt werden. Ein erfahrenes Einsatzkommando ist ggf. in Bereitschaft zu halten. Die Ausbringmengen von BE richten sich nach den jeweiligen Herstellerangaben unter Berücksichtigung von : - aktuellen Wetterbedingungen wie Niederschlag, Wind und Temperatur, - BE-Art (flüssig, fest, kombiniert), - Zustand der BF. Flüssige BE sind nur unverdünnt anzuwenden. Für die Einstellung der Ausbringmenge ist die Ausbringmengentabelle zu nutzen. Sind Großflächenstreuautomaten mit wegeabhängiger, synchroner Ausbringmengensteuerung vorhanden, erübrigt sich die Nutzung der Tabelle. Das Ausbringen von BE auf nicht mechanisch geräumten Schneeflächen ist zu unterlassen. Bei anhaltenden Minustemperaturen, trockenen BF und vorhergesagtem Hintergrundbild von Verena Frei, CH 4. Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung von Enteisungsabwasser Die Standortverwaltung - durch den jeweiligen Dienststellenleiter aufgefordert - beantragt die erforderliche Erlaubnis zur Einleitung von Enteisungsabwasser bei der zuständigen zivilen Stelle. Ändern sich die Bedingungen zu einer erteilten Erlaubnis zur Einleitung von Enteisungsabwasser, sind diese den zuständigen Stellen mitzuteilen und eine Anpassung ist ggf. zu beantragen. Hierbei ist die Zusammenarbeit von Dienststelle, StOV und aller beteiligten Stellen notwendig. Der Auftrag der Dienststelle/des Verbandes und die jeweiligen örtlichen Vorgaben/Bedingungen sind zu berücksichtigen. Foto von Andrea Muruszach Flugsicherheit Trockenschneefall sind keine BE auszubringen. Der Niederschlag ist mechanisch zu entfernen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Wettervorhersage darf nach Bildung von Raureif und am Boden festhaftender Schnee- oder Eisglätte enteist werden (De-icing). Durch anschließende mechanische Räumung ist ein erneutes Überfrieren zu verhindern. Feste BE (Granulat) werden bei Eisbildung grundsätzlich angefeuchtet eingesetzt. Die Einwirkzeit ist abhängig von : - der Dicke der Eisschicht, - der Eisart, - der Temperatur am Boden. Die Wirkung der BE wird durch unterschiedliche Faktoren - wie z. B.: Temperatur, Wind und BF-Oberflächenverhältnisse - beeinflusst. Der Einsatzleiter muss die Verhältnisse auf „seinem Platz“ genau kennen, um bei den unterschiedlichen Bedingungen die jeweils optimale Ausbringmenge und das wirksamste Mischungsverhältnis (feste zu flüssigen BE) festzulegen. Das BE bildet mit dem abtauenden Eis/Restschnee das Abtaugemisch und verdünnt sich. Dabei können die auftauenden Eigenschaften verloren gehen. Bei zu langer Einwirkzeit kann daher der aufgetaute Niederschlag erneut gefrieren/anfrieren. Jeder Einsatz chemischer BE ist auf dem Vordruck „Nachweis über aufgebrachte Mengen chemischer Vereisungsschutzmittel“ zu erfassen und nachzuweisen. Der Einsatz ist zu dokumentieren und den Wasserbehörden auf Verlangen vorzulegen. Unmittelbar nach dem Einsatz von BE sollen keine Starts von Luftfahrzeugen erfolgen, um die Bildung von Verpuffungswolken (Sichtbehinderung der Piloten) zu vermeiden, die besonders bei Formationsstarts und geringen Windgeschwindigkeiten auftreten können. Konkrete zeitliche Vorgaben zum „Enteisungsverfahren“ können wegen der jeweils unterschiedlichen Parameter (Luftfahrzeugtyp, Windgeschwindigkeit, Luftfeuchtigkeit usw.) nicht verbindlich gegeben werden. Die regional zuständigen Geoinformationsstellen des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr unterstützen die StOV bei den erforderlichen Untersuchungen zur Kontrolle des Grund- und Oberflächenwassers sowie des Bodens. Diese Untersuchungen sind mit dem FlSichhOffz abzustimmen, unter Berücksichtigung, dass sie am Rande der BF erfolgen. Erforderliche Daten zur Erstellung von Berichten durch die zuständige StOV an die Landratsämter/Kommunen, sind auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Notwendige personelle und materielle Hilfeleistung ist durch die Verbände/Dienststellen sicher zu stellen. SKUKdo Abteilung ABCAbw/SchAufg II berät und unterstützt. 31 Flugsicherheit Wir begrüßen ... Oberstleutnant Karl-Friedrich Eppler lernte die Bundeswehr 1978 im LAR Roth kennen. Vor der fliegerischen Ausbildung in den Staaten absolvierte er seinen Offizierlehrgang an der OSLw in Fürstenfeldbruck. 1981 kam er als Waffensystemoffizier auf dem Waffensystem F-4F nach Deutschland zurück, wo er erst in der 1. Jagdstaffel des JG 71 „R“ in Wittmund und anschließend in der 2. Staffel des JaboG 36 „W“ in Rheine Erfahrungen im Cockpit sammelte. 1987 absolvierte er die Waffenlehrerausbildung in Kalifornien. Für ein Jahr war er im Ausbildungsschwarm Bremen beim LTG 62 tätig, bevor er von 1990 an für ein Jahr seine erste Stabsverwendung als A3b beim Kdo 3. LwDiv in Kalkar erlebte. Von 1991 bis 1995 folgten Verwendungen als ESTO 1. und Staffelkapitän 2. Jagdstaffel JG 72 „W“ in Rheine. Dem Ruf der Hardthöhe folgend war er von 1995 bis 1996 Referent BMVG P IV 2, gefolgt von einer dreijährigen Auslandsverwendung als Staffelkapitän AusbStff F-4 Holloman AFB/NM USA. Wieder in Deutschland eingetroffen wurden die guten Sprachkenntnisse als Chief Defensive OPS HQ AIRNORTH in Ramstein genutzt und im Anschluss eine Verwendung im Verband als stellvertretender Kommandeur Flg Grp JG 71 „R“ angetreten. Bevor er die neue Stelle im Luftwaffenamt bei der Abteilung FlSichhBw als Dezernatsleiter b übernahm, war er in Hamburg als Dozent FB FLL an der FüAk Bw aktiv. „Herzlich Willkommen“ und alles Gute in der neuen Verwendung. Oberstleutnant Andreas Henne hat zum 01.10.2006 das Dezernat c von Oberstleutnant Martin Weißenfels übernommen. Im Sommer 1979 begann er seine Laufbahn in der Bundeswehr mit der Grundausbildung in Bückeburg, gefolgt vom Offizierlehrgang und dem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der HsBw Hamburg. Die fliegerische Ausbildung begann als Hubschrauberpilot auf AL II mit einer anschließenden Verwendung in der HFLgStff 2 in Fritzlar. Für drei Jahre war er dann als Hörsaalleiter an der HFlgWaS Lehrgrp B in Bückeburg tätig, bevor er, nach seiner Umschulung auf Bell UH-1D und unmittelbar anschließender Musterausbildung CH-53, für vier Jahre zunächst als stv Schwarmführer bzw Schwarmführer bei der 2., später bei der 1. FlgAbt 151 in Rheine eingesetzt wurde. Einer siebenmonatigen Zeit als Staffelkapitän bei 2./351 in Mendig folgten drei Jahre bei 2. FlgAbt 151 in Rheine. In diesem Verband fand er anschließend als S3 StOffz und stv AbtKdr seinen Wirkungsbereich. Der Ruf der Höheren Kommandobehörde führte ihn als HFlgStOffz ins HFüKdo G3 Eins/Pl nach Koblenz. Es folgte eine Versetzung als AbtKdr FlgAbt 151 zurück nach Rheine und von dort zum Luftwaffenamt AbtFlSichhBw. Während seiner Dienstzeit ist er für verschiedene Einsatzkontingente (das 3. Kontingent IFOR in ZADAR/KROATIEN, das 3. Kontingent SFOR in RAJLOVAC/BOSNIEN-HERZOGOVINA, als S3StOffz/stv GeschwKdore bei ISAF und als Kdr DtEinsKtgt (NRF 5) HumHi PAK in ISLAMABAD/PAKISTAN) eingesetzt gewesen. In der neuen Tätigkeit wünschen wir viel Glück und ein „Herzliches Willkommen“. Hauptmann Bernhard Schmotz ist seit dem 03.07.2006 im Dezernat d für die Lfz-Avionik zuständig. 1988 absolvierte er seine Grundausbildung in Budel und wurde anschließend als Lfz-Störanlagenmechaniker beim JaboG 33 ausgebildet. Bis 1995 war er dort tätig, es schloss sich der zweijährige Besuch an der Fachschule für Elektrotechnik TSLw 1 an. Nach dem Offizierlehrgang in Fürstenfeldbruck folgte eine Verwendung für vier Jahre als LfzEloOffz in der Elektronikstaffel beim JaboG 33. Von 2002 bis zur Versetzung ins LwA war er beim FlgAusbZLw als LfzEloOffz und als PO Pers-Stan eingesetzt. Nun hat er den Stuhl von Hauptmann Edgar Carl übernommen. Für den Einstieg im LwA wünschen wir viel Freude an der vielschichtigen Arbeit und sagen auch hier ein „Herzlich Willkommen“. Wir verabschieden ... Oberstleutnant Alfred Weiss trat 1971 in die Bundeswehr ein und flog in seiner fliegerischen Ausbildung die Luftfahrzeugmuster T-37, T-38 und F-104. In den folgenden Jahren war er Pilot auf F-104 und Tornado im Jagdbombergeschwader 33 in Büchel und sammelte hier seine fliegerischen Erfahrungen. Als Staffelkapitän war er in der 1. Staffel JaboG 32 in Lechfeld von 1987 bis 1990 tätig, gefolgt von der Verwendung als Skyguard-Einsatzleiter im Luftwaffenamt Abt Flugbetrieb. 1993 kehrte er als Kommandeur Fliegende Gruppe in das JaboG 33 nach Büchel zurück. Im Anschluß übernahm er für drei Jahre den Dienstposten im Fü L III 3 als Referent und war u. a. zuständig für die fliegerische Ausbildung Holloman. Folgend an diese Stabsverwendung ging er wieder nach Büchel, diesmal als stv Kdore JaboG 33. In seine Laufbahn reihte sich dann eine Versetzung nach Amerika ein, um dort als Kdr AusbGrp und stv KdrFlgAusbZLw zu wirken. 2004 übernahm er den Dienstposten als Dezernatsleiter b bei GenFlSichhBw. Für die zukünftige Aufgabe als Leiter des Verbindungskommandos Lw beim Flottenkommando in Glücksburg wünschen wir viel Glück und Erfolg. Nach einem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der UniBw Hamburg schloss Oberstleutnant Martin Weißenfels die fliegerische Ausbildung in Ft. Rucker, Alabama, und der HFlgWaS in Bückeburg ab. Als Hubschrauberpilot auf UH-1D folgten Verwendungen wie S3Offz im RgtSt, stv Schwarmführer und als Staffelkapitän der Stabsstaffel beim HFlgRgt 6 (Hungriger Wolf). Mit der Versetzung zum HFlgRgt 35 in Mendig fand die Umschulung auf CH-53 G/GS statt und der Einsatz als Schwarmführer, Einsatzstabsoffizier und Staffelkapitän. Von 1996 bis 2000 war er OpStOffz im HFüKdo G3 EinsFü in Koblenz und anschließend KdrFlgAbt 151 in Rheine-Bentlage, gefolgt von einer Verwendung als stv Kdr mTrspHubschrRgt 15 am Standort. Nach dem Motto: „ ... den Dingen auf den Grund gehen, damit man daraus lernt“ war er für zwei Jahre bei GenFlSichhBw als Dezernatsleiter c aktiv. Er hat eine neue Herausforderung bei der Heeresfliegerwaffenschule als Kommandeur der Lehrgruppe B übernommen. Auf dem weiteren Werdegang von dieser Stelle aus alles Gute. 32 Flugsicherheit Heft 4 - November 2006 - 43. Jahrgang Flugsicherheit Neue Regelung für die Vergabe von Flugsicherheitspreisen Fachliche Mitteilung für fliegende Verbände an Verbände/Einheiten mit bemannten Luftfahrzeugen ie Flugsicherheitspreise sollen erfolgreiche Flugsicherheitsarbeit und die damit erreichten Leistungen anerkennend würdigen und D dokumentieren. Sie heben die Verdienste aller am Flugbetrieb mittelbar und unmittelbar beteiligter Personen und Dienststellen lobend hervor. Der Neuerlass der ZDv 19/6 „Die Behandlung von Unfällen und Zwischenfällen mit Militärischen Luftfahrzeugen“ und die verbesserte Flugsicherheitslage erfordern eine Neufassung der Kriterien zur Vergabe der Preise. Die Luftwaffe ist in Pilotfunktion verantwortlich für den Flugbetrieb in der Bundeswehr. Der Inspekteur der Luftwaffe vergibt in diesem Rahmen Flugsicherheitspreise gemäß den folgenden Kriterien an alle fliegenden Verbände und Einheiten der Teilstreitkräfte/OrgBereiche. Titelfoto: Guido Sonnenberg Bildbearbeitung: www.schaltwerk.net „Flugsicherheit“, Fachliche Mitteilung für fliegende Verbände der Bundeswehr Editorial 1 Alle Jahre wieder ... oder: Wer sucht, der findet! 2 Wie sicher ist sicher? 8 Redaktion: Hauptmann Klemens Löb, Tel.: 02203- 9083124 Oberstleutnant Claus Maneth, Tel.: 02203- 9083941 Luftwaffenkaserne 501/07 Postfach 906110 51127 Köln Nichts ist sicher und nicht mal das ist sicher! 9 Herausgeber: General Flugsicherheit in der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 1. AIRPROX 12 Überlasteter Luftraum 18 Fatigue 22 [email protected] [email protected] Winterflugbetrieb 27 Gestaltung: Hauptmann Klemens Löb GenFlSichhBw Personalien 32 Erscheinen: dreimonatlich Manuskripteinsendungen sind direkt an die Schriftleitung zu richten. Vom Verfasser gekennzeichnete Artikel stellen nicht unbedingt die Meinung der Schriftleitung oder des Herausgebers dar. Es werden nur Beiträge abgedruckt, deren Verfasser mit einer weiteren Veröffentlichung einverstanden sind. Weiterveröffentlichungen in Flugsicherheitspublikationen (mit Autoren- und Quellenangaben) sind daher möglich und erwünscht. Druck: SZ Offsetdruck-Verlag Herbert W. Schallowetz GmbH 53757 Sankt Augustin Neue Regelung der Vergabe von Flugsicherheitspreisen 33 Folgende Flugsicherheitspreise werden vergeben: a)Die Flugsicherheitsurkunde – erstmalig nach drei aufeinander folgenden unfallfreien Kalenderjahren und anschließend für jedes weitere unfallfreie Jahr. b) Der Flugsicherheitspokal – für einen unfallfreien Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren. Der Flugsicherheitspokal nach zehn unfallfreien Kalenderjahren wird gegenüber dem Pokal nach fünf unfallfreien Jahren im Design hervorgehoben. Die Vergabe der Preise wird beeinflusst von Flugunfällen und Bodenunfällen mit Luftfahrzeugen, wobei die in der ZDv 19/6 Nr. 113 und Nr. 115 festgelegten Definitionen maßgeblich sind. Unfälle, an deren Zustandekommen der betroffene Verband/die betroffene Einheit nicht ursächlich beteiligt war, beenden oder unterbrechen unter gewissen Umständen nicht den bis dahin unfallfreien Zeitraum. Die Entscheidung darüber liegt bei General Flugsicherheit Bw und wird jeweils im Unfallabschlussbericht veröffentlicht. Unfälle von Inübunghaltern werden dem Verband/ der Einheit zugerechnet, dem/der der Inübunghalter zugeteilt ist. Sind Angehörige mehrerer Verbände/Einheiten an einem Unfall beteiligt, entscheidet GenFlSichhBw in Abhängigkeit von der Ursachenfestlegung, wem der Unfall zugeordnet wird. Die Neuregelung zur Vergabe von Flugsicherheitspreisen tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. GenFlSichhBw legt Insp L bis zum 10.Januar eines jeden Jahres die Übersicht der fliegenden Verbände/Einheiten vor, die im Vorjahr die Leistungen für die Vergabe eines Flugsicherheitspreises erbracht haben. Die Übersicht wird im Jahresbericht und in der Zeitschrift „Flugsicherheit“ veröffentlicht. Flugsicherheit Ausgabe 04 / 2006 Fotografie: Guido Sonnenberg • Bildbearbeitung: www.schaltwerk.eu Fachliche Mitteilungen für fliegende Verbände Bundeswehr