ish digital kabelempfang

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ish digital kabelempfang
Zulassungsantrag der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH
für ein digitales Fernsehprogramm „Arena Bundesliga“
Aktenzeichen: KEK 330
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer
Parminder Singh Sandhu, Christoph Bellmer und Dejan Jocic, Löwengrube 12, 80333
München,
- Antragstellerin wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Pay-TV-Spartenprogramms
unter dem Arbeitstitel „Arena Bundesliga“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 23.02.2006 in der Sitzung am
11.04.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof.
Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Der von der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH mit Schreiben vom
16.02.2006 an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des digitalen Fernsehprogramms „Arena
Bundesliga“ stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Arena Sport Rechte und Marketing GmbH („Arena“) hat mit Schreiben vom
16.02.2006 bei der LfM einen Antrag auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines Fernsehspartenprogramms mit dem vorläufigen Arbeitstitel „Arena Bundesliga“ für die Dauer von 10 Jahren gestellt. Die LfM hat der KEK den Antrag mit
Schreiben vom 23.02.2006 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Unter dem Arbeitstitel „Arena Bundesliga“ wird die Zulassung eines Unterhaltungsspartenprogramms mit dem Schwerpunkt Sport beantragt. Das Programm soll im
Wesentlichen die Live-Übertragung der 612 Fußballspiele der deutschen ersten und
zweiten Bundesliga sowie eine ausführliche Vor- und Nachberichterstattung im PayTV zum Inhalt haben. Arena hat im Dezember 2005 von der DFL Deutsche Fußball
Liga GmbH („DFL“) als Vertreterin des „Die Liga – Fußballverbands e.V.“ die PayTV- und Free-TV-Live- und Nachverwertungsrechte an den Fußballspielen der 1.
und 2. Bundesliga für die Spielzeiten 2006/2007 bis 2008/2009 erworben (im Einzelnen s. u. I 2.2). xxx ... Der Programmstart erfolgt mit der deutschen FußballBundesliga am 11.08.2006.
Bei der technischen Herstellung der sendefähigen Fassung der Bundesligaspiele
und ggf. weiterer Sportproduktionen wird Arena xxx ... mit der Plazamedia GmbH
TV & Film Produktion („Plazamedia“), Ismaning, als externem Dienstleister zusammenarbeiten xxx ... Plazamedia ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der EM.TV
AG und verfügt über ein eigenes Sendezentrum. Nach Angaben der Antragstellerin
wird das Redaktionsteam von Arena die vollständige Kontrolle über alle redaktionellen Arbeiten bei der Programmgestaltung haben. xxx ...
2.2
Verbreitung
Das beantragte Programm soll verschlüsselt digital über Satellit, Kabel und das
3
Internet (IP-TV) im deutschsprachigen Raum verbreitet werden. xxx ...
Im Hinblick auf die Satellitenverbreitung beabsichtigt Arena nach eigenen Angaben,
die Pay-TV-Plattform selbst zu betreiben und dafür Dienstleistungen von verschiedenen externen Dienstleistern zu beziehen. xxx ...
Das Programm soll ferner auf Grundlage eines Plattformvertrags mit den mit Arena
verbundenen Kabelnetzbetreibern iesy GmbH & Co. KG („iesy“), Frankfurt am Main,
in Hessen und ish NRW GmbH („ish“), Köln, in Nordrhein-Westfalen über Kabel
verbreitet werden (zum Plattformvertrag s. u. I 4). Arena beabsichtigt darüber hinaus die Verbreitung über weitere Kabelnetze in Deutschland xxx ...
3
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
3.1
Arena
Unternehmensgegenstand von Arena nunmehr mit Sitz in München (ehemals:
S4ALL GmbH, Hamburg) ist „der Erwerb und der Verkauf von (Programm-)Inhalten,
Rechten und Diensten, insbesondere im Bereich des Sports; die Erstellung und die
Bündelung von Programminhalten, insbesondere im Bereich des Sports; die Vermarktung und Bewerbung von Programminhalten; Ausstrahlung der Programme unter Nutzung von Fernsehen, Radio, Print- und aktuellen und zukünftigen Medien
(Online), insbesondere im Bereich des Sports, der Vertrieb und die Bereitstellung
von Hardware für den Zugang zu Programminhalten, unter anderem durch Decoder
und das Angebot von Beratungsdienstleistungen im Bereich des Erwerbs von Rechten an, sowie der Produktion, Bündelung und Vermarktung von Programminhalten,
insbesondere im Bereich des Sports“ xxx ...
Sämtliche Anteile an Arena hält die iesy Hessen Verwaltungs-GmbH. An deren
Alleingesellschafterin, der Kabelnetzbetreiberin iesy, hält die Holdinggesellschaft
Unity Media GmbH („Unity Media“), Hamburg, sämtliche Anteile (99,98 % mittelbar
über die Unity Media Management GmbH, die restlichen 0,02 % unmittelbar). Der
Geschäftsführer der Antragstellerin Parminder Singh Sandhu ist zugleich einer der
beiden Geschäftsführer von Unity Media. xxx ...
4
3.2
Kabelnetzbetreiber der Unity-Media-Gruppe (Ish, iesy und Tele Columbus)
Die Muttergesellschaft der Antragstellerin iesy betreibt in Hessen Kabelnetze der
Netzebene 3. Ihre ebenfalls 100%ige Tochtergesellschaft ish ist Netzebene-3Kabelnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen. Unity Media hält darüber hinaus seit
Ende 2005 sämtliche Anteile an der Tele Columbus GmbH & Co. KG („Tele Columbus“), Hannover, die Kabelnetze der Netzebene 4 betreibt und an zahlreichen weiteren Netzebene-4-Betreibern in Deutschland beteiligt ist.
Ish versorgt nach eigenen Angaben ca. 4 Mio. Haushalte in Nordrhein-Westfalen
mit Kabelfernsehen und Radio bei 6,5 Mio. anschließbaren Haushalten. An das
Kabelnetz von iesy in Hessen sind 1,2 Mio. Kabelhaushalte angeschlossen. Tele
Columbus bezeichnet sich mit 2,6 Mio. Kunden und über 3,3 Mio. versorgbaren
Haushalten als größten Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 in Deutschland. xxx ...
Unity Media erzielte im Jahr 2005 (ohne Tele Columbus) einen Umsatz von 567,5
Mio. €, einschließlich Tele Columbus 830 Mio. €. Zum 31.12.2005 bezogen 5,1 Mio.
Kunden analoges Fernsehen und 119.900 Kunden Digitalfernsehen von Unity Media (vgl. Faktenblatt der Unity Media unter www.unitymedia.de).
Ish und iesy bieten in ihren Kabelnetzen unter der Marke „tividi“ sowohl frei empfangbare digitale Programme als auch eigene Pay-TV-Programmpakete an. Seit
Januar 2006 sind im frei empfangbaren digitalen Programmangebot „tividi FREE“
auch die Programme der RTL Group und der ProSiebenSAT.1 Media AG enthalten. Derzeit werden neben Fremdsprachenpaketen und Einzelabrufangeboten für
Kino- und Erotikfilme die folgenden Pay-TV-Pakete unter der Marke „tividi“ angeboten:
tividi FAMILY
13th Street
Planet
The History channel
Spiegel TV Digital
Sci-Fi Channel
Silverline Movie
Channel
MTV Hits
VH1 Classic
tv. Gusto Premium
National Geographic Channel
AXN
Kinowelt TV Pre-
tividy SPORTS
Extreme Sports
Motors TV
ESPN Classic
Sports
Eurosportnews
Sailing Channel
NASN
Eurosport 2
tividi GLOBAL
BBC Prime/ Learning
CNBC Europe
Sky News
Jetix Play
Fashion TV
Turner Classic
Movies
Boomerang
E! Entertainment
EuroNews
BBC World Service
AXN
National Geographic Channel
tividi PRIVAT
The Adult Channel
Blue Hustler
5
tividi FAMILY
tividy SPORTS
tividi GLOBAL
tividi PRIVAT
mium
Mezzo
Gute Laune TV
Deutsches Wetter
Fernsehen
Tele Columbus vermarktet je nach Region unterschiedliche Fernsehprogrammangebote: In Nordrhein-Westfalen bietet sie ihren Netzebene-4-Kunden die „tividi“Pakete an. In den Regionen, in denen die Kabel-Deutschland-Gruppe als Kabelnetzbetreiber der Netzebene 3 auftritt, verbreitet Tele Columbus deren Paketangebote weiter. Dort, wo Unternehmen der Tele-Columbus-Gruppe über eigene Kopfstellen verfügen, verbreitet Tele Columbus das Paketangebot „kabelVision“ von
Decimus/Eutelsat weiter.
Unity Media strebt an, durch das Programmangebot Arena zum monatlichen Abonnement-Preis von 14,90 Euro zugleich Abonnenten für die bestehenden „tividi“Paketangebote hinzuzugewinnen: Sie hat angekündigt, das Arena-Paket in Kombination mit „tividi FAMILY“ sowie als „tividi KOMPLETT“ mit deutlichen Preisnachlässen (16,90 statt 21,80 Euro bzw. 19,90 statt 30,80 Euro) anzubieten (vgl. Präsentation vom 27.03.2006).
Die Medienkommission der LfM hat am 10.03.2006 beschlossen, Arena die beantragte Zulassung zu erteilen; die LfM hat zugleich angekündigt, Vorkehrungen gegen das Entstehen einer Missbrauchslage aufgrund der vertikalen Integration zwischen Arena als Veranstalterin und den zu Unity Media gehörenden Kabelnetz- und
Plattformbetreibern zu treffen, z. B. die getrennte Buchführung und Geschäftsleitung von Mutter und Tochter zu verlangen (vgl. Pressemitteilung vom 10.03.2006).
3.3
Beteiligte Fondsgesellschaften
Sämtliche Anteile an Unity Media hält die Unity Media S.C.A., Luxemburg. Bei ihr
bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse:
Finakabel-Fondsgesellschaften
davon:
Finakabel S.à.r.l., Luxemburg
Finakabel Holdings Ltd., St. Peter Port, Guernsey/Channel Islands
AP-Fondsgesellschaften
davon:
38,66 %
26,46 %
11,65 %
31,46 %
6
AP Cable, LL.C., Purchase, New York (USA)
AP Participation L.P., London, Großbritannien
28,97 %
2,49 %
Die übrigen 30,43 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Geschäftsführende
Komplementärgesellschaft ohne Kapitaleinlage ist die Unity Media Management
S.A.
BC Partners Ltd. („BC Partners“) – für die Finakabel-Fonds – und Apollo Investment
Fund V L.P. – für die AP-Fonds – haben die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der genannten Fonds bei Unity Media S.C.A. in einem Vertrag („Mutual Consultation Agreement“) geregelt. Nach Auskunft von Arena müssen sie demnach bei wesentlichen Entscheidungen, die Unity Media S.C.A. betreffen, Übereinstimmung erzielen.
3.3.1
BC Partners
An der Finakabel S.à.r.l. und der Finakabel Holdings Ltd. sind jeweils die Fondsgesellschaften BC European Capital VII – 1 (mit 83,3 %) und BC European Capital VII
Top-up-1 (mit 16,7 %) beteiligt. Die BC European Capital VII-Fonds wurden im Jahr
2000 mit einem Volumen von 3,4 Mrd. € aufgelegt (Pressemitteilung von BC Partners vom 20.07.2000). Sie halten nach Kenntnis von Arena keine weiteren Medienbeteiligungen in Deutschland. Zur Beteiligungsstruktur hat die Antragstellerin, mit
der Bitte um Vertraulichkeit, folgende Angaben gemacht: xxx ...
Geschäftsführende Komplementärgesellschaft (General Partner) und Investment
Manager der BC European Capital VII – 1 und BC European Capital VII Top-up-1
ohne Kapitaleinlage ist jeweils die CIE Management II Ltd., Guernsey. Sie wird bei
ihrer Tätigkeit von BC Partners mit Hauptsitz in London beraten. xxx ...
BC Partners wurde 1986 gegründet und ist nach eigenen Angaben eine der führenden europäischen Investmentfirmen. Sie erwirbt demnach vornehmlich Mehrheitsbeteiligungen und beteiligt stets auch die jeweilige Geschäftsführung als Anteilseigner. Nach eigenen Angaben plant BC Partners für die nächsten fünf Jahre Akquisitionen von Beteiligungen an fünfzehn bis zwanzig europäischen Unternehmen im
Wert von insgesamt über 15 Mrd. € (www.bcpartners.com/english/aboutus). Im Medienbereich halten Fonds von BC Partners nach Kenntnis von Arena keine weiteren
Beteiligungen in Deutschland. Ein Konsortium unter ihrer Beteiligung hält die Mehrheit der Anteile am Verleger der Gelben Seiten in Italien (New SEAT).
7
3.3.2
Apollo
Alleingesellschafter (Member) der AP Cable, LL.C. und alleiniger Kommanditist (Limited Partner) der AP Participations L.P. ist die AIF V Euro Holdings L.P. An ihr
sind verschiedene Investoren und Investmentfonds als Limited Partners beteiligt.
Von ihnen halten nach Auskunft von Arena mit der Bitte um Vertraulichkeit folgende
xxx Investoren 5 % und mehr der Kapitalanteile: xxx ...
AIF V Euro Holdings L.P., Apollo Investment Fund V L.P. und Apollo Management
V L.P. halten nach Kenntnis der Antragstellerin keine weiteren Beteiligungen an
deutschen Medienunternehmen. Apollo Management ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in New York/USA. Im Jahr 2004 scheiterte die Übernahme nahezu
sämtlicher Anteile am Kabelnetzbetreiber PrimaCom AG unter Beteiligung von
Fondsgesellschaften der Apollo Management am Widerstand der PrimaComAktionäre (vgl. Pressemitteilung vom 12.07.2004 unter www.primacom.de). Ein
Konsortium von Finanzinvestoren unter Beteiligung von Apollo Investment Fund V
L.P. hält eine Mehrheitsbeteiligung an Intelsat Ltd., Bermuda/USA, einem international tätigen Anbieter von Satellitenkommunikationsdienstleistungen. Weitere Medienbeteiligungen sind nicht bekannt.
4
Plattformvertrag zwischen Arena und ish/iesy
xxx ...
5
Verbreitung über Satellit
Das Arena-Programm wird auch über SES ASTRA verbreitet werden. ASTRA erreicht bundesweit ca. 16,17 Mio. Haushalte; davon sind 6,3 Mio. oder 39 % mit digitalen Empfangsgeräten ausgestattet. Die Ausstrahlung erfolgt verschlüsselt über
das Conditional-Access-System „Cryptoworks“. Der Abonnent benötigt deshalb eine
Set-Top-Box mit Cryptoworks-Entschlüsselungssystem oder Common Interface, für
das ein Cryptoworks-Zusatzmodul erworben werden muss. Ob Premiere-Satellitenkunden mit der d-box das Arena-Programm empfangen können, ist zur Zeit nicht
geklärt. Der Preis soll monatlich 14,90 € betragen, der erforderliche Decoder
zusätzlich 89 € (bei Zwei-Jahresabo) kosten.
8
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung von Arena liegt vor. Einem Vertreter der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunk einer
Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang
mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen werden von der KEK
nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1
RStV beurteilt.
Die Veranstalterin xxx ... ist verpflichtet, künftige Plattformvereinbarungen nach ihrem Abschluss unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt und der KEK
vorzulegen (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 RStV sowie die Pflicht gemäß § 29
Satz 1 RStV, geplante Änderungen sonstiger Einflüsse anzumelden).
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Das unter dem Arbeitstitel „Arena Bundesliga“ beantragte Programm wird der Antragstellerin, iesy, Unity Media und der Unity Media S.C.A. zugerechnet (§ 28 Abs. 1
Satz 1 und 2 RStV i. V. m. § 16 AktG). Sie werden auch den an Unity Media S.C.A.
beteiligten BC European Capital VII-Fonds und den von Apollo Management V L.P.
verwalteten Fondsgesellschaften zugerechnet, die Unity Media S.C.A. nach den
vorliegend mitgeteilten Angaben gemeinsam beherrschen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV
i. V. m. § 17 AktG). Den Beteiligten sind keine weiteren bundesweiten Fernsehprogramme zuzurechnen; insbesondere hat die KEK bislang ish und iesy keines der
auf ihren Plattformen (weiter-)verbreiteten Programme aufgrund von „vergleichba-
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ren Einflüssen“ als Plattformbetreiber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zugerechnet.
2.2
Zuschaueranteile
Das beantragte Programm wird noch nicht veranstaltet; Daten zu den Zuschaueranteilen liegen daher noch nicht vor.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 RStV setzt
voraus, dass ein Unternehmen über eine durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene starke Stellung im bundesweiten Fernsehen verfügt. Dies bringen die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV zum Ausdruck, die zugleich Leitbild für die
medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung nach dem Grundtatbestand des § 26
Abs. 1 RStV sind. Angesichts der noch nicht vorhandenen Zuschaueranteile des
beantragten Programms gibt es demnach keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht von Arena oder der an ihr beteiligten Unternehmen. Der Zulassung von Arena Bundesliga stehen daher Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt nicht entgegen.
Nicht absehbar ist, ob durch die unternehmerische Verbindung zwischen der Fernsehveranstalterin Arena mit Kabelnetzbetreibern bzw. Anbietern von Pay-TVPaketen künftig andere Anbieter in der Veranstaltung von Pay-TV behindert werden. Die Überwachung der Pflicht der zu Unity Media gehörenden Plattformbetreiber, Dritten einen diskriminierungsfreien Zugang zu technischen Plattformen und
Programmplattformen zu gewährleisten, hat im Rahmen der Anwendung von §§ 52,
53 RStV zu erfolgen.
(gez.)
Mailänder
Dörr
Lübbert
Rath-Glawatz
Sjurts