Infoblatt Volljährige
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Infoblatt Volljährige
Die Düsseldorfer Tabelle ab 181: Nettoeinkommen der Eltern in EUR Bis 1500 Unterhalt EUR 488 1501 – 1900 513 1901 – 2300 537 2301 – 2700 561 2701 – 3100 587 3101 – 3500 626 3501 – 3900 664 3901 – 4300 703 4301 – 4700 742 4701 – 5100 781 ab 5101 Einzelfallbezogen Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf 3 Unterhaltsberechtigte (ohne Rücksicht auf den Rang). Grenzen der Leistungsfähigkeit Die Eltern haften aber nicht unbegrenzt für den Unterhalt sondern nur im Rahmen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Zu berücksichtigen ist immer, dass die Eltern unter Umständen noch andere Unterhaltsberechtigte haben. Die Eltern haben außerdem ein geschütztes Einkommen (Berufstätige: je 1150 EUR Selbstbehalt), das nicht unterschritten werden soll. Es gibt im Unterhaltsrecht aus diesem Grund eine bestimmte Rangfolge: 1 Auszugsweise, Stand: 1. Januar 2011 Zuerst muss der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern unter 21, die sich in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils befinden, abgedeckt werden. Erst dann können weitere Anspruchsberechtigte Unterhalt fordern. Das kann z.B. soweit gehen, dass laut Tabelle zwar ein Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind besteht, aufgrund vorrangiger Ansprüche anderer und des Selbstbehalts der Eltern aber weniger als der Tabellenunterhalt oder sogar nichts mehr übrig ist (sog. Mangelfall)! Ab 18 noch Unterhalt? Unterhalt volljähriger Kinder Wie wird der Unterhalt durchgesetzt? Wird mit den Eltern keine Einigung erzielt, so kann das Familiengericht entscheiden. Unter Umständen kann im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe dieses Verfahren kostenfrei mit Hilfe eines/r Rechtsanwalts/anwältin durchgeführt werden. Kostenloser Beratungs- und Unterstützungsanspruch in Unterhaltsfragen für Volljährige aus dem Landkreis Forchheim bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht beim: Amt für Jugend und Familie Forchheim Am Streckerplatz 3 91301 Forchheim Telefon: (09191) 86-2342/2344/2346/2349 eMail: [email protected] Internet: www.lra-fo.de Herausgeber: Amt für Jugend und Familie Forchheim Stand: 1. Januar 2011 Amt für Jugend und Familie Ab 18 keinen Unterhalt mehr? Geradlinig Verwandte - also Eltern und deren Kinder - sind einander unterhaltspflichtig. Das volljährige Kind1 ist aber grundsätzlich als Erwachsener zu behandeln, der selbst für sich verantwortlich ist - auch in finanzieller Hinsicht! Es müssen deshalb schon besondere Gründe vorliegen, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt von seinen Eltern verlangen möchte. Die beiden häufigsten Gründe, wonach das Kind auch ab 18 noch Unterhalt verlangen kann, sind Ausbildung und Krankheit. Die Eltern sind verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, damit es eine unabhängige Lebensstellung erreichen kann (§ 1610 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es wird zwischen allgemeiner Schul- und Berufsausbildung unterschieden. Die Eltern müssen auch dann Unterhalt zahlen, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, sich eine unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen (z.B. schwere Behinderung) an der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehindert ist. Die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst ist keine Ausbildung. Hier ist der persönliche Bedarf des Kindes meist durch den Staat abgedeckt. Welche Ausbildung müssen die Eltern finanzieren? Die Ausbildung des Kindes muß gewisse Voraussetzungen erfüllen: • das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben, • es muss die Ausbildung innerhalb der üblichen Dauer beenden, • nur eine Erstausbildung muss regelmäßig von den Eltern finanziert werden, • eine Zweitausbildung ist dann zu ermöglichen, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (z.B. Abitur-Banklehre-BWL-Studium) oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (z.B. Mehlstauballergie bei Bäckerlehrling) abgebrochen werden muss, • die gewählte Ausbildung muss geeignet sein, um später selbst den Lebensunterhalt sicher zu stellen. Das Kind selbst bestimmt die Art der Ausbildung nach seinen Fähigkeiten und Neigungen! Auf die Wünsche der Eltern, z.B. einmal den elterlichen Betrieb zu übernehmen, kommt es nicht an. Die Eltern haben, um die Zulässigkeit der Ausbildung überprüfen zu können, gewisse Kontrollrechte, das bedeutet, dass z.B. der Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen sind. Eine Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes - nach Abzug der Werbungskosten - anzurechnen. Wie hoch ist der Unterhalt? Unterhalt ist monatlich in Geld zu leisten. Bei volljährigen Kindern kann der Unterhaltsbedarf aber auch in anderer Form (z.B. freie Kost und Wohnung) von den Eltern befriedigt werden. Dabei ist auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Erhält z.B. das Kind nur einen Studienplatz an einem weit entfernten Ort zugewiesen, so kann vom Kind nicht gleichzeitig verlangt werden, mietfrei im Elternhaus zu wohnen. Beide Elternteile2 müssen - soweit sie leistungsfähig sind - gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Die Höhe des Unterhalts für ein Kind, das im Haushalt eines Elternteils wohnt, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (umseitig). Die Eingruppierung der Eltern ergibt sich normalerweise aus ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle in der Regel 670 EUR. Die Tabelle enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern. Die Eltern haften für den Unterhalt anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen. Das Kindergeld ist in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden. 1 Es wird hier nur vom unverheirateten, volljährigen Kind gesprochen; sollte das Kind verheiratet sein, so trifft den Ehepartner des Kindes die vorrangige Unterhaltspflicht. 2 Die Unterhaltspflicht ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder getrennt leben.