Vereinssatzung
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Vereinssatzung
Vereinssatzung § 1 Zweck des Vereins Der Förderkreis Schiller-Schule Reilingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. 2. Durch die Hilfestellung des Vereins wird der Schulträger nicht in seiner Verpflichtung gegenüber der Schule entlastet. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: o Aufrechterhaltung einer lebendigen Verbindung aller am Schulleben Beteiligter auch über die eigentliche Schulzeit hinaus, o dem amtierenden Elternbeirat bei der Durchführung schulischer Aktivitäten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, o Unterstützung schulischer und außerschulischer Aktivitäten, o Unterstützung bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel, o Unterstützung von Austauschmaßnahmen, o Herausgabe von Informationsmaterial. § 2 Vermögen des Vereins 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. § 2a Entscheidungen über das Vereinsvermögen Die Kasse des Förderkreises beinhaltet Gelder, die von Elternbeirat, Förderkreis, Lehrern, Schülern und Eltern erwirtschaftet werden. 1. Die Organe des Vereins entscheiden nach Maßgabe dieser Satzung über die Verwendung des Vereinsvermögens. 2. Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 EURO belasten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung einer paritätisch besetzten Kommission vorgenommen werden. 3. Diese Kommission setzt sich zusammen aus jeweils zwei gewählten Vertretern des Elternbeirates, der Gesamtlehrerkonferenz und des Förderkreises. 4. Schulleiter und der/die 1. Vorsitzende des Förderkreises sind Kraft Amtes Mitglieder des Gremiums. 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Förderkreises. 6. Alle in der Kommission vertretenen Gremien haben das Recht, Vorschläge zu derartigen Rechtsgeschäften zu unterbreiten, eine diesbezügliche Sitzung einzuberufen und eine Entscheidung über den Vorschlag zu verlangen. 7. Eine Entscheidung sollte in der Regel nach spätestens 8 Wochen erfolgen. § 3 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-von-Schiller-GHS Reilingen, bzw. deren rechtlichen Vertreter. 5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt, Antrag auf Aufnahme stellt und durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen wird. 2. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in den Verein. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 3. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3- Mehrheit. 5. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist nur durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres (gemäß § 14 Abs. 1) bis spätestens 30. September beim Vorstand eingehend möglich. 6. Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. § 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden 1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. 2. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung. 3. Der Verein nimmt Spenden entgegen, die geeignet sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 1. dem/der 1. Vorsitzenden 2. 3. 4. 5. 6. 7. dem/der 2. Vorsitzenden dem/der Schulleiter/in dem/der Schriftführer/in dem/der Kassierer/in vier Beisitzer/innen einem Vertreter der SMV ab Klasse 7, der vom Schülerrat in den Vorstand gewählt wird. 8. dem/der Elternbeiratsvorsitzenden oder einem/einer vom Elternbeirat in den Vorstand gewählten Elternvertreter/in. 2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in und der/die Schulleiter/in. Jeweils zwei dieser volljährigen Vorstandsmitglieder/innen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300 EURO belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittel-Mehrheit. 5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung eine/n Ersatzmann/frau bzw. einen/e Nachfolger/in wählt. 6. Beschlüsse des Vorstands müssen mehrheitlich gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. 7. Der/die 1. Vorsitzende wird von dem/der 2. Vorsitzenden bzw. Schriftführer/in bei Verhinderung vertreten. 8. Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. 9. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500 € belasten, bedarf es zusätzlich zu einem Vorstandsbeschluss auch der Zustimmung des paritätischen Gremiums gemäss § 2a. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes. 2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen auf die Dauer von 3 Jahren (die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen; hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen). 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung. 4. Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes. 5. Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende. 2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 3. Die Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig. 4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 5. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung. 6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/rin der Versammlung. 7. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren. § 12 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften 1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom/von der jeweiligen Leiter/in und vom/von der Schriftführer/in abzuzeichnen. 2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom/von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 13 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. § 14 Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vereinssatzung vom 3.5.1996, zuletzt geändert am 7.3.2002