Amtsblatt - Stadt Augsburg

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Amtsblatt - Stadt Augsburg
Amtsblatt
Stadt
Augsburg
gegründet 1746
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 98
Einzelpreis 0,50 €
Inhaltsverzeichnis
Satzung über die Entschädigung für Aufwand und Zeitversäumnis der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
Satzung zur Änderung der Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg
Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung vom 24.11.2000
für das Sanierungsgebiet Altstadt Nr. 13, „Kaisermeile“ vom 12.05.2009
Bebauungsplan (BP) Nr. 470, „Beiderseits der Maximilianstraße“, Aufstellungsverfahren
- 1. Änderungs-, Aufhebungs- und Aufstellungsbeschluss –
- 2. Erlass einer Veränderungssperre Bekanntmachung Planfeststellung B 17 Augsburg - Füssen,
• Ortsdurchfahrt Stadtbergen, ergänzender Lärmschutz Stadtbergen,
Bereich Bismarckstraße, Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+875 (Str.-km 5,096 bis Str.-km 5,971)
• Ortsdurchfahrt Stadtbergen, ergänzender Lärmschutz Fryar-Ring,
Bau-km 0+875 bis Bau-km 1+646 (Str.-km 5,971 bis Str.-km 6,742)
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
hier: Feststellung der UVP-Pflicht gemäß §§ 3 a – c UVPG
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
• Stahlbauarbeiten Stadtmarkt Augsburg BA3b
• Stadtmarkt, Neubau Freianlagen BA 3B
Herausgegeben und gedruckt von der
Stadt Augsburg
Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt,
Rathausplatz 1, 86150 Augsburg
Telefon (0821) 324-9402
Telefax (0821) 324-9405
Verantwortlich für Bekanntmachungen:
Leiter der städtischen Dienststellen
Erscheint nach Bedarf an Freitagen
Einzelpreis 0,50 €
Abonnementpreis:
im Jahr 30,00 € per Postversand
im Jahr 10,00 € per E-Mail
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 99
Satzung
über die Entschädigung für Aufwand und Zeitversäumnis
der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
vom 05.05.2009
Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 20a i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.12.2007 (GVBl. S. 958) folgende Satzung:
§1
(1) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten zur Deckung der ihnen entstehenden Ausgaben eine monatliche Entschädigung von 1.272,00 EURO. Die Entschädigung erhöht sich jeweils um den gleichen linearen Vom-Hundert-Satz wie die Grundgehälter der Beamten der Besoldungsgruppe A 16; bei der Berechnung werden Centbeträge auf volle Eurobeträge aufgerundet.
Die sich ergebenden Veränderungsbeträge nach Satz 2 werden jeweils von der Verwaltung zu dem Zeitpunkt angepasst, zu
dem die Veränderungen für die Beamten nach dem Gesetz wirksam werden.
Die Vorsitzenden der Stadtratsfraktionen erhalten für ihre erhöhten Aufwendungen den doppelten Betrag der den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern gewährten Entschädigung. Die ersten Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden erhalten einen um
50 % und die zweiten Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden erhalten einen um 25 % erhöhten Betrag der den ehrenamtlichen
Stadträten gewährten Entschädigung. Sind abweichend von Satz 5 zwei oder drei gleichberechtigte Stellvertreter vorhanden,
erhält jeder von ihnen einen im ersten Fall um 37,5 % und im zweiten Fall um 25 % erhöhten Betrag der Entschädigung nach
Satz 1.
(2) Die Entschädigung wird jeweils am 1. jeden Monats im Voraus bezahlt. Ändert sich ein Anspruch nach Absatz 1 während
eines Monats, wird taggenau abgerechnet.
§2
(1) Stadtratsmitgliedern, die Beschäftigte sind, wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall für den zur Wahrnehmung des Ehrenamtes notwendigen Zeitaufwand i.S. des Absatzes 4 ersetzt.
(2) Selbständig tätige ehrenamtliche Stadtratsmitglieder erhalten auf Antrag für den durch das Ehrenamt verursachten notwendigen Zeitaufwand nach Absatz 4 eine Verdienstausfallent-schädigung. Diese beträgt 20,00 EURO für jede Stunde der Sitzungsdauer. Insgesamt werden höchstens 10 Stunden pro Tag berücksichtigt. Angefangene Sitzungsstunden werden auf die
jeweils nächste Viertelstunde aufgerundet, wobei der Stundensatz entsprechend geviertelt wird. Der Stundensatz nach Satz 2
wird entsprechend § 1 Absatz 1 Sätze 2 und 3 dynamisiert.
(3) Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, die keine Verdienstausfallentschädigung nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 erhalten,
denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter
Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag eine Entschädigung in Höhe von
10,00 EURO für jede Stunde der Sitzungsdauer nach Maßgabe von Absatz 4. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Als Zeitaufwand für das Ehrenamt werden anerkannt:
Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse;
Fraktions- oder Fraktionsvorstandssitzungen sowie Sitzungen interfraktioneller Koalitionen; dies gilt auch für die von
einer Fraktion eingeladenen Mitglieder einer anderen Fraktion, Ausschussgemeinschaft, Gruppe oder für fraktionsfreie Ratsmitglieder
Sitzungen der Organe von Unternehmensbeteiligungen und sonstiger Gremien als vom Stadtrat benanntes oder entsandtes Mitglied, sofern nicht aufgrund von Satzungen oder anderen Regelungen Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gewährt werden;
Arbeitsgruppen, Sonderkommissionen oder Beiräte, die vom Stadtrat oder einem Ausschuss gebildet wurden;
Besichtigungs- bzw. Informationsfahrten, die aufgrund Anordnung des Stadtrats, eines Ausschusses oder des Oberbürgermeisters erfolgen;
Ortsbesichtigungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, im Zusammenhang mit zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkten;
andere Sitzungen, Besprechungen und sonstige Veranstaltungen (z.B. Fortbildungsveranstaltungen), wenn die Teilnahme im Auftrag des Stadtrats, eines Ausschusses oder des Oberbürgermeisters erfolgt und hierfür keine sonstige
Entschädigung gewährt wird.
(5) Auf die Entschädigungen nach Absatz 2 und 3 kann verzichtet werden. Der Anspruch auf diese Entschädigungen ist vierteljährlich nach Entstehung geltend zu machen.
§3
Für auswärtige Dienstgeschäfte erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder Reisekosten-vergütung nach den für Angehörige der Besoldungsgruppe A 16 geltenden Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§4
Die Anpassungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 2 erfolgen erstmals ab dem
01.01.2010.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 100
§5
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für Aufwand und Zeitversäumnis der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder
vom 08.05.1990 (ABl. S. 86), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 01.03.2001 (ABl. S. 61), außer Kraft.
Augsburg, den 05.05.2009
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
Satzung
zur Änderung der Satzung
für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg
§1
Die Stadt Augsburg erlässt auf Grund des Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung folgende Satzung:
Die Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Augsburg vom 22. November 2005, Amtsblatt Nr. 51/2008 wird wie folgt geändert:
1. a) In § 3 Abs. 2 Buchstabe a wird der Verband "Seniorenschutzbund Graue Panther" gestrichen.
b) In § 3 Abs. 2 Buchstabe a werden einfügt: Nach dem "Diakonischen Werk Augsburg e.V." die "Israelitische Kultusgemeinde Schwaben - Augsburg" und nach der "Kath. Arbeitnehmer-Bewegung-KAB Altenwerk Augsburg Stadt" das "Kolpingwerk Diözesanverband Augsburg e.V.".
2. a) In § 4 Abs. 1 Buchstabe b wird ebenfalls gestrichen: "Seniorenschutzbund Graue Panther".
b) Eingefügt in § 4 Abs. 1 Buchstabe b werden ebenfalls nach dem "Diakonischen Werk Augsburg e.V." die "Israelitische
Kultusgemeinde Schwaben - Augsburg" und nach dem "Kath. Altenwerk Augsburg" das "Kolpingwerk Diözesanverband
Augsburg e.V.".
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Augsburg in Kraft.
Augsburg, den 11. Mai 2009
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
Satzung
zur Änderung der Sanierungssatzung vom 24.11.2000
für das Sanierungsgebiet Altstadt Nr. 13
„Kaisermeile“ vom 12.05.2009
Der Stadtrat von Augsburg hat am 30.04.2009 die Änderung der seit dem 08.12.2000 rechtskräftigen Sanierungssatzung für
das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Altstadt Nr. 13 „Kaisermeile“ gemäß § 142 Abs. 1 i.V. mit den Absätzen 3 und 4
Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Festsetzungen der bestehenden Satzung unter § 3 bezüglich der Genehmigungspflichten werden dahingehend abgeändert,
dass die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge keine Anwendung mehr
finden.
Gleichzeitig wurden durch Stadtratsbeschluss die Sanierungsziele im Sanierungsgebiet Altstadt Nr. 13 „Kaisermeile“ und im
westlichen Teilbereich des Sanierungsgebietes Altstadt Nr. 12 „Afragässchen“ dahingehend fortgeschrieben, dass weitere
Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Die Ziele der Sanierung werden nun auf Dauer über den Bebauungsplan Nr. 470 „Beiderseits der Maximilianstraße“, während
des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan zusätzlich über den Erlass einer Veränderungssperre, gesichert. Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ist demzufolge nicht mehr erforderlich.
Die Änderungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 12.05.2009 wird vom Tage der Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht beim Stadtplanungsamt der Stadt Augsburg, Rathausplatz 1, Zimmer 243, während der Servicezeiten (Dienstag von 8.30 - 12.30 Uhr, Donnerstag
von 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr) bereitgehalten. Auf Nachfrage wird über deren
Inhalt Auskunft verlangen.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 101
Hinweise:
I.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Augsburg (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
II.
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Servicezeiten von jedermann im Stadtplanungsamt der Stadt
Augsburg eingesehen werden.
Stadt Augsburg
Augsburg, 12.05.2009
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
Bebauungsplan (BP) Nr. 470
„Beiderseits der Maximilianstraße“
Aufstellungsverfahren
- 1. Änderungs-, Aufhebungs- und Aufstellungsbeschluss –
- 2. Erlass einer Veränderungssperre -
Zu 1.
Der Stadtrat von Augsburg hat am 30.04.2009 die Aufstellung des BP Nr. 470 „Beiderseits der Maximilianstraße“ für den Bereich beiderseits der Maximilianstraße zwischen dem Hohen Weg im Norden und der Basilika St. Ulrich und Afra im Süden im
Stadtteil Innenstadt beschlossen. Dem Vorentwurf des BP Nr. 470 vom 30.03.2009 mit Begründung hat er zugestimmt.
Der BP Nr. 470 ändert in seinem Geltungsbereich die in der Anlage 1 (unter 1.) aufgeführten rechtsverbindlichen Bebauungspläne und hebt sie insoweit auf.
Der BP Nr. 470 hebt in seinem Geltungsbereich den BP Nr. 444 „Lech-/ Ulrichsviertel“ ersatzlos auf. Ebenso hebt der BP Nr.
470 in seinem Geltungsbereich die in der Anlage 1 (unter 2.) aufgeführten rechtsverbindlichen Baulinienpläne ersatzlos auf.
Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Stadt Augsburg bekannt
gemacht.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 102
Ziele der Planung
Zur Umsetzung des Ideen- und Realisierungswettbewerbs „Kaisermeile“ sowie des Verkehrskonzeptes sind u. a. planungsrechtliche Regelungen beiderseits der Maximilianstraße erforderlich.
Die bisher vorhandenen Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistungen, Gewerbe, Verwaltung und Wohnen sollen gestärkt und
gesichert werden.
Die Festsetzung eines Mischgebietes gemäß § 6 Baunutzungsverordnung zur Sicherung der Art der baulichen Nutzung, in dem
u. a. weitere Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten aller Art zukünftig unzulässig sind, soll den Charakter
des Gebietes stärken und die zentrumsnahe innerstädtische Wohnfunktion fördern.
Zu 2.
Ferner hat der Stadtrat am 30.04.2009 zur Sicherung der mit dem o. g. künftigen BP Nr. 470 beabsichtigten Planung für den
Teilbereich des BP, der mit dem Umgriff des Sanierungsgebietes Altstadt Nr. 13 „Kaisermeile“ identisch ist, eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der konkrete räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom
30.03.2009, der Bestandteil der Satzung ist.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
Die Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 2.
Stock, Zimmer 243, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30 - 12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 17.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Hinweise
a) Gemäß §18 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre sowie des § 18 Abs. 3
BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
b)
1.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Augsburg (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Stadt Augsburg
Augsburg, 13.05.2009
Dr. Kurt Gribl
Oberbürgermeister
Anlage 1
1. Änderung rechtsverbindlicher Bebauungspläne
Nummer
Bezeichnung
Rechtsverbindlich
seit
BP Nr. 404
„Zwischen der Zeuggasse östlich HS-Nr. 11,
Kleines Katharinengäßchen und Bleigäßchen“
29.05.1964
BP Nr. 420 A
„Zwischen Karolinenstraße, Perlachberg und
Hinter der Metzg bis einschließlich Fl.-Nr. 2271“
23.06.1989
BP Nr. 447
„Afragäßchen / Afrawald“
23.06.1995
BP Nr. 453
„Beiderseits des Schmiedberges“
19.12.2008
BP Nr. 460 I
„Ernst-Reuter-Platz“
29.10.1993
BP Nr. 469
„Beiderseits der Armenhausgasse“
14.06.2002
2. Aufhebung rechtsverbindlicher Baulinienpläne
Nummer
Bezeichnung
BLP091
Strecke des "Vorderen Lech" und zwar von
Haus Nr. 461 bis 470
rechtsverbindlich
(durch Regierungsbescheid)
25.11.1892
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 103
BLP102
Anwesen Lit. D Nr. 45 und 46 in Augsburg
25.10.1894
BLP153
Unterer Brunnenlech
18.05.1900
BLP172
Verbindungsstraße vom Königsplatz zum Moritzplatz
14.01.1903
BLP231
Ausmündung des Färbergäßchens in d.
Bürgermeister-Fischer-Straße
06.03.1909
BLP364
Weite Gasse
14.03.1939
BLP378
Armenhausgasse in Augsburg
29.05.1951
BLP380
Am Mauerberg und Schwalbeneck
14.03.1952
BLP382
Durchbruchstraße östlicher Teil:
Karolinenstraße - Jakoberstraße
29.04.1952
BLP389
Perlachberg und Barfüßerstraße
26.11.1953
BLP390
Durchbruchstraße westlicher Teil:
Fuggerstraße - Karolinenstraße
10.03.1954
BLP404
Zwischen Weiter Gasse, Maximiliansplatz und
Armenhausgasse
05.02.1958
BLP410
Baublock Karolinen-, Karlsstraße u. Obstmarkt u.
Sicherung des Zubringerverkehrs
27.10.1960
BLP411
Burgergäßchen - Karolinenstraße –
Leonhardsberg - Hinter der Metzg
02.11.1960
Bekanntmachung
Planfeststellung B 17 Augsburg - Füssen,
Ortsdurchfahrt Stadtbergen, ergänzender Lärmschutz Stadtbergen,
Bereich Bismarckstraße
Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+875 (Str.-km 5,096 bis Str.-km 5,971)
1.
Für die fristgerecht gegen das o. g. Bauvorhaben erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen findet
am
Montag, den 25. Mai 2009, ab 9:00 Uhr
in der Oswald-Merk-Halle, Stadtberger Str. 8,
86391 Stadtbergen/Leitershofen,
ein Erörterungstermin statt.
Falls die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden kann, wird sie am Donnerstag, den 28. Mai 2009,
und ggf. am Freitag, den 29. Mai 2009, jeweils ab 9:00 Uhr am selben Ort fortgesetzt.
Es ist vorgesehen am 25. Mai 2009 zunächst die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher
Belange sowie der nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine bzw. sonstiger Umweltschutzvereinigungen zu behandeln und anschließend die Einwendungen der betroffenen Bürger.
2.
Die Teilnahme an dem Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die
Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann
und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
3.
Aufwendungen, die durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehen, auch solche für einen Bevollmächtigten oder Vertreter, können nicht erstattet werden.
4.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
5.
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 104
Hinweis:
Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung, da
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen gewesen wären. Eine persönliche Benachrichtigung der Personen, die
Einwendungen erhoben haben, erfolgt nicht.
Stadt Augsburg –Referat 6Stadtplanungsamt
Bekanntmachung
Planfeststellung B 17 Augsburg - Füssen,
Ortsdurchfahrt Stadtbergen, ergänzender Lärmschutz Fryar-Ring,
Bau-km 0+875 bis Bau-km 1+646 (Str.-km 5,971 bis Str.-km 6,742)
1.
Für die fristgerecht gegen das o. g. Bauvorhaben erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen findet
am
Dienstag, den 26. Mai 2009, ab 9:00 Uhr
in der Oswald-Merk-Halle, Stadtberger Str. 8,
86391 Stadtbergen/Leitershofen
ein Erörterungstermin statt.
Falls die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden kann, wird sie am Mittwoch, den 27. Mai 2009, ab
9:00 Uhr am selben Ort fortgesetzt.
Es ist vorgesehen am 26. Mai 2009 zunächst die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher
Belange sowie der nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine bzw. sonstiger Umweltschutzvereinigungen zu behandeln und anschließend die Einwendungen der betroffenen Bürger.
2.
Die Teilnahme an dem Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die
Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann
und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
3.
Aufwendungen, die durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehen, auch solche für einen Bevollmächtigten oder Vertreter, können nicht erstattet werden.
4.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
5.
Hinweis:
Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung, da
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen gewesen wären. Eine persönliche Benachrichtigung der Personen, die
Einwendungen erhoben haben, erfolgt nicht.
Stadt Augsburg –Referat 6Stadtplanungsamt
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
hier: Feststellung der UVP-Pflicht gemäß §§ 3 a – c UVPG
Vorhaben: Antrag der Premium Aerotec GmbH, Haunstetter Str. 225, 86179 Augsburg, auf immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für die Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (Nr. 3.10, Spalte 1 der 4. BImSchV) – Umstellung auf ein chromatfreies Verfahren – auf dem Betriebsgelände Haunstetter Str. 225, 86179 Augsburg, Fl.-Nr. Fl.-Nr. 333/3, Gemarkung
Haunstetten.
Der Antrag beinhaltet im Wesentlichen die komplette Anodisier- und Beizanlage und folgende Nebeneinrichtungen:
Abluftreinigungsanlage
Chemikalienlager
Vorlagebehälter
Tankplatz
Abwasseranlage
Frischwasseraufbereitung
Handgalvanik
Versorgungseinrichtungen
Die Stadt Augsburg, Umweltamt, stellt im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 UVPG in Verbindung mit
der Anlage 1 Ziffer 3.9.1 fest, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für dieses Vorhaben zu erwarten sind
und deshalb eine UVP-Pflicht für dieses Vorhaben nicht besteht. Diese Feststellung ist nach § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekanntzugeben und nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Amtsblatt der Stadt Augsburg
Nummer 20, 15. Mai 2009, Seite 105
Nähere Informationen erteilt das Umweltamt, Verwaltungszentrum, An der Blauen Kappe 18, 86152 Augsburg, Zimmer 405
oder unter Tel. 324-7327.
Stadt Augsburg
Umweltamt
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Stahlbauarbeiten Stadtmarkt Augsburg BA3b
a]
c]
d]
Stadt Augsburg, Referat 6, Zentrale Vergabestelle, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg
Tel [0821] 324-4605, Fax [0821] 324-3084, E-Mail: [email protected]
Stahlbauarbeiten, Freistehende Stahlkonstruktionen mit Überkopfverglasung
Fuggerstr. 12a, 86150 Augsburg
Wir verweisen auf die Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bzw. unter ava-online.de
Maßnahmen Nr. 6500901702
Stadt Augsburg –Referat 6-
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Stadtmarkt, Neubau Freianlagen BA 3B
a]
b]
c]
d]
e]
h]
i]
j]
k]
l]
m]
n]
o]
p]
q]
s]
t]
u]
v]
Stadt Augsburg Referat 6, Vergabestelle, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg
Tel. 0821/324 4605, Fax: 0821/324 3084, [email protected]
Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Aussenanlagen
Stadtmarkt Augsburg, Fuggerstraße 12a, 86150 Augsburg, [Maßnahmen-Nr. 650 09 017 02]
ca. 670 m2 Geogitter, ca. 255 m3 KFT-Frostschutz/Tragschicht, ca. 350 m2 Granitplattenbelag,
ca. 50 m2 Betonpflaster, ca. 110 m Bandstahl, ca. 470 m2 farbiger Splitt-Mastix-Belag, ca. 60 m
Schlitz/Kastenrinnen, 12 Stk fest installierte Tischgruppen incl. Fundament, 12 Stk Pflanzgefäßem incl. Bewässerung und
Dauerbepflanzung, diverse Einbauten
Ausführungbeginn: 29.06.2009, Ausführungsende: 30.10.2009
siehe a]
Anforderungen gegen Nachweis der Einzahlung von 20 € auf das Konto-Nr. 040 006 bei der
Stadtsparkasse Augsburg, BLZ 720 500 00, mit dem Vermerk "Stadtmarkt Aussenanlagen"
Submission: 09.06.2009, 10:00 h
siehe a]
deutsch
Bei der Öffnung der Angebote sind nur Bieter und ihre Bevollmächtigten zugelassen.
siehe k]
Gewährleistung 4 Jahre entsprechend VOB
Abschlags- und Schlussrechnungen
Nach VOB/B in Verbindung mit den zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Augsburg
Nachweise:
Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 08.07.2009
Nebenangebote sind zugelassen
Vergabeprüfstelle in Sinne von § 31 VOB/A ist die VOB-Stelle der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg
Stadt Augsburg –Referat 6-

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