Informationsveranstaltung 2016-03-12 VoG und Ehrenamt
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Informationsveranstaltung 2016-03-12 VoG und Ehrenamt
Die VoG-Gesetzgebung Eine Infoveranstaltung im Auftrag der Servicesstelle Ehrenamt im Ministerium der DG 12. März 2016 Eupen Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Hinweis Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt dargestellt werden. Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine erste fachlich fundierte Auskunft. Bei speziellen Fragestellungen empfehlen wir, entsprechende Fachleute zu Rate zu ziehen. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Übersicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit? Was ist eine VoG ? Wann ist eine VoG sinnvoll? Die Gründung einer VoG Merkmale einer VoG Die VoG als «laufendes Geschäft » Haftung & Versicherung Die Auflösung einer VoG Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit laut Gesetz(1) * • Jede Tätigkeit, die unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird • Jede Tätigkeit, die für Drittpersonen angeboten wird und die im Auftrag einer Gruppe, Organisation oder Gemeinwesen stattfindet • Jede Tätigkeit, die für Dritte angeboten wird, die nicht zum familiären oder privaten Umfeld der Person gehören, die die ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. * 22 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires en vue de rendre le volontariat accessible aux étrangers Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit laut Gesetz(2) • Jede Tätigkeit, die nicht durch eine Personen ausgeübt wird, die gleichzeitig im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer statutarischen Anstellung der gleichen Organisation tätig ist. • Achtung für Asylbewerber und ehrenamtliche Tätigkeit gilt: Bisher durften Asylbewerber keiner ehrenamtlichen Arbeit nachgehen. Am 22.05.2014 wurde jetzt ein Gesetz verabschiedet, dass die ehrenamtliche Arbeit für Asylbewerber in Belgien ermöglicht. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Was ist eine VoG? • „Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht.” • Es gibt eine Gesetzgebung für Vereinigungen: Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht DE http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/19210627.eco.pd f FR LOI – WET Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit, sie hat Rechten und Pflichten. Die VoG kann • Rechtsgeschäfte abschließen • die Vereinigung vor Gericht vertreten • als Vermögensverwalter arbeiten • als Arbeitgeber agieren Für alle Tätigkeiten ist eine VoG haftbar! Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Unterschied zwischen VoG und „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“ VoG Verwalter als Juristische Person Einzelne Mitglieder der Vereinigung als Privatpersonen Nicht-rechtsfähige Vereinigung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“ Man spricht von einer „faktischen Vereinigung“ (Nichtrechtsfähigen Vereinigun), wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschließen, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen. Im Gegensatz zu einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verfügt die faktische Vereinigung nicht über den Status als Rechtsperson: Sie hat an sich weder Rechte noch Pflichten; das haben nur die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam handeln. Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat mehrere Folgen: Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“ • • • • Eine faktische Vereinigung kann als Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erwerben Sie kann als Vereinigung keine Verträge abschließen (wohl aber einzelne Mitglieder). Die Mitglieder einer faktischen Vereinigung haften unbeschränkt für die Schulden der Vereinigung. Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches Vermögen. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Wann ist eine VoG sinnvoll? • • • • • • • gemeinsames Ziel / Projekt ideeller Natur eher langfristig oder sich wiederholende Projekte mit umfangreichen Verpflichtungen & gewissen Haftungsrisiken Finanzierung durch Zuschüsse, Schenkungen oder Erbschaften Vermögen und / oder Immobilien relativ viele Mitglieder Erfordert die Bereitschaft, einen gewissen administrativen Aufwand zu leisten! Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Merkmale einer VoG • • • • • • Vereinigungsfreiheit Rechtspersönlichkeit Satzung kein Gewinnstreben Generalversammlung und Verwaltungsrat Sie unterliegt gesetzlichen Vorgaben & Formalitäten: – VoG-Gesetz, Zivil-, Steuer- & Sozialrecht, Buchhaltungsvorschriften Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Gründung einer VoG • • • • In einer Gründungsversammlung beschließen die anwesenden Personen (Gründungsmitglieder) die Konstituierung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht – VoG Es müssen mindestens 3 Gründungsmitglieder vorhanden sein. Die Vereinigung besteht mindestens aus zwei Organen, der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat mindestens ein Mitglied weniger als die Generalversammlung. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Pflichtangaben in der Satzung 1 1. Name, Vornamen, Wohnsitz [...] jedes Gründers oder der juristischen Person 2. komplette Bezeichnung des Vereins 3. Sitz der Vereinigung und Gerichtsbezirk 4. Zweck, zu denen die VoG gegründet wird (Sozialziel), 5. Mindestanzahl Mitglieder. Diese Anzahl darf nicht kleiner als drei sein Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Pflichtangaben in der Satzung 2 6. Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt der Mitglieder 7. Befugnisse der Generalversammlung und Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Pflichtangaben in der Satzung 4 8. Weise der Bestellung, der Beendigung des Amtes und der Abberufung der Verwalter. Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heißt, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln und Dauer ihres Mandats 9. Höchstbetrag der Beiträge Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Pflichtangaben in der Satzung 5 10.Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist. 11.Zweckbestimmung des (Rest-)Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer Auflösung 12.Mustersatzung finden Sie auf dglive.be Mustersatzung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Veröffentlichung im Moniteur belge Formulare zur Veröffentlichung http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/index_d.htm Neue Tarife ab dem 01.03.2016 http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/tarif_f.htm http://www.juridat.be/tribunal_commerce/verviers/greffe/frais.htm constitution • Sur papier • Par voie électronique modification • Sur papier et par voie électronique 151,90 euro + 21% T.V.A. 183,80 EURO 109.70 euro + 21% T.V.A. 132,74 EURO 103.00 euro + 21% T.V.A. 124,63 EURO Gründungsakte für VoG online einreichen (voie électronique Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Checkliste für eine VoG (1) • • • Hinterlegung der Satzung bzw. Änderungen beim Handelsgericht? Aktuelle Mitgliederliste am Sitz der Gesellschaft? Stehen alle Angaben auf der Geschäftskorrespondenz der VoG (Name + Sitz + Bezeichnung „VoG“, Unternehmensnummer der VoG + Gerichtsbezirk Eupen)? Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Checkliste für eine VoG (2) • • • • Ordnungsgemäße Buchhaltung? Steuerpflichten erfüllt? Sozial- und Arbeitsrechtliche Verpflichtungen? Pflichtversicherungen abgeschlossen? – – – Die Kraftfahrzeug-Versicherung für jeden Fahrzeughalter (Gesetz vom 22. November 1989) Die Haftpflichtversicherung laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (Gesetz vom 3. Juli 2005) Die Gefährdungshaftung (Gesetz vom 30. Juli 1979) Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Haftungsfragen (1) • Grundsätzlich gilt: “Eine Vereinigung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können.” Dies betrifft • Zivilrechtliche Haftung • Strafrechtliche Haftung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Haftungsfragen (2) • Achtung: Mitglieder sind eventuell persönlich haftbar für • • Handlungen vor Gründung der VoG wenn die Ausgangsdokumente der VoG die Pflichtangaben nicht vermerken (VoG in Gründung) Wenn bei allen Korrespondenzen der Zusatz fehlt „VoG in Liquidation“ • Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Haftungsfragen (3) VWR-Mitglieder haften eventuell persönlich für Fehler bei der Verwaltung der VoG Verstoß gegen die Satzung Verstoß gegen die VoG-Gesetzgebung Steuer- und Sozialschulden der VoG Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit • Das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (3. Juli 2005) schreibt ausdrücklich in Artikel 5 die Versicherung von Personen vor, die ehrenamtlich für eine Organisation aktiv sind. • http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/20050703soc.pdf • Die Versicherung der „Ausübung von Freiwilligenarbeit“ ist also eine Pflichtversicherung! Achtung: Die Versicherung greift nicht bei • – – – schwere Fehler leichte aber gewohnheitsmäßige Fehler arglistige Täuschung oder Betrug Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Auflösung einer VoG 1 • Die Initiative zur Auflösung einer VoG kann entweder durch die Generalversammlung der Vereinigung oder durch ein Gericht erfolgen. (2/3 Anwesenheitsquorum und 4/5 Beschlussmehrheit) • Die 1. Generalversammlung beschließt, die VoG in "Auflösung zu versetzen". (damit trägt die VoG den Zusatz: Vereinigung in Liquidation). Damit tragen die von der Generalversammlung bezeichneten Liquidatoren die ausschließliche Verantwortung für die Rechtsgeschäfte der VoG. • Die Generalversammlung bezeichnet einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Die Liquidatoren können Mitglieder der Generalversammlung sein oder Drittpersonen (Externe). • • Die 2. Generalversammlung beschließt den "Abschluss der Auflösung". Häufig erfolgen die beiden Schritte auch in einer einzigen Generalversammlung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Auflösung einer VoG 2 • Die Liquidatoren prüfen unter anderem die Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und führen die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. Meist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugutekommen soll. • Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgericht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge). • • Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtskräftig. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG Weitere Informationen Online-Dokumentation rund um das Thema Ehrenamt www.dglive.be/handbuchehrenamt Handbuch Ehrenamt in der DG www.dglive.be/handbuchehrenamt Servicestelle Ehrenamt im Ministerium Dieter Gubbels Gospertstraße 1 – 4700 Eupen Tel. 087/ 596 300 [email protected] Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG