Nr. 4
Transcrição
Nr. 4
Ausgabe 04/2015 | 10. Februar 2015 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt 01 Steuerreform: Politische Einigung bis Mitte März 2015 02 EU Mutter-TochterRichtlinie: Neue AntiMissbrauchsvorschrift 02 BMF-Info: Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen 03 Abkommen zwischen Österreich und den USA betreffend FATCA 04 EuGH: Vermietung eines Fußballstadions 04 EnergieabgabenrichtlinienWartungserlass 2015 veröffentlicht Steuerreform: Politische Einigung bis Mitte März 2015 Am 16. Dezember 2014 haben die von den Regierungsparteien SPÖ und ÖVP nominierten Experten der Steuerreformkommission 2014 ihren 200 Seiten starken Endbericht an die Bundesregierung übergeben. Der Bericht soll der Bundesregierung als Grundlage für ein Steuerreformkonzept dienen. Darin werden sowohl Lösungen dargestellt, über die in der Expertengruppe Einigkeit hergestellt werden konnte, und auch kontroversielle Anschauungen gegenübergestellt, über die keine Einigkeit hergestellt werden konnte. Der Bericht enthält auch das SPÖ-Konzept für die Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und eine neue Millionärsabgabe. Beides wird von der ÖVP grundsätzlich abgelehnt. Das SPÖ-Konzept für eine Erbschafts- und Schenkungssteuer sieht einen persönlichen Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. vor mit einer Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb der letzten 30 Jahre. Die Steuersätze reichen von 25% (ab EUR 1 Mio.) bis 35% (über EUR 10 Mio.). In der Regierungsklausur im September 2014 wurde das angestrebte Entlastungsvolumen mit EUR 5 Mrd. festgelegt. Aufgrund der aktuellen Konjunkturprognosen und Arbeitslosenzahlen ist der finanzielle Spielraum sehr eingeschränkt, womit für die geplanten Entlastungen (u.a. Senkung des Eingangssteuersatzes zur Einkommensteuer) umfangreiche Gegenfinanzierungen (u.a. höhere Mehrwertsteuer auf bestimmte Produkte, u.U. Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer) erforderlich sein werden. Die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP haben sich in ihrem selbst gesetzten Zeitplan den 17. März 2015 für die finale politische Einigung samt Vorlage und Beschluss eines Begutachtungsentwurfs vorgenommen. Die Beschlussfassung im Parlament soll bis Ende Juni 2015 erfolgen. Sofern eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer unmittelbar mit der Präsentation der Steuerreform in Kraft treten soll (z.B. 17. März 2015), könnte dies eine verfassungswidrige Rückwirkung darstellen, die vom VfGH aufgehoben werden könnte. Insbesondere in Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer sollte Steuerreform: Politische Einigung bis Mitte März 2015 trotz der bestehenden Ungewissheit über die zukünftigen Regelungen angedacht werden, mögliche unentgeltliche Übertragungen vorzuziehen. EU Mutter-Tochter-Richtlinie: Neue AntiMissbrauchsvorschrift EU Mutter-TochterRichtlinie Am 27. Jänner 2015 wurde die Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geändert, indem eine konkrete Anti-Missbrauchsvorschrift in Artikel 1 aufgenommen wurde, welche die bis dato vorhandene Vorschrift ersetzt, die es den Mitgliedstaaten nur grundsätzlich ermöglicht hat, Anti-Missbrauchsvorschriften vorzusehen. Es steht den Mitgliedsstaaten frei, strengere nationale Vorschriften zu vereinbaren. Artikel 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) hält nunmehr fest, dass die Vorteile dieser Richtlinie nicht zu gewähren sind, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände eine unangemessene Gestaltung bzw. Abfolge von Gestaltungen vorliegt, bei der der wesentliche Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der Richtlinie zuwiderläuft. Die Richtlinie ist bis spätestens 31. Dezember 2015 in nationales Recht umzusetzen. Ob bzw. wie in Österreich eine Umsetzung erfolgt, bleibt abzuwarten, da das innerstaatlichen Recht bereits Anti-Missbrauchsbestimmungen in § 10 Abs. 4 KStG, § 22 BAO und der VO zu § 94 Z 2 EStG enthält. BMF-Info: Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen Körperschaftsteuergesetz Einkommensteuergesetz Das BMF hat in seiner Information vom 27. Jänner 2015 (BMF-010221/0844VI/8/2014) eine Liste all jener Staaten und Territorien veröffentlicht, mit welchen per 1. Jänner 2015 eine umfassende Amtshilfe besteht. Neu hinzugefügt wurde im Vergleich zur BMF-Info vom 24. September 2014 (BMF-010221/0593-VI/8/2014) Taiwan, mit dem Ende 2014 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen wurde (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 01/2015 vom 13. Jänner 2015). Das BMF stellt klar, dass der Begriff „umfassende“ Amtshilfe im Sinne des „großen“ Informationsaustausches (RL 2011/16/EU, multilaterales Amtshilfeabkommen (ab 1. Jänner 2015), DBA-Auskunftsklauseln bzw. Abkommen über den Informationsaustausch - TIEA) zu verstehen ist. Das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe ist u.a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen aus Portfoliobeteiligungen in Drittstaaten, für die Einbeziehung eines ausländischen Gruppenmitglieds in eine österreichische Gruppe, sowie bei der Verlustnachversteuerung und für die Spendenbegünstigung. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2015 | 10. Februar 2015 2 BMF-Info: Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2015 eine umfassende Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, BosnienHerzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern. Von den wichtigsten österreichischen Handelspartnern besteht somit bis dato mit China und Russland noch keine umfassende Amtshilfe. Die BMF-Info ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s5&dokumentId=17227233-939c41ef-ac46-249b5de254c0 Abkommen zwischen Österreich und den USA betreffend FATCA Steuerabkommen USA Am 2. Februar 2015 wurde das Abkommen zwischen Österreich und den USA über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGB III Nr. 16/2015), mit dem Ziel, die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen von US-Personen mit Konten im Ausland zu gewährleisten. Das Abkommen sieht im Wesentlichen die automatische Meldung von Kontoinformationen vor, indem österreichische Finanzinstitute auf jährlicher Basis Informationen von österreichischen Konten von US-Personen an die US-Bundessteuerbehörde weiterleiten, soweit eine Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers erfolgt. Im Falle der Nicht-Zustimmung muss eine Weiterleitung von aggregierten Informationen erfolgen, wobei eine Identifikation des jeweiligen Kontoinhabers nicht möglich ist. Diese Informationen können allerdings als Grundlage für künftige Gruppenanfragen der USA an Österreich herangezogen werden. Das Abkommen ist mit 9. Dezember 2014 in Kraft getreten. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2015 | 10. Februar 2015 3 EuGH: Vermietung eines Fußballstadions Umsatzsteuergesetz Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Régie vom 22. Jänner 2015 (C-55/14) hatte der EuGH zu entscheiden, ob die Vermietung eines Fußballstadions inklusive weiterer Leistungen (Unterhalt, Reinigung, Wartung, etc.) als Vermietung eines Grundstückes zu qualifizieren ist. Dies ist laut EuGH dann zu verneinen, wenn bei Gesamtbetrachtung der erbrachten Leistungen nicht die Überlassung des Platzes die ausschlaggebende Komponente darstellt. Dies stützt der EuGH darauf, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung möglichst als Einheit zu beurteilen sind. Nach Ansicht des EuGH ist auch darauf abzustellen, ob aufgrund der zusätzlichen Leistungskomponenten eine aktivere Rolle eingenommen wird als bei bloßer Grundstücksüberlassung (im konkreten Fall entfielen 80% der Vergütung auf Unterhalt, Reinigung, Wartung, etc. der Anlage). Auf Basis dessen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob eine steuerbefreite Grundstücksvermietung vorliegt oder nicht. EnergieabgabenrichtlinienWartungserlass 2015 veröffentlicht Energieabgabenrichtlinien Im Rahmen der laufenden Wartung der Energieabgabenrichtlinien wurden die jüngsten gesetzlichen Änderungen eingearbeitet. Hinsichtlich der näheren Details zu den gesetzlichen Änderungen dürfen wir auf unsere Tax Short Cuts Nr. 14/2014 vom 17. Juni 2014 und Nr. 18/2014 vom 12. August 2014 verweisen. Darüber hinaus wurden in den Energieabgabenrichtlinien keine weiteren wesentlichen Änderungen vorgenommen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2015 | 10. Februar 2015 4 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Medieninhaber und Herausgeber Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. § 25 MedG können hier abgerufen werden. © 2015 Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. 1220 Wien, Wagramer Straße 19 4020 Linz, Blumauerstraße 46 5020 Salzburg, Sterneckstraße 33 9020 Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EYOrganisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.ey.com/at EY Tax Short Cuts, Ausgabe 04/2015 | 10. Februar 2015 5