Mustercurriculum Universitätslehrgang

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Mustercurriculum Universitätslehrgang
Technische Universität Graz
Mustercurriculum für Universitätslehrgänge
Laut Beschluss des Senates der Technischen Universität Graz vom ………. (Datum) wird
gemäß § 25 Abs.1 Z.10 UG 2002 folgende Verordnung erlassen:
Verordnung
zur Einrichtung des Universitätslehrganges
Name
an der Technischen Universität Graz
Gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F wird an der Technischen
Universität Graz der Universitätslehrgang „XXX“ eingerichtet.
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2. Curriculum zum Universitätslehrgang „NAME“
(entsprechende inhaltlichen Ausführungen – siehe nachfolgende Seiten):
Allgemeine Bestimmungen
§1
Qualifikationsprofil
§2
ECTS Credits
§3
Dauer und Gliederung
§4
Unterrichtssprache
Lehrgangsorganisation
§5
Lehrgangsleitung
§6
Lehrgangsbeitrag
Zulassung
§7
Zulassungsvoraussetzungen
§8
Bewerbungs- und Zulassungsverfahren
§9
Studienplätze
Unterrichtsplan
§10
Lehrveranstaltungen
§11
Prüfungsordnung
§12
Anerkennung von Prüfungen
§13
Master Thesis
Abschluss
§14
Abschließende kommissionelle Prüfung
§15
Akademischer Grad / Bezeichnung der Absolventinnen und Absolventen
Schlussbestimmung
§16
Inkrafttreten des Curriculums
§17
Veranstalter
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Allgemeine Bestimmungen
§1
Qualifikationsprofil
Beinhaltet folgende Punkte:
i.
ii.
iii.
iv.
v.
vi.
Ziele des Universitätslehrganges
Zielgruppen, an die sich das Angebot richtet
Zukünftige Arbeitsfelder
Lernergebnisse
Lehr- und Lernkonzept
Beurteilungskonzept
Siehe auch Dokument „Erstellung eines Qualifikationsprofils“
§2
ECTS-Credits
Im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung und Akkumulierung von
Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System) sind den
einzelnen Leistungen ECTS- Credits zugeordnet, welche den Arbeitsaufwand der
Studierenden widerspiegeln. Das Arbeitspensum eines Vollzeit-Studienjahres beträgt
60 ECTS- Credits.
§3
Dauer und Gliederung
(1) Der Lehrgang dauert …. (Anzahl) Semester und umfasst ….. (Anzahl) ECTSCredits.
(2) Es sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von ….. (Anzahl) ECTS- Credits sowie
ein Seminarprojekt (fakultativ) (….ECTS- Credits) zu absolvieren, und es ist die
Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit ("Master Thesis"; Aufwand …..
ECTS- Credits) vorgeschrieben (fakultativ, siehe dazu die Richtlinie zur Erstellung
eines Curriculums für Universitätslehrgänge bzw. § 15 Akademischer Grad des
Mustercurriculums).
(3) Fakultativ: Die Lehrveranstaltungen des Lehrgangs umfassen Pflichtfächer im
Ausmaß von …… ECTS- Credits und aus Lehrveranstaltungskatalogen wählbare
Wahlfächer im Ausmaß von ……..ECTS- Credits.
(4) [Optional]: Ausführungen zur Gliederung des Universitätslehrganges in Module,
Aufteilung in Präsenzzeiten und Fernlehre.
§4
Unterrichtssprache
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach Bedarf in deutscher (fakultativ: oder
englischer Sprache) angeboten. Skripten und unterstützende Literatur sollen
bevorzugt in ……….. (Angabe der entsprechenden Sprache) angeboten werden.
[Optional, wenn ein Nachweis von Sprachkenntnissen erforderlich erscheint]:
(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die Feststellung ausreichender sprachlicher
Kenntnisse der LehrgangsteilnehmerInnen
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(Minimale Punkte/Eignungsstufen bei den einschlägigen Sprachtests:
TOEFL: 600 Punkte;
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang: Niveaustufe DSH-2;
Test Deutsch als Fremdsprache: Niveaustufe TDN 4.
Teilnehmer/innen mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen, die die
Niveaustufe DSH-1 bzw. TDN 3 erreichen, können von der Lehrgangsleitung
unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie parallel zum Lehrgang
einen Sprachkurs besuchen.)
Lehrgangsorganisation
§5
Lehrgangsleitung
(1) Als Lehrgangsleiter/in ist durch die zuständige akademische Behörde ein/e
fachlich qualifizierte/r Angehörige/r der Fakultät für ………….. der Technischen
Universität Graz mit Lehrbefugnis in einem einschlägigen Fach zu bestellen.
(2) Die Lehrgangsleiterin bzw. der Lehrgangsleiter ernennt nach Maßgabe des
organisatorischen Bedarfs weitere
administrative Leitungsfunktionen.
Mitarbeiter/innen
in
fachliche
und
(3) Zum Zwecke der Lehrgangsevaluierung, der Fort- und Weiterentwicklung dieses
Lehrganges kann ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden.
(4) Mit der wissenschaftlichen, organisatorischen und strukturellen Unterstützung des
Lehrgangs wird das Institut für ………… der Technischen Universität Graz
beauftragt.
§6
Lehrgangsbeitrag
(1) Zur
kostendeckenden Führung des Universitätslehrganges wird ein
Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Lehrgangsleitung und des Rektorates vom
Senat durch Verordnung festgesetzt und bei Bedarf den budgetären
Erfordernissen angepasst.
(2) Dem
Rektorat ist jährlich ein
Universitätslehrganges vorzulegen.
Finanzbericht
zur
Gebarung
des
Zulassung
§7
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang (NAME………).
können sein (Festlegung durch die Lehrgangsleitung):
•
Der Abschluss eines einschlägigen Bachelor- oder Masterstudiums an einer
inländischen Universität.
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•
Ein gleichwertiger Abschluss einer einschlägigen in- oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung
•
mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
(2) Die endgültige Entscheidung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
obliegt der Lehrgangsleitung.
(3) Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann von der Aufnahmekommission verlangt werden (vergleiche § 4).
§8
Bewerbungs- und Zulassungsverfahren
(1) Die Bewerbung für einen Studienplatz innerhalb des Universitätslehrgangs erfolgt
schriftlich an die Lehrgangsleitung.
(2) Das Verfahren für die Zuerkennung eines Studienplatzes besteht aus der Prüfung
der
Bewerbungsunterlagen
und
erforderlichenfalls
aus
Bewerbungsgespräch. Ein Aufnahmetest kann vorgesehen werden.
einem
(3) Die
Zuerkennung eines Studienplatzes erfolgt schriftlich durch die
Lehrgangsleitung. Die Zulassung und Aufnahme als außerordentliche/r
Studierende/r erfolgt durch das Rektorat, administriert durch den Studienservice.
§9
Studienplätze
Die Höchstzahl an Studienplätzen, die für einen Lehrgang zur Verfügung stehen, ist
von der Lehrgangsleitung nach pädagogischen und organisatorischen
Gesichtspunkten festzusetzen.
Unterrichtsplan
§ 10
Lehrveranstaltungen
Der Universitätslehrgang umfasst die im Anhang angeführten Fächer, die im Rahmen
von einzelnen Lehrveranstaltungen angeboten werden.
§11
Prüfungsordnung
(1) Sämtliche Prüfungen sind in schriftlicher und/oder mündlicher Form abzuhalten
[Anmerkung: Entscheidung der Lehrgangsleitung].
(2) Ob die Prüfung der einzelnen Fächer schriftlich und/oder mündlich abgenommen
wird, ist den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Leiterin bzw.
den Leiter der Lehrveranstaltung mitzuteilen.
(3) Negativ beurteilte Prüfungen können maximal viermal wiederholt werden.
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§12
Anerkennung von Prüfungen
Positiv beurteilte Prüfungen von gleichwertigen Lehrveranstaltungen anerkannter in- und
ausländischer postsekundärer und außeruniversitärer Bildungseinrichtungen können auf
Antrag der/des Studierenden durch die Lehrgangsleitung anerkannt werden.
§13
Master Thesis (fakultativ, siehe Anmerkungen in den Richtlinien)
(1) Der Inhalt der Master Thesis orientiert sich an aktuellen Untersuchungen, Analysen,
Entwicklungen und/oder Forschungsgebieten im entsprechenden Fachbereich.
(2) [Optional]:
Die Arbeit kann / soll in Kooperation mit einem industriellen Partner durchgeführt
werden.
(3) Der Name der Betreuerin/des Betreuers, der Arbeitstitel der Master Thesis sowie
deren Inhaltsbeschreibung sind im Grobentwurf der Lehrgangsleitung vor Beginn der
Arbeit zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Für die Durchführung der Master Thesis ist im Curriculum das 4. Semester
vorgesehen [Abweichungen möglich, siehe Anmerkungen in der Richtlinie zur
Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge].
(5) Nach Beendigung der Arbeit ist diese der Betreuerin/dem Betreuer zur Beurteilung
vorzulegen.
Abschluss
§14
Abschließende kommissionelle Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Anmeldung zur abschließenden kommissionellen Prüfung
sind der Nachweis der positiven Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen (siehe
§ 11) sowie [fakultativ] der Nachweis der positiv beurteilten Master Thesis (§ 13).
(2) Im Falle eines Universitätslehrganges mit Masterabschluss: Die abschließende
kommissionelle Prüfung findet vor einem aus drei Personen bestehenden
Prüfungssenat statt, welcher von der Lehrgangsleiterin bzw. vom Lehrgangsleiter
benannt wird. Dem Prüfungssenat hat jedenfalls die Betreuerin/der Betreuer der
Master Thesis anzugehören. Bei deren/dessen Verhinderung kann diese/dieser einen
Ersatz vorschlagen. Die Prüfung erfolgt über das Prüfungsfach, dem das Thema der
Master Thesis zugeordnet ist, sowie assoziierte Fächer. Dabei ist auch der Inhalt der
Master Thesis zu verteidigen.
(3) Bei Universitätslehrgängen, die nicht mit einem Master abschließen: Prüfung über
spezielle Fächer, festgelegt durch die Lehrgangsleitung.
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§15
Akademischer Grad bzw. Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der abschließenden kommissionellen Prüfung ist
der/dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen und der akademische
Grad „Master of Engineering (……..)“, abgekürzt „MEng. (…)………“, per Bescheid
zu verleihen [siehe dazu die Erläuterungen in den Richtlinien zur Erstellung eines
Curriculums für Universitätslehrgänge].
(2) [Fakultativ]:
Verleihung
der
Berufsbezeichnung
„Akademische…“
bzw.
„Akademischer…“ plus Zusatz [siehe dazu die Erläuterungen in den Richtlinien zur
Erstellung eines Curriculums für Universitätslehrgänge].
Schlussbestimmung
§16
Inkrafttreten des Curriculums
Datumsangabe, z.B. 1.10.JJJJ
§ 17
Veranstalter
Technische Universität Graz
Wenn der Lehrgang in Kooperation mit einer anderen Einrichtung durchgeführt wird:
Der Lehrgang wird gemäß § 56 UG 2002 idgF zur wirtschaftlichen und
organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit (Institution) durchgeführt. Die
Rechte und Pflichten der Kooperationspartner werden in einem Kooperationsvertrag
geregelt (siehe dazu Richtlinie zur Erstellung eines Curriculums für
Universitätslehrgänge).
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Darstellung der Lehrinhalte
Genaue Beschreibung der Lehrveranstaltungen bzw. Module:
Muster:
1.1.1. Übersicht
1.1.2. Tabelle
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Anhang zum Curriculum für Universitätslehrgänge
Dieser Teil wird nicht veröffentlicht.
1. Liste der Vortragenden (inkl. Kurzprofil)
2. Gegebenenfalls Liste der Kooperationspartner (inkl. Kurzprofil, z.B. Rechtsform,
Tätigkeitsbereich, Branche)
3. Konkrete Daten zu Lehrgangsbeitrag und Terminen
4. Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen der Qualitätssicherung und –
Entwicklung
5. Im Falle, dass der ULG mit einem Master abschließt: Nachweis gem. § 58 Abs.1 UG
2002, dass Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den
Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender internationaler
Masterstudien vergleichbar sind.
6. Finanzplan (unter Berücksichtigung von §91 Abs.7/ UG 2002), in Abstimmung mit TU
Graz LLL:
ƒ Allfällige Personalkosten
ƒ Sachkosten
ƒ Sonstige Kosten (z.B. Werbungskosten)
ƒ Einnahmen aus Lehrgangsbeiträgen, Sponsorbeiträgen, sonstige
ƒ Eventuelle Ermäßigungen des Lehrgangsbeitrages sind auszuweisen
ƒ Kostenersatzregelung nach der geltenden Fassung
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