- Die Mietervereinigung Österreichs
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Nr. 3 Juli 2012 Wohnen & Recht Von der Praxis für die Praxis fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs • Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt Checklisten • Gastkommentar: Mag. Melanie Perchtold, MMag. Florian Heindler • Neueste Rechtsprechung zum Thema Wohnrecht • Widmungsänderungen- Judikatur-Spiegel editorial Lenk Wohnen und Wahrnehmung... Kommentar - Anträge - Entscheidungen Unsere Sinne können pro Sekunde ca. eine Million Eindrücke aufnehmen, doch nur drei davon dringen in unser Bewusstsein, der Rest bleibt unbewusst. Unsere Wahrnehmung ist also sehr selektiv und der Austausch miteinander dringend notwendig, um ein vollständigeres Bild zu erhalten. Wohnungseigentum Das Praktikerbuch stellt alle Neuerungen des Wohnrechtes der vergangenen Jahre dar und teilt sich in einen Kommentarteil und einen umfangreichen Entscheidungsteil. In diesem finden sich nach Paragraphen geordnet sämtliche noch maßgeblichen Entscheidungen, die zu einer Materie ergangen sind. Die der Mieter Mag. Nadja Shah Entscheidungen sind mit Leitsätzen versehen und nach ihrem Gegenstand geordnet. Es ist daher ein rascher und zeitsparender Zugriff auf die maßgeblichen Entscheidungen möglich. Zwischen Kommentarteil und Entscheidungssammlung Damit wird aber auch der Begriff „Wahrheit“ sehr relativ. So ein Faktum verunsichert natürlich, denn es gibt keine Sicherheit. Niemand kann mit dem Brustton der Überzeugung behaupten Recht zu haben, denn es gibt nur persönliche Sichtweisen und Erfahrungen. Das ermöglicht aber auch Brücken zu schlagen und Vielfalt als etwas Positives zu erleben. finden sich Muster für alle im Bereiche des WEG gängigen Anträge. Dr. Friederike Lenk war für viele Jahre Mitglied in einem wohnrechtlichen Rechtsmittelsenat, sie ist nun Konsulentin der AVIA Law Group, Autorin wohnrechtlicher Fachbücher und Artikel sowie Vortragende in Seminaren. 2010, 764 Seiten, gebunden 978-3-7046-5466-3 € 95,– Tel.: +43-1-680 14-0 Fax: +43-1-680 14-140 [email protected] www.verlagoesterreich.at VERLAG ÖSTERREICH Fair Wohnen- das Mitgliedermagazin der Mietervereinigung Österreichs FAIR 01_FW_COVER_k_c_Layout 1 18.05.12 17:08 Seite 1 NR. 02 | Juni 2012 LADY GAGA live TICKETS GEWINNEN! M AG A Z I N D E R M I E T E R V E R E I N I G U N G Ö S T E R R E I C H S P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien, Postzul.Nr. 02Z033986M, ZVR-Nr. 563290909 WOHNEN en Wie Sie Ihr Heim geg Einbruch schützen Jetzt 1 Jahr kostenlos testen! Das periodisch erscheinende Mitgliedermagazin der Mietervereinigung bereitet aktuelle rechtliche Informationen sachgerecht und verständlich für die LeserInnen auf. 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Besonders in der EU und in der OECD ist das einseitige Vorziehen von einigen wenigen Modellen ein nicht zu unterschätzender Faktor, wenn es um die Weiterentwicklung des Wohnens geht. So ordnet die OECD in ihren Studien Länder mit vielen Mietwohnungen automatisch im Glücksranking abwärts, denn Miete wird negativ bewertet. (Die Schweiz müsste so gesehen das Land mit den unglücklichsten Menschen in Europa sein, denn dort leben auch die meisten MieterInnen). Die EU wiederum hat keinerlei Kompetenzen, wenn es um zivilrechtliche oder baurechtliche Aspekte geht. Es reichen aber der Primat des Wettbewerbs (im Grunde ja auch nur eine Sichtweise der Wirtschaft) und das Thema „Energie“, um in gewachsene Wohnstrukturen der einzelnen Staaten einzugreifen, oft mit negativen Folgen für deren BewohnerInnen. Gerade das Thema „Wettbewerb“ und dessen Vorrangstellung vor allen anderen Aspekten des menschlichen Zusammenlebens erscheint aber bei einem Thema, das zur Daseinssicherung jedes Menschen gehört, fehl geleitet. Die EU hat in der Charta der Grundrechte das Recht auf Eigentum aufgenommen, zum Thema „Wohnen“ findet sich aber nichts darin. Das ist insofern bemerkenswert, als im Kapitel I von der Würde des Menschen gesprochen wird. Dazu gehört aber jedenfalls eine ausreichende und angemessene Wohnversorgung und die gerät immer mehr in Gefahr. Wenn sich Eigentum (vor allem durch die mathematische Zwangsläufigkeit der Zinsen und Zinseszinsen) in den Händen von wenigen akkumuliert, dann entsteht ein Machtgefälle. Denn der Handlungsspielraum dieser wenigen wird um vieles größer als von jenen, die „eigentumslos“ sind. Die Welt im Großen, aber auch Österreich im Kleinen befindet sich gerade an so einem Scheidepunkt: Seitens der Arbeiterkammer gibt es Berechnung zum Gesamtvermögen der ÖsterreicherInnen: So sollen ca 10% der ÖsterreicherInnen über ca 68,2% aller Geld, Immobilien- und Beteiligungsvermögen verfügen. Der Rest verteilt sich unter 90% der ÖsterreicherInnen. Dazu kommt eine Steuerpolitik, in der Erwerbseinkommen mit 92% aller Steuern belastet werden, während Vermögen gerade bei 6% landen. Im Detail: Während sich 10% der ÖsterreicherInnen immerhin über 54% des Finanzvermögens erfreuen, teilen sich 90% die restlichen 46%, die ärmsten 10% haben knapp 1.500 Euro bzw. 40% weniger als 14.100 Euro zur Verfügung. Beim Immobilienvermögen sieht es noch schlechter aus: Hier verfügen bereits 1% über 22% bzw 20% über 75% des Immobilienvermögens, während 40% keinerlei haben. Eine gewisse Schieflage in der Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit der Menschen kann da wohl nicht geleugnet werden. Ein Blick in die Geschichte des Wohnens der letzten 100 Jahre zeigt uns, dass wir uns - zumindest in Österreich - wellenartig bewegen: Mal war es die Zeit der VermieterInnen, mal jene der MieterInnen, mal jene der Miete, mal jene des Eigentums. Im Rückblick entsteht zumindest bei mir der Eindruck, dass die Wellenumbrüche immer dann entstehen, wenn es eine Seite oder Form des Wohnens „übertreibt“ und damit eine Gegenbewegung auslöst. Wenn mich nicht alles täuscht, bewegt sich die Welle gerade zum Gipfel der VermieterInnen/Eigentumsseite hin. Die hätte es jetzt in der Hand, statt der Wiederholung der Geschichte ein neues Kapitel aufzuschlagen. Es könnte „Fair Wohnen“ heißen. Impressum: Herausgeber: Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien. Tel.:050195, Fax DW 92000. Medieninhaber: Fair Wohnen Wohnmanagement GmbH, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien. Tel.: 050195 -3312, E-mail: [email protected]. Redaktion: Mag. Nadja Shah, Mag. Michaela Schinnagl, Mag. Hans Sandrini, Bakk. Julia Zdovc (Produktion). Hersteller: Print & Smile Agentur für Printconsulting Robert Winter e.U., Coverfoto: istock Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 03 der Mieter checklisten checklisten der Mieter Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt eine Änderung an seinem im Wohnungseigentum stehenden Objekt (5 Ob 334/99z) erlangen möchte. Auch die nachträgliche Zustimmung zu schon durchgeführten Veränderungen kann der Wohnungseigentümer im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren begehren (5 Ob 72/05g; 5 Ob 104/09v). Eigentümerpartner können nur gemeinsam (5 Ob 90/90; 5 Ob 72/05g) ihr Antragsrecht ausüben, wobei es ausreichend ist, dass der andere noch im erstgerichtlichen Verfahren seine Zustimmung zum Antrag erteilt und dem Verfahren beitritt (5 Ob 98/01z). Ansonsten wäre der Antrag wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Keine Antragsbefugnis steht dem schlichten Miteigentümer (5 Ob 212/01i; 5 Ob 38/08m) oder dem bloß vorgemerkten Wohnungseigentumsbewerber, für den die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts noch nicht im Grundbuch angemerkt ist (5 Ob 232/01f), zu. Rechtsdurchsetzung nach § 16 Abs 2 und 3 WEG im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren Mit der nachstehenden Aufstellung soll überblicksartig eine Orientierungshilfe zu den verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt und der Duldungspflicht der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gegeben werden. • § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG: Antrag des Wohnungseigentümers auf Ersatz der fehlenden Zustimmung zu Änderungen auf seine Kosten an seinem Wohnungseigentumsobjekt und auf Duldung der von ihm geplanten oder durchgeführten Veränderungen örtliche und sachliche Zuständigkeit Nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG entscheidet der Außerstreitrichter des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel die gegenständliche Liegenschaft gelegen ist. Verfahrensgegenstand Durchsetzung der Duldungsverpflichtung von wesentlichen und genehmigungsbedürftigen baulichen und rechtlichen Änderungen (einschließlich Widmungsänderung) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit inklusive des Zubehörs (5 Ob 334/99z), wenn deren Kosten der Wohnungseigentümer trägt, soferne durch die geplante Veränderung möglicherweise schutzwürdige Interessen der übrigen Teilhaber beeinträchtigt werden könnten (5 Ob 95/93; 5 Ob 213/04s) und die Zustimmung auch nur eines Miteigentümers nicht erteilt wird. Da solche wesentlichen Veränderungen der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfen, ist der änderungswillige Wohnungseigentümer bei Fehlen der Genehmigung auch nur eines einzigen Mit- und Wohnungseigentümers verpflichtet, sich diese fehlende Zustimmung durch eine – auch nachträgliche (5 Ob 153/00m; 5 Ob 72/05g) – rechtsgestaltende (5 Ob 67/85; 5 Ob 297/98g) Entscheidung des Außerstreitrichters (5 Ob 104/09v) ersetzen zu lassen, um nicht unerlaubterweise in Eigenmacht zu handeln (5 Ob 56/07g). Die fehlende Genehmigung durch einzelne Wohnungseigentümer kann nämlich nicht durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft ersetzt werden (5 Ob 173/08i; 5 Ob 130/08s). Im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG können jedoch weder schwer wiegende Änderungen, die zu einer totalen Um- und Neugestaltung verbunden mit gravierenden Eingriffen ins Allgemeingut führen (5 Ob 275/05k; 5 Ob 185/09f), noch die Durchsetzung einer vertraglichen Vereinbarung (5 Ob 162/10z; 5 Ob 10/11y) Verfahrensgegenstand sein. Es wird im Anwendungsbereich des § 52 Abs 1 Z 2 WEG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nur untersucht, ob das Änderungsrecht des änderungswilligen Wohnungseigentümers nach den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG ausgeübt werden darf und diesen Kriterien entsprechend eine Duldungspflicht der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer besteht (5 Ob 250/05h). Aktivlegitimation Seite 04 Zur Antragseinbringung sachlegitimiert ist immer jener bücherliche Wohnungseigentümer (5 Ob 70/99a), welcher eine Genehmigung für Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Parteistellung auf Antragstellerseite Voraussetzung für die aktive Antragslegitimation ist, dass der Miteigentumsanteil samt Wohnungseigentum für den Wohnungseigentümer aufrecht verbüchert ist (5 Ob 238/09z; 5 Ob 59/11d). Kommt es während der Dauer des Gerichtsverfahrens auf Antragstellerseite zu einem Verkauf der Miteigentumsanteile des Antragstellers, der auch schon grundbücherlich durchgeführt ist, so verliert er dadurch seine aktive Sachlegitimation (5 Ob 245/06z; 5 Ob 59/11d). Der Erwerber ist jedoch von Amts wegen vom Gericht beizuziehen, um ihm die Möglichkeit zu gewähren, den Antrag weiterhin aufrecht zu erhalten (5 Ob 238/09z; 5 Ob 59/11d), sofern die Verfahrensführung auch für ihn von Interesse ist. Passivlegitimation Passiv legitimiert (dh Antragsgegner im Verfahren) sind jene aktuellen grundbücherlichen Mit- und Wohnungseigentümer, die die Änderungen nicht dulden und ihre Genehmigung verweigert haben (5 Ob 11/04k). Hinsichtlich jener Mit- und Wohnungseigentümer die ihre Zustimmung erteilt haben, bzw. bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen während der Dauer des Gerichtsverfahrens auch hinsichtlich deren Rechtsnachfolger (LGZ Wien 1 R 101/10z) ist die Beiziehung als Verfahrenspartei nicht zwingend erforderlich (5 Ob 11/04k; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II (2011) § 52 WEG Rz 13). Parteistellung auf Antragsgegnerseite Kommt es während der Dauer des Verfahrens auf Antragsgegnerseite hinsichtlich eines Miteigentumsanteils zu einem Eigentümerwechsel, endet die Parteistellung des ursprünglichen Mit- und Wohnungseigentümers mit der Löschung im Grundbuch und beginnt die Parteienstellung des Erwerbers mit seiner Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch (5 Ob 46/88; 5 Ob 85/11b). Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, den neuen Miteigentümer vom Verfahren in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Dem wird durch den in § 52 Abs 2 Z 4 WEG genannten Zustellvorgang entsprochen (5 Ob 51/91). Verwalter Der Verwalter ist nicht als sonstige Verfahrenspartei iSd § 52 Abs 2 Z 1 WEG beizuziehen, da er in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern steht (5 Ob 238/09z) und seine Interessen durch die in Aussicht genommene Entscheidung auch nicht unmittelbar berührt werden (5 Ob 59/11d). Bestimmtheit des Antragsbegehrens Art und Weise der Durchführung der geplanten Veränderung müssen genau beschrieben, gegebenenfalls auch mit Vorlage eines Bauansuchens präzisiert werden (5 Ob 22/99t; 5 Ob 223/07s). Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 05 der Mieter gastkommentar gastkommentar der Mieter § 16 Abs 3 WEG (OGH vom 14.02.2012, 5 Ob 16/12g) Aus der Entscheidungsbegründung: Sachverhalt: Noch vor Begründung des Wohnungseigentums erwirkten die damals schlichten Miteigentümer eine Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses. Der Rohdachboden (künftiger Dachausbau Top 7) steht im Wohnungseigentum des Dr. B*****. Er betreibt nunmehr allein den Dachbodenausbau. Die Baubehörde verfügte eine Baueinstellung hinsichtlich der Fortführung des Dachgeschossausbaus, bis eine aus statischen Gründen erforderliche Fundamentverstärkung hergestellt ist. Dazu muss eine Stahlbetonplatte samt Bewehrung im Magazin der Antragsgegnerin Top 2 und im Keller Top 4 hergestellt werden. Die Antragsgegnerin verweigert die Zustimmung zur Errichtung der Fundamentplatte, solange Dr. B***** sich nicht verpflichtet, die gesamten Kosten dafür allein zu tragen, sondern bisher nur deren Vorfinanzierung zugesagt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden, auf § 16 Abs 3 WEG gestützten Antrag begehrt die Eigentümergemeinschaft, die Antragsgegnerin zur Duldung der Herstellung der Fundamentbetonplatte in Magazin Top 2 und Keller Top 4 zu verpflichten. Als anspruchsbegründend wird im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, die Arbeiten seien zur Behebung ernster Schäden und zur Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderlich, um den damit behördlich angeordneten Maßnahmen zu entsprechen. Beide Vorinstanzen wiesen dieses Duldungsbegehren ab. Die Notwendigkeit der Durchführung von Arbeiten zur Schaffung eines bisher noch nicht bestehenden Objekts sei nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren. Der dagegen von der Antragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich als nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung: Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, besteht die in § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG normierte und im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG im Außerstreitverfahren durchzusetzende Duldungspflicht nur in Zusammenhang mit der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft und der Behebung von ernsten Schäden des Hauses. Das ergibt sich Seite 06 Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG, sondern auch aus der Systematik des § 16 WEG insgesamt. Während § 16 Abs 2 WEG, hier in Frage kommend insbesondere § 16 Abs 2 Z 3 WEG, dem änderungswilligen Wohnungseigentümer eine Antragstellung ermöglicht, steht die Erzwingung der in § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG normierten Duldungspflicht ausschließlich der Eigentümergemeinschaft zu, weil es dabei um die Durchsetzung von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG geht. Es steht nicht fest, dass die Errichtung der Betonfundamentierung zur Behebung eines Baugebrechens erforderlich ist oder ansonsten eine Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung gegeben wäre. Damit liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG nicht vor. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf den Bescheid der Baubehörde beruft, ist aus den erstgerichtlichen Feststellungen deutlich, dass sich der darin enthaltene „Auftrag“ ausschließlich auf die Zulässigkeit der Weiterführung des Dachausbaus bezieht, wofür die Errichtung der Betonfundamentplatte Voraussetzung ist. In Wahrheit handelt es sich dabei auch nicht um einen Auftrag, sondern eine Begründung der verfügten Baueinstellung. Der von der Revisionsrekurswerberin zur Begründung ihres Standpunkts herangezogenen Entscheidung 5 Ob 63/09i wobl 2011/91 lag nicht nur ein anderer Verfahrensgegenstand, nämlich ein Antrag von Wohnungseigentümern nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG zugrunde, sondern auch ein vom hier zu beurteilenden verschiedener Sachverhalt. In jenem Fall ging es um die Behebung konkreter Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses, die durch einen Dachausbau bewirkt worden waren. Unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0116362) hat der erkennende Senat in jenem Fall ausgesprochen, dass § 28 Abs 1 Z 1 WEG auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts gilt, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute kommt. Diese Aussage kann die Antragstellerin aber hier mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 WEG nicht für sich nutzbar machen. Auf eine Vereinbarung (des Dachausbaus) hätte die Antragstellerin ihr Begehren mangels dazu gegebener Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft ohnedies nicht stützen können. Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG werden im Revisionsrekurs damit nicht releviert. Er war daher zurückzuweisen. Glosse: Der fünfte Senat hatte sich in der vorliegenden Rechtssache mit einem etwas kuriosen Antrag nach § 16 Abs 3 WEG zu befassen. Obwohl offensichtlich kein ernster Schaden des Hauses drohte, sondern vielmehr eine Baumaßnahme im Rahmen eines Dachbodenausbaus notwendig war, begehrte die Antragstellerin die Duldung der Errichtung einer Fundamentplatte, welche von der Baubehörde für die Fortführung des Dachbodenausbaus vorgeschrieben worden war. Der Senat wies den Antrag daher naturgemäß zurück. Die dabei nicht relevierten Rechtsfragen stehen aber durchaus im Interesse zahlreicher Eigentümergemeinschaften, weshalb ihnen im Rahmen dieser Glosse, die glücklicherweise nicht wie der fünfte Senat an die Behandlung der Antragstellung gebunden ist, Aufmerksamkeit geschenkt werden soll. Aus formaler Sicht ist darauf hinzuweisen, dass § 16 Abs 3 WEG für die vorliegende Antragstellung nicht einschlägig war. Die hier interessierende Ausgangsfrage lautet: Muss eine Eigentümergemeinschaft den Ausbau eines Rohdachbodens dulden? § 16 Abs 2 Z 2 WEG regelt den Fall der Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme der allgemeinen Teile einer Liegenschaft. Ein Dachbodenausbau ohne eine derartige Inanspruchnahme ist nicht denkbar. Wird ein im Wohnungseigentum stehender Dachboden ausgebaut, kommt es zu einer Änderung des Daches, das einen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstellt. Auch die darüber hinaus mit einem Dachbodenausbau zwangsläufig verbundenen baulichen Maßnahmen, wie zB das Verlegen von Leitungen, die Errichtung eines Liftes oder allfällige Änderungen des Stiegenhauses, berühren allgemeine Teile. Der Dachbodenausbau ist daher nur dann erzwingbar, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspräche oder einem wichtigen Interesse des ausbauwilligen Wohnungseigentümers diente. Zusätzlich darf keine Schädigung des Hauses, Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, keine Beein- trächtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, sowie keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von Sachen mit dem Ausbau verbunden sein (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG). Bei einer Inanspruchnahme fremden Wohnungseigentums ist überdies eine Interessenabwägung nach § 16 Abs 2 Z 3 WEG vorzunehmen. Mit der Frage der Verkehrsüblichkeit hatte sich der OGH zuletzt in mehreren Fällen vor dem Hintergrund der Errichtung von Dachterrassen zu befassen. Hier spiegelt sich die große wirtschaftliche Bedeutung dieser Frage wider. Den Gerichten wird bei der Beurteilung der Frage, was der Übung des Verkehrs entspricht, ein Ermessensspielraum zugestanden(1). Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob die Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts aus Gründen der Verkehrsüblichkeit zulässig ist, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen(2). In der Judikatur des OGH wurden dafür zuletzt einige Maßstäbe präzisiert. Generell zählt die Ausstattung von Wohnungen oder Geschäftsräumen mit Dachterrassen nicht zu den verkehrsüblichen Änderungen, deren Vornahme unter Inanspruchnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft gerichtlich durchgesetzt werden kann(3). Maßgeblich ist jedoch die bestimmte Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfeldes(4). Im Hinblick auf den Ausbau von Rohdachböden, ist vor dem Hintergrund der neuesten Judikatur zu Dachterrassen in den meisten Fällen nicht von einer Verkehrsüblichkeit auszugehen, insbesondere etwa dann, wenn, wie im Anlassfall, die Beschaffenheit des Fundaments des Hauses dem Ausbau des Dachbodens gar nicht genügt. Wird der Ausbau des Dachbodens aber von der zweiten Instanz als verkehrsüblich angesehen, so kann diese Entscheidung beim OGH nur aufgrund einer Ermessensüberschreitung des Berufungsgerichts bekämpft werden, was in der Regel zu verneinen sein wird(5). Bei Fehlen der Verkehrsüblichkeit, kann das Vorliegen eines wichtigen Interesses des ausbauenden Wohnungseigentümers, diesen zur Vornahme der (1) 5 Ob 109/06z; 5 Ob 47/06g; 5 Ob 63/08p. (2) RIS-Justiz RS0109643. (3) RIS-Justiz RS0110976; aA dagegen für die grds Bejahung der Verkehrsüblichkeit mit Hinweis auf 5 Ob 248/00g: Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, 5. Lfg (2007) § 16 WEG Rz 46. (4) Vgl 5 Ob 98/11i; 5 Ob 70/11x. (5) 5 Ob 248/00g. Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 07 der Mieter gastkommentar rechtsprechung der Mieter § 3 MRG (OGH vom 20.03.2012, 5 Ob 24/12h) Änderungen ermächtigen. Auch dies wird von der Rechtsprechung vornehmlich nach den Umständen des Einzelfalls geprüft(6). Im Hinblick auf Dachterrassen kommt es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts ermöglichen soll(7). Beim Ausbau eines Rohdachbodens, der mit einer – nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG an sich zulässigen – Widmungsänderung verbunden ist, erscheint dieser Maßstab zu streng. Die bloße Steigerung des Wohnund Verkehrswertes, lässt der OGH für die Annahme eines wichtigen Interesses aber in der Regel nicht genügen(8). Das Interesse an der Wertsteigerung ist dennoch maßgeblich, wenngleich es nicht ausschließlich darauf ankommen darf. Für den Erfolg im Verfahren über die Änderung des Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft, sind aber „wichtige“, über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung seines Objektes hinausgehende, Interessen notwendig(9). Wichtige Interessen können somit nur in wenigen Einzelfällen die Zustimmung der Miteigentümer zum Dachbodenausbau ersetzen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass für den Ausbau des Dachbodens jemals eine Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer vorgelegen hätte. Auch hinsichtlich der Kostentragung dürfte die Antragstellerin keine ausreichenden Zusagen gemacht haben. Dies ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung verwunderlich. Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft nur einem einzigen Mit- oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen(10). Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend scheint, die Verstärkung des Fundaments allein wegen dem Ausbau des Dachbodens notwendig wird. Eine etwaige Vereinbarung mit sämtlichen Wohnungseigentümern wäre im streitigen Rechtsweg durchsetzbar. Ist eine solche nicht zu erlangen, kann prozessual nur unter Berufung auf Verkehrsüblichkeit oder wichtige Interessen nach § 16 Abs 2 WEG im Außerstreitverfahren begehrt werden, die Zustimmung durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen. Dabei müssen überdies die Bedingungen nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG erfüllt sein. Als Antragsgegner sind dabei alle Wohnungseigentümer zu führen. Wer als Antragsgegner der intendierten Änderung zustimmt, dem ist im Hinblick auf die Verfahrenskosten zu Seite 08 Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs empfehlen, diese Zustimmung auch zu erklären. Im Anlassfall hätte auch ein korrekt gestellter Antrag nicht zu einem positiven Beschluss geführt. Enthält jedoch der Wohnungseigentumsvertrag eine Vereinbarung, wonach bestimmten Änderungen bereits zugestimmt wird, liegt die Zustimmung durch die Vereinbarung im Vertrag schon vor. Verweigert ein Wohnungseigentümer in diesem Fall dennoch seine Zustimmung, so kann er vom änderungswilligen Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg unter Berufung auf die vorliegende Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag auf Erklärung seiner Zustimmung geklagt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag so konkret abgebildet ist, dass sie sich auf die beabsichtigte Änderung bezieht(11). Eine derartige Bestimmung im Wohnungseigentumsvertrag, oder eine gesonderte diesbezüglich Vereinbarung, ist dann auch im streitigen Rechtsweg durchsetzbar(12). Eine Änderung der aktuellen Rechtslage ist vielleicht in Bälde aus politischer Hinsicht zur weiteren Förderung der Schaffung von Wohnraum über den Dächern der österreichischen Städte erwünscht. Die Gerichte können sich dafür freilich nicht verwenden. Sie kümmern sich nicht um das „Wesen der Dinge, sondern ausschließlich darum, unter welchen rechtlichen Begriff dieselben zu subsum[m]ieren waren“(13). Das Eindringen von Kanalgerüchen in ein Bestandobjekt entspricht ohne Zweifel nicht dem ortsüblichen Standard. Richtig ist jedoch, dass für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. Dies ist hier auch der Fall. Aus der Begründung: Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs 1 MRG iVm § 3 MRG die Verlegung des Regeneinlaufs […] zumindest bis an die Außenecke des Gebäudes sowie die damit in Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten auf. Die Regenrohreinmündung wirke faktisch als Kanalentlüftung (Hauptentlüftung), wodurch es im Inneren des Objekts der Antragstellerin durch das Eindringen von Kanalgerüchen zu Geruchsbelästigungen auch bei geschlossenem Fenster komme. […]Das Eindringen von Kanalgerüchen in ein Bestandobjekt entspricht ohne Zweifel nicht dem ortsüblichen Standard. Richtig ist jedoch, dass für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss (RIS-Justiz RS0116998, RS0069944 [T8], 5 Ob 271/08a). Dies ist hier auch der Fall. Nach den Feststellungen wirkt die unmittelbar unterhalb des Dachflächenfensters der Antragstellerin situierte Regenrinneneinmündung de facto als Hauptentlüftung für die Fäkalleitungen, wodurch es zu der festgestellten Geruchsbelästigung im Objekt der Antragstellerin kommt. Damit ist jedenfalls eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der eigentlichen Hauptentlüftung gegeben. […] Die Bauausführung entsprechend der Baubewilligung begründet aber noch nicht das tatsächliche Funktionieren der (Haupt-)Entlüftung für das kombinierte Regen- und Abwassersystem, sodass das Vorliegen einer Baubewilligung den aufgetragenen Erhaltungsarbeiten auch nicht entgegengehalten werden kann. […] Dass die angeordnete Baumaßnahme wegen eines (dennoch) zu geringen seitlichen Abstands nicht der nunmehr geltenden Ö-Norm entsprechen mag, kann nicht dazu führen, dass sich die Antragsgegnerin insgesamt ihrer Erhaltungspflicht entledigt. […] Mag. Melanie Perchtold, MMag. Florian Heindler § 12a Abs 5 MRG (OGH vom 13.10.2011, 1 Ob 129/11v) Mag. Melanie Perchtold ist Rechtsanwältin bei Specht Rechtsanwalt GmbH. MMag. Florian Heindler ist Rechtsanwaltsanwärter bei Specht Rechtsanwalt GmbH und Universitätsassistent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. (6) MwN 5 Ob 98/11i. (7) MwN 5 Ob 98/11i. (8) MwN 5 Ob 63/08p. (9) 5 Ob 92/94; 5 Ob 269/98i. (10 RIS-Justiz RS0116332. (11) Tschütscher, WEG: Handbuch für die Praxis (2003) 151. (12) Würth in Rummel3 § 16 WEG Rz 7. (13) Thoma, Der Vertrag, Simplicissimus 5, 1901, 414. Die Anhebung des Hauptmietzinses im Fall der Unternehmensverpachtung nach § 12a Abs 5 MRG ist - im Gegensatz zur Unternehmensveräußerung - nicht befristet. Der Anlassfall der Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens berechtigt den Vermieter, den gemäß § 12a MRG angehobenen Hauptmietzins wertgesichert zu begehren, auch wenn im Mietvertrag dessen Wertsicherung nicht vereinbart war. Aus der Begründung: Die Beklagten sind Mieter […] und hatten das in diesen Räumlichkeiten als Gastgewerbe betriebene Unternehmen nach einer Unterbrechung wieder ab 1. 12. 2003 verpachtet. […] Eine Wertsicherung des Hauptmietzinses war nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Auch der Mietvertrag vom 27. 2. 1918 enthält keine Wertsicherungsklausel. Die Kläger begehrten den rechnerisch unstrittigen Betrag […] als Differenz zwischen dem zum Stichtag 1. 12. 2003 angemessenen Hauptmietzins Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 09 der Mieter rechtsprechung und dem ab April 2007 um die Indexanpassung aufgewerteten Betrag für die Zeit bis einschließlich Dezember 2009. Die Beklagten wendeten ein, ein Begehren nach einer Wertsicherung wäre nur berechtigt, wenn es mit dem Verlangen nach dem angemessenen Hauptmietzins verbunden worden oder aber eine Wertsicherung im zugrunde liegenden Mietvertrag vereinbart worden wäre. […] Nach § 12a Abs 5 MRG darf der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG, so kann der Vermieter für die Dauer der Verpachtung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen der Verpachtung ab dem der Verpachtung folgenden Zinstermin geltend machen.[…] Im Gegensatz zu § 12a Abs 2 MRG enthält § 12a Abs 5 MRG keine Präklusivfrist für die Geltendmachung durch den Vermieter (Würth/Zingher/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 § 12a MRG Rz 23). Das Fehlen einer Befristungsregelung im Fall der Unternehmensverpachtung kann nicht als Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit angesehen werden (wie schon zu 4 Ob 3/09h = MietSlg 61.296 = wobl 2009/135, 382 rechtsprechung [Aichberger-Beig] = immolex 2009/123, 341 [Pfiel] dargelegt). Für eine Anwendung der Frist des § 12a Abs 2 MRG im Wege der Analogie auch auf den Anhebungsfall des § 12a Abs 5 MRG fehlt damit die Grundlage, sodass das Wertsicherungsbegehren des Hauptmieters aus dem Anlassfall der Unternehmensverpachtung (§ 12a Abs 5 MRG) im Fall einer Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG weder zeitlich noch mit der Höhe des ursprünglichen Anhebungsbegehrens begrenzt werden kann. Es schadet daher auch nicht, wenn der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - zunächst ein Begehren auf Zahlung der Differenz zum angemessenen Mietzins und erst danach, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die Wertsicherung des angehobenen Betrags begehrt. Ihm gebührt die Wertsicherung entsprechend der gesetzmäßigen Geltendmachung für die restliche Dauer der Verpachtung. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Anlassfall der Verpachtung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Vermieter berechtigt, den gemäß § 12a MRG angehobenen Hauptmietzins wertgesichert zu begehren, auch wenn im Mietvertrag dessen Wertsicherung nicht vereinbart war. Weil das Recht des Vermieters zur Anhebung des Mietzinses wegen Verpachtung (§ 12a Abs 5 MRG) nicht befristet ist, kann die Wertsicherung des erhöhten Hauptmietzinses auch noch begehrt werden, wenn zuvor die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem erhöhten Hauptmietzins mit Leistungsklage begehrt worden war. Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen. § 46 MRG (OGH vom 17.01.2012, 4 Ob 204/11w) Ein Anhebungsfall gemäß § 46 MRG liegt vor, wenn zwar zunächst nur jeweils begünstigte Personen eingetreten sind, sodass es zu keiner Anhebung kommen konnte, diese Begünstigung aber nach dem 28. Februar 1994 (bei allen) weggefallen ist. Der Auszug der Mutter aus der Wohnung ohne konkrete Rückkehrabsicht führt zum Wegfall der Privilegierung. Aus der Begründung: Die Eltern des Beklagten waren seit 1955 Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin, in der nach dem Tod des Vaters die Mutter und der Beklagte sowie seine zwei Geschwister verblieben. Die Seite 10 Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Schwester zog in der Folge aus. Nachdem die Schwester des Beklagten 2003 einen Schlaganfall erlitten hatte, adaptierte die Mutter ein in ihrem Eigentum stehendes Haus, um dort ihre Tochter und ihre Enkelkinder betreuen zu können. Seither lebt sie dort, wo sie auch gemeldet ist. Sie beabsichtigt, in die Wohnung zurückzukehren, sollte sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sein, ihre Tochter zu betreuen. Der Beklagte und sein Bruder leben weiterhin in der Wohnung. Die Klägerin begehrt vom Beklagten, rückwirkend ab Oktober 2006, die Bezahlung des Differenzbetrags zum für die Wohnung gemäß § 46 Abs 2 MRG zulässigen Mietzins. […] Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist auch im Fall des § 46 Abs 1 MRG eine Mietzinsanhebung dann zulässig, wenn sämtliche privilegierte Personen die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder - im Fall minderjähriger Kinder - volljährig geworden sind. Ein Anhebungsfall gemäß § 46 MRG liegt also auch dann vor, wenn zwar zunächst nur jeweils begünstigte Personen eingetreten sind, sodass es zu keiner Anhebung kommen konnte, diese Begünstigung aber nach dem 28. Februar 1994 (bei allen) weggefallen ist. Mit dem Auszug der Mutter verließ die letzte privilegierte Person die Wohnung, verlor der Beklagte seine Privilegierung doch bereits vorher durch Erreichen der Volljährigkeit (1983). Ob die Mutter ihre Mietrechte nach dem Tod des Ehegatten oder bereits vorher nach dem Tod ihrer gleichfalls der Mieter dieselbe Wohnung bewohnenden Eltern erlangte, ist ohne Relevanz. Dem Fall des Eintritts von privilegierten nahen Angehörigen gemäß § 46 Abs 1 MRG steht der Fall gleich, dass es neben dem verstorbenen Mieter, in dessen Mietrechte Angehörige gemäß § 14 Abs 2 MRG eintreten, noch einen Mitmieter gibt.[…] Unabhängig davon, ob die Privilegierung der Mutter des Beklagten im Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehegatten darin bestand, dass sie bereits Mitmieterin war oder Mitmietrechte durch Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam mit ihren Kindern erlangte, fiel die Privilegierung (Hindernis für die Mietzinsanhebung) jedenfalls mit ihrem Auszug aus der Wohnung 2003 weg. Der ältere Bruder des Beklagten war bereits zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters volljährig, der Beklagte erreichte die Volljährigkeit lange vor dem Auszug seiner Mutter aus der Wohnung. Dass der Auszug der Mutter aus der Wohnung ohne konkrete Rückkehrabsicht zum Wegfall der Privilegierung (Hindernis für die Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG) führte, bezweifelt der Revisionswerber nicht mehr. Da der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, war seine Revision zurückzuweisen. § 14 MRG (OGH vom 28.03.2012, 8 Ob 29/12s) Der Mieter konnte die Wohnung in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod wegen seiner Krankheit nur mehr selten aufsuchen. Für die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, schadet bei krankheits- bzw pflegebedingter Abwesenheit auch eine lange Dauer der Abwesenheit nicht, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht. Aus der Begründung: Der gemeinsame Haushalt wird durch gewisse durch die Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle einer nicht dauernden (nur kurzen) Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte und befristete Aufenthalte in einem Alters- oder Pflegeheim angesehen. Ob eine zeitlich längere Abwesenheit bloß vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer, vielmehr ist die Willensrichtung des Betroffenen ausschlaggebend. Bei krankheits- bzw pflegebedingter Abwesenheit schadet auch eine lange Dauer der Abwesenheit für die Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushalts nicht, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht. Eine Ausnahme kann unter Umständen dann in Betracht kommen, wenn die Verwirklichung dieser Absicht schlechthin unmöglich ist. Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 11 der Mieter rechtsprechung In der Rechtsprechung wird in Fällen langer Abwesenheit von der Wohnung, in denen der Mieter in ein Pflegeheim aufgenommen wurde und seinem Willen zur Rückkehr in die Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen konnte, das heißt angesichts seines schlechten oder bedrohlichen Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage war, für seine Belange geeignete Vorkehrungen zu treffen, im Zweifel davon ausgegangen, dass er bei Änderung der rechtsprechung Sachlage in seine Wohnung zurückkehren will. Es kommt daher nicht darauf an, ob zwischen der Aufnahme des Mieters in das Pflegeheim und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist oder nicht. Die Bejahung der Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 14 MRG durch die Vorinstanzen ist somit durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. § 16 Abs 2 WEG (OGH vom 08.11.2011, 3 Ob 158/11y) Kurzfristige Vermietung von als „Wohnung“ gewidmeten Eigentumsobjekten als Ferienwohnungen in einem reinen Wohnhaus stellen eine „Änderung“ nach § 16 Abs 2 WEG dar und bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Aus der Begründung: Die Beklagten bewerben zehn ihrer elf Wohnungen im Internet zur Vermietung als Ferienwohnung für einen Mindestaufenthalt je nach Saison von drei Nächten bis zu einer Woche. […] Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen und erfasst demnach grundsätzlich auch alle Umwidmungen; jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. […] Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die ursprüngliche Widmung sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte […] auf „Wohnung“ lautete. […] Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 106/06h wurde klargestellt, dass dem Wohnungseigentümer im Regelfall auch das Recht zusteht, sein Objekt zu vermieten, ohne dass dies der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfte. Vorliegend steht fest, dass die Beklagten ihre zehn Wohnungen mit insgesamt 34 Betten im Internet zur Vermietung als Ferienwohnung für einen Mindestaufenthalt je nach Saison von drei Nächten bis zu einer Woche, jedenfalls aber für kurzfristige Seite 12 Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Aufenthalte bewerben und an Kunden überlassen. Dazu wird zwar keine Verpflegung angeboten, wohl aber die Endreinigung des Objekts sowie die Beistellung und Reinigung der jeweils frisch bezogenen Bettwäsche und der ebenso zur Verfügung gestellten Handtücher. Angesichts dieser, über die bloße Überlassung einer Wohnmöglichkeit und damit über den Vertragsinhalt eines reinen Bestandvertrags hinausgehenden Nebenleistungen und auch wegen der bloß sehr kurzfristigen Dauer der Nutzung der möblierten Wohnungen durch die Kunden der Beklagten, für die erkennbar ein Pauschalentgelt pro Nacht verrechnet wird, ist vom Abschluss von Beherbergungsverträgen auszugehen. Das entspricht aber nicht mehr der relevanten Widmung dieser Eigentumsobjekte als Wohnungen, weshalb dies deren Änderung bedeutet. […] Die mit der mehr als ein Drittel der Wohnungen erfassenden Nutzung durch Abschluss von Beherbergungsverträgen auch bei nur halber Auslastung pro Jahr zwangsläufig verbundene hohe Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen, die einem Hotelbetrieb sehr nahe kommt, entspricht nämlich grundsätzlich nicht den Erwartungen der Erwerber einer Eigentumswohnung bei Vertragsabschluss und deren Interessen in einem ausschließlich zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäude. Sie ist daher geeignet, deren schutzwürdige Interessen zu beeinträchtigen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer konkret gegeben ist, hat nicht im vorliegenden Unterlassungsprozess zu erfolgen, sondern ist einem außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG vorbehalten. Im Prozess ist nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Widmungsänderung zu prüfen. Es entspricht weiters ständiger Rechtsprechung, der Mieter dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung dieser Entscheidung steht dem ein vorangegangenes Beseitigungs- oder Unterlassungsurteil nicht entgegen (Würth in Rummel³ § 16 WEG Rz 6), weshalb den Beklagten diese Möglichkeit auch in Zukunft noch offen steht. § 20 Abs 1 ImmMV 1996 idF BGBl. II 268/2010, (Verfassungsgerichtshof vom 05.03.2012, V8/11) Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines Höchstprovisionssatzes bei befristeten Mietverträgen in der Immobilienmaklerverordnung. Aus der Begründung: Zur Gesetzwidrigkeit des § 20 Abs 1 letzter Satz Immobilienmaklerverordnung bringt die Antragstellerin vor, dass die durch die Novelle BGBl. II 268/2010 eingeführte Reduzierung der Höchstsätze der Provisionen für Immobilienmakler bei der Vermittlung von nicht mehr als auf drei Jahre befristet vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern gegen „§ 69 Abs 2 Z 5 GewO iVm dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und iVm dem Gleichheitssatz“ verstoße.[…] Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen: Ziel der Novelle BGBl. II 268/2010 der Immobilienmaklerverordnung war - im Einklang mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO - die Entlastung der Wohnungssuchenden, die im Hinblick auf die stete Steigerung der Bruttomonatsmieten für Wohnungen und Einfamilienhäuser seit 1994 und angesichts der an diese Bruttomonatsmieten gebundenen Höchstprovisionssätze mit immer höheren Kosten zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse konfrontiert waren (vgl. Erläuterungen zur Novelle BGBl. II 268/2010). […] Das Mittel der Festlegung eines Höchstprovisionssatzes ist zur Erreichung des Ziels geeignet, schließt eine solche Festlegung doch über die Höchstsätze hinausgehende Vereinbarungen aus. Die Festsetzung eines Höchstprovisionssatzes ist aber auch adäquat. Zwar bewirkt sie eine durchaus erhebliche Beschränkung der Honorargestaltung durch den Immobilienmakler. Allerdings ist die Begrenzung mit einer Monatsmiete auf den Kreis jener Mietverträge beschränkt, die auf nicht mehr als drei Jahre befristet sind, mithin auf Verträge, bei denen der Nutzen für den Mieter aus der Vermittlungstätigkeit typischerweise geringer ist als bei länger oder nicht befristeten Mietverträgen, zumal es dem Immobilienmakler unverändert möglich ist, mit dem Vermieter eine Provision von bis zu drei Monatsmieten zu vereinbaren. […] Im Besonderen schafft die Bestimmung keine unsachliche Differenzierung zwischen der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten und unbefristet vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern einerseits und auf höchstens drei Jahre befristet vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern andererseits. […] In einer Durchschnittsbetrachtung (ist) davon auszugehen, dass der Nutzen für den Mieter bei kürzer befristeten Mietverträgen geringer und daher ein niedrigerer Höchstprovisionssatz im Verhältnis zum Mieter gerechtfertigt ist, dies zumal dann, wenn es dem Immobilienmakler freisteht, vom Vermieter für die Vermittlung desselben Objekts bis zu drei Bruttomonatsmieten zu verlangen. Der Antrag auf Aufhebung des § 20 Abs 1 Immobilienmaklerverordnung ist daher abzuweisen. […] Die Entscheidung des Verordnungsgebers, bei der Umwandlung eines befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten Mietvertrag oder der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages ein geringeres Ausmaß der Verdienstlichkeit des Maklers anzunehmen und dementsprechend den Provisionshöchstsatz auf einen halben monatlichen Bruttomietzins zu beschränken, bildet einen verhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und ist […] sachlich gerechtfertigt. Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 13 der Mieter judikatur-spiegel judikatur-spiegel der Mieter Widmungsänderungen Ein Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs 2 WEG grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine eigenen Kosten berechtigt. Unter den Begriff der Änderung fallen dabei auch Widmungsänderungen im weitesten Sinne (5 Ob 48/89). Mag. Michaela Schinnagl Bei Widmungsänderungen ist zwischen solchen, die nicht genehmigungsbedürftig, und jenen, die zustimmungspflichtig sind, zu unterscheiden. Für geringfügige, an sich unwesentlichen Änderungen, die sich noch im Rahmen der ursprünglichen Widmung bewegen, muss der Wohnungseigentümer keine Genehmigung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einholen. Diese genehmigungsfreien Veränderungen kann er somit durchführen, ohne mit den anderen Mit- und Wohnungseigentümern Rücksprache halten zu müssen. Steht der Widmungsänderung seines Wohnungseigentumsobjekts jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer entgegen, bedarf es hinsichtlich dieser wesentlichen, genehmigungsbedürftigen Widmungsänderung an seinem Wohnungseigentumsobjekt der Zustimmung der übrigen (und zwar aller) Mit- und Wohnungseigentümer (5 Ob 25/90). Andernfalls kann die Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG und nur auf seine Kosten durchgesetzt werden. Er muss also – um nicht eigenmächtig zu agieren – die Genehmigung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einholen oder die allenfalls unterbliebene Zustimmung durch den Außerstreitrichter ersetzen lassen. Unter den Begriff der Widmungsänderung im weitesten Sinne fällt nicht nur die Umwidmung wie etwa von einem Lager in ein Büro oder einer Geschäftsräumlichkeit in eine Wohnung, sondern ist vielmehr auch die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform eines im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens als Widmungsänderung zu qualifizieren (5 Ob 207/01d; 5 Ob 277/04d). Auch solche Änderungen hinsichtlich der Verwendung sind genehmigungspflichtig, wenn die schutzwürdigen Rechte und rechtlich geschützten Interessen der Gemeinschaft oder eines einzelnen Wohnungseigentümers dadurch wesentlich berührt werden könnten (5 Ob 227/04z), und bedürfen daher der Erlaubnis durch die übrigen Mit- und Woh- Seite 14 Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs nungseigentümer (5 Ob 402/97x). Maßgeblich für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes ist immer die privatrechtliche Einigung zwischen den Wohnungs- und Miteigentümern. Rückgriffe darauf, welche vertragliche Einigung hinsichtlich der gültigen und konkreten Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts getroffen wurde, geben etwa der Wohnungseigentumsvertrag oder das Parifizierungsgutachten. Zu einer späteren einvernehmlichen Abänderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts kann es auch durch stillschweigende Willenseinigung kommen, wenn bestimmte Benützungsverhältnisse bestehen und diese allen bekannt sind und auch geduldet werden (5 Ob 2075/96z). Wurde im Wohnungseigentumsvertrag eine spezifizierte Verwendung zu einem konkreten Verwendungszweck vereinbart, dann fällt nach der Rechtsprechung schon jede Änderung des Gegenstands und der Betriebsform unter den Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG. Dies bedeutet, dass die vom Wohnungseigentümer geplante Widmungsänderung seines Wohnungseigentumsobjekts der Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bedarf. Widerspricht auch nur einer der Mit- und Wohnungseigentümer der beabsichtigten Maßnahme, hat der betroffene Wohnungseigentümer in Folge die Genehmigung durch den Außerstreitrichter für die Widmungsänderung zu holen, um nicht eigenmächtig zu agieren (5 Ob 25/90). Würde die Widmungsänderung zu einer erheblichen Interessensbeeinträchtigung führen, ist die beabsichtige Änderung nicht genehmigungsfähig und hat zu unterbleiben bzw. ist diese rückgängig zu machen. Wurde hingegen keine konkrete Geschäftswidmung vereinbart, werden solche Änderungen erst genehmigungspflichtig, wenn dadurch die Grenzen der Verkehrsüblichkeit überschritten werden. Denn wurde keine spezielle Widmung zwischen den Wohnungseigentümern vereinbart, bedeutet dies, dass man letztendlich den Wohnungseigentümer in seiner Nutzungsmöglichkeit so wenig wie möglich einengen wollte und sich mit jeglicher Verwendung des Geschäftslokales einverstanden erklärt hat (5 Ob 122/05k). Man darf in diesen Fällen nur mehr die Genehmigung verweigern, wenn die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten wird (5 Ob 2075/96z). • Schritt 1 der Überprüfung: Für die Frage der Überschreitung der Grenze der Verkehrsüblichkeit bzw. für die Zulässigkeit der Widmungsänderung ist in erster Linie maßgeblich, hinsichtlich welcher tatsächlichen/ gültigen Verwendung/Widmung sich die Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bei dessen Abschluss oder Änderung geeinigt haben (5 Ob 402/97x; 5 Ob 207/01d). • Schritt 2 der Überprüfung: In einem weiteren Schritt wird man die gültige Widmung mit der beabsichtigten Verwendung vergleichen (5 Ob 207/01d) und prüfen müssen, welche typischen Auswirkungen mit einer solchen Änderung üblicherweise einhergehen (5 Ob 2075/96z). Dabei ist eine Widmungsänderung immer dann zustimmungsbedürftig, wenn durch die Änderung der Geschäftstätigkeit schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzt werden und dabei die Grenze der Verkehrsüblichkeit überschritten wird. Bloße Möglichkeiten künftiger Beeinträchtigungen stellen keinen zulässigen Einwendungsgrund dar. Es wird aber immer eine auf den Einzelfall abzustellende Beurteilung geben müssen. • • Schritt 3 der Überprüfung: Stellt sich im Rahmen des Vergleichs heraus, dass die Widmungsänderung, etwa die Änderung der Geschäftstätigkeit, im Rahmen des Verkehrsüblichen ist, dann ist die Änderung derart unwesentlich, dass keine Genehmigungsbedürftigkeit iSd § 16 Abs 2 WEG besteht. Dh der betroffene Wohnungseigentümer kann sein Änderungsrecht ausüben, ohne die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer einholen zu müssen. Stellt sich im Rahmen des Vergleichs heraus, dass die Widmungsänderung nicht im Rahmen des Verkehrsüblichen liegt, ist der betroffene Wohnungseigentümer verpflichtet, die Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen bzw. die Genehmigung den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG entsprechend durch den Außerstreitrichter zu erlangen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Betriebsformänderung hat man sich nicht mit etwaigen Unzukömmlichkeiten des aktuellen Betriebsinhabers auseinanderzusetzen. Es werden nur die üblicherweise mit einer durchschnittlichen Betriebsführung verbundenen Auswirkungen bei der geänderten Verwendung für den Vergleich der gültigen Widmung zur beabsichtigten Änderung gegenübergestellt (5 Ob 2075/96z). Nur an diesen Auswirkungen hat man sich zu orientieren und zu prüfen, ob die Grenzen der Verkehrsüblichkeit im Verhältnis zur gültigen Nutzung überschritten werden oder nicht (5 Ob 122/05k). Beispiele aus der Rechtsprechung: Zulässigkeit der Widmungsänderung bejaht Art der Widmungsänderung Rechtsprechung Umwidmung Büro in Wohnung 5 Ob 83/11h Die Änderung der Nutzung eines Büros zu Wohnzwecken in einem Bürogebäude verletzt keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer. Der Einwand des AG (Nachtlokal), dass es zu Auseinandersetzungen mit den Wohnungsmietern komme, ist unbedeutend, da er als Betreiber eines Gastwirtschaftslokal an sich verpflichtet ist, die ihm verwaltungsbehördlich erlaubten Grenzen nicht zu überschreiten. Änderung der Geschäftstätigkeit in Pub-Cafe 5 Ob 2075/96z War die bisherige Nutzung schon zu gastgewerblichen Zwecken möglich, dann führt die Nutzung als Pub zu keiner Interessensbeeinträch- Begründung Zulässigkeit der Änderung bejaht Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 15 der Mieter judikatur-spiegel judikatur-spiegel tigung, auch wenn sich die Kundenfrequenz erhöht und Lärm verursacht wird. Die Tätigkeit ist im Rahmen der Widmung abgedeckt. Da ein erfolgreicher Unternehmer sich immer den Erfordernissen des Marktes anpassen muss, sind Änderungen im Rahmen des gewidmeten Geschäftskreises großzügig zu behandeln.. Änderung von Geschäftsräumen als Auslieferungslager für Molkereiprodukte zu Selbstbedienungsverbrauchermarkt Bei gesamtheitlicher Betrachtung sind die Nachteile, insbesondere die für die Bewohner verbundenen Lärmbelästigungen bei der Warenauslieferung und bei Kundenverkehr nicht weitaus erheblicher als jene, die aus dem ursprünglichen Molkereibetrieb resultierten. Auch etwaige Geruchsbelästigungen bei Warenanlieferung sind im zumutbaren Ausmaß, da auch schon jetzt mit dem Molkereibetrieb solche Belästigungen einhergegangen sind. Umwidmung Gastlokal in gastgewerbliches Vereinslokal 5 Ob 81/08k Maßgeblich sind immer die tatsächlichen oder zu befürchtenden Beeinträchtigungen, die mit der Änderung verbunden sind. Mit der Aufnahme eines Gasthausbetriebs verbundene Beeinträchtigungen müssen immer besonders stark ins Gewicht fallen. Auf Grund der Feststellungen sind die Beeinträchtigungen durch das Vereinslokal unbedeutend. Umwidmung Kino in Supermarkt LGZ Wien 41 R 506/87 Sind Miteigentümer bei Begründung des Wohnungseigentums mit jeglicher Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden, so haben sie auch Veränderungen von einem Kino in einen Supermarkt hingenommen. Diese Veränderung ist nicht bewilligungspflichtig. Ist eine bestimmte Verwendung/ein konkreter Geschäftsgegenstand vereinbart worden, so ist diese Widmungsänderung genehmigungsbedürftig und kann die Zustimmung nur ersetzt werden, wenn es durch den Betrieb als Supermarkt zu keiner wesentlichen Lärm- und Geruchsbelästigung kommt. Künstleratelier in Wohnung Änderung Praxis für Dermatologie in den Betrieb einer Kassenarztpraxis für Allgemeinmedizin Seite 16 5 Ob 73/87 5 Ob 24/07a nicht bewilligungsbedürftig 5 Ob 172/10w nicht bewilligungsbedürftig Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Ist im Wohnungseigentumsvertrag ausdrücklich festgehalten, dass das Wohnungseigentumsobjekt auch zu üblicherweise in Wohnräumen ausgeübten gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeiten genutzt werden kann, so handelt es sich bei einer Nutzung als Künsteratelier um keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung. Mag auch eine Kassenpraxis vermutlich höhere Patientenfrequenz mit sich bringen, so ist es trotzdem in der Grenze der Verkehrsüblichkeit, da schon bisher der Hautarzt eine nicht geringfügige Patientenfrequenz aufwies. Etwaige Müllentsorgungsprobleme konnten nicht festgestellt werden. Die behauptete Lärmbelästigung ist nicht lebensnah. Wird ein Wohnungseigentumsobjekt bereits als Praxis einer Wahlärztin für der Mieter Dermatologie genutzt und geduldet, so ist eine konkludente Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfolgt. Der generelle Betrieb einer Arztpraxis im üblichen Rahmen umfasst auch eine Kassenpraxis eines Allgemeinmediziners und ist daher nicht bewilligungspflichtig. Geschäftsraum Kiosk in Gastlokal 5 Ob 99/99s Wenn im Wohnungseigentumsvertrag keine Spezifizierung der Widmung erfolgt ist, dann stellt die Änderung der Geschäftstätigkeit „Gastlokal“ (Verkauf von Zeitungen, Süßigkeiten, belegten Brötchen, Getränke,etc) durch Fenster und ohne Sitzplätze an Stelle der bisherigen Nutzung als Kiosk keine eigenmächtige Änderung dar. Gemischtwarenhandel (Kleinhandel mit Nahrungsmitteln, Parfümerie-, Waschund Haushaltsartikeln) in Bäckerei-Gastronomiefachgeschäft (Einzelhandel mit Bäckereitheke, warmen Speisen, auch Sonntag vormittags offen) 5 Ob 227/04z Im Wohnungseigentumsvertrag erfolgte die Widmung des Objekts als Geschäftsraum, jedoch ohne weitere Konkretisierung. Auch wenn sich die Öffnungszeiten geringfügig und das Warensortiment ändern, wird die Grenze der Verkehrsüblichkeit nicht überschritten, wenn die Geschäftstätigkeit von ehemals einem Lebensmittelgeschäft in ein Backwarengeschäft abgeändert wird. Insbesondere gab es schon bisher ein gewisses Verkehrsaufkommen und eine Personenfrequenz in dem Geschäft. Widmung „solche geschäftliche Tätigkeiten, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden“- Arztbetrieb in Wohnung 5 Ob 380/97m nicht bewilligungsbedürftig Es liegt keine Widmungsänderung vor, wenn der Wohnungseigentumsvertrag die geschäftliche Tätigkeit, die in Wohnungen üblicherweise ausgeübt wird, zulässt. Beim Betrieb einer Ordination eines praktischen Arztes handelt es sich um eine solche Tätigkeit, so dass in diesem Fall nicht einmal eine Widmungsänderung erfolgt ist. Umwidmung Lebensmittelgeschäft in tierärztliche Ordination (Kleintierpraxis mit ärztlichem Notdienst) 5 Ob 402/97x Widmung als Geschäftslokal ohne konkrete Zweckwidmung. Da das bisherige Lebensmittelgeschäft eine wesentlich stärkere Kundenfrequenz hatte und sich die Betriebszeiten nicht wesentlich erhöhen und auch mit keiner wesentlichen Lärmbelästigung (maximal 20 Tiere/Tag) zu rechnen ist, kommt es durch die neue Verwendungsart zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Wohnungseigentümer. Umwidmung von Fleischhauerei zu Gastlokal 5 Ob 59/05w Ein Geschäftslokal (Betriebsart Café) - in einer Wohnhausanlage mit 400 Wohneinheiten und mehreren anderen Imbissen etc. - mit einem ca 80 m² großen Gastraum und verwaltungsbehördlich genehmigten Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr – also keinesfalls verkehrsunüblichen Zeiten – überschreitet nicht die Grenzen der Verkehrsüblichkeit, mag auch der Hausordnung Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr vorsehen. Es liegt kein Fall einer zu genehmigenden Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG vor. Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Seite 17 der Mieter judikatur-spiegel Geschäftslokal – Imbissstube 5 Ob 122/05k nicht bewilligungsbedürftig Widmung im Wohnungseigentumsvertrag als Geschäftslokal. Unter dem Begriff eines Geschäftslokals ist ganz allgemein ein der gewerblichen Nutzung dienendes Objekt zu verstehen. Mit der Widmung als Geschäftslokal wird auch das Gastgewerbe in der Betriebsart Imbissstube für vereinbar gehalten. Umwidmung von Cafe mit Animierbetrieb in Cafe mit Bordellbetrieb LGZ Graz 3 R 4/05p Befand sich im Wohnungseigentumsobjekt ein bis 2.00 Uhr nachts geöffnetes Cafe mit Animierbetrieb, so ist die Umwidmung in ein Cafe mit Bordellbetrieb zulässig, wenn die AG keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen darlegen können und in unmittelbarer Umgebung sich vergleichbare Lokale befinden. Umwidmung Wohnung in Arztpraxis • LGZ Wien 41 R 130/94 Die Widmungsänderung in eine schlichte Arztpraxis, auch wenn dort mit radioaktiven Stoffen gearbeitet hat, ist zu dulden. Eine erhöhte Frequenz durch Patienten stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer dar, da es auch in Wohnungen Besucher gibt (Verwandte, Gäste). Änderung Lebensmittelgeschäft in Gasthausbetrieb, wenn es schon ein Gastlokal im Haus gibt 5 Ob 69/92 Es handelt sich um eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines Wohnungseigentümers, wenn sich im Haus schon ein Gastgewerbebetrieb befindet und ein zweiter eröffnet werden soll. Insbesondere kann sich dies für den WE, in dessen Objekt sich schon ein Gastlokal befindet, wirtschaftlich negativ auswirken. Darüber hinaus erhöht ein Konkurrenzverhalten bei zwei gleichartigen Unternehmen die Gefahr von Streitigkeiten. Ausnahme: Der änderungswillige WE kann den Nachweis erbringen, dass sein wichtiges Interesse so groß ist, dass die Verweigerung der Zustimmung ansonsten zu seiner Existenzgefährdung führen würde. Umwidmung Wohnung in Augenarztpraxis 5 Ob 35/94 Der OGH billigt die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass die Umwidmung einer Wohnung in eine Arztpraxis nur in Gebäuden zulässig ist, die sowohl Wohn- als auch Geschäftszwecken dienen. Im gegenständlichen Falle könnten Hausfremde (Patienten) in den strikt vom Geschäftsbereich abgetrennten Wohnbereich in den Obergeschossen gelangen und zu Belästigungen führen. Umwidmung Verkaufsraum in Gaststättenbetrieb LGZ Graz 3 R 65/95 War das Wohnungseigentumsobjekt als Verkaufsraum bezeichnet (Parifizierungsgutachten) und bisher als Zoohandlung genutzt, dann stellt ein Gastgewerbebetrieb eine unzumutbare Beeinträchtigung dar, da schon die Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gastgewerbebetriebs mit Lärm und Alkoholisierten im Verhältnis zur bisherigen Nutzung erheblich ist, auch wenn es schon andere Lokale in der Umgebung gibt. Weiters ist die Änderung der Öffnungszeiten von 8.00-18.00 Uhr Verkaufsraum zu 8.00-22.00 Uhr Cafe nicht unbedeutend. Umwidmung in Barbetrieb LGZ Wien 41 R 57/94 Ein Barbetrieb mit überdurchschnittlicher Größe und Öffnungszeiten bis 2.00 oder 4.00 Uhr früh ist mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden. Diese Störungen betreffen auch WE im 3. und 4. Stock, insbesondere im Sommer und da es bis dato noch kein solches Unternehmen im Haus gibt. Umwidmung Imbissstube in Gastlokal mit abendlichen Barbetrieb 5 Ob 86/03p Es steht auf Grund des Ist-Zustandes fest, dass es in den späten Abendstunden (22.00 Uhr – 1.00 Uhr nachts) zu einer erheblichen Lärmbelästigung, Grölen, Aufschreien, Umwerfen von Stühlen kommt. Es gibt auch noch Verschmutzungen der allgemeinen Teile durch Notdurft, Zigarettenstummel und die Sperrstunde wurde von 22.00 Uhr spät in die Morgenstunde verlegt, ohne dass die anderen WE dieser Verlängerung zugestimmt haben. Die Zustimmung zu dieser anderwärtigen Verwendung wird nicht erteilt, weil damit erhebliche Einbußen der Lebensqualität bzw. des Vermögens der anderen Miteigentümern zu befürchten ist. Beispiele aus der Rechtsprechung: Zulässigkeit der Widmungsänderung verneint Art der Widmungsänderung Betrieb einer Gesundenuntersuchungsstelle in einer Wohnung Änderung Büroräume in Frühstückspension Seite 18 judikatur-spiegel Rechtsprechung Begründung Duldungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer verneint 5 Ob 68/85 5 Ob 43/11a Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs Sind mit dem Betrieb einer Gesundenuntersuchungsstelle erhebliche Belästigungen (etwa Offenhaltung der Türe, Rauchen im Stiegenhaus, Verunreinigungen, häufiges Anläuten bei den Wohnungsnachbarn) verbunden, dann sind wesentliche Interessen der übrigen Wohnungseigentümer betroffen. Darüber hinaus muss von einer hohen Besucherfrequenz ausgegangen werden. Die einzelfallspezifische Zustimmung wird verneint, da mit der Änderung von Bürozwecken zu Frühstückspension eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer einhergeht. Selbst wenn auch in einem Büro an den Werktagen zu den Bürozeiten ein Parteienverkehr stattfindet, so gibt es doch einen erheblichen Unterschied zur Nutzung als Frühstückspension mit 20 Pensionszimmern. Fachzeitschrift der Mietervereinigung Österreichs der Mieter Seite 19 2. Wiener Wohnrechtstage 8. und 9. november 2012 www.wiener-wohnrechtstage.at Österreichischer Mieter-, siedler- und WohnungseigentüMerbund