Plakettenabgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

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Plakettenabgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Informationen
19.02.3000
aus der
ers. Stand 01/08
IN 25038
FAHRZEUGTECHNIK
Stand: 02/08
Plakettenabgabe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Die geplanten Fahrverbote wegen Feinstaub können auch Fahrzeuge treffen, die im Ausland zugelassen sind. Wenn sie in Fahrverbotszonen unterwegs sein wollen, müssen sie daher ebenfalls eine
Plakette zur Kennzeichnung der Schadstoffklasse tragen. Diese Plaketten gibt es jedoch nur in
Deutschland, nicht im Ausland. Nachstehend weitere Details zu diesem Thema.
Nachweis der Schadstoffgruppe
Entscheidend für die Zuordnung zu einer der vier Schadstoffgruppen ist die EG-Abgasrichtlinie, die
von dem jeweiligen Fahrzeug eingehalten wird. Um eine Plakette zu erhalten, muss ein entsprechender Nachweis über die Einhaltung der europäischen Abgasnormen 70/220/EWG oder 88/77/EWG in
ihrer jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden. Bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen erfolgt dies über die in den Fahrzeug-Zulassungspapieren eingetragene Emissions-Schlüsselnummer.
Wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen und die erreichte EG-Abgasrichtlinie aus den Fahrzeugpapieren nicht ersichtlich ist, muss ein entsprechender Nachweis (z.B. Hersteller-Bescheinigung) vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, richtet sich bei ausländischen Fahrzeugen die Einteilung in die
Schadstoffgruppe nach dem Jahr der Erstzulassung. Eine Zuordnung der zu erfüllenden Abgasrichtlinien bzw. Erstzulassungszeiträume ist nachfolgend dargestellt.
Für Lkw, die unter die Mautregelung fallen, können die in der Lkw-Maut-Verordnung vorgesehenen
Nachweise zum Schadstoffausstoß genutzt werden.
Ist das Fahrzeug mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet, so muss für dessen Anerkennung
die damit eingehaltene Partikelminderungsstufe (PM) nach Anlage XXVI StVZO bei Pkw bzw. Partikelminderungsklasse (PMK) nach Anlage XIV bzw. XXVII StVZO bei Lkw oder gleichwertig entsprechend nachgewiesen werden.
Zuordnung der Schadstoffgruppe über Abgasrichtlinien bzw. Erstzulassung
1. Fahrzeuge mit Dieselmotor
Schadstoffgruppe
Schadstoffgruppe 2
Pkw nach Euro 2
Nachweis über die zu erfüllende Abgasrichtlinie/
Grenzwerte
Nachweis über den
Tag der Erstzulassung
Mit Partikelminderungssystem nachgerüstet DieselFahrzeuge
Erstzulassung ab
1.1.1997 bis
31.12.2000
Erstzulassung ab 1.1.1993
und Nachrüstung eines Partikelfilters mit Nachweis der
PM-Stufe PM01 oder PM0
Erstzulassung ab
1.10.1996 bis
30.9.2001
Erstzulassung ab 1.1.1993
und Nachrüstung eines Partikelfilters mit Nachweis der
PM-Klasse PMK01 oder
PMK0
Rote Plakette
70/220/EWG in der Fassung
94/12/EG oder 96/44/EG
und Grenzwerte der Klasse
M bis 2,5 t
oder
70/220/EWG in der Fassung
96/69/EG oder 98/77/EG
Lkw nach Euro II
88/77/EWG in der Fassung
91/542/EWG oder 96/1/EG
und Grenzwerte Zeile B
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Schadstoffgruppe 3
Gelbe Plakette
Pkw nach Euro 3
70/220/EWG in der Fassung
98/69/EG, 1999/102/EG,
2001/1/EG, 2001/100/EG,
2002/80/EG oder
2003/76/EG
und Grenzwerte A (2000)
Erstzulassung ab
1.1.2001 bis
31.12.2005
Erstzulassung ab 1.10.1996
und Nachrüstung eines Partikelfilters mit Nachweis der
PM-Stufe PM0
Lkw nach Euro III
88/77/EWG i.d. Fassung
1999/96/EG oder
2001/27/EG
Erstzulassung ab
1.10.2001 bis
30.9.2006
Erstzulassung ab 1.10.1996
und Nachrüstung eines Partikelfilters mit Nachweis der
PM-Klasse PMK0 oder PMK1
und Grenzwerte A (2000)
Schadstoffgruppe 4
Pkw nach Euro 4
sowie zukünftige
Abgasstufen
Grüne Plakette
70/220/EWG i.d. Fassung
98/69/EG, 1999/102/EG,
2001/1/EG, 2001/100/EG,
2002/80/EG oder
2003/76/EG
Erstzulassung ab
1.1.2006
und Grenzwerte B (2005)
Lkw nach Euro IV, V
und EEV sowie zukünftige Abgasstufen
88/77/EWG i.d. Fassung
1999/96/EG oder
2001/27/EG
Erstzulassung ab
1.10.2006
und Grenzwerte B1 (2005),
B2 (2008) oder C (EEV)
Erstzulassung ab 1.10.2000
und Nachrüstung eines Partikelfilters mit Nachweis der
PM-Klasse PMK1, PMK2,
PMK3 oder PMK4
oder 2005/55/EG
Achtung: Dieselfahrzeuge, die keine der oben genannten Richtlinien einhalten oder nicht in die
Erstzulassungs-Zeiträume fallen, werden der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet und erhalten
keine Plakette!
2. Fahrzeuge mit Ottomotor
Schadstoffgruppe
Nachweis über die zu erfüllende
Abgasrichtlinie/Grenzwerte
Schadstoffgruppe 4
Grüne Plakette
Pkw ab Euro 1 sowie
zukünftige Abgasstufen
70/220/EWG in der Fassung 91/441/EWG (ohne
Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.1
oder 8.3), 93/59/EWG, 94/12/EG, 96/69/EG,
98/77/EG, 98/69/EG, 1999/102/EG, 2001/1/EG,
2001/100/EG, 2002/80/EG oder 2003/76/EG
Nachweis über den Tag der
Erstzulassung
Erstzulassung ab 1.1.1993
Anlage XXIII StVZO oder 52. Ausnahmeverordnung
zur StVZO
Lkw ab Euro I sowie
zukünftige Abgasstufen
88/77/EWG i.d. Fassung 1999/96/EG oder
2001/27/EG
und Grenzwerte B1 (2005), B2 (2008) oder C (EEV)
oder 2005/55/EG
Achtung: Fahrzeuge mit Ottomotor, die keine der oben genannten Richtlinien einhalten oder
nicht in die Erstzulassungs-Zeiträume fallen, werden der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet und
erhalten keine Plakette!
3. Fahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor
Alle Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle) werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.
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Welche Fahrzeuge sind von Fahrverboten betroffen?
Wenn es zu Fahrverbotszonen in den Innenstädten kommt, so werden davon nach derzeitigem Stand
zu Beginn nur Fahrzeuge betroffen sein, die der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet sind und somit keine
Plakette erhalten. Hierzu gehören Pkw mit Ottomotor, die nicht mindestens die EG-Abgasrichtlinie
91/441/EWG (Euro 1) erfüllen, sowie Pkw mit Dieselmotor, die nicht mindestens die EG-Abgasrichtlinie 94/12/EWG (Euro 2) erfüllen. Bei einer Zuordnung mittels Erstzulassungsdatum bedeutet dies,
dass Fahrzeuge mit Ottomotor, die bis 31.12.1992 zugelassen wurden, sowie solche mit Dieselmotor
ohne Partikelfilternachrüstung, die bis 31.12.1996 zugelassen wurden, keine Plakette erhalten.
Aktuelle Informationen hierzu im Internet unter www.adac.de/plaketten. Diese Internetseite ist auch
für Nichtmitglieder frei geschaltet.
Wo bekommt man die Plakette?
Die Plaketten dürfen nur von den deutschen Zulassungsbehörden sowie den gemäß § 47a Abs. 2
StVZO zur Durchführung von Abgasuntersuchung anerkannten Stellen, also technischen Überwachungsvereinen (z.B. Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV) und über 30.000 Werkstätten in Deutschland, ausgegeben werden. Hierzu zählen auch die ADAC-Prüfzentren. Über ADAC-Geschäftsstellen können die
Plaketten nicht vertrieben werden, da die Voraussetzung "zur Durchführung der Abgasuntersuchung
zugelassene Stelle" nicht gegeben ist.
Die Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin bietet auch ausländischen Fahrzeugbesitzern die Möglichkeit
die Plakette schriftlich unter [email protected] zu bestellen. Dabei sein muss eine
Kopie des Fahrzeugscheins mit der entsprechenden Emissionsschlüsselnummer oder eine Herstellerbescheinigung. Am Besten als PDF-Datei. Nach Prüfung der Unterlagen schickt die Zulassungsstelle vorab per e-mail eine Zahlungsaufforderung mit Angabe der Bankverbindung an den Antragsteller. Pro Plakette kostet es 6 € Verwaltungs-/Ausstellungsgebühr. Die Plakette wird dann per
Post an den Antragsteller gesandt. Es empfiehlt sich, die Plakette sehr früh die Beantragung. Die gesamte Bearbeitungsdauer kann 2 - 3 Wochen betragen.
Auch bei der Stadt Köln besteht nun die Möglichkeit für Ausländer die Plakette schriftlich zu beantragen. Hierzu ist ein formloser Antrag mit einer Kopie der Fahrzeugpapiere an die Kfz-Zulassungsstelle,
Max-Glomsda-Straße 4, 51105 Köln zu senden. 5 € in Form eines Verrechnungsschecks oder in bar
sind beizulegen. Näheres unter
www.stadt-koeln.de/bol/umwelt/feinstaub/umweltzonen/artikel/11546/index.html#sm16.
Niederländische Fahrzeugbesitzer können bereits in ihrer Heimat beim TÜV-Nord unter
www.tuev-nord.nl/Keuringen/Umweltplakette.htm die Plakette schriftlich bestellen.
Schweizer Fahrzeugbesitzer können die Plakette bei den Geschäftsstellen des TCS bestellen. Es
wird jedoch ausschließlich die grüne Plakette vermittelt. Näheres unter
http://www.tcs.ch/main/de/home/dienstleistungen/news/europa/umweltzone.html
Bei kurzfristige Reisen sollte man sofort nach Grenzübertritt in den nächstgelegene Prüfstelle (TÜV,
Dekra, usw.) fahren und dort die Plakette zu kaufen.
Ausländische Autofahrer, die in Deutschland ohne Plakette in einer Umweltzone unterwegs sind, riskieren ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro. Der Punkt, der ihren deutschen Kollegen droht, bleibt ihnen
erspart.
Die Stadt Hannover sieht für 2008 eine offizielle generelle Ausnahme für ausländische Fahrzeuge
vor. Informationen hierzu unter
www.hannover.de/de/umwelt_bauen/umwelt/lulaestr/luft/luft_rein/Ausnahmeregelungen/index.html
Freie Fahrt für Oldtimer
Oldtimer mit deutscher Zulassung, die ein "H" (historisches) Zulassungskennzeichen bzw. ein rotes
"07" -er Kennzeichen führen, dürfen im Rahmen einer generellen Ausnahmegenehmigung Umweltzonen auch ohne Plaketten befahren.
Diese Ausnahme gilt auch für Oldtimer mit ausländischer Zulassung. Die Fahrzeuge sollten dann
ähnliche Anforderungen erfüllen, die für die Zuteilung des deutschen "H" -Kennzeichens bzw. der
roten 07-er Zulassungsnummer gelten. Als Grundvoraussetzung gilt hier ein Fahrzeug-Mindestalter
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von 30 Jahren. Zudem muss sich das Fahrzeug in einem guten Erhaltungszustand befinden. Nicht
akzeptiert werden unpassende Umbauten, wie z.B. zum "Hot Rod".
Der Oldtimerstatus eines ausländischen Fahrzeuges wird auch durch den international anerkannten
Oldtimer-Fahrzeugpass des Oldtimer-Weltverbandes FIVA (Fédération Internationale des Véhicules
Anciens) belegt. Zu bekommen ist dieser bei den jeweiligen FIVA-Clubs in den entsprechenden Ländern - siehe www.fiva.org
Eine Kopie der nationale Zulassungsbescheinigung, aus welcher das Fahrzeugalter ersichtlich ist,
sowie ggfs. den FIVA-Pass sollte man im geparkten Fahrzeug deutlich sichtbar auslegen.
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