das urlaubsrecht
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das urlaubsrecht
DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit so wie ein einheitliches Recht für alle ArbeitnehmerInnen. Wie viel Urlaub steht Ihnen zu? Pro Arbeitsjahr steht Ihnen ein ununterbrochener (bezahlter) Urlaub von fünf Wochen (30 Werktage) zu. Ab dem 26. Ar beitsjahr erhalten Sie sechs Wochen (36 Werktage) Urlaub. Das Arbeitsjahr beginnt mit Ihrem jeweiligen Eintrittsdatum. Die Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf zB das Kalenderjahr ist möglich. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch vereinbaren, dass Ihr Urlaub anstatt in Werktagen in Arbeitstagen berechnet wird. Beispiel: Arbeitet ein Arbeitnehmer von Montag bis Mittwoch, ergeben sich 15 Arbeitstage (= fünf Wochen) Urlaub pro Urlaubsjahr. Für die Berechnung der 25 Arbeitsjahre sieht das Gesetz bestimmte Anrechnungsbestimmungen vor. D.h. Sie müs sen nicht alle 25 Arbeitsjahre in einem Betrieb tätig ge wesen sein, um Anspruch auf die sechste Urlaubswoche zu haben. Bis zu einem gewissen Ausmaß werden zB angerechnet: Arbeitszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen, Lehr zeiten und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, sofern je de dieser Tätigkeiten mindestens sechs Monate gedauert hat; Hochschul/Fachhochschulstudienzeiten, sofern das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde; Zeiten des Besuches einer höheren Schule, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt wurde. Auch teilzeit-/geringfügig Beschäftigte haben An spruch auf fünf bzw sechs Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr! Wann entsteht Urlaub? In den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses steht Ihnen der Urlaub anteilsmäßig zur zurückgelegten Dienstzeit zu (2,5 Werktage pro Monat). Ab Beginn des siebenten Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht Ihr gesamter Jahres urlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres. Wann dürfen Sie Ihren Urlaub verbrauchen? Den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Ihr Arbeit geber kann Sie weder zwingen Urlaub zu verbrauchen noch dürfen Sie ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers einen gewünschten Urlaub antreten. Ausnahme: Arbeitnehmer, für die ein Betriebsrat zuständig ist, können Urlaub unter folgenden Voraussetzungen einseitig festle gen und antreten: 1. der beantragte Urlaub muss mindestens zwölf Werk tage betragen 2. der Urlaub muss dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt mitgeteilt werden 3. trotz Beiziehung des Betriebsrates kommt keine Eini gung über den Urlaub zustande 4. der Arbeitgeber bringt zwischen 8 und 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubszeitpunkt keine Klage gegen den Urlaubsverbrauch beim Arbeits- und Sozialgericht ein Wie viel Entgelt erhalten Sie während des Urlaubs? Während des Urlaubs erhalten Sie Ihren Grundlohn/ Grundgehalt und den Durchschnitt von allfälligen un regelmäßigen Entgeltbestandteilen wie zB Prämien, Provisionen, Akkordlöhnen, Zulagen und Überstunden (Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Diä ten werden nicht eingerechnet). Ist die Höhe bei diesen Entgeltbestandteilen nicht feststellbar, wird der Durch schnittswert der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen der Berechnung zugrunde gelegt. Wichtig! Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzah lungen (zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune ration). Anspruch und Höhe von Sonderzahlungen sind im je weiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Urlaub und Erkrankung Erkranken Sie während des Urlaubs, werden die Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern Ihre Erkrankung n länger als drei Kalendertage gedauert hat n Sie dem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich nach drei Tagen mitteilen und n Sie dem Arbeitgeber bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Wurde die Krankenstandsbestätigung im Ausland ausge stellt, benötigen Sie zusätzlich eine behördliche Bestäti gung des jeweiligen Landes, dass die Krankenstandsbe stätigung von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Was passiert mit nicht konsumiertem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Nicht konsumierter Urlaub ist von Ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sog Urlaubs ersatzleistung auszuzahlen. Urlaub aus dem laufenden Ur laubsjahr wird anteilsmäßig ausbezahlt. Offener, nicht ver jährter Urlaub aus Vorjahren wird zur Gänze ausbezahlt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist vom 1. 5. 2003 bis zum 31. 8. 2004 bei einem Arbeitgeber beschäftigt; pro Arbeitsjahr hat er Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Während des ge samten Arbeitsverhältnisses hat er 17 Werktage kon sumiert. Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttomonatsgehalt in Hö he von € 1.200.–/Monat, sowie einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe von je e 1.200.– brutto. Aus dem Urlaubsjahr 5/03–4/04 hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsrest von 13 Werktagen (30 minus 17); aus dem laufenden Urlaubsjahr (1. 5. 2004–31. 8. 2004) be trägt der anteilige Urlaub zehn Werktage (2,5 Werktage mal vier Monate). Insgesamt erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung für 23 Werktage. Berechnung der Urlaubsersatzleistung: 1.200,– + 200,– (= 1/12 Urlaubszuschuß und 1/12 Weihnachtsre muneration) 1.400,– (= monatliches Entgelt für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung) 1400 : 26 (ein Monat hat im Durchschnitt 26 Werk tage) = 53,85,– (= finanzieller Wert eines Werktages) 53,85 x 23 (=offene Urlaubstage) = 1.238,55,– = Urlaubsersatzleistung In das monatliche Entgelt für die Berechnung der Urlaubs ersatzleistung sind auch unregelmäßige Entgeltbestand teile (wie Prämien,...siehe unter Punkt Entgelt während des Urlaubes) durchschnittlich einzurechnen. Wann verjährt Urlaub? Nicht verbrauchter Urlaub wird ins nächste Urlaubsjahr übertragen. Mit jeder Urlaubskonsumation verbrauchen Sie immer Ihren ältesten noch offenen Urlaub. Urlaub kann daher erst verjähren, wenn Sie offenen Ur laub in Höhe von drei vollen Ansprüchen angesammelt haben und ein vierter entsteht. Achtung! Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie auf eine dro hende Urlaubsverjährung aufmerksam zu machen! Füh ren Sie daher unbedingt selbst Urlaubsaufzeichnungen! Diese sind auch für die Berechnung einer Urlaubser satzleistung wichtig! Die Internetberaterin im Arbeitsrecht Diese Broschüre bestellen Sie unter E-Mail [email protected], Fax (01) 501 65 3065 Bestelltelefon (01) 310 00 10 314 Stand: September 2005 Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien Hersteller: TDS Sares, 1190 Wien, Muthgasse 68 Verlags- und Herstellort: Wien wien.arbeiterkammer.at