das urlaubsrecht

Transcrição

das urlaubsrecht
DAS URLAUBSRECHT
wien.arbeiterkammer.at
Von Urlaubsanspruch bis
Urlaubsentgelt: Was Ihnen
für Ihre Erholung zusteht
DAS URLAUBSRECHT
Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit so­
wie ein einheitliches Recht für alle ArbeitnehmerInnen.
Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?
Pro Arbeitsjahr steht Ihnen ein ununterbrochener (bezahlter)
Urlaub von fünf Wochen (30 Werktage) zu. Ab dem 26. Ar­
beitsjahr erhalten Sie sechs Wochen (36 Werktage) Urlaub.
Das Arbeitsjahr beginnt mit Ihrem jeweiligen Eintrittsdatum.
Die Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf zB
das Kalenderjahr ist möglich.
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch vereinbaren, dass
Ihr Urlaub anstatt in Werktagen in Arbeitstagen berechnet
wird.
Beispiel:
Arbeitet ein Arbeitnehmer von Montag bis Mittwoch,
ergeben sich 15 Arbeitstage (= fünf Wochen) Urlaub
pro Urlaubsjahr.
Für die Berechnung der 25 Arbeitsjahre sieht das Gesetz
bestimmte Anrechnungsbestimmungen vor. D.h. Sie müs­
sen nicht alle 25 Arbeitsjahre in einem Betrieb tätig ge­
wesen sein, um Anspruch auf die sechste Urlaubswoche
zu haben.
Bis zu einem gewissen Ausmaß werden zB angerechnet:
Arbeitszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen, Lehr­
zeiten und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, sofern je­
de dieser Tätigkeiten mindestens sechs Monate gedauert
hat; Hochschul/Fachhochschulstudienzeiten, sofern das
Studium erfolgreich abgeschlossen wurde; Zeiten des
Besuches einer höheren Schule, sofern die allgemeine
Schulpflicht erfüllt wurde.
Auch teilzeit-/geringfügig Beschäftigte haben An­
spruch auf fünf bzw sechs Wochen bezahlten Urlaub
pro Arbeitsjahr!
Wann entsteht Urlaub?
In den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses
steht Ihnen der Urlaub anteilsmäßig zur zurückgelegten
Dienstzeit zu (2,5 Werktage pro Monat). Ab Beginn des
siebenten Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten
Jahresurlaub.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht Ihr gesamter Jahres­
urlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres.
Wann dürfen Sie Ihren Urlaub verbrauchen?
Den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer
müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Ihr Arbeit­
geber kann Sie weder zwingen Urlaub zu verbrauchen
noch dürfen Sie ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers
einen gewünschten Urlaub antreten.
Ausnahme:
Arbeitnehmer, für die ein Betriebsrat zuständig ist, können
Urlaub unter folgenden Voraussetzungen einseitig festle­
gen und antreten:
1. der beantragte Urlaub muss mindestens zwölf Werk­
tage betragen
2. der Urlaub muss dem Arbeitgeber mindestens drei
Monate vor Urlaubsantritt mitgeteilt werden
3. trotz Beiziehung des Betriebsrates kommt keine Eini­
gung über den Urlaub zustande
4. der Arbeitgeber bringt zwischen 8 und 6 Wochen vor
dem gewünschten Urlaubszeitpunkt keine Klage gegen
den Urlaubsverbrauch beim Arbeits- und Sozialgericht
ein
Wie viel Entgelt erhalten Sie während des Urlaubs?
Während des Urlaubs erhalten Sie Ihren Grundlohn/
Grundgehalt und den Durchschnitt von allfälligen un­
regelmäßigen Entgeltbestandteilen wie zB Prämien,
Provisionen, Akkordlöhnen, Zulagen und Überstunden
(Aufwands­entschädigungen wie Kilometergeld und Diä­
ten werden nicht eingerechnet). Ist die Höhe bei diesen
Entgeltbestandteilen nicht feststellbar, wird der Durch­
schnittswert der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen der
Berechnung zugrunde gelegt.
Wichtig!
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzah­
lungen (zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune­
ration).
Anspruch und Höhe von Sonderzahlungen sind im je­
weiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag
geregelt.
Urlaub und Erkrankung
Erkranken Sie während des Urlaubs, werden die Tage der
Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet,
sofern Ihre Erkrankung
n länger als drei Kalendertage gedauert hat
n Sie dem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich nach
drei Tagen mitteilen und
n Sie dem Arbeitgeber bei Wiederantritt des Dienstes
eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.
Wurde die Krankenstandsbestätigung im Ausland ausge­
stellt, benötigen Sie zusätzlich eine behördliche Bestäti­
gung des jeweiligen Landes, dass die Krankenstandsbe­
stätigung von einer zum Arztberuf zugelassenen Person
ausgestellt wurde.
Was passiert mit nicht konsumiertem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Nicht konsumierter Urlaub ist von Ihrem Arbeitgeber bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sog Urlaubs­
ersatzleistung auszuzahlen. Urlaub aus dem laufenden Ur­
laubsjahr wird anteilsmäßig ausbezahlt. Offener, nicht ver­
jährter Urlaub aus Vorjahren wird zur Gänze ausbezahlt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist vom 1. 5. 2003 bis zum 31. 8. 2004
bei einem Arbeitgeber beschäftigt; pro Arbeitsjahr hat
er Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Während des ge­
samten Arbeitsverhältnisses hat er 17 Werktage kon­
sumiert.
Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttomonatsgehalt in Hö­
he von € 1.200.–/Monat, sowie einen Urlaubszuschuss
und eine Weihnachtsremuneration in Höhe von je
e 1.200.– brutto.
Aus dem Urlaubsjahr 5/03–4/04 hat der Arbeitnehmer
einen Urlaubsrest von 13 Werktagen (30 minus 17); aus
dem laufenden Urlaubsjahr (1. 5. 2004–31. 8. 2004) be­
trägt der anteilige Urlaub zehn Werktage (2,5 Werktage
mal vier Monate). Insgesamt erhält der Arbeitnehmer
eine Urlaubsersatzleistung für 23 Werktage.
Berechnung der Urlaubsersatzleistung:
1.200,–
+ 200,– (= 1/12 Urlaubszuschuß und 1/12 Weihnachtsre­
muneration)
1.400,– (= monatliches Entgelt für die Berechnung der
Urlaubsersatzleistung)
1400 : 26 (ein Monat hat im Durchschnitt 26 Werk­
tage)
= 53,85,– (= finanzieller Wert eines Werktages)
53,85 x 23 (=offene Urlaubstage)
= 1.238,55,– = Urlaubsersatzleistung
In das monatliche Entgelt für die Berechnung der Urlaubs­
ersatzleistung sind auch unregelmäßige Entgeltbestand­
teile (wie Prämien,...siehe unter Punkt Entgelt während
des Urlaubes) durchschnittlich einzurechnen.
Wann verjährt Urlaub?
Nicht verbrauchter Urlaub wird ins nächste Urlaubsjahr
übertragen. Mit jeder Urlaubskonsumation verbrauchen
Sie immer Ihren ältesten noch offenen Urlaub.
Urlaub kann daher erst verjähren, wenn Sie offenen Ur­
laub in Höhe von drei vollen Ansprüchen angesammelt
haben und ein vierter entsteht.
Achtung!
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie auf eine dro­
hende Urlaubsverjährung aufmerksam zu machen! Füh­
ren Sie daher unbedingt selbst Urlaubsaufzeichnungen!
Diese sind auch für die Berechnung einer Urlaubser­
satzleistung wichtig!
Die Internetberaterin im
Arbeitsrecht
Diese Broschüre bestellen Sie unter
E-Mail [email protected], Fax (01) 501 65 3065
Bestelltelefon (01) 310 00 10 314
Stand: September 2005
Medieninhaber: Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Wien,
Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien
Hersteller: TDS Sares,
1190 Wien, Muthgasse 68
Verlags- und Herstellort: Wien
wien.arbeiterkammer.at