Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin - IHK Kassel
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Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin - IHK Kassel
NEWS Zur Zwischenprüfung und Abschlussprüfung nach novellierter Verordnung vom 19.06.2000 (in Kraft getreten ab 01.08.2001) im Ausbildungsberuf Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin Seit der Zwischenprüfung 1995 bzw. der Abschlussprüfung Sommer 1996 bietet die PAL den Industrie- und Handelskammern Prüfungsaufgaben für die integrierten Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin“ nach der Verordnung vom 17. Dezember 1993 an. Da die Verordnung mit der Aufhebung der bis dahin üblichen Trennung von Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung prüfungstechnisches Neuland betrat, wurden die die Prüfungen betreffenden Vorschriften bis 31. Juli 2000 befristet. Außerdem wurde eine wissenschaftliche Begleitung der ersten Prüfungsdurchgänge durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) vereinbart. Daran beteiligte sich auch die PAL als Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin Fachrichtung Holztechnik Bereich Kommunikationstechnik Fachrichtung Elektrotechnik Bereich Energietechnik Bereich Metallbautechnik Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik Bereich Stahlbautechnik Bereich Sanitärtechnik Bereich Klimatechnik Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Bereich Heizungstechnik Bereich Schiffbau Bereich Apparatebau Bereich Maschinenbau Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik Struktur des Ausbildungsberufs 1 Aufgabenerstellerin. Die Ergebnisse belegen, dass die neue Prüfungsform von Teilnehmern, Ausbildern und Prüfern als praxisnäher empfunden wird. Deshalb wird die zunächst bis 31. Juli 2000 befristete und dann um ein Jahr verlängerte Prüfungsform in diesem Beruf auch künftig beibehalten. Zur Anpassung an den technischen Fortschritt wurden inhaltliche Korrekturen, insbesondere die Erhöhung des in der Abschlussprüfung auf max. zwei Stunden festgelegten CAD-Anteils, vorgenommen. Zwischenprüfung In der Verordnung ist die „Berufliche Grundbildung und gemeinsame berufliche Fachbildung“ auf zwei Jahre festgeschrieben. Daher wurde für die Zwischenprüfung bisher ein gemeinsamer Aufgabensatz für alle Fachrichtungen (außer Holztechnik) erstellt. Die Praxis hat gezeigt, dass die Betriebe und teilweise auch die Schulen schon sehr früh mit einer differenzierten Ausbildung beginnen und deshalb auch differenzierte Aufgabenstellungen für die Zwischenprüfung wünschen. Dies wurde bei der Novellierung der Verordnung mit der Formulierung „eine der drei Unterlagen soll aus der gewählten Fachrichtung entnommen sein“, berücksichtigt. Daraus folgt, dass die beiden anderen Unterlagen für alle Fachrichtungen gleich sein sollen. Die PAL bietet ab der Zwischenprüfung 2003 die Prüfungen nach der geänderten Verordnung für alle fünf Fachrichtungen an. - Maschinen- und Anlagentechnik Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Stahl- und Metallbautechnik Elektrotechnik Holztechnik Bearbeiten von drei Prüfungsaufgabensätzen Vorgabezeit: insgesamt max. 7,0 h Prüfungsaufgabensatz 1 Prüfungsaufgabensatz 2 Prüfungsaufgabensatz 3 Projektbezogener, fachrichtungsspezifischer Aufgabensatz mit zeichnerischem und schriftlichem Anteil Projektbezogener, fachrichtungsübergreifender Aufgabensatz mit zeichnerischem und schriftlichem Anteil Fachrichtungsübergreifender Aufgabensatz mit zeichnerischem Anteil Zeichnerischer Teil - Darstellung - Bemaßung Zeichnerischer Teil - Darstellung - Bemaßung Zeichnerischer Teil - Darstellung - Bemaßung Schriftlicher Teil - Werkstofftechnik - Fertigungs- und Montagetechnik - Grundlagen des technischen Zeichnens - Fachspezifische Information und Kommunikation - Technische Mathematik Schriftlicher Teil - Werkstofftechnik - Fertigungs- und Montagetechnik - Grundlagen des technischen Zeichnens - Fachspezifische Information und Kommunikation - Technische Mathematik Festgelegte Vorgabezeit: 3,0 h Festgelegte Vorgabezeit: 2,0 h Struktur der Zwischenprüfung (alle Fachrichtungen) 2 Festgelegte Vorgabezeit: 2,0 h Hinweise für die Organisation der Zwischenprüfung Der Prüfungsaufgabensatz 1 ist jeweils fachrichtungsspezifisch, die Prüfungsaufgabensätze 2 und 3 sind für alle Fachrichtungen einheitlich. Da sich die bisherige Struktur (Prüfungsgebiete) der Zwischenprüfung bewährt hat, wird diese beibehalten. Die Vorgabezeit beim Prüfungsaufgabensatz 1 beträgt 3,0 statt bisher 3,5 Stunden, beim Prüfungsaufgabensatz 2 bleibt sie unverändert bei 2,0 Stunden und beim Prüfungsaufgabensatz 3 beträgt sie 2,0 Stunden statt bisher 1,5 Stunden. Da die Zwischenprüfung im zeichnerischen Teil keine CAD-Anteile enthält, ist für jeden Prüfungsteilnehmer nur ein Arbeitsplatz für eine Zeichenplatte max. Format A3 erforderlich. An diesem Arbeitsplatz können auch die schriftlichen Aufgaben bearbeitet werden. Alle zeichnerischen Aufgaben sind mit Bleistift auszuführen, auch bei den Aufgaben des Prüfungsaufgabensatzes 3 wird keine Tuscheausführung mehr gefordert. Abschlussprüfung In der am 1. August 2001 in Kraft getretenen geänderten Verordnung wurde der zeichnerische Teil der Prüfung neu geregelt, der schriftliche Teil blieb unverändert. Die Prüfungsaufgaben 1 und 3 müssen nun CAD-Anteile enthalten, bei der Prüfungaufgabe 2 ist der zwingende Einsatz von CAD nicht gefordert aber möglich. Diese Formulierung ermöglicht es, dass die PAL-Fachausschüsse den jeweiligen CAD-Anteil festlegen können. Selbst ein CADAnteil von 100% ist möglich. Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2001 begonnen haben, können die Ausbildungsverträge auf die neue Verordnung umschreiben lassen und dann die Prüfung nach den neuen Vorschriften ablegen. Die PAL bietet ab der Winterprüfung 2002/03 die Prüfungen nach der geänderten Verordnung für alle Fachrichtungen/Bereiche (außer Bereich Schiffbau) an. Bis zur Winterprüfung 2003/04 Aufgabensätze auch nach der bisherigen Verordnung. Hinweise für die Organisation der Absclussprüfung Die Prüfungsaufgabe 1 besteht aus einem zeichnerischen (CAD)- und einem schriftlichen Teil. Hierfür sind ein CAD-Arbeitsplatz und ein Arbeitsplatz zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben erforderlich. Die Prüfungsaufgabe 2 besteht aus einem zeichnerischen- und einem schriftlichen Teil. Bei den ersten Prüfungen sind für den zeichnerischen Teil keine CAD-Anteile sondern fast ausschließlich manuelle Zeichnungen oder Freihandskizzen nicht größer als Format A3 vorgesehen. Die Ausführung erfolgt mit Bleistift bzw. wahlweise mit Tusche oder Bleistift . Für die Durchführung der Prüfung ist für den zeichnerischen Teil ein Arbeitsplatz für eine Zeichenplatte erforderlich, an diesem Arbeitsplatz können auch die schriftlichen Aufgaben bearbeitet werden. Die Prüfungsaufgabe 3 besteht nur aus einem zeichnerischen (CAD) Teil, wofür ein CAD-Arbeitsplatz erforderlich ist. Für den Ausdruck der bis Format A2 großen CAD-Zeichnungen ist ein Plotter erforderlich. 3 Bearbeiten von drei Prüfungsaufgaben und Wirtschafts- und Sozialkunde Vorgabezeit: insgesamt max. 14,0 h Prüfungsaufgabe 1 Zeichnerischer Teil ≈ 4,5 h Schriftlicher Teil ≈ 2,5 h Projektbezogene, bereichsspezifische Aufgabe mit zeichnerischem (CAD)und schriftlichem Anteil Prüfungsaufgabe 2 Zeichnerischer Teil ≈ 1,5 h Schriftlicher Teil ≈ 1,5 h Projektbezogene, fachrichtungsspezifische Aufgabe mit zeichnerischemund schriftlichem Anteil Vorgabezeit: max 3,0 h Vorgabezeit: max. 7,0 h Gewichtung: 50 % Gewichtung: 25 % Prüfungsaufgabe 3 Zeichnerischer Teil Projektbezogene, fachrichtungsspezifische Aufgabe mit zeichnerischem (CAD)-Anteil Wirtschaftsund Sozialkunde 30 gebundene Aufgaben (5 davon abwählbar) Vorgabezeit: max 1,0 h festgelegte Vorgabezeit: 30 min Vorgabezeit: max 3,0 h Gewichtung: 20 % Gewichtung: 5 % Struktur der Abschlussprüfung (alle Fachrichtungen) Da die Prüfungsaufgaben 1 (Vorgabezeit: 7,0 Stunden) und 3 (Vorgabezeit: 3,0 Stunden) CADAnteile enthalten, muss für jeden Prüfungsteilnehmer ein CAD-Arbeitsplatz für insgesamt 10 Stunden zur Verfügung gestellt werden. Für die Bearbeitung des zeichnerischen Teils der Prüfungsaufgabe 1 sind ca. 4,5 Stunden erforderlich, der CAD-Arbeitsplatz muss aber trotzdem 7,0 Stunden zur Verfügung stehen, weil diese Aufgabe in integrierter Form durchgeführt wird. Die zeichnerischen und schriftlichen Aufgaben beziehen sich auf das gleiche Projekt, wobei dem Prüfungsteilnehmer die Zeiteinteilung überlassen wird. Nach den Bereitstellungsunterlagen muss der Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung Datensätze für die Zeichnungsrahmen der CAD-Aufgaben und einen bzw. mehrere Datensätze der abgebildeteten Zeichnungen anfertigen und zur Prüfung mitbringen. Nach der geänderten Verordnung kann anders als bisher auch für eine andere Aufgabe als die Prüfungsaufgabe 1 ein Datensatz vorgegeben werden, z.B. für die Prüfungsaufgabe 3. 4 str-120902