Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin - IHK Kassel

Transcrição

Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin - IHK Kassel
NEWS
Zur
Zwischenprüfung
und
Abschlussprüfung
nach novellierter Verordnung vom 19.06.2000
(in Kraft getreten ab 01.08.2001)
im Ausbildungsberuf
Technischer Zeichner/
Technische Zeichnerin
Seit der Zwischenprüfung 1995 bzw. der Abschlussprüfung Sommer 1996 bietet die PAL den
Industrie- und Handelskammern Prüfungsaufgaben für die integrierten Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin“ nach der Verordnung vom 17. Dezember 1993 an.
Da die Verordnung mit der Aufhebung der bis dahin üblichen Trennung von Kenntnis- und
Fertigkeitsprüfung prüfungstechnisches Neuland betrat, wurden die die Prüfungen betreffenden Vorschriften bis 31. Juli 2000 befristet.
Außerdem wurde eine wissenschaftliche Begleitung der ersten Prüfungsdurchgänge durch das
Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) vereinbart. Daran beteiligte sich auch die PAL als
Technischer Zeichner/
Technische Zeichnerin
Fachrichtung
Holztechnik
Bereich
Kommunikationstechnik
Fachrichtung
Elektrotechnik
Bereich
Energietechnik
Bereich
Metallbautechnik
Fachrichtung
Stahl- und
Metallbautechnik
Bereich
Stahlbautechnik
Bereich
Sanitärtechnik
Bereich
Klimatechnik
Fachrichtung
Heizungs-,
Klima- und
Sanitärtechnik
Bereich
Heizungstechnik
Bereich
Schiffbau
Bereich
Apparatebau
Bereich
Maschinenbau
Fachrichtung
Maschinen- und
Anlagentechnik
Struktur des Ausbildungsberufs
1
Aufgabenerstellerin.
Die Ergebnisse belegen, dass die neue Prüfungsform von Teilnehmern, Ausbildern und Prüfern
als praxisnäher empfunden wird. Deshalb wird die zunächst bis 31. Juli 2000 befristete und
dann um ein Jahr verlängerte Prüfungsform in diesem Beruf auch künftig beibehalten.
Zur Anpassung an den technischen Fortschritt wurden inhaltliche Korrekturen, insbesondere
die Erhöhung des in der Abschlussprüfung auf max. zwei Stunden festgelegten CAD-Anteils,
vorgenommen.
Zwischenprüfung
In der Verordnung ist die „Berufliche Grundbildung und gemeinsame berufliche Fachbildung“
auf zwei Jahre festgeschrieben. Daher wurde für die Zwischenprüfung bisher ein gemeinsamer
Aufgabensatz für alle Fachrichtungen (außer Holztechnik) erstellt.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Betriebe und teilweise auch die Schulen schon sehr früh mit
einer differenzierten Ausbildung beginnen und deshalb auch differenzierte Aufgabenstellungen
für die Zwischenprüfung wünschen.
Dies wurde bei der Novellierung der Verordnung mit der Formulierung „eine der drei Unterlagen
soll aus der gewählten Fachrichtung entnommen sein“, berücksichtigt. Daraus folgt, dass die
beiden anderen Unterlagen für alle Fachrichtungen gleich sein sollen.
Die PAL bietet ab der Zwischenprüfung 2003 die Prüfungen nach der geänderten Verordnung für
alle fünf Fachrichtungen an.
-
Maschinen- und Anlagentechnik
Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Stahl- und Metallbautechnik
Elektrotechnik
Holztechnik
Bearbeiten von
drei Prüfungsaufgabensätzen
Vorgabezeit: insgesamt max. 7,0 h
Prüfungsaufgabensatz 1
Prüfungsaufgabensatz 2
Prüfungsaufgabensatz 3
Projektbezogener, fachrichtungsspezifischer Aufgabensatz mit
zeichnerischem und schriftlichem Anteil
Projektbezogener, fachrichtungsübergreifender Aufgabensatz mit
zeichnerischem und schriftlichem Anteil
Fachrichtungsübergreifender
Aufgabensatz mit zeichnerischem Anteil
Zeichnerischer Teil
- Darstellung
- Bemaßung
Zeichnerischer Teil
- Darstellung
- Bemaßung
Zeichnerischer Teil
- Darstellung
- Bemaßung
Schriftlicher Teil
- Werkstofftechnik
- Fertigungs- und
Montagetechnik
- Grundlagen des
technischen Zeichnens
- Fachspezifische Information
und Kommunikation
- Technische Mathematik
Schriftlicher Teil
- Werkstofftechnik
- Fertigungs- und
Montagetechnik
- Grundlagen des
technischen Zeichnens
- Fachspezifische Information
und Kommunikation
- Technische Mathematik
Festgelegte Vorgabezeit: 3,0 h
Festgelegte Vorgabezeit: 2,0 h
Struktur der Zwischenprüfung (alle Fachrichtungen)
2
Festgelegte Vorgabezeit: 2,0 h
Hinweise für die Organisation der Zwischenprüfung
Der Prüfungsaufgabensatz 1 ist jeweils fachrichtungsspezifisch, die Prüfungsaufgabensätze 2
und 3 sind für alle Fachrichtungen einheitlich. Da sich die bisherige Struktur (Prüfungsgebiete)
der Zwischenprüfung bewährt hat, wird diese beibehalten.
Die Vorgabezeit beim Prüfungsaufgabensatz 1 beträgt 3,0 statt bisher 3,5 Stunden, beim
Prüfungsaufgabensatz 2 bleibt sie unverändert bei 2,0 Stunden und beim Prüfungsaufgabensatz 3 beträgt sie 2,0 Stunden statt bisher 1,5 Stunden.
Da die Zwischenprüfung im zeichnerischen Teil keine CAD-Anteile enthält, ist für jeden Prüfungsteilnehmer nur ein Arbeitsplatz für eine Zeichenplatte max. Format A3 erforderlich. An diesem
Arbeitsplatz können auch die schriftlichen Aufgaben bearbeitet werden.
Alle zeichnerischen Aufgaben sind mit Bleistift auszuführen, auch bei den Aufgaben des Prüfungsaufgabensatzes 3 wird keine Tuscheausführung mehr gefordert.
Abschlussprüfung
In der am 1. August 2001 in Kraft getretenen geänderten Verordnung wurde der zeichnerische
Teil der Prüfung neu geregelt, der schriftliche Teil blieb unverändert.
Die Prüfungsaufgaben 1 und 3 müssen nun CAD-Anteile enthalten, bei der Prüfungaufgabe 2 ist
der zwingende Einsatz von CAD nicht gefordert aber möglich. Diese Formulierung ermöglicht
es, dass die PAL-Fachausschüsse den jeweiligen CAD-Anteil festlegen können. Selbst ein CADAnteil von 100% ist möglich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2001 begonnen haben, können die Ausbildungsverträge auf die neue Verordnung umschreiben lassen und dann die Prüfung nach den
neuen Vorschriften ablegen.
Die PAL bietet ab der Winterprüfung 2002/03 die Prüfungen nach der geänderten Verordnung
für alle Fachrichtungen/Bereiche (außer Bereich Schiffbau) an. Bis zur Winterprüfung 2003/04
Aufgabensätze auch nach der bisherigen Verordnung.
Hinweise für die Organisation der Absclussprüfung
Die Prüfungsaufgabe 1 besteht aus einem zeichnerischen (CAD)- und einem schriftlichen Teil.
Hierfür sind ein CAD-Arbeitsplatz und ein Arbeitsplatz zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben erforderlich.
Die Prüfungsaufgabe 2 besteht aus einem zeichnerischen- und einem schriftlichen Teil. Bei den
ersten Prüfungen sind für den zeichnerischen Teil keine CAD-Anteile sondern fast ausschließlich
manuelle Zeichnungen oder Freihandskizzen nicht größer als Format A3 vorgesehen. Die Ausführung erfolgt mit Bleistift bzw. wahlweise mit Tusche oder Bleistift .
Für die Durchführung der Prüfung ist für den zeichnerischen Teil ein Arbeitsplatz für eine Zeichenplatte erforderlich, an diesem Arbeitsplatz können auch die schriftlichen Aufgaben bearbeitet
werden.
Die Prüfungsaufgabe 3 besteht nur aus einem zeichnerischen (CAD) Teil, wofür ein CAD-Arbeitsplatz erforderlich ist.
Für den Ausdruck der bis Format A2 großen CAD-Zeichnungen ist ein Plotter erforderlich.
3
Bearbeiten von
drei Prüfungsaufgaben und
Wirtschafts- und Sozialkunde
Vorgabezeit: insgesamt max. 14,0 h
Prüfungsaufgabe 1
Zeichnerischer Teil ≈ 4,5 h
Schriftlicher Teil ≈ 2,5 h
Projektbezogene,
bereichsspezifische
Aufgabe mit
zeichnerischem (CAD)und schriftlichem
Anteil
Prüfungsaufgabe 2
Zeichnerischer Teil ≈ 1,5 h
Schriftlicher Teil ≈ 1,5 h
Projektbezogene,
fachrichtungsspezifische
Aufgabe mit
zeichnerischemund schriftlichem Anteil
Vorgabezeit: max 3,0 h
Vorgabezeit: max. 7,0 h
Gewichtung: 50 %
Gewichtung: 25 %
Prüfungsaufgabe 3
Zeichnerischer Teil
Projektbezogene,
fachrichtungsspezifische Aufgabe
mit zeichnerischem
(CAD)-Anteil
Wirtschaftsund
Sozialkunde
30 gebundene
Aufgaben
(5 davon abwählbar)
Vorgabezeit: max 1,0 h
festgelegte
Vorgabezeit: 30 min
Vorgabezeit: max 3,0 h
Gewichtung: 20 %
Gewichtung: 5 %
Struktur der Abschlussprüfung (alle Fachrichtungen)
Da die Prüfungsaufgaben 1 (Vorgabezeit: 7,0 Stunden) und 3 (Vorgabezeit: 3,0 Stunden) CADAnteile enthalten, muss für jeden Prüfungsteilnehmer ein CAD-Arbeitsplatz für insgesamt 10
Stunden zur Verfügung gestellt werden.
Für die Bearbeitung des zeichnerischen Teils der Prüfungsaufgabe 1 sind ca. 4,5 Stunden erforderlich, der CAD-Arbeitsplatz muss aber trotzdem 7,0 Stunden zur Verfügung stehen, weil diese Aufgabe in integrierter Form durchgeführt wird. Die zeichnerischen und schriftlichen Aufgaben beziehen sich auf das gleiche Projekt, wobei dem Prüfungsteilnehmer die Zeiteinteilung
überlassen wird.
Nach den Bereitstellungsunterlagen muss der Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung
Datensätze für die Zeichnungsrahmen der CAD-Aufgaben und einen bzw. mehrere Datensätze
der abgebildeteten Zeichnungen anfertigen und zur Prüfung mitbringen. Nach der geänderten
Verordnung kann anders als bisher auch für eine andere Aufgabe als die Prüfungsaufgabe 1 ein
Datensatz vorgegeben werden, z.B. für die Prüfungsaufgabe 3.
4
str-120902

Documentos relacionados