vereins-statuten - Familiengarten-Verein Bern-Ost
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vereins-statuten - Familiengarten-Verein Bern-Ost
Bei der Übernahme eines Gartenhäuschens wird zwischen Vorgänger und Nachfolger eine Vereinbarung über den Kaufpreis abgeschlossen. Der Kaufpreis darf den Preis gemäss der offiziellen Abschreibungstabelle nicht überschreiten (festgehalten im Übergabeprotokoll) und bezieht sich auf das Gartenhaus. Dieser Betrag ist Gegenstand einer Abmachung zwischen Vorgänger und Nachfolger, wird im Beisein eines Vorstandsmitglieds vereinbart und betrifft in keiner Weise die Vereinskasse. Bei Uneinigkeit kann das für die Gartenordnung verantwortliche Vorstandsmitglied vermitteln. Art. 23 Art. 24 Art. 25 VEREINS-STATUTEN Der Mitgliederbeitrag und die Pachtkosten sind bis Ende März des laufenden Jahres zu bezahlen. Im nachfolgenden Text wird aus Gründen der Vereinfachung stets die männliche Form verwendet. Diese gilt durchwegs auch für das weibliche Geschlecht. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen. Name und Zweck Statutenänderung und Statuten-Gesamtüberarbeitung Art. 1 Unter dem Namen Familiengarten-Verein Bern-Ost besteht ein konfessionell neutraler und parteipolitisch unabhängiger Verein mit Sitz in Bern. Die Statuten können an einer Hauptversammlung, zu der Änderungsanträge rechtzeitig eingereicht worden sind, mit einer zwei Drittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert oder einer Totalüberarbeitung unterzogen werden. Art. 2 a) Der Verein bezweckt die Wahrung der gemeinsamen Interessen, wie die Förderung des Familiengarten-Gedankens und die Gartenbau-Tätigkeit zur Freizeitgestaltung. den An- und Verkauf von Gütern, die mit dem Vereinsleben im Zusammenhang stehen. die Förderung der naturnahen Gartenpflege. b) c) Auflösung des Vereins Art. 26 Familiengarten-Verein Bern-Ost FGV Bern-Ost Der Verein kann entweder von Gesetzes wegen, durch die Überbauung des Areals und der damit verbundenen Kündigung durch Stadtgrün Bern oder durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer zwei Drittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Im Falle der Vereinsauflösung ist das vorhandene Inventar zu veräussern. Das Restvermögen ist dem Familiengärtner-Verband Bern-Stadt mit dem Auftrag zu übergeben, diese finanziellen Mittel möglichst zinsbringend anzulegen. Wird innert 5 Jahren ein neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet, ist dieses Restvermögen der neuen Organisation zuzuführen. Nach Ablauf der 5-jährigen Wartefrist hat der Familiengärtner-Verband Bern-Stadt das bestehende Vermögen in seinen Härtefonds zu übernehmen. Bedürftige Gartenvereine können dort Gesuche für eine Unterstützung einreichen. Mitgliedschaft Art. 3 Unterpächter Personen, die regelmässig einen Teil einer verpachteten Parzelle bewirtschaften sind Unterpächter. Sie sind der Parzellenverwaltung durch den Pächter zu melden. Unterpächter sind zur Mitgliedschaft im FGV Bern-Ost verpflichtet. Schlussbestimmungen Art. 27 Passivmitglieder Jedermann kann Passivmitglied werden, welcher Interesse am FGV Bern-Ost hat. Er verpflichtet sich, den Jahresbeitrag gemäss Art. 22 a zu leisten. Die vorstehenden Statuten wurden durch die von der Hauptversammlung gewählte Statutenkommission ausgearbeitet und an der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Januar 2014 genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 28.11.1980. Ehrenmitglieder Wer sich in besonderer Weise als Vorstandsmitglied verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Art. 4 Der Verein ist Mitglied des Familiengärtner-Verbandes Bern-Stadt, welcher dem Schweizer Familiengärtner-Verband angeschlossen ist. Das Areal wird dem Verein durch die Direktion Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün zur Bepflanzung zur Verfügung gestellt. Stadtgrün Bern erhebt dafür einen Pachtzins. Art. 5 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Pachtvertrag festgehaltenen Pachtbeginn und erfordert dazu die dafür vorgesehenen Unterschriften. Bern, den 30. September 2013 Familiengarten-Verein Bern-Ost Der Präsident Der Sekretär Martin Blaser Hans Wagner Pächter Mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages verpflichtet sich der Pächter zur Mitgliedschaft im FGV Bern-Ost, im Familiengärtner-Verband Bern-Stadt und im Schweizer FamiliengärtnerVerband. Während der Dauer des Pachtvertrages ist die Mitgliedschaft obligatorisch. Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft Art. 6 a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod Durch schriftliche Kündigung. Austrittsbegehren sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Begehren kann nur entsprochen werden, wenn die Parzelle aufgegeben wird und alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erfüllt sind. b) c) Mittels Ausschluss. Durch Vorstandsbeschluss kann nach Rücksprache mit Stadtgrün Bern einem Mitglied gekündigt werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, seine Parzelle in grober Weise vernachlässigt, sein Benehmen gegenüber Vorstandsmitgliedern oder andern Vereinsmitgliedern nicht mehr tragbar ist oder das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Der Vorstand entscheidet je nach Tragweite der Verfehlung über den sofortigen Ausschluss oder die Kündigungsfrist. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft. Diese kann aber auf ein anderes Familienmitglied übertragen werden. Der Austritt kann im Normalfall auf Ende des Kalenderjahres erfolgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (d.h. bis zum 30. September). Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fällt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen dahin. Bauchef, Gartenobmann oder Beisitzer, welche mit vom Vorstand festgesetzten Aufgaben betraut werden. Mehrere Ämter können auch durch dieselbe Person belegt werden, falls dies aufgrund der Unterbesetzung des Vorstands zwingend erforderlich ist. Art. 15 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann ausserhalb des genehmigten Budgets über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 2500.- entscheiden. Wiederkehrende Ausgaben kann er bis zum Betrag von Fr. 1000.- beschliessen. In Ausnahmefällen kann er gemeinsam mit den Revisoren für Anschaffungen bis zum Höchstbetrag von 10 % des Vereinsvermögens beschliessen. Art. 16 Der Präsident vertritt den Verein beim Familiengärtner-Verband Bern-Stadt und gegen aussen. Er wickelt die rechtsverbindlichen Geschäfte immer zusammen mit dem Vizepräsidenten, Sekretär oder Kassier ab und unterschreibt die Verträge verbindlich mit einem der vorgenannten Vorstandmitglieder. Er überwacht den Vollzug der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse, die Einhaltung der Statuten, leitet die Hauptversammlung und legt dieser den Jahresbericht vor. Art. 17 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und leitet in diesem Falle den Verein bis zur nächsten Hauptversammlung. Art. 18 Der Sekretär führt die Vereinskorrespondenz, erstellt die Protokolle zu allen Sitzungen und Versammlungen und ist das Bindeglied zum Verbandsorgan. Er berichtet darin periodisch über Vereinsanlässe. Art. 19 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen, führt das Inventar und das Mitgliederverzeichnis. Er überwacht die Liste der Kautionen (Depotgelder) und sorgt für die dazu nötige finanzielle Liquidität. Art. 20 Die übrigen Vorstandsmitglieder sind für die Ordnung in den Arealen verantwortlich, überwachen die Einhaltung der Anordnungen durch Stadtgrün Bern, namentlich der Garten- und Bauordnung. Die Zuweisung dieser Aufgaben erfolgt durch den Vorstand und richtet sich nach den Fähigkeiten der Amtsträger. Art. 21 Zur Prüfung der Jahresrechnung und des Inventars werden von der Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Jedes Jahr scheidet der Amtsälteste aus und wird durch den Ersatzrevisor ersetzt. Organisation Art. 7 a) b) c) d) Die Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung der Vorstand die Delegierten die Revisoren Weitere Organe können, je nach Bedürfnis, durch die Hauptversammlung oder den Vorstand neu bestimmt werden. Die Hauptversammlung Art. 8 Die Aufgaben der Hauptversammlung umfassen: die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Revisoren, der Delegierten; die Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren; die Genehmigung des Jahresbudgets und des Jahresprogramms sowie die Festsetzung des Mitgliederbeitrags und des Beitrags für Gemeinschaftsarbeit; Beschluss über eingegangene Anträge und über Statutenänderungen; Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 9 Anträge zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung sind mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Art. 10 Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden; dies hat auch auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder zu geschehen. Art. 11 Die Traktandenliste ist mit der Einladung zur Hauptversammlung spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum den Mitgliedern bekannt zu geben; dies kann mittels einer schriftlichen Einladung und /oder durch Publikation im Verbandsorgan geschehen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss gefasst werden. Rechte und Pflichten der Pächter Art. 22 a) Art. 12 Pro Parzelle ist ein Mitglied stimmberechtigt; Es kann sich mit Vollmacht vertreten lassen. b) Art. 13 Das Vereinsjahr endet mit dem Kalenderjahr, die abschliessende Hauptversammlung hat im 1. Quartal stattzufinden. c) Für Neupächter werden zusätzlich folgende einmaligen Beträge erhoben: Der Vorstand a) Art.14 Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Zwingend sind folgende Ämter zu besetzen: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier. Die übrigen Ämter kann der Vorstand wie folgt gestalten: Die Mitglieder sind gehalten, die Garten- und Bauordnung für Familiengärten in der Stadt Bern, den Vorschriften von Stadtgrün Bern, die Statuten und Beschlüsse des Vereins sowie die Anordnungen des Vorstandes einzuhalten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, folgende Beiträge zu entrichten: Jahresbeitrag des Familiengarten-Vereins Bern-Ost, des Familiengärtner-Verbands BernStadt und der Abonnementsgebühr für das offizielle Organ des Schweizer FamiliengärtnerVerbandes Jährlicher Pachtzins und den Wasserzinsanteil. Beides richtet sich nach der Fläche der gepachteten Parzelle. Jährlicher Beitrag an den Gemeinschaftsarbeits-Fonds. Damit werden die Kosten für die Instandhaltung des Areals gedeckt. b) Beitrag zur Deckung der Kosten für den durch Stadtgrün Bern obligatorisch erklärten Kurs für biologisches Gärtnern. Beitrag zur Sicherung eventueller Umtriebe bei der Kündigung (Kaution). Dieser Beitrag wird zurückerstattet, falls die Parzelle in sauberem Zustand aufgegeben wird.