Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Geschäftswagen

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Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Geschäftswagen
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Geschäftswagen absetzen
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Antworten auf die 10 häufigsten Fragen
zum Geschäftswagen
1. Wann ist ein Pkw ein Geschäftswagen? ................................................
2. Welchen Vorteil hat die Anerkennung des Pkw als Geschäftswagen? ....
3. Welcher Nachteil ist bei einem Geschäftswagen zu berücksichtigen?.....
4. Wie ist mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb umzugehen?.........
5. Ist bei Verkauf oder Entnahme des Geschäftswagens
etwas zu versteuern? ............................................................................
6. Erstattet das Finanzamt die Vorsteuer aus den
Anschaffungskosten sofort? .................................................................
7. Kann auch aus den laufenden Kosten die Vorsteuer
gezogen werden? .................................................................................
8. Ist auf die Privatnutzung Umsatzsteuer abzuführen? .............................
9. Muss bei Entnahme oder Verkauf Umsatzsteuer
abgeführt werden? ...............................................................................
10. Wie wirkt sich die betriebliche Nutzung eines Privatwagens
steuerlich aus?......................................................................................
Überblick 1: Geschäftswagen und Einkommensteuer .................................
Überblick 2: Geschäftswagen und Umsatzsteuer ........................................
G24/002
G24/004
G24/006
G24/007
G24/009
G24/010
G24/010
G24/011
G24/012
G24/013
G24/015
G24/016
Ihr Fachautor:
Diplom-Finanzwirt Markus Kahr
ist Chefredakteur des Informationsdienstes „UnternehmensSteuern aktuell“ aus dem Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG.
Er beschäftigt sich intensiv mit den Fragen rund um das Thema
Finanzamt.
Internet: www.kahr-online.de
Darum geht es:
Unternehmer können ein tolles Auto als Geschäftswagen fahren und
sämtliche Kosten dafür von der Steuer absetzen – diese weit verbreitete
und durchaus neidbehaftete Einschätzung ist leider nur die halbe Wahrheit. Denn die private Nutzung Ihres Geschäftswagens müssen Sie versteuern, sodass Sie unter dem Strich kaum besser als jeder Angestellte dastehen.
Allerdings haben Sie mehr Gestaltungsspielraum. Wie Sie den richtig
ausschöpfen, um möglichst viel Steuern zu sparen, erläutert dieser Beitrag.
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1. Wann ist ein Pkw ein Geschäftswagen?
Geschäftswagen = Pkw
im Betriebsvermögen
Ein Geschäftswagen ist ein Pkw, der zu Ihrem betrieblichen Anlagevermögen gehört.
Das ist zwingend der Fall, wenn Sie Ihr Auto zu
mehr als 50 % für betriebliche Fahrten einsetzen
(= „notwendiges Betriebsvermögen“). Der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung ergibt sich aus dem
Verhältnis der Jahreskilometerleistung des Pkw zu
den betrieblich gefahrenen Kilometern.
Bei 10 – 50 % betrieblicher Nutzung haben Sie ein
Wahlrecht: Entweder Sie legen den Pkw als Geschäftswagen in Ihr Betriebsvermögen ein (= „gewillkürtes Betriebsvermögen“). Oder Sie belassen
ihn als Privatwagen in Ihrem Privatvermögen.
Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als
10 % kann das Auto kein Geschäftswagen sein und
verbleibt in Ihrem Privatvermögen.
Vielfahrer oder
überwiegend
Fahrten
zwischen
Wohnung und
Betrieb
In 2 Fallgruppen geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Sie die 50-%-Marke überschreiten, Ihr
Pkw also notwendiges Betriebsvermögen ist:
1. wenn offensichtlich ist, dass Sie aus betrieblichen
Gründen auf Ihren Pkw angewiesen sind, z.B. als
Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Landtierarzt oder
im Bau- und Baunebengewerbe, sowie
2. wenn schon Ihre Fahrten zwischen Wohnung und
dem Betrieb und/oder Familienheimfahrten mehr als
50 % der Jahreskilometerleistung Ihres Pkw ausmachen (solche Fahrten sind betriebliche Fahrten).
Andere
Unternehmer
Zählen Sie nicht zu einer dieser beiden Gruppen und
soll Ihr Auto dennoch ein Geschäftswagen sein, müswww.selbststaendig.com
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sen Sie dem Finanzamt den betrieblichen Nutzungsanteil glaubhaft machen. Das kann durch ein Fahrtenbuch geschehen. Ausreichend ist es aber auch, wenn
Sie z.B. Ihre Geschäftsfahrten über 3 Monate aufzeichnen. Vorsicht: Legen Sie dem Finanzamt keine
Aufzeichnungen vor, wird es den betrieblichen Nutzungsanteil mit nur 10 bis 20 % schätzen!
Pkw richtig einordnen:
Ein Handelsvertreter behandelt seinen Pkw als (notwendiges) Betriebsvermögen. Das Finanzamt wird auch
ohne Vorlage von Aufzeichnungen keine Einwände erheben, weil sich bereits aus der Art seiner Tätigkeit ergibt, dass er den Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt.
Eine EDV-Beraterin zeichnet ihre betrieblichen Fahrten
3 Monate lang auf und errechnet, dass sie 75 % der
insgesamt gefahrenen Kilometer ausmachen. Erscheint
dem Finanzamt diese Aufzeichnung glaubhaft, hat diese Unternehmerin ihren Pkw im notwendigen Betriebsvermögen zu führen. Hätte ihre Aufzeichnung einen betrieblichen Nutzungsanteil von z.B. 45 % ergeben, wäre
ihr die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen
erlaubt.
Ein Einzelhändler will seinen Pkw als Geschäftswagen
absetzen, legt dem Finanzamt aber weder ein Fahrtenbuch noch andere Aufzeichnungen vor. Das Finanzamt
wird die betriebliche Nutzung auf 10 bis 20 % schätzen. Somit ist auch ihm die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gestattet.
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen nehmen Sie vor,
indem Sie den Pkw zeitnah, spätestens bis zum Jahresende, in Ihr Anlageverzeichnis aufnehmen (BMFSchreiben, 17.11.2004, AZ: IV B2 – S 2134 – 2/04).
Wenn Sie Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschusswww.selbststaendig.com
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Rechnung (EÜR) ermitteln, sollten Sie Ihr Finanzamt
zudem sofort danach schriftlich über die Zuordnung
informieren.
Betrieblicher
Nutzungsanteil
ist ebenfalls
entscheidend
Leasing: Einen geleasten Pkw nehmen Sie nicht in Ihr
Anlagevermögen auf, da er ja weiterhin der LeasingGesellschaft gehört. Trotzdem müssen Sie den betrieblichen Nutzungsanteil wie beschrieben darlegen, sodass er entweder wie ein Geschäfts- oder wie ein Privatwagen behandelt werden kann.
2. Welchen Vorteil hat die Anerkennung
des Pkw als Geschäftswagen?
Sämtliche
Kosten sind
Betriebsausgaben
Der große Vorteil eines Geschäftswagens ist, dass seine
sämtliche Kosten Betriebsausgaben sind – ganz gleich,
ob sie auf Privat-, Urlaubs- oder Geschäftsfahrten anfallen. Im Gegenzug müssen Sie Ihre private Nutzung
des Geschäftswagens versteuern (siehe ab Seite G24/006).
Demgegenüber können Sie bei einem Privatwagen
nur den Kostenanteil absetzen, der auf Ihre betrieblichen Fahrten entfällt (siehe ab Seite G24/013). Dafür gibt es zwar eine unbürokratische Pauschale von
0,30 €/km, die Ihre tatsächlichen Kosten aber oft gar
nicht deckt. Die tatsächlichen Kosten abzusetzen ist
aufwändiger.
Anschaffungskosten werden abgeschrieben
Abschreibung
der Anschaffungskosten
Ist Ihr Pkw ein Geschäftswagen, schreiben Sie die Anschaffungskosten ab. Sie gehen vom Netto-Betrag aus,
wenn Sie die Vorsteuer erstattet erhalten (siehe ab
Seite G24/010), anderenfalls vom Brutto-Betrag. Der
Abschreibungszeitraum beträgt bei einem Neuwagen
laut amtlicher AfA-Tabelle 6 Jahre bzw. 5 Jahre, wenn
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G24 005
Sie ihn ganzjährig im Lade- oder Kurzstreckenverkehr
nutzen. Bei einem Gebrauchtfahrzeug müssen Sie den
Abschreibungszeitraum schätzen.
Berechnung der Abschreibung:
Sie kaufen im Januar einen neuen Geschäftswagen für
20.000 € zzgl. 19 % USt., also 3.800 €, die Sie sich
vom Finanzamt zurückholen. Die Netto-Anschaffungskosten schreiben Sie monatsgenau linear oder degressiv
über 6 Jahre ab. Bei der linearen Variante machen Sie
(20.000 € : 6 =) 3.333,33 € Jahresabschreibung als
Betriebsausgabe geltend.
Leasing: Hierbei setzen Sie an der Stelle der Abschrei-
bung die Leasing-Raten ab sowie eine eventuelle Leasing-Sonderzahlung (bei der EÜR sofort in voller Höhe, sofern sie bis zu 30 % des Brutto-Listenneupreises
des Pkw beträgt und der Vertrag weniger als 5 Jahre
läuft; ansonsten und bei Bilanzen wird eine LeasingSonderzahlung über die Vertragslaufzeit verteilt).
Sofortabzug statt Abschreibung:
Sie leasen einen 3er BMW mit einem Brutto-Listenneupreis von 44.000 €. Ihr alter Pkw wird mit 9.500 €
netto als Leasing-Sonderzahlung in Zahlung genommen. Anschließend zahlen Sie eine monatliche LeasingRate von 277 € netto. Der Leasing-Vertrag läuft über
3 Jahre. Bei einer EÜR rechnen Sie wie folgt:
2009
2010
2011
Leasing-Sonderzahlung
9.500 €
–
–
Rate/Monat 277 €
3.324 €
3.324 €
3.324 €
Betriebsausgaben
12.824 €
3.324 €
3.324 €
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Leasing-Sonderzahlung und
Leasing-Raten
absetzen
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Geschäftswagen absetzen
G24 006
Laufende Pkw-Kosten setzen Sie sofort ab
Sämtliche laufenden Kosten
absetzen
Ist Ihr Pkw ein Geschäftswagen, sind die laufenden
Kosten Betriebsausgaben – egal, ob das Auto Ihnen
gehört oder geleast ist. Abzugsfähig sind somit Ihre
sämtlichen Kosten für Benzin/Diesel, Reparaturen, Wagenpflege, Garagenmiete, Steuern, Versicherung etc.
Wenn Sie die Vorsteuer zurückerhalten, setzen Sie die
Netto-Beträge ab, ansonsten die Brutto-Beträge.
Praxis
Tipp:
Parkgebühren, Vignetten, Mautgebühren und auch
Schutzbriefe fallen leider nicht unter Pkw-Kosten
(BFH, 14.9.2005, AZ: VI R 37/03). Sind solche Gebühren jedoch aus betrieblichen Gründen angefallen (z.B. Geschäftsreise in die Schweiz), setzen Sie
sie als Reisenebenkosten ab.
3. Welcher Nachteil ist bei einem
Geschäftswagen zu berücksichtigen?
Die Privatnutzung ist
zu versteuern
Vom Fiskus erhalten Sie nichts geschenkt. Er unterstellt, dass Sie mit Ihrem Geschäftswagen auch privat
unterwegs sind, und verlangt, dass Sie den Wert dieser
Privatnutzung als Privatentnahme erfassen und versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom
7.7.2006, AZ: IV B 2 – S 2177 – 44/06 und IV A 5 – S
7206 – 7/06). So soll sichergestellt werden, dass Sie
unter dem Strich keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Privatleuten erzielen, die ihre Autokosten anders als Selbstständige nicht absetzen können.
Die Berechnung der Privatentnahme erfolgt bei einem
Geschäftswagen im
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Geschäftswagen absetzen
G24 007
notwendigen Betriebsvermögen per Fahrtenbuch
oder mittels der pauschalen 1-%-Methode,
gewillkürten Betriebsvermögen per Fahrtenbuch
oder anhand einer vereinfachten Aufzeichnung.
Das folgende Beispiel gibt Ihnen einen ersten Eindruck
davon, welche Größenordnung die zu versteuernde
Privatnutzung hat. Sämtliche Details und Gestaltungsmöglichkeiten hierzu erfahren Sie im Beitrag G28 „Geschäftswagen: Privatnutzung“ in Ihrem „Handbuch für
Selbstständige & Unternehmer“.
Privatentnahme bei 45 % betrieblicher Nutzung:
Sie haben durch eine vereinfachte Aufzeichnung dargelegt, dass Sie Ihren Pkw zu 45 % betrieblich nutzen,
und setzen sämtliche Kosten als Betriebsausgaben ab.
Das waren im betreffenden Jahr inklusive Abschreibung
(oder Leasing-Raten) 8.628 €. Für Ihre Privatnutzung
müssen Sie 55 % von 8.628 €, also 4.745,40 €, erfassen und somit versteuern. Unter dem Strich verbleibt
Ihnen also eine Betriebsausgabe von nur 3.882,60 €.
4. Wie ist mit Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb umzugehen?
Wenn Sie mit Ihrem Geschäftswagen von Ihrer Wohnung zu Ihrem Betrieb (= „WB-Fahrten“) fahren, sind
das betriebliche Fahrten. Somit setzen Sie die darauf
entfallenden Kosten zunächst in voller Höhe ab. Allerdings sollen Sie als Unternehmer keine höheren Kosten für WB-Fahrten geltend machen dürfen als jeder
Arbeitnehmer, für den die sogenannte Entfernungspauschale gilt.
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Gleichbehandlung mit
Arbeitnehmern
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Betriebsausgabenabzug
kürzen
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Ein Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 0,30 € je
Entfernungskilometer und Arbeitstag absetzen (Bundesverfassungsgericht, 9.12.2008, Az. 2 BvL 1/07). Sie
als Unternehmer müssen in Ihrer EÜR oder Bilanz den
Kostenanteil ausrechnen, der auf die WB-Fahrten entfällt, und Ihren Betriebsausgabenabzug entsprechend
verringern. In einem 2. Schritt machen Sie dann die
Entfernungspauschale wie eine Betriebsausgabe geltend.
Berechnungsweg:
Ihr Büro ist 22 km von Ihrer Wohnung entfernt. Sie haben es an 230 Tagen/Jahr aufgesucht (ergibt Ihr Fahrtenbuch nichts anderes, können Sie bei
einer 5-Tage-Woche von 230 und bei einer 6-Tage-Woche von 280 Arbeitstagen ausgehen).
a) Sie berechnen Ihre Privatnutzung nach der 1-%-Methode, und Ihr Geschäftswagen hatte einen Brutto-Listenneupreis von 39.400 €.
Betriebsausgabenabzug kürzen um:
39.400 € x 0,03 %* x 22 km x 12 Monate =
3.120 €
Entfernungspauschale absetzen:
0,30 € x 22 km x 230 Tage
1.518 €
*) Wert laut § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG
b) Sie berechnen Ihre Privatnutzung per Fahrtenbuch oder vereinfachtem
Nachweis, sind in dem Jahr 35.000 km betrieblich gefahren und hatten Geschäftswagenkosten inklusive Abschreibung von 10.506 €.
Betriebsausgabenabzug kürzen um:
10.506 € : 35.000 km x 44 km x 230 Tage =
3.038 €
Entfernungspauschale absetzen:
0,30 € x 22 km x 230 Tage
1.518 €
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G24 009
5. Ist bei Verkauf oder Entnahme des
Geschäftswagens etwas zu versteuern?
Wenn Sie Ihren Geschäftswagen wieder verkaufen, ist
die Sachlage sehr einfach: Sie erfassen den Verkaufserlös (netto, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, ansonsten brutto) als Betriebseinnahme. Der verbleibende Restbuchwert ist zugleich Betriebsausgabe. Im Ergebnis versteuern Sie also den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkaufspreis.
Verkaufserlös =
Einnahme;
Restbuchwert =
Ausgabe
Gewinnerhöhung beim Verkauf:
Sie verkaufen Ihren Geschäftswagen im Dezember für
20.000 €. Sein Buchwert lag in diesem Monat entsprechend Ihrer monatsgenauen Berechnung der Abschreibung bei 12.000 €. Dann erfassen Sie in Ihrer EÜR dieses Jahres den Verkaufspreis als Einnahme und den
Restbuchwert als Ausgabe. Im Ergebnis erhöht sich Ihr
Gewinn um 8.000 €.
Entnehmen Sie Ihren Geschäftswagen aus Ihrem Betriebsvermögen in Ihr Privatvermögen, so ist der Entnahmewert realistisch zu schätzen (er ist nicht identisch mit dem Restbuchwert!). Naturgemäß werden Sie
ihn möglichst gering ansetzen wollen, damit Sie einen
entsprechend geringen Betrag versteuern müssen. Sie
können sich vorstellen, dass dies immer den Argwohn
des Fiskus weckt. Daher sollten Sie den Entnahmewert
nachweisen können. Hierfür bieten sich an:
Gutachten eines Sachverständigen,
Online-Bewertung bei Schwacke, DEKRA, TÜV,
Internet-Recherche (z.B. www.autoscout24.de,
www.mobile.de) mit Ausdruck aktueller
vergleichbarer Angebote.
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Entnahmewert =
Einnahme;
Restbuchwert =
Ausgabe
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Die Fragen 6 bis 9 betreffen Sie nur, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind! Wenn nicht, lesen Sie weiter bei der Antwort auf Frage 10 auf Seite G24/013.
6. Erstattet das Finanzamt die Vorsteuer
aus den Anschaffungskosten sofort?
Sie können Ihren Pkw umsatzsteuerlich Ihrem Unternehmen zuordnen, sofern Sie ihn mehr als 10 % betrieblich nutzen. Das geht auch, wenn Sie den Wagen
einkommensteuerlich wie einen Privatwagen behandeln – beides ist unabhängig voneinander.
Vorsteuer
aus den
Anschaffungskosten ziehen
Großer Vorteil, wenn Sie Ihren Pkw auch umsatzsteuerlich als Geschäftswagen führen: Der Fiskus erstattet
Ihnen die gesamte Vorsteuer aus dem Kaufpreis sofort.
Die Voraussetzungen sind lediglich, dass
1. Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und
2. Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Faktisch erfolgt die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dadurch, dass Sie die Vorsteuer in der
nächstfolgenden Voranmeldung geltend machen.
7. Kann auch aus den laufenden Kosten
die Vorsteuer gezogen werden?
Vorsteuer aus
den laufenden
Kosten ziehen
Unter den gerade genannten Voraussetzungen können
Sie auch aus sämtlichen laufenden Pkw-Kosten die
Vorsteuer ziehen. Das heißt, Sie erhalten aus jeder ordentlichen Rechnung/Quittung die Vorsteuer zurück.
Bewahren Sie solche Belege also gut auf.
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8. Ist auf die Privatnutzung Umsatzsteuer
abzuführen?
Ja. Da Sie den Geschäftswagen auch privat fahren,
müssen Sie Umsatzsteuer auf die Privatnutzung abführen (BMF-Schreiben vom 7.7.2006, AZ: IV B 2 – S
2177 – 44/06 und IV A 5 – S 7206 – 7/06). Sie ermitteln die Bemessungsgrundlage für die abzuführende
Umsatzsteuer je nach Umfang Ihrer betrieblichen Nutzung des Geschäftswagens, nämlich bei
mehr als 50 % betrieblicher Nutzung per Fahrtenbuch oder 1-%-Methode bzw.
10 bis zu 50 % betrieblicher Nutzung per Fahrtenbuch oder vereinfachten Nachweis.
Das folgende Beispiel gibt Ihnen einen 1. Eindruck
von der Größenordnung der abzuführenden Umsatzsteuer. Weitere Einzelheiten hierzu lesen Sie im Beitrag G28 „Geschäftswagen: Privatnutzung“ in Ihrem
„Handbuch für Selbstständige & Unternehmer“.
Abzuführende Umsatzsteuer:
Sie haben durch eine vereinfachte Aufzeichnung dargelegt, dass Sie Ihren Pkw zu 45 % betrieblich nutzen.
Berechnungsweg:
Beispielzahlen:
mit Umsatzsteuer belastete NettoKosten Pkw (Jahreswert)
7.260 €
x 55 % Anteil Privatnutzung
(= Bemessungsgrundlage)
3.993 €
x USt.-Satz
19 %
= in dem Jahr für die Privatnutzung
abzuführende Umsatzsteuer
758,67 €
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Umsatzsteuer
auf die
Privatnutzung
abführen
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9. Muss bei Entnahme oder Verkauf
Umsatzsteuer abgeführt werden?
Führen Sie Ihren Pkw umsatzsteuerlich als Geschäftswagen, kommt auch bei einem späteren Verkauf oder
einer Entnahme ins Privatvermögen die Umsatzsteuer
mit ins Spiel.
Aus dem
Verkaufspreis
Umsatzsteuer
abführen
Verkaufen Sie das Auto, müssen Sie die im erzielten
Brutto-Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie
aus den Anschaffungskosten Vorsteuer geltend machen konnten oder nicht, weil Sie das Auto z.B. gebraucht von privat gekauft haben oder von einem
Händler, der die Umsatzsteuer wegen Anwendung der
Differenzbesteuerung nicht ausweisen durfte.
Umsatzsteuer
abführen, wenn
aus den
Anschaffungskosten Vorsteuer erstattet
worden ist
Entnehmen Sie das Auto aber zunächst in Ihr Privatvermögen, bevor Sie es verkaufen, müssen Sie den
Entnahmewert schätzen (siehe Seite G24/009). Dann
gilt:
Einkauf ehemals mit Vorsteuerabzug: Sie müssen
auf den Entnahmewert Umsatzsteuer abführen.
Einkauf ehemals ohne Vorsteuerabzug: Die Entnahme ins Privatvermögen ist nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG)!
Steuersparmodell beim Kauf ohne Vorsteuerabzug
und Verkauf an eine Privatperson:
Sie haben Ihren Geschäftswagen gebraucht von privat
gekauft und somit aus dem Kaufpreis keine Vorsteuer
ziehen können. Der Restbuchwert des Wagens beträgt
6.000 €, der aktuelle Marktwert 8.000 € brutto.
Verkaufen Sie das Auto direkt aus dem Unternehmensvermögen zu diesem Brutto-Preis inkl. 19 % USt.,
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Geschäftswagen absetzen
G24 013
müssen Sie 1.277,31 € USt. abführen. Ihnen verbleibt
ein Nettoerlös von 6.722,69 €, der Betriebseinnahme
ist. Abzüglich des Restbuchwertes von 6.000 € haben
Sie also 722,69 € zu versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % sind das 180,67 €. Vom Erlös verbleiben Ihnen also nach Steuern noch 6.542 €.
Entnehmen Sie das Auto zunächst in Ihr Privatvermögen, fällt keine Umsatzsteuer-Zahlung an. Sie haben
dann aber den Entnahmewert von 8.000 € abzüglich
des Restbuchwertes von 6.000 € zu versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % sind das 500 €.
Einige Zeit später verkaufen Sie das Auto privat an eine Privatperson für 8.000 €. Von diesem Erlös verbleiben Ihnen unter dem Strich 7.500 €. Der Effekt: Durch
die Entnahme vor dem Verkauf haben Sie also knapp
1.000 € (7.500 € ./. 6.542 €) gutgemacht.
10.Wie wirkt sich die betriebliche Nutzung
eines Privatwagens steuerlich aus?
Sie können sich sowohl einkommensteuerlich als auch
umsatzsteuerlich dafür entscheiden, Ihren Pkw als Privatwagen zu behandeln.
Umsatzsteuerlich ist es dann einfach: Sie dürfen aus
den Kosten für den Privatwagen keine Vorsteuer ziehen. Sie brauchen aber auch keine Umsatzsteuer für
Ihre Privatnutzung oder beim späteren Verkauf abzuführen.
Kein Vorsteuerabzug
Einkommensteuerlich können Sie die Kosten für einzelne betriebliche Fahrten mit einem Privatwagen absetzen, und zwar auf 2 Wegen:
Kilometerpauschale: Sie erfassen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € als Betriebsausgabe.
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Pauschal 0,30 €/
km absetzen
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Geschäftswagen absetzen
G24 014
Tatsächliche
Kosten/km
absetzen
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Tatsächliche Kosten: Sie ermitteln die tatsächlichen
Kosten je gefahrenen Kilometer für Ihren Pkw und
setzen diese anstelle der Pauschale von 0,30 € an.
Dafür müssen Sie allerdings sämtliche Belege über
Ihre Pkw-Kosten sammeln und die Kosten zusammenrechnen. Dass sich dieser Aufwand lohnen
kann, zeigt die Vergleichsrechnung.
Vergleich der beiden Methoden:
Sie sind mit Ihrem Privatwagen in einem Jahr 26.000 km
gefahren. Aufgezeichnet haben Sie 12.500 km betriebliche Fahrten. Die jährlichen Brutto-Kosten des Pkw
betragen einschließlich einer gedachten Abschreibung
(Sie setzen den Betrag an, der bei einem Geschäftswagen abzuschreiben wäre) insgesamt 12.000 €. Sie rechnen so:
tatsächliche Kosten:
Kosten brutto
Gesamtkilometer
Kosten je km
betriebliche km
Pauschale:
12.000 €
26.000 km
0,46 €
0,30 €
12.500 km
12.500 km
abzugsfähig
5.750 €
3.750 €
Differenz
2.000 €
Sie sehen: Setzen Sie die Pauschale an, brauchen Sie
sich zwar nicht die Mühe zu machen, die Kosten Ihres
Privatwagens zusammenzustellen. Sie können aber dann
auch 2.000 € weniger absetzen.
Betriebliche
Fahrten
aufzeichnen
Für beide Möglichkeiten müssen Sie die betrieblich
gefahrenen Kilometer aufzeichnen, aber kein Fahrtenbuch führen. Am besten notieren Sie zu jeder betrieblichen Fahrt die folgenden Angaben in einem Heft:
Datum, Ort, Zweck der Reise, ggf. den Gesprächspartner und die betrieblich gefahrenen Kilometer.
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Geschäftswagen absetzen
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Überblick 1: Geschäftswagen und Einkommensteuer
Sie wollen Ihre Pkw-Kosten absetzen und ...
d
d
d
... sind Vielfahrer
oder haben mehr
als 50 %
WB-Fahrten.
... legen dem
Finanzamt keine
Aufzeichnung
vor.
automatische
Einstufung
Einstufung nach Schätzung
des Finanzamts
d
V
d
Pkw =
„gewillkürtes“
Betriebsvermögen
d
d
Sämtliche Pkw-Kosten sind Betriebsausgaben, also absetzbar.
Die Privatnutzung
ist zu versteuern
per Fahrtenbuch
oder 1-%-Methode.
d
d
Die Privatnutzung
ist zu versteuern
per Fahrtenbuch
oder vereinfachten
Nachweis.
d
Bei Verkauf/Entnahme sind der Verkaufserlös/der geschätzte Wert Betriebseinnahme
sowie der Restbuchwert Betriebsausgabe.
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weniger als 10 %
betriebl. Nutzung
Wahlrecht
Pkw =
„notwendiges“
Betriebsvermögen
d
V
V
10 % bis 50 %
betriebl. Nutzung
d
Einstufung je nach
Ergebnis der Aufzeichnung
d
d
mehr als 50 %
betriebl. Nutzung
... legen dem Finanzamt ein Fahrtenbuch
oder eine vereinfachte
Aufzeichnung vor.
d
Pkw =
Privatvermögen
d
Die Pkw-Kosten sind
keine Betriebsausgaben.
Die Kosten für einzelne betriebliche
Fahrten mit dem
Privatwagen sind
absetzbar:
pauschal mit
0,30 €/km oder
in tatsächlicher
Höhe.
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Überblick 2: Geschäftswagen und Umsatzsteuer
d
d
Sie sind zum Abzug von Vorsteuer berechtigt
und nutzen Ihren Pkw ...
d
Wahlrecht*
Pkw = Unternehmensvermögen
... zu weniger als 10 % betrieblich
d
d
... zu mindestens 10 % betrieblich
Pkw = Privatvermögen
d
Aus sämtlichen Pkw-Kosten
ziehen Sie die Vorsteuer, sofern
sie in der Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesen ist.
d
Sie dürfen keine Vorsteuer aus
den Pkw-Kosten ziehen.
d
d
Bei Verkauf des
Pkw führen Sie
auf den
erzielten
Kaufpreis
Umsatzsteuer ab.
d
Sie führen Umsatzsteuer auf die
Privatnutzung Ihres Pkw ab. Die
Bemessungsgrundlage ermitteln
Sie in Anlehnung an die Vorschriften bei der Einkommensteuer.
Bei Entnahme des
Pkw in Ihr Privatvermögen führen
Sie nur dann
Umsatzsteuer auf
seinen Wert ab,
wenn Sie Vorsteuer
aus den Anschaffungskosten
gezogen haben.
d
Sie führen keine Umsatzsteuer
für Ihre Privatnutzung ab.
d
Bei Verkauf
des Pkw führen Sie keine
Umsatzsteuer
ab und
dürfen in der
Rechnung
auch keine
ausweisen.
d
Eine Entnahme ist nicht
möglich, der
Pkw befindet
sich ja bereits
in Ihrem
Privatvermögen.
* Hinweis: Sie können den Pkw auch nur anteilig der betrieblichen Nutzung ins Unternehmensvermögen einlegen. Das ist jedoch noch komplizierter und ergibt unter dem
Strich auch kein anderes Ergebnis.
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