Freie und Hansestadt Hamburg
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Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach 10 22 20 - 20015 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) 20095 Hamburg Telefon 040 - 4 28 54 - 34 48 Telefax 040 - 42 79 - 01 54 1 E-Mail [email protected] Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040 - 4 28 54 - ### E-Mail ### GZ.: M/BP/01280/2014 Hamburg, den 14. November 2014 Verfahren Eingang Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO 14.03.2014 Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück ### 108-013 01092 in der Gemarkung: Neustadt Nord Umgestaltung / Modernisierung der bestehenden Passage im EG sowie Umgestaltung und Erneuerung der Fenster in der Fassade im EG / 1.OG GENEHMIGUNG Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Mo, Di, Do 09.00 - 15.00 Uhr Fr 09.00 - 12.00 Uhr Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Innenstadt mit den Festsetzungen: Straßenfläche, G5 +1 Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Teilbebauungsplan 99 mit den Festsetzungen: aufgehobene Bau- bzw. Straßenlinie, neue Straßenfläche, neue Arkaden Baugesetzbuch Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 13 0 / 16 0 / 17 Visualisierung Var.1 Grundriss / Erdgeschoss Abbruch/Neubau Grundriss / 1.Obergeschoss Abbruch/Neubau Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Aufschiebende Bedingung 1. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn 1.1. der öffentliche - rechtliche Vertrag nach § 19 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung über die Sondernutzung des öffentlichen Weges geschlossen ist. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Absatz 1 HBauO. Hinweis Die Werbeanlage (Medienwand) ist gesondert zu beantragen. ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 2 von 8 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - personenbeförderungsrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 3 von 8 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Gestaltung 2. Der Änderung des Bodenbelags in der Passage wird grundsätzlich zugestimmt. Dazu ist dem Fachamt Bauprüfung vor Baubeginn eine Zustimmung zu der Materialund Farbauswahl vom Oberbaudirektor und dem Management des öffentlichen Raumes vorzulegen (§ 12 HBauO/HWG). 3. Der Änderung der Fassade wird grundsätzlich zugestimmt. Dazu ist dem Fachamt Bauprüfung vor Baubeginn eine Zustimmung zu der Material- und Farbauswahl vom Oberbaudirektor vorzulegen (§ 12 HBauO). HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO). 6. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 4 von 8 Anlage zum Bescheid PERSONENBEFÖRDERUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Hamburger Hochbahn AG Bereich Projektbau / Bahnanlagen Fachbereich Ingenieurbauwerke Externe Bauvorhaben Steinstraße 5 20095 Hamburg AUFLAGEN Grundlage: - U-Bahn-Verkehrswegevertrag vom 22.12.1998, §§ 4 und 7 - Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen(Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung-BOStrab) vom 11.12.1987; §§ 7, 59, 60 Vorbemerkungen: Es wird Bezug genommen auf die übersandten Baugenehmigungsunterlagen zum geplanten Umbau / Modernisierung der bestehenden Passage im EG und 1.OG mit rein gewerblicher Nutzung, Gänsemarkt 43, in direkter Nachbarschaft der U-Bahn-Haltestelle Gänsemarkt im Zuge der Linie U2. Aufgrund des geringen Abstandes zwischen der geplanten Baumaßnahme und dem benachbarten Einschnitt der U-Bahn sind Beeinträchtigungen durch den U-Bahn-Betrieb inkl. Instandhaltung möglich. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des U-Bahn-Betriebes ist während der Bauphase und in der Folgezeit auszuschließen. Bauliche Anlage in einem Abstand von weniger als 40 m von U-Bahn-Anlagen der HOCHBAHN HINWEISE ZUR PLANUNG 7. Allgemeine Anforderungen 7.1 Die Baumaßnahme ist so zu planen und auszuführen, dass keine Schäden oder sonstigen Nachteile an den Bauwerken und Anlagen der U-Bahn entstehen und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Bauherr ist in Abstimmung mit der HOCHBAHN verantwortlich sowohl für die Planung der Neubaumaßnahmen als auch für die Bauausführung. 7.2 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind seitens des Bauherrn u.a. die Anforderungen der BOStrab § 60 (Verordnung über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen vom 11.12.1987) zu berücksichtigen. Es ist die Unbedenklichkeit ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 5 von 8 der Maßnahmen für die U-Bahn-Betriebsanlagen ist anhand von geprüften Ausführungsunterlagen und Baugrundgutachten etc. vor Baubeginn nachzuweisen. 7.3 Alle Maßnahmen, die Einfluss auf die Standsicherheit der benachbarten Gebäude und Anlagen der HOCHBAHN sowie die Betriebssicherheit der U-Bahn haben können, bedürfen der Zustimmung der HOCHBAHN. 7.4 Rammarbeiten und Erschütterungen sind generell im Umfeld der U-Bahn-Bauwerke nicht zulässig. 7.5 Die Brandschutz-Vorschriften sind einzuhalten. Es ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen, dass ein eventueller Brand im Bereich des Neubaus negative Auswirkungen auf die Betriebsanlagen der U-Bahn haben kann. Etwaige erforderliche bzw. behördlicherseits geforderte Brandschutzmaßnahmen, insbesondere auch der TAB, sind von dem Bauherrn auszuführen. 7.6 Die Nutzer des zukünftigen Gebäudes dürfen nicht durch den derzeitigen und einen zukünftigen U-Bahn-Betrieb beeinträchtigt werden. Durch die Gestaltung des Umbaus ist sicherzustellen, dass eine Einhaltung der schwingungstechnische Entkoppelung - im Hinblick auf die Erschütterungsemissionen aus dem U-BahnBetrieb Anforderungen gewährleistet ist und obliegt dem Bauherrn. 7.7 Der Bauherr / Eigentümer verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die HOCHBAHN im Hinblick auf die Emissionen des U-Bahn-Betriebes und aus Wartungs-, Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Veränderungsarbeiten an der Verkehrsanlage unter der Voraussetzung, dass die bisherige Trassenführung beibehalten wird. 7.8 Anordnungen des Betriebsleiters der HOCHBAHN bzw. Auflagen der TAB, die zur Gewährleistung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablaufes der U-Bahn und zur Einhaltung der Regelungen der Verordnung über den Bau- und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) dienen, sind von der Bauherrin / Eigentümerin jederzeit auch über die Bauzeit hinaus für die gesamte Standzeit des Gebäudes zu befolgen. 8. Kosten 8.1 Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme insbesondere auch für die HOCHBAHN entstehen, haben zu Lasten des Bauherrn zu gehen. Die HOCHBAHN (TB22) benötigt hierfür eine Kostenübernahmeerklärung. HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG 9. Baustelleneinrichtung in einem Abstand von weniger als 40 m von U-Bahn-Anlagen der Hamburger Hochbahn AG (§ 59 BOStrab) 9.1. Der verantwortliche Bauleiter nach § 57 HBO Hamburg ist zu benennen, ein Alarmund Notfallplan für die Bauphase zu erstellen und durch den Bauleiter zu unterzeichnen. 9.2. Für die benachbarten U-Bahn-Betriebsanlagen ist im Auftrag des Bauherrn ein Beweissicherungsverfahren durch einen neutralen Gutachter durchzuführen (mind. Aufnahme vor Baubeginn und nach Bauende). ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 6 von 8 9.3. Der HOCHBAHN, Haltestellenmanagement, Sachgebiet Haltestellen West (TIF21), Tel.: 040 / 3288 - 2593, Telefax: 040 / 3288-4595, ist der Baubeginn anzuzeigen, ein Bauablaufplan zur Kenntnis zu geben sowie der Bauleiter der ausführenden Firma zu benennen. Ferner sind Absperrmaßnahmen innerhalb des Haltestellengebäudes sowie im Umfeld mit der HOCHBAHN mindestens 2 Wochen im Voraus abzustimmen. 9.4. Dem Bereich U-Bahnbetrieb, Sachgebiet Betriebsausrüstung (BU 41, Tel.: 040 / 3288 - 2617, Telefax: 040 / 3288-2617, sowie dem Haltestellenbetriebsservice, Tel.: 040 / 3288 - 4404 sind die Maßnahmen ebenfalls mindestens 2 Wochen im Voraus anzuzeigen. 9.5. Der Zugang zur Haltestelle ist jederzeit freizuhalten. 9.6. Arbeiten, die den U-Bahn-Betrieb bzw. die Fahrgäste gefährden könnten, sind in die nächtliche Betriebspause zu verlegen. 9.7. Die konkreten Maßnahmen sind mit dem Sachgebiet Haltestellen West (TIF21) abzustimmen, schriftlich zu dokumentieren sowie seitens des verantwortlichen Bauleiters gemäß HBauO, § 57, für die Baumaßnahme zu unterzeichnen. 9.8. Seitens des Bauherrn ist für eine ausreichende Verkehrssicherung während der Baumaßnahmen im Hinblick auf die U-Bahn und deren Anlagen zu sorgen. 9.9. Das Betreten des Bahngeländes ist ohne Sicherungsposten der HOCHBAHN nicht gestattet. 9.10. Vor Inbetriebnahme des Objektes sind die Fertigstellungsanzeige, die Erklärung der Innutzungnahme sowie die Erklärung des Bauleiters nach § 57 HBauO der HOCHBAHN in Ablichtung zu überlassen. ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 7 von 8 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude ____________________________________________________________________________ M/BP/01280/2014 Seite 8 von 8