Freie und Hansestadt Hamburg

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Freie und Hansestadt Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung
Postfach 10 22 20 - 20015 Hamburg
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Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Bauprüfung
M/BP
Klosterwall 6 (City-Hof, Block C)
20095 Hamburg
Telefon 040 - 4 28 54 - 34 48
Telefax 040 - 42 79 - 01 54 1
E-Mail
[email protected]
Ansprechpartnerin: ###
Zimmer ###
Telefon 040 - 4 28 54 - ###
E-Mail
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GZ.: M/BP/01280/2014
Hamburg, den 14. November 2014
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
14.03.2014
Grundstück
Belegenheit
Baublock
Flurstück
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108-013
01092 in der Gemarkung: Neustadt Nord
Umgestaltung / Modernisierung der bestehenden Passage im EG sowie Umgestaltung
und Erneuerung der Fenster in der Fassade im EG / 1.OG
GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird
unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene
Vorhaben auszuführen.
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die
Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do 09.00 - 15.00 Uhr
Fr
09.00 - 12.00 Uhr
Die technische Sachbearbeitung
(Bauprüfung) erreichen Sie nur nach
Terminvereinbarung
Öffentliche Verkehrsmittel:
U1 Steinstraße
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach § 73 Absatz 1 HBauO, wenn
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Sie kann auf schriftlichen Antrag nach § 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr
verlängert werden.
Planungsrechtliche Grundlagen
Baustufenplan
Innenstadt
mit den Festsetzungen: Straßenfläche, G5 +1
Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung
Teilbebauungsplan
99
mit den Festsetzungen: aufgehobene Bau- bzw. Straßenlinie,
neue Straßenfläche, neue Arkaden
Baugesetzbuch
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
-
die Vorlagen Nummer
0 / 13
0 / 16
0 / 17
Visualisierung Var.1
Grundriss / Erdgeschoss Abbruch/Neubau
Grundriss / 1.Obergeschoss Abbruch/Neubau
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Aufschiebende Bedingung
1.
Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn
1.1.
der öffentliche - rechtliche Vertrag nach § 19 Absatz 5 des Hamburgischen
Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung über die Sondernutzung des
öffentlichen Weges geschlossen ist.
Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach
§ 73 Absatz 1 HBauO.
Hinweis
Die Werbeanlage (Medienwand) ist gesondert zu beantragen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten
Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - personenbeförderungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Weitere Anlagen
Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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Anlage zum Bescheid
BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
AUFLAGEN
Gestaltung
2.
Der Änderung des Bodenbelags in der Passage wird grundsätzlich zugestimmt.
Dazu ist dem Fachamt Bauprüfung vor Baubeginn eine Zustimmung zu der Materialund Farbauswahl vom Oberbaudirektor und dem Management des öffentlichen
Raumes vorzulegen (§ 12 HBauO/HWG).
3.
Der Änderung der Fassade wird grundsätzlich zugestimmt. Dazu ist dem Fachamt
Bauprüfung vor Baubeginn eine Zustimmung zu der Material- und Farbauswahl vom
Oberbaudirektor vorzulegen (§ 12 HBauO).
HINWEISE
4.
Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche
vorher mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).
5.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung
mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht
baulichen Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).
6.
Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie
unter dem Link:
"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html".
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Anlage zum Bescheid
PERSONENBEFÖRDERUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Hamburger Hochbahn AG
Bereich Projektbau / Bahnanlagen
Fachbereich Ingenieurbauwerke
Externe Bauvorhaben
Steinstraße 5
20095 Hamburg
AUFLAGEN
Grundlage:
-
U-Bahn-Verkehrswegevertrag vom 22.12.1998, §§ 4 und 7
-
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen(Straßenbahn-Bau- und
Betriebsordnung-BOStrab) vom 11.12.1987; §§ 7, 59, 60
Vorbemerkungen:
Es wird Bezug genommen auf die übersandten Baugenehmigungsunterlagen zum geplanten
Umbau / Modernisierung der bestehenden Passage im EG und 1.OG mit rein gewerblicher
Nutzung, Gänsemarkt 43, in direkter Nachbarschaft der U-Bahn-Haltestelle Gänsemarkt im
Zuge der Linie U2.
Aufgrund des geringen Abstandes zwischen der geplanten Baumaßnahme und dem
benachbarten Einschnitt der U-Bahn sind Beeinträchtigungen durch den U-Bahn-Betrieb inkl.
Instandhaltung möglich.
Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des U-Bahn-Betriebes ist während der Bauphase und
in der Folgezeit auszuschließen.
Bauliche Anlage in einem Abstand von weniger als 40 m von U-Bahn-Anlagen der
HOCHBAHN
HINWEISE ZUR PLANUNG
7.
Allgemeine Anforderungen
7.1
Die Baumaßnahme ist so zu planen und auszuführen, dass keine Schäden oder
sonstigen Nachteile an den Bauwerken und Anlagen der U-Bahn entstehen und der
Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Bauherr ist in Abstimmung mit der
HOCHBAHN verantwortlich sowohl für die Planung der Neubaumaßnahmen als
auch für die Bauausführung.
7.2
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind seitens des Bauherrn u.a. die
Anforderungen der BOStrab § 60 (Verordnung über den Bau- und Betrieb der
Straßenbahnen vom 11.12.1987) zu berücksichtigen. Es ist die Unbedenklichkeit
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der Maßnahmen für die U-Bahn-Betriebsanlagen ist anhand von geprüften
Ausführungsunterlagen und Baugrundgutachten etc. vor Baubeginn nachzuweisen.
7.3
Alle Maßnahmen, die Einfluss auf die Standsicherheit der benachbarten Gebäude
und Anlagen der HOCHBAHN sowie die Betriebssicherheit der U-Bahn haben
können, bedürfen der Zustimmung der HOCHBAHN.
7.4
Rammarbeiten und Erschütterungen sind generell im Umfeld der U-Bahn-Bauwerke
nicht zulässig.
7.5
Die Brandschutz-Vorschriften sind einzuhalten. Es ist durch geeignete Maßnahmen
auszuschließen, dass ein eventueller Brand im Bereich des Neubaus negative
Auswirkungen auf die Betriebsanlagen der U-Bahn haben kann. Etwaige
erforderliche bzw. behördlicherseits geforderte Brandschutzmaßnahmen,
insbesondere auch der TAB, sind von dem Bauherrn auszuführen.
7.6
Die Nutzer des zukünftigen Gebäudes dürfen nicht durch den derzeitigen und einen
zukünftigen U-Bahn-Betrieb beeinträchtigt werden. Durch die Gestaltung des
Umbaus ist sicherzustellen, dass eine Einhaltung der schwingungstechnische
Entkoppelung - im Hinblick auf die Erschütterungsemissionen aus dem U-BahnBetrieb Anforderungen gewährleistet ist und obliegt dem Bauherrn.
7.7
Der Bauherr / Eigentümer verzichtet auf sämtliche Ansprüche gegen die
HOCHBAHN im Hinblick auf die Emissionen des U-Bahn-Betriebes und aus
Wartungs-, Unterhaltungs-, Erneuerungs- und Veränderungsarbeiten an der
Verkehrsanlage unter der Voraussetzung, dass die bisherige Trassenführung
beibehalten wird.
7.8
Anordnungen des Betriebsleiters der HOCHBAHN bzw. Auflagen der TAB, die zur
Gewährleistung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablaufes der U-Bahn
und zur Einhaltung der Regelungen der Verordnung über den Bau- und Betrieb der
Straßenbahnen (BOStrab) dienen, sind von der Bauherrin / Eigentümerin jederzeit
auch über die Bauzeit hinaus für die gesamte Standzeit des Gebäudes zu befolgen.
8.
Kosten
8.1
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme insbesondere auch für
die HOCHBAHN entstehen, haben zu Lasten des Bauherrn zu gehen. Die
HOCHBAHN (TB22) benötigt hierfür eine Kostenübernahmeerklärung.
HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG
9.
Baustelleneinrichtung in einem Abstand von weniger als 40 m von U-Bahn-Anlagen
der Hamburger Hochbahn AG (§ 59 BOStrab)
9.1. Der verantwortliche Bauleiter nach § 57 HBO Hamburg ist zu benennen, ein Alarmund Notfallplan für die Bauphase zu erstellen und durch den Bauleiter zu
unterzeichnen.
9.2. Für die benachbarten U-Bahn-Betriebsanlagen ist im Auftrag des Bauherrn ein
Beweissicherungsverfahren durch einen neutralen Gutachter durchzuführen (mind.
Aufnahme vor Baubeginn und nach Bauende).
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9.3. Der HOCHBAHN, Haltestellenmanagement, Sachgebiet Haltestellen West (TIF21),
Tel.: 040 / 3288 - 2593, Telefax: 040 / 3288-4595, ist der Baubeginn anzuzeigen, ein
Bauablaufplan zur Kenntnis zu geben sowie der Bauleiter der ausführenden Firma
zu benennen. Ferner sind Absperrmaßnahmen innerhalb des Haltestellengebäudes
sowie im Umfeld mit der HOCHBAHN mindestens 2 Wochen im Voraus
abzustimmen.
9.4. Dem Bereich U-Bahnbetrieb, Sachgebiet Betriebsausrüstung (BU 41, Tel.: 040 /
3288 - 2617, Telefax: 040 / 3288-2617, sowie dem Haltestellenbetriebsservice, Tel.:
040 / 3288 - 4404 sind die Maßnahmen ebenfalls mindestens 2 Wochen im Voraus
anzuzeigen.
9.5. Der Zugang zur Haltestelle ist jederzeit freizuhalten.
9.6. Arbeiten, die den U-Bahn-Betrieb bzw. die Fahrgäste gefährden könnten, sind in die
nächtliche Betriebspause zu verlegen.
9.7. Die konkreten Maßnahmen sind mit dem Sachgebiet Haltestellen West (TIF21)
abzustimmen, schriftlich zu dokumentieren sowie seitens des verantwortlichen
Bauleiters gemäß HBauO, § 57, für die Baumaßnahme zu unterzeichnen.
9.8. Seitens des Bauherrn ist für eine ausreichende Verkehrssicherung während der
Baumaßnahmen im Hinblick auf die U-Bahn und deren Anlagen zu sorgen.
9.9. Das Betreten des Bahngeländes ist ohne Sicherungsposten der HOCHBAHN nicht
gestattet.
9.10. Vor Inbetriebnahme des Objektes sind die Fertigstellungsanzeige, die Erklärung der
Innutzungnahme sowie die Erklärung des Bauleiters nach § 57 HBauO der
HOCHBAHN in Ablichtung zu überlassen.
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument
entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Änderung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
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