Die ausführliche Stellungnahme und zahlreiche

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Die ausführliche Stellungnahme und zahlreiche
Zentralstelle KDV
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Zentralstelle KDV – Sielstraße 40 – 26345 Bockhorn
Unterlagen für das
Pressegespräch
am 2.9.2008 in Berlin
Seite 1
Zentralstelle für Recht und Schutz
der Kriegsdienstverweigerer
aus Gewissensgründen e. V.
Service-Büro
Sielstraße 40 x 26345 Bockhorn
Tel.: 04453 / 98 64 888 x Fax: 04453/9864890
[email protected]
www.Zentralstelle-KDV.de
Präsidentin: Dr. Margot Käßmann, Hannover
Vorsitzender: Dr. Werner Glenewinkel, Werther
Stellvertretende Vorsitzende: Michael Germer,
Darmstadt, und Stefan Philipp, Hamburg
Schatzmeister: Hans-Jürgen Wiesenbach, Bremen
Geschäftsführer: Peter Tobiassen
Berlin, den 2.9.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen heute Vorgänge vortragen, die nicht ganz leicht darzustellen sind,
weil zur Bewertung dieser Vorgänge eine ganze Menge Detailwissen aus dem Wehrund Zivildienstrecht nötig ist. Ich will versuchen, die Vorgänge so einfach wie möglich
darzulegen, damit Sie unsere Beurteilung nachvollziehen können.
Wir beobachten seit langem, dass die Bundesregierung Kriegsdienstverweigerer systematisch diskriminiert. Was früher mit Hilfe der mündlichen Anhörungsverfahren und
des länger dauernden Zivildienstes bewirkt wurde, geschieht heute – für die Öffentlichkeit weitgehend unsichtbar – durch Manipulationen bei der Musterung und späteren Tauglichkeitseinstufungen sowie bei der Bewertung von Zurückstellungsanträgen.
Drei Bereiche springen uns bei den Berichten der Betroffenen und bei der Auswertung der von der Bundesregierung veröffentlichten Zahlen besonders ins Auge:
1. Die Auswirkung der vor oder bei der Musterung gestellten KDV-Anträge
2. Die Ergebnisse der Einstellungsuntersuchungen bei Dienstantritt
3. Die Anerkennung besonderer Härten bei der Einberufung
Ein Geburtsjahrgang, der zurzeit zur Einberufung ansteht, hat gut 430.000 Männer.
Von diesen werden rund 60.000 zum Grundwehrdienst einberufen und 90.000 zum
Zivildienst1. Dabei verweigert nur knapp die Hälfte der tauglich Gemusterten2. Schon
1
2
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 31, Antworten zu den Fragen 60 und 63,
siehe Anlage 10.
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 6, Antwort zu Frage 6, siehe Anlage 10;
Angaben des Bundesamtes für den Zivildienst unter
http://www.zivildienst.de/Content/de/DasBAZ/ZahlDatFakt/Aktuell__KDV__Antraege,templateId=raw,property
=publicationFile.pdf/Aktuell_KDV_Antraege.
Von den tauglich Gemusterten wurden 2001: 48,81 %, 2002: 47,42 %, 2003: 45,46 %, 2004: 38,31 %, 2005:
45,31 %, 2006 49,58 %, 2007: 46,15 % als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
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diese Zahlen zeigen: Kriegsdienstverweigerer werden deutlich mehr zum Dienst herangezogen als Grundwehrdienstpflichtige.
Zivildienst ist Ersatz für ansonsten zu leistenden Grundwehrdienst. So schreibt es
Artikel 12a Grundgesetz vor. Die Bundeswehr könnte auch dann, wenn niemand
verweigern würde, nur 60.000 Männer für den Grundwehrdienst einberufen. Mindestens 30.000 Männer leisten den Zivildienst nicht als Ersatz für den im Rahmen der
Wehrpflicht eigentlich zu leistenden Grundwehrdienst. Zwangsweise zu leistender
Zivildienst ist in diesen Fällen Ersatz für gar nichts.
Von den Gemusterten werden 55 % als tauglich3 und 45 % als für den Wehrdienst
nicht geeignet eingestuft (im ersten Halbjahr 2008 waren es sogar 49 %).
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind alle Wehrpflichtigen gleich zu behandeln, nach
der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer diese genauso wie die Grundwehrdienstpflichtigen. Vom Ablauf her werden alle Wehrpflichtigen erfasst und gemustert.
Erst nach der Musterung mit dem Ergebnis „wehrdienstfähig“ stellt sich die Frage der
Kriegsdienstverweigerung. Ein Kriegsdienstverweigerungsantrag wird frühestens
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterungsverfahrens bearbeitet4.
Nun zu
1. Benachteiligung von KDV-Antragstellern im Musterungsverfahren:
Im letzten Jahr haben 161.448 Wehrpflichtige5 einen Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer gestellt. 70% dieser Anträge wurden vor oder bei der Musterung gestellt6. Beim Kreiswehrersatzamt lagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der
Musterungsentscheidung also 113.014 KDV-Anträge, die an das Bundesamt für den
Zivildienst weiterzuleiten gewesen wären – sofern der KDV-Antragsteller als „wehrdienstfähig“ eingestuft wurde. 45,01 % der Gemusterten des letzten Jahres wurden
aber als „nicht wehrdienstfähig“ eingestuft. Deren KDV-Anträge hatten sich also erledigt. Nur 54,99 % der im Kreiswehrersatzamt vorliegenden KDV-Anträge dieser
Gruppe mussten also an das Bundesamt für den Zivildienst zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Das wären also 62.146 Anträge gewesen. Tatsächlich wurden aber
76.422 weitergeleitet, gut 14.000 mehr als nach dem statistischen Durchschnitt zu
erwarten gewesen wären7. 14.000 Wehrpflichtige wurden – das folgt aus dieser Abweichung vom statistischen Durchschnitt – nur deshalb als wehrdienstfähig einges-
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4
5
6
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Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 6, Antwort zu Frage 6; am 12.8.2008 teilte
das Bundesministerium der Verteidigung, Presse- und Informationszentrum Territoriale Wehrverwaltung, für
das erste Halbjahr 2008 folgende Zahlen mit: Im ersten Halbjahr 2008 wurden 236.002 Musterungsverfahren
durch Vergabe eines Tauglichkeitsgrades abgeschlossen. Davon waren 120.255 (51 %) wehrdienstdienstfähig, 8.926 (4 %) vorübergehend nicht wehrdienstfähig und 106.821 (45 %) nicht wehrdienstfähig.
§ 2 Absatz 6 Kriegsdienstverweigerungsgesetz: „Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder
dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt
zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist.“
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 14, Antwort zu Frage 23, siehe Anlage 10.
Die Zahl ist für 2007 geschätzt, die Zahlen für 2001 bis 2006 sind dem Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Kriegsdienstverweigerungsneuordnungsgesetz zu entnehmen (Bundestagsdrucksache 16/5400
vom 18.5.2007, Seite 5, Tabelle 4): Vor oder bei der Musterung wurden 2001: 79,8 %, 2002: 80,4 %, 2003:
81,5 %, 2004: 79,6 %, 2005: 75,2 %, 2006: 71,9 % der KDV-Anträge gestellt.
Eine ausführliche Tabelle finden Sie als Anlage 1 (einschließlich der Zahlen für 2005 und 2006).
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tuft, weil sie vor oder bei der Musterung einen KDV-Antrag gestellt hatten. Ohne Antrag wären sie ausgemustert worden und hätten keinen (Zivil-)Dienst leisten müssen.
Das Ergebnis deckt sich mit den Berichten der KDV-Antragsteller über das Musterungsverfahren. Schon zu Beginn der Musterung wird nach einen möglichen KDVAntrag gefragt und das vom Kreiswehrersatzamt vorbereitete Formular mit dem
KDV-Antrag zur Unterschrift vorgelegt. Bei den ärztlichen Untersuchungen werden
die Wehrpflichtigen immer wieder auf die KDV-Antragstellung angesprochen. Von
den untersuchenden Ärzten werden Aussagen wie „Dann können wir die Untersuchung überspringen.“, „Im Zivildienst spielt das ja keine Rolle.“, „Marschieren müssen
Sie ja nicht, dann geht das schon.“ usw. berichtet.
Manchmal gehen die Kreiswehrersatzämter sogar davon aus, dass zu Musternde
einen KDV-Antrag stellen wollen. Sie werden für den Nachmittag zur „schnellen Musterung“ geladen8. Sollten sie doch nicht verweigern wollen, müssen sie eben früher
aufstehen, damit mehr Zeit für gründlichere Untersuchungen ist.
Wir fordern die Bundesregierung auf, vor und bei der Musterung nicht mehr nach
dem KDV-Antrag fragen zu lassen und die Ärzte anzuweisen, alle Wehrpflichtigen
darauf zu untersuchen, ob sie nach den Anforderungen9, die an Grundwehrdienstleistende gestellt werden, als tauglich eingestuft werden können.
Zum zweiten Punkt:
2. Ergebnisse der Einstellungsuntersuchungen bei Dienstantritt
Zu Beginn des Grundwehrdienstes und des Zivildienstdienstes finden jeweils Einstellungsuntersuchungen statt, bei denen der aktuelle Tauglichkeitsstand bei Dienstantritt festgestellt wird. Als Maßstab gelten wieder die Musterungskriterien aus der ZDv
46/1. Nach § 7 Zivildienstgesetz10 und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts11 gelten diese Kriterien auch für den Zivildienst.
Zur Erinnerung: Wir haben eine allgemeine Wehrpflicht. Der Zivildienst ist im Falle
der Kriegsdienstverweigerung der Ersatz für ansonsten zu leistenden Wehrdienst.
Wer keinen Wehrdienst leisten muss, weil er dazu zum Beispiel aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage ist, darf auch nicht zu einer Ersatzleistung herangezogen
werden.
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So eine Ladung zur Musterung des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden, siehe Anlage 2.
Bundesministerium der Verteidigung, ZDv 46/1 - Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, siehe unter http://www.zentralstellekdv.de/z.php?ID=149.
10 § 7 Zivildienstgesetz: „Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend
nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.“
11 Bundesverwaltungsgericht 8 C 153/81, Urteil vom 3.6.1983. Dort heißt es unter anderem: „Der Gesundheitszustand eines Zivildienst leistenden anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist vielmehr – wenn dazu Anlass
besteht – in erster Linie daraufhin zu überprüfen, ob ein Leiden oder sonstige körperliche oder geistige Beeinträchtigung seine Teilnahme an der in Betracht kommenden militärischen Grundausbildung teilweise ausschließen und, bejahendenfalls, ob ohne diese Teile eine Grundausbildung noch sinnvoll durchgeführt werden
kann. … Ein vom Bundesamt für den Zivildienst erlassener Überprüfungsbescheid muss erkennen lassen,
dass der Zivildienstpflichtige an den gesundheitlichen Anforderungen der Verwendungsgrade des § 8a Abs.2
Satz1 WPflG und nicht an den Anforderungen des bei einer bestimmten Stelle bereits angetretenen Zivildienstes gemessen worden ist.“
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Den Wehrdienst haben im letzten Jahr 67.834 Wehrpflichtige12 angetreten. Nach einem Monat waren noch 62.770 im Dienst13. 5.064 wurden innerhalb des ersten
Dienstmonats wieder entlassen. Wir gehen davon aus, dass rund 1.000 in dieser Zeit
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden und deshalb am Ende des ersten
Dienstmonats nicht mehr in der Truppe waren. Die restlichen 4.000 wurden bei der
Dienstantrittsuntersuchung als „nicht wehrdienstfähig“ eingestuft und wieder entlassen. Das sind gut 5,5 % derer, die den Grundwehrdienst angetreten haben.
Im letzten Jahr haben 84.181 Dienstleistende14 den Zivildienst angetreten. Die Anwendung gleicher Kriterien bei der Dienstantrittsuntersuchung lässt erwarten, dass
auch gut 5,5 % oder 4.630 Zivildienstleistende im Laufe des ersten Monats wieder
nach Hause geschickt worden wären. Dies ist aber nicht so. Dem Deutschen Bundestag berichtet die Bundesregierung dazu: „Eine Beantwortung der Frage ist nicht
möglich, da eine statistische Erfassung nicht stattfindet.“15 Im Beirat für den Zivildienst wurde im März dieses Jahres auf Nachfrage von einem Vertreter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erläutert, dass es sich um
eine Zahl im Hunderterbereich handele, deren erste Ziffer eine 1 sei.
Diese Angabe deckt sich mit den Erfahrungen, die Dienstleistende machen. Die beauftragten Ärzte des Bundesamtes für den Zivildienst beurteilen die Tauglichkeit
nach unserer Beobachtung nicht nach den Kriterien der ZDv 46/1, wie es rechtlich
vorgeschrieben ist, sondern nach ihrem Gefühl, ob jemand arbeitsfähig ist oder nicht.
Dazu einige Belege:
In einer Beschwerde eines Zivildienstleistenden an das Bundesamt für den Zivildienst vom Juni dieses Jahres schreibt dieser: „Darüber hinaus sagte die Ärztin zu
mir: ‚Sie sind damals gemustert worden und als tauglich zwischen 2 und 3 befunden
worden, das heißt für den Zivildienst sind Sie auf jeden Fall tauglich. Selbst wenn ich
Sie jetzt mit 3 mustere, für den Zivildienst sind Sie tauglich. Auch wenn Sie durch die
Varikozele körperlich nicht belastbar sind und nicht heben können, ist das für die Tätigkeit zum Zivildienst nicht ausschlaggebend, da Sie ja keine körperlichen Arbeiten
verrichten müssen.’“16
Ein weiteres Beispiel: Jemand ist 1,85 Meter groß und 110 kg schwer. Das führt nach
den Musterungskriterien der ZDv 46/1 bei der Gesundheitsziffer 217 zu einer Einstufung in die Gradationen III (bei angepasster Leistungsfähigkeit = tauglich) oder IV
(bei noch angepasster Leistungsfähigkeit = untauglich). Der örtliche Arzt, der die Untersuchung im Auftrag des Bundesamtes durchführt, trägt Größe und Gewicht in das
Untersuchungsformular ein18 und findet – statt eine Einstufung nach Gradationen III
oder IV vorzunehmen – die Sache sei „ohne Befund“. Der Arzt im Bundesamt für den
Zivildienst nimmt daran keinen Anstoß, sondern urteilt: zivildienstfähig.
12 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 23, Antwort zu Frage 34, siehe Anlage 10.
13 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 23/24, Antwort zu Frage 35, siehe Anlage
10.
14 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 27, Antwort zu Frage 45, siehe Anlage 10.
15 Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 28, Antwort zu Frage 50, siehe Anlage 10.
16 Siehe Anlage 3.
17 Siehe die Kriterien unter http://www.zentralstelle-kdv.de/pdf/musterung-gnr-02.pdf; siehe auch Anlage 5.
18 Siehe Anlage 4.
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Wie unterschiedlich das Bundesamt für den Zivildienst und die Kreiswehrersatzämter
den Vortrag der Dienstpflichtigen beurteilen, zeigt ein Fall, der durch eine Verwaltungspanne entstanden ist:
Ein Wehrpflichtiger stellt beim Kreiswehrersatzamt einen Antrag auf Tauglichkeitsüberprüfung und gleichzeitig einen KDV-Antrag. Die Notwendigkeit der Tauglichkeitsüberprüfung wird verwaltungsintern geprüft, der KDV-Antrag an das Bundesamt
für den Zivildienst weitergeleitet und der Antragsteller dort umgehend als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Eigentlich ist ab Anerkennung das Bundesamt für den
Zivildienst auch für alle weiteren Verfahren zuständig. Deshalb erhält dieses auch
den noch nicht beschiedenen Antrag auf Überprüfung der Tauglichkeit. Diese Antragsunterlagen sind aber als Doppel irrtümlich noch in der Bearbeitung beim Kreiswehrersatzamt. Beide Ämter treffen am 4.8.2008 die Entscheidung über den Antrag
auf Überprüfung der Tauglichkeit. Das Kreiswehrersatzamt schreibt „Zur Klärung Ihrer Wehrdienstfähigkeit ist eine gebietsärztliche Zusatzuntersuchung erforderlich“
und lädt für Anfang November zur Untersuchung ins Bundeswehrkrankenhaus nach
Bonn. Das Bundesamt für den Zivildienst schreibt: „Ihrem Antrag auf Durchführung
einer Nachuntersuchung kann leider nicht stattgegeben werden.“19
Ein anderer Fall, in dem es um eine Tauglichkeitsüberprüfung vor einem baldigen
Zivildienstantritt geht: Der Betroffene wurde am 10. Juni am Knie operiert. Es war ein
erheblicher Eingriff. Am 11. August entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst
auf „zivildienstfähig“. Nach Auffassung des Bundesamtes kann der Dienstpflichtige
zwei Monate nach dem erheblichen Eingriff am Knie folgende Tätigkeiten ohne Einschränkungen erfüllen:
- „Marsch mit Gepäck 20 km, bis zu sechs Stunden,
- Einsatzspezifisches Training: Heben, Tragen, Schieben und Ziehen von Lasten; Auf- Ab- und Niedersprünge;
- Bewegungen im Gelände (u.a. Laufen, Springen, Hinlegen, Kriechen, Gleiten),
Ausbildung bis zu zehn Stunden
- Überwinden von Hindernissen/Hindernisbahn mindestens dreimal“20
Man muss kein medizinischer Fachmann sein, um zu wissen, dass hier offensichtlich
eine Fehlentscheidung getroffen wurde.
Das Bundesamt für den Zivildienst muss bei der Tauglichkeitseinstufung die Kriterien
anwenden, die für den Einsatz bei der Bundeswehr gelten. Wenn es bei einer Tauglichkeitsentscheidung heißt: „Folgender Verwendungsausschluss wurde festgelegt:
Heimatferner Einsatz.“21, dann kann man daraus den Schluss ziehen, dass manche
Soldaten den Krieg von zu Hause aus führen sollen. Es ist nicht denkbar, dass die
Wehrverwaltung in einem solchen Fall zu dem Schluss käme, dieser Soldat sei noch
wehrdienstfähig. Beim Zivildienst heißt in dem Vermerk vom 19.5.2008 aber: „Der
Zivildienstleistende … ist weiterhin tauglich. Aus diesem Grunde [dem Verwendungsausschluss] erübrigt sich eine weitere Abordnung zur Teilnahme an einem Einführungslehrgang.“
19 Beide Bescheide siehe Anlage 6.
20 Anforderungen aus: Bundesministerium der Verteidigung, Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im
Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz l WPflG - Fü S l 5 Az 24-04-01 vom 24. September 2004. Die Aufzählung der einzelnen Anforderungen wird eingeleitet mit folgendem Satz: „Wehrpflichtige, die wehrdienstfähig sind, müssen
im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung grundsätzlich mindestens die nachstehenden Tätigkeiten erfüllen.“ siehe http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=152
21 Siehe Bescheid in der Anlage 7.
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Ein anderer Fall. Im Januar 2008 wurde für einen Zivildienstpflichtigen die Zivildienstfähigkeit festgestellt, aber gleichzeitig als Verwendungsausschluss festgelegt: „Laufen in unebenem Gelände“22. Auch da fragen wir – natürlich mit dem nötigen Schuss
Ironie: Wo wird denn der Krieg zukünftig stattfinden? Nur noch auf frisch geteerten
Straßen und im Ballsaal?
Befördert werden solche Fehlentscheidungen zum Nachteil der Kriegsdienstverweigerer durch Anweisungen der Leitung des Bundesamtes für den Zivildienst an die
untersuchenden Ärzte. So heißt es im „Rundbrief Nr. 01/2005 – von Arzt zu Arzt –“
vom 4.3.2005: „Aus Sicht der Streitkräfte ist jeglicher Missbrauch von Drogen gemäß
BTM-Gesetz nicht mit der Wehrtauglichkeit vereinbar. Wegen grundsätzlich anderer
Einsatzbedingen im Zivildienst soll hier aber bei der Tauglichkeitsfeststellung anders
verfahren werden: Der gelegentliche Missbrauch von weichen Drogen (THC) ist bei
stabiler, sozial integrierter Persönlichkeit im Rahmen der Einstellungsuntersuchung
mit Gesundheitsziffer III 15 zu bewerten, welche die Zivildienstfähigkeit begründet.“23
Mit dieser Weisung verstößt das Bundesamt gegen § 7 Zivildienstgesetz, der eindeutig festlegt, dass sich die Tauglichkeit für den Zivildienst nach der Tauglichkeit für
den Wehrdienst richtet. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts24 ist
ebenfalls eindeutig.
Wir fordern die Bundesregierung auf, den ärztlichen Dienst im Bundesamt für den
Zivildienst und die beauftragten Ärzte anzuweisen, sich bei der Beurteilung der Zivildienstfähigkeit strikt an die Vorgaben des Zivildienstgesetzes zu halten, die keine
anderen Kriterien als die der Bundeswehr zulassen.
Und zum Abschluss den dritten Punkt, den wir Ihnen im Wesentlichen mit statistischen Angaben vortragen möchten:
3. Die Anerkennung besonderer Härten bei der Einberufung
Die Kreiswehrersatzämter haben 2007 insgesamt 95.736 Einberufungsbescheide25
zum Grundwehrdienst versandt. Davon wurden 27.469 Einberufungsbescheide wieder aufgehoben. Rechnet man die Aufhebungen wegen Kriegsdienstverweigerung
ab, bleiben gut 20.000, die auf Vortrag des Wehrpflichtigen, die Einberufung würde
für ihn eine besondere Härte bedeuten, wieder aufgehoben wurde. Jeder fünfte Einberufene musste also den Dienst nicht antreten, sondern hatte mit seinem Einspruch
Erfolg.
Das Bundesamt für den Zivildienst hat 2007 insgesamt 84.257 Zivildienstpflichtige26
einberufen. Auf die Frage, wie viele Einberufungsbescheide wieder aufgehoben wurden, antwortete die Bundesregierung, dass eine Antwort nicht möglich sei27. Den
Dienst angetreten haben 84.171 Zivildienstleistende28. Das ergibt eine Differenz von
22
23
24
25
26
27
28
Siehe Bescheid in der Anlage 8.
Siehe Anlage 9.
Bundesverwaltungsgericht 8 C 153/81, Urteil vom 3.6.1983; siehe auch Fußnote 11.
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 22, Antwort zu Frage 31, siehe Anlage 10.
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 27, Antwort zu Frage 45, siehe Anlage 10.
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 28, Antwort zu Frage 48, siehe Anlage 10.
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8637 vom 18.3.2008, Seite 28, Antwort zu Frage 49, siehe Anlage 10.
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86. Danach hätte nur jeder tausendste Zivildienstpflichtige Aussicht, mit seinem Vortrag Erfolg zu haben.
Die Antwort der Bundesregierung legt diesen Schluss nahe, weil dem Parlament
wortgleiche Fragen zum Wehr- und Zivildienst mit den genannten Zahlenangaben
beantwortet wurden. Dort, wo es im Zivildienst etwas zu verschleiern gibt, weil Zivildienstleistende deutlich schlechter behandelt werden als Wehrdienstpflichtige, gibt
die Bundesregierung einfach an, entsprechende Daten ständen nicht zur Verfügung.
Wir halten das für nicht glaubhaft.
Zudem wissen wir aus der Praxis, dass es nicht ganz so krass ist, wie es die dem
Parlament vorgelegten Zahlen nahe legen. Wir nehmen an, dass nicht nur jeder tausendste, sondern „immerhin“ jeder hundertste Einberufungsbescheid beim Zivildienst
wieder aufgehoben wird. Aber auch das bedeutet, dass die Wehrverwaltung zwanzigmal eher positiv auf vorgetragene Härten reagiert als die Zivildienstverwaltung.
Wir fordern – solange an der Wehrpflicht festgehalten wird – eine Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden. Kriegsdienstverweigerern darf aus ihrer
Verweigerung kein Nachteil entstehen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Dr. Werner Glenewinkel
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Zusammenfassung
Die Bundesregierung diskriminiert systematisch und in großem Umfang
Kriegsdienstverweigerer und verstößt damit gegen
- Art. 1 Abs. 3 GG (Bindung des Exekutive an die Grundrechte),
- Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot),
- Art. 12 Abs. 1und 2 GG (Berufsfreiheit und Verbot der Zwangsarbeit).
– Kriegsdienstverweigerer werden relativ häufiger zur Zivildienstleistung herangezogen als Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes bei der
Bundeswehr.
Während von einem Jahrgang rund 60.000 Männer zur Bundeswehr einberufen
werden, müssen rund 90.000 Zivildienst leisten, obwohl die KDV-Quote unter 50
Prozent liegt. 30.000 junge Männer leisten jedes Jahr mit dem Zivildienst einen
Ersatz für etwas, wozu sie ohne ihren KDV-Antrag niemals gezwungen worden
wären.
– Kriegsdienstverweigerer werden zu einem höheren Prozentsatz als tauglich
gemustert als „normale“ Wehrpflichtige,
sofern ihr KDV-Antrag den Musterungsbehörden bekannt war und obwohl die
Musterungskriterien nach der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 der Bundeswehr für
alle zu Musternden gleichermaßen gelten.
– Kriegsdienstverweigerer werden relativ seltener nach der Dienstantrittsuntersuchung im Zivildienst wieder aus dem Dienst entlassen als Grundwehrdienstleistende nach der Dienstantrittsuntersuchung bei der Bundeswehr,
obwohl für den Zivildienst dieselben Tauglichkeitskriterien wie für den Grundwehrdienst gelten.
– Kriegsdienstverweigerer haben relativ geringere Chancen, gegen die Einberufung zum Zivildienst erfolgreich „besondere Härten“ geltend zu machen
als Wehrpflichtige gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst.
Wehrverwaltung und Zivildienstverwaltung wenden die Vorschriften für die Anerkennung besonderer Härten gravierend unterschiedlich an zu Ungunsten der
Kriegsdienstverweigerer. Während bei der Bundeswehr jede fünfte Einberufung
wieder aufhob, weil der Betroffene Gründe dagegen geltend machte, wurde im
Zivildienstbereich nur jede fünfhundertste Einberufung wieder aufgehoben, obwohl für beide Bereich dieselben gesetzlichen Vorschriften gelten.
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Anlage 1
Tabelle: Frühe KDVAntragstellung und der
Einfluss auf das
Musterungsergebnis
1
KDV-Anträge gesamt:
nach der Musterung gestellte
Anträge
2
davon
2005
KWEA
BAZ
KWEA
139.536
108.761
140.756
26.995
112.541
Anzahl der Antragsteller, die nach dem
statistischen Durchschnitt als „nicht
4 wehrdienstfähig“ oder „vorübergehend
nicht wehrdienstfähig“ hätten eingestuft
werden müssen (bezogen auf Zeile 3).
5
Anzahl der nach dem statistischen
Durchschnitt weiterzuleitenden KDVAnträge an BAZ (Zeile 3 minus Zeile 4).
6
Tatsächlich an das BAZ weitergeleitete
Anträge (Zeile 1 minus Zeile 2).
Anzahl der Kriegsdienstverweigerer, die
nach dem statistischen Mittel ohne KDVAntrag bei der Musterung als nicht oder
7
vorübergehend nicht wehrdienstfähig
eingestuft worden wären (Zeile 6 minus
Zeile 5).
2007
KDV-Anträge mit Eingang beim
vor oder bei der Musterung
gestellte Anträge (Zeile 1 minus
Zeile 2).
3
2006
81.766
BAZ
KWEA
109.722 161.448
30.865
BAZ
124.856
48.434
109.891
78.857 113.014
43.778
(38,9%)
44.066
(40,1%)
50.868
(45,01%
68.763
65.825
62.146
76.422
81.766
78.857
76.422
13.003
13.032
14.276
Zahlen für 2005 und 2006 sind der Bundestagsdrucksache 16/5400 vom 18.5.2007, Seite 5, Tabelle 4
entnommen. Für 2007 wurde nach Erfahrungswerten der Vorjahre der Anteil der vor oder bei der Musterung gestellten KDV-Anträge auf 70 % geschätzt
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Anlage 2
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Seite 10
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Anlage 3
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Seite 11
Zentralstelle KDV
Anlage 4
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 12
Zentralstelle KDV
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Anlage 5
Zentrale Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) – Gesundheitsnummer 2
Seite 13
Zentralstelle KDV
Anlage 6
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 14
Zentralstelle KDV
Anlage 7
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 15
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Anlage 8
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 16
Zentralstelle KDV
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Anlage 9
…(Seite 2 des Schreibens gibt Hinweise zu weiteren Gesundheitsnummern.)
Seite 17
Zentralstelle KDV
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noch Anlage 9
Anlage zum Arztbrief vom 4.3.2005
Seite 18
Zentralstelle KDV
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Seite 19
Anlage 10
Auszüge aus der Bundestagsdrucksache 16/8637 vom 18.3.2008
Antwort der Bundesregierung „Umsetzung der Wehrpflicht im Jahr 2007“
(Fragen der Abgeordneten in kleiner Schrift, Antworten der Bundesregierung in großer Schrift.)
6. Wie viele Erstuntersuchungen wurden in den Kalenderjahren 2000 bis 2007 (bitte aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren analog den Angaben der Statistischen Kurzinformationen des BMVg 01/07) mit dem Ergebnis
a) wehrdienstfähig (T1, T2),
b) wehrdienstfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (T3),
c) wehrdienstfähig unter Freistellung von der Grundausbildung (T7),
d) vorübergehend nicht wehrdienstfähig (T4),
e) dauernd nicht wehrdienstfähig (T5) abgeschlossen?
In den Jahren 2000 bis 2007 wurden im Rahmen der Musterung Erstuntersuchungen in folgendem Umfang durchgeführt:
23. Wie viele Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sind 2006 und 2007 durch die Kreiswehrersatzämter registriert worden (aufgeschlüsselt nach Ungedienten, Einberufenen/Vorbenachrichtigten, Sol- daten,
Reservisten sowie nach Kalenderjahren)?
In 2006 bzw. 2007 wurden durch die Kreiswehrersatzämter KDV-Anträge wie folgt registriert:
Zentralstelle KDV
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 20
31. Bei wie vielen musste die Einberufung zurückgenommen werden
a) aus gesundheitlichen Gründen,
b) wegen gesetzlicher Wehrdienstausnahmen einschließlich Einberufungshindernissen und Unabkömmlichkeitsstellungen,
c) aus organisatorischen Gründen?
Zahlen zu den Aufhebungen der Einberufungsbescheide (EB) liegen nur als Gesamtzahl vor.
Eine statistische Differenzierung der Aufhebung der EB nach gesundheitlichen Gründen,
Wehrdienstausnahmen, Einberufungshindernissen oder organisatorischen Gründen erfolgt mit
Ausnahme der Unabkömmlichstellungen nicht.
Zentralstelle KDV
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 21
34. Wie viele einberufene Wehrpflichtige haben den Grundwehrdienst angetreten?
In den Kalenderjahren 2003 bis 2007 hatten insgesamt 390 033 Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst anzutreten. Auf die einzelnen Kalenderjahre verteilt sich dies wie folgt:
35. Wie viele waren nach Ablauf eines Monats noch im Grundwehrdienst?
Nach Ablauf eines Monats* waren noch im Dienst:
45. Wie viele Zivildienstpflichtige wurden in den Jahren 2003 bis 2007 einberufen (bitte aufgeschlüsselt nach
den einzelnen Jahren)?
Einberufungen von Zivildienstpflichtigen:
Zentralstelle KDV
Unterlagen für das Pressegespräch am 2.9.2008
Seite 22
48. Bei wie vielen musste die Einberufung zurückgenommen werden
a) aus gesundheitlichen Gründen,
b) wegen gesetzlicher Wehrdienstausnahmen einschließlich Einberufungshindernisse und Unabkömmlichkeitsstellungen,
c) aus organisatorischen Gründen?
Eine Beantwortung der Fragen ist nicht möglich, da die Daten der zur Verfügung stehenden
Dienstpflichtigen, z. B. bei einem Widerruf der Einberufung, überschrieben werden. Eine
Historie gibt es nicht.
49. Wie viele haben in den Jahren 2003 bis 2007 ihren Dienst angetreten?
Den Zivildienst haben angetreten:
50. Wie viele waren nach Ablauf eines Monats noch im Dienst?
Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung nicht stattfindet.
60. Wie viele Dienstposten für freiwillig länger Wehrdienstleistende sind für die Jahre 2008 bis 2018 eingeplant,
und wie viele Einberufungen ergeben sich daraus?
Gemäß dem Personalstrukturmodell 2010 ist derzeit in der Zielstruktur ein Um- fang von 30
000 GWDL und 25 000 FWDL vorgesehen. Über eine dauerhafte Erhöhung der für die Jahre
2007 bis 2009 bereits beschlossenen Erhöhung der Umfänge GWDL um 5 000 auf 35 000 ist
noch nicht entschieden. Auf der Basis der dem Personalstrukturmodell 2010 zugrunde liegenden Parameter wären in den Jahren 2007 bis 2017 ausschließlich für die Regeneration der
GWDL und FWDL rechnerisch durchschnittlich rd. 57 500 Wehrpflichtige pro Jahr einzuberufen.
63. Wie viele Einberufungen zum Zivildienst sind für die Jahre 2008 bis 2018 geplant?
Bei gleich bleibender Entwicklung der Zahl der Kriegsdienstverweigerer ist für 2008 mit ca.
85 000 und von 2009 bis 2012 mit jährlich ca. 91 000 Einberufungen zu rechnen. Eine Prognose für die Folgejahre ist noch nicht möglich.

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