Merkblatt zum erweiterten Führungszeugnis

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Merkblatt zum erweiterten Führungszeugnis
Deutscher Volkshochschul-Verband e.V.
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Merkblatt zum erweiterten Führungszeugnis
1. Kontext des erweiterten Führungszeugnisses
Um Kinder und Jugendliche besser vor Übergriffen sexualisierter Gewalt zu schützen, wurde
das Bundeszentralregistergesetz mit Wirkung zum 1. Mai 2010 geändert. Seitdem ist vorgeschrieben, dass Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder
jugendnah tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung
oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt
zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach
Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Das erweiterte Führungszeugnis enthält zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die
für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind.
2. Einbezug ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer
In die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wurden ab dem
1. Januar 2012 in bestimmten Fällen auch ehrenamtlich tätige Personen einbezogen. So
wurde durch Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes der neue § 72a Absatz 4 in
das Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – eingefügt:
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern
der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter
deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut,
erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen
über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund
von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
Nach Absatz 1 Satz 1 genannte Straftaten stammen aus dem Bereich der Sexualstraftaten.
3. Persönliche Beantragung und Fristen
Vor dem Hintergrund der gehäuften Fälle der Kindeswohlgewährdung und von sexuellen
Übergriffen werden die Betreuerinnen und Betreuer in der Jugendverbandsarbeit keinesfalls
unter Generalverdacht gestellt, es sollen aber Vorsichtsmaßnahmen im Sinne einer umfassenden Präventionsarbeit ergriffen werden. Insofern sind Ihre Kursleiterinnen und Kursleiter
verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Bei ehrenamtlichen Helferinnen
und Helfern sollte das Zeugnis nach Möglichkeit von Ihnen ebenfalls angefordert werden.
Auch aus Gründen des Datenschutzes kann die Beantragung nur persönlich unter Vorlage
des Personalausweises bei der Meldebehörde der Kommune vorgenommen werden, in der
die Antragsteller mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Das „erweiterte Führungszeugnis“ ist nur dann zu erteilen,
- wenn dies unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder
- wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII
vorliegen muss. Deshalb benötigen die antragstellenden Personen eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Hierfür können Sie die beigefügten Vordrucke nutzen.
Nach Einreichung bei der Kommune werden sie von dort an das Bundeszentralregister beim
Bundesamt für Justiz nach Bonn weitergeleitet. Beachten Sie daher bitte, dass das Ausstellen des Führungszeugnisses einige Wochen dauern kann. Viele Kommunen geben einen
Zeitrahmen von ca. zwei Wochen an, allerdings empfehlen wir, die Anfrage etwa vier Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
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Sobald der Antragsteller das erweiterte Führungszeugnis erhalten hat, sollte er es bei Ihnen
zwecks Überprüfung abgeben. Enthält das erweiterte Führungszeugnis Einträge in Übereinstimmung mit den in §72a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftaten, darf die betreffende Person nicht beschäftigt werden.
4. Kosten
Die Erstellung des erweiterten Führungszeugnisses kostet 13 Euro, die bei Beantragung zu
entrichten sind. Bei einem „besonderen Verwendungszweck“ entfällt die Gebühr. Das ist der
Fall, wenn ein Führungszeugnis „zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit
in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird. Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung nicht gewährt,
auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung
ausgeführt wird.“ (Quelle: Bundesamt für Justiz, s. u.)
Bitte berücksichtigen Sie die Ausgaben für die Führungszeugnisse Ihrer Dozentinnen und
Dozenten im Kalkulationsblatt Ihres Antrags unter dem Punkt „Sonstige Sachkosten“.
5. Weitere Informationen
Die Arbeitshilfe „(Erweitertes) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und
in der Arbeit des Kinderschutzbundes“ des Paritätischen Jugendwerks NRW und des Deutschen Kinderschutzbunds NRW finden Sie hier: www.pjw-nrw.de/content/e458/e774/
Die Handreichung des Deutschen Bundesjugendrings, DBJR, zu den Gebührenregelungen
für Führungszeugnisse rufen Sie wie folgt auf: www.dbjr.de/versand/2012-versand-kw24.html
Sie basiert auf dem Merkblatt des Bundesamts für Justiz zum gleichen Thema:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/merkblatt_gebuehrenbef
reiung.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Weitere Hinweise gibt das Bundesamt für Justiz hier:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. betont zur Recht, dass eine
„Einsichtnahme in Führungszeugnisse – auch aufgrund ihrer begrenzten Aussagekraft – nur
Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes sein“ kann. Seine ausführlichen
„Empfehlungen zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und
Jugendhilfe“ von 2012 können im Internet unter der Adresse http://www.deutscherverein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-15-12-Fuehrungszeugnissenbei-Neben-und-Ehrenamtlichen heruntergeladen werden.
Die Frage, inwieweit auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind, diskutiert die „Arbeitshilfe Führungszeugnisse bei
Ehrenamtlichen“ des Deutschen Bundesjugendrings kritisch. Unter dem Link
www.dbjr.de/publikationen.html steht sie als Download zur Verfügung
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