Rundschreiben III OeNB ad Iran

Transcrição

Rundschreiben III OeNB ad Iran
RECHTSABTEILUNG
An die
Wirtschaftskammer Österreich
Bundessektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen
z. Hd. Hrn. Syndikus Dr. Herbert PICHLER
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
Wien, 6. August 2010
vorab per Mail an: [email protected]
Unser Z.:
Dr. Markus ZEHENTNER
DW: 7314
Betrifft:
Rundschreiben der OeNB zu Verschärfungen der Iran-Sanktionen
Sehr geehrter Herr Syndikus!
Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Bereich Iran-Sanktionen dürfen wir uns erneut
mit einem Rundschreiben an Sie wenden und Sie höflich ersuchen, dieses Schreiben den
von den Iran-Sanktionen betroffenen Kredit- und Finanzinstituten bzw
Exportunternehmen weiterzuleiten.
Inhalt des Rundschreibens:
1. Neu gelistete Banken; Kriterien für die Beurteilung von eingehenden Zahlungen sanktionierter
Personen
2. Künftige Notifizierungs- und Genehmigungspflichten
3. US-Sanktionen
1. Neu gelistete Banken; Kriterien für die Beurteilung von
eingehenden Zahlungen sanktionierter Personen
Mit der „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur
Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über
restriktive
Maßnahmen
gegen
Iran“
(online
abrufbar
unter
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http://eur-lex.europa.eu/RECH_naturel.do) wurden insbesondere nachstehende Banken in
die Liste der sanktionierten Personen aufgenommen:
•
Bank Saderat Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:
- Bank Saderat PLC (London)
•
-
Bank Mellat (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen:
Mellat Bank SB CJSC
Persia International Bank Plc
•
Export Development Bank of Iran (EDBI) (einschließlich aller Niederlassungen) und
Tochterunternehmen, insbesondere:
- Banco Internacional De Desarrollo CA
•
Tochterunternehmen der Bank Melli, insbesondere:
- Arian Bank (alias Aryan Bank)
- Bank Kargoshaee (alias Kargosai Bank, alias Kargosa'i Bank)
- Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC)
•
Bank Refah
•
Banque Sina
•
Future Bank BSC
•
Post Bank
Die vollständige Liste der neu sanktionierten Personen findet sich
Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010.
im
Im Falle von Kreditrückzahlungen durch eine dieser oder durch eine andere sanktionierte
Person an österreichische Banken bzw bei der Durchführung von Zahlungen aus
Akkreditiven zugunsten österreichischer Exporteure, sind – wie im Wesentlichen bereits
in früheren Rundschreiben ausgeführt – folgende Kriterien bei der Beurteilung der
Frage heranzuziehen, ob in Österreich einlangende Gelder einzufrieren sind, oder dem
vorgesehenen Empfänger gutgeschrieben werden können:
a) Die konkrete Zahlung/Transaktion muss aufgrund eines „Altvertrages“ erfolgen
(sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Akkreditivvertrag muss es sich um einen
Altvertrag handeln). Dies bedeutet im Fall der neu gelisteten Banken, dass der
Vertrag, der der Zahlung zugrunde liegt, vor dem 27. Juli 2010 geschlossen worden
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sein muss (also vor jenem Tag, an welchem diese Banken „vom Rat benannt“
wurden, dh die o.g. Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde).
Nach Auslegung des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission ist diese
Voraussetzung bereits dann nicht erfüllt, wenn die im Altvertrag ursprünglich
vereinbarte Währung nach besagtem Datum geändert wird (eine Zahlung soll
zB nicht mehr in US-Dollar, sondern in Euro durchgeführt werden). Eine solche
Änderung der Währung eliminiert nach dieser Ansicht die Qualität als „Altvertrag“.
Eine dennoch in geänderter Währung durchgeführte Transaktion würde also einen
Verstoß gegen die Verordnung darstellen.
b) Einlangende Gelder müssen im Beurteilungszeitpunkt jeder Form der Kontrolle
durch den sanktionierten Auftraggeber der Transaktion entzogen sein. Dies
bedeutet, dass für die sanktionierte Person keinerlei Möglichkeit bestehen darf, die
Gelder rückbuchen zu lassen oder die Transaktion sonst in irgendeiner Form
abzuändern.
c) Eingegangene Zahlungen wurden nicht bereits auf einem eingefrorenen
Konto einer sanktionierten Person gutgeschrieben. Sobald nämlich eine
solche Gutschrift erfolgt, ist auch der gutgeschriebene Betrag jedenfalls sofort
einzufrieren und darf nicht an Dritte (zB einen österreichischen Exporteur)
weitergeleitet werden. In einem derartigen Fall besteht nur die Möglichkeit, eine
Freigabe von Geldern gemäß dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 423/2007 i.d.g.F. zu erwirken.
d) Der vorgesehene Empfänger einer Zahlung darf nicht selbst in der Verordnung
gelistet sein. Darüber hinaus dürfen gegen den Empfänger auch sonst keinerlei
Bedenken bestehen, also insbesondere kein Grund zu der Annahme, dass es sich
bei dem Empfänger nicht um ein unbedenkliches Unternehmen, sondern uU um die
Vertrauensperson einer sanktionierten Person handelt („Strohmann“).
e) Es darf kein Verdacht bestehen, dass die Durchführung der zu beurteilenden
Transaktion eine Umgehung der einschlägigen Verordnungen bewirken oder sonst
den Intentionen der geltenden Iran-Sanktionen widersprechen würde.
Sofern sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Transaktion
entsprechend durchgeführt, also zB der Zahlungsbetrag dem österreichischen
Exporteur oder dem Konto der kreditgewährenden Bank gutgeschrieben werden.
Sollte eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so sind die
betroffenen Gelder unverzüglich einzufrieren (somit ist auch jede Rücksendung
der Gelder an den Auftraggeber unzulässig). Eine Freigabe dieser Gelder oder von
Teilen davon könnte sodann nur mehr im Wege eines formellen Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 i.d.g.F. erreicht
werden.
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2. Künftige
Notifizierungsund
Genehmigungspflichten
(Inkrafttreten voraussichtlich im Laufe des September 2010)
Weiters wurden mit „Beschluss des Rates 2010/413/GASP vom 26.7.2010 über
restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts
2007/140/GASP“ (online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/RECH_naturel.do)
zusätzliche Restriktionen gegen den Iran festgelegt, welche mit Erlass einer
entsprechenden EU-Umsetzungsverordnung in Kraft treten werden (voraussichtlich im
Lauf des September dieses Jahres). Hinsichtlich der Durchführung von Geldtransfers von
und nach Iran wurden insbesondere nachstehende Notifizierungs- und Genehmigungspflichten festgelegt:
1. Transaktionen über EUR 10.000,- werden künftig der zuständigen
Behörde des betroffenen Mitgliedstaates zu notifizieren sein;
2. Transaktionen über EUR 40.000,- dürfen künftig nur nach vorheriger
Genehmigung durch die zuständige Behörde des betroffenen
Mitgliedstaates durchgeführt werden (ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind lediglich Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend
Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für
humanitäre Zwecke; dessen ungeachtet sind solche Transaktionen zu notifizieren,
wenn sie EUR 10.000,- übersteigen).
Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage wäre die „zuständige Behörde“ in Österreich
auch hinsichtlich der neu beschlossenen Restriktionen die Oesterreichische Nationalbank,
sodass die Notifizierung von Transaktionen sowie Anträge auf die Genehmigung von
Transaktionen an die OeNB zu richten wären. Die OeNB hat daher bereits jetzt für alle
Anfragen zum Thema Iran-Sanktionen – sowie für die allfällige künftige Übermittlung
von Notifizierungen oder Anträgen auf Genehmigung – die E-Mail-Adresse
[email protected]
eingerichtet. Im Übrigen können Mitteilungen jeder Art in diesem Kontext natürlich
auch postalisch an die OeNB (Rechtsabteilung) gesandt werden.
Hinsichtlich der Genehmigung von Transaktionen durch die OeNB weisen wir allerdings
darauf hin, dass das Grundgeschäft und dessen Zulässigkeit zuständigkeitsbedingt
nicht durch die OeNB selbst beurteilt werden kann, sondern dass eine solche
Prüfung durch das Wirtschaftsministerium (BMWFJ) zu erfolgen hat. Um den
Genehmigungsprozess im Falle eines auf einem genehmigungspflichtigen Grundgeschäft
beruhenden Geldtransfers zu beschleunigen empfehlen wir daher, bereits vorab einen
entsprechenden Feststellungsbescheid des BMWFJ gemäß § 21 Außenhandelsgesetz einzuholen und diesen dem an die OeNB zu richtenden Antrag auf
Genehmigung des Geldtransfers beizulegen.
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3. US-Sanktionen
Auch von US-amerikanischer Seite wurden die bestehenden Iran-Sanktionen zusätzlich
verschärft. Wenngleich US-Sanktionen in Österreich grundsätzlich keine unmittelbaren
Rechtswirkungen entfalten, übermitteln wir Ihnen im Anhang zur Information Section 104
des vom US-Kongress erlassenen Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and
Divestment Act of 2010 (CISAD), mit welchem die rechtliche Grundlage zur
Beschränkung von Geschäftsbeziehungen von US-Banken zu ausländischen Korrespondenzbanken geschaffen wird, wenn letztere Ihre Geschäftstätigkeit auch in den Iran
ausrichten. Inwiefern US-amerikanische Banken auf Grundlage dieses Rechtsaktes künftig
tatsächlich Ihre Geschäftsbeziehungen zu österreichischen Banken, welche Geschäftsbeziehungen mit dem Iran unterhalten, einschränken bzw beenden werden (müssen), ist
auch für die OeNB aus heutiger Sicht noch nicht abschätzbar.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Oesterreichische Nationalbank
Rechtsabteilung
Mag. Wagner e.h.
Beilage:
Dr. Zehentner e.h.
Auszug Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and
Divestment Act of 2010 (CISAD)
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