Rundschreiben III OeNB ad Iran
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Rundschreiben III OeNB ad Iran
RECHTSABTEILUNG An die Wirtschaftskammer Österreich Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen z. Hd. Hrn. Syndikus Dr. Herbert PICHLER Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Wien, 6. August 2010 vorab per Mail an: [email protected] Unser Z.: Dr. Markus ZEHENTNER DW: 7314 Betrifft: Rundschreiben der OeNB zu Verschärfungen der Iran-Sanktionen Sehr geehrter Herr Syndikus! Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Bereich Iran-Sanktionen dürfen wir uns erneut mit einem Rundschreiben an Sie wenden und Sie höflich ersuchen, dieses Schreiben den von den Iran-Sanktionen betroffenen Kredit- und Finanzinstituten bzw Exportunternehmen weiterzuleiten. Inhalt des Rundschreibens: 1. Neu gelistete Banken; Kriterien für die Beurteilung von eingehenden Zahlungen sanktionierter Personen 2. Künftige Notifizierungs- und Genehmigungspflichten 3. US-Sanktionen 1. Neu gelistete Banken; Kriterien für die Beurteilung von eingehenden Zahlungen sanktionierter Personen Mit der „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran“ (online abrufbar unter Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien Postadresse: Postfach 61, 1011 Wien T: (+43-1) 404 20-7314 F: (+43-1) 404 20www.oenb.at http://eur-lex.europa.eu/RECH_naturel.do) wurden insbesondere nachstehende Banken in die Liste der sanktionierten Personen aufgenommen: • Bank Saderat Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen: - Bank Saderat PLC (London) • - Bank Mellat (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen: Mellat Bank SB CJSC Persia International Bank Plc • Export Development Bank of Iran (EDBI) (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochterunternehmen, insbesondere: - Banco Internacional De Desarrollo CA • Tochterunternehmen der Bank Melli, insbesondere: - Arian Bank (alias Aryan Bank) - Bank Kargoshaee (alias Kargosai Bank, alias Kargosa'i Bank) - Bank Melli Iran Investment Company (BMIIC) • Bank Refah • Banque Sina • Future Bank BSC • Post Bank Die vollständige Liste der neu sanktionierten Personen findet sich Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010. im Im Falle von Kreditrückzahlungen durch eine dieser oder durch eine andere sanktionierte Person an österreichische Banken bzw bei der Durchführung von Zahlungen aus Akkreditiven zugunsten österreichischer Exporteure, sind – wie im Wesentlichen bereits in früheren Rundschreiben ausgeführt – folgende Kriterien bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob in Österreich einlangende Gelder einzufrieren sind, oder dem vorgesehenen Empfänger gutgeschrieben werden können: a) Die konkrete Zahlung/Transaktion muss aufgrund eines „Altvertrages“ erfolgen (sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Akkreditivvertrag muss es sich um einen Altvertrag handeln). Dies bedeutet im Fall der neu gelisteten Banken, dass der Vertrag, der der Zahlung zugrunde liegt, vor dem 27. Juli 2010 geschlossen worden Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien Postadresse: Postfach 61, 1011 Wien T: (+43-1) 404 20-7314 F: (+43-1) 404 20www.oenb.at sein muss (also vor jenem Tag, an welchem diese Banken „vom Rat benannt“ wurden, dh die o.g. Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde). Nach Auslegung des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission ist diese Voraussetzung bereits dann nicht erfüllt, wenn die im Altvertrag ursprünglich vereinbarte Währung nach besagtem Datum geändert wird (eine Zahlung soll zB nicht mehr in US-Dollar, sondern in Euro durchgeführt werden). Eine solche Änderung der Währung eliminiert nach dieser Ansicht die Qualität als „Altvertrag“. Eine dennoch in geänderter Währung durchgeführte Transaktion würde also einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen. b) Einlangende Gelder müssen im Beurteilungszeitpunkt jeder Form der Kontrolle durch den sanktionierten Auftraggeber der Transaktion entzogen sein. Dies bedeutet, dass für die sanktionierte Person keinerlei Möglichkeit bestehen darf, die Gelder rückbuchen zu lassen oder die Transaktion sonst in irgendeiner Form abzuändern. c) Eingegangene Zahlungen wurden nicht bereits auf einem eingefrorenen Konto einer sanktionierten Person gutgeschrieben. Sobald nämlich eine solche Gutschrift erfolgt, ist auch der gutgeschriebene Betrag jedenfalls sofort einzufrieren und darf nicht an Dritte (zB einen österreichischen Exporteur) weitergeleitet werden. In einem derartigen Fall besteht nur die Möglichkeit, eine Freigabe von Geldern gemäß dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 i.d.g.F. zu erwirken. d) Der vorgesehene Empfänger einer Zahlung darf nicht selbst in der Verordnung gelistet sein. Darüber hinaus dürfen gegen den Empfänger auch sonst keinerlei Bedenken bestehen, also insbesondere kein Grund zu der Annahme, dass es sich bei dem Empfänger nicht um ein unbedenkliches Unternehmen, sondern uU um die Vertrauensperson einer sanktionierten Person handelt („Strohmann“). e) Es darf kein Verdacht bestehen, dass die Durchführung der zu beurteilenden Transaktion eine Umgehung der einschlägigen Verordnungen bewirken oder sonst den Intentionen der geltenden Iran-Sanktionen widersprechen würde. Sofern sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Transaktion entsprechend durchgeführt, also zB der Zahlungsbetrag dem österreichischen Exporteur oder dem Konto der kreditgewährenden Bank gutgeschrieben werden. Sollte eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so sind die betroffenen Gelder unverzüglich einzufrieren (somit ist auch jede Rücksendung der Gelder an den Auftraggeber unzulässig). Eine Freigabe dieser Gelder oder von Teilen davon könnte sodann nur mehr im Wege eines formellen Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 i.d.g.F. erreicht werden. Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien Postadresse: Postfach 61, 1011 Wien T: (+43-1) 404 20-7314 F: (+43-1) 404 20www.oenb.at 2. Künftige Notifizierungsund Genehmigungspflichten (Inkrafttreten voraussichtlich im Laufe des September 2010) Weiters wurden mit „Beschluss des Rates 2010/413/GASP vom 26.7.2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP“ (online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/RECH_naturel.do) zusätzliche Restriktionen gegen den Iran festgelegt, welche mit Erlass einer entsprechenden EU-Umsetzungsverordnung in Kraft treten werden (voraussichtlich im Lauf des September dieses Jahres). Hinsichtlich der Durchführung von Geldtransfers von und nach Iran wurden insbesondere nachstehende Notifizierungs- und Genehmigungspflichten festgelegt: 1. Transaktionen über EUR 10.000,- werden künftig der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates zu notifizieren sein; 2. Transaktionen über EUR 40.000,- dürfen künftig nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates durchgeführt werden (ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind lediglich Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke; dessen ungeachtet sind solche Transaktionen zu notifizieren, wenn sie EUR 10.000,- übersteigen). Ausgehend von der derzeitigen Rechtslage wäre die „zuständige Behörde“ in Österreich auch hinsichtlich der neu beschlossenen Restriktionen die Oesterreichische Nationalbank, sodass die Notifizierung von Transaktionen sowie Anträge auf die Genehmigung von Transaktionen an die OeNB zu richten wären. Die OeNB hat daher bereits jetzt für alle Anfragen zum Thema Iran-Sanktionen – sowie für die allfällige künftige Übermittlung von Notifizierungen oder Anträgen auf Genehmigung – die E-Mail-Adresse [email protected] eingerichtet. Im Übrigen können Mitteilungen jeder Art in diesem Kontext natürlich auch postalisch an die OeNB (Rechtsabteilung) gesandt werden. Hinsichtlich der Genehmigung von Transaktionen durch die OeNB weisen wir allerdings darauf hin, dass das Grundgeschäft und dessen Zulässigkeit zuständigkeitsbedingt nicht durch die OeNB selbst beurteilt werden kann, sondern dass eine solche Prüfung durch das Wirtschaftsministerium (BMWFJ) zu erfolgen hat. Um den Genehmigungsprozess im Falle eines auf einem genehmigungspflichtigen Grundgeschäft beruhenden Geldtransfers zu beschleunigen empfehlen wir daher, bereits vorab einen entsprechenden Feststellungsbescheid des BMWFJ gemäß § 21 Außenhandelsgesetz einzuholen und diesen dem an die OeNB zu richtenden Antrag auf Genehmigung des Geldtransfers beizulegen. Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien Postadresse: Postfach 61, 1011 Wien T: (+43-1) 404 20-7314 F: (+43-1) 404 20www.oenb.at 3. US-Sanktionen Auch von US-amerikanischer Seite wurden die bestehenden Iran-Sanktionen zusätzlich verschärft. Wenngleich US-Sanktionen in Österreich grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, übermitteln wir Ihnen im Anhang zur Information Section 104 des vom US-Kongress erlassenen Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and Divestment Act of 2010 (CISAD), mit welchem die rechtliche Grundlage zur Beschränkung von Geschäftsbeziehungen von US-Banken zu ausländischen Korrespondenzbanken geschaffen wird, wenn letztere Ihre Geschäftstätigkeit auch in den Iran ausrichten. Inwiefern US-amerikanische Banken auf Grundlage dieses Rechtsaktes künftig tatsächlich Ihre Geschäftsbeziehungen zu österreichischen Banken, welche Geschäftsbeziehungen mit dem Iran unterhalten, einschränken bzw beenden werden (müssen), ist auch für die OeNB aus heutiger Sicht noch nicht abschätzbar. Mit vorzüglicher Hochachtung Oesterreichische Nationalbank Rechtsabteilung Mag. Wagner e.h. Beilage: Dr. Zehentner e.h. Auszug Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and Divestment Act of 2010 (CISAD) Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien Postadresse: Postfach 61, 1011 Wien T: (+43-1) 404 20-7314 F: (+43-1) 404 20www.oenb.at