BA 173-2015 - Stadt Fehmarn / Startseite

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STADT FEHMARN
Der Bürgermeister
Vorlage Nr. BA 173-2015
Bau- und Umweltausschuss 09.12.2015
Beratungsgegenstand:
B-Plan Nr. 117 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet im Ortsteil Katharinenhof
– Campingplatz Katharinenhof –
hier: Entwurf- und Auslegungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.09.2013 den
Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 117 der Stadt Fehmarn gefasst. Damit
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Campingplatzes Katharinenhof geschaffen werden.
Der Betreiber plant die Erhöhung der Standplätze von derzeit 472 auf 559; davon
sollen 35 als Aufstellplätze für Campinghäuser im nördlich gelegenen SO 1
(Erweiterungsfläche) zulässig sein. Die Erweiterung des Campingplatzes an sich
sowie der Angebotspalette um Campinghäuser wurden bereits bei der Aufstellung
des Gesamt-Flächennutzungsplans und im Konzept für die Ausweisung von
Wochenendplätzen der Stadt Fehmarn berücksichtigt, so dass keine F-PlanÄnderung erforderlich ist.
Die auf dem Platz befindlichen Gebäude für Anmeldung/ Gastronomie sowie für
sanitäre Anlagen erhalten zum Teil vergrößerte Baufenster, so dass bauliche
Erweiterungen ermöglicht werden. Zudem ist die Errichtung eines neuen
Sanitärgebäude auf der nördlichen Erweiterungsfläche vorgesehen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB fand am 01.09.2015 statt,
hierzu erschien eine Interessierte, um sich über die Planung zu informieren.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Datum vom 12.08.2015
aufgefordert, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu äußern.
Die Landesplanung weist darauf hin, dass das Plangebiet gemäß der Darstellung der
Karte zum Regionalplan II teilweise in einem regionalen Grünzug liegt. Belastungen
von Grünzügen sollen zur Sicherung ihrer Freiraumfunktion vermieden werden.
Entsprechend wird der nordöstliche Bereich des Plangebiets fortan in der
Planzeichnung als Grünfläche (und nicht als SO) festgesetzt. Zudem wird innerhalb
eines ca. 20m breiten Streifens westlich des Waldes die Errichtung von (neuen)
baulichen Anlagen ausgeschlossen.
Die Grünfläche für Überbelegung im Nordwesten des Plangebiets erhält
entsprechend der Anregung des Fachdienstes Bauleitplanung des Kreises OH die
Zweckbestimmung „Sport- und Spielwiese und Überbelegungsfläche für die Zeit der
Sommerferien in der Bundesrepublik“.
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
Die UNB stimmt aus naturschutzrechtlicher Sicht der geplanten Neuregelung der
Wegeführung sowie der Zuordnung der Wohnmobilplätze im Bereich des
Empfangsgebäudes grundsätzlich zu.
Die Notwendigkeit für ein neues Sanitärgebäude im SO 1 wird seitens der UNB nicht
gesehen. Der Anregung wird nicht gefolgt, da das Gebäude die Versorgung der
Erweiterungsfläche übernehmen soll.
Des Weiteren bittet die UNB um Berücksichtigung des 100m breiten Gewässerschutzstreifens und eine Ausweisung mit der Zweckbestimmung „naturnahe
Biotopentwicklung“. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass der Bereich des
Gewässerschutzstreifens nicht mehr als SO, sondern als Grünfläche festgesetzt
wird. Eine naturnahe Biotopentwicklung in diesem Bereich wird nicht für realistisch
gehalten.
Ergänzend werden gemäß Anregung der UNB die im Plangebiet bereits
vorhandenen Kleingewässer und Knickanlagen als geschützte Biotope festgesetzt.
Der Baumbestand entlang der Erschließungsstraße aus Richtung Katharinenhof wird
aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 10, 2. Änderung übernommen.
Die Flächen östlich der Erschließungsstraße sind künftig nicht mehr Bestandteil der
Planung, da sich ihre beabsichtigte Nutzung (Sport- und Spielflächen, Reitwiese)
zum einen nicht aus den Darstellungen des Gesamt-Flächennutzungsplans herleitet
und sie zum anderen im Landschaftsschutzgebiet liegen.
Das Plangebiet des Campingplatzes grenzt unmittelbar an das FHH-Gebiet
„Staberhuk“. Da der Wassersport, sonstige Freizeit- und Tourismusaktivitäten sowie
die Aktivitäten im laufenden Campingplatzbetrieb den Schutzstatus beeinträchtigen
könnten, hält die UNB eine FFH-Vorprüfung für erforderlich. Mit der Bearbeitung der
FFH-Vorprüfung ist begonnen worden, das Ergebnis wird den Verfahrensunterlagen
vor der nächsten Beteiligungsrunde hinzugefügt.
Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein kann keine Beeinträchtigung für
die drei in der Denkmalliste eingetragenen Hügelgräber am westlichen Rand des
Geltungsbereiches erkennen und stimmt der vorliegenden Planung zu.
Entlang der Küstenlinie besteht innerhalb eines 50m breiten Streifens von der
Küstenlinie landeinwärts grundsätzlich ein Nutzungsverbot gemäß § 78 LWG. Das
LKN stellt fest, dass sämtliche Baufenster für vorhandene und/oder neugeplante
Gebäude und Campinghäuser außerhalb der Verbotszone liegen und keiner küstenschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass evtl. im Rahmen der Durchführung
der geplanten Maßnahmen anfallende Erdmassen (z.B. Oberboden) nicht im Bereich
der dort vorhandenen Küstenlinie einschließlich des Steilufers/ der Steilküste
entsorgt, beseitigt oder gelagert werden dürfen.
Aus Sicht des Küsten- und Hochwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen
die Planung; das Plangebiet liegt auf einem Höhenniveau zwischen NN + 8,00m und
NN + 17,00m.
Den Stellungnahmen des Wasserbeschaffungsverbandes Fehmarns und der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt folgend wird ein Hydrantentest zum Nachweis der
Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung durchgeführt.
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
Vor dem Satzungsbeschluss wird zwischen der Stadt und dem Campingplatzbetreiber als Vorhabenträger dieser Planung ein städtebaulicher Vertrag
geschlossen, in dem folgende Punkte geregelt werden:
a) Kosten der Bauleitplanung (Übernahme der Planungskosten, ggf. Kosten für
externe Gutachter, Rechtsberatung, Personalaufwand, etc.)
b) Ausgleichs- und Grünordnungsmaßnahmen (Herstellung, Unterhaltung, etc.)
c) Folgekosten der Bauleitplanung
Die weiteren Stellungnahmen mit Beschlussvorschlägen sowie die Planzeichnung
mit Begründung sind als Anlage aufgeführt. Über die Stellungnahmen und die damit
verbundenen Anregungen ist nunmehr zu beraten, abzuwägen und zu beschließen.
Der Fachausschuss wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschlussvorschlag:
1. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden mit dem als Anlage
beigefügten Ergebnis einzeln beraten, abgewogen und beschlossen. Das
Ergebnis ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
2. Der Entwurf des B-Planes Nr. 117 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet im Ortsteil
Katharinenhof – Campingplatz Katharinenhof – sowie die Begründung dazu
werden gebilligt.
3. Der Entwurf des Planes und die Begründung dazu sind gemäß § 3 (2) BauGB für
die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung
sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind, werden fristgerecht und ortsüblich bekannt gemacht. Stellungnahmen, die
nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
4. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu
benachrichtigen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (2) BauGB erfolgt gem. § 4a (2) BauGB zeitgleich mit der öffentlichen
Auslegung nach §3 (2) BauGB. Diese sind zur Abgabe einer Stellungnahme
aufzufordern.
Beratungsergebnis Bau- und Umweltausschuss:
<
> Ja
<
> Nein
<
>
Enthaltung
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende
Ausschussmitglieder / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend.
Fehmarn, den 26.11.2015
Jörg Weber
Bürgermeister
Sachbearbeiterin: Mandy Cronauge, Fachbereich Bauen und Häfen (Tel. 506-244)
0
8.5
0
50
7.
9.0
9.50
50m
0
12.0
6.63
küs
8.86
Nordhaft
12.43
12.08
12.35
14.19
13.32
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11.12
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10.59
11.29
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0.16
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R
8.48
00
9.00
14.
50
14.
§
5.54
1.56
0.03
12.56
12.62
12.06
S
I o
I o 4 Auf.
max Stand/
l
e
t
s l- 9.97
e
z
plät
14.25
13.70
13.01
SO 1
Camping- und
Wochenendplatz
00
16.62
15.07
15.96
14.38
12.62
13.67
13.10
12.83
12.60
12.73
12.28
1
ll-/
I o
ufste
A
8
.
max plätze
d
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S
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I o 6 Aufste
1
.
max12.94plätze 12.60
d
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S
12.95
11.50
11.61
10.20
9.82
14.05
13.57
I o GR 13.12
< 200 m²
GH < 5,50 m ÜOKEGFF
13.39
12.33
17.70
15.93
16.62
2/4
17.26
13.61
13.17
13.57
I o GR < 250 m²
GH < 7,50 m üOKEGFF
10.74
12.00
17.88
17.44
16.10
16.77
15.43
14.56
13.91
13.60
13.07
13.62
är
Sanit.
II
12.31
12.22
12.36
11.87
1/1
46/1
§
11.42
17.80
Löschwasserteich
23/1
16.95
16.42
15.82
15.00
14.36
13.87
13.33
12.48
.
g
eldun
Anm nomie
o
r
t
Gas
Shop
1/1
LSG
12
.5
16.85
16.50
15.93
14.49
15.25
12.99
13.76
16.84
16.24
15.54
0
13.5
17.03
17.26
14.10
14.84
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14.
17.17
16.68
.
Restaurant
"Wald-Pavillon"
12.83
15.48
15.54
264
6
17.67
ber
1/9
17.06
17.76
1/4
§
14.26
DB 1-4
1/5
15.95
1/6
19/9
1/3
14.96
19/10
16.22
15.77
17.17
.
16.91
16.83
är
anit
.
S
43/1
8/3
DB 1-4
14.94
16.98
III
I o GR < 320 m²
GH < 5,50 m üOKEGFF
Siegel
(Weber)
-Bürgermeister-
§ 15 LNatSchG
§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 15 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB
FLURSTÜCKSBEZEICHNUNGEN
7/8
7/7
Blauer-Kamp
16.28
§
§
§
19/8
11/2
itär
San
§
I o GR < 320 m²
GH < 5,00 m üOKEGFF
§
§
IV
§
GESCHÜTZTES BIOTOP
ARCHÄOLOGISCHES DENKMAL
(HÜGELGRÄBER)
100m
SCHUTZSTREIFEN AN GEWÄSSERN
30m
WALDSCHUTZSTREIFEN
50m
50M-NUTZUNGSVERBOTSZONE
§ 21 LNatSchG
§ 30 BNatSchG
§ 1 DSchG
§ 35 LNatSchG
§ 24 LWaldG
SATZUNG
DER STADT FEHMARN ÜBER DEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 117
§ 78 LWG
für ein Gebiet im Ortsteil Katharinenhof
- Campingplatz Katharinenhof -
TEIL B: TEXT
§
16.11
19/3
Burg a.F., den …....…....…....…....
III. NACHRICHTLICHE MITTEILUNGEN
14.04
1/8
1/12
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung und die Stelle, bei der der Plan mit
Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten
eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am …………… ortsüblich bekannt
gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs.
2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüchen geltend zu machen und das Erlösen dieser
Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkung des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls
hingewiesen. Die Satzung ist mithin am …………… in Kraft getreten.
BAUMBESTAND
14.27
27
1/7
1/10
§
(Weber)
-Bürgemeister-
ZAUN, VORHANDEN
7/5
15.16
16.40
1/11
17.68
§ 9 Abs. 6 BauGB
12.
Siegel
BÖSCHUNGEN
7/6
13.59
lgrä
3
§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit
ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Burg a.F., den …..…..…..…..…..
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
UMGRENZUNG VON FLÄCHEN MIT BINDUNGEN
FÜR BEPFLANZUNG UND FÜR DIE ERHALTUNG
VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN SOWIE GEWÄSSERN
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
11.
WASSERFLÄCHEN
17.15
e
Hüg
§ 9 Abs. 1 Nr. 20,
25 und 1a BauGB
VORHANDENE FLURSTÜCKSGRENZEN
.50
17.70
(Weber)
-Bürgermeister-
VORHANDENE BAULICHE ANLAGEN
.
13.69
14.57
0
17
17.69
Siegel
HÖHENLINIEN
16.5
17.00
17.68
Die Stadtvertretung hat die Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange am …………… geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde nach der öffentlichen Auslegung (Nr. 5) geändert. Der Entwurf des
Bebauungsplanes, bestehend aus der Panzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung
haben in der Zeit vom …………… bis …………… während der Dienstzeiten nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut
öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der
Auflegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am
……………durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten, Teil Ostholstein-Nord“ und im "Fehmarnsches
Tagesblatt" ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde am ……………
von der Stadtvertretung als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss bewilligt.
Burg a.F., den …..…..…..…..…..
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
II. DARSTELLUNGEN OHNE NORMCHARAKTER
13.17
00
16.31
9.
10.
UMGRENZUNG VON FLÄCHEN ZUM ANPFLANZEN
VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN
BEPFLANZUNGEN
MIT GEHRECHTEN ZU BELASTENDE FLÄCHEN
0
15.5
17.03
17.48
16.00
17.58
(Ruwoldt)
-Öffentl. Best. Verm.-Ing.-
§ 9 Abs. 1 Nr.10 BauGB
UMGRENZUNG DER FLÄCHEN, DIE VON
DER BEBAUUNG UND STANDPLÄTZEN FREIZUHALTEN SIND
13.44
15.
17.55
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
SCHUTZGRÜN
ABGRENZUNG UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNG
14.62
16.09
Siegel
SONSTIGE PLANZEICHEN
2/3
SO 2
Campingplatz
.50
17.35
2/2
.
13.11
7.
FLÄCHEN FÜR WALD
§
14
S
o GR < 650 m²
GH < 9,50 m üOKEGFF
DN < 25°
28
Überbelegung
17.48
1/2
12.39
13.00
17.15
Oldenburg i.H., den……………
FLÄCHEN FÜR LANDWIRTSCHAFT UND WALD
12.60
17.48
(Weber)
-Bürgermeister-
VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER
ZWECKBESTIMMUNG
UMGRENZUNG VON SCHUTZGEBIETEN
UND SCHUTZOBJEKTEN IM SINNE DES
NATURSCHUTZRECHTS
0
17.31
Siegel
Der katastermäßige Bestand am …………… sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen
Planung werden als richtig bescheinigt.
PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, FLÄCHEN ODER
MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR
ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
10.76
12.11
13.19
Burg a.F., den ……………
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
STRAßENVERKEHRSFLÄCHEN
ANPFLANZEN VON KNICKS
10.93
14.13
15.01
6.
WIESE
10.10
5
OFFENE BAUWEISE
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
§§ 22 und 23 BauNVO
SPIELPLATZ
30m
11.50
Sanitär I
DACHNEIGUNG
Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Stadtvertretung vom …………… . Die ortsübliche
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten, Teil
Ostholstein-Nord“ und im "Fehmarnschen Tagesblatt" am …………… .
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am …………… durchgeführt.
Die Behörden uns sonstige Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem.
§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB am …………… unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert.
Die Stadtvertretung hat am …………… den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen und
zur Auslegung bestimmt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die
Begründung haben in der Zeit vom …………… bis zum …………… während der Dienststunden nach § 3 Abs.
2 BauGB ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der
Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder durch Niederschrift geltend gemacht werden können,
durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten, Teil Ostholstein-Nord“ und im "Fehmarnsches Tagesblatt" am
…………… ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am …………… zur Abgebe einer Stellungnahme aufgefordert.
KNICKSCHUTZSTREIFEN
e
14.66
S
20m
fläch
16.31
5.
SPORT- UND SPIELWIESE UND ÜBERBELEGUNGSFLÄCHE FÜR DIE ZEIT
DER SOMMERFERIEN IN DER BUNDESREPUBLIK
10.04
§
11.04
2.
3.
PRIVATE GRÜNFLÄCHEN
9.44
Grün
16.88
13.13
1.
4.
GESAMTHÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN ÜBER
OBERKANTE ERDGESCHOSSFERTIGSUFßBODEN
GRÜNFLÄCHEN
18.13
15.58
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
16 BauNVO
VERFAHRENSVERMERKE
8.
8.82
10.04
§ 9 Abs. 7 BauGB
(Baugesetzbuch)
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
§§ 1 - 11 BauNVO
§ 10 BauNVO
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom
…………… folgende Satzung über den B-Plan Nr. 117 für für ein Gebiet im Ortsteil Katharinenhof, Campingplatz
Katharinenhof, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen.
VERKEHRSBERUHIGTER BEREICH
9.04
9.79
17.55
1.67
48/1
10.50
14.81
1
.- .
Abwtsorg
en
9.10
1
11.00
15.54
10.30
l
te
Aufs
7
.
x
ma
1
16.30
17.53
12.49
0m
Teich
18.
9
§
13.65
8.12
10
14.46
0
15.00
15.50
16.00
16.50
17.00
17.50
17.37
14.84
9.5
15.42
17.05
9.02
10.00
16.17
RECHTSGRUNDLAGEN
ZULÄSSIGE ZAHL DER VOLLGESCHOSSE ALS HÖCHSTMAß
VERKEHRSFLÄCHEN
STRAßENBEGRENZUNGSLINIE
1.85
tze
dplä
n
a
t
11.30
S
l-/
PRÄAMBEL
BAUGRENZE
e (B
amp
6.62
ZULÄSSIGE GRUNDFLÄCHE ALS HÖCHSTMAß
BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN
0.34
6.58
G"
12.63
DN < 25°
0.60
6.31
e
.50
12
14.73
.00
13
15.31
50
15.88
10.63
11.59
12.27
8.00
13.03
GH < 4,50 m
üOKEGFF
Wasserlinie
am 06.02.2013
um 15.00 Uhr
gemessen
1.77
0
13.79
II
z.G. der
Allgemeinheit
7.02
1/13
13.
16.62
11.26
GR < 900 m²
0.12
1.68
8.5
14.61
15.17
12.42
8.07
SO
SONDERGEBIETE, DIE DER ERHOLUNG DIENEN
- CAMPING- UND WOCHENENDPLATZ -
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
eg
12.13
9.56
10.43
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
6.81
adw
12.33
10.94
GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES
1.62
tenr
0
.00
12.80
N
see
10.14
10.88
12
13.47
11.99
0.08
1.55
Ost
11.09
11.57
12.46
I. FESTSETZUNGEN
8.27
1
0
10.5
.50
2
1
.00
12.43
50
PLANZEICHEN
00
50
9.91
10.60
10.81
Ausgearbeitet im Auftrag der Stadt Fehmarn durch das Planungsbüro Ostholstein,
Tremskamp 24, 23611 Bad Schwartau, www.ploh.de
Es gilt die BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1990
0
0.0
11
40
11.24
12.07
1.67
6.35
.5
30
7.23
11
20
12.06
8.00
10.
TEIL A: PLANZEICHNUNG
M 1: 1.000
10
10.
BEBAUUNGSPLAN NR. 117 DER STADT FEHMARN
0
9.29
10.08
10.33
Es gilt die BauNVO 1990
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 SONDERGEBIET 1 - CAMPING- UND WOCHENENDPLATZ (§ 10 BauNVO)
(1) Das Sondergebiet dient zu Zwecken der Erholung und der Errichtung von Stand- und
Aufstellplätzen auf Camping- und Wochenendplätzen, die für Freizeitunterkünfte bestimmt sind,
und den Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes und für sportliche sowie
sonstige Freizeitzwecke, die das Erholen nicht wesentlich stören.
20
(2) Zulässig sind:
1. 104 Standplätze für Zelte und Wohnwagen.
2. Von den 104 Standplätzen max. 35 Aufstellplätze für Campinghäuser für einen wechselnden
Personenkreis innerhalb der festgesetzten Baugrenzen in den festgesetzten Flächen mit
der Ziffer 1.
3. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.
1.2 SONDERGEBIET 2 - CAMPINGPLATZ (§ 10 BauNVO)
(1) Das Sondergebiet dient zu Zwecken der Erholung und der Errichtung von Standplätzen auf
Campingplätzen, die für Freizeitunterkünfte bestimmt sind, und den Anlagen und Einrichtungen
zur Versorgung des Gebietes und für sportliche sowie sonstige Freizeitzwecke, die das Erholen
nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind:
1. 455 Standplätze für Zelte und Wohnwagen.
7/11 und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.
2. Anlagen
3. Anlagen für die Platzverwaltung, Technikstationen für die Versorgungseinrichtungen.
4. Die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
5. Zwei Wohnungen für den Aufsichts- und Betriebsinhaber oder den Betriebsleiter.
1.3 NEBENANLAGEN (§ 14 BauNVO)
Im Sondergebiet sind als Nebenanlagen nur Vorzelte, Versorgungsanlagen im Sinne des § 14
Abs. 2 BauNVO, Grillplätze, Bauliche Anlagen, die der Einrichtung von Sport- und Spielflächen
dienen und überdachte Sammelstationen für Wertstoffe und Restmüll zulässig.
2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
2.1 ERHÖHUNG DER GRUNDFLÄCHENZAHL (GRZ) ( § 16 Abs. 6 BauNVO)
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche GR < 650 m² kann ausnahmsweise für
gewerblich genutzte Terassen um 20% überschritten werden.
3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 22 und 23 BauNVO)
(1) Außenterrassen sind außerhalb der als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen und
außerhalb des 30m Waldabstandes gemäß § 23 (3) Satz 3 BauNVO zulässig. Der zulässige
Umfang entspricht Textziffer 2. Bauordnungsrechtliche Belange bleiben unberührt.
(2) Im Sondergebiet sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Ausgenommen davon
sind Stellplätze und Garagen für den Betreiber.
4. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 LBO)
4.1 OBERFLÄCHENGSTALTUNG IN DEM SO -CAMPING- UND WOCHENENDPLATZDie Fußwege und die Erschließungswege sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu
befestigen oder als wassergebundene Decken auszubilden.
4.2 GESTALTUNG DER STANDPLÄTZE
Standplätze sind mit Rasen oder in einer anderen Vegetationsdecke zu gestalten.
Hinweis: Soweit auf DIN-Vorschriften / technische Regelwerke in der Bebauungsplanurkunde verwiesen
wird, werden diese bei der Stadt Fehmarn, Fachbereich Bauen und Häfen, Orthstraße 22, 23769 Fehmarn,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
ENTWURF
ÜBERSICHTSPLAN
M 1: 10.000
N
Stand: 26. November 2015
Ostsee
4
Katharinenhof
26. NOVEMBER 2015
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 117
DER STADT FEHMARN
FÜR EIN GEBIET IM ORTSTEIL KATHARINENHOF
- CAMPINGPLATZ KATHARINENHOF -
VERFAHRENSSTAND (BauGB 2013):







FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT (§ 3 (1) BAUGB)
BETEILIGUNG DER NACHBARGEMEINDEN (§ 2 (2) BAUGB)
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER TÖB, BEHÖRDEN (§ 4 (1) BAUGB)
BETEILIGUNG DER TÖB, BEHÖRDEN (§ 4 (2) BAUGB)
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 3 (2) BAUGB)
ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 4A (3) BAUGB)
EINGESCHRÄNKTE BETEILIGUNG (§ 4A (3) BAUGB LETZTER SATZ)
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERTRETUNG (§ 10 BAUGB)
AUSGEARBEITET:
P L A N U N G S B Ü R O
TREMSKAMP 24, 23611 BAD SCHW ARTAU,
[email protected]
O S T H O L S T E I N
TEL: 0451/ 809097-0, FAX: 809097-11
WWW.PLOH.DE
Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
INHALTSVERZEICHNIS
1
Vorbemerkungen
3
1.1
Planungserfordernis / Planungsziele
3
1.2
Rechtliche Bindungen
3
2
Bestandsaufnahme
8
3
Begründung der Planinhalte
9
3.1
Flächenzusammenstellung
9
3.2
Planungsalternativen / Standortwahl
9
3.3
Auswirkungen der Planung
9
3.4
Städtebauliche Festsetzungen des Bebauungsplanes
13
3.5
Verkehr
15
3.6
Grünplanung
16
4
Immissionen / Emissionen
23
5
Ver- und Entsorgung
23
5.1
Stromversorgung
23
5.2
Wasserver-/ und –entsorgung
23
5.3
Müllentsorgung
23
5.4
Löschwasserversorgung
23
6
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
24
6.1
Einleitung
24
6.2
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen die in der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden
29
6.3
Zusätzliche Angaben
33
7
Hinweise
34
7.1
Küstenschutz
34
7.2
Bodenschutz
34
7.3
Archäologie
35
7.4
Schifffahrt
35
8
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
36
9
Kosten
36
10
Billigung der Begründung
36
Anlage1:
Lageplan, Ploh, 27.05.2015
Anlage 2:
Detail Lageplan, Ploh, 27.05.2015
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 26.11.2015
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet im Ortsteil Katharinenhof – Campingplatz Katharinenhof -.
1
Vorbemerkungen
1.1
Planungserfordernis / Planungsziele
Der Campingplatz Katharinenhof ist ein generationenübergreifender Familienbetrieb der
seine wirtschaftliche Basis zukunftsfähig ausbauen möchte, indem der Platz sich erweitert
und sich gleichzeitig auch qualitativ verbessert. Das soll neben der reinen Umgestaltung und
Erweiterung der Standplätze auch durch zusätzliche Nutzungsangebote, wie beispielsweise
Campinghäuser erreicht werden.
Planungsziel ist eine Platzerweiterung für Campinghäuser, sowie für weitere Standplätze.
Gleichzeitig soll der bestehende Campingplatz überplant und ggf. angepasst werden. Insgesamt wird sich nur eine geringe Erhöhung der Standplatzzahlen ergeben, da derzeit schon
bestehende Standplätze im Rahmen der Qualitätsverbesserung aufgelöst und zusammengelegt werden.
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Fehmarn hat am 10.09.2013 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 117 beschlossen.
1.2
Rechtliche Bindungen
Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein liegt das Plangebiet innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung. In den Schwerpunkträumen
für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, welches bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen,
Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Vorrang haben Maßnahmen zur Strukturund Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung vor der reinen Kapazitätserweiterung oder dem Neubau von Anlagen. Kapazitätserweiterungen sind denkbar, wenn sie zur
Qualitätsverbesserung des Angebotes beitragen. Bei Erweiterung bestehender Campingplätze dürfen sich diese nicht bandartig an den Küsten entlang ziehen, sondern sind in die
Tiefe zu staffeln. Des Weiteren sind sie durch Freiflächen zu gliedern und durch landschaftsgerechte Umpflanzungen einzugrünen. Es sollen mind. 50 % der Plätze für einen wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen. Erweiterungen von Campingplätzen sollen mit einer Verlagerung von Standplätzen aus der unmittelbaren Küstenzone in den rückwärtigen
Bereich sowie mit einer Qualitätsverbesserung einhergehen.
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP) zeichnet ein klares Bild der zukünftigen Entwicklung der Campingplätze in Schleswig-Holstein:
„Vorrang haben Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung vor der reinen Kapazitätserweiterung oder dem Neubau von Anlagen. Kapazitätserweiterungen sind denkbar, wenn sie zur Qualitätsverbesserung des Angebotes beitragen“.
Eine Struktur- und Qualitätserweiterung ist immer mit Investition und damit mit Kosten verbunden. Oft gehen Strukturverbesserungen mit Auflösungen und Zusammenlegungen von
Standplätzen einher, was zu einem großzügigeren und höherwertigen Erholungsgrad bei den
Campingurlaubern führt. Dabei ist zu beachten das die Existenzgrundlage des Campingplatzbetreibers eng an die Anzahl der Standplätze gebunden ist, da die Einnahmen sich jeweils „je Standplatz“ ergeben. Hinzu kommen auch Investitionen wie beispielsweise die Umgestaltung der Eingangssituation samt Umfahrt und Schranke oder auch laufende Nachrüstungen der Sanitärhäuser auf den aktuellen Stand der Technik. Und natürlich geht auch die
Errichtung der Campinghütten mit einem gewissen finanziellen Risiko einher. Eine qualitative
Verbesserung von Campingplätzen ist heutzutage kaum noch ohne eine zusätzliche Kapazitätserweiterung möglich, da durch eine reine Anhebung der Standplatzgebühren die Investitionen des Campingplatzbetreibers nicht gedeckt werden könnten.
Dies hat auch die Landesregierung mit dem LEP erkannt und eine „reine Kapazitätserweiterung“ abgelehnt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn Maßnahmen zur Struktur- und
Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung ergriffen werden, diese durchaus mit
einer höheren Standplatzanzahl einhergehen kann. Diese Erkenntnis wird ganz besonders
deutlich wenn man den Regionalplan von 2004 für den Planungsraum II betrachtet, denn hier
wird eine Kapazitätserweiterung noch kritischer betrachtet: „Nutzungs- und räumliche Erweiterungen bestehender Anlagen sollen nur im Rahmen der Qualitätsverbesserung erfolgen
und sollen in der Regel keine Erhöhung der Stellplatzzahlen mit sich bringen“.
Der ursprüngliche Bebauungsplan lässt maximal 472 Standplätze auf dem Campingplatz zu.
Die Erweiterungsplanung führt zu insgesamt maximal 559 Standplätzen auf dem gesamten
Campingplatz. Die Erhöhung um 87 Standplätze entspricht somit auch vollkommen den Zielen des LEP 2010.
Nach dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum II liegt ein Teil des bestehenden Campingplatzes innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft.
Der östliche Teil der Erweiterungsfläche liegt ebenfalls innerhalb dieses Gebietes. Gebiete
mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft haben den rechtlichen Charakter von
Vorbehaltsgebieten. Sie umfassen naturbetonte Lebensräume im Planungsraum zum Schutz
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 26.11.2015
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und dienen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes. Planungen und Maßnahmen sollen hier nur durchgeführt werden, sofern
sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Sie sind insbesondere
auf den Arten- und Biotopschutz ausgerichtet.
Des Weiteren wird der Campingplatz innerhalb eines regionalen Grünzugs dargestellt. Der
Regionalplan 2004 benennt als Ziel zu regionalen Grünzügen und Grünzäsuren Folgendes:
Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge und
Grünzäsuren vermieden werden. In den regionalen Grünzügen und Grünzäsuren soll planmäßig nicht gesiedelt werden. Es sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen.
Innerhalb der regionalen Grünzüge und Grünzäsuren sind bei allen Planungen, Maßnahmen
und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden
Nutzungen freizuhalten.
Gleichzeitig liegt der Campingplatz innerhalb eines Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung. In den Ordnungsräumen für Tourismus sollen vorrangig die Qualität und die Struktur
des touristischen Angebots verbessert, Maßnahmen zur Saisonverlängerung durchgeführt
und der Aufbau neuer touristischer Angebote gefördert werden. Als Ziel der Raumordnung
sollen in den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung keine neuen Zelt- und Campingplätze ausgewiesen werden. Nutzungs- und räumliche Erweiterungen bestehender Anlagen
sollen nur im Rahmen der Qualitätsverbesserung erfolgen und sollen in der Regel keine Erhöhung der Stellplatzzahlen mit sich bringen. Ferienhausgebiete als gewerbliche und touristisch genutzte Freizeitwohnanlagen sollen im räumlichen Siedlungszusammenhang errichtet
werden. Sie sollen das Landschaftsbild so wenig wie möglich beinträchtigen.
Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum II 2003 verweist in seiner Karte 1 für die
Erweiterungsfläche auf ein Verbundsystem innerhalb von Gebieten mit besonderer Eignung
zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. Zudem befindet sich der östliche Bereich der Erweiterungsfläche innerhalb eines Gebietes, das die Voraussetzungen für
eine Unterschutzstellung nach § 17 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt. Dabei handelt
es sich um das Landschaftsschutzgebiet „Steilküste Südost Fehmarn“, das den Steilküstenabschnitt mit seiner Vegetation berücksichtigt.
In der Karte 2 wird auf ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung verwiesen, wobei als
Erholungsinfrastruktur der Campingplatz angegeben wird. Zudem weist der Landschaftsrahmenplan oberflächennahe Rohstoffe im Bereich des Campingplatzes aus, wobei es sich um
tertiäre Tone handelt. Des Weiteren liegen Teile der Erweiterungsfläche in einem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 18 LNatSchG (siehe dazu LSG „Insel Fehmarn).
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Der Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Fehmarn wurde Anfang November 2012 vom Innenministerium genehmigt. Im Flächennutzungsplan ist fast das gesamte Plangebiet als
Sondergebiet Camping- und Wochenendplatz ausgewiesen. Nördlich und westlich des Campingplatzes werden Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün“ als umlaufende
grünplanerische Einfassung dargestellt. Entlang der westlichen Sondergebietsgrenze wird
eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportwiese“ dargestellt.
Ausschnitt Flächennutzungsplan Fehmarn
Im Bereich der Hügelgräber wird ebenfalls eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Wiese“ und der Kennzeichnung der archäologischen Denkmäler dargestellt. Nördlich der
Erweiterungsfläche des Campingplatzes schließt sich das Landschaftsschutzgebiet „Insel
Fehmarn“ von 1971 mit dem neuen Grenzverlauf an.
Der Landschaftsplan zeigt in seiner Bestandskarte den bestehenden Campingplatz als Freizeit- und Erholungsfläche -Campingplatz- und die Erweiterungsfläche nördlich davon als
Ackerfläche. Die beiden vorgenannten Flächen werden im Landschaftsplan durch einen
Knick und einen Bachlauf voneinander getrennt. Die Hügelgräber im südwestlichen Bereich
werden ebenfalls dargestellt wie geschützte Kleingewässer. Zudem wird der Campingplatz
innerhalb eines Geotopes, genaugenommen eines aktiven Kliffs ausgewiesen. Der Landschaftsplan stellt weiterhin einen Gewässerschutzstreifen 100 m entlang der Küstenlinie dar.
Östlich der Zufahrtstraße zum Campingplatz wird zudem ein Stauden-Eschenwald dargestellt.
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 26.11.2015
Das Plangebiet grenzt an das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Insel Fehmarn“ von 1971.
Ursprünglich lagen die Erweiterungsflächen des Campingplatzes innerhalb der LSG-Grenze.
Im Rahmen der Aufstellung des Gesamtflächennutzungsplanes wurde eine Verschiebung
der LSG-Grenze vorgenommen, um die Vergrößerung des Campingplatzes zu ermöglichen.
Das dazu förmlich durchgeführte Verfahren zur Grenzfestlegung durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein ist durchgeführt und abgeschlossen worden. Der bestehende südliche Bereich des Campingplatzes wurde bereit 2002 aus dem LSG entlassen.
Abgrenzung LSG nach Entlassungsverfahren
Östlich des Plangebietes auf den Wasserflächen der Ostsee befindet sich in ca. 200 m Entfernung das EU-Vogelschutzgebiet „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“. Das Vogelschutzgebiet mit einer Größe von 39.421 ha umfasst die flachen Meeresflächen und Küstensäume
zwischen der Ostküste der Insel Fehmarn und der Ostseeküste bei Grömitz. Die übergreifenden Ziele sind hier die Erhaltung der Küstengewässer mit außerordentlich hoher Bedeutung im internationalen Vogelzuggeschehen als Rast- und Überwinterungsgebiet für Reiher, Berg- und Eider-, Eis und Trauerenten. Zusammen mit den übrigen Ostseegebieten hat es
existentielle Bedeutung als Überwinterungsgebiet für die Entenpopulation der Ostsee.
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Direkt an das Plangebiet grenzt das FFH-Gebiet „1533-301 Staberhuk“. Das FFH-Gebiet mit
einer Größe von 1.657 ha liegt an der Südostküste der Insel Fehmarn. Es umfasst die für
den Naturschutz bedeutendsten Steilküstenabschnitte und Flachwasserbereiche bis etwa
über 10 m Wassertiefe an der Südostküste Fehmarns. Die übergreifenden Erhaltungsziele
sind die Erhaltung des charakteristischen Biotopkomplexes eines kontinental geprägten Kliffs
des südöstlichen Fehmarns aus teilweise quellbeeinflussten Hangwäldern, Gebüsch formtionen, Staudensäumen und Magerrasen sowie den vorgelagerten besonders blockreichen
Strandwällen, Geröllstränden und Riffen der Flachwasserbereiche u.a. als Lebensraum des
Schweinswals.
Für den Bereich des Campingplatzes galt bisher die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 10 der (ehemaligen) Gemeinde Bannersdorf aus dem Jahr 2004. Dieser
Bebauungsplan setzt weist für den bestehenden Campingplatz ein Sondergebiet, das der
Erholung dient für „Ferien- und Touristikcamping“ nach § 10 BauNVO aus. Zudem trifft der
Ursprungsplan differenzierte Festsetzungen zur Erschließung, Begrünung und Standplatzaufteilung. Es ist weiterhin auch die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10
der (ehemaligen) Gemeinde Bannersdorf rechtskräftig. Dieser trifft allerdings nur noch Aussagen zu dem derzeit nicht überplanten Teilbereich des Flurstücks 19/10, westlich der Zufahrtsstraße. Es ist seitens der Stadt kein separates Aufhebungsverfahren für die Ursprungspläne geplant, so dass bei einer Unwirksamkeit des vorliegenden Planes wieder die alten
Bebauungspläne wieder Anwendung finden.
2
Bestandsaufnahme
Der Campingplatz befindet sich an der Ostküste von Fehmarn, östlich von Gahlendorf und
nördlich von Katharinenhof. Angefahren wird der Campingplatz über die K44 Katharinenhof
von Süden. In Verlängerung der Erschließungsstraße verläuft der Ostseeküstenradweg, welcher sich als küstenparalleler Radweg darstellt. Der bestehende Campingplatz wird derzeit
durch einen Knick mit einem Graben von der sich nördlich anschließenden Ackerfläche bzw.
von der geplanten Erweiterungsfläche getrennt. Im südwestlichen Bereich der geplanten Erweiterungsfläche befinden sich drei archäologische Denkmäler in Form von Hügelgräbern.
An der nördlichen Grenze der Erweiterungsfläche besteht ein geschütztes Biotop in Form
eines Kleingewässers. Der nordöstliche Bereich des Plangebietes befindet sich innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes „Insel Fehmarn“. Östlich des Campingplatzes bestehen
Waldflächen die in die Steilküste übergehen. Innerhalb der Waldflächen besteht ein Restaurant mit eigener Zufahrt. Südlich des Waldes schließen sich großzügige Grün- und Spielflächen auf der Ostseite der Straße an. Nach Süden und Westen ist der Campingplatz durch
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Stand: 26.11.2015
bestehende Anpflanzungen ausreichend eingegrünt. Derzeit beträgt die zulässige Gesamtstandplatzzahl 472.
3
Begründung der Planinhalte
3.1
Flächenzusammenstellung
Das Plangebiet setzt sich wie folgt zusammen:
Sondergebiet 1 Camping- und Wochenendplatz
Sondergebiet 2 Campingplatz
32.680 m²
101.630 m²
Wasserflächen
2.510 m²
Verkehrsfläche
3.750 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
1.080 m²
Grünfläche
Gesamt:
39.780 m²
181.450 m²
18,15 ha
3.2
Planungsalternativen / Standortwahl
Da ein bestehender Campingplatz zukunftsfähig ausgebaut werden soll, kommen andere
Standorte nicht in Betracht. Zudem wurde bereits auf Flächennutzungsplanebene eine
Standortprüfung unter Beachtung aller einschränkenden Parameter durchgeführt.
3.3
Auswirkungen der Planung
3.3.1 Tourismus
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117 der Stadt Fehmarn gehen im Hinblick auf
die Nutzungsmöglichkeiten auf dem vorhandenen Campingplatz weitgehende Veränderungen einher. Diese betreffen im Wesentlichen die Zulassung von Aufstellplätzen für Campinghäuser. Dafür werden insgesamt zusätzlich 87 Standplätze geplant, wovon zukünftig 35 als
Aufstellplätze für Campinghäuser genutzt werden können. Mit dieser Maßnahme soll das
vorhandene Campingplatzangebot um ein attraktives Angebot im Sinne einer Qualitätsverbesserung erweitert werden. Viele Gäste schätzen die ungezwungene Erholungsatmosphäre
eines Campingplatzes, möchten jedoch einen größeren Komfort in ihrer Unterkunft genießen.
Das geplante Angebot ist zudem geeignet, die Saison zu verlängern und trägt damit den
Zielsetzungen der Regionalplanung Rechnung. Das Nutzungs- und Betreiberkonzept sieht
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
vor, die Campinghäuser einem wechselnden Personenkreis für touristische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird eine Erweiterungsfläche, derzeit ackerbaulich genutzt, nach
Norden in Anspruch genommen. Im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Fehmarn wurde der Campingplatz bereits als Sondergebiet „Camping- und
Wochenendplatz“ dargestellt.
Standplätze
Bebauungsplan Nr. 10, 1.v.Ä.
340
(1995)
Bebauungsplan Nr. 10, 2.Ä.
Anmerkungen
Flächen
Davon 18 Wohnmobilstellplätze
472
(2004)
Davon 20 Wohnmobilstellplätze
Flächennutzungsplan
9,69 ha Bestand + 4 ha
(2012)
Erweiterung
Bebauungsplan Nr. 117
559
Davon 35 Campinghäuser
Bei Schaffung von 104 neuen Standplätzen auf der Erweiterungsfläche und gleichzeitiger
Reduzierung der 472 genehmigten Standplätze im Bereich des bestehenden Campingplatzes ergibt sich eine Gesamtstandplatzzahl von 559.
3.3.2 Naturschutz / Landschaftspflege / Klimaschutz
Zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden werden bedarfsgerecht auch verdichtete
Bauformen im Bereich der neu geplanten Sanitärgebäude vorgesehen. Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt. Ein sparsamer und schonender Umgang
mit Grund und Boden kann damit sichergestellt werden. Landwirtschaftliche Flächen werden
nur in notwendigem Umfang in Anspruch genommen. Die Planung ist mit erheblichen Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege verbunden. Es werden
derzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Hierbei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Stadt sich bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung für
eine Bebauung dieser Fläche entschieden hat. Die Ackerfläche bietet sich als potenzieller
Standort für eine Bebauung bzw. touristische Nutzung an, da die vollständig ausgeräumte
und intensiv als Acker genutzte Fläche keinerlei ökologische Qualität besitzt.
Für die Modernisierung der Sanitärgebäude bzw. für den geplanten Neubau auf der Erweiterungsfläche werden Neuzuschnitte der Baufenster erforderlich. Gleichzeitig erfolgen Festsetzungen zur Höhenentwicklung. Wesentliche Auswirkungen sind damit nicht verbunden.
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Negative Auswirkungen werden auch nicht für den Bau der Campinghäuser erwartet, da das
Gebiet zur freien Landschaft begrünt wird und die Campinghäuser ebenfalls gemäß Camping
und Wochenendplatzverordnung nur eine Höhe von 3,50 m erreichen dürfen. Aufgrund der
größeren Mindestaufstellplatzgröße ist eine unerwünschte Verdichtung nicht zu befürchten.
Es wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt, deren Ergebnisse beachtet werden.
Der erforderliche Ausgleich wird vollumfänglich tlw. innerhalb des Plangebietes bzw. auf einer externen Ausgleichsfläche erbracht. Negative Auswirkungen werden damit nicht verbleiben.
Auf Festsetzungen zum Klimaschutz wird im Hinblick auf die detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der Verordnung über energiesparenden
Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014) sowie dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verzichtet. Solaranlagen sind zulässig.
3.3.3 Regionaler Grünzug
Der Campingplatz Katharinenhof liegt innerhalb eines regionalen Grünzugs. Der Regionalplan 2004 benennt als Ziel zu regionalen Grünzügen und Grünzäsuren Folgendes:
Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge und
Grünzäsuren vermieden werden. In den regionalen Grünzügen und Grünzäsuren soll planmäßig nicht gesiedelt werden. Es sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen.
Innerhalb der regionalen Grünzüge und Grünzäsuren sind bei allen Planungen, Maßnahmen
und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden
Nutzungen freizuhalten.
Die Darstellung des Freiflächensystems der regionalen Grünzüge im Regionalplan 2004 basiert nach den Ausführungen der Erläuterungen zu Ziffer 5.8 auf dem Landschaftsrahmenplan und umfasst ökologisch wertvolle Bereiche, schützenswerte geologische und geomorphologische Formen, strukturreiche Kulturlandschaften und Gebiete mit besonderer Erholungseignung.
Der Landschaftsrahmenplan verweist in seiner Karte 1 für die Erweiterungsfläche auf ein
Verbundsystem innerhalb von Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. Zudem befindet sich der östliche Bereich der Erweiterungsfläche innerhalb eines Gebietes, das die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung
nach § 17 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt. Dabei handelt es sich um das Landschaftsschutzgebiet „Steilküste Südost Fehmarn“, das den Steilküstenabschnitt mit seiner
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Vegetation berücksichtigt. In der Karte 2 wird auf ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung verwiesen, wobei als Erholungsinfrastruktur der Campingplatz angegeben wird. Zudem
weist der Landschaftsrahmenplan oberflächennahe Rohstoffe im Bereich des Campingplatzes aus, wobei es sich um tertiäre Tone handelt. Des Weiteren liegen Teile der Erweiterungsfläche in einem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 18 LNatSchG (siehe dazu LSG „Insel
Fehmarn).
Tatsächlich ist es so, dass das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Insel
Fehmarn“ von 1971 angrenzt. Ursprünglich lagen die Erweiterungsflächen des Campingplatzes innerhalb der LSG-Grenze. Im Rahmen der Aufstellung des Gesamtflächennutzungsplanes wurde eine Verschiebung der LSG-Grenze vorgenommen, um die Vergrößerung des
Campingplatzes zu ermöglichen. Das dazu förmlich durchgeführte Verfahren zur Grenzfestlegung durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein ist durchgeführt und
abgeschlossen worden. Der bestehende südliche Bereich des Campingplatzes wurde bereit
2002 aus dem LSG entlassen.
Nach dem Landschaftsprogramm liegt das Plangebiet in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Bewahrung der Landschaft, ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie als
Erholungsraum. Diese Eintragung basiert nach der Legende auf dem Knickschutzkonzept.
Die Planung der Stadt Fehmarn sieht nicht erstmalig eine Bebauung innerhalb eines regionalen Grünzugs vor. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen vielmehr im Sinne einer
Qualitätsverbesserung auch Wochenendplätze für Campinghäuser entstehen. In vorhandene ökologisch wertvolle Bereiche, schützenswerte geologische und geomorphologische
Formen und strukturreiche Kulturlandschaften wird nicht eingegriffen. Vorhandene Knicks
werden durch den Standort für die Wochenendplätze ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Von Bedeutung ist im Bereich des Campingplatzes Katharinenhof das Landschaftsbild. Das
Gelände fällt von West nach Ost von ca. 17 m über NHN bis auf ca. 8 m über NHN im Bereich
der Steilküste. Nach Westen und Süden begrenzen bestehende Knicks den Campingplatz
zur freien Landschaft, im Osten befindet sich Wald, der sich bis an die Steilküste zur Ostsee
erstreckt. Die bisherige Abschirmung nach Norden wurde ebenfalls durch einen Knick, der
dem bogenförmigen Grabenverlauf folgt, geschaffen.
Die für die Campinghäuser vorgesehene Fläche grenzt unter Berücksichtigung des 30 m
Waldabstands nördlich an diesen Graben an und befindet sich somit auf den Erweiterungsflächen des Campingplatzes (schraffierte Fläche in der Skizze). Durch einen neu geplanten
Knick als nördliche und westliche Einfassung der Erweiterungsfläche sind somit keine Auswirkungen der Campinghäuser auf das Landschaftsbild zu erwarten.
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Stand: 26.11.2015
Skizze Beeinflussung Landschaftsbild
Eine Sichtbarkeit des Campingplatzes ist somit fast nahezu ausgeschlossen. Auch vom Wasser aus erzeugen die Waldflächen eine natürliche Barriere. Auch die Geländetopographie
sorgt dafür, dass die Campinghäuser aus westlicher Sicht durch einen Höhenunterschied
von ca. 3 gut zur freien Landschaft abgeschirmt sind.
Für den Bestandsplatz ergeben sich keine Änderungen bezüglich der Auswirkungen auf das
Landschaftsbild. Die Stadt Fehmarn geht insgesamt davon aus, dass eine Abschirmung der
Stand- und Wochenendplätze zur freien Landschaft mit den geplanten Maßnahmen erreicht
wird. Für die geplanten Campinghäuser ist zudem eine einheitliche Gestaltung geplant und
festgesetzt. Eine Beeinträchtigung der Ziele des regionalen Grünzugs ist nach Ansicht der
Stadt nicht gegeben.
3.4
Städtebauliche Festsetzungen des Bebauungsplanes
Für den gesamten Campingplatz werden zukünftig die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 117 gelten.
3.4.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet erfolgt die differenzierte Festsetzung von zwei Sondergebieten, einmal für den
Bestandsplatz und einmal für die Erweiterungsfläche.
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Das SO1 bildet mit der Erweiterungsfläche den nördlichen Abschluss des Campingplatzes
und dient u.a. der Errichtung von Campinghäusern. Das SO1 dient zu Zwecken der Erholung
und der Errichtung von Stand- und Aufstellplätzen auf Camping- und Wochenendplätzen, die
für Freizeitunterkünfte bestimmt sind, und den Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung
des Gebietes und für sportliche sowie sonstige Freizeitzwecke, die das Erholen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind:
1.
104 Standplätze für Zelte und Wohnwagen.
2.
Von den 104 Standplätzen max. 35 Aufstellplätze für Campinghäuser für einen wechselnden
Personenkreis innerhalb der festgesetzten Baugrenzen in den festgesetzten Flächen mit der
Ziffer 1.
3.
Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.
Dabei werden unter Ziffer 1 Standplätze festgesetzt, welche unter Ziffer 2 weiter definiert
werden in Aufstellplätze. Diese differenzierte Art der Festsetzung ist erforderlich, da Campinghäuser laut Camping- und Wochenendplatzverordnung explizit nur auf Aufstellplätzen
und somit nicht auf Standplätzen zulässig sind.
Das SO2 - wobei es sich um den bestehenden Campingplatz handelt - sind folgende Nutzungen zulässig:
1.
455 Standplätze für Zelte und Wohnwagen.
2.
Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke und für die sonstige Freizeitgestaltung.
3.
Anlagen für die Platzverwaltung, Technikstationen für die Versorgungseinrichtungen.
4.
Die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
5.
Zwei Wohnungen für den Aufsichts- und Betriebsinhaber oder den Betriebsleiter.
Zusätzlich erfolgt eine Regelung für die Zulässigkeit von Nebenanlagen in den Sondergebieten.
3.4.2 Maß der baulichen Nutzung
Für die bestehenden und geplanten hochbaulichen Anlagen in den Sondergebieten werden
differenzierte Grundflächen festgesetzt. Zudem werden die maximalen Gesamthöhen über
der Oberkante Erdgeschossfertigfußboden differenziert festgesetzt. Zudem erhält das
höchste Gebäude bzw. die Rezeption eine maximale Dachneigung von 25°.
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Stand: 26.11.2015
In dem SO1 -Camping- und Wochenendplatz- wird das Maß der baulichen Nutzung durch
die zulässige Anzahl der Standplätze begrenzt. Insgesamt sind 35 Aufstellplätze für Campinghäuser zulässig. Für die auf den Wochenplätzen zulässigen 35 Campinghäuser werden
entsprechend große Baufenster festgesetzt. Textlich erfolgt die Festsetzung, dass nur Campinghäuser gemäß der Camping- und Wochenendplatzverordnung zulässig sind.
Für die Errichtung gewerblich genutzter nicht überdachter Außenterrassen im SO2 für das
Baufenster in dem sich das Restaurant befindet, wird ausnahmsweise eine Überschreitung
der maximalen Grundfläche von 20 % festgesetzt. Das entspricht etwa einer Größe von
130 m².
3.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Aufgrund der sehr landschaftlich geprägten Lage kommt für die Bebauung nur eine offene
Bebauung in Frage. Die Lage der Gebäude wird durch Baugrenzen bestimmt.
Für die zulässigen Außenterrassen im Bereich des SO2 wird auch eine Zulässigkeit außerhalb der Baugrenzen, allerdings auch außerhalb des 30m-Waldabstandes berücksichtigt. Zudem sind überdachte Stellplätze und Garagen – mit Ausnahme von Betreiberstellplätzen –
im gesamten Plangebiet unzulässig.
Zur Berücksichtigung der östlich angrenzenden Waldflächen wird eine Festsetzung getroffen
die die Errichtung von baulichen Anlagen und Standplätzen in einem 20 m Streifen parallel
zum Wald ausschließt. Dieser Bereich soll nur noch für Stellplätze und als Umfahrt für den
Campingplatz genutzt werden.
3.4.4 Sonstige Festsetzungen
Es werden baugestalterische Festsetzungen bezüglich der Oberflächengestaltung der Erschließungswege und Standplätze getroffen, die auch weiterhin eine Wasserdurchlässigkeit
gewährleisten sollen.
3.5
Verkehr
3.5.1 Erschließung
Die Erschließung ist über die vorhandene öffentliche Straße gesichert. Ausreichend Stellplätze können in den Sondergebieten nachgewiesen werden.
Der öffentliche Radweg der Stadt Fehmarn im Bereich Katharinenhof verläuft von Nord nach
Süd und endet nördlich des Waldes im Bereich des Strandabganges und wird durch ein Gehrecht entsprechend abgesichert.
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
3.6
Grünplanung
3.6.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Nach § 18 BNatSchG ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 BNatSchG nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Die naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung wird in Anlehnung an den Erlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende vom 09.12.2013, gültig ab dem
01.01.2014, sowie dessen Anlage durchgeführt.
a) Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine konventionelle Ackerfläche. Somit besitzen die
Flächen nur eine geringe Bedeutung für Tiere und Pflanzen. An der südlichen und westlichen
Ackergrenze verlaufen teilweise außerhalb und teilweise innerhalb des Plangebietes Knicks,
welche eine hohe Bedeutung für die Arten- und Lebensgemeinschaften haben.
Schutzgut Boden
Gemäß des Landwirtschafts- und Umweltatlas des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume S-H stellt sich der Boden im Bereich des Plangebietes
als Gley und Pseudogley dar. Dabei handelt es um keine selten vorkommende und oder
besondere Bodenart. Zudem weist der Landschaftsrahmenplan oberflächennahe Rohstoffe
im Bereich des Campingplatzes aus, wobei es sich um tertiäre Tone handelt.
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet verläuft entlang der ursprünglichen nördlichen Abgrenzung des Campingplatzes ein Graben, welche mit einem Knick begleitet wird. Auf der Erweiterungsfläche, am nördlichen Plangebietsrand sowie westlich des Rezeptionsgebäudes bestehen geschützte Kleingewässer. Weitere natürliche Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutzgut Klima/Luft
Das Klima im westlichen Ostseeraum kann als gemäßigtes, feucht-temperiertes, ozeanisches Klima beschrieben werden, geprägt durch die Lage zwischen Nord- und Ostsee. Die
Sommer sind eher kühl, die Winter mild; Niederschlag fällt im Vergleich zum übrigen Schleswig-Holstein eher unterdurchschnittlich viel, die Sonnenscheindauer wiederrum ist relativ
hoch. Die Hauptwindrichtung auf Fehmarn ist im Jahresmittel West und Südwest. Detaillierte
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Stand: 26.11.2015
Daten zur Luftqualität liegen nicht vor. Die Luftgüte ist aber im Ostseeraum allgemein und in
der Region Fehmarnbelt speziell aufgrund der geringen Vorbelastung sehr hoch. Bereiche
unterschiedliche Güte und damit unterschiedlicher Bedeutung können nicht differenziert werden.
Schutzgut Landschaftsbild
Bei dem Plangebiet handelt es sich neben dem stark überprägten Bestandscampingplatz um
eine konventionelle Ackerfläche, welche an den Campingplatz grenzt und durch einen Knick
durch diesen getrennt ist. Der bestehende Campingplatz ist zudem durch die Waldflächen
im Osten und die Knicks im Westen und Süden eingefasst.
b) Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Da ausgenommen vom Knickdurchbruch keinerlei weiteren Eingriffe in die Gehölz- und
Knickstrukturen geplant sind, ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf die Artenund Lebensgemeinschaften. Auch die Herausnahme der Ackerflächen aus der Nutzung bzw.
die teilweise Versiegelung dessen führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.
Zudem steht durch das Anlegen einer neuen Eingrünung in Form eines umlaufenden Knicks
sowie durch das Anlegen von Knickschutztreifen eine deutliche Aufwertung den Eingriffen
gegenüber. Bei Berücksichtigung einer Bauzeitenregelung, ist auch mit keiner Beeinträchtigungen potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln zu rechnen.
Schutzgut Boden
Die Beeinträchtigung erfolgt durch die zu erwartenden Versiegelungen mit baulichen Anlagen
auf dem Baugrundstück. In diesen Bereichen gehen die natürlichen Bodenfunktionen verloren.
Schutzgut Wasser
Aufgrund der insgesamt doch eher kleinteiligen Eingriffe, die zudem auf einem großen Anteil
dieser Fläche nur durch eine Teilversiegelung erfolgen, und der vorhandenen Bodensituation
kommt es zu keinen Eingriffen in das Schutzgut „Grundwasser“. Es ergeben sich nach Einschätzung der Stadt voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen.
Schutzgut Klima/Luft
Aufgrund der kleinteiligen und weiterhin stark von Wald und Knicks geprägten Situation, ergeben sich keinen Auswirkungen auf das Schutzgut.
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Schutzgut Landschaftsbild
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen durch die Errichtung der neuen Baukörper (Sanitärgebäude I) im Plangebiet. Aufgrund der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen und dem neu anzulegenden Knick ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf
das Landschaftsbild.
c) Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Die Eingriffe werden durch den weitgehenden Erhalt der Knicks und Gehölze im Plangebiet
minimiert. Der geplante Knickdurchbruch wird auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt.
Schutzgut Boden
Minimierend wirken die Festsetzungen von geringen Grundflächen sowie der Verwendung
von wasserdurchlässigen Materialien für die Erschließungswege und Standplätze im Plangebiet. Zusätzlich ergeben sich positive Auswirkungen durch das großflächige Festsetzen
von neuen Knicks sowie neuen Knickschutzstreifen im Bereich bestehender Knicks.
Schutzgut Wasser
Über die Festsetzung von geringen Grundflächen wurde auch die Versieglung auf ein minimales Maß reduziert. Dadurch wurden auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
auf ein Mindestmaß gesetzt.
Schutzgut Klima/Luft
Durch die Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung auf das unbedingt benötigte
Maß, wird eine größere Sperrwirkung für den Kaltluftabfluss vermieden.
Schutzgut Landschaftsbild
Durch den Erhalt der vorhandenen Gehölz- und Knickstrukturen werden die Eingriffe in das
Landschaftsbild minimiert. Die Begrenzung der Firsthöhen mindert die Sichtbarkeit des Baugebietes und trägt zur Einfügung der Neubebauung in das Landschaftsbild bei.
d) Ermittlung der Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Die sonstigen Lebensraumverluste durch den Verlust einer konventionell genutzten Ackerfläche, zum Beispiel als Aufenthalts- und Nahrungsraum für die Tierwelt, können kaum erfasst werden. Durch die Ausweisung von Ausgleichs- und Anpflanzungsflächen werden jedoch neue Lebensräume geschaffen.
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Stand: 26.11.2015
Schutzgut Boden
Die Ausweisung eines neu anzupflanzenden Knicks dient zum Ausgleich der Eingriffe in das
Schutzgut Boden. Die Bemessung des Ausgleichs erfolgt gemäß der vorgenommenen Bewertung:
Die Eingriffe in den Boden finden ausschließlich auf Flächen mit allgemeiner Bedeutung für
den Naturschutz statt. Zu diesen Flächen zählt die Ackerfläche. Ausgleich wird im Verhältnis
1:0,5 für Gebäude und versiegelte Oberflächen erforderlich. Flächen mit allgemeiner bis mittlerer Bedeutung für den Naturschutz bzw. mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
befinden sich im Plangebiet, aber hier finden mit Ausnahme des Knickdurchbruchs keine
Eingriffe statt. Die Planung führt zu einer zusätzlichen Versiegelung folgender Flächen:
Nutzung
Gesamt
SO1 (GR Sanitär I)
Ausgleichsfaktor
Neueingriff
200 m²
*
0,5
=
100 m²
1.750 m²
*
0,5
=
875 m²
100 m²
*
0,5
=
50 m²
SO1 (Standplätze, 32.680 m² * 0,2)1
6.536 m²
*
0,5
=
3.268 m²
SO2 (GR Sanitär II-IV, Rezeption)2
575 m²
*
0,5
=
288 m²
SO2 (Überschreitung für Außenterras-
130 m²
*
0,5
=
65 m²
288 m²
*
0,5
=
144 m²
SO1 (Campinghäuser, 35*50 m²)
SO1 (Stellplatzflächen, Zufahrten nach
§ 19 (4) BauNVO 50 %)
sen 20% der GR=650 m²)
SO2 (Stellplatzflächen, Zufahrten nach
§ 19 (4) BauNVO 50
%)3
Gesamt:
4.790 m²
Als optimaler Ausgleich für eine Bodenversiegelung sind eine entsprechende Bodenentsiegelung und die damit verbundene Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion anzusehen. Für derartige Maßnahmen bestehen im Bearbeitungsraum jedoch keine Möglichkeiten.
Daher werden gemäß des Ausgleichserlasses vom 3. Juli 1998 für zusätzlich versiegelte und
überbaute Flächen Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz durchgeführt.
1
Zur Ermittlung der versiegelten Flächen im SO 1: Da im SO mit der Errichtung von Standplätzen (i.d.R. als Rasenflächen) und das Anlegen von teilversiegelten Wegen zu rechnen ist, wird hier von einem versiegelten Anteil von ca. 20%
ausgegangen - was in etwa einer GRZ von 0,2 entspricht.
2 Im Vergleich der bereits zulässigen Grundflächen des Bebauungsplanes Nr. 10, 2. Änderung der (ehemaligen) Gemeinde Bannersdorf (zulässige GR = 965 m²)
3 Im Vergleich der bereits zulässigen Grundflächen des Bebauungsplanes Nr. 10, 2. Änderung der (ehemaligen) Gemeinde Bannersdorf (zulässige GR = 965 m²)
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Insgesamt wird damit für das Schutzgut Boden ein Ausgleichsflächenbedarf von ca. 5.064 m²
festgestellt. Als Ausgleich wird ein ca. 580 m langer Knick an der nördlichen und westlichen
Plangebietsgrenze sowie weitere 65 als Lückenschluss im südwestlichen Bereich neu gepflanzt. Das entspricht einer Ausgleichsfläche von ca. 6.125 m² Fläche (580 m x 10 m, 65 m
x 5m) welche aus der ackerbaulichen Nutzung genommen wird. Es verbleiben somit ca.
1.335 m² Ausgleichsfläche die teilweise für das Schutzgut Landschaft bzw. für die erforderlichen Knickdurchbrüche genutzt werden. Der Knickdurchbruch hat eine Gesamtlänge von ca.
8 m und wird im Verhältnis 1:2 (entspricht 16 m langen Knick bzw. ca. 160 m² Ausgleichsfläche) ausgeglichen.
Eingriff
Ausgleich (580 m
Ausgleichsbedarf
Knickneupflanzung)
6.125 m²
Bodenversiegelung
-
4.790 m²
Knickdurchbruch
-
160 m²
Verbleibend:
1.175 m²
Abzüglich der 160 m² Ausgleichsfläche für den Knickdurchbruch verbleiben immer noch ca.
1.175 m² Ausgleichsfläche. Die Durchführung der Maßnahmen wird durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert.
Schutzgut Wasser
Die für die Eingriffe in das Schutzgut Boden vorgesehenen Maßnahmen erzielen auch für
das Schutzgut Wasser positive Wirkungen.
Schutzgut Klima/Luft
Weitere Maßnahmen zum Ausgleich sind nicht erforderlich
Schutzgut Landschaftsbild
Die geplante Knickneuanpflanzung bewirkt eine ausreichende Abschirmung zur freien Landschaft. Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich.
3.6.2 Artenschutz
Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen (§§ 44, 45 BNatSchG).
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Stand: 26.11.2015
Bei den im Plangebiet zu erwartenden Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass
aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen das Zugriffsverbot verstoßen wird.
Grundsätzlich sollte § 27a LNatSchG beachtet werden und ein Gehölzschnitt in der Zeit vom
15. März bis 30. September unterlassen werden.
Auf der Erweiterungsfläche befinden sich keine Gehölze. Die im Plangebiet vorhandenen
Knicks an Anpflanzungen bleiben erhalten. Eine Ausnahme bildet hier der Knickdurchbruch
zwischen dem SO1 und SO2. Der Durchbruch ist an dieser Stelle erforderlich, um die Erweiterungsflächen an den bestehenden Campingplatz anzubinden und eine Umfahrt zu gewährleisten. Der Knickdurchbruch wird entsprechend bilanziert und ausgeglichen.
3.6.3 Grünplanerische Festsetzungen
Die bestehenden Grünflächen auf dem Campingplatz werden weiterhin als solche abgesichert und mit den entsprechenden Zweckbestimmungen festgesetzt. Dabei handelt es sich
einerseits um die Spielplatzflächen in der südwestlichen Ecke des Campingplatzes und zum
Anderen wird eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung -Wiese- welche sich innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes befindet ebenfalls abgesichert. Die bestehenden Anpflanzungen
des Ursprungsplanes werden größtenteils übernommen und weiterhin als zu erhaltend festgesetzt. Auch bestehende Knicks werden übernommen. Die detailliert festgesetzten Anpflanzungen im SO2 aus dem Ursprungsplan werden nicht mehr festgesetzt, zu Gunsten einer
flexibleren und aufgelockerten Anordnung der Standplätze. Gerade vor dem Hinblick einer
qualitativen Aufwertung des Campingplatzes durch Auflösen und Zusammenlegen von
Standplätzen, ergeben sich hier bessere und vereinfachte Umgestaltungsmöglichkeiten. Die
Neuplanung sieht zudem weitere großzügige Grünflächen zur Einfassung der Erweiterungsfläche vor. Zum einen werden zukünftig Knickschutzstreifen nördlich des vorhandenen
Knicks entlang dem Graben festgesetzt. Damit soll ein ausreichender Abstand der neuen
Standplätze zum Knick eingehalten werden und gleichzeitig die Bewirtschaftung des Grabens einseitig gewährleistet bleiben. Des Weiteren soll der Bereich um die drei Hügelgräber
ausreichend berücksichtigt werden, indem eine Wiese angelegt wird. Die größte Grünfläche
innerhalb des Plangebietes bildet die „Sport- und Spielwiese“ mit dem Zusatz „und Überbelegungsfläche für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik“ westlich der neuen
Standplätze. Topografische gesehen liegt die Sport- und Spielwiese höher als die Standplätze und dient gleichzeitig als Puffer zwischen dem anzupflanzenden Knick und den geplanten Standplätzen an dieser Stelle.
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Zur Abgrenzung zur freien Landschaft und gleichzeitig als Ausgleich für die Eingriffe in das
Schutzgut Boden und Landschaft wird entlang der nördlichen und westlichen Plangebietsgrenze ein neu anzupflanzender Knick festgesetzt. Dieser hat ca. die Länge von 580 m und
eine Breite von insgesamt 10 m. Im südwestlichen Bereich wird der Knick zusätzlich auf 65 m
Länge und einer Breit von 5 m an den Bestandsknick angeschlossen.
Knickneupflanzung:
Es ist ein Wall mit einer Fußbreite von 3 m bis 4 m und eine Höhe von 1,20 m bis 1,50 m zu
errichten. Die Breite der Walloberkante beträgt mindestens 1,50 m, hier erfolgt eine dreireihige Anpflanzung mit Gehölzen, wobei die Pflanzabstände versetzt 1 m betragen sollen. Zudem soll der Oberboden aus der neuen Knicktrasse aufgenommen werden und ein Wallkern
aus bindigem Bodenmaterial aufgesetzt werden. Die Einzäunung des Knicks kann mit einem
forstüblichen Wildschutzzaun erfolgen. Als Gehölze sind heimische Arten 2x verpflanzt, Höhe
0,80 – 1,0 m der folgenden Liste zu pflanzen, z.B.:
Acer campestre
Feld-Ahorn
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
Carpinus betulus
Hain-Buche
Corylus avellana
Haselnuß
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europeus
Pfaffenhütchen
Lonicera xylosteum
Rote Heckenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hund-Rose
Rubus fruticosus
Brombeere
Rubus ideus
Himbeere
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Folgende Arten bieten sich für die Pflanzung höherwüchsiger Bäume, die alle 20 m in der
Qualität Hochstamm 2x verpflanzt, Stammumfang 8 – 10 cm verwendet werden sollen, an:
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
Quercus robur
Stiel-Eiche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Als Schutzmaßnahme entlang des Wallfußes ist ein 5 – 7 m breiter Kraut- und Grassaum
(keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) zu entwickeln. Die Mahd soll
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alle 2 Jahre erfolgen, wobei das Mähgut zu entfernen ist. Nicht angewachsene Gehölze sind
zu ersetzen.
4
Immissionen / Emissionen
Teilweise grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
5
Ver- und Entsorgung
5.1
Stromversorgung
Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die Schleswig-Holstein Netz AG.
5.2
Wasserver-/ und –entsorgung
Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über den Wasserbeschaffungsverband Fehmarn
über das vorhandene bzw. zu ergänzende Trinkwassernetz. Es wird auf den beabsichtigten
Ausbau des Trinkwassernetzes seitens des Wasserbeschaffungsverbandes verwiesen.
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das vorhandene und zu ergänzende
Kanalnetz des Zweckverbandes Ostholstein der Kläranlage Burg a.F./ Klärwerk Burgstaaken
zugeführt.
Das anfallende Oberflächenwasser auf unbefestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet wird über den vorhandenen Vorfluter im Plangebiet gesammelt und weiter in die Ostsee
abgeleitet. Zuständig ist hier der Wasser- und Bodenverband Fehmarn Nord-Ost.
Das anfallende Niederschlagswasser von befestigten Flächen aus dem Bebauungs-plangebiet (hier nur das neue Sanitärhaus I und die Campinghäuser im SO1) wird nach einer Vorreinigung beispielsweise durch einen Leichtstoffrückhalteschacht in das Verbandsgewässer
eingeleitet.
5.3
Müllentsorgung
Die Müllentsorgung erfolgt durch den Zweckverband Ostholstein.
5.4
Löschwasserversorgung
Der Feuerschutz in der Stadt Fehmarn wird durch die "Freiwilligen Feuerwehren Fehmarn“
gewährleistet. Nach dem Arbeitsblatt W405 des DVGW – Verwaltungsvorschrift über die
Löschwasserversorgung – sind bei nicht feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Umfassungswänden Löschwassermengen von 96 m³/h für zwei Stunden erforderlich. Anderenfalls
sind 48 m³/h ausreichend. Dieses kann im Bedarfsfall dem vorhandenen Trinkwassernetz
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entnommen werden. Im Übrigen wird auf Erlass des Innenministeriums zur Löschwasserversorgung vom 30. August 2010 (IV-334 – 166.701.400-) hingewiesen.
Laut der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze dürfen diese nur betrieben werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Hydranten oder
aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Bei Campingplätzen ist die Löschwassermenge von 400 Litern pro Minute und bei
Wochenendplätzen die Löschwassermenge von 800 Litern pro Minute, jeweils über einen
Zeitraum von zwei Stunden, sicherzustellen. Von jedem Standplatz muss ein Hydrant oder
eine Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200m Entfernung erreichbar sein.
6
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine
Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
der Planung auf das Gebiet und die Umgebung ermittelt werden. Nach § 2 Abs. 4 BauGB
legt die Gemeinde für diesen Bauleitplan folgenden Umfang und Detaillierungsgrad fest, der
bei der Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
6.1
Einleitung
6.1.1 Inhalte und Ziele des Bauleitplans
Der Campingplatz Katharinenhof ist ein generationenübergreifender Familienbetrieb der
seine wirtschaftliche Basis zukunftsfähig ausbauen möchte, indem der Platz sich erweitert
und sich gleichzeitig auch qualitativ verbessert. Das soll neben der reinen Umgestaltung und
Erweiterung der Standplätze auch durch zusätzliche Nutzungsangebote, wie beispielsweise
Campinghäuser erreicht werden.
Planungsziel ist eine Platzerweiterung für Campinghäuser, sowie für weitere Standplätze.
Gleichzeitig soll der bestehende Campingplatz überplant und ggf. angepasst werden. Insgesamt wird sich nur eine geringe Erhöhung der Standplatzzahlen ergeben, da derzeit schon
bestehende Standplätze im Rahmen der Qualitätsverbesserung aufgelöst und zusammengelegt werden. Nähere Ausführungen sind der Ziffer 1.1 und die inhaltlichen Planungen der
Ziffer 3. zu entnehmen.
6.1.2 Für die Planung bedeutsame einschlägige Fachgesetze und Fachpläne
Folgende bekannte einschlägige Fachgesetze und Fachpläne betreffen das Plangebiet und
treffen folgende Aussagen:
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Ziele des Umweltschutzes
Berücksichtigung in der Planung
BNatSchG:
Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit,
der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter etc.
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung
Artenschutz
BBodSchG:
Nachhaltige Funktionen des Bodens sichern und wiederherstellen
Begrenzung von möglichen Versiegelungen
DSchG:
Bewahrung von Denkmälern
Berücksichtigung der Hügelgräber im
Plangebiet
Landschaftsplan:
Eingrünung des Campingplatzes,
Erhalt von Knicks
Festsetzen von Knicks und Flächen für
Anpflanzungen
Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen nicht vor. Zu den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung und ihre Berücksichtigung:
Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein liegt das Plangebiet innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus und Erholung. In den Schwerpunkträumen
für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, welches bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen,
Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Vorrang haben Maßnahmen zur Strukturund Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung vor der reinen Kapazitätserweiterung oder dem Neubau von Anlagen. Kapazitätserweiterungen sind denkbar, wenn sie zur
Qualitätsverbesserung des Angebotes beitragen. Bei Erweiterung bestehender Campingplätze dürfen sich diese nicht bandartig an den Küsten entlang ziehen, sondern sind in die
Tiefe zu staffeln. Des Weiteren sind sie durch Freiflächen zu gliedern und durch landschaftsgerechte Umpflanzungen einzugrünen. Es sollen mind. 50 % der Plätze für einen wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen. Erweiterungen von Campingplätzen sollen mit einer Verlagerung von Standplätzen aus der unmittelbaren Küstenzone in den rückwärtigen
Bereich sowie mit einer Qualitätsverbesserung einhergehen.
Der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP) zeichnet ein klares Bild der zukünftigen Entwicklung der Campingplätze in Schleswig-Holstein:
„Vorrang haben Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung vor der reinen Kapazitätserweiterung oder dem Neubau von Anlagen. Kapazitätserweiterungen sind denkbar, wenn sie zur Qualitätsverbesserung des Angebotes beitragen“.
Eine Struktur- und Qualitätserweiterung ist immer mit Investition und damit mit Kosten verbunden. Oft gehen Strukturverbesserungen mit Auflösungen und Zusammenlegungen von
Standplätzen einher, was zu einem großzügigeren und höherwertigen Erholungsgrad bei den
Campingurlaubern führt. Dabei ist zu beachten das die Existenzgrundlage des Camping-
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platzbetreibers eng an die Anzahl der Standplätze gebunden ist, da die Einnahmen sich jeweils „je Standplatz“ ergeben. Hinzu kommen auch Investitionen wie beispielsweise die Umgestaltung der Eingangssituation samt Umfahrt und Schranke oder auch laufende Nachrüstungen der Sanitärhäuser auf den aktuellen Stand der Technik. Und natürlich geht auch die
Errichtung der Campinghütten mit einem gewissen finanziellen Risiko einher. Eine qualitative
Verbesserung von Campingplätzen ist heutzutage kaum noch ohne eine zusätzliche Kapazitätserweiterung möglich, da durch eine reine Anhebung der Standplatzgebühren die Investitionen des Campingplatzbetreibers nicht gedeckt werden könnten.
Dies hat auch die Landesregierung mit dem LEP erkannt und eine „reine Kapazitätserweiterung“ abgelehnt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn Maßnahmen zur Struktur- und
Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung ergriffen werden, diese durchaus mit
einer höheren Standplatzanzahl einhergehen kann. Diese Erkenntnis wird ganz besonders
deutlich wenn man den Regionalplan von 2004 für den Planungsraum II betrachtet, denn hier
wird eine Kapazitätserweiterung noch kritischer betrachtet: „Nutzungs- und räumliche Erweiterungen bestehender Anlagen sollen nur im Rahmen der Qualitätsverbesserung erfolgen
und sollen in der Regel keine Erhöhung der Stellplatzzahlen mit sich bringen“.
Der ursprüngliche Bebauungsplan lässt maximal 472 Standplätze auf dem Campingplatz zu.
Die Erweiterungsplanung führt zu insgesamt maximal 559 Standplätzen auf dem gesamten
Campingplatz. Die Erhöhung um 87 Standplätze entspricht somit auch vollkommen den Zielen des LEP 2010.
Nach dem Regionalplan 2004 für den Planungsraum II liegt ein Teil des bestehenden Campingplatzes innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft.
Der östliche Teil der Erweiterungsfläche liegt ebenfalls innerhalb dieses Gebietes. Gebiete
mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft haben den rechtlichen Charakter von
Vorbehaltsgebieten. Sie umfassen naturbetonte Lebensräume im Planungsraum zum Schutz
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und dienen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes. Planungen und Maßnahmen sollen hier nur durchgeführt werden, sofern
sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten. Sie sind insbesondere
auf den Arten- und Biotopschutz ausgerichtet.
Des Weiteren wird der Campingplatz innerhalb eines regionalen Grünzugs dargestellt. Der
Regionalplan 2004 benennt als Ziel zu regionalen Grünzügen und Grünzäsuren Folgendes:
Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge und
Grünzäsuren vermieden werden. In den regionalen Grünzügen und Grünzäsuren soll plan-
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mäßig nicht gesiedelt werden. Es sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit den genannten Funktionen vereinbar sind oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stehen.
Innerhalb der regionalen Grünzüge und Grünzäsuren sind bei allen Planungen, Maßnahmen
und Nutzungen die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereiche und deren Funktionsfähigkeit zu beachten und von konkurrierenden
Nutzungen freizuhalten.
Gleichzeitig liegt der Campingplatz innerhalb eines Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung. In den Ordnungsräumen für Tourismus sollen vorrangig die Qualität und die Struktur
des touristischen Angebots verbessert, Maßnahmen zur Saisonverlängerung durchgeführt
und der Aufbau neuer touristischer Angebote gefördert werden. Als Ziel der Raumordnung
sollen in den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung keine neuen Zelt- und Campingplätze ausgewiesen werden. Nutzungs- und räumliche Erweiterungen bestehender Anlagen
sollen nur im Rahmen der Qualitätsverbesserung erfolgen und sollen in der Regel keine Erhöhung der Stellplatzzahlen mit sich bringen. Ferienhausgebiete als gewerbliche und touristisch genutzte Freizeitwohnanlagen sollen im räumlichen Siedlungszusammenhang errichtet
werden. Sie sollen das Landschaftsbild so wenig wie möglich beinträchtigen.
6.1.3 Prüfung der betroffenen Belange
Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB.
Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur
allgemeine Aussagen treffen.
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 14 BNatSchG vorbereitet werden.
b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG
Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden.
Das Landschaftsschutzgebiet „Insel Fehmarn“ verläuft entlang der nördlichen und östlichen
Campingplatzgrenzen.
Der Campingplatz grenzt an das FFH-Gebiet DE 1533-301 „Staberhuk“. Die übergreifenden
Erhaltungsziele ist die Erhaltung des charakteristischen Biotopkomplexes eines kontinental
geprägten Kliffs des südöstlichen Fehmarns aus teilweise quellbeeinflussten Hangwäldern,
Gebüschformationen, Staudensäumen und Magerrasen sowie den vorgelagerten besonders
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blockreichen Strandwällen, Geröllstränden und Riffen der Flachwasserbereiche u.a. als Lebensraum des Schweinswals. Die Gefährdungen des FFH-Gebietes liegen laut Steckbrief
bei:
Außerhalb des FFH-Gebietes
- einer Landwirtschaftlichen Nutzung
Innerhalb des FFH-Gebietes
- einer Landwirtschaftlichen Nutzung
- einer forstwirtschaftlichen Nutzung,
- der Berufsfischerei,
- der Jagd, der Schifffahrt,
- des Wassersports,
- sonstigen Freizeit- und Tourismusaktivitäten
- der Wasserverschmutzung.
Aufgrund der Planung bzw. durch die Erhöhung um ca. 87 Standplätze werden die o.g. Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt. Zumal als externe Gefährdung auf das FFH-Gebiet nur die
landwirtschaftliche Nutzung benannt wird, welche aufgrund der Planung nicht begünstigt
wird.
Ähnliches gilt für das Vogelschutzgebiet DE 1633-491 „Ostsee östlich Wagrien”, welches sich
in einem noch größeren Abstand zum Plangebiet befindet. Auch hier wird als einzige externe
Gefährdungen des Vogelschutzgebietes die Errichtung von Energieleitungen genannt. Da
dies kein Bestandteil der Planung ist, geht die Stadt Fehmarn von einer Vereinbarkeit der
Planungsziele mit den genannten Schutzgebieten aus.
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt
Nicht betroffen, da keine Emissionen oder Altlasten zu erwarten sind.
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind Denkmäler in Form von drei Hügelgräbern bekannt.
Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung
der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen.
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e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung
von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim
Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen
der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Auf Festsetzungen zum Klimaschutz wird
im Hinblick auf die detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014) sowie dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verzichtet. Von einer Erheblichkeit wird nicht ausgegangen.
g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Die Planung weicht von den Darstellungen des Landschaftsplanes geringfügig ab, da der
Landschaftsplan die Erweiterungsfläche als Landwirtschaftliche Fläche darstellt. Der Planung stehen keine Ziele oder Maßnahmen des Landschaftsplanes entgegen.
h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus
Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die
verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden
Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind
nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a, c, und d
Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind
nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.
6.2
Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen die in
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden
Erhebliche Umweltauswirkungen sind in der Umweltprüfung nur für den Belang a) „Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen
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ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt“ zu erwarten, da 8 m Knick beseitigt
werden und eine zusätzliche Versiegelung auf den Erweiterungsflächen zu erwarten ist. Die
folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf diesen Aspekt.
6.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden:
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen
Durch den geplanten Knickdurchbruch ergeben sich an dieser Stelle Auswirkungen auf die
Arten- und Lebensgemeinschaften. Aufgrund der Gesamtlänge des Knicks und den im Verhältnis relativ kleinteiligen Durchbruch, ist insgesamt mit keinen erheblichen Auswirkungen
zu rechnen. Auch die Herausnahme der Ackerflächen aus der Nutzung bzw. die teilweise
Versiegelung dessen führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.
Boden
Die Beeinträchtigung erfolgt durch die zu erwartenden Versiegelungen mit baulichen Anlagen
auf dem Baugrundstück. In diesen Bereichen gehen die natürlichen Bodenfunktionen verloren.
Wasser
Die im Plangebiet vorhandenen Gewässer bleiben erhalten und werden nicht beeinträchtigt.
Erhebliche Auswirkungen sind somit nicht zu erwarten.
Luft, Klima
Aufgrund der kleinteiligen und weiterhin stark von Bäumen und Knicks geprägten Situation,
ergeben sich keinen Auswirkungen auf das Schutzgut.
Landschaft
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen durch die Errichtung der neuen Baukörper im Plangebiet. Aufgrund der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen und dem Erhalten der umgebenden Eingrünung bzw. das Neuanpflanzen eines Knicks ergeben sich
keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
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Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Die biologische Vielfalt auf der Ackerfläche ist gering. Eine größere Vielfalt ist in den strukturreichen Flächen im Bereich der vorhandenen Knicks und Waldflächen anzunehmen. Wirkungsgefüge bestehen entsprechend den vorhandenen Lebensräumen.
6.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen
Bei Umsetzung der Planung ergeben sich keine erheblichen Änderungen für die Tier- und
Pflanzenwelt, da der Großteil der Gehölz- und Knickstrukturen erhalten bleibt. Es ergeben
sich eher positive Auswirkungen aufgrund der Planung, da die vorhandenen Grünstrukturen
durch den geplanten Knick und die neuen Knickschutzstreifen ergänzt und fortgeführt werden. Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt es bei einer Ackerfläche mit geringer Artenvielfalt.
Boden
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu Bodenversiegelungen und die natürlichen Bodenfunktionen gehen verloren. Allerdings werden dann auch ackerbauliche Flächen aus der Nutzung genommen und teilweise durch Naturschutzmaßnahmen aufgewertet. Bei Nichtumsetzen der Planung bleibt es bei der landwirtschaftlichen Nutzung.
Wasser
Es ergeben sich keine Auswirkungen.
Luft, Klima
Aufgrund der kleinteiligen und weiterhin stark von Bäumen, Knicks und Grünflächen geprägten Situation, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut.
Landschaft
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen durch die Errichtung der neuen Baukörper im Plangebiet. Aufgrund der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen und dem Erhalten und der umgebenden Eingrünung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf
das Landschaftsbild.
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Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Im Bereich der Ackerflächen wird sich die biologische Vielfalt durch die Errichtung der baulichen Anlagen in diesem Bereich verschlechtern. Das Wirkungsgefüge wird sich verschieben
bzw. neu herausbilden.
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen bzw. zulässigen Nutzungen nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan.
6.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen
Die sonstigen Lebensraumverluste durch den Verlust einer konventionell genutzten Ackerfläche, zum Beispiel als Aufenthalts- und Nahrungsraum für die Tierwelt, können kaum erfasst werden. Durch die Ausweisung von Ausgleichs- und Anpflanzungsflächen werden jedoch neue Lebensräume geschaffen.
Boden
Die Ausweisung eines neu anzupflanzenden Knicks dient zum Ausgleich der Eingriffe in das
Schutzgut Boden. Die Bemessung des Ausgleichs erfolgt gemäß der vorgenommenen Bewertung:
Die Eingriffe in den Boden finden ausschließlich auf Flächen mit allgemeiner Bedeutung für
den Naturschutz statt. Zu diesen Flächen zählt die Ackerfläche. Ausgleich wird im Verhältnis
1:0,5 für Gebäude und versiegelte Oberflächen erforderlich. Flächen mit allgemeiner bis mittlerer Bedeutung für den Naturschutz bzw. mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
befinden sich im Plangebiet, aber hier finden mit Ausnahme des Knickdurchbruchs keine
Eingriffe statt.
Insgesamt wird damit für das Schutzgut Boden ein Ausgleichsflächenbedarf von ca. 5.064 m²
festgestellt. Als Ausgleich wird ein ca. 580 m langer Knick an der nördlichen und westlichen
Plangebietsgrenze sowie weitere 65 als Lückenschluss im südwestlichen Bereich neu gepflanzt. Das entspricht einer Ausgleichsfläche von ca. 6.125 m² Fläche (580 m x 10 m, 65 m
x 5m) welche aus der ackerbaulichen Nutzung genommen wird. Es verbleiben somit ca.
1.335 m² Ausgleichsfläche die teilweise für das Schutzgut Landschaft bzw. für die erforderlichen Knickdurchbrüche genutzt werden. Der Knickdurchbruch hat eine Gesamtlänge von ca.
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8 m und wird im Verhältnis 1:2 (entspricht 16 m langen Knick bzw. ca. 160 m² Ausgleichsfläche) ausgeglichen. Abzüglich der 160 m² Ausgleichsfläche für den Knickdurchbruch verbleiben immer noch ca. 1.175 m² Ausgleichsfläche als „Puffer“.
Wasser
Die für die Eingriffe in das Schutzgut Boden vorgesehenen Maßnahmen erzielen auch für
das Schutzgut Wasser positive Wirkungen.
Luft, Klima
Weitere Maßnahmen zum Ausgleich sind nicht erforderlich.
Landschaft
Die geplante Knickneuanpflanzung bewirkt eine ausreichende Abschirmung zur freien Landschaft. Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich.
Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge
Durch das Anlegen des Knicks wird sich die biologische Vielfalt vergrößern
6.2.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind:
Unter Berücksichtigung des Planungsziels den Campingplatz zu erweitern, scheiden wesentlich andere Planungsmöglichkeiten aus.
6.3
Zusätzliche Angaben
6.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die
bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel
technische Lücken oder fehlende Kenntnisse:
Die Gemeinde führte eine verbal-argumentative Methode der Umweltprüfung durch, die dem
gegenwärtigen Wissensstand und in ihrem Umfang und Detaillierungsgrad den allgemein
anerkannten planerischen Grundsätzen gemäß der bisherigen Rechtslage entspricht. Weitergehende technische Verfahren bei der Umweltprüfung wurden nicht verwendet.
Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben deutlich wurden, ergaben sich
nicht.
6.3.2 Monitoring (gemäß § 4c BauGB); Beschreibung der geplanten Maßnahmen
zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bauleitplans auf die Umwelt:
Das Monitoring erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
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6.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Planung sieht die Erweiterung des Campingplatzes und die Errichtung von Campinghäusern vor. Dafür wird auch ein Knickdurchbruch an einer Stelle erforderlich, um die Erweiterungsfläche mit dem bestehenden Campingplatz zu verbinden. Der erforderliche Ausgleich
wird durch einen ca. 580 m langen Knick entlang der westlichen und nördlichen Plangebietsgrenze erbracht.
7
Hinweise
7.1
Küstenschutz
Sämtliche Baufenster für vorhandene und/oder neugeplante Gebäude und Campinghäuser
befinden sich außerhalb der Nutzungsverbotszone gemäß § 78 LWG und eine küstenschutzrechtliche Genehmigung ist somit hierfür nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass
Rammarbeiten im 50m-Nutzungsverbotsstreifen des Steilufers/der Steilküste verboten sind.
Destabilisierende Maßnahmen (z. B. Abholzungen und Rodungen) des Steilufers/der Steilküste sind nicht erlaubt. Niederschlagswasser muss für das Steilufer/die Steilküste schadlos,
z.B. über ein öffentliches Kanalnetz o. ä., abgeführt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass evtl. im Rahmen der Durchführung der geplanten Maßnahmen anfallende
Erdmassen (z. B. Oberboden) nicht im Bereich der dort vorhandenen Küstenlinie einschließlich des Steilufers/der Steilküste entsorgt, beseitigt oder gelagert werden dürfen.
Auf der Grundlage des Landeswassergesetzes und des jeweils geltenden Generalplanes
Küstenschutz müssen auch künftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen und Maßnahmen
zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt
durchführbar sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine rechtskräftige Bauleitplanung, die unter Beteiligung
der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, nicht für den Einzelfall erforderliche
küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach Landeswassergesetz ersetzt. Bei den einzelnen Maßnahmen mit küstenschutzrechtlicher Relevanz ist der LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen.
Bauliche Nutzungen an Erosionsküsten führen in der Regel zum Entstehen oder zur Erhöhung von Risiken für die dort lebenden Menschen und der dort geschaffenen Werte. Schadensersatzansprüche können diesbezüglich gegen das Land Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der Küste vor Abbruch und
Hochwasser besteht nicht und kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Bei
baurechtlichen Genehmigungen für Baumaßnahmen in gefährdeten Gebieten bestehen gegenüber dem Land keine Ansprüche auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen.
7.2
Bodenschutz
Grundlage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden bildet die Bundesbodenschutzverordnung und die Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen – Technische
Regeln –(Stand 2003)“. Es sind ausschließliche Böden im Sinne dieser Richtlinie zugelassen.
Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen: Gemäß § 7 Bundesbodenschutz-gesetz
sind schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden oder zu minimieren. Insbesondere sind
Bodenversiegelungen, und Bodenverdichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken.
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Der Flächenverbrauch durch Baustelleneinrichtung (Baustraßen, Lageplätze u.ä.) ist möglichst gering zu halten. Bei der Anlage von Baustraßen sollte die Möglichkeit der Teilversiegelung genutzt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes der Flächen für die Baustelleneinrichtungen mit besonderer Aufmerksamkeit fachgerecht durchzuführen (z.B. Bodenlockerung).
Umgang mit dem Boden: Zur Verminderung der baubedingten Wirkungen auf das Schutzgut
Boden hat eine fachgerechte Sicherung und eine sinnvolle Verwendung des abgeschobenen
Oberbodens unter Beachtung der bodenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere § 6
BBodSchG i.V. mit § 12 BBodSchV) zu erfolgen. Die DIN 19731 und 18915 finden Anwendung. Es ist zweckmäßig und fachgerecht, beim Ab- und Auftrag von Boden die Bodenart
sowie die Trennung in Oberboden, Unterboden und Ausgangsmaterial zu beachten, um das
Material umweltgerecht einer weiteren Nutzung zuzuführen bzw. naturnahe Standortverhältnisse zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Bodenart des Auffüllmaterials (z.B. bei der
Geländemodellierung) sollte möglichst der Hauptbodenart des anstehenden Bodens entsprechen. Grundlage für die Verfüllung oder Auffüllung mit Böden ist die Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen-Technische Regeln“.
Meldung schädlicher Bodenveränderungen: Gemäß § 2 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen.
7.3
Archäologie
In der überplanten Fläche befinden sich archäologische Denkmale gem. § 2 (2) des Gesetzes
zum Schutz der Denkmale (DSchG) in der Neufassung vom 30.12.2014, die gem. § 8 DSchG
in die Denkmalliste eingetragen sind. Es handelt sich hierbei um drei vorgeschichtliche Großsteingräber (ehemals DB 2 – 4; aKD-ALSH-001942 – 001944), die sich zurzeit in einem ungepflegten Zustand befinden. Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12
DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Nach § 12 (1) 3 bedarf die Veränderung
der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck
wesentlich zu beeinträchtigen der Genehmigung.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet,
hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer
und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem
der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder
zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die
übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen
von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier
Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern
auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
7.4
Schifffahrt
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. (4) des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBI. I S. 962) weder durch
ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer
durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig. Von der Wasserstraße aus
sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Anträge zur Errichtung von
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Bebauungsplan Nr.117 der Stadt Fehmarn
Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Lübeck daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.
Für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art wie z.B. Stege, Brücken, Buhnen, Bojenliegeplätze usw., die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBI. I S. 962)
erforderlich.
8
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen
Bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der B-Plan die Grundlage bildet
Die Sicherung des allgemeinen Vorkaufsrechts (§ 24 BauGB) sowie des besonderen Vorkaufsrechtes (§§ 25 und 26 BauGB) im Plangebiet sind nicht vorgesehen.
9
Kosten
Durch die Inhalte des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten.
10
Billigung der Begründung
Diese Begründung wurde in der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Fehmarn am
……………….......... gebilligt.
Burg a.F., den……………….
Siegel
(Weber)
- Bürgermeister -
Der Bebauungsplan Nr. 117 ist am …………….………. rechtskräftig geworden.
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
Beschlussempfehlungen
zu den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu dem
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn eingegangenen Stellungnahmen:
I.
TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
1
Der Ministerpräsident Schleswig-Holstein, Staatskanzlei, Landesplanungsbehörde – vom 12.11.2015/ 12.11.2015
Die Stadt Fehmarn beabsichtigt in dem ca. 21,2 ha großen Gebiet „Campingplatz Katharinenhof“ im Ortsteil Katharinenhof im Wesentlichen, ca. 3,5 ha als Sondergebiet
Camping- und Wochenendplatz (SO 1) sowie ca. 10,2 ha als Sondergebiet Campingplatz (SO 2) festzusetzen. Im Zuge der Planung soll eine Umgestaltung und Erweiterung der Standplätze des bestehenden Campingplatzes unter Erhöhung der Standplatzzahl um 87 auf nunmehr max. 559 Standplätze erfolgen. Von diesen Standplätzen sollen im SO 1 max. 35 als Aufstellplätze für Campinghäuser zulässig sein. Der
Campingplatz ist grundsätzlich durch die Darstellungen als Camping- und Wochenendplatz im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fehmarn planungsrechtlich
bereits abgesichert. Gemäß dem Konzept der Stadt Fehmarn für die Ausweisung von
Wochenendplätzen ist die Errichtung von 35 Campinghäusern auf dem Campingplatz
Katharinenhof vorgesehen.
Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich
aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan SchleswigHolstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan
2004 für den Planungsraum II (alt).
Gemäß der Darstellung der Karte zum Regionalplan II liegt das Plangebiet in einem
regionalen Grünzug (Ziff. 5.8 Regionalplan II). Zur Sicherung ihrer Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge vermieden werden. In den regionalen Grünzügen soll planmäßig nicht gesiedelt werden und es sollen nur Vorhaben zugelassen werden, die mit diesen Funktionen vereinbar sind.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 117 der Stadt Fehmarn weichen im
nord-östlichen Bereich von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab. Insoweit bitte ich, das Sondergebiet entsprechend zu reduzieren.
Die Stellungnahme des Kreises Ostholstein vom 16.09.2015 bitte ich im weiteren
Planverfahren zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und
greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Beschlussempfehlung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und die Planung überarbeitet.
Das Sondergebiet nördlich des Grabens wird entsprechend der Darstellungen im Flächennutzungsplan zurückgenommen. Bei dem Bereich südlich des Grabens handelt
es sich um bestehende Campingplatzflächen, welche überwiegend als Zufahrt bzw.
Umfahrt sowie als Park- und Abstellmöglichkeit genutzt werden. Für einen ca. 20 m
breiten Streifen westlich des Waldes wird eine Festsetzung getroffen, die die Errichtung von Standplätzen und baulichen Anlagen ausschließt.
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
2
Stand: 26.November 2015
Kreis Ostholstein – vom 16.09.2015/ 16.09.2015
Zu der Planung wurden nachstehende Fachbehörden des Kreises beteiligt:








2.1
Bauleitplanung
Boden- und Gewässerschutz
Straßenverkehrsaufsicht
Gesundheit
Naturschutz
Denkmalschutz
Bauordnung einschließlich Brandschutz
Regionale Planung
Äußerung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Behördenbeteiligung)
Der Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts, der einen besonderen Teil
der Begründung bildet, ist entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB
vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter in Form
einer Checkliste abzuarbeiten.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Nachfolgend aufgeführte Fachbereiche bitten um Berücksichtigung ihrer Belange:
2.2
Bauleitplanung
Aus ortsplanerischer und planungsrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
2.2.1 Gegen die Festsetzung der 35 Aufstell-/Standplätze für die Campinghäuser bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken, da die dafür vorgesehenen Flächen im Flächennutzungsplan als SO-Camping-/Wochenendplatz ausgewiesen und nach dem Konzept
für die Ausweisung von Wochenendplätzen auf dem Campingplatz Katharinenhof 35
Campinghäuser vorgesehen sind.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.2.2 Nach dem Landesentwicklungsplan liegt das Plangebiet im Schwerpunktraum für
Tourismus und Erholung. Hier sollen Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung
des Angebotes haben. Zusätzliche Kapazitäten sind denkbar, wenn sie eine Strukturund/oder Qualitätsverbesserung des Angebotes bewirken.
Ob die Errichtung der 35 Campinghäuser als Maßnahme zur Struktur- und Qualitätsverbesserung angesehen werden kann, die entsprechend dem Landesentwicklungsplan weitere Campingplatzkapazitäten begründet, ist fragwürdig. Bei anderen Planungen im Kreisgebiet ist bei der erstmaligen Festsetzung von Campinghäusern im
Regelfall die Anzahl der Standplätze um die Anzahl der Campinghäuser reduziert und
nicht erweitert worden. Campingplatzflächen werden im Regelfall vergrößert um die
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
einzelnen Standplätze bei gleicher Anzahl zu vergrößern.
Der Stadt wird empfohlen, auch bei dieser Planung so vorzugehen und die Textziffern
1.1 und 1.2 zu überarbeiten.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.
Die Stadt Fehmarn hat sich bereits intensiv mit den Erweiterungsvorhaben der Campingplätze an der Ostküste auseinander gesetzt. Die vorliegende Planung sowie der
bereits rechtskräftige Bauleitplan Nr. 85 (Klausdorfer Strand) sehen jeweils mehrere
Hektar große Erweiterungsflächen in Zuordnung zum Bestandsplatz vor. Eine Erweiterung der Campingplätze bei gleichzeitiger Beibehaltung der Standplatzzahlen ist
unverhältnismäßig und unrealistisch. Nichtsdestotrotz wurden die Standplätze auf
dem Bestandsplatz insgesamt verringert und durch Zusammenlegungen qualitativ
erweitert.
2.2.3 Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10 der ehemaligen Gemeinde Bannesdorf ist
auch der von der Planung ausgeklammerte Teil innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 117 als Sondergebiet überplant. Damit der Bebauungsplan Nr.
10 insgesamt aufgehoben werden kann, sollte auch dieser Teil durch diese Planung
mit überplant werden. Falls, wie im Flächennutzungsplan dargestellt, die Fläche künftig als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden soll, sollte diese Fläche auch so
überplant werden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden nicht berücksichtigt. Es besteht kein Planungsanlass, um
diese Flächen einzubeziehen. Zudem sind diese Flächen vom Campingplatz vollkommen unabhängig bzw. werden nicht durch diesen genutzt.
2.2.4 Im Nordosten weicht das SO-1- Gebiet im Bereich der Küste von den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes ab. Diese Fläche befindet sich nach dem Regionalplan II
im Regionalen Grünzug, steht unter Landschaftsschutz und hat nach dem Landschaftsrahmenplan eine besondere Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und
Biotopverbundsystems. Eine Festsetzung der Fläche als Sondergebiet kommt nur in
Frage, wenn die in den vorgenannten Vorschriften betroffenen Belange beachtet sind.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Das Sondergebiet
nördlich des Grabens wird entsprechend der Darstellungen im Flächennutzungsplan
zurückgenommen. Bei dem Bereich südlich des Grabens handelt es sich um bestehende Campingplatzflächen, welche überwiegend als Zufahrt bzw. Umfahrt sowie als
Park- und Abstellmöglichkeit genutzt werden. Für einen ca. 20 m breiten Streifen
westlich des Waldes wird eine Festsetzung getroffen, die die Errichtung von Standplätzen und baulichen Anlagen ausschließt.
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Stand: 26.November 2015
2.2.5 Die festgesetzte Verkehrsfläche sollte noch einmal überprüft werden. Ohne erkennbaren Grund wird die Straßenverkehrsfläche als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung weitergeführt. Ebenso ändert sich die Breite der Verkehrsfläche; an der
schmalsten Stelle ist sie nur noch 2-3 m breit.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem die Verkehrsfläche überprüft wurde. Es handelt sich dabei unter Anderem um den Zugang zum Strand sowie auch um einen öffentlichen Fuß- und Radweg (siehe Foto). Die Festsetzung als Verkehrsfläche ist
demnach gerechtfertigt. Allerdings wird die Zweckbestimmung in „Fuß- und Radweg“
angepasst.
2.2.6 Die im Plangeltungsbereich vorhandenen Gebäude sind als katastermäßiger Bestand
zu erfassen. Überbaubare Flächen sind nur in Kenntnis der genauen Lage vorhandener Gebäude festsetzbar.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.2.7 Für die Grünfläche- Überbelegung ist eine Zweckbestimmung für die überwiegende
Zeit des Jahres (außerhalb der Sommerferien in der Bundesrepublik) festzusetzen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem die Festsetzung umformuliert wird.
Die Grünfläche erhält die Zweckbestimmung „Sport- und Spielwiese“ mit dem Zusatz
„und Überbelegungsfläche für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik“.
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
2.2.8 Es wird darauf hingewiesen, dass durch die festgesetzte Gebäudehöhe von 10,50 m
das mögliche Gebäude in dem von einem Landschaftsschutzgebiet umgebenen
Campingplatz weit sichtbar ist und das Orts- und Landschaftsbild dadurch erheblich
beeinträchtigt wird. Bei der beabsichtigten Grundfläche von 650 m² und zwei Vollgeschossen sollte geprüft werden, ob ein Bedarf für den möglichen Dachgeschossausbau besteht.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich hier um ein Bestandgebäude, dessen Sichtbarkeit aufgrund der umgebenden Gehölze relativ eingeschränkt ist. Zukünftig wird nur noch eine Firsthöhe
von 9,50 m üOKEGFF und eine Dachneigung von 25° festgesetzt.
2.2.9 Die Bezugshöhe für die Gebäudehöhe sollte in der Planzeichnung (üOKEGFF) und
die der Planzeichenerklärung (über Normal Null) gleichlautend angegeben werden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem die Planzeichenerklärung korrigiert wird.
2.2.10 Für die Campinghäuser ist die festgesetzte Gebäudehöhe nicht auf „üOKEGFF“ zu
beziehen sondern entsprechend der Camping- und Wochenendplatzverordnung als
Gesamthöhe festzusetzen; ansonsten wäre unter dem Erdgeschoss auch ein Kellergeschoss möglich.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Das ist nicht erforderlich, da dies die Camping- und Wochenendplatzverordnung eindeutig regelt. Demzufolge wird zukünftig auf die Festsetzung einer Gebäudehöhe für
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die Campinghäuser verzichtet.
2.2.11 Entsprechend § 14 (3) der Camping- und Wochenendplatzverordnung sollte die Planzeichenerklärung für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Zeltwiese mit Überbelegungsfläche ergänzt werden um „für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik“.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.2.12 Aus planungsrechtlicher Sicht wird noch darauf hingewiesen, dass für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 auch noch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 der ehemaligen Gemeinde Bannesdorf gelten. Nach dem BauGBKommentar von Ernst-Zinkahn-Bielenberg § 1 RdNr. 254a ist nicht zwingend ein gesondertes Aufhebungsverfahren erforderlich. Allerdings muss die Unwirksamkeit des
alten Planes von den am Verfahren beteiligten Organen eindeutig bejaht werden; so
sollten die Beschlüsse der Gemeindevertretung die nicht weitere Anwendbarkeit zusätzlich aussprechen und die nach den § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 zu Beteiligenden auf die Ersetzung des alten durch den neuen Plan im Planverfahren hingewiesen
werden. Dies ist auch bei der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass ohne separates Aufhebungsverfahren
bei einer Unwirksamkeit des neuen Planes der alte Plan wieder Anwendung findet.
Zu Ziffer 0.6 des Textes wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 29. Juli 2010 –4 BN 21.10 – (BauR 2010 Seite 1889) hingewiesen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird um den Hinweis ergänzt, dass kein separates Aufhebungsverfahren geplant ist.
2.3
Boden- und Gewässerschutz
2.3.1 Gewässerschutz
Zum Vorhaben der Stadt Fehmarn, eine Erweiterung des bestehenden Campingplatzes zu ermöglichen, bestehen aus Sicht der Wasserbehörde keine grundsätzlichen
Bedenken, soweit die nachfolgenden Hinweise beachtet werden.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.3.2 Niederschlagswasser
U.a. ist die Aufstellung von insgesamt 35 Ferienhäusern geplant.
In dem Erläuterungsbericht wird unter Punkt 5.2 „Wasserver- und Entsorgung“ ausgeführt, dass das vorhandene Leitungsnetz für die Niederschlagswasserentsorgung
ausgebaut werden soll und eine Ableitung in die Ostsee erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist nicht bekannt, ob für die Vorflut ein Verbandsgewässer
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des hier zuständigen Wasser- und Bodenverbands (WBV) Fehmarn Nord-Ost genutzt
werden muss. Falls das der Fall sein sollte, so wäre im Vorwege mit dem zu klären,
ob für die zusätzlich abzuleitenden Niederschlagswassermengen eine Rückhaltung notwendig wird. Dann wäre eine entsprechende Fläche für ein Regenrückhaltebecken vorzusehen.
Falls versiegelte Verkehrsflächen (Fahrgassen, Stellplätze) vorgesehen sein sollten, ist eine Regenwasserklärung vorzusehen.
Eine Aufbereitung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswasser
gem. den sog. Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur
Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation“ (s. Amtsblatt Sch.-H. 1992 Nr.
50, S. 829 ff) ist erforderlich. Diese Regenwasserklärung kann dann mit der möglicherweise ebenfalls notwendigen Niederschlagswasserrückhaltung in einem Becken kombiniert werden. Hierfür wäre dann im Zuge der Bauleitplanung eine entsprechende Fläche vorzusehen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Da keine Niederschlagswasserkanalisation im Plangebiet vorhanden ist und eine Errichtung dessen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde und auch aufgrund der
Nähe zur Ostsee, soll die Ableitung des Niederschlagswassers von den Erweiterungsflächen durch Einleitung in das Verbandsgewässer erfolgen. Die dafür erforderliche Vorreinigung soll natürlich trotzdem erfolgen. Wobei dazu angemerkt werden
soll, dass es sich bei den einzigen versiegelten Flächen im Erweiterungsbereich nur
um die Dachflächen des neu geplanten Sanitärgebäudes sowie um die Dachflächen
der Campinghäuser handelt. Von stark verschmutzten Abwässern ist somit nicht auszugehen.
Die Begründung wird wie folgt geändert:
„Das anfallende Oberflächenwasser auf unbefestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet wird über den vorhandenen Vorfluter im Plangebiet gesammelt und weiter
in die Ostsee abgeleitet. Zuständig ist hier der Wasser- und Bodenverband Fehmarn
Nord-Ost.
Das anfallende Niederschlagswasser von befestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet (hier nur das neue Sanitärhaus I und die Campinghäuser im SO1) wird
nach einer Vorreinigung beispielsweise durch einen Leichtstoffrückhalteschacht in
das Verbandsgewässer eingeleitet.“
2.4
Naturschutz
Im frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB ergeht aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege folgende Stellungnahme:
2.4.1 Planungsziel
Mit der geplanten Erweiterung um ca. 4 ha wird der Campingplatz Katharinenhof zukünftig über eine Gesamtfläche von ca. 13,7 ha verfügen. Auf der Erweiterungsfläche
entstehen insgesamt 35 Campinghäuser, zusätzliche Standplätze sowie eine Überbelegungsfläche. Die Anzahl der geplanten Campinghäuser entspricht dem Konzept für
die Ausweisung von Wochenendplätzen für die Insel Fehmarn aus dem Jahre 2012.
Mit der Neuaufstellung des B-Planes Nr. 117 wird auch das bestehende Campingplatzgelände sowie benachbarte Freiflächen östlich der Erschließungsstraße überPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Stand: 26.November 2015
plant. Hatte der Campingplatz Katharinenhof im Jahre 1995 noch 340 genehmigte
Standplätze, so erhöht sich diese Zahl mit der vorgelegten Erweiterungsplanung auf
559 Standplätze einschließlich 35 Campinghäuser und 20 Wohnmobilstellplätze.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Allerdings erfolgte im Zuge der Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 10 der ehemaligen Gemeinde Bannersdorf bereits die Anhebung
auf 472 Standplätze einschließlich 20 Wohnmobilstellplätzen.
2.4.2 Der geplanten Neuregelung der Wegeführung sowie die Zuordnung der Wohnmobilplätze im Bereich des Empfangsgebäudes (siehe Detailplan) wird von naturschutzrechtlicher Seite grundsätzlich zugestimmt. Die Notwendigkeit und Funktion für ein
weiteres Gebäude in der Nordspitze des Campingplatzes - siehe Detailplan - wird
nicht gesehen und ergibt sich nicht aus der vorgelegten Planzeichnung.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei dem zusätzlichen Gebäude handelt es sich um ein weiteres Sanitärgebäude, was
die Versorgung der Erweiterungsfläche übernehmen soll. Die gesamten Standplätze
im SO 1 sowie die Überbelegungsfläche durch das Sanitärgebäude II südlich des
Grabens zu versorgen ist nicht zumutbar und entspricht auch nicht einem modernen
und qualitativen Campingplatzkonzept.
2.4.3 Landschaftsschutzgebiet
Im Gesamtflächennutzungsplan für die Insel Fehmarn ist die geplante Erweiterungsfläche des Campingplatzes als Sondergebiet Camping- und Wochenendplatz ausgewiesen. Ursprünglich lag die Erweiterungsfläche innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes „Insel Fehmarn“ von 1971.
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes für die Insel Fehmarn erfolgte eine Entlassung der Erweiterungsfläche aus dem Landschaftsschutz. Der 100 m
breite Gewässerschutzstreifen entlang der Ostsee (siehe §35 LNatSchG) ist im
Landschaftsschutz verblieben und wird im Flächennutzungsplan nicht als Sondergebiet Camping- und Wochenendplatz dargestellt. Laut Landschaftsplan sollen im
Gewässerschutzstreifen oberhalb der Steilküste Staudenfluren, Magerrasen und
partielle Sukzessionsflächen entwickelt werden. Bereits heute wird dieser Geländestreifen oberhalb des Steilufers nicht mehr ackerbaulich genutzt. Den Geltungsbereich des B-Planes bzw. die Festsetzungen in der Planzeichnung bitte ich
zu korrigieren, da ansonsten naturschutzrechtliche Bedenken gegen die geplante
Campingplatzerweiterungsfläche im Landschaftsschutzgebiet bestehen.
Sofern der 100 m Geländestreifen innerhalb des planerischen Geltungsbereiches
verbleiben soll, ist diese Fläche weiterhin als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen
mit der Zweckbestimmung „naturnahe Biotopentwicklung“ gemäß Darstellung im
Landschaftsplan.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass die aktuelle LSG-Grenze eingetragen wird. Die verbleibenden Flächen werden nicht mehr als Sondergebiet, sondern
als Grünfläche -Wiese- festgesetzt wird. Allerdings wird eine naturnahe Biotopentwicklung an dieser Stelle für nicht realistisch gehalten.
2.4.4 Den geplanten Knick als nördliche und westliche Einfassung der Erweiterungsfläche
(SO 1) bitte ich dann ebenso entlang der östlichen Sondergebietsgrenze als Grünabschirmung zur Ostsee fortzuführen. Die augenblicklich im Gewässerschutzstreifen zur
Ostsee gelagerten Grünabfälle und andere Ablagerungen bitte ich ordnungsgemäß
zu entfernen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.
Die Stadt Fehmarn hält das Fortführen des Knickes an dieser Stelle nicht für sinnvoll.
Die Grünabfälle und sonstigen Ablagerungen werden ordnungsgemäß entfernt.
2.4.5 Binnengewässer
Bei dem an der nördlichen Grenze des Plangebietes (SO 1-Erweiterungsfläche) gelegenen Gewässers handelt es sich um ein geschütztes Binnengewässer im Sinne von
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz. Diesen Biotopschutz bitte ich in der Planung zu berücksichtigen. Das Gewässer befindet sich außerdem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem das Biotop als geschütztes Kleingewässer
nachrichtlich dargestellt wird. Zudem wird das Biotop innerhalb des Landschaftsschutzgebietes dargestellt.
2.4.6 Ein weiteres geschütztes Binnengewässer befindet sich auf dem bestehenden Campingplatzgelände westlich des Empfangsgebäudes. Eine entsprechende Festsetzung
ergibt sich bereits aus der Planzeichnung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
10, 2. Änderung der ehemaligen Gemeinde Bannesdorf aus dem Jahre 2004.
Beschlussempfehlung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kleingewässer wird entsprechend
festgesetzt.
2.4.7 Auf der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport- und Spielfläche (Flurstück 7/8)
liegt in der nordöstlichen Grundstücksecke ein weiteres Kleingewässer, das zu berücksichtigen ist. Dieses Kleingewässer wird zurzeit über einen Abflussgraben stark
entwässert und hat nur eine geringe Wasserhaltung.
Beschlussempfehlung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Allerdings befindet sich dieser Bereich nicht mehr innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes.
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2.4.8 Knickanlagen
Die geplante Erweiterungsfläche (SO 1-Fläche) wird entlang der nördlichen und westlichen Plangebietsgrenze durch einen neu anzupflanzenden Knick mit einem seitlichen Schutzstreifen begrenzt. Der Grünstreifen hat eine Länge von ca. 580 m mit einer Breite von insgesamt 10 m. Für den geplanten Knickwall ist in der Begründung
eine Höhe von max. 1,50 m angegeben. Danach könnte auch ein 0,50 m hoher Wall
ausreichend sein. Aus fachlicher Sicht ist eine Wallhöhe von ca. 1,20 m für einen
Knick angemessen. Zur Förderung der Gehölzentwicklung und seiner Schutzfunktion
Eingrünung wird für eine 3-reihige Knickbepflanzung plädiert. In der Planbegründung
bitte ich um Berücksichtigung folgender Hinweise zur Errichtung neuer Knickanlagen:

Oberboden aus der neuen Knicktrasse aufnehmen;

Wall mit einer Fußbreite von 3 m bis 4 m;

Wallhöhe beträgt zwischen 1,20 m und 1,50 m;

Wallkern aus bindigem Bodenmaterial aufsetzen;

Bepflanzung mit Knickgehölzen erfolgt 3-reihig;

Einzäunung mit einem forstüblichen Wildschutzzaun;
Beschlussempfehlung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.
2.4.9 Der neu anzupflanzende Knick entlang der westlichen Plangebietsgrenze endet vor
dem archäologischen Bodendenkmal (Hügelgräber). Aus Gründen der Biotopvernetzung wird aus naturschutzfachlicher Sicht angeregt, die neue Knickanlage nach Westen entlang der B-Plangrenze um ca. 60 m zu verlängern um an den dortigen Bestandsknick anzuschließen; ggf. ist eine Knickdurchfahrt zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.4.10 Auf dem bestehenden Campingplatzgelände (SO 2-Gebiet) werden lediglich vorhandene Grünflächen sowie die geschützten Knicks aus dem Ursprungsplan in den neuen Planentwurf übernommen und damit abgesichert. Dabei sind die vorhandenen
Knickanlagen nachrichtlich als geschützte Biotope im Sinne von § 21 Landesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
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Stand: 26. November 2015
2.4.11 Der ursprüngliche Grenzknick südlich des Flurstücks 19/10 (Ferienhof) ist nach hiesiger Einschätzung durchgehend vorhanden und in der Form planerisch auszuweisen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.4.12 Die beiden SO-Gebiete werden durch einen offenen Entwässerungsgraben mit seitlichem Knickbewuchs voneinander getrennt. Die nördliche Knickdurchfahrt ist vorhanden. Für die geplante mittige Knickdurchfahrt in einer Breite von max. 8 m wird hiermit die Knickrodungsgenehmigung bzw. die Zustimmung zur Grabenverrohrung in
Aussicht gestellt. Der Graben mündet an der nordöstlichen Plangebietsgrenze in die
Ostsee. Für den Radwanderweg besteht eine Überfahrt. Die Überfahrt bitte ich in der
Breite des Radweges darzustellen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.4.13 Bedeutsame Einzelbäume
Auf dem jetzigen Campingplatzgelände und in den umliegenden Knickabschnitten
stehen zahlreiche landschaftsprägende Einzelbäume. Es wird angeregt, die Standorte dieser Bäume in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot zu berücksichtigen.
Auch die mächtigen Kastanien an der Erschließungsstraße aus Richtung Katharinenhof bitte ich aus dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 10, 2. Änd. in den neuen Planentwurf zu übertragen. Inwieweit es sich bei den Bäumen um eine geschützte Allee
im Sinne von § 21 Landesnaturschutzgesetz handelt (Mindestlänge: 50 m; mindestens 10 Bäume auf jeder Seite), bitte ich zu prüfen. Außerdem erfolgt die Anregung,
in bestehende Baumlücken geeignete Straßenbäume neu einzusetzen und das
Pflanzgebot in der Planzeichnung zu vermerken.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.
Die Einzelbäume entlang der öffentlichen Erschließungsstraße werden als Darstellung ohne Normcharakter aus dem Ursprungsplan übertragen. Auf die Festsetzung
von Einzelbäumen auf dem Campingplatz wird zu Gunsten einer flexiblen Nutzung
und Platzgestaltung verzichtet. Zudem befindet sich ein Großteil der Einzelbäume innerhalb der festgesetzten und geschützten Knicks und sind somit schon abgesichert.
2.4.14 Private Grünflächen östlich des Campingplatzes
Die dem Campingplatz zugehörigen Sport- und Spielflächen sowie die Reitwiese östlich der Erschließungsstraße liegen außerhalb des Campingplatzgeländes und waren
bisher nicht überplant. Die genannten Flächen einschließlich der angrenzenden
Waldflächen befinden sich weiterhin im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung, was einer entsprechenden Festsetzung bedarf.
Von naturschutzrechtlicher Seite bestehen Bedenken gegen die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit den genannten Zweckbestimmungen innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes. Die geplanten Nutzungen lassen sich nicht aus dem
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Stand: 26.November 2015
Flächennutzungsplan herleiten. Bereits heute gibt es auf der geplanten Sport- und
Spielfläche einen Unterstand für Pferde und ein mit Kunstrasen befestigtes Kleinspielfeld mit seitlichen Metallbanden. Inwieweit hierfür eine bauordnungsrechtliche
Genehmigung vorliegt bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung erteilt wurde, soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen
werden. Die UNB plädiert dafür, die privaten Grünflächen sowie die Waldparzelle
seeseitig der Erschließungsstraße nicht in den Geltungsbereich des B-Planes 117
aufzunehmen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Flächen östlich der Erschließungsstraße
sind künftig nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.4.15 Europäische Schutzgebiete (NATURA 2000)
Das Campingplatzgelände grenzt in Richtung Ostseeküste an das FFH-Gebiet DE
1533-301 „Staberhuk“ sowie an das Vogelschutzgebiet DE 1633-491 „Ostsee östlich
Wagrien“.
Das Vogelschutzgebiet mit einer Größe von ca. 40.000 ha umfasst die flachen
Meeresflächen und Küstensäume zwischen Ostküste der Insel Fehmarn und der
Ostseeküste bei Grömitz. Die übergreifenden Ziele sind die Erhaltung der Küstengewässer mit hoher Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet im Internationalen Vogelzuggeschehen.
Aufgrund der Größe des Schutzgebietes kann eine Beeinträchtigung der Schutzziele durch eine erneute Erweiterung des Campingplatzes und der Errichtung von
Campinghäusern ausgeschlossen werden.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.4.16 Das FFH-Gebiet DE 1533-301 „Staberhuk“ verläuft entlang der Südostküste
Fehmarns und hat eine Größe von lediglich 1.657 ha. Das Schutzgebiet grenzt unmittelbar an das Plangebiet für den Campingplatz. Die übergreifenden Schutzziele des
FFH-Gebietes sind die Erhaltung der charakteristischen Steiluferbereiche mit quellbeeinflussten Hangwäldern, Staudensäumen, Gebüschformationen und Magerasen
sowie der vorgelagerten Strandwälle und Geröllstrände einschließlich der Riffe im
Flachwasserbereich.
Die Gefährdungen des FFH-Gebietes liegen u. a. in Bereichen des Wassersports sowie sonstiger Freizeit- und Tourismusaktivitäten. Sie sind damit eng verknüpft mit den
Aktivitäten auf dem Campingplatz Katharinenhof und mit anderer Einrichtungen an
der Südostküste Fehmarns.
Die geplante Campingplatzerweiterung mit Erhöhung des Standplatzangebotes und
zusätzlicher Errichtung von 35 Campinghäusern geht einher mit einer Erhöhung der
Besucherzahlen und einem verstärkten Freizeitdruck auf das FFH-Schutzgebiet.
Hierdurch kann eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden (Verschlechterungsverbot).
Die UNB hält zumindest eine FFH-Vorprüfung für erforderlich, die sich mit den Auswirkungen der Planung auf die jeweiligen Schutzziele auseinander setzt. Eine detailSeite 12 von 25
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
lierte FFH-Vorprüfung bitte ich der UNB im weiteren Bauleitplanverfahren vorzulegen.
Für Rückfragen zum notwendigen Umfang der Untersuchungen steht Frau HaaseZiesemer von der UNB dem Planungsbüro bzw. der Stadt Fehmarn gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden berücksichtigt, indem eine FFH-Vorprüfung angefertigt wird.
2.5
Denkmalschutz
2.5.1 Denkmalpflegerische Belange werden durch die Planung berührt:
Ich weise darauf hin, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches der Planung die archäologischen Denkmale Fehmarn Nr. 2-4 befinden, eine Gruppe von drei vorgeschichtlichen Langbetten. Die Objekte sind als unbewegliche Kulturdenkmale gesetzlich geschützt (§8 DSchG). Die Begründung zur Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.5.2 Weiterhin weise ich darauf hin, dass Veränderungen der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn diese geeignet sind, dessen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, der denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen (§12 (1) 3 DSchG).
Das Anlegen eines Knicks direkt nördlich der archäologischen Kulturdenkmale stellt
eine derartige Veränderung dar, auch die Ausweitung der zum Campen vorgesehenen Flächen bis an die Kulturdenkmale heran. Das Archäologische Landesamt wird
zur Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahmen Stellung nehmen.
Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein in Schleswig und das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein in Kiel können gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz zur vorgelegten Planung jeweils eigenständig Stellung nehmen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Archäologische Landesamt geht
in seiner Stellungnahme von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Kutlurdenkmäler aus.
2.6
Bauordnung einschließlich Brandschutz
2.6.1 Bauordnung
In der Planzeichenerklärung sollte die Bezeichnung üOKEGFF erläutert werden. Der
Bezug von Oberkante Fertigfußboden zum Gelände sollte in die Bauleitplanung bei
Festsetzung der Gesamthöhe mit festgelegt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird teilweise berücksichtigt, indem die Planzeichenerklärung korrigiert
wird. Eine Festsetzung der Oberkante Fertigfußboden wird hingegen für nicht erforPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26.November 2015
derlich gehalten.
2.6.2 Die geplanten Hauptfahrwege, insbesondere für die Feuerwehr, sowie bestehende
Fahrwege, sowie bauliche Anlagen sollten in der Planzeichnung dargestellt werden;
insbesondere bestehende Gebäude bzw. Gebäudeteile im Waldabstand.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt.
2.6.3 Neue überbaubare Flächen sind außerhalb des 30 m-Waldabstandes festzusetzen.
Dies betrifft auch gewerblich genutzte Terrassen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt. Es werden keine neuen überbaubaren Flächen innerhalb des 30m-Waldabstandes ausgewiesen. Zusätzlich wird die textliche Festsetzung zu den gewerblich genutzten Außenterrassen ergänzt.
2.6.4 Hinweis:
Die beigefügten Lagepläne (Vorabzüge) zeigen „Campingplätze“ im Waldabstand
gem. § 24 Landeswaldgesetz auf. Auf Grund der zu erwartenden überdurchschnittlichen Brandlast der im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung stehenden baulichen Anlagen, sind diese in der Unterschreitung des Waldabstandes nicht zulässig.
(folglich auch § 2 Abs. 3, i. V. mit § 7 Abs. 2 Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung). Auf den Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 30. August 2013 – V-544-7414.2 wird im Rahmen der Stellungnahme zur Bauleitplanung
wird im Übrigen verwiesen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen bestehenden Campingplatz mit
den entsprechenden Standplätzen im Waldabstand handelt. Allerdings wird für einen
ca. 20 m breiten Streifen westlich des Waldes, eine Festsetzung getroffen, die die Errichtung von Standplätzen und baulichen Anlagen ausschließt.
2.6.5 Brandschutzdienststelle
Da keine gestalterische Festsetzung zur harten Bedachung des zweigeschossigen
Gebäudes erfolgt ist, sind hierfür mindestens 96 m³ Löschwasser pro Stunde für zwei
Stunden nachzuweisen.
Sämtliche Fahrwege des Camping- und Wochenendplatzes müssen von Feuerwehrfahrzeugen befahrbar sein.
In diesem Verfahren erfolgte keine Prüfung der beigefügten Lagepläne (Vorabzüge)
auf Übereinstimmung mit der Camping- und Wochenendplatzverordnung.
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Stand: 26. November 2015
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gestalterische Festsetzungen sind für dieses Planvorhaben bzw. aus städtebaulichen
Gründen nicht erforderlich.
2.7
Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass je eine Durchschrift dieses Schreibens an den Ministerpräsidenten – Staatskanzlei, Abteilung Landesplanung sowie an das Referat
Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten gelangt. Ich bitte um die Übersendung des Abwägungsergebnisses, wenn möglich per Mail an [email protected]
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und der Bitte wird gefolgt.
3
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr – vom 16.09.2015/ 17.09.2015
Die Bundeswehr hat keine Einwände/Bedenken zum Bauvorhaben bei Einhaltung der
beantragten Parameter (Platzerweiterung weitere Standplätze/Campinghäuser). Eine
weitere Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen ist in diesem Fall nicht weiter notwendig. Nach den mir vorliegenden Unterlagen gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen - einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten Bei Änderung der
Bauhöhe (über 30 m) ist das Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umweltschutz der Bundeswehr erneut zu beteiligen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
4
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein – vom 01.09.2015/
02.09.2015
In der überplanten Fläche befinden sich archäologische Denkmale gem. § 2 (2) des
Gesetzes zum Schutz der Denkmale (DSchG) in der Neufassung vom 30.12.2014,
die gem. § 8 DSchG in die Denkmalliste eingetragen sind. Es handelt sich hierbei um
drei vorgeschichtliche Großsteingräber (ehemals DB 2 – 4; aKD-ALSH-001942 –
001944), die sich zurzeit in einem ungepflegten Zustand befinden.
Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Nach § 12 (1) 3 bedarf die Veränderung der Umgebung
eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen der Genehmigung.
Wir können zurzeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die vorliegende
Planung erkennen und stimmen ihr daher zu.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder
findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen DenkPLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Stand: 26.November 2015
malschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin
oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des
Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der
Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer
oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten,
soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen
kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der
Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.
5
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz
Schleswig-Holstein – vom 11.09.2015/ 11.09.2015
5.1
Zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet
im Ortsteil Katharinenhof - Campingplatz Katharinenhof -, nehme ich aus Sicht des
Küsten- und Hochwasserschutzes wie folgt Stellung:
In unmittelbarer Nähe zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
117 der Stadt Fehmarn befindet sich die Küstenlinie und das Steilufer/die Steilküste
im Osten der Insel Fehmarn.
Bauverbote gemäß § 80 Abs. 1 LWG bestehen nicht. Lediglich an Landesschutzdeichen bis zu 50m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung und im Deichvorland
verbietet der § 80 LWG in der aktuellen Fassung den Bau von Anlagen. Dies trifft in
diesem Fall nicht zu, da hier kein Landesschutzdeich und auch kein Deichvorland
vorhanden sind. Eine Genehmigung bzw. mein Einvernehmen gemäß § 80 LWG ist
demnach nicht erforderlich.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
5.2
Gemäß 78 LWG besteht jedoch grundsätzlich ein Nutzungsverbot, wonach es verboten ist auf Küstenschutzanlagen, in den Dünen, auf Strandwällen und an Steilufern
und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante
schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern oder zu beseitigen, Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen, Anlagen jeder Art zu errichten, wesentlich
zu ändern oder aufzustellen sowie Material, Gegenstände oder Geräte zu lagern oder
abzulagern und Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen.
Von den vorgenannten Nutzungsverboten kann der LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde gemäß § 78 Abs. 4 LWG auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn
durch die geplante Maßnahme keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu
erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
Weiterhin bedürfen gemäß § 77 LWG die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche
Änderung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken,
Sielen, Schleusen oder Dämmen und sonstigen Anlagen an der Küste wie Brücken,
Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen oder Wege sowie
Vorhaben zur Landgewinnung am Meer einer küstenschutzrechtlichen Genehmigung
durch den LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde.
Die jeweiligen Anträge für o. a. Maßnahmen sind direkt beim LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde vor Maßnahmenbeginn an Hand von aussagekräftigen, detaillierten Planunterlagen zu beantragen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Anträge gemäß § 78
LWG werden gestellt.
5.3
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen komme ich zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn für ein Gebiet im Ortsteil Katharinenhof - Campingplatz Katharinenhof -, bestehen aus Sicht des Küsten- und
Hochwasserschutzes grundsätzlich keine Bedenken. Das Plangebiet liegt gemäß der
mir vorgelegten Planunterlagen auf einem Höhenniveau zwischen NN + 8,00 m und
NN + 17,00 m. Eine direkte Hochwassergefährdung besteht nicht. Allerdings weise
ich darauf hin, dass an einem Steilufer/einer Steilküste grundsätzlich mit Abbrüchen
zu rechnen ist und sich die örtliche Gegebenheit aufgrund von Hochwasser- und
Sturmflutereignissen, auch im Hinblick auf den zu erwartenden Meeresspiegelanstieg
in den kommenden Jahren (Klimawandel), verändern und es vermehrt zu Abbrüchen
an Steilufern/Steilküsten kommen könnte.
Das Plangebiet befindet sich laut den vorgelegten Planunterlagen zum größten Teil
außerhalb der 50m-Nutzungsverbotszone gemäß § 78 LWG. Lediglich eine relativ
kleine Fläche im nordöstlichen Bereich des Plangebietes befindet sich innerhalb der
50m-Nutzungsverbotszone gemäß § 78 LWG. Die für diesen Bereich geltende 50mNutzungsverbotszone gemäß § 78 LWG sollte in den Planunterlagen mit aktuellem
Küstenverlauf dargestellt und in der Planzeichenerklärung entsprechend erläutert
werden. Ich weise daraufhin, dass sämtliche Maßnahmen in diesem Bereich einer
vorherigen Abstimmung mit dem LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde und ggf.
Erteilung einer küstenschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Dies betrifft neben
der Errichtung von konstruktiven Bauwerken auch Verkehrswege, welche befestigt
werden sowie die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und dergleichen.
Wassergebunde Wege sind hiervon ausgeschlossen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die 50m-Nutzungsverbotszone gemäß § 78 LWG wird in die Planzeichnung eingetragen.
5.4
Sämtliche Baufenster für vorhandene und/oder neugeplante Gebäude (Sanitär, Anmeldung, Gastronomie etc.) und Campinghäuser (35 Stück) befinden sich laut den
eingereichten Planunterlagen außerhalb der Nutzungsverbotszone gemäß § 78 LWG
und eine küstenschutzrechtliche Genehmigung ist somit hierfür nicht erforderlich.
Ich
weise
ausdrücklich
darauf
hin,
dass
Rammarbeiten im
50mNutzungsverbotsstreifen des Steilufers/der Steilküste verboten sind. Destabilisierende
Maßnahmen (z. B. Abholzungen und Rodungen) des Steilufers/der Steilküste sind
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26.November 2015
nicht erlaubt. Niederschlagswasser muss für das Steilufer/die Steilküste schadlos,
z.B. über ein öffentliches Kanalnetz o. ä., abgeführt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass evtl. im Rahmen der Durchführung der geplanten Maßnahmen anfallende Erdmassen (z. B. Oberboden) nicht im Bereich der dort vorhandenen
Küstenlinie einschließlich des Steilufers/der Steilküste entsorgt, beseitigt oder gelagert werden dürfen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um diese entsprechend ergänzt.
5.5
Auf der Grundlage des Landeswassergesetzes und des jeweils geltenden Generalplanes Küstenschutz müssen auch künftig anstehende Küstenschutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Hochwasser- und Küstenschutzes uneingeschränkt durchführbar sein. Soweit in dem Bebauungsplan Nr. 117
der Stadt Fehmarn Einschränkungen für diese Belange bestehen, sind diese auszuräumen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine rechtskräftige Bauleitplanung, die unter
Beteiligung der zuständigen Küstenschutzbehörde aufgestellt wurde, nicht für den
Einzelfall erforderliche küstenschutzrechtliche Genehmigungen nach Landeswassergesetz ersetzt. Bei den einzelnen Maßnahmen mit küstenschutzrechtlicher Relevanz
ist der LKN-SH als untere Küstenschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen.
Bauliche Nutzungen an Erosionsküsten führen in der Regel zum Entstehen oder zur
Erhöhung von Risiken für die dort lebenden Menschen und der dort geschaffenen
Werte. Schadensersatzansprüche können diesbezüglich gegen das Land SchleswigHolstein nicht geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz
der Küste vor Abbruch und Hochwasser besteht nicht und kann aus dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Bei baurechtlichen Genehmigungen für Baumaßnahmen in gefährdeten Gebieten bestehen gegenüber dem Land keine Ansprüche
auf Finanzierung oder Übernahme notwendiger Schutzmaßnahmen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
6
Stadtwerke Fehmarn – vom 24.08.2015/ 28.08.2015
Mit der Erstellung des B-Plans wird konkretes Baurecht geschaffen. Daher muss die
Situation der Abwasserbeseitigung in Augenschein genommen werden.
Auf Seite 22 der Begründung für die B-Planaufstellung schreiben Sie, dass das
„Oberflächenwasser“ über das „vorhandene und zu ergänzende Leitungsnetz weiter
in die Ostsee abgeleitet“ wird. Für das „Oberflächenwasser“ von unbefestigten Flächen kann seitens der Stadtwerke Fehmarn zu diesem Umstand keine Aussage getroffen werden, denn für die Entsorgung des „Oberflächenwassers“ ist der dort zuständige Wasser- und Bodenverband verantwortlich.
Ist jedoch tatsächlich nicht die Entsorgung des „Oberflächenwassers“ sondern die
Entsorgung des „Niederschlagswassers“ von bebauten und befestigten Flächen gemeint. So ist der Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke Fehmarn sehr wohl betroffen;
denn die Beseitigung des Niederschlagswassers ist Aufgabe der Stadtwerke
Fehmarn.
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
Die Stadtwerke Fehmarn sind als zuständiger Eigenbetrieb der Stadt Fehmarn Trägerin der Abwasserbeseitigung hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers.
Eine Niederschlagswasserkanalisation ist im Plangebiet nicht vorhanden und müsste
im Rahmen eines Erschließungsvertrages sichergestellt werden. In diesem ist auch
die Kostenfrage zu regeln hätte, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass eine
unschädliche Versickerung auf dem Grundstück möglich ist. Niederschlagswasseranschlussbeiträge können vorab abgelöst werden.
Ein direktes Ableiten des Niederschlagswassers in die Ostsee kann nicht als ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung betrachtet werden. Ggf. ist vorher im Rahmen
einer seitens der Stadtwerke Fehmarn zu beantragenden Einleiterlaubnis zu klären,
ob eine Vorreinigung in Form eines Leichtstoffrückhalteschachtes oder in anderer geeigneter Form notwendig ist.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Da keine Niederschlagswasserkanalisation im Plangebiet vorhanden ist und eine Errichtung dessen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde und auch aufgrund der
Nähe zur Ostsee, soll die Ableitung des Niederschlagswassers von den Erweiterungsflächen durch Einleitung in das Verbandsgewässer erfolgen. Die dafür erforderliche Vorreinigung soll natürlich trotzdem erfolgen. Wobei dazu angemerkt werden
soll, dass es sich bei den einzigen versiegelten Flächen im Erweiterungsbereich nur
um die Dachflächen des neu geplanten Sanitärgebäudes sowie um die Dachflächen
der Campinghäuser handelt. Von stark verschmutzten Abwässern ist somit nicht auszugehen.
Die Begründung wird wie folgt geändert:
„Das anfallende Oberflächenwasser auf unbefestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet wird über den vorhandenen Vorfluter im Plangebiet gesammelt und weiter
in die Ostsee abgeleitet. Zuständig ist hier der Wasser- und Bodenverband Fehmarn
Nord-Ost.
Das anfallende Niederschlagswasser von befestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet (hier nur das neue Sanitärhaus I und die Campinghäuser im SO1) wird
nach einer Vorreinigung beispielsweise durch einen Leichtstoffrückhalteschacht in
das Verbandsgewässer eingeleitet.“
7
Wasserbeschaffungsverband Fehmarn – vom 27.08.2015/ 31.08.2015
Wir können aus Sicht des Wasserbeschaffungsverbandes keine Angaben zur Bereitstellung der Löschwassermenge machen, ohne ggf. einen Auftrag zur Messung am
Hydranten zu bekommen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird ein Hydrantentest vorgenommen.
8
Wasser- und Bodenverband Fehmarn Nord-Ost – vom 31.08.2015/
15.09.2015
Ihr Schreiben vom 12.08.2015 bezüglich des TÖB-Beteiligungsverfahrens zum oben
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26.November 2015
genannten Vorhaben ist am 17.08.20 15 beim Gewässer- und Landschaftsverband
(GuLV) Wagrien-Fehmarn eingegangen.
Vorgesehen ist die Erweiterung eines Campingplatzes mit den entsprechenden Anlagen. In Kapitel 5.2 der Begründung wird erläutert, dass das im Plangebiet anfallende
Schmutzwasser über das vorhandene und zu ergänzende Kanalnetz des Zweckverbandes Ostholstein der Kläranlage Burg auf Fehmarn / Burgstaaken zugeführt werden soll. Das anfallende Oberflächenwasser aus dem B-Plan-Gebiet soll über das
vorhandene und zu ergänzende Leitungsnetz weiter in die Ostsee abgeleitet werden.
Aus diesen Aussagen geht nicht hervor, ob Einleitungen in Verbandsgewässer des
WBV Fehmarn Nord-Ost erfolgen. Daher hat der WBV Fehmarn Nord-Ost zu dem
Vorhaben die folgenden Vorgaben bzw. Angaben zu machen:
 Sofern die Einleitung von anfallendem Regenwasser in ein Verbandsgewässer des WBV Fehmarn Nord-Ost vorgesehen ist, ist hierfür bei der zuständigen Behörde eine Einleiterlaubnis zu beantragen. Falls eine solche bereits
vorliegen sollte, ist diese anzupassen. An diesem Verfahren ist der WBV
Fehmarn Nord-Ost erneut zu beteiligen.
 Im Rahmen des entsprechenden Wasserrechtsverfahrens ist zu klären, inwieweit eine Regenwasserklärung erforderlich wird. Durch das Vorhaben dürfen keine Belastungen von Verbandsgewässern und -anlagen verursacht werden.
 Die Gewässer des WBV Fehmarn Nord-Ost sind für den landwirtschaftlichen
Abfluss in Höhe von 1,2 l/ (s x ha) ausgelegt. Sofern eine Einleitung in ein
Verbandsgewässer vorgesehen ist, ist die Einleitungsmenge auf diesen Abfluss zu drosseln.
 Sofern eine Einleitung in ein Verbandsgewässer vorgesehen ist, sind für die
Notüberläufe vorgesehener Regenrückhaltebecken (RRB) möglichst seltene
Jährlichkeiten bei der Dimensionierung zugrunde zu legen. Durch das Anspringen eines Notüberlaufes darf es zu keiner hydraulischen Überlastung eines Verbandsgewässers kommen. Sämtliche Einleitstellen sind entsprechend
zu befestigen. Die Wirksamkeit vorgesehener Rückhaltemaßnahmen ist nachzuweisen.
 Sämtliche Regenklärbecken (KKB) und / oder Regenrückhaltebecken (RRB)
sind entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
sowie den einschlägigen Regelwerken der Wasserwirtschaft zu errichten.
Sofern alle diese Vorgaben eingehalten werden, hat der WBV Fehmarn Nord-Ost
keine Bedenken gegen das Vorhaben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die entsprechende Einleiterlaubnis wird eingeholt. Es wird von einer ausreichenden
Dimensionierung des vorhandenen Verbandsgewässers ausgegangen. Zusätzliches
Belastungen werden aufgrund der Planung nicht erwartet. Die Begründung wird wie
folgt geändert:
„Das anfallende Oberflächenwasser auf unbefestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet wird über den vorhandenen Vorfluter im Plangebiet gesammelt und weiter
in die Ostsee abgeleitet. Zuständig ist hier der Wasser- und Bodenverband Fehmarn
Nord-Ost.
Das anfallende Niederschlagswasser von befestigten Flächen aus dem Bebauungsplangebiet (hier nur das neue Sanitärhaus I und die Campinghäuser im SO1) wird
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
nach einer Vorreinigung beispielsweise durch einen Leichtstoffrückhalteschacht in
das Verbandsgewässer eingeleitet.“
9
Deutsche Telekom Technik GmbH – vom 03.09.2015/ 07.09.2015
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die o.a. Planung haben
wir keine Bedenken, folgende Hinweise bitten wir aber zu beachten:
Es besteht keine Verpflichtung seitens der Telekom Campingplätze, Ferien/Wochenendhäuser, Wohnmobilplätze und dergleichen an das öffentliche Telekommunikationsnetz der Telekom anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Netz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der
Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der der Deutschen
Telekom Technik GmbH erforderlich.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
10
Freiwillige Feuerwehr Stadt Fehmarn, Gemeindewehrführer – vom
06.09.2015/ 10.09.2015
Der Campingplatz „Ostseecamp” in Katharinenhof wird derzeit durch eine erst vor
kurzem gelegte Ringleitung mit Frischwasser versorgt. Diese neue Leitung kommt
vom Campingplatz Klausdorf und hat einen Durchmesser von DN125. Diese Leitung
ist an die alte Leitung aus Katharinenhof kommend angeschlossen worden, um zu
gewährleisten, dass bei Leitungsbeschädigung eine Grundversorgung mit Trinkwasser auf den Campingplätzen sichergestellt bleibt.
Auf dem Campingplatz sind mehrere Hydranten installiert.
Des Weiteren gibt es eine Wasserentnahmestelle direkt hinter der Rezeption. Dieser
Löschteich ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, der derzeitig gültigen DIN Normen und Regelwerke herzurichten.
Äußerst wichtig ist die allgemeine Zugänglichkeit durch die Feuerwehr. Des Weiteren
sind die Zufahrt und entsprechende Stellflächen entsprechend der gültigen Normen
für die Verkehrslasten der Feuerwehrfahrzeuge auszulegen und zu befestigen.
Die Speichermenge des Löschteiches, der auch einen Regenwasserzulauf erhalten
muss (darf nicht trockenfallen), ergibt sich aus der Restmenge, die sich durch die
Leistungsfähigkeit der Hydranten ergibt. Hierfür Ist das technische Regelwerk des
DVWG „Arbeitsblatt W 405” vom Februar 2008 anzuwenden. Entsprechend ist der
Nachweis der Leistungsfähigkeit der Hydranten erforderlich.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird ein Hydrantentest vorgenommen.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26.November 2015
11
NABU Schleswig-Holstein – vom 15.09.2015/ 16.09.2015
11.1
Der NABU Schleswig-Holstein bedankt sich für die zugeschickten Unterlagen. Der
NABU gibt zu dem o.a. Vorhaben - nach Rücksprache mit seinem örtlichen Bearbeiter - die nachfolgende Stellungnahme ab. Diese gilt gleichermaßen für den NABU
Schleswig-Holstein und den NABU Fehmarn.
Die Erhöhung der Stellplatzzahl von 472 auf 559 (immerhin um fast 20 %) stellt nach
Ansicht des NABU den im Landesentwicklungsplan geforderten Vorrang der Qualitätsverbesserung vor der Quantitätserhöhung in den Hintergrund, zumal auf den im
westlichen Bereich der Erweiterung als „Zeltwiese” (Lageplan) bzw. als „Zeltwiese mit
Überbelegungsfläche” (Satzung - Planteil A) bezeichneten Flächen weitere Unterkunftsplätze vorgesehen sind.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Fehmarn hat sich bereits intensiv mit den Erweiterungsvorhaben der Campingplätze an der Ostküste auseinander gesetzt. Die vorliegende Planung sowie der
bereits rechtskräftige Bauleitplan Nr. 85 (Klausdorfer Strand) sehen jeweils mehrere
Hektar große Erweiterungsflächen in Zuordnung zum Bestandsplatz vor. Eine Erweiterung der Campingplätze bei gleichzeitiger Beibehaltung der Standplatzzahlen ist
unverhältnismäßig und unrealistisch. Nichtsdestotrotz wurden die Standplätze auf
dem Bestandsplatz insgesamt verringert und durch Zusammenlegungen qualitativ
erweitert.
11.2
Neben den bereits in der Begründung dargestellten Auswirkungen der baulichen Realisierung des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter sind auch die Auswirkungen
des Betriebs zu untersuchen, insbesondere wie sich die erhöhte Besucherzahl auf die
Im Osten befindlichen gesetzlich geschützten Biotope (Steilküste, Strandwallbereich)
und auf die geschützten Bestandteile des angrenzenden FFH-Gebietes „DE 1533301 Staberhuk” auswirken wird, da sich die Anwesenheit der Besucher während ihres
Aufenthaltes voraussichtlich nicht auf die unmittelbare Umgebung ihres Stellplatzes
beschränken wird. Wie sollen hier mögliche negative Auswirkungen minimiert werden?
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird berücksichtigt, indem eine FFH-Vorprüfung erstellt wird.
Zudem besteht dieser Campingplatz schon seit langer Zeit und es besteht heute
schon eine Wechselwirkung zwischen naturschutzfachlichen und touristischen Belangen an dieser Stelle. Durch die Anhebung der Standplätze werden sich eventuelle
Störungen weder ausweiten noch verschlimmern. Sie bestehen nach wie vor im gleichen Maße wie bisher beispielsweise durch Strandbesucher, aber auch durch den
ganzjährig befahrbaren Ostseeküstenradweg.
11.3
Sollten die genannten Gebiete von den Besuchern jedoch kaum in Anspruch genommen, hingegen Freizeitmöglichkeiten in anderen Bereichen der Insel aufgesucht
werden, wird es außerdem aufgrund der zusätzlichen Stellplätze erhöhten An- und
Abreiseverkehr zu einer verstärkten Nutzung der Zufahrt durch tägliche Fahrten zu
bzw. von diesen Freizeitmöglichkeiten und weitere Einkaufsfahrten kommen. Die Zufahrt von der Siedlung Katharinenhof erfolgt über eine schmale Gemeindestraße, die
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
Stand: 26. November 2015
im nördlichen Teil als überwiegend von alten Kastanien gesäumte Allee ausgeprägt
ist. Ein ständiges Ausweichen der Begegnungsverkehre auf den Fahrbahnrandstreifen ist bereits jetzt erforderlich, an eine Verbreiterung dieser Straße ist ohne Eingriff
auf die Alleebäume nicht zu denken. Wie soll diese mögliche Verkehrsproblematik
gelöst werden.
Der NABU bittet um Beantwortung seiner Fragen, um schriftliche Rückmeldung darüber, wie über seine Stellungnahme entschieden wurde, und um weitere Beteiligung
am Verfahren.
Beschlussempfehlung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die oben beschriebene Verkehrsproblematik kann so nicht bestätigt werden. Durch
die geplante Neustrukturierung im nordöstlichen Bereich mit Wartestreifen und Umfahrt wird eine Verbesserung der Anreisesituation (zu Spitzenzeiten) erwartet. Zudem
hat die Stadt Fehmarn nicht die Absicht die vorhandene Straße zu verbreitern.
12
AG29 Schleswig-Holstein – vom 16.09.2015/ 18.09.2015
12.1
Die in der AG-29 zusammengeschlossenen Naturschutzverbände nehmen wie folgt
Stellung:
Gegen die geplante massive Erweiterung des Campingplatzes in der vorgelegten
Form bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht erhebliche Bedenken.
Flächenmäßig dürfte es sich fast um eine Verdopplung der bisherigen Campingplatzfläche handeln (die Größen der Bestands- und Erweiterungsfläche werden leider
nicht angegeben).
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Wie der Begründung auf Seite 8 unter Ziffer 3.1 „Flächenzusammenstellung“ zu entnehmen ist, beträgt die Größe des SO 1, wobei es sich um die Erweiterungsfläche
handelt ca. 35.420 m² und die Größe des SO 2, wobei es sich um den Bestandsplatz
handelt ca. 101.940 m². Von einer Verdoppelung der Flächen kann somit kaum die
Rede sein.
12.2
Auch die angegebene Erweiterung der Stellplatzzahl um rund ein Fünftel ist bereits
erheblich. Hinzu kommen geschätzt noch etwa 50 Stellplätze auf der „Zeltwiese“ im
Westen der Erweiterungsfläche - im B-Plan-Entwurf als „Überbelegung“ gekennzeichnet. Maximal soll die Campingplatz-Kapazität also um rund 30 % erweitert werden. Eine derartige Erweiterung halten wir für unzulässig. Daher fordert die AG-29 die
„Zeltwiese“ in eine Gemeinschafts- und Freizeitfläche umzuwandeln (siehe Nr. 8).
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass die Zweckbestimmung der
Grünfläche nun wie folgt lautet: „Sport- und Spielwiese“ mit dem Zusatz „und
Überbelegungsfläche für die Zeit der Sommerferien in der Bundesrepublik“.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
12.3
Stand: 26.November 2015
Mit der Installierung zusätzlicher Nutzungsangebote, beispielsweise durch Campinghäuser, dürfte es außerdem zu einer deutlichen Saisonverlängerung kommen.
Durch den B-Plan 117, sollte er in der jetzigen Form beschlossen werden, käme es
zu einer erheblichen Mehrbelastung der Region sowie einer Zunahme und jahreszeitlichen Ausweitung von Störungen.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die touristische Saisonverlängerung ist ein landesplanerisches Ziel, welches mit dieser Planung unterstützt wird. Zudem besteht dieser Campingplatz schon seit langer
Zeit und es besteht heute schon eine Wechselwirkung zwischen naturschutzfachlichen und touristischen Belangen an dieser Stelle. Durch die Anhebung der Standplätze werden sich eventuelle Störungen weder ausweiten noch verschlimmern. Sie
bestehen nach wie vor im gleichen Maße wie bisher beispielsweise durch Strandbesucher, aber auch durch den ganzjährig befahrbaren Ostseeküstenradweg.
12.4
Neben dem Umfeld sind möglicherweise auch die vorgelagerten NATURA-2000Gebiete „Ostsee östlich Wagrien“ (Vogelschutzgebiet, Gebietsnummer: 1633-491)
und „Staberhuk“ (FFH-Gebiet, Gebietsnummer: 1533-301) betroffen.
Schutzzweck für das Vogelschutzgebiet ist u. a. die Erhaltung von störungsarmen,
küstenfernen und küstennahen Flachwasserbereichen als Rast- und Überwinterungsgebiete in der Zeit vom 15.10. bis 15.04. eines jeden Jahres. Schutzzweck für
das FFH-Gebiet ist u.a. die Erhaltung der Schweinswalpopulation. Hierfür sind störungsarme Bereiche mit geringer Unterwasserschallbelastung notwendig.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
12.5
Zusätzlich zu den dargestellten Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden
muss auch ein faktischer Ausgleich für die Mehrbelastungen und Störungen durch die
Campingplatzerweiterung für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften erfolgen. Hierfür halten wir eine Rückverlagerung der Aktivitäten im Sinne des Landesentwicklungsplanes 2010 für notwendig. So gehen von der „Gemeinschaftsfläche
Drachenwiese“ im Nordosten der Erweiterungsfläche, die auch im Gewässerschutzstreifen liegt, und der „Freizeitfläche“ im Südosten des B-Plan-Gebietes (gemäß BPlan-Entwurf: „Sport- und Spielfläche“ sowie „Reitwiese“) Störungen aus, die in den
westlichen Bereich der Erweiterungsfläche („Zeltwiese“ bzw. „Überbelegung“) rückverlegbar sind. Ggf. müsste hierzu der Geltungsbereich des B-Planes um den im
Westen an die Erweiterungsfläche angrenzenden Streifen ergänzt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Grünflächen östlich der Erschließungsstraße sind nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplanes und werden somit nicht überplant. Die Grünfläche „Drachenwiese“ im
nordöstlichen Bereich wird innerhalb des Landschaftsschutzgebietes dargestellt und
nur noch mit der Zweckbestimmung –Wiese- festgesetzt.
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PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
Bebauungsplan Nr. 117 der Stadt Fehmarn
12.6
Stand: 26. November 2015
Durch Ausdehnung der östlich des Geltungsbereiches des B-Plan gelegenen Wald- /
Gehölzbestände auf die „Drachenwiese“, die „Sport- und Spielfläche“ sowie die
„Reitwiese“ könnten die Störungen nach Osten zu den Meeresschutzgebieten hin
deutlich abgemildert werden. Die AG-29 fordert daher eine Aufforstung dieser Flächen.
Beschlussempfehlung:
Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Allerdings werden die Bereiche östlich der Erschließungsstraße nicht mehr durch den Bebauungsplan Nr. 117 überplant.
12.7
Ferner ist zu regeln, dass es aus Vogelschutzgründen auf dem Campingplatz und in
dessen Umfeld in der Zeit vom 15.10. bis 15.04. eines jeden Jahres untersagt ist,
Drachen steigen zu lassen oder Boote zu Wasser zu lassen - beispielsweise über die
Platzordnung des Campingplatzes Katharinenhof. Die AG-29 bittet um Übersendung
der Abwägung und um weitere Beteiligung am Verfahren.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.
Die Festsetzung von Zeiten zum Drachen steigen lassen oder um Boote ins Wasser
zu lassen sind kein belang der Bauleitplanung und können nicht festgesetzt werden.
Zudem befindet sich entlang der Ostküste und somit auch im Geltungsbereich der
Ostseeküstenradweg, welcher ganzjährig genutzt wird, während der Campingplatz im
Winter geschlossen wird. Die Beeinträchtigungen die durch den Campingplatz entstehen treten deutlich in den Hintergrund zu den, die der Ostseeküstenradweg und
dessen Nutzer erzeugt.
13
Keine Anregungen haben vorgebracht
1. Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
- vom 01.09.2015/ 07.09.2015
2. Gebäudemanagement Schleswig-Holstein
- vom 01.09.2015/ 07.09.2015
3. Femern Sund Baelt
- vom 21.08.2015/ 10.09.2015
II.
ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
14
Bürger – vom 01.09.2015/ 02.09.2015
Es wurden folgende Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
Der Campingplatzbetreiber muss für Sauberkeit um und an den Megalithgräbern sorgen und sicherstellen, dass die Gräber nicht als Spielplatz genutzt werden.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Fehmarn wie auch das Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
gehen davon aus, dass es aufgrund der Planung zu keinen Beeinträchtigungen der
Denkmäler kommen wird.
PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN
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