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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die Ergebnisse im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Kapitel I
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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1 Konzentration im privaten Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten
Märkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Wirtschaftlicher und publizistischer Wettbewerb als Voraussetzung
für Meinungsvielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Ansatzpunkte für die Kontrolle von wirtschaftlichem und
publizistischem Wettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Erscheinungsformen und Ursachen der Medienkonzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.1 Horizontale Konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.2 Vertikale Konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.3 Diagonale Konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 Die Sicherung der Meinungsvielfalt als Pflichtaufgabe
der Landesgesetzgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen nach dem
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Die Neuregelungen im 6. RÄndStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1.1
Die 30-Prozent-Grenze des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1.2
Das Verhältnis der Vermutungsgrenze des § 26 Abs. 2
zu § 26 Abs. 1 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1.3
Die Problematik der neuen 25-Prozent-Grenze
des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1.4
Die neue 20- bzw. 10-Prozent-Grenze und die Sendezeit
für unabhängige Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Die Rechtsfolgen einer „vorherrschenden Meinungsmacht“ . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Die Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und das Kartellrecht . .
2.3 Der europarechtliche Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1 Die (Un-)Zuständigkeit der Europäischen Union für die Sicherung
des Pluralismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.1
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben – Rundfunkkompetenz
aus dem EG-Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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35
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50
51
52
52
52
6
Inhalt
2.3.1.1.1 Die Grundfreiheiten – Regelungskompetenz
aus Art. 49 ff. EG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.1.2 Die Kompetenzen aus dem europäischen Wettbewerbsund Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.2
Entscheidungen der EU-Kommission im Medienbereich . . . . . . . . .
2.3.1.3
Gesetzgebung, Richtlinien, Entscheidungen, Stellungnahmen
der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.3.1 EG-Fernsehrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.3.2 Harmonisierung der nationalen Medienkonzentrationsregelungen – Grünbücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.3.3 Neuer Rechtsrahmen für Kommunikationsnetze und
-dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.3.4 Die Mitteilung der Kommission zum „Recht auf die
Parabolantenne“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.3.5 EU-Charta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2 Europarat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) . . . .
2.3.4 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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53
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Kapitel II
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
67
1 Bundesweites Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Entwicklung des Programmangebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Entwicklung der Veranstaltergruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1 Bertelsmann AG/RTL Group . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1.1
Beteiligungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1.2
Unternehmensbereiche der Bertelsmann AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1.3
RTL Group . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1.4
Weitere Geschäftsbereiche der Bertelsmann AG . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2 ProSiebenSAT.1 Media AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2.1
Beteiligungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2.2
Veranstalterbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2.3
Weitere Geschäftsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2.4
Aktuelle Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3 Tele-München-Gruppe und EM.TV & Merchandising AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3.1
Beteiligungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3.2
Veranstalterbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3.3
Geschäftsfelder der Tele-München-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3.4
Geschäftsfelder der EM.TV & Merchandising AG . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4 Vivendi Universal S. A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.4.2
Beteiligungsverhältnisse und europäische Geschäftsfelder . . . . . . .
1.2.4.3
Das Geschäftsfeld USA: Vivendi Universal Entertainment (VUE) . .
1.2.4.4
Aktuelle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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67
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116
Inhalt
7
1.2.5
AOL Time Warner, Inc. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.5.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.5.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.5.3
Medien- und wettbewerbsrechtliche Prüfungen des Zusammenschlusses AOL Time Warner durch US-amerikanische und
europäische Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.5.4
Aktuelle Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.6 Viacom, Inc. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.6.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.6.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.7 The Walt Disney Company . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.7.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.7.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.8 The News Corporation Limited . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.8.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.8.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.8.3
Sky Global . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.8.4
Beteiligungen von News Corp. in Großbritannien . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.8.5
USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.9 Fininvest S. p. A. und Mediaset S. p. A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.9.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.9.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.9.3
Fininvest S. p. A. und die Regierung des Bündnisses
Casa delle libertà . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.10 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten .
2.1 Fiction-Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Stellenwert fiktionaler Programme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.1
Frei empfangbares Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.2
Pay-TV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 Der Markt für die Beschaffung von Fiction-Programmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Der Markt für Auftragsproduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3.1
Horizontale Konzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3.2
Vertikale Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3.3
Abhängigkeit der TV-Produzenten von Fernsehveranstaltern . . . .
2.1.4 Der Markt für Kaufprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.4.1
Fiction-Rechtehändler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.4.2
Output-Deals und Paketverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.5 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Kinderprogrammrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Kinderprogrammangebote im bundesweiten Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Gesellschafterveränderungen bei Kinderspartenprogrammen . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Der Markt für die Beschaffung von Kinderprogrammrechten . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.3.1
Vertikale Verflechtungen von Veranstaltern und Produzenten
bzw. Rechtehändlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
116
116
121
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183
186
187
187
190
190
191
8
Inhalt
2.2.3.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Produzenten bzw. Rechtehändler ohne maßgebliche
Veranstalterbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.4 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sportrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1 Sportprogramme im Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.1
Sportsendungen in Vollprogrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1.2
Sportspartenprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2 Entwicklungen im Sportrechtehandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2.1
Die originären Rechteinhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2.2
Die Rechte: Korrektur bei der Preisentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2.3
Die Rechteagenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschaffung von Informationen und Rechten an Nachrichtenmaterial . . . . . . . . . . . .
2.4.1 Informations- und Nachrichtensendungen im bundesweiten Fernsehen . . .
2.4.2 Bezugsquellen für Informations- und Nachrichtenmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.3 Vertikale Integration von Nachrichtenagenturen bzw. -dienstleistern . . . . . . .
2.4.4 Zugang zu Rechten an Informations- und Nachrichtenmaterial . . . . . . . . . . . .
2.4.5 Vielfalt der Informationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.6 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Programmzeitschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.1 Entwicklung des Programmzeitschriftenmarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.2 Supplements und sonstige Presseerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.3 Elektronische Programminformationsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.4 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fernsehwerbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.1 Bedeutung der Fernsehwerbung für das private Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.2 Entwicklung des TV-Werbemarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.3 Marktanteile der Fernsehsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.4 Vermarktungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.5 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Technische und administrative Dienstleistungen für digitales Fernsehen und Pay-TV
2.7.1 Medienrelevante Dienstleistungen für den Betrieb von digitalem
Fernsehen und Pay-TV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.2 Multiplexierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.3 Digitale Programm- bzw. Vermarktungsplattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.4 Errichtung und Betrieb eines digitalen Zugangs- und Abrechnungssystems
(Conditional-Access-(CA-)Systeme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.5 Betrieb der Decoderinfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.6 Elektronische Programmführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.6.1
Bedeutung von elektronischen Navigationssystemen
beim Digitalfernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.6.2
Navigationssysteme, EPG und Medienkonzentration . . . . . . . . . . . . .
2.7.6.3
Entwicklungsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.6.4
EPG und Application Programming Interface (API) . . . . . . . . . . . . . . .
2.7.7 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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195
195
196
196
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248
250
255
255
256
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258
260
Inhalt
2.8 Übertragungswege (Kabel, Terrestrik, Satellit, Internet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.1 Die Digitalisierung der Kommunikationswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.2 Kabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.3 Terrestrik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.4 Satellit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.5 Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.5.1
Technische Grundlagen für Fernsehübertragungen per Internet .
2.8.5.2
Video-on-Demand über das Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.5.3
Angebote an Fernsehen im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.5.3.1 Abruf von Fernsehprogrammen in Echtzeit
(Live-Video-Stream) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.5.3.2 Stream-on-Demand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.5.4
Bedeutung der Entwicklung des Internets für
Fernsehübertragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.6 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9 Ballungsraumfernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.1 Wirtschaftliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.2 Programmangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.3 Vermarktung von Ballungsraumsendern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.4 Seherkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.5 Programmzulieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.6 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.10 Teleshopping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.10.1 Rechtliche Einordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.10.2 Programmangebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.10.3 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.11 Presse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.11.1 Verflechtungen von bundesweitem Fernsehen und Presse . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.11.2 Beteiligungen von Presseunternehmen an Veranstaltern von bundesweitem
Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.11.3 Beteiligungen von Fernsehveranstaltern an Presseunternehmen . . . . . . . . . . .
2.11.4 Cross-Promotion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.11.5 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12 Hörfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.1 Die Angebots- und Anbieterstruktur im privaten Hörfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2 Bedeutende Eigner von landes- und bundesweiten Sendern . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.1 RTL Group . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.2 Axel Springer AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.3 Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.4 Verlagsgesellschaft Madsack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.5 Radio Schleswig-Holstein KG GmbH & Co. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.6 Nordwest Medien GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.7 Ippen-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.8 Medien Union GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.9 Frank Otto Medienbeteiligungs GmbH & Co. KG . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.10 Radio NRJ GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.2.11 Oschmann-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
261
261
262
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322
10
Inhalt
2.12.3 Vermarktungsunternehmen und Programmzulieferer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.3.1 Vermarktungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.3.2 Programmzulieferer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.12.4 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.13 Online-Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.13.1 Cross-Ownership zwischen Fernsehen und Online-Angeboten . . . . . . . . . . . . .
2.13.2 Entwicklung der Internet- und Online-Nutzung in Deutschland . . . . . . . . . . . .
2.13.3 Strategie der Fernsehsender im Internet, dargestellt am Beispiel
der RTL Group . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.13.4 Daten über die Nutzung der Online-Angebote der Fernsehsender
im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.13.5 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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341
347
Kapitel III
Internationale Entwicklungen – Entwicklung der Regulierung
der Medienkonzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
1 USA
1.1
1.2
1.3
..................................................................................
Reform der US-Medienregulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rolle des Kongresses und der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2003 modifizierten Regeln im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.1 Horizontale Konzentrationskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.2 Vertikale Konzentrationskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.3 Cross-Ownership-Regelung zwischen Rundfunk und Tageszeitungen . . . . . .
1.3.4 Eigentum an lokalen Radiosendern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.5 Dual-Network-Ownership-Prohibition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4 Reaktionen des US-Senats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2 Großbritannien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Reform des britischen Medien- und Telekommunikationsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Grundstrukturen der Reform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Institutionelle Ausgestaltung der Regulierung: die Gründung von OFCOM .
2.2.2 Neuerungen bei der Regulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Must-Carry-Regel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.4 Zulassung des Handels mit Frequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.5 Modifikation des medienspezifischen Konzentrationsrechts . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.6 Beseitigung von Disqualifizierungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Gesetzgebungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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3 Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Reform des Mediengesetzes (Legge Gasparri) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Strukturveränderungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1 Umstrukturierungen bei der RAI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2 Neuordnung des Rundfunkrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3 Gelockerte Werbebestimmungen bei den privaten Rundfunkanbietern . . . . . . . . . . .
3.3.1 Neudefinition des relevanten Marktes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Stundenbegrenzung für Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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360
Inhalt
11
3.4 Neue Medienkonzentrationsregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4.1 Horizontale Konzentrationsregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4.2 Cross-Media-Ownership . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.5 Voranschreitende Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360
360
360
360
4 Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1 Reform des Schweizer Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1.1 Sicherung eines starken Service-public . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1.2 Verbesserung der Bedingungen für private Radio- und Fernsehveranstalter .
4.1.3 Maßnahmen gegen die Medienkonzentration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
361
361
361
362
362
Kapitel IV
Anwendung der §§ 26 bis 32 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
1 Verfahrensfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Zuständigkeitskonflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1 Vorlagepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1.1
Zulassungsverlängerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.1.2
Zulassungen anderer Konzernunternehmen anstelle
des bisherigen Lizenznehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.2 Anwendung der Bonusregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2.3 Künftige Einschränkung der Kompetenzen der KEK durch den 7. RÄndStV .
1.3 Informationsmöglichkeiten und -defizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.1 Informationsmängel im Rahmen der Medienkonzentrationskontrolle . . . . . .
1.3.2 Ermittlungsbefugnisse im Rahmen eigenständiger Aufgaben . . . . . . . . . . . . . .
1.3.2.1
Programmliste und Zuschaueranteilsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.2.2
Konzentrationsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.3 Publizitätspflichten (Programmbezugsquellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3.4 Informationsaustausch mit anderen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Schwerpunkte der Anwendungspraxis und Reformbedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 § 26 RStV: Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 § 26 Abs. 1 und 2 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.1
Bonusregelung, § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.1.1 Anwendungspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.1.2 Geplante Änderung durch den 7. RÄndStV . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.2
Medienrelevante verwandte Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.2.1 Anwendungspraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1.2.2 Überlegungen zur Gesamtbetrachtung nach
§ 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 § 26 Abs. 5 RStV i. V. m. § 31 RStV: Sendezeiten für unabhängige Dritte . . . .
2.1.2.1
Benehmensherstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2.2
Reichweite der Regionalfensterprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2.3
Auswahl des unabhängigen Dritten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2.4
Lizenzdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2.5
Platzierung der Drittsendezeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
365
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376
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378
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379
12
Inhalt
2.2 § 27 RStV: Bestimmung der Zuschaueranteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Anwendung der Übergangsbestimmung des § 34 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Berücksichtigung der EU-Ausländer bei der Bestimmung
der Zuschaueranteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.3 Senderbezogene Messung der Zuschaueranteile des digitalen Fernsehens .
2.2.4 Ausweitung der Veröffentlichungspraxis durch die
AGF/GfK-Fernsehforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.5 Zuschaueranteile der Premiere-Programmplattform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.6 Gutachten: Das Zuschaueranteilsmodell – Herausforderung durch Pay-TV
und Online-Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.7 Problemfeld: Zuschaueranteile von Drittfenstern und der DCTP-Programme
auf VOX . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 § 28 RStV: Zurechnung von Programmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.1 Zurechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.2 Zurechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.3 Zurechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3.4 Zurechnung nach § 28 Abs. 2 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 § 29 RStV: Veränderung von Beteiligungsverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.1 Umfang der Anmeldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.1.1
Anmeldepflichtige Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.1.2
Konzerninterne Umstrukturierung und Wechsel
des Zulassungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.1.3
Börsennotierte Aktiengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.2 Vollzugsdefizite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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389
Kapitel V
Schlussfolgerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
§§ 26 bis 34 RStV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
Vorwort
Die erfreulich große Resonanz, die der erste Konzentrationsbericht der KEK vom Juli 2000 bei
allen für die Freiheiten in einer Informationsgesellschaft eintretenden Unternehmen, Bürgern,
Wissenschaftlern, Verwaltungsstellen und Politikern auch über die Landesgrenzen hinaus erfahren
hat, war Anreiz, die Sorge um die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen
auch im Folgebericht wach zu halten. Die KEK entspricht mit diesem zweiten Konzentrationsbericht der ihr durch § 26 Abs. 6 RStV gestellten Aufgabe.
Der Bericht ist unter den Leittitel „Sicherung der Meinungsvielfalt in Zeiten des Umbruchs“
gestellt. Die Kommission thematisiert damit ihre Vorstellungen, dass vorbeugender Schutz
gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht aller Anstrengungen der dafür gesetzgeberische Verantwortung tragenden Bundesländer wert ist und gegen wechselnde interessenpolitische Einflüsse gefeit bleiben muss. Dies gilt in gesteigerter Form in Zeiten des Umbruchs. In
technischer Hinsicht wird dieser Umbruch bei der Umstellung von der analogen auf die digitale
Sendetechnik absehbar. Auch das wirtschaftliche Umfeld für die Veranstaltung von Fernsehen
stellt in rezessiven Perioden neue Herausforderungen, denen zuletzt die KirchGruppe als der
neben dem Bertelsmann-Konzern andere große Verbund von Programmveranstaltern nicht
gewachsen war; es bleibt abzuwarten, ob der Fernsehmarkt wieder zum sich annähernden
Gleichgewicht zweier Sender-Gruppen tendiert und mit dem Wettbewerb zwischen diesen auch
die Meinungsvielfalt fördert. Auch im politischen Raum ist Umbruch bemerkbar: Der in diesen
Tagen ausgebrochene Streit um den Grad der Deregulierung des Medienkonzentrationsrechts
in den USA ist Beleg dieser Spannungsbeziehung zwischen Wettbewerbs- und Meinungsfreiheit.
Im Geltungsbereich des Rundfunkstaatsvertrags ist diese Sensibilität bei dem anstehenden
Änderungsvorhaben der Länder noch nicht genügend ausgeprägt.
Vertiefte empirische Erkenntnisse auf dem dem Fernsehen nächstverwandten Hörfunkmarkt
hat die Kommission aus einem dem FORMATT-Institut unter der wissenschaftlichen Verantwortung von Horst Röper in Auftrag gegebenen Gutachten gewonnen, dessen Ergebnisse in den
Bericht eingeflossen sind.
Die Vorlage eines die Kommissionspraxis von drei Jahren und die vielfältigen und weitreichenden Fragestellungen im In- und Ausland umfassenden Berichts wäre ohne die für die
Aufgabenstellung uneingeschränkt motivierende Zuarbeit der Geschäftsstelle unter der Leitung
von Bernd Malzanini und der fachkundigen Mitarbeit von Constanze Barz, Dr. Hardy Gundlach,
Karen Sokoll, LL. M. sowie Kerstin Behrendt und Kerstin Kopf ausgeschlossen. Die Kommission
dankt ihnen für ihren großen, von Begeisterung für die Aufgabe geprägten Einsatz.
In Zeiten des Umbruchs verspricht eine rege Diskussion Anregungen und Beiträge, die der
Kommission bei der Wahrnehmung der ihr zur abschließenden Beurteilung von Fragestellungen
zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen übertragenen Aufgabe hilfreich
sein können. Der zweite Konzentrationsbericht der KEK soll diesen Meinungsaustausch auslösen.m
Potsdam, im September 2003
K. Peter Mailänder · Dieter Dörr · Peter M. Huber · Hans-Dieter Lübbert
Michael Rath-Glawatz · Insa Sjurts · Adolf Eiber (stv.) · Christoph Wagner (stv.)
Die Ergebnisse im Überblick
I
Medienkonzentration und Sicherung
der Meinungsvielfalt
1
Konzentration im privaten Rundfunk und
auf medienrelevanten verwandten Märkten
Die KEK ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) dafür zuständig, die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen zu überprüfen.
Es gilt insbesondere, vorherrschende Meinungsmacht eines oder mehrerer Veranstalter zu verhindern.
Voraussetzung für Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk ist das Bestehen von publizistischem
und wirtschaftlichem Wettbewerb. Zu den medienkonzentrationsrechtlich relevanten Risiken des
wirtschaftlichen Wettbewerbs gehören ausgeprägte Tendenzen zur Unternehmenskonzentration.
Medienkonzentrationsrecht und Kartellrecht ergänzen sich partiell, verfolgen jedoch unterschiedliche Regelungsziele – Meinungsvielfalt bzw. wirtschaftlichen Wettbewerb. Die Ansatzpunkte der
medienspezifischen und wettbewerbsrechtlichen Konzentrationskontrolle sind dementsprechend
verschieden. Die wettbewerbsrechtliche Konzentrationskontrolle prüft die Begründung oder
Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf der Grundlage von Marktanteilen, die
anhand eines relevanten Bedarfsmarkts ermittelt werden. Da werbe- und gebührenfinanzierte
Programme in ökonomischer Hinsicht Merkmale eines öffentlichen Guts aufweisen und daher
insofern nicht „marktfähig“ sind, sind die Kategorien des Wettbewerbsrechts nicht geeignet, den
mit Hilfe des Programmangebots zwischen privaten Veranstaltern untereinander und mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geführten Wettbewerb zu erfassen.
Der Rundfunkstaatsvertrag knüpft deshalb an das für den publizistischen Wettbewerb maßgebliche Kriterium des Zuschaueranteils als wesentliches Indiz für das Vorliegen vorherrschender
Meinungsmacht an. Das Nebeneinander von wirtschaftlichem und publizistischem Wettbewerb
spiegelt sich jedoch in den medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags wider: Die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht bezieht neben dem Kriterium
des Zuschaueranteils auch die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten verwandten Märkten ein.
2
Medienspezifische Konzentrationskontrolle
2.1
Verfassungsrecht
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Aufgabe der Sicherung der Meinungsvielfalt bildet
die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), die ihre Ausprägung durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat. Sie verpflichtet die Länder der
16
Die Ergebnisse im Überblick
Bundesrepublik Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen und zu bewahren, die die Freiheit
der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. Es ist sicherzustellen, dass die Vielfalt der
bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gelangt.
Tendenzen zur Medienkonzentration ist rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten,
da diesbezügliche Fehlentwicklungen schwer rückgängig zu machen sind. Für die bundesweit
verbreiteten Fernsehprogramme werden einheitliche Anforderungen im Rundfunkstaatsvertrag
normiert.
2.2
Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Im 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 01. 07. 2002 in Kraft getreten ist, wurde an der
bestehenden Zuschaueranteilsgrenze von 30 Prozent festgehalten, ab der vorherrschende
Meinungsmacht vermutet wird. Neu eingeführt wurden in § 26 Abs. 2 RStV ein Schwellenwert
von 25 %, ab dem die Stellung in medienrelevanten verwandten Märkten in die Prüfung einzubeziehen ist, sowie eine Bonusregelung, wonach bei der Berechnung dieses Zuschaueranteils
Prozentpunkte für die Aufnahme von Regionalfensterprogrammen und für die Einräumung von
Sendezeiten für unabhängige Dritte abzuziehen sind. Davon unberührt bleibt der Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV, wonach auch außerhalb der Vermutungstatbestände vorherrschende
Meinungsmacht festgestellt werden kann.
Eine weitere Neuerung betraf die Verpflichtung der Veranstalter zur Einräumung von Sendezeit
für unabhängige Dritte (§ 26 Abs. 5 RStV). Nunmehr trifft diese Verpflichtung ein Unternehmen
auch dann, wenn zwar keines der ihm zurechenbaren Programme allein im Jahresdurchschnitt
einen Zuschaueranteil von 10 % erreicht, dafür aber alle zurechenbaren Programme zusammen
einen Zuschaueranteil von 20 % auf sich vereinigen.
2.3
Europarecht
Die EU hat keine ausdrückliche Kompetenz, den Bereich des Rundfunks und damit die diesbezügliche Meinungsvielfalt zu regulieren. Mittelbar nimmt sie Einfluss aufgrund anderer Zuständigkeiten. Das Ziel der Europäischen Kommission ist allerdings nicht vorrangig die Gewährleistung
der Meinungsvielfalt, sondern die Sicherung des Wettbewerbs. Damit gehen teilweise positive,
teilweise negative Einflüsse auf den Meinungspluralismus einher. Sowohl im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit als auch des Wettbewerbsrechts muss die EU allerdings die Grenzen ihrer
Kompetenzen beachten. Diese ergeben sich u. a. aus den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) haben ein pluralistisches Medienwesen als Allgemeinwohlinteresse anerkannt, so dass
pluralismussichernde Maßnahmen der Mitgliedstaaten, soweit sie verhältnismäßig sind, zulässig
sind.
II
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
1.1
Entwicklung des Programmangebots
Im Fernsehbereich besteht seit den 1980er Jahren eine dynamische Angebotsentwicklung. So
stieg die Zahl der Programmangebote kontinuierlich an. Gemäß der aktuellen Programmliste
der KEK konnten im September 2003 53 private Programme (Juli 2000: 46) mit bundesweiter
Lizenz empfangen werden. Die damit einhergehende Ausdifferenzierung des Angebots spiegelt
Die Ergebnisse im Überblick
17
sich auch in der langfristigen Entwicklung der Zuschaueranteile wider. Seit den Jahren 2001 und
2002 setzt sich der positive wirtschaftliche und programmliche Trend beim Fernsehangebot nicht
mehr fort. Es lässt sich zur Zeit aber noch nicht einschätzen, ob damit die Entwicklung beendet
oder gar rückläufig ist und eine Trendumkehrung eingesetzt hat. Die derzeitigen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten hängen auch mit den rückläufigen Werbeerlösen zusammen, deren Entwicklung
mit der Konjunktur korreliert. Mit einem Anspringen der Konjunktur wird eine erneute positive
Entwicklung erwartet. Die Auswirkung der schwachen nationalen und weltweiten Konjunktur auf
die Werbeausgaben beeinflusst die Angebotsentwicklung im Fernsehbereich, denn nach wie
vor stellt die Werbung die wichtigste Einnahmequelle der privaten Fernsehveranstalter dar.
Die wichtigsten Veränderungen in der deutschen Fernsehbranche stehen im Zusammenhang
mit der Insolvenz der KirchGruppe. Die Schwierigkeiten der Unternehmen der KirchGruppe
stellen aber kein isoliertes Ereignis dar. Weltweit wird berichtet, dass bei vielen börsennotierten
Medienunternehmen und -konzernen hohe Schulden und nachlassende Werbeeinnahmen sowie
ausbleibende Erfolge von Fusions- oder Diversifikationsstrategien zu einem starken Sinken der
Börsenkapitalisierung dieser Unternehmen geführt haben. Dies zwingt viele Medienunternehmen
zu mehr oder weniger drastischen Anpassungsmaßnahmen. Die Insolvenz der KirchGruppe stand
auch im engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Pay-TV-Angebot
von Premiere. Nicht zuletzt aufgrund des bereits vorhandenen breiten Spektrums an frei empfangbarem Fernsehen in Deutschland war bislang kein hinreichend großer Teil der Bevölkerung
bereit, die Kosten des Pay-TV-Angebots zusätzlich zu tragen. Mit Ausnahme von BSkyB in Großbritannien erwies sich Pay-TV in Europa bislang als ein verlust- und risikoreiches Geschäft.
Vielfach wird erwartet, dass von einer umfassenden Digitalisierung der Übertragungswege für
Fernsehangebote und vom Internet eine neue, positive und dynamische Entwicklung ausgehen
wird. Allerdings bleiben derzeit sowohl die wirtschaftliche Entwicklung des Internets als auch
der Ausbau der Breitbandkabelnetze hinter den Erwartungen zurück.
Zwar führten die Insolvenzverfahren bei der ehemaligen KirchGruppe insofern zu einer Dekonzentration, als nunmehr der Sportsender DSF unabhängig von der ProSiebenSAT.1 Media AG
weitergeführt wird. Auch wird seit Ende 2002 der Pay-TV-Anbieter Premiere unabhängig von
den privaten Gruppierungen im Free-TV-Sektor geführt. Nach wie vor besteht im Medienbereich
aber der Trend zu großen integrierten internationalen Konzernen. Außerdem wird der Markt für
Pay-TV in Deutschland von der Programmplattform Premiere beherrscht. Zudem zeigen sich,
gemessen an der Fernsehnutzung durch die Zuschauer, weiterhin enge, oligopolistische Marktverhältnisse. Es versorgen nur wenige Sendergruppierungen bzw. die Fernsehsender weniger
Konzerne den Bedarf an Fernsehen. Beim bundesweit verbreiteten Fernsehangebot haben sich
die Sender der vier Gruppierungen ARD, ZDF, RTL Group und ProSiebenSAT.1 Media AG etabliert.
Ihre Programmangebote erfüllen, gemessen an durchschnittlichen Sehdaueranteilen, über 90 %
des Bedarfs der Zuschauer an Fernsehprogrammen.
1.2
Entwicklung der Veranstaltergruppen
Die zum Bertelsmann-Konzern gehörige RTL Group ist derzeit die zuschaueranteilsstärkste Sendergruppierung im bundesweiten privaten Fernsehen. Die ihr zuzurechnenden Zuschaueranteile der
Sender RTL, RTL II, VOX, Super RTL sowie – seit November 2002 – n-tv liegen seit September 2002
über denen der ProSiebenSAT.1 Media AG, während zuvor die KirchGruppe die zuschaueranteilsstärkste Gruppe gebildet hatte. Auch nach der insolvenzbedingten Auflösung der KirchGruppe
steht der RTL Group mit den der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnenden Programmen (SAT.1,
ProSieben, Kabel 1, N24 und NEUN LIVE) weiterhin eine zweite zuschaueranteilsstarke private
18
Die Ergebnisse im Überblick
Sendergruppierung gegenüber. Zur Zeit befindet sich die Fernsehbranche, bedingt durch die
Werbekrise und den technologischen Fortschritt, in einer Umbruchphase. Die ProSiebenSAT.1
Media AG war nach der Insolvenz der KirchGruppe von einer langwährenden Unsicherheit über
eine neue Gesellschafterstruktur betroffen. Auch nach der Übernahme der Mehrheit der Anteile
durch die Saban Capital Group sind Prognosen über die Entwicklung der Zuschaueranteile, auch
im Verhältnis zur RTL Group, schwierig.
Weiterhin bilden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren Programme insgesamt
seit geraumer Zeit Zuschaueranteile zwischen 40 und 45 % erzielen, ein starkes publizistisches
Gegengewicht zu den privaten bundesweiten Veranstaltern. Sie verfügen über ein erhebliches,
die Meinungsvielfalt förderndes Potenzial. Sie sind infolge ihrer schwerpunktmäßig auf Gebühren beruhenden Finanzierung von den Einbrüchen bei der Werbefinanzierung weniger stark
betroffen.
Der Bertelsmann-Konzern verfolgt eine Strategie der Integration aller wesentlichen Medienbereiche (Fernsehen, Produktion, Rechtehandel, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Musik, Buch,
Online-Dienste). Durch Anteilserhöhungen konnte die Bertelsmann AG ihren schon zuvor bestehenden bestimmenden Einfluss auf die RTL Group gesellschaftsrechtlich verfestigen. Im Bereich
der Fernsehveranstaltung hat die RTL Group ihr programmliches Spektrum durch die Beteiligung
am Nachrichtensender n-tv erweitert. Durch den Erwerb der AVE-Hörfunkbeteiligungen konnte
die RTL Group ihre starke Position im Hörfunk weiter ausbauen. Eine marktbeherrschende Stellung
der RTL Group oder der Bertelsmann AG in einem medienrelevanten verwandten Markt lässt
sich nach Erkenntnissen der KEK trotz führender Stellungen in den Bereichen Fernsehen, TVProduktion und Hörfunk sowie starken Marktstellungen bei TV-Werbemarkt, Rechtehandel und
Online-Angeboten nicht feststellen. Auch ohne dass der Bertelsmann-Konzern auf einem dieser
benachbarten Medienmärkte bereits marktbeherrschend wäre, ist gleichwohl festzustellen, dass
er die mit Abstand finanziell stärkste, in allen Sektoren maßgeblich vertretene und zur Nutzung
möglicher Querverbindungen am ehesten befähigte Mediengruppe in der Bundesrepublik
Deutschland ist. Daraus resultiert ein Gefährdungspotenzial für die Meinungsvielfalt; es rechtfertigt für sich genommen aber nicht die Annahme vorherrschender Meinungsmacht.
Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist als ehemals zum Kernbereich der TV-Aktivitäten im frei
empfangbaren Fernsehen gehöriger Teil der KirchGruppe in besonderem Maße von deren
Insolvenz und Auflösung betroffen. Vertikale Verbindungen zu den Bereichen des Fiction- und
Sportrechtehandels und der TV-Produktion wurden durch verschiedene Beteiligungsveräußerungen der insolventen Kirch Media GmbH & Co. KGaA und letztlich durch deren Ausscheiden
als Mehrheitsgesellschafterin gelöst. Die Unternehmensgruppe der ProSiebenSAT.1 Media AG ist
derzeit, verglichen mit der RTL Group, in einem weitaus geringeren Maße diversifiziert. Der
Schwerpunkt liegt deutlich beim Fernsehgeschäft, die Betätigung in anderen Geschäftsfeldern ist
eng mit den Fernsehaktivitäten verknüpft. Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist als Sendergruppierung nach wie vor im TV-Werbemarkt führend, sie hat jedoch seit Beginn der Werbekrise größere
Einbußen hinnehmen müssen als die RTL Group.
Auch wenn angesichts der deutlich geringeren Zuschaueranteile der zuzurechnenden Programme die Bezeichnung als „dritte Kraft im bundesweiten Fernsehen“ ein wenig hoch gegriffen
erscheinen mag, so ist doch die Ausweitung der Aktivitäten der EM.TV & Merchandising AG
und der Tele-München-Gruppe in diesem Bereich bemerkenswert. Die Tele-München-Gruppe
hat ein Vollprogramm unter dem Namen Tele 5 gestartet; die EM.TV & Merchandising AG hat
gemeinsam mit der KarstadtQuelle AG die Mehrheit an der Veranstalterin des Sportspartenprogramms DSF übernommen. Beiden Unternehmen sind aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen die Programme Tele 5, RTL II, DSF und Junior zuzurechnen.
Die Ergebnisse im Überblick
19
Neben den drei genannten Sendergruppierungen halten die Medienkonzerne Vivendi
Universal S. A., AOL Time Warner, Inc., Viacom, Inc. und The Walt Disney Company relevante
Beteiligungen an deutschsprachigen Fernsehprogrammen. Die Konzerne News Corporation
Limited und Fininvest S. p. A. bzw. Mediaset S. p. A. haben sich nicht zuletzt infolge der KirchInsolvenzen aus Deutschland zurückgezogen. Allerdings werden sie weiterhin als potenzielle
Wettbewerber oder Partner für Bereiche des deutschen Fernsehens angesehen. Bei Vivendi
Universal und AOL Time Warner stehen deren Großfusionen der vergangenen Jahre auf dem
Prüfstand. Hieraus könnten auch Veränderungen für deren deutsche Fernsehbeteiligungen
resultieren. Viacom ist über das MTV Network auch in Deutschland stark bei jungen und musikinteressierten Fernsehzuschauern präsent. In diesem Feld besteht ein intensiver Wettbewerb mit
den Musikkanälen von VIVA. An letzteren hat AOL Time Warner ihr Einflusspotenzial vergrößert.
Walt Disney trifft auch in Deutschland mit seinen markengeprägten Filmen, Fernsehprogrammen
und Printprodukten auf einen starken Zuspruch der Medienkonsumenten. Im Fernsehbereich
wird dies anhand der Zuschaueranteile von Super RTL im Alterssegment der Kinder und an den
Spartenkanälen Disney Channel und Fox Kids auf Premiere sichtbar.
2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und
medienrelevanten verwandten Märkten
In die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung sind die medienrelevanten verwandten Märkte
mit einzubeziehen. Die amtliche Begründung zum Rundfunkstaatsvertrag zählt exemplarisch
Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte und Produktion auf; diese Aufzählung ist jedoch nicht
abschließend. Wie schon im ersten Konzentrationsbericht der KEK ist festzustellen, dass die
Veranstalter von bundesweitem privatem Fernsehen stark mit vor- und nachgelagerten
Medienmärkten verflochten sind; daneben ist eine Zunahme von diagonalen Verflechtungen zu
beobachten. In einigen Teilbereichen sind aber auch dekonzentrative Tendenzen zu verzeichnen,
die zumeist im Zusammenhang mit der Insolvenz der KirchGruppe stehen.
2.1
Fiction-Programmrechte
Im Markt für die Beschaffung von Fictionprogrammen für das Fernsehen hat die Insolvenz der
ehemaligen KirchGruppe dekonzentrative Entwicklungen bewirkt. Diese bestanden zum einen
im Verkauf von maßgeblichen Produktionsunternehmen, zum anderen im Ausscheiden der
KirchMedia, der Inhaberin der größten Filmrechtebibliothek in Deutschland, als Mehrheitsgesellschafterin der ProSiebenSAT.1 Media AG. Angekündigt ist auch der Rückzug der KirchMedia
aus dem Rechtehandel, soweit es um den Ausbau der bestehenden Rechtebibliothek geht. Ein
umfangreicher Vertrag über Programmrechte der KirchMedia wurde mit der ProSiebenSAT.1
Media AG geschlossen; der Erwerb der gesamten Rechtebibliothek durch den neuen Mehrheitsgesellschafter Haim Saban ist hingegen nicht (mehr) beabsichtigt. In der Presse wurde über Kaufinteressenten für den Rechtestock berichtet; die weitere Entwicklung ist indes noch offen. Die
Stellung der KirchMedia im Bereich des Rechtehandels ist derzeit schwer einschätzbar.
Neben der genannten Lösung horizontaler und vertikaler Verflechtungen sind jedoch auch
gegenläufige Tendenzen zu verzeichnen. Die 10 outputstärksten Produktionsunternehmen
produzierten nach Marktuntersuchungen im Jahr 2000 nahezu 50 % des gesamten Produktionsvolumens im Bereich der Auftragsproduktion. Zudem werden zunehmend Produktionsunternehmen von Programmveranstaltern vertikal in die Wertschöpfungskette integriert. Mit Programmveranstaltern verflochtene Produktionsunternehmen sind sowohl in Hinblick auf erzielte
20
Die Ergebnisse im Überblick
Umsätze als auch auf das Produktionsvolumen den unabhängigen Produzenten überlegen. Die
RTL Group erscheint nach diesen Erkenntnissen als im Bereich der TV-Produktion führend, ohne
allerdings marktbeherrschend zu sein. Ob die angesichts der Sparpolitik der Fernsehsender prognostizierte Reduzierung der Anzahl von kleinen und mittelständischen Produktionsunternehmen
tatsächlich eingetreten ist, kann mangels aktueller Marktuntersuchungen nicht allgemein beantwortet werden.
Im Bereich der fiktionalen Kaufprogramme sind eine eher schwächere Nachfrage im frei
empfangbaren Fernsehen und ein Trend zum direkten Abschluss zwischen Veranstaltern und
Studios zu beobachten. Ein Preisrückgang bei Kaufprogrammen ist nach Presseberichten vor
allem im Bereich der US-amerikanischen Filme und Serien zu verzeichnen; die Nachfrage nach
zuschauerattraktiven „Blockbustern“ ist hingegen ungebrochen. Eine bedeutende Rolle spielen
Kaufprogramme nach wie vor für die Veranstaltung von Pay-TV; mit der Digitalisierung und der
damit einhergehenden Kanalvervielfachung ist noch mit einer Verstärkung der Nachfrage zu
rechnen. In der Regel müssen neue Veranstalter, um im Wettbewerb mit dem umfangreichen
etablierten Angebot bestehen zu können, über Zugang zu exklusiven, attraktiven Programminhalten wie z. B. Premium-Spielfilmen verfügen.
2.2
Kinderprogrammrechte
Die zur RTL Group gehörigen Sender Super RTL, RTL und RTL II sind – unter Zugrundelegung der
Sehdauer von 03:00 Uhr bis 03:00 Uhr – die von Kindern am meisten gesehenen Programme im
frei empfangbaren Fernsehen. Die höchsten Zuschaueranteile erreicht der Sender Super RTL,
der u. a. auf umfangreiche Programmressourcen seiner Gesellschafterin Walt Disney Company
zurückgreifen kann. Die starke Position der RTL Group im Segment der Kinderprogramme ist
im Hinblick auf die u. U. langfristige Bindung von Zuschauern an Programme der RTL Group
bedeutsam. Konkurrenz besteht vornehmlich durch die öffentlich-rechtlichen Programme.
Im international ausgerichteten Rechtehandel mit Kinderprogrammen finden sich mehrere
starke Marktteilnehmer. In Deutschland ist hier insbesondere die EM.TV & Merchandising AG zu
nennen, die nach dem Kenntnisstand der KEK im Marktsegment der Kinder- und Jugendprogramme aber nicht marktbeherrschend ist.
2.3
Sportrechte
Im Fernsehbereich ist mit der Loslösung von DSF und Premiere von der ehemaligen KirchGruppe eine Dekonzentration bei den Sportspartenprogrammen zu verzeichnen. Der Eintritt
von KarstadtQuelle bei DSF ist insofern bemerkenswert, als damit ein Unternehmen im Sportfernsehen aktiv wird, das den Schwerpunkt seiner Aktivitäten bislang nicht im Medienbereich
hat und sich von der Beteiligung im Fernsehbereich in erster Linie Vorteile für das traditionelle
Geschäft (hier: den Sportartikelhandel) verspricht.
Im Hinblick auf vertikale Verbindungen wurden im Vorgängerbericht Konzentrationstendenzen
festgestellt, die ressourcenstarke Medienkonzerne bei der Beschaffung zuschauerattraktiver
Sportübertragungsrechte begünstigten (steigende Rechtekosten, Trend zur Gesamtvermarktung,
Vorwärts- und Rückwärtsintegration von Sportrechteagenturen). Seither hat sich die vertikale
Konzentration zwischen Rechtehandel und Fernsehveranstaltung infolge der Auflösung der
KirchGruppe gelockert und sind die Preise für attraktive TV-Rechte – trotz fortdauernden Wettbewerbs um das knappe Gut und teilweise zentraler Vermarktung durch monopolistische Rechteinhaber – stark zurückgegangen.
Die Ergebnisse im Überblick
2.4
21
Rechte an Nachrichtenmaterial
Dem Fernsehen kommt als einer der Hauptinformationsquellen über aktuelle Ereignisse aus Politik
und öffentlichem Leben in diesem gesellschaftlich relevanten Bereich ein hohes Beeinflussungspotenzial zu. Im Markt für die Beschaffung von Informations- und Nachrichtenmaterial bestehen
u. a. vertikale Verflechtungen zwischen Nachrichtenagenturen und Fernsehveranstaltern. Eine
maßgebliche Verflechtung wurde durch die Veräußerung der Beteiligung der ProSiebenSAT.1
Media AG an der Nachrichtenagentur ddp gelöst.
Neben Agenturdiensten und bilateralen Austauschvereinbarungen zwischen Veranstaltern
bestehen zahlreiche weitere Informationsquellen. Veränderungen im Bereich des Zugangs von
Fernsehveranstaltern zu Nachrichtenmaterial ergaben sich auch insoweit, als nach der Integration
des Senders N24 in die ProSiebenSAT.1 Media AG nunmehr auch die RTL Group durch die
Beteiligung an der Veranstalterin von n-tv über einen eigenen Nachrichtensender verfügt.
Grundsätzlich besteht bei einer zentralen Belieferung von Sendern einer Sendergruppierung
mit Nachrichtenmaterial oder auch einer gemeinsamen Nutzung von Informationsquellen, wie
z. B. Korrespondenten, die Gefahr einer Homogenisierung der Inhalte. Die Meinungsvielfalt
erscheint aber angesichts der zahlreichen bestehenden alternativen Informationsquellen nicht
gefährdet.m
2.5
Programmzeitschriften
Die unternehmerische Verflechtung von Fernsehveranstaltern und im Programmzeitschriftenmarkt tätigen Verlagsunternehmen ist unter dem Blickwinkel der Sicherung der Meinungsvielfalt
von Belang, weil sie dem Veranstalter die Möglichkeit einräumt, über eine bevorzugte Präsentation
des eigenen Programms die Zugangschancen zum Zuschauer gegenüber den Wettbewerbern
zu erhöhen. Mit 17 IVW-gemeldeten Titeln besteht ein umfangreiches Angebot an Programmzeitschriften. In diesem Segment ist der Heinrich Bauer Verlag marktbeherrschend, aber auch
Springer, Burda und die WAZ erzielen hohe Marktanteile. Die Bertelsmann AG verfügt – neben der
WAZ – über eine starke Stellung im Bereich der Programm-Supplements. Neben den konkurrierenden Programmzeitschriften und Supplements stehen den Zuschauern weitere Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, insbesondere durch elektronische Programmführer, die im Zuge
der Digitalisierung der Übertragungswege an Bedeutung gewinnen werden.
2.6
Fernsehwerbung
Der Verkauf von Fernsehwerbezeiten stellt, trotz der Entwicklung alternativer oder komplementärer Finanzierungsmodelle (z. B. Einnahmen aus Merchandising oder Telefonmehrwertdiensten),
nach wie vor die wesentliche Finanzierungsquelle im privaten frei empfangbaren Fernsehen dar.
Insofern waren die privaten Fernsehsender besonders stark von den ab dem Jahr 2001 zu verzeichnenden Umsatzrückgängen im Werbemarkt betroffen. Die negative Entwicklung hielt auch
im Jahr 2002 noch an. Dies wird insbesondere anhand eines Vergleichs der um Rabatte etc. bereinigten Nettoumsätze deutlich, die im Jahr 2002 um 11,5 % gegenüber dem Vorjahr zurückgingen. Das verringerte Werbevolumen fällt im Hinblick auf die Angebots- und Anbietervielfalt
umso mehr ins Gewicht, als über 90 % der Werbeumsätze auf die Sender der RTL Group, der
ProSiebenSAT.1 Media AG sowie auf ARD und ZDF entfallen. Die drei größten Werbeträger RTL,
ProSieben und SAT.1 bilden unverändert ein Oligopol im Werbemarkt. Veränderungen im Vermarktungsportfolio haben sich bei den großen Vermarktungsunternehmen, der IP Deutschland
22
Die Ergebnisse im Überblick
und der SevenOne Media, ergeben. Beide Unternehmen vermarkten ausschließlich die zur eigenen
Sendergruppierung gehörigen Sender.
2.7
Technische und administrative Dienstleistungen
für digitales Fernsehen und Pay-TV
Die Technik des Digitalfernsehens hat neue Dienstleistungsmärkte geschaffen. Die Multiplexierung
und die Digital-Analog-Wandlung (-Konvertierung) sind zusätzliche technische Dienstleistungen,
die beim digitalen Fernsehen im Unterschied zur analogen Verbreitungsform erforderlich sind.
Beim digitalen Pay-TV kommen Verschlüsselung, Zugangskontrolle (Conditional Access) und
Abonnentenverwaltung (Subscriber Management System) hinzu. Auch werden die Pay-TV-Programme regelmäßig von Plattformbetreibern in Paketen angeboten. Weitere Dienstleistungen
digitaler Plattformen sind (Basis-) Navigatoren und elektronische Programmführer (Electronic
Programme Guide, EPG).
Die Digitalisierung der einzelnen Inhalte und die Multiplexierung werden in einem PlayoutCenter durchgeführt. Konkrete Zugangsprobleme beim Multiplexing bestehen derzeit nicht.
Zugangsprobleme könnten sich aber bei Kapazitätsengpässen ergeben. Auch weil diese Bereiche
eng reguliert sind, sind diese Probleme bislang nicht praktisch relevant geworden.
Digitale Plattformbetreiber bündeln eigen- und fremderstellte Fernsehprogramme zu Programmpaketen (Bouquets) und vermarkten sie an die Haushalte. Der Plattformbetreiber führt die
Abonnentenverwaltung und -betreuung nicht nur für die Abonnenten seiner eigenen Programme,
sondern auch für die Abonnenten der Dritt- bzw. Fremdprogramme durch. Die Bündelung zu
Paketen ähnelt dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund
von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot
zusammengestellt.
In Deutschland sind zur Zeit etwa vier Fünftel der Digitalempfänger Kunden der Pay-TV-Plattform Premiere. Bei kartellrechtlichen Prüfungen des deutschen Pay-TV-Marktes stand bislang die
monopolartige Stellung der Programmplattform von Premiere im Mittelpunkt. Die KEK wies bei
medienkonzentrationsrechtlichen Prüfungen der Beteiligungsveränderungen bei Premiere darauf
hin, dass Pay-TV-Programme bei der Entwicklung des digitalen Fernsehens in Deutschland eine
Schlüsselrolle einnehmen. Derzeit kommt ihnen aber im Hinblick auf die Bildung der öffentlichen
Meinung noch keine entscheidende Bedeutung zu.
Als technische Komponenten erfordert digitales Pay-TV ein spezielles System der Zugangskontrolle und eine Smart-Card-Technologie zur Freischaltung. Als administrative Komponente
wird eine Abonnentenverwaltung einschließlich eines Abrechnungssystems notwendig. Neben
dem Multiplexing und der kompatiblen Decoderbasis ist das Conditional-Access-System das
zentrale Element der Systemtechnologie für den Zugang zum Pay-TV-Markt.
Zentraler Bestandteil der technischen Plattform des digitalen Pay-TV ist die Decoderinfrastruktur der Set-Top-Box. Hierbei gelang es der KirchGruppe, über die dominante Programmplattform Premiere die patentrechtlich geschützten Standards zum digitalen Programmempfang
(D-Box), zur Verschlüsselung (Betacrypt-Conditional-Access-System) und Freischaltung bei der
Zugangskontrolle vorzugeben. Von dieser früheren Geschäftspolitik der KirchGruppe ist noch
heute die Marktsituation in Deutschland gekennzeichnet. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen
bei der Geschäftsstrategie von Premiere und am Markt für digitale Empfangsgeräte dürfte sich
aber diese enge Marktstruktur zukünftig auflockern.
Aufgrund der gestiegenen Angebotsvielfalt haben Programmführer eine große Bedeutung für
den Zugang zum digitalen Fernsehen. Der Rundfunkgesetzgeber unterwirft (Basis-) Navigatoren
Die Ergebnisse im Überblick
23
einer eigenen Zugangsregulierung (§ 53 Abs. 2 RStV). Im Unterschied zum Basisnavigator erstellt
ein EPG nicht nur einfache Verzeichnisse. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Programminformation, die redaktionell gestaltet und als eigener (Medien-) Dienst vom EPG-Anbieter
ausgestrahlt wird. Die Entwicklung der Angebote an EPGs weist eine beachtenswerte Marktdynamik auf. Regulatorisch ist zu überlegen, ob für anbieterneutrale, bouquetübergreifende
EPGs eine Zugangsregulierung vorgesehen werden sollte, die mit derjenigen für Basisnavigatoren
vergleichbar ist.
EPGs Dritter benötigen eine Schnittstelle bzw. ein Application Programming Interface (API)
in der Betriebssoftware der Set-Top-Box. Mit der – unverbindlichen – „Mainzer Erklärung“ verständigten sich ARD, ZDF, KirchGruppe, RTL und die Landesmedienanstalten auf die eine
gemeinsame und offene API ermöglichende Multimedia Home Platform (MHP). Dies bedeutet
eine Abkehr vom bisher vorherrschenden (API-) Middleware-Standard der D-Box. Der Zeitpunkt
für die Umstellung der D-Box 2 auf MHP durch Premiere ist aktuellen Meldungen zufolge allerdings offen.
2.8
Übertragungswege
Die Verwendung digitaler Technik führt dazu, dass sich die Verbreitung von Fernsehprogrammen
mittels Kabel, Satellit und Terrestrik erheblich verändert.
Von den derzeit verfügbaren analogen Übertragungswegen ist das Breitbandkabelnetz (BKNetz) der wichtigste. Zur digitalen Nutzung wurde das BK-Netz von der Deutsche Telekom AG
nur in einem sehr geringen Maß ausgebaut. Auch nach dem mittlerweile vollzogenen Verkauf
des BK-Netzes durch die Deutsche Telekom AG an ausländische Investoren ist die Erwartung
eines raschen digitalen Ausbaus einer erheblichen Ernüchterung gewichen.
Der klassische Weg der Fernsehversorgung über analoge terrestrische Sender spielte in den
letzten Jahren eine immer geringere Rolle. Eine positivere Entwicklung wird im Falle der Digitalisierung dieses Übertragungsweges erwartet. So ist im Ballungsraum Berlin/Potsdam im Jahr 2003
die terrestrische Fernsehversorgung auf die digitale Übertragung umgestellt worden. Weitere
Einführungsszenarien sind in anderen Bundesländern geplant.
Der Satellitendirektempfang hat bereits bei der analogen Verbreitung erheblich und kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Im Bereich der digitalen Rundfunkübertragung ist der
Satellit das innerhalb Europas am weitesten verbreitete Übertragungsmedium und wird diese
dominante Position noch ausbauen.
Für das Fernsehen stellt das Internet als vierte Übertragungsmöglichkeit derzeit insgesamt
noch keine echte Alternative zu den herkömmlichen Übertragungswegen terrestrische Verbreitung, Kabel und Satellit dar.
2.9
Ballungsraumfernsehen
Im Bereich des Ballungsraumfernsehens hat in medienkonzentrationsrechtlicher Hinsicht das
Ausscheiden der ehemaligen KirchGruppe einen deutlichen Wandel bewirkt. Die KirchGruppe
verfügte bis zum Beginn der Reihe von Insolvenzen konzernzugehöriger Unternehmen im April
2002 durch Anteilsbesitz, Vermarktung und Programmzulieferung über maßgeblichen Einfluss
auf einen nahezu bundesweiten Verbund von Ballungsraumsendern. Diese Sender dienten als
zusätzliche Abspielstätte der Erweiterung der Wertschöpfungskette der KirchGruppe. Nach dem
Verkauf der Anteile an tv.berlin und Hamburg 1 besteht nur noch eine Beteiligung von Thomas
Kirch am Veranstalter von tv.münchen.
24
Die Ergebnisse im Überblick
Zwar sind auch jetzt verschiedene Unternehmen zugleich an mehreren Veranstaltern von
Ballungsraumfernsehen beteiligt (z. B. DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur, OschmannGruppe), es lässt sich jedoch keine anteilsmäßige oder programmbeeinflussende Dominanz auf
das Ballungsraumsendernetzwerk als solches mehr erkennen. Die gemeinsame überregionale
Vermarktung der Ballungsraumsender erfordert nach wie vor eine gewisse Harmonisierung des
Programmschemas. Eine einheitliche Rahmenprogrammzulieferung und Vermarktung, wie in
der Vergangenheit durch die KirchGruppe, erfolgt jedoch nicht mehr. Insofern leistet die Veranstaltung von Ballungsraumfernsehen mit seiner lokalen und regionalen Schwerpunktberichterstattung durchaus einen Beitrag zur Meinungsvielfalt.
2.10
Teleshopping
Teleshopping-Programmen ist ein potenzieller Einfluss auf die Meinungsbildung nicht generell
abzusprechen. Mit der RTL Group und der ProSiebenSAT.1 Media AG sind beide großen Veranstaltergruppen im bundesweiten privaten Fernsehen auch im Teleshopping-Bereich aktiv. Durch
die Einräumung von Teleshopping-Fenstern im Programm der eigenen Sendergruppierung
können die in einen Fernsehkonzern eingebundenen Teleshopping-Programme Reichweite hinzugewinnen und ihre Umsatzchancen weiter erhöhen. Sowohl die Umsätze von RTL Shop als auch
von sonnenklar TV liegen jedoch deutlich unter denen der im Teleshopping-Markt etablierten
Anbieter QVC und HSE.
2.11
Presse
Die auflagenstärksten Verlagsgruppen im Bereich der Publikumspresse und/oder der Tageszeitungen (Springer, Bauer, Burda, WAZ) sind jeweils auch an Veranstaltern von bundesweitem
privatem Fernsehen beteiligt. In diesem Bereich wurden jedoch auch unternehmerische Verflechtungen gelöst: So ist z. B. kein Fernsehveranstalter mehr an der Axel Springer AG beteiligt;
die Verlagsgruppe Holtzbrinck hat ihre Beteiligung an der Veranstalterin von n-tv veräußert. Die
stärksten diagonalen Verflechtungen zum Zeitschriften- und Zeitungsmarkt weist die RTL Group
über die Beteiligung ihrer Konzernspitze, der Bertelsmann AG, an der Gruner + Jahr AG & Co. KG
auf. Das Unternehmen beabsichtigt allerdings, sich von verschiedenen Zeitungsbeteiligungen
zu trennen. Diagonale Verbindungen von Fernsehen und Presse sind kritisch zu beobachten, da
sie die Möglichkeit zur Steigerung des Einflusses auf die Meinungsbildung durch multimediale
Meinungsmacht und Cross-Promotion bieten.
2.12
Hörfunk
Bezogen auf die Hördaueranteile sind die Konzentrationsraten beim Hörfunk auf Bundesebene,
verglichen mit den Werten für den Fernsehmarkt, relativ niedrig. Die Gründe dafür liegen insbesondere in der Regionalisierung sowohl der Angebots- als auch der Anbieterstruktur. Trotz der
mit der Kabel- und Satellitentechnik erreichten Vergrößerung der Verbreitungsgebiete erzielen die
Programme außerhalb ihres Kernsendegebiets kaum nennenswerte Marktanteile. Bundesweite
Angebote haben eher randständige Bedeutung.
Durch Beteiligungen von Anbietern an Veranstaltern auch außerhalb ihres Kernsendegebietes
ist die horizontale Konzentration im Privatfunk erheblich gestiegen. Die Marktbeobachtungen
stützen die These, dass sich die Konzentrationsentwicklung im Hörfunk nicht nur fortsetzen,
sondern beschleunigen wird. Einige der wichtigsten Hörfunkunternehmen beabsichtigen eine
Die Ergebnisse im Überblick
25
weitere Expansion. Zu ihnen zählen etwa die RTL Group, der Burda-Konzern, die OschmannGruppe und in jüngster Zeit auch der Springer-Konzern, der den Hörfunk in den Fokus seiner
Rundfunkstrategien rückte. Auch gehen aufgrund der konjunkturellen und strukturellen Krise
im Zeitungsmarkt Zeitungsverlage, die insgesamt die wohl größte Eignergruppe im Hörfunk
darstellen, vermehrt dazu über, sich wieder auf ihr Kerngeschäft, den Zeitungsverlag und den
Zeitungsdruck, zu konzentrieren. Auch der bereits länger zurückliegende Verkauf des Anteilspakets des Holtzbrinck-Konzerns an die RTL Group ist mit einer veränderten Geschäftspolitik
und der Konzentration auf die Printmedien begründet worden. Keines der untersuchten Unternehmen dürfte allerdings bislang auf der nationalen Ebene eine Anbieterstellung erreicht haben,
die etwa mit den Konzentrationswerten der führenden Unternehmen im Fernseh- oder Zeitschriftenmarkt vergleichbar wäre.
Weniger unter dem Aspekt der Anbieterkonzentration als unter dem der publizistischen Konzentration könnten sich auch die diversen Kooperationsformen im Hörfunk als problematisch
für die Vielfalt herausstellen. Zu nennen ist insbesondere der Einfluss von Rahmenprogrammanbietern auf die Programmgestaltung, da im Sinne einer einheitlichen Programmfarbe wesentliche Setzungen (bis hin zu dem für den Hörfunk gewichtigen Musikformat) vom Lieferanten
festgelegt werden. Als ähnlich einflussreich könnten sich auch Vermarktungsunternehmen erweisen. Die von diesen gebildeten Kombis (Gesamtkombination bzw. Auswahl von Sendern)
sind für einzelne Sender wegen ihres Werbevolumens lukrativ, bedingen aber eine Angleichung
von Programmen untereinander, da im Werbemarkt insbesondere jene Programme gebündelt
vermarktet werden können, die ein unter soziodemografischen Aspekten möglichst homogenes
Publikum erreichen. Erleichtert werden den Anbietern solche Angleichungen, wenn landesgesetzliche oder lizenzrechtliche Auflagen zur Eigenproduktion mit dem Ziel der Vielfaltsicherung
entfallen, wie dies jüngst in Hamburg mit dem Gesetz zur Neuordnung des Hamburgischen
Medienrechts geschehen ist. Hierdurch ergeben sich Möglichkeiten für Einsparungen insbesondere
bei jenen Programmteilen, die zu den aufwändigeren und damit kostenintensiven zählen, z. B. bei
einzelnen journalistischen Beiträgen und Nachrichtensendungen. Gerade die Eigner von mehreren
Radiostationen können so Synergiepotenziale erschließen. Deregulierungen können insofern
beschleunigende Wirkung auf ohnehin vorhandene Konzentrationstendenzen entfalten.
2.13
Online-Medien
Im Internet entwickeln sich neue publizistische Wettbewerbsstrukturen; Print- und Fernsehunternehmen sind dort Konkurrenten. Dadurch kommt es zu einer Auflockerung der Marktstrukturen
bei redaktionell gestalteten Online-Inhalten. Aber nicht nur Fernsehsender, Zeitungen oder
Verlage konkurrieren mit ihren Nachrichten- und Informationsangeboten oder unterhaltsamen
Angeboten um die Internetnutzer. Hinzu kommen als Konkurrenten Radiosender, Internet Service
Provider, Web-Portale, Suchmaschinen oder auch ausschließliche Anbieter von Online-Informationen oder -Nachrichten.
III
Internationale Entwicklungen – Entwicklung der
Regulierung der Medienkonzentration
International stehen derzeit mehrere Mediengesetze auf dem Prüfstand. Deutlichen Deregulierungstendenzen in den Gesetzesentwürfen steht jedoch vielfach eine breite politische und
öffentliche Opposition gegenüber.
26
1
Die Ergebnisse im Überblick
USA
In den USA hat die FCC am 02. 06. 2003 beschlossen, mehrere ihrer Bestimmungen zur Beschränkung des Besitzes an Radio- und Fernsehstationen sowie an Zeitungen zu lockern. Beim bundesweiten Fernsehen zielt der Regulierungsansatz darauf, die horizontale Konzentration durch die
Bildung der Ownership Groups zu begrenzen und den Einfluss der Broadcast Networks zurückzudrängen. Nach der bisherigen Regel war der gemeinsame Besitz von Fernsehstationen, die
bundesweit mehr als 35 % der US-Fernsehhaushalte erreichten, verboten. Nach der neuen Regelung soll diese Grenze auf 45 % angehoben werden. Nach der neuen Regel für das Eigentum
am lokalen Fernsehen ist nunmehr der gemeinsame Besitz von drei Fernsehstationen in Märkten
mit 18 oder mehr Fernsehstationen erlaubt; der gemeinsame Besitz von zwei Fernsehstationen
ist erlaubt in Märkten mit 5 bis 17 Stationen. Die Regeln zur Kontrolle vertikaler Konzentration
wurden bereits im Jahre 1995 aufgehoben. Seither gibt es in den USA keine auf die Verhinderung
einer vertikalen Konzentration zielende Regelung mehr. Erfasst wird diese nur noch indirekt
durch gesellschafts- und wirtschaftsrechtliche Zurechnungsregelungen (Attribution-Rules). Bei der
Cross-Ownership-Regelung zwischen Rundfunk und Tageszeitungen soll nunmehr ein abgestuftes
Modell gelten, das kombiniertes Eigentum an Fernseh-, Radio- und Zeitungsunternehmen regelt.
Die Regeln, die das Eigentum an lokalen Radiosendern beschränken, die ein Einzelner innerhalb
eines einzelnen Marktes besitzen darf, werden von der FCC als weiterhin im öffentlichen Interesse
notwendig erachtet. Allerdings wird die Methodik der Definition der Radiomärkte geändert.
Ebenfalls beibehalten wird die bereits aus dem Jahre 1946 stammende Regelung, die die Fusion
zwischen den vier großen Fernsehnetzwerken verbietet. Die FCC betont, dass ihr Verbot der
Doppelbeteiligung an Fernsehnetzwerken weiterhin notwendig ist, um den Wettbewerb im
nationalen Fernsehwerbemarkt als auch im Beschaffungsmarkt für Programmrechte zu fördern.
Ferner wird auf die Notwendigkeit der Regelung im Hinblick auf die Vielfalt in den lokalen Märkten
hingewiesen. Die am 02. 07. 2003 von der FCC veröffentlichten neuen Regeln konnten bislang
wegen politischer Initiativen in Senat und Kongress und aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
nicht in Kraft treten.
2
Großbritannien
In Großbritannien bezieht die neue Communications Bill in ihren Anwendungsbereich sowohl
Netze und Dienste der Telekommunikation (Individualkommunikation) wie auch Netze und Dienste
der elektronischen Medien (Massenkommunikation) ein und unterwirft beide Bereiche einem
einheitlichen Regulierungsregime. Allerdings beabsichtigt die Communications Bill keinen vollständigen Bruch mit den überkommenen Rechtsgrundlagen der Regulierung für Telekommunikation und Medien. Für den Regulierungssektor von Fernsehen und Hörfunk werden die Broadcasting Acts 1990 und 1996 bestehen bleiben; allerdings sollen sie an die Vorgaben des neuen
Regulierungsansatzes in der Communications Bill angepasst werden. Das Gesetz sieht die
Errichtung eines Office of Communications (OFCOM) vor. Bei OFCOM werden die Aufgaben und
Kompetenzen von den fünf bisher getrennt operierenden Regulierungsbehörden im Telekommunikations- und Medienbereich konzentriert. Die bisher selbständigen Regulierungsbehörden
werden aufgelöst. Das Lizenzerfordernis bei Telekommunikation und Rundfunk wird in weiten
Bereichen dieser Sektoren in Zukunft abgeschafft und durch ein bloßes Anmeldungserfordernis
ersetzt. Beibehalten wurde das Lizenzierungserfordernis hingegen für die Verbreitung von Fernsehsendungen über Satellit oder Kabel. Sehr starke Veränderungen hat der Gesetzgeber im
Bereich des medienspezifischen Konzentrationsrechts vorgesehen. Allerdings wird es als nicht
Die Ergebnisse im Überblick
27
möglich erachtet, die Sicherung des Wettbewerbs auf den Medienmärkten allein dem allgemeinen
Wettbewerbsrecht zu überlassen. Dies könne Aspekte von Konzentration, Effizienz und Konsumentensouveränität behandeln, sei aber nicht geeignet, die Probleme von Meinungsvielfalt,
Bürgerbeteiligung an den Medien und verlegerischer Freiheit angemessen zu lösen. Nach der
Neuregelung in der Communications Bill bleibt nur noch ein Kernbestand von bisher existierenden
Regeln bestehen. Nach zum Teil heftig und kontrovers geführten Debatten haben sich Regierung
und die Mehrheitsführer des Englischen Oberhauses auf bereits ins Gesetz aufgenommene
Änderungen geeinigt. Bei den Änderungen handelt es sich unter anderem um eine strengere
Kontrolle von Cross-Media-Ownership in Form eines „Public Interest Plurality Test“. Das Gesetz
wurde am 17. 07. 2003 verabschiedet.
3
Italien
In Italien soll die Legge Gasparri im Herbst 2003 in Kraft treten. Der Entwurf des neuen Mediengesetzes sieht im Wesentlichen strukturelle Änderungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens
sowie gelockerte Werbebestimmungen bei den privaten Rundfunkanbietern und die Änderung
der konzentrationsrechtlichen Regeln im privaten Fernsehbereich vor. Zur Ermittlung der
konzentrationsrechtlich relevanten Marktanteile soll der gesamte Medienmarkt herangezogen
werden, statt wie bisher nur der Fernsehsektor, für den allein bislang eine 30 %-Grenze galt. Die
Marktabgrenzung des Gesetzes geht von einem integrierten Kommunikationssystem (Sistema
integrato della comunicazione, kurz SIC) aus bzw. davon, dass digitalisierte Inhalte über verschiedene Medien (Fernsehen, Hörfunk, Printmedien, Tonträger, Film und Werbung) verbreitet
werden, und somit insgesamt in die Bewertung einzubeziehen sind. Das neue Mediengesetz
sieht eine Reform der Konzentrationsregeln vor, die unter anderem die weitere terrestrische
Ausstrahlung von Rete 4 ermöglicht. Die bisher geltende Cross-Media-Ownership-Regelung,
wonach Medienunternehmen, die mehr als einen Fernsehsender betreiben, keine Zeitungen besitzen dürfen, soll nur noch bis Ende 2008 gelten. Ab 2009 soll der Erwerb von Zeitungsverlagen
durch Fernsehsender betreibende Unternehmen erlaubt sein.
4
Schweiz
In der Schweiz ist Kernanliegen des am 18. 12. 2002 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzentwurfes, auch in Zukunft einen starken Service public zu sichern und gleichzeitig die Vorschriften für die privaten Programmveranstalter zu lockern. Insbesondere soll die Unterstützung
für lokal-regionale Privatveranstalter aus Gebührengeldern (Splitting) nicht geschmälert, sondern
ausgebaut werden, um Service-public-Leistungen auch im Nahbereich zu fördern. Änderungen
betreffen auch die Behördenorganisation. Zuständig für die Konzessionierung von Programmveranstaltern und die Anordnung von Vorkehrungen gegen die Medienkonzentration ist die neu
zu konstituierende Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien.
Der Gesetzentwurf schafft ein umfangreiches Instrumentarium zur Bekämpfung der Medienkonzentration. Bisherigen regulatorischen Defiziten soll durch eine neue Regelung begegnet
werden, die bei Vorliegen einer Gefährdung für die Meinungs- und Angebotsvielfalt konkrete
Maßnahmen vorsieht. Berücksichtigt werden alle medienrelevanten Märkte, die für die Meinungsbildung einflussreich sind, darunter auch die vor- und nachgelagerten Märkte wie der Rechtehandel und die Verbreitungsebene. Zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung wird die
Wettbewerbskommission im Rahmen eines institutionalisierten Konsultationsverfahrens beigezogen. Die Entscheidung, ob die festgestellte Marktbeherrschung zu einer Gefährdung der
28
Die Ergebnisse im Überblick
Meinungs- und Angebotsvielfalt geführt hat, obliegt hingegen der Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien. Sie kann Schritte zur Einräumung von Sendezeit für Dritte, zur
Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern, zum Erlass eines Redaktionsstatutes, zur Anpassung unternehmerischer und organisatorischer Strukturen und zur Herauslösung einzelner Unternehmensteile einleiten. Neuerungen sind darüber hinaus bei der Konzessionsvergabe vorgesehen. So sollen unter Bewerbern, die unter dem Aspekt der Erfüllung des
Leistungsauftrags gleichwertig sind, diejenigen bevorzugt werden, die am wenigsten von anderen
Programmveranstaltern und anderen Medienunternehmen abhängig sind.
IV
Anwendung der §§ 26 bis 32 RStV
1
Verfahrensfragen
Die KEK hat keine unmittelbar nach außen wirkenden Ermittlungsmöglichkeiten. Verfahrensrechte (§§ 21, 22 RStV) stehen ihr nur durch die zuständige Landesmedienanstalt zu.
Konfliktträchtig ist es, wenn die Verpflichtung der Landesmedienanstalten zur Vorlage von
Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten
Veranstaltung von Fernsehprogrammen (§§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 3 RStV) unterschiedlich umgesetzt wird. Einzelne Anträge auf Zulassungsverlängerung und ersatzweise Zulassung anderer
Konzerntöchter konnten nicht geprüft werden, weil die zuständige Landesmedienanstalt der KEK
die Unterlagen nicht vorlegte, weil sie die KEK nicht für zuständig hielt.
Fehlende eigene Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse führen zu Informationslücken. So
hat die KEK, trotz der Pflicht der Veranstalter zur vorherigen Anzeige von Beteiligungsveränderungen, von mehreren Veränderungen erst im Nachhinein, z. B. aus veröffentlichten Informationen,
Kenntnis erlangt. Auch wird sie im Nachgang zu ihren Entscheidungen zum Teil nur unzureichend
über medienkonzentrationsrechtlich relevante Sachverhalte informiert.
➣ Zur Gewährleistung einer effektiven bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle bedarf
es einer stärkeren verfahrensrechtlichen Absicherung der Unabhängigkeit der KEK. Die
KEK schlägt daher erneut vor, in § 36 Abs. 1 Satz 3 RStV klarzustellen, dass sie selbst auch
die Voraussetzungen für ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit ermittelt, etwa
durch folgenden Wortlaut: „Die KEK und die KDLM ermitteln die Voraussetzungen für ihre
Entscheidungen in eigener Zuständigkeit, ihnen stehen insbesondere die Verfahrensrechte
nach §§ 21 und 22 zu.“
Für die Erfüllung der eigenständigen Aufgaben der KEK – die Erstellung der Konzentrationsberichte und Programmlisten, die Ermittlung der Zuschaueranteile – stehen ihr ebenfalls nur eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. So ermittelt die KEK die Zuschaueranteile
noch immer durch Auswertung allgemein zugänglicher Fachveröffentlichungen, obwohl dies
nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Übergangslösung sein soll (vgl. § 34 Satz 1 RStV). Im
Hinblick auf die Programmbezugsquellen dürfte künftig eine verbesserte Informationslage bestehen. Wie bereits im letzten Bericht regt die KEK insbesondere mit Blick auf die Schwierigkeiten
bei der Ermittlung der Beteiligungs- und Einflussverhältnisse bei ausländischen Beteiligten an,m
➣ das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (FSÜ, konkret
Art. 19 Abs. 3 c) zu ergänzen und Verwaltungsabkommen abzuschließen, um die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Behörden zu
ermöglichen.
Die Ergebnisse im Überblick
29
Für Erkenntnisse zu den medienrelevanten verwandten Märkten und die Berichterstattung über
die Medienkonzentration wäre es ferner hilfreich, wenn ein Informationsaustausch mit dem
Bundeskartellamt ermöglicht würde. Ein erster Schritt in diese Richtung ist die im 7. RÄndStV
vorgesehene Ergänzung des § 39 Abs. 1 RStV, wonach die Landesmedienanstalten im Rahmen
der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(RegTP) und dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten und auf deren Anfrage Erkenntnisse
übermitteln.
2
Schwerpunkte der Anwendungspraxis und Reformbedarf
2.1
§ 26 RStV: Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
In den Berichtszeitraum fällt die Einführung der Bonusregelung im Rahmen des 2. Vermutungstatbestands für vorherrschende Meinungsmacht durch den 6. RÄndStV. Die KEK prüfte die
Anrechnung der im Rahmen des Hauptprogramms RTL veranstalteten Regionalfensterprogramme
auf den Zuschaueranteil der RTL Group; dazu müssen diese Programme „in angemessenem,
mindestens im bisherigen Umfang“ in das zuschaueranteilsstärkste Vollprogramm aufgenommen
sein. Diese Voraussetzung ist ebenso wie die volle Anrechnungsmöglichkeit der Regionalfenster
auf den geschuldeten Umfang an Drittfensterprogrammen (§ 31 Abs. 2 Satz 3 RStV) nur dann gegeben, wenn die Regionalfenster eine wöchentliche Sendezeit von 150 Minuten aufweisen, in
redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50
vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 RStV).
In Zukunft soll sich nach dem von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossenen Entwurf
eines 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Bonifikation von Regionalfensterprogrammen
auf den Zuschaueranteil allein danach richten, ob in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen mindestens im zeitlichen und regional differenzierten
Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
Fensterprogramme aufgenommen sind.
➣ Die KEK hält es dagegen für unabdingbar, dass die Gewährung von Bonuspunkten für
Regionalfensterprogramme nach § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV weiterhin von den bereits bisher
herangezogenen, in § 31 Abs. 2 RStV genannten Mindestvoraussetzungen einer jeweils
aktuellen Mindestreichweite, der redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterprogrammveranstalter und einer wöchentlichen Mindestdauer abhängig gemacht wird.
Die geplante anders lautende Bonusregelung ist dem Medienkonzentrationsrecht systemfremd, verfassungsrechtlich bedenklich und sollte nicht Gesetz werden. Die KEK sollte dabei
weiterhin für die Überprüfung dieser Voraussetzungen zuständig sein.
Die Einflussmöglichkeiten der beteiligten Unternehmen auf medienrelevanten, mit dem Fernsehen
verwandten Märkten hat die KEK insbesondere im Hinblick auf die RTL-Gruppe und die Bertelsmann AG geprüft. Eine marktbeherrschende Stellung der RTL Group oder der Bertelsmann AG
in einem dieser Märkte ließ sich trotz führender Stellungen in den Bereichen Fernsehen, TV-Produktion und Hörfunk sowie starken Marktstellungen im TV-Werbemarkt, im Rechtehandel und
bei Online-Angeboten nicht feststellen.
Zu der Frage, nach welchen Kriterien die von § 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV geforderte Gesamtbeurteilung der Aktivitäten eines Unternehmens im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten zu erfolgen hat, hat die KEK ein kommunikationswissenschaftliches Gutachten
beim Hans-Bredow-Institut in Auftrag gegeben. Die im Sommer 2003 vorgelegte, auf den Internet-
30
Die Ergebnisse im Überblick
seiten der KEK abrufbare Studie entwickelt Ansätze eines Modells für die systematisch begründbare
und pragmatische Einbeziehung medienrelevanter verwandter Märkte im Rahmen des Zuschaueranteilsmodells. Bislang hatte die KEK keinen Anlass, sich im Rahmen eines Prüfverfahrens mit den
dargelegten Überlegungen auseinander zu setzen.
§ 26 Abs. 5 RStV i. V. m. § 31 RStV: Sendezeiten für unabhängige Dritte
Im Berichtszeitraum war die KEK an den Verfahren zur erneuten Vergabe der Drittsendezeiten bei
RTL und bei SAT.1 beteiligt. Die KEK hat im Rahmen der Benehmensherstellung den Spielraum der
zuständigen Landesmedienanstalt hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht in Frage gestellt. Sie geht
allerdings davon aus, dass die Herstellung des Benehmens eine umfassende Rechtmäßigkeitsüberprüfung erfordert und die vom Rundfunkstaatsvertrag geforderte Einbindung der KEK dazu
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags bei der Auswahl
und Zulassung von Drittsendezeitveranstaltern auch beachtet werden.
Auf die auszuschreibende Sendezeit für unabhängige Dritte können Regionalfensterprogramme angerechnet werden, wenn sie u. a. mindestens 50 % der bundesweiten Fernsehhaushalte erreichen. Der von § 31 Abs. 2 Satz 3 RStV vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der
„Reichweite“ bezeichnet den Anteil der Fernsehhaushalte, in denen das Regionalfenster empfangen werden kann. Empfangbarkeit in diesem Sinn bedeutet, dass ein im Haushalt befindliches
Fernsehgerät auf den Empfang von Programmen mit Regionalfenstern im Verbreitungsgebiet
tatsächlich ausgerichtet ist. Die KEK sah sich in den beiden Verfahren zur Vergabe der Drittsendezeiten mangels einer ausreichenden vorhandenen Datengrundlage veranlasst, die Frage
der Mindestreichweite selbst aufzuklären. Nach den so gewonnenen Erkenntnissen ist davon
auszugehen, dass die Regionalfenster in den Hauptprogrammen RTL und SAT.1 über 50 % der
bundesweiten Fernsehhaushalte erreichen.
Im Rahmen der einvernehmlichen Auswahl des Drittfensterveranstalters durch die Landesmedienanstalt und den Hauptveranstalter kann auch die Auswahl eines unter Vielfaltgesichtspunkten nicht optimalen Bewerbers rechtmäßig sein. Zudem ist vorrangig der Vielfaltbeitrag
des Drittfensters im jeweiligen Hauptprogramm und nur nachrangig auch der Aspekt möglichst
großer Anbietervielfalt zu berücksichtigen. Insbesondere der letztgenannte Aspekt sprach in
beiden Verfahren gegen die Auswahl der bereits bislang zugelassenen, im Fall von DCTP zudem
parallel in beiden Hauptprogrammen lizenzierten Drittveranstalter. Dennoch konnte die KEK
ihre erneute Auswahl durch die LPR Rheinland-Pfalz und die NLM, die jeweils alle abwägungsrelevanten Aspekte berücksichtigt hatten, rechtlich nicht beanstanden.
Für eine Überschreitung der nach § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV für die Drittfenster vorgesehenen
Regellizenzdauer von drei Jahren muss ein wichtiger Grund gegeben sein. Es mindert den Beitrag
der Drittfenster zur Vielfaltsicherung, wenn sie bei der Ausschreibung fast durchwegs auf späte
Nacht- bzw. frühe Morgenstunden platziert werden. Die KEK empfahl für die Zukunft eine deutlich
frühere Platzierung.
2.2
§ 27 RStV: Bestimmung der Zuschaueranteile
Unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 34 Satz 1 RStV legt die KEK in der Regel die
allgemein zugänglichen Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung ihren Prüfungen zugrunde. Diese
Datengrundlage hat sich durch die Berücksichtung der EU-Ausländer und der senderbezogenen
Digitalnutzung sowie durch eine Ausweitung der Veröffentlichungspraxis der AGF zwar verbessert,
es bestehen aber weiterhin Informationsdefizite und Unsicherheiten bei der Verwendung dieser
öffentlich zugänglichen Daten.
Die Ergebnisse im Überblick
31
Diese betreffen zum Beispiel die Zuschaueranteile der Pay-TV-Plattform Premiere. Die AGF/GfK
veröffentlicht hierzu keine Zahlen. Die von Premiere selbst erhobenen Zuschaueranteile sind
nach den Aussagen der Veranstalter mit den AGF/GfK-Zahlen vergleichbar. Außerdem liegen der
KEK weder Daten über die monatlichen Zuschaueranteile für die Drittfensterprogramme auf RTL
und SAT.1 noch für das DCTP-Programm auf VOX vor.
➣ Die nach wie vor bestehende Unsicherheit bei der Ermittlung der Zuschaueranteile belegt,
dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach
§ 27 RStV unverzüglich durchgeführt werden muss.
2.3
§ 28 RStV: Zurechnung von Programmen
Die KEK lässt bei der Zurechnung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV Zwischenholdinggesellschaften,
die im Wesentlichen keine eigenständigen unternehmerischen Aufgaben erfüllen, außer
Betracht. Die Anwendung der 25 %-Schwelle des Satzes 1 darf nicht dadurch unterlaufen werden,
dass die Beteiligung am Veranstalter durch eine eingeschobene Zwischenholding ausgeübt
wird. Deshalb verlangt eine verfassungskonforme, an Sinn und Zweck des RStV orientierte Auslegung des § 28 Abs. 1 RStV, dass eine mittelbare Beteiligung gemäß Satz 2 nur dann anerkannt
wird, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft eigenständigen unternehmerischen
Zwecken dient und nicht als eine im Übrigen weitgehend funktionslose Zwischenholding genutzt
wird. Dafür ist u. a. auf die Satzung, die Beteiligungsstruktur und die faktischen Funktionen der
Konzernzwischenglieder abzustellen.
Der Status der Insolvenz in Eigenverwaltung ist nicht geeignet, die Beherrschungsvermutung
des § 17 Abs. 2 AktG aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung zu widerlegen und damit den
Zurechnungszusammenhang nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15 ff. AktG zu unterbrechen:
Aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung hat die Gemeinschuldnerin trotz ihrer Insolvenz
weiterhin die Möglichkeit, die Stimmrechte bei ihren Tochtergesellschaften auszuüben. Dagegen
wird der Zurechnungszusammenhang durch Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Unternehmens unterbrochen.
Mehrfach wurde in Prüfverfahren die Frage der gemeinsamen Beherrschung eines Unternehmens durch zwei Minderheitsgesellschafter oder durch einen Minderheits- zusammen mit
einem Mehrheitsgesellschafter aktuell (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG und § 28 Abs. 1
Satz 4 RStV). Bei einer Personengesellschaft setzt die Feststellung einer gemeinsamen Beherrschung voraus, dass über die für eine solche Gesellschaft typische gemeinsame Interessenlage
und Leitungsmacht der Gesellschafter hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine gesicherte
einheitliche Einflussnahme auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Interessengleichheit
erwarten lassen.
Innerhalb einer Unternehmensgruppe findet eine Zurechnung nicht nur von „oben nach
unten“, sondern auch in der umgekehrten Richtung statt, arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 1
RStV. Dagegen erfolgt die gegenseitige Zurechnung der Veranstalterbeteiligungen von zwei
Unternehmensgruppen nur bei einem gegebenen Verbundtatbestand zwischen diesen Gruppen
(über ihre Kooperation als Mitgesellschafter eines Veranstalters hinaus). Dies konnte bislang in
keinem Fall festgestellt werden.
Eine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV aufgrund von vertraglich abgesicherten
Einflussmöglichkeiten auf die Veranstalterin war im Fall des Beteiligungserwerbs von BSkyB an der
Kirch PayTV GmbH & Co. KGaA gegeben, auch wenn sich BSkyB nicht unmittelbar an Premiere,
sondern erst auf der Stufe der KirchPayTV beteiligt und Vereinbarungen getroffen hatte. Ebenso
32
Die Ergebnisse im Überblick
wurde die Zurechnung zwischen den Veranstalterinnen der VIVA-Programme und der AOLTime-Warner-Gruppe bejaht. Die Zurechnung der auf der Pay-TV-Plattform von Premiere veranstalteten Drittprogramme zur Plattformbetreiberin wurde angenommen, sofern Premiere über
den der Programmausstrahlung zugrunde liegenden Plattform- und Vermarktungsvertrag
Einflussmöglichkeiten auf das Drittprogramm hat, in anderen Fällen dagegen verneint.
2.4
§ 29 RStV: Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Anzumelden ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen beim Veranstalter oder bei den an ihm im Sinne von § 28 RStV beteiligten Unternehmen.
Das „Ob“ des Beteiligungserwerbs und seine konkreten Modalitäten müssen bereits feststehen.
Eine „Vorratsbestätigung“ des Erwerbs von Anteilen bis zu einer bestimmten Höhe ist nicht
möglich. Ebenso anmeldepflichtig wie Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen durch
Anteilsübertragungen sind Verträge über die Ausübung von Stimmrechten, z. B. Stimmbindungsund Treuhandvereinbarungen.
Im Berichtszeitraum wurden bei beteiligten Unternehmen zahlreiche konzerninterne Umstrukturierungen vorgenommen. Zumeist wurden Zwischengesellschaften eingeschoben oder
ausgetauscht, die nach ihrem Unternehmenszweck reine Zwischenholdings darstellten. Durch
konzerninterne Umstrukturierungen ändert sich die Beteiligungsstruktur; schon deshalb sind sie
als „Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen“ anmeldepflichtig. Sofern sich durch sie weder
die materiellen Beteiligungsverhältnisse (insbesondere die Beteiligungen der Obergesellschaften)
noch die sonstigen Einflussmöglichkeiten der Beteiligten verändern, sind sie medienkonzentrationsrechtlich ohne Belang und bedürfen daher nicht der Unbedenklichkeitsbestätigung. Dies
ergibt sich aber nicht bereits daraus, dass es sich bei den Beteiligten um 100 %ige Tochtergesellschaften eines Konzerns handelt, sondern es hängt von den jeweiligen Gesamtumständen,
insbesondere der Funktion der beteiligten Unternehmen, ab.
Beteiligungsveränderungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften, auch über den Börsenhandel, sind anzeigepflichtig, sofern sie durch Erwerb, Veräußerung oder einen sonstigen Übertragungstatbestand von mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte bewirkt werden und
durch sie nicht Beteiligungen von 25 %, 50 % oder 75 % erreicht, überschritten oder unterschritten werden. Diese Anmeldepflichten sind zumutbar, weil das betroffene Unternehmen aufgrund der Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes von anzeigepflichtigen Veränderungen
zeitnah erfährt. Darüber hinaus müssen Gesellschaften, die selbst die Zulassung zur Programmveranstaltung innehaben oder denen Programmveranstalter zuzurechnen sind, sicherstellen, dass
den Anmeldevorschriften des § 29 RStV genügt werden kann, z. B. durch Offenlegungsvorschriften
in den Gesellschaftsverträgen.
Insbesondere von „kleineren“ Veranstaltern sind mehrfach Beteiligungsveränderungen vollzogen worden, bevor die KEK ihre Unbedenklichkeit bestätigt bzw. die zuständige Landesmedienanstalt sie genehmigt hatte. Die KEK hat bereits im letzten Konzentrationsbericht die Aufnahme
eines ausdrücklichen Vollzugsverbots in § 29 RStV mit der Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte angeregt und vorgeschlagen, gleichzeitig eine Entscheidungsfrist von drei Monaten ab Eingang aller erforderlichen Informationen entsprechend § 41 Abs. 1
Satz 3 GWB und Art. 7 Abs. 1 Fusionskontrollverordnung einzuführen. Diesen Vorschlag hat der
Gesetzgeber bislang nicht aufgegriffen, insbesondere unter Verweis auf die unklare Frage der
Zuständigkeit der Länder für eine solche Maßnahme (Art. 74 Nr. 1 Grundgesetz). Es verbleibt
damit bei einem wenig effizienten Verfahrensinstrumentarium.
Die Ergebnisse im Überblick
V
33
Schlussfolgerungen
Mit den der Sicherung der Meinungsvielfalt dienenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags will der Gesetzgeber allein den Gefahren vorherrschender Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen begegnen. Dabei sieht der Rundfunkstaatsvertrag keine ausdrückliche
Beschränkung der diagonalen Konzentration vor; Verflechtungen zwischen verschiedenen Medienmärkten und davon ausgehende Wechselwirkungen können nur im Zusammenhang mit der
Prüfung vorherrschender Meinungsmacht Berücksichtigung finden. Umso bedenklicher ist es,
wenn selbst diese Vorgaben für die sektorale Konzentrationskontrolle im bundesweiten Fernsehen
Beständigkeit und Konsequenz vermissen lassen.
Mit der Einführung der Zuschaueranteilsgrenze von maximal 30 % im Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde deutlich, dass die bestehende Struktur mit zwei großen Veranstaltergruppen neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten konzentrationsrechtlich toleriert
werden sollte. Im Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde diese Grenze zwar auf 25 %
abgesenkt, durch die Gewährung von Bonifikationen für Regionalfenster- und Drittsender-Programme aber dafür gesorgt, dass diese Zuschaueranteilsgrenze nicht zu einem wirklichen Test
geraten konnte. Der Zusammenbruch der KirchGruppe hat zu einer Erosion einer Senderfamilie
geführt. Die von der ProSiebenSAT.1 Media AG kontrollierten Programme haben bislang ihre
Zuschaueranteile halten können; die Sendergruppierung befindet sich aber unter der neuen
Führung der Saban-Gruppe noch in einem Umstrukturierungsprozess. Es ist in dieser Situation
Aufgabe der medienkonzentrationsrechtlichen Kontrolle, dem mit dem Rundfunkstaatsvertrag
verfolgten Modell der Vielfaltsicherung nachdrücklich Geltung zu verschaffen.
Das Zuschaueranteilsmodell hat sich im Grundsatz bewährt. Die sich häufenden Korrekturen
und Anpassungen geben aber Anlass zur Sorge, dass dieses Modell zugunsten von Partikularinteressen aufgeweicht und seine vorrangige Aufgabe der Vielfaltsicherung zunehmend verdrängt werden könnte. Die für die Bonuslösung gegebene Begründung hat nicht versucht, den
Kompensationseffekt für bis zu 5 Prozentpunkte des bundesweiten Zuschaueranteils eines zeitlich knappen Regionalfensterprogramms oder eines regelmäßig außerhalb der Kernsendezeiten
liegenden Beitrags eines Drittveranstalters zu erklären. Vor diesem Hintergrund hat die KEK auf
die sachlich vertretbaren Erwägungen für die Anrechenbarkeit solcher vielfaltsichernder Maßnahmen abgehoben und dabei u. a. Mindestanforderungen für die Reichweite der Regionalfensterprogramme aufgestellt. Die dadurch aufgeworfene Frage, ob die Regionalfenster solchen
rundfunkstaatsvertraglichen Anforderungen tatsächlich genügen würden, hat zu der weiteren
Initiative geführt, mit dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag festzuschreiben, dass der
zum 1. Juli 2002 erreichte – regional sehr unterschiedliche – Umfang der Fensterprogrammaktivitäten genügen soll, um ohne Rücksicht auf absehbare Folgeentwicklungen und -prüfungen
den permanenten Bonus auf den Zuschaueranteil zu gewähren. Das ist mit Blick auf die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht unbefriedigend und in verfassungsrechtlicher
Perspektive bedenklich.
Trotz aller Unvollkommenheit der fernsehspezifischen Konzentrationskontrolle ist den immer
wieder aufkeimenden Vorstellungen, allein auf die Wettbewerbskontrolle zu setzen, eine Absage
zu erteilen. Vorkehrungen gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht können allein den Verfassungsauftrag der Meinungsvielfaltsicherung nicht einlösen. Zudem würde es für das Angebot
an frei empfangbarem Fernsehen an einem dafür zu entrichtenden Marktpreis als Parameter für
ein Wettbewerbsverhältnis als Tatbestandsvoraussetzung für die Wettbewerbskontrolle fehlen.
Zwar können auch Vorkehrungen gegen wirtschaftliche Macht komplementäre Schutzwirkung
gegen vorherrschende Meinungsmacht entfalten. Man muss aber gewahr bleiben, dass wirt-
34
Die Ergebnisse im Überblick
schaftlicher und publizistischer Wettbewerb sich allenfalls überschneiden und nicht decken. Vermengungen der divergierenden Schutzanliegen sind sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im
Medienrecht Fremdkörper.
Während die Koppelung einer Ersatz-Vermutungswirkung für vorherrschende Meinungsmacht
bei weniger als 30 % Zuschaueranteil an das medienrechtliche Element „25 % Zuschaueranteil“
in Kombination mit dem wettbewerbsrechtlichen Element „marktbeherrschende Stellung auf
einem medienrelevanten verwandten Markt“ noch praktikabel ist, bereitet die Gesamtbeurteilung
von Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten mit Bezug auf
den Meinungseinfluss bei 30 %igem Zuschaueranteil erhebliche Schwierigkeiten. Dem Tatbestandsmerkmal des „medienrelevanten verwandten Marktes“ ist wegen „Medienrelevanz“
einerseits und „Markt“ andererseits nur mit gekoppeltem Geltungsanspruch beider Rechtsgebiete
beizukommen. Die mit dem Vermutungstatbestand verbundene Gleichstellung von 5 Prozentpunkten Zuschaueranteil mit einer marktbeherrschenden Stellung auf irgendeinem medienrelevanten verwandten Markt oder mit der Gesamtbeurteilung einer gleichgewichtigen aktiven
Meinungsbeeinflussung stellt dann weitere anspruchsvolle Anforderungen für die Rechtsanwendung. Die Steigerung dieser Vermengung von Messgrößen findet sich in der Abzugsberechtigung auf den Zuschaueranteil von 2 Prozentpunkten für Regionalfensterprogramme
und weiteren 3 Prozentpunkten für Drittsendezeiten, womit dann die in den vorangegangenen
Prüfungsschritten gefundene Marktbeherrschung oder gewichtige Meinungsbeeinflussung wieder
neutralisiert werden. Dieses hoch stehenden Anforderungen an die Meinungsvielfaltsicherung
nicht genügende medien- und wettbewerbsrechtliche Mischsystem sollte Anlass sein, die Kontrolle
für den Medienbereich wenigstens transparenter und einfacher zu gestalten.
Legislative Initiativen sind gerade in Zeiten des Umbruchs von Nöten, um den in unserer
Gesellschaft aufgelaufenen Reformstau in Fragen der Beschäftigung, des Wirtschaftswachstums,
der Gesundheits- und Altersversorgung aufzulösen. Die langfristig nicht weniger wichtige Ausrichtung auf die ideellen Fundamente unserer sozialen Ordnung darf jedoch nicht ins Hintertreffen geraten. Das gilt auch für die Bedeutung der Meinungsvielfalt. Nachlässigkeit im Umgang
mit diesem Grundwert unserer Gesellschaftsordnung würde sich langfristig rächen.
Der vorliegende Konzentrationsbericht misst sich damit neben seiner berichtenden eine warnende Funktion bei. Der Berichtsteil zeigt, dass durchsetzungsfähige Programmangebote allein
von wirtschaftlich starken Veranstaltergruppen zu erwarten sind und dass mit dem Wechsel von
Beteiligungs- und Kontrollrechten an etablierten Fernsehsendern nachhaltige Veränderungen in
der gesamten Programmlandschaft ausgelöst werden können. Zugleich belegt dieser Berichtsteil
einmal mehr, dass zufolge der vielfältigen Verflechtungen zwischen den verschiedenen Medien
samt der ihnen zuzuordnenden Interessen auf Märkten und den daraus resultierenden Gefahren
für die Meinungsvielfalt nur eine umfassende Gesamtbetrachtung die Gewähr für eine aussichtsreiche und dem Verfassungsgebot genügende Vielfaltsicherung im bundesweiten privaten
Fernsehen bietet.
Kapitel I
Medienkonzentration und
Sicherung der Meinungsvielfalt
1
Konzentration im privaten Rundfunk und
auf medienrelevanten verwandten Märkten
Die KEK ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) dafür zuständig, die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten privaten Fernsehen zu überprüfen. Es gilt insbesondere, vorherrschende Meinungsmacht eines oder mehrerer Veranstalter zu
verhindern. Neben ihrer Funktion als Prüforgan in rundfunkrechtlichen Verfahren zählt es zu den
Aufgaben der KEK, regelmäßig einen Bericht über die Entwicklung der Konzentration und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk zu erstellen. Bevor die relevanten Entwicklungen im Medienbereich untersucht und die Erkenntnisse aus der Anwendungspraxis der medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften dargestellt werden, sollen zunächst
die Voraussetzungen von Meinungsvielfalt und im Anschluss daran die rechtlichen Rahmenbedingungen für die medienspezifische Konzentrationskontrolle erläutert werden.
1.1
Wirtschaftlicher und publizistischer Wettbewerb
als Voraussetzung für Meinungsvielfalt
Das Vorliegen von vorherrschender Meinungsmacht kann nicht anhand programminhaltlicher
Kriterien bestimmt werden; einem solchen Anknüpfungspunkt würde die verfassungsrechtlich
garantierte Meinungsfreiheit als Grundlage der Rundfunkfreiheit der privaten Fernsehveranstalter
entgegenstehen. Das Ziel, gleichgewichtige Meinungsvielfalt zu gewährleisten, kann nur verfolgt
werden, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass verschiedene Stimmen die
Chance erhalten und behalten, möglichst gleichgewichtig gehört zu werden.
Ein konstituierendes Element der Meinungsvielfalt ist der publizistische Wettbewerb, d. h. die
geistig-publizistische Konkurrenz von Meinungen. Sind mehrere Unternehmen zur Veranstaltung
von privatem Fernsehen zugelassen, so lässt sich ein annäherndes Gleichgewicht der Stimmen
jedoch nicht mehr unter Begrenzung auf die Erfordernisse des publizistischen Wettbewerbs als
„reinen Ideenwettbewerb ohne jede wirtschaftliche Konsequenz“1 gewährleisten. Die Bedingungen, unter denen privater Rundfunk von einer Mehrzahl von Veranstaltern betrieben wird,
führen zugleich zu wirtschaftlichem Wettbewerb und den damit verbundenen Chancen und
Risiken. Zu den unter Vielfaltaspekten relevanten Risiken gehören ausgeprägte Tendenzen zur
Unternehmenskonzentration. Die Chance zu unabhängiger, auch kontroverser Meinungsbildung
im Wettbewerb ist aber größer, wenn Veranstalter wirtschaftlich voneinander unabhängig sind.
Zudem gilt, dass einseitig gleichschaltende Manipulation unter Bedingungen wirtschaftlicher
Rivalität, sei es auch der Rivalität im Oligopol, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.m
1 Erhard Kantzenbach, Zum Verhältnis von publizistischem und ökonomischem Wettbewerb aus ökonomischer
Sicht, in: W. Hoffmann-Riem (Hrsg.), Rundfunk im Wettbewerbsrecht – der öffentlich-rechtliche Rundfunk zwischen
Wirtschaftsrecht und Rundfunkrecht, Baden-Baden 1988.
36
Konzentration im privaten Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten
Der wirtschaftliche Wettbewerb garantiert aber allein noch keine publizistische Vielfalt. Ein
verfassungspolitisches Risiko privaten Rundfunks besteht vielmehr darin, dass der wirtschaftliche
Wettbewerb im Programmangebot zur Homogenität des Banalen führen kann, wenn dies zu
einer Erhöhung der Akzeptanz der Werbeprogramme führt. Voraussetzungen für Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk sind vielmehr das Bestehen von sowohl wirtschaftlichem als auch
publizistischem Wettbewerb.
1.2
Ansatzpunkte für die Kontrolle von wirtschaftlichem und
publizistischem Wettbewerb
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag sind Zuschaueranteile ein wesentliches Kriterium für die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht. Sie unterscheiden sich von Marktanteilen, die der wettbewerbsrechtlichen Konzentrationskontrolle zugrunde liegen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) knüpft an die Begründung oder Verstärkung marktbeherrschender
Stellungen an. Die hierfür maßgeblichen Marktanteile werden anhand des relevanten Marktes
auf der Grundlage von Bedarfsmärkten ermittelt. Nach diesem Konzept sind sämtliche Güter in
einen Markt einzubeziehen, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der Konsument sie für die Deckung eines
bestimmten Bedarfs als austauschbar ansieht.2 Innerhalb des sachlich-gegenständlichen und
räumlich relevanten Markts werden die Marktanteile der Anbieter und die vom Wettbewerb nicht
oder nicht ausreichend kontrollierten Verhaltensspielräume ermittelt.
Werden Fernsehprogramme durch Werbung oder Gebühren finanziert, so weisen sie Merkmale eines öffentlichen Gutes im ökonomischen Sinne auf:3 Die Programmanbieter haben keine
Möglichkeit, Teilnehmer von der Nutzung ausgestrahlter Programme auszuschließen. Auch hat
die individuelle Nutzung keine Auswirkungen auf die Verfügbarkeit desselben Gutes für andere
Nutzer (Nichtrivalität). Ferner sind die dem Veranstalter entstehenden Kosten unabhängig von
dem Ausmaß, in dem das Programm genutzt wird. Unter diesen Bedingungen entfällt, wie das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, das Korrektiv des Marktpreises.4 Die Kategorien des
Wettbewerbsrechts sind daher nicht geeignet, den mit Hilfe des Programmangebots zwischen
privaten Veranstaltern untereinander und mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geführten
Wettbewerb zu erfassen.
Ein unmittelbarer, über Marktpreise vermittelter Zusammenhang zwischen Angebot und
Nachfrage besteht nur im Bezahlfernsehen (Pay-TV). „Marktfähigkeit“ erlangen frei empfangbare
Programme dagegen im Hinblick auf die Programmfinanzierung durch Bereitstellung von Sendezeit für Werbebotschaften. Auf dem gesonderten Markt für Fernsehwerbung besteht die Leistung
des Veranstalters darin, dass er die Zuschauer seines Programms für die Wahrnehmung von Werbebotschaften zur Verfügung stellt. Hier konkurrieren die Veranstalter mit ihren Programmen zugleich um die Gunst der Zuschauer und um die Nachfrage der werbenden Wirtschaft nach Sendezeit. Für das werbende Unternehmen steigt der Wert des Produkts „Zugang zum Zuschauer für
Werbebotschaften“ mit der Zahl und Qualität der möglichen Werbekontakte.
2 BKartA, Beschluss vom 10. 12. 2002, B 6-22121-98/02 (Holtzbrinck/Berliner Verlag), S. 15, unter Verweis auf die
ständige Rechtsprechung des BGH.
3 Näher dazu Ernst-Joachim Mestmäcker: Über den Einfluss von Ökonomie und Technik auf Recht und Organisation
der Telekommunikation und der elektronischen Medien, in: ders. (Hrsg.): Kommunikation ohne Monopole II,
1995, S. 48 ff.
4 Vgl. BVerfGE 90, 60, 102.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
37
Im Bereich der Rundfunkveranstaltung besteht eine Vielzahl möglicher publizistischer und
ökonomischer Wettbewerbsbeziehungen. Das gilt auch für das Verhältnis von privatem und
öffentlich-rechtlichem Rundfunk. Im publizistischen Wettbewerb soll der öffentlich-rechtliche
Rundfunk ein Gegengewicht zum privaten Rundfunk bilden. Der Rundfunkstaatsvertrag trägt
dem Rechnung, indem die für vorherrschende Meinungsmacht maßgeblichen Zuschaueranteile
unter Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ermitteln sind. Wirtschaftlicher
Wettbewerb bestimmt ihr Verhältnis auf rundfunknahen Märkten, insbesondere in der Werbung,
in der Produktion sowie in der Nachfrage nach und im Handel mit Programmrechten.
Der Rundfunk und insbesondere das Fernsehen als „Leitmedium“ ist ein wichtiger Faktor der
Meinungsbildung in der Gesellschaft. In dieser Rolle lässt sich der Rundfunk nicht von anderen
Medien isolieren. Printmedien, Kinofilm und Online-Angebote konkurrieren mit dem Rundfunk
um das Zeitbudget der Bürger durch das Angebot von „Meinungen“; Meinungen sind in diesem
Zusammenhang alle Informationen, die dem Bürger durch vermittelnde Organisationen angeboten werden. Daraus entsteht der intermediäre Wettbewerb, den Medienkonzerne, die in einer
Vielzahl von Medienmärkten tätig sind, häufig in ihre Unternehmensstrategien einbeziehen.
Auch dieser Wettbewerb ist publizistischer und wirtschaftlicher Wettbewerb zugleich.
Das Nebeneinander von wirtschaftlichem und publizistischem Wettbewerb spiegelt sich in
den medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags wider: Die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht bezieht neben dem Kriterium des Zuschaueranteils
auch die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten verwandten
Märkten ein. Die Medienkonzentrationskontrolle folgt demnach einem in der Anwendungspraxis
problematischen medien- und wettbewerbsrechtlichen Mischsystem.
1.3
Erscheinungsformen und Ursachen
der Medienkonzentration
In der Konzentrationsforschung für den Medienbereich unterscheidet man ebenso wie im Recht
der Wettbewerbsbeschränkungen horizontale, vertikale und diagonale Konzentration.
1.3.1
Horizontale Konzentration
Horizontale Konzentration bezeichnet die Verdichtung von Angebots- oder Nachfrageverhältnissen
auf derselben Wirtschaftsstufe. Der höchste Grad horizontaler Konzentration ist das Monopol.
Im Mittelpunkt der Konzentration im privaten Fernsehen stehen die Programmveranstalter. Hier
werden typische Konzentrationstendenzen u. a. durch die folgenden medienspezifischen Umstände begünstigt:5
– Fixkostendegression
Die Programmkosten pro Zuschauer sind für einen Veranstalter um so geringer, je höher
seine Zuschauerreichweite ist. Dieser Kontaktkostenvorteil verschafft dem reichweitenstärksten Veranstalter Vorteile im Qualitäts- und Preiswettbewerb gegenüber seinen Konkurrenten. Eine mögliche Folge der Fixkostendegression ist die Tendenz zur Monopolisierung.
Dies ist zunächst nur bei einer direkten Preisfinanzierung (z. B. Pay-per-View) der Fall, weil
sinkende Preise dort zu einer steigenden Reichweite führen. Bei der Werbefinanzierung
führen sinkende Preise nicht zu einer Erhöhung der Reichweite, sondern zu einer steigen5 Vgl. Jürgen Heinrich, Medienökonomie Band 2, Opladen/Wiesbaden 1999, S. 122 ff., S. 282 ff.
38
Konzentration im privaten Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten
den Nachfrage nach Werbezeiten. Dies kann wiederum zu einer Reichweitenerhöhung
führen.
– Werbeeinnahmen-Reichweiten-Spirale
Aufgrund der Zusammenhänge zwischen Zuschauer und Werbemarkt führen höhere zielgruppenspezifische Reichweiten zu höheren Werbeerlösen. Reichweitenvorteile ergeben
sich ähnlich wie in der Presse daraus, dass die Preise für Werbung unter Berücksichtigung
der Zahl der erwarteten Werbekontakte berechnet werden (Tausendkontaktpreise). Die
Reichweiten bestimmter Programme und ihre Wirksamkeit für Werbebotschaften lassen
sich zielgruppenspezifisch optimieren. Die Veranstalter mit den höchsten Reichweiten
werden zusätzlich dadurch begünstigt, dass Werbekunden dazu neigen, ihre Werbung bei
Spitzenanbietern zu konzentrieren. Die Vorteile aufgrund der Fixkostendegression werden
aufgrund dieses Spiraleneffekts nochmals verstärkt. Die zusätzlichen Gewinne können z. B.
in eine Verbesserung der Programmqualität investiert werden, um die Reichweite weiter
zu steigern.
Die genannten Ursachen begünstigen die Bildung von Sendergruppierungen. Zur Schaffung
von horizontalen Anbietergemeinschaften hatte nach verbreiteter Auffassung auch das vor der
Änderung im 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geltende Medienkonzentrationsrecht beigetragen.6
1.3.2
Vertikale Konzentration
Unter vertikaler Konzentration versteht man die Integration aufeinander folgender Wirtschaftsstufen innerhalb eines Unternehmensverbundes. Beispiele im Rundfunk sind unternehmerische
Verflechtungen eines Fernsehveranstalters mit den Bereichen Programmproduktion und Rechtehandel. In der Regel sind auf den einzelnen Wirtschaftsstufen auch einstufige Unternehmen
tätig. Wenn ein Unternehmen mit seinen Zulieferern und Abnehmern vertikal verflochten ist, so
besteht die Gefahr, dass der Zugang zu den einzelnen Märkten für solche einstufigen Unternehmen erschwert wird.7
Ein Vorteil vertikaler Konzentration ist u. a. die Einsparung von Transaktionskosten (z. B. Such-,
Informations-, Kontrakt- und Kontrollkosten). Weitere mögliche Ursachen sind je nach konkret
verbundener Produktions- oder Vertriebsstufe:
– Die Produktion von fiktionaler Unterhaltung ist mit einem hohen Dispositions- und Erfolgsrisiko verbunden. Deshalb trifft die Tendenz zur horizontalen Konzentration auf der Ebene
der Inhalteproduzenten mit dem Streben nach Vorwärtsintegration zusammen, um eine
optimale Verwertung zu sichern. Produzenten und Rechteinhaber versuchen auch, ihr
Absatzrisiko dadurch zu vermindern, dass sie attraktive Programmrechte nur im Paket mit
weniger attraktiven Rechten veräußern. Hierdurch entstehen auf Veranstalterseite zusätzlich
Anreize zum Aufbau von Senderketten, die mit ihren Haupt-, Neben- und Spartenkanälen
eine möglichst umfangreiche, kostenarme Mehrfachverwertung des Programm-Materials
anstreben.8
6 Vgl. hierzu Medienkonzentrationsbericht der KEK 2000, Fortschreitende Medienkonzentration im Zeichen der
Konvergenz, Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, Band 17, Berlin 2000, S. 52 ff. m. w. N.
7 Monopolkommission 1982, Tz. 574, 575.
8 Peter Mailänder, Konzentrationskontrolle zur Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk, Baden-Baden
2000, S. 167.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
39
– Attraktive Medieninhalte sind knapp und nicht beliebig vermehrbar. Sie sind für Veranstalter wesentliche Parameter im Qualitätswettbewerb. Daraus entstehen Anreize zur
Rückwärtsintegration der Veranstalter in den Produktionsbereich, um das Beschaffungsrisiko zu reduzieren.
– Die vertikale Integration von Veranstaltern und nachgelagerten Vertriebswegen kann dazu
dienen, den Zugang zum Zuschauer zu sichern. Der Zugang zum Kunden ist auch bei der
Integration von Unternehmen, die technische oder administrative Dienstleistungen für
das Digitalfernsehen und Pay-TV erbringen (z. B. Decodertechnik, Conditional-AccessSysteme), der entscheidende Faktor. Wer über diesen Zugang verfügt, kann – z. B. aufgrund
von Kapazitätsengpässen oder Netzwerkeffekten – eine strategische Position als Gatekeeper einnehmen. Als solcher kann er den Zugang zum Markt kontrollieren und dadurch
die Chancen von aktuellen und potenziellen Wettbewerbern beeinflussen. Darüber hinaus
ist er in einer überlegenen Position für die Entwicklung und das Angebot neuer Dienste.m
1.3.3
Diagonale Konzentration
Diagonale oder konglomerate Konzentration liegt vor, wenn ein Unternehmen auf Märkten tätig
ist, deren Produkte oder Dienstleistungen weder auf der Produktions- noch auf der Absatzseite in
unmittelbarem Wettbewerb zueinander stehen. In der Diskussion über die Medienkonzentration
spricht man von Cross-Media-Ownership. Klassisches Beispiel dafür ist ein Unternehmen, das
Fernsehen veranstaltet und zugleich einen Zeitungsverlag betreibt. Allgemeine Aussagen darüber,
ob ein so integriertes Unternehmen auf den verschiedenen Märkten im Verhältnis zu den geringer
integrierten Unternehmen über einen vom Wettbewerb nicht kontrollierten Verhaltensspielraum
verfügt, sind nicht möglich. Der wichtigste Bestimmungsgrund für überlegene Positionen im
Wettbewerb ist der Grad der horizontalen Konzentration auf den betroffenen Einzelmärkten. Für
die Beurteilung nach der Medienkonzentration ist davon die Frage zu unterscheiden, ob sich der
publizistische Einfluss eines diversifizierten Medienunternehmens bündeln lässt.
Als Hauptvorteil der diagonalen Konzentration gelten Verbundvorteile, d. h. die Erzielung von
Synergieeffekten. Diese können im Medienbereich z. B. durch crossmediale Mehrfachnutzung
von Inhalten und medienübergreifende Werbung (Cross-Promotion)9 entstehen. Ein weiterer
Vorteil ist die Risikominderung durch geringere Abhängigkeit von Schwankungen innerhalb
eines Marktes durch Ausgleichsmöglichkeiten auf anderen Märkten. Zudem können Produkte,
die (noch) unrentabel sind, weil sie sich z. B. in der Anfangsphase der Markteinführung befinden,
durch Gewinne aus dem jeweils anderen Tätigkeitsbereich intern querfinanziert werden. Die
Verflechtung der Unternehmen bietet darüber hinaus eine bessere Ausgangslage für die weitere
Expansion und die Erschließung neuer Märkte. Ein häufiges Motiv für diagonale Konzentration
im Medienbereich ist auch die Abwehr von Substitutionskonkurrenz auf dem Rezipienten- und
Werbemarkt.10 Insbesondere auf regionaler Ebene beteiligten sich nach der Zulassung von privaten
Rundfunkveranstaltern im Jahr 1984 Zeitungsverlage an Hörfunk- und TV-Sendern, um potenzieller Konkurrenz in den regionalen Werbemärkten zu begegnen.
Durch Cross-Media-Strategien können sich Wettbewerbskonstellationen ergeben, bei denen
Unternehmen in dem einen Medienmarkt konkurrieren, in einem anderen dagegen kooperieren.
So konkurrieren beispielsweise die Axel Springer AG und der Heinrich Bauer Verlag im Markt der
9 Als Cross-Promotion wird die redaktionelle Überkreuzwerbung für unterschiedliche Produkte eines Medienkonzerns bezeichnet.
10 Vgl. Insa Sjurts, Strategien in der Medienbranche, Wiesbaden 2002, S. 350 ff.
40
Konzentration im privaten Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten
Zuschauer
Leser/Hörer/Online-Nutzer
Übertragung von Programmsignalen
Übertragungsleistungen (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet)
Technische Dienstleistungen im
digitalen Fernsehen und Pay-TV
-Playout-Center
-Digital-Analog-Umsetzung/
Multiplexing
-Conditional-Access-System
-Abonnentenverwaltung
-Anwendungsprogramme (z. B. EPG)
Print
Digitale
Programmplattform
Zusammenstellung von
Programmpaketen,
Vermarktung
Werbezeitenvermarktung
Bundesweite Programmveranstaltung
Free-TV
Sender A
Sender B
Sender C
Pay-TV
Sender D
Sender E
regionales/
lokales Fernsehen/
Ballungsraumfernsehen
Mediendienste
(z. B. Teleshopping)
Sender F
Rechtehandel z. B.
Filmrechte
Sportrechte
S
Y
N
E
R
G
I
E
N
U
N
D
C
R
O
S
S
P
R
O
M
O
T
I
O
N
Zeitungen
Zeitschriften
(v. a. Programmzeitschriften)
Hörfunk
OnlineMedien
Programminhalte z. B.
Fictionproduktionen (TVund Filmproduzenten)
Sportereignisse
(Verbände, Vereine etc.)
Nachrichtenmaterial
(Agenturen etc.)
Abbildung I-1: Horizontale, vertikale und diagonale Verflechtungen im Bereich der Fernsehveranstaltung
Programmzeitschriften (vgl. Kapitel II 2.5), sie kooperieren aber zugleich als Gesellschafter von
Radio Hamburg.11 Derartige Wettbewerbskonstellationen (Coopetition) können Gefahren für den
ökonomischen Wettbewerb nach sich ziehen, wenn Marktteilnehmer aus Rücksichtnahme auf
den Kooperationspartner in einem Markt von Wettbewerbsvorstößen in einem anderen Markt
absehen.12
11 Vgl. Insa Sjurts, Strategien in der Medienbranche, Wiesbaden 2002, S. 354.
12 Vgl. Insa Sjurts, Kollektive Unternehmensstrategie, Wiesbaden 2000, S. 154 ff.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
41
Die Möglichkeit, über verschiedene Mediengattungen auf die Meinungsbildung Einfluss zu
nehmen, führt zu crossmedialer Meinungsmacht und damit zu einer Vervielfältigung des publizistischen Einflusses einzelner Anbieter. Gefahren für die Meinungsvielfalt können sich u. a.
aus einer Homogenisierung der Medieninhalte durch Mehrfachverwertung von Inhalten oder
Zusammenlegung von Redaktionen ergeben.
Einen schematischen Überblick über horizontale, vertikale und diagonale Verflechtungen im
Bereich der Fernsehveranstaltung gibt die Abbildung I-1. Die einzelnen Ebenen weisen untereinander verschiedene Grade der horizontalen Konzentration auf.
2
Medienspezifische Konzentrationskontrolle
im Rundfunk
2.1
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
Wie kaum ein anderer Bereich wird die Rundfunkordnung in der Bundesrepublik Deutschland
durch das Verfassungsrecht geprägt, obwohl der Rundfunk nur an einer Stelle im Grundgesetz
erwähnt wird. Dort heißt es in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ Angesichts des sehr knappen
Wortlauts ist es zunächst verwunderlich, dass dieses Grundrecht wesentlichen Einfluss auf die
Sicherung der Meinungsvielfalt im Bereich des Rundfunks hat. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht als authentischer Interpret des Grundgesetzes aus der knappen Bestimmung weit
reichende Anforderungen an die Rundfunkordnung in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Dabei spielen die acht „Rundfunkurteile“13 eine besonders wichtige Rolle. Diese Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung und die Auslegung sowie die
Anwendung der Vorschriften, die die Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk sichern sollen. Dem
Rundfunkverständnis des Bundesverfassungsgerichts kommt deshalb entscheidende Bedeutung
zu, da es das Grundgesetz für die Staatsgewalten nach Maßgabe des § 31 BVerfG verbindlich
auslegt. Demnach haben sich sowohl die Länder bei der Gestaltung des Rundfunkstaatsvertrages
als auch die Landesmedienanstalten sowie die KEK bei der Anwendung und Auslegung dieser
Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu richten.
2.1.1
Die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit zu verstehen sei.14 Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die
Grundrechte normalerweise Freiheiten enthalten, die der Selbstverwirklichung des Individuums
dienen, also subjektiv-rechtliche, individuellen Eigeninteressen dienende Handlungsrechte sind.
Daneben gibt es aber nach dieser Vorstellung auch Verbürgungen von Befugnissen, die im Interesse Dritter gegen den Zwang und die Intervention des Staates abgeschirmt sind. Bei den letztgenannten Grundrechten spricht man von dienenden oder drittnützigen Freiheitsrechten. Der
Sinn von Freiheit kann demnach auch darin liegen, einem Rechtssubjekt Handlungs-, Gestaltungsund Entscheidungsautonomie zuzuerkennen, weil entweder ein öffentliches Interesse an einem
aus autonomer Handlung, Gestaltung und Entscheidung hervorgegangenen geistigen oder
13 Vgl. BVerfGE 12, 205; 31, 315; 57, 295; 73, 118; 74, 297; 83, 238; 87, 181; 90, 60.
14 BVerfGE 87, 181, 197; 83, 238, 295; 57, 295, 319.
42
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
gegenständlichen Produkt besteht15 oder weil die Abschirmung von Handlungsbefugnissen der
Gewährleistung des Rechts- und Freiheitsstatus Dritter dient.16 Diese letztgenannte Kategorie
von drittnützigen Freiheitsrechten, zu der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klassischerweise die Rundfunkfreiheit zu zählen ist, kann am sinnfälligsten als dienende
Freiheitsgewährleistung gekennzeichnet werden.17
Die Rundfunkfreiheit stellt demnach in erster Linie ein drittnütziges Freiheitsrecht dar, sie dient
der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist auch eine Grundvoraussetzung
für eine funktionsfähige Demokratie.18 In der gesamten neueren Rundfunkrechtsprechung geht
das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wegen seines dienenden Charakters nicht in der Abwehr staatlicher Einflussnahmen erschöpfe. Vielmehr gebiete die
Rundfunkfreiheit auch die Schaffung einer positiven Ordnung, die die Meinungsvielfalt gewährleistet und sicherstellt, dass der Rundfunk ebensowenig dem Staat wie einzelnen gesellschaftlichen Gruppen oder gar einer einzigen gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Daher entspricht es nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Freiheit des Rundfunks zu gewährleisten,
wenn dieser dem freien Spiel der Kräfte überlassen würde.19 Der Gesetzgeber ist von Verfassungs
wegen verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen, die die Erreichung des Normziels von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet. Er hat die Informationsfreiheit des Bürgers und damit die
Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Gesamtangebotes von Verfassungs wegen zu gewährleisten.20 Diese positive Ordnung muss so ausgestaltet sein, dass das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im Wesentlichen entspricht, dass der
Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und dass die
in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen können.
2.1.2
Die Sicherung der Meinungsvielfalt
als Pflichtaufgabe der Landesgesetzgeber
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht21 klargestellt, dass die Erfordernisse der Meinungsvielfalt
und der Ausgewogenheit zu unterscheiden sind. Das Gesamtangebot, das zum Endabnehmer
gelangt, muss sowohl ausgewogen als auch vielfältig sein. Weder ein vielfältiges noch ein ausgewogenes Gesamtangebot allein genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil ein Gesamtangebot sehr wohl ausgewogen, aber nicht vielfältig sein
kann, genauso wie es vielfältig, aber nicht ausgewogen zu sein braucht. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dies auch für das Gesamtangebot
im privaten Bereich gilt. Nach seiner Rechtsprechung ist die Vielfalt der Anbieter und damit der
Meinungen von Verfassungs wegen auch im Bereich privater Veranstalter durch die Rundfunk-
15 So verhält es sich etwa bei der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit zugunsten der
beamteten Hochschullehrer; andeutungsweise in diesem Sinn BVerfGE 47, 327, 379; näher dazu Joachim Burmeister,
Die Freiheit von Forschung und Lehre – Typus eines dritt- oder gemeinnützigen Individualfreiheitsrechts, in:
10 Jahre Fachhochschule für die Verwaltung des Saarlandes, S. 63, 77 ff.
16 So verhält es sich bei der Rundfunkfreiheit, vgl. dazu eingehend Peter Niepalla, Die Grundversorgung durch die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, München 1990, S. 21 ff.
17 Vgl. dazu Peter Niepalla, a. a. O., S. 6 ff.; Martin Stock, Medienfreiheit als Funktionsgrundrecht, S. 325 ff.
18 Vgl. grundlegend zum dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit Joachim Burmeister, Medienmarkt und Menschenwürde, in: Institut für Europäisches Medienrecht (Hrsg.), EMR-Dialog Duale Rundfunkordnung für Europa, München,
Berlin 1992, S. 38 ff., S. 55 ff. m. w. N.
19 Vgl. eingehend dazu BVerfGE 57, 295, 323; 73, 118, 172.
20 Vgl. nur BVerfGE 83, 238, 297 f.; 90, 60, 88 ff.
21 Vgl. BVerfGE 83, 238, 296 f.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
43
gesetzgeber, also die Länder, zu sichern.22 Der Gesetzgeber ist verpflichtet, der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht entgegenzuwirken. Dahinter steht die Überlegung, dass auch die
private Verfügung über hoch konzentrierte Massenmedien die Okkupation der Staatsgewalt ermöglicht. Die Funktionsfähigkeit des freiheitlich-demokratischen Ordnungsgefüges verlangt also
auch den Schutz des Gemeinwesens vor der Überwältigung durch partikuläre Mächte.23
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass gesetzliche Regelungen notwendig seien, die
sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite
und Vollständigkeit bzw. unverkürzt zum Ausdruck gelangt.24 Dabei ist zunächst auf das Gesamtangebot der elektronischen Medien abzustellen, also das Angebot des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in die Ermittlung des Vielfaltbefundes einzubeziehen. Aber auch der private Rundfunk
unterliegt für sich allein einem entsprechenden Gebot in freilich abgesenkter Weise: Er hat lediglich einem „Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt“ zu genügen.25
Ein ausgewogenes und vielfältiges Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
allein genügt nach dieser Rechtsprechung nicht, um eventuelle Defizite im privaten Bereich auszugleichen; deshalb ist die Vielfalt der Anbieter und damit der Meinungen von Verfassungs
wegen auch im Bereich der privaten Veranstalter durch den Rundfunkgesetzgeber zu sichern.26
Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeit der Länder, sondern um eine Pflichtaufgabe von hoher Bedeutung, da Fehlentwicklungen in diesem Bereich besonders schwer
rückgängig gemacht werden können.27
Die Länder haben in ihren Landesmediengesetzen auf unterschiedliche Weise den Versuch
unternommen, diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Tendenziell gelten
wegen des Problems der Doppelmonopole von Rundfunk und örtlicher Presse im regionalen
und lokalen Bereich besonders strenge organisatorische Anforderungen zur Vielfaltsicherung,
um den dort sehr stark ausgeprägten Tendenzen zur Monopolisierung entgegenzuwirken. Dagegen legt der RStV für bundesweit verbreitete Fernsehprogramme einheitliche Anforderungen
fest. Diese Regelungen sind praktisch von hoher Bedeutung, da das bundesweite Fernsehen
wirtschaftlich und im Hinblick auf die öffentliche Meinungsbildung eine herausragende Rolle
einnimmt.
2.2
Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten
Fernsehen nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Der Rundfunkstaatsvertrag als Teil des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RStV) hat schon in der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, die am
01. 01. 199728 in Kraft trat, für den Bereich des bundesweiten Fernsehens einen neuen Ansatz
gewählt, um die Meinungsvielfalt im privaten Bereich und damit auch im Gesamtangebot zu
22 Vgl. BVerfGE 83, 238, 296 f.; 57, 295, 324.
23 Vgl. dazu eingehend Friedrich Kübler Die verfassungsrechtliche Verbürgung der Vielfalt in der Bundesrepublik
Deutschland, in: Kohl (Hrsg.), Vielfalt im Rundfunk, Konstanz 1997, S. 21 ff., 23 ff.
24 Vgl. BVerfGE 57, 295, 320 und 323.
25 BVerfGE 73, 118, 159; 83, 238, 297.
26 BVerfGE 83, 238, 296 f.; 57, 295, 324.
27 So eindringlich BVerfGE 57, 295, 323; 73, 118, 160; vgl. zum Ganzen auch Dieter Dörr, Das für die Medienkonzentration maßgebliche Verfahrensrecht, in: Die Landesmedienanstalten (Hrsg.), Die Sicherung der Meinungsvielfalt, Berlin 1995, S. 331 ff., hier 337 ff.
28 Nunmehr in der Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. 07. 2002 in Kraft getreten ist.
44
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
sichern. Dort verständigte man sich auf das so genannte Zuschaueranteilsmodell29 als Alternative
zu der bestehenden Beschränkung für Beteiligungen an einem Veranstalter. Bei den Beratungen
des Rundfunkstaatsvertrages setzte sich die Auffassung durch, dass das bisherige Modell über den
Zwang zu Anbietergemeinschaften die Bildung von „Senderfamilien“ begünstigt, den Einfluss
von Programmen auf die öffentliche Meinungsbildung nur unzureichend berücksichtigt und einen
permanenten Anreiz zur Umgehung rundfunkrechtlicher Regelungen mit sich gebracht habe.
Strittig blieb aber lange Zeit, wie das Zuschaueranteilsmodell im Einzelnen ausgestaltet werden
sollte. So bewegten sich die Diskussionen über die Höhe des zulässigen Zuschaueranteils in einer
Bandbreite zwischen 25 und 33 Prozent und bei der Frage der so genannten Bagatellgrenze der
Beteiligung eines Unternehmens an einem Programmveranstalter, bis zu der keine Zurechnung
eines Zuschaueranteils erfolgt, in einer Bandbreite zwischen 5 und 25 bzw. 50 Prozent.
Erst während der bekannt gewordenen Medienklausurtagung der Regierungschefs am
13./14. 10. 1995 in Bad Neuenahr gelang es, die Grundstrukturen festzuschreiben. Dort verständigten sich die Länder darauf, dass bei dem relevanten Zuschauermarkt, auf dessen Grundlage
die Zuschaueranteile jeweils errechnet werden, alle deutschsprachigen Fernsehprogramme
Berücksichtigung finden, also auch die Programme der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Als
Obergrenze des Zuschaueranteils wurde ein Wert von 30 Prozent als Vermutung für wesentliche
Meinungsmacht für angemessen gehalten.30 Auch im Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 20./21. 12. 2001, der am 01. 07. 2002 in Kraft getreten ist, haben die Länder am Zuschaueranteilsmodell festgehalten, aber die einschlägige Bestimmung des § 26 RStV verändert.
2.2.1
Die Neuregelungen im 6. RÄndStV
2.2.1.1
Die 30-Prozent-Grenze des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV
Die Einzelheiten des Zuschaueranteilsmodells sind in den Vorschriften über die Sicherung der
Meinungsvielfalt (§§ 25–34 RStV) geregelt. Das Kernstück der Regelung bildet § 26 RStV in der
Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, in dem auch die 30-Prozent-Grenze
verankert ist. Die Regelung über die 30-Prozent-Grenze des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV ist unverändert
geblieben. Das Modell geht davon aus, dass in Deutschland durch die öffentlich-rechtlichen und
privaten bundesweiten Programme grundsätzlich eine Außenpluralität gewährleistet ist. Dabei
dokumentiert § 26 Abs. 1 RStV bereits den 1996 vorgenommenen Wechsel im Vielfaltsicherungsmodell. Während der alte RStV 1991 die Programmzahl beschränkte, stellt die geltende Regelung
auf den Zuschaueranteil ab. Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass ein Unternehmen in der
Bundesrepublik selbst oder durch ihm zuzurechnende Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten darf, es sei denn, er erlangt eine vorherrschende
Meinungsmacht. Welche Unternehmen jeweils zuzurechnen sind, richtet sich nach der Vorschrift
29 Vgl. grundlegend zum Zuschaueranteilsmodell Albrecht Hesse, Rundfunkrecht, München 1999, S. 241 ff.; Martin
Stock, Horst Röper, Bernd Holznagel, Medienmarkt und Meinungsmacht, Berlin 1997; Martin Stock, Meinungsvielfalt
und Meinungsmacht, in: JZ 1997, S. 583 ff.; Johannes Kreile, Die Reform des Rundfunkstaatsvertrages – Neue Wege
bei der Vielfaltssicherung im privaten Rundfunk, in: NJW 1997, S. 1329 ff.; Dieter Dörr, Maßnahmen zur Vielfaltsicherung gelungen?, in: Media Perspektiven 1996, S. 621 ff.; Elisabeth Clausen-Muradian, Konzentrationskontrolle
im privaten Rundfunk – Der neue Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) 1997, in: ZUM 1997, S. 934 ff.; Wolfgang Hess,
Medienkonzentrationsrecht nach dem Rundfunkstaatsvertrag, in: AfP 1997, S. 680 ff.; Hansjörg Kuch, Das
Zuschaueranteilsmodell – Grundlage der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, in: ZUM 1997, S. 12 ff.
30 Vgl. dazu im Einzelnen Jörg Ukrow Entstehungsgeschichte des 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, in: Hartstein/
Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, München 2002, Entstehungsgeschichte, Rn. 106 ff.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
45
des § 28 RStV. Eine Zurechnung erfolgt danach prinzipiell dann, wenn die Beteiligung 25 vom
Hundert erreicht oder übersteigt.
Bei der Bewertung der 30-Prozent-Grenze ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der
Bezugsgröße der Zuschaueranteil der öffentlich-rechtlichen Veranstalter mitgerechnet wird. Insgesamt beläuft sich der Zuschaueranteil der öffentlich-rechtlichen Programme auf etwas über
40 Prozent, derjenige der privaten Programme auf etwas unter 60 Prozent. Die 30-Prozent-Grenze
bedeutet deshalb im Ergebnis, dass der private nationale Fernsehmarkt zwischen zwei großen
Anbietern bzw. Anbietergruppen aufgeteilt werden darf. Dieser Zustand war faktisch bereits vor
Abschluss des RStV 1996 nahezu eingetreten. Insoweit waren die damaligen Neuregelungen
eine Reaktion auf die fortgeschrittene und bereits eingetretene massive Medienkonzentration.
Bertelsmann/CLT auf der einen Seite und die KirchGruppe auf der anderen Seite verfügten bereits
über Marktanteile von 26 bis 27 Prozent. Dies hätte man allenfalls dadurch verhindern können,
dass man die zuvor geltenden Bestimmungen durchgängig angewendet und vollzogen hätte.31
Nachdem die Konzentration im Fernsehbereich allerdings dieses Ausmaß erreicht hatte, blieb
den Ländern im Ergebnis nichts anderes übrig, als auf dieser Grundlage die bereits eingetretene
Konzentration „abzusegnen“ und mit der Neuregelung den Versuch zu unternehmen, für die
Zukunft zu verhindern, dass der private Fernsehmarkt in die Hand nur einer Anbietergruppe
geraten könne. Insoweit hat die 30- Prozent-Grenze zur Folge, dass es im privaten Fernsehen
zumindest zwei voneinander unabhängige gleich starke Unternehmen geben muss. Es ist auch
einzuräumen, dass es durchaus Gründe gibt, die für leistungsstarke Konzerne im Fernsehbereich
sprechen, um etwa in der Konkurrenz mit den großen amerikanischen Anbietern bestehen zu
können. Dies ist aber nur hinnehmbar, wenn ein leistungsstarker und publizistisch konkurrenzfähiger sowie vielfältiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland auch in Zukunft bestehen
bleibt.32 Jedenfalls bleibt festzuhalten, dass in Deutschland im Bereich des privaten Fernsehens,
was die bundesweiten Veranstalter betrifft, ein hoher Konzentrationsgrad eingetreten ist.
2.2.1.2
Das Verhältnis der Vermutungsgrenze des § 26 Abs. 2 zu § 26 Abs. 1 RStV
Die 30-Prozent-Grenze in § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV ist als Vermutungsgrenze ausgestaltet. Die Länder
haben im Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag den Vorschlag der KEK nicht aufgegriffen,
durch eine Streichung der Worte „nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ in § 26
Abs. 1 RStV das Verhältnis der beiden Absätze auch im Wortlaut der Vorschrift eindeutig zum
Ausdruck zu bringen. Daher ist, um das Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 2 zu klären, weiterhin
davon auszugehen, dass Vermutungsregelungen auch im Verwaltungsrecht von dem materiellrechtlichen Tatbestand zu unterscheiden sind, dessen Nachweis sie erleichtern sollen. Davon zu
trennen ist die zweite Frage, welche Bedeutung Vermutungen in einem Verwaltungsverfahren
zukommt, für das die Untersuchungsmaxime gilt.
Im Schrifttum wird teilweise stillschweigend angenommen, dass Abs. 2 eine abschließende
materiell-rechtliche Regelung enthalte, soweit es sich um die Feststellung vorherrschender
Meinungsmacht zu Lasten des betroffenen Unternehmens handele. Allerdings sei ein Unternehmen bei Vorliegen eines Vermutungstatbestandes nach Abs. 2 nicht gehindert zu beweisen,
dass trotzdem keine vorherrschende Meinungsmacht gegeben sei. Die Konferenz der Direktoren
31 Vgl. dazu Dieter Dörr, in: Media-Perspektiven 1995, S. 42 ff.; siehe auch Harald Hammann, Der Stand der Beratungen
zum neuen Rundfunkstaatsvertrag, in: LPR (Hrsg.), Der neue Rundfunkstaatsvertrag, Ludwigshafen 1996, S. 13 ff.,
hier S. 20 ff.; kritisch zu der Neuregelung auch Claus Morhart, in: epd medien 69/1998, S. 3.
32 So zu Recht auch Albrecht Hesse, Rundfunkrecht, München 1999, S. 244 f.
46
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
der Landesmedienanstalten (KDLM) hat in einem „rechtsförmigen Beschluss“ vom 07. 11. 199833
dezidiert die Auffassung vertreten, vorherrschende Meinungsmacht dürfe nur aus den Zuschaueranteilen des Abs. 2 abgeleitet werden; andere Umstände seien nicht zu berücksichtigen. Dagegen
hat die KEK in ihren Entscheidungen einen qualitativen Ansatz gewählt, wonach der Eingriffstatbestand des Abs. 1 unabhängig davon verwirklicht sein kann, ob zugleich ein Vermutungstatbestand nach Abs. 2 gegeben ist.34
Es handelt sich dabei keineswegs um einen Streit von nur akademischer Bedeutung. Vielmehr
geht es bei der Frage, wie die angesprochenen Normen inhaltlich zu interpretieren sind, auch und
wesentlich um den Bewegungsspielraum, über den die KEK bei der Feststellung vorherrschender
Meinungsmacht verfügt. Die Annahme, vorherrschende Meinungsmacht lasse sich nur begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, widerspricht der Ausgestaltung dieses
Absatzes als Vermutungsregelung.35 Zudem ist sie auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Gebot, vorherrschende Meinungsmacht vorbeugend zu verhindern, nicht vereinbar,
zumal sich aus dieser Rechtsprechung ein Stück weit ableiten lässt, wie „vorherrschende
Meinungsmacht“ zu verstehen ist.36 Dafür spricht zudem die amtliche Begründung, die ausdrücklich auf Folgendes hinweist: „Vielmehr wird das Unternehmen nachzuweisen und die KEK
zu prüfen und festzustellen haben, in welcher Weise mit Blick auf die Gesamtheit der Programmangebote trotz Erreichens der 30-Prozent-Grenze bzw. trotz der vorherrschenden Position auf
Medienmärkten ein Mehr an qualitativer Meinungsvielfalt vorliegt. Die Ausgestaltung der
30-Prozent-Grenze als Vermutungsgrenze schließt umgekehrt nicht aus, dass die KEK vorherrschende Meinungsmacht im Fernsehen auch unterhalb dieser Grenze feststellt. Allerdings wird
dies an die KEK besondere Anforderungen an den Nachweis stellen.“ Demnach bleibt festzuhalten,
dass „vorherrschende Meinungsmacht“ auch unabhängig von festgestellten Zuschaueranteilen
eintreten kann. Es ist allerdings schwer, den materiellen Begriff der „vorherrschenden Meinungsmacht“ zu konkretisieren. Er bildet einen Sonderfall und verlangt, dass ein in hohem Maße
ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale
Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind nicht
nur die Vermutungsregelungen des Absatzes 2, sondern alle insoweit aussagekräftigen Faktoren
– wie etwa Cross-Ownership-Phänomene – einzubeziehen. Trotz allem bleibt der in Rede stehende
Rechtsbegriff in hohem Maße unbestimmt. Ist demnach kein Vermutungstatbestand gegeben,
so muss die KEK im Einzelnen darlegen und nachweisen, warum trotzdem ein Fall der „vorherrschenden Meinungsmacht“ gegeben ist. An diesen Nachweis sind besondere Anforderungen zu
stellen.
Wenn eine Anbietergruppe die 30-Prozent-Grenze überschreiten sollte, ist folgerichtig die
Vermutung, dass eine vorherrschende Meinungsmacht besteht, auch widerlegbar.37
33 ZUM 1998, S. 1054.
34 Vgl. insbesondere Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 026, II 3.2.2, i. S. RTL, Az.: KEK 040,II 2, i. S. n-tv, Az.: KEK 156-1,
III 2, und i. S. SAT.1, Az.: KEK 173-1, III 3.2; Konzentrationsbericht der KEK 2000, S 54 ff.; eingehend zu der Bedeutung
der Vermutungsregelung Hanns Prütting, Die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht, in: Stern/Prütting
(Hrsg.), Marktmacht und Konzentrationskontrolle auf dem Fernsehmarkt, München 2000, S. 115 ff., hier: S. 121 ff.m
35 So zu Recht Hanns Prütting, a. a. O., S. 125 f.
36 Vgl. dazu eingehend Karl-Eberhard Hain, Vorherrschende Meinungsmacht i. S. d. § 26 Abs. 1, 2 RStV, in: MMR 2000,
S. 537 ff., hier: S. 539 ff.; siehe auch Friedrich Kübler, Medienkonzentrationskontrolle im Streit, Media Perspektiven
1999, S. 379 ff., hier: S. 381 ff.; Konzentrationsbericht der KEK, 2000, S. 55 f.
37 Vgl. dazu eingehend Gernot Lehr, Juristische Implikationen des Marktanteilsmodells, in: Institut für Europäisches
Medienrecht (Hrsg.), Medienvielfalt ohne Kontrolle? Vom bayerischen Medienführerschein zur Kieler Unbedenklichkeit, EMR-Schriftenreihe, Bd. 13, München 1995, S. 56 ff., hier: S. 62 ff.; Dieter Dörr, in: Media Perspektiven 1996,
S. 621 ff., hier: S. 626.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
2.2.1.3
47
Die Problematik der neuen 25-Prozent-Grenze
des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV
Nunmehr ermöglicht es die neu gefasste Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV auch, dass schon
beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 Prozent eine vorherrschende Meinungsmacht
vermutet werden kann, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt
eine marktbeherrschende Stellung hat bzw. eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten den Schluss zulassen, dass der dadurch
erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 Prozent
im Fernsehen entspricht. Die 25-Prozent-Grenze ersetzt das bis zum In Kraft-Treten des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages in der Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der
„geringfügigen Unterschreitung“ der 30-Prozent-Grenze, dessen Auslegung überaus umstritten
war.38 Dieser Meinungsstreit wird nun durch die Festlegung der 25-Prozent-Grenze obsolet. Die
Regelung lautet in der Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages:
(2) Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung
hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten
verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht. Bei der
Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen
Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25
Abs. 4 in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.
Durch die gesetzliche Festlegung einer niedrigeren Untergrenze könnte grundsätzlich für die
Unternehmen mehr Rechtsklarheit geschaffen werden. Insgesamt gesehen enthält die Bestimmung eine Regelung, die mit der Problematik des „Cross-Ownership“ im Zusammenhang steht,
weil z. B. der Printmarkt über die medienrelevanten verwandten Märkte in die Bewertung vorherrschender Meinungsmacht – wenn auch unter engen Voraussetzungen – einbezogen wird.m
Mit dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird aber auch der aufgeführte Satz 3 in
§ 26 Abs. 2 RStV eingeführt, der ein Bonussystem enthält, mit welchem die Berechnung des
Schwellenwerts von 25 Prozent nach Satz 2 modifiziert wird. Bei der Berechnung des Zuschaueranteils nach Satz 2 sollen den Unternehmen als Ausgleich für die Erweiterung des Vermutungstatbestandes des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV zwei Prozentpunkte abgezogen werden, wenn diese
nach § 25 Abs. 4 RStV Regionalfenster in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang in
ihre Vollprogramme aufgenommen haben. Ein weiterer Abzug von drei Prozentpunkten wird
dann gewährt, wenn die Unternehmen nach § 26 Abs. 5 RStV Sendezeit für Dritte in ihrem
38 Vgl. dazu Michael Martinek, Die Zurechnung von Zuschaueranteilen nach §§ 25 ff. RStV 1996, EMR-Schriftenreihe,
Bd. 19, München 1998; Hansjörg Kuch, in: ZUM 1997, S. 12 ff., hier: S. 15; Hans Neft in: ZUM 1998, S. 458 ff.; Johannes
Kreile, Einschaltquoten: Medienwissenschaftliche und rechtliche Aspekte zur Ermittlung des Zuschaueranteils in:
Institut für Europäisches Medienrecht (Hrsg.), EMR-Schriftenreihe, Bd. 17, München 1997, S. 59 ff., hier: S. 61;
ders./Stumpf, Das neue Medienkartellrecht, Die Sicherung der Meinungsvielfalt im novellierten Rundfunkstaatsvertrag, MMR 1998, S. 192, hier: S 193; Reinhard Bork, Geringfügige Unterschreitung des Zuschaueranteils – Betrachtungen zu § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV, K&R 1998, S. 183, hier: S. 186; zur Sichtweise der KEK Beschluss in Sachen
ProSieben vom 25. 01. 2000, Az.: KEK 063, III 3.2.1; Beschluss in Sachen SAT.1 vom 16. 05. 2000, Az: KEK 046, III 3.2.1;
Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 57 f.
48
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
zuschauerstärksten Programm einräumen. Durch diese Bonusregelung wird eine Situation geschaffen, die die Geringfügigkeitsgrenze de facto auf 30 Prozent heraufsetzen und im Ergebnis zu
einer Vereinheitlichung der beiden in § 26 Abs. 2 RStV genannten Vermutungstatbestände führen
kann. Denn sowohl die RTL Group als auch die KirchGruppe (bzw. nunmehr: die ProSiebenSAT.1Gruppe) haben sich seit Jahren auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RStV verpflichtet, Regionalfensterprogramme zu senden, deren Weiterverbreitung nunmehr gesetzlich stärker abgesichert
ist als bisher.39 Ferner haben die beiden führenden privaten Fernsehveranstalter entsprechend ihrer
gesetzlichen Verpflichtung aus § 26 Abs. 5 RStV unabhängige Drittsendungen in ihr Programm
aufgenommen.40 Bei Anrechnung dieser vielfaltsichernden Maßnahmen wird der Schwellenwert
wieder um fünf Prozent gehoben, wenn beide Bonusregelungen zur Anwendung kommen.
Zu beurteilen und festzustellen, ob die Regionalfensterprogramme in angemessenem Umfang
aufgenommen sind bzw. eine Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5
erfolgt ist, ist Aufgabe der KEK. Nach der Konstruktion des § 26 Abs. 2 RStV muss die KEK das
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift insgesamt überprüfen.
Festzuhalten bleibt also, dass im Rahmen des Abs. 2 Satz 2 nur dann die 25-Prozent-Grenze
tatsächlich zur Anwendung kommt, wenn die Bonusregelungen des Satzes 3 nicht eingreifen.
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden Bonusregelungen muss von der
KEK geprüft und festgestellt werden. Es entspricht durchaus dem Willen der Länder, dass beide
Bonusregelungen im Normalfall sowohl zu Gunsten der RTL Group als auch zu Gunsten der
KirchGruppe (bzw. der ProSiebenSAT.1-Gruppe) eingreifen dürften und dadurch die 25-ProzentGrenze des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV praktisch auf 30 Prozent angehoben wird. Einer effektiven Einbeziehung der medienrelevanten Märkte in eine Gesamtbetrachtung, die es ermöglichen würde,
bei der Feststellung vorherrschender Meinungsmacht auch dem immer stärker werdenden
Prozess der intermediären Verflechtung gerecht zu werden, scheint damit eine Absage erteilt
worden zu sein. Allerdings besteht für die KEK unabhängig von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV die Möglichkeit, vorherrschende Meinungsmacht auch außerhalb der Vermutungstatbestände des § 26
Abs. 2 nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 RStV zu bejahen.41 Dabei sind auch die intermediären Verflechtungen und marktbeherrschenden Stellungen auf medienrelevanten Märkten zu berücksichtigen.
2.2.1.4
Die neue 20- bzw. 10-Prozent-Grenze und
die Sendezeit für unabhängige Dritte
Über den Bereich der 30-Prozent-Grenze und das interne Wachstum hinaus, bei dem dies eine
Möglichkeit zur Vielfaltsicherung ist, verpflichtet die neu gefasste Bestimmung des § 26 Abs. 5
RStV als weitere vielfaltsichernde Maßnahme Veranstalter dazu, Sendezeit für unabhängige
Dritte einzuräumen, wenn ihr Zuschaueranteil mit allen ihm zuzurechnenden Programmen im
Durchschnitt eines Jahres zwanzig Prozent oder mit einem Vollprogramm oder einem Sparten39 Das begrenzte Ermessen, das die „Soll“-Vorschrift des § 25 Abs. 4 RStV eröffnet, haben die Landesmedienanstalten
dahingehend ausgeübt, dass sie in ihrem Beschluss vom 25. 05. 1993 die Sender SAT.1 und RTL verpflichteten, an
den Tagen Montag bis Freitag jeweils ein halbstündiges Fensterprogramm in das Vorabendprogramm aufzunehmen. Vgl. den Beschluss der DLM vom 25. 05. 1993, abgedruckt in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a. a. O.,
§ 25, Rn. 15.
40 Auf die Herstellung von Drittfensterprogrammen hat sich die DCTP spezialisiert, die seit Mai 1988 als „unabhängiger
Dritter“ Fensterprogramme bei SAT.1 und RTL Television sendet (SternTV und Spiegel TV). Vgl. hierzu die Ausführungen in der Programmliste der KEK, abrufbar unter: http://www.kek-online.de/kek/information/publikation/
programmliste.pdf.
41 Vgl. oben I 2.2.1.2.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
49
programm mit dem Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres zehn Prozent
erreicht. Der neu eingefügte Satz 2 dieser Vorschrift lautet in der Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages wie folgt:
(5) Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines
Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder
Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom
Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen
zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.
Wie diese Sendezeit für unabhängige Dritte im Einzelnen ausgestaltet werden muss, regelt die
Bestimmung des § 31 RStV. Danach muss die Dauer des Fensterprogramms wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der so genannten Hauptsendezeit (von
19:00 bis 23:30 Uhr) betragen, wobei aber Regionalfensterprogramme mit höchstens 80 Minuten
pro Woche unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden dürfen. Von der Verpflichtung,
solche Fensterprogramme unabhängiger Dritter aufgrund der Zehn-Prozent-Grenze auszustrahlen,
sind zur Zeit im Hinblick auf ihren gegenwärtigen Zuschaueranteil die Vollprogramme RTL und
SAT.1 betroffen. Die durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte ZwanzigProzent-Grenze erfasst die RTL Group und die ProSiebenSAT.1 Media AG für ihr jeweiliges
Programm mit dem höchsten Zuschaueranteil, also ebenfalls RTL und SAT.1. Praktisch ändert sich
derzeit also nichts. Die Neuregelung hätte aber z. B. dann Konsequenzen, wenn der Zuschaueranteil von SAT.1 dauerhaft unter 10 Prozent sänke. Dann bliebe die ProSiebenSAT.1 Media AG
verpflichtet, in dem ihr zuzurechnenden Programm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme auszustrahlen. Allgemein sollte die Bedeutung dieser Fensterprogrammidee für
eine wirksame Vielfaltsicherung nicht überschätzt werden. Bemerkenswert ist zunächst, dass der
Fensterprogrammanbieter – nach dem so genannten nordrhein-westfälischen Modell – eine
eigene Lizenz und einen eigenen Veranstalterstatus erhält und damit kein Auftragsproduzent oder
reiner Zulieferer ist. Die zuständige Landesmedienanstalt hat daher, wenn der Hauptveranstalter
verpflichtet ist, Sendezeit für unabhängige Dritte zur Verfügung zu stellen, das Fensterprogramm
zur Erteilung einer Zulassung auszuschreiben.
Sodann erfolgt ein kompliziertes, normalerweise dreistufiges Auswahlverfahren, bei dem die
KEK mitzuwirken hat. In der ersten Stufe des Zulassungsverfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die eingehenden Anträge im Lichte der einschlägigen Bestimmungen auf ihre
Zulassungsfähigkeit zu überprüfen. Hierbei ist insbesondere zu klären, ob der Fensterprogrammanbieter unabhängig im Sinne des § 31 Abs. 3 RStV ist.
Diejenigen Anträge, die von der zuständigen Landesmedienanstalt als zulassungsfähig angesehen werden, hat die Landesmedienanstalt sodann dem Hauptveranstalter zu übermitteln
und die Auswahl unter den Bewerbern mit ihm konsensorientiert zu erörtern. Kommt es zu
keiner einvernehmlichen Auswahl, kann der Hauptveranstalter nach eigenem Gutdünken eine
Zwischenselektion vornehmen, und zwar in der Weise, dass er aus den ihm vorliegenden Anträgen,
die als zulassungsfähig beurteilt wurden, drei Bewerber aussucht. An diesen Dreiervorschlag ist
die zuständige Landesmedienanstalt gebunden. Sie hat daraus nunmehr den Bewerber auszuwählen, „dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt“. Diesem Fernsehveranstalter ist dann die Zulassung zu
erteilen.
Vor der Auswahlentscheidung und vor der Zulassungsentscheidung hat die zuständige Landesmedienanstalt nach dem Gesetzestext das „Benehmen“ mit der KEK „herzustellen“. Hierbei besteht
nicht zuletzt wegen der misslungenen Formulierung „das Benehmen herzustellen“ eine gewisse
50
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
Unklarheit darüber, was unter Benehmen zu verstehen ist,42 denn korrekt müsste es heißen: „ins
Benehmen zu setzen“. Benehmen bedeutet weniger als Einvernehmen, verlangt also nicht die
Zustimmung der KEK zur Entscheidung über die Auswahl. Vielmehr gebietet das „Benehmen“,
dass die Landesmedienanstalt die Position der KEK zur Kenntnis nimmt und sich mit dieser mit
dem Ziel sachlich auseinander setzt, der Haltung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Deshalb muss sich die Landesmedienanstalt vorher ins Benehmen mit der KEK setzen; die
zuständige Landesmedienanstalt darf also erst dann abschließend über die Auswahl entscheiden,
wenn die KEK ihre Sichtweise dargelegt hat. Das gilt entsprechend bei der daran anschließenden
Stufe der Zulassung des ausgewählten Bewerbers.
2.2.2
Die Rechtsfolgen einer „vorherrschenden Meinungsmacht“
Hat ein Unternehmen durch Überschreiten der 30-Prozent-Grenze oder nach Maßgabe des § 26
Abs. 2 Satz 2, 3 RStV bzw. nach § 26 Abs. 1 RStV nach der Feststellung der KEK eine „vorherrschende
Meinungsmacht“ erlangt, sind im Hinblick auf die Rechtsfolgen zwei unterschiedliche Fallgruppen
grundsätzlich zu unterscheiden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 3 RStV regelt den Fall des externen
Wachstums von Rundfunkunternehmen, wohingegen die Bestimmung des § 26 Abs. 4 RStV den
Fall des so genannten internen Wachstums betrifft, also die Erhöhung des Zuschaueranteils der
zurechenbaren vorhandenen Programme eines Veranstalters.
Die Vorschrift des Absatzes 3 regelt die Rechtsfolgen für den Fall, dass ein Veranstalter ein
neues Programm veranstalten will und deshalb um dessen Zulassung nachsucht bzw. eine weitere
Beteiligung anstrebt bzw. eine vorhandene Beteiligung erhöhen will. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV
bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht.
Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens hat die KEK nach § 37 Abs. 1 RStV sowie in den Fällen des
§ 37 Abs. 2 RStV die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) die Befugnis,
die Fragen der Sicherung der Meinungsvielfalt ausschließlich und abschließend zu beurteilen.
Dabei obliegt es zunächst der KEK, die Erfüllung des Tatbestands einer vorherrschenden Meinungsmacht festzustellen und darzulegen, um so die in § 26 Abs. 3 RStV vorgesehene zwingende
Rechtsfolge auszulösen.
Die vom RStV vorgesehene Rechtsfolge besteht darin, dass eine weitere Zulassung nicht erteilt
bzw. die Beteiligung nicht erworben bzw. erhöht werden darf. Dagegen sieht § 26 Abs. 4 RStV
drei unterschiedliche Maßnahmen vor, wenn sich der Zuschaueranteil der zurechenbaren vorhandenen Programme eines Veranstalters in der Weise erhöht hat, dass eine vorherrschende
Meinungsmacht des Unternehmens festgestellt werden muss. In diesem Fall kommt eine
Beschränkung der Meinungsmacht auf dem Fernsehmarkt durch Aufgabe von Beteiligungen an
anderen Fernsehveranstaltern (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 RStV) oder die Beschränkung der Meinungsmacht
auf medienrelevanten verwandten Märkten, insbesondere durch Aufgabe von Beteiligungen an
Unternehmen, die auf diesen Märkten tätig sind (§ 26 Abs. 4 Nr. 2 RStV), oder die Beschränkung
der Meinungsmacht durch Ergreifung vielfaltsichernder Maßnahmen im Sinne der §§ 30–32
RStV (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 RStV) in Betracht. Dabei macht nicht zuletzt die amtliche Begründung zu
§ 26 RStV deutlich, dass es sich bei den in Betracht kommenden Maßnahmen um gleichwertige
Alternativen handelt. Bei der Auswahl der im konkreten Einzelfall geeigneten Maßnahme müssen
die Interessen des betroffenen Unternehmens wie auch die mit § 26 RStV verfolgte Zielsetzung,
eine von der KEK festgestellte vorherrschende Meinungsmacht möglichst rasch wieder zu be-
42 Vgl. dazu etwa epd medien 94/1997, S. 16.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
51
seitigen, Berücksichtigung finden. Daher schlägt die zuständige Landesmedienanstalt als Lizenzgeber durch die KEK dem Unternehmen die oben erwähnten Maßnahmen zur Beschränkung
der Meinungsmacht vor und erörtert diese mit den Veranstaltern. Im Rahmen der Erörterung
soll es den Veranstaltern auch möglich sein, selbst Vorschläge gegenüber der KEK zu machen. Aus
diesem Beteiligungs- und Mitwirkungsrecht am Auswahlprozess kann aber kein Wahlrecht des
Unternehmens abgeleitet werden. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt somit bei der KEK.
2.2.3
Die Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und
das Kartellrecht
Die umfangreichen rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Sicherung der Meinungsvielfalt
betreffen, und die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben unterschiedliche Zielsetzungen.43 Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um
auf diese Weise wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der
Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene
Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Insoweit kann die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt dazu
beitragen, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht
tendenziell entlasten. Diesen Umstand machen sich manche Landesmediengesetze zu Nutze,
nach denen die Landesmedienanstalt vor Lizenzerteilung die Vorlage einer kartellrechtlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen kann.44
Dadurch wird auch deutlich, dass das Rundfunkrecht und das Kartellrecht, obwohl sie sich
partiell ergänzen, nebeneinander zur Anwendung kommen. Dies liegt auch daran, dass die Länder
zur Regelung des Rundfunks und damit auch zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht
durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen.
Schließlich macht das geltende Kartellrecht auch der Sache nach die rundfunkrechtlichen
Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht überflüssig oder entbehrlich. Schon vom
Anwendungsbereich her gesehen, erfasst das geltende Kartellrecht die Problematik nur unvollkommen. Der Fusionskontrolle nach §§ 35 f. GWB unterliegt nur der Zusammenschluss zu Rundfunkunternehmen, nicht aber der weit häufigere Fall der Gründung von Rundfunkunternehmen
durch Einzelunternehmen, die bereits in anderen Bereichen eine marktbeherrschende Stellung
innehaben. Zudem ist auch, wenn durch das Kartellrecht wirtschaftliche Macht im Bereich der
privaten Rundfunkunternehmen beschränkt wird, noch keineswegs die von der Verfassung geforderte Meinungsvielfalt gewährleistet. Die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ist vielmehr
eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung, um die von der Verfassung geforderte
Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks zu sichern.
43 Vgl hierzu oben Kapitel I 1.1 und Konzentrationsbericht 2000, S. 39 f., sowie die Beiträge von Klaus Paetow, Die
Anwendung der Fusionskontrolle des GWB im Bereich der elektronischen Medien; Dietrich Kleemann, Die
Anwendung der europäischen Fusionskontrolle im Bereich der elektronischen Medien unter besonderer Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 3 FKVO; Viktor Henle, Die Position der Landesmedienanstalten zum Verhältnis von
Medienrecht und Kartellrecht; Ernst-Joachim Mestmäcker, Die Anwendung der rundfunkspezifischen Konzentrationskontrolle nach dem Rundfunkstaatsvertrag; in: Die Landesmedienanstalten (Hrsg.), Konzentrationskontrolle
im Rundfunk und wettbewerbliche Fusionskontrolle. Dokumentation des Fachgesprächs der KEK und der DLM,
Berlin 2001.
44 Vgl. § 8 Abs. 3 SPRG, § 17 Abs. 4 ThürLMG, § 9 Abs. 3 NMedienG.
52
2.3
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
Der europarechtliche Rahmen
Auch im Rundfunk, einem ehemals national dominierten Bereich, bestimmen inzwischen internationale Konzerne Entwicklung und Bedingungen. Rundfunk ist nicht mehr national begrenzt.
Die Sicherung des Pluralismus im nationalen Bereich reicht daher angesichts der heutigen internationalen Fusionen großer Medienunternehmen nicht aus, um Medienkonzentration zu verhindern. Gerade im Zeitalter der „Global Players“ besteht eine Tendenz zur vertikalen Integration,
bei der große Konzerne und Unternehmensverbände versuchen, die Wertschöpfungskette zu
beherrschen. Dies war nicht zuletzt im vergangenen Jahr bei der geplanten Übernahme der
Telekom-Kabelnetze durch Liberty zu beobachten. Eine solche Beherrschung von Wertschöpfungsketten bedeutet jedoch nicht nur eine Gefahr für die Meinungsvielfalt, sondern auch für
die Verbraucherfreundlichkeit von Angebot und Preisen. Hier ist das Wettbewerbsrecht gefragt,
um marktfeindliche Beherrschungsstrukturen zu verhindern. Erforderlich ist somit sowohl die
Verhinderung von Medienkonzentration als auch die Sicherung von Meinungsvielfalt. Auch wenn
die Meinungsvielfalt als legitime Aufgabe und Grundlage der Demokratie von der Europäischen
Gemeinschaft anerkannt und gefördert wird, ist eigentliches Ziel nicht die Meinungsvielfalt,
sondern lediglich der freie Wettbewerb, der durch Konzentration beschränkt würde.
2.3.1
Die (Un-)Zuständigkeit der Europäischen Union
für die Sicherung des Pluralismus
2.3.1.1
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben –
Rundfunkkompetenz aus dem EG-Vertrag
Nach einhelliger und zutreffender Meinung enthalten die Gemeinschaftsverträge keine generelle
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsakten, sondern nur Einzelermächtigungen. Dieses Prinzip
der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EG, Art. 5 EU) bedeutet, dass die Gemeinschaftsorgane nur dort tätig werden dürfen, wo der Vertrag die Verbandskompetenz der Gemeinschaft
ausdrücklich begründet. Eine ausdrückliche Rundfunkkompetenz gibt es für die Gemeinschaft
gerade nicht. Der EG-Vertrag enthält, auch in der Fassung des Nizzaer Vertrages, keinen Titel zum
Sachgebiet Medien und keine für den Bereich Neue Medien spezifischen Einzelvorschriften. Die
in Art. 3 lit q i. V. m. Art. 151 Abs. 2 EG verankerte Kulturkompetenz, die den audiovisuellen Bereich
im Rahmen der Kulturpolitik mit erfasst, eröffnet der Gemeinschaft allenfalls Kompetenzen zur
Durchführung von Fördermaßnahmen, nicht dagegen enthält sie eine Befugnis zur Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen.45 Nachdem die Kulturkompetenz somit zunächst und
grundsätzlich den Mitgliedstaaten vorbehalten ist, stellt sich angesichts der vielfältigen Aktivitäten
der Europäischen Union auf dem Gebiet der Medien die Frage, ob und aus welchen Normen des
Gemeinschaftsrechts Kompetenzen der Union zur Regelung des Rundfunkwesens herzuleiten
sind.46
45 Hierzu auch Dieter Frey, Fernsehen und audiovisueller Pluralismus im Binnenmarkt der EG, Baden-Baden 1998,
S. 28; Dieter Dörr, EG-Vertrag, EU-Vertrag und Medienordnung; Kompetenztitel und Kompetenzausübungsschranken
in Bezug auf einen Europarechtlichen Ordnungsrahmen, in: EMR (Hrsg.), Europäisches Medienrecht – Fernsehen
und seine gemeinschaftsrechtliche Regelung, Schriftenreihe des Instituts für Europäisches Medienrecht, Bd. 18,
München 1998, S. 3, 12.
46 Ausführlich hierzu bereits Dieter Dörr, Die Europäische Medienordnung, in: Internationales Handbuch Medien
2002/2003, Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), S. 37, 43 ff.; ders., Möglichkeiten und Grenzen europäischer Medienpolitik:
Konvergenz und Kompetenz, in: K&R 1999, S. 97; Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 71 ff.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
2.3.1.1.1
53
Die Grundfreiheiten – Regelungskompetenz aus Art. 49 ff. EG
Weit gehende Rechtsetzungskompetenzen der Europäischen Union im Medienbereich, insbesondere im Rundfunkbereich, werden auf die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit
(Art. 49 ff. EG) gestützt. Entscheidend für die Kompetenzfrage ist die Feststellung des EuGH, dass
kulturelle Angelegenheiten nicht per se dem Anwendungsbereich des EG-Vertrags entzogen
sind. Anknüpfungspunkt für die Regelungsbefugnis der Gemeinschaft für den Rundfunk ist
allerdings vorrangig seine Bedeutung als Wirtschaftsfaktor. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung grenzüberschreitende Rundfunksendungen, einschließlich der Übertragung von Programmen im Kabelnetz, unter den Tatbestand der Dienstleistung i. S. d. Art. 49 EG subsumiert.
Gleiches gilt auch für die Übertragung via Satellit.47 Insbesondere im Fall Sacchi48 wurde bereits
klargestellt, dass die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als Dienstleistung anzusehen ist.
Diese Beurteilung wurde in verschiedenen Entscheidungen bestätigt.49 Ziel der Grundfreiheiten
ist es, die staatlichen Grenzen innerhalb der Gemeinschaft in wirtschaftlicher Hinsicht abzubauen
und damit die einzelstaatlichen Märkte zu öffnen.50 Die Schaffung eines gemeinschaftsweiten
Rundfunk- und Telekommunikationsmarktes setzt damit den Abbau von Hindernissen für das
grenzüberschreitende Fernsehen und den Hörfunk ebenso wie für Telekommunikationsdienstleistungen voraus. Die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 49 Abs. 1 EG verpflichtet, Beschränkungen
dieses Verkehrs aufzuheben und die einmal erreichten Freiheiten keinen neuen Behinderungen
zu unterwerfen.51 Der EG-Vertrag gibt der Gemeinschaft damit zwar keine originäre Kompetenz
zur Regelung der Rundfunktätigkeit, jedoch über die Grundfreiheiten die Möglichkeit, diesen
Bereich zu beeinflussen. Hintergrund und Ziel der Grundfreiheiten ist aber nicht der Gedanke
der Pluralismussicherung, sondern ein wirtschaftlicher Zweck, der somit das Regelungsziel in
diesem Bereich bestimmen muss.
In der Rechtsprechung des EuGH ist allerdings diesbezüglich eine vorsichtige Trendwende
festzustellen. So hat er in mehreren neueren Entscheidungen52 nicht nur festgestellt, dass die
Mitgliedstaaten bei der Beschränkung der Grundfreiheiten auch an die Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts gebunden sind,53 sondern auch, dass die Erhaltung eines
kulturellen und pluralistischen Rundfunksystems ein Ziel ist, das im Allgemeininteresse liegt und
Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag. Damit wird ein gewisser
Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten anerkannt.
2.3.1.1.2
Die Kompetenzen aus dem europäischen Wettbewerbs- und Kartellrecht
Besondere Bedeutung für die audiovisuellen Medien haben neben der Dienstleistungsfreiheit vor
allem auch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (Art. 81 ff. EG). Zwar enthalten diese keine
medienspezifischen Regelungen, nehmen aber über die Kompetenzen der EU-Kommission zur
Sicherung des ökonomischen Wettbewerbs innerhalb des EG-Binnenmarktes Einfluss auf die
Gestaltung der Medienlandschaft. Ziel der europäischen Wettbewerbspolitik ist es, die Einheit
47 Vgl. auch Jürgen Schwarze, Medienfreiheit und Medienvielfalt im Europäischen Gemeinschaftsrecht, ZUM 2000,
S. 779, 782.
48 Sacchi, Slg. 1974, 409.
49 Debauve, Slg. 1980, 833; Coditel I, Slg. 1980, 881; Kabelregeling, Slg. 1988, 2085; ERT, Slg. 1991, I-2925; Stichting
Collective Gouda, Slg. 1991, I-4007; Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069; Kommission/Belgien, Slg. 1992,
I-6757; TV 10 SA, Slg. 1994, I-4795.
50 Vgl. Müller-Graff, in: v. d. Groeben/ Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 1, 5. Aufl., 1997,
Art. 30, Rn. 5.
51 Vgl. Bernd Holznagel, Rundfunkfreiheit in Europa, S. 132.
52 EuGH, Urteil vom 03. 02. 1993, Rs. C-148/91 (Veronica), Slg. 1993, I-487; TV 10 SA, Slg. 1994, I-4795.
53 EuGH, Urteil vom 18. 06. 1991, EuGHE 1991, I-2925 (ERT).
54
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
des Binnenmarktes zu garantieren, die Monopolisierung bestimmter Märkte zu unterbinden
und Unternehmen daran zu hindern, den Markt durch Absprachen unter sich aufzuteilen. Für
den Medienbereich wird dadurch zwar nicht automatisch Meinungspluralismus gewährleistet,
ein funktionierender Wettbewerb schafft jedoch zumindest die Voraussetzung für diesen.
Mechanismen des EG-Wettbewerbsrechts, um das privatwirtschaftliche Verhalten von Unternehmen zu kontrollieren, sind in erster Linie das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG und das
Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG sowie das an die
Mitgliedstaaten gerichtete Verbot unzulässiger Beihilfen gem. Art. 87 EG. Die beiden grundlegenden Verbote des EG-Kartellrechts (Art. 81, 82 EG) gelten unmittelbar und direkt in allen
Mitgliedstaaten, so dass sich grundsätzlich jedes Unternehmen darauf berufen und ggf. Rechte
daraus herleiten kann. Unbeschadet dieser Direktwirkung ist aber vor allem die EU-Kommission
dafür zuständig, für die Sicherung des ökonomischen Wettbewerbs im Binnenmarkt und die Einhaltung dieser Verbote zu sorgen.54 Das gilt auch für öffentliche Unternehmen i. S. v. Art. 86 EG.m
Kartellverbot
Art. 81 EG verbietet alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
zwischen Unternehmen, die geeignet sind, „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des
gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“. Dieses Verbot gilt sowohl für horizontale als
auch für vertikale Vereinbarungen. In vielen Fällen ermöglichen jedoch gerade erst bestimmte
Kooperationsformen den beteiligten Unternehmen den Marktzutritt, deshalb sieht Art. 81 Abs. 3 EG
unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellungsmöglichkeit vom Kartellverbot vor. Nach
der bisherigen, noch gültigen Kartellverordnung55 muss die Kommission über jeden Einzelfall
entscheiden. Für bestimmte als unschädlich anerkannte Typen von Vereinbarungen kann sie
allerdings auch sog. Gruppenfreistellungen erlassen. Insgesamt ist das Verfahren jedoch sehr
aufwendig, so dass die Kommission die Flut der Freistellungsanträge kaum mehr bewältigen
konnte. Aufgrund dessen sind verschiedene Entwürfe für eine Modernisierung des europäischen
Wettbewerbsverfahrens gemacht worden. Die Diskussion endete schließlich mit Verabschiedung
der neuen Kartellverfahrensordnung,56 die am 01. 05. 2004 in Kraft treten wird. Nach der neuen
Regelung ist Art. 81 Abs. 3 EG als Legalausnahme zu verstehen, d. h., während bisher nur die
Art. 81 Abs. 1 und 2 sowie Art. 82 EG unmittelbar anwendbar waren, gilt dies nun auch für Art. 81
Abs. 3 EG (vgl. Art. 1 der neuen Verordnung). Damit entfallen die zahlreichen zeitaufwendigen
Verfahren. Daneben ist die Durchsetzung der Art. 81 und 82 EG nicht mehr ausschließlich Sache
der Kommission. Ist eine Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen, müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden Art. 81 EG anwenden (Art. 3 der
neuen Verordnung), d. h., es gilt ein erweiterter Vorrang des Gemeinschaftsrechts.57
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Nicht erfasst wird von Art. 81 EG eine bereits vorhandene marktbeherrschende Position. Diese
Lücke schließt Art. 82 EG. Nach Art. 82 Satz 1 EG ist das missbräuchliche Ausnutzen einer solchen
marktbeherrschenden Stellung auf einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes verboten,
54 Ausführlich zu den Befugnissen der Kommission Gerhard Wiedemann, in: Handbuch des Kartellrechts, § 2,
Rn. 22 ff., Beck 1999.
55 Verordnung EWG Nr. 17/62 des Rates vom 06. 02. 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86
EWG (81 und 82 EG), ABlEG Nr. 13 vom 21. 02. 1962.
56 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. 12. 2002, ABlEG Nr. L 1 vom 04. 01. 2003, S. 1, abgedruckt als Beilage zu NJW
8/2003 und EuZW 3/2003.
57 Ausführlich zu den Neuerungen Andreas Weitbrecht, Das neue Kartellverfahrensrecht, EuZW 2003, S. 69.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
55
soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Gemäß Art. 82 Satz 2 EG liegt ein Missbrauch insbesondere bei Erzwingung von unangemessenen
Geschäftsbedingungen, bei Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der Entwicklung
zum Schaden der Verbraucher, bei Diskriminierung von Handelspartnern sowie bei Kopplung
sachfremder Leistungen an den Absatz vor.
Fusionskontrolle
Der Schwerpunkt des europäischen Wettbewerbsrechts und der Entscheidungspraxis der
EU-Kommission liegt bei der Fusionskontrolle. Hier bleibt es auch nach der neuen Regelung bei
dem alternativen Nebeneinander von Fusionskontrollverordnung und nationaler Fusionskontrolle.
Für Unternehmenszusammenschlüsse begründet die Fusionskontrollverordnung (FKVO)58 gem.
Art. 1 Abs. 2 und 3 eine Kontrollbefugnis der Kommission, wenn der geplante Zusammenschluss
gemeinschaftsweite Bedeutung hat. Im Übrigen bleiben die nationalen Wettbewerbsbehörden
zuständig. Die Verordnung legt fest, dass „Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die eine Stellung begründen oder verstärken, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im
Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben in erheblichem Ausmaß behindert wird“, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sind. Ein Unternehmenszusammenschluss ist gegeben, wenn ein Unternehmen die absolute Kontrolle über ein anderes
Unternehmen oder ein Unternehmen, das es gemeinsam mit einem anderen Unternehmen kontrolliert hat, gewinnt oder wenn mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein Unternehmen
übernehmen bzw. ein neues Unternehmen gründen. Während die Grundfreiheiten die Märkte
öffnen sollen, liegt die Zielsetzung der Wettbewerbsregeln darin, diese anschließend auch
weiterhin für alle Unternehmen offen zu halten.59 Nach Auffassung der Kommission sind diese
Regelungen generell auch auf wirtschaftliches Verhalten im Medienbereich anwendbar. Die
Sicherung des ökonomischen Wettbewerbs ist gerade in der Medienbranche, die sich durch ein
hohes Maß an Konzentrationsprozessen auszeichnet, von besonderer Bedeutung. Nicht erfasst
werden von der Fusionskontrolle allerdings Fälle von internem Unternehmenswachstum (z. B.
durch Gründung von Tochterunternehmen oder den Erwerb einer Rundfunklizenz).60 Auch eine
mögliche publizistische Beeinflussung von Rundfunkveranstaltern bleibt bei der Prüfung der
Fusionskontrolle unberücksichtigt, denn der Kontrollbegriff des Art. 3 FKVO umfasst, entsprechend
der wettbewerbsrechtlichen Ausrichtung, nur gesellschafts- und wirtschaftsrechtliche Beherrschungsmöglichkeiten. Die Kompetenz der Gemeinschaft, einen nach ökonomischen Kriterien
zu bewertenden Wirtschaftswettbewerb zu errichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,
ist daher nicht gleichzusetzen mit der Kompetenz zur Sicherung der Medienvielfalt und des
Meinungspluralismus. Nach Art. 21 Abs. 3 FKVO können aber die Mitgliedstaaten Maßnahmen
zum Schutz der Medienvielfalt treffen.61
58 Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. 12. 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. EG Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigt in ABl. EG Nr. L 257 vom 21. 09. 1990, S. 13, heute
gültig mit Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. 06. 1997, ABl. EG Nr. L 180 vom
30. 07. 1997, S. 1.
59 So auch Robert Klotz, Auf dem Weg zu einem europäischen Multimediarecht, in: ZUM 1999, S. 443, 450.
60 Vgl. zu dieser Problematik Michaela Tschon, Cross Ownership und publizistische Gewaltenteilung, Berlin 2002,
S. 249 ff., 291 ff.
61 Dies entspricht den in Deutschland von den §§ 25 bis 34 RStV vorgesehenen Möglichkeiten des Medienkonzentrationsrechts, die sich aus den verfassungsrechtlichen Vielfaltanforderungen herleiten. Vgl. BVerfGE 57, 295, 320
und 323; 73, 118, 159; 83, 238, 296 ff.; vgl. dazu eingehend Friedrich Kübler, Die verfassungsrechtliche Verbürgung
der Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland, in: Kohl (Hrsg.), Vielfalt im Rundfunk, S. 21 ff.
56
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
Allgemein dient Art. 95 EG dem Rat als Rechtsgrundlage für die Verwirklichung des durch die
Grundfreiheiten geprägten Binnenmarktes (Art. 14 EG), während Art. 86 Abs. 3 EG der Kommission
Richtlinienkompetenz für das Wettbewerbsrecht verleiht. Art. 95 und Art. 86 Abs. 3 EG werden
von der Gemeinschaft für die Rechtsetzung im Bereich der Telekommunikation dazu genutzt, die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, um auch im Bereich der Telekommunikation den Binnenmarkt zu verwirklichen, zu liberalisieren und einen Wettbewerb auf dem
Markt der Telekommunikationsdienste herzustellen.62
Die Beihilfenproblematik
Nach Art. 87 EG sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen – gleich, welcher
Art – mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der EuGH hat Beihilfen definiert als „Maßnahmen, die in
verschiedener Form die Belastung vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen
hat“.63 Ausschlaggebend ist das Vorliegen einer objektiven Begünstigung. Voraussetzung ist
jedoch auch, dass der wirtschaftliche Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln
gewährt wird.64 Bereits seit einiger Zeit besteht zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Europa und der EU-Kommission Streit über die Frage, ob Rundfunkgebühren eine
staatliche Beihilfe sind, die der Notifizierungspflicht und dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Eine Überprüfung dieser Frage wurde durch Beschwerden privater Rundfunkveranstalter
ausgelöst.65 Die Fragestellung tangiert nicht nur die Art und Weise der Finanzierung, sondern
auch die Rolle und Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im dualen System. In der
Entscheidung zum Verfahren „Kinderkanal/Phoenix“66 kam die Kommission zu dem Schluss, dass
es sich bei der deutschen Rundfunkgebühr um eine staatliche Beihilfe handelt, da sie gesetzlich
festgelegt und somit „staatliches Mittel“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. Unter Hinweis auf das
Amsterdamer Protokoll hat die Kommission aber festgestellt, dass die Rundfunkgebühr die
Erbringung einer Dienstleistung ermögliche, die im allgemeinen Interesse liege, so dass sie gem.
Art. 86 EG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auch in ihrer „Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“ ist nach
Ansicht der Kommission zwar generell davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.67 Artikel 87 EG gebe aber die Möglichkeit, Beihilfen, die zur Förderung der Kultur eingesetzt
würden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Entscheidend sei hier die
Verhältnismäßigkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung.68 In der Sache Kinderkanal/Phoenix hat
die Kommission allerdings keine kulturelle Motivation anerkannt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH69 liegt eine Beihilfe jedoch nicht vor, wenn mit einer staatlichen Leistung
lediglich besondere Lasten ausgeglichen werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
62 Art. 95 EG wurde z. B. als Grundlage für die Richtlinien zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP-Richtlinien)
zur Harmonisierung verschiedener Aspekte des Telekommunikationsdienstes herangezogen, um für alle Wettbewerber gleiche Voraussetzungen für den Marktzutritt zu schaffen.
63 Ausführlich hierzu Armin Trafkowski, Medienkartellrecht, München 2002, S. 136.
64 EuGH, Urteil vom 13. 03. 2001, Rs. C-379/98 (PreussenElektra), EuZW 2001, S. 242, Rn. 58.
65 In Deutschland durch den VPRT.
66 Entscheidung vom 22. 03. 1999.
67 ABl. C 320 vom 15. 11. 2001, S. 5, Rn. 18.
68 ABl. C 320 vom 15. 11. 2001, S. 6, Rn. 26.
69 Siehe dazu EuGH, Urteil vom 22. 11. 2001, RS C-53-00 (Ferring) und EuGH, Urteil vom 24. 07. 2003, RS C-280/00
(Altmark).
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
57
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden sind, mit denen das betreffende Unternehmen beauftragt wurde.
Der EuGH urteilte in seiner Entscheidung zum deutschen Stromeinspeisegesetz auch, dass
Mittel, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung unmittelbar von Privaten aufgebracht und an
den Begünstigten geleitet werden müssen, keine staatlichen Mittel i. S. d. Art. 87 EG darstellen.70
Diese Entscheidung ist letztlich auch für den Rundfunk von Bedeutung, da auch hier die Mittel
von Privaten aufgebracht und an den Begünstigten weitergeleitet werden.
Am 03. 04. 2002 hat die EU-Kommission festgestellt, dass Errichtung und Betrieb des geplanten
ZDF-Medienparks nicht dem Beihilfetatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag unterfallen.71 Nach
den der Kommission vorliegenden Informationen verhalte sich das ZDF bzw. seine Tochtergesellschaft ZDF Enterprises GmbH diesbezüglich nicht anders als ein Privatinvestor. Es sollen
keine Rundfunkgebühren verwendet werden, das Vorhaben werde unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt.
2.3.1.2
Entscheidungen der EU-Kommission im Medienbereich72
In einer älteren Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen „Bertelsmann/Kirch/Premiere“
und „Deutsche Telekom/Beta Research“73 hat die EU-Kommission 1998 ein Großvorhaben im
Bereich des digitalen Fernsehens untersagt, um zu verhindern, dass anderen Anbietern von
Pay-TV und verwandten Diensten der Zugang zu den Zukunftsmärkten in diesem Bereich verwehrt wird.
Am 21. 03. 2000 hat die Kommission den Zusammenschluss zwischen der Kirch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und der British Broadcasting Group plc. (BSkyB) genehmigt, durch
den die Kirch PayTV GmbH & Co. KGaA der gemeinsamen Kontrolle beider Parteien unterstellt
wird. Entscheidend waren hierbei die von beiden Parteien abgegebenen Erklärungen und Verpflichtungen, die nach Auffassung der EU-Kommission keine Begründung oder Stärkung einer
marktbeherrschenden Stellung befürchten lassen. Es handelt sich um eine Freistellungsentscheidung vom europäischen Kartellverbot gemäß Art. 81 Abs. 3 EG. Die Kommission hatte zunächst
befürchtet, dass die marktbeherrschende Stellung von KirchPayTV auf dem deutschsprachigen
Pay-TV-Markt noch verstärkt bzw. eine beherrschende Stellung auf dem neuen Markt für digitale
interaktive Bildschirmdienste begründet würde. Die beteiligten Unternehmen kündigten jedoch
Maßnahmen zum Abbau von Zugangsschranken an.74
Nach fünfmonatiger Prüfung hat die Kommission am 11. 10. 2000 die Fusion des US-InternetProviders American Online, Inc. (AOL) mit dem Medienkonzern Time Warner, Inc. unter Auflagen
genehmigt.75 Durch die Fusion entstand das erste Unternehmen, bei dem es zu einer vertikalen
Verflechtung von Inhalten (Musik, Film, Nachrichten etc.) und Internet-Zugang kommt. Bedenken
hatte die Kommission hinsichtlich der strukturellen Verknüpfung mit der Bertelsmann AG, durch
die AOL Time Warner vorrangig Zugang zu den Bertelsmann-Inhalten, insbesondere deren
70 EuGH, Urteil vom 13. 03. 2001, Rs. C-379/98 (PreussenElektra), EuZW 2001, S. 242.
71 Europäische Kommission, Brüssel, 03. 04. 2002, C (2002) 932 endg.
72 Zu älteren Entscheidungen der Kommission vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000; für einen Überblick über
sämtliche von der Kommission auf Basis der Fusionskontrollverordnung getroffenen Entscheidungen siehe:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/.
73 KOM (1998) 1439 endg. vom 27. 05. 1998, sowie KOM (1998) 1441 endg. vom 27. 05. 1998, abgedruckt in: Media
Perspektiven, Dokumentation II/1998, S. 33 ff., 59 ff.
74 Zu den Einzelheiten vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, § 53, Rn. 4.
75 Vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 11. 10. 2000, IP/00/1145.
58
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
Musikbeständen, gehabt hätte.76 Die Kommission befürchtete durch den Zusammenschluss die
Begründung einer marktbeherrschenden Stellung im Musikgeschäft und damit eine Gefährdung
des freien Wettbewerbs auf dem europäischen Markt, da Bertelsmann und Time Warner zusammen ungefähr ein Drittel des europäischen Marktes für Musikverwertungsrechte beherrschen.
Genehmigt wurde die Fusion dann nach dem Zugeständnis von AOL, sämtliche bestehenden
strukturellen Verbindungen zur Bertelsmann AG zu lösen (vgl. Kap. II 1.2.5.3).
Auch die Übernahme von Seagram durch den französischen Telekommunikations- und Medienkonzern Vivendi und seine Tochtergesellschaft Canal+ hat die Kommission genehmigt.77 Nach
der ursprünglichen Planung bestand die Befürchtung, dass Vivendi/Canal+ ihre bereits beherrschende Stellung auf verschiedenen nationalen Pay-TV-Märkten, z. B. in Frankreich, Spanien und
Italien, ausbauen und auch auf die nordischen Länder ausdehnen könnten. Durch die Zusage
von Vivendi, sämtlichen Pay-TV-Anbietern freien Zugang zum Filmangebot von Universal zu
gewähren sowie insbesondere die Beteiligung am britischen Fernsehkanal BSkyB zu verkaufen,
konnten die Bedenken ausgeräumt werden (vgl. Kap. II 1.2.4.2).
Hinsichtlich des Zusammenschlussvorhabens VG Media/RTL/ProSiebenSAT.1 Media AG hat
die Europäische Kommission den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle an dem deutschen Unternehmen VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für
Medienunternehmen mbH durch die Unternehmen RTL Group S. A. und ProSiebenSAT.1 Media AG
genehmigt. Die Kommission hat festgestellt, dass die Transaktion keine wettbewerblichen
Bedenken aufwirft. Da die VG Media als Verwertungsgesellschaft nach dem Wahrnehmungsgesetz
verpflichtet ist, auf Verlangen jedes Urheber- und Leistungsschutzberechtigten für diesen tätig
zu werden, ist es nach Ansicht der Kommission ausgeschlossen, dass Wettbewerbern durch die
Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Wettbewerbsnachteile entstünden oder es zu einer
Abschottung des Marktes führen könnte.78
Die Entscheidung über die Fusion der beiden digitalen Satelliten-TV-Plattformen Via Digital
und Canal Satelite Digital (CSD) in Spanien hat die Kommission, einem Antrag der spanischen
Regierung gem. Artikel 9 Abs. 2 lit. a) der Fusionskontrollverordnung entsprechend, an die
spanische Wettbewerbsbehörde verwiesen.79 Die vorläufige Prüfung der Kommission ergab, dass
der Zusammenschluss in der Tat eine beherrschende Stellung auf verschiedenen spanischen
Fernsehmärkten sowie auch auf diversen Telekommunikationsmärkten zu begründen oder zu
verstärken drohe (u. a. den Märkten: Pay-TV, Erwerb von Exklusivrechten an Premium-Filmen,
Übertragungsrechte für Fußballspiele mit spanischer Beteiligung, sonstige Sportveranstaltungen
und Erwerb von TV-Programmen). Bei den betroffenen Märkten handele es sich jedoch um rein
nationale Märkte Spaniens, daher sei der Fall nach spanischem Wettbewerbsrecht zu beurteilen.m
Mit Urteil vom 08. 10. 200280 hat das Europäische Gericht Erster Instanz hingegen eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, mit der diese die Europäische Rundfunkunion (EBU)
bei dem Erwerb von Fernsehrechten für internationale Sportveranstaltungen, insbesondere in
Bezug auf die Unterlizenzierung, von den gemeinschaftlichen Kartellvorschriften freigestellt
76
77
78
79
80
Vgl. auch MMR 3/2001; AOL/ Time Warner nimmt Hürde, in: Die Welt vom 12. 10. 2000.
Vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 16. 10. 2000, IP/00/1162.
Vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 22. 05. 2002, IP/02/744.
Vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 16. 08. 2002, IP/02/1216.
Métropole télévision SA (M6), Antena 3de Televisión SA, Gestevisión Telecinco SA und SIC Sociedade Independente
de Comunicacao SA./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in den verbundenen Rechtssachen
T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
59
hatte.81 Vier private TV-Sender hatten gegen die Entscheidung der EU-Kommission Klage eingereicht, da ihnen durch den Sonderstatus der EBU Wettbewerbsnachteile entstünden. Das Gericht
entschied, dass die Regeln über den Erwerb von Fernsehrechten für sportliche Veranstaltungen
im Rahmen der Eurovison durch Dritte zu Wettbewerbsbeschränkungen führen, die gegen den
EG-Vertrag verstoßen. Der gemeinsame Erwerb der Fernsehrechte durch die EBU beschränke den
Wettbewerb, da die Fernsehrechte jeweils auf Ausschließlichkeitsbasis für ein bestimmtes Gebiet
gewährleistet würden. Insbesondere Dritten gegenüber, die nicht Mitglied der EBU sind, werde
der Zugang zu den Rechten verwehrt. Die Tatsache, dass die EBU Rechte an Live-Übertragungen
von Sportereignissen auch dann nicht an Privatsender weiterverkaufe, wenn EBU-Mitgliedsender
die entsprechenden Wettbewerbe nicht in kompletter Form live ausstrahlen wollten, sei nicht
vertretbar. Die Kommission habe daher mit der Feststellung, dass die Unterlizenzregelung freigestellt werden könne, einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen.
2.3.1.3
Gesetzgebung, Richtlinien, Entscheidungen, Stellungnahmen der EU
2.3.1.3.1
EG-Fernsehrichtlinie
Grundlage des europäischen Medienrechts bildet noch immer die Richtlinie des Rates zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit, die sog. EG-Fernsehrichtlinie (FRL).82 Auch die Fernsehrichtlinie
sieht den Rundfunk in erster Linie als Wirtschaftsgut an und trifft keine konkrete Aussage zur
Pluralismussicherung; dennoch enthält sie auch Regelungen, die der Meinungsvielfalt zugute
kommen. Während beispielsweise die Kommission eine Vereinbarung von Exklusivrechten nicht
ablehnt, obwohl es sich um restriktive, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen handelt,
ermöglicht die Regelung des Art. 3 a FRL, dass bestimmte Ereignisse auch im frei empfangbaren
Fernsehen zu sehen sind. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Durchführbaren dafür sorgen, dass Mindestquoten zur Ausstrahlung europäischer Produktionen eingehalten
werden (Art. 4 Abs. 1 FRL). Weiterhin legt Art. 5 FRL fest, dass mindestens 10 Prozent der relevanten
Sendezeit bzw. der Haushaltsmittel der Veranstalter für die Ausstrahlung von Werken unabhängiger Produzenten vorbehalten sein sollen.
2.3.1.3.2
Harmonisierung der nationalen Medienkonzentrationsregelungen –
Grünbücher
Bereits 1984 legte die Kommission ein Grünbuch über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes
für den Rundfunk vor.83 Seit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Ausübung der
Rundfunktätigkeit von 198684 spricht man von einer „Politik der Gemeinschaft im audiovisuellen
81 Die Kommission hatte die EBU seit 1993 beim Einkauf von Sportrechten von den gemeinschaftlichen Kartellvorschriften freigestellt. Diese Entscheidung war vom Gericht erster Instanz der EG am 11. 07. 1996 für nichtig erklärt
worden. Die daraufhin von der EBU erlassenen neuen Regeln stellte die Kommission mit einer zweiten Entscheidung vom 10. 05. 2000 (2000/400/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. 05. 2000 in einem Verfahren nach
Artikel 81 EG-Vertrag, Sache Nr. IV/32.150 – Eurovision, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1171, ABl.
L 151/18 vom 24. 06. 2000) für den Zeitraum vom 26. 02. 1993 bis zum 31. 12. 2005 insbesondere für den Bereich
der Unterlizenzen frei. Gegen diese zweite Entscheidung der Kommission richtete sich die Klage der Antragsteller.
Vgl. auch Kapitel II 2.3.2.1.
82 Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 06. 1997 zur Änderung der Richtlinie
89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, verabschiedet am 03. 10. 1989, ABl. EG Nr. L 298 vom 17. 10. 1989,
S. 23 ff., i. d. F. der Berichtigung gemäß ABl. EG Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51.
83 KOM(84) 300 endg.
84 KOM(86) 146 endg.
60
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
Bereich“. Den Anstoß zur Diskussion über eine europäische Medienkonzentrationskontrolle gab
die Europäische Kommission mit ihrem im Dezember 1992 veröffentlichen Grünbuch „Pluralismus
und die Medienkonzentration – Bewertung der Notwendigkeit einer Gemeinschaftsaktion“.85
Hierin wurden verschiedene Optionen für einen europäischen Regulierungsansatz erörtert. Im
Anschluss an die Publikation des Grünbuchs folgte ein langer Konsultationsprozess mit verschiedenen Vorschlägen, zu einer Einigung kam es allerdings nicht. Die Mehrzahl der Staaten
äußerte sich ablehnend gegenüber einer gemeinschaftsrechtlichen Aktion. Auch über den
Richtlinienentwurf „Medieneigentum im Binnenmarkt“ wurde letztlich kein Konsens erreicht,86 so
dass es bis heute zu keinem Ergebnis auf diesem Gebiet kam.
In der „Entschließung des Europäischen Parlaments zur Medienkonzentration“ hat sich nun
kürzlich das Europäische Parlament besorgt über die Entwicklung im Mediensektor geäußert und
die Kommission aufgefordert, auf die Konzentrationstendenzen zu reagieren und für Meinungsfreiheit und -vielfalt zu sorgen. Die fraktionsübergreifende Aufforderung hat das Parlament am
20. 11. 2002 in Brüssel verabschiedet.87 Im Einzelnen forderten die EU-Parlamentarier von der
Kommission, bis Ende 2003 ein überarbeitetes Grünbuch über den Pluralismus in den Medien
vorzulegen. Konzentrationstendenzen gefährdeten Meinungsvielfalt und kulturellen Pluralismus.
In dem neuen Grünbuch sollen insbesondere die Auswirkungen von Fusionen und Joint Ventures
auf den Binnenmarkt, den Medienpluralismus und den Zugang der Verbraucher zu den neuen
Kommunikationsdiensten untersucht werden. Außerdem soll die Notwendigkeit einer neuen
diesbezüglichen Richtlinie untersucht werden. Die Kommission wird aufgefordert, den Pluralismus
in den Medien zu bewahren und dafür zu sorgen, dass die Medien frei und vielfältig sind. Es solle
ein europäischer Medienmarkt geschaffen werden, der dem „zunehmenden Auseinanderdriften
der nationalen Regelungen“ über das Verbot von Zusammenschlüssen entgegenwirke.
2.3.1.3.3
Neuer Rechtsrahmen für Kommunikationsnetze und -dienste
Ein anderes Anliegen der Gemeinschaft war die Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für
elektronische Kommunikationsnetze. Nach mehrjährigen Vorarbeiten wurde nun kürzlich die
Reform des europäischen Regulierungsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste abgeschlossen. Am 24. 04. 2002 wurden die neuen Richtlinien im Amtsblatt der EU
veröffentlicht und sind damit in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Richtlinien
innerhalb von 15 Monaten in nationales Recht umsetzen. Der neue Rechtsrahmen umfasst fünf
Richtlinien: die sog. „Rahmenrichtlinie“,88 die „Genehmigungsrichtlinie“,89 die „Zugangsrichtlinie“,90
die „Universaldienstrichtlinie“91 und eine Richtlinie über personenbezogene Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.92 Der neue EU-Rahmen verfolgt
85 KOM(92) 480 endg. vom 23. 12. 1992; hierzu und zu dem nachfolgenden Prozess ausführlich: Konzentrationsbericht
der KEK 2000, S. 79 ff.; Peter Mailänder, Konzentrationskontrolle zur Sicherung von Meinungsvielfalt im privaten
Rundfunk, S. 327 ff.
86 Ausführlich hierzu Mailänder, a. a. O., S. 328 ff.
87 Vgl. Meldungen in: Funkkorrespondenz 48/2002, S. 7; epd medien 93/2002, S. 24; MMR 1/2003, S. XV.
88 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. 03. 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 108 vom 24. 04. 2002, S. 31.
89 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. 03. 2002 über die Genehmigung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 108 vom 24. 04. 2002, S. 21.
90 Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. 03. 2002 über den Zugang zu
elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, ABl.
L 108 vom 24. 04. 2002, S. 7.
91 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. 03. 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, ABl. L 108 vom 24. 04. 2002, S. 51.
92 Muss noch verabschiedet werden.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
61
im Wesentlichen folgende Ziele: Erstens die Gleichbehandlung aller Netze und Dienste im Bereich
der elektronischen Kommunikation im Hinblick auf deren zunehmende Konvergenz, zweitens
die Annäherung der sektorspezifischen Regulierung an die Konzeption des Wettbewerbsrechts
und drittens die Schaffung und Gewährleistung einheitlicher Regulierungsbedingungen in den
Mitgliedstaaten der EU. Nicht erfasst werden die über die Infrastruktur erbrachten Dienste als
solche, d. h. Programminhalte oder geschäftliche Transaktionen im Bereich des E-Commerce.93 In
der Rahmenrichtlinie wird ausdrücklich betont, dass die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder
Finanzdienste, von dem neuen Rechtsrahmen nicht betroffen sind.94 Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle Vielfalt zu fördern
und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen, bleiben folglich von dem neuen
Rechtsrahmen unberührt. Inhalte von Fernsehprogrammen fielen unter die Fernsehrichtlinie,
dennoch seien bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus
der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. So wird auch in Art. 31 der
Universaldienstrichtlinie geregelt, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen im Hinblick auf die
Übertragung von Hörfunk- und Fernsehkanälen bestimmte Übertragungspflichten auferlegen
können, wenn diese Verpflichtungen „zum Erreichen klar umrissener Ziele von allgemeinem
Interesse erforderlich sind“.
Begleitend zu dem neuen Rechtsrahmen hat die EU-Kommission „Leitlinien zur Marktanalyse
und Ermittlung der beträchtlichen Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“ beschlossen.95 Grundlage für den Erlass der
Leitlinien ist Art. 15 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie. In diesen Leitlinien werden die Grundsätze beschrieben, die die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) bei der Analyse der Märkte und der
Wirksamkeit des Wettbewerbs nach dem neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zugrunde legen sollen. In der neuen Definition für Unternehmen mit „beträchtlicher Marktmacht“ wird die beträchtliche Marktmacht mit der beherrschenden Stellung
von Art. 82 EG-Vertrag gleichgesetzt. Verpflichtungen im Rahmen einer Vorabregulierung werden
nur dann auferlegt, wenn kein wirksamer Wettbewerb gegeben ist. Mit den Leitlinien soll vor
allem eine einheitliche Anwendung des neuen Rechtsrahmens durch die nationale Regulierungsbehörde (NRB) gewährleistet werden, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
2.3.1.3.4
Die Mitteilung der Kommission zum „Recht auf die Parabolantenne“
In einer Mitteilung vom 17. 06. 2001 hat die EU-Kommission zu der Parabolantennenproblematik
Stellung genommen.96 Die Möglichkeit, eine Parabolantenne ohne übermäßige Einschränkungen,
wie technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art, zu nutzen, beruhe auf
dem freien Dienstleistungsverkehr und dem freien Warenverkehr als Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Außerdem sei die Möglichkeit, Informationen mittels einer Antenne zu empfangen, Teil
93 Vgl. Erläuterung zu den neuen Richtlinien: Robert Klotz, Die neuen EU-Richtlinien über elektronische Kommunikation, http://europa.eu.int/comm/competition/speeches/text/sp2002_032_de.pdf.
94 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. 03. 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 108 vom 24. 04. 2002, S. 31, Erwägungsgrund 5.
95 ABl. C 165 vom 11. 07. 2002, S. 6.
96 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs – Artikel 28 und 49 EG-Vertrag – auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen, abrufbar
unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/services/services/antenna.htm.
62
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
der in der europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit. Die Mitteilung
will, als Reaktion auf zahlreiche Anfragen, die bei der Kommission eingingen, deutlich machen,
dass sich die Endverbraucher als Empfänger dieser grenzüberschreitenden Dienste auf die
Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr als Grundprinzipien berufen können, die in
den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar gelten. Wollte ein Mieter bisher in Deutschland eine Satellitenschüssel installieren, wurde er meist auf einen vorhandenen Kabelanschluss
verwiesen. Mietvertragliche Bestimmungen, die dem Mieter bei vorhandenem Kabelanschluss
das Anbringen einer Parabolantenne untersagt haben, sind vom Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich gebilligt worden.97 Bei einer Abwägung zwischen den Eigentümerinteressen des
Vermieters und dem Informationsinteresse des Mieters wurde das besondere Informationsinteresse
nur vorrangig anerkannt, wenn Ausländer Programme aus ihrer Heimat empfangen wollten und
wenn aus beruflichen oder anderen außergewöhnlichen Gründen ein gesteigertes Informationsbedürfnis bestand. Die Kommission betont jedoch nun in ihrer Mitteilung, dass die Wahl
zwischen den verschiedenen Empfangsmitteln grundsätzlich der betroffenen Person obliege. Es
sei unzulässig, die Möglichkeit, eine Antenne anzubringen, nur bestimmten Benutzergruppen
zu erleichtern oder auf Fälle zu beschränken, in denen die Programme oder Dienste nicht bereits
über Kabel zugänglich sind. Insbesondere im Hinblick auf die derzeitigen Bewegungen im deutschen Kabelmarkt ist diese Sicht der EU-Kommission interessant. Die bisherige Rechtsprechung
privilegierte die Kabelnetzbetreiber, die damit praktisch konkurrenzlos waren. Die Mitteilung
könnte nun dazu beitragen, dass zahlreiche Beschränkungen der Nutzung der Antenne beseitigt
werden oder gar nicht erst entstehen. Insbesondere im Hinblick auf den Verkauf der Kabelnetze in
Deutschland, die damit verbundene Neubelegung der Kabelnetze und eine evtl. zu erwartende
höhere Kabelfernsehgebühr ist die Mitteilung daher von großem Interesse. Die Mitteilung ist
zwar noch kein geltendes Recht, sondern eine Einschätzung der Kommission als Verwaltungsbehörde. Diese ist jedoch gleichzeitig „Hüterin des Gemeinschaftsrechts“. Zuständig für die
Rechtsauslegung ist der Europäische Gerichtshof. Legt ein nationales Gericht einen solchen
Rechtsstreit dem Europäischen Gericht zur Vorabentscheidung vor, könnte vor dem Europäischen
Gerichtshof ganz schnell entsprechend entschieden werden. Die üblichen Beschränkungen
in Mietverträgen, wonach bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses der Empfang über eine
Satellitenschüssel verboten werden kann, könnten dann ungültig werden.
Bisher gab es beim Kabelempfang keinen Wettbewerb. Während die Haushalte in Deutschland infolge einer restriktiven Rechtsprechung der Gerichte diesbezüglich überwiegend auf den
Kabelanschluss angewiesen und somit den jeweiligen Interessen der (neuen) Kabelnetzbetreiber
ausgeliefert sind, eröffnet die Position der Kommission auf lange Sicht neue Möglichkeiten: Der
Verbraucher wäre damit künftig freier in seiner Wahl, ob er per Kabel oder über Satellit sein
Fernsehprogramm beziehen möchte. Aus ehemals getrennten Märkten entstünde damit ein
Markt, da die Produkte – hier die Vertriebswege – substituierbar würden. Dies wäre sowohl wettbewerbsdienlich als auch pluralismussichernd. Ob es dazu wirklich kommen wird, ist allerdings
offen, denn auch das mit der Nutzung der Parabolantenne kollidierende Eigentumsrecht der
Vermieter ist als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt. Sein Schutz kann eine
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit legitimieren – etwa durch die Regelungen des Mietrechts.
97 Vgl. BVerfGE 90, 27 = Parabolantennen-Entscheidung I und BVerfG, NJW 1995, S. 1665 = Parabolantennen-Entscheidung II.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
2.3.1.3.5
63
EU-Charta
Ausdrücklich genannt wird der Gedanke der Pluralismussicherung auch in der EU-Charta der
Grundrechte. Die für die Medien relevante Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit ist in
Art. 11 der Charta geregelt und lautet:
Abs. 1:nJede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche
Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.m
Abs. 2:nDie Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Die Charta wurde auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza vom 07. bis 09. 12. 2000 unterzeichnet und verkündet.98 Die dort enthaltene Garantie des Kommunikationsgrundrechts ist
sehr allgemein gehalten und geht nicht über die Mindestgarantie des schon wesentlich älteren
Art. 10 EMRK hinaus. Obwohl die Kommission in jüngster Zeit verdeutlicht hat, dass sie die
besondere Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkenne, betrachte das Unionsrecht
die Medienfreiheit nicht als Funktionsgrundrecht im deutschen Sinne. Weder Presse- noch Rundfunkfreiheit als solche werden erwähnt. Die ersten Entwürfe riefen von verschiedenen Seiten
zahlreiche Änderungsvorschläge und Gegenentwürfe hervor.99 Auf deutsches Drängen nahm der
Konvent schließlich in Abs. 2 noch ein Mediengrundrecht in den Textvorschlag auf. Gegenüber
der Formulierung in der ersten Fassung: „die Medien und die Informationsfreiheit werden …
gewährleistet“,100 wurde jedoch die Befürchtung geäußert, dass sich hier neue EU-Kompetenzen
„einschleichen“ könnten, so dass dies in „werden geachtet“ abgeändert wurde.101 Interessant ist
jedoch, dass ausdrücklich die „Pluralität“ der Medien Erwähnung findet.
2.3.2
Europarat
Der Europarat, der eine internationale Organisation des klassischen Typs darstellt, entfaltet
ebenfalls zahlreiche Aktivitäten, die sich auf den Medienbereich auswirken. Vor allem das europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 05. 05. 1989, das in
wesentlichen Teilen mit der EG-Fernsehrichtlinie von 1989 übereinstimmt, hat in der jüngsten
Zeit an Bedeutung gewonnen. Dies rührt daher, dass zwischenzeitlich alle mittel- und osteuropäischen Staaten einschließlich Russlands Mitgliedstaaten des Europarates geworden sind und
zunehmend auch das Fernsehübereinkommen ratifizieren. Es ist demnach abzusehen, dass das
Übereinkommen zu einem europaweit geltenden Medienrahmenrecht führt, wobei allerdings zu
berücksichtigen ist, dass – soweit sich einzelne Regelungen der Fernsehrichtlinie und des europäischen Übereinkommens unterscheiden – im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander
die EG-Fernsehrichtlinie Vorrang hat. Auf der Grundlage des Hauptgebiets II hat der Europarat
durch sein Ministerkomitee eine ganze Reihe unverbindlicher Empfehlungen auf dem Gebiet
des Medienrechts erlassen. Insbesondere hat das Ministerkomitee am 19. 01. 1999 eine weitere
98 Abgedruckt als Beilage zu EuZW 23/2000 und NJW 49/2000; im ABlEG Nr. C 364 vom 18. 12. 2000, S. 1, und abrufbar unter http://www.euzw.beck.de bei Materialien. Zur Entwicklung ausführlich Martin Stock, EU-Medienfreiheit – Kommunikationsgrundrecht oder Unternehmerfreiheit?, in: K&R 2001, S. 289, 294; aktualisierte und
erweiterte Fassung eines Referats im Rahmen des vom Land Rheinland-Pfalz und vom Mainzer Medieninstitut am
11. 10. 2000 veranstalteten 1. Brüsseler Mediengesprächs.
99 Zu den unterschiedlichen Vorschlägen siehe http://db.consilium.eu.int.
100 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 07. 08. 2000.
101 Vgl. Stock, a. a. O., S. 298.
64
Medienspezifische Konzentrationskontrolle im Rundfunk
Empfehlung zur Förderung von Medienpluralismus abgegeben, in der den Mitgliedstaaten verschiedene mögliche Maßnahmen zur Sicherung von Pluralismus vorgeschlagen werden.
Das „Advisory Panel on Media Diversity“ (AP-MD) des Europarates hat am 21. 01. 2003 einen
Report „Media diversity in Europe“ veröffentlicht,102 in dem das Expertengremium betont, dass
es im Hinblick auf Artikel 10 der EMRK eine Pflicht der europäischen Staaten sei, die Meinungsvielfalt in den Medien zu beschützen und gegebenenfalls Maßnahmen hierzu zu ergreifen.
Gerade die mit der Digitalisierung einhergehende Konvergenz der Medien stärke den Trend zur
Medienkonzentration. Das Wettbewerbsrecht allein sei nicht ausreichend, um Meinungsvielfalt zu
garantieren, sondern müsse um sektorspezifische Maßnahmen und Regelungen ergänzt werden.
Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 28. 01. 2003 erneut in einer
Empfehlung darauf hingewiesen, dass Medienkonzentration nach wie vor ein ernsthaftes Problem
sei, wogegen die Staaten Maßnahmen ergreifen müssen.103
2.3.3
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR)
In der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Meinungsäußerungsfreiheit durch
Art. 10 EMRK geschützt. Hiervon sind auch Rundfunk-, Presse- und Filmfreiheit umfasst.104 Auch
Art. 10 EMRK wirkt sich erheblich auf das nationale Medienrecht aus, da es sich bei dieser
Vorschrift nicht nur um ein europäisches Menschenrecht, sondern auch um ein Gemeinschaftsgrundrecht handelt, wie durch den Maastrichter Vertrag klargestellt wurde. Aufgrund des
Rechtsystems der EMRK hat diese Vorschrift letztlich auch (noch) mehr Gewicht als die entsprechende Bestimmung der EU-Charta. Der für die Einhaltung der Konvention zuständige Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte erkennt dabei auch die Pluralismussicherung als schutzwürdiges
Gebot an und gestattet es dem jeweiligen Gesetzgeber, dieses Ziel bei der Rechtsetzung zu verfolgen. Bereits in der Entscheidung zum österreichischen Rundfunkmonopol hat der Gerichtshof
nachdrücklich betont, dass der Erhalt eines pluralen und kulturell vielfältigen Rundfunkangebots
ein Ziel sei, welches die Rundfunkveranstalterfreiheit begrenzen könne.105 In diesem konkreten
Fall könne Pluralismus allerdings auch auf andere Weise als durch ein öffentlich-rechtliches
Monopol, nämlich durch ein duales Rundfunksystem gewährleistet werden. Die Notwendigkeit,
den Medienpluralismus im Rahmen des Art. 10 EMRK zu sichern, hat der EGMR aber auch in
weiteren Entscheidungen deutlich gemacht.106
Der EuGH hat diese Rechtsprechung aufgegriffen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung
stellt die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunk- und Fernsehwesens im Hinblick auf
Art. 10 Abs. 2 EMRK ein zwingendes Allgemeininteresse dar, das Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen geeignet ist.107 Die Bestimmung des Art. 10 EMRK enthält nicht nur ein
individuelles Recht auf Medienfreiheit. Vielmehr folgt aus ihr auch die Pflicht, den Meinungs102 http://www.humanrights.coe.int/media.
103 Recommendation 1589 (2003), Freedom of expression in the media in Europe.
104 Vgl. hierzu Rechtsprechung des EGMR, insbesondere Urteil vom 28. 03. 1990 (Groppera), Serie A, Vol. 173; Urteil
vom 22. 05. 1990 (Autronic), Serie A, Vol. 178; Urteil vom 24. 11. 1993 (Informationsverein Lentia), Serie A, Vol. 276.m
105 EGMR, Urteil vom 24. 11. 1993, EuGRZ 1994, 549, Informationsverein Lentia; vgl. hierzu auch Nilolaus Petersen,
Rundfunkfreiheit und EG-Vertrag, S. 2727 ff.; Bernd Holznagel, Rundfunkrecht in Europa, S. 155 ff.
106 Vgl. Fall Jersild, EGMR, Urteil vom 23. 09. 1994, Serie A, Bd. 298, S. 23, Nr. 31; Entscheidung Piermont, EGMR, Urteil
vom 27. 04. 1995, Yearbook of the European Convention on Human Rights 1995, S. 255 u. a.
107 Slg. 1991, I-4007 Rn. 22 – Gouda; Slg. 1991, I-4069 Rn. 29 – Kommission/Niederlande; Slg. 1993, I-487 Rdnr. 9 f. –
Veronica Omroep; Slg. 1994, I-4795 Rn. 18 – TV10; Slg. 1997, I-3689 Rn. 18, 26 – Familiapress.
Medienkonzentration und Sicherung der Meinungsvielfalt
65
pluralismus und die kulturelle Vielfalt der Medien im Interesse einer funktionierenden Demokratie
und der Informationsfreiheit aller Bürger wirksam zu sichern. Das Pluralismusgebot ist also ein
gemeinsames Strukturprinzip der europäischen Medienordnung.
2.3.4
Fazit
Die EU hat keine ausdrückliche Kompetenz, den Bereich des Rundfunks und damit die diesbezügliche Meinungsvielfalt zu regulieren. Mittelbar nimmt sie Einfluss aufgrund anderer
Zuständigkeiten. Ziel der Europäischen Kommission ist allerdings nicht vorrangig die Gewährleistung der Meinungsvielfalt, sondern die Sicherung des Wettbewerbs. Damit gehen teilweise
positive, teilweise negative Einflüsse auf den Meinungspluralismus einher. Sowohl im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit als auch des Wettbewerbsrechts muss die EU allerdings die Grenzen ihrer
Kompetenzen beachten. Diese ergeben sich u. a. aus den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls. EuGH und EGMR haben ein pluralistisches Medienwesen als Allgemeinwohlinteresse
anerkannt, so dass pluralismussichernde Maßnahmen der Mitgliedstaaten, soweit sie verhältnismäßig sind, zulässig sind.
Kapitel II
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
1
Bundesweites Fernsehen
1.1
Entwicklung des Programmangebots
Die Deregulierung des Rundfunksektors Anfang der 80er Jahre hat eine dynamische Entwicklung
in der deutschen Rundfunklandschaft bewirkt. Markteintritte und der Wettbewerb der Fernsehsender haben zu einer fortschreitenden Ausdifferenzierung und Verstärkung des Programmangebots geführt, wodurch sich die Versorgung der Zuschauer verbessern und Auswahlkriterien und
-möglichkeiten an den tatsächlichen, vielfältigen Wünschen der Zuschauer orientieren konnten.m
Der kontinuierliche Anstieg der Zahl der Programmangebote dient zum Beispiel als Indikator
für die positive Entwicklung und die hohe Wachstumsdynamik der Fernsehbranche sowie für
die daraus folgende Verbesserung der Versorgung der Zuschauer mit Fernsehprogrammen. Das
Anwachsen der Zahl der Fernsehprogramme erhob u. a. das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Es ermittelte für den Zeitraum von 1986 bis 1998 einen Anstieg von 22 auf
103 Programme. Unter den 103 Fernsehprogrammen befanden sich 16 öffentlich-rechtliche
Angebote. Die Zahl der bundesweit ausgestrahlten privaten Fernsehangebote stieg zwischen
1986 und 1998 von 3 auf 23. Dabei zählte das DIW ein Pay-TV-Paket als nur ein Programm.108 Die
restlichen 64 Programme sind ausschließlich private Angebote, unter denen sich 13 landesweite
Fenster, 14 Regional- oder Ballungsraumprogramme und 37 weitere regionale oder lokale
Angebote befanden. Zu den letzteren zählte das DIW Anbieter mit mehr als 1 Stunde Sendung
pro Woche. Im Jahr 2000 waren es 94 private Fernsehveranstalter (30 bundesweite Veranstalter
einschließlich zwei Teleshoppingkanäle und vier bundesweiter Fenster, 10 landesweite Fenster,
13 Regionalveranstalter, 41 lokale Veranstalter). Die Programmzahl liegt aber über der Zahl der
Veranstalter, denn einige bundesweite Veranstalter und insbesondere die Pay-TV-Anbieter verbreiten mehrere Programme.109
Aktueller ist die Auflistung des Programmberichts zur Lage und Entwicklung des Fernsehens
in Deutschland der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM). Allerdings lässt sich
der Bericht kaum mit den DIW-Angaben vergleichen. Die Tabelle II-1 führt weder die Vielzahl
108 Zu dieser Vorgehensweise muss kritisch angemerkt werden, dass allein über die Premiere-Plattform im April 2003
25 Pay-TV-Kanäle und eine Anzahl Pay-per-View-Kanäle ausgestrahlt wurden. Darunter sind 12 Pay-TV-Kanäle,
bei denen es sich um Programme von Drittveranstaltern handelt, d. h., Premiere ist bei diesen Programmkanälen
selbst nicht die Inhaberin der Sendelizenz (z. B. bei Disney Channel). Außer von Premiere werden in Deutschland
Programmpakete über die Plattformen von Kabel Deutschland (DigiKabel), ARD Digital, ZDF.vision und Prima TV
(PrimaCom) verbreitet.
109 Vgl. Wolfgang Seufert, Wirtschaftliche Aspekte von Hörfunk und Fernsehen, in: Hans-Bredow-Institut (Hrsg.),
Internationales Handbuch für Hörfunk und Fernsehen 2000/2001, 25. Aufl., Baden-Baden 2000, S. A 160 – A 178,
hier: S. A 164 ff.; Beschäftigte und wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 1999/2000, Studie des DIW
in Kooperation mit dem Hans-Bredow-Institut und der Arbeitsgruppe Kommunikationsforschung München (AKM),
Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, Bd. 24, Berlin 2002.
68
Programmkategorie
Bundesweites Fernsehen
Juli 2001
Juli 1999
Vollprogramme
07
06
private Spartenprogramme
12
11
private bundesweite Fernsehfenster
04
03
privates Auslandsfernsehen
01
0–
privates bundesweites Digitalfernsehen
Pay-TV110
15
private landesweite Fernsehfenster
14
13
privates Ballungsraumfernsehen
15
14
öffentlich-rechtliche Vollprogramme
04
04
Dritte Programme111
10
08
öffentlich-rechtliche Spartenprogramme
03
03
öffentlich-rechtliches Digitalfernsehen
02
02
öffentlich-rechtliche Auslandssender
01
01
∑
88
71
06
Tabelle II-1: Fernsehangebot nach den ALM-Programmberichten
Quelle: ALM-Programmberichte 2000/01 und 1998/99; eigene Darstellung und Zählung der KEK
lokaler privater Fernsehangebote – die die oben angeführte Zählung des DIW enthält – noch die
große Anzahl offener Kanäle auf.
Datengrundlage der ALM-Programmberichte sind u. a. die von der KEK erstellten Programmlisten. Das private bundesweite Gesamtangebot führen die jährlich aktualisierten Programmlisten
gemäß § 26 Abs. 7 RStV auf. Die Kommission hat zwischen Mai 1997 und März 2003 Anträge
auf eine erstmalige Zulassung zur Veranstaltung bundesweiter Fernsehprogramme für 108 Programme bearbeitet.112
Ferner verfügt die KEK aufgrund der §§ 31, 26 Abs. 2 Satz 3 RStV über die Angaben zu Stand und
Entwicklung bei den bundesweiten Drittfenstern gemäß § 26 Abs. 5 RStV und bei den Regionalfenstern gemäß § 25 Abs. 4 RStV.113
Die Programmlisten der KEK führen das Angebot an privaten und deutschsprachigen oder in
Deutschland lizenzierten bundesweiten Fernsehprogrammen auf. Nach der aktuellen Programmliste konnten im September 2003 53 private Programme mit bundesweiter Lizenz empfangen
110 Die ALM zählte das Gesamtangebot der vom digitalen Plattformbetreiber Premiere selbst veranstalteten Programme
(z. B. die Spielfilmprogramme Premiere 1–7) nur als ein Programm. Ohne die Pay-per-View-Kanäle strahlte Premiere
im Juli 2003 allein 11 Pay-TV-Kanäle aus, bei denen Premiere als Veranstalterin selbst die Sendelizenzinhaberin ist.
Hinzu kommt eine Anzahl von Pay-per-View-Kanälen, für die Premiere ebenfalls die Sendelizenzinhaberin ist.
111 Der Programmbericht 2000/01 führte Radio Bremen und den Saarländischen Rundfunk als Dritte Programme
auf. Der Programmbericht 1998/99 führte sie gemeinsam mit dem Norddeutschen Rundfunk (N3) oder dem
Südwest Fernsehen (SWR) auf.
112 Bei Programmpaketen benötigt jedes einzelne Programm eine Sendelizenz; die Aufzählung beinhaltet keine
Doppelzählungen, die entstehen würden, wenn auch Programmzulassungen mitgezählt würden, wenn Programme infolge spezieller landesrechtlicher Vorgaben oder beim Wechsel des Sendelizenzinhabers eine Neuzulassung beantragen müssen. Mitgezählt sind aber auch alle Programme, die bislang nicht auf Sendung gegangen
sind, auch diejenigen, die ihre Sendelizenz später aufgrund der Aufgabe des geplanten Programmprojekts
zurückgegeben haben; siehe unter http://www.kek-online.de.
113 Siehe hierzu die Jahresberichte der KEK, Fünfter Jahresbericht 2001/2002, S. 146–172; auch Sechster Jahresbericht
2002/2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
69
werden (Juli 2000: 46). Darunter befindet sich das Premiere-Bouquet, das derzeit für die Pay-TVund Pay-per-View-Angebote 12 Lizenzen für die von Premiere selbst veranstalteten Programme
nutzt. Die Doppellizenz für das Programm VOX wird nur einmal gezählt. Die Lizenz für das Simulcastangebot RTL World ist nicht mitgezählt. Die bundesweit empfangbaren Programme Eurosport
und NBC Europe/NBC Giga TV sowie die beiden Programme von UPC und die Mediendienste
sind bei den 53 Programmen ebenfalls nicht mitgezählt, weil bei ihnen das Kriterium bundesweite
Lizenz nicht zutrifft.
Die Angebotsdynamik zeigt sich auch anhand der langfristigen Entwicklung der Zuschaueranteile (siehe Tab. II-4, S. 73).
Nr. Programm
Programmkategorie
oder Genre
Ausstrahlung/Reichweiten in Mio. TVHH
Terrestrik Kabel
Satellit
(Bemerkungen)
Frei empfangbares Fernsehen
01. atv
Vollprogramm in türkischer
Sprache für Deutschland
–
X
X
02. BTV 4 U
Vollprogramm, BadenWürttemberg
–
X
X
03. Bibel TV
digitales Spartenprogramm
–
X
X
2,98 (Digitales
AGF-Empfangspotenzial, 5/2003)
04. Bloomberg TV
Spartenprogramm
Information
–
X
X
auch über
Prima TV
–
X
–
Hauptprogramm
CNN
05. CNN Deutschland dreimal täglich, 15-minütige
deutsche Sendeschiene bei
CNN International im Kabel
06. DSF
Spartenprogramm Sport
0,04 (AGF) 17,98 (AGF) 11,45 (AGF)
07. Eurosport
Sportprogramm
08. Kabel 1
Vollprogramm
09. Kanal D
Programm in türkischer
Sprache für Deutschland
–
X
X
DigiKabel; Digiturk;
visAvision/Eutelsat
10. Messe TV
Spartenprogramm
–
NRW
–
auch über Satellit
geplant
11. MTV
Musikfernsehen
–
12. MTV 2 – The Pop
Channel
Musikfernsehen
–
13. n-tv
Spartenprogramm
Nachrichten, Information
14. N24
Spartenprogramm
Information
X
X
X
15. NBC Europe/
NBC GIGA Show
deutschsprachige Programmschiene GIGA, Themen
Computer, Internet
–
X
X
16. NEUN LIVE
Spartenprogramm
Unterhaltung
17. ONYX TV
Musikfernsehen
18. ProSieben
Vollprogramm
0,92 (AGF) 18,27 (AGF) 11,54 (AGF)
19. RTL II
Vollprogramm
0,52 (AGF) 18,25 (AGF) 11,51 (AGF)
–
X
X
0,02 (AGF) 18,16 (AGF) 11,48 (AGF)
29,6
X
eigene Angaben
X
0,04 (AGF) 17,77 (AGF) 11,45 (AGF)
0,07 (AGF) 15,03 (AGF) 10,49 (AGF)
–
X
X
Tabelle II-2: Angebot an privaten und deutschsprachigen oder in Deutschland lizenzierten bundesweiten Fernsehprogrammen (Stand: September 2003)
(Fortsetzung nächste Seite)
70
Bundesweites Fernsehen
Nr. Programm
Programmkategorie
oder Genre
Ausstrahlung/Reichweiten in Mio. TVHH
Terrestrik Kabel
Satellit
(Bemerkungen)
20. RTL Television
Vollprogramm
2,12 (AGF) 18,34 (AGF) 11,60 (AGF)
21. RTL World,
RTL Television,
RTL II,
Super RTL,
EPG
Simulcast-Programme
22. SAT.1
Vollprogramm
1,89 (AGF) 18,33 (AGF) 11,57 (AGF)
23. Super RTL
Spartenprogramm
Unterhaltung
0,03 (AGF) 17,57 (AGF) 11,48 (AGF)
24. Single TV
Spartenprogramm
Unterhaltung
–
X
X
25. Tele 5
Spartenprogramm
Unterhaltung
–
–
X
26. VIVA
Musikfernsehen
–
27. VIVA Plus
Musikfernsehen
–
28. VOX
Vollprogramm
29. XXP Das Informations-Programm
Spartenprogramm
Information
–
–
X
17,60 (AGF) 11,28 (AGF)
X
X
1,11 (AGF) 18,23 (AGF) 11,52 (AGF)
–
X
X
Pay-TV
2,98 (Digitales AGFEmpfangspotenzial,
5/2003; Zusatzangebote von
Premiere);
13th Street auch
bei Prima TV
30. 13th Street
Spartenprogram Spielfilme
–
X
X
31. Beate Uhse TV
Spartenprogramm Erotik
–
X
X
32. CLASSICA
Musikprogramm
–
X
X
33. Discovery Channel Spartenprogramm
Dokumentationen
–
X
X
34. Disney Channel
Spartenprogramm für Kinder,
Heranwachsende und deren
Familien
–
X
X
2,98 (Digitales AGFEmpfangspotenzial,
5/2003; Angebot
im Hauptpaket von
Premiere)
35. Einstein TV
Spartenprogramm
Wissenschaftsthemen
–
X
–
DigiKabelD
Prima TV/
PrimaCom AG;
DigiKabelD
36. UPC
– Extreme Sports
– Channel
– Club
Sportprogramm
–
X
–
Unterhaltung
37. Fox Kids
Kinderprogramm
–
X
X
38. Goldstar TV
Spartenprogramm
Unterhaltung
–
X
X
39. Heimatkanal
Spartenprogramm
Unterhaltung
–
X
X
40. Junior
Spartenprogramm Kinder
–
X
X
41. MGM Channel
Spartenprogramm
Unterhaltung
–
X
X
42. MultiThématiques Spartenprogramm
– Planet
Dokumentation
–
X
X
2,98 (Digitales AGFEmpfangspotenzial,
5/2003; Zusatzangebote von
Premiere)
Tabelle II-2: Angebot an privaten und deutschsprachigen oder in Deutschland lizenzierten bundesweiten Fernsehprogrammen (Stand: September 2003)
(Fortsetzung nächste Seite)
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Nr. Programm
Programmkategorie
oder Genre
71
Ausstrahlung/Reichweiten in Mio. TVHH
Terrestrik Kabel
Satellit
(Bemerkungen)
43. Premiere
– Premiere Start
– Premiere 1–7
– Premiere Sport
– 1–2
– Premiere Serie
– Premiere
– Nostalgie
– Krimi & Co
Spartenprogramme
– (Premiere Krimi)
– Premiere Direkt
– Unterhaltung,
– Sport 1–4
– (Pay-per-View)
– Premiere Direkt
– Erotik 1–3
– (Pay-per-View)
–
X
X
44. Sci-Fi Channel
Spartenprogramm
–
X
X
45. Studio Universal
Spartenprogramm Spielfilme
–
X
X
2,98 (Digitales AGFEmpfangspotenzial,
5/2003; PremierePlattform: Anzahl
der Abonnenten
ca. 2,6 Mio., 4/2003)
Zusatzangebote
von Premiere;
Sci-Fi auch bei
Prima TV
Teleshopping (Mediendienste)
46. Home Shopping
Europe (HSE)
Teleshopping
–
30,34
eigene Angaben
47. QVC
Teleshopping
–
X
X
48. RTL Shop
Teleshopping
–
–
X
49. Sonnenklar TV
Reiseverkaufsfernsehen
–
X
X
50. TV Travel Shop
Reiseverkaufsfernsehen
–
X
X
Erläuterung:
(AGF)
Empfangspotenzial eines Fernsehsenders auf Basis des AGF/GfK-Fernsehpanels, Stand: 1. Januar 2002
Tabelle II-2: Angebot an privaten und deutschsprachigen oder in Deutschland lizenzierten bundesweiten Fernsehprogrammen (Stand: September 2003)
Quelle: Programmliste der KEK
72
Bundesweites Fernsehen
Programme
Programmkategorie oder Genre
Bemerkungen
AB Sat
– Tierkanal, Geschichtskanal, Reisekanal, Kanal
– für Jäger und Angler, Musikkanal, Wissen– schafts- und Kulturkanal, Kanal zu Auto,
– Motorboot, Flugzeug, Erotikanal
Spartenprogramme
AB Sat betreibt in
Frankreich mehrere
digitale Pay-TV-Kanäle.
Animal Planet
Spartenprogramm Dokumentation
Sendelizenz durch die
BLM bislang nicht erteilt
Cult Channel
Spartenprogramm
DCTP
Vollprogramm
Der Reisekanal, Der Gesundheitskanal,
Der Wissenschaftskanal
Discovery-Spartenprogramme
Sendelizenz durch die BLM
bislang nicht erteilt
Deutsches Markenfernsehen (DMF)
Fernseh-Eigenwerbekanal
als Free-TV geplant
EURO.I
Spartenprogramm Sport
Event Channel
Spartenprogramm Unterhaltung
Sendelizenz durch die
MABB bislang nicht erteilt
Forschungskanal
Spartenprogramm Service und
Forschung
Insolvenzverfahren eröffnet
GSN
Spartenprogramm Unterhaltung
Hollywood Cinema
Kinoinformationen
Kult-TV
Spartenprogramm
Sendelizenz durch die
MABB bislang nicht erteilt
MTV Base
Musikfernsehen
MTV Hits
Musikfernsehen
geplante deutsche Versionen englischer Musikprogramme; Sendelizenz durch
die LfM bislang nicht erteilt
MultiThématiques
– Seasons, CineClassics, Jimmy
Spartenprogramme: Fischer, Jäger;
klassische Spielfilme; Filme, Serien,
Konzerte
ONYXplus
– Jazz, Country Television, Jukebox, Melody,
– Horizont
Musikfernsehen
Playboy TV
Spartenprogramm Erotik
Premiere
Spartenprogramme
– Premiere, weiterer Sportkanal, Premiere
– Infokanal, 4 weitere Premiere-Spartenkanäle,
– weitere Programmeinheiten für Pay-per-View
RTL World
– 4 Spartenprogramme für Soaps, News/
– Magazine, Action, RTL Highlights
Spartenprogramme
RTV
Vollprogramm in russischer
Sprache für Deutschland
SET
Spartenprogramm Unterhaltung
TS Technology & Science Network (TSN)
Spartenprogramm Wissenschaft
und Technik
ToonGate
Spartenprogramm Kinder
TV 50 plus
Vollprogramm
VH-1 Classic
Musikfernsehen
VOX Digital Reise und Digital Service
Spartenprogramme
z. Zt. von Premiere nicht
genutzte Sendelizenzen zur
Veranstaltung von Pay-TVKanälen
z. Zt. Sendeschiene im
Berliner Mischkanal
Tabelle II-3: Lizenzierte Programme, die bislang nicht auf Sendung sind (Stand: Juli 2003)
Quelle: Programmliste der KEK
03/1993
04/1995
08/1995 (tm3),
seit 09/2001
NeunLive
RTL II
Super RTL
tm3/NeunLive
01/2000
Premiere
N24
,–
,–
0,4
10,2
42,6
43,4
,–
,–
0,7
10,1
40,2
44,9
,–
1,5
1,2
10,5
40,7
42,2
,–
,–
5,8
4,1
10,7
36,2
37,9
,–
,–
,–
8,5
10,0
10,4
32,4
31,7
1,3
0,6
,–
9.0
11,5
9,0
28,8
30,8
,–
3,8
1,9
,–
10,6
14,4
8,8
25,6
27,5
,–
,–
,–
,–
6,5
3,0
,–
13,1
16,7
8,3
22,0
22,0
2,6
1,3
,–
0,1
1,6
,–
9,2
1,3
0,8
14,4
18,9
7,9
18,0
17,0
3,8
2,0
0,3
0,2
2,0
,–
1,2
9,4
1,2
1,0
14,9
17,5
8,9
17,0
16,3
,–
,–
4,6
2,6
0,3
0,2
3,0
,–
1,2
9,9
1,3
0,9
14,7
17,6
9,7
14,7
14,6
,–
,–
2,1
4,5
3,0
0,3
0,3
,–
0,6
,–
0,3
2,3
4,0
3,0
0,5
0,3
3,8
≈0,7
≈0,7
3,6
1,1
9,4
1,2
0,9
12,8
16,1
11,6
13,4
14,7
1,2
9,5
1,1
0,9
13,2
17,0
10,1
14,4
14,8
0,3
0,9
,–
0,6
2,9
3,8
2,8
0,6
0,3
4,4
≈0,7
1,1
8,7
1,1
0,9
11,8
15,1
12,3
13,6
15,4
1,0
8,2
1,2
0,9
10,2
14,3
12,7
13,3
14,3
1,0
2,8
4,8
2,8
0,7
0,3
5,5
,–
0,4
≈1,1
0,4
1,2
≈0,3
1,3
≈0,2 –––
1,0
2,8
4,0
2,8
0,7
0,3
5,4
≈0,5 –––
1,1
8,4
1,3
0,9
10,8
14,8
12,5
13,2
14,2
,–
≈1,2
0,5
1,2
–––
0,5
2,8
4,0
3,1
0,7
0,4
5,0
–––
0,9
8,0
1,0
0,9
10,1
14,8
13,0
13,0
13,7
,–
≈1,2
0,5
1,1
–––
0,4
2,4
3,9
3,3
0,6
0,3
4,5
–––
0,8
7,1
0,9
0,9
9,9
14,6
13,1
13,8
14,2
0,4
2,0–2,6
0,6
,–
–––w
,–
2,7
4,6
3,4
0,7
,–
4,2
–––w
0,9
7,2
0,9
,–
9,9
15,5
13,1
13,1
14,0
Westdeutschland
Deutschland
1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 1. Halbj.
2003
Tabelle II-4: Entwicklung der Zuschaueranteile des sich ausdifferenzierenden Fernsehangebots (Zuschauer ab 3 Jahren/bis 1994 ab 6 Jahren, Mo.–So., 3:00–3:00 Uhr)
Quellen: medien aktuell, Funkkorrespondenz, Horizont/Mediafacts, Tendenz, Medienspiegel; dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung; siehe auch Jahresberichte der KEK
04/1997
10/1999
(Relaunch)
Phoenix
07/96–09/99
01/1993
VOX
01/1997
11/1992
n-tv
Kinderkanal
05/1992
arte
DF1
02/91–09/99
02/1992
02/1989
Eurosport
Kabel 1
01/1989
ProSieben
Premiere/alt
12/1984
01/88 (Tele5),
seit 01/93 DSF
02/1984
SAT.1
3 sat
01/1984
RTL
DSF
04/1963
60er Jahre u.
1992
ARD III
11/1954
ARD
ZDF
Sendebeginn
Fernsehprogramm
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
73
74
Bundesweites Fernsehen
Seit den Jahren 2001 und 2002 setzte sich der ab den 1980er Jahren positive wirtschaftliche
und programmliche Trend beim Fernsehangebot nicht mehr fort. Ob damit die Entwicklung beendet oder gar rückläufig ist und eine Trendumkehrung eingesetzt hat, lässt sich zur Zeit noch
nicht abschätzen. Die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hängen wohl auch mit den
rückläufigen Werbeerlösen zusammen, deren Entwicklung mit der Konjunktur korreliert.114 Mit
einem Anspringen der Konjunktur wird eine erneute positive Entwicklung erwartet. Zu den
Effekten der nachlassenden Konjunktur kommt hinzu, dass auch das singuläre Ereignis des Terroranschlags am 11. September 2001 insoweit eine Initialwirkung hatte und mittelbar einen Rückgang der Werbebuchungen bewirkte. Aktuellen Presseberichten zufolge waren im Vergleich
dazu die Auswirkungen des Irak-Kriegs im Frühjahr 2003 geringer. Jedenfalls wirkt sich der IrakKrieg vermutlich nur kurzfristig negativ auf das private Fernsehen aus.115 Der Terroranschlag am
11. September war dagegen wohl mehr der Auslöser eines bereits latent vorhandenen Rückschlagpotenzials für die konjunkturelle Entwicklung auch im Bereich der Medien. Unklar ist aber,
ob und inwieweit neben den konjunkturellen und singulären Einflüssen auch Faktoren eines
strukturellen Wandels mit zu berücksichtigen sind.116
Die folgenden herausragenden Gesichtspunkte skizzieren den Stand der derzeitig absehbaren
Entwicklung des Fernsehangebots:
– Das wichtigste Ereignis für eine strukturelle Veränderung in der Fernsehbranche ist die
Insolvenz verschiedener Unternehmen der KirchGruppe ab April 2002.117 Mit der Zahlungsunfähigkeit mehrerer zentraler Gesellschaften der KirchGruppe sind wirtschaftliche
Schwierigkeiten und Entwicklungen offen zu Tage getreten, die negative Folgen für Beschäftigung, Wachstum und Erwartungen in der Fernsehbranche haben. Insbesondere
wurde deutlich, dass überzogene vermeintliche Erlöspotenziale am Markt nicht mehr
realisiert werden können. Die Anbieter von Filmen, Programmen oder Rechten an Veranstaltungen mussten sich auf zumindest mittelfristig geringere Erlöse einstellen. Die
Insolvenz führte bei dieser Sendergruppierung aber nicht zur Einstellung von Programmen.
Auch scheint die Insolvenz eine nur geringe horizontale Dekonzentration im Fernsehbereich zu bewirken. Die wichtigste horizontale Dekonzentration erfolgte durch die Aufgabe der Beteiligung an Premiere. Die Fernsehsender der insolventen KirchMedia scheinen
bei der Sendergruppierung zu bleiben, die direkt von der ProSiebenSAT.1 Media AG
beherrscht wird. Allerdings verlässt auch der Sportsender DSF die Gruppierung der ehemaligen Sender der KirchGruppe.
– Die Schwierigkeiten der Unternehmen der KirchGruppe stellen kein isoliertes Ereignis dar.
Vielmehr sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, Marktsättigung, Umsatzeinbußen, Kosteneinsparungen, ungenügende Renditen, Stellenstreichungen, Einstellungsstopps und notwendige Restrukturierungsprozesse derzeit sehr häufige Themen in der Medienbranche.
Weltweit berichtet die Wirtschaftspresse, dass bei vielen börsennotierten Medienunter114 Siehe hierzu Kap. II 2. 6.
115 Vgl. z. B. Die Welt vom 26. 03. 2003, Gute Quoten, schlechte Einnahmen; auch Handelsblatt vom 26. 03. 2003, Deutsche Unternehmen werben trotz Krieg; Die Welt vom 21. 03. 2003, Nicht so schlimm wie der 11. September.
116 Vgl. hierzu und zu den folgenden Punkten Horst Röper, Formationen deutscher Medienmultis 2002, in: Media
Perspektiven, 9/2002, S. 406 ff.; auch derselbe, Zeitungsmarkt 2002: Wirtschaftliche Krise und steigende Konzentration, in: Media Perspektiven, 10/2002, S. 478 ff.
117 Zur Insolvenz siehe Statement Wolfgang van Betteray anlässlich der Pressekonferenz zum Insolvenzantrag der
KirchMedia am 08. 04. 2002 in München; auch Pressemitteilung 10/2002 der KirchMedia zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17. 06. 2002; auch Marie-Luise Kiefer, Kirch-Insolvenz: Ende einer ökonomischen Vision?, in: Media
Perspektiven, 10/2002, S. 491–500.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Stand: 30. 06. 2001
Zuschaueranteile
2001 (in Prozent)
KirchGruppe
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
N24
NEUN LIVE
10,1
8,0
5,0
k. A.
0,5
DSF
K-toon/Junior
1,0
k. A.
CLASSICA
k. A.
Discovery Channel
k. A.
Premiere
Goldstar TV
Heimatkanal
Beate Uhse TV
≈ 1,2
k. A.
k. A.
k. A.
∑ 25,8
75
Stand: 15. 05. 2003
Zuschaueranteile
1. Quartal 2003 in (%)
ProSiebenSAT.1 Media AG
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
N24
NEUN LIVE
EM.TV/Tele-München
DSF
Junior118
Tele 5
RTL II
CLASSICA (Unitel/Kirch Beteiligungs
GmbH & Co. KG)119
Discovery (DCI)
Discovery Channel
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Premiere-Plattform und Programme
Goldstar TV
Heimatkanal
Beate Uhse TV
9,8
7,1
4,2
0,4
0,3
∑ 21,8
0,8
k. A.
k. A.
4,1
∑ 4,9
k. A.
k. A.
≈ 2,1
k. A.
k. A.
k. A.
∑ ≈ 2,1
Abbildung II-1: Horizontale Dekonzentration als Folge der Insolvenz von Unternehmen der KirchGruppe
nehmen und -konzernen hohe Schulden und nachlassende Werbeeinnahmen sowie ausbleibende Erfolge von Fusions- oder Diversifikationsstrategien zu einem starken Sinken
der Börsenkapitalisierung dieser Unternehmen geführt haben. Dies zwingt viele Medienunternehmen zu mehr oder weniger drastischen Anpassungsmaßnahmen.120 Auch waren
Wertkorrekturen bei den Rechten und Goodwills, die bei Akquisitionen in den Jahresabschlüssen entstanden sind, erforderlich, womit die wirtschaftliche Entwicklung deutlich
wurde.
– Für das private Fernsehangebot ist die zur Zeit rückläufige Entwicklung des Werbemarktes
sehr bedeutsam. Nach einer langen Phase anhaltender Expansion und nach dem Werbeboomjahr 2000 hat sich die schwache nationale und weltweite Konjunktur auch auf die
Werbeausgaben einschließlich der Fernsehwerbung der Unternehmen ausgewirkt.
Zumindest das Niveau der Bruttowerbeumsätze bei der Fernsehwerbung überstieg 2002
aber dasjenige des Jahres 1999. Das Niveau der Nettoumsätze hatte sich 2002 demjenigen
118 Übernahme durch EM.TV geplant, Az.: KEK 169.
119 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG am 24. 10. 2002.
120 Vgl. z. B. Tim Burt, The winners are concentrating on cash-generation, cost controls and subscriber margins, in:
Financial Times vom 25. 11. 2002.
76
Bundesweites Fernsehen
des Jahres 1998 angenähert.121 Der derzeitige Rückgang beeinflusst die Angebotsentwicklung im Fernsehbereich, denn nach wie vor stellt die Werbung die wichtigste Einnahmequelle der privaten Fernsehveranstalter dar. Wahrscheinlich wirkt sich die hochgradige
Konzentration im Markt für Fernsehwerbung für viele unabhängige, kleinere Sender verschärfend aus. Denn nach wie vor erzielen ca. zwei Drittel der Werbeerlöse nur drei Programmanbieter: RTL, SAT.1 und ProSieben. Die Sender der RTL Group und der ProSiebenSAT.1 Media AG und die öffentlich-rechtlichen Programme erzielen bereits mehr als 90 %
der Fernsehwerbeumsätze.122 Auch deshalb gibt die Krise bei den Werbeerlösen des Werbefernsehens Anlass für die Befürchtung, dass sie zur Reduzierung des Angebots und einer
weiteren Konzentration führt. Ähnliche Befürchtungen bestehen für den Printbereich.123m
– Ein weiterer wichtiger Faktor in der derzeitigen Entwicklungsphase des Fernsehangebots
ist, dass es der KirchGruppe nicht gelungen ist, mit Premiere in Deutschland eine rentable
Pay-TV-Plattform aufzubauen. Als Geschäftsfeld der KirchGruppe verbreitete sich Pay-TV
in Deutschland nur schleppend. Die Investitionen in das digitale Pay-TV waren sogar eine
Ursache für die in die Insolvenz führenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der KirchGruppe. Premiere erreichte nicht die von den Geschäftsplänen erwartete Abonnentenzahl. Es ist nicht gelungen, die monatlich entstehenden Verluste des Betriebs nach einer
Anlaufphase zu stoppen. Nicht zuletzt aufgrund des bereits vorhandenen breiten Spektrums
an frei empfangbarem Fernsehen in Deutschland war bislang kein hinreichend großer Teil
der Bevölkerung bereit, die Kosten des Pay-TV-Angebots zusätzlich zu tragen.124 Dabei
traten aber nicht nur beim Pay-TV-Angebot von Premiere wirtschaftliche Schwierigkeiten
auf. Mit Ausnahme von BSkyB in Großbritannien erwies sich Pay-TV in Europa bislang als
ein verlust- und risikoreiches Geschäft.125
– Vielfach wird erwartet, dass von einer umfassenden Digitalisierung der Übertragungswege
eine neue dynamische Entwicklung des Fernsehangebots ausgehen wird. Allerdings
kamen die Investitionen in neue und für digitale und interaktive Nutzung aufgerüstete
Breitbandkabelnetze bislang nur schleppend voran. Die Kabelnetzbetreiber arbeiten bis
heute wirtschaftlich nicht erfolgreich. Anders ist es beim Satellitenfernsehen. Das digitale
Satellitenangebot verzeichnet eine dynamische Entwicklung. Auch wird erwartet, dass die
Einführung von DVB-T einer dynamischen Entwicklung des digitalen Fernsehens neue
Impulse gibt.
– Neben der größeren Zahl an Programmen als Folge der Digitalisierung können auch die
neuen Möglichkeiten der individuellen Teilnahme an interaktiven Kommunikationsprozessen Faktoren sein, die sich auf das Fernsehangebot auswirken.126 Allerdings ist zur Zeit zu
beobachten, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Internets und der Online-Angebote
hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Medienunternehmen einschließlich der Fernsehsender betrachten die bereitgestellten Kapazitäten und ihre Pläne für Online-Angebote
teilweise als zu euphorisch und korrigieren sie dementsprechend deutlich nach unten.
121 Siehe auch Kap. II 2. 6.
122 Siehe ebenda.
123 Zum Printbereich siehe Horst Röper, Zeitungsmarkt 2002: Wirtschaftliche Krise und steigende Konzentration, in:
Media Perspektiven, 10/2002, S. 478–490.
124 Vgl. Michael Schenk, Birgit Stark, Thomas Döbler, Hans-Ullrich Mühlenfeld, Nutzung und Akzeptanz des digitalen
Pay-TV in Deutschland, in: Media Perspektiven, 4/2001, S. 220–234; auch Hardy Dreier, Das Mediensystem der
Bundesrepublik Deutschland, in: Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg (Hrsg.),
Internationales Handbuch Medien, 2002/2003, 26. Aufl., Baden-Baden 2002, S. 253–275, hier: S. 263.
125 Vgl. Runar Woldt, Pay-TV: Marktbereinigung auf breiter Front, in: Media Perspektiven, 11/2002, S. 534–543.
126 Vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 46 ff.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
77
Gleichwohl verzeichnet die Nutzung des Internets weiterhin beachtliche Zuwächse. Internetforschungen zeigen, dass sich das Übertragungsmedium Internet zunehmend als auch
publizistisch bedeutender Bereich etabliert.127 So wird weiterhin das Internet als Potenzial
für starkes Wachstum gesehen.128
– Eher als für das Fernsehangebot scheinen Unsicherheiten darüber zu bestehen, welche
Auswirkungen das Internet für den Zeitungsmarkt hat. Es wird die Möglichkeit gesehen,
dass beim Zeitungsmarkt die derzeitige konjunkturelle Krise durch eine Strukturkrise verstärkt wird. Dieser Fall könnte eintreten, falls ein Teil der Rubrikenwerbung bzw. des
Anzeigengeschäfts ins Internet abwandert. So könnten diese Entwicklungen auch einen
Strukturwandel bewirken, wenn beachtliche Teile des Stellen-, Kfz- und Immobilienmarkts
aus den Zeitungen ins Internet abwandern.129
– Erwartet wird, dass bei einigen Medienkonzernen, wie zum Beispiel bei Vivendi Universal
S. A., die derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine beachtliche Dekonzentration
zur Folge haben könnten.130 Jedenfalls stehen bei den großen internationalen Konzernen
wie Vivendi Universal S. A. oder AOL Time Warner deren durchgeführte Großfusionen der
vergangenen Jahre auf dem Prüfstand. Die Zielsetzungen solcher, oft spektakulärer Fusionen
wurden stark von den positiven wirtschaftlichen Erwartungen der Medienkonzerne an die
Integration der Online-Geschäfte und Internettechnologie beeinflusst. Andere Entwicklungen zeigen, dass mit einer allgemeinen Dekonzentration im Fernsehbereich kaum zu
rechnen ist. Beispiele aus dem bundesweiten Fernsehangebot in Deutschland dafür sind
der Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung an dem Nachrichtensender n-tv durch die
RTL Group, die AOL Time Warner mehr Einfluss ermöglichenden Veränderungen der
Beteiligungsverhältnisse bei den deutschen Musikkanälen von VIVA und nicht zuletzt die
Insolvenzen oder Rückzüge vieler kleinerer, von den großen deutschen oder internationalen
Medienkonzernen unabhängiger Fernsehprojekte.131 Nach wie vor besteht im Medienbereich der Trend zu großen integrierten internationalen Konzernen. Dabei ist der Ausgangspunkt der Strategie vertikaler Integration der Konzerne nicht unbedingt der Fernsehbereich. Vielmehr können neben Presse oder Filmproduktion auch Konzerne medienferner
Branchen wie Unterhaltungselektronik, Computer- oder Internettechnologie, Baugewerbe
oder Infrastrukturwirtschaft die vertikale Integration als Teil einer Diversifikationsstrategie
unternehmen.
Betrachtet man die Entwicklung des bundesweiten privaten Fernsehangebots unter den Aspekten
der Sicherung der Meinungsvielfalt, ist festzuhalten, dass sich gemessen an der Fernsehnutzung
durch die Zuschauer nach wie vor enge, oligopolistische Marktverhältnisse zeigen. Die vorherigen
Ausführungen weisen zwar unter anderem auf das Ansteigen der Anzahl der Fernsehprogramme
und Sendelizenzen hin. In Deutschland versorgen aber nur wenige Sendergruppierungen bzw. die
Fernsehsender weniger Konzerne den Bedarf an Fernsehen. Beim bundesweit verbreiteten Fernsehangebot haben sich die Sender der vier Gruppierungen ARD, ZDF, RTL Group und ProSiebenSAT.1 Media AG (bzw. ehemalige KirchGruppe) etabliert. Ihre Programmangebote erfüllen,
127 Siehe Kap. II 2.13.
128 Vgl. z. B. Josef Trappel, Prognos AG, Basel, Internet mit erheblicher Schubkraft – Interview, in: Supplement zum
Deutschen Werbekongress 2003 von W&V, S. 26.
129 Vgl. zum Beispiel Horst Röper, Zeitungsmarkt 2002: Wirtschaftliche Krise und steigende Konzentration, in: Media
Perspektiven, 10/2002, S. 478–490, hier: S. 480.
130 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 02. 05. 2003, Vivendi Universal beerdigt seinen Traum vom Weltkonzern.
131 Vgl. insbesondere die Jahresberichte 2001/2002 und 2002/2003 der KEK.
78
Bundesweites Fernsehen
52
50
48
Fernsehprogramme öffentlichrechtlicher Sender (ARD, ZDF,
ARD III, 3sat, arte, KiKa, Phoenix)
46
44
42
40
38
36
34
32
Fernsehsender, die der KirchGruppe, seit 10/02
KirchMedia bzw. 5/03 der ProSieben SAT.1 Media AG
und Saban Capital Group zugerechnet werden1)
in Prozent
30
28
26
24
22
20
18
Fernsehsender, die der RTL Group
zugerechnet werden (seit 8/00,
vorher CLT-UFA)
Zurechnung
KirchMedia Übernahme
Saban Capital
Group
16
14
12
10
8
Restgröße: Zuschaueranteile
der weiteren Fernsehnutzung
6
4
2
0
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
bis Juli
2003
1)nAls Folge der Insolvenz verschiedener Unternehmen der KirchGruppe veränderten sich einige Zurechnungstatbestände. Bereits seit Oktober 2002 wird Premiere nicht mehr der KirchGruppe oder KirchMedia zugerechnet. Seit
Mai 2003 werden die Sender SAT.1, ProSieben, Kabel 1 und N24 der ProSiebenSAT.1 Media AG und der Saban Capital
Group zugerechnet. Der Sender DSF hat die Gruppierung verlassen und wird auch nicht mehr KirchMedia oder der
ProSiebenSAT.1 Media AG zugerechnet.
Abbildung II-2: Zuschaueranteile der Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der
Fernsehsender, die der RTL Group oder der KirchGruppe, seit 10/02 KirchMedia bzw. seit 5/03 der ProSiebenSAT.1
Media AG und Saban Capital Group zugerechnet werden
Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF; Stand: 07/2003
gemessen an durchschnittlichen Sehdaueranteilen (Nutzungszeit), über 90 % des Bedarfs der
Zuschauer an Fernsehprogrammen.
Im Bereich des über Werbung finanzierten privaten Fernsehens wird der überwiegende Teil
der Zuschauer durch Fernsehprogramme versorgt, die der ProSiebenSAT.1 Media AG bzw. der
Saban Capital Group (SAT.1, ProSieben, Kabel 1, NEUN LIVE, N24) oder der RTL Group (RTL, RTL II,
Super RTL, VOX, n-tv) zugerechnet werden. Die Entwicklung des Insolvenzverfahrens bei der
ehemaligen KirchGruppe hat gezeigt, dass die Sender der ProSiebenSAT.1 Media AG Bestandteile
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
79
einer Sendergruppierung bleiben. Nur der Sportsender DSF wird unabhängig von der ProSiebenSAT.1 Media AG weitergeführt.132 Der Markt für Pay-TV wird von der Programmplattform Premiere
beherrscht. Seit Ende 2002 wird dieser Pay-TV-Anbieter unabhängig von den beiden privaten
Sendergruppierungen geführt.133
1.2
Entwicklung der Veranstaltergruppen
Im bundesweiten Fernsehen haben sich frühzeitig Sendergruppierungen herausgebildet. Dabei
bilden mehrere Veranstalter, die im Einflussbereich eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns stehen, eine Veranstaltergruppe. Die Gruppierungen sind als EinflussSphären zu verstehen und müssen keine Konzerne im aktienrechtlichen Sinne darstellen. Der
Gesetzgeber hat diese Entwicklung in den Zurechnungskriterien des § 28 RStV berücksichtigt. Die
oft sehr komplexen Zurechnungsfragen werden im Kapitel IV 2.3 eingehend erörtert. An dieser
Stelle sollen nur die Grundzüge skizziert werden.
Einem Unternehmen sind danach solche Programme zuzurechnen,
– die es selbst veranstaltet,
– die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem das Unternehmen unmittelbar mit mindestens 25 % am Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist,
– die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem ein mit dem ersten
Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen mit mindestens
25 % am Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist.
Verbundene Unternehmen nach § 15 AktG sind Unternehmen, die
– in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
(§ 16 AktG),
– abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG),
– Konzerne und Konzernunternehmen (§ 18 AktG),
– wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG),
– Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind.
Umgekehrt werden dem Veranstalter die Programme anderer Unternehmen zugerechnet, die an
ihm mit mindestens 25 % der Anteile beteiligt sind.
Einer Beteiligung im oben beschriebenen Sinne steht gleich, wenn
– das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines
Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.134
132 Sämtliche Anteile an der Veranstalterin von DSF hält ein Konsortium unter Beteiligung der EM.TV & Merchandising
AG, der KarstadtQuelle AG und ihr nahestehender Unternehmen sowie Dr. Hans-Dieter Cleven von der Taurus TV
GmbH in vorläufiger Insolvenz, einer Tochtergesellschaft der insolventen Kirch Media GmbH & Co. KGaA (Beschluss
der KEK vom 13. 05. 2003 i. S. DSF, Az.: KEK 179).
133 Vgl. Beschluss der KEK vom 11. 03. 2003 i. S. Premiere, Az.: KEK 166.
134 Nach dieser Vorschrift erfolgte z. B. die Zurechnung der Programme GoldStar TV und Heimatkanal zu Premiere
im Verfahren Az.: KEK 148, III 2.1.2.
80
Bundesweites Fernsehen
Veranstaltergruppe
zuzurechnende Programme
RTL Group
RTL, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv
ProSiebenSAT.1 Media AG
SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24, NEUN LIVE, Junior
Tele-München-Gruppe
RTL II, Tele 5, Junior, DSF
EM.TV & Merchandising AG
RTL II, Tele 5, Junior, DSF
Vivendi Universal
13th Street, Studio Universal, Planet, Sci-Fi Channel1)
AOL Time Warner
n-tv, CNN Deutschland, VIVA, VIVA Plus
Viacom
MTV, MTV 2 Pop
Walt Disney
Super RTL, RTL II, Disney Channel, Fox Kids
Premiere
Premiere (Pay-TV-Programme, Pay-per-View), GoldStar TV, Heimatkanal, Beate Uhse TV
1) ab 01. 09. 2003 auf Sendung
Tabelle II-5: Zurechnung von Programmen
Nach diesen Kriterien wird von der KEK die Zurechnung von Programmen vorgenommen, die in
Tabelle II-5 wiedergegeben und – soweit von einer Veranstaltergruppierung gesprochen werden
kann – einer solchen zugeordnet werden. Mehrfachnennungen sind möglich. Aufgeführt werden
nur derzeit auf Sendung befindliche Programme.
Die wechselseitige Zurechnung der über die Pay-TV-Plattform von Premiere verbreiteten Programme Premiere, GoldStar TV, Heimatkanal und Beate Uhse TV ergibt sich aus der Möglichkeit
der inhaltlichen Einflussnahme, die der Plattformvertrag der Plattformbetreiberin einräumt.135
Die Besonderheit dieser „Gruppierung“ liegt in der Rolle von Premiere als Betreiberin einer technischen sowie Programm- und Vermarktungsplattform für Pay-TV. Premiere wird daher nicht an
dieser Stelle als Veranstaltergruppierung, sondern in Kapitel II 2.7 (Technische und administrative
Dienstleistungen für digitales und Pay-TV) in ihrer diesbezüglichen Funktion behandelt.
Die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH veranstaltet im bundesweiten
Fernsehen ca. 21 Stunden Programm im Rahmen des Programms von VOX und Fensterprogramme
als „unabhängiger Dritter“ im Rahmen des Programms von RTL und SAT.1. DCTP ist zudem zu
50 % an der Veranstalterin von XXP Das Informations-Programm, der XXP TV Das Metropolenprogramm GbR, beteiligt. Sofern man dies bereits für die Konstruktion einer Veranstaltergruppierung genügen lassen wollte, so wird hier jedoch von einer näheren Darstellung angesichts der
eher geringen Zuschaueranteile dieser Programme abgesehen. Gleiches gilt für die Programme
CNN Deutschland und NBC-GIGA-Show, die der DFA Deutsche Fernsehnachrichtenagentur GmbH
zuzurechnen sind.
Alle weiteren oben unter Kapitel II 1.1 (Tab. II-3) aufgeführten Programme können als unverbunden in dem Sinne angesehen werden, dass sie nach Stand der letzten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung in keiner konzentrationsrechtlich relevanten Beziehung zu einem weiteren
Programmveranstalter stehen.
Das ehemals als KirchGruppe bezeichnete Unternehmensgeflecht unter der Führung von
Dr. Leo Kirch, das neben der RTL Group das bundesweite private Fernsehen dominierte, ist in
dieser Form nicht mehr als Veranstaltergruppierung vorhanden. Die insolvenzbedingte Ent135 Zur Zurechnung von GoldStar TV und Heimatkanal zu Premiere vgl. Beschluss der KEK vom 22. 07. 2002, Az.: KEK
148, III 2.1.2., zu Beate Uhse TV vgl. Beschluss der KEK vom 15. 08. 2000, Az.: KEK 086.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
81
flechtung der KirchGruppe, die mit der Stellung des Insolvenzantrags für die Kirch Media GmbH &
Co. KGaA am 08. 04. 2002 ihren Anfang nahm, hat neben konjunkturellen und möglicherweise
weiteren strukturellen Faktoren die wirtschaftliche Entwicklung im Fernsehbereich mit beeinflusst
(siehe auch Kapitel II 1.1 Bundesweites Fernsehen – Programmangebot). Der KirchGruppe waren
zum Zeitpunkt dieses ersten Insolvenzantrags sechs frei empfangbare und eine Vielzahl von
Pay-TV-Programmen zuzurechnen gewesen.136 Sie hatte damit die weiteste Ausdehnung in ihrer
Entwicklung erreicht (siehe Abb. II-3). Das Insolvenzverfahren über die Kirch Media GmbH & Co.
KGaA wurde am 14. 06. 2002 eröffnet, die weiteren Konzern-Obergesellschaften folgten: Über
das Vermögen der Kirch Pay TV GmbH & Co. KGaA wurde am 01. 08. 2002 das Insolvenzverfahren
eröffnet, über das der Taurus Holding GmbH & Co. KG am 13. 09. 2002 und über das der Kirch
Beteiligungs GmbH & Co. KG am 24. 10. 2002.
Die meisten Veranstalterbeteiligungen hat die KirchGruppe mittlerweile veräußert. Die von der
Kirch Media GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG
in Höhe von 71,98 % wurden von der Saban Capital Group erworben. Die Beteiligung am Veranstalter des Pay-TV-Programms Premiere übernahmen mehrheitlich Investmentgesellschaften
der Permira-Gruppe. Die Veranstalterin von DSF wurde mehrheitlich von einem Konsortium von
EM.TV & Merchandising AG und KarstadtQuelle AG erworben. Die Anteile an den zuvor als
Gemeinschaftsunternehmen betriebenen Sendern GoldStar TV und Discovery Channel gingen an
die jeweiligen Partner, Gottfried Zmeck bzw. Discovery Germany L. L. C.; Gleiches ist für die bislang
als Gemeinschaftsunternehmen mit der EM.TV & Merchandising AG geführte Veranstalterin von
Junior beabsichtigt.137
Die derzeit noch gehaltenen Veranstalterbeteiligungen der Kirch Media GmbH & Co. KGaA
(Junior) und der Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG (CLASSICA) sind einander nicht mehr wechselseitig zuzurechnen; der Zurechnungszusammenhang zur Dachgesellschaft Taurus Holding GmbH &
Co. KG ist unterbrochen. Die sowohl bei der Kirch Media GmbH & Co. KGaA als auch bei der Kirch
Beteiligungs GmbH & Co. KG zunächst angeordnete Form der Insolvenz in Eigenverwaltung, die
den insolventen Gesellschaften die Möglichkeit einräumte, die Stimmrechte bei ihren Tochtergesellschaften auszuüben,138 wurde mittlerweile aufgehoben. Die Gesellschafterrechte der
KirchMedia und der KirchBeteiligung übt nunmehr der jeweilige Insolvenzverwalter aus. Mit
dem Anteilsbesitz der Taurus Holding an der KirchMedia und der KirchBeteiligung sind demnach
gegenwärtig keine Einflussmöglichkeiten verbunden. Gleiches gilt für die weiteren Gesellschafter
der KirchMedia, die Tresfinance S. A. (Fininvest S. p. A.), Mediaset Investment S. A. R. L., Kingdom
5-KR-98 Ltd. (Prinz AL Waleed), Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L. P., Capital Research
and Management Funds, Thomas Kirch, REWE-Beteiligungs-Holding National GmbH und News
German Television Holding GmbH (News Corporation Ltd.).
Als neue Marktteilnehmer treten infolge der Insolvenz der KirchGruppe die Saban Capital
Group, die Permira-Gruppe und die KarstadtQuelle AG auf; andere, bereits an Veranstaltern beteiligte Unternehmen konnten ihr Engagement im Fernsehbereich ausweiten. Dies gilt vor allem
für die EM.TV & Merchandising AG.
Neben den genannten Veranstalterbeteiligungen verfügte die KirchGruppe u. a. über die
größte Bibliothek an Fiction-Rechten, lukrative Sportrechte (u. a. für die 1. Fußball-Bundesliga
sowie die Fußball-EM und -WM), ein Netzwerk von Ballungsraumsendern und Beteiligungen an
zahlreichen TV-Produktionsunternehmen und beherrschte die Zugangs- und Decodertechnologie
136 Allein Premiere verfügt über 17 Sendelizenzen, 12 Lizenzen wurden im September 2003 davon genutzt.
137 Verfahren Az.: KEK 169.
138 Vgl. Beschluss der KEK vom 22. 07. 2002 i. S. GoldStar TV, Az.: KEK 148.
50
NEUN LIVE
Fernsehen GmbH &
Co. KG
NEUN LIVE
100
EUVIA Media AG &
Co. KG
48,4
Junior.TV GmbH &
Co. KG
K-toon/Junior
50
100
8,33
20,87
2,28
5,71
9,04
9,04
2,48
2,48
59
(durchgerechnet u. aufgerundet)
41
41
100
(durchgerechnet u.aufgerundet)
Gesamtkapital:
APF Aktuelle
Presse-Fernsehen
GmbH & Co. KG
98,7
Axel Springer
Verlag AG/APF
100
100
40,05
Print
Beteiligungs
GmbH
Kirch Media
Beteiligungs
GmbH & Co.
KG
Kirch Media
Beteiligungs
Verwaltungs
GmbH
100 (Z)
SAT.1 Satelliten
Fernsehen GmbH
SAT.1
100
N24 Gesellschaft für
Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH
N24
100
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
Kabel 1
100
ProSiebenSAT.1 Media AG
The News Corporation Ltd.
Capital Research
Lehman Brothers
Kingdom Holdings (Prinz Al
Waleed)
ProSieben
Television GmbH
ProSieben
(E)
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Gottfried Zmeck
50
Discovery
Germany L.L.C.
50
Discovery Channel
Betriebs GmbH
Discovery
Channel
Stand: 04/2002 Quelle: KEK
E: Zurechnung aufgrund vergleichbaren
Einflusses nach § 28 Abs. 2 Satz 2
Ziff. 2 RStV
Beate Uhse TV
GmbH
50
GoldStar TV
GmbH & Co. KG
PREMIERE Medien
GmbH & Co. KG
50
100
MultiChannel
GmbH
22,03
22,03
100 (Z)
BSkyB Germany
GmbH & Co. KG
Kirch PayTV GmbH & Co.
KGaA
Komplementäre
37,6 (Z)
BSkyB British Sky
Broadcasting Group plc.
Kommanditaktionäre
GoldStar TV
25
69,75
69,75
2,69
2,4
3,12
Premiere
75
Canal+
Beteiligungs- und
Verwaltungsgesellschaft mbH
100
PayTV Rechtehandels GmbH &
Co. KG
100
PayCo Holding
GmbH & Co.
KG
Beate Uhse TV
100
Veranstalter, dessen
Programm der KirchGruppe
zuzurechnen ist
Unitel Film- und
Fernsehproduktions
GmbH & Co. KG
CLASSICA
100
Art Beteiligungs
GmbH
100
Kirch Beteiligungs GmbH &
Co. KG
100
Taurus Holding GmbH &
Co. KG
Komplementär: Leo Kirch
Kommanditist: Kirch Stiftung
100
16,5 %
88,5 %
52,5 %
Axel Springer Verlag AG 11,5 % Axel Springer Verlag AG 11,5 % Axel Springer Verlag AG 11,5 %
72 % Streubesitz
0 % Streubesitz
Streubesitz
36 %
71,98 Kirch Media GmbH & Co. KGaA Kirch Media GmbH & Co. KGaA Kirch Media GmbH & Co. KGaA
Vorzugsaktien:
59
Media 1
Beteiligungs GmbH
SAT.1 Beteiligungs
GmbH
(durchgerechnet u. aufgerundet)
1,22
26,8
72,62
3 Stückaktien
News German Television
Holding GmbH
Stammaktien:
PKS GmbH
100
CON Medien
Beteiligungs GmbH
100
Taurus TV GmbH
100
Kirch Media GmbH & Co.
KGaA
Komplementär: Kirch Media
Beteiligungs GmbH & Co. KG
10,71
9,04
2,48
2,93
Stimmrechte
Anteile
Kommanditaktionäre
23,91
9,04
2,48
6,54
Stimmrechte
Anteile
Abbildung II-3: Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der KirchGruppe vor der Insolvenz (April 2002)
48,6
EM.TV &
DSF Deutsches
SportFernsehen
GmbH
DSF
%, HSN 46,66 %)
H.O.T. Networks
AG (Georg Kofler 26,67
Merchandising AG
26,67
Thomas Kirch
Tresfinance S.A. (Fininvest
S.p.A., Silvio Berlusconi)
Mediaset Investment S.a.r.l.
(Silvio Berlusconi)
REWE-Beteiligungs-Holding
National GmbH
82
Bundesweites Fernsehen
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
83
für Pay-TV. Der (Teil-)Rückzug der KirchGruppe aus diesen Geschäftsbereichen hatte erhebliche
Auswirkungen auf die Struktur der entsprechenden medienrelevanten verwandten Märkte (siehe
zu den einzelnen Märkten Kapitel II 2). Einen Überblick über die ehemals von der KirchGruppe
ausgeübten Aktivitäten im Medienbereich und deren Veräußerung bzw. Beendigung gibt die
Abbildung II-4.
Zuschauer
Leser / Hörer / Online-Nutzer
Technische Dienstleistungen im
digitalen Fernsehen
- Playout-Center
- Digital-Analog-Umsetzung/
Multiplexing
- Conditional-Access-System
- Abonnentenverwaltung
- Anwendungsprogramme (z. B. EPG)
- BetaResearch
- BetaDigital
Werbezeitenvermarktung
Digitale
Programmplattform
Zusammenstellung
von Programmpaketen, Vermarktung
- SevenOne Media
(Vermarktung von nicht zur KirchGruppe gehörigen Sendern beendet)
S
Y
N
E
R
G
I
E
N
Axel Springer
AG
Zeitungen
Zeitschriften
Hörfunk- und
TV-Beteiligungen
Bundesweite Programmveranstaltung Ballungsraumfernsehen
Free-TV
U
N
D
tv.berlin
SAT.1
DSF
ProSieben
Kabel 1
N24
NEUN LIVE
tv.münchen
(z. T.)
Hamburg 1
Pay-TV
Premiere
Junior/K-toon
CLASSICA
Discovery
GoldStar TV
Rahmenprogrammzulieferung
für weitere Ballungsraumsender
Mediendienste
Sonnenklar TV
Rechtehandel, z.B.
- BETA-Film
- Taurus Lizenz
- Pay-TV
Rechtehandel
- KirchSport AG, CH
(ehemals Prisma AG
und CWL)
- ISPR
C
R
O
S
S
P
R
O
M
O
T
I
O
N
SevenOne
Intermedia
GmbH
(vormals Kirch
Intermedia)
Aktivitäten im
MultimediaBereich
Sport 1 GmbH
Online Sportportal
Programminhalte, z. B.
Fictionrechte - TV- und Filmproduzenten
u. a.
- Janus Grundy Productions
- NDF GmbH
- KirchMedia Entertainment
- Constantin Film
GmbH
- Plazamedia
Rechte an Nachrichtenmaterial
- ddp
Vermarktungsrechte
- Formel-1-Holding
SLEC
Beteiligung verkauft, Tätigkeit
beendet
Verkauf geplant
Stand: 07/2003
Quelle: KEK
Abbildung II-4: Horizontale, vertikale und diagonale Verflechtungen der ehemaligen KirchGruppe in der Auflösung
84
Bundesweites Fernsehen
Struktur und Entwicklung der oben in Tabelle II-5 bezeichneten einzelnen Veranstaltergruppen
werden im Folgenden näher dargestellt. Zusätzlich wird auf Rupert Murdoch und Silvio Berlusconi
und die jeweils von ihnen geführten Medienunternehmen eingegangen. Beide Unternehmensgruppen halten zwar zur Zeit keine maßgeblichen Veranstalterbeteiligungen im bundesweiten
privaten Fernsehen; sie sind aber als potenzielle Marktteilnehmer und in ihrer Bedeutung für die
Medienpolitik und die Medienbranche generell von Interesse.
1.2.1
Bertelsmann AG/RTL Group
Die Bertelsmann AG erwirtschaftete im Jahr 2002 einen Umsatz von 18,3 Mrd. Euro und zählt zu
den weltweit größten Medienkonzernen. Der Konzern versteht sich als internationales Unternehmen; mehr als zwei Drittel der Umsätze wurden außerhalb Deutschlands generiert.
Verbunden mit einem Wechsel an der Führungsspitze des Konzerns kam es im Jahr 2002 zu
einem Wechsel in der Unternehmensstrategie. Unter dem seit 1998 amtierenden Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff sollte der Konzern zu einem „maßgeblich von TV und Internet
getriebenen Medien- und Entertainmentkonzern“ geformt werden.139 Anfang des Jahres 2002
hatte die Bertelsmann AG unter Thomas Middelhoff ein angelsächsisch geprägtes Führungsmodell
eingeführt, bei dem ein Chief Operating Officer (COO) unternehmensübergreifend maßgeblich auf
das Tagesgeschäft des Konzerns Einfluss nehmen konnte. Hierdurch war das die Bertelsmann AG
bislang prägende Prinzip der Dezentralität durchbrochen und den Vorständen der einzelnen
Unternehmensbereiche ein Teil ihrer Aufgaben, vor allem was die Kooperation verschiedener
Bereiche des Konzerns betrifft, entzogen worden.140
Im Juli 2002 wurde Thomas Middelhoff von Gunter Thielen, bis dahin u. a. Vorsitzender der
Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft und Präsident der Bertelsmann Stiftung, abgelöst. Als Grund
für den Wechsel wurden u. a. die unterschiedlichen Auffassungen über die künftige Strategie
der Bertelsmann AG benannt.141 Der von Gunter Thielen vertretene Kurs soll „größeren unternehmerischen Freiraum durch die Stärkung dezentraler Strukturen“ mit sich bringen.142 Das Amt
des Chief Operating Officer wurde wieder abgeschafft.143 Investitionen im Bereich des Internets
wurden zurückgefahren. Das Unternehmen trennte sich u. a. vom Online-Buchhandel BOL in
Deutschland, Österreich und der Schweiz und reduzierte seine Beteiligung am Internetdienstleister Pixelpark von 60,3 % auf 20 %. Bereits zuvor waren Beteiligungen am Netzwerk- und Servicedienstleister mediaWays und – als Folge kartellrechtlicher Auflagen im Fusionsverfahren AOL/
Time Warner144 – am Internet Service Provider AOL Europe aufgegeben worden. Konzernchef
Thielen äußerte in der Presse, er betrachte das Internet vorwiegend als Vertriebskanal und nicht
mehr als eigenes Geschäft.145
Erklärtes Ziel der Bertelsmann AG ist es, Synergiepotenziale innerhalb des Konzerns auszuschöpfen. Als Beispiel für die erfolgreiche Schaffung von Synergien nannte das Unternehmen das
von FremantleMedia produzierte TV-Format „Pop Idol“ (in Deutschland: „Deutschland sucht den
Superstar“), bei dem Nachwuchssänger gecastet werden. Die Gewinner des Castings werden
von BMG vermarktet und das Format von zahlreichen RTL-Sendern in Europa übernommen.146
139
140
141
142
143
144
145
146
So Thomas Middelhoff, zitiert in: Financial Times Deutschland vom 05. 02. 2002.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 05. 02. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der Bertelsmann AG vom 28. 07. 2002.
So Gunter Thielen, zitiert in: epd medien vom 03. 08. 2002.
Vgl. epd medien vom 10. 08. 2002.
Vgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 11. 10. 2000, COMP/M.1845.
Vgl. Die Welt vom 21. 10. 2002.
So Hans Mahr in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. 06. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
85
Als weiteres Beispiel für die Realisierung von Synergien diente die Vermarktung von Elvis Presley
anlässlich seines 25. Todestags in Form von TV- und Hörfunksendungen, Büchern, CDs, Kalendern
und Zeitschriften durch nahezu sämtliche Geschäftsbereiche der Bertelsmann AG. Durch die
„gebündelten Maßnahmen“ wurde nach Unternehmensangaben im Jahr 2002 ein Mehrumsatz
von rund 100 Mio. Euro erwirtschaftet.147
1.2.1.1
Beteiligungsverhältnisse
An der Bertelsmann AG ist zu 57,6 % die Bertelsmann Stiftung beteiligt. Die 1977 von Reinhard
Mohn gegründete Stiftung hat sich zum Ziel gesetzt, gesellschaftliche Probleme aufzugreifen,
exemplarische Lösungsmodelle mit Experten aus Wissenschaft und Praxis zu entwickeln und
diese in ausgewählten Bereichen zu verwirklichen. Ein weiteres Ziel ist die Sicherung der Unternehmenskontinuität der Bertelsmann AG.148 Mit den Kapitalanteilen sind allerdings keine Stimmrechte verbunden; diese, wie auch die Stimmrechte der zu 17,3 % beteiligten Familie Mohn, werden von der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH ausgeübt. Vier der acht Mitglieder des
Gremiums gehören der Familie Mohn an, die übrigen Sitze werden von Aufsichtsrat, Vorstand
und Mitarbeitervertretung der Bertelsmann AG besetzt. Reinhard Mohn verfügte bislang allein
über ein Veto-Recht.149
Weitere Anteile an der Bertelsmann AG hält die Groupe Bruxelles Lambert (GBL). Sie verfügt
über 25,1 % der Kapitalanteile und 25 % der Stimmrechte an der Bertelsmann AG und ist berechtigt, ihren Anteil ab 2005 an die Börse zu bringen. Die Familie Mohn hat in diesem Fall ein
Vorkaufsrecht.150 Die GBL wird ihrerseits über die Schweizer Pargesa Holding und die niederländische Parjointo N. V. gemeinsam von dem belgischen Unternehmer Albert Frère und dem
kanadischen Unternehmer Paul Desmarais beherrscht.151 GBL hält u. a. Unternehmensbeteiligungen in den Bereichen der Versorgungs-, Metall-, Öl- und chemischen Industrie. Sie verfügt über
12,5 % der Stimmrechte an der Suez Lyonnaise des Eaux S. A., die sich als Frankreichs größter
Kabelnetzbetreiber mit 803.000 Abonnenten bezeichnet und mit 37,34 % zweitgrößter Anteilseigner des französischen Fernsehveranstalters M6 nach der RTL Group (47,5 %) ist.152 Darüber
hinaus ist die Suez Lyonnaise des Eaux S. A. über M6 am Pay-TV-Plattformbetreiber TPS beteiligt.153
Die Bertelsmann AG ist nach zweifacher Anteilsaufstockung im Jahr 2001 Hauptanteilseigner
der RTL Group, dem größten Anbieter von Filmen, TV- und Radioprogrammen in Europa. Im Juli
2001 übernahm die Bertelsmann AG von der Groupe Bruxelles Lambert 30 % der Anteile an der
RTL Group im Tausch gegen 25,1 % der Anteile (davon 0,1 % ohne Stimmrechte) an der Bertelsmann AG.154 Pearson plc. schied im Dezember 2001 aus dem Gesellschafterkreis der RTL Group
aus; der 22 %ige Anteil wurde von der Bertelsmann AG für 44 Euro pro Aktie übernommen.155
Die Bertelsmann AG hält nunmehr 52,43 % der Anteile an der RTL Group unmittelbar; über ihre
80 %ige Beteiligung an der BW TV und Film Verwaltungs GmbH hält sie mittelbar weitere 37 %
147
148
149
150
151
152
153
Vgl. Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2002, S. 46.
Vgl. Angaben unter http://www.bertelsmann-stiftung.de.
Vgl. Brief vom Vorstandsvorsitzenden Gunther Thielen an die Mitarbeiter, in: epd medien vom 19. 02. 2003.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. 08. 2002.
Vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 239 ff.
Vgl. Angaben unter http://www.m6.fr.
Seine unmittelbare Beteiligung hat das Unternehmen verkauft, so dass TF1 nunmehr 66 % und M6 34 % an TPS
halten, vgl. Pressemitteilung von M6 vom 18. 07. 2002, Unternehmensangaben unter http://www.tps.fr.
154 Vgl. Beschluss der KEK vom 19. 06. 2001, Az.: KEK 113.
155 Siehe hierzu Beschluss der KEK vom 14. 05. 2002, Az.: KEK 138.
86
Bundesweites Fernsehen
(siehe Abb. II-5). Der schon zuvor aufgrund von vertraglichen Bestimmungen vorhandene
bestimmende Einfluss der Bertelsmann AG über die RTL Group wurde hierdurch gesellschaftsrechtlich verfestigt. Die übrigen 20 % der Anteile an der BW TV und Film Verwaltungs GmbH
werden von der Westdeutsche Allgemeine Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E. Brost &
Groupe
Bruxelles
Lambert S.A.
(GBL), Brüssel
25,1
Bertelsmann
Stiftung
(Reinhard Mohn)
Familie Mohn
57,6
17,3
(davon 0,1 ohne
Stimmrechte)
Westdeutsche
Allgemeine Zeitungs- u.
Verlagsgesellschaft E.
Brost & J. Funke GmbH
& Co. KG (WAZ)
Bertelsmann
AG
80
20
52,43
RTL Group S.A.,
Außenstehende
Aktionäre
Luxemburg
(Eigenbesitz 0,75 %)
9,82
37
BW TV und Film
Verwaltungs
GmbH
100
CLT-UFA
Holding S.A.,
Luxemburg
99,36
Außenstehende
Aktionäre
100
RTL Group
Verwaltungs und
Holding GmbH
CLT-UFA S.A.,
Luxemburg
0,64
95,15
4,85
UFA Film und
Fernseh GmbH,
Köln
50
27,3
8,6
100
49,8
Super RTL
RTL II
VOX
RTL DISNEY
Fernsehen GmbH
& Co. KG
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
VOX Film- und
Fernseh GmbH &
Co. KG
0,3
RTL Television
RTL Television
GmbH
49,9
48,61*
50
BVI Buena Vista International Television
Investments, Inc.
100 (Z)
Walt Disney
Company,
Delaware/USA
Z : Zwischengesellschaften ausgeklammert
DCTP
KG Heinrich Bauer
Entwicklungsgesellschaft
Verlag
31,5 für TV-Programm mbH
n-tv
Verlag Norman
Rentrop
1,6*
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH &
Co. KG
Tele-München
Fernseh-GmbH & Co.
50 (Z) Medienbeteiligung KG
Burda GmbH
Veranstalter, dessen Programm der
RTL Group zuzurechnen ist
49,79
31,5
1,1
CNN/Time Warner
Beteiligungs OHG
* : Die Übertragung des Rentrop-Anteils auf die
RTL Television GmbH ist medienkonzentrationsrechtlich genehmigt, aber nach
Auskunft der RTL Group noch nicht vollzogen
Stand: 07/2003
Quelle: KEK
Abbildung II-5: Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der RTL Group im bundesweiten
Fernsehen
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
87
J. Funke GmbH & Co. KG (WAZ) gehalten. Die WAZ ist vor allem als Verleger von Regional- und
Lokalzeitungen in Nordrhein-Westfalen und Thüringen tätig. Zu ihrem Zeitschriftenportfolio gehören neben Special-Interest-Titeln vor allem Frauen- und Programmzeitschriften. Die Programmzeitschriften Gong plus Bild + Funk, Die Zwei und TV Direkt erreichten im Jahr 2002, basierend auf
den Angaben der IVW, eine durchschnittliche Verkaufsauflage von 2 Mio. Exemplaren, was einem
Anteil von 10,5 % am Programmzeitschriftenmarkt entspricht. Darüber hinaus ist sie zu 30 % am
Veranstalter des landesweiten Programms tv.nrw beteiligt156 und hält zahlreiche Beteiligungen an
lokalen Hörfunkveranstaltern.
Ursprünglich wollte die Bertelsmann AG die insgesamt 9,82 % betragenden Anteile außenstehender Aktionäre an der RTL Group ebenfalls für 44 Euro pro Aktie übernehmen.157 Offenbar
war geplant, das Unternehmen von der Börse zurückzuziehen und dafür Teile der Bertelsmann AG
an die Börse zu bringen. Bereits im Vorfeld eines offiziellen Kaufangebots wurde Widerstand bei
den Minderheitsaktionären laut, die ein ähnliches Angebot, wie es GBL unterbreitet worden war,
verlangten. Der damalige Preis soll weitaus höher gelegen haben.158 Von einem freiwilligen
Kaufangebot an die Minderheitsaktionäre wurde schließlich abgesehen.159 Die seit Juli 2000 an
der Börse notierte RTL Group beantragte das Delisting an der Londoner Börse mit Wirkung zum
31. 12. 2002; die Börsennotierungen in Luxemburg und Brüssel sollen dagegen fortbestehen.160m
1.2.1.2
Unternehmensbereiche der Bertelsmann AG
Der Umsatz der Bertelsmann AG im Geschäftsjahr 2002 betrug 18,3 Mrd. Euro; davon wurden
23 % vom umsatzstärksten Unternehmensbereich, der RTL Group, erwirtschaftet.
RTL Group
Random House
Gruner + Jahr
BMG
Bertelsmann Springer
Arvato
DirectGroup
23,0
10,5
14,8
14,3
3,9
19,3
14,3
Tabelle II-6: Anteil der Unternehmensbereiche am Gesamtumsatz im Jahr 2002 in Prozent
Quelle: Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2002
1.2.1.3
RTL Group
Die RTL Group ging aus der Fusion von CLT-UFA, Pearson Television und AUDIOFINA im April 2000
hervor. Es entstand nach eigener Darstellung der größte Fernseh- und Hörfunkkonzern Europas
mit Beteiligungen an 23 Fernsehsendern und 22 Hörfunkstationen in 8 Ländern.161 Schon die
CLT-UFA162 verfügte über zahlreiche Fernseh- und Hörfunkbeteiligungen in Europa. Diese wurden
durch die Fusion teilweise ausgebaut, vor allem aber die Kapazitäten in der TV-Produktion verstärkt.
Die RTL Group erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2002 einen Gesamtumsatz von 4,4 Mrd. Euro,
nahezu die Hälfte davon in Deutschland. Hauptgeschäftsfelder sind Fernsehen und Inhalteproduktion.
156
157
158
159
160
161
Die WAZ beabsichtigt, ihren Anteil an tv.nrw zu verkaufen; vgl. Pressemitteilung der LfM vom 11. 07. 2003.
Vgl. Pressemitteilung der Bertelsmann AG vom 08. 01. 2002.
Vgl. Handelsblatt vom 20. 03. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der Bertelsmann AG vom 19. 03. 2002.
Vgl. Pressemitteilungen der RTL Group vom 09. 09. 2002 und 26. 09. 2002.
Vgl. Unternehmensangabe unter http://www.rtlgroup.com, Stand 05. 08. 2003; zu der Anzahl der Hörfunkbeteiligungen nach Erkenntnissen der KEK siehe weiter unten.
162 Zur Entstehungsgeschichte der CLT-UFA vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 237 ff.
88
Bundesweites Fernsehen
Fernsehen
Inhalte
Hörfunk
Neue Medien
65,0
25,9
5,3
3,8
Tabelle II-7: Anteil der Geschäftsfelder am Gesamtumsatz der RTL Group 2002 in Prozent
Quelle: Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2002
Fernsehen
Im Januar 2001 verkaufte die RTL Group ihren 5 %igen Anteil an der Premiere Fernsehen GmbH &
Co. KG und zog sich damit aus dem Pay-TV in Deutschland vollständig zurück.163 Im frei empfangbaren Fernsehen hält sie Beteiligungen an den Veranstaltern der Programme RTL, RTL II, Super
RTL und VOX; darüber hinaus erwarb die RTL Television GmbH einen Anteil von 48,61 % an der
Veranstalterin von n-tv, der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG.164 Der Erwerb weiterer
1,6 % der Anteile, die vom Verlag Norman Rentrop gehalten werden, ist medienkonzentrationsrechtlich genehmigt, aber nach Auskunft der RTL Group noch nicht vollzogen. Die EU-Kommission
hat in ihrer Entscheidung zum Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über n-tv durch die RTL Group
und AOL Time Warner festgestellt, dass dies nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der RTL Group im frei empfangbaren Fernsehen in Deutschland führe
und sah auch keine Bedenken bezüglich ihrer Position im Bereich des Rechtehandels.165 Die KEK
konnte ihrerseits nicht feststellen, dass bereits im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs eine
dominierende Stellung der RTL Group gegeben war oder dass eine solche durch den Erwerb begründet würde.166
Der durchschnittliche Zuschaueranteil der der RTL Group zurechenbaren Programme lag bei
den Zuschauern ab 3 Jahren im Jahr 2002 bei insgesamt 24,3 %. Innerhalb der Zielgruppe der
14- bis 49-Jährigen erreichten RTL, RTL II, Super RTL und VOX im Jahr 2002 einen Zuschaueranteil
von 29,8 %.167 Bei RTL Television handelt es sich um das zuschaueranteilsstärkste Programm im
bundesweiten privaten Fernsehen. Die Zuschaueranteile der RTL Group liegen seit September
2002 über denen der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnenden Sender, während zuvor die
KirchGruppe die zuschaueranteilsstärkste Gruppe bildete (siehe Kapitel II 1.1, Abb. II-2).
Innerhalb der Sender der RTL Group generierte die RTL Television GmbH europaweit mit
Abstand den höchsten Umsatz (2000: 1.475 Mio. Euro; dies entspricht 52 % des gesamten Fernsehumsatzes,168 vgl. auch Tab. II-9). Laut Presseberichten erwägen Gesellschafter der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG die Gründung eines „Frauenkanals“, der ausschließlich lateinamerikanische
Seifenopern, so genannte Telenovelas, ausstrahlen soll;169 berichtet wurde auch über Pläne für
einen „Manga-Sender“, der japanische Zeichentrickfilme zeigt, sowie für ein Programm, das sich
an homosexuelle Zuschauer richtet.170 Seit dem 01. 03. 2001 ist der Teleshopping-Sender RTL Shop
auf Sendung. Die RTL Shop GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen der RTL Television GmbH
(55 %), der RTL New Media GmbH (25 %) und der französischen M6 Gruppe (20 %), an der die
163 Vgl. Beschluss der KEK vom 19. 06. 2001 i. S. Premiere, Az.: KEK 121.
164 Vgl. Beschlüsse der KEK i. S. n-tv vom 12. 11. 2002 und 11. 03. 2003, Az.: KEK 156-1 und -2, sowie vom 08. 04. 2003,
Az.: KEK 167/172/176.
165 Vgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 05. 11. 2002, COMP/M.2996 – RTL/CNN/TIME WARNER/N-TV, Rn. 14.m
166 Vgl. Beschlüsse der KEKi. S. n-tv vom 12. 11. 2002 und 11. 03. 2003, Az.: KEK 156-1 und -2.
167 Laut medien aktuell vom 06. 01. 2003; Zuschaueranteile ohne Berücksichtigung von n-tv; dazu siehe Kapitel II 1.2.5
AOL Time Warner.
168 Vgl. Geschäftsbericht 2000 der RTL Group.
169 Vgl. Handelsblatt vom 26. 07. 2002.
170 Vgl. Financial Times Deutschland vom 22. 08. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
89
RTL Group maßgeblich beteiligt ist,171 veranstaltet Teleshopping-Fenster für RTL, RTL II, VOX, n-tv
und ONYX TV.
Hörfunk
Die RTL Group ist nach eigenen Angaben europaweit an 22 Radiosendern beteiligt. Der Großteil
dieser Hörfunkbeteiligungen liegt in der Bundesrepublik Deutschland (siehe auch Kapitel II
2.12.2.1). Darunter befinden sich zahlreiche Radiobeteiligungen, die die RTL Group von der AVEGruppe (Holtzbrinck) erworben hat. Bereits vor dem Erwerb dieser Sender war sie im deutschen
Markt laut Bertelsmann AG die umsatzstärkste Radiogruppe.172 Die Hörfunkbeteiligungen der
RTL Group werden größtenteils von der RTL Radio Deutschland GmbH gehalten. Die Übernahme der AVE-Hörfunkbeteiligungen wurde mit Beschluss vom 16. 12. 2002 kartellrechtlich genehmigt.173 Das Bundeskartellamt sah darin keine Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung
der RTL Group auf dem Hörfunkwerbemarkt in den jeweiligen Kernsendegebieten begründet.
Im Rahmen des kartellrechtlichen Prüfverfahrens nahm die RTL Group aufgrund von Bedenken im
Hinblick auf die Sender Radio Regenbogen (Radio Regenbogen Hörfunk in Baden GmbH & Co. KG,
Mannheim) und bigFM (big FM Hörfunk in Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Mannheim)
zunächst davon Abstand, die direkten und indirekten Beteiligungen an diesen Radiosendern zu
erwerben.174 Darüber hinaus hat sie bzw. ihre Tochterfirma Ufa Film- und Fernseh GmbH zur
Ausräumung fusionskontrollrechtlicher Bedenken ihre 30 %ige Beteiligung an der Neue Berliner
Rundfunk GmbH & Co. KG („Berliner Rundfunk 91!4“) und an deren Komplementärin an die übrigen
Gesellschafter veräußert.175 Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts erreichten im Verbreitungsgebiet Berlin-Brandenburg die Sender Berliner Rundfunk, BB Radio (RTL-Beteiligung
40 %) und 104,6 RTL (RTL Alleingesellschafter) im Jahr 2001 zusammen einen Werbemarktanteil
von 40,5 % (Mittelwert). Der (mittlere) Werbemarktanteil von BB Radio und 104,6 RTL allein lag
bei 26,7 % und blieb damit unterhalb der Schwelle des § 19 Absatz 3 Satz 1 GWB, ab der eine
marktbeherrschende Stellung vermutet wird.
Eine weitere Expansion im Hörfunkmarkt ist beabsichtigt; zudem sollen die Synergiepotenziale
zwischen den Hörfunksendern besser genutzt werden. Aus dem Syndikationsmarkt hat sich die
RTL Group dagegen im Jahr 2002 mit dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung am FM Radio Network, Augsburg, zurückgezogen. Zuvor sah sich die RTL Group als führend im deutschsprachigen
Syndikationsmarkt an und belieferte nach eigenen Angaben 100 Sender mit Infotainment-,
Unterhaltungs- und Sportformaten.176
TV-Produktion
Die RTL Group produziert nach eigenen Angaben jährlich mehr als 9.000 Programmstunden in
39 Ländern.177 Sie wird von der Bertelsmann AG als größter TV-Produzent außerhalb von Hollywood bezeichnet.178 Durch die Fusion mit Pearson TV konnte die Stellung der ohnehin schon über
die UFA- und Trebitsch-Gruppe stark im Markt für TV-Produktion vertretenen RTL Group noch
weiter ausgebaut werden (siehe auch Kapitel II 2.1.3, Tab. II-38). Pearson TV wurde im September
2001 in FremantleMedia Ltd. umfirmiert und zählt zu den weltweit größten Produzenten von
171
172
173
174
175
176
177
178
Die RTL Group hält 47,5 % laut Geschäftsbericht 2002.
Vgl. Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2000/2001, S. 30.
Vgl. Beschluss des Bundeskartellamts vom 16. 12. 2002, Az.: B6-119/02.
Vgl. Beschluss, B6-119/02, Tz. 15. Siehe hierzu aber Kap. II 2.12.2.1.
Vgl. Beschluss, B6-119/02, Tz. 16.
Vgl. Geschäftsbericht der RTL Group 2001, S. 45.
Vgl. unter http://www.rtlgroup.com.
Vgl. Pressemitteilung der Bertelsmann AG vom 24. 12. 2001.
90
Bundesweites Fernsehen
Fernseh- und Unterhaltungsprogrammen. In Deutschland ist Fremantle u. a. über die Fremantle
(Deutschland) Fernsehproduktions GmbH, die Grundy Light Entertainment GmbH (ehemals
Pearson Television GmbH) und Janus Grundy Television GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen
mit der zur – mittlerweile insolventen – Kirch Media GmbH & Co. KGaA gehörigen Taurus Produktion GmbH, vertreten. Zum Portfolio der UFA-Guppe an populären Programmangeboten gehören z. B. Daily Soaps („Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“, „Verbotene Liebe“), Serien („Balko“,
„Girlfriends“, „Edel & Stark“), Reihen („Ein starkes Team“, „Bella Block“), Quiz- und Spielshows
(„Das Quiz mit Jörg Pilawa“, „Herzblatt“) und TV-Movies („Der Tunnel“, „Toter Mann“). Unter den
Auftraggebern finden sich neben Sendern der RTL Group auch ARD und ZDF sowie SAT.1 und
Kabel 1. Die Trebitsch-Gruppe hat nach eigenen Angaben ein jährliches Produktionsvolumen
von 65–70 Programmstunden und ist im Lizenzhandel mit mehr als 150 Titeln auf dem Markt.179
Im Non-Fiction-Bereich ist die Trebitsch-Gruppe mit der Reihe „Wunderbare Welt“ vertreten und
vertreibt die Rechte an National-Geographic-Produktionen. Internationale Beteiligungen der
RTL Group an Produktionsunternehmen bestehen an Thames Television und Alomo Talkback
Productions in Großbritannien, an Holland Media House in den Niederlanden, Delux Production
in Luxemburg und Grundy in Australien (jeweils 100 %).180
Verschiedene Marktstudien kamen zu dem Ergebnis, dass die RTL Group im Bereich der TVProduktion in Deutschland führend ist (siehe Kap. II 2.1.3.2).181
Fiction-Rechtehandel
Die RTL Group bezeichnet sich als größten unabhängigen Rechtehändler außerhalb der USA mit
einem Rechtestock von 17.500 Stunden.182 Die Rechtehandelsunternehmen Fremantle International Distribution und CLT-UFA International wurden unter dem Dach der FremantleMedia
Enterprises Ltd. zusammengeführt. Während die Fremantle International Distibution Programmrechte weltweit vertreibt, ist die CLT-UFA die operative Geschäftseinheit für den Fiction-Rechtehandel, die über Akquisition, Co-Finanzierung und Co-Produktion Rechte beschafft und über eine
eigene Vertriebsstruktur weltweit mit Schwerpunkt Europa vertreibt. Die Fremantle Licensing Ltd.
ist im Bereich Merchandising und Home Entertainment tätig, wozu auch die Unternehmenssparte
Universum Film (ehemals BMG Video) gehört. Neu gegründet wurde die Gesellschaft FremantleMedia Music TV, die für die Vermarktung der „Idols“- („Superstar“-) Marke und die Entwicklung
neuer Musik-Programmformate zuständig ist.
Nach Presseberichten wurden etwaige Pläne, in Konkurrenz zur ehemaligen KirchGruppe
eine zentrale Filmeinkaufseinheit zu schaffen, die europaweit die Sender der RTL Group mit Programmen versorgen sollte,183 zu Gunsten größerer Flexibilität wieder aufgegeben.184 Die Sender
kaufen weiterhin ihr Programm selbst ein, z. T. über Zwischenhändler. Allein RTL kauft nach einer
Angabe aus dem Jahr 2001 jährlich für 500 Mio. DM Filmrechte ein.185 Die RTL Group hat sich
179 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.trebitsch.de.
180 Die Bertelsmann AG ist des Weiteren über ihre Beteiligung an der Gruner + Jahr AG & Co. (74,9 %) an deren
25 %igen Tochtergesellschaften I & U Information & Unterhaltung TV Produktion GmbH („stern TV“) und der G + J
Funk- und Fernsehproduktion GmbH & Co. KG (Wirtschaftsmagazin „bizz“) beteiligt. Der Verkauf der Beteiligung
an der I & U Information & Unterhaltung TV Produktion GmbH war zum 30. 06. 2003 vorgesehen.
181 Vgl. Ulrich Pätzold, Horst Röper, Fernsehproduktionsvolumen 1998 bis 2000, in: Media Perspektiven 1/2003, S. 26;
HMR International, Fernsehmarkt Deutschland: Strukturen der TV Produktion, Köln 2001, S. 102; Europäische
Audiovisuelle Informationsstelle, Jahrbuch 2002, Bd. 5, Straßburg 2002, S. 82.
182 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.rtlgroup.com; gemeint ist vermutlich die gesellschaftsrechtliche
Unabhängigkeit von den Hollywood Major Studios.
183 Vgl. Lutz Meier, RTL Group plant Offensive beim Filmeinkauf, in: Financial Times Deutschland vom 07. 03. 2001.m
184 Vgl. Financial Times Deutschland vom 16. 04. 2002.
185 Vgl. Financial Times Deutschland vom 07. 03. 2001.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
91
über Output-Deals und Paketverträge mit Hollywood Studios den Zugriff auf Programmrechte
gesichert. Mit der Constantin Film AG besteht eine Kooperationsvereinbarung, wonach die
Constantin Film AG die Kinoauswertung der von der RTL Group erworbenen Filmrechte übernimmt.186
Sportrechtehandel
Im Bereich des Sportrechtehandels ist die RTL Group durch ihre Beteiligung (46,4 %) an der
SPORTFIVE S. A. international vertreten (siehe auch Kap. II 2.3.2.3). Die an der Pariser Börse notierte
SPORTFIVE S. A. verfügt über 20 Tochtergesellschaften in 13 Ländern und besitzt die Fernsehund Marketingrechte an über 320 Fußballclubs und 40 nationalen Verbänden sowie an weiteren
Sportarten wie Basketball, Rugby, Handball und Tennis. Ein Schwerpunkt der Vermarktungsaktivitäten lag im Jahr 2002 bei der weltweiten Vermarktung der Übertragungsrechte für 160
der 200 Qualifikationsspiele zur Fußball-EM 2004.187 In Deutschland ist die SPORTFIVE S. A. durch
die SPORTFIVE GmbH, vormals UFA SPORTS, präsent. SPORTFIVE verfolgt das Konzept der
Gesamtvermarktung, das – mit Ausnahme der TV-Rechte – u. a. mit den Fußball-Bundesligisten
Hertha BSC, Borussia Dortmund und dem HSV umgesetzt wird. Im Boxsport betreibt SPORTFIVE
die Vermarktung von Vitali und Wladimir Klitschko.188
SPORTFIVE entstand durch den gemeinsamen Kontrollerwerb der RTL Group und der Groupe
Canal+ (Vivendi Universal) über die Sportrechteagentur Groupe Jean-Claude Darmon, in welche
die Unternehmen ihre Sportrechteagenturen UFA Sports und Sport+ einbrachten. Die EU-Kommission konnte auch keine signifikante Verstärkung der starken Stellung der Fernsehsender
Canal+ und derjenigen der RTL Group in den nachgelagerten Märkten für Pay-TV und Free-TV
feststellen. Negative Auswirkungen im vorgelagerten Rechtemarkt seien u. a. wegen des starken
Konkurrenzdrucks durch andere Sportrechtehändler wie TEAM, KirchMedia und die EBU sowie
aufgrund der geringen Marktzutrittsschranken ausgeschlossen.189
Der Sender RTL besitzt die Free-TV-Übertragungsrechte für die Formel 1 bis 2007190 sowie für
den Weltcup im Skispringen bis 2006/2007 und die Skiflug-WM bis 2008.191 Für die Übertragungsrechte der Champions League, die RTL bis 2003 innehatte, hat das Unternehmen kein erneutes
Angebot abgegeben (siehe Kapitel II 2.3 Sportrechte).
Internet-Aktivitäten
In Deutschland bündelt die RTL New Media GmbH, Köln, die mit der Marke „RTL“ verbundenen
Internet-Aktivitäten. Unter der Markenbezeichnung „RTL World“ werden die verschiedenen
deutschen Online-Angebote, interaktiven Fernsehangebote und weiteren digitalen Aktivitäten
der RTL Group zusammengefasst. Mit ihrer Tochterfirma RTL NET GmbH tritt die RTL New Media
GmbH auch als Internet Service Provider (Internetzugangsanbieter, ISP) auf, der unter dem Namen
RTL World den Zugang zum Internet über einen Call-by-Call-Tarif ermöglicht. Zudem gestaltet
auch der Nachrichtensender n-tv das Online-Angebot n-tv online.
Eine Vielzahl von marktforscherischen Untersuchungen zum Online-Bereich zeigt, dass die
RTL Group mit ihren unter RTL World zusammengefassten Angeboten und mit n-tv online bei der
186
187
188
189
Vgl. Financial Times Deutschland vom 07. 09. 2001.
Vgl. Geschäftsbericht der RTL Group 2002, S. 37.
Vgl. unter http://www.sportfive.de.
Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 13. 11. 2001 in der Sache COMP/M.2483 – Group Canal+/RTL/
GJCD, IP/01/1579.
190 Vgl. Handelsblatt vom 27. 02. 2003.
191 Vgl. Frankfurter Rundschau vom 08. 09. 2002.
92
Bundesweites Fernsehen
Realisierung ihres Ziels erfolgreich ist, die über ihre Fernsehsender beim Zuschauer eingeführten
Markennamen RTL und n-tv ins Internet zu transferieren. Der Erfolg der Online-Angebote beruht
wesentlich auf der großen Anziehungskraft, die von Komplementärangeboten zu Fernsehprogrammen und zu Fernsehserien wie beispielsweise „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“, „Big Brother“,
Nachrichtensendungen und Sportübertragungen (z. B. Formel 1) ausgehen. Die Quiz-Show „Wer
wird Millionär“ läuft derzeit in drei Varianten auf der Website www.rtl.de; u. a. besteht die Möglichkeit, „live“ während der Sendung im Internet mitzuspielen (siehe auch Kapitel II 2.13 OnlineMedien).
Sonstige Geschäftsfelder
Zur RTL Group gehören u. a. die technischen Dienstleister Cologne Broadcasting Center (CBC),
Köln, und Broadcasting Center Europe (BCE), Luxemburg. Sie ist darüber hinaus am Unternehmen
European News Exchange (ENEX) zu 69,3 % beteiligt, das ein Netzwerk für den Austausch von
Nachrichten unter den als Partner angeschlossenen Sendern betreibt.192 Ziel ist es, Ressourcen
gemeinsam zu nutzen und Großereignisse abzudecken.193 ENEX zählt derzeit 28 Mitglieder, darunter neben zahlreichen Sendern der Senderfamilie auch CBS und Sky News.
Im Werbemarkt verfügt die RTL Group über einen Anteil am gesamten Bruttowerbeumsatz
2002 von 41,90 % und liegt damit hinter den Sendern der KirchMedia, auf die 48,55 % des GesamtBruttowerbeumsatzes entfallen. RTL war mit einem Anteil von 29,43 % mit Abstand der größte
Werbeträger vor ProSieben und SAT.1 (siehe Kapitel II 2.6 Werbemarkt).
Die RTL Group betreibt zusammen mit der ProSiebenSAT.1 Media AG das Gemeinschaftsunternehmen VG Media. Dabei handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die im
Wesentlichen für Radio- und Hörfunkunternehmen Urheber- und Leistungsschutzrechte an der
Kabelweitersendung nach § 20 b Urheberrechtsgesetz wahrnimmt. Das Vorhaben wurde von der
EU-Kommission freigegeben, da der gesetzliche Wahrnehmungszwang (§ 6 Wahrnehmungsgesetz) VG Media verpflichtet, auf Verlangen jedes Urheber- und Leistungsschutzberechtigten für
diesen tätig zu werden, und eine Abschottung des Marktes demnach nicht zu erwarten sei.194m
Internationale Entwicklung
Die RTL Group ist in einer Vielzahl von Medienmärkten in Europa und darüber hinaus u. a. in
Australien und Nordamerika aktiv. Gemäß ihrem Prinzip „global denken und lokal agieren“
stimmt sie Inhalte und Senderprofile auf die jeweiligen Zielregionen ab.195 Zugleich sollen aber
auch grenzübergreifende Synergien geschaffen196 und das Zusammenwachsen innerhalb der
RTL Group durch den Austausch von Führungskräften über Landesgrenzen hinweg gefördert
werden. Die RTL Group hat es sich zum Ziel gesetzt, ihr Fernseh-, Radio- und Content-Portfolio in
den wichtigsten europäischen Märkten weiter zu entwickeln. Als nicht zum Kerngeschäft gehörig
angesehene oder weniger profitable Beteiligungen, wie z. B. die Hörfunksender in Großbritannien,
Irland und Schweden, wurden hingegen veräußert.197 Eine Übersicht über die Beteiligungen der
RTL Group außerhalb Deutschlands gibt Tabelle II-8. Nicht aufgeführt sind die zahlreichen Tochter-
192
193
194
195
Vgl. Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2001, S. 95.
Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.enex.lu.
Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 21. 05. 2002, COMP/M. 2723 – RTL/ProSiebenSAT.1/VG Media.m
Vgl. Insa Sjurts, Strategien der Medienbranche, 2. Aufl., Wiesbaden 2002, S. 301, unter Verweis auf den Geschäftsbericht 2000 der RTL Group, S. 44.
196 Z. B. wurde das Format „Big Brother“ länderübergreifend verwertet.
197 In diesen Zusammenhang stellt das Unternehmen auch die Veräußerung der Beteiligung an Premiere, Geschäftsbericht 2001, S. 6.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
93
gesellschaften der FremantleMedia-Gruppe in Europa,198 Nordamerika, Südafrika, Indonesien,
Mexiko und Argentinien.
Zur Zeit hält die RTL Group Fernsehbeteiligungen in acht europäischen Ländern, schwerpunktmäßig in Deutschland, Frankreich, den Benelux-Ländern und Großbritannien. In Spanien
und Ungarn ist sie an jeweils einem Veranstalter beteiligt. Der Anteilsbesitz an Five (ehemals
Channel 5) in Großbritannien wurde im Zuge der Fusion mit Pearson auf 64,6 % ausgebaut. Pearson
brachte auch seine Beteiligung an dem spanischen Sender Antena 3 mit ein, die durch Zukäufe
im September 2000 auf 17,2 % erhöht wurde. Des Weiteren erwarb der zur RTL Group gehörige
französische Sender M6 Anteile an dem Pay-TV-Veranstalter Télévision Par Satellite (TPS) hinzu
und hält nunmehr 34 % der Anteile.199 An dem Engagement bei dem ungarischen Sender RTL
Klub wurde festgehalten. Die Bertelsmann AG war dort mit kartellrechtlichen Problemen aufgrund der parallelen Mehrheitsbeteiligung von Gruner + Jahr an der ungarischen Tageszeitung
Nepszabadsag konfrontiert. Der Bertelsmann-Konzern entschied sich zu Gunsten von RTL Klub
für eine Reduzierung der Anteile an der hohe Gewinne erwirtschaftenden Tageszeitung.200 Aus
dem polnischen Markt hat sich die RTL Group dagegen mit dem Verkauf des Senders RTL 7
zurückgezogen. Begründet wurde dies mit der nicht ausreichenden technischen Reichweite des
Senders.201
Laut Presseberichten ist die RTL Group an einem Ausbau ihrer Beteiligung am Sender Five in
Großbritannien interessiert.202 Das Engagement bei Antena 3 sollte ursprünglich ebenfalls ausgebaut werden.203 Miteigentümerin Telefonica musste sich aufgrund von kartellrechtlichen Auflagen im Fusionsverfahren betreffend die spanischen Pay-TV-Plattformen Via Digital und Canal
Satélite Digital entweder von ihrer mittelbaren Beteiligung an dem fusionierten Unternehmen
oder von ihrer Beteiligung an Antena 3 trennen.204 Zunächst hatte Telefonica jedoch ihre Beteiligung an Antena 3 noch einmal auf 59,2 % aufgestockt.205 Nach Presseberichten hat das Unternehmen nunmehr 25,1 % der Anteile an Antena 3 an den Verlag Grupo Planeta verkauft.206 Die
RTL Group hat sich mit der Grupo Planeta über den Ausbau ihrer Anteile im Zuge des anvisierten
Börsengangs von Antena 3 verständigt.207
Den deutlich größten Umsatz im Bereich des Fernsehens erwirtschaftet die RTL Group in
Deutschland (siehe Tab. II-9). Dort lag der Umsatzanteil im Jahr 2002 bei 58,6 %, gefolgt von
Frankreich (15,3 %), den Niederlanden (11,0 %) und Großbritannien (10,7 %).
Betrachtet man die Zuschaueranteile der Sender der RTL Group im Jahr 2001 (siehe Tab. II-10),
so erreichten die Programme der RTL Group auch in den umsatzschwächeren Ländern Belgien,
Ungarn und Spanien hohe Werte. In Luxemburg, wo neben RTL Télé Letzebuerg auch die deutschen
Programme RTL und RTL II, das französische Programm M6 und der belgische Sender RTL TVI
empfangen werden, lag der Zuschaueranteil der RTL-Programme sogar bei 36,6 % (Zuschauer
ab 12 Jahren, Mo.–Fr., 7:00–1:00 Uhr). Die Programme RTL, RTL II und VOX erreichten in der
198
199
200
201
202
203
204
205
206
Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Schweden, Finnland, Polen, Griechenland, Niederlande.
Vgl. Pressemitteilung von M6 vom 18. 07. 2002, Unternehmensangaben unter http://www.tps.fr.
Vgl. Horst Röper, Formationen deutscher Medienmultis, in: Media Perspektiven 9/2002, S. 416.
Die Reichweite betrug 49 %; vgl. Pressemitteilung der RTL Group vom 21. 12. 2001.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 24. 06. 2003.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 30. 01. 2003.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 02. 12. 2002.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 09. 01. 2003.
Weitere 30 % der Anteile sollen als Sonderdividende unter den Telefonica-Aktionären verteilt werden; vgl. Funkkorrespondenz vom 16. 05. 2003.
207 Vgl. Pressemitteilung der RTL Group vom 01. 07. 2003.
94
Bundesweites Fernsehen
deutschsprachigen Schweiz einen Zuschaueranteil von 13,7 %;208 in der französischsprachigen
Schweiz lag der Zuschaueranteil von M6 bei 9,4 %.209
Auch wenn die in Tabelle II-10 wiedergegebenen Zuschaueranteile aufgrund der unterschiedlichen Messsysteme und Grundgesamtheiten nur eingeschränkt mit den in Deutschland erhobeLand
Fernsehen
Inhalte
Hörfunk
Frankreich
M6
(47,5 %) BE Happy
RTL9
(35 %) SPORTFIVE
Spartenkanäle über
M6: M6Music (100 %),
FUN.TV (100 %),
Serieclub (50 %),
téva (51 %), TF6
(50 %), Pay-TV-Plattform TPS mit
weiteren Programmen (25 %)
Großbritannien
Five
(64,6 %) Thames Television (100 %)
Alomo Talkback
Productions
(100 %)
FremantleMedia
Enterprises
(100 %)
Fremantle International
Distribution
(100 %)
Niederlande
RTL 4
RTL 5
Yorin
(100 %) Holland Media House
Yorin FM
(100 %)
(100 %)
(100 %)
Belgien
RTL TVI
Club RTL
Luxemburg
RTL Tele Letzebuerg Delux Production (100 %) RTL Radio Letzebuerg IP WEB.NET
(100 %) CLT-UFA International
(100 %)
(100 %)
Ungarn
RTL KLUB
(49 %)
Spanien
Antena 3
(17,2 %)
(100 %) RTL
(100 %) M6 Web
(44,4 %) RTL 2
(100 %) RTL Net
Fun Radio
(100 %)
Sud Radio
(20 %)
Blanc Bleu Communication
(20 %)
(66 %)
(66 %)
Australien
Neue Medien
(47,5 %)
(100 %)
FremantleMedia
Enterprises
(100 %)
(100 %) RTL iMedia
(100 %)
Bel RTL
(43 %)
Radio Contact (35 %)
Grundy
(100 %)
(100 %)
Tabelle II-8: Wichtige internationale Beteiligungen der RTL Group
Quelle: Geschäftsbericht der RTL Group 2002
Deutschland
Frankreich
1
RTL Television/
VOX
53,1
RTL Shop
2,5
Sonstige
3,0
Σ 58,6
M6
1
Niederlande
15,3
HMG
1)
11,0
Großbritannien
1
Five
8,9
Belgien
RTL TVI
1
Sonstige
3,5
London Playout Center
(TV-Service) 1,8
Σ 15,3
Σ 11,0
Σ 10,7
Σ 3,5
1) Die Beteiligungen an RTL 4, RTL 5 und Yorin werden über die Holland Media Groep (HMG) gehalten.
2) inklusive technische Dienstleistungen und Teleshopping
Tabelle II-9: Umsatz der RTL Group im Segment Fernsehen2) im Jahr 2002 nach Ländern (in Prozent)
Quelle: Geschäftsbericht der RTL Group 2002, S. 60
208 Zuschauer von 15–74 Jahren, 2:00–2:00 Uhr; vgl. IP Deutschland, Television 2002.
209 Zuschauer von 15–74 Jahren, 2:00–2:00 Uhr; vgl. IP Deutschland, Television 2002.
Σ 0,9
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
95
nen Zuschaueranteilen vergleichbar sind, so wird doch deutlich, dass die RTL Group in weiten
Teilen Europas durch ihre Fernseh- (und Hörfunk-)Programme über einen hohen potenziellen
Meinungseinfluss verfügt. Von anderen im europäischen Raum stark vertretenen Fernseh- und
Deutschland
RTL
14,8%
Sonstige
11,9%
ZDF
13,0%
Sonstige
14,0%
RTL II
4,0%
VOX
3,1%
2,8%
n-tv
0,7%
ProSieben
8,0%
SAT.1
10,1%
ARD III
13,0%
ARD
13,7%
Frankreich
Kabel 1
5,0%
Quelle: AGF/GfK
Zuschauer ab 3 Jahren
M6
14,0%
BBC 2
11,1%
France 3
17,5%
TF1
32,5%
SBS 6
10,7%
Quelle: BARB
Zuschauer ab 4 Jahren
Belgien211
RTL 5
4,5%
Yorin
6,5%
Net 5
4,6%
Sonstige
18,8%
Luxemburg
RTL TVI
24,3%
Sonstige
19,3%
Club RTL
6,1%
TF1
14,2%
Quelle: Intomart
Zuschauer ab 13 Jahren
LA 1
19,2%
LA 2
3,2%
Quelle: Audiométrie
Zuschauer ab 4 Jahren
Ungarn
ProSieben
7,5%
SAT.1
5,5%
Sonstige
17,2%
RTL Klub
28,6%
Autonomicas
17,3%
RTL II
3,9%
RTL TVI
1,8%
TF 1
Quelle: IlReS TV 2001-2002
Zuschauer ab 12 Jahren,
Mo.-Fr., 7:00-1:00 Uhr
Spanien
Sonstige
6,4%
M6
4,0%
ARD/ZDF
13,2%
France 2
RTP 9,4%
3,3%
Internacional
5,2%
13,7%
Nederland 2
16,9%
Österreich
Antena 3
19,8%
Sonstige
13,6%
Magyar TV
2,6%
Canal Plus
2,3%
TVE
25,5%
M1
12,7%
TV 2
36,7%
M2
2,2%
Quelle: AGB Hungary
Zuschauer ab 18 Jahren,
2:00-2:00 Uhr
RTL Tele
Letzebuerg
15,7%
RTL Television
11,2%
France 3
6,6%
France 2
7,6%
Nederland 3
8,2%
ITV
26,7%
CAB/SAT
19,5%
Quelle: Mediamétrie
Zuschauer ab 4 Jahren
RTL 4
16,2%
Channel 5
5,8% Channel 4
10,0%
BBC 1
26,9%
France 2
22,0%
Niederlande
Sonstige
18,7%
Großbritannien
Tele 5
21,1%
ORF 2
32,3%
LA 2
7,6%
Quelle: Sofres, A.M.-ARBOmedia
Di-Versus
Zuschauer ab 16 Jahren
RTL RTL II
VOX
6,1% 2,8%
2,2%
SAT.1
5,0%
ProSieben
5,0%
Kabel 1
3,5%
ARD/ZDF
6,4%
ORF 1
23,1%
Quelle: Fessel GfK 2001
Zuschauer ab 3 Jahren,
3:00-3:00 Uhr
Tabelle II-10: Zuschaueranteile der TV-Sender der RTL Group in Europa im Jahr 2001
Quelle: Geschäftsbericht der RTL Group 2001; IP Deutschland, Television 2002
96
Bundesweites Fernsehen
Hörfunkkonzernen wie der SBS Broadcasting Group210 unterscheidet sich die RTL Group durch
ihre ausgeprägte vertikale Integration. Insbesondere im Bereich der TV-Produktion verfügt die
RTL Group europa- und weltweit über zahlreiche Tochterunternehmen. Darüber hinaus ist die
Mehrheitseigentümerin der RTL Group, die Bertelsmann AG, über Gruner + Jahr u. a. auch im
Printmarkt in Frankreich, Spanien und Osteuropa präsent.
1.2.1.4
Weitere Geschäftsbereiche der Bertelsmann AG
Zeitungen und Zeitschriften
Beteiligungen im Printbereich hält die Bertelsmann AG vornehmlich über die Verlagsgruppe
Gruner + Jahr AG & Co. KG (siehe hierzu auch Kapitel II 2.11.3). An dieser hält die Bertelsmann AG
74,9 % der Anteile. Gruner + Jahr bezeichnet sich als Europas größtes Zeitschriftenhaus mit über
100 Zeitschriften und Zeitungen in 14 Ländern.212 Im Bereich der Publikumspresse stand Gruner +
Jahr im Jahr 2000 mit einem Anteil von 10,12 % an der gesamten Auflage in diesem Bereich an
vierter Stelle nach Bauer, Springer und Burda.213 In Deutschland verlegt die Verlagsgruppe u. a. die
Zeitschriften „Stern“, „Brigitte“ und „Gala“. Im Bereich der Programmzeitschriften ist Gruner + Jahr
mit dem Titel „TV Today“ (laut IVW verkaufte Auflage im 2. Quartal 2002: 921.014 Exemplare)
vertreten. Die Bertelsmann AG ist darüber hinaus am Deutschen Supplement Verlag, der das
auflagen- und reichweitenstärkste Programm-Supplement „RTV“ (laut IVW Auflage im 2. Quartal
2002: 7.074.474 Exemplare) verlegt, in Höhe von 75 % der Anteile beteiligt. Im Segment der Wirtschaftspresse gibt Gruner + Jahr die Titel „Capital“, „Börse Online“ und „Impulse“ heraus; im Bereich der Wissensmagazine ist sie mit Titeln wie „Geo“, „P. M.“, „Art“ und „National Geographic“
vertreten. Des Weiteren hält sie eine unmittelbare Beteiligung von 24,75 % (und mittelbar durchgerechnet weitere 0,25 %) an der Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG. Eine Aufstockung der Beteiligung auf 25,25 % ist beabsichtigt.
Im Bereich der Tageszeitungen verlegt Gruner + Jahr „Berliner Zeitung“, „Berliner Kurier“,
„Morgenpost Sachsen“, „Sächsische Zeitung“ und in einem Joint Venture mit Pearson plc. die
„Financial Times Deutschland“. Ein Verkauf der Tageszeitungsbeteiligungen (mit Ausnahme der
„Financial Times Deutschland“) ist beabsichtigt,214 der Verkauf von „Berliner Zeitung“ und „Berliner
Kurier“ an die Verlagsgruppe Holtzbrinck wurde allerdings vom Bundeskartellamt untersagt.215
Eine Ministererlaubnis wurde beantragt; die Entscheidung steht jedoch noch aus.
Zum Unternehmensbereich Gruner + Jahr gehören des Weiteren Druckereien und verschiedene
Dienstleistungsunternehmen. Der Auslandsanteil am Gesamtumsatz von 2,8 Mrd. Euro im Jahr
2002 betrug rund 63 %. Gruner + Jahr engagiert sich im Ausland vor allem in den USA, Frankreich,
Spanien und Polen.
Buchverlage
Der Unternehmensbereich Random House ging aus der Bertelsmann Buch AG hervor. Durch
die Akquisition der Verlagsgruppe Random House im Jahr 1998 hat sich der Schwerpunkt der
210 SBS unterhält Fernsehsender in den Niederlanden, Belgien, Dänemark, Schweden, Norwegen, Polen, Ungarn und
Rumänien, sowie Hörfunksender in Dänemark, Finnland, Schweden und Griechenland; Angaben unter http://
www.sbsbroadcasting.com.
211 Nur das französischsprachige Belgien.
212 Vgl. unter http://www.guj.de.
213 Vgl. Andreas Vogel, Publikumszeitschriften: Dominanz der Großverlage gestiegen, in: Media Perspektiven 9/2002,
S. 433 ff.; danach betrug im 1. Quartal 2002 der Anteil von Gruner + Jahr 9,73 %.
214 Vgl. Pressemitteilung von Gruner + Jahr vom 24. 10. 2002; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. 06. 2002.
215 Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 12. 12. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
97
Geschäftstätigkeit deutlich auf den US-amerikanischen Markt verlagert. Dort wurden nahezu
70 % des Gesamtumsatzes von 2,0 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2002 erwirtschaftet, im deutschsprachigen Raum lediglich 7,1 %. Das Unternehmen sieht sich als weltweit führenden Publikumsverlag mit marktführenden Positionen in Großbritannien und Deutschland.216 Geplant ist in
Deutschland die Übernahme der bislang zur Axel Springer AG gehörigen Ullstein Heyne List
Verlagsgruppe. Nach Einschätzung des Bundeskartellamts würde Random House dadurch einen
Marktanteil im Taschenbuchmarkt von fast 40 % erreichen; dieser Marktanteil wäre mehr als
doppelt so groß wie der des nachfolgenden Wettbewerbers, der Verlagsgruppe Holtzbrinck. Das
Bundeskartellamt erteilte den Unternehmen daher eine Abmahnung.217 Bei Annahme eines einheitlichen Buchmarkts für Taschenbücher und Hardcover würde Random House seine Marktstellung im stark zersplitterten deutschen Buchmarkt nach Einschätzungen in der Presse von 6
auf 11 % ausbauen und den Abstand zum zweitgrößten Buchverlag, der Holtzbrinck-Gruppe,
erheblich vergrößern.218 Die Arvato AG ist im Bereich Druck, Dienstleistungen und Spezialverlage
tätig und erwirtschaftete 2002 einen Umsatz von 2,8 Mio. Euro. Seit Ablauf des Geschäftsjahres
2000/2001 gehören auch Speichermedien (z. B. Sonopress) in diesen Geschäftsbereich. Die
Fachverlagsgruppe BertelsmannSpringer, deren Umsatz 2002 731 Mio. Euro betrug, soll an die
Private-Equity-Firmen Cinven und Candover verkauft werden.219
Musikgeschäft
Im Unternehmensbereich Bertelsmann Music Group (BMG) sind die Musiclabels (u. a. Arista,
Ariola, RCA und Zomba220) und Musikverlage zusammengefasst. BMG gehört zu den weltweit
größten Musikkonzernen; der Anteil von BMG am weltweiten Musikmarkt betrug im Jahr 2002
nach eigenen Angaben 10 %.221 Der Umsatz lag 2002 bei 2,7 Mrd. Euro. Von diesem Umsatz wurden lediglich 8,8 % in Deutschland erwirtschaftet; umsatzstärkste Region mit einem Anteil von
44,1 % am gesamten Umsatz sind die USA.
BMG ist neben EMI und der Warner Music Group an der Internet-Plattform MusicNet beteiligt,
die Musiktitel als Download oder Stream im Abonnement anbietet.222 Die größten Musikkonzerne,
EMI, Sony Music, BMG, Universal Music Group und Warner Music Group, haben ihre Musikkataloge
an Musicnet lizenziert. Das Angebot ist bislang ausschließlich in den USA für AOL- und Realnetworks-Kunden verfügbar. Nach aktuellen Presseberichten hat auch Sony Music einen Minderheitsanteil an Musicnet erworben.223 In den USA konkurriert Musicnet u. a. mit der Musikplattform
Pressplay. Pressplay wurde von Sony Music und Universal Music betrieben, aber nach Presseberichten vom Software-Konzern Roxio, der auch die Internetmusiktauschbörse Napster ersteigert
hatte, übernommen.224
Direktvertrieb
Zur Bertelsmann Direct Group (Umsatz 2002: 2,7 Mrd. Euro) gehören die Buch- und Musicclubs
der Bertelsmann AG, die nach Angaben der Bertelsmann AG mit über 40 Mio. eingeschriebenen
216
217
218
219
220
221
222
223
224
Vgl. Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2002, S. 20.
Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 22. 05. 2003.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. 02. 2003.
Vgl. Pressemitteilung der Bertelsmann AG vom 13. 05. 2003.
Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 02. 09. 2002 in der Sache COMP/M.2883 – Bertelsmann/Zomba,
IP 02/1260.
Vgl. Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2002, S. 28.
Die entsprechende Kooperationsvereinbarung ist bei der EU-Kommission angemeldet; vgl. COMP/C.2/38.119 –
MusicNet.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 03. 03. 2003.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 16. 10. 2002.
98
Bundesweites Fernsehen
Mitgliedern weltweit führend sind.225 14,5 % der Umsätze werden in Deutschland erwirtschaftet,
43,8 % im übrigen Europa. Über die Bertelsmann eCommerce Group (BeCG) sollen Medieninhalte
über Internet, Breitband und mobile Netze vertrieben werden. Zu dieser Unternehmenssparte
Zuschauer
Leser / Hörer / Online-Nutzer
Übertragung von
Programmsignalen
Technische
Dienstleistungen durch
u. a.
- Cologne Broadcasting
Center
Gruner + Jahr AG
Zeitschriften
Zeitungen
Werbezeitenvermarktung
- IP Deutschland
Bundesweite Programmveranstaltung
RTL Group
RTL
Super RTL
RTL II
VOX
Mediendienste
RTL Shop
n-tv
Rechtehandel, z. B.
- CLT-UFA International
- Fremantle International
Distribution
- Sportfive S.A.
Programminhalte RTL Group
Fictionrechte - TV- und Filmproduzenten:
u. a.
- Grundy UFA
- UFA Film & TV
- FremantleMedia
Produktion
- Trebitsch Produktion - teamWorx Produktion
Sportrechte – Verbindungen
der Sportfive mit
- Hertha BSC Berlin
- Hamburger SV
- Borussia Dortmund u. a.
S
Y
N
E
R
G
I
E
N
U
N
D
C
R
O
S
S
P
R
O
M
O
T
I
O
N
Random House
Buchverlage
RTL Group
Hörfunkbeteiligungen
BMG
Musikfirmen
Musikverlage
Multimedia
Onlinedienste, Multimedia-Produktion
und Vertrieb
- BeCG (eCommerce
Group)
- RTL World
- RTL NET
- MusicNet (Joint
Venture mit Warner
Music, EMI)
Stand: 07/2003
Abbildung II-6: Aktivitäten der Bertelsmann AG im Medienbereich
225 Vgl. Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2000/2001, S. 62.
Quelle: KEK
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
99
sollte neben dem Internet-Versandhandelsunternehmen BOL,226 CDNOW und der 36 %igen
Beteiligung am amerikanischen Internet-Buchversand barnesandnoble.com auch die OnlineMusiktauschbörse Napster zählen. Die Bertelsmann AG hatte sich durch die Vergabe von Krediten
den Zugriff auf die Internet-Musiktauschbörse gesichert und wollte sie zu einem legalen Bezahlangebot für den Tausch zwischen Online-Nutzern umfunktionieren. Eine vollständige Übernahme
des Unternehmens durch die Bertelsmann AG ist im September 2002 endgültig gescheitert.227m
Mit den genannten Beteiligungen verfolgt der Bertelsmann-Konzern eine Strategie der
Integration aller wesentlichen Medienbereiche (Fernsehen, Produktion, Rechtehandel, Hörfunk,
Zeitungen, Zeitschriften, Buch, Online-Dienste, siehe Abb. II-6).
1.2.2
ProSiebenSAT.1 Media AG
Die ProSiebenSAT.1 Media AG, Unterföhring, ist eine an der Frankfurter Börse notierte Aktiengesellschaft. Das werbefinanzierte Fernsehen ist das Kerngeschäftsfeld der ProSiebenSAT.1Gruppe; dort hat sie im Jahr 2002 mit 1.837 Mio. Euro rund 96 % des Gesamtumsatzes (1.895 Mio.
Euro) erwirtschaftet.228 Der Konzern ist ferner in den Geschäftsfeldern Merchandising, Multimedia
(Internet und Teletext) und Dienstleistungen rund um die Film- und Fernsehproduktion (Kreation,
Studios, IT-Entwicklung, Vermarktung) tätig.
1.2.2.1
Beteiligungsverhältnisse
Das Grundkapital der ProSiebenSAT.1 Media AG ist zu gleichen Teilen in Stammaktien und
stimmrechtslose Vorzugsaktien aufgeteilt. Da es für die Zurechnungstatbestände des Medienkonzentrationsrechts maßgeblich auf die Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme
auf das Unternehmen ankommt, stellt die KEK auf die Beteiligungsverhältnisse beim Stammaktienkapital ab.229
Die ProSiebenSAT.1 Media AG gehörte bis zur insolvenzbedingten Auflösung der KirchGruppe
zum Kernbereich der Free-TV-Aktivitäten der horizontal und vertikal weitläufig verflochtenen
Unternehmensgruppe. Die von der Kirch Media GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen
71,98 % der Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG wurden im August 2003 von einem Tochterunternehmen der US-amerikanischen Mediengruppe Saban Capital Group erworben, nachdem
die Übernahme im Frühjahr 2003 zunächst gescheitert war.230
Der Einstieg der Saban Capital Group setzte den Schlusspunkt unter ein langwieriges und
wechselreiches Bieterverfahren: Ursprünglich hatte der Heinrich Bauer Verlag noch vor der Saban
Capital Group ein Kaufangebot abgegeben,231 sich dann aber aus dem Bieterverfahren zurückgezogen. Nachdem der Erwerb der Mehrheitsanteile durch die Saban Capital Group232 zunächst
nicht zustande gekommen war, wurde ein Alternativplan bekannt gegeben, der eine Kapitalerhöhung bei der ProSiebenSAT.1 Media AG und eine mögliche Beteiligung der Gläubigerbanken
226 Nach dem Verkauf zahlreicher BOL-Gesellschaften bestehen noch solche in Großbritannien, Italien und China.
227 Die Bertelsmann AG war bei der Versteigerung der Napster-Vermögenswerte im Auftrag des Gläubigerausschusses
der einzige Bieter gewesen. Der Konkursrichter hat jedoch den Verkauf an die Bertelsmann AG abgelehnt; vgl.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 04. 09. 2002.
228 Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002.
229 Die Beteiligungsverhältnisse am nicht stimmberechtigten Aktienkapital sind Abbildung II-7 zu entnehmen.
230 Siehe Beschlüsse der KEK vom 13. 05. 2003, Az.: KEK 173-1 bis -5, und vom 12. 08. 2003, Az.: KEK 185-1 bis -5.
231 Vgl. Pressemitteilung des Heinrich Bauer Verlags vom 20. 12. 2002.
232 Anfangs war auch eine Beteiligung der Télévision Française S. A., die in Frankreich das Programm TF1 veranstaltet,
angekündigt.
100
Bundesweites Fernsehen
der Kirch Media GmbH & Co. KGaA (Commerzbank, DZ Bank, HypoVereinsbank, Bayerische
Landesbank) vorsah; die Kirch Media GmbH & Co. KGaA sollte Mehrheitsaktionärin bleiben.233
Unmittelbar an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt ist nunmehr die P7S1 Holding L. P., USA.
Diese steht im alleinigen Beteiligungsbesitz ihres Limited Partner, der German Media Partners L. P.,
die in die ursprünglich von der KEK medienkonzentrationsrechtlich genehmigte Holdingstruktur
eingefügt wurde, um Finanzinvestoren die Möglichkeit einer späteren Kapitalbeteiligung zu
eröffnen. Mit den von dieser Gesellschaft geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen sind
derzeit keine Gesellschafter- oder gesellschafterähnlichen Rechte für die Investoren verbunden.
Die German Media Partners L. P. steht über die Saban Capital Group (P7S1 AG) Corp. vollständig
im Anteilsbesitz der Saban Capital Group, deren alleiniger Gesellschafter Haim Saban ist.234 Die
Saban Capital Group ist ein im Jahr 2001 gegründetes, auf den Medien- und Unterhaltungsbereich spezialisiertes Investmentunternehmen. Die Saban-Gruppe ist ferner Inhaber von Musikveröffentlichungsrechten. Bis zu ihrem TV-Engagement in Deutschland erzielte die Saban Capital
Group dort zuletzt ausschließlich Einkünfte durch die Ausschüttung von Nutzungsentgelten für
musikalische Aufführungen und Vervielfältigungen durch die GEMA.
Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA bleibt zumindest vorläufig noch „durchgerechnet“ mit
16,5 % der stimmberechtigten Stammaktien an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt. Die
KirchMedia umfasste ehemals die wesentlichen Beteiligungen der KirchGruppe aus dem Lizenzhandel, dem werbefinanzierten Fernsehen, der Programmproduktion und der Filmbearbeitung.
Seit dem 08. 04. 2002 befindet sich das Unternehmen in Insolvenz. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurden verschiedene Beteiligungen der KirchMedia verkauft, darunter der 100 %ige
Anteil an der Veranstalterin des Sportspartenprogramms DSF,235 die Beteiligung an den Produktionsunternehmen NDF GmbH und Plazamedia sowie die Beteiligung an der Kirch Sport AG, die
u. a. die TV-Rechte an der Fußball-Bundesliga (bis 2004) und an der Fußball-Weltmeisterschaft
2006 hält. Ebenfalls veräußert werden soll der 50 %ige Anteil an der Pay-TV-Veranstalterin
Junior.TV GmbH & Co. KG.236 Nach Angaben der KirchMedia ist angesichts der Vielzahl noch
nicht verwerteter kleinerer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland sowie
diverser weiterer Aufgaben mit einer Dauer des Insolvenzverfahrens von 12–15 Jahren zu
rechnen.237
Durchgerechnet 11,5 % der Anteile am stimmberechtigten Aktienkapital der ProSiebenSAT.1
Media AG hält die Axel Springer AG (siehe auch Kap. II 2.11.2 für Presse und 2.12.2.2 für Hörfunk).
Der Axel Springer Verlag ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland mit einem Umsatz
von 2,777 Mrd. Euro im Jahr 2002.238 Neben Beteiligungen an Zeitungen (z. B. BILD, WELT, Hamburger Abendblatt, B. Z.), Zeitschriften (HÖRZU, Funk Uhr, Bild der Frau etc.) und Verlagen verfügt
er im Bereich der elektronischen Medien u. a. über 63 % der Anteile an der Bild.T-Online.de AG &
Co. KG, die gemeinsam mit der T-Online AG ein Online-Angebot mit Inhalten der Bild-Zeitung
betreibt. Darüber hinaus ist er am Ballungsraumfernsehsender Hamburg 1 zu 7,3 % und an zahlreichen Hörfunksendern beteiligt. Im Geschäftsfeld der Film- und Fernsehproduktion hat er
hingegen durch den Verkauf der Anteile an den TV-Produktionsgesellschaften Multimedia, Cinecentrum, Studio Berlin Metropol und Studio Hamburg Produktion für Film und Fernsehen seine
233 Vgl. Druckfassung der Rede des Vorstandsvorsitzenden der ProSiebenSAT.1 Media AG, Urs Rohner, anlässlich der
Hauptversammlung am 16. 06. 2003, S. 14.
234 Eine Beteiligung der Finanzinvestoren ist beabsichtigt; laufendes Verfahren bei der KEK, Az.: KEK 189.
235 Siehe Beschluss der KEK vom 13. 05. 2003 i. S. DSF, Az.: KEK 179.
236 Verfahren Az.: KEK 169.
237 Vgl. Pressemitteilung der KirchMedia vom 17. 03. 2003.
238 Vgl. Geschäftsbericht der Axel Springer AG 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
101
Beteiligungen maßgeblich reduziert.239 Nach wie vor ist das Verlagshaus an der Schwartzkopff TV
Productions GmbH beteiligt, die vornehmlich Talkshows und Entertainmentformate produziert.m
Im Gegensatz zu der Anteilsverteilung beim stimmrechtslosen Vorzugsaktienkapital befinden
sich keine Stammaktien in Streubesitz.
1.2.2.2
Veranstalterbeteiligungen
Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist Alleingesellschafterin der Veranstalter der bundesweiten Fernsehprogramme SAT.1, ProSieben, N24 und Kabel 1 und ist über die EUVIA Media AG & Co. KG in
Höhe von 48,4 % an der Veranstalterin des bundesweiten Programms NEUN LIVE beteiligt. Im
Jahr 2002 erzielten die Sender der ProSiebenSAT.1 Media AG (ohne N24)240 bei den Zuschauern
ab 3 Jahren einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 21,9 %. Damit liegen sie hinter den
Sendern der RTL Group, die im Jahr 2002 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 24,3 %
erreichten. Eine 100 %ige Tochtergesellschaft der EUVIA Media AG & Co. KG veranstaltet das als
Mediendienst eingeordnete Teleshopping-Programm Sonnenklar TV.
Über die 100 %igen Tochtergesellschaften verfolgt die ProSiebenSAT.1 Media AG die Strategie
der komplementären Programmierung. Hierdurch sollen alle werberelevanten Zielgruppen bei
möglichst geringen Überschneidungen abgedeckt und Streuverluste für die Werbetreibenden
reduziert werden.241 Zudem ergeben sich Synergievorteile beim Programmeinkauf und der
Junior/K-toon
Junior.TV GmbH &
50 (Z)
Co. KG
Kirch Media GmbH &
Co. KGaA
(Insolvent)
50 (geplant
100, V)
Haim Saban
100
100
Saban Capital Group
Taurus TV GmbH
EM.TV &
Merchandising AG
100
100
Saban Capital Group
(P7S1 AG) Corp.
Blitz 01-931 GmbH
100
59
Axel Springer
AG
41
SAT.1 Beteiligungs
GmbH
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
German Media
Partners L.P.
26,8
Programmveranstalter
98,7
APF Aktuelle
Presse-Fernsehen
GmbH & Co. KG
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher
Genehmigung
100
Media 1
41 Beteiligungs GmbH
Veranstalter, dessen
Programm der Saban
Capital Group
zuzurechnen ist
P7S1 Holding L.P.
1,22
59
HSN Home
Shopping Network,
Inc. USA
100
H.O.T. Networks
AG
71,98
Mediendienst
Vorzugsaktien:
Stammaktien:
Gesamtkapital:
(durchgerechnet u. aufgerundet)
(durchgerechnet u. aufgerundet)
(durchgerechnet u.aufgerundet)
Saban Capital Group
0%
Kirch Media GmbH & Co. KGaA
16,5 %
Axel Springer AG 11,5 %
Streubesitz
72 %
Saban Capital Group
72 %
Kirch Media GmbH & Co. KGaA
16,5 %
Axel Springer AG 11,5 %
Streubesitz
0%
Saban Capital Group
36 %
Kirch Media GmbH & Co. KGaA
16,5 %
Axel Springer AG 11,5 %
Streubesitz
36 %
45,6
Sonnenklar TV 100
ProSiebenSAT.1 Media AG
EUVIA Media AG &
Co. KG
48,4
EUVIA Travel GmbH
100
NEUN LIVE
Stand: 08/2003
Quelle: KEK
NEUN LIVE
Fernsehen GmbH &
Co. KG
100
SAT.1
SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH
100
N24
N24 Gesellschaft für
Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH
100
100
Kabel 1
ProSieben
Kabel 1 K1
Fernsehen GmbH
ProSieben
Television GmbH
Abbildung II-7: Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der ProSiebenSAT.1 Media AG
239 Vgl. Pressemitteilung des Axel Springer Verlags vom 24. 03. 2003.
240 Werte für den Sender N24 wurden im Jahr 2002 noch nicht von der GfK veröffentlicht.
241 Vgl. Insa Sjurts, Strategien in der Medienbranche, 2. Aufl., Wiesbaden 2002, S. 288 ff.
102
Bundesweites Fernsehen
Sender
Umsatz
2002 in
Mio. Euro
Programm-Schwerpunkte
Zielgruppe
(Altersgruppe)
Zuschaueranteil
2002 in %
Brutto-Werbemarktanteil
2002 in %
ProSieben
778
„Spielfilmsender Nummer Eins“,
Blockbuster aus Hollywood,
TV-Movies, Comedy (40 %
Eigen- und Auftragsproduktion)
10–40
7,1
20,1
SAT.1
777
Fiktionale Eigen- und Auftragsproduktionen (76 %), TV-Events,
Sport, Comedy, Unterhaltung
20–50
9,9
19,8
Kabel 1
196
„Classic TV“, Filme der letzten
fünf Jahrzehnte
30–60
4,5
05,2
N24
095
Nachrichten, Dokumentationen
20–55
k. A.
k. A.2)
NEUN LIVE1)
061
Teleshopping, Gewinnspiele,
Quizshows
k. A.
0,4
k. A.2)
1)nBeteiligung der ProSiebenSAT.1 Media AG: 48,4 %.
2)nZu dem im Geschäftsbericht 2002 angegebenen Wert von 45,4 % für die gesamte Gruppe besteht eine Differenz
von 0,3 %. Diese könnte sich auf N24 und NEUN LIVE verteilen (Vorjahreswerte N24: 0,18 %; NEUN LIVE: 0,16 %).
Tabelle II-11: Übersicht über die Sender der ProSiebenSAT.1 Media AG
Quelle: Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Präsentation vom 19. 02. 2003 zu den vorläufigen Geschäftszahlen 2002, KEK
Verwertung.242 Anders als bei der RTL Group ist kein Sender der Gruppe als „Flaggschiff-Sender“
positioniert, vielmehr liegen ProSieben und SAT.1 bei Zuschauer- und Werbemarktanteilen dicht
beieinander (siehe Tab. II-11). Im Jahr 2002 lagen die Sender der ProSiebenSAT.1 Media AG mit
einem Brutto-Werbemarktanteil von 45,57 % vor den Sendern der RTL Group mit 41,90 %. Die
Sender ProSieben und SAT.1 waren nach RTL die stärksten Werbeträger. Für die Vermarktung der
Werbezeiten ist die SevenOne Media GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSAT.1
Media AG, zuständig.
Die ProSiebenSAT.1 Media AG verfügt über ein umfangreiches Programmvermögen, das
nach Unternehmensangaben 61 % des Programmbedarfs an Lizenzprogramm der Sender SAT.1,
ProSieben und Kabel 1 bis zum Jahr 2005 deckt.243 Im Jahr 2002 bezog sie 42 % des ausgestrahlten Programms von der ehemaligen KirchGruppe. In einigen Fällen wurden Drei-ParteienVerträge mit der KirchMedia und US-Filmstudios geschlossen, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit
der KirchMedia Programmrechte unmittelbar der ProSiebenSAT.1 Media AG einräumen. So hat
sich die Sendergruppe in einem mehrjährigen Volumenvertrag Senderechte der Studios Disney,
Touchstone und Miramax exklusiv gesichert (siehe auch Kapitel II 2.1.4.2 Fictionrechte).244 Der
Programmrechtestock der Sendergruppe beläuft sich auf 35.307 Stunden vertraglich gesicherte
Senderechte, darunter 15.056 Stunden internationale Spielfilme, 8.646 Stunden internationale
Serien, 2.765 Zeichentrickstunden, 4.137 Stunden deutsche Serien und 1.690 Stunden deutsche
TV-Movies.245 Lizenzprogramme werden vornehmlich auf den Sendern ProSieben und Kabel 1
ausgestrahlt (siehe oben Tab. II-11). Die ProSiebenSAT.1 Media AG plant, sich den Zugang zur
Programmbibliothek der KirchMedia langfristig zu sichern. Es wurden bereits die Eckwerte eines
242
243
244
245
Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II: Das Geschäftsjahr, S. 27.
Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II: Das Geschäftsjahr, S. 26.
Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II: Das Geschäftsjahr, S. 26 f.
Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II: Das Geschäftsjahr, S. 22.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
103
„Volume Agreements“ festgelegt, wonach die ProSiebenSAT.1 Media AG für zehn Jahre die
Abnahme eines bestimmten Volumens an Programmen garantiert und im Gegenzug KirchMedia
an den tatsächlich erzielten Werbeerlösen beteiligt wird. Neue Filme und Serien sollen hingegen
nicht mehr über die KirchMedia, sondern direkt bei den Studios und Produzenten erworben
werden.246 So gab die ProSiebenSAT.1 Media AG unlängst den Abschluss eines umfangreichen
Paketvertrags mit Sony Pictures Entertainment bekannt.247
Im Sportbereich hat sich die ProSiebenSAT.1 Media AG die Free-TV-Rechte an der UEFA
Champions League für die Spielzeiten 2003/2004 bis 2006 gesichert. Dagegen liegen die Erstverwertungsrechte der Ersten Fußballbundesliga im frei empfangbaren Fernsehen, die seit 1992
SAT.1 wahrgenommen hatte, ab der Saison 2003/2004 nicht mehr bei SAT.1 (siehe auch Kapitel
II 2.3 Sportrechte).
1.2.2.3
Weitere Geschäftsfelder
Mit dem Ausscheiden der Kirch Media GmbH & Co. KGaA als Mehrheitsgesellschafterin wurden die
vertikalen Verbindungen der ProSiebenSAT.1 Media AG zum Bereich des Fiction-Rechtehandels
weitgehend gelöst. KirchMedia und ihre Tochtergesellschaften, die Taurus Lizenz GmbH & Co. KG
und die Beta Film GmbH, verfügen über eine Bibliothek an Filmrechten, die nach Einschätzung des
Bundeskartellamts mit einer gesamten Sendezeit von über 60.000 Stunden eine der größten der
Welt und mit Abstand die größte in Deutschland ist.248 Auf den ursprünglich geplanten parallelen
Erwerb dieser Filmrechtebibliothek durch die Saban Capital Group war bei den erneuten Verhandlungen verzichtet worden. Laut Presseberichten soll sich die KirchMedia aus dem Filmrechtehandel zurückziehen und ihre Rechtebibliothek liquidiert werden.249 Aus Unternehmenskreisen
verlautet, dass die KirchMedia jedenfalls kein Neugeschäft mehr tätigen werde. ProSieben verfüge dafür über eine neue, erweiterte Rechtehandelsabteilung.250
Die Saban Capital Group ist derzeit nicht im Bereich des Rechtehandels aktiv. Im Jahr 2001
hatte Saban seine Beteiligung an dem zusammen mit Rupert Murdoch gegründeten Unternehmen Fox Family Worldwide, Inc., dessen Senderkette Fox Kids in zahlreichen Ländern weltweit
Kinder- und Familienprogramme veranstaltet und vermarktet, an die Walt Disney Company verkauft.251 Damit waren die Aktivitäten der Saban Capital Group im Film- und Fernsehrechtehandel
beendet.
Die Multimedia-Aktivitäten der ProSiebenSAT.1 Media AG sind in der SevenOne Intermedia
GmbH gebündelt. Sie betreibt die Produktion, Vermarktung und Verwertung der Senderrechte
u. a. in den Bereichen Internet, Teletext, Telefonmehrwertdienste und interaktive Anwendungen.m
Das Merchandising betreibt die MM Merchandising Media GmbH, die aus der Fusion der
Unternehmen MM Merchandising München GmbH und SevenOne Club & Shop GmbH hervorging.252 Vermarktet werden nicht nur eigene Rechte der Sendergruppe, sondern die MM
Merchandising Media GmbH tritt auch als eigenständige Lizenz- und Serviceagentur auf. In den
Geschäftsbereich Merchandising gehören auch die Zuschauerclubs „ProSieben Club“, „SAT.1 –
246 Vgl. Druckfassung der Rede vom Vorstandsvorsitzenden Urs Rohner anlässlich der Hauptversammlung am
16. 06. 2003, S. 16.
247 Pressemitteilung der ProSiebenSAT.1 Media AG vom 16. 07. 2003.
248 Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 24. 04. 2003.
249 Vgl. Handelsblatt vom 16. 06. 2003.
250 So Hans-Joachim Ziems, Berater der KirchMedia und Aufsichtsratsmitglied der ProSiebenSAT.1 Media AG, in: Der
Spiegel vom 16. 06. 2003.
251 Vgl. Beschluss der KEK vom 02. 10. 2001 i. S. Fox Kids, Az.: KEK 128.
252 Vgl. Pressemitteilung der ProSiebenSAT.1 Media AG vom 30. 04. 2003.
104
Bundesweites Fernsehen
Meine Welt“ und „Kabel 1 VIP“. Den „ProSieben Club“ bezeichnet das Unternehmen als den mit
über 330.000 Mitgliedern größten Zuschauerclub Deutschlands.253
Tochterunternehmen der ProSiebenSAT.1 Media AG sind in den Bereichen Studio-, Film- und
Videoproduktion, Post- und Multimediaproduktion sowie Sendetechnik tätig. Das Geschäftsvolumen im Dienstleistungsbereich besteht zu 90 % aus internen Aufträgen.254 Sie betreibt
zudem zusammen mit der RTL Group das Gemeinschaftsunternehmen VG Media (siehe unter II
1.2.1.3 RTL Group). Ihre Stellung als Alleingesellschafterin der Nachrichtenagentur ddp hat die
ProSiebenSAT.1 Media AG hingegen aufgegeben. Wie nach Redaktionsschluss bekannt wurde,
wurden die Anteile im Wege des Management-Buy-Outs rückwirkend zum 01. 06. 2003 veräußert
(siehe auch Kapitel II 2.4 Nachrichtenmarkt).255
Die Veranstalterin von SAT.1, die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, hält Beteiligungen in den
Bereichen Rundfunk, Film- und Fernsehproduktion und Online-Informationssysteme, u. a. sämtliche Anteile an den Regionalfensterveranstaltern SAT.1 Norddeutschland GmbH und tv-weiß-blau
Rundfunkprogrammanbieter GmbH, eine mittelbare Beteiligung am Berliner Radiosender 100,6
sowie Anteile an der SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH, Wien (33,3 %), und
der SAT.1 Schweiz AG, Zürich (50 %).
1.2.2.4
Aktuelle Entwicklungen
Zur Zeit befindet sich die Fernsehbranche, bedingt durch die Werbekrise und technologischen
Fortschritt, in einer Umbruchphase und die Sendergruppierung ProSiebenSAT.1 Media AG nach
der Insolvenz der KirchGruppe in einem Restrukturierungsprozess. Prognosen über die Entwicklung der Zuschaueranteile, auch im Verhältnis zur derzeit zuschaueranteilsstärksten Sendergruppierung, der RTL Group, erscheinen daher schwierig. Mit der Übernahme der Mehrheit der
Anteile durch die Saban Capital Group verfügt die ProSiebenSAT.1 Media AG über eine neue
Gesellschafterstruktur; die Frage der künftigen Beteiligung von Finanzinvestoren ist indes noch
offen. Ebenso ist die Richtung einer etwaigen Neuorientierung des Unternehmens noch nicht
absehbar.
1.2.3
Tele-München-Gruppe und EM.TV & Merchandising AG
Als Tele-München-Gruppe wird ein Geflecht von Medienunternehmen bezeichnet, die sich bis zum
Beteiligungserwerb durch die EM.TV & Merchandising AG im September 1999 im Alleinbesitz von
Dr. Herbert Kloiber befanden. Aufgrund der gesellschaftlichen Verflechtung der Tele-MünchenGruppe und der EM.TV & Merchandising AG und der damit verbundenen wechselseitigen
Zurechnung der jeweils veranstalteten Programme durch die KEK sollen diese Unternehmen hier
im Zusammenhang dargestellt werden.
1.2.3.1
Beteiligungsverhältnisse
Die EM.TV & Merchandising AG ist an der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, über die die Beteiligungen an den Veranstaltern von Tele 5 und RTL II (mittelbar)
gehalten werden, zu 45 % beteiligt, Dr. Herbert Kloiber hält einen Anteil von 55 %. Die Mehrheit
der Kapitalanteile an der EM.TV & Merchandising AG (52,7 %) befindet sich in Streubesitz. Größter
253 Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II: Das Geschäftsjahr, S. 42.
254 Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II: Das Geschäftsjahr, S. 43.
255 Pressemitteilung der SevenOne Intermedia vom 10. 09. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
105
Gesellschafter mit 24,8 % der Anteile ist die WKB Beteiligungs GmbH, die im alleinigen Beteiligungsbesitz von Werner E. Klatten steht. Klatten ist als Nachfolger von Thomas Haffa zugleich
Vorstandsvorsitzender der EM.TV & Merchandising AG. Er war in der Vergangenheit Vorsitzender
der Geschäftsführung von SAT.1 und Mitglied der Geschäftsführung beim Spiegel-Verlag und
der SpiegelNet AG. Der Anteil der Familie Thomas Haffa beträgt 17,46 %. Die KEK hat jüngst
Beteiligungsveränderungen bei der EM.TV & Merchandising AG medienkonzentrationsrechtlich
genehmigt.256 Danach beteiligt sich die Effecten-Spiegel AG zu 5,04 % an der EM.TV & Merchandising AG. An der Effecten-Spiegel AG, Düsseldorf, ist die Thersal-Werbeagentur + Druckbetrieb AG
zu 24 % beteiligt; die restlichen Aktien befinden sich in Streubesitz. Hauptgeschäftsfeld der
Effecten-Spiegel AG ist der Erwerb von Beteiligungen an deutschen und internationalen Unternehmen. Ferner ist das Unternehmen im Bereich Vermögensverwaltung aktiv und gibt das
Anlegermagazin „Effecten-Spiegel“ heraus. Größter Aktionär der Thersal-Werbeagentur + Druckbetrieb AG mit einer Beteiligung von 64 % ist Bolko Hoffmann.
1.2.3.2
Veranstalterbeteiligungen
Die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft betreibt als Gemeinschaftsunternehmen mit der zum Disney-Konzern gehörigen ABC Cable and International Broadcast
Worldwide Holdings, Inc. die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG, die
wiederum zu 31,5 % an der Veranstalterin des Programms RTL II, der RTL 2 Fernsehen GmbH &
Co. KG, beteiligt ist. Das Programm RTL II ist somit medienkonzentrationsrechtlich sowohl der
Tele-München-Gruppe zuzurechnen als auch dem Disney-Konzern sowie der RTL Group, deren
Tochtergesellschaften zusammen 35,9 % an der Veranstalterin halten.
Die TM-TV GmbH & Co. KG, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Tele-München FernsehGmbH & Co. Produktionsgesellschaft, veranstaltet das Programm Tele 5. Unter diesem Namen
wurde bereits von 1988 bis 1992 ein Programm gemeinsam von der Tele-München-Gruppe, der
CLT, dem Axel Springer Verlag und Berlusconis Fininvest betrieben, bis der Sender von der KirchGruppe übernommen und in DSF Deutsches SportFernsehen umgewandelt wurde. Am 28. 04. 2002
erfolgte der Neustart von Tele 5. Das Programm wird per Satellit ausgestrahlt und in Bayern und
Mecklenburg-Vorpommern per Kabel verbreitet. Darüber hinaus wird es von PrimaCom in deren
Kabelnetze eingespeist. Tele-5-Geschäftsführer Jochen Kröhne ist zu 75 % an der GET ON AIR
GmbH beteiligt, die die Zulassung für die Veranstaltung des Programms ToonGate besitzt.257
Unter diesem Namen wird bereits mehr als 3 1/2 Stunden täglich eine Cartoon-Sendung auf
Tele 5 ausgestrahlt. Der Start als eigenständiger digitaler Pay-TV-Sender wurde verschoben; der
Sender könne nach Auskunft von Kröhne im Branchendienst epd medien wegen des „derzeitigen
Stillstands in der Kabelbranche nicht genügend Zuschauer erreichen“.258 Die GET ON AIR GmbH
hat nach Presseberichten die weiteren digitalen Spartenkanäle Actiongate und Homegate für
die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft konzipiert.259 Möglicherweise
wurden diese Pläne ebenfalls wegen des ungewissen Kabelausbaus zurückgestellt. Im November
2002 startete im Programm von Tele 5 „Neckermann Urlaubswelt TV“, ein tägliches zweistündiges
Reiseshopping-Fenster, das als Gemeinschaftsunternehmen von Tele 5 und der KarstadtQuelle AG
veranstaltet wird.
256 Vgl. Beschlüsse der KEK vom 12. 08. 2003 i. S. Tele 5, Az.: KEK 182, sowie i. S. DSF, Az.: KEK 183.
257 Medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung der KEK mit Beschluss vom 19. 09. 2001, Az.: KEK
125, unter dem Arbeitstitel „Kidsgate“.
258 Vgl. epd medien vom 20. 03. 2002.
259 Vgl. epd medien vom 17. 11. 2001.
106
Bundesweites Fernsehen
Ein 50 %iges, voraussichtlich künftig 100 %iges Tochterunternehmen260 der EM.TV & Merchandising AG, die Junior.TV GmbH & Co. KG, veranstaltet das Programm Junior. Das Programm wird
auf der digitalen Pay-TV-Plattform Premiere als Teil des Pakets Premiere Plus angeboten. Junior
wird seit dem 01. 04. 2003 nicht mehr zeitpartagiert mit dem Programm K-toon ausgestrahlt,
sondern als 24-Stunden-Kanal betrieben. EM.TV hat zudem jüngst die Mehrheit der Anteile an
einer Holding-Gesellschaft erworben, die 81,13 % der Anteile an der Veranstalterin des Sportspartensenders DSF, der DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH, hält.261
Die Programme RTL II, Tele 5, Junior und DSF werden sowohl der Tele-München-Gruppe als
auch der EM.TV & Merchandising AG zugerechnet. Diese wechselseitigen Zurechnungen sind in
der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft
begründet.262
Eine Beteiligung der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft von zuletzt
34 % an der Veranstalterin von tm3 (mittlerweile umbenannt in NEUN LIVE) wurde im Jahr 2000
vollständig aufgegeben. Eine Übersicht über die aktuellen Beteiligungsverhältnisse und zuzurechnenden Programme der Tele-München-Gruppe und der EM.TV & Merchandising AG gibt Abbildung II-8.
Pool „Madeleine
Schickedanz“
Veranstalter, dessen Programm der
EM.TV & Merchandising AG sowie der TeleMünchen-Gruppe zuzurechnen ist
Allianz AG
Mediendienst
Streubesitz
Streubesitz
28,63
13,61
Riedel Holding GmbH
& Co. KG
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
36,4
KarstadtQuelle AG
(Eigenbesitz 9,12 %)
12,24
100
V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK
Effecten-Spiegel
AG
Werner E.
Klatten
Karstadt
GmbH
100
ca. 14,6
Familie
Thomas Haffa
WKB Beteiligungs
GmbH
The Walt Disney
Company
24,8
50,66
5,04
55
Tele-München Fernseh-GmbH
& Co. Medienbeteiligung KG
50
45
Tele-München Fernseh-GmbH
& Co. Produktionsgesellschaft
EM-Sport
Sportmarketing
GmbH
50,1
31,5
100
50 (geplant 100, V)
ca. 10
ca. 60,4
100
Quelle AG
ca. 15
10,01
100
100
50 (Z)
Karstadt Quelle
Service GmbH
Karstadt Quelle
Business Services
GmbH
19,5
EM.TV &
Merchandising AG
Dr. Herbert Kloiber
Neckermann
Versand AG
Home Shopping
Europe
Karstadt Quelle
New Media AG
Home Shopping Europe
AG
49,9
Sport Media Holding GmbH
(vormals Gamma 98
Vermögensverwaltungs GmbH)
81,13
RTL II
Tele 5
Junior
DSF
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
TM-TV GmbH &
Co. KG
Junior.TV GmbH
& Co. KG
DSF Deutsches
Sportfernsehen GmbH
18,87
Dr. HansDieter Cleven
Quelle: KEK Stand: 08/2003
Abbildung II-8: Beteiligungsverhältnisse und zuzurechnende Programme der Tele-München-Gruppe und der
EM.TV & Merchandising AG
260 Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung im Verfahren Az.: KEK 169.
261 Vgl. Beschluss der KEK vom 13. 05. 2003 i. S. DSF, Az.: KEK 179, und Beschlüsse der KEK vom 12. 08. 2003 i. S. Tele 5,
Az.: KEK 182, sowie i. S. DSF, Az.: KEK 183.
262 Vgl. ausführlich Beschlüsse der KEK vom 20. 03. 2001 i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, III 2.1.2 und 2.2, sowie vom 13. 05. 2003
i. S. DSF, Az.: KEK 179.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
1.2.3.3
107
Geschäftsfelder der Tele-München-Gruppe
Im Jahr 2002 generierten die Unternehmen der Tele-München-Gruppe einen Umsatz von 180 Mio.
Euro.263 Kerngeschäftsbereiche sind Filmproduktion, Rechtehandel, Kino- und Videoauswertung
sowie Merchandising.
Die Tele-München-Gruppe wird als der zweitgrößte deutsche Lizenzhändler eingeschätzt
(siehe auch Kapitel II 2.1 Fiction-Rechte).264 Sie verfügt über eine Filmbibliothek von über 2.700
Spiel- und Fernsehfilmen, mehr als 7.400 Serienepisoden und 3.000 halbstündigen Zeichentrickepisoden.265 Der Großteil des Rechtehandels wird vom Geschäftsbereich TM Distribution abgewickelt. Das zur Tele-München-Gruppe gehörige Hermes Filmstudio ist auf den Lizenzhandel mit
Action-Spielfilmen spezialisiert und verfügt über einen Programmstock von ca. 1.000 Spielfilmen.
Ein Agenturvertrag mit dem internationalen Vertriebsarm des US-amerikanischen TV-Networks
CBS, CBS Broadcast International, sichert der Tele-München-Gruppe die exklusiven Vermarktungsrechte für den CBS-Programmkatalog im deutschsprachigen Raum.266 Die Kino- und Videoauswertung der Filmrechte erfolgt durch die Unternehmen Concorde Filmverleih GmbH und Concorde
Home Entertainment GmbH; über die Kinobetriebsgesellschaft Broadway bestehen Beteiligungen
an verschiedenen deutschen Filmtheatern. CTM Concept TV & Merchandising übernimmt die
Vermarktung von Nebenrechten der Hollywood Studios Dreamworks und MGM; mit den Universal
Studios besteht ein Joint Venture zur Vermarktung der Nebenrechte u. a. von „Jurassic Park“. Die
Tele-München-Gruppe ist strategischer Content-Partner des Video-on-Demand-Service Videogate.
Kunden mit breitbandigem Internetanschluss der Anbieterin QSC AG („Q-DSL“)267 können dort
über den PC Filme abrufen.268
Dachgesellschaft der TV-Produktionsaktivitäten der Tele-München-Gruppe ist die Concorde
Filmed Entertainment. Zu ihren Produktionsunternehmen zählen die Prisma Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft (Schwerpunkt Entertainment- und Infotainmentformate, Zeichentrick),
die Clasart Film- und Fernsehproduktions GmbH (Kino- und Fernsehfilme, klassische Musikproduktionen), die MD Production Film- und Fernseh-GmbH (Schwerpunkt u. a. TV-Movies, DokuDrama, TV Shows) und die Tele Time Fernsehproduktion GmbH & Co. Talkshowproduktion KG.269
Die Mutual Film International, L. A., ein Gemeinschaftsunternehmen mit der BBC und TohoTowa,
Japan, betreibt Kofinanzierung und Koproduktion und hat ein Produktionsabkommen mit Paramount Pictures abgeschlossen. Darüber hinaus ist die Tele-München-Gruppe an dem kanadischUS-amerikanischen Unternehmen Lions Gate Entertainment („Akte X“) beteiligt. Nach einer
Untersuchung des FORMATT-Instituts hatten der Verkauf der TM3-Beteiligung und die Neupositionierung des Programms im Jahr 2000 einen deutlichen Rückgang des Produktionsvolumens
der Tele-München-Gruppe zur Folge, der sich im Jahr 2001 noch beschleunigt haben soll.270
Die Tele-München-Gruppe ist am Münchener Lokalradiosender Radio Energy (NRJ) München
93,3 beteiligt und hält internationale Beteiligungen im Fernseh- und Hörfunkbereich in Österreich
263 Vgl. Pressemitteilung der Tele-München-Gruppe vom Januar 2003.
264 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18. 05. 2002. Über die mit Abstand größte Filmrechtebibliothek verfügt die KirchMedia, vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 24. 04. 2003. Der bereits kartellrechtlich genehmigte
Erwerb dieser Rechtebibliothek durch die Saban Capital Group ist gescheitert. Nach Presseberichten ist nunmehr
die Tele-München-Gruppe am Erwerb der Rechtebibliothek interessiert, vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
23. 07. 2003.
265 Vgl. Unternehmensdarstellung unter http://www.Tele-München-Gruppe.de.
266 Vgl. Pressemitteilung der Tele-München-Gruppe vom 21. 01. 2002.
267 Q-DSL ist in 46 Städten in Deutschland verfügbar, vgl. Angaben unter http://www.tkr.de/qsc, Stand April 2003.m
268 Zu Video-on-Demand über das Internet siehe auch unter Kapitel II 2.8.5.2.
269 Vgl. Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V., Jahrbuch 2001.
270 Vgl. FORMATT-Institut, Fernseh- und Filmproduktionsmarkt Deutschland, 2002, S. 46.
108
Bundesweites Fernsehen
(A-TV, Wien, Radio NRJ Wien 104,2) und Ungarn (TV 2). A-TV ist der erste lizenzierte private landesweite Sender in Österreich. Der ungarische Sender TV 2 ist nach Angaben der Tele-MünchenGruppe während der Prime Time Marktführer mit einem Zuschaueranteil von über 40 %. Dr. Kloiber
hält darüber hinaus Anteile an der europäischen TV- und Hörfunk-Sendergruppe SBS Broadcasting
und ist an der Schweizer Sportrechteagentur AIM International AG beteiligt, die sich zuletzt vergeblich um die Übertragungsrechte der Ersten Fußballbundesliga für die Spielzeit ab 2002/2003
beworben hatte.271
1.2.3.4
Geschäftsfelder der EM.TV & Merchandising AG
Die börsennotierte EM.TV & Merchandising AG, Unterföhring (EM.TV), erzielte im Geschäftsjahr
2002 einen Konzernumsatz von 249,9 Mio. Euro.272 Kerngeschäftsfelder sind Produktion, Rechtehandel und Merchandising.
Eine 50 %ige, voraussichtlich künftig 100 %ige Tochtergesellschaft273 der EM.TV, die Junior.TV
GmbH & Co. KG, veranstaltet das Programm Junior. Im Rahmen der Gründung der Junior.TV
GmbH & Co. KG als Gemeinschaftsunternehmen mit der KirchGruppe hat die KirchGruppe den als
„Junior“ bezeichneten Programmstock an Kinder- und Jugendfilmen als Sacheinlage eingebracht
(siehe hierzu auch Kapitel II 2.2 Kinderprogrammrechte). EM.TV verfügt damit nach eigenen
Angaben über einen Rechtestock von 26.000 halbstündigen Episoden Kinder- und Jugendprogramm, die sie in den Bereichen TV und Merchandising national und international vermarktet
(davon 22.000 unter der Dachmarke Junior). Zum Rechteportfolio gehören unter anderem „Die
Biene Maja“, „Pippi Langstrumpf“ und „Tabaluga“. Mit Programmen aus dem Junior-Programmstock werden u. a. ZDF, Kinderkanal, ProSieben, RTL II, Super RTL und Disney Channel beliefert.
Mit SAT.1 hat EM.TV im Juni 1999 einen Fünfjahresvertrag über die Ausstrahlung von 6.000 halben
Stunden Kinder-, Jugend- und Familienprogramm unter der Dachmarke Junior geschlossen.
EM.TV beliefert das seit April 2002 ausgestrahlte Programm Tele 5 mit jährlich mindestens
300 Stunden aus dem Rechtestock von Junior und EM.TV.274 Ein weiterer Volumenvertrag über
300 halbe Programmstunden wurde mit dem Kinderkanal geschlossen.275 Programmblöcke der
Marke Junior wurden international an Sender in Europa, Russland, China, Australien und Lateinamerika verkauft.
Nach massiven Ertrags- und Kurseinbrüchen im Jahr 2000 hat sich EM.TV im Zuge einer
Restrukturierung und Konzentration auf das Kerngeschäft von zahlreichen Beteiligungen getrennt,
darunter von der Junior.Toys AG (Spielwaren), der Junior.Web GmbH (Internet-Plattform) und der
Junior Publishing GmbH (Bücher und Magazine). Die im Februar 2000 erworbene Jim Henson
Company, die über eine Bibliothek von 500 Programmstunden (u. a. „Die Muppet Show“, „The
Hoobs“) verfügt, wurde im Mai 2003 an die Henson-Familie zurückveräußert.276 Des Weiteren
trennte sich das Unternehmen von seiner 16,4 %igen Beteiligung an der Constantin Film AG, um
seinen Einstieg beim Sportsender DSF zu finanzieren.277 Die zwischenzeitlich erwogene Ver-
271 Vgl. Handelsblatt vom 30. 07. 2002. AIM unterlag im Bieterstreit der insolventen KirchMedia. Die Rechte wurden von
der KirchSport AG gehalten, welche sodann an die Infront Sports & Media AG veräußert wurde (s. auch Kap. II 2.3.2.3).
272 Vgl. Pressemitteilung der EM.TV vom 31. 03. 2003.
273 Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung im Verfahren Az.: KEK 169.
274 Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 02. 05. 2002.
275 Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 08. 10. 2002.
276 Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 07. 05. 2003.
277 Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 23. 04. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
109
äußerung der Anteile von EM.TV an der Tele-München-Gruppe soll derzeit nicht mehr beabsichtigt
sein.278
Im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb bei der Veranstalterin von DSF erwarb EM.TV
gemeinsam mit der KarstadtQuelle AG die zuvor von der KirchMedia gehaltene Beteiligung am
Online-Sportportal Sport 1 GmbH. Des Weiteren übernahm EM.TV das ebenfalls im Sportbereich
tätige TV-Produktions- und Dienstleistungsunternehmen Plazamedia. EM.TV beabsichtigt, vom
Lizenzhandel über die Produktion bis hin zur multimedialen Präsentation und Vermarktung
sämtliche Stufen der Verwertungskette zu nutzen und den Sportbereich als zweite Säule des
operativen Geschäfts neben Kinder- und Jugendunterhaltung zu etablieren.279 Von der zuletzt
22,3 % der Anteile umfassenden Beteiligung an der Speed Investment Ltd., über die EM.TV
durchgerechnet zu 16,7 % an der Formel-1-Vermarktungsgesellschaft SLEC Holding Ltd., Jersey,
beteiligt war, hat sich EM.TV dagegen getrennt. Die Anteile waren mit einem Pfandrecht belastet,
mit dem die Ansprüche der Formel-1-Banken (Bayerische Landesbank, J. P. Morgan und Lehman
Brothers) gegen die – mittlerweile insolvente – Formel 1 Beteiligungs GmbH, ein Tochterunternehmen der Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, abgesichert werden sollten.280 Die Banken hatten
im Jahr 2001 den Erwerb von Unternehmensanteilen an der Speed Investment Ltd. durch die
KirchGruppe finanziert, die EM.TV „zur Abwehr einer existenzbedrohlichen Unternehmenssituation“
an diese veräußert hatte.281
Als Kerngeschäftsfeld neben TV-Produktion und Distribution von Fiction- und Sportrechten
betreibt EM.TV die Vermarktung von TV-Figuren und Events für Spielwaren, Kleidung, Bücher usw.
So besitzt EM.TV u. a. die Merchandisingrechte für Fanartikel im Zusammenhang mit der FußballWeltmeisterschaft 2006.282 EM.TV hat hierfür umfangreiche Lizenzverträge zwischen der Rechteinhaberin, der FIFA Marketing AG, und dem KarstadtQuelle-Konzern vermittelt.283 Der KarstadtQuelle-Konzern ist neben EM.TV auch Gesellschafter der Sport Media Holding GmbH, die 81,13 %
der Anteile an der Veranstalterin von DSF hält (siehe Abb. II-8). Mit der Infront Buli GmbH wurde
bereits eine Vereinbarung u. a. über die Nachverwertung der 1. Fußball-Bundesliga und die LiveÜbertragung zweier Sonntagsspiele für die Saison 2003/2004 im Programm von DSF getroffen
(siehe auch Kapitel II 2.3 Sportrechte).284
1.2.4
Vivendi Universal S. A.
Die derzeitige Struktur der Vivendi Universal S. A. wurde in den letzten drei Jahren stark von Aufkäufen und Verkäufen größerer Unternehmensbereiche geprägt. Das betrifft zunächst die Großfusion des Medien-, Telekommunikations- und Infrastrukturkonzerns Vivendi S. A. mit dem Getränke- und Spirituosenkonzern The Seagram Company Ltd., Montreal/Kanada, am 05. 12. 2000.
Für die Konzentration im Medienbereich hatte diese Fusion Bedeutung, weil Seagram die
Mehrheitseigentümerin von Universal Studios, Universal Television, Universal Pictures und der
Universal Music Group sowie der Universal Freizeitparks war. Im Dezember 2001 wurde Seagram
ohne die Universal-Beteiligungen weiterveräußert. Universal ist nun Bestandteil des Konzerns
278
279
280
281
282
283
284
So Vorstandsvorsitzender Werner Klatten auf der Hauptversammlung am 31. 07. 2002, epd medien 03. 08. 2002.m
Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 29. 04. 2003.
Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 05. 05. 2003.
Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 27. 11. 2002.
Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 11. 04. 2002.
Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 18. 11. 2002.
Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 24. 04. 2003.
110
Bundesweites Fernsehen
31. 12. 2002
31. 12. 2001
31. 12. 2000
Gesamtumsatz (in Mrd. Euro)
58,15
57,36
41,58
nach Regionen (in Prozent)
Frankreich
Großbritannien
Europa (einschl. Deutschland, aber ohne Frankreich, Großbritannien)
USA
weitere Regionen in der Welt
45,4
06,5
19,5
18,6
10,1
42,3
07,3
18,2
22,1
10,1
50,0
07,2
17,8
16,9
07,8
nach Geschäftsfeldern (in Prozent)
Cegetel Group
Universal Music Group
Vivendi Universal Entertainment (VUE)
Canal + Group
Maroc Telecom
Vivendi Universal Games
Vivendi Environnement
Vivendi Publishing, Vivendi Telecoms International, Internetfirmen u. a.
Veräußerungen
12,2
10,8
10,8
08,3
02,6
01,4
51,7
02,4
00,–
11,1
11,4
08,6
08,0
01,8
01,1
50,7
02,2
05,0
12,3
01,2
00,5
09,7
00,–
01,4
63,2
06,4
05,2
Tabelle II-12: Umsätze von Vivendi Universal S. A.
Quelle: SEC-File, Vivendi Universal S. A., Annual Report 2002, 28. 03. 2003
Vivendi Universal S. A. Von großer internationaler Bedeutung sind vor allem Universal Pictures
und Universal Music Group. Bei Universal Pictures handelt es sich um ein internationales Filmverleihunternehmen und eines der acht großen Hollywood Studios (sog. Major Studios). Zudem
veranstaltet Universal Studios Pay-TV-Spartenprogramme u. a. in Frankreich, Spanien, Deutschland, Süd- und Mittelamerika.
Vivendi Universal erwirtschaftet in Deutschland Umsätze durch Musikprodukte, Pay-TV-Programme, Computerspiele, Studio-Canal-Filme, -Videos und -DVDs, weitere Filmproduktionen
und Infrastrukturunternehmen. Die deutschen Umsätze weist der Konzern aber nicht gesondert
aus.
1.2.4.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland
In Deutschland ist Vivendi Universal S. A. derzeit an den in Abbildung II-9 dargestellten Fernsehveranstaltern beteiligt.
Die Pay-TV-Spartenkanäle 13th Street, Studio Universal und seit September 2003 auch Sci-Fi
Channel können als Bestandteile eines Digitalpaketangebots bei Premiere abonniert werden.
13th Street ist auch im Rahmen eines digitalen Pakets des Kabelnetzbetreibers PrimaCom AG
erhältlich. Außer in Deutschland verbreitet Universal seit 1996 Fernsehprogramme in den USA und
verschiedenen europäischen Staaten wie Italien, Frankreich, Spanien und Großbritannien. Das
Programmangebot wird Betreibern von Programmplattformen wie Premiere oder aber direkt
Betreibern von Kabelnetzen und Satelliten zur Verfügung gestellt, die es als Pay-TV vermarkten.m
Gemeinsam mit Canal+ veranstaltet Vivendi Universal themenorientierte Spartenkanäle
unter dem Markennamen MultiThématiques. In Europa vertreibt MultiThématiques eine Vielzahl
von Spartenprogrammen. Für Deutschland verfügt das Unternehmen über Sendelizenzen für
PLANET, SEASONS, CINECLASSICS und JIMMY. Davon ist zur Zeit nur das Programm PLANET auf
Sendung. Es wird auf den Programmplattformen von Premiere und primaTV vermarktet. Dort tritt
der MultiThématiques-Sender im Rahmen von Paketangeboten als eigenständiger Programmveranstalter bzw. als Drittsender auf. Außer in Deutschland wird Planet in Italien, Kanada und
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
111
Vivendi Universal S.A.
92
13
Vivendi Universal
Universal Studios, 93,06 Entertainment LLLP 6,94 USA Interactive,
Inc.
Inc. (USAi)
1)
(VUE)
100
100
Light France
Acquisition 1
Fidimages
9,09
100 (Z)
100 (Z)
Universal Studios
Networks Deutschland GmbH
Universal Vertrieb
GmbH
100
Home Shopping
Network GmbH
(HSN)
100
VIVA Media AG
100
49,9
(Z)
100
27,42
MultiThématiques
S.A.
15,3
VIVA
VIVA Fernsehen
GmbH
27,42
100
Canal+
Group
13TH Street
13 Street GmbH
H.O.T. Networks
AG
TV Travel Shop
TV Travel Shop
Germany GmbH &
Co. KG
100
th
100
Planet, Seasons,
CineClassics,
Jimmy
MultiThématiques
GmbH
Programmveranstalter
45,6
Veranstalter, dessen
Programm Vivendi Universal zuzurechnen ist
EUVIA Media AG
& Co. KG
Mediendienst
51
VIVA Plus
VIVA Plus Fernsehen GmbH
100
Studio Universal
Sci-Fi Channel
Studio Universal
GmbH
Home Shopping
Europe
89,99 Home Shopping
(Z)
Europe AG
100
NEUN LIVE
NEUN LIVE
Fernsehen GmbH
& Co. KG
100
Sonnenklar TV
EUVIA Travel
GmbH
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Stand: 06/2003
Quelle: KEK
1)nZur Gründung der Vivendi Universal Entertainment (VUE) und zu den weiteren im Konzern diskutierten Umstrukturierungsmaßnahmen teilte die Universal Studios Networks Deutschland GmbH mit, dass bislang noch nicht entschieden wurde, welche konkreten Änderungen erfolgen sollen und ob diese sich überhaupt auf die bislang dargestellte Beteiligungsstruktur bei den in Deutschland veranstalteten Programmen von Vivendi Universal auswirken
werden (Stand: April 2003).
Abbildung II-9: Fernsehbeteiligungen der Vivendi Universal S. A. in Deutschland
Frankreich ausgestrahlt. Es ist ein Programm aus der Sparte Dokumentation. Bis September 2001
konnte SEASONS als Stand-alone-Angebot bei Premiere bezogen werden. Das Programm wendete
sich an Angler, Jäger und Naturliebhaber. Derzeit wird nur eine Version für Frankreich verbreitet.
JIMMY wird in Italien und Frankreich veranstaltet. Die Programminhalte des Programms sind Filme,
Serien, Konzerte und damit zusammenhängende Produktionen. CINECLASSICS ist für klassische
Spielfilme der Filmgeschichte konzipiert. MultiThématiques bietet es zur Zeit nur in Frankreich
im Rahmen von CineCinema an.
Indirekt ist Vivendi Universal über eine Beteiligung an USA Interactive, Inc. (USAi) auch an der
HSE Home Shopping Europe AG (vormals: H. O. T. Home Order Television AG) beteiligt.285 Vivendi
Universal reduzierte ihre Beteiligung an USAi von 43 % auf 13 %. Home Shopping Europe (HSE)
veranstaltet einen 24-stündigen Fernseheinkaufskanal (Teleshopping), der in Deutschland,
Österreich und der Schweiz ausgestrahlt wird. In Deutschland wird HSE als Mediendienst auf
Grundlage des Mediendienstestaatsvertrages verbreitet. Das Programm präsentiert Produkte, die
über Telefon bestellt werden können. Nach eigenen Angaben erreicht das Programm in Deutschland, Österreich und der Schweiz insgesamt 30,34 Mio. Haushalte (Stand: 01. 11. 2002). Über
285 Siehe auch Kap. II 2.10.2, Abb. II-25.
112
Bundesweites Fernsehen
Tochterfirmen von Home Shopping Network (HSN) ist USAi gemeinsam mit der ProSiebenSAT.1
Media AG auch an dem Fernsehsender NEUN LIVE und dem Einkaufskanal Sonnenklar TV beteiligt.
Das Programm von NEUN LIVE ist ebenfalls auf interaktive Angebotsformen wie Einkaufssendungen, Gewinnspiele und Quizshows ausgerichtet. Über die britische TV Travel Group betreibt USAi auch gemeinsam mit der deutschen TUI AG ein speziell für Deutschland produziertes
Reiseprogramm und Mediendiensteangebot unter dem Namen TV Travel Shop.
Neben Fernsehen betreibt Vivendi Universal S. A. im deutschen Medienbereich über ihr Tochterunternehmen Vivendi Deutschland GmbH verschiedene Film- und Fernsehstudios in PotsdamBabelsberg (Studio Babelsberg GmbH, Studio Babelsberg Motion Pictures GmbH, BFF Babelsberg
Film- und Fernsehvertriebsgesellschaft mbH). Hinzu kommt die deutsche Tochterfirma der Universal Music Group, Universal Music Germany, Berlin, die in Deutschland mehrere Firmen zur
Produktion und Vermarktung von Musik betreibt.
1.2.4.2
Beteiligungsverhältnisse und europäische Geschäftsfelder
Die Vivendi S. A. ging aus dem Infrastrukturkonzern Compagnie Générale des Eaux (CGE, nunmehr eine Tochterfirma für das Kerngeschäftsfeld Vivendi Environnement) hervor. Der im Mai
1998 geänderte Firmenname Vivendi spiegelte die Erweiterung der Kerngeschäfte des Konzerns
um die Bereiche Telekommunikation (Cegetel) und Medien (insbesondere Canal+ Group) wider,
die sich im Zuge der Diversifikation und Privatisierung des Konzerns entwickelte.286
Unternehmensangaben zufolge ist größter Einzelaktionär der Vivendi Universal S. A. der ehemalige Eigentümer von Seagram, die Familie Bronfman. Der Stimmrechteanteil ihrer Aktien sank
zwischen August 2001 und Oktober 2002 von 6,72 % auf 4,27 %. Weitere größere Einzelaktionäre
sind zum 31. 10. 2002 Philips (3,58 %) und Liberty Media Corporation (3,5 %).287 Durch Umstrukturierungen und Veräußerungen von Teilen des Konzerns sollen Finanzmittel zur Erhöhung der
finanziellen Flexibilität der Vivendi Universal S. A. gewonnen werden. Es ist ein Ziel des Konzerns,
durch Veräußerungen von Beteiligungen die hohe Verschuldung abzubauen.288 Berichtet wird,
die bestehenden Finanzprobleme des Konzerns seien eine Folge der Großfusionen und deren
wirtschaftlicher Überschätzung.
Bereits vor der Fusion mit Seagram und deren Universal-Unternehmen war Vivendi über ihr
französisches Tochterunternehmen Canal+ Group mit dem in Europa führenden Pay-TV-Anbieter
Canal+ und weiteren Pay-TV-Kanälen verbunden. Per 31. 12. 2002 erreichte Canal+ mit seinen
Programmen europaweit über 17,2 Mio. Abonnenten.
Die Canal+ Group veranstaltet über 40 Spartenkanäle. Dazu zählen die Canal+-Programme,
die Themenkanäle von MultiThématiques, die Kanäle von Universal Television Networks und
weitere Kanäle, an denen die Canal+ Group Beteiligungen hält. Zur Canal+ Group zählen auch
Film- und Fernsehproduktionsunternehmen und weitere Beteiligungen an Unternehmen des
Filmhandels und für technische Dienste zur Veranstaltung von Digitalfernsehen.
Aufgrund der führenden Marktstellungen prüfte die Europäische Kommission die möglichen
Binnenmarktwirkungen der Fusion Seagram/Vivendi/Canal+ auf die Bereiche Filmproduktion
und Pay-TV.289 Aufgrund der in einzelnen europäischen Ländern und insbesondere in Frankreich
bestehenden starken Marktstellung der Canal+ Group gab die EU-Kommission den Erwerb von
286 Siehe Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 247 ff.
287 Siehe Vivendi Universal S. A., Shareholding on October 31, 2002, http://www.vivendiuniversal.com.
288 Vgl. Letter from Jean-René Fourtou to Vivendi Universal’s Employees and Shareholders, press releases, vom
18. 08. 2002.
289 Europäische Kommission, Entscheidung vom 13. 10. 2000, Case No COMP/M.2050, Vivendi/Canal+/Seagram.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
113
Abonnenten in Mio. (31. 12. 2002)
Frankreich
Canal+ Premiumkanal
CanalSatellite (Digitalbouquet per Satellit)
NC Numericable (Digitalbouquet per Kabel)
Σ
4,840
2,300
0,788
Belgien, Niederlande, Luxemburg
Canal+ Belgium
Canal+ Flanders
Canal+ Nederland
Σ
0,185
0,202
0,345
Spanien
Sogecable
Canal Satelite Digital (Digitalbouquet)
Σ
1,818
1,221
7,927
0,732
3,039
1)
Italien
Tele+ (Premiumkanäle)
D+, einschl. +Calcio (Digitalbouquet)
Σ
Skandinavien
Canal+ T AB
Canal Digital (Digitalbouquet)
Σ
Polen
Canal+ Poland
Cyfra+ (Digitalbouquet)
Σ
weitere Abonnenten, insbes. Afrika
1,544
1,754
3,298
0,697
0,697
1,003
1,003
0,543
0,543
ΣΣ
17,239
darunter
– Digitalabonnenten in Frankreich
– außerhalb Frankreichs
Digitalabonnenten insgesamt
02,630
04,505
07,135
1) Vivendi Universal hat ihre italienische Pay-TV-Plattform an News Corp. bzw. an den Konkurrenten Stream verkauft.
Die EU-Kommission genehmigte am 02. 04. 2003 diese Fusion. Der neue Name ist Sky Italia.
Tabelle II-13: Pay-TV-Programme der Canal+ Group
Quelle: Canal+ Group
Seagram durch Vivendi am 13. 10. 2000 nur gegen Zusagen frei. Bedenken hatte die Kommission
aufgrund der vertikalen Integration von Canal+ und Universal. Als Folge der Fusion könnte die
Canal+ S. A. ihre beherrschende Stellung auf mehreren europäischen Pay-TV-Märkten durch
Ausnutzung eines exklusiven Zugriffes auf die Filmrechte und Filmproduktionen von Universal
ausbauen. Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission zu entkräften, hat Vivendi zugesagt,
das Filmangebot von Universal auch anderen Pay-TV-Veranstaltern zur Verfügung zu stellen und
Canal+ nur 50 % der Rechte zur Erstverwertung der Universalproduktionen einzuräumen. Hinzu
kommt das Zugeständnis, die Beteiligung an dem britischen Pay-TV-Sender BSkyB innerhalb von
2 Jahren zu veräußern.290
Am 30. 11. 2000 genehmigte die französische Medienaufsichtsbehörde, der Conseil Supérieure
de l’Audiovisuel (CSA), den Zusammenschluss von Vivendi S. A. mit The Seagram Company Ltd.
290 Siehe hierzu unter Kap. II 1.2.8 News Corporation.
114
Bundesweites Fernsehen
zur Vivendi Universal S. A. Zu einer Prüfung auf der Grundlage des französischen Medienrechts
veranlasste das für Frankreich veranstaltete Pay-TV-Programm Canal+. Neben BSkyB ist Canal+
der größte Pay-TV-Veranstalter in Europa. Bei ca. 7,7 Mio. Abonnenten in Frankreich empfängt
wohl ungefähr jeder Dritte der ca. 23 Mio. Fernsehhaushalte Canal+. Der CSA genehmigte die
Fusion unter der Voraussetzung, dass Canal+ in die beiden unabhängigen Unternehmen Canal+
S. A. und Groupe Canal+ aufgespalten wird. Eine Folge dieser Aufspaltung ist, dass für Canal+
weiterhin das französische Medienrecht gültig bleibt. Dadurch gilt unter anderem die Vorschrift
des französischen Gesetzes vom 30. 09. 1986 über die Kommunikationsfreiheit fort, nach der ein
einzelner Gesellschafter nicht mehr als 49 % der Anteile an einem Unternehmen halten darf, das
die Genehmigung zur Ausstrahlung von terrestrischem analogem Fernsehen hat.291 An dem
Pay-TV-Veranstalter Canal+ S. A. bzw. an dem Inhaber der Sendelizenz übernahm die Vivendi
Universal S. A. die medienrechtlich zulässigen 49 % von der vormaligen Vivendi S. A. Die Bereiche
Kabelnetze, Satellit, Internet, Technologie, Produktion und die ausländischen Tochterfirmen zur
Veranstaltung von Canal+ wurden auf die Groupe Canal+ übertragen, die im Alleineigentum der
Vivendi Universal S. A. steht. Was die wirtschaftlich und organisatorisch fundierte tatsächliche
unternehmerische Freiheit der französischen Canal+ S. A. betrifft, entscheidet Canal+ S. A. selbst
über ihren Betriebsetat, die Geschäfts- und Tarifpolitik, die Wahl des Decoders und des Zugangssystems. Hinzu kommt ein Vetorecht der Canal+ S. A., falls Vivendi Universal den Abonnentenstamm für ihre Zwecke nutzen will. Außerdem muss Canal+ S. A. nach den Auflagen des CSA bei
ihrer Personalpolitik frei sein. Der CSA untersagte es dem neuen Konzern auch, ein Fernsehprogramm zu veranstalten, das Canal+ ähneln würde.
Im Juli 2002 kündigte Vivendi Universal an, dass sie bei der Canal+ Group weitere Umstrukturierungen und eine neue Aufspaltung plant. Die Pläne wurden dem CSA vorgelegt. Danach
sollen nahezu sämtliche Beteiligungen der Canal+ Group auf die französische Canal+ S. A. übertragen werden. Unter dieser Obergesellschaft sollen künftig die französischen Filmproduktionsbereiche (Studio Canal, Canal+ Distribution, Canal Regié), Fernseh- und Pay-TV-Beteiligungen
(Canal+ Premiumkanal, CanalSatellite, MultiThématiques, itélévision, Pathé Sport) sowie die
spanischen Pay-TV-Beteiligungen Sogecable und Canal Satelite Digital zusammengeführt werden.
Die Aufspaltung bei der Canal+ Group soll den Verkauf der internationalen Canal+-Beteiligungen
(Benelux, Italien, Skandinavien, Polen) vorbereiten.292 Vorbehaltlich der Zustimmung durch die
EU-Kommission haben Vivendi Universal S. A. und die Canal+ Group ihre 89 %ige Beteiligung an
Canal+ Technologies an die Thomson Multimedia veräußert. Canal+ Technologies ist der technische Dienstleister der Canal+ Group und ihrer digitalen Fernsehprojekte. Im Hinblick auf ihre
internationalen Pay-TV-Beteiligungen gelang es der Canal+ Group, ihre italienische Pay-TV-Plattform Telepiù an News Corporation zu veräußern.293
Um die angespannte Finanzsituation zu verbessern, hat sich Vivendi Universal auch aus dem
Verlagsgeschäft zurückgezogen. Verkauft wurden fast die gesamten US-amerikanischen und
französischen Verlags- und Zeitungsbereiche (der US-amerikanische Schulbuchverlag Houghton
Mifflin Co., Vivendi Universal Publishing, L’Express, L’Expansion, L’Etudiant u. a.). Im Zuge der
laufenden Umstrukturierung des Konzerns werden auch weitere Anteile des im Infrastrukturbereich tätigen Unternehmens Vivendi Environnement S. A. (VE) veräußert.
291 Art. 39 Loi No. 86-1067 du 30. 09. 1986 relative à la Liberté de Communication, Loi No. 2000-719 du 01. 08. 2000.m
292 Vgl. Vivendi Universal S. A., A more coherent and independent group, a financial contribution to lower Vivendi
Universal’s debt, Pressemitteilung vom 23. 07. 2002.
293 Siehe hierzu unter Kap. II 1.2.8 News Corporation.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
1.2.4.3
115
Das Geschäftsfeld USA: Vivendi Universal Entertainment (VUE)
Dem Jahresbericht der Vivendi Universal vom 31. 12. 2001 zufolge vereinbarten Vivendi Universal,
Universal Studios, Liberty Media Corporation, USA Networks (nunmehr USA Interactive, USAi) und
Barry Diller, die US-amerikanischen Geschäftsfelder Fernsehen der Universal Television Group
(u. a. Universal Studios Networks), Filmproduktion, -archive und -verleih der Universal Pictures,
die USA Entertainment Group und die Freizeitparks der Universal Studios Recreation Group unter
dem Firmennamen Vivendi Universal Entertainment (VUE) zusammenzuführen. Nach diesen
Planungen sollen Universal Studios, Inc., Los Angeles/USA, 93,06 % des Stammkapitals der VUE
halten, USAi und Barry Diller zusammen die restlichen 6,94 %. Barry Diller ist Chairman und Chief
Executive Officer (CEO) bei USAi Interactive, Inc. Bis zum 19. 03. 2003 nahm Barry Diller auch bei
VUE die Funktion des Chairman und CEO wahr.294 Der Rückzug aus der Geschäftsführung von VUE
wird im engen Zusammenhang mit dem Vorhaben gesehen, eine grundlegende Umstrukturierung von Vivendi Universal S. A. durch den Verkauf der US-amerikanischen VUE durchzuführen.m
Vereinbart wurde, dass VUE die medien- und unterhaltungsbezogenen Geschäftsfelder von
USAi übernimmt, die in einem Geschäftsbereich mit dem Namen USA Entertainment Group bei
VUE zusammengefasst werden (siehe Abb.). Bei der VUE zugeordneten USA Entertainment
Group handelt es sich um vier Kabelfernsehkanäle (USA Cable: USA Network, Sci-Fi Channel, Trio,
Newsworld International), Fernsehproduktionsstätten (USA Studios) und Filmproduktions- und
-verleihunternehmen (USA Films). Am 07. 05. 2002 meldete USAi, dass die Übernahme des
Geschäftsfeldes USA Entertainment durch VUE abgeschlossen sei.295
An USAi ist Vivendi Universal zur Zeit in Höhe von 13 % beteiligt. Nach den Vereinbarungen
zur Integration von USA Entertainment in VUE ist aber geplant, dass Vivendi Universal bei USAi
keine Stimmrechte mehr ausübt.296 USAi wird mit einem Stimmrechteanteil in Höhe von ca. 70 %
maßgeblich von Barry Diller beherrscht. Als weitere Beteiligte tritt die Liberty Media Corporation
auf, die an USAi einen Anteil in Höhe von ca. 20 % hält.297 Außerdem ist Liberty Media mit einem
Anteil von ca. 3,5 % eine der größten Einzelaktionärinnen bei Vivendi Universal.
Eine Folge der Transaktion ist, dass sich USAi auf die Bereiche Einkaufsfernsehen und E-Commerce bzw. Einkauf per Internet konzentriert. Einkaufsfernsehen veranstaltet USAi u. a. über die
HSE Home Shopping Europe AG in Deutschland, Österreich und der Schweiz und über die HSN
Home Shopping Network, Inc. in den USA. Außerdem veranstalten internationale Tochterfirmen
der Home Shopping Network Einkaufsfernsehen in Italien, Großbritannien, Belgien, Frankreich und
den Niederlanden. Auch ist HSN an Einkaufskanälen in China und Japan beteiligt. Für die USA,
Puerto Rico und Mexiko werden solche Programme auch in spanischer Sprache ausgestrahlt.298
Über HSN bestehen indirekte Beteiligungen auch an NEUN LIVE und Sonnenklar TV (s. o.).
Die Musikfirmen (Universal Music Group) werden zum Teil unter einer anderen Obergesellschaft (Centenary Holding N. V., Niederlande) aufgeführt. Der Musikhandel der Universal Music
294 Vgl. SEC, Annual Report pursuant to section 13 or 15 (d) of the Securities Exchange Act of 1934, Vivendi Universal,
December 31, 2001; auch Vivendi Universal, Pressemitteilung vom 07. 05. 2002, Vivendi Universal Closes Acquisition
of Entertainment Assets of USA Networks, Inc., New Production and Distribution Entity Called Vivendi Universal
Entertainment (VUE) to be Led by Barry Diller, http://www.vivendiuniversal.com/vu2/en/news/00000938.cfm; auch
Vivendi Universal S. A., Barry Diller ends his temporary assignment as CEO, Pressemitteilung vom 19. 03. 2003.
295 Vgl. USA Networks, Inc. completes transactions with Vivendi Universal; Company renamed USA Interactive, USA
to Focus on Interactive Commerce, Pressemitteilung vom 07. 05. 2002.
296 Vgl. SEC, Commission File No. 0-20570, Annual Report pursuant to section 13 or 15 (d) of the Securities Exchange
Act of 1934, USA Networks, Inc., Fiscal Year ended December 31, 2001, S. 4, 7 ff.
297 Vgl. Liberty Media Company Profile, Stand: 30. 09. 2002, http://www.libertymedia.com/our_affilates.
298 Vgl. ebenda.
116
Bundesweites Fernsehen
Group stand neben dem Internetzugang beim europäischen Kontrollverfahren zum Zusammenschluss Seagram/Vivendi/Canal+ im Mittelpunkt.299
1.2.4.4
Aktuelle Entwicklung
Größere Veränderungen werden bei der Vivendi Universal Entertainment LLLP erwartet. Vivendi
Universal plant, sich aus den US-amerikanischen Geschäftsfeldern wieder zurückzuziehen. Presseberichten zufolge finden Verhandlungen über die Veräußerung von VUE statt.300
In Frankreich hat der Konzern die Beteiligung an seinem Kerngeschäft im Telekommunikationsbereich (Cegetel) verstärkt.301 Vivendi Universal übernahm die 26 %ige Beteiligung der BT Group
an Cegetel und erwarb dadurch die Stellung des Mehrheitseigentümers. Als Grund für diese
Anteilsaufstockung wird berichtet, dass auch der andere größere Gesellschafter Vodafone Air
Touch plc. versucht hatte, die Mehrheit an Cegetel zu erwerben.
Vor dem Hintergrund der laufenden Umstrukturierungen kann die skizzenhafte Darstellung
(s. Abb. II-10) der Konzernstruktur lediglich eine Momentaufnahme sein (Stand: April 2003).
1.2.5
AOL Time Warner, Inc.
AOL Time Warner, Inc. (AOL Time Warner), New York/USA, ordnen internationale Vergleiche als
weltweit größten Medienkonzern ein (Umsatz 2001: 38,234 Mrd. US-$).302 Der Konzern entstand
am 11. 01. 2001 als Folge der Fusion des Internetunternehmens America Online, Inc. (AOL), Dulles,
Virginia/USA, mit dem Mischkonzern der Medien- und Unterhaltungsindustrie Time Warner, Inc.
(Time Warner), Delaware und New York. Der damalige Börsenwert der Fusion wurde mit
106 Mrd. US-$ angegeben.
1.2.5.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland
Im bundesweiten Fernsehen hält AOL Time Warner folgende Beteiligungen an Fernsehveranstaltern:
– Über die beiden ihr gehörenden Gesellschaften CNN Germany, Inc., Atlanta/USA, und Time
Warner Entertainment Germany GmbH & Co. Medienvertrieb OHG bestehen Beteiligungen
in Höhe von 49,79 % an der Veranstalterin von n-tv, der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH &
Co. KG.
– Über die Warner Music Group Germany GmbH & Co. Holding OHG besteht eine Beteiligung
in Höhe von 30,6 % der Kapitalanteile und (über dieses Unternehmen und deren Tochter-
299 Die EU-Kommission sah in der vertikalen Integration des Musikangebots von Universal mit dem Internetzugangsanbieter Vizzavi die Gefahr der Entstehung von beherrschenden Stellungen in den sich in der Entwicklung befindlichen Märkten Internetzugang und Online-Musikhandel. Durch den Verkauf des Internetportals Vizzavi fand
mittlerweile ein weitgehender Rückzug aus dem Internetzugangsbereich statt; Europäische Kommission, Entscheidung vom 13. 10. 2000, Case No COMP/M.2050, Vivendi/Canal+/Seagram.
300 Siehe z. B. Financial Times Deutschland vom 03. 09. 2003, NBC siegt im Rennen um Vivendi-Sparte – Tochter von
General Electric spricht exklusiv über Fusion.
301 Vgl. Vivendi Universal’s Board of Directors, Pressemitteilung vom 03. 12. 2002.
302 Vgl. Insa Sjurts, Integration der Wertschöpfungsketten im globalen Medienmarkt – eine Analyse und Erklärung der
Strategien der größten Medienkonzerne der Welt, in: Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Internationales Handbuch
Medien, 26. Auflage, Baden-Baden 2002, S. 75–87, hier: S. 75; auch Lutz Hachmeister, Günther Rager, Wer beherrscht die Medien?, Die 50 größten Medienkonzerne der Welt, Jahrbuch 2003, München 2002, S. 31.
u. v. m.
HSN
90 HSE – Germany
49 Euvia
30 Shop Channel
Japan
21 TVSN China
America´s Store
Ticketmaster
Expedia
TV Travel Group
49,9 TV Travel Shop
Germany
USAi Interactive,
Inc.
Universal Studios
Recreation Group
Universal Studios
USA Cable
Hollywood
USA Network
Universal Studios
SCI FI Channel
Florida
TRIO
Universal´s Islands of
News World International
Adventure in Orlando
Universal Studios
Studios USA
Japan
USA Films0
Universal Mediterranea
Barcelona
USA Entertainment
Group
Universal Pictures
Production
Univeral Pictures
International (UPI)
u. a.
Universal Pictures
Abbildung II-10: Konzernstruktur der Vivendi Universal S. A.
ca. 20
ca. 13
Universal Television
Distribution
Barry Diller,
Universal Domestic
Chairman,
Television
CEO
Universal International Television
67,8 = Anteil an den Universal Studios
Stimmrechten Pay-Per-View
Universal Television
Productions
Reveille
Universal Television
Group
Vivendi Universal
Entertainment
1,5
LLLP (VUE)
93,06
0,61
0,04
0,00
0,00
0,00
79,13
100
0,60
0,03
0,01
0,05
1,92
77,57
100
Canal+ Group
Canal+ Regie
Canal+ Distribution
NC Numericable
CanalSatellite
Canal+ France
27,42
100
Pathé Sport
Geneva Servette
soccer team
- Pay-TV-Sender Telepiù, Veräußerung weiterer, nichtfranzösicher Canal+-Töchter geplant
- Beteiligung an der Satelliten-Pay-TV Plattform
EchoStar
- Nachrichtenmagazin L´Express, Wirtschaftsmagazin
L´Expansion, Hochschulmagazin L´Etudiant und
weitere Anzeigenblätter
- in Planung: Teile oder VUE (Universal
Studios Group) insgesamt
49 Le Bouquet
100 Canal Digitaal
100 Canal Digitaal
100 Canal+ Nordic
100 Demain !
75 Canal+ Polska / Cyfra+
49 I>Television
49 Lagardere Thèmatique
21,3 Canal Espagne
83,3 Canalsatelite Digital
- Anteile an Viviendi Environnement, Veräußerung
weiterer Anteile geplant
- US-amerik. Schulbuchverlag Houghton Mifflin Co.
- frz. Verlagsbeteiligungen bzw. Vivendi Universal
Publishing, u. a. Verlage Larousse, Plon, Nathan,
Robert Laffont, Pocket
- Internetportal Vizzavi
UGC
StudioCanal
96,1 Expand
90,9 Paris Saint –
Germain
88,9 Canal+
Technologies
MediaGuard,
MediaHighway
100
Weitere Beteiligungen der
Canal+ Group:
100 Canal+ Benelux
100 Canal+ Belgique 60
100 Canal+ Vlaanderen
100 Canal+ Nederland 44
Planète
100
Canal Jimmy 100
Cine Cinimas 100
Cine Classics 66
Seasons
49
MultiThématiques
36,51
58
Kinotheater und filmverleih
0,74
0,72
Frankreich / Europa: Pay TV, Film- und Fernsehproduktion
Größere Beteiligungsverkäufe seit 2001: Vivendi
Universal hat zahlreiche Beteiligungen verkauft, z. B.:
Universal Music
Publishing, VUUNet,
MP3.com, Pressplay,
Deutsche Grammophon,
MCA, Polydor, Verve
Music Group, Mercury
Nashville, u. a.
einschl.
Polygram Holding, Inc.
Interscope Records
Def Jam Records, Inc.
Universal Music (UK)
Holdings Ltd.
Universal Holding GmbH
Universal Music K. K.
Universal Music S. A.
France
Centenary Holding
N.V., Niederlande
Universal Music
Group (UMG)
Universal Studios,
Inc. (Universal
Studios Group)
5,44
Musik
92,0
CDC – Caisse des dépots et Consignations
(an MultiThématiques 8,64;
an Canal+ France 3,0)
Seydoux Group
AXA Group
Groupe Canal +
Subsidiaries Treasury shares
Vivendi Universal Treasury shares
restliche Aktionäre
Insgesamt
Vivendi Universal
S. A. (VU), Paris
Kapital Stimmrechte
4,18 4,27
3,51 3,58
3,43 3,50
2,09 2,13
1,66 1,70
1,22 1,24
1,13 1,15
1,10 1,12
0,78 0,79
USA: Unterhaltung und Medien
92,0
Aktionäre, Stand: 31. Oktober 2002, in %
Edgar M. Bronfman Jr., Edgar Bronfman
Philips
Liberty Media Group
Group savings plan
Citigroup Inc.
UBS Warburg
Cie de Saint-Gobain
Société Générale Group
BNP–Paribas Group
100
Infrastruktur
Stand: 04/2003
Quelle: Geschäftsberichte, SEC
Vivendi Water S.A.
CGEA Onyx S.A.
CGEA Connex S.A.
Dalkia S.C.A.
FCC S.A.
63
100 Vivendi Telecom
Hungary
60 Kencell S.A.
55 Monaco Telecom
S. A.
49 Elektrim Telekomunikacja S. A.
35 Maroc Telecom
S. A. (Verkauf
geplant)
26 Xfera Moviles S. A.
Vivendi Telecom
International S.A.
56 Société Francaise
du Radiotéléphone
(S.F.R.) S. A.
70 Cegetel S.A.
Cegetel
Telekommunikation
Vivendi
Environnnement
S. A. (VE)
MP3.com, Inc.
Emusic, Inc.
Flipside, Inc./Uproar,
Inc.
Vivendi Universal
Net USA. Group,
Inc.
I-France S. A.
Scoot Europe N.V.
Ad-2-One S. A.
Scoot.com plc.
Vivendi Universal
Net S. A.
Internet
100
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
117
118
Bundesweites Fernsehen
gesellschaft Warner Music Germany Beteiligungs GmbH) insgesamt 46,1 % der Stimmrechte an der VIVA Media AG. Die VIVA Media AG ist Muttergesellschaft der VIVA Fernsehen
GmbH, der Veranstalterin des bundesweiten Musikspartenprogramms VIVA, und über sie
auch mittelbar der VIVA Plus Fernsehen GmbH, die das Musikspartenprogramm VIVA Plus
veranstaltet.
– An VIVA Plus ist AOL Time Warner über die Warner Music Germany Beteiligungs GmbH
zudem unmittelbar in Höhe von 49 % beteiligt.
– Über Zwischengesellschaften hält AOL Time Warner 100 % der Anteile an dem internationalen Nachrichtenkanal CNN sowie 50 % der Anteile an der CNN Deutschland GmbH & Co.
KG, die das in Deutschland zugelassene Informationssparten- und Fensterprogramm CNN
Deutschland veranstaltet. CNN Deutschland umfasst drei 15-minütige, deutschsprachige
Programmteile, die im Rahmen des englischsprachigen Hauptprogramms CNN International verbreitet werden.
n-tv
Die n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet ein Fernsehspartenprogramm mit
dem Schwerpunkt Informationen aus Politik und Wirtschaft. Nach den Erhebungen des Instituts
für Demoskopie Allensbach (Allensbacher Werbeträger Analyse, AWA) erreichte n-tv mit seinem
Programm im Jahr 2002 täglich durchschnittlich 8,44 Mio. Menschen (Seher ab 14 Jahren pro Tag);
2001 waren es 6,51 Mio. Dargestellt als Anteil an der Bevölkerung ab 14 Jahren sind das für 2002
13,1 % bzw. für 2001 10,1 %. Zum Vergleich: Die Werte für die ARD sind nach der AWA 2002
39,99 Mio. Seher ab 14 Jahren pro Tag, was einen Anteil von 62,1 % der durch die Bevölkerung ab
14 Jahren definierten Grundgesamtheit ausmacht. An den von der AGF/GfK-Fernsehforschung
ausgewiesenen Zuschaueranteilen ab 3 Jahren hatte n-tv im Jahr 2001 einen Anteil von 0,7 %.303
Bemerkenswert ist, dass der Nachrichtensender überdurchschnittlich hohe Zuschaueranteile in
Krisen- und nachrichtlich bedeutsamen Zeiten verzeichnet. So stieg bei den Terrorangriffen des
11. September 2001 der Zuschaueranteil sprunghaft auf 7,4 % an; rund 13,3 Mio. Zuschauer, also
folglich jeder fünfte Bundesbürger, schalteten das Programm ein.
VIVA und VIVA Plus
Die VIVA Media AG ist die Obergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen. Ihr Kerngeschäft ist
werbefinanziertes Musikfernsehen. Durch die Übernahme der Brainpool TV AG und deren Beteiligungen zählt aber auch die Fernsehproduktion zu den Geschäftsfeldern. Die Fernsehprogrammangebote richten sich in erster Linie an die Fernseh- und Musikinteressen junger Zuschauergruppen. Das Musikprogramm VIVA ist seit 1993 auf Sendung. Die Programmschwerpunkte
liegen auf der Ausstrahlung nationaler und internationaler Musikvideos, auf chartorientierter,
aktueller Musik sowie weiteren jugend- und trendorientierten Formaten. Im Oktober 2002
berichtete die VIVA Media AG, dass sich bei VIVA die gesendeten Videoclips im Jahresdurchschnitt zu knapp 40 % aus von den Unternehmen der Musikindustrie als deutsche Produktionen
ausgewiesenen Musikinhalten zusammensetzten. Weiteren Angaben zufolge bestand im Jahr
2001 die durchschnittliche Zuschauerschaft zu 39 % aus Zuschauern zwischen 14 und 19 Jahren
und zu knapp 34 % aus 20- bis 29-jährigen Zuschauern.
VIVA Plus ist ein Gemeinschaftsunternehmen der VIVA Media AG mit AOL Time Warner.
Ursprünglich startete im März 1995 dieser zweite Musiksender neben VIVA unter dem Namen VIVA
303 n-tv betont hierzu, dass die AGF/GfK-Fernsehforschung die Außer-Haus-Nutzung nicht misst, deshalb der tatsächliche Zuschaueranteil infolge einer vergleichsweise hohen Außer-Haus-Nutzung von n-tv größer sei.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
119
ZWEI. Ende 2001 stieg AOL Time Warner als Partner ein; zugleich wurde der Musiksender in VIVA
Plus umbenannt. Auch wurden inhaltliche Veränderungen des Musikprogramms vorgenommen.
Als Kernzielgruppe des Programms werden 16- bis 34-jährige Zuschauer genannt. Betont werden
multimediale und interaktive Elemente.
Im Markt für Musikfernsehen besteht in Deutschland ein intensiver Wettbewerb zwischen den
zu Viacom, Inc. gehörenden Musiksendern MTV und MTV 2 – The Pop Channel und den beiden
Musiksendern der VIVA-Gruppe. Allerdings liegen der KEK dazu nur wenige Daten über die
Zuschaueranteile vor. Dies betrifft insbesondere die Zuschaueranteile von VIVA.304 Der Grund
dafür ist, dass VIVA kein Mitglied oder Lizenznehmer der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung
(AGF), Frankfurt/Main, ist.305 Es gibt aber verschiedene, regelmäßig von Marktforschungsinstituten
erstellte Reichweitenstudien (Allensbacher Werbeträger Analyse, NFO Infratest) und Presseberichte über GfK-Zahlen. Diese Datenquellen zeigen, dass das Musikprogramm VIVA wohl in der
Regel etwas höhere Reichweiten und Zuschaueranteile erreicht als die Konkurrenzprogramme von
MTV. Zum Beispiel nahm im Dezember 2001 VIVA bei den Musikprogrammen in der Zielgruppe
der 14- bis 29-jährigen Zuschauer den ersten Rang mit 2,09 % ein, gefolgt von MTV (1,97 %),
MTV 2 – The Pop Channel (1,37 %) und VIVA ZWEI (0,45 %; nunmehr VIVA Plus).306 In einem Prüfverfahren der KEK (Az.: KEK 156) teilte AOL Time Warner für den Zeitraum August 2001 bis Juli 2002
bei den Zuschauern ab 3 Jahren für VIVA einen Anteil von 0,5 % und für VIVA Plus von 0,1 % mit.m
Nach der Allensbacher Werbeträger Analyse (AWA) waren die als Seher pro Tag bei den 14- bis
29-jährigen Zuschauern gemessenen Reichweiten von VIVA und MTV sehr ähnlich: bei VIVA 2000
2,99 Mio., 2001 3,37 Mio. und 2002 3,82 Mio. Seher pro Tag. VIVA schalteten also im Jahr 2002
durchschnittlich 29,8 % aller 14- bis 29-Jährigen zumindest einmal am Tag ein. Bei MTV sind die
Werte für 2000 3,09 Mio. und für 2001 3,32 Mio. Seher pro Tag. Bezogen auf alle Erwachsenen
ab 14 Jahren war die Reichweite nach der AWA 2002 bei VIVA auf 5,38 Mio. Zuschauer und bei
MTV auf 5,46 Mio. Zuschauer angewachsen. Aufgrund ähnlicher Tagesreichweiten dürften die
Zuschaueranteile von VIVA und MTV bei ihren Zielgruppen auch ähnlich sein.307
Deutlich wird an den relativ niedrigen Anteilswerten der VIVA-Programme bei den Zuschauern
ab 3 Jahren, dass an einem hohen Durchschnittswert orientierte Zuschaueranteile ggf. wenig über
die Reichweite und das daraus folgende Meinungs- und Zuschauerpotenzial der stark jugendund zielgruppenorientierten Fernsehsender anzeigen.
Über Deutschland hinaus verbreitet die VIVA Media AG Musikfernsehen in den Niederlanden
(The Box Holland B. V., Hilversum), in Polen (VIVA Polska VIVA TV Sp. z o. o. Productions, Warschau),
in der Schweiz (VIVA Swizz S Media Vision AG, Zürich) und in Ungarn (VIVA Hungary Z+ Broadcasting Company Ltd., Budapest). In Österreich wird das Werbefenster VIVAaustria verbreitet, das
die Kabelhaushalte in Wien und Linz empfangen können. Programminhalte werden auch an
Fernsehsender in Litauen und China geliefert.
CNN Deutschland
Die Programme des internationalen Nachrichtensenders CNN werden von Tochterfirmen der
Turner Broadcasting System, Inc. veranstaltet. Durch eine Fusion mit Time Warner im Jahr 1996
wurde Turner Broadcasting Teil von AOL Time Warner. Der ehemalige Eigentümer von Turner
304 Zu den Zuschaueranteilen von MTV siehe die Ausführungen zu den deutschen Veranstalterbeteiligungen von
Viacom, Kap. II 1.2.6.1.
305 Die im Auftrag der AGF von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK), Nürnberg, gemessenen Zuschaueranteile
von VIVA und VIVA Plus werden deswegen nicht veröffentlicht, sie werden aber gemessen.
306 Vgl. kressreport vom 24. 01. 2001.
307 Siehe auch zu MTV die Ausführungen zu den deutschen Veranstalterbeteiligungen von Viacom, Kap. II 1.2.6.1.
120
Bundesweites Fernsehen
Broadcasting, Ted Turner, hält seitdem einen zeitweise 10 % erreichenden Anteil an Time Warner
bzw. an AOL Time Warner. Seine Beteiligung ist zur Zeit aber wegen Veräußerungen von Anteilen
weit geringer (s. u.). Unternehmensangaben zufolge kann der Nachrichtensender weltweit ca.
1 Mrd. Menschen erreichen. In den USA erreicht CNN ca. 85 Mio. Haushalte. CNN betreibt als
Nachrichtenagentur auch weltweit Zulieferungs- und Syndikationsgeschäfte. Unter anderem
beliefert das Unternehmen n-tv mit sendefähig aufbereitetem Bewegtbildmaterial und dient als
Live-Quelle bei internationalen Ereignissen. Die europäische Sendezentrale des 24-stündigen
Programms CNN International ist London. CNN International verfügt über eine Sendelizenz der
Independent Television Commission (ITC), London/Großbritannien. Für Deutschland erhielt CNN
von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die Erlaubnis zur Veranstaltung und
Verbreitung eines Satellitenfenster- und Spartenprogramms im Rahmen des Hauptprogramms
CNN International. Das Fensterprogramm ist auf die Ausstrahlung deutschsprachiger Nachrichten
AOL Time
Warner, Inc., USA
100
Time Warner,
Inc., USA
100
Time Warner
Companies, Inc.,
USA
74,49 *
100
78,10
Turner
Broadcasting
System, Inc., USA
Time Warner
Entertainment
Company L.P., USA
100
Warner
Communications
Inc., USA
100 (Z)
Time Warner Entertainment Germany
GmbH & Co. Medienvertrieb OHG, Hamburg
CNN Germany,
Inc., USA
48,74
51,26
CNN / Time
Warner
Beteiligungs OHG
100 (Z)
100 (Z)
Turner Broadcasting
System Europe Ltd.,
GB
Warner Music Group
Germany GmbH & Co.
Holding OHG, Hamburg
30,6
100
Turner Broadcasting
System Deutschland
GmbH, Frankfurt/M.
VIVA Media AG
50
49,79
n-tv
CNN Deutschland
n-tv Nachrichtenfernsehen
GmbH & Co. KG
CNN Deutschland GmbH & Co.
KG
100
Warner Music
Germany
Beteiligungs GmbH,
Hamburg
15,5 (nur
Stimmrechte)
49
100
VIVA Plus
VIVA
VIVA Fernsehen
GmbH
51
VIVA Plus
Fernsehen
GmbH
Veranstalter, dessen
Programm AOL Time
Warner zuzurechnen ist
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
*: Zur Übernahme der restlichen von AT & T Corp.
gehaltenen 25,51 %, siehe Kap. II 1.2.5.4
Stand: 07/2003
Abbildung II-11: Fernsehbeteiligungen von AOL Time Warner in Deutschland
Quelle: KEK
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
121
und sonstiger Informationen im Hauptprogramm CNN International gerichtet. Unternehmensangaben zufolge werden werktäglich zur Zeit drei Fenster von jeweils 15 Minuten Länge ausgestrahlt. Das Fensterprogramm wird über Satellit den Kabelkopfstationen zugeführt. In Deutschland
sind nach Angaben von AOL Time Warner für CNN die Anteile bei den Zuschauern ab 3 Jahren
geringer als 0,1 % (Az.: KEK 156).
Weitere Beteiligungen
In Deutschland ist AOL Time Warner über die TV-Veranstalterbeteiligungen hinaus bei Film- und
Fernsehproduktionsstätten (Warner Bros. Studios Germany, Bottrop-Kirchhellen) und Musikfirmen
(Warner Music Germany Group, Hamburg; WEA records, Hamburg) engagiert. Deutschland ist,
neben den USA, der zweitwichtigste Markt für den Vertrieb von Film- und Fernsehproduktionen.
Zwischen Premiere und den beiden zu AOL Time Warner gehörenden Filmstudios Warner Bros.
und New Line bestehen Exklusivverträge und Output-Deals über die Rechte zur Pay-TV-Verwertung von Filmarchiven und aktuellen Filmproduktionen.308 Mit der RTL Group existiert ein
Paketvertrag über Free-TV-Rechte zugunsten RTL.
1.2.5.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder
Durch den Zusammenschluss wurden AOL und Time Warner zu 100 %igen Tochterunternehmen
von AOL Time Warner. Als Ziel der Fusion wird angegeben, Synergievorteile durch die Integration
der internet-basierten Medien von AOL und der elektronischen Medien und Printmedien von
Time Warner zu realisieren. Zur Zeit wird allerdings bezweifelt, ob die Integration und die damit
erwarteten Synergieeffekte realisiert werden können. Insbesondere wird berichtet, dass der
Zusammenschluss zu beträchtlichen Schwierigkeiten führt, weil sich bei AOL nicht der erwartete
Geschäftserfolg zeigt. Beispielsweise waren aufgrund der überteuerten Fusion im ersten und
vierten Quartal 2002 nach den Regeln des Financial Accounting Standards Board (FAS 142) weit
überdurchschnittliche Goodwill-Abschreibungen in Höhe von 54 Mrd. US-$ und 45,5 Mrd. US-$
erforderlich. Sie stellten die Hauptgründe für den Jahresverlust 2002 von insgesamt 98,7 Mrd. US-$
dar.309 Solche Abschreibungen schwächen die finanzielle Flexibilität des Unternehmens. Die
Verschuldung versucht der Konzern unter anderem durch Beteiligungsverkäufe zu reduzieren.
Auch wird diskutiert, den Einfluss von AOL auf das strategische Management des Konzerns zu
reduzieren. Eine Ausgliederung von AOL wird nicht mehr ausgeschlossen.310
Die Aktionärsstruktur von AOL Time Warner entspricht der Struktur des Streubesitzes. Es existieren kaum Aktionäre, die einen Aktienanteil von 3 % erreichen. Als ihre 20 größten Aktionäre gibt
AOL Time Warner Unternehmen an, bei denen es sich vermutlich ausschließlich um Investmentgesellschaften handelt. Danach halten per 30. 06. 2002 Anteile, die jeweils ungefähr 3 % des
Stammkapitals ausmachen: Capital Research & Management Company, Barclays Bank plc., Janus
Capital Management LL. C. und Fidelity Management & Research Corporation. Die 20 von AOL
Time Warner aufgelisteten Investmentgesellschaften verfügen zusammen ungefähr über 33 %
des Stammkapitals. Vermutlich wird das restliche Aktienkapital ebenfalls in einem beträchtlichen Umfang von Investmentfonds verwaltet. Erschwerend wirkt sich bei der Einschätzung des
gesellschaftsrechtlichen Einflusses aus, dass in den USA Investmentfonds den speziellen Regelun308 Siehe Kap. II 2.1.4.2.
309 Siehe AOL Time Warner, Q1 2002 Earnings Release, 24. 04. 2002, und auch AOL Time Warner Reports Results for
2002 Full Year and Fourth Quarter, Quarterly Earnings, 29. 01. 2003, auch Nicola Liebert, AOL schockiert Börse mit
Rekordabschreibung, in: Financial Times Deutschland vom 31. 01. 2003.
310 Vgl. Financial Times Deutschland vom 14. 01. 2003.
122
Bundesweites Fernsehen
gen des Investment Company Act of 1940 unterliegen. Eine Folge der Einordnung einer Gesellschaft durch die U. S. Securities and Exchange Commission (SEC) als Investmentfond (Investment
Company) ist, dass ihrer Einflussmöglichkeit über Stimmrechte enge Grenzen gesetzt sind.
Investment Companies dürfen nur kleine Anteile an den gesamten Stimmrechten eines anderen
Unternehmens halten.311 Ein als Investment Company von der SEC klassifiziertes Unternehmen
kann somit auf die ihm anteilig gehörenden Unternehmen nur wenig Einfluss nehmen. Außer
den aufgelisteten Investmentgesellschaften sind als größere Einzelaktionäre Mitglieder des
Managements von AOL Time Warner bekannt. Ted Turner (Vice Chairman von AOL Time Warner,
vor der Fusion mit Time Warner maßgeblicher Eigentümer von Turner Broadcasting Systems und
CNN) galt als größter Einzelaktionär. Nach der Fusion hielt er zeitweise eine Beteiligung von
10 %, die aber auf ca. 3 bis 4 % sank. Presseberichten zufolge hat er seine Beteiligung weiter durch
größere Verkäufe reduziert. Ein weiteres Merkmal dafür, dass sein Einfluss zurückgeht, ist sein
Rücktritt vom Amt des Vice Chairman. Allerdings bleibt er mit der stark reduzierten Beteiligung
von ca. 1 % weiterhin einer der größten Einzelaktionäre.312 Kleinere Beteiligungen halten Stephen
M. Case (Rücktritt am 12. 01. 2003 als Chairman, AOL Time Warner, Gründer von AOL) und Gerald
M. Levin (bis 16. 05. 2002 Chief Executive Officer, AOL Time Warner). Allerdings haben zwischen
Februar und Juni 2001 mehrere Mitglieder des Managements Teile ihrer AOL-Time-Warner-Aktien
verkauft.313 John Malone (Kabel- und Medienkonzern Liberty Media) ist mit 4 % an AOL Time
Warner beteiligt. Die Ausübung seiner Stimmrechte und die Vergrößerung seiner Beteiligung an
AOL Time Warner sind derzeit durch die Federal Trade Commission (FTC) untersagt. Als Grund
dafür gibt die FTC das weiterhin vorhandene Ziel von Liberty Media und John Malone an, sich
neben AOL Time Warner noch an weiteren US-amerikanischen Kabelnetzbetreibern wie an der
neu fusionierten AT&T Comcast zu beteiligen.314
Time Warner galt bereits vor der Fusion als das weltweit größte Medienunternehmen. Die
geschäftlichen Schwerpunkte liegen in den USA. Geschäftsfelder des vertikal und diagonal integrierten Medienkonzerns sind:
– Pay-TV, werbefinanzierte Fernsehsender und Kabelprogramme (Home Box Office, Cinemax
Pay-TV, WB Television Network, Turner Broadcasting System, Inc. (TBS) mit der CNN News
Group, TBS Superstation, TNT, Cartoon Network, Turner Classics Movies; in Deutschland
Beteiligungen an n-tv, VIVA, VIVA Plus und CNN Deutschland),
– Buch- und Zeitungsverlage (z. B. Time, People, Sports Illustrated, Fortune, Warner Books,
Time Life; Time, Inc. wird als das größte Verlagshaus der USA und Großbritanniens angesehen),
– Musikproduktion (Warner Music Group, das wohl weltweit größte Unternehmen der
Bereiche Musikaufnahmen und -verlagswesen),
– Filmproduktion für Kino und Fernsehen einschließlich des Hollywood Studios Warner
Bros., Filmarchive und -verleih sowie
– Breitbandkabelnetze (s. u.).
Im Jahr 2002 erwirtschaftete AOL Time Warner in Deutschland Umsätze in Höhe von 1,260 Mrd.
US-$, die 3,1 % des Gesamtumsatzes ausmachten. Eine genauere Aufschlüsselung der wirt311 Vgl. Sec. 12 (d) The Investment Company Act 1940.
312 Vgl. z. B. Turner bereitet Abschied von AOL Time Warner vor, in: Financial Times Deutschland vom 07. 05. 2003.
313 Vgl. Peter Thai Larsen, Adrian Michaels, Ien Cheng, Christopher Grimes, Probe into ‚upbeat‘ AOL forecasts and
share sales, in: Financial Times vom 23. 08. 2002.
314 Vgl. Federal State Commission (FTC), Motion of Respondent Liberty Media Corporation to Reopen and Modify
the Commission’s Order, In the Matter of Time Warner et al., Docket No. C-3709, Washington, D. C., 17. 07. 2002.m
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
123
2002
2001
Gesamtumsatz (in Mrd. US-$)
40,96
37,17
nach Regionen (in Prozent)
USA
Großbritannien
Deutschland
Japan
Frankreich
Kanada
weitere Regionen in der Welt
79,7
05,7
03,1
01,9
01,8
01,0
06,8
85,0
03,2
01,6
01,8
01,1
01,0
06,4
nach Geschäftsfeldern (in Prozent)
AOL
Kabelsparte: Time Warner Cable
Filmproduktion, -studios (Filmed Entertainment): Warner Bros., TBS, New Line u. a.
Fernsehen: Networks: TBS network, CNN, HBO, WB networks u. a.
Musik: Warner Bros. Records, WEA, Warner Music u. a.
Verlagsgeschäft (Publishing): Time, People, Sports Illustrated, AOL Time Warner Book u. a.
22,2
17,2
24,5
18,7
10,3
13,2
23,2
16,2
23,6
19,0
10,9
12,6
Tabelle II-14: Umsätze von AOL Time Warner
Quelle: AOL Time Warner, Inc., Annual Report 2002, 31. 03. 2003, S. 22, 125, 130
schaftlichen Daten ihrer Auslandsgesellschaften veröffentlicht AOL Time Warner nicht. Über AOL
berichtete aber die Presse, der Onlinedienst habe in Deutschland 2002 einen Umsatz von
540 Mio. Euro erzielt.315 Zudem habe AOL in Deutschland hohe Verluste eingefahren, die aber
reduziert würden. Unter anderem senkte zum Jahreswechsel 2002/2003 AOL Deutschland die
Anzahl der Beschäftigten.316
America Online ist der weltweit größte Online-Dienst (Internet Service Provider, ISP). AOL ist
auch europaweit präsent. Die Angebotspalette von AOL umfasst neben dem Zugang zum Internet
unter anderem die Bereitstellung von Speicherplätzen und Adressen für Internetauftritte der
Kunden einschließlich E-Mail-Adressen und E-Mail-Funktionen. Auch werden verschiedene ChatMöglichkeiten, Dienste für Kurzmitteilungen per Mobiltelefon (Short Message Service, SMS) und
für den Empfang oder zum Versenden von Faxnachrichten und Instant Messaging (AOL IM, s. u.,
und ICQ) angeboten. Darüber hinaus wird den Abonnenten der Zugang zu eigenen Inhalteangeboten ermöglicht, die in Themenbereiche aufgeteilt sind.
AOL bietet seinen Abonnenten einen umfangreichen proprietären Online-Dienst an. Hierdurch
unterscheidet sich AOL von anderen ISP. Dieser Online-Dienst ermöglicht seinen Abonnenten
über katalogartig aufgebaute Internetseiten den Zugang zu redaktionell selbst gestalteten
Inhalten und zu Inhalten von unabhängigen Dritten. Auch umfasst er gesichertes Homebanking,
durch „Lotsen“ geschützte Chatrooms und eine Kindersicherung.
Nach eigenen Angaben verfügt der proprietäre Online-Dienst von AOL über weltweit ca.
33,2 Mio. Abonnenten (Stand: 30. 06. 2003). Hinzu kommt die zu AOL gehörende CompuServe
mit ungefähr 2,3 Mio. Abonnenten (2002). AOL CompuServe richtet sich an professionelle
Anwender und Geschäftskunden. Abonnenten von AOL wird als Browser die neueste Version
des Internet Explorers von Microsoft zur Verfügung gestellt, obwohl AOL selbst den SoftwareHersteller Netscape erworben hat.
Unter den AOL-Abonnenten sind ca. 6,2 Mio. europäische Abonnenten, die AOL in Frankreich,
Großbritannien oder Deutschland nutzen (Stand: 30. 06. 2003). Presseberichten zufolge haben
315 Vgl. Die Welt vom 25. 08. 2003, AOL Deutschland verringert Verlust.
316 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. 12. 2002, AOL Deutschland baut 15 Prozent des Personals ab.
AOL Time Warner
Interactive Video
AOL Time Warner
Book Group
Little, Brown and
Company Adult
Trade Books,
Warner Books,
Little, Brown and
Company Children´s
Publishing,
Bulfinch Press,
Warner Faith,
Time Warner
AudioBooks,
Time Warner Books
UK
Quelle: Geschäftsberichte
America Online
AOL Service,
AOL Anywhere,
AOL International,
CompuServe,
ICQ,
MapQuest,
Moviefone,
Netscape,
AOL Music,
AOL Local,
AOL Instant
Messenger,
AOL Broadband
Stand: 03/2003
u. v. m.
Road Runner,
Time Warner
Telecom, Inc.,
inDemand,
Kansas City Cable
Partners,
Texas Cable
Partners
Gemeinschaftsunternehmen:
Gemeinschaftsunternehmen:
Comedy Central,
HBO Asia,
HBO Brasil,
HBO Czech,
HBO Korea,
HBO Ole,
HBO Poland,
HBO Romania,
A&E Mundo,
E! Latin America,
SET Latin America,
WBTV Latin
America,
Latin America History
Channel.
Cinemax, MoreMAX,
ActionMAX, ThrillerMAX, WMAX,
@MAX, 5StarMAX,
OuterMAX,
HBO Independent
Productions, HBO
Downtown Productions.
Lokale Nachrichtenkanäle:
Bay News 9,
Tampa/Florida,
Central Florida News
13, Orlando (joint
venture),
News 8 Austin,
Texas,
NY1 News, New
York,
R/News, Rochester,
New York,
Raleigh, NC,
News 14, Carolina
HBO,
HBO 2,
HBO Signature,
HBO Family,
HBO Comedy,
HBO Zone,
HBO Latino.
39 Kabelbetreiberfirmen mit 12,9 Mio.
Abonnenten, davon
zählen 92 % zu
Kabelnetze mit mehr
als 100.000
Personen
Time,
Sports Illustrated,
People,
Entertainment
Weekly,
Fortune,
Money,
In Style,
Real Simple,
Time For Kids,
Teen People,
Business 2.0,
Mutual Funds,
Southern Living,
Progressive Farmer,
Southern Accents,
Sunset,
Cooking Light,
Coastal Living,
For the Love of
Cross Stitch,
For the Love of
Quilting,
Parenting,
Baby Talk,
Health,
The Guitar
Magazine,
VolksWorld,
World Soccer,
Beautiful Homes,
Bird Keeper
Home Box Office
(HBO)
Pay-TV, Premiumprogramme
Time Warner Cable
Kabelfernsehen
DC Comics,
MAD Magazine
Warner Bros.
Animation,
Looney Tunes,
Hanna-Barbera
Warner Bros.
Pictures,
Warner Bros.
Television,
Castle Rock
Entertainment,
Telepictures
Productions,
Warner Home Video,
Warner Bros.
Consumer Products,
Warner Bros.
International
Theatres,
Warner Bros. On
Line
Warner Bros.
Film-/Fernsehproduktionen, -verleih
New Line Cinema,
Fine Line Features,
New Line Home
Entertainment,
New Line
International
Releasing,
New Line New
Media,
New Line Television,
New Line
Distribution,
New Line
Merchandising /
Licencing,
New Line Music
New Line Cinema
Film-/Fernehproduktionen, -verleih
Entertainment & Networks Group
Time Warner, Inc.
100
Time Inc.
Zeitschriften
Abbildung II-12: Geschäftsfelder von AOL Time Warner
iTV, VoD,
IP telephony
Buchverlage
Onlinedienst,
Internettechnologie
Media & Communications Group
America Online, Inc.
100
AOL Time Warner,
Inc.
Gemeinschaftsunternehmen:
Cartoon Network
Japan,
Court TV,
CETV,
NBC/Turner
NASCAR Races,
VIVA Plus,
CNN+,
CNN Turk,
n-tv.
CNN / U.S.,
CNN International,
CNNfn, CNN en
Espanol, CNN
Airport Network,
CNNRadio,
CNN.com,
u.v.m.
The WB Televisions
Network (WB),
Kids´ WB!,
Gemeinschaftsunternehmen:
Lava Records,
Maverick Recording
Company,
Music Choice
u.v.m.
WEA Corp.
Ivy Hill Corp.
Warner Strategic
Marketing Inc.,
Rhina Entertainment,
Warner Commercial
Marketing
Warner Music
Internatinal
The Atlantic
Recording,
Elektra Entertainment
Group Inc.,
Warner Bros.
Records Inc.,
Warner/Chappell
Music, Inc.,
Warner Bros.
Publications,
Alternative
Distribution Alliance,
Giant Merchandising
Warner Music
Group
Turner
Broadcasting
System
TBS Superstation,
Turner Network
Television (TNT),
Cartoon Network,
Turner Classic
Movies,
Turner South,
Boomerang,
TCM Europe,
Atlanta Braves,
Hawks, Thrashers,
Philips Arena,
Musik
Fernsehprogramme
124
Bundesweites Fernsehen
ungefähr 2,6 Mio. Kunden in Deutschland AOL abonniert. Zudem sei AOL in Deutschland nach
T-Online mit 12,7 Mio. Kunden und Freenet mit 3,8 Mio. Kunden der drittgrößte ISP (Stand: Juli
2003).
Durch den AOL Instant Messenger (IM) ist das Unternehmen mit weitem Abstand zu den
Konkurrenten der Marktführer bei einem speziellen Online-Dienst zum Austausch von elektro-
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
125
nischen Kurzmeldungen in Echtzeit per Internet. AOL IM ermöglicht es den Nutzern zu sehen,
welche ihrer Bekannten gerade online sind. Nach Art eines Telegrammdienstes können die Teilnehmer direkt kommunizieren. AOL IM hat weltweit 180 Mio. registrierte Nutzer. Der zweite,
ebenfalls AOL Time Warner gehörende Instant Messenger ICQ hat weltweit 135 Mio. registrierte
Kunden (Stand: Oktober 2002).
Außer dem Internetprogramm von Netscape und dem AOL IM zählen zu den Internetangeboten von AOL Offerten wie Moviefone, MapQuest, AOL Music Channel, Winamp und ICQ. Darüber hinaus ist AOL bestrebt, seine Internetangebote für sämtliche internetfähigen Empfangsgeräte und Übertragungswege (analoge Telefonleitung, DSL-Netze, hochgeschwindigkeits- und
rückkanalfähige Breitbandkabelnetze, UMTS u. a.) zu erstellen (AOL Anywhere). Die Angebotspalette soll durch ein breites Spektrum an Bewegtbildangeboten wie Internetfernsehen, abrufbare
Videos und interaktives Fernsehen (iTV) ausgebaut werden.
1.2.5.3
Medien- und wettbewerbsrechtliche Prüfungen des Zusammenschlusses
AOL Time Warner durch US-amerikanische und europäische Behörden
Die Anfang 2001 abgeschlossene Fusion AOL Time Warner führte zu Prüfungen durch die EUKommission. Geprüft wurde, ob die Fusion geeignet ist, eine marktbeherrschende Stellung zu
begründen oder zu verstärken. Die europäischen Prüfungen bezogen sich im Kern auf die vermuteten Auswirkungen der Fusion auf das Musikverlagsgeschäft und auf den sich erst in der
Entwicklung befindlichen Online-Musikmarkt. Am 11. 10. 2000 genehmigte die Kommission die
Fusion unter Auflagen.317 Die Auflagen betrafen die Gemeinschaftsunternehmen AOL Europe
S. A., ein Unternehmen von AOL, Inc. und Bertelsmann AG, und AOL Compuserve France, an dem
AOL, Bertelsmann, Vivendi und Canal+ beteiligt sind.
Die Kommission stellte fest, dass als Folge der Fusion Time Warner und Bertelsmann in Europa
über ca. ein Drittel der europäischen Musikrechte verfügen würden. Zu befürchten sei auch das
Entstehen einer beherrschenden Stellung auf dem sich erst in der Phase der Entwicklung befindlichen europäischen Markt für die Verbreitung von Online-Musik per Internet (entgeltliches
Herunterladen/Downloading oder Echtzeitübertragung/Streaming von Musikstücken). Zudem
könnten als Folge des Zusammenschlusses die Beteiligten versuchen, ihre Musikdateien so zu
formatieren, dass der Empfänger (Endverbraucher, Hörer) sie nur mit der AOL-eigenen Abspielsoftware (player software) nutzen könne. AOL bekäme somit die Chance, firmeneigene SoftwareLösungen als technischen Standard für die Formatierung der Musikübertragungen per Internet
und für den Empfang von Online-Musik durchzusetzen. Genehmigt wurde die Fusion dennoch,
weil AOL angeboten hat, sämtliche strukturellen Verbindungen zur Bertelsmann AG zu lösen.
Auch ging der Entscheidung die Aufgabe des parallelen Fusionsvorhabens Time Warner/EMI
voraus.318
Im Unterschied zu dem europäischen Kartellverfahren stand im Mittelpunkt des Genehmigungsverfahrens bei der US-amerikanischen Kartellbehörde Federal Trade Commission (FTC) der
Markt für schnellen, breitbandigen Internetzugang. Am 14. 12. 2000 genehmigte die FTC den
Zusammenschluss, nachdem Time Warner das Zugeständnis gegeben hatte, den Zugang zu den
eigenen Breitbandkabel- und DSL-Netzen für konkurrierende ISP diskriminierungfrei zu öffnen.319
317 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 11. 10. 2000, Case No COMP/M.1845 – America OnLine/ Time
Warner.
318 Vgl. Europäische Kommission, Fusion Time Warner/EMI: Kommission eröffnet Verfahren, Pressemitteilung vom
14. 06. 2000, IP/00/617; auch Financial Times Deutschland vom 06. 10. 2000.
319 Vgl. FTC, Docket No. C-3989 – In the Matter of AOL, Inc. and Time Warner, Inc., 14. 12. 2000.
126
Bundesweites Fernsehen
Dadurch soll das Entstehen eines freien Marktes für breitbandige Internetzugänge gewährleistet
werden. Bedeutsam ist die Auflage, dass AOL die Nutzung der Kabelnetze von Time Warner für
Breitbandinternetdienste erst nach Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit
einem konkurrierenden ISP erlaubt wird. Für viele Städte geht diese Verpflichtung so weit, dass
Time Warner seine Netze sogar für zwei weitere ISP öffnen muss. Weitere Vereinbarungen beziehen sich auf das Diskriminierungsverbot bezüglich der Internet- und Online-Dienste gegenüber
konkurrierenden ISP.
Nach Abschluss der kartellrechtlichen Prüfung durch die FTC erhielt das Fusionsvorhaben die
Zustimmung durch die US-amerikanische Telekommunikations- und Medienaufsichtsbehörde
FCC am 11. 01. 2001. Voraussetzung für die medienrechtliche Genehmigung waren aber weitere
Zugeständnisse der Unternehmen.320 Mit AOL im Wettbewerb stehende ISP, die die Time-WarnerNetze nutzen, müssen direkten Zugang zu ihren Kunden erhalten. Dabei müssen allen Kunden
dieselben technischen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es
sich um Kunden von konkurrierenden ISP oder um Kunden von AOL handelt. Weitere Auflagen
betrafen Vereinbarungen über Zugangsfragen mit dem Kabelnetzbetreiber AT&T, weil dieser zu
25 % an Time Warner Entertainment beteiligt ist (s. u.).
Hinzu kommt die Verpflichtung, den AOL Instant Messenger für konkurrierende Anbieter zu
öffnen, sobald Breitbandübertragungen von Videos oder das Anschauen von Filmen über das
Internet angeboten werden. Die FCC sieht in der Weiterentwicklung der Kommunikationsform
durch Instant Messaging ein gesellschaftlich bedeutsames Zukunftspotenzial, insbesondere bei
Online-Angeboten wie Sprachübertragung i. S. v. Online-Konversation, Spielen, Video- und
Musikübertragungen und Videokonferenzen per Internet. Diese Angebote dürften sich im Zuge
der Schaffung von digitalisierten, für Hochgeschwindigkeitsverbindungen und für interaktive
Nutzungsformen aufgerüsteten Breitbandkabelnetzen entwickeln. Für die wettbewerbliche Entwicklung des Zukunftsmarktes sah es die FCC als bedenklich an, dass der AOL Instant Messenger
eine marktbeherrschende Stellung hat, weil AOL das System absichtlich nur als geschlossenes
Netzwerk anbietet, es somit nicht mit Konkurrenzsystemen kompatibel ist.321
1.2.5.4
Aktuelle Entwicklungen
Nur etwa ein Jahr nach Abschluss der Fusion von AOL und Time Warner findet derzeit eine weitere
Umstrukturierung statt, die insbesondere die Bereiche der Fernsehprogramme und der Kabelgesellschaften von AOL Time Warner neu ordnet.
Diese neuen strukturellen Veränderungen bei AOL Time Warner stehen im Zusammenhang mit
der Fusion des Kabelunternehmens AT&T Broadband, einer Tochtergesellschaft der AT&T, Inc., mit
der Comcast Corp. (AT&T Comcast merger). Aus der Fusion gehen neue Unternehmen unter dem
Firmennamen AT&T Comcast Corp., Philadelphia, hervor. Sie werden insgesamt über ungefähr
27 Mio. Kabelabonnenten verfügen. Davon entfallen ungefähr 22 Mio. Abonnenten auf Kabelfirmen, an denen AT&T Comcast Anteile von mehr als 50 % halten wird. AT&T Comcast steigt
dadurch zum größten US-amerikanischen Kabelnetzbetreiber auf.322 Diese Fusion betraf mittelbar
auch AOL Time Warner, denn AT&T hielt eine Beteiligung von knapp über 25 % an dem mit AOL
320 Vgl. FCC, Public Notice, 11. 01. 2001: Subject to Conditions, Commission approves Merger between AOL and Time
Warner.
321 Vgl. FCC, In the Matter of Time Warner/AOL, Memorandum Opinion and Order, CS Docket No. 00-30, 22. 01. 2001,
insbesondere Tz. 128 ff.
322 Vgl. FCC, Public notice, Media Bureau Action, AT&T Corp. and Comcast Corp. seek FCC consent for a proposed
transfer of control, MB Docket No. 02-70, 29. 03. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
127
Time Warner gemeinschaftlich betriebenen Unternehmen Time Warner Entertainment (TWE).
Dieses Gemeinschaftsunternehmen besaß unter anderem Fernsehbeteiligungen an HBO, The
WB Network, Comedy Central und Court TV. Parallel zu dem Fusionsvorhaben vereinbarten aber
AOL Time Warner, AT&T und Comcast Corporation, die Zusammenarbeit im Rahmen von TWE zu
beenden. Dadurch ist AOL Time Warner zum alleinigen Eigentümer unter anderem der TWE-Fernsehbeteiligungen geworden.323 Hinzu kommt eine Umstrukturierungsvereinbarung (restructuring
agreement), nach der die neu gegründete Time Warner Cable, Inc. die TWE-Beteiligungen an
den Kabelunternehmen von AOL Time Warner übernimmt. Am Aktienkapital der Time Warner
Cable, Inc. beteiligt sich AOL Time Warner mit 79 %. AOL Time Warner wird das Unternehmen als
Mehrheitseigentümerin kontrollieren. Die restlichen 21 % des Kapitals hält AT&T (bzw. AT&T
Comcast); dies soll aber an den Stimmrechten bei der Wahl der Direktoren nur einem Anteil von
weniger als 5 % entsprechen.324 Ferner ist vereinbart, dass ca. 10 Mio. Kabelkunden von AT&T
Comcast das AOL Hochgeschwindigkeits-Breitbandangebot zugänglich gemacht wird (highspeed broadband carriage agreement). Die Kabelunternehmen von AOL Time Warner erreichen ca.
11,1 Mio. Kabelfernsehabonnenten. AOL Time Warner hat noch weitere 1,7 Mio. Kabelabonnenten,
die sie aber über ihre 100 %ige Tochterfirma TWI Cable, Inc. erreicht. Die beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen sind abgeschlossen. AOL Time Warner plant, seine Kabelunternehmen
an die Börse zu bringen.325
Der Ausstieg aus TWE vermeidet, dass das Fusionsvorhaben AT&T Comcast in Konflikt zu einer
FCC-Rule gerät, nach der für Kabelnetzbetreiber eine Marktanteilsbeschränkung von 30 % der
Mehrkanalfernsehabonnenten326 gilt (Cable ownership attribution rule, § 76.503 der FCC-Rules).
Allerdings wird die Regelung zur Zeit von der FCC nicht angewendet, weil sie aufgrund einer
Gerichtsentscheidung überarbeitet werden muss. Nach den Berechnungen der FCC erreicht
AT&T Comcast 27,02 Mio. Abonnenten oder 28,9 %; unter Hinzurechnung der Kabelsysteme von
TWE wären es 38,34 Mio. oder 41 % aller US-amerikanischen Mehrkanalfernsehabonnenten.327m
1.2.6
Viacom, Inc.
Bei der Viacom, Inc. handelt es sich um einen US-amerikanischen Medienkonzern, der zu den
weltweit größten Unternehmen der Medienbranche zählt. Der Konzern ist mit Aktivitäten in den
Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Freizeitpark und Video hochgradig diversifiziert. Die Kerngeschäfte
des Konzerns sind Produktion und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen. Dabei verfolgt
der Konzern die Strategie einer ausgedehnten vertikalen Integration möglichst aller Produktionsstufen von der Filmproduktion bis zu den verschiedenen Absatzkanälen. Den größten Teil der
Umsätze erwirtschaftet Viacom durch den Verkauf von Werbeplätzen für die Werbewirtschaft.
323 Vgl. AOL Time Warner and Comcast Report successful completion of Time Warner Entertainment Restructuring,
AOL Time Warner News, 31. 03. 2003.
324 Vgl. Comcast Corporation, Press Release, August 21, 2002, AOL Time Warner, AT&T and Comcast agree to restructure Time Warner Entertainment Partnership; auch AT&T, News Release, 21. 08. 2002.
325 Vgl. Helene Laube, Ulrike Sosalla, AOL Time Warner bringt Kabelsparte im Juni an die Börse, in: Financial Times
Deutschland vom 06. 03. 2003.
326 Multichannel video programming distributor (MVPD) subscribers, hierunter zählen die Abonnenten von Kabelfernsehen und alternativen Verbreitungsplattformen wie insbesondere das Satellitendirektfernsehen. 30 % der
MVPD-Abonnenten entsprechen ungefähr 36 % aller Kabelabonnenten in den USA.
327 Siehe hierzu FCC, Memorandum Opinion and Order, MB Docket No. 02-70, In the matter of Applications for Consent
of Licenses from Comcast Corporation and AT&T Corp., Transferors, to AT&T Comcast Corporation, Transferee, S. 3 f.,
vgl. auch Peggy Valcke, Wouter Hins, Reinhard Ellger, Fernsehen im Breitbandkabel – Ein Rechtsvergleich, Die
Regulierung in Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und den USA, Rechtsgutachten im Auftrag der KEK,
Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, Band 27, Berlin 2003, S. 295 ff.
128
Bundesweites Fernsehen
2002
2001
2000
Gesamtumsatz (in Mrd. US-$)
24,61
23,22
20,04
nach Regionen (in Prozent)
USA
international (einschl. Deutschland)
83,6
16,4
83,8
16,2
82,0
18,0
30,0
31,0
27,0
19,0
19,0
20,0
15,0
15,0
23,0
15,0
16,0
22,0
17,0
14,0
25,0
nach Geschäftsfeldern (in Prozent)
Fernsehen (CBS, UPN)
Cable Networks (Programme für Kabel- und Satellitenfernsehen: MTV,
Nick, BET, SNI, …)
Entertainment (Filmproduktion und Freizeitparks: Paramount Pictures,
Paramount Parks sowie Kinoketten, Musikverlage, Verlagsgeschäft)
Radio (Infinity Radio, Viacom Outdoor)
Video (Blockbuster)
Tabelle II-15: Umsätze der Viacom, Inc.
Quelle: Viacom, Inc., Annual Report for the fiscal year ended December 31, 2002, SEC-File Number 1-9553,
S. I-2 bis I-24, II-75, II-77
Neben dem Werbefernsehen und den Filmstudios zählen aber auch Pay-TV (Showtime Network),
Filmrechtehandel, Verlage, Freizeitparks, Außenwerbung und Videoverleih (Blockbuster) zu
wichtigen Geschäftsfeldern des Konzerns. Weltweite Bekanntheit erreichte Viacom vor allem mit
den Filmen der Paramount Filmstudios und mit dem Spartenfernsehsender Music Television
(MTV).328
Viacom erzielt durch Musikfernsehen, Kinotheater, Musikprodukte, Filmproduktionen, Videos,
Außenwerbung und DVDs auch Umsätze in Deutschland. Die Umsatzzahlen für Deutschland
werden aber nicht angegeben.
1.2.6.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland
In Deutschland ist Viacom durch die von MTV Networks speziell für den deutschsprachigen Raum
veranstalteten Versionen der Musikprogramme MTV und MTV 2 Pop präsent.
Bei MTV handelt es sich um ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Musik. Es richtet sich
speziell an die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen. MTV will den Musikgeschmack der Zielgruppe
treffen und dabei im Rahmen eines paneuropäischen Jugendprogramms die Besonderheiten
der deutschen Kultur berücksichtigen. Das Fernsehprogramm wird auch mit Online-Angeboten
im Internet verbunden. Unter dem Programmnamen MTV 2 – The Pop Channel (auch: MTV 2
Pop) positionierte Viacom das vormalige Programm VH-1 neu. Der Schwerpunkt von MTV 2 Pop
liegt auf aktueller Musik und Programmformaten mit interaktiven Elementen.
MTV gibt für Deutschland eine Reichweite von 29,6 Mio. Haushalten an (Stand: Juni 2003). In
Deutschland besteht im Segment des Musikfernsehens ein intensiver Wettbewerb zwischen den
beiden deutschen MTV-Programmen und den beiden Musikprogrammen der VIVA-Gruppe, VIVA
und VIVA Plus. Beide Sendergruppierungen erzielen sowohl bei den Personenreichweiten als
auch bei den Zuschaueranteilen ähnliche Ergebnisse, wobei allerdings MTV in der Regel etwas
geringere Reichweiten und Zuschaueranteile erreicht als der Konkurrent VIVA.329
328 Vgl. Insa Sjurts, Integration der Wertschöpfungsketten im globalen Medienmarkt – eine Analyse und Erklärung
der Strategien der größten Medienkonzerne der Welt, in: Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Internationales Handbuch
Medien, 26. Auflage, Baden-Baden 2002, S. 75–87, hier: S. 79 f.
329 Zu ausführlicheren Daten über das Konkurrenzverhältnis siehe die Ausführungen zu VIVA und VIVA Plus und den
Tagesreichweiten im Kap. II 1.2.5.1.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
129
MTV verfügt über eine Lizenz der AGF, veröffentlichte in der Vergangenheit aber nur unregelmäßig Daten über die Zuschaueranteile. So wurden für den Zeitraum von Mai bis September 2002
Zuschaueranteile von 2,1 % bei den 14- bis 29-jährigen Zuschauern und 1,2 % bei den 14- bis
39-jährigen Zuschauern genannt. Aktuelle Veröffentlichungen über AGF/GfK-Zahlen zeigen,
dass bei den Zuschauern ab 3 Jahren MTV im ersten Halbjahr 2003 Anteile zwischen ca. 0,4 und
0,6 % und MTV 2 Pop Anteile zwischen 0,2 % und 0,4 % erreichte.330
Neben MTV und MTV 2 Pop verfügt die MTV Networks GmbH & Co. oHG über eine Sendelizenz für die Veranstaltung einer deutschen Version des digitalen Programms VH-1 Classic. Den
Planungen von MTV Networks zufolge soll damit für die Zielgruppe der 25- bis 49-jährigen
Zuschauer ein weiteres deutschsprachiges Musikspartenprogramm angeboten werden. Deutsche
Sendelizenzen hat MTV Networks auch für die Musikprogrammformate MTV Base und MTV Hits
beantragt. Die Programmschemata der deutschsprachigen Versionen sollen sich an den englischen
Versionen orientieren. MTV Base setzt die Schwerpunkte auf Rhythm and Blues sowie Hip Hop
und Dance, berichtet über Künstler und sendet Interviews. MTV Hits wird als ein alternatives, eher
auf den Bereich Rock fokussiertes Musikprogramm mit Hintergrundinformationen beschrieben.
Die englischsprachigen Versionen der Musikspartenprogramme verbreitet MTV bereits seit
längerem. Zum Beispiel werden sie für Großbritannien und Irland ausgestrahlt, wo sie werbefrei
Viacom, Inc.
Delaware/USA
100 (Z)
Viacom Holding (Germany)
B.V., Amsterdam
100 (Z)
Z:
1 (Z)
VH-1 Television
Verwaltungs GmbH,
Hamburg
Viacom VHENO GmbH,
Hamburg
99
80
Zwischengesellschaften
ausgeklammert
Veranstalter, dessen
Programm der ViacomGruppe zuzurechnen ist
Die deutschsprachigen
Versionen sind noch nicht
auf Sendung
20
MTV Networks GmbH &
Co. OHG, München
MTV
MTV Base
MTV 2 Pop
MTV Hits
VH-1 Classic
Stand: 07/2003
Quelle: KEK
Abbildung II-13: Veranstalterbeteiligungen im bundesweiten Fernsehen und zuzurechnende Programme der
Viacom-Gruppe im bundesweiten Fernsehen
330 Vgl. medien aktuell, Funk & Fernsehen, Nr. 20 und Nr. 12, 2003.
130
Bundesweites Fernsehen
produziert und als Pay-TV-Kanäle auf der Programmplattform von BSkyB vermarktet werden. In
Deutschland sind die englischsprachigen Versionen von MTV Base über die Kabelplattformen der
Kabel Deutschland (KDG, DigiKabel) und zudem von MTV Hits und VH-1 Classic bei der PrimaCom
AG (Prima TV) erhältlich.
1.2.6.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder
Maßgeblicher Gesellschafter von Viacom ist das Unternehmen National Amusements, Inc., das
über ungefähr 69 % der Stimmrechte an Viacom und über 11 % der (stimmberechtigten und
stimmrechtslosen) umlaufenden Viacom-Aktien verfügt. Bei National Amusements handelt es sich
um ein Unternehmen, das in den USA, Großbritannien und Lateinamerika die Filmtheaterketten
Showcase und Multiplex Cinema und den Handel mit Rechten an Kinofilmen betreibt. Der Rechtehandel umfasst auch die Produktionen aus dem Filmstudio Paramount Pictures, das eine Tochtergesellschaft von Viacom ist. National Amusements wird von Sumner M. Redstone beherrscht, der
zugleich Chairman des Board of Directors und Chief Executive Officer von Viacom ist.331
MTV Networks Company, Delaware, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Viacom und
die Obergesellschaft einer Vielzahl von Kabel- und Satellitenfernsehprogrammen. In den USA
veranstaltet sie die Programme Music Television (MTV), MTV’s spin-off, MTV 2, Nickelodeon/Nick
at Nite, TV Land, VH1 Musik First (VH-1), Country Music Television (CMT), The National Network
(TNN) und College Television Network (CTN).
Unter dem Markennamen MTV betreiben Viacom und MTV Networks die internationalen Ableger des Musikfernsehens. So veranstaltet MTV Networks seit 1997 für Deutschland, Österreich
und die Schweiz das 24-Stunden-Programm MTV in deutscher Sprache. Außer den Musikprogrammen MTV und VH-1 veranstaltet MTV Networks weltweit auch TV Land und das Kinderprogramm Nickelodeon entweder selbst, im Rahmen von Gemeinschaftsunternehmen oder durch
Vergabe einer Lizenz zur Programmveranstaltung. In Europa verbreitet MTV Networks durch die
MTV Networks Europe oder durch spezielle Joint Ventures (z. B. MTV Italia) über Kabel- oder
Satellitenplattformen eine Vielzahl einzelner Musik- oder Kinderkanäle. Hierzu zählen unter
anderem die 7 regionalen MTV-Programme der MTV Networks Europe, 3 VH-1 Kanäle, MTV 2,
MTV Hits, MTV Base, MTV Dance, MTV 2 Pop, MTV Classic, The Music Factory (TMF), 9 Versionen
von Nickelodeon und Kindernet. Nach Angaben des Musiksenders erreicht MTV weltweit 323 Mio.
Haushalte in 139 Ländern.
MTV Networks strebt auch eine regionale Differenzierung an, indem möglichst regionale
Versionen der Musikprogramme angeboten werden. Auf der weltweiten Präsenz mit zumeist
regional abgestimmten Versionen der Musikprogramme gründet die Bedeutung von MTV als
globaler Markenname (siehe Tab. II-16). Die für die europäischen Länder veranstalteten MTVProgramme sind nach eigenen Angaben in 82 Millionen Haushalten in 42 Ländern Europas zu
empfangen. Dadurch erreiche MTV Europe mehr als 61 Mio. Zuschauer im Alter von 16 bis
34 Jahren und dies in sieben Sprachen. Bezüglich der bemerkenswert vielen unterschiedlichen
Sprachversionen bei den MTV- oder VH-1-Programmformaten darf aber nicht übersehen werden,
dass diese Programme zu einem erheblichen Teil aus englischsprachigen Musikvideos bestehen.m
In den USA erreicht Viacom über das CBS Television Network (bestehend aus CBS News, CBS
Sports und CBS Entertainment) durch Programmierung von über 200 Fernsehstationen (affiliates)
331 Vgl. Securities and Exchange Commission (SEC), Form 10-k, Annual Report pursuant to sec. 13 or 15 (d) of the
Securities Exchange Act of 1934, For the fiscal year ended December 31, 2002, Commission File Number 1-9553,
Viacom, Inc., Washington, S. I-2, II-32, I-41.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
131
Programm
Region
Beteiligung
Sprachversion
Sendestart
MTV Europe:
40 Länder einschließlich
Deutschland und die
weiteren EU-Mitgliedstaaten bzw. die Regionen Ost-, Mitteleuropa,
Baltikum, Farör Inseln,
Lichtenstein, Malta;
zudem auch Ägypten,
Süd-Afrika, Regionen
Asiens wie Russland,
Moldawien, Israel,
Mittlerer Osten
Alleineigentum
Deutsch, Englisch,
Niederländisch/Flämisch,
Spanisch, Französisch
die verschiedenen regionalen
Versionen starteten zwischen
1987 und 2002
MTV Italia
Italien
Joint Venture
Italienisch
Sept. 2001
MTV Poland:
MTV, MTV Classic
Polen
Joint Venture
Polnisch
Juli 2000 (MTV)
und Juni 2002
(MTV Classic)
MTV Romania
Rumänien
Lizenz
Rumänisch
Juni 2002
MTV Russia
Russland
Joint Venture
Russisch
Sept. 1998
MTV Latin America
(3 Programme)
Süd- und Mittelamerika
einschließlich Karibik
Alleineigentum
Spanisch
Okt. 1993
MTV Brasil
Brasilien
Joint Venture
Portugiesisch
Okt. 1990
MTV Asia
(4 Programme)
Taiwan, einige Regionen
Chinas, Süd-Ost-Asien
und Mittlerer Osten
Alleineigentum
Mandarin, Englisch, Hindi,
Chinesisch
versch. regionale Progr. zw.
1995 u. 2003
MTV Indonesia
Indonesien
Joint Venture
Indonesisch
Mai 2002
MTV Korea
Süd-Korea
Joint Venture
Koreanisch
Juli 2001
MTV Philippines
Philippinen
Joint Venture
Englisch, Pilipino
Jan. 2001
MTV Thailand
Thailand
Joint Venture
Thailändisch, Englisch
Nov. 2001
MTV Japan
Japan
Joint Venture
Japanisch
Jan. 2001
MTV Australia
Australien
Lizenz
Englisch
März 1997
MTV Canada
(2 Programme)
Kanada
Lizenz
Englisch
Okt., Dez. 2001
Nickelodeon Asia
Süd-Ost-Asien, Mittlerer
Osten
Alleineigentum
Englisch, Japanisch, Pilipino,
Hindi
versch. Progr. zw.
1998 u. 2002
Nickelodeon Latin
America
Süd-, Mittelamerika und
Karibik
Alleineigentum
Spanisch, Portugiesisch,
Englisch
Dez. 1996
Nickelodeon
Australia
Australien
Joint Venture
Englisch
Okt. 1995
Nickelodeon Europe (9 Programme)
Europa, u. a. Schweiz,
asiatische und
afrikanische Regionen
Alleineigentum
Deutsch (Schweiz), Russisch,
Schwedisch, Norwegisch,
Dänisch, Englisch,
Ungarisch, Spanisch,
Niederländisch, Griechisch
verschiedene
Versionen
zwischen 1993
und 2002
CMT Canada
Kanada
Joint Venture
Englisch
Sept. 1996
TV Land Canada
Kanada
Lizenz
Englisch
Sept. 2001
VH-1 U. K.,
VH-1 European,
VH-1 Classic
alle EU-Staaten, Mittlerer
Osten, Malta, Moldawien,
Süd-Afrika, Osteuropa
Alleineigentum
Englisch
Sept. 1994
VH-1 Thailand
Thailand
Lizenz
Englisch, Thailändisch
Okt. 2002
7 MTV-Programme,
u. a. MTV Deutschland,
zudem MTV 2 Pop –
Deutschland,
außerdem die Programme MTV Base,
MTV Hits, MTV
Dance, MTV 2, TMF
(nur Benelux)
Tabelle II-16: Das internationale Angebot an Programmen der MTV Networks
Quelle: Viacom, Inc., Annual Report for the fiscal year ended December 31, 2002, SEC-File Number 1-9553
132
Bundesweites Fernsehen
einschließlich 20 eigener Fernsehstationen fast jeden US-amerikanischen Fernsehhaushalt. Ebenfalls zu Viacom gehört das United Paramount Network (UPN). Das Network UPN programmiert
185 Fernsehstationen einschließlich 18 eigener Fernsehsender und erreicht ca. 96,4 % der USamerikanischen Fernsehhaushalte.
Bei einer Programmierung von Fernsehstationen durch CBS Television Network oder UPN
Network strahlen die Sender zwar vollständig oder zum größten Teil das CBS- oder das UPNProgramm aus, sie müssen aber nicht im Eigentum von CBS, UPN oder Viacom stehen. Bei der
überwiegenden Anzahl der Fernsehstationen mit einem CBS- oder UPN-Programm nimmt das
Television Network quasi die Funktion des alleinigen Programmzulieferers wahr; nur bei einem
kleineren Teil der Fernsehstationen treten CBS oder UPN als Eigentümerinnen (station ownership)
auf. Das Auseinanderfallen von affiliates und station ownership wird stark vom US-amerikanischen
Ansatz der Medienkonzentrationskontrolle beeinflusst (National Television Household Ownership
Cap).332
Viacom besitzt über CBS und UPN 39 eigene Fernsehstationen. Darunter befindet sich nur ein
Sender, der kein Fernsehprogramm von CBS oder UPN ausstrahlt. Drei Fernsehstationen verbreiten
zwar schwerpunktmäßig das UPN-Programm, zugleich gestaltet aber auch das WB Network von
AOL Time Warner größere Teile des Programms dieser Fernsehstationen.
Viacom zufolge erreichen ihre eigenen Fernsehsender 44 % der US-amerikanischen Fernsehhaushalte. Dies entspreche 39 % der Fernsehhaushalte nach dem medienkonzentrationsrechtlich
maßgeblichen Messansatz der FCC gemäß der National Ownership Rule.333 Mit ihrer technischen
Haushaltsreichweite steht Viacom zwar im Konflikt zu der geltenden National Ownership Rule,
denn nach ihr dürfte Viacom höchstens 35 % der Fernsehhaushalte mit eigenen Fernsehsendern
erreichen. Eine Entflechtungsanordnung bleibt aber aus, denn dieser Regulierungsansatz steht
bereits seit längerer Zeit auf dem Prüfstand bei der FCC. So entschied sie am 2. Juni 2003 unter
anderem, diese Grenze auf 45 % anzuheben. Diese Deregulierung durch die FCC ist aber aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung noch nicht umgesetzt (Stand: September 2003).334
Neben ihren beiden landesweiten Networks und den Programmen der MTV Networks veranstaltet Viacom weitere Spartenprogramme für das Kabel- und Satellitenfernsehen. Black
Entertainment Television (BET) richtet sich an eine afro-amerikanische Zielgruppe und verfügt
nach eigenen Angaben in den USA über mehr als 70 Mio. Abonnenten. Showtime Networks, Inc.
(SNI) veranstaltet für die USA die Premium-Pay-TV-Kanäle von Viacom (Showtime, The Movie
Channel, FLIX) und steht damit in Konkurrenz zu den Premium-Kanälen von Liberty Media (STARZ!
Encore) und AOL Time Warner (HBO, cinemax).335 Ferner zählen zu den Spartenprogrammen der
Viacom The Sundance Channel (Miteigentümer Robert Redford und Vivendi Universal) und
Comedy Central (Joint Ventures mit Home Box Office (HBO)/AOL Time Warner).
Zu den Geschäftsfeldern der Viacom zählen auch führende Unternehmen der Fernseh- und
Filmproduktion wie das Hollywood Studio Paramount Pictures, King World Productions und
332 Siehe dazu Kap. II 1.2.8.5 und Kap. III 1.
333 Nähere Ausführungen zu dem Messverfahren nach der National Ownership Rule der FCC sind in Kapitel II 1.2.8.5
und Kap. III 1; vgl. dazu auch die Ausführungen von Viacom, in: SEC, Annual Report pursuant to sec. 13 or 15 (d) of
the Securities Exchange Act of 1934, For the fiscal year ended December 31, 2002, Commission File Number 1-9553,
Viacom, Inc., Washington, S. I-13.
334 Siehe FCC, FCC sets limits on media concentration, 02. 06. 2003.
335 Bei den Premium-Kanälen handelt es sich um Pay-TV-Paketangebote, die bei einem Kabelnetz- oder Satellitenbetreiber direkt der Kunde als zusätzliches Angebot über die Basis- und Mindestpakete hinaus abonnieren kann.
Dabei stellen die Pakete von Viacom, Liberty Media oder AOL Time Warner alternative und miteinander konkurrierende Paketangebote dar, zwischen denen der Kunde des jeweiligen Kabel- oder Satellitenbetreibers auswählen
kann. Die Pakete enthalten schwerpunktmäßig Spielfilme.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
133
Paramount Television. Paramount Television umfasst die Produktionsstätten Big Ticket Television,
Paramount Domestic Television, Paramount International Television, Paramount Network Television,
Spelling Television und Viacom Productions. Viacom zufolge verfügen allein die Archive für die
Fernsehproduktionen über Material für 55.000 Stunden Programm. Paramount Pictures zählt zu
den so genannten Major Studios. Laut Viacom enthält das Filmarchiv mehr als 2.500 Filmtitel.
Die Produktionen der Filmstudios werden weltweit vertrieben. International, d. h. außerhalb den
USA und von Kanada, betreibt Viacom den Filmhandel über United International Pictures (UIP).
Das Gemeinschaftsunternehmen United Cinemas International (UCI) von Viacom und Vivendi
Universal unterhält außerhalb den USA weltweit 120 Multiplex-Kinos.
Der Medienkonzern ist durch die Unternehmen Simon & Schuster, Pocket Books, Scribner
und The Free Press im Verlagsgeschäft tätig. Hinzu kommen eigene Themen- oder Freizeitparks
in den USA und Kanada sowie Kinoketten und Musikverlage. Über Blockbuster, Inc. ist Viacom
weltweit als einer der führenden Betreiber und Lizenzgeber von Videoverleihketten tätig. Viacom
zufolge zählen zu der Videokette einschließlich den USA 8.500 Filialen, die täglich von ca. 3 Mio.
Kunden besucht werden. Zudem besitzt der Konzern in den USA 185 Radiostationen durch Infinity
Radio. Im Internet ist Viacom über eine Vielzahl von Online-Angeboten tätig. Dabei handelt es sich
vor allem um die Online-Auftritte der Fernsehprogramme wie MTV.com, CBS.com, CBSNews.com,
Nickelodeon Online und VH1.com. Zu den Online-Auftritten gibt es auch regionale Versionen wie
z. B. das deutsche Online-Angebot von MTV (mtv.de), das relativ hohe Zahlen an Seitenaufrufen
und hohe Besucherzahlen verzeichnet.336
1.2.7
The Walt Disney Company
Bei The Walt Disney Company und ihren Tochterfirmen handelt es sich um einen vertikal integrierten und weltweit diversifizierten Konzern der Unterhaltungs- und Medienindustrie. Der
Konzern gilt als eines der weltweit größten Medienunternehmen.337 Er betreibt Radio- und Fernsehsender, produziert und vertreibt Programminhalte, Filme und Kinoproduktionen und unterhält
Freizeitparks und professionelle Sportteams. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Produktion sind
Unterhaltung (Entertainment) und Information. Zu den bedeutendsten Produkten zählen Zeichentrickfilme und so genannte Animationsfilme und die mit den Filmen oder fiktionalen Spielhandlungen eng verbundenen Markennamen wie z. B. Micky Maus. Die Kerngeschäftsbereiche sind von
weltbekannten Cartoon-Figuren, Zeichentrick- bzw. Animationsfilmen und Realfilmen geprägt.
Disneys Medieninhalte bilden die Ausgangspunkte, von denen aus der Konzern die gesamte
Wertschöpfungskette abzudecken versucht. Entsprechend breit ist der Konzern im Bereich der
Vertriebskanäle wie Fernsehen, Videos, Tourismus, Freizeitparks, Online-Dienste, Software-Programme und Videospiele aufgestellt.
Außerdem werden Disneys Marken lizenziert und Konsumgüter unter diesen Marken vertrieben.
Das Unternehmen tritt weltweit als Anbieter seiner markengeprägten Filme, Fernsehprogramme
und Printprodukte auf. Bei seiner internationalen Unternehmensstrategie ist Disney darauf bedacht, Aufmachung, Präsentation, Inhalt und Qualität der Disneyprodukte weltweit annähernd
gleich zu gestalten. An jedem Standort sollen die Kunden sich darauf verlassen können, dass
336 Siehe dazu Kap. II 2.13 Online-Medien.
337 Vgl. Insa Sjurts, Integration der Wertschöpfungsketten im globalen Medienmarkt – eine Analyse und Erklärung
der Strategien der größten Medienkonzerne der Welt, in: Hans-Bredow-Institut (Hrsg.), Internationales Handbuch
Medien, 26. Auflage, Baden-Baden 2002, S. 75–87, hier: S. 75; auch Lutz Hachmeister, Günther Rager, Wer beherrscht
die Medien?, Die 50 größten Medienkonzerne der Welt, Jahrbuch 2003, München 2002, S. 31.
134
Bundesweites Fernsehen
2002
2001
2000
Gesamtumsatz (in Mrd. US-$)
25,33
25,17
25,33
nach Regionen (in Prozent)
USA und Kanada
Europa (einschl. Deutschland)
Asien, Pazifikregion
Lateinamerika und andere
82,0
10,8
05,2
02,0
83,0
10,3
04,9
01,8
83,1
10,8
04,5
01,6
38,4
25,5
38,0
27,8
38,8
26,9
26,4
09,6
23,9
10,3
23,4
10,9
nach Geschäftsfeldern (in Prozent)
Media Networks (Fernsehen, Radio, ABC, ESPN, Disney Channel,
Fox Kids u. a.)
Parks and Resorts (Disneyland, Tourismus)
Studio Entertainment (Film-/Fernsehproduktion: Walt Disney
Pictures, Buena Vista, Touchstone Pictures u. a.)
Consumer Products (Disney-Lizenzen, Handel mit Disney-Produkten)
Tabelle II-17: Umsätze von The Walt Disney und Anteile der Regionen und Geschäftsfelder an Gesamtumsätzen
von 2000 bis 2002
Quelle: The Walt Disney Company, Annual Report 2002, S. 67–69
unter dem Markenzeichen von Disney die disney-typischen Inhalte und Qualitäten angeboten
werden.338
Die Umsätze für Deutschland führt Disney nicht gesondert auf. Sie resultieren zum Beispiel aus
dem Handel mit Disney-Marken, der Ausstrahlung des deutschen Disney Channel und Fox Kids
über Premiere, den Fernsehbeteiligungen an Super RTL und RTL II und dem Handel mit Filmen
und Fernsehprogrammen.
1.2.7.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland
Im bundesweiten privaten Fernsehen verfügt die Walt Disney Company über 50 % der Anteile an
der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Fernsehvollprogramm Super RTL ausstrahlt.
Disney hatte 1995 zusammen mit der CLT-UFA (heutiger Name: RTL Group) den Fernsehsender
Super RTL gegründet. Der Sender veranstaltet ein von Disney-Produkten geprägtes Programm.
Seine Zielgruppe sind Familien mit Kindern. Bei der Zielgruppe der Kinder bzw. der 3- bis 13-jährigen Zuschauer ist Super RTL Marktführer.339 Als Zielgruppe sieht der Sender aber auch 14- bis
49-jährige Zuschauer an.
Disney wird aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Fernseh-GmbH & Co.
Medienbeteiligung KG durch ihr Tochterunternehmen ABC Cable & International Broadcast
Worldwide Holdings, Inc. zusammen mit der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft auch das Programm RTL II der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG zugerechnet (§ 28
Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV).340 Über die ABC-Tochter hält Disney wie
Tele-München 50 % an dem Gemeinschaftsunternehmen Tele-München Medienbeteiligung, das
seinerseits mit 31,5 % an RTL 2 beteiligt ist.341
338 Vgl. Insa Sjurts, Strategien in der Medienbranche – Grundlagen und Fallbeispiele, 2. Aufl., Wiesbaden 2002,
S. 371–376.
339 Siehe Kap. II 2.2 Kinderprogrammrechte.
340 Siehe Beschluss der KEK vom 13. 08. 2002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151.
341 Vgl. hierzu Beschluss der KEK vom 22. 05. 2001 i. S. tm3, Az.: KEK 104, III 2.1; auch Beschluss der KEK vom 20. 03. 2001
i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, III 2.1.1 und 2.1.2.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
135
Über die Digitalplattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG vermarktet Disney zwei
Kinderkanäle. Die Buena Vista (Germany) GmbH veranstaltet auf Premiere das digitale Pay-TVProgramm Disney Channel. Sie ist über eine Zwischengesellschaft eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Disney. Ein Kennzeichen für die große Bedeutung der Disney-Programme für das
Pay-TV-Bouquet Premiere ist, dass Disney Channel das einzige Pay-TV-Programm eines Drittveranstalters ist, das Premiere als Teil eines Hauptpaketangebots anbietet (Stand: September
2003). Alle anderen Kanäle der Hauptpakete werden von Premiere selbst veranstaltet. Ansonsten
sind die Programme von Drittveranstaltern bei Premiere Zusatzangebote, d. h., gegen ein entsprechendes Entgelt können sie die Abonnenten des Premiere-Startpakets oder eines PremiereHauptpakets zusätzlich insgesamt oder auch einzeln beziehen.
Letzteres trifft auch auf Fox Kids zu, das zweite Kinderprogramm von Disney auf der PremierePlattform. Bei Fox Kids handelt es sich um ein unterhaltungsorientiertes Spartenprogramm in
deutscher Sprache, das sich vornehmlich an Kinder der Altersgruppe 4–13 Jahre wendet. Es wird
täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr ausgestrahlt. Disney hält über ihre 100 %ige US-amerikanische
Tochtergesellschaft ABC Family Worldwide, Inc. und mittelbar über Fox Kids Europe 75,7 % an
der Veranstalterin Fox Kids GmbH.342 Mitte 2001 hatte die Walt Disney Company von der News
Corporation, Australien, der Haim-Saban-Gruppe, USA, und der Bank Allen & Co., USA, sämtliche
Anteile an Fox Family Worldwide, Inc. erworben und dieses Unternehmen in ABC Family World-
The Walt Disney
Company
100
100
Disney Enterprises, Inc.
Delaware/USA
ABC Family
Worldwide, Inc., USA
100
100 (Z)
Saban Entertainment,
Inc., USA
ABC Cable and
International Broadcast
Worldwide Holdings, Inc.
100
50
Tele-München FernsehGmbH & Co.
Medienbeteiligung KG
Buena Vista International
(BVI) Television
Investments, Inc.
RTL II
Disney Store (Germany)
GmbH
100
50
31,5
RTL 2 Fernsehen
GmbH & Co. KG
100
Super RTL
Disney Channel
RTL DISNEY
Fernsehen
GmbH & Co. KG
Buena Vista
(Germany)
GmbH
50
31,5
KG Heinrich
Bauer Verlag
1,1
Burda GmbH
8,6
UFA Film
und Fernseh
GmbH & Co.
KG
27,3
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
CLT-UFA
S.A.
Veranstalter, dessen Programm Disney
zuzurechnen ist
Abbildung II-14: Veranstalterbeteiligungen von Disney in Deutschland
342 Vgl. Beschluss der KEK i. S. Fox Kids vom 02. 10. 2001, Az.: KEK 128.
75,7 (Z)
Fox Kids Europe
Channel B.V.,
Niederlande
100 (Z)
Fox Kids
Fox Kids Germany
GmbH
136
Bundesweites Fernsehen
wide, Inc. umbenannt.343 Als Teil der Transaktion hat Disney auch Saban Entertainment, Inc.
erworben. Dieses Unternehmen produziert und handelt mit Real- und Zeichentrickserien für
Kinder. Das Unternehmen besitzt einen der größten Programmkataloge an Kinderserien bzw.
mehr als 6.500 halbstündige Kinderprogramme.344 Saban Entertainment ist auch der Hauptgesellschafter von Fox Kids Europe Channel B. V., Niederlande. Über diese Gesellschaft wird die
Beteiligung an der Fox Kids GmbH gehalten.
Tochterunternehmen der Fox Kids Europe Channel B. V. veranstalten seit 1996 europaweit entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV, so unter anderem in Großbritannien (vermarktet von
BSkyB), den Niederlanden, Frankreich (im Rahmen des Canal-Satellite-Pakets), den skandinavischen Ländern, Spanien, Polen und in weiteren Regionen in Osteuropa. Sie erreichen nach eigenen
Angaben über 32 Mio. Abonnenten in 57 Ländern Europas und des Mittleren Ostens (Stand: April
2003).
Außer an den genannten Fernsehveranstaltern ist Disney u. a. an den in Deutschland tätigen
Unternehmen Buena Vista Home Entertainment GmbH (Vermarktung und Verkauf von Home
Videos und DVDs), Buena Vista International (Germany) GmbH (Vertrieb und Lizenzierung von
Kinofilmen an Kinobetreiber) und Buena Vista International Film Production (Germany) GmbH
(Koproduktion von deutschen Filmen) beteiligt.
1.2.7.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder
Bei Walt Disney handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Anteilsbesitz.
Aktionäre mit einem Anteil über 5 % sind nicht bekannt. Als Einzelaktionär wird die Familie Disney
mit unter 5 % angegeben.345 Hierzu zählt unter anderem Roy E. Disney (Vice Chairman), der aber
aktuellen Meldungen zufolge fast die Hälfte seiner Aktienanteile veräußert hat. Größere Einzelaktionäre sind auch die Geschwister Sid Richardson, Lee Marshall und Perry Richardson Bass, die
ungefähr 4 % halten. Neben Roy E. Disney besitzen auch weitere Mitglieder des Managements
wie Michael Eisner (Chairman, CEO) und Thomas S. Murphy Anteile am Aktienkapital. Sie halten
insgesamt ca. 2 %. Über einen kleineren Anteil verfügt auch Warren Edward Buffett.346 Ansonsten
sind ca. 20 Investmentgesellschaften bekannt, die per 23. 04. 2003 insgesamt ca. 30 % des umlaufenden Aktienkapitals halten und jeweils mit Anteilen zwischen 3,93 % (Barclays Bank plc.) und
0,41 % (SPDR Trust Series 1) beteiligt sind.
Die Geschäfte von Disney können fünf Feldern zugeordnet werden:347 Media Networks (Fernsehen, Radio, Video), Studio Entertainment (Film- und Fernsehproduktion sowie Rechtehandel),
Park & Resorts (Freizeit- und Vergnügungsparks, Hotels, Tourismus), Consumer Products (Lizenzierung von Disneymarken und Rechten an den Charakteren, Zeichenprodukten und Geschichten
von Disney, Merchandising, The Disney Store, Bücher, Magazine, Computersoftware-Artikel) und
Internet Group (Angebote von Online-Inhalten und diesbezügliche Lizenzen, Disney on MSN
Internet Access: Internetzugang und proprietärer Online-Dienst in Kooperation mit MSN/Microsoft
Corp.). Das eigene Internetportal go.com wurde eingestellt.348
343
344
345
346
347
348
Vgl. Beschluss der KEK i. S. Fox Kids vom 02. 10. 2001, Az.: KEK 128.
Vgl. Fox Entertainment Group, Pressemitteilung vom 23. 07. 2001.
Vgl. Hachmeister, a. a. O., S. 58.
Vgl. ebenda.
Vgl. The Walt Disney Company, Fact Book 2002; auch Annual Report 2002.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 04. 01. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
137
Zum Geschäftsfeld Media Networks zählt Disney das ABC Television Network. Als Programmzulieferer programmiert es eigene und ca. 226 unabhängige, lokale Fernsehstationen (affiliates).349
Dadurch erreicht das ABC-Programm landesweit fast sämtliche Fernsehhaushalte. Im Jahr 2001
realisierte das Programm ABC bei den Zuschauern ab 18 Jahren im Tagesdurchschnitt einen
Sehdaueranteil von 10 %.350 In den USA war Disney im Jahr 2002 Eigentümerin von 10 Fernsehstationen (ABC TV Stations: New York, Los Angeles, Chicago, Philadelphia, San Francisco, Houston,
Raleigh-Durham, Fresno, Flint, Toledo). Diese Fernsehsender erreichten ungefähr 24 % aller Fernsehhaushalte. Dabei verbreiten die meisten eigenen Stationen auch das ABC-Programm vom ABC
Television Network. Zudem betreibt Disney das ABC Radio Network (4.600 radio station affiliates
einschließlich ABC Radio, Radio Disney und ESPN Radio). Disney verfügt in den USA über 65
eigene Radiostationen. Zum Bereich Media Networks zählt Disney auch die Fernsehproduktionsunternehmen Touchstone Television, den Rechtehandel von Buena Vista Productions und den
weltweiten Handel mit ABC-Programmen und ABC-Produkten.
Disney produziert und verbreitet ebenfalls Spartenprogramme für das Kabel- oder Satellitenfernsehen: Disney Channel, ESPN, A&E Channel (Disney-Beteiligung 37,5 %), Lifetime Channel
(50 %), The History Channel (37,5 %), E! Entertainment (39,6 %), A&E International (37,5 %), Lifetime
Movie Channel (50 %), Toon Disney, SOAPnet, style (39,6 %), Biography, History International, ABC
Family und eine Anzahl internationaler Kinderprogramme einschließlich Fox Kids International,
Fox Kids Europe und Fox Kids Latin America. Nach Angaben des Unternehmens werden DisneyKanäle neben den USA in 56 weiteren Ländern verbreitet. Außerhalb der USA erreichen sie über
49 Mio. Fernsehhaushalte in 17 verschiedenen Sprachen. Insbesondere Disney Channel, Playhouse
Disney, Toon Disney, ESPN und die Fox-Kids-Kanäle der ABC Family werden auch weltweit veranstaltet oder an Dritte lizenziert. Eine Tochterfirma von ABC Family Worldwide ist ABC Family
Channel. Sie betreibt in den USA und weltweit eine Vielzahl von Fernsehprogrammen. ABC Family
erreicht in den USA nach eigenen Angaben 81 Mio. Haushalte. Hinzu kommt Fox Kids Latin America
mit 10 Mio. Haushalten. Außer in den USA kann das auch über Premiere in Deutschland als Pay-TV
erhältliche Programm Disney Channel noch in Großbritannien und Irland, in Frankreich, Spanien,
Italien und Portugal, in Taiwan, weiteren asiatischen Regionen, Australien, Brasilien, weiteren
Regionen Lateinamerikas und Regionen des Mittleren Ostens abonniert werden. Disney zufolge
bezogen es 2002 weltweit 98,5 Mio. Abonnenten; darunter befinden sich über 80 Mio. US-amerikanische Abonnenten und ca. 2 Mio. deutsche Premiere-Abonnenten. Disney veranstaltet ESPN
nicht nur für die USA, sondern ist mit diesem Sportkanal weltweit präsent. ESPN wird in unterschiedlichen inhaltlichen und regionalen Versionen für die Gebiete USA, Lateinamerika, Asien,
Europa (Frankreich, Italien), Kanada, Pazifik, Afrika und den Mittleren Osten verbreitet. Zu A&E
und The History Channel werden ebenfalls internationale Versionen verbreitet.
Zu dem Geschäftsfeld Studio Entertainment zählt Disney die Produktion und den Verkauf von
Live-Events, Film- und Fernsehproduktionen, Musik und Konzertereignissen (Walt Disney Pictures,
Touchstone Pictures, Hollywood Pictures, Miramax Films, Dimension Films, Buena Vista Motion
Picture Group, Buena Vista International, Buena Vista Home Entertainment, Buena Vista Music
Group, Buena Vista Theatrical Group, Walt Disney Television Animation, Buena Vista Television).
Disneys Filmstudios gehören zu den Hollywood Majors. Dieses Geschäftsfeld umfasst auch den
Vertrieb von Kinofilmen, Fernsehprogrammen und Videos aus Disneys Film- und Fernseharchiven.
349 Zur Bedeutung und Unterscheidung von affiliates und station ownership siehe Kap. II 1.2.8.5, Kap. II 1.2.6.2 und
Kap. III 1.1; zum Verständnis der US-amerikanischen Fernsehlandschaft ist die Unterscheidung von „affiliates“
(Senderprogrammierung) und „station ownership“ (Sendereigentum) grundlegend.
350 Vgl. IP Deutschland, Television 2002, International Key Facts, 9th Edition, November 2002, S. 615.
138
1.2.8
Bundesweites Fernsehen
The News Corporation Limited
The News Corporation Ltd. (im Folgenden News Corp.) gehört zu den weltweit größten Medienkonzernen. Die wichtigsten Geschäftsfelder des Konzerns liegen in den Bereichen Film- und
Fernsehproduktion, Veranstaltung von werbefinanzierten Fernsehprogrammen, Pay-TV sowie der
Betrieb von Pay-TV-Plattformen, Buchverlage, Magazine und Zeitungen. Unternehmen der News
Corp. sind führend in den Bereichen des Digitalfernsehens, Conditional Access und Abonnentenverwaltung. Dabei zeigen die Geschäfte von News Corp. eine breite internationale Ausrichtung
auf die USA, Kanada, Großbritannien, Australien, Lateinamerika, Südostasien und Kontinentaleuropa.351
Per 31. 03. 2002 (30. 06. 2001) bilanzierte der Konzern Vermögensgegenstände/Aktiva in Höhe
von rund 42,01 Mrd. US-$ (43 Mrd. US-$). In der Bilanzperiode 2001/2002 (30. 06. 2002) realisierte
er Umsätze in Höhe von ca. 15,2 Mrd. US-$. Die meisten Umsätze werden durch die Geschäfte im
Bereich der elektronischen Massenmedien erzielt (s. u.). Allerdings zählt auch der Bereich der
Zeitungen mit 16 % zu den umsatzstärksten Geschäftsfeldern. Im Bilanzjahr 2001/2002 wurden
die Umsätze und Erträge überwiegend in den USA erwirtschaftet.352
1.2.8.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland
In der Vergangenheit verfolgte News Corp. folgende Projekte im deutschen Markt: In den neuen
Bundesländern versuchte News Corp., zwischen 1991 und 1992 gemeinsam mit dem Burda-Verlag
die Boulevardzeitung „Super“ einzuführen. Bis 2000 war der Konzern mit 49,9 % an dem VollSales revenue (Umsätze)
Bilanzjahr
Operating income
(betriebliche Erträge)
2000/2001 2001/2002
2000/2001
2001/2002
in Mrd. US-$
13,8
15,2
1,67
1,86
nach Geschäftsfeldern (in Prozent)
Filmed entertainment
Television
Cable Network programming
Magazines und inserts
Newspapers
Book publishing
others
26,0
27,0
11,0
07,0
18,0
07,0
04,0
26,6
28,1
12,3
05,7
15,9
07,1
04,3
16,0
32,0
06,0
14,0
29,0
07,0
–04,00
25,5
24,7
10,7
12,7
23,2
06,4
–03,10
∑
100,0
100,0
100,0
100,0
nach Regionen (in Prozent)
USA
Großbritannien, Irland und Kontinentaleuropa
Australasia1)
75,0
16,0
09,0
77,0
15,0
08,0
67,0
26,0
07,0
70,0
23,0
07,0
∑
100,0
100,0
100,0
100,0
1) Australien, Asien, Fiji, Papua New Guinea, Neu Seeland
Tabelle II-18: Umsätze und betriebliche Erträge der News Corp. nach Regionen und Geschäftsfeldern
Quelle: The News Corporation Limited, 2002 Annual Report, 30. 06. 2002
351 Vgl. zur Geschichte, den Geschäftsfeldern und der Strategie der News Corporation auch Konzentrationsbericht
der KEK 2000, a. a. O., S. 255 ff.; auch Insa Sjurts, Strategien in der Medienbranche – Grundlagen und Fallbeispiele,
2. Aufl., Wiesbaden 2002, S. 389–392.
352 Siehe The News Corporation Limited, Earnings Release for the Quarter ended March 31, 2002, auch The News
Corporation Limited, 2002 Annual Report, 30. 06. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
139
programm VOX beteiligt. 1998 übernahm News Corp. die Mehrheit an tm3 (heute: NEUN LIVE)
von der Tele-München-Gruppe. Im Januar 2001 veräußerte News Corp. den Sender weiter an die
Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia), die ihn wiederum an eine Tochterfirma von H. O. T.
Home Order Television AG (nunmehr: HSE Home Shopping Europe AG) weiterreichte.353 Ein
Bestandteil der Transaktion war, dass News Corp. im Gegenzug einen Anteil von 2,53 % an KirchMedia erhielt.354 Aufsehen erregte der Erwerb von tm3, weil er von einem spektakulären Aufkauf
der Fernsehübertragungsrechte für die Spiele der UEFA Champions League bis zum Jahr 2003
flankiert wurde. News Corp. überbot noch das schon als hoch angesehene Angebot des vorherigen Inhabers der Ausstrahlungsrechte RTL. Im Ergebnis wurden auf tm3 aber nur die Spiele
der Saison 1999/2000 ausgestrahlt. Zwar stiegen durch die publikumsattraktiven Fußballübertragungen im Monatsdurchschnitt die Zuschaueranteile von tm3 von ansonsten ca. 0,7 % bis
0,8 % kurzfristig auf 1,0 % bis 1,9 %. Das war aber deutlich weniger als bei RTL und zu wenig, um
die Rechte zu refinanzieren.355 Schon die Übertragungsrechte der folgenden Saison 2000/2001
wurden wieder an RTL und an Premiere weiterverkauft. Nach Schätzungen sollen bei tm3 infolge
des Aufkaufs der Fußballübertragungsrechte Verluste in Höhe von 150 Mio. DM entstanden
sein.356
Im April 2000 erwarb die British Sky Broadcasting Group plc. (BSkyB) über die Tochtergesellschaft BSkyB Germany GmbH & Co. KG 24 % vom Gesamtkapital der Kirch PayTV GmbH & Co.
KGaA (KirchPayTV). KirchPayTV ist die Muttergesellschaft zweiter Stufe des Pay-TV-Senders
Premiere. Im Gegenzug erhielt KirchPayTV eine Beteiligung von ca. 4,3 % an BSkyB, die sie kurze
Zeit später weiterveräußerte. Größter Gesellschafter bei BSkyB ist The News Corp.357 Wie bei dem
tm3-Engagement von News Corp. wurde auch die KirchPayTV-Beteiligung negativ beurteilt. Mit
Veröffentlichung ihrer Halbjahresbilanz zum 31. Dezember 2001 teilte BSkyB im Februar 2002
mit, dass Verluste aus der Beteiligung an KirchPayTV in voller Höhe von 985 Mio. britischen Pfund
abgeschrieben seien.358
Am 08. 05. 2002 stellte KirchPayTV beim Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.359 Am 15. 05. 2002 kündigte BSkyB an, die mit KirchPayTV vereinbarten PutRechte (Put-Option) auszuüben.360 Bei der Beteiligung von BSkyB an KirchPayTV war unter anderem
vereinbart worden, dass BSkyB das Recht hat, falls der Börsengang von KirchPayTV nicht rechtzeitig stattfindet, die in einem Businessplan vorgegebenen Erfolgsziele bezüglich Gewinn und
Abonnentenzuwächse unterschritten werden oder beispielsweise KirchPayTV ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, die von BSkyB erworbene Beteiligung an KirchPayTV auf die
Taurus Holding GmbH & Co. KG (vormals: Kirch Holding GmbH & Co. KG, davor: Kirch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG) zu übertragen. Mit der Ausübung dieser Option wurde BSkyB
Gläubiger der TaurusHolding.361 Die TaurusHolding ist die Obergesellschaft aller Firmen der
KirchGruppe. Sie beantragte am 12. 06. 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.362
353
354
355
356
357
358
359
360
361
362
Zu den Beteiligungsverhältnissen bei HSE siehe unter Kap. II 2.10.2 Teleshopping-Programmangebot.
Siehe hierzu die Beschlüsse der KEK vom 22. 05. 2001, Az.: KEK 104, KEK 107-1 bis 107-6.
Vgl. zum Beispiel epd medien vom 10. 06. 2000, TM3 war mit Fußball nur halb so erfolgreich wie RTL.
So z. B. Funkkorrespondenz vom 16. 06. 2000 unter Berufung auf eine Studie von Armin Rott und Jens Müller von
der Universität Dortmund, Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik.
Vgl. Beschluss der KEK vom 15. 08. 2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070.
Siehe British Sky Broadcasting Group plc., Results for the six months ended 31. 12. 2001, S. 1 und 7.
Vgl. Premiere, KirchPayTV beantragt Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Medienmitteilung, München, 08. 05. 2002.
Vgl. Sky corporate, Exercise of KirchPayTV Put Option, Press Release, 13. 05. 2002.
Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. 07. 2002.
Vgl. Die Welt vom 12. 06. 2002, Kirch-Konzern fällt auseinander; auch Sky Corporate, Taurus Holding Insolvency,
Press Releases, 12. 06. 2002.
140
Bundesweites Fernsehen
Aktuellen Presseberichten und Aussagen von Unternehmensvertretern (Tony Ball, Executive
Director) zufolge, verfolgt BSkyB zur Zeit keine Pläne mehr in Deutschland.363 Beim Verkauf von
Beteiligungen im Rahmen der Insolvenzverfahren der KirchMedia oder der KirchPayTV traten
News Corp. oder BSkyB nicht als Bieter in Erscheinung. Zum Kreis der Beteiligten an der neu
formierten Veranstalterin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG zählt kein mit BSkyB oder News
Corp. verbundenes Unternehmen.
News Corp. war ferner an der vom US-Unternehmer Saban veranstalteten deutschsprachigen
Programmversion des Kinderspartenprogramms Fox Kids beteiligt. Es startete am 01. 10. 2000
auf der Pay-TV-Plattform von Premiere. Bei Fox Kids handelt es sich um ein Kinderprogrammformat. Weltweit verbreitet wurde dieses Format von Firmen der Fox Family Worldwide, Inc., die
der Haim-Saban-Gruppe und News Corp. gehörte. Mitte 2001 erwarb Walt Disney Co., Burbank,
Kalifornien/USA, Fox Family, wodurch nun auch das deutsche Programm Fox Kids der DisneyGruppe zuzurechnen ist. Fox Family Worldwide firmiert als Disney-Unternehmen nun unter dem
neuen Namen ABC Family Worldwide, Inc.364
Neben den beschriebenen Fernsehgeschäften betreibt News Corp. seit dem 24. 12. 2001 über
die ihr mehrheitlich gehörende niederländische Radiogruppe Sky Radio ein in Hessen lizenziertes
bundesweites Satellitenradioprogramm. Es wird digital per Astra-Satelliten sowie in Hessen per
Kabel und in einigen hessischen Regionen auch über UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet.
1.2.8.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder
The News Corporation Ltd. ist eine börsennotierte Kapitalgesellschaft nach australischem Recht,
Unternehmenssitz ist Adelaide/Australien. Nach dem Kenntnisstand der KEK ist ihr Chairman
Rupert Murdoch auch der bestimmende Gesellschafter. Der Konzern steht aber nicht im Alleinbesitz der Murdoch-Familie. Der Einfluss der Murdoch-Familie wird von der Cruden Investment
Pty. Limited, Melbourne/Australien, und von ihr kontrollierten Unternehmen ausgeübt. Sie ist
per 14. 08. 2002 mit 29,78 % der Stammaktien der größte Anteilseigner der News Corporation
Ltd.m
Aktionäre
Stimmberechtigtes
Stammaktienkapital
per 14. August 2002
Stück
Anteile
in %
Vorzugsaktien mit beschränktem Stimmrecht
per 14. August 2002
Stück
Anteile
in %
Cruden Investments Pty. Limited and controlled entities
(Substantial Shareholders)
Citicorp. Nominees Pty. Limited
Chase Manhattan Nominees Limited
National Nominees Limited
Westpac Custodian Nominees Limited
ANZ Nominees Limited
0.623.686.192
0.393.695.038
0.246.654.070
0.154.042.378
0.159.571.542
00.62.461.322
29,78
18,80
11,78
07,35
07,62
02,98
0220.030.721
1.949.449.091
0282.008.977
0143.447.676
0109.066.888
0031.620.230
06,86
60,76
08,79
04,47
03,40
01,00
Anteil der 20 größten Aktionäre
1.883.719.277
89,94
3.062.045.163
95,43
restliche Aktionäre
10,06
04,57
Tabelle II-19: Beteiligungsverhältnisse bei The News Corporation Limited
Quelle: Geschäftsbericht 2001/2002 der News Corp., Stand: 14. 08. 2002
363 Vgl. Handelsblatt vom 01. 06. 2002, Schlussverkauf bei Kirch Media.
364 Vgl. Beschluss der KEK vom 02. 10. 2001 i. S. Fox Kids, Az.: KEK 128; auch The Walt Disney Company, Annual Report
2001.
Filmindustrie
und –handel
u.v.m.
Fox Filmed Entertainment
Twentieth Century
Fox Film Corporation
Twentieth Century
Fox
Twentieth Century
Fox Espanol
Fox 2000 Pictures
Fox Searchlight
Pictures
Twentieth Century
Fox Television
Fox Television
Studios
New Regency Productions (joint
venture)
Regency Television
(joint venture)
Fox Studios
Australia/Baja/L.A.
Twentieth Century
Fox Home
Enterainment
Twentieth Century
Fox Licensing and
Merchandising
Blue Sky Studios
Fox Music
Quelle: KEK, SEC, News Corp.
FOXTEL
25
Pay-TV-Plattform
Australien
100
Fox Television Holdings, Inc.
(vormals: Fox Television Stations, Inc.)
Fox Television Stations Group
(23 Stationen)
Chris Craft Industries
(10 Stationen)
Echostar
Communications
Corporation (5 %)
Fernsehstationen
Fox Television
Broadcast Networks
(Programmierung bei
197 vertraglich gebundene Stationen
(„Affiliates“), einschl.
der 23 eigenen
Stationen; techn.
Primetime-RW 99%
der US-HH)
Programmierung,
Progr.zulieferung
u.v.m.
Fox News Channel
Fox Cable Networks
Group:
-Fox Sports Networks
-Fox Sports Net
-Fox Regional Sports
Networks
-Fox Sports
International (50%)
-National Sports
Partners (60 %)
-CTV Sports Net
(20%)
-FX Networks
-Fox Movie Channel
-Sunshine Network
(63%)
-Speedvision Network
(32 %)
-The Golf Channel
-Outdoor Life Network
(33 %)
-Natural Geographic
Channel – Domestic
(66,7 %)
-Natural Geographic
Channel – International (50 %)
Kabelfernsehen und
-programmierung
vormals: Twentieth Holdings
Corporation, New York u.
Delaware, USA
u.v.m.
Los Angeles Dodgers
einschl. Dodger
Stadion (78,62 %,
Baseball-Mannschaft
der obersten Liga)
partielle Beteiligungen an:
New York Rangers
Los Angeles Kings
Los Angeles Lakers
Staples Center
Madison Square
Garden
sonstige fernsehnahen Geschäfte
DirectTV
(USA)
34
USA
vorbehaltlich medien- und wettbewerbsrechtl. Genehmigungen
95,84
36,23
BSkyB
British Sky Broadcasting Group, plc
(Großbritannien
und Irland)
Sky Italia
(Italien)
80,1
98
ESPN STAR
Sports
Japan Digital
Broadcasting
Services, Inc.
(Japan)
Sky PerfecTV
8,1(im Sept. 2003
veräußert)
50
venture
37,6 Phoenix joint
(Indien, China,
weitere asiatische
Regionen)
Star
100
Asien
Sky Global Operations, Inc.,
Wilmington, DE/USA
Pay-TVSatellitenplattformen
Europa
BSkyB Holdco, Inc.,
Wilmington, DE/USA
100
News International
plc
Abbildung II-15: Internationale Beteiligungen und Geschäftsfelder der News Corporation Ltd.
Stand: 05/2003
u.v.w.
Sky Radio Ltd. (71,5 %)
Balkan News
Corporation
Broadsystem, UK
ChinaByte.com
Festival Records
Fox Interactive
Mushroom Records
National Rugby League,
Australien (50 %)
News Interactive
News Outdoor Group
(75 %)
Nursey World
Rawkus Entertainment
(80 %)
sonstige Medienbeteiligungen und geschäfte
18
97,84 der Stimmrechte
Fox Entertainment
Group, Inc.
85,32 des Grundkapitals
FEG Holdings, Inc.,
New York, USA
82
News America
Incorporated (NAI),
New York, USA
100
88,1098
News Publishing
10,7851
Australia Ltd. (NPAL),
Delaware, USA
100
News Corp.
Investments,
London, UK
Adelaide, Australien
The News
Corporation Limited,
30
30
36
Sky Argentina
Sky Chile
Sky Colombia
Sky MultiCountry Partners
Innova S. de R.L.
Sky Mexico
NetSat Servicos
Ltda
Sky Brazil
Latein Amerika
100
68
100
80
44
NDS Group
TV Guide /
Gemstar-TV
technologische
Pay-TV-Zusatzdienste
Bücher
HarperCollins
Publishers
(USA, UK/Europa,
Australien)
Reganbooks
Zondervan
USA, Kanada
News America
Marketing
SmartSource
The Weekly
Standard
Australien,
Neuseeland
InsideOut
Independent
Newspapers
(44,3 %)
Magazine und
Anzeigenblätter
Zeitungen
USA
New York Post
News International
News of the World
The Sun
The Sunday Times
The Times
Times Education
Supplement
Times Higher Ed.
Supplement
Times Literary
Supplement
TSL Education
United Kingdom
über 100 landesweit,
regional, städtisch,
lokal oder sonntgl.
verbreitete Titel, z.B.
Daily Telegraph
Gold Coast Bulletin
Herald Sun
Independent Newspaper Ltd.
Newsphotos
Newspix
Newstext
Pacific Islands
Monthly
Sunday Herald Sun
Sunday Mail
Sunday Tasmanian
Sunday Territorian
The Advertiser
The Australian
The Courier Mail
The Mercury
The Sunday
Telegraph
Australien,
Neuseeland, SüdPazifik-Region
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
141
142
Bundesweites Fernsehen
Die Presse berichtete, dass der saudische Prinz Al Waleed Bin Talal Bin Abdulaziz Al Saud an
News Corp. mit einem Anteil in Höhe von 3 % beteiligt sei.365 Unternehmensmitteilungen, Presseberichte und SEC-Filings meldeten größere Veränderungen bei den nicht stimmberechtigten
Vorzugsaktien (preferred limited voting ordinary shares) der News Corp. Danach erwarb die
Liberty Media Corporation,366 Denver/USA, infolge mehrerer Transaktionen ca. 20 % der nichtstimmberechtigten Vorzugsaktien der News Corp.367 Der Besitzer solcher Aktien verfügt nicht
über das Recht, in der Hauptversammlung an den Wahlen der Direktoren von News Corp. teilzunehmen.
Der Geschäftsbericht der News Corp. führt per 30. 06. 2002 über 1.000 Tochtergesellschaften
auf. Die im Schaubild zu den internationalen Geschäftsfeldern und Beteiligungen (Abb. II-15,
S. 141) unter Sky Global aufgeführten Beteiligungsgruppen sind noch hinzuzuzählen. Das Schaubild kann nur einen stark vereinfachten Überblick geben.368
1.2.8.3
Sky Global
News Corp. plant, verschiedene nationale Pay-TV-Plattformen unter der Obergesellschaft Sky
Global Operations, Inc. (vormals: Sky Global Holdings, Inc., davor: Sky Global Networks, Inc., New
York; im Folgenden: Sky Global), zusammenzufassen.369 Sky Global soll über Satellitenplattformen
Pay-TV und die dazugehörigen Technologien, Abonnentensysteme und weitere Dienstleistungen
anbieten. Die Satellitenplattformen von News Corp. erreichen Satellitenhaushalte in Europa,
Indien, China und weiteren asiatischen Regionen, dem Mittleren Osten, Lateinamerika und durch
den voraussichtlichen Erwerb der Anteile an DirecTV auch in Nordamerika.
Nach den Plänen des Unternehmens soll Sky Global mittelfristig an die Börse gebracht werden.
Dazu wird es von News Corp. aber als erforderlich angesehen, Sky Global um eine US-amerikanische
Satellitenplattform zu erweitern. News Corp. versuchte seit längerem, eine Pay-TV-Satellitenplattform in den USA aufzubauen bzw. eine der vorhandenen Satellitenplattformen zu erwerben.
1995 führte dieser Plan zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ASkyA. Das Projekt wurde
aber bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Danach versuchte News Corp., eine 50 %ige
Beteiligung an der US-amerikanischen Satellitenplattform EchoStar zu erwerben. EchoStar erreicht
ungefähr 6,4 Mio. Abonnenten. Auch dieses Projekt wurde von News Corp. aufgegeben. Es folgten
365 Vgl. Financial Times Deutschland vom 17. 11. 2000.
366 Dr. John C. Malone (Chairman, Liberty Media Corporation) ist der Hauptaktionär von Liberty Media Corporation.m
367 Damit sind die Transaktionen NPAL/Liberty UVSG – Merger und NPAL/Liberty TVGIA-Merger gemeint: Siehe dazu
SEC-file, Letter Agreement, News Corp., Liberty Media, 27. 09. 2000, SEC-file, Amendment No. 3 to Schedule 13D,
Rule 13d-101 Securities Exchange Act of 1934, Gemstar – TV Guide International, Inc., 03. 12. 2001, und SEC-file,
NPAL/LTVGIA Merger Agreement, Agreement and Plan of Merger, Liberty Media, News Corp., 27. 11. 2001; Abk.:
NPAL: News Publishing Australia Limited, Tochterunternehmen von The News Corporation Limited; Liberty UVSG:
Liberty United Video Satellite Group, Tochterunternehmen der Liberty Media Corporation; Liberty TVGIA: Liberty
TV Guide Networks.
368 Quellen: KEK, Az.: KEK 070, SEC-file, Form 20-F, Annual Report Pursuant to sec. 13 or 15 (d) of the Securities
Exchange Act of 1934, for the fiscal year ended June 30, 2002, British Sky Broadcasting Group plc; SEC-file, Initial
Form S-1, Registration Statement under The Securities Act of 1933, Sky Global Networks, Inc., 20. 06. 2000; SEC-file,
Amendement No. 2 Schedule 13 G, FOX Entertainment Group, Inc., 13. 02. 2002; The News Corporation Limited,
Annual Report 2002, 30. 06. 2002; FCC, Memorandum opinion and order, Fox Televisions Stations, Inc. (Assignee),
25. 07. 2001; Institute for Public Representation, Ex Parte Communication: DA 00-2246, Fox Televisions Stations,
Inc. Applications of Broadcast Licenses and Assets of Chris-Craft Industries, Inc., 12. 07. 2001; SEC-file, Annual
Report pursuant to section 13 or 15 (d) of the Securities Exchange Act of 1934, British Sky Broadcasting Group plc,
for the fiscal year ended June 30, 2001.
369 Vgl. Rupert Murdoch, Chairman’s Speech to Shareholders at News Corporation Limited Annual Meeting 2001,
Press releases, Adelaide, 11. 10. 2001; auch SEC-file, Initial Form S-1, Registration Statement under The Securities
Act of 1933, Sky Global Networks, Inc., 20. 06. 2000.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
143
Pay-TV-Plattform
Region
Nutzung
Stand
BSkyB, Sky digital
Großbritannien, Irland
6,845 Mio. SatTVHH;
3,870 Mio. KabelTVHH
30. 06. 2003
Sky Italia
(vormals Stream,
Telepiù/ Tele+)
Italien
zwischen 2,3 und 2,5 Mio. Abonnenten
2003
DirecTV
USA
11 Mio. Abonnenten
Sept. 2003/
News Corp.
Sky Latin America:
Sky Brasil
Süd- und Mittelamerika
760.000 Abonnenten
13. 08. 2003/
Sky Brasil
31. 03. 2001/
News Corp.
Sky Mexico
650.000 Abonnenten
Sky Colombia
Sky Chile
Sky Argentina
k. A.
k. A.
k. A.
Star TV
Mittlerer Osten, Pakistan,
Indien, China, Hongkong,
Taiwan, Singapore
China, Südostasien, Indien, Philippinen, Taiwan
China
63 Mio. Personen (durchschnittliche Reichweite pro Tag), 300 Mio. Zuschauer (technische
Reichweite) in 53 asiatischen Ländern
Haushaltsreichweite ESPN: 79 Mio. HH; STAR
Sports 56 Mio. HH
42 Mio. Haushalte (technische Reichweite)
Star TV; News
Corp., Annual
Report 2001
August 2001
Foxtel
Australien
800.000 Abonnenten
2003
SkyPerfecTV
(Anteile im Sept.
2003 veräußert)
Japan
3,26 Mio. Abonnenten
Sky Perfect Communications, Inc.
ESPN STAR
Phoenix (Phoenix
Joint Venture)
News Corp.,
Annual Report
2001
Tabelle II-20: Pay-TV-Plattformen der News Corp.
langwierige Übernahmeverhandlungen mit Hughes Electronics, dem Eigentümer der größten
US-amerikanischen Pay-TV-Satellitenplattform DirecTV.370 DirecTV verfügt ungefähr über 11 Mio.
US-amerikanische Abonnenten und hält weitere TV-Beteiligungen in Lateinamerika. Die Aufsichtsräte von General Motors entschieden sich allerdings zunächst für das Übernahmeangebot der
zweitgrößten US-amerikanischen Pay-TV-Satellitenplattform EchoStar.
Bei den medien- und kartellrechtlichen Prüfungen der DirecTV-Übernahme durch EchoStar
ergaben sich aber unüberwindbare Probleme. Befürchtet wurde, dass in ländlichen Regionen
der USA eine Monopolstellung der Pay-TV-Plattform entsteht, da dort die Alternative der Übertragung von Fernsehen per Kabel nicht besteht.371 Am 10. 10. 2002 lehnten die Federal Communications Commission (FCC) und das Justizministerium (Department of Justice/DOJ) eine Genehmigung der Fusion von DirecTV und EchoStar ab, weil in ihrer Folge der Wettbewerb
zwischen den beiden einzigen nationalen Satellitenplattformbetreibern aufgehoben würde.
Nach den Ermittlungen der FCC dient die Fusion nicht dem öffentlichen Interesse. Zu diesem
Schluss kommt die FCC aufgrund der Vermutung, dass die Fusion überwiegend Nachteile für
den Verbraucher mit sich brächte, weil aufgrund der verengten Marktstrukturen und des daraus
folgenden Verlustes an Wettbewerbsintensität die Wahrscheinlichkeit steigender Preise und sich
verschlechternder Qualität bei den angebotenen Diensten zunähme und die Wirkung auf die
Innovationsdynamik negativ wäre.372
370 Vgl. Financial Times Deutschland vom 22. 02. 2002, Murdoch und Worldcom legen Streit bei.
371 Vgl. Kartellwächter attackieren Fusion von Echostar und Hughes, in: Financial Times Deutschland vom 25. 09. 2002.
372 Vgl. FCC, For Immediate Release, FCC Declines to Approve Echostar-DirecTV Merger, 10. 10. 2002.
144
Bundesweites Fernsehen
Nach der Entscheidung der FCC legte News Corp. erneut ein Übernahmeangebot vor, das
voraussichtlich erfolgreich sein wird. Allerdings wird der Erwerb zur Zeit noch von der Wettbewerbsbehörde FTC und der FCC geprüft. Vorausgesetzt, die Behörden erteilen die Genehmigung, wird
News Corp. die derzeitige Beteiligung in Höhe von 34 % der General Motors Corporation, Delaware,
an Hughes Electronics Corporation, Delaware, erwerben. Ansonsten sind an Hughes mit ca. 20 %
drei Pensionsfonds der Beschäftigten beteiligt. Die restlichen 46 % des Aktienkapitals befinden
sich im Streubesitz. Nach der FCC erlangt News Corp. eine de facto beherrschende Beteiligung
über Hughes. Zu dem Erwerb zählen außer der Satelliten-Pay-TV-Plattform DirecTV (DIRECTV
Holdings, LLC, DIRECTV Enterprises, LLC, United States Satellite Broadcasting Company, Inc.) eine
Mehrheitsbeteiligung an dem Satellitenbetreiber PanAmSat Corporation (PanAmSat), Delaware,
und dem Satellitentechnologieunternehmen Hughes Network Systems, Inc. News Corp. plant, die
erworbenen Anteile über die Fox Entertainment Group, Inc., Delaware, zu halten.373
Auch aufgrund der Situation an den Kapitalmärkten hat News Corp. das Vorhaben, Sky Global
an die Börse zu bringen, auf unbestimmte Zeit verschoben. Hinzu kommt, dass innerhalb verschiedener Beteiligungsunternehmen von Sky Global unternehmerische Schwierigkeiten auftraten.
Wie oben bereits dargelegt, musste BSkyB Verluste aus der Beteiligung an KirchPayTV in Höhe
von 985 Mio. britischen Pfund schreiben. Auch die 42,6 %ige Beteiligung an Gemstar-TV Guide
International, Inc., Pasadena, führte zu einer hohen, mehrere Mrd. US-Dollar umfassenden Wertberichtigung.374 Gemstar verlegt eine Programmzeitschrift und bietet elektronische Programmführer an. News Corp. hatte dieses Unternehmen gemeinsam mit der Liberty Media Corporation
betrieben. Liberty Media hat ihre Beteiligung an News Corp. bzw. an Sky Global abgegeben. Als
Gegenleistungen erhielt Liberty Media eine Barzahlung und stimmrechtslose Aktienanteile von
ca. 20 % an News Corp.375
Im Zuge des Wertverfalls der Technologieaktien erlitt auch NDS Group plc. einen starken Wertverlust an der Börse. NDS bietet die technischen Zugangsdienste zum Betrieb von digitalen PayTV-Plattformen, wie zum Beispiel Set-Top-Boxen und Conditional-Access-Systeme, an. Ein Streit
mit der Canal+ Group S. A., die behauptet hatte, NDS habe die Codierung der Smartcard von
Canal+ zur Freischaltung von digitalen Programmen entschlüsselt und die Codierungen einer
Internetseite zur Verfügung gestellt, die von Schwarzsehern benutzt wird, wurde inzwischen
beigelegt.376
Am 01. 10. 2002 einigten sich News Corp. und Telecom Italia mit Vivendi Universal und Canal+
Group S. A. über den Erwerb der italienischen Pay-TV-Plattform Telepiù. Damit werden die beiden
Abonnentenstämme der Pay-TV-Plattformen Stream und Telepiù zusammengeführt. An Stream
hält News Corp. bereits eine 50 %ige Beteiligung. Vereinbart ist, dass News Corp. die neue
gemeinsame Pay-TV-Plattform unter dem Namen Sky Italia zusammen mit dem mehrheitlich
staatlichen Telekommunikationsunternehmen Telecom Italia betreibt. News Corp. soll 80,1 %
373 Vgl. FCC, Media Bureau Action, Public Notice, released 16. 05. 2003, DA 03-1725, MB Docket No. 03-124.
374 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 05. 04. 2002, Amerika-Engagement belastet Murdoch – News Corp. drohen
Abschreibungen über 5 Milliarden Dollar; The Wall Street Journal Online, 15. 08. 2002, Gemstar Faces Shake-Up
as News Corp. posts Loss.
375 Vgl. SEC-File, Amendment No. 3 to Schedule 13D, Rule 13d-101 Securities Exchange Act of 1934, Gemstar – TV
Guide International, Inc., 03. 12. 2001; auch News Corporation, press releases, 27. 09. 2000.
376 Vgl. Canal+ Technologies, Press Release, 12. 03. 2002, Canal+ Group files lawsuit against NDS to recover for acts of
unfair competition; auch News Corporation, Press releases, 08. 06. 2002, News Corporation and Vivendi Universal
sign Memorandum of Understanding regarding acquisition of Telepiù; auch Vivendi Universal, Press releases,
10. 06. 2002, Vivendi Universal and Canal+ Group sign Memorandum of Understanding with NewsCorp to sell
Telepiù.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
145
und Telecom Italia 19,9 % an Sky Italia halten. Die Europäische Kommission hat den Erwerb
inzwischen unter Auflagen genehmigt.377
1.2.8.4
Beteiligungen von News Corp. in Großbritannien
Schwerpunkt der europäischen Aktivitäten von News Corp. ist Großbritannien; dort werden auflagenstarke Zeitungen verlegt und die größte europäische Pay-TV-Satellitenplattform betrieben.m
News Corp. ist mit einem Anteil von 36,23 % (Stand: 30. 07. 2002) an der Satelliten-Pay-TVPlattform von BSkyB (British Sky Broadcasting Group plc.) beteiligt. Im Gegensatz zu anderen
europäischen Pay-TV-Plattformen, zu der britischen, wegen eines Konkurses aufgegebenen
terrestrischen Digitalplattform von ITV digital (vormals: ONdigital) und zu den sich in finanziellen
Schwierigkeiten befindenden britischen digitalen Kabelplattformen NTL und Telewest erzielt
BSkyB kontinuierlich Zuwächse bei den Abonnenten. BSkyB hätte für das Geschäftsjahr 2001/2002
einen Gewinn in Höhe von 114,8 britische Pfund vor der Besteuerung ausweisen können, wenn
nicht Firmenwertabschreibungen infolge der Insolvenz der KirchPayTV erforderlich gewesen
wären und es vor allem dadurch in diesem Geschäftsjahr zu einem Verlust vor Steuern von ca.
1.254 britischen Pfund kam.378 Für das Bilanzhalbjahr 2002/2003 meldete BSkyB einen (Netto-)
Gewinn nach Steuern von 190 Mio. britischen Pfund.379
BSkyB ist seit dem 08. 08. 1994 an der Londoner und der New Yorker Börse notiert. Die Beteiligungsverhältnisse per 30. 07. 2002 stellt Tabelle II-21 dar.380
Vivendi Universal S. A. hat ihre ursprüngliche Beteiligung in Höhe von 22 % veräußert. Dies war
aufgrund einer Zusage gegenüber der EU-Kommission erforderlich, damit der Zusammenschluss
von Vivendi mit Seagram/Universal fusionskontrollrechtlich genehmigt werden konnte.381
News Corp. erkannte im Verfahren der EU-Kommission anlässlich der Beteiligung von BSkyB an
KirchPayTV gemäß Art. 6 (1) (b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen (FKVO) an, dass sie über ausreichenden Einfluss bei
BSkyB verfügt, um bei der Bewertung des Zusammenschlusses nach Art. 2 FKVO berücksichtigt
zu werden (Rn. 8). Laut der Entscheidung wird News International in Artikel 117 des Gesellschaftsvertrags von BSkyB als „Controlling Shareholder“ bezeichnet (Rn. 83 i. V. m. Fn. 31).382
BSkyB betreibt die digitale Satellitenplattform und veranstaltet eine Vielzahl von Programmen
selbst, darunter die zuschauerattraktivsten Kanäle. Eine große Anzahl von weiteren Programmen
werden von News Corp. und von Gemeinschaftsunternehmen veranstaltet, bei denen BSkyB
oder News Corp. einer der Partner ist. Insgesamt führt BSkyB 377 digitale Programme auf, die
über Sky digital erhältlich sind. Darunter sind 60 Premium- und Bonuskanäle (z. B. Sky Movies,
Aktionäre
Höhe der Beteiligung in Prozent
BSkyB Holdco, Inc., Wilmington, DE/USA (News Corp.)
36,23
Streubesitz (3 % oder weniger)
63,77
Tabelle II-21: Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse von BSkyB
377
378
379
380
381
382
Vgl. Europäische Kommission, Case No COMP/M.2876 – Newscorp/ Telepiù, 02. 04. 2003.
Vgl. BSkyB, Results for the year ended 30 June 2002, 31. 07. 2002, S. 5 und 12.
Vgl. BSkyB, Results for the year ended 30 June 2003.
Vgl. BSkyB, Annual Report 2002, 30. 06. 2002.
Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 13. 10. 2000, Case No. COMP/M.2050 – Vivendi/Canal+/Seagram.
Case No. COMP/JV.37 – BSkyB/KirchPayTV vom 21. 03. 2000; vgl. auch Beschluss der KEK vom 15. 08. 2000 i. S.
Premiere, Az.: KEK 070.
146
Plattformen
Bundesweites Fernsehen
30. 06. 2001
30. 06. 2002
30. 06. 2003
Satelliten-Plattform von BSkyB (Direct-to-Home, DTH):
digitale Programme
analoge Programme
05.308.000
00.145.000
06.101.000
00.000.00–
06.845.000
00.000.00–
insgesamt per BSkyB
05.453.000
06.101.000
06.845.000
Kabelplattformen in Großbritannien; NTL, Telewest
Kabelplattformen in Irland
DTT (digital terrestrial TV)1)
02.865.000
00.621.000
01.105.000
03.486.000
00.605.000
00.000.00–
03.266.000
00.605.000
1)
01.510.0001)
gesamt
10.044.000
10.192.000
12.226.000
Fernsehhaushalte gesamt
24.385.000
1) Am 27. 03. 2002 wurde die DTT-Plattform ITV Digital eingestellt. Am 30. 10. 2002 wurde die neue DTT-Plattform
Freeview gestartet. Die Angaben für 2003 basieren auf einer Schätzung, die auf Basis der Set-Top-Boxen vorgenommen wurde. BSkyB verbreitet auf Freeview drei Sky-Kanäle (Sky Travel, Sky News, Sky Sport News). Die
Programme sind frei erhältlich. Kosten für die Konsumenten entstehen durch die Anschaffung des Decoders. Die
alten Set-Top-Boxen von ITV Digital können Freeview ebenfalls empfangen.
Tabelle II-22: Abonnenten der Programme von BSkyB383
Sky Sports, Disney Channel, Star News, God Channel, 30 Music Choice Channels (Audiokanäle)),
23 Unterhaltungsprogramme (Entertainment Channels: z. B. Sky One, UK Gold, Granada Plus, Sci-Fi,
QVC, Sky Travel), 73 kostenlose Programme (z. B. BBC, CNN, ITV1 London, Al Jazeera), 20 Nachrichten- und Dokumentationskanäle (z. B. Sky News, Fox News, Discovery, Bloomberg, CNBC, UK
Horizons, National Geographic Channel, The History Channel), 10 Kinderkanäle (z. B. Cartoon
Network, Nickelodeon, Fox Kids, Discovery Kids), 23 Musikkanäle (z. B. MTV, VH-1, The Box),
9 weitere Sportkanäle (z. B. Sky Sport News, Eurosport), 83 Pay-per-View-Kanäle, 60 Audiokanäle
und 18 weitere abonnierbare Kanäle (z. B. Zee TV). Die meisten Kanäle werden im Rahmen von
Programmpaketen angeboten. Die analogen Sky-Kanäle wurden nach einer Umtauschaktion der
Decoder im September 2002 eingestellt.
Der Zuschaueranteil der Sky-Programme von BSkyB stieg auf über 6,1 %. Jeder vierte Haushalt
ist in Großbritannien Abonnent von BSkyB (s. Tab. II-23).
Über die Tochterfirmen Satellite Encryption Services Ltd. (SESL) und Sky Subscribers Services
Ltd. betreibt BSkyB auch die technischen und administrativen Zugangsdienste (Abonnentenverwaltung, Conditional-Access-System). Die technischen Dienstleistungen zum Betrieb des digitalen
Empfangs wie Smart Card und Verschlüsselungssysteme (Videocrypt/NDS) werden von der NDS
Group bezogen. Der Abonnent von Sky Digital bekommt die firmeneigene SkyDigiBox inklusive
Installation. Bei der SkyDigiBox ist das Conditional-Access-Modul fest eingebaut. Ein Abonnent
hat also keine Wahlmöglichkeit bezüglich des Decoders. Dafür sind Miete, Erwerb und Installation
dieser Box für den Abonnenten eines Sky-Pakets vergleichsweise sehr günstig (Stand: September
2002).
An dem Betreiber des interaktiven Fernsehdienstes Open (vormals: BIB, neuer Name: Sky
Interactive) hat BSkyB alle Anteile von Matsushita, HSBC und British Telecom erworben. Berichtet
wird, dass ungefähr die Hälfte der Kunden von BSkyB die interaktiven Fernsehdienste wie zum
Beispiel E-Commerce, Homebanking, E-Mail oder Spiele nutzen. Der Rückkanal des Satellitendienstes wird über die Telefonleitungen realisiert.
Neben der Beteiligung an BSkyB gehören News Corp. in Großbritannien auch die nationalen
Zeitungen The Times, The Sun, The Sunday Times und News of the World. Mit diesen Printbetei383 BSkyB, Results for the year ended 30 June 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Fernsehprogramme
BBC 1
BBC 2
BBC Choice
BBC News 24
∑ BBC
Anglia
Border
Carlton
Central
Channel Television
GMTV
Grampian
Granada Television
HTV
LWT
Meridian
Scottish
Scottish & Grampian
Tyne Tees
Ulster
Westcountry
Yorkshire
∑ Channel 3/ITV
Channel Four
S4C Wales
Five (vormals Channel 5)
RTE 1
Network 2
∑ RTE (IE)
Sky Box Office
Sky Cinema
Sky Cinema 2
Sky Moviemax
Sky Moviemax 2
Sky Moviemax 3
Sky Moviemax 4
Sky Moviemax 5
Sky News
Sky One
Sky Premier
Sky Premier 2
Sky Premier 3
Sky Premier 4
Sky Premier Widescreen
Sky Sports 1
Sky Sports 2
Sky Sports 3
Sky Sports Extra
Sky Sports News
∑ Sky TV
Kerrang
Magic TV
Smash Hits
Zee TV
10/2000
bis 9/2001
26,6
10,9
0,5
0,2
38,2
1,7
0,5
2,5
4,1
0,1
1,4
0,5
3,2
2,1
1,9
2,0
1,7
,–
1,4
0,8
0,8
2,9
27,6
9,7
0,3
5,7
0,1
0,1
0,2
0,1
0,2
0,1
0,3
0,1
0,1
0,1
0,1
0,3
1,7
0,6
0,2
0,2
0,2
0,1
0,9
0,5
0,1
0,1
0,2
6,2
1/2002
bis 9/2002
26,3
11,3
0,3
0,3
38,2
1,4
0,4
2,2
3,4
1,6
,–
2,9
1,8
1,6
1,9
,–
2,2
1,2
0,7
0,6
2,4
24,3
10,0
0,3
6,4
0,1
0,1
0,2
0,1
0,1
0,1
0,3
0,1
0,1
0,1
0,1
0,4
2,0
0,4
0,2
0,2
0,2
0,1
0,8
0,4
0,1
0,1
0,2
6,1
0,1
0,1
0,1
0,1
147
Fernsehprogramme
Bravo
Challenge TV
Living
UK Gold
UK Style
UK Horizons
UK Play
UK Drama
UK Food
UK Gold 2
CNN
MTV
MTV 2
MTV Base
MTV Extra/MTV Hits
Nickelodeon
VH-1
VH-1 Classics
The Paramount Channel
Animal Planet
Boomerang
The Box
Q Channel (Box TV)
Cartoon Network
Cartoon Network Plus
Discovery
Discovery Civilisation
Discovery Health
Discovery Home and Leisure
Discovery Sci Trek
Disney Channel
Disney Playhouse
Disney Toon
E4
Eurosport
Fox Kids Network
Granada Breeze
Granada Men & Motors
Granada Plus
Hallmark
The History Channel
ITV 2
Kiss TV
National Geographic
Nick Jr.
QVC
The Science-Fi Channel
TCM
Trouble
At the Races
Biography Channel
CBeebies
Channel Health
ITN News
10/2000
bis 9/2001
0,2
0,3
0,5
1,2
0,4
0,2
0,1
0,1
0,2
0,1
0,1
0,7
0,2
0,1
0,2
0,1
0,2
0,2
0,7
0,3
0,1
0,2
0,1
0,4
0,1
0,1
0,2
0,2
0,2
0,1
0,1
0,3
0,1
0,2
0,1
0,1
0,1
0,2
0,1
0,3
0,2
0,2
1/2002
bis 9/2002
0,3
0,2
0,6
0,9
0,6
0,2
0,1
0,1
0,1
0,1
0,2
0,1
0,1
0,1
0,6
0,1
0,1
0,3
0,1
0,3
0,2
0,1
0,4
0,1
0,4
0,1
0,3
0,3
0,1
0,1
0,9
0,2
0,2
0,1
0,3
0,4
0,2
0,5
0,1
0,1
0,2
0,1
0,3
0,2
0,2
0,1
0,1
0,5
0,1
0,1
Tabelle II-23: Zuschaueranteile der Fernsehprogramme in Großbritannien (in Prozent)
Quellen: Independent Television Commission (ITC), http://www.ITC.org.uk, Television Audience Share
Figures, 12. 11. 2001 und 03. 12. 2002
148
Bundesweites Fernsehen
ligungen überschreitet News Corp. die Cross-Media-Ownership-Schwelle von 20 % des britischen
Zeitungsmarktes. Gemessen an der Gesamtauflage der nationalen Tageszeitungen,384 erreichten
The Times und The Sun zwischen Februar und Juli 2002 zusammen ca. 31 %. In demselben Zeitraum kamen bei den Sonntagszeitungen385 News of the World und The Sunday Times auf einen
Anteil an der Gesamtauflage von ca. 38 %.386 Vor diesem Hintergrund war es News Corp. nach der
geltenden Cross-Ownership-Begrenzung von 20 % des Zeitungsmarkts bislang verwehrt, sich an
britischen Fernsehveranstaltern wie ITV oder Five (vormals: Channel 5) zu beteiligen.
Aktuell zeigt sich in Großbritannien ein Trend zur Deregulierung der Medienkonzentrationskontrolle und insbesondere der Begrenzungen von Cross-Ownership. Eine Folge der Deregulierung könnte eine Ausweitung der Fernsehaktivitäten von News Corp. sein. Dazu ist bemerkenswert, dass die unverdeckte Parteilichkeit insbesondere der Boulevard-Zeitung Sun und deren
Einfluss auf Politik und Wahlen einen dauerhaften Streitpunkt der britischen Innenpolitik darstellen.387 Dessen ungeachtet, sieht das neue Medien- und Kommunikationsgesetz (Communications Act 2003) vor, dass auch Zeitungsunternehmen, die die 20 %-Schwelle erreichen, künftig
zumindest den privaten terrestrischen Fernsehsender Five und Radiostationen betreiben dürfen.
Die Cross-Ownership-Begrenzung bleibt nur bezüglich ITV (Channel 3) bestehen. Hinzu kommt die
Abschaffung einer Regel, nach der sich außereuropäische Unternehmen bislang nicht an britischen
Rundfunkunternehmen beteiligen durften. Dies erleichtert es unter anderem US-amerikanischen
Unternehmen oder News Corp., sich an terrestrischen Fernsehsendern in Großbritannien zu beteiligen.388
Ein Trend zur Deregulierung in Großbritannien kann auch darin gesehen werden, dass die
Independent Television Commission (ITC) die frei gewordene ITV-Sendelizenz für die Plattform zur
Verbreitung von digitalem terrestrischem Fernsehen an ein Konsortium vergeben hat, an dem
neben der BBC unter anderem auch BSkyB beteiligt ist. Dies ist eine weitreichende Entscheidung,
denn die britische Regierung hat angekündigt, spätestens im Jahr 2010 alle analogen Kanäle
abzuschalten. Wie bereits bei ITV digital enthält auch die am 30. 10. 2002 neu gestartete DTTPlattform Freeview mehrere Sky-Kanäle.
1.2.8.5
USA
Für die USA ist neben dem Bestreben, den führenden Satellitenbetreiber DirecTV (s. o.) aufzukaufen, die Expansion von Fox Television Stations, Inc. bemerkenswert. Denn News Corp. bzw. ihre
Tochterfirma FOX Television Stations, Inc. überschritten mit ihren Fernsehstationen die jedenfalls
zur Zeit noch geltende medienkonzentrationsrechtliche 35 %-Schwelle der technischen Reichweite (National Television Household Ownership Cap) der FCC. Dies war eine Folge des Erwerbs
der 10 Fernsehstationen von Chris Craft Industries, Inc. vom 31. Juli 2001. Die FCC ermittelte für
Fox Television als Folge dieser Übernahmen eine nationale technische Reichweite von 40,91 %.
Außerdem entstanden durch den Erwerb mehrere regionale Duopole.389 Die Aufkäufe der Fernsehsender durch Fox Television standen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die FCC.
384 Kategorien des Audit Bureau of Circulations: Morning Popular, Morning Mid-Market, Morning Quality, London
Evening.
385 Kategorien des Audit Bureau of Circulations: Sunday Popular, Sunday Mid-Market, Sunday Quality.
386 Eigene Berechnung der KEK anhand folgender Quelle: http://www.abc.org.uk
387 Vgl. zum Beispiel Gina Thomas, Nach seinem Wahlsieg schrieb Blair an Murdoch: Ihr habt viel ausgemacht, in:
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 02. 04. 2002; siehe auch Süddeutsche Zeitung vom 21. 02. 2002.
388 Siehe Kap. III 2.
389 Vgl. FCC, Memorandum Opinion and Order, 25. 07. 2001, Tz. 20.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
149
Es war aber fraglich, ob die Überschreitung der Reichweitenregel tatsächlich eine Entflechtungsanordnung der FCC zur Folge haben kann. Bereits das Zusammenschlussverfahren vor der
FCC aufgrund der Übernahme von CBS durch Viacom, Inc. ließ erkennen, dass die FCC die 35 %Reichweitenregel überprüfen und in ihrer derzeitigen Form nicht beibehalten wollte. Bereits am
29. 10. 2001 gab der neue Vorsitzende der FCC, Michael K. Powell, die Gründung einer Media
Ownership Working Group bekannt, deren Ziel die Reform der Beteiligungsregeln (Media
Ownership Regulations) der FCC ist.390 Unabhängig davon ordnete am 19. 02. 2002 der US Court
of Appeals for the District of Colombia aufgrund einer Klage der Fox Television Stations, Inc. eine
Entscheidung der FCC darüber an, ob die 35 %-Regel geändert werden muss.391 Die FCC ist alle
2 Jahre zur Überprüfung jeder von ihr erlassenen Beteiligungsbeschränkung (Ownership Rules)
verpflichtet. Gemäß § 202 (h) Telecommunications Act of 1996 hat die FCC Deregulierungschancen
zu nutzen und deshalb zu überprüfen, ob die Beteiligungsbeschränkungen noch im öffentlichen
Interesse notwendig sind, um den Wettbewerb zu schützen oder die Vielfalt zu sichern. Zuletzt
entschied die FCC am 30. 05. 2000, Beteiligungsbegrenzungen wie die 35 %-Reichweitenregel
beizubehalten.392 Die Geltung der Regelung war aber nicht schon durch die Entscheidung des
Gerichts aufgehoben. Diese führte lediglich bezüglich der Erwerbungen von Viacom (CBS, UPN)
und Fox Television zu der Aussetzung von etwaigen Verfügungen der FCC, die eine Entflechtung
wegen des Überschreitens der 35 %-Schwelle anordnen.
Am 02. 06. 2003 traf die FCC die Entscheidung der Reform der medienkonzentrationsrechtlichen Regeln. Neben dem Vorsitzenden waren zwei weitere republikanische Mitglieder der fünfköpfigen Kommission für eine Lockerung der Regulierung. Die Reform betrifft unter anderem die
Reichweitenregel, die von 35 % auf 45 % verändert werden soll.393 Diese Deregulierung ist bislang
nicht umgesetzt. Sie hat auf politischer Ebene kontroverse Diskussionen ausgelöst. Ein Gericht
entschied, die Umsetzung bis zur Klärung der umstrittenen Punkte in einem hauptgerichtlichen
Verfahren auszusetzen (Stand: September 2003).
Am 26. 07. 2001 vereinbarten News Corp. und Fox Televisions Stations, Inc. mit Clear Channel
Communications, Inc. einen Tausch von zwei der von Chris Craft erworbenen Stationen (KTVX-TV,
Salt Lake City, programmiert von UPN; KMOL-TV, San Antonio, programmiert von NBC) gegen
die bereits von FOX programmierte, aber Clear Channel gehörende Fernsehstation WFTC-TV,
Minneapolis. News Corp. zufolge veranlasste zu der Transaktion auch die Anordnung der FCC,
einen der beiden Sender von Fox in der Region Salt Lake City zu entflechten.394 In der Region
entstand als Folge des Erwerbs des Senders von Chris Craft ein Duopol aus Fernsehsendern von
Fox Television. Im Unterschied zu anderen Duopolen, die infolge des Erwerbs entstanden sind,
widersprach das regionale Duopol in Salt Lake City der Duopolregel der FCC, weil ein Sender
von Fox in der Region zu den vier stärksten Fernsehsendern zählte. News Corp. betrachtete die
Transaktion als eine Möglichkeit, die Entflechtungsanordnung des Department of Justice (DOJ)
und der FCC zu erfüllen.395
Am 08. 08. 2001 vereinbarten News Corp. und Fox Television einen Tausch von Fernsehstationen
mit Viacom, Inc. Fox Television tauschte die von Chris Craft erworbene Station KBHK-TV, San
390 Vgl. FCC, News, FCC Chairman Michael Powell announces Creation of Media Ownership Working Group, 29. 10. 2001.
391 Vgl. United States Court of Appeals for the district of Columbia Circuit, Decided February 19, 2002, No. 00-1222,
Fox Television Stations, Inc., versus Federal Communications Commission and United States of America.
392 Vgl. FCC, News, FCC issues Broadcast Ownership biennial Review Report, 20. 05. 2000, Action by the Commission,
26. 05. 2000, by Report (FCC 00-191).
393 Vgl. Communications News vom 25. 04. 2003 und Kap. III 1.
394 Vgl. FCC, FCC approves Fox/Chris Craft Merger with conditions, 25. 07. 2001.
395 Vgl. News Corp., Press releases, Fox Television Stations and Clear Channel Communications announce Station
Swaps, 26. 07. 2001.
150
Bundesweites Fernsehen
Fernsehsender von Fox
Television Stations, Inc.
Programmierung
DMA-Regionen
FOX-Fernsehhaushalte
FOX-TVHH unter
Berücksichtigung
des UHF-Discount
WNYW-5
FOX
New York
7.282.320
7.282.320
WWOR-9
UPN
KTTV-11
FOX
Los Angeles
5.318.040
5.318.040
KCOP-13
UPN
WFLD-32
FOX
Chicago
3.351.330
1.675.665
WPWR-50
UPN
WTXF-29
FOX
Philadelphia
2.830.470
1.415.235
WFXT-25
FOX
Boston
2.353.500
1.176.750
KDFW-4
FOX
Dallas
2.195.540
2.195.540
KDFI-27
unabhängig
WTTG-5
FOX
Washington, D. C.
2.169.230
2.169.230
WDCA-20
UPN
KMSP-9
UPN
Minneapolis
1.594.740
1.594.740
WFTC-29
FOX
WJBK-2
FOX
Detroit
1.899.910
1.899.910
WAGA-5
FOX
Atlanta
1.971.180
1.971.180
WUTB-24
UPN
Baltimore
1.060.450
530.225
KRIV-26
FOX
Houston
1.814.140
907.070
KTXH-20
UPN
WTVT-13
FOX
Tampa Bay
1.620.110
1.620.110
WRBW-65
UPN
Orlando
1.224.470
612.235
WOFL-35
FOX
WJW-8
FOX
Cleveland
1.528.840
1.528.840
KSAZ-10
FOX
Phoenix
1.524.130
1.524.130
KUTP-45
UPN
KDVR-31
FOX
Denver
1.366.250
683.125
KTVI-2
FOX
St. Louis
1.156.370
1.156.370
WUTB
UPN
Baltimore
1.060.450
530.225
WITI-6
FOX
Milwaukee
860.350
860.350
WDAF-4
FOX
Kansas City
852.510
852.510
KSTU-13
FOX
Salt Lake City
769.230
769.230
WBRC-6
FOX
Birmingham
690.030
690.030
WHBQ-13
FOX
Memphis
653.840
653.840
WGHP-8
FOX
Greensboro
634.140
634.140
KTBC-7
FOX
Austin
552.060
552.060
WOGX-51
FOX
Ocala, Gainesville
116.380
58.190
TVHH FOX
41.391.515
TVHH USA
106.641.910
Anteil der FOX-Stationen
38,8 %
Tabelle II-24: Reichweiten der Sender von Fox Television
Quellen: Nielsen Media Research, Designated Market Area (DMA), Estimates used throughout the 2002–
2003 television season which starts on September 23, 2002; News Corp., FOX Television stations (Stand:
15. 08. 2002); Broadcasting & Cable vom 23. 04. 2001, S. 60; FCC, U. S. VHF & UHF Television Station Markets
1-100 and Remaining Markets, Stand 2002; News Corp., Annual Report 2002, 30. 06. 2002
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
151
Francisco, gegen die beiden Sender WDCA-TV, Washington, D. C., und KTXH-TV, Houston. Vor
dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden 35 %-Reichweitenregel betonte News
Corp., dass durch die Transaktionen mit Clear Channel Communications und Viacom die nationale
technische Reichweite der Sender von Fox Television auf ca. 39 % gesenkt wurde.396
Am 17. 06. 2002 gab News Corp. eine weitere Reduzierung der nationalen Reichweite bekannt,
dadurch, dass sie den von UPN programmierten, ehemaligen Chris-Craft-Sender KPTV, Portland,
gegen die Fernsehsender WOFL-TV, Orlando, und WOGX-TV, Ocala, der Meredith Corporation
eingetauscht habe.397 Im Ergebnis errichtete Fox Television durch die drei Tauschgeschäfte in vier
Regionen Duopole.
Am 27. 06. 2002 teilte News Corp. mit, von Newsweb Corporation den von UPN programmierten Fernsehsender WPWR-TV, Chicago, erworben zu haben. Damit verfügt Fox Television nun
über 35 Fernsehsender einschließlich 9 regionaler Duopole (Stand: 01. 08. 2002).
Berechnet man die gegenwärtige nationale Reichweite der Sender von Fox Television anhand
der von Nielsen Media Research für die Fernsehsaison 2002/2003 abgegrenzten Regionen
(Designated Market Area, DMA) und berücksichtigt den 50 %igen Abschlag (UHF-Discount398)
der FCC bei der Reichweite für Sender, die terrestrisch nur per UHF (ultra high frequency, Ultrakurzwellen) ausgestrahlt werden, so ergeben sich die in Tabelle II-24 wiedergegeben maximalen
technischen Reichweiten.
Um die Zuschaueranteile oder die tatsächliche Reichweite eines Fernsehprogramms darzustellen, muss in den USA zwischen dem Eigentümer des Fernsehsenders (station ownership) und
der Programmierung des Senders (affiliates) unterschieden werden. Wie die obige Tabelle zeigt,
werden einige Sender der Fox Television Stations, Inc. von United Paramount Network (UPN)
programmiert (UPN affiliates). Bei UPN handelt es sich um ein Unternehmen, das im Alleineigentum von Viacom, Inc. steht. Auch die Fox Entertainment Group, Inc. programmiert nicht nur
die oben aufgeführten eigenen Sender. Fox Television zählt einschließlich ihrer eigenen Fernsehsender insgesamt 173 Fernsehsender auf, deren Programme sie programmiert (Fox affiliates,
Stand: 30. 08. 2002). Dadurch werden Programme der Fox Entertainment Group, Inc. nahezu in
Programme
1999/2000
2000/2001
2001/2002
ABC
CBS
FOX
NBC
PAX
UPN
WB
PBS
Kabel- und Satellitenkanäle einschließlich Premium-Pay-TV
13,0
13,0
09,0
12,0
01,0
03,0
03,0
< 3,0 i
ca. 43,0 ca.
11,0
12,0
09,0
12,0
01,0
03,0
03,0
< 3,0 i
ca. 46,0 ca.
10,0
12,0
09,0
12,0
01,0
03,0
03,0
k. A.
ca. 50,0 ca.
Tabelle II-25: Zuschaueranteile der Networks bzw. der landesweiten Fernsehprogramme in den USA, Zuschaueranteile von 6:00–6:00 Uhr bei den Zuschauern ab 18 Jahren (in Prozent)
Quelle: Nielsen Media Research, zitiert aus: IP, Television 2002, European Key Facts, 9th edition, September
2002, S. 615
396 News Corp., Press releases, Fox Television Stations announces Station Swaps with Viacom, 08. 08. 2001.
397 Vgl. News Corp., Press releases, Fox Television Stations and Meredith Corporation complete Station Swaps,
17. 06. 2002.
398 Zum UHF-Discount der FCC siehe FCC issues Broadcast Ownership biennial review report, 30. 05. 2000, Action by
the Commission, 26. 05. 2000, by Report (FCC 00-191).
152
Bundesweites Fernsehen
den gesamten USA ausgestrahlt. Die tatsächliche technische Reichweite der Programme von FOX
liegt also bei ca. 99 %.
Im Vergleich zu Deutschland zeigt sich, dass unter anderem die vergleichsweise restriktiveren
medienkonzentrationsrechtlichen Vorschriften sowie die größere Bedeutung des Kabel- und
Satellitenfernsehens und der Multi-Service-Operators (MSO) eine geringere Konzentration bei
den Zuschauern zur Folge haben (s. Tab. II-25, S. 151).
1.2.9
Fininvest S. p. A. und Mediaset S. p. A.
1.2.9.1
Veranstalterbeteiligungen in Deutschland
Die Beteiligungen der Fininvest S. p. A., Mailand, und ihres Tochterunternehmens Mediaset S. p. A.,
Mailand, im Fernsehbereich sind zur Zeit für die deutsche Medienkonzentrationskontrolle von
eher geringer Bedeutung. Dies war aber in der näheren Vergangenheit anders, denn die Unternehmen beteiligten sich auch an deutschen Fernsehsendern.399 Seit den 80er Jahren hielten
Mediaset und Fininvest verschiedene Beteiligungen an DSF, SAT.1 und KirchMedia. Zeitweise
wurde eine länderübergreifende Allianz mit der KirchGruppe angestrebt, die auf deutscher Seite
SAT.1 und verschiedene Produktionsunternehmen der KirchGruppe betraf.400 Als Folge der
Insolvenz der KirchMedia traten die beiden Unternehmen als Gläubiger in dem Insolvenzverfahren
auf. Nach den Aussagen der Vertreter von Mediaset bestehen zwar weiterhin Beteiligungsinteressen. Ein bindendes Übernahmeangebot wurde aber nicht abgegeben.401 Auch aktuellen Berichten über die Auslandsinteressen von Mediaset zufolge, besteht weiterhin die Absicht, sich
ggf. in Deutschland und insbesondere an den Unternehmen der insolventen KirchGruppe zu
beteiligen.402 Über Deutschland hinaus waren beide Unternehmensgruppen bei der spanischen
Telecinco Group aktiv, die unter anderem das Fernsehprogramm Telecinco veranstaltet.403 Als
eine Folge der Insolvenzen hat sich die KirchGruppe aber aus Telecinco zurückgezogen. Mediaset
hat ihren Anteil an Telecinco von bisher 40 Prozent auf 52 Prozent erhöht. Die Aufstockung der
Beteiligung ist nunmehr infolge einer Gesetzesänderung möglich. Bislang war es einem Unternehmen in Spanien nicht erlaubt, mehr als 49 Prozent der Anteile an einem Fernsehsender zu
besitzen.
1.2.9.2
Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsfelder
Aufgrund der möglicherweise auch in Zukunft weiter bestehenden Beteiligungsinteressen an
deutschen Fernsehsendern wird die derzeitige (Juli 2003) politische und unternehmerische
Situation in Italien kurz skizziert, in deren Spannungsfeld sich Mediaset und Fininvest befinden.
Für die Sicherung der Meinungsvielfalt ist dabei bedeutend, dass der über die Holding Fininvest
S. p. A. maßgebliche Eigentümer des Medienkonzerns Mediaset S. p. A., Silvio Berlusconi, zugleich
Präsident und Gründer der Partei „Forza Italia“ und seit Juni 2001 Ministerpräsident des Landes
ist. Die Holding Fininvest S. p. A. ist nicht an der Börse notiert. Die Beteiligungsverhältnisse stellt
Abbildung II-16 dar.
399
400
401
402
Siehe Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 278 ff.
Siehe Beschluss der KEK vom 16. 05. 2000 i. S. SAT.1, Az.: KEK 046.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 12. 09. 2002.
Vgl. z. B. die Aussagen von Mediaset-Chairman Fedele Confalonieri und Mediaset-CEO Giuliano Adreani auf einer
Pressekonferenz, über die die Financial Times Deutschland vom 27. 03. 2003 berichtete.
403 Siehe Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 282 f.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
153
Silvio Berlusconi,
Marina und Pier Silvio Berlusconi
2,236
100
Holding Fininvest
S.p.A., Mailand
48,356
Mediaset S.p.A.,
Mailand
Putnam Investment
Management, Inc.
The Putnam Advisory
Company, Inc.
Streubesitz
Lehman Brothers
2,279 International Europe
Die Stimmrechte der Beteiligung von
Lehman Brothers werden von Kingdom
Investimentos e Servicos (Portugal) Lda
ausgeübt, einer Investmentgesellschaft des
saudischen Prinzen Al Waleed Bin Talal
Bin Abdulaziz Al Saud.
Abbildung II-16: Beteiligungsverhältnisse bei der Holding Fininvest S. p. A.
Quellen: Mediaset Group, Annual Report 2001, 31. 12. 2001, Presseberichte; alle Angaben in Prozent
Mediaset S. p. A. veranstaltet in Italien drei landesweit verbreitete Fernsehprogramme. Der
italienische Fernsehsektor ist von einer duopolistischen Marktstruktur geprägt. Neben den von
der Mediaset veranstalteten Programmen strahlt die Radiotelevisionie Italiana (RAI) ebenfalls drei
Programme aus. Die RAI ist ein öffentliches Unternehmen. Organisiert ist sie als Aktiengesellschaft
nach italienischem Recht. Das Aktienkapital befindet sich ausschließlich in öffentlicher Hand.
Diese sechs Fernsehprogramme der beiden Sendergruppierungen versorgen ca. 90 % des anhand
von Sehdaueranteilen gemessenen Bedarfs der Zuschauer nach Fernsehprogrammen. Nach den
Erhebungen der Auditel-AGB Italia teilt sich die in Sehdaueranteilen gemessene Zuschauerschaft
folgendermaßen auf: Die Programme der RAI (RAI Uno, Duo, Tre) realisierten 2001 (2000) 47,9
(48,1) % Zuschauermarktanteil, die Mediaset erreichte mit ihren Programmen (Canale Cinque,
Italia 1, Rete Quattro) einen Anteil von 42,5 (42,6) % bei den Zuschauern ab 15 Jahren. Im italienischen Fernsehwerbemarkt kommt Mediaset auf einen Marktanteil von 65,6 % (2001) bzw. 56,4 %
(2000), RAI erreicht 31,2 bzw. 34 %.404
Neben den Fernsehprogrammen zählen zu Mediaset Buchverlage (z. B. Arnaldo Mondadori
Edit. S. p. A., Einaudi Editore, Sperling & Kupfer) und Zeitschriften (z. B. Panorama, Marie Claire
Italia, Chi). Der Bruder des Ministerpräsidenten, Paolo Berlusconi, ist Eigentümer der Mailänder
Tageszeitung Il Giornale. Die Zeitung Il Foglio steht im Besitz der Ehefrau von Silvio Berlusconi,
Veronika Berlusconi. Zudem umfasst der Medienkonzern Mediaset den Fußball-Erstligaverein AC
Mailand (Milan A. C. S. p. A.) und dessen Fernsehsender Milan Channel. Außerdem gehören zu
dem Konzern die Filmproduktions- und Kinogesellschaft Medusa Film S. p. A., mehrheitlich das
Videoverleihunternehmen Blockbuster Italia, die Werbeagentur Publitalia, der Telefonbuchverlag
Pagine Italia S. p. A., ein Aktienanteil in Höhe von 36,15 % am börsennotierten Finanzunternehmen
Mediolanum S. p. A., eine Beteiligung in Höhe von 19,5 % an der Telefongesellscchaft Albacom
und das Internetportal Jumpy.
404 Vgl. IP Deutschland, Television 2002, european key facts, 9th edition, September 2001, S. 185 ff.
154
1.2.9.3
Bundesweites Fernsehen
Fininvest S. p. A. und die Regierung des Bündnisses Casa delle libertà
In den Parlamentswahlen vom 13. 05. 2001 hat die von Silvio Berlusconi und Fininvest kontrollierte
Partei Forza Italia im Bündnis (Casa delle libertà, Haus der Freiheiten) mit den Parteien Lega Nord
und Alleanza Nazionale die Regierungsmehrheit erreicht. Das italienische Parlament besteht aus
zwei Kammern. Es setzt sich aus der Abgeordnetenkammer (Camera dei Deputati) und dem Senat
(Senato della Repubblica) zusammen; in beiden wird die Regierung von einer Mehrheit unterstützt.
Durch die Wahl des Parteienbündnisses Casa delle libertà und damit von Silvio Berlusconi
zum Ministerpräsidenten verschärfte sich der Konflikt zwischen den Interessen des Eigentümers
eines Medienkonzerns und des Inhabers des Amtes als Ministerpräsident noch dadurch, dass Silvio Berlusconi nicht nur der Eigentümer der Fernsehprogramme von Mediaset ist, sondern nun
zugleich indirekt Einfluss auf die Programme der RAI bekommt. Die RAI unterliegt zwar der Kontrolle einer Parlamentskommission (Commissione Parlamentare per l’Indirizzo Generale e la Vigilanza dei Servizi Radiotelevisivi), die im Hinblick auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
durch die RAI Überwachungsfunktionen wahrnimmt. Ihre 40 Mitglieder werden jedoch durch
das Parlament ernannt, wobei sich die Zusammensetzung der Kommission proportional an den
jeweiligen Verhältnissen in den beiden Kammern des Parlaments orientiert.405 Über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Personalpolitik der RAI haben die Mehrheiten im
Parlament Einflussmöglichkeiten auf den Sender. Der fünfköpfige Verwaltungsrat der RAI wird vom
Präsidenten der Abgeordnetenkammer (seit 30. 05. 2001: Pier Ferdinando Casini, Centro Cristiano
Democratico/Christlich-Demokratisches Zentrum, ebenfalls Teil des regierenden Parteienbündnisses Casa delle libertà) und vom Präsidenten des Senats (seit 29. 05. 2001: Marcello Pera, Forza
Italia) ernannt. Aus seinen Mitgliedern wählt der Verwaltungsrat einen Präsidenten und bestimmt
den Generaldirektor (z. Zt. Agostino Saccá, nach eigenen Aussagen Forza Italia). Letzterer ist für die
Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben und den Sendebetrieb zuständig.406 Aufgrund der aus
der neuen Regierungsmehrheit folgenden Neubesetzung gelten drei Mitglieder des Verwaltungsrates als Vertreter der Regierungsparteien. Das Verhältnis von 3 : 2 war vorher entsprechend den
Ernennungen der damaligen, vom Ulivo gestellten Regierung umgekehrt.
Die Politik der Neubesetzung des Verwaltungsrates und die dadurch forcierten unternehmenspolitischen Entscheidungen tragen zur Führungskrise der RAI bei. Nach der Neubesetzung durch
die beiden Kammerpräsidenten kam es zu Auseinandersetzungen, die zu drei Rücktritten, darunter
des ebenfalls neu eingesetzten Vorsitzenden und Verfassungsrechtlers Antonio Baldassarre, und
in der Folge zu einer Unterbesetzung des Verwaltungsrates führten. Der derzeitige Stand der
Führungskonflikte bei der RAI ist, dass am 18. 03. 2003 der Verwaltungsrat die Journalistin Lucia
Annunziata zur Präsidentin der RAI gewählt hat. Der Konflikt um die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und nicht zuletzt um die damit verbundene Unternehmenspolitik der RAI gilt,
Presseberichten zufolge, aber noch nicht als beendet.407
Die innenpolitischen Auseinandersetzungen um die möglichen Implikationen der Doppelrolle
von Silvio Berlusconi als Eigentümer von Mediaset und Ministerpräsident machen sich fest an
der Kritik und Befürchtung, dass durch regierungsloyale Personalpolitik, Umstrukturierung der
405 Vgl. Regolamento della Commissione Parlamentare per l’indirizzo Generale e la Vigilanza dei Servizi Radiotelevisivi,
17 novembre 1975, n. 303, Art. 2, Composizione e durata.
406 Vgl. Anna Lucia Natale, Das Mediensystem Italien, in: Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität
Hamburg (Hrsg.), Internationales Handbuch Medien, 2002/2003, 26. Aufl., Baden-Baden 2002, S. 366–375, hier:
S. 370.
407 Vgl. Funkkorrespondenz vom 21. 03. 2003, auch Tagesspiegel vom 18. 03. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
155
Programme, inhaltliche Schwerpunktverlagerungen bei Nachrichtensendungen, Deregulierungsvorhaben und Finanzkürzungen die Freiheit der Meinungsäußerung bei RAI gefährdet sei. Die
Konflikte um die personalpolitischen Entscheidungen und den Interessenkonflikt des Ministerpräsidenten hatten unter anderem die Rücktritte beim Aufsichtsrat der RAI und bei der Parlamentskommission zur Folge.
Bei der Bewertung der derzeitigen politischen Einflussnahmen auf die RAI ist allerdings zu
berücksichtigen, dass sie seit jeher dem starken Einfluss der jeweiligen Regierung ausgesetzt ist.
Außerdem gilt für die Programm- und Personalpolitik ihrer Kanäle traditionell ein Proporzschema
(lottizzazione).408 So wird berichtet, dass dadurch zur Zeit RAI Uno von Forza Italia, RAI Duo von
der Lega Nord und RAI Tre von den Oppositionsparteien beeinflusst werden.
Nach der Regierungsübernahme im Frühjahr 2001 kündigte Silvio Berlusconi an, dass innerhalb von 100 Tagen ein Mediengesetz verabschiedet werde, das den Interessenkonflikt zwischen
seinem Amt als Ministerpräsident und seinen Geschäften als Medienunternehmer lösen werde.
Gegen das vom Minister für öffentliche Dienstleistungen Franco Frattini (Forza Italia) vorgelegte
und vom Senat Anfang Juli 2002 verabschiedete Gesetz bestehen aber starke Bedenken auf
Seiten von Opposition und Verfassungsrechtlern. Kern der Bedenken ist, dass es nach dem neuen
Gesetz weiterhin mit dem italienischen Medienrecht vereinbar ist, Eigentümer oder Mehrheitsaktionär eines Medienunternehmens zu sein und gleichzeitig ein Regierungsamt auszuüben.
Unvereinbar mit dem Mediengesetz wäre nur die Ausübung des Regierungsamtes, bestände
gleichzeitig eine Mitgliedschaft bei der Unternehmensleitung oder im Aufsichtsrat des Unternehmens.409 Silvio Berlusconi nimmt allerdings zur Zeit keine Leitungsfunktionen bei seinen
Unternehmen wahr. Solche Funktionen werden von anderen Mitgliedern der Familie Berlusconi
bekleidet. Presseberichten zufolge stehen dabei seine beiden älteren Kinder aus der ersten Ehe,
Marina und Pier Silvio Berlusconi, im Mittelpunkt. Marina Berlusconi nimmt bei der Mediaset die
Funktion der Direktorin (Consiglieri) wahr. Pier Silvio Berlusconi gehört dem Board of Directors
(Consiglio di Amministrazione) der Mediaset S. p. A. seit 04. 05. 2000 als Vizepräsident (Vice
Presidente) an (Stand: 31. 12. 2001). Ferner ist er Mitglied im Board of Directors folgender Tochterfirmen (Stand: 31. 12. 2001): Mediatrade S. p. A., Mediadigit S. p. A., Publitalia ’80 S. p. A., R. T. I.
S. p. A. (Mediaset Group, Annual Report 2001). Berichtet wird, dass weitere Personen zentrale
Funktionen wahrnehmen, die als langjährige Mitarbeiter und Vertraute von Silvio Berlusconi
angesehen werden. Hierzu zählt zum Beispiel Fedele Confalonieri (Chairman, Mediaset S. p. A.,
Mediadigit S. p. A.).
Ein weiterer, Mitte September 2002 vorgelegter Gesetzesentwurf betrifft Rete Quatro.
Danach soll Rete Quatro weiterhin auch terrestrisch ausgestrahlt werden dürfen. Hintergrund
des Regelungsbedarfs ist, dass das 1997 von der Ulivo (Olivenbaum)-Regierung verabschiedete
Mediengesetz es Mediaset untersagt, mehr als zwei Programme terrestrisch auszustrahlen. Der
dritte landesweite Mediaset-Sender Rete Quatro wäre deshalb auf die Verbreitung per Satellit
verwiesen. Für die Reichweite hat dies erhebliche Konsequenzen. In Italien empfangen nur
2,55 Mio. TVHH (ca. 12,2 %) Fernsehen per Satellit. Der terrestrische Empfang dominiert (ca.
18,3 Mio. TVHH bzw. ca. 87,4 %).410 Die Ulivo-Regelung wurde aber bislang nicht umgesetzt. Vielmehr gestattet eine Übergangsregelung die terrestrische Verbreitung von Rete Quatro. Der neue
Gesetzesentwurf würde es erlauben, dass Mediaset in Zukunft wieder alle seine drei Programme
terrestrisch ausstrahlen darf. Der diesbezügliche von Minister Gasparri vorgelegte Gesetzes408 Vgl. Birgit Schönau, Spielbälle, Die Berlusconisierung der italienischen Medien, in: epd medien vom 12. 10. 2002,
S. 6–12.
409 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 06./07. 07. 2002.
410 Vgl. Astra Coverage 2002, The Satellite Market in Europe, April 2002.
156
Bundesweites Fernsehen
entwurf wurde am 02. 04. 2003 in der Abgeordnetenkammer verabschiedet.411 Offen blieb allerdings der insbesondere von der Opposition hervorgehobene Punkt, nach dem Rete Quattro
seine terrestrischen Frequenzen abgeben muss und auf Satellitenübertragung verwiesen wird.412
Am 22. 07. 2003 verabschiedete der Senat den Entwurf von Gasparri, der Mediaset auch künftig
wieder die terrestrische Ausstrahlung aller drei Programme zulässt. Weitere Vorhaben dieses
Mediengesetzes betreffen die Lockerung der Cross-Ownership-Regelungen zum gemeinsamen
Eigentum an Fernsehsendern und Zeitungen. Für die RAI ist eine breit gestreute Privatisierung
des Aktienkapitals geplant, wobei die Wahl der Unternehmensführung (Verwaltungsrat, Generaldirektor) weiterhin von der Regierung (Parlamentskommission, Finanz- und Wirtschaftsministerium)
kontrolliert werden soll.413 Das Gesetz muss aber im Herbst 2003 noch einmal zur Abstimmung
in die Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es noch dem Staatspräsidenten vorzulegen.414
Politiker der Opposition, Journalisten und Medienpersönlichkeiten kritisieren, dass die Möglichkeiten ihrer Meinungsäußerung bei der RAI unter der Regierung Silvio Berlusconi drastisch
reduziert worden sind. Studien des Osservatorio di Pavia und der Pavia Universität bestätigen
dies.415 Die Institutionen haben Untersuchungen über die zeitliche Fernsehpräsenz und die Fernsehauftritte von Politikern durchgeführt. Darin wurde untersucht, wieviel Zeit im Rahmen der
politischen Berichterstattung der Fernsehsender auf Wortbeiträge von Mitgliedern der Regierung
im Vergleich zur Opposition entfällt. Ein Untersuchungsziel war dabei auch, Unterschiede zwischen
der Regierungszeit des Parteienbündnisses Ulivo und der aktuellen Situation mit der zur Zeit
regierenden Casa delle libertà festzustellen. Die Studien zeigen, dass die Nachrichtensendungen
der RAI Silvio Berlusconi deutlich mehr als doppelt soviel Sendezeit wie dem Oppositionsführer
einräumen. Mediaset gewährt ihrem Eigentümer sogar knapp das 18-fache an Zeit. Dem ehemaligen Ministerpräsidenten Romano Prodi wurde dagegen bei Mediaset zu seiner Regierungszeit lediglich ein Fünftel der Zeit im Vergleich zum damaligen Oppositionsführer Silvio Berlusconi
gewährt. Auch die Verhältnisse bei den Nachrichtensendungen der RAI haben sich verändert.
Besonders deutlich ist der Wandel bei RAI Duo. Im Jahr 2000 entfielen 44 % der Sendezeit auf
Wortbeiträge von Politikern der Opposition und 43 % auf solche von Politikern der Regierung.
Zwischen Mai und Juni 2002 gewährten die Nachrichtensendungen 61 % der Zeit Regierungsvertretern, und nur 19 % der Sendezeit wurde Vertretern der Opposition eingeräumt.416 Bei der
Beurteilung der Fernsehzeit für Wortbeiträge von Silvio Berlusconi darf allerdings nicht die
mediale Auswirkung der Vielzahl seiner für die Berichterstattungen interessanten Tätigkeiten übersehen werden. Neben seiner Tätigkeit als Ministerpräsident und Unternehmer hatte er zusätzlich
eine Zeit lang das Amt des Außenministers inne und ist unter anderem maßgeblicher Gesellschafter eines Erstliga-Fußballclubs. Insgesamt scheint seine Rolle in Gesellschaft, Wirtschaft und
Politik überdurchschnittlich für die Medienberichterstattung interessant zu sein. Hinzu kommt,
dass gemäß einer festgelegten Reihenfolge durch die Europäische Union Italien 2003 für das
zweite Halbjahr den Vorsitz des Ministerrats der EU (auch Rat der Europäischen Union) wahrnimmt.
Der italienische Ministerpräsident ist dadurch der Ratsvorsitzende.
411
412
413
414
Vgl. epd medien vom 09. 04. 2003, auch Financial Times Deutschland vom 04. 04. 2003.
Vgl. ebenda.
Siehe Kapitel III 3.
Vgl. Financial Times vom 23. 07. 2003, Italian Senat’s of media bill may give fillip to Berlusconi empire; Frankfurter
Rundschau vom 24. 07. 2003, Integriertes System.
415 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. 12. 2001; epd medien vom 12. 10. 2002.
416 Vgl. http://www.osservatorio.it, The Guardian, 08. 08. 2002, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. 12. 2001,
Financial Times Deutschland vom 18. 02. 2002, epd medien vom 12. 10. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
1.2.10
157
Fazit
Die zum Bertelsmann-Konzern gehörige RTL Group ist derzeit die zuschaueranteilsstärkste Sendergruppierung im bundesweiten privaten Fernsehen. Die ihr zuzurechnenden Zuschaueranteile
der Sender RTL, RTL II, VOX, Super RTL sowie – seit November 2002 – n-tv liegen seit September
2002 über denen der ProSiebenSAT.1 Media AG, während zuvor die KirchGruppe die zuschaueranteilsstärkste Gruppe gebildet hatte. Auch nach der insolvenzbedingten Auflösung der KirchGruppe steht der RTL Group mit den der ProSiebenSAT.1 Media AG zuzurechnenden Programmen
(SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und NEUN LIVE) weiterhin eine zweite zuschaueranteilsstarke private Sendergruppierung gegenüber. Zur Zeit befindet sich die Fernsehbranche, bedingt durch
die Werbekrise und den technologischen Fortschritt, in einer Umbruchphase. Die ProSiebenSAT.1
Media AG war nach der Insolvenz der KirchGruppe von einer langwährenden Unsicherheit über
eine neue Gesellschafterstruktur betroffen. Auch nach der Übernahme der Mehrheit der Anteile
durch die Saban Capital Group sind Prognosen über die Entwicklung der Zuschaueranteile, auch
im Verhältnis zur RTL Group, schwierig.
Weiterhin bilden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren Programme insgesamt
seit geraumer Zeit Zuschaueranteile zwischen 40 und 45 % erzielen, ein starkes publizistisches
Gegengewicht zu den privaten bundesweiten Veranstaltern. Sie verfügen über ein erhebliches,
die Meinungsvielfalt förderndes Potenzial. Sie sind infolge ihrer schwerpunktmäßig auf Gebühren
beruhenden Finanzierung von Einbrüchen bei der Werbefinanzierung weniger stark betroffen.m
Der Bertelsmann-Konzern verfolgt eine Strategie der Integration aller wesentlichen Medienbereiche (Fernsehen, Produktion, Rechtehandel, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Musik, Buch,
Online-Dienste). Durch Anteilserhöhungen konnte die Bertelsmann AG ihren schon zuvor
bestehenden bestimmenden Einfluss auf die RTL Group gesellschaftsrechtlich verfestigen. Im
Bereich der Fernsehveranstaltung hat die RTL Group ihr programmliches Spektrum durch die
Beteiligung am Nachrichtensender n-tv erweitert. Durch den Erwerb der AVE-Hörfunkbeteiligungen konnte die RTL Group ihre starke Position im Hörfunk weiter ausbauen. Eine marktbeherrschende Stellung der RTL Group oder der Bertelsmann AG in einem medienrelevanten verwandten Markt lässt sich nach Erkenntnissen der KEK trotz führender Stellungen in den Bereichen
Fernsehen, TV-Produktion und Hörfunk sowie starken Marktstellungen bei TV-Werbemarkt,
Rechtehandel und Online-Angeboten nicht feststellen. Auch ohne dass der Bertelsmann-Konzern
auf einem dieser benachbarten Medienmärkte bereits marktbeherrschend wäre, ist gleichwohl festzustellen, dass er die mit Abstand finanziell stärkste, in allen Sektoren maßgeblich vertretene und
zur Nutzung möglicher Querverbindungen am ehesten befähigte Mediengruppe in der Bundesrepublik Deutschland ist. Daraus resultiert ein Gefährdungspotenzial für die Meinungsvielfalt; es
rechtfertigt für sich genommen aber nicht die Annahme vorherrschender Meinungsmacht.
Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist als ehemals zum Kernbereich der TV-Aktivitäten im frei
empfangbaren Fernsehen gehöriger Teil der KirchGruppe in besonderem Maße von deren
Insolvenz und Auflösung betroffen. Vertikale Verbindungen zu den Bereichen des Fiction- und
Sportrechtehandels und der TV-Produktion wurden durch verschiedene Beteiligungsveräußerungen der insolventen Kirch Media GmbH & Co. KGaA und letztlich durch deren Ausscheiden als
Mehrheitsgesellschafterin gelöst. Die Unternehmensgruppe der ProSiebenSAT.1 Media AG ist
derzeit, verglichen mit der RTL Group, in einem weitaus geringeren Maße diversifiziert. Der
Schwerpunkt liegt deutlich beim Fernsehgeschäft, die Betätigung in anderen Geschäftsfeldern ist
eng mit den Fernsehaktivitäten verknüpft. Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist als Sendergruppierung nach wie vor im TV-Werbemarkt führend, sie hat jedoch seit Beginn der Werbekrise größere
Einbußen hinnehmen müssen als die RTL Group.
158
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Auch wenn angesichts der deutlich geringeren Zuschaueranteile der zuzurechnenden Programme die Bezeichnung als „dritte Kraft im bundesweiten Fernsehen“ ein wenig hoch gegriffen
erscheinen mag, so ist doch die Ausweitung der Aktivitäten der EM.TV & Merchandising AG und
der Tele-München-Gruppe in diesem Bereich bemerkenswert. Die Tele-München-Gruppe hat ein
Vollprogramm unter dem Namen Tele 5 gestartet; die EM.TV & Merchandising AG hat gemeinsam
mit der KarstadtQuelle AG die Mehrheit an der Veranstalterin des Sportspartenprogramms DSF
übernommen. Beiden Unternehmen sind aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen
die Programme Tele 5, RTL II, DSF und Junior zuzurechnen.
Neben den drei genannten Sendergruppierungen halten die Medienkonzerne Vivendi Universal
S. A., AOL Time Warner, Inc., Viacom, Inc. und The Walt Disney Company relevante Beteiligungen an
deutschsprachigen Fernsehprogrammen. Die Konzerne News Corporation Limited und Fininvest
S. p. A. bzw. Mediaset S. p. A. haben sich nicht zuletzt infolge der Kirch-Insolvenz aus Deutschland
zurückgezogen. Allerdings werden sie weiterhin als potenzielle Wettbewerber oder Partner für
Bereiche des deutschen Fernsehens angesehen. Bei Vivendi Universal und AOL Time Warner
stehen deren Großfusionen der vergangenen Jahre auf dem Prüfstand. Hieraus können auch
künftige Veränderungen für deren deutsche Fernsehbeteiligungen resultieren. Viacom ist über
das MTV Network auch in Deutschland stark bei jungen und musikinteressierten Fernsehzuschauern präsent. In diesem Feld besteht ein intensiver Wettbewerb mit den Musikkanälen von
VIVA. An letzteren hat AOL Time Warner ihr Einflusspotenzial vergrößert. Walt Disney trifft auch
in Deutschland mit seinen markengeprägten Filmen, Fernsehprogrammen und Printprodukten
auf einen starken Zuspruch der Medienkonsumenten. Im Fernsehbereich wird dies anhand der
Zuschaueranteile von Super RTL im Alterssegment der Kinder und an den Spartenkanälen Disney
Channel und Fox Kids auf Premiere sichtbar.
2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und
medienrelevanten verwandten Märkten
Die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zur Sicherung der Meinungsvielfalt sehen vor, dass
bei der Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht eines Fernsehveranstalters auch medienrelevante verwandte Märkte einzubeziehen sind (§ 26 Abs. 2 Satz 2 RStV). Erreichen danach die
einem Unternehmen zurechenbaren Programme einen Zuschaueranteil von 25 %, so wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn das Unternehmen auf einem medienrelevanten
verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder die Gesamtbeurteilung der
Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 %
entspricht. Darüber hinaus gewinnen die medienrelevanten verwandten Märkte bei der Prüfung
des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV Bedeutung.417 Wie der potenzielle Meinungseinfluss
der einzelnen Märkte für sich genommen und im Zusammenspiel mit der Veranstaltung von
bundesweitem Fernsehen einzuschätzen ist, wurde im Auftrag der KEK in einem kommunikationswissenschaftlichen Gutachten untersucht (siehe Kap. IV 2.1.1.2.2).
Der Begriff des medienrelevanten verwandten Marktes ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht
definiert. Die amtliche Begründung zu § 26 RStV zählt exemplarisch Werbung, Hörfunk, Presse,
Rechte und Produktion auf. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Zu beurteilen sind
417 Ständige Spruchpraxis der KEK; vgl. ausführlich Beschlüsse der KEK vom 26. 01. 1999 i. S. Premiere digital, Az.: KEK
026, II 3.2.2, und vom 21. 09. 1999 i. S. RTL, Az.: KEK 040, II 2.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
159
insbesondere alle Aktivitäten, die zwar nicht unmittelbar zum bundesweiten Fernsehen gehören,
die aber gleichwohl in ihrer Zusammenfassung ein erhebliches publizistisches Gewicht haben
können. Eine vorgehobene Bedeutung kommt dabei den „fernsehnahen“ Aktivitäten eines Veranstalters zu.418 Die wichtigsten Hinweise auf Märkte, deren Beherrschung nach § 26 Abs. 2
Satz 2, 1. Alt. RStV medienrelevant ist, können der Entscheidungspraxis der Kartellbehörden und
Gerichte zur Fusionskontrolle im Rundfunk entnommen werden.419
Untersucht werden im Folgenden die Märkte für
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Fictionrechte (2.1),
Kinderprogramme (2.2),
Sportrechte (2.3),
Nachrichtenmaterial (2.4),
Programmzeitschriften (2.5),
Fernsehwerbung (2.6),
technische und administrative Dienstleistungen für digitales und Pay-TV (2.7),
Übertragungswege (2.8),
Ballungsraumfernsehen (2.9),
Teleshopping (2.10),
Presse (2.11),
Hörfunk (2.12),
Online-Medien (2.13).
Für die Beurteilung der Medienkonzentration sind die medienrelevanten verwandten Märkte
insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fernsehveranstalter mit Unternehmen, die auf vorgelagerten Produktionsstufen tätig sind, vertikal integriert sind. Vertikale Verflechtungen mit
medienrelevanten verwandten Märkten können in erheblichem Umfang beobachtet werden und
erstrecken sich über sämtliche Ebenen der Fernsehbereitstellung.420 Durch den direkten Zugang
zu Absatz- und Beschaffungsmärkten können u. a. Kostenvorteile und eine größere Risikostreuung
erreicht werden. Vertikale Verflechtungen sind nicht schon an sich bedenklich. Problematisch
können sie aber dann werden, wenn die horizontale Konzentration auf den vor- und nachgelagerten Märkten so weit fortgeschritten ist, dass der Zugang von konkurrierenden TV-Unternehmen zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten durch eine solche vertikale Verbindung
eines Programmveranstalters eingeschränkt oder gefährdet wird. Daher werden im Folgenden
diejenigen Märkte genauerer Betrachtung unterzogen, auf denen Fernsehveranstalter direkt
– oder indirekt über verbundene Unternehmen – über starke Marktstellungen verfügen. Auch
wenn die Übertragungswege derzeit keinem maßgeblichen Einfluss von Veranstaltern von
418 Vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Auflage, München 2001, Vor § 35 Rn. 114 f.
419 Vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Auflage, München 2001, Vor § 35 Rn. 112,
78 ff.
420 Daneben bestehen auch vertikale Verflechtungen mit Märkten, die nicht als medienrelevante verwandte Märkte
i. S. d. § 26 Absatz 2 RStV einzuordnen sind bzw. deren Einordnung bislang offen gelassen wurde. Dafür lassen sich
u. a. folgende Beispiele anführen: Der KarstadtQuelle-Konzern plant, seinen Absatz von Sportartikeln durch die
Beteiligung an der Veranstalterin von DSF zu fördern; DSF solle als reichweitenstarke Plattform fungieren, über
die mit den Kunden kommuniziert werden könne; Pressemitteilung der KarstadtQuelle AG vom 12. 05. 2003. Der
Unternehmer Thomas Hornauer hat den Sender BTV 4 U (ehemals B.TV) übernommen. Thomas Hornauer ist der
Inhaber der Telekontor GmbH, die im Bereich der Technologie der Telefonmehrwertdienste tätig ist; das Programm
BTV 4 U ist als „Transaktionsfernsehen“ darauf ausgerichtet, Zuschauer zur Beteiligung per Telefon zu animieren.
Ebenfalls als vertikale Integration ist die Erhöhung der Beteiligung der Warner Music Group an der VIVA Media AG
und der Beteiligung an der VIVA Plus Fernsehen GmbH anzusehen, deren Programme als Abspielstationen für die
Musikvideos des Unternehmens dienen.
160
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Vertikale Konzentration
Vertikale Dekonzentration
Vorwärtsintegration der Rechte- in die Veranstalterebene
–nDie KirchMedia veräußert die Mehrheit der Anteile an
der ProSiebenSAT.1 Media AG.
–nDie Deutsche Fernsehnachrichtenagentur GmbH
(DFA) veräußert ihre Beteiligung am Nachrichtensender n-tv.
Rückwärtsintegration der Veranstalter- in die Rechteebene
–nDie RTL Group weitet ihre internationalen Aktivitäten
im Sportrechtehandel durch Gründung der SPORTFIVE S. A. aus.
–nDie ProSiebenSAT.1 Media AG veräußert ihre
100 %ige Beteiligung an der Nachrichtenagentur
ddp.
–nDie EM.TV & Merchandising AG veräußert ihre
Beteiligung an der Formel-1-Vermarktungsgesellschaft SLEC.
–nDie KirchMedia veräußert ihre Beteiligung an der
KirchSport AG, die u. a. die TV-Rechte an der Fußballbundesliga hält.
–nDie KirchMedia verliert ihre Beteiligung an der
Formel-1-Vermarktungsgesellschaft SLEC.
Vorwärtsintegration der Produktions- in die Veranstalterebene
–nDas Hollywood-Studio MGM gründet den MGM
Channel.
–nDie Universal Studios gründen den Sci-Fi Channel.
–nDie Spiegel TV GmbH veranstaltet gemeinsam mit
DCTP den Sender XXP.
–nDie Beate Uhse AG und Erotic Media AG veranstalten
das Programm Beate Uhse TV.
Rückwärtsintegration der Veranstalter- in die Produktionsebene
–nDie VIVA Media AG übernimmt das Produktionsunternehmen Brainpool TV AG.
–nDie KirchMedia gründet das auf Unterhaltungsformate spezialisierte Produktionsunternehmen
Kirch Media Entertainment.
–nDie EM.TV & Merchandising AG übernimmt das auf
Sportübertragungen spezialisierte Produktionsunternehmen Plazamedia.
–nDie EM.TV & Merchandising AG veräußert ihre
Beteiligungen an der Constantin Film AG und
verschiedenen kleineren Produktionsunternehmen.
–nDie KirchMedia trennt sich von ihrer 90 %igen
Beteiligung an der Neuen Deutschen Filmgesellschaft
(NDF).
–nDie KirchMedia trennt sich von ihrer Beteiligung an
der Constantin Film AG.
Vorwärtsintegration der Veranstalterebene in den Bereich von Dienstleistungen für das Digitalfernsehen
–nPremiere übernimmt das Playout-Center Beta Digital
(nunmehr umfirmiert in DPC Digital Play-Out-Center
GmbH).
–nDie für die Verschlüsselungs- und Decodertechnik von
Premiere zuständige Beta Research GmbH wird an
ein nicht mit Premiere verflochtenes Unternehmen
verkauft.421
Rückwärtsintegration der Vertriebs- in die Veranstalterebene
–nVerschiedene regionale Kabelgesellschaften der
Kabel Deutschland GmbH (KDG) bieten über digitale
Pay-TV-Plattformen fremdsprachige Programmpakete an.
–nDie Kabelnetzbetreiberin PrimaCom AG bietet Pay-TVProgrammpakete unter dem Namen PrimaTV an.
–nDer niederländische Kabelnetzbetreiber UPC beteiligt
sich an der Veranstalterin des Programms Extreme
Sports Channel.
–nDie Deutsche Telekom stellt den Betrieb ihrer
bundesweiten digitalen Programmplattform
Media Vision ein.
Tabelle II-26: Aktuelle Beispielsfälle vertikaler Konzentration und Dekonzentration von Fernsehveranstaltern und
medienrelevanten verwandten Märkten
421 Premiere beabsichtigt, ab Herbst 2003 statt Betacrypt von BetaResearch das Verschlüsselungssystem Nagravision
der Kudelski-Gruppe zu verwenden, vgl. Kap. II 2.7.5.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
161
bundesweitem privatem Fernsehen unterliegen, so werden sie hier dennoch aufgrund ihrer
potenziellen Relevanz für die Meinungsvielfalt behandelt.422
Im Berichtszeitraum waren sowohl Tendenzen zur vertikalen Konzentration als auch die Auflösung derartiger Verflechtungen zu verzeichnen. Die der Konzentrationstendenz gegenläufigen
Beispiele gehen zu einem großen Teil auf die Insolvenz der KirchGruppe zurück. Eine aktuelle
Übersicht gibt Tabelle II-26.
Als weitere medienrelevante, der Veranstaltung von bundesweitem Fernsehen nahe stehende
Märkte werden Ballungsraumfernsehen und Teleshopping untersucht. Während im Bereich des
Ballungsraumfernsehens eine deutliche dekonzentrative Entwicklung stattgefunden hat, werden
Fernsehveranstalter zunehmend im Teleshoppingmarkt aktiv.
Auch diagonale Verflechtungen, d. h. unternehmerische Verflechtungen zwischen Fernsehveranstaltern und Medienmärkten, deren Produkte weder von der Produktions- noch von der
Absatzseite miteinander verbunden sind, sind in erheblichem Ausmaß zu verzeichnen. Auch
hier gilt: Diagonale Verflechtungen sind nicht als solche problematisch für Wettbewerb oder
Meinungsvielfalt. Allerdings verdienen solche Verflechtungen besondere Aufmerksamkeit, da
sie die Gefahr einer Vervielfältigung des publizistischen Einflusses in Form von multimedialer
Meinungsmacht in sich bergen.
Beispiele für ein Fortschreiten der diagonalen Konzentration sind u. a. der Erwerb der AVEHörfunkbeteiligungen durch die RTL Group, die Online-Aktivitäten aller Veranstalter und die
Aktivitäten der Bertelsmann AG im Printbereich. Als ein Fall diagonaler Dekonzentration ist der
Verlust des 40-Prozent-Anteils der Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG an der Axel Springer AG zu
werten.423
2.1
Fiction-Rechte
Das Gebot der Vielfaltsicherung erfordert es, auch die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen und Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten zu
berücksichtigen.424 Die öffentliche Meinungsbildung beschränkt sich nicht auf „Nachrichtensendungen, politische Kommentare, Sendereihen über politische Probleme der Gegenwart, Vergangenheit oder Zukunft“, sondern „jedes Rundfunkprogramm (wird) durch die Auswahl und
Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben“.425 Demnach kommt auch fiktionalen
Programmen ein meinungsbildender Charakter zu. Dies bringt auch die Begründung zum
3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum Ausdruck, wonach u. a. Rechte und Produktion als
Indikatoren bei der Beurteilung, ob gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, einzubeziehen sind. In der kartellrechtlichen Praxis wurde für den relevanten
Markt der Produktion von Fernsehprogrammen bislang offen gelassen, ob je nach der Art der
Programme und ihrer Bedeutung für verschiedene Veranstalter gesonderte Teilmärkte anzuneh422 Eine Vorwärtsintegration eines Veranstalters in den Bereich der Übertragungswege hat sich bislang in Deutschland
nicht realisiert: Der Erwerb von sechs regionalen Kabelgesellschaften der Deutsche Telekom AG durch die Liberty
Media Corporation, die u. a. über eine Beteiligung an der Veranstalterin des Discovery Channel verfügt, wurde
2002 vom Bundeskartellamt untersagt; vgl. BKartA, Beschluss vom 22. 02. 2002, Az. B7-168/01.
423 Ein weiteres Beispiel ist die Einstellung des bundesweiten Hörfunkprogramms von Radio GoldStar. Die Veranstalterin dieses Hörfunkprogramms war eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Veranstalterin des gleichlautenden
TV-Programms, die sich nach dem Ausscheiden der Kirch PayTV GmbH & Co. KGaA als Gesellschafterin nun im
alleinigen Besitz von Gottfried Zmeck befindet. Die anfangs noch mittelbar zu 50 % beteiligte Kirch PayTV GmbH &
Co. KGaA hatte ihre Anteile an Gottfried Zmeck veräußert; vgl. Beschlüsse der KEK i. S. GoldStar TV vom 22. 07. 2002,
Az.: KEK 148, und vom 10. 09. 2002, Az.: KEK 148-1.
424 BVerfGE 95, 163, 173.
425 BVerfGE 12, 205, 260.
162
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
men sind.426 Für den Bereich des Programmrechtehandels sind eigenständige Märkte für FictionProgramme und Sportrechte abgegrenzt worden.
Mit der Bezeichnung Fiction-Programme soll fiktionale Unterhaltung als Bestandteil von
Fernsehprogrammen erfasst werden. Darunter fallen sowohl für die Kinoausstrahlung produzierte
und in Fernsehprogrammen nachverwertete Kinofilme (Spielfilme) als auch Fernsehproduktionen,
die ausschließlich und speziell für die Verwendung in Fernsehprogrammen produziert werden
(Fernsehfilme/TV-Movies, Reihen, Serien). Eine weitere Segmentierung kann z. B. nach verschiedenen Programmgenres (Action, Krimi, Science Fiction etc.), erwarteter Zuschauerattraktivität
(Premium-Filme) oder nach den Stufen der Verwertungskette (Erstausstrahlung, Pay-TV, Free-TV
etc.) erfolgen.
2.1.1
Stellenwert fiktionaler Programme
Das zur inhaltlichen Gestaltung eines Fernsehprogramms benötigte Programmmaterial stellt für
den Fernsehveranstalter einen im Qualitätswettbewerb entscheidenden Inputfaktor dar. Im
Folgenden soll das Gewicht der Fiction-Programme gegenüber anderen Programmkategorien
anhand der Zusammensetzung des täglichen Fernsehkonsums der Zuschauer dargestellt werden. Ein hoher Anteil fiktionaler Unterhaltung im Programm ist aus Sicht privatwirtschaftlicher
Fernsehveranstalter nur dann sinnvoll, wenn dieser Faktor die Sehentscheidung der Zuschauer
zugunsten eines Fernsehprogramms positiv determiniert.
2.1.1.1
Frei empfangbares Fernsehen
Tatsächlich verbringen die Fernsehzuschauer im Vergleich der Programmsparten den größten Teil
ihrer täglichen Sehdauer mit dem Konsum fiktionaler Unterhaltung. Dies gilt für die Sender RTL,
ProSieben und – mit Ausnahme des Jahres 2002, wo die Nutzung nichtfiktionaler Unterhaltung
überwog – für SAT.1. Bei ARD und ZDF überwog die Nutzung des Genres Information (siehe
Tab. II-27).
Der Zugang zu fiktionaler Unterhaltung erlangt somit strategische Bedeutung für Fernsehveranstalter im frei empfangbaren Fernsehen. Tabelle II-28 gibt einen Überblick über Angebot und
Nutzung von Programmsparten. Im Gesamtprogrammangebot dominiert das Genre Information;
40 % des gesamten Programmangebots sind nach dieser Untersuchung diesem Genre zuzuordnen. Die Nutzung dieses Genres macht 30 % der Nutzung des Gesamtangebots aus. Im Bereich
Fiction ist das Verhältnis umgekehrt. Der Anteil fiktionalen Programms am Gesamtangebot beträgt 30 %, fiktionale Angebote werden aber mit einem Anteil von 37 % an der Gesamtnutzung
überproportional genutzt. Bei getrennter Betrachtung der öffentlich-rechtlichen und der privaten
Programme entsprechen sich Angebot und Nutzung des fiktionalen Programms weitgehend. Ein
den Angebotsanteil deutlich übertreffender Nutzungsanteil ist beim Sportangebot der öffentlichrechtlichen Programme und bei dem Informationsangebot der Privatsender zu verzeichnen.
Tabelle II-29 gibt den Anteil von Fiction-Programmen am Gesamtprogramm der zuschauerstärksten privaten Vollprogramme sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten wieder. Es zeigt
sich, dass der Anteil von Fiction am Gesamtprogramm bei den privaten Veranstaltern seit 1997
zunächst überwiegend kontinuierlich gesunken ist. Im Jahr 2001 ist bei den Sendern der RTL
Group ein erneuter Anstieg des Fiction-Anteils zu verzeichnen, bei den Sendern der ProSiebenSAT.1 Media AG nimmt der Anteil dagegen größtenteils weiter ab. Bei den untersuchten privaten
426 Vgl. Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., München 2001, Vor § 35 Rn. 87.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Sender
163
Information
Fiction
Nonfiktionale
Unterhaltung
Sport
Werbung und
Sonstiges
Sehdauer des
Programms
in Minuten
RTL
1999
2000
2001
2002
22,7
21,7
21,1
21,5
37,8
32,8
31,7
31,0
19,3
20,8
21,4
21,9
05,0
06,8
08,4
07,7
15,1
17,8
17,4
17,9
27
27
28
29
SAT.1
1999
2000
2001
2002
15,7
15,9
18,9
13,4
39,9
36,5
33,3
29,4
21,3
22,5
23,2
31,3
07,2
06,5
05,4
06,1
16,0
18,7
19,1
19,7
20
19
19
20
ProSieben
1999
2000
2001
2002
22,4
20,7
22,3
22,9
60,4
60,6
54,8
52,4
02,8
04,0
07,0
08,2
00,1
00,0
00,0
00,0
14,4
14,7
16,0
16,1
16
16
16
14
ARD1)
1999
2000
2001
2002
38,6
36,2
39,1
37,2
31,7
31,1
31,3
30,1
15,6
15,3
15,6
13,9
11,4
13,9
10,6
15,7
02,8
03,6
03,3
03,1
26
27
27
29
ZDF
1999
2000
2001
2002
37,1
35,9
39,1
36,6
35,8
33,4
35,9
33,4
13,3
11,9
15,6
10,6
09,8
14,1
10,6
15,1
03,8
04,9
03,3
04,2
24
25
27
28
1) ARD-Gemeinschaftsprogramm „Das Erste“
Tabelle II-27: Zusammensetzung des täglichen Fernsehkonsums nach Programmsparten und Sendern (Zuschauer
ab 3 Jahren in Prozent)
Quelle: Wolfgang Darschin, Susanne Kayser, Tendenzen im Zuschauerverhalten, in: Media Perspektiven
4/2000, S. 151, sowie Wolfgang Darschin, Heinz Gerhard, in: Media Perspektiven 4/2002, S. 158, und 4/2003,
S. 162
Anteil der öffentlich-rechtlichen Programme1) an dem
gesamten Angebot/der
gesamten Nutzung des
Genres in Prozent
Angebot
Nutzung
Anteil der privaten Programme2) an dem gesamten
Angebot/der gesamten
Nutzung des Genres
in Prozent
Angebot
Nutzung
Anteil der Genres an dem
gesamten Angebot/der
gesamten Nutzung
in Prozent
Angebot
Nutzung
Information
Sport
Unterhaltung
Fiction
Werbung
84
23
58
32
02
67
54
45
34
08
16
77
42
68
98
33
46
55
66
92
≈ 040
≈ 009
≈ 011
≈ 030
≈ 009
030
009
014
037
010
Gesamt
53
44
47
56
≈ 100
100
1) ARD/Das Erste, 8 Dritte Programme, ZDF, 3sat
2) RTL, SAT.1, ProSieben, RTL II, VOX, Super RTL, Kabel 1, tm3, DSF, Eurosport
Tabelle II-28: Spartenangebot und Spartennutzung im Fernsehen 2000 (Mo. bis So., 03:00 bis 03:00 Uhr, Zuschauer
ab 3 Jahren, Anteile am gesamten Programmangebot und an der in Sehdauer gemessenen Nutzung der Sparten
in Prozent)
Quelle: Maria Gerhards, Andreas Grayczyk, Walter Klingler, Programmangebote und Spartennutzung im
Fernsehen 2000, in: Media Perspektiven 5/2001, S. 254
164
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Programme
Fiction
(Min./p. a.)
Spielfilm
(Min./p. a.)
Fernsehfilm
(Min./p. a.)
Serie
(Min./p. a.)
GesamtSendezeit
(Min./p. a.)1)
Anteil Fiction
am Gesamtprogramm
035.713
026.787
023.739
024.542
023.215
024.820
03.871
05.717
06.241
06.475
05.873
08.738
189.633
185.040
172.935
155.874
151.804
153.924
452.148
446.726
454.174
451.814
451.322
440.217
50,7 %
48,7 %
44,7 %
41,4 %
40,1 %
42,6 %
RTL
1996
1997
1998
1999
2000
2001
229.217
217.544
202.916
186.890
180.892
187.482
RTL II
1996
1997
1998
1999
2000
2001
349.300
357.869
339.960
304.091
314.877
126.365
118.449
116.957
114.055
114.491
keine Angaben
222.935
135.320
129.373
112.068
110.303
457.851
452.244
444.758
452.014
452.835
76,3 %
79,1 %
76,4 %
67,3 %
69,5 %
Super RTL
1996
1997
1998
1999
2000
2001
252.294
276.113
263.774
273.886
273.803
271.905
39.469
51.081
51.979
50.967
33.561
31.661
212.825
225.032
211.795
222.918
240.242
240.244
357.276
362.137
370.229
362.489
349.078
341.348
70,6 %
76,2 %
71,2 %
75,6 %
78,4 %
79,7 %
VOX
1996
1997
1998
1999
2000
2001
259.619
252.326
258.853
247.629
255.941
118.536
114.464
98.543
99.476
109.795
keine Angaben
141.083
137.862
160.310
148.153
146.146
370.891
369.848
387.404
374.163
374.962
70,0 %
68,2 %
66,8 %
66,2 %
68,3 %
SAT.1
1996
1997
1998
1999
2000
2001
232.612
221.308
222.055
209.298
186.895
163.951
81.690
83.173
83.901
73.303
43.900
44.400
150.922
138.135
138.154
135.995
142.995
119.951
456.378
453.400
450.851
448.304
442.695
427.034
51,0 %
48,8 %
49,3 %
46,7 %
42,2 %
38,4 %
ProSieben
1996
1997
1998
1999
2000
2001
343.378
338.527
328.600
286.265
280.391
274.366
122.976
124.234
123.654
116.516
127.257
131.899
220.402
214.527
204.946
169.749
153.134
142.467
447.547
423.234
418.911
422.665
432.760
434.689
76,7 %
80,0 %
78,4 %
67,8 %
64,8 %
63,1 %
Kabel 1
1996
1997
1998
1999
2000
2001
425.131
420.678
391.855
371.187
366.894
338.742
282.979
283.772
258.172
223.063
206.255
206.810
471.125
458.962
434.380
466.764
449.098
425.732
90,2 %
91,7 %
90,2 %
79,5 %
81,7 %
79,6 %
ARD
1996
1997
1998
1999
2000
2001
092.681
100.285
109.994
112.699
109.893
116.119
379.978
380.547
421.182
417.428
418.947
420.060
24,4 %
26,4 %
26,1 %
27,0 %
26,2 %
27,6 %
1996
1997
1998
1999
2000
2001
127.424
127.014
131.758
138.342
131.342
141.376
390.816
385.968
465.876
466.778
467.724
466.420
32,6 %
32,8 %
28,3 %
29,6 %
28,1 %
30,3 %
ZDF
134.550
132.151
127.661
137.627
151.321
124.327
07.602
04.755
06.022
10.497
09.318
07.605
keine vergleichbaren Angaben
068.114
067.614
064.919
062.281
044.212
052.377
29.227
31.735
36.899
42.588
49.064
49.265
030.083
027.665
029.940
033.473
038.066
039.734
Tabelle II-29: Anteil fiktionaler Unterhaltung an der Sendezeit der Vollprogramme 1996–2001
(Fortsetzung nächste Seite)
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
165
Durchschnittlicher Fiction-Anteil bei den untersuchten
privaten Programmen
öffentlich-rechtlichen Programmen
1996
1997
1998
1999
2000
2001
67,8 %
69,4 %
68,7 %
64,9 %
63,0 %
63,0 %
28,5 %
29,6 %
27,2 %
28,3 %
27,2 %
29,0 %
1) ohne Werbung
Tabelle II-29: Anteil fiktionaler Unterhaltung an der Sendezeit der Vollprogramme 1996–2001
Quelle: Media Perspektiven, Basisdaten 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001
Sender
Spielfilm
Fernsehfilm
Serie1)
Anteil Fiction2) am
Gesamtprogramm
02,2 %
18,9 %
21,9 %
02,7 %
19,8 %
22,4 %
12,1 %
06,9 %
2,3 %
3,1 %
5,2 %
3,4 %
4,1 %
6,6 %
8,3 %
9,3 %
37,2 %
45,7 %
31,0 %
30,6 %
32,7 %
48,3 %
14,7 %
15,8 %
41,6 %
67,7 %
58,2 %
36,7 %
56,9 %
77,3 %
35,1 %
32,4 %
RTL
RTL II
VOX
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
ARD
ZDF
Durchschnittlicher Fiction-Anteil der untersuchten Programme: 50,7 %
1) einschließlich Fernseh-, Sitcom-, Zeichentrickserien
2) einschließlich fiktionaler Programmangebote für Kinder
Tabelle II-30: Stellenwert von Fiction-Programmen innerhalb des Gesamtprogramms (ohne Werbung) 2001
Quelle: ALM Programmbericht 2000/2001, S. 159, Programmstruktur nach einer Stichprobe im Jahr 2001
(15. KW) in Prozent, 3:00 bis 3:00 Uhr; eigene Berechnungen
Programmen stellt Fiction mit zuletzt durchschnittlich 63 % der gesamten Sendezeit (ohne
Werbung) nach wie vor den deutlich größten Programmbereich dar.
Eine ergänzende, auf einen durchschnittlichen Sendetag bezogene Analyse der Programmstruktur führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Fiction-Programmen ein Großteil der Sendezeit
eingeräumt wird. Der durchschnittliche Fiction-Anteil der untersuchten Programme liegt danach
bei 50,7 %.
Es ist festzustellen, dass fiktionaler Unterhaltung im frei empfangbaren Fernsehen ein hoher
Stellenwert zukommt. Bei den untersuchten privaten Sendern bestand das Programm größtenteils aus Fiction-Beiträgen; in dieser Sparte wurden auch die höchsten Zuschaueranteile erzielt.
Innerhalb dieser Kategorie dominieren Serien, gefolgt von Spielfilmen (s. o. Tab. II-29 und II-30).
Fernsehfilme machen lediglich einen geringeren Anteil am Gesamtprogramm aus.
2.1.1.2
Pay-TV
Der exklusive Zugang zu attraktiven Programmrechten ist insbesondere für die Veranstaltung von
digitalem Pay-TV eine entscheidende Voraussetzung, um im Wettbewerb mit anderen Anbietern,
insbesondere mit frei empfangbaren TV-Programmen, bestehen zu können. Für diese „ist der
Zugang zu Programmrechten noch bedeutsamer als für die Veranstaltung von frei empfangbarem
166
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Fernsehen, da nur bestimmte Inhalte geeignet sind, den Verbraucher zu einem Abonnement
oder zum Einzelbezug bestimmter Programmveranstaltungen mittels Pay-TV zu bewegen“.427 Als
ausschlaggebend für die Abonnemententscheidung werden vor allem so genannte PremiumProgramme wie Erstausstrahlungen von Filmproduktionen großer Hollywoodstudios oder
exklusive Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen angesehen. Dies spiegelt sich in der
Angebotstruktur der Premiere-Plattform wider. Dort dominieren zahlenmäßig fiktionale Spartenprogramme (siehe Tab. II-31).
Soweit Daten zur Nutzung des Programmangebots von Premiere vorhanden sind, lässt sich
auch anhand dieser die herausragende Bedeutung von fiktionalem Programm im Pay-TV erkenAngebotsform/-Name
Fiction
Sport
Information
Musik
Erotik
Sonstiges
Einzelkanäle
– Premiere Start
alle Sparten
Pakete
– Premiere Film
– Premiere 1
– Premiere 2
– Premiere 3
– Premiere 4
– Premiere 5
– Premiere 6
– Premiere 7
– Disney
Channel
– Premiere
Sport
– Premiere Plus
– Goldstar Extra
– Premiere
Sport 1
– Premiere
Sport 2
– Premiere
Serie
– Discovery
Channel
– Krimi & Co.
– Junior TV
– K-toon
– Fox Kids
– Premiere
Nostalgie
– Studio Universal
– 13th Street
– Planet
– Heimatkanal2)
– Classica
– Beate Uhse
TV
– Sonnenklar
TV1) (Reiseshopping)
– Goldstar TV
Pay-per-View
– Premiere
Direkt 1
– Premiere
Direkt 2
– Premiere
Direkt 3
– Premiere
Direkt 43)
– Premiere
Erotik 1
– Premiere
Erotik 2
– Premiere
Erotik 3
1) nur per Satellitenempfang
2) Programm enthält auch Beiträge der Sparte Musik
3) z. T. auch Beiträge anderer Sparten (Fiction, Musik etc.)
Tabelle II-31: Pay-TV-Programmangebot von Premiere nach Sparten (Stand: 01. 03. 2003)
427 Vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission in Sachen IV/M.993 – Bertelsmann/Kirch/Premiere, Tz. 48.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
167
nen. Legt man die von Premiere veröffentlichten Zahlen zur (in Sehdauer gemessenen) Nutzung
der Programme der Premiere-Plattform zu Grunde,428 so liegt der Anteil der Fiction-Programme
Premiere 1–7, Krimi & Co., 13th Street, Disney Channel und Premiere Serie an der gesamten
Premiere-Sehdauer bei 54,7 %. Auf die Sportkanäle Premiere Sport 1 und 2 entfallen immerhin
noch 21,8 %, auf das Informationsspartenprogramm Discovery Channel 7 %. Die verbleibenden
16,5 % der Sehdaueranteile sind nicht für einzelne Kanäle ausgewiesen. Betrachtet man die
Spartenzugehörigkeit der nicht einzeln ausgewiesenen Programmangebote, so ist anzunehmen,
dass ein großer Teil der 16,5 % an nicht spezifizierter Nutzung auf fiktionale Angebote, darunter
auch die Erotikprogramme, entfällt.
2.1.2
Der Markt für die Beschaffung von Fiction-Programmen
Auf dem Markt für die Beschaffung von Fiction-Programmen für die Fernsehveranstaltung im
Rundfunk treten Produzenten von Kino- und/oder Fernsehproduktionen, Rechtehändler und auch
Fernsehveranstalter als Anbieter und – sieht man vom Zwischenhandel ab – Fernsehveranstalter
als Endnachfrager auf.
Fiction-Programme werden gemäß einer Make-or-Buy-Entscheidung der Fernsehveranstalter
– als Lizenzprogramme (Kaufproduktionen) am Markt,
– als Auftragsproduktionen bei (mehr oder weniger) unabhängigen Produktionsfirmen erworben oder
– als Eigenproduktionen der Fernsehveranstalter selbst produziert.429
Tabelle II-32 zeigt den Anteil von Kaufprogrammen, Eigen-/Auftrags- und Koproduktionen bei
privaten Vollprogrammen und den öffentlich-rechtlichen Programmen ARD (Das Erste) und ZDF.m
Bei den im Auftrag der ALM untersuchten privaten Programmen lässt sich zum Jahr 2001 eine
deutliche Abnahme der Kaufprogramme und größtenteils eine Zunahme der Eigen-, Auftragsund Koproduktionen gegenüber den Werten für 1999 feststellen. Im Jahr 2002 nimmt der Anteil
von Kaufprogrammen bei fast allen Sendern wieder zu, erreicht aber (mit Ausnahme des ZDF)
nicht das Niveau von 1999. Mit einem höheren Anteil eigen-, auftrags- und koproduzierten
Programms nehmen mögliche Verflechtungen zwischen Fernsehproduzenten und Fernsehveranstaltern für die Beurteilung der Medienkonzentration an Bedeutung zu, der Handel mit
Übertragungsrechten von fiktionalen Programmbeiträgen nimmt dagegen im langfristigen Vergleich eher an Bedeutung ab.
Dies gilt allerdings nicht für den Bereich von Pay-TV oder Pay-per-View-Diensten; dort wird der
Programmbedarf ganz überwiegend mit Kaufprogrammen gedeckt. Dies verdeutlicht Tabelle II-33.
Auf Pay-TV-Veranstalter entfielen 30,97 % der Aufwendungen für Kaufprogramme insgesamt
und mehr als ein Drittel der Aufwendungen für Fiction-Kaufprogramme im Jahr 2000. Ihr Anteil
bei Aufwendungen für Auftragsproduktionen liegt dagegen bei lediglich 0,32 %. Für Auftragsproduktionen und Kaufprogramme wurden im Jahr 2000 insgesamt 5,2 Mrd. Euro von den
deutschen Fernsehveranstaltern ausgegeben. Gemessen an den Gesamtaufwendungen für
Kaufprogramme wurden 83,26 % in Fiction-Programme investiert, der Anteil der Aufwendungen
für Fiction-Produktionen an den gesamten Investitionen für Auftragsproduktionen lag bei
75,05 %.m
428 Vgl. Premiere in Zahlen, Präsentation von Premiere zur Programm-Medienkonferenz vom 13. 02. 2003.
429 Vgl. Jochen Zimmer, Auftrieb für fiktionale Fernsehproduktion in Deutschland, in: Media Perspektiven 1/98, S. 2 ff.,
hier: S. 2.
168
Sender
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Kaufproduktionen
Eigen-/Auftrags- und
Koproduktionen
Wiederholungen
Trailer, Werbung,
Sponsoring etc.
RTL
1997
1999
2001
2002
29,0
19,0
14,2
14,9
34,2
42,0
39,6
41,2
18,4
19,2
24,1
19,3
18,4
19,8
22,1
24,7
RTL II
1997
1999
2001
2002
43,8
50,8
46,7
50,5
10,0
11,1
20,0
14,1
28,2
17,1
13,0
15,3
18,0
21,0
20,3
20,2
VOX
1997
1999
2001
2002
28,3
34,7
27,4
32,1
11,6
11,4
16,5
12,8
24,6
28,3
28,3
23,6
35,5
25,6
27,8
31,6
SAT.1
1997
1999
2001
2002
25,4
22,4
14,6
15,6
38,6
40,6
45,8
44,4
17,4
17,5
13,8
14,1
18,6
19,5
25,8
26,0
ProSieben
1997
1999
2001
2002
47,2
38,0
36,9
33,1
10,7
19,6
20,7
25,2
22,2
21,5
24,9
23,3
19,9
20,9
17,5
18,5
Kabel 1
1999
2001
2002
49,3
43,5
44,1
04,8
07,1
05,7
26,6
24,8
24,9
19,3
24,6
25,4
ARD
1997
1999
2001
2002
20,5
18,0
16,5
17,0
63,1
66,9
65,0
67,2
12,4
10,8
13,7
11,7
04,0
04,3
04,8
04,2
ZDF
1997
1999
2001
2002
17,9
15,8
12,1
16,1
62,3
68,4
69,6
68,0
14,2
10,4
13,2
11,4
05,6
05,4
05,1
04,6
Tabelle II-32: Produktionscharakteristika des redaktionellen Programms 1997, 1999, 2001 und 2002 in Prozentm
Quelle: ALM Programmberichte 1998/99, 2000/2001, ALM-Fernsehprogrammanalyse, Sendebericht Herbst
2002, veröffentlicht unter www.alm.de. Aus den dort angegebenen zwei Stichprobenwerten für 2002 wurde
hier ein Durchschnittswert errechnet.
Festzustellen ist die Zunahme einheimischer und der Rückgang US-amerikanischer Fiction im
deutschen Fernsehprogramm in den Jahren 1996 bis 2000. Der Anteil von US-amerikanischer
Fiction ist aber nach wie vor erheblich. Ein unterschiedliches Bild ergibt sich dabei je nach Sendezeit. Während im Jahr 2000, über den ganzen Tag betrachtet, 36 % einheimische und 57 %
US-amerikanische Produktionen (5 % europäische und 2 % sonstige Produktionen) ausgestrahlt
wurden, stehen in der Prime Time 56 % an einheimischer Produktion 44 % US-amerikanischen
Produktionen gegenüber. Die Dominanz einheimischer Fiction in der Prime-Time-Sendezeit verdeutlicht die größere Bedeutung der deutschen Produzenten für die Programmbeschaffung der
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
TV-Veranstalter
in Mio. ;
1996
in Prozent
169
in Mio. ;
2000
in Prozent
Veränderung
1996/2000 in %
(1996 = 100 %)
2.037
100
2.641
100
130
0.337
1.700
16,54
83,46
0.366
2.275
13,86
86,14
108
134
davon Fiction-Programme2)
Free-TV-Veranstalter
Pay-TV-Veranstalter
1.746
1.450
0.297
85,71
71,18
14,58
2.1993)
1.176
0.818
83,26
44,53
30,97
126
081
276
Auftragsproduktionen
1.429
100
2.521
100
176
Öffentlich-Rechtliche
Private
0.578
0.851
40,45
59,55
0.698
1.823
27,69
72,31
121
214
1.153
1.148
000.5
80,69
80,34
00,35
1.892
1.884
000.8
75,05
74,73
00,32
164
164
150
Kaufprogramme insgesamt1)
Öffentlich-Rechtliche
Private
davon Fiction-Programme2)
Free-TV-Veranstalter
Pay-TV-Veranstalter
3)
1)nEinschließlich Übertragungsrechte.
2)nAufwand für Lizenzen und ca. 10 % Synchronisationskosten.
3)nBei Addition der Aufwendungen der Free- und Pay-TV-Veranstalter verbleibt eine ungeklärte Differenz zum Gesamtbetrag von 205 Mio. Euro.
Tabelle II-33: Aufwendungen der Fernsehveranstalter für Kaufprogramme und Auftragsproduktionen in Mio. Euron
Quelle: DIW Berlin, DLM-Studie zur Film- und Fernsehwirtschaft in Deutschland 2000/2001, S. 57; eigene
Berechnungen. Die in der Studie verwendeten gerundeten DM-Werte wurden für die Umrechnung in Euro
(1 Euro = 1,95583 DM) abermals gerundet, daher kann es zu Abweichungen gegenüber den Veränderungswerten kommen.
Fernsehsender gegenüber vornehmlich ausländischen Lizenzprogrammen. Allerdings ist eine
Zunahme US-amerikanischer Fiction zur Prime Time zu verzeichnen: 1999 lag ihr Anteil noch bei
30 %.430
2.1.3
Der Markt für Auftragsproduktion
Mit dem Markt für Auftragsproduktion (Fiction- und Non-Fiction-Produktion) befassen sich eine
Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) für die DLM (DLM-Studie)431 und
eine Studie des FORMATT-Instituts im Auftrag der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen (FORMATTStudie).432 Sowohl die DLM-Studie als auch die Studie des FORMATT-Instituts befassen sich mit
der Marktsituation im Jahr 2000. Die Auswirkungen der Krise am Werbemarkt auf die Nachfrage
der Sender nach TV-Produktionen wurden bislang noch nicht systematisch erfasst.
Der Markt für Auftragsproduktion ist durch eine Vielzahl von Anbietern geprägt. Die DLMStudie geht, angelehnt an die Umsatzsteuerstatistik, von der Existenz von 1.600 Unternehmen mit
Schwerpunkt TV-Produktion im Jahr 2000 aus.433 Die Anzahl der im Jahr 2000 aktiven Produktionsunternehmen beziffert das FORMATT-Institut in seiner Untersuchung mit 717 Unternehmen.434
430 Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vom 09. 10. 2001 zur Eurofiction Studie
2001, Stichwoche der Untersuchung für 2000: 12. bis 18. 03. 2000.
431 Vgl. DLM-Studie zur Film- und Fernsehwirtschaft in Deutschland 2000/2001, Schriftenreihe der Landesmedienanstalten Band 26, Berlin 2002, S. 59.
432 Vgl. FORMATT-Institut, Fernseh- und Filmproduktionsmarkt Deutschland, 2002.
433 Vgl. DLM-Studie, a. a. O., S. 59.
434 Vgl. FORMATT, a. a. O., S. 22.
170
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Die Anzahl der im Bereich der Fiction-Produktion tätigen Unternehmen ist deutlich geringer (vgl.
Tab. II-37).
Nach der DLM-Studie hatte der Markt für Auftragsproduktion im Jahr 2000, gemessen anhand
der Aufwendungen der TV-Veranstalter, ein Volumen von 2,52 Mrd. Euro. Zu einem ähnlichen
Ergebnis kommt eine Studie von HMR International.435 Diese Studie legt einen Gesamtumsatz
im Bereich TV-Produktion für die Geschäftsjahre 1999/2000 von umgerechnet 2,34 Mrd. Euro
zugrunde. Das FORMATT-Institut hat hingegen die Struktur im Markt der Auftragsproduktion
anhand des in Minuten gemessenen Produktionsvolumens der Unternehmen untersucht.436 Die
Ergebnisse sind nur bedingt vergleichbar, da nicht zwingend ein Zusammenhang zwischen
Umsatzhöhe und Produktionsvolumen bestehen muss. Z. B. gelten Daily Soaps als vergleichsweise
billig in der Produktion, bewirken aber ein hohes Produktionsvolumen. Auffallend ist jedoch die
Übereinstimmung der Größenverhältnisse mit jeweils nur einem Unternehmen mit mehr als
10 % Marktanteil, 2 bzw. 3 Unternehmen mit mehr als 5 % und zahlreichen Unternehmen mit
geringeren Anteilen (siehe Tab. II-34). Nach beiden Untersuchungsansätzen ist die RTL Group
marktführend mit einem Anteil von 12,37 % beim Umsatz und 13,32 % beim Produktionsvolumen.
Es folgte die KirchGruppe, wenn man in der Aufstellung zum Produktionsvolumen einmal vom
Unternehmen Endemol absieht, das im Jahr 2000 aufgrund der Produktion der täglichen „RealityTV“-Sendung Big Brother einen besonders großen Output erzielen konnte.
Nach der FORMATT-Studie ist das für deutsche Fernsehsender produzierte Auftragsvolumen
von 1999 zum Jahr 2000 um 12 % gewachsen. Dies ist nach den Erkenntnissen von FORMATT
nahezu ausschließlich auf die Aktivitäten der „Sender der zweiten Generation“, darunter VOX,
Kabel 1 und RTL II, zurückzuführen, die aufgrund des größeren Zuschauerzuspruchs und der
zunehmenden Akzeptanz bei den Werbeagenturen vermehrt in Auftragsproduktionen investierten
und sich vom Image der Abspielstätte für US-Produktionen entfernen konnten. Der Volumenzuwachs im Bereich Fiction-Produktion hat sich dagegen stark verringert. U. a. dürfte dies auf
die Ausweitung von Reality-, Talk- und Quizshows im Fernsehprogramm zurückzuführen sein.m
Zu einer anderen Einschätzung der Rolle der kleineren Privatsender bei der Auftragsproduktion
kommt die Studie Eurofiction 2001 für den Bereich der Fiction-Produktion.437 Nach dieser Untersuchung tragen kleinere Privatsender wie VOX und RTL II nur noch minimal zum Angebot an
fiktionaler Eigen- bzw. Auftragsproduktion bei. Sie werden in ihren Senderfamilien fast ausschließlich als Abspielorte für Wiederholungen genutzt, die in Erstausstrahlungen auf den Hauptsendern
der Gruppe gezeigt wurden.438 Öffentlich-rechtliche Sender stellten 68 % der erstausgestrahlten
fiktionalen Produktionen her, Privatsender lediglich 32 %. Eine Übersicht über die Anzahl und den
Anteil einzelner Sender an erstausgestrahlten einheimischen Fiction-Produktionen gibt Tabelle II-35.
Dabei werden Daily Soaps ebenso als eine einzelne Produktion gezählt wie jede andere Serie
oder ein TV-Movie.
Die Anzahl der Produktionen ist insgesamt deutlich gestiegen. Die Krise im Werbemarkt seit
dem Jahr 2001 und der Trend zu nichtfiktionaler Unterhaltung ließen eher einen Rückgang erwarten. Es fällt jedoch auf, dass der Zuwachs lediglich auf die öffentlich-rechtlichen Veranstalter
zurückzuführen ist; bei den Privatsendern ist hingegen ein Angebotsrückgang zu verzeichnen.m
Die weitere Entwicklung der Produktionsbranche ist angesichts der fortbestehenden Krisenlage nicht absehbar. Nach Presseberichten büßten die Produzenten im Jahr 2002 durch Ein435 Vgl. HMR International, Fernsehmarkt Deutschland: Strukturen der TV-Produktion, Februar 2001.
436 Vgl. FORMATT, a. a. O., 2002.
437 Vgl. Gerd Hallenberger, Eurofiction 2001: Stabiles Angebot an fiktionaler Eigenproduktion, in: Media Perspektiven
10/2002, S. 501 ff.
438 Ebenda, S. 505.
UFA Gruppe
KirchMedia GmbH & Co. KGaA
Bavaria Film GmbH
Studio Hamburg GmbH
Endemol Entertainment
Holding GmbH
AS Media GmbH
Otto Meissner KG
Spiegel TV GmbH
action concept
Producers AG
2.340
100,00
58,95
MME
Tele München Gruppe
Bavaria
D & D Film & Fernsehproduktion
DCTP
RTL Group/CLT-UFA
Endemol
KirchGruppe
Springer
Spiegel TV
Columbia
Das Redaktionsbüro
Holtzbrinck
Couch Potatoes
Televersal
Studio Hamburg
Gesamtproduktionsvolumen
01–20 Gesamt
11–20 Gesamt
18 Brainpool
19 Drefa
20 TV IIIa
17 Bonito-TV
11
12
13
14
15
16
01–10 Gesamt
06
07
08
09
10
01
02
03
04
05
Unternehmen/Gruppe
737.635
433.595
90.099
7.436
7.013
6.275
8.544
11.013
10.324
10.250
10.200
9.758
9.286
345.496
16.177
14.400
14.038
12.173
11.752
98.267
66.668
46.034
40.354
23.633
Anteiliges Produktionsvolumen
2000 in Minuten1)
100,00
58,78
12,21
1,01
0,95
0,85
1,16
1,50
1,40
1,39
1,38
1,32
1,26
46,57
2,19
1,95
1.90
1,65
1,59
13,32
9,04
6,24
5,47
3,20
Anteil am gesamten Produktionsvolumen 2000
in Prozent
Tabelle II-34: Die größten Produktionsunternehmen nach Umsatz und nach Produktionsvolumen
Quelle: HMR, FORMATT, eigene Berechnungen
1) Das Produktionsvolumen wurde entsprechend der Höhe der Beteiligungen an den Produktionsunternehmen gebildet. Berücksichtigt man das Produktionsvolumen von Tochtergesellschaften in voller Höhe, so vergrößert sich der Abstand der RTL Group vor der KirchGruppe nochmals deutlich.
Gesamtumsatz
1.379
01–20 Gesamt
0,81
19
12,19
1,03
0,98
0,87
1,03
24
24
23
20
1,75
1,57
1,53
1,42
1,20
41
37
36
33
28
285
Novamedia Gruppe
Brainpool TV AG
Tele München Gruppe
Ziegler Film GmbH & Co. KG
Telenova/Neue Münchener
MME Me, Myself & Eye
Entertainment AG
Columbia TriStar Film und
Fernseh Produktion
Phoenix Film
FFP Entertainment GmbH
AVE Gesellschaft für Fernsehproduktion mbH
46,76
4,02
2,84
2,40
2,18
2,01
1,97
94
66
56
51
47
46
1.094
12,37
7,76
6,88
4,33
Anteil am Gesamtumsatz im Bereich
TV-Produktion
1999/2000 in Prozent
289
182
161
101
∅ Umsatz 1999/2000
(umgerechnet)
in Mio. Euro
11–20 Gesamt
18
19
20
17
11
12
13
14
15
16
01–10 Gesamt
06
07
08
09
10
01
02
03
04
05
Unternehmen/Gruppe
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
171
172
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Sender
1998
Anzahl Produktionen
1999
2000
2001
Produktionen in Prozent
1998
1999
2000
2001
Öffentlich-Rechtliche gesamt
241
212
239
264
064,6
061,1
066,2
068,2
ARD
ZDF
Andere
089
108
044
081
101
030
085
094
060
101
099
064
023,9
028,0
011,8
023,3
029,1
008,7
023,5
026,0
016,6
026,1
025,6
016,5
Private Sender gesamt
132
135
122
123
035,5
038,9
033,8
031,8
RTL
RTL II
VOX
SAT.1
ProSieben
Andere
054
00–
002
049
022
005
053
001
002
050
028
001
054
00–
00–
047
020
001
052
00–
001
044
023
003
014,5
000,–
000,5
013,1
005,9
001,3
015,3
000,3
000,6
014,4
008,1
000,3
015,0
000,–
000,–
013,0
005,5
000,3
013,4
000,–
000,3
011,4
005,9
000,8
Gesamt
373
347
361
387
100,0
100,0
100,0
100,0
Tabelle II-35: Erstausstrahlungen einheimischer Fiction-Produktionen
Quelle: Gerd Hallenberger, Eurofiction 2001: Stabiles Angebot an fiktionaler Eigenproduktion, in: Media
Perspektiven 10/2002, S. 501 ff., dort angegebene Quelle: Eurofiction
sparungen der Sender rund 15 % ihrer Umsätze gegenüber 2001 ein.439 Erwartet wurde das
Wegbrechen eines Drittels der Auftragsproduktion.440
2.1.3.1
Horizontale Konzentration
Bemisst man den Konzentrationsgrad in der Produktionsbranche anhand des Produktionsvolumens der outputstärksten Unternehmen, so ergibt sich folgendes Bild (s. Tab. II-36).
Der Anteil der 10 größten Produktionsunternehmen im Jahr 2000 ist gegenüber dem Vorjahr
auf hohem Niveau gleich geblieben: Die 10 größten Unternehmen stellen nahezu die Hälfte des
Volumens der insgesamt beauftragten Produktionen her. Innerhalb dieser Gruppe hat jedoch
eine Verlagerung zu Gunsten der größten Unternehmen stattgefunden. Der Anteil der 3 größten
Unternehmen ist um knapp 5 Prozentpunkte und der Anteil der 5 größten um knapp 4 Prozentpunkte gestiegen. Die Spitzengruppe konnte demnach, was das produzierte Volumen angeht,
den Abstand zu den Wettbewerbern deutlich vergrößern.
Die Studie des FORMATT-Instituts konstatiert eine anhaltende Konzentrationsentwicklung,
aber auch eine anhaltende Gründungswelle bei den Produktionsunternehmen.441 Ihre Anzahl ist
zum Jahr 2000 angestiegen. Das Marktvolumen für Auftragsproduktion hat aber nicht im gleichen
Produktionsunternehmen
Die 3 größten
Die 5 größten
Die 10 größten
1998
Anteil am Produktionsvolumen in Prozent
1999
2000
21,6
32,6
47,5
23,8
33,9
48,6
28,5
37,7
48,6
Tabelle II-36: Anteil der größten Produktionsunternehmen am gesamten Produktionsvolumen
Quelle: FORMATT-Studie, S. 25
439 Vgl. Handelsblatt vom 18. 07. 2002.
440 So Nico Hofmann (Teamworx) in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 07. 10. 2002.
441 Vgl. FORMATT, a. a. O., S. 20.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
173
Maße zugenommen, so dass das durchschnittliche Produktionsvolumen der Unternehmen insgesamt rückläufig ist. Dies deutet auf eine Intensivierung des Wettbewerbs hin. Ein Teil der
Neugründungen basiert auf der Diversifizierung bereits etablierter Produktionsunternehmen. Als
Beispiele können die Gründung der KirchMedia Entertainment (KirchMedia), der MedienKontor
Movie GmbH (MedienKontor), der First Entertainment und der Odeon Animation GmbH442 (ARD)
angesehen werden. Damit erweiterte KirchMedia ihre Geschäftsfelder um den Bereich Unterhaltung, die ARD um Unterhaltung und Zeichentrick; die bislang auf Talkshows und Reportagen
spezialisierte MedienKontor-Gruppe dringt in den Fiction-Bereich vor. Weitere Neugründungen
beruhen auf einer Ausgliederung der Produktion einzelner TV-Formate auf die jeweiligen Protagonisten (z. B. Moderatoren, Hauptdarsteller). Anders als z. B. die die Harald Schmidt Show
produzierende Bonito TV GmbH und die PRO GmbH von Alfred Biolek und Dirk Bach fungieren
neuere Firmen (z. B. Lady Kracher TV, J. B. K. TV-Production GmbH & Co. KG und Jörg Pilawas Firma
White Balance) laut FORMATT häufig nur als stille Koproduzenten und führen kein operatives
Geschäft.443
Als Fälle horizontaler Konzentration durch externes Wachstum sind aus jüngerer Zeit vor allem
die Übernahme der hauptsächlich in der Serienproduktion tätigen Phoenix Film Karl-Heinz
Brunnemann GmbH & Co. durch die CLT-UFA Film & TV Produktion und der Erwerb der Mehrheit
an der Odeon Film AG durch die Bavaria zu nennen. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit den
Einbrüchen am Neuen Markt hat sich die Konzentrationswelle verlangsamt.444 Dies zeigt sich u. a.
an Veräußerungen von Beteiligungsunternehmen durch Firmen wie die EM.TV & Merchandising
AG, Kinowelt Medien AG, TV Loonland und RTV Family Entertainment AG.
Größere Umstrukturierungen sind bei den Produktionstöchtern der Öffentlich-Rechtlichen zu
verzeichnen. So beteiligte sich die Bavaria Film GmbH an 8 Tochterunternehmen der DREFA Media
Holding, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) aus dem
Produktions- und Dienstleistungsbereich. Sie hält danach 51 % der Anteile an den Produktionsunternehmen Ottonia Media GmbH (Show-Formate, Reportagen, nonfiktionale Beiträge), Saxonia
Entertainment GmbH (Unterhaltung), auf die in diesem Zusammenhang die Mitteldeutsches
Filmkontor GmbH verschmolzen wurde, und MotionWorks GmbH (Trickfilm). Im Gegenzug trat die
DREFA Media Holding GmbH gegen eine Beteiligung in Höhe von 16,64 % in den Gesellschafterkreis der Bavaria ein. Weitere Gesellschafter sind die Westdeutsche Rundfunkwerbung (WWF)
GmbH (33,35 %) sowie die Bavaria Filmkunst GmbH, LfA Gesellschaft für Vermögensverwaltung
mbH und SWR Holding GmbH zu jeweils 16,76 %.445 Das Vorhaben war starker Kritik von Seiten
der Produzentenverbände ausgesetzt, die eine Bevorzugung der öffentlich-rechtlichen Tochterfirmen bei der Auftragsvergabe befürchteten.446 Zudem wird dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
vorgeworfen, durch gebührenfinanzierte Produktionstöchter wettbewerbsverzerrend im Markt
zu agieren.447
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Es wird eine deutliche Reduzierung der Anzahl
von kleinen und mittelständischen Produktionsunternehmen erwartet.
442
443
444
445
446
50,01 % der Anteile der Odeon Film AG hält die Bavaria.
Vgl. FORMATT, a. a. O., S. 20.
Vgl. FORMATT, a. a. O., S. 164.
Vgl. Pressemitteilung Bavaria vom 26. 09. 2002.
So Bernd Burgemeister, Bundesverband deutscher Fernsehproduzenten, in: epd medien vom 07. 08. 2002; Pressemitteilung film20 vom 25. 09. 2002.
447 So u. a. die Generalsekretärin der Interessengemeinschaft Filmproduktion film20, Georgia Tornow, in: ProMedia
9/2002.
174
2.1.3.2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Vertikale Integration
Die Beziehung zwischen Produktionsunternehmen und Fernsehveranstaltern ist durch eine hohe
Abhängigkeit der auf Fernsehfilme und -serien spezialisierten Produzenten gekennzeichnet. Die
Nachfragemacht der Fernsehveranstalter ist umso größer, je stärker der Fernsehmarkt konzentriert
ist. Die Absatzchancen unabhängiger Produzenten werden geringer, je stärker die Fernsehveranstalter durch Rückwärtsintegration mit der Produktionsebene verbunden sind.
Für Fernsehveranstalter bietet eine solche Verbindung u. a. den Vorteil einer Verringerung des
Beschaffungsrisikos für attraktiven Programm-Input sowie der Senkung von Transaktionskosten,
weil die im Fall einer unsicheren Beschaffungssituation entstehenden Informations- und Verhandlungskosten entfallen. Umgekehrt versuchen Produzenten durch Vorwärtsintegration, d. h.
durch Beteiligung an einem Fernsehsender, ihre Marktmacht mit Hilfe eigener Abspielkanäle zu
festigen und ihr Distributionsrisiko zu mindern. Ein Beispiel hierfür ist die Gründung der TVSender Studio Universal, 13th Street und Sci-Fi Channel durch die Universal Studios, MGM Channel
durch die MGM-Gruppe sowie Disney Channel durch die Walt Disney Company. Nach Presseberichten plant auch Sony Pictures Entertainment, der Unternehmensbereich der Sony Corporation, zu dem das Hollywood Studio Columbia TriStar gehört, die Gründung eines eigenen Pay-TVKanals.448 Als weiteres Beispiel kann die Gründung des Senders XXP Das Informations-Programm
durch die Produktionsgesellschaften DCTP und Spiegel TV angesehen werden, allerdings werden
dort größtenteils nichtfiktionale Produktionen gesendet.
Die zehn nach Umsatz und Produktionsvolumen größten Produktionsunternehmen (s. oben
Tab. II-34) sind nahezu alle – außer Endemol und Producers’ AG – mit öffentlich-rechtlichen oder
privaten Fernsehveranstaltern in Deutschland verflochten.449 Sowohl nach Umsatz als auch nach
Produktionsvolumen sind die verflochtenen Produzenten den unverflochtenen gegenüber offenbar deutlich im Vorteil. Nach der DLM-Studie war der Umsatz der mit TV-Veranstaltern verflochtenen Produzenten im Durchschnitt mehr als viermal so groß wie derjenige der unabhängigen
Produzenten.450 Das FORMATT-Institut hat in seiner Studie die Auswirkungen der vertikalen
Integration auf die Größe des Produktionsvolumens untersucht. Dabei wurden als senderabhängige Unternehmen Tochter- und Beteiligungsunternehmen ab einer Beteiligungshöhe von 25 %
definiert. Gleiches gilt wiederum für deren Beteiligungs- und Tochterunternehmen. Wesentliche
Eigner eines Senders, d. h. mindestens zu 25 % an den Sendern Beteiligte, werden in der Vorgehensweise wie Sender behandelt. Die nach dieser Definition abhängigen Produzenten erreichten
1998
1999
2000
Anzahl Fiction-Produzenten insgesamt
171
183
183
Anzahl abhängiger Produzenten in Prozent
Anzahl unabhängiger Produzenten in Prozent
Produktionsvolumen abhängiger Produzenten in Prozent
Produktionsvolumen unabhängiger Produzenten in Prozent
26,3
73,7
55,3
44,7
29,5
70,5
53,1
47,0
30,6
69,5
46,7
53,3
∅ Jahresproduktion von abhängigen Produzenten in Minuten
∅ Jahresproduktion von unabhängigen Produzenten in Minuten
1.481
0.427
1.382
0.514
1.202
0.517
Tabelle II-37: Anteil abhängiger und unabhängiger Unternehmen an der Fiction-Produktion
Quelle: FORMATT-Studie, S. 169
448 Vgl. Handelsblatt vom 30. 05. 2003.
449 Laut Süddeutscher Zeitung vom 11. 07. 2002 ist an der bis dahin als unabhängig geführten Otto Meissner KG die
KirchGruppe beteiligt.
450 Vgl. DLM-Studie, a. a. O., S. 74.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
175
im Jahr 2000 durchschnittlich einen Anteil am gesamten Produktionsvolumen von 46,7 %. Im
Bereich der Fiction-Produktion wurden im Jahr 2000 30,6 % der Produzenten als abhängig eingestuft. Diese produzierten 46,7 % des gesamten Volumens an Fiction-Produktionen.
Es zeigt sich, dass der zahlenmäßige Anteil der mit Sendern verflochtenen Unternehmen
zugenommen hat; ihr Anteil am insgesamt produzierten Volumen ist jedoch rückläufig. Die
durchschnittliche Jahresproduktion von abhängigen Unternehmen ist im Jahr 2000 aber immer
noch mehr als doppelt so groß wie die der unabhängigen Unternehmen. Besonders deutlich ist
die Dominanz der abhängigen Produzenten im Bereich der Serienproduktion, die, wie oben gezeigt (Tab. II-29 und II-30), den Großteil des fiktionalen Programms stellt. Abhängige Produzenten
produzierten im Jahr 2000 in diesem Bereich 54,9 % des gesamten Volumens, im Bereich TV
Movies und Reihen waren es 42,7 %. Die abhängigen Produzenten haben laut FORMATT im Jahr
2000 deutlich über 60 % ihrer Jahresproduktion im Auftrag ihrer jeweiligen Muttersender
produziert. Dies spricht für eine Bevorzugung der eigenen Produktionsunternehmen gegenüber
unabhängigen Produzenten durch die Sender.
Die oben erwähnten Fälle horizontaler Konzentration – die Gründung neuer oder der Zukauf
weiterer Produktionsunternehmen bei der CLT-UFA Film & Fernsehproduktion (RTL Group),
KirchMedia und Bavaria (ARD) – sind zugleich Beispiele für die vertikale Integration von Produktionsunternehmen in den Senderbetrieb. Ein weiteres Beispiel für die vertikale Integration ist die
Übernahme der Brainpool TV AG durch die VIVA Media AG. Die Brainpool TV AG ist auf ComedyFormate spezialisiert und produziert u. a. „TV total“ für ProSieben und „Die Wochenshow“ für
SAT.1. Ziel der Verbindung scheint es nicht vorrangig zu sein, sich den Zugriff auf Programm für
den eigenen Sender zu sichern: Von den Brainpool-Produktionen wurde geraume Zeit nur ein
Format, eine Koproduktion mit VIVA, im Programm von VIVA ausgestrahlt.451 Die Vorteile dieser
Verbindung liegen auf anderem Gebiet. Die Brainpool-Produktionen werden nicht als Auftragsproduktionen, sondern auf eigene Rechnung der Brainpool TV AG hergestellt und an andere
Sender (SAT.1, ProSieben, RTL) für eine begrenzte Zahl von Ausstrahlungen lizenziert. Die Zweitverwertungsrechte452 verbleiben bei der Brainpool TV AG. Die VIVA Media AG verspricht sich durch
die Lizenzeinnahmen zusätzliche Erlöse und eine größere Unabhängigkeit vom Werbemarkt.
Zudem gehört es zu ihrer Strategie, die von VIVA bzw. Brainpool „entdeckten“ Moderatoren oder
Künstler wirtschaftlich langfristig an das Unternehmen zu binden. Zu diesem Zweck gründete
Brainpool Joint Ventures mit ihren Künstlern, wie z. B. mit Anke Engelke (Ladykracher TV-Produktions GmbH) und Stefan Raab (Raab TV-Produktion GmbH), um langfristig vom Erfolg von
Künstler und Format profitieren zu können. Zudem können die nationalen und internationalen
Sender der VIVA-Gruppe als Testplattform für neue TV-Formate dienen.453
Über eine starke Stellung im Markt für TV-Produktion verfügt die RTL Group mit mehr als
30 Produktionsbetrieben. Durch die Fusion mit Pearson TV hat die ohnehin schon über die UFAGruppe und Trebitsch-Gruppe im Produktionsmarkt stark vertretene RTL Group ihre Stellung noch
weiter ausgebaut. Trotz der zu erwartenden beachtlichen Verstärkung hatte die EU-Kommission
bei der Zusammenschlusskontrolle keine spürbaren negativen Auswirkungen für den Wettbewerb
in der Europäischen Gemeinschaft oder einem wesentlichen Teil davon feststellen können. Für
Deutschland wurde der gemeinsame Marktanteil im Bereich der TV-Produktion wie auch im
451 Vgl. Unternehmensbericht/Emissionsprospekt der VIVA Media AG, 20. 10. 2002, S. 44. Künftig sollen aber nach
Presseberichten mehr Brainpool-Produktionen bei VIVA gesendet werden, vgl. Financial Times Deutschland vom
10. 04. 2003.
452 Siehe dazu weiter unten.
453 Vgl. Unternehmensbericht/Emissionsprospekt der VIVA Media AG, 20. 10. 2002, S. 41 ff.; Unternehmensangaben
unter http://www.vivamediaag.com.
176
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Unternehmen
RTL-Nord GmbH
Beteiligung
in Prozent
Produktionsvolumen
in Minuten
100,0
17.000
Stormy Entertainment GmbH
66,0
542
Andreas Geier Entertainment GmbH
65,0
1.530
RTLplus Hessen TV GmbH
60,0
6.250
Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbH & Co. KG
51,0
6.250
Clou Entertainment TV-Produktions GmbH
56,0
0
CreaTV Fernsehproduktions GmbH
48,0
28.105
MMC Independent GmbH
25,1
501
Fremantle/Grundy
Fremantle (Deutschland) Fernsehproduktions GmbH
100,0
4.685
Grundy Light Entertainment GmbH (ehemals Pearson Television GmbH)
100,0
12.845
Cologne-Sitcom Produktionsgesellschaft mbH
50,2
276
Geh aufs Ganze Fernsehproduktion GmbH
50,0
9.216
Janus Pearson Television GmbH
50,0
1.152
Grundy Ufa TV Produktions GmbH
49,5
21.055
UFA-Gruppe
UFA Entertainment GmbH
100,0
4.760
UFA Filmproduktion GmbH
100,0
0
UFA Film München GmbH
100,0
990
UFA-Fernsehproduktion GmbH
100,0
480
UFA International Film & TV Produktion GmbH
100,0
252
UFA Film & TV Produktion GmbH
100,0
48
UFA Film- und Medienproduktion GmbH
100,0
540
Westdeutsche Universum-Film GmbH
100,0
1.133
Avec TV-Produktions GmbH
100,0
3.250
CLT-UFA Deutschland
100,0
360
Teamworx Produktion für Kino und Fernsehen GmbH
77,0
1.530
HDTV-Entertainment Holm Dressler Television GmbH
70,0
450
Grundy UFA TV Produktions GmbH
50,5
s. o.
Trebitsch-Gruppe
TPI Trebitsch Produktion International GmbH
64,0
90
Arbor TV Filmproduktion GmbH
64,0
633
Objektiv Film GmbH
64,0
600
Real-Film GmbH
64,0
184
Gyula Trebitsch Fernsehproduktion GmbH
64,0
270
Trebitsch Media AV GmbH
64,0
390
Die Berliner Produktion GmbH
64,0
90
RTL Group insgesamt
125.457
Gesamtes Produktionsvolumen
737.635
Anteil RTL Group in Prozent
Tabelle II-38: Produktionsunternehmen und -volumen der RTL Group im Jahr 2000
Quelle: FORMATT-Studie, S. 30 f.; eigene Berechnungen
17,01
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
177
Bereich des Handels mit fiktionalen und nichtfiktionalen TV-Rechten auf zwischen 5 und 15 %
geschätzt.454 Die KEK kam bei der Beurteilung dieser Beteiligungsveränderung zu dem Ergebnis,
dass zwar die verbesserte und erleichterte Programmbeschaffung für die deutschen Sender der
RTL Group zu deren Stärkung auf einem medienrelevanten Markt beitrage, sich die Verbindung
mit Pearson jedoch eher im internationalen Mediengeschäft auswirken werde.455 Die Tabelle II-38
zeigt die Verteilung des Produktionsvolumens auf die einzelnen Produktionsunternehmen der
RTL Group im Jahr 2000. Auf einen besonders hohen Output kommen die CreaTV Fernsehproduktions GmbH (u. a. Daily Talk, Entertainment, TV-Movies),456 die auf Serien und Daily Soaps
spezialisierte Grundy-UFA TV Produktions GmbH, die RTL Nord GmbH (Ländermagazine, Nachrichten) und die auf Quizshows spezialisierte Grundy Light Entertainment GmbH.
Nach der Studie des FORMATT-Instituts nahm die RTL Group im Bereich der Auftragsproduktion
für deutsche Fernsehsender im Jahr 2000 eine überragende Spitzenstellung ein (s. o. Tab. II-34).457
Bei voller Zurechnung des Produktionsvolumens der Beteiligungsunternehmen zur RTL Group
ergibt sich ein Anteil der RTL Group am gesamten Produktionsvolumen von 17,01 %.458 Das hohe
Produktionsvolumen ist auch auf die überlegene Stellung der Grundy-UFA TV Produktions GmbH
im Bereich der Daily-Soaps zurückzuführen: Nach einer weiteren Studie des FORMATT-Instituts
kommt Grundy-UFA auf 2/3 des Produktionsvolumens in diesem Bereich.459 Die Dachgesellschaft
für die Produktionsaktivitäten von Fremantle in Deutschland, die UFA Film & TV Produktion GmbH,
bezeichnet sich als mit jährlich über 2.000 gesendeten Programmstunden größter deutscher
Fernsehproduzent und geht von einem eigenen Marktanteil von ca. 12 % aus.460 Zwei weitere
Marktstudien kamen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die RTL Group im Bereich der TV-Produktion
in Deutschland führend ist.461
Die Stellung der KirchMedia im medienrelevanten verwandten Produktionsmarkt ist derzeit
nicht einschätzbar. Von der Vielzahl der ehemals zur KirchGruppe gehörigen TV-Produktionsunternehmen wurden maßgebliche Beteiligungen veräußert. Zu nennen ist im Bereich der FictionProduktion vor allem die 90 %ige Beteiligung an der Neuen Deutschen Filmgesellschaft NDF, die
im April 2003 vom Management von NDF übernommen wurde.462 NDF hält Beteiligungen an über
10 weiteren Produktionsunternehmen. Zuvor hatte die KirchGruppe bereits ihre Beteiligung von
21,1 % an der Constantin Film AG an die Highlight Communications AG veräußert.463
454 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 29. 06. 2002 in der Sache COMP/M.1958 – Bertelsmann/GBL/
Pearson TV.
455 Vgl. Beschluss der KEK vom 19. 09. 2000 i. S. CLT-UFA, Az.: KEK 080.
456 Nach Presseberichten hat RTL seine Anteile an CreaTV verkauft, die Zusammenarbeit solle jedoch fortgesetzt
werden; vgl. Meldung von Blickpunkt Film vom 02. 07. 2003.
457 Vgl. FORMATT, a. a. O., S. 28.
458 Bei nur anteiliger Berücksichtigung des Produktionsvolumens der Beteiligungsunternehmen ergibt sich ein Anteil
von 13,32 %, s. Tabelle II-34.
459 Vgl. Expertise des FORMATT-Instituts im Auftrag der DLM, Zur Lage der mittelständischen Fernsehproduzenten
in Deutschland, Düsseldorf 2000, S. 21.
460 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.ufa.de.
461 Vgl. HMR International, Fernsehmarkt Deutschland: Strukturen der TV Produktion, Köln 2001, S. 102 (s. o. Tab. II-34);
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Jahrbuch 2002, Bd. 5, Straßburg 2002, S. 82.
462 Vgl. Pressemitteilung von NDF vom 11. 04. 2003.
463 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. 05. 2002.
178
2.1.3.3
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Abhängigkeit der TV-Produzenten von Fernsehveranstaltern
Die EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“464 verpflichtet in Art. 5 die Mitgliedstaaten, dafür
Sorge zu tragen, dass Fernsehveranstalter mindestens 10 % ihrer Sendezeit oder ihrer Programmaufwendungen der Sendung europäischer Werke vorbehalten, deren Hersteller von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Zur Definition des „unabhängigen Produzenten“ sind die Mitgliedstaaten selbst aufgefordert. Als Kriterien sollen gemäß Erwägungsgrund 31 der Richtlinie
„das Eigentum an der Produktionsgesellschaft, der Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und das Eigentum an sekundären Rechten“ dienen. Art. 5
der Fernsehrichtlinie wurde in § 6 RStV lediglich im Hinblick auf eine Quote für europäische und
deutsche Produktionen umgesetzt. Anders als z. B. in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden existiert hierzulande keine gesetzliche Definition des Begriffs. Den Ausführungen zur
Fernsehrichtlinie ist jedoch zu entnehmen, dass Abhängigkeit der TV-Produzenten von den
Fernsehsendern nicht nur bei entsprechenden Kapitalverflechtungen festzustellen ist. Vielmehr
kann auch eine faktische Abhängigkeit bestehen.
Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme
Faktische Abhängigkeit kann u. a. bei Exklusivitätsvereinbarungen zwischen Produzent und
Sender bestehen. Als Beispiel kann die Action Concept Film- und Stuntproduktion GmbH dienen,
an der die RTL Television GmbH lediglich zu 10 % beteiligt ist. Das Produktionsunternehmen wird
in der Serienproduktion exklusiv für RTL tätig; es ist ihm untersagt, für andere private Sender zu
arbeiten. Beide Partner sind bis 2005 aneinander gebunden.465
Auch die relative Bedeutung des wichtigsten Kunden des Produktionsunternehmens kann
als Indikator für die faktische Abhängigkeit der TV-Produzenten von den Fernsehveranstaltern
dienen. Einer Vielzahl von Produzenten steht auf der Abnehmerseite eine relativ geringe Zahl
von Sendern gegenüber. Dauerhafte, stabile Kundenbeziehungen können zu einer Überlebensgarantie im umkämpften Markt werden. Nach der DLM-Studie trug der wichtigste Kunde der
TV-Produzenten im Durchschnitt 49 % zu deren Umsatz im Jahr 2000 bei, auf die drei größten
Abnehmer entfielen 67 %. Von allen TV-Produzenten haben 21 % nur für einen Abnehmer gearbeitet, bei den Fiction-Produzenten liegt der Anteil mit 31 % noch deutlich höher.466
Eigentum an sekundären Rechten
In Deutschland tragen die Fernsehveranstalter in der Regel den Großteil der Produktionskosten
und erhalten dafür alle Rechte an den Produktionen. In den USA oder in Frankreich dagegen
übernehmen die auftraggebenden Rundfunksender die Produktionskosten nur anteilig, so dass
die Rechte an den Produktionen nach einer gewissen Zeit wieder an den Produzenten zurückfallen. Dieser kann die Rechte zur Refinanzierung der restlichen Produktionskosten auf dem
inländischen Zweitmarkt, dem sog. Syndikationsmarkt, oder auf dem ausländischen Markt
weiterverwerten. Als inländischer Zweitverwertungsmarkt kommt u. a. die Kino-, Video-, Pay-TV-,
Free-TV- und Online-Verwertung nach der Erstausstrahlung im Fernsehen in Betracht. Ob die
Rechte beim Produzenten verbleiben oder auf den Sender unbegrenzt oder für einen bestimmten
464 Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 06. 1997 zur Änderung der Richtlinie
89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.
465 So der Geschäftsführer von Action Concept, Hermann Joha, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom
06. 01. 2003.
466 DLM-Studie, a. a. O., S. 71.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
179
Zeitraum übergehen, unterliegt in Deutschland der Vertragsfreiheit der Geschäftspartner. Sofern
allerdings eine Produktion nach dem Filmförderungsgesetz in seiner Fassung vom 06. 08. 1998
gefördert wird, ist die Mittelvergabe an einen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte nach spätestens
sieben Jahren gekoppelt.
Die DLM-Studie hat die Frage des Rechtebesitzes an den Produktionen im Jahr 2000 untersucht
und gelangt zu dem Ergebnis, dass unverflochtene Produzenten in diesem Punkt besser gestellt
sind als verflochtene Unternehmen, also über einen größeren Anteil der Zweitverwertungsrechte
an ihren Produktionen verfügen. Aber auch bei den unverflochtenen Produzenten lag der Anteil
der Produktionen, an denen der Produzent die Zweitverwertungsrechte behielt, unter 20 %. Der
einzige Bereich, in dem die Produzenten umfangreichere Zweitverwertungsrechte besitzen, ist
nach dieser Studie die TV-Auslandsverwertung.467 Von deutscher Senderseite wird häufig die
Auffassung vertreten, dass im Gegenzug zur Vollfinanzierung einer Produktion dem Sender
sämtliche Verwertungsrechte zustünden, zumal der Sender auch das volle Erfolgsrisiko trage.
Von Seite der Produzenten wird dagegen eingewandt, dass eine Vollfinanzierung faktisch gar
nicht stattfinde. Nur gut 90 % der tatsächlichen Kosten würden in der Regel vom ausstrahlenden
Sender finanziert.468 Eine Beteiligung an den u. U. erheblichen Erlösen aus der Nebenrechteverwertung finde nicht statt. Während die Etats der Sender für Produktionen stagnierten oder
sogar zurückgefahren würden, seien die Produktionskosten besonders im Personalbereich gestiegen, was den Kostendruck erhöhe.469 Die DLM-Studie konstatiert, dass aus Produzentensicht
die bestehende Geschäftspraxis zu einer chronischen Unterkapitalisierung führe, da aufgrund
von branchenüblichen Auftragsschwankungen Durststrecken durch Kreditaufnahmen überbrückt werden müssten und nicht durch Lizenzeinnahmen aus den Zusatzverwertungen nach
der Erstausstrahlung im Fernsehen kompensiert werden könnten. Den Produzenten fehle so
häufig das notwendige Investitionspotenzial für neue Kreativität470 und damit für weitere Beiträge
zur Angebotsvielfalt. Zudem berge die laut Branchenvertretern bestehende problematische
Finanzlage vieler Produktionsunternehmen die Gefahr, dass sich bislang unabhängige Produzenten unter das Dach von großen Produktionsunternehmen und TV-Veranstaltern flüchten und so
die Konzentration im Markt weiter zunimmt.
Auswirkungen der Konzentration im Produktionsbereich auf die inhaltliche Programmvielfalt sind
empirisch schwer feststellbar. Es besteht jedoch Anlass zu der Vermutung, dass Meinungsmacht
sich leichter entwickeln kann, wenn Programmveranstalter und Programmproduzent identisch
sind.471
2.1.4
Der Markt für Kaufprogramme
Auch wenn der Anteil von Kaufproduktionen im Bereich fiktionaler Unterhaltung zurückgeht
(s. o. Tab. II-32), spielt dieses Segment nach wie vor – und insbesondere für Pay-TV-Anbieter –
eine herausragende Rolle. Zahlreiche Beteiligungen von Fernsehveranstaltern bzw. von in- und
467
468
469
470
471
Vgl. DLM-Studie, a. a. O., S. 70.
Wolf Bauer laut epd medien vom 20. 10. 2001.
Vgl. Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V., Positionsbestimmung unter http://www.tvproduzenten.de.
Vgl. Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V., siehe oben.
Von dieser Vermutung ging eine vergleichende Studie im Auftrag der LfM (ehemals: LfR) aus (Andrea Koenen, Helga
Schmid, Runar Woldt, Situation unabhängiger Produzenten in Großbritannien, Frankreich und den Niederlanden,
Expertise des EIM im Auftrag der LfR, LfR-Dokumentation Band 14). Die Autoren kamen zu dem Ergebnis, dass in
einzelnen Bereichen, z. B. Kultur, Dokumentation und so genannte Minderheitsthemen, gerade die unabhängigen
Produktionsunternehmen originäre und innovative Beiträge leisten.
180
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
ausländischen Veranstaltergruppen an Rechtehändlern und Spielfilmproduzenten sowie die
nach wie vor erhebliche Nachfrage nach Spielfilmen der Hollywood Major Studios verdeutlichen
die Relevanz von vertikalen Verflechtungen zwischen Fernsehveranstaltern und dem Rechtehandel im Fiction-Bereich.
Der Markt für Kaufprogramme ist von Intransparenz geprägt. Eine gründliche Marktuntersuchung liegt zu diesem Bereich nicht vor. Nach der DLM-Studie wurden im Jahr 2000 von den
Veranstaltern umgerechnet 2,64 Mrd. Euro in Kaufprogramme investiert (s. o. Tab. II-33). Programm- bzw. Rechteeinkäufe erfolgten danach – zum Teil über Zwischenhändler – meist im
Ausland, wohingegen im Inland vorwiegend Auftragsproduktionen nachgefragt wurden.472 Im
Bereich des Rechtehandels mussten zunehmend finanzielle Einbußen hingenommen werden.
Die Einbrüche am Werbemarkt führten zu vermehrten Einsparungen der Sender beim Programmeinkauf und verstärkter Eigenproduktion. Vielfach befand man, dass in der Vergangenheit überhöhte Preise für Filmrechte gezahlt worden seien. So wurde z. B. nach Abschluss neuer Verträge
mit Hollywood Majors für das Programm Premiere berichtet, Premiere habe den Preis im Vergleich zu früheren Lieferungen durchschnitlich um 50–60 % senken können.473 Z. T. wird nunmehr beim Erwerb von Fiction-Rechten nach einem so genannten „Erlösbeteiligungsmodell“
verfahren, wonach für Filme oder Filmpakete keine festen Preise gezahlt werden, sondern der
Rechteverkäufer an den mit diesen Programmen eingenommenen Werbeerlösen beteiligt wird.
Auf diese Weise sollen das Erfolgsrisiko auf den Rechtehändler und den Sender verteilt und die
Programmkosten gesenkt werden. Derartige Vereinbarungen haben die ProSiebenSAT.1 Media
AG für Programmzulieferungen aus der Rechtebibliothek der Kirch Media GmbH & Co. KGaA474
und die Veranstalterin von Super RTL für Filme und Serien aus der Bibliothek von Walt Disney475
getroffen. In der Presse wird über das Ende von Output-Deals und Paketverträgen berichtet, der
Trend gehe zu gezielten Einzelkäufen. Der Bedarf an Ware aus Hollywood sei dramatisch gesunken, der Markt habe sich von einem „Verkäufermarkt“ zu einem „Käufermarkt“ gewandelt.476
Zudem bestehe ein Trend zur „Umgehung“ der Zwischenhändler; die Studios verkauften zunehmend direkt an die Sender.477 Bemerkenswert ist auch die neuere Entwicklung, dass Studios
ihre Filme im Internet zum Abruf bereitstellen. So haben Sony, AOL Time Warner, Vivendi Universal,
Viacom und Metro-Goldwyn-Mayer (MGM) die Internetplattform Movielink gegründet.478 Die
Filme sollen einige Zeit nach Beginn der Videoverwertung, also nach der üblichen Verwertungsabfolge,479 noch vor der Pay- und Free-TV-Ausstrahlung abrufbar sein. Hierdurch erwächst vor
allem Video-, DVD- und Pay-per-View-Anbietern Konkurrenz. Das Angebot ist bislang nur in den
USA verfügbar.
Angefangen mit dem massiven Ertrags- und Aktienkurseinbruch bei der EM.TV & Merchandising AG Mitte 2000 und dem Niedergang des Neuen Markts gerieten zahlreiche börsennotierte
Filmhändler in finanzielle Schwierigkeiten. Auch wenn die Ursachen für die Krise im Rechtehandelsgeschäft vielfältig sein mögen, so fällt doch die Häufung der negativen Geschäftsergeb-
472
473
474
475
476
477
478
479
Vgl. DLM-Studie, a. a. O., S. 54.
Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. 02. 2003.
Vgl. Druckfassung der Rede von Urs Rohner anlässlich der Hauptversammlung am 16. 06. 2003, S. 16.
Vgl. Funkkorrespondenz vom 16. 05. 2003.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 16. 04. 2002.
Vgl. Die Welt vom 09. 04. 2002.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. 11. 2002.
Die üblichen Verwertungsstufen für US-Spielfilme sind: US-Kinos, Übersee-Kinos, US-Videomarkt, Übersee-Videomarkt, Erstausstrahlung US-Kabel-Pay-TV, US-Fernsehsender, Übersee-Fernsehsender, Zweitausstrahlung USKabel-Pay-TV, Syndication für lokale Fernsehsender, siehe Jürgen Heinrich, Medienökonomie Band 2, Opladen
1999, S. 168.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
181
nisse in jüngerer Zeit auf: Insolvenzanträge stellten u. a. KirchMedia, KirchPayTV, Helkon Media AG,
Kinowelt Medien AG, H5B5 Media AG und die Peppermint GmbH. Zahlreiche Unternehmen
gaben Geschäftsbereiche auf und konzentrierten sich auf ihr jeweiliges Kerngeschäft: Die EM.TV &
Merchandising AG veräußerte verschiedene Produktionsunternehmen und ihre maßgebliche
Beteiligung an der Formel 1, die Advanced Medien AG gab den Filmverleih auf,480 die Cine Media
AG zog sich aus Rechtehandel und Produktion zurück,481 die RTV Family Entertainment AG
konnte die Insolvenz abwenden und leitete eine Phase der Restrukturierung ein (siehe auch
Kapitel II 2.2.3.2).482 Die Insolvenzen in der KirchGruppe machten die Absetzbarkeit von Filmrechten insbesondere für Pay-TV ungewiss. Die Helkon Media AG hat infolgedessen den Wert
ihres Bestands an Pay-TV-Rechten im Wege der Sonderabschreibung abweichend vom bisherigen
Bewertungsansatz von 15–25 % auf nur noch 5 % Werthaltigkeit abgeschrieben.483 Als ein besonderer Fall ist das Scheitern der Kinowelt Medien AG zu bewerten. Das Unternehmen hatte im
Jahr 1999 – als der Kurs seiner Aktie sich auf dem Höchststand befand – ein Filmrechtepaket von
Warner Brothers nach Brancheneinschätzung für einen stark überhöhten Preis von mehr als
300 Mio. Euro484 ersteigert und damit die KirchGruppe überboten. Das Paket aus rund 270 Spielfilmen und mehr als 600 Serienstunden enthielt, wie bei Paket-Deals üblich, neben Blockbustern
auch ältere Produktionen und Durchschnittsware. Der Kinowelt Medien AG gelang es nicht, in
ausreichendem Maße Filme aus diesem Paket weiterzuveräußern. Lediglich mit ARD und ZDF
kam ein Abschluss über einzeln ausgewählte Spitzenfilme zustande; RTL Group und KirchGruppe
nahmen keine Filme ab. Auf die Ankündigung der Kinowelt Medien AG, einen eigenen Fernsehsender gründen zu wollen, reagierte die Börse mit einem Kurseinbruch, und die Pläne wurden
zurückgenommen. Stattdessen sollte mit kleineren Fernsehsendern (z. B. mit NBC Europe)
kooperiert werden. Der Kaufpreis für das Filmpaket konnte letztlich nicht finanziert werden, so
dass sich die Kinowelt Medien AG gezwungen sah, das Paket an Warner Bros. zurückzugeben.
Dieses Beispiel verdeutlicht das Risiko hochpreisiger Lizenzkäufe für Rechtehändler, die über
keine eigenen Absatzkanäle verfügen, insbesondere wenn die RTL Group und das damals noch
bestehende Unternehmensgeflecht der KirchGruppe als Abnehmer ausfallen.
2.1.4.1
Fiction-Rechtehändler
Die KirchGruppe galt bis zu ihrer insolvenzbedingten Auflösung unbestritten als größter Rechtehändler in Deutschland. Die Rechtebibliothek der Kirch Media GmbH & Co. KGaA und ihrer Tochtergesellschaften, der Taurus Lizenz GmbH & Co. KG und der Beta Film GmbH, ist nach Einschätzung
des Bundeskartellamts mit einer gesamten Sendezeit von über 60.000 Stunden eine der größten
der Welt und mit Abstand die größte in Deutschland.485 Die Saban Capital Group hatte ursprünglich beabsichtigt, im Zusammenhang mit ihrem Einstieg bei der ProSiebenSAT.1 Media AG auch
die Rechtebibliothek zu übernehmen und weiterzuführen, von diesem Vorhaben wurde jedoch
wieder Abstand genommen. Der aktuelle Wert des Filmrechtevermögens ist schwer einzuschätzen.
Angesichts der schon länger bestehenden finanziellen Schwierigkeiten der KirchGruppe ist fraglich, ob der Programmstock kontinuierlich ausgebaut wurde oder ob es sich überwiegend um
veraltetes Filmmaterial handelt. Laut Presseberichten gibt es verschiedene Interessenten für eine
480
481
482
483
484
485
Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. 11. 2001.
Vgl. Handelsblatt vom 14. 06. 2002.
Vgl. Tagesspiegel vom 13. 08. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der Helkon Media AG vom 24. 04. 2002.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. 11. 2002.
Vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 24. 04. 2003.
182
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Übernahme der Filmrechtebibliothek;486 der Wert gilt jedoch auch aufgrund des langfristigen und
umfangreichen Programmvertrags mit der ProSiebenSAT.1 Media AG als geschmälert.487
Die KirchGruppe besteht als Zurechnungseinheit nicht mehr, bislang bestehende konzerninterne Zulieferungsbeziehungen wurden teilweise unterbrochen. Die Veranstalterin des Pay-TVProgramms Premiere hat selbst mit 8 Hollywood Majors neue Verträge abgeschlossen (s. Tab. II-39).
Die ProSiebenSAT.1 Media AG hat einen umfangreichen Volumenvertrag mit der KirchMedia über
Programmrechte aus ihrer Bibliothek geschlossen. Neue Filme und Serien will die ProSiebenSAT.1
Media AG jedoch nicht mehr über die KirchMedia, sondern unmittelbar von den Studios und
Produzenten erwerben (siehe auch Kapitel II 1.2.2 ProSiebenSAT.1 Media AG).488
Die Tele-München-Gruppe (TMG) wird als der zweitgrößte deutsche Lizenzhändler eingeschätzt.489 Diese Position hat die TMG nach eigenen Angaben im Jahr 2001 mit einem über
300 Mio. DM liegenden Investitionsbudget in die Filmbibliothek weiter gefestigt.490 Danach verfügt sie über eine Filmbibliothek von über 2.700 Spiel- und Fernsehfilmen, mehr als 7.400 Serienepisoden und 3.000 halbstündigen Zeichentrickepisoden. Ihr Programmportfolio deckt alle
Genres ab, von Kinofilmen („James Bond“, „Notting Hill“), TV-Movies, Serien und Reihen („Beverly
Hills 90210“, „Stargate“), Zeichentrick („Der rosarote Panther“), Dokumentarreihen, Nachrichten
und Shows bis hin zu Formatrechten. Der Großteil des Rechtehandels wird vom Geschäftsbereich TM Distribution abgewickelt. Mit dem Hermes Filmstudio besteht ein auf Action-Spielfilme
spezialisiertes Lizenzhandelsunternehmen, das über einen Programmstock von ca. 1.000 Spielfilmen verfügt. Mit der französischen Gesellschaft AB Productions gründete TMG das Joint Venture
Caravelle Entertainment, das den Programmkatalog von AB Productions exklusiv im deutschsprachigen Raum vertreibt. Ein Agenturvertrag mit dem internationalen Vertriebsarm des USamerikanischen TV-Networks CBS, CBS Broadcast International, sichert TMG die exklusiven Vermarktungsrechte für den CBS-Programmkatalog im deutschsprachigen Raum.491
Die RTL Group bezeichnet sich als größten unabhängigen Rechtehändler außerhalb der USA
mit einem Rechtestock von 17.500 Stunden.492 In ihrer Entscheidung in Sachen RTL/n-tv legte
die EU-Kommission für die Segmente des Fiction-, Non-Fiction- und Sportrechtehandels einen
Marktanteil der RTL Group von [0–10 %] bis [10–20 %] zugrunde.493 Auch die RTL Group hat sich
den Zugriff auf Programmrechte über Output-Deals mit Hollywood Studios gesichert.
Neben diesen großen, vertikal integrierten Rechtehändlern gibt es verschiedene international
ausgerichtete Rechtehändler, die nicht mit TV-Sendern verflochten sind (z. B. die Highlight
Communications AG, Constantin Film AG,494 Senator Entertainment AG, Advanced Medien AG,
Splendid Medien AG, IM Internationalmedia AG). Nach den vorhandenen Daten verfügen diese
Unternehmen jedoch über einen deutlich kleineren Bestand an Filmrechten. Der Filmstock der
Highlight Communications AG, die auch im Bereich des Sportrechtehandels tätig ist, umfasst
486 Genannt wird u. a. die Tele-München-Gruppe; vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. 07. 2003.
487 Die für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossene Programmvereinbarung umfasst 2.000 Titel, so Urs Rohner,
in: Der Spiegel vom 16. 06. 2003. Angeblich stellt dieser Teil der Bibliothek 80 % ihres Wertes dar, vgl. Kirchs Filmrechtehandel wird liquidiert, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. 06. 2003.
488 Vgl. Geschäftsbericht der ProSiebenSAT.1 Media AG 2002, Teil II, S. 26 f.
489 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18. 05. 2002. An erster Stelle stand die KirchGruppe.
490 Diese und die folgenden Angaben sind – soweit keine andere Quelle angegeben – Unternehmensangaben unter
http://www.tmg.de.
491 Vgl. Pressemitteilung der TMG vom 21. 01. 2002.
492 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.rtlgroup.com.
493 Vgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 05. 11. 2002, COMP/M.2996 – RTL/CNN/ Time Warner/N-TV, Rn. 14.m
494 Die Constantin Film AG wird nicht als Auftragsproduzent tätig, sondern lizenziert die TV-Senderechte für ihre
Produktionen zeitlich begrenzt an die Sender; Unternehmensangaben unter http://www.constantinfilm.de. Ähnlich verfährt auch die Brainpool TV AG; siehe oben unter II 2.1.3.2.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
183
beispielsweise 750 Filme,495 die der Splendid Medien AG über 700 Filme.496 Die IM Internationalmedia AG verfügt über die weltweiten Verwertungsrechte an mehr als 100 Filmen.497
2.1.4.2
Output-Deals und Paketverträge
Eine Zusammenstellung der bekannt gewordenen Output-Deals und Paketverträge zeigt die
folgende Übersicht (Tab. II-39). Es wird geschätzt, dass sich die Hälfte der weltweit produzierten,
im deutschen Fernsehen verwertbaren Spielfilme (ca. 15.000) im Besitz der großen amerikanischen Produktionsstudios befindet.498 Durch Output-Deals, bei denen die Rechte für sämtliche
Neuproduktionen eines Studios für einen festgelegten Zeitraum vorab verkauft werden, werden
– häufig besonders attraktive – Rechte langfristig dem Zugriff der Wettbewerber entzogen.
Die EU-Kommission weist in ihren Entscheidungen darauf hin, dass beliebte Spielfilme und
Fußballspiele auf dem Markt zu Wettbewerbsbedingungen verfügbar sein müssen, da diese
Premium-Inhalte den Hauptanreiz für ein Pay-TV-Abonnement darstellen. Die Preise für Pay-TVRechte, insbesondere beim Abschluss von Output-Deals, werden üblicherweise in Relation zur
Abonnentenzahl festgelegt. Sie beinhalten häufig die Garantie einer Mindestzahl von Abonnenten.
Beim Verkauf an etablierte Pay-TV-Anbieter mit einer großen Abonnentenbasis können die Studios
daher in der Regel höhere Preise erzielen als beim Verkauf an einen Newcomer. Hierdurch kann
der Markteintritt für potenzielle Wettbewerber erschwert werden.499 Den Zusammenschluss der
Pay-TV-Plattformen Stream und Telepiù, der zu einem Beinahemonopol im italienischen Pay-TVMarkt führte, hatte die EU-Kommission u. a. unter der Auflage genehmigt, dass die fusionierte
Plattformbetreiberin ausschließliche Rechte nur für den Bereich der Satellitenübertragung beanspruchen kann. Für Satellitenwettbewerber soll der Markteintritt dadurch erleichtert werden,
dass die Laufzeit zukünftiger Verträge über Filmrechte auf drei Jahre und Verträge über Sportrechte auf zwei Jahre beschränkt werden soll. Zudem wird die Plattformbetreiberin verpflichtet,
auf den Erwerb von Rechten für das „zweite Fenster“ im Pay-TV, d. h. die zeitverzögerte Ausstrahlung nach der Erstausstrahlung im Pay-TV, zu verzichten.500
Nach Presseberichten hat die EU-Kommission Ermittlungen bezüglich der Vertragsbeziehungen zwischen Major Studios und Pay-TV-Veranstaltern in Europa aufgenommen.501 Anlass der
Untersuchungen sind u. a. die langen Vertragsdauern sowie Meistbegünstigungsklauseln, die
die europäischen Sender verpflichten, US-Produktionen der Hollywood Studios zu identischen
Bedingungen und Preisen abzunehmen. Solche Klauseln könnten den Wettbewerb zwischen
den Studios verringern und die Preise dadurch künstlich hoch gehalten werden.
In Deutschland hat für den Pay-TV-Bereich Premiere mit allen großen Hollywood Studios
Output-Deals bzw. langfristige Paketverträge geschlossen. Im frei empfangbaren Fernsehen
verfügen die RTL Group und KirchMedia bzw. die ProSiebenSAT.1 Media AG über umfassende
vertragliche Zugriffsrechte auf Produktionen der Hollywood Majors. KirchMedia hat neue
Vertragsschlüsse mit Buena Vista International Television502 und Paramount (u. a. „Vanilla Sky“,
„Enterprise“)503 über umfangreiche Filmzulieferungen bekannt gegeben. Die Vereinbarung mit
495
496
497
498
499
500
501
502
503
Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.highlight-communications.ch.
Vgl. http://www.splendid-medien.de.
Vgl. http://www.internationalmedia.de.
Vgl. Siegbert Messmer, Digitales Fernsehen in Deutschland, Frankfurt am Main 2002, S. 96.
Vgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 02. 04. 2003, COMP/M. 2876 – Newscorp/ Telepiù, Rn. 186.
Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 02. 04. 2003, IP/03/478.
Vgl. Financial Times vom 15. 01. 2003 und vom 20. 03. 2003.
Vgl. Pressemitteilung der KirchMedia vom 21. 11. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der KirchMedia vom 12. 12. 2002.
Art: mehrjähriger Programmvertrag über
Kinofilme („Gladiator“, „Hannibal“,
„Jurassic Park III“) und TV-Produktionen
Vertragsabschluss: August 20023)
Art: Paket (u. a. „Harry Potter“,
„Herr der Ringe“)
Vertragsabschluss: Oktober 20026)
Output-Deal9)
Bisher: Output-Deal9)
Neuer Vertragsabschluss: 20023)
Art: 5-jähriger Programmvertrag über Kinofilme (u. a. „Vanilla Sky“) und TV-Movies
Vertragsabschluss: Dezember 200213)
Art: mehrjähriger Vertrag über Kinofilme
von Disney, Touchstone, Miramax
(u. a. „Pearl Harbour“, „Chicago“)15)
Vertragsabschluss: 2003
Art: Output-Deal über alle Kinofilme (u. a.
neuster James Bond „Die Another Day“)17)
Vertragsabschluss: Oktober 2002
Universal Studios
(Vivendi Universal)
Warner Bros.
(AOL Time Warner)
New Line
(AOL Time Warner)
20th Century Fox
(News Corp.)
Paramount
(Viacom)
Buena Vista
(Disney)
MGM Metro Goldwyn
Mayer/United Artists
1)
PAY-TV-RECHTE
Art: umfangreiches Filmpaket
Vertragsabschluss: Dezember 2002
Premiere
Sony Pictures
Entertainment
(z. B. Columbia TriStar)
Produzent bzw. Studio
Programme: ProSiebenSAT.1-Gruppe
Zeitraum: 2003–2007
Art: Volumenvertrag (20 bis 30 Spielfilme, eine Auswahl von TV-Movies,
3 bis 4 Serien pro Jahr) 16)
Zeitraum: bis 2011
Wert: 500 Mio. Euro
Art: Free-TV-Rechte für neue und
Katalogfilme14)
Art: Paket mit Spielfilm-Output der
Jahre 2001–2003: über 80 Spielfilme
(„Spider-Man“, „Terminator 3“,
„3 Engel für Charlie – Volle Power“),
4 US-Fernsehserien2)
KirchMedia/ProSiebenSAT.1
Wert: 14 Mio. Euro (geschätzt)
Art: Paket mit neustem („Die
Another Day“) und vier älteren
James-Bond-Filmen18)
Programme: RTL, Super RTL
Art: Output-Deal5)
Zeitraum: bis 2001, nicht
verlängert4)
Zeitraum: bis 200511)
Wert: 500 Mio. DM12)
(ca. 256 Mio. Euro)
Art: Output-Deal
Programm: RTL
Art: Paket mit Free-TV-Rechten
für 144 Titel (u. a. „Harry Potter“,
„Herr der Ringe“)
Wert: 212 Mio. Euro (Schätzung)7)
Programm: RTL
Zeitraum: 1996–20064)
Art: Output-Deal
FREE-TV-RECHTE
RTL Group
a)nAbnehmer: Tele München
Wert: 50 Mio. $5)
b)nAbnehmer: Degeto
Zeitraum: 1984–201419)
c)nAbnehmer: ARD
Zeitraum: bis 2006
Wert: 112 Mio. EUR20)
Kinowelt hat Output-Deal
von 1998 beendet10)
Tele-München-Gruppe
Art: Film- und Serienpaket
(„Austin Powers“, „Alf“,
„Six feet under“) 8)
Andere
184
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Programm: ProSieben
Zeitraum: mindestens 10 Jahre
Art: Paket von Telepool5)
KirchMedia/ProSiebenSAT.1
Vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 20. 12. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der ProSiebenSAT.1 Media AG vom 16. 07. 2003.
Vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 19. 08. 2002.
Vgl. Financial Times Deutschland vom 16. 04. 2002.
Vgl. Statistisches Jahrbuch 1998 der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle.
Vgl. DigiTV vom 15. 10. 2002.
Vgl. Handelsblatt vom 27. 06. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der Tele-München-Gruppe vom Januar 2003.
Vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Mai 1998 im Fall Kirch/Bertelsmann/Premiere.
Vgl. Pressemitteilung Kinowelt vom 16. 10. 2001.
Vgl. Pressemitteilung CLT-UFA vom 21. 01. 2000.
Vgl. epd medien vom 26. 01. 2000.
Vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 19. 12. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der KirchMedia vom 12. 12. 2002.
Vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 11. 02. 2003.
Vgl. Pressemitteilung KirchMedia vom 21. 11. 2002, DigiTV.de vom 21. 11. 2002.
Vgl. Pressemitteilung Premiere vom 15. 10. 2002.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. 04. 2002.
Vgl. Studie von London Economics im Auftrag der ARD vom Februar 1998.
Vgl. Handelsblatt vom 26. 03. 2002.
Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. 07. 2002.
Vgl. DigiTV vom 09. 08. 2000.
Vgl. Pressemitteilung RTL Television vom 10.04.2000.
Tabelle II-39: Output-Deals und Paketverträge mit Hollywood Studios
01)
02)
03)
04)
05)
06)
07)
08)
09)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
18)
19)
20)
21)
22)
23)
Output-Deal9)
Fortbestand unklar
Hallmark Entertainment
PAY-TV-RECHTE
Neuer Vertragsabschluss: 2002
(zuvor: durchschnittlich 8 Filme pro Jahr)9)
Preis gegenüber früherer Vereinbarung um
50 % gesenkt21)
Premiere
SKG Dreamworks
(Steven Spielberg)
Produzent bzw. Studio
Programm: RTL
Zeitraum: 2001–2004
Art: Output-Deal23)
FREE-TV-RECHTE
RTL Group
Abnehmer: Telepool19) /
Degeto22)
Zeitraum: 1996–200619)
Andere
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
185
186
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Buena Vista umfasst Spielfilme der Studios Touchstone, Walt Disney Pictures, und Miramax sowie
Fernsehserien von ABC/ Touchstone und Walt Disney. Die ProSiebenSAT.1 Media AG hat ein
umfangreiches Programmpaket mit über 80 Spielfilmen (u. a. „3 Engel für Charlie – Volle Power“,
„Terminator 3“) von Sony Pictures Entertainment erworben.
Die RTL Group schloss mit Universal MCA einen Output-Deal bis zum Jahr 2006, ein weiterer
Output-Deal besteht mit 20th Century Fox bis 2005. Der Vertrag über den Kauf sämtlicher Produktionen des Disney Studios Buena Vista lief 2001 aus und wurde nicht verlängert.504 Bekannt
wurden auch ein Paketvertrag mit MGM (James-Bond-Filme), dessen Preis auf 14 Mio. Euro
geschätzt wird,505 und ein Vertrag über die Free-TV-Rechte an 144 Filmen von Warner Bros.
(darunter u. a „Harry Potter und der Stein der Weisen“, „Herr der Ringe I: Die Gefährten“ „Matrix“
und fünf TV-Serien),506 dessen Kaufpreis auf 210 Mio. Euro geschätzt wird.507 Nicht zuletzt „Harry
Potter“ und „Der Herr der Ringe“ hatten im ersten Halbjahr 2002 in den deutschen Kinos zu
einem Spitzenergebnis beim Halbjahresumsatz geführt.508
2.1.5
Fazit
Im Markt für die Beschaffung von Fiction-Programmen für das Fernsehen hat die Insolvenz der
ehemaligen KirchGruppe dekonzentrative Entwicklungen bewirkt. Neben der hierdurch bedingten
Lösung horizontaler und vertikaler Verflechtungen sind jedoch auch gegenläufige Tendenzen zu
verzeichnen. Die 10 outputstärksten Produktionsunternehmen produzierten nach Marktuntersuchungen im Jahr 2000 nahezu 50 % des gesamten Produktionsvolumens im Bereich der Auftragsproduktion. Zudem werden zunehmend Produktionsunternehmen von Programmveranstaltern
vertikal in die Wertschöpfungskette integriert. Mit Programmveranstaltern verflochtene Produktionsunternehmen sind sowohl in Hinblick auf erzielte Umsätze als auch auf das Produktionsvolumen den unabhängigen Produzenten überlegen. Die RTL Group erscheint nach diesen Erkenntnissen als im Bereich der TV-Produktion führend, ohne allerdings marktbeherrschend zu
sein. Ob die angesichts der Sparpolitik der Fernsehsender prognostizierte Reduzierung der Anzahl
von kleinen und mittelständischen Produktionsunternehmen tatsächlich eingetreten ist, kann
mangels aktueller Marktuntersuchungen nicht allgemein beantwortet werden.
Im Bereich der fiktionalen Kaufprogramme sind eine eher schwächere Nachfrage im frei
empfangbaren Fernsehen und ein Trend zum direkten Abschluss zwischen Veranstaltern und
Studios zu beobachten. Ein Preisrückgang bei Kaufprogrammen ist nach Presseberichten vor
allem im Bereich der US-amerikanischen Filme und Serien zu verzeichnen; die Nachfrage nach
zuschauerattraktiven „Blockbustern“ ist hingegen ungebrochen. Eine bedeutende Rolle spielen
Kaufprogramme nach wie vor für die Veranstaltung von Pay-TV; mit der Digitalisierung und der
damit einhergehenden Kanalvervielfachung ist noch mit einer Verstärkung der Nachfrage zu
rechnen. In der Regel müssen neue Veranstalter, um im Wettbewerb mit dem umfangreichen
etablierten Angebot bestehen zu können, über Zugang zu exklusiven, attraktiven Programminhalten wie z. B. Premium-Spielfilmen verfügen.
504 Vgl. Financial Times Deutschland vom 16. 04. 2002.
505 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. 04. 2002.
506 Es handelt sich dabei weitgehend um das zuvor von der Kinowelt erworbene Paket, welcher ein Weiterverkauf
nicht gelang. Die Rechte waren aufgrund der Insolvenz des Unternehmens an Warner Bros. zurückgefallen, vgl.
Financial Times Deutschland vom 26. 06. 2002.
507 Vgl. epd medien vom 06. 07. 2002.
508 Vgl. FFA – Aktuelle Informationen aus der Filmwirtschaft 2/2002 vom 13. 08. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.2
187
Kinderprogrammrechte
Eine gesonderte Betrachtung der Kinderprogrammrechte innerhalb des Bereichs der Fictionrechte
ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll:509
Die Zielgruppe der Kinder, d. h. der Zuschauer von 3–13 Jahren, ist sowohl für die Fernsehveranstalter als auch für die Werbewirtschaft wichtig. Werbebotschaften erzielen bei Kindern
wegen höherer Beeinflussbarkeit größere Wirkung. Außerdem ist der Einfluss auf Kaufentscheidungen der Eltern nicht unbedeutend. Die Fernsehnutzung bei Kindern ist mit einer durchschnittlichen täglichen Sehdauer von zuletzt 97 Minuten im Jahr 2002 erheblich.510 Insbesondere
Serien sind dazu geeignet, Kinder langfristig an ein Programm und die darin vorkommenden
Charaktere zu binden. Die Popularität des Programms und die Vermarktung durch MerchandisingProdukte (Figuren, Spiele, Textilien etc.) bedingen sich gegenseitig und können die Erfolge auf
dem jeweils anderen Gebiet noch steigern. Die Merchandisingaussichten beeinflussen möglicherweise bereits die Produktionsentscheidung.511 Durch die langfristige Bindung an Kinderformate
eines Senders kann auch das künftige Fernsehverhalten der erwachsenen Zuschauer zugunsten
bestimmter Sender beeinflusst werden. Derartige Bindungen werden auch durch entsprechende
Internetangebote der Sender unterstützt. Programmbegleitende Informationen, Spiele und Clubs
für Kinder werden im Internet von Super RTL (unter der Dachmarke „toggo“), Fox Kids, Disney,
SAT.1 sowie vom KI.KA und ZDF (unter der Dachmarke „tivi“) angeboten. Darüber hinaus gibt es
Internetangebote zu einzelnen Formaten (z. B. von der ARD für „Die Sendung mit der Maus“,
www.die-maus.de).
2.2.1
Kinderprogrammangebote im bundesweiten Fernsehen
Kinderprogramm wird im privaten frei empfangbaren Fernsehen wochentags lediglich von den
Sendern Super RTL, RTL II und Tele 5 angeboten. Am Wochenende werden Kinderprogrammblöcke auch von RTL, SAT.1 (Junior), ProSieben sowie von ARD und ZDF (tivi – Kinder-TV) ausgestrahlt. Daneben existieren die Pay-TV-Spartenprogramme Junior, Disney Channel und Fox
Kids sowie der öffentlich-rechtliche Kinderkanal (KI.KA). Mit Fortschreiten der Digitalisierung ist
mit einer Zunahme an Kinderspartenprogrammen zu rechnen. Dies legt auch ein Vergleich mit
dem Angebot solcher Programme auf der digitalen Plattform von BSkyB in Großbritannien nahe,
wo derzeit über 10 Kinderkanäle ausgestrahlt werden. Der GET ON AIR GmbH, an der Tele-5Geschäftsführer Jochen Kröhne zu 75 % beteiligt ist, wurde bereits im Dezember 2001 die Lizenz
zur Veranstaltung des digitalen Spartenprogramms KidsGate (zwischenzeitlich umbenannt in
ToonGate) erteilt. Das Vorhaben wurde aber wegen der Verzögerungen bei der Digitalisierung
des Breitbandkabels in der Bundesrepublik zunächst zurückgestellt.512
In Hinblick auf die Zuschaueranteile bei 3- bis 13-jährigen Kindern ist der Sender Super RTL
mit einem durchschnittlichen Anteil von 18,7 % im Jahr 2002 marktführend vor RTL (12,7 %) und
RTL II (10,9 %). Während alle aufgeführten Sender – bis auf KI.KA und VOX – seit 1995 eher
Zuschaueranteile verloren haben, konnte Super RTL seinen Vorsprung vor den Konkurrenten
kontinuierlich ausbauen (siehe Tab. II-40). Der Zuschaueranteil bei Kindern liegt nicht nur bei den
auf diese Zielgruppe fokussierten Sendern KI.KA und Super RTL deutlich über den Zuschauer509 Vgl. zur Bedeutung von Kinderprogrammen eingehend Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 162 ff.
510 Vgl. Sabine Feierabend, Walter Klingler, Was Kinder sehen, in: Media Perspektiven 4/2003, S. 168.
511 Vgl. Tilmann P. Gangloff, Kinderfernsehen in der Krise, veröffentlicht unter: http://www.medientage-muenchen.de/
archiv/pdf/gangloff.pdf.
512 So Jochen Kröhne in epd medien vom 20. 03. 2003.
188
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Jahr
ARD1)
ZDF
KI.KA2)
RTL
RTL II
Super
RTL
VOX
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
Sonstige
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
15,0
13,7
13,8
13,6
11,5
10,3
09,9
10,0
6,2
6,1
5,2
5,8
5,4
5,0
5,0
5,5
00,–
00,–
05,6
08,2
11,5
09,9
10,2
10,2
17,6
16,1
15,3
14,5
13,8
12,8
13,2
12,7
13,1
11,3
09,4
08,7
08,7
12,3
11,2
10,9
03,5
12,0
13,0
17,7
18,7
19,6
19,7
18,7
1,2
1,8
1,8
1,8
1,8
1,9
2,1
2,4
9,8
8,3
6,7
6,8
6,9
7,3
6,7
6,6
19,4
17,2
15,4
11,9
10,3
10,0
09,5
09,0
6,3
4,9
3,3
2,2
2,4
2,0
2,0
2,0
07,9
08,6
10,5
08,8
09,0
08,9
10,5
12,0
1) inklusive Dritte Programme
2) KI.KA sendete im Untersuchungszeitraum lediglich von 6:00 bis 19:00 Uhr.
Tabelle II-40: Zuschaueranteile bei 3- bis 13-jährigen Kindern (03:00 bis 03:00 Uhr)
Quelle: Media Perspektiven 4/1997, 4/1998, 4/2000, 4/2002, 4/2003, dort angegebene Quelle: AGF/GfKFernsehforschung, Panel D
anteilen der gesamten Zuschauer ab 3 Jahren, sondern auch bei RTL II und in geringerem Maße
bei ProSieben. RTL II erreichte im Jahr 2002 mit einem Anteil von 10,9 % mehr als dreimal so viele
Zuschaueranteile bei den 3- bis 13-Jährigen wie bei allen Zuschauern ab 3 Jahren (3,3 %).513
Ein etwas verändertes Bild ergibt sich, wenn man die Sendezeit des Kinderkanals im Untersuchungszeitraum (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) zugrunde legt (siehe Abb. II-17). Zwar erreichte auch
hier Super RTL im Jahr 2002 die höchsten Zuschaueranteile (22,0 %). An zweiter Stelle liegt aber
der Kinderkanal mit 16,8 % vor RTL II (11,3 %) und RTL (8,4 %). Die Gegenüberstellung der Werte
verdeutlicht, dass insbesondere im Programm von RTL in hohem Maße Sendungen nach
19:00 Uhr zu den hohen Zuschaueranteilen bei Kindern beitragen, die nicht als Kinderprogramm
einzuordnen sind. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die nutzungsintensivste Zeit bei
Kindern zwischen 18:00 und 22:00 Uhr liegt. Der Anteil der fernsehenden Kinder erreicht im
Tagesverlauf um 20:00 Uhr den Höhepunkt und geht erst um 22:00 Uhr unter die 10-Prozentmarke
zurück.514 Obwohl also gerade am Abend die Fernsehnutzung bei Kindern besonders intensiv
ist, existieren derzeit im frei empfangbaren Fernsehen nach 19:00 Uhr nur zwei spezielle Kinderangebote: KI.KA, dessen Sendezeit seit dem 01. 01. 2003 bis 21:00 Uhr ausgedehnt wurde,515 und
Super RTL bis 20:15 Uhr.
Gemessen an den Zuschaueranteilen ist die RTL Group mit ihren Angeboten bei 3- bis 13-jährigen Kindern marktführend. Ihre Sender RTL, RTL II, Super RTL und VOX erreichten innerhalb
dieser Altersgruppe im Jahr 2002 zusammen einen Zuschaueranteil von 44,7 %. Die öffentlichrechtlichen Sender kamen auf 25,7 %, die Sender der ProSiebenSAT.1 Media AG auf 17,6 %.
Sowohl die RTL Group als auch die öffentlich-rechtlichen Sender (mit Etablierung des KI.KA im
Jahr 1997) konnten ihre Zuschaueranteile innerhalb der letzten Jahre größtenteils zu Lasten der
Sender der ProSiebenSAT.1 Media AG steigern (siehe Tab. II-41).
Ein Großteil der Fernsehnutzung von Kindern entfällt auf fiktionales Programm (56 % im Jahr
2002). Innerhalb dieses Genres dominiert mit einem Anteil von 56 % an der gesamten Nutzung
fiktionaler Programme die Kategorie Animation (v. a. Zeichentrick), gefolgt von Unterhaltung
(z. B. Familienserien, Daily Soaps), Spannung und Komödie (siehe Tab. II-42).
513 AGF/GfK-Fernsehforschung, Panel D, inklusive EU-Haushalte liegt der Wert bei 3,8 %.
514 Vgl. Sabine Feierabend, Walter Klingler, Was Kinder sehen, in: Media Perspektiven 4/2003, S. 167 ff., hier S. 171.
515 Bundesweit gilt dies für die Ausstrahlung per Satellit.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
189
Auch wenn die hier ausgewiesene Sehdauer sich nicht auf speziell für Kinder konzipiertes
Programm beschränkt, so lässt der hohe Stellenwert von fiktionaler Unterhaltung und insbesondere von Zeichentrickfilmen und -serien doch auf die große strategische Bedeutung des Zugriffs
auf Kinderprogrammrechte schließen.
25
22,0
20
18,7
in Prozent
16,8
15
12,7
10
10,9 11,3
10,2
10,0
8,9
9,0
8,4
7,1
6,6
5,5
4,7
4,4
5
0
ARD
ZDF
KI.KA
RTL
RTL II
03:00 bis 03:00 Uhr
Super RTL
SAT.1
ProSieben
06:00 bis 19:00 Uhr
Abbildung II-17: Marktanteile bei 3- bis 13-jährigen Kindern 2002, Mo.–So. (03:00 bis 03:00 Uhr und 06:00 bis
19:00 Uhr) in Prozent
Quelle: Sabine Feierabend, Walter Klingler, Was Kinder sehen, in: Media Perspektiven 4/2003, S. 167 ff., hier
S. 173, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Fernsehpanel D
Jahr
RTL Group
ProSiebenSAT.1 Media AG
öffentlich-rechtliche Sender
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
35,4
41,2
39,5
42,7
43,0
46,6
46,2
44,7
35,5
30,4
25,4
20,9
19,6
19,3
18,2
17,6
15,4
14,6
18,9
22,2
23,7
25,5
25,1
25,7
Tabelle II-41: Zuschaueranteile bei 3- bis 13-jährigen Kindern nach Sendergruppierungen in Prozent
Quelle: Media Perspektiven 4/1997, 4/1998, 4/2000, 4/2002, 4/2003; eigene Berechnungen
190
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
kumulierte Sehdauer in Stunden
im Jahr 2001
Sehdauer in Prozent
nach Genres
Fiction
Information
Werbung
Unterhaltung
Sport
Sonstiges
229
052
045
048
018
014
056
013
011
012
004
003
Gesamt
405
100
innerhalb des fiktionalen Genres
Animation
Unterhaltung
Spannung
Komödie
124
034
033
031
056
015
015
014
Tabelle II-42: Sehdauer von 3- bis 13-jährigen Kindern nach Programmsparten für die Sender ARD, ZDF, RTL, RTL II,
Super RTL, SAT.1 und ProSieben im Jahr 2002
Quelle: Sabine Feierabend, Walter Klingler, a. a. O., S. 177, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, Fernsehpanel D
2.2.2
Gesellschafterveränderungen bei Kinderspartenprogrammen
Im privaten Fernsehen existieren derzeit drei Pay-TV-Spartenprogramme (Junior, Disney Channel
und Fox Kids) sowie ein werbefinanziertes frei empfangbares Programm (Super RTL) mit Kindern
bzw. Familien als Hauptzielgruppe. Die Veranstalterin des Programms Junior wird sich mit dem
bereits angekündigten Rückzug der Kirch Media GmbH & Co. KGaA im Alleinbesitz der EM.TV &
Merchandising AG befinden.516 Die übrigen drei Programme sind der Walt Disney Company
zuzurechnen. Die Veranstalterin des Programms Fox Kids hatte Disney im Jahr 2001 von der News
Corporation Ltd. und der Haim-Saban-Gruppe übernommen.517 Das Programm Super RTL ist
darüber hinaus der RTL Group zuzurechnen, die wie die Walt Disney Company 50 % der Anteile
an der Veranstalterin hält. Demnach hat sich mit dem Ausscheiden der News Corporation und der
Haim-Saban-Gruppe die Zahl der Anbieter von privaten Kinderspartenprogrammen in Deutschland auf vier Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen reduziert. Nach dem Ausscheiden der
KirchMedia wären es nur noch drei: die EM.TV & Merchandising AG, die Walt Disney Company
und die RTL Group. Dies mag mit daran liegen, dass die internationalen Anbieter von Kinderprogrammen wie z. B. Viacom (Nickelodeon) den deutschen Markt für Kinderprogramme aufgrund der starken gebührenfinanzierten Angebote als schwierig einschätzen.
2.2.3
Der Markt für die Beschaffung von Kinderprogrammrechten
Wie auch im Bereich der Fictionrechte insgesamt fehlt es an einer hinreichenden Datengrundlage zu Marktvolumen und Marktanteilen von Produzenten und Rechtehändlern im Bereich der
Kinderprogramme. Eine Schätzung geht von einem Volumen des weltweiten Markts für Kinderund Jugendprogramme von mehr als 2 Mrd. Euro aus, davon sollen 0,7 Mrd. Euro auf den europäischen Markt entfallen. Das Gesamtbudget für TV-Kinderprogramm in Deutschland liege mit
516 Vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung der KEK im Verfahren Az.: KEK 169.
517 Vgl. Beschluss der KEK vom 02. 10. 2001 i. S. Fox Kids, Az.: KEK 128.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
191
ca. 130 Mio. Euro hinter Frankreich und Großbritannien mit jeweils 210 Mio. Euro.518 Es wird vielfach von einem derzeitigen Überangebot an Kinderprogrammen berichtet; als Ursache hierfür
wird eine restriktive Einkaufspolitik der Sender infolge der Werbekrise angesehen. Infolgedessen
seien eine Verkürzung der Wiederholungsintervalle für bereits vorhandene Programme und ein
Preisverfall für neue Kinderprogramme zu verzeichnen.519
Verglichen mit den öffentlich-rechtlichen Anstalten betreiben die privaten Sender nur in
weitaus geringerem Umfang Eigen-, Ko- und Auftragsproduktion von Kinderprogramm.520 Eine
entsprechend wichtigere Rolle spielt bei privaten Veranstaltern der Erwerb von Lizenzen bei
Produzenten und Rechtehändlern. Vor allem Animationsprogramme eignen sich wegen der
ihnen in der Regel eigenen Abstraktheit und der einfacheren Synchronisation besonders für die
internationale Verwertung. Im Markt für die Beschaffung von Kinderprogrammrechten agieren
neben weltweit tätigen Medienkonzernen wie der Walt Disney Company, Viacom und AOL Time
Warner verschiedene, nicht mit den großen Medienkonzernen verflochtene Unternehmen, die
sich auf die Produktion, (internationale) Distribution und das Merchandising von Kinderprogrammen spezialisiert haben. Als solches ist z. B. die HIT Entertainment plc., London, zu nennen,
die sich als weltweit führenden unabhängigen Produzenten und Rechtehändler für Kinderprogramm bezeichnet. Sie unterhält Tochtergesellschaften bzw. Büros in Großbritannien, den USA,
Japan und Deutschland, die den Programmhandel für 150 Länder und Territorien betreiben.521
Eine Studie im Auftrag des Internationalen Zentralinstituts für das Jugend- und Bildungsfernsehen
(IZI)522 kommt zu dem Ergebnis, dass sich im Bereich des Rechtehandels in Deutschland neben
den „Global Majors“ nur wenige, dafür aber starke Marktteilnehmer befinden. Die Befragung von
86 Unternehmen, die im Bereich des Kinderfernsehens tätig sind, habe ein eher kollegiales denn
konkurrenzgeprägtes Verhalten der Marktteilnehmer untereinander offenbart, was nach Ansicht
der Autoren den Schluss nahe legt, dass diese zu einer Aufteilung des Marktes untereinander
gefunden haben. Dies werde sich jedoch im Zuge einer Neugruppierung nach dem Zusammenbruch der KirchGruppe und den finanziellen Schwierigkeiten der EM.TV & Merchandising AG
ändern.523
2.2.3.1
Vertikale Verflechtungen von Veranstaltern und Produzenten bzw.
Rechtehändlern
Zu den größten Unternehmen im Bereich des internationalen Handels mit fiktionalem Kinderprogramm gehört die Walt Disney Company. Der Disney-Konzern hat sich in Deutschland durch
Gründung bzw. Erwerb der Kinderprogrammsender Disney Channel und Fox Kids sowie die
Beteiligung an Super RTL Abspielkanäle für seine umfangreiche Bibliothek an Kinderprogrammrechten geschaffen. Der Sender Super RTL sieht sich nach eigenen Angaben als Marktführer
bei Kindern in der glücklichen Lage, die meisten neuen Produktionen als Erster angeboten zu
bekommen und sich die erfolgversprechenden Formate sichern zu können; auch zeige er als
518 Vgl. TV Loonland AG, Geschäftsbericht 2001, S. 26, unter Berufung auf eine Untersuchung der Investment Bank
Barclays Capital.
519 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. 06. 2002; Geschäftsbericht der EM.TV & Merchandising AG 2002,
S. 27 f.
520 Vgl. Ole Hofmann, Oliver Schmid, Wertschöpfungskette Kinderfernsehen. Strukturen des deutschen Kinderfernsehmarkts, in: TELEVIZION Forschung, 15/2002, S. 6.
521 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.hitentertainment.com.
522 Vgl. Ole Hofmann, Oliver Schmid, Wertschöpfungskette Kinderfernsehen. Strukturen des deutschen Kinderfernsehmarkts, in: TELEVIZION Forschung, 15/2002.
523 Vgl. Ole Hofmann, Oliver Schmid, a. a. O., S. 5.
192
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
einziger Sender Zeichentrick aus den Studios Disney, Warner und Nickelodeon (Viacom).524 Die
zum Disney-Konzern gehörige Buena Vista International TV liefert dem Sender jährlich 700 Serienstunden bis einschließlich zum Jahr 2003 zu. Zur Prime Time wird der Sender aber hauptsächlich
von RTL mit Programm versorgt.525 Der Abschluss neuer Zuliefervereinbarungen ist angekündigt.526 Laut Presseberichten wird Disney mehr als 1.000 Serien und Filme für die Prime Time an
Super RTL liefern.527 Zum Umfang des Kinderprogrammrechtestocks der Walt Disney Company
liegen keine konkreten Zahlen vor. Allein schon die Rechtebibliothek der Fox Kids Europe N. V.
umfasst nahezu 6.300 Episoden Kinderprogramm.528 Die Fox Kids Europe N. V., an der Disney
mittelbar zu 75,7 % beteiligt ist, bezeichnet sich als führendes paneuropäisches Unternehmen
im Bereich der Kinderunterhaltungsindustrie. Unter der Marke Fox Kids werden in zahlreichen
Ländern Kinderprogramme veranstaltet. Die Programme erreichen nach Unternehmensangaben
mehr als 32 Mio. Haushalte in 57 Ländern. Fox Kids Europe beliefert zudem mehr als 120 Sender
in über 50 Märkten in Europa und dem Mittleren Osten mit Programm.529 Zum Programmstock
zählen u. a. die Rechte an „Power Rangers“, „Spiderman“, „Digimon“ und „X-Men“. Das Merchandising betreibt die ebenfalls zum Konzern gehörige Saban Consumer Products Europe.
In Deutschland sind zwei weitere Kinderprogrammrechtehändler mit Programmveranstaltern
verflochten: die Tele-München-Gruppe und die EM.TV & Merchandising AG. Die Tele-MünchenGruppe, an der auch die EM.TV & Merchandising AG beteiligt ist, ist mit ihren Beteiligungen an
den Sendern RTL II und Tele 5 vertikal integriert. Auf RTL II werden wochentags v. a. japanische
Zeichentrickserien, so genannte „Manga“-Comics gesendet, darunter die in Hinblick auf Zuschauerzahlen und Merchandising besonders erfolgreiche Serie „Pokémon“. Die TV-Rechte hatte RTL II
von der EM.TV & Merchandising AG erworben. Auf Tele 5 wird täglich das Kinderprogrammformat
„ToonGate“ gezeigt. Kinderprogramme machen nur einen Teil des Programmportfolios der TeleMünchen-Gruppe aus. Sie hält nach eigenen Angaben die Rechte an 3.000 halbstündigen Zeichentrickepisoden („Pink Panther“, „Teenage Mutant Hero Turtles“).530
Die EM.TV & Merchandising AG (Umsatz 2002: 249,9 Mio. Euro) hat sich auf den Handel mit
Kinderprogrammrechten spezialisiert.531 Sie verfügt – soweit die unzureichende Datengrundlage
einen Vergleich zulässt – über einen besonders großen Bestand an diesen Rechten in Deutschland. Zu ihrem Bestand zählen 26.000 halbstündige Episoden Kinder- und Jugendprogramm,
davon 22.000 unter der Dachmarke Junior (u. a. „Biene Maja“, „Pippi Langstrumpf“, „Tabaluga“,
„Poochini“). Die im Juni 2000 von EM.TV erworbene Jim Henson Company, die über einen Rechtestock von 500 Programmstunden (u. a. „The Muppet Show“) verfügt, wurde hingegen im Mai
2003 an die Henson-Familie zurückveräußert.532 Die EM.TV & Merchandising AG ist durch ihre
Beteiligung an der Junior.TV GmbH & Co. KG vertikal mit diesem Programmveranstalter verbunden. Sie hat aber auch umfangreiche Zulieferverträge mit anderen Sendern abgeschlossen.
Ein Programmblock der Marke Junior wird bei SAT.1 gesendet; ihm liegt ein Fünfjahresvertrag über
die Ausstrahlung von 6.000 halben Stunden Programm zu Grunde. Mindestens 300 Programm524 Vgl. Claude Schmit (Geschäftsführer von Super RTL), Kindgerechte Unterhaltung, die keine Diskussion scheuen
muss, in TELEVIZION Forschung, 15/2002.
525 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.superrtl.de.
526 Vgl. Meldung vom 08. 05. 2003 unter http://de.news.yahoo.com.
527 Vgl. Funkkorrespondenz vom 16. 05. 2003.
528 Vgl. Unternehmensdarstellung unter http://www.foxkidseurope.com.
529 Vgl. Unternehmensdarstellung unter http://www.foxkidseurope.com; zu Fox Kids Europe siehe auch Kapitel II
1.2.7 The Walt Disney Company.
530 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.tmg.de.
531 Zu EM.TV siehe auch weiter oben, Kap. II 1.2.3.
532 Vgl. Pressemitteilung der EM.TV & Merchandising AG vom 07. 05. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
193
stunden werden an Tele 5 geliefert,533 an den Disney Channel liefert EM.TV jährlich 220 halbstündige Episoden. Ein weiterer Volumenvertrag über 300 halbe Programmstunden wurde mit
dem Kinderkanal geschlossen.534 Des Weiteren werden ZDF, RTL, RTL II, Super RTL und ProSieben
mit Programm aus dem Junior-Portfolio beliefert. Junior-Programmblöcke werden international
von europäischen Sendern (in der Schweiz, Spanien, Finnland, Polen und der Türkei) sowie in
Russland, Australien, China und Lateinamerika gesendet. Die KEK hatte im Rahmen des Zulassungsverfahrens in Sachen Junior/K-toon im Jahr 1999 festgestellt, dass der Programmstock
der Veranstalterin zwar einen wesentlichen Anteil des Beschaffungsvolumens im Segment der
Kinder- und Jugendprogramme ausmacht. Angesichts der Konkurrenz durch die „großen“ Wettbewerber Disney und Fox Kids (damals noch zur News Corporation gehörig) sowie der Eigenproduktionen anderer Fernsehveranstalter (z. B. des Kinderkanals) war jedoch nicht von der Gefahr
der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen.535 An dieser Einschätzung hat
sich nichts Grundlegendes verändert; verschiedene Beteiligungsverkäufe im Bereich der Produktion und Distribution im Zuge des Restrukturierungsprozesses bei der EM.TV & Merchandising AG
sprechen eher für einen Rückgang ihrer Marktmacht bei Kinderprogrammrechten.
In der Rechtebibliothek der Kirch Media GmbH & Co. KGaA dürften sich kaum noch Kinderprogrammrechte befinden. Die KirchGruppe hatte ihren ca. 20.000 halbstündige Episoden umfassenden Bestand an fiktionalem Kinderprogramm bereits unter der Marke „Junior“ in das
Gemeinschaftsunternehmen Junior.TV eingebracht, das sie gemeinsam mit der EM.TV & Merchandising AG führt.536
Ob sich die Aktivitäten der ProSiebenSAT.1 Media AG unter dem neuen Mehrheitsgesellschafter Haim Saban künftig auch auf den Bereich des Rechtehandels erstrecken, bleibt abzuwarten. Haim Saban war als Mitbegründer des Kinderspartenprogramms Fox Kids in der Vergangenheit in größerem Umfang in diesem Bereich tätig (vgl. auch Kapitel II 1.2.2 ProSiebenSAT.1 Media
AG). Zum Programmvermögen der ProSiebenSAT.1 Media AG gehören laut Geschäftsbericht
2002 auch 2.765 Zeichentrickstunden; der Programmstock ist innerhalb der Senderfamilie bei der
ProSieben Television GmbH angesiedelt.
2.2.3.2
Produzenten bzw. Rechtehändler
ohne maßgebliche Veranstalterbeteiligung
Neben den genannten in den Bereich der Programmveranstaltung vorgedrungenen Produzenten
und Rechtehändlern gibt es verschiedene nicht bzw. nicht maßgeblich mit Veranstaltern verflochtene Unternehmen. Von diesen sollen hier exemplarisch zwei in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen erwähnt werden, die auf Produktion und Distribution von Kinderprogramm spezialisiert sind: die RTV Family Entertainment AG und die TV Loonland AG.537
Die RTV Family Entertainment AG, München, zeichnet sich durch vielfache, z. T. stabile
Zulieferbeziehungen im bundesweiten Fernsehen aus. Mehrheitsgesellschafterin ist der Spieleund Buchkonzern Ravensburger AG, aus dessen Betätigungen im Bereich Neue Medien die RTV
Family Entertainment AG hervorgegangen war. Sie verfügt über einen umfangreichen TV-Rechtestock (z. B. „Gnarfs“, „Roboroach“, „Moorhuhn“). Im Februar 2000 hatte sie die gesamte Kinder-,
Jugend- und Familienprogrammrechtebibliothek (565 Programmstunden, darunter z. B. Enid533
534
535
536
537
Vgl. Pressemitteilung der EM.TV & Merchandising AG vom 02. 05. 2002.
Vgl. Pressemitteilung der EM.TV & Merchandising AG vom 08. 10. 2002.
Vgl. Beschluss der KEK vom 21. 09. 1999 i. S. Junior.TV, Az.: KEK 042.
Die Veräußerung der Anteile der KirchGruppe an die EM.TV & Merchandising AG ist angemeldet, Az.: KEK 169.m
Weitere Beispiele sind u. a. die BKN International AG, Köln, und die MIM Mondo Igel Media AG, Hamburg.
194
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Blyton-Abenteuerserien) von der CLT-UFA erworben. Im Gegenzug beteiligte sich die CLT-UFA zu
4 % am Grundkapital von RTV. Gegenstand der Vereinbarung war auch ein erleichterter Zugang
von RTV als Zulieferer zu den Sendern der CLT-UFA.538 Zum 31. 12. 2001 verfügte RTV über einen
Filmrechtebestand von über 6.000 Episoden, davon fast 80 % Zeichentrickprogramm.539 Eine
langfristige Programmzuliefervereinbarung besteht mit dem Sender Super RTL. Die seit Juni
2001 bestehende Kooperation, wonach an sechs Tagen der Woche ein zweistündiges Programmfenster unter dem Ravensburger Markenzeichen ausgestrahlt wird, wurde bis 2005 verlängert.540
Darüber hinaus liefert RTV Programm u. a. an KI.KA, Fox Kids, Junior.TV und RTL II. Auf die im
Firmenverbund generierten Ideen hat RTV einen von ihr als „First-Look-Recht“ bezeichneten
bevorzugten Zugriff.541 Durch die Einbindung in den Ravensburger-Konzern verfügt sie auch
über Vorteile beim Merchandising. Sie vermarktet ihre Lizenzthemen in verschiedenen Produktkategorien (Figuren, Spiele, Bücher etc.) in Zusammenarbeit mit der Ravensburger AG. Der Umsatz
des Geschäftsbereichs Merchandising machte im Jahr 2001 9 % des Gesamtumsatzes der RTV
Family Entertainment AG (60,35 Mio. Euro) aus.542 Nach zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit und entsprechenden Sanierungsmaßnahmen lag der Umsatz im Jahr 2002 bei
24,4 Mio. Euro und ging somit gegenüber dem Vorjahr um mehr als 60 % zurück. Als Ursache für
die finanzielle Schieflage gab das Unternehmen u. a. die Insolvenz der KirchMedia und die
schwierige Marktlage in Hinblick auf Programmverkäufe an Sender an.543
Die TV Loonland AG, München, hat sich auf Produktion, Distribution, Home Entertainment
und Merchandising im Bereich des Zeichentrickfilms spezialisiert (u. a. „Pettersson und Findus“,
„The Cramp Twins“). Sie bezeichnet sich als einen der „weltweit führenden Independent Majors“.544
Ihr Umsatz lag im Jahr 2002 bei 36,75 Mio. Euro; davon wurden 23,58 Mio. Euro durch Rechtehandel erwirtschaftet. Rund 80 % der Umsätze erzielte das Unternehmen außerhalb Deutschlands.
Der Geschäftsbereich Merchandising trug ca. 2 % zum Umsatz bei.545 Die Rechtebibliothek von
TV Loonland umfasst u. a. 800 eigenproduzierte Episoden und die weltweiten Rechte an über
2.500 halbstündigen Episoden. Die 100 %ige Tochtergesellschaft Salsa Distribution S. A. R. L. verfügt über die Vertriebsrechte an 2.000 weiteren Episoden. Die Produktion von Zeichentrickfilmen
sieht die TV Loonland AG als eines der attraktivsten Segmente des internationalen Medien- und
Entertainmentmarktes. Betont wird das gegenüber anderen Filmen besonders effektiv nutzbare
Verwertungspotenzial von Trickfilmen: „Gegenüber so genannten Realfilmen stechen Zeichentrickfilme durch langfristige Verwertungsmöglichkeiten hervor: Sie veralten nicht, sie sind einfach
zu synchronisieren, und sie spielen in einer künstlichen Welt. Faktoren, die eine dauerhafte
und internationale Vermarktung wesentlich erleichtern.“546 Kinder- und Jugendprogramme sind
darüber hinaus bezüglich der Verwertungshäufigkeit anderen Programmen gegenüber im Vorteil,
denn: „Die Kundenbasis wird regelmäßig ausgetauscht. Automatisch wächst alle paar Jahre ein
völlig neues Publikum heran. Dies erlaubt regelmäßige Wiederholungen erfolgreicher Serien,
die erneut hohe Einschaltquoten noch während des üblicherweise 5 bis 7 Jahre dauernden
Lizenzzeitraums erzielen.“547 TV Loonland musste im Jahr 2002 gegenüber dem Vorjahr einen
538
539
540
541
542
543
544
545
546
547
Vgl. Pressemitteilung der RTV AG vom 23. 02. 2000.
Vgl. Unternehmensangaben der RTV AG unter http://www.rtv-ag.de.
Vgl. Pressemitteilung der RTV AG vom 28. 01. 2003.
Vgl. Unternehmensdarstellung der RTV AG unter http://www.rtv-ag.de.
Vgl. Unternehmensdarstellung der RTV AG unter http://www.rtv-ag.de.
Vgl. Pressemitteilungen der RTV AG vom 17. 06. 2002 und 01. 10. 2002.
Vgl. Geschäftsbericht der TV Loonland AG 2002, S. 15.
Vgl. Geschäftsbericht der TV Loonland AG 2002.
Vgl. Geschäftsbericht der TV Loonland AG 2001, S. 25.
Vgl. Geschäftsbericht der TV Loonland AG 2001, S. 24.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
195
Umsatzrückgang um 53 % hinnehmen. Dennoch spricht das Unternehmen von einer Festigung
seiner Marktposition; das Marktvolumen habe sich insgesamt deutlich verringert.548
2.2.4
Fazit
Die zur RTL Group gehörigen Sender Super RTL, RTL und RTL II sind – unter Zugrundelegung der
Sehdauer von 03:00 Uhr bis 03:00 Uhr – die von Kindern am meisten gesehenen Programme im
frei empfangbaren Fernsehen. Die höchsten Zuschaueranteile erreicht der Sender Super RTL,
der u. a. auf umfangreiche Programmressourcen seiner Gesellschafterin Walt Disney Company
zurückgreifen kann. Die starke Position der RTL Group im Segment der Kinderprogramme ist im
Hinblick auf die u. U. langfristige Bindung von Zuschauern an Programme der RTL Group bedeutsam. Konkurrenz besteht vornehmlich durch die öffentlich-rechtlichen Programme.
Im international ausgerichteten Rechtehandel mit Kinderprogrammen finden sich mehrere
starke Marktteilnehmer. In Deutschland ist hier insbesondere die EM.TV & Merchandising AG zu
nennen, die nach dem Kenntnisstand der KEK im Marktsegment der Kinder- und Jugendprogramme aber nicht marktbeherrschend ist.
2.3
Sportrechte
Übertragungsrechte an massenattraktiven Sportereignissen sind für Fernsehveranstalter im
Wettbewerb um die Zuschauergunst und damit für ihre Marktstellung von großer strategischer
Bedeutung.549 Der wirtschaftliche Wert dieser Rechte ist zudem wegen ihrer Knappheit hoch.
Massenattraktive Sportveranstaltungen – je nach Rang des Ereignisses, Beliebtheit der Sportart
und der beteiligten Sportler – sind in ihrer Zahl begrenzt550 und die TV-Rechte daran nur kurzfristig verwertbar: Sie ziehen nur so lange ein großes Publikum an, als ihr Ergebnis noch offen ist
und so Spannung erzeugt wird. Daher ist die Direktübertragung (Erstverwertung) von herausragender Bedeutung. Die weitere Verwertung durch Aufzeichnungen und Kurzberichte ist noch
während einer begrenzten Zeitspanne von Interesse.
Allerdings entwickelten sich in jüngerer Zeit, entgegen der sonst eher geringen Zuschauerelastizität im Sportbereich, neben hierzulande stets populären Sportereignissen wie Spitzenfußball- und Olympischen Spielen551 einzelne Disziplinen von Randsportarten zu Magneten für das
Fernsehpublikum. Beispiele sind das auf RTL übertragene Skispringen und die bei ZDF, RTL, DSF
und Premiere gezeigten Boxkämpfe (s. u. Kap. II 2.3.1). Man führt dies nicht nur auf die Teilnahme
erfolgreicher deutscher Sportler zurück, sondern auch auf die jeweilige Fernsehinszenierung als
„Event“.552 Dies ist nur ein Beispiel für die mittlerweile engen Wechselbeziehungen zwischen
548 Vgl. Geschäftsbericht der TV Loonland AG 2002, S. 7.
549 Vgl. ausführlich Konzentrationsbericht der KEK 2000, Kap. II 1.2.3.2.
550 Nur zuschauerattraktive Massensportereignisse rechtfertigen wirtschaftlich angesichts der hohen Fixkosten bei
der Produktion ihre Übertragung.
551 Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 3 a der Fernsehrichtlinie in die Liste der im frei empfangbaren
Fernsehen zu übertragenden Großereignisse nach § 5 a Abs. 2 RStV neben den Olympischen Sommer- und Winterspielen ausschließlich Fußballturniere aufgenommen. Die entsprechenden Regelungen anderer europäischer
Länder spiegeln andere Präferenzen der Bevölkerung wider: Z. T. werden auch Handball, Radsport und Rugby aufgeführt, vgl. Peter Duvinage, Der Sport im Fernsehen. Die Sicht der Rechteagenturen, Arbeitspapiere des Instituts
für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Heft 130, Juni 2000, S. 3.
552 Umgekehrt verloren Sportarten, gemessen an den Einschaltquoten, an Beliebtheit, etwa Tennis und Leichtathletik.
Im letzteren Fall wird dies auch auf Fehler bei der Medieninszenierung der Turniere zurückgeführt. Ein anderes
Beispiel ist die zeitliche Abstimmung von Turnieren mit der Programmplanung von Fernsehsendern, etwa der
Sonntagsspiele der 1. Bundesliga mit Bundesligaberichten.
196
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Spitzensport und Fernsehen. Grundlegende Einflusspotenziale der Fernseh- auf die Sportveranstalter ergeben sich aus der finanziellen Abhängigkeit der Vereine von den Fernseheinnahmen
und den vom Fernsehauftritt indirekt abhängigen Einnahmen, vor allem den Sponsorengeldern.553
Umgekehrt wird Sportinhalten eine wichtige Funktion als Antriebsfeder für die Entwicklung der
Medienmärkte zugeschrieben: in der Vergangenheit für die Etablierung der Veranstalter werbefinanzierten Fernsehens, gegenwärtig für die Entwicklung des Pay-TV und zukünftig etwa für die
Durchsetzung von Internet und UMTS.554
Die Bedeutung des Sports für die Meinungsvielfalt ergibt sich aus seiner wichtigen Funktion
als Gegenstand der Meinungsbildung, der Identifikation und der öffentlichen Kommunikation.555
Berichte über herausragende Sportereignisse gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG zur
Information im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags. Einer Monopolisierung der Berichterstattung bei einem einzelnen Rundfunkveranstalter ist daher entgegenzuwirken. Entwicklungen
auf dem Markt für Sportübertragungsrechte sind auch aufgrund der besonderen Gefahren durch
vertikale Konzentration zwischen den Inhabern dieser Rechte und den Fernsehveranstaltern zu
berücksichtigen.556
2.3.1
Sportprogramme im Fernsehen
2.3.1.1
Sportsendungen in Vollprogrammen
Der Stellenwert von Sportprogrammen im Fernsehen zeigt sich an den Spitzenreichweiten, die
Übertragungen populärer Sportereignisse erzielen. So war das entscheidende Springen der
Vierschanzentournee in Bischofshofen mit 13,39 Mio. Zuschauern die meistgesehene Sendung
des Jahres 2002 bei RTL, gefolgt vom Formel-1-Rennen „Großer Preis von San Marino“ (12,65 Mio.
Zuschauer).557 Die ersten acht Plätze der Rangliste der ARD für dieses Jahr belegten sämtlich
Sportübertragungen (sechs Fußball-Länderspiele und zwei olympische Skispringen).558 Zu den
zwanzig meistgesehenen Sendungen aller bundesweiten Programme zählten 2001 vierzehn
553 Die Fernsehgelder betragen bis zu 35 % der Einnahmen der Bundesligaclubs, in der 2. Liga soll der Prozentsatz
noch darüber liegen, vgl. Der Spiegel 8/2002.
554 Zum frei empfangbaren Fernsehen vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, Kap. II 1.2.3.2. Für Pay-TV, Internet
und UMTS vgl. Studie SCORE von Arthur Andersen für das Medienforum NRW 2002, Ist die Party vorbei? Die
Zukunft der Sportrechtevermarktung, S. 6. Für diese Technologien erhofft sich auch die EU-Kommission den
Durchbruch mit Hilfe des „Zugpferds“ Sportberichterstattung; darin liegt ein Grund für ihr besonderes Augenmerk auf den freien Wettbewerb im Sportrechtemarkt, vgl. Mitteilung der EU-Kommission zur gemeinsamen Vermarktung der Medienrechte an der UEFA-Champions-League auf Ausschließlichkeitsgrundlage, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 17. 08. 2002, C 196/3, Rz. 6.
555 BVerfG, Urt. vom 17. 02. 1998, E 97, 228, 285, 286 – Kurzberichterstattung: „Die Bedeutung solcher Sportereignisse
erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert. Sie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt
für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine umfassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG gefordert wird, lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen.“ Die besondere
soziale, integrative und kulturelle Bedeutung des Sports betonte auch der Europäische Rat in seiner Erklärung von
Nizza 2000 zur besonderen Bedeutung des Sports. Vgl. dazu Mitteilung der Kommission vom 20. 07. 2001, s. u.
Fn. 48.
556 BVerfGE 95, 163 (173) – „DSF“.
557 Vgl. http://www.rtl.de „Top 25 RTL“. Unter den 6 meistgesehenen Sendungen befanden sich außerdem drei LiveÜbertragungen von Formel-1-Rennen und das Finale der Champions-League. Die Vierschanzentournee erreichte
2002 im Durchschnitt 8,72 Mio. Zuschauer (a. a. O.: Entwicklung Vierschanzentournee). Für Formel-1-Übertragungen
wurden 2003 erstmals seit 10 Jahren rückläufige Einschaltquoten verzeichnet, vgl. Handelsblatt vom 26. 06. 2003.m
558 Platz 1 belegte das Fußball-WM-Spiel Deutschland gegen Südkorea mit 20,24 Mio. Zuschauern. Programmdirektion
Erstes Deutsches Fernsehen/Medienforschung: Rangliste der meistgesehenen Fernsehsendungen des Ersten im
Jahr 2002 (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung), http://www.ard.de.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
RTL
SAT.1
ARD1)
ZDF
197
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
3,8
6,5
4,7
3,3
2,6
4,8
5,2
5,5
2,4
5,6
4,6
4,5
7,3
7,5
3,6
4,2
2,4
3,9
4,5
2,8
7,9
3,2
3,8
3,3
6,1
3,8
4,1
6,6
4,2
3,2
3,5
5,2
3,5
4,7
8,2
6,4
1,9
2,8
4,9
6,0
00,9
03,4
11,1
10,9
2,8
2,0
6,8
6,0
1) ohne Dritte Programme
Tabelle II-43: Anteil der Sportsendungen in den Programmen von RTL, SAT.1, ARD und ZDF von 1990–2001 (Sendedauer in Prozent der Gesamtsendezeit)
Quelle: Programmanalyse Udo Michael Krüger, in: Media Perspektiven, Basisdaten 1999 und 2002
Sender
RTL
Information
Unterhaltung
Fiction
Sport
Werbung und Sonstiges
SAT.1
2001
2002
2001
2002
18,9
23,2
33,3
5,4
19,1
21,5
21,9
31,0
7,7
17,9
21,1
21,4
31,7
8,4
17,4
13,4
31,3
29,4
6,1
19,7
ZDF
ARD1)
2001
2002
2001
2002
39,1
15,6
31,3
10,6
3,3
35,3
13,9
35,9
10,2
4,8
36,6
10,6
33,4
15,1
4,2
37,2
13,9
30,1
15,7
3,1
1) ohne Dritte Programme
Tabelle II-44: Zusammensetzung des täglichen Fernsehkonsums nach Programmsparten und Sendern 2001 und
2002 in Prozent
Quelle: Wolfgang Darschin/Heinz Gerhard, Tendenzen im Zuschauerverhalten, in: Media Perspektiven
4/2002 und 4/2003
Fußball- oder Formel-1-Übertragungen, und das vom ZDF übertragene Fußball-WM-Qualifikationsspiel zwischen Deutschland und der Ukraine war das populärste Fernsehereignis des Jahres
überhaupt.559 Der WM-Titelkampf im Schwergewichts-Boxen zwischen Lennox Lewis und Vitali
Klitschko am 22. 06. 2003 erreichte 4,6 Mio. Zuschauer, dies entsprach in den frühen Morgenstunden einem Marktanteil von 83,4 %.560
Die Beliebtheit der Programmsparte insgesamt lässt sich an ihrer überproportional hohen
Nutzung erkennen:561 Gemessen an der Gesamtsendedauer der Sportsendungen, nehmen sie in
den Vollprogrammen im Vergleich zu anderen Programmarten einen verhältnismäßig geringen
Raum ein, was auf die Begrenztheit der zuschauerattraktiven Ereignisse zurückzuführen sein
dürfte. Deutlich höher ist der prozentuale Anteil der Sportberichterstattung an der Gesamtsehdauer der Zuschauer.
2.3.1.2
Sportspartenprogramme
Seit mehreren Jahren sind im frei empfangbaren bundesweiten Fernsehen die beiden Sportspartenprogramme DSF und Eurosport zu empfangen. Ihre Zuschaueranteile bewegen sich relativ
konstant um ca. 1 %.
559 Es erreichte einen Zuschaueranteil von 27,4 %. Vgl. Television 2002, Key Facts (Hrsg. IP Deutschland), Top Programmes All Channels, S. 142. Deutlich unterdurchschnittlich ist allerdings die Präferenz für Sportsendungen bei
jüngeren Kindern (3–13 Jahre) und der Gruppe der 20- bis 49-Jährigen mit Kindern (vgl. Tab. 2: Verteilung der
200 meistgesehenen Sendungen im Jahr 2000 nach Programmbereichen, TELEVIZION 14/2001/1, S. 4).
560 Nach Angaben des ZDF war dies die höchste bis dahin senderübergreifend gemessene Quote einer Nachtsportsendung, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. 06. 2003.
561 Dies lässt sich auch für die Programmgattung Fiction beobachten, s. o. Kap. II 2.1.1.
198
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Monat
1/02
2/02
3/02
4/02
5/02
6/02
7/02
8/02
9/02
10/02
11/02
12/02
DSF
Eurosport
0,8
1,0
0,9
1,0
1,0
0,7
1,0
0,7
0,8
0,9
0,9
0,7
0,8
0,8
0,9
0,8
1,0
0,9
1,0
0,7
0,9
0,7
0,8
0,7
Monat
1/03
2/03
3/03
4/03
5/03
6/03
7/03
DSF
Eurosport
0,8
0,9
0,8
0,7
0,9
0,7
1,0
0,8
1,2
0,9
1,0
1,2
1,1
1,1
Tabelle II-45: Zuschaueranteile der Sportspartensender DSF und Eurosport im Jahr 2002 und im 1. Halbjahr 2003
in Prozent
Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung
Sowohl bei DSF als auch bei Eurosport haben Beteiligungsveränderungen stattgefunden:
Die DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH wurde im Mai 2003 von ihrer insolventen Muttergesellschaft Kirch Media GmbH & Co. KGaA an die Sport Media Holding GmbH, ein Konsortium
aus der EM.TV & Merchandising AG und Unternehmen des Konzerns KarstadtQuelle AG und den
im Sportartikelbereich und bei der Vermarktung von Sportlern und Sportereignissen tätigen
Kaufmann Dr. h. c. Hans-Dieter Cleven, verkauft. Die Sport Media Holding hält 81,13 %, Cleven
18,87 % der Anteile.562 Parallel erwarben EM.TV und KarstadtQuelle AG das Internet-Sportrechteportal Sport.1, EM.TV übernahm auch die Produktionsfirma PLAZAMEDIA GmbH, die u. a. die
Technik für die Bundesliga-, Formel-1- und Champions-League-Übertragungen von Premiere zur
Verfügung stellt. EM.TV begründete den Einstieg bei DSF mit der Absicht, den Sportbereich als
zweite Säule des operativen Geschäfts neben der Kinder- und Jugendunterhaltung zu etablieren
und dabei vom Lizenzhandel über die Produktion bis hin zur multimedialen Präsentation und Vermarktung sämtliche Stufen der Verwertungskette zu nutzen.563 Der Warenhauskonzern KarstadtQuelle, der einen Schwerpunkt auf den Ausbau seines elektronischen Geschäftsbereichs einschließlich Teleshopping legt und zusammen mit EM.TV die Merchandising-Rechte für die WM
2006 besitzt, teilte mit, man verspreche sich von einer höheren Medienpräsenz eine Forcierung
des Sportartikelhandels.564 Mit dem Ausbau des Merchandising soll ein neues Erlösmodell jenseits
der Fernsehwerbung etabliert werden.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung der Bundesliga-Übertragungsrechte für die Spielzeiten 2001/2002 hatte die KirchGruppe der Deutschen Fußball-Liga GmbH (DFL) eine Option
auf eine 25 %ige Beteiligung bei DSF eingeräumt, um ihr notfalls die Grundlage zur Schaffung
eines eigenen Abspielkanals zu sichern. Die Beteiligungsoption wurde im Zusammenhang mit
dem Verkauf von DSF aufgehoben.
Eurosport ist ein gesamteuropäisches Programm, das europaweit und darüber hinaus in
insgesamt 54 Ländern und 18 Sprachen ausgestrahlt wird. Die Unternehmenszentrale ist in
Paris. Die Programmgestaltung und -verantwortung obliegt dem „Eurosport-Konsortium“, d. h.
Mitgliedern der European Broadcasting Union (EBU), einem Branchenverband von Hörfunk- und
Fernsehanstalten, die nach der Satzung der EBU auf die Wahrnehmung eines besonderen Programmauftrags verpflichtet sind.565 Daher überträgt das Programm auch Minderheitensportarten
und Sportereignisse für gesundheitliche oder humanitäre Anliegen, z. B. Behindertenwettkämpfe.
562 Vgl. Beschlüsse der KEK i. S. DSF vom 13. 05. 2003, Az.: KEK 179, und vom 12. 08. 2003, Az.: KEK 183.
563 Vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom 29. 04. 2003.
564 Vgl. Peter Gerard, Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle New Media AG, in: Pressemitteilung von EM.TV vom
16. 04. 2003.
565 Vgl. Angaben unter http://www.ebu.ch und Dieter Frey, Das Eurovisions-System der EBU: Kartellrechtlicher
Dauerbrenner in Brüssel und Luxemburg, ZUM 12/2002, S. 917, 918.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
199
Den Programmbetrieb, die technischen Funktionen, die Verwaltung und Vermarktung hat die
Eurosport S. A. übernommen, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der privaten französischen Veranstalterin Télévision Française 1 („TF1“), die Mitglied des Eurosport-Konsortiums ist.566 Für
Deutschland hat Eurosport neben ARD und ZDF die Live-Übertragungsrechte an der Olympiade
2004 erworben.
Im Pay-TV-Bereich werden auf der Plattform Premiere zwei Sportspartenkanäle, Premiere
Sport 1 und Premiere Sport 2, veranstaltet, die insbesondere Live-Übertragungen von Bundesliga- und Champions-League-Spielen, Formel-1-Rennen und Veranstaltungen anderer beliebter
Sportarten wie Golf, Boxen oder Basketball zeigen. Diese Sportangebote gelten neben den FictionProgrammen als ausschlaggebend für die Abonnemententscheidung.567 Nach Unternehmensangaben erreichen die Sportkanäle einen Anteil von 21,8 % an der gesamten Sehdauer der
Abonnenten und liegen damit in der Zuschauergunst auf dem zweiten Rang nach den fiktionalen
Programmen (54,7 %).568 Zusätzlich überträgt Premiere einzelne Sportereignisse über Pay-perView-Kanäle.
Auch Premiere hat sich vollständig von den Unternehmen der ehemaligen KirchGruppe
gelöst: Im Frühjahr 2003 übernahmen sechs Fonds der im Medienbereich bis dahin nicht aktiven
europäischen Private-Equity-Beratungsgesellschaft Permira die Anteilsmehrheit (zusammen
65,14 %) von der PayTV Beteiligungs GmbH in Liquidation, einer Tochtergesellschaft der ebenfalls
insolventen Kirch PayTV GmbH & Co. KGaA. Minderheitsbeteiligungen erwarben drei Gläubigerbanken von Premiere bzw. KirchPayTV: die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen
Rechts, und die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG jeweils 10 % und die österreichische Bank
für Arbeit und Wirtschaft AG 3,5 %, sowie Mitglieder der Geschäftsführung von Premiere (Dr.
Georg Kofler: 10,09 %, Michael Börnicke und Hans Seger: jeweils 0,64 %).569 Nach der Geschäftsstrategie von Permira will sie mittelfristig die Anteilsmehrheit weiterverkaufen oder an der Börse
platzieren. Premiere agiert nunmehr als gruppenunabhängige Fernsehveranstalterin und Plattformbetreiberin.
Als weiteres Pay-TV-Programm ist der Sportspartenkanal Extreme Sports Channel, teils in
englischer Sprache, teils deutsch synchronisiert, auf Sendung. Das Programm wird auf Grundlage
einer niederländischen Lizenz veranstaltet und in verschiedenen europäischen Ländern – neben
den Niederlanden und Deutschland auch Schweden und Norwegen – ausgestrahlt. Im Mittelpunkt stehen so genannte Extremsportarten wie Motorradsport, Surfen, Snowboarden und
Mountainbiking. Damit kann das Programm als (allerdings in Deutschland bislang, soweit ersichtlich, einziger) Beleg für die Prognose dienen, dass mit Einführung des Digitalfernsehens die
Spezialisierung von Veranstaltern auf Randsportarten eine Chance haben könnte.570
566 Anmeldung einer Zusammenarbeitsvereinbarung (Sache COMP/C2/38.464 – TF1/Eurosport SA/Consortium
Eurosport), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. 09. 2002 (C 218/4).
567 S. o. Kap. II 2.1.1.2.
568 Vgl. Premiere in Zahlen, Präsentation von Premiere zur Programm-Medienkonferenz vom 13. 02. 2003.
569 Vgl. Beschluss der KEK i. S. Premiere vom 11. 03. 2003, Az.: KEK 166.
570 Vgl. Siegbert Messmer, Digitales Fernsehen in Deutschland: eine industrieökonomische Analyse des wirtschaftspolitischen Handlungsbedarfs (zugleich: Univ. Diss.), Frankfurt a. M. 2002, S. 106.
Rahmenvertrag (Preise
werden jeweils mit den
Vereinen/ihren Agenturen ausgehandelt)
bis 2009
2002
2002/2003 bis
2004/2005
Nationalelf
Heimspiele
UEFA-Cup
UEFA/teilnehmende
Vereine
DFB (Auswärtsspiele:
jew. Gastgeber. Für
2004, EM-Qualifikation: auch diese
Rechte bei ARD)
UEFA
DFB
DFB
SportA
T. E. A. M.
Infront, SportA
Infront
Infront
ARD/ZDF
RTL
ARD/ZDF
ARD/ZDF
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte (1 Spiel live)
und Zweitverwertung
DSF
ARD/ZDF
Erstsenderechte im Pay-TV
Premiere
Erstsenderechte an den zwei
Sonntagsspielen und Zweitverwertung
Erstsenderechte (Liveübertragung nur für 2 Spiele)
und Zweitverwertung
Erstsenderechte und Zusammenfassungen im Pay-TV
Zweit- und Drittverwertung
Erstsenderechte (Liveübertragung bis auf 2 Spiele
nur im Pay-TV)
Rechteart
Tabelle II-46: Sportveranstaltungen und Übertragungsrechte im deutschen Fernsehen
Quelle: Die Angaben entstammen Presse- und Internetveröffentlichungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
(Fortsetzung nächste Seite)
65 Mio. ;
bis 2009
DFB-Pokal
im Paket mit Regionalliga, Bundesliga und
Länderspiele Frauen:
insgesamt ca. 400 Mio. ;
390 Mio. ;
bis 2009
Ligaverband (DFL)
DSF
Premiere
insgesamt 11 Mio. ;
Infront
ARD
Ligaverband (DFL)
insgesamt 60–65 Mio. ;
150 Mio. ;
ARD/ZDF, DSF
u. v. m.
Premiere
Ausstrahlender
Sender
30 Mio. ;
KirchSport AG
Rechtevermarkter
SAT.1
Ligaverband (DFL)
Rechteinhaber
80–85 Mio. ;
142 Mio. ;
Regional- und
Oberligen
2003/2004
2002/2003
Preis pro Jahr
2003/2004
1. Bundesliga
Fußball
Zeitraum
2. Bundesliga
Veranstaltung
Sportart
200
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
2003
EM
EM, WM
PGA-EuropeanTour
Eiskunstlauf
Golf
bis 2004
ehemals insgesamt
4,09 Mio. ;, Preis
mittlerweile reduziert
Fairway Marketing
ISU
DEL
Deutsche Eishockey
Liga (DEL)
die Sportler/ihre
Boxställe
FIBA
FIBA
Deutscher
Basketballbund
FIFA
FIFA
UEFA
UEFA
UEFA
Rechteinhaber
EBU
Taurus Sport
Taurus Sport
Sportfive
Sportfive/SportA
Sportfive/SportA
Basketball Bundesliga GmbH
Infront
KirchSport AG
EBU
T. E. A. M.
T. E. A. M.
Rechtevermarkter
ARD
ARD/ZDF
DSF
DSF
RTL
ARD/ZDF
Premiere (auch
Pay-per-View)
ARD/ZDF
ARD
DSF (SAT.1 bis
2003/2004)
ARD/ZDF
ARD, ZDF
SAT.1
Premiere
RTL
Premiere
Ausstrahlender
Sender
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte im Pay-TV
Erstsenderechte (ARD und
ZDF Zweitverwertung)
Erstsenderechte
(Zweitverwertung)
Erstsenderechte (weniger
als 50 % der 64 Spiele gezeigt)
Erst- und Zweitverwertung
(39 Live-Spiele und Highlights)
Erstsenderechte im Pay-TV
Erstsenderechte
Erstsenderechte im Pay-TV
Rechteart
Tabelle II-46: Sportveranstaltungen und Übertragungsrechte im deutschen Fernsehen
Quelle: Die Angaben entstammen Presse- und Internetveröffentlichungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
(Fortsetzung nächste Seite)
Bundesliga
z. B. Kämpfe
H. Maske, A. Schulz
z. B. Kämpfe der
Brüder Klitschko,
Rocchigiani etc.
1999–2004
2002
WM
z. B. Kämpfe
Lennox Lewis
2002–2005
Bundesliga
Herren
Option ARD/ZDF angeblich für 250 Mio. ;
2006
Eishockey
Boxen
Basketball
ca. 128 Mio. ;
(225 Mio. DM)
2002
ca. 23 Mio. ; (andere Angaben 28 bzw. 35 Mio. ;)
ca. 50 Mio. ;
ca. 80 Mio. ;
WM
2003–2006
2002
Preis pro Jahr
2004
Champions
League
Fußball
Zeitraum
EM
Veranstaltung
Sportart
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
201
Winterspiele
Sommerspiele
Motorrad: Großer
Preis von Deutschland und den Niederlanden
IOC
IOC
2002
IOC
2004
2002–2008
IOC
2002–2008
2003
FIA (SLEC)
2003–2007
80–85 Mio. ;
FIA (SLEC)
2000–2006
Formel 1 (Grand
Prix und WM)
Deutscher Motor
Sport Bund
2003
Formel 3 Euroserie
(F3V-Cup)
ADAC
DLV
2003
2002–2005
EM
DLV
Internationaler Leichtathletikverband
DHB
DHB
Rechteinhaber
Deutsche Tourenwagenmeisterschaft
2003
GoldenLeague
2,5 Mio. ;
Preis pro Jahr
EBU
EBU
EBU
EBU
FOA
FOA
SportA
EBU
SportA
SportA
Rechtevermarkter
Eurosport
ARD/ZDF
Eurosport
ARD/ZDF
RTL
RTL
Premiere
Zweitverwertung
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte im Pay-TV
Zweitverwertung
DSF, n-tv
DSF
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
ARD/ZDF
ARD/ZDF
DSF
ARD/ZDF
Erstsenderechte
Zweitverwertung und
„Spiel der Woche“
DSF
ARD/ZDF
Erstsenderechte für alle
Spiele
Rechteart
ARD (ZDF)
Ausstrahlender
Sender
Tabelle II-46: Sportveranstaltungen und Übertragungsrechte im deutschen Fernsehen
Quelle: Die Angaben entstammen Presse- und Internetveröffentlichungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
(Fortsetzung nächste Seite)
Olympia
Motorsport
2001–2005
WM
2002 (künftig
evtl. Einzelvermarktung)
WM
Leichtathletik
01. 07. 1999 bis
30. 06. 2003
Bundesliga Herren
Handball
Zeitraum
Veranstaltung
Sportart
202
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
2003
ATP Masters Series
DTB
Association of Tennis
Professionals
DTB
Sportfive
SportA
SportA
IMG
EBU/IMG (bis
2005, dann APF)
SportA
SportA
SportA
SportA
Rechtevermarkter
ARD/ZDF
Erstsenderechte
Erstsenderechte im Pay-TV
Erstsenderechte
ZDF/Eurosport,
z. T. auch DSF
Premiere
Erstsenderechte im Pay-TV
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Erstsenderechte
Rechteart
Premiere
ARD
ARD/ZDF
ARD, DSF (bis
Halbfinale und
Zusammenfassungen)
ARD
RTL
ARD/ZDF
ARD/ZDF
ARD/ZDF
ARD/ZDF
DSF/RTL
ARD/ZDF
Ausstrahlender
Sender
Tabelle II-46: Sportveranstaltungen und Übertragungsrechte im deutschen Fernsehen
Quelle: Die Angaben entstammen Presse- und Internetveröffentlichungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Davis Cup Heimspiele Deutschland
2003
World Team Cup
Wimbledon Club
2003
2003
Wimbledon Club
2002
bis 2006/2007
French Open
Wimbledon
DSV
Skispringen (Vierschanzentournee)
Tennis
FIS
Weltmeisterschaften Nordisch
und Alpin
FINA, DSV
Ski
2003
WM, Deutsche
Meisterschaft
Deutsche Reiterliche
Vereinigung
Schwimmen
2003–2006
2003
Deutschland Tour,
Radsport-klassiker,
Straßenrad-WM
Société du Tour
Rechteinhaber
Deutsche Turniere,
Weltcup
2003
Tour de Suisse
Preis pro Jahr
Reiten
1999–2004
Tour de France
Radsport
Zeitraum
Veranstaltung
Sportart
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
203
204
2.3.2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Entwicklungen im Sportrechtehandel
Kartellrechtlich wird in Abgrenzung zum Fictionrechte-Markt ein eigenständiger Markt für den
Erwerb von TV-Sportübertragungsrechten angenommen.571 Als Anbieter treten gegenüber den
nachfragenden Fernsehveranstaltern die originären Rechteinhaber auf; dies sind neben einzelnen
Sportlern (etwa Boxern) die „Veranstalter“ der Sportereignisse – wozu jedenfalls die Heimvereine
und nach verbreiteter Ansicht auch die mitorganisierenden Verbände und die Gastvereine
zählen572 –, oft zentral vertreten durch die Verbände oder Ligen. Als Zwischenhändler werden z. T.
auf beiden Seiten Rechteagenturen tätig. Sie versprechen den Rechteinhabern insbesondere
eine effiziente Gesamtvermarktung, d. h. eine Verwertung der Medienrechte im Paket mit anderen
Vermarktungsrechten, wie Merchandising-Rechten und Rechten am Sportereignis, und mit weiteren Dienstleistungen wie Einbeziehung von Sponsoren und Ticketing.
Obwohl die Rechte nach Marktwert und Modalitäten des Erwerbs und der Verwertung untereinander stark differieren und nur sehr begrenzt austauschbar sind, konnte die EU-Kommission
bislang für die sonstigen Sportarten außer dem Fußball dahinstehen lassen, ob für den Erwerb
der jeweiligen Sportrechte gesonderte Teilmärkte abzugrenzen sind.573 Die Rechte an Fußballereignissen hat sie in den Entscheidungen Canal+/RTL/Groupe Jean-Claude Darmond und
NewsCorp/ Telepiù von denjenigen an anderen Sportereignissen abgegrenzt574 und im Hinblick
auf den Erwerb von Übertragungsrechten an Fußballturnieren noch weitergehend zwischen zwei
eigenständigen Teilmärkten unterschieden.575 In den jüngsten Entscheidungen zu den Regeln
der EBU über den Erwerb von Sportfernsehrechten haben die EU-Kommission und das Gericht
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sich lediglich mit der Bestimmung des „engstmöglichen“ Marktes befasst, ohne diesen verbindlich als relevanten Produktmarkt zu benennen.
Im konkreten Fall war dies der vorgelagerte Markt für den Erwerb von Sportübertragungsrechten,
die normalerweise europaweit erworben werden (z. B. an den Olympischen Spielen), und der
nachgelagerte Markt der Übertragung dieser Rechte, wobei die EU-Kommission für letzteren
weiter zwischen Pay-TV und frei empfangbarem Fernsehen differenzierte.576 Für die Vermarktung
von Sportrechten hat der BGH eine vergleichbar enge Marktabgrenzung vorgenommen und als
relevanten Markt denjenigen für die Gestattung von Fernsehübertragungen von Europapokalspielen in Deutschland zugrunde gelegt.577
571 Vgl. EU-Kommission, Entscheidung vom 02. 04. 2003, COMP./M.2876 – Newscorp/ Telepiù, Rz. 69.
572 Der Begriff des „Veranstalters“ soll aufgrund der Integration der Einzelspiele in einen Gesamtwettbewerb nicht nur
den Heimverein einschließen, sondern auch den Gastverein und den den Wettbewerb organisierenden Verband,
vgl. Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 31 Rn. 8 ff., 11. Der BGH lässt die Frage der Veranstaltereigenschaft des Gastvereins
und des Verbandes in seiner Entscheidung zur Zentralvermarktung von TV-Rechten an Europapokalheimspielen
offen, Urt. vom 11. 12. 1997 (KVR 7/96), Rn. 5.b.
573 Vgl. EU-Kommission, Entscheidung Newscorp/ Telepiù, Rz. 69.
574 Vgl. EU-Kommission, a. a. O., Rz. 55, und Entscheidung vom 13. 11. 2001, Comp./M. 2483 – Groupe Canal+/
RTL/GJCD, Pressemitteilung der EU-Kommission vom 13. 11. 2001, IP/01/1579; vgl. auch Wirtschaft und Wettbewerb (WuW), Heft 01/2002, S. 36/37.
575 Die EU-Kommission unterschied zwischen einem Markt für den Erwerb exklusiver Rundfunkübertragungsrechte
für jährlich stattfindende Fußballtourniere mit Teilnahme nationaler Teams (z. B. nationale Spitzenligen und
-Cups, die UEFA Champions League und der UEFA Cup) und einem Markt für Übertragungsrechte für Fußballveranstaltungen mit teilnehmenden nationalen Mannschaften, die „nicht regelmäßig“ stattfinden („do not take
place regularly“); sie dürfte damit, entsprechend ihrer Marktabgrenzung in der Entscheidung Canal+/RTL/GJCD,
in größeren Zeitabständen stattfindende Turniere meinen, da sie beispielhaft Welt- und Europameisterschaften
nannte, vgl. EU-Kommission, Entscheidung Newscorp/ Telepiù (Fn. 23), Rz. 64 bis 66.
576 Vgl. Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 08. 10. 2002 – T-185/00, T-216/00
und T 300/00, Verfahren und Anträge der Parteien, Rz. 52, und Entscheidungsgründe, Rz. 53 und 57. Auch die
Abgrenzung des geografisch relevanten Marktes war nicht erforderlich. Abgedruckt in: ZUM 12/2002, S. 910 ff.m
577 Vgl. BGH Urteil vom 11. 12. 1997 zur Zentralvermarktung von Fernsehübertragungen der Europapokalheimspiele
deutscher Lizenzvereine, Az.: KVR 7/96, BGHZ 137, 297–314 (Leitsatz 5).
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.3.2.1
205
Die originären Rechteinhaber
Streitpunkt Zentralvermarktung
Medienrechte für Wettbewerbe des Spitzensports werden üblicherweise nicht jeweils gesondert
von einzelnen teilnehmenden Vereinen, sondern zentral für den Gesamtwettbewerb von einem
Verband oder einer Liga vergeben. Sowohl kartellrechtlich als auch sportpolitisch ist diese Praxis
stark umstritten. So ist man in anderen Ländern wie Italien oder Spanien für die Vermarktung
der Fußball-Erstligaspiele zur dezentralen Vermarktung zurückgekehrt; hierzulande wird dies
bisweilen von finanzkräftigen Bundesligisten gefordert und derzeit vom DFB für die FußballRegionalliga erwogen.578 Einerseits stellt die Zentralvermarktung die Gesamtorganisation und die
einheitliche Vermarktung und Präsentation des Wettbewerbs sicher, der für die (wirtschaftliche)
Bedeutung auch der Einzelspiele ausschlaggebend ist.579 Zudem bietet die Rechtevergabe im
Paket den finanzschwächeren Vereinen die Vorteile, mit-vermarktet zu werden und eventuell
aus einem zentralen „Topf“ Ausgleichszahlungen zu erhalten, und gewährleistet so eine gewisse
Chancengleichheit als Voraussetzung für den Bestand des Wettbewerbs als solchen. In der Notwendigkeit des Erhalts der Konkurrenten liegt eine Besonderheit des Sports im Vergleich zum
wirtschaftlichen Wettbewerb.580 Umstritten ist jedoch, ob die finanzschwächeren Clubs tatsächlich
von der Zentralvermarktung der Bundesliga profitieren. Eingewandt wird, sie würden dadurch
von lukrativen Live-Sendeplätzen fast vollständig verdrängt.581 Die zentrale Vergabe verhindert
den Wettbewerb der Vereine als Anbieter, wird daher für höhere Preise verantwortlich gemacht
und reduziert die Anzahl der mitbietenden Fernsehveranstalter auf wenige finanzstarke (daher
im Zweifel konzerngebundene) Unternehmen, insbesondere bei mehrjährigen Vertragslaufzeiten.
Andererseits könnte auch die Einzelvermarktung eine Konzentrationsentwicklung zugunsten
der großen Vereine als Rechteanbieter zur Folge haben.
Die Meinungsvielfalt gebietet den Zugang einer möglichst breiten Öffentlichkeit zu möglichst
vielen Sportereignissen – was für eine Zentralvermarktung der Einzelveranstaltungen eines
Wettbewerbs sprechen mag, sofern sie mit einer Verpflichtung des Fernsehveranstalters zur
möglichst vollständigen Übertragung des Gesamtwettbewerbs einhergeht. Andererseits erfordert sie eine Vielfalt der Informationsquellen; diese wird durch die bei der Zentralvermarktung
typischerweise praktizierte Vergabe der (Erst-)Verwertungsrechte an einen Anbieter je Land auf
Ausschließlichkeitsbasis eingeschränkt.
Beispiel Bundesliga
Die Verwertung der Medienrechte und sonstige Vermarktung der 1. und 2. Bundesliga (z. B. durch
Sponsoring, Sonderwerbeformen, Vermarktung von Ligalogo, Mannschaftsbildern, Erkennungs578 Vgl. Bericht vom 31. 10. 2002 von der Tagung des Regionalliga-Präsidiums des DFB, unter: http://www.dfb.de.
579 Duvinage zufolge ist daher der Wettbewerb selbst der eigentliche Vermarktungsgegenstand. Zudem sei die
Vergabe der verschiedenen Vermarktungsrechte in kontrollierten Verwertungsketten bei ständig wechselnden
Rahmenbedingungen ein sehr komplexes Geschäft, das ein einzelner Verein in der Regel nicht leisten könne (z. B.
die Notwendigkeit der Abstimmung der nationalen TV-Rechte mit den Auslandsrechten oder die schnelle technische Entwicklung im Hinblick auf neue Vermarktungsformen), Duvinage, a. a. O., S. 1, 2, 5.
580 So heißt es in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zur Freistellung der Zentralvermarktung vom Kartellverbot nach § 31 GWB: „Der sportliche Wettbewerb hat einen von der Wirtschaft unterschiedlichen Charakter. Er ist seiner Natur nach auf den Erhalt des Gegners ausgerichtet. Vereine sind nicht nur am
Sieg, sondern auch an einer guten Spielstärke eines größten Teils der teilnehmenden Vereine interessiert.“ Auch
der EuGH betont, Voraussetzung für einen sportlichen Wettbewerb sei ein Gleichgewicht zwischen den beteiligten
Vereinen unter Bewahrung einer gewissen Chancengleichheit und die Gewährleistung ungewisser Ergebnisse
(EuGH, Urt. vom 15. 12. 1995, Slg. 1995 I, 5040, 5071, Rn. 106 – „Bosman“).
581 Vgl. Dr. Michael Drewes (Mitglied des Arbeitskreises Sportökonomie), Leserbrief in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung vom 16. 06. 2003.
206
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
und Vereinsmelodien) nimmt seit 2002 die DFL für den Ligaverband wahr. Die Erlöse aus den
TV-Übertragungsrechten werden an die 18 Mitglieder des Ligaverbands (die Lizenzvereine bzw.
deren Kapitalgesellschaften) ausgeschüttet, derzeit jeweils zur Hälfte in Form eines festen
Sockelbetrags und eines leistungsbezogenen Betrags.582 Für 2004 plant die DFL, einen neuen
Verteilungsschlüssel einzuführen.583
Nach nationalem Recht ist die Zentralvermarktung von Sportrechten seit 1998 unter den
Voraussetzungen des § 31 GWB vom Kartellverbot ausgenommen.584 Nach EG-Recht gilt dafür
das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag (EG), von
dem die EU-Kommission nach Art. 81 Abs. 3 EG eine individuelle Freistellung erteilen kann, wenn
die Vereinbarungen „unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden
Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen“. 1998 erteilte die EU-Kommission für die
Zentralvermarktung der Bundesligarechte eine solche Freistellung. Über einen erneuten Freistellungsantrag des DFB für die Beibehaltung dieser Praxis hat sie noch nicht entschieden. Sie
steht der Zentralvermarktung nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, sofern sie nicht zu
restriktiv zum Nachteil der Wettbewerber gehandhabt wird; dies könnte durch eine Genehmigung,
verbunden etwa mit Auflagen an die DFL zum entbündelten Verkauf einzelner Rechte, sichergestellt werden. Die DFL hat im Juli 2003 einen Reformvorschlag für die künftige Vermarktung
vorgelegt: Durch das Angebot zweier Rechtepakete für Spiele der ersten und der zweiten Bundesliga, die jeweils auch Liveübertragungsrechte enthalten, soll mehreren Fernsehveranstaltern die
Möglichkeit geboten werden, diese Rechte an Erstligaspielen zu erwerben. Ein „Sonderpaket“
speziell für frei empfangbare Sender (wie bisher: zwei Livespiele und Zusammenfassungen) soll
gewährleisten, dass nicht alle Liveübertragungen ausschließlich im Pay-TV stattfinden. Die Liveübertragung im Internet und die Direktvermarktung nicht genutzter Senderechte durch die Clubs
sollen ermöglicht werden.585 Mit einer Entscheidung der EU-Kommission wird für Ende 2003 gerechnet.586
Konkrete Bedenken der Wettbewerbsbehörde löste jedoch eine im Dezember 1999 geschlossene, der DFL entgegen dem Ligastatut nicht angezeigte Vereinbarung zwischen dem
FC Bayern München und der KirchGruppe aus, die im Frühjahr 2003 bekannt wurde.587 Darin soll
der Club einzelne Vermarktungsrechte an Rechtehandelsunternehmen der KirchGruppe übertragen und als Gegenleistung dafür, den Widerstand gegen die Zentralvermarktung der Bundes-
582 In der Saison 2002/2003 erhielten die 18 Bundesligisten insgesamt 232 Mio. Euro; die leistungsbezogene Hälfte
gestaffelt je nach einer Dreijahreswertung (75 %) und nach Tabellenstand (25 %). Kleinere Vereine fordern eine
höhere Beteiligung mit Verweis auf Umsatzeinbrüche infolge des Preisverfalls nach der Insolvenz der KirchGruppe.
Finanzstärkere Vereine sind gegen eine Umverteilung, vgl. Financial Times Deutschland vom 17. 04. 2003.
583 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. 05. 2003.
584 § 31 GWB („Sport“) wurde eingeführt als Reaktion auf die Untersagung der zentralen Vermarktung der TV-Rechte
an den UEFA-Pokalheimspielen deutscher Ligavereine durch den DFB durch das Bundeskartellamt, bestätigt
durch Beschluss des BGH vom 11. 12. 1997 (WuW/E DE-R 17), vgl. Begründung des Bundesrats, zit. in Mestmäcker,
GWB, 3. Aufl., § 31, Rn. 1. Die Vorschrift lautet: „§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von
Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- und
Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnahmen
aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte Rechnung tragen.“
585 Vgl. Financial Times Deutschland vom 01. 07. 2003.
586 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. 06. 2003.
587 Die EU-Kommission hat vom DFB Informationen über die Einzelheiten dieses Vermarktungsvertrags angefordert.
Mario Monti, zitiert nach: FAZ vom 06. 03. 2003; Hess, Archiv für Presserecht (AfP) 2003, S. 128, 130.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
207
liga-Übertragungsrechte aufzugeben, einen zweistelligen Millionenbetrag erhalten haben.588
Derartige Absprachen einzelner Vereine mit Vermarktungsgesellschaften stellen das Hauptargument für die Freistellung der Zentralvermarktung, die innerhalb der Liga praktizierte Gruppensolidarität, für die Bundesliga in Frage.589
Beispiele Champions League, Einkaufsgemeinschaft EBU und andere
Auch über den Antrag des Europäischen Fußballbundes (UEFA) vom 01. 02. 1999 auf Negativattest
oder Freistellung seiner Zentralvermarktung der TV-Rechte an dem von ihm ausgerichteten Fußballwettbewerb Champions League hat die EU-Kommission bislang nicht formal entschieden.
Nach einer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. 07. 2002 ist das von der UEFA praktizierte
System der exklusiven Rechtevergabe an einen einzigen Anbieter je Territorium für mehrere Jahre
ohne einen adäquaten Ausgleich durch Unterlizenzen an andere Veranstalter nicht geeignet, die
Nachteile der Zentralvergabe auszugleichen. Die bisherige Praxis hemme die Entwicklung neuer
Technologien und den Zugang von Medienunternehmen zu Übertragungsrechten.590 Die UEFA
veröffentlichte daraufhin den Entwurf einer neuen Zentralvermarktungsvereinbarung, die ab
der Spielzeit 2003/2004 in Kraft treten soll.591 Sie sieht die Verwertungsmöglichkeit auch aller
sonstigen Medienrechte an der Champions League (Radio, Internet, UMTS und sonstige Auswertung etwa durch DVD, VHS, CD-ROM etc.) und ihre Aufteilung und gesonderte Vermarktung
in Einzelpaketen vor. Die Dauer der Rechteverträge wird auf höchstens drei Jahre begrenzt. Fußballclubs dürfen auf nicht-exklusiver Basis parallel einzelne Medienrechte selbst vermarkten. Die
Kommission hat im Vorfeld der Anhörung Dritter die vorläufige Einschätzung abgegeben, dass
die neuen Regeln die bislang geäußerten Bedenken ausräumen.592
Die European Broadcasting Union (EBU) erwirbt seit Jahren für ihre Mitglieder, überwiegend
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Free-TV-Rechte an internationalen Sportereignissen zur
Verwertung im Rahmen des Eurovisionssystems. Obwohl die Bedeutung dieser Einkaufsgemeinschaft nach den Feststellungen der EU-Kommission in den letzten Jahren aufgrund des Wettbewerbs durch internationale Rechteagenturen stark zurückgegangen ist, gilt sie immer noch
als wichtige Sammeladresse für Rechteinhaber beliebter Sportereignisse. So wurden die Europarechte für die Olympischen Spiele bislang immer an die EBU verkauft.593 Auf Beschwerden mehre588 Angeblich 21,5 Mio. ;, vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. 02. 2003, Financial Times Deutschland vom
07. 03. und vom 16. 05. 2003, Süddeutsche Zeitung vom 25. 03. 2003. Als pikant wurde auch der Umstand empfunden, dass der Club-Vorstand Uli Hoeneß zur Zeit des Vertragsschlusses auf Seiten des DFB an den Verhandlungen um die Vergabe der Bundesliga-Übertragungsrechte beteiligt war, die im Mai 2002 zum Abschluss eines
vierjährigen Vermarktungsvertrags mit der KirchGruppe führte; die DFL bezeichnete den „Geheimvertrag“ deshalb
als „moralisch verwerflich“, vgl. Pressemitteilung der DFL vom 12. 04. 2003.
589 Die DFL geriet auch gegenüber der Öffentlichkeit unter Druck, Sanktionen gegen den FC Bayern zu verhängen, um
die Funktionsfähigkeit des Solidarsystems zu demonstrieren, vgl. Stellungnahme des Sportrechtlers Dr. Martin
Stopper, in: Süddeutsche Zeitung vom 26. 02. 2003. Die Diskussion um die Sanktionen löste einen Streit zwischen
der DFL und Bayern München aus; der Verein drohte mit seinem Austritt aus dem Ligaverband und der eigenen
Vermarktung seiner Heimspiele. In einem Vergleich mit der DFL verpflichtete sich Bayern München schließlich
zur Zahlung von 3 Mio. ;, vgl. Pressemitteilung der DFL vom 12. 04. 2003.
590 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 20. 07. 2003 (IP/01/1043), abrufbar unter: http:europa.eu.int/;
Torben Toft, TV Rights of Sports Events, Rede vom 15. 01. 2003, abrufbar unter: http://www.site_sources/comm/
competition/speeches/text/sp2003_002_en.doc, S. 12 ff.
591 Abrufbar unter: http://www.uefa.com.
592 Vgl. Mitteilung vom 17. 09. 2002 gemäß Art. 19 (3) der Verordnung Nr. 17 des Rates in der Sache COMP/C.2/
37.398 – Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der UEFA Champions League auf Ausschließlichkeitsgrundlage, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, C 196/3, und Pressemitteilung vom 03. 06. 2002
(IP/02/806).
593 Vgl. Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 08. 10. 2002 zu den Regeln der EBU
über den Erwerb von Sportfernsehrechten, Entscheidungsgründe, Rz. 62, abgedr. in Zeitschrift für Urheber- und
Medienrecht (ZUM) 2002, S. 910 ff. (914).
208
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
rer europäischer Fernsehveranstalter, die nicht Mitglied der EBU sind, u. a. DSF, wurde bereits
zum zweiten Mal die von der EU-Kommission erteilte Freistellungsgenehmigung für die EBU vom
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben. Das Gericht kam – anders
als die EU-Kommission – zu dem Befund, dass trotz der von der EBU vorgegebenen Unterlizenzierungsregelungen für Nichtmitglieder die Konkurrenzsender in der Praxis kaum Zugang
zu den Eurovisionsrechten erhielten.594 Die EBU hat daraufhin ihre Unterlizenzregelungen geändert.595 Derzeit ist auf ihre Berufung hin das Verfahren beim EuGH anhängig.
Ende 2002 leitete die EU-Kommission auch ein Verfahren gegen den englischen Ligaverband
FAPL wegen der gemeinsamen Vermarktung der Medienrechte für die erste englische Fußballliga
(Premier League) ein.596 Sie bemängelte, dass von fast 400 Spielen der Premier League in der
damals laufenden Saison lediglich ca. 100 Spiele live im Fernsehen übertragen wurden. Auch
seien möglicherweise die Rechte für neue Medien und Technologien nur begrenzt erhältlich,
was die Einführung der Mobilfunkgeräte der dritten Generation verzögern könne. Der Aspekt des
Zugangs der Zuschauer zur Übertragung von Sportereignissen spielte auch bei der Entscheidung
der Niederländischen Wettbewerbsbehörde im November 2002 eine Rolle, die Zentralvermarktung der TV-Übertragungsrechte für die Niederländische Fußball-Erstliga (Eresdivisie) mit Wirkung
zum 1. August 2003 zu untersagen. Nur ein geringer Teil der Spiele war im Fernsehen empfangbar. Künftig werden die dortigen Vereine ihre Übertragungsrechte einzeln vermarkten.597 In
Frankreich suspendierte im Januar 2003 auf Beschwerde des Pay-TV-Veranstalters TPS die Wettbewerbsbehörde (Conseil de la Concurrence) die Entscheidung des Fußball-Ligaverbands LFP,
die Verwertungsrechte der Ligaspiele von 2004 bis 2007 einschließlich der Pay-TV- und Pay-perView-Rechte allein an Canal+ zu vergeben, als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
von LFP.598 Insgesamt stehen die nationalen Wettbewerbsbehörden anderer europäischer Länder
der Zentralvermarktung kritischer gegenüber als die Europäische Kommission.599
Entflechtung bei den Formel-1-Rechten
Sowohl die Anteile der KirchGruppe (75 %) als auch die der EM.TV & Merchandising AG (zuletzt
22,3 %) an der Speed Investments Ltd., die für den internationalen Verband der Automobilclubs
FIA die Vermarktungsrechte an Formel-1-Rennen hält, wurden mittlerweile an eine Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank als Treuhänderin der Gläubigerbanken Bayerische Landesbank, J. P. Morgan und Lehman Brothers veräußert.600 Damit entfällt die vertikale Verbindung
zwischen dem Rechteinhaber an den Formel-1-Vermarktungsrechten und den ehemals der
KirchGruppe zugerechneten Fernsehveranstaltern. Die Anteile waren bereits seit Juni 2002 von
den Gläubigerbanken verwaltet worden, an die Kirch sowohl die eigene wie auch die EM-TVBeteiligung für einen Kredit verpfändet hatte.
594 Bis auf wenige Ausnahmen konnten die Nichtmitglieder in der Praxis keine Unterlizenzen für nicht genutzte Erstverwertungsrechte erwerben. Nur unter sehr engen Bedingungen erhielten sie Rechte für Zusammenfassungen
der Wettbewerbe.
595 EBU non-members’ access to Eurovision sports programmes, abrufbar unter: http://www.ebu.ch/departments/
legal/activities/leg_rules_tv_sublicensing.php.
596 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. 12. 2002 (IP/02/1951).
597 Vgl. Torben Toft, TV-Rights to Sports Events (Fn. 42), S. 9.
598 Vgl. MultiMedia und Recht (MMR) 06/2003, S. XXIV.
599 Vgl. Torben Toft, a. a. O.
600 Vgl. Financial Times vom 06. 05. 2003. Der Kaufpreis soll 8,5 Mio. ; betragen haben; Kirch hatte für den Erwerb
des zunächst 50 %igen Anteils 1,7 Mrd. ; (nach anderen Angaben: 1,55 bzw. 1,6 Mrd. ;) bezahlt, vgl. Die WELT
vom 22. 04. 2003, Süddeutsche Zeitung vom 23. 02. 2002 und Financial Times Deutschland vom 28. 02. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.3.2.2
209
Die Rechte: Korrektur bei der Preisentwicklung
Seit Einführung des Privatfernsehens in Deutschland stiegen die Preise für attraktive Sport-Übertragungsrechte kontinuierlich.601 Nunmehr ist eine Korrektur dieses Trends festzustellen, wie die
Beispiele Bundesliga-, Champions-League- und WM-Rechte belegen.
Noch wenige Wochen vor Beginn der Bundesligasaison 2003/2004 war ungewiss, ob überhaupt ein frei empfangbarer Fernsehsender zeitnah von den Spielen der 1. Fußballbundesliga
berichten würde.602 SAT.1, seit 1992 Inhaberin der Free-TV-Erstverwertungsrechte, nahm gegenüber der Rechteagentur Infront angesichts hoher Verluste bei der Refinanzierung der zuletzt mit
80 Mio. Euro pro Spielzeit bezahlten Bundesligarechte ihre Option auf Vertragsverlängerung
nicht wahr. Später gaben sie und ihre Muttergesellschaft ProSiebenSAT.1 Media AG nach Pressemeldungen ein Angebot zum Preis von 40 bis 50 Mio. Euro pro Saison ab.603 RTL hatte lediglich
Interesse an der Übertragung einzelner Live-Spiele bekundet, die aber aufgrund laufender
Verträge mit Premiere nur für zwei Partien im frei empfangbaren Fernsehen möglich ist. Die Vertreter der werbefinanzierten Fernsehveranstalter sprachen von einer notwendigen Trendwende
bei den Preisen hin zu einem Maß, das „näher an der Realität“ ist.604
Die ARD trat erst Ende Juni 2003 in offizielle Vertragsverhandlungen mit Infront ein. Indirekt
hatte sie den Umfang des von ihr künftig übertragenen Sportangebots in Zusammenhang mit
der Forderung nach einer Erhöhung der Rundfunkgebühren für das Jahr 2005 gestellt und damit
eine heftige öffentliche Debatte ausgelöst.605 Sie kaufte schließlich die Erstverwertungsrechte
für die zeitnahe Zusammenfassung der sieben Samstags-Spiele sowie zwei Live-Übertragungen
zum Preis von 55 Mio. Euro. (andere Quellen sprechen von 45 Mio. Euro) je Saison. Die Rechte für
die beiden Sonntagsspiele wurden von DSF erworben. Das Engagement der ARD rief massiven
Protest der privaten Veranstalter hervor, die der Rundfunkanstalt vorwarfen, sie setze mit ihrem
immer noch überhöhten Kaufpreis die Marktkräfte im Sportfernsehen außer Kraft.606
Für Radioübertragungen von Bundesligaspielen, deren Entgeltpflichtigkeit umstritten ist,607
hat die ARD sich bereit erklärt, in den Spielzeiten 2002/2003 bis 2006 jeweils 4,5 Mio. Euro an den
DFB zu überweisen. Erstmals vergeben wurden die Internet-Übertragungsrechte: Die T-Online
International AG hat im April 2003 die Internet-Rechte an den bewegten Bildern der Fußball601 Vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, Kap. II 1.2.3.5, insbesondere Abbildung II-14 Entwicklung der Rechtekosten am Beispiel der 1. Fußball-Bundesliga.
602 Bis dahin hatte lediglich das ZDF seine Option auf Verlängerung der Zweitverwertung im „Aktuellen Sportstudio“
ausgeübt und hatten die neuen Gesellschafter von DSF ein kleines Paket aus Zweitverwertungsrechten an der
1. Bundesliga und Erstverwertungsrechten an Zweitligaspielen gekauft.
603 Vgl. die tageszeitung vom 07. 04. 2003, Potsdamer Neueste Nachrichten vom 26. 05. 2003. Auch bezüglich der
Pay-TV-Rechte wurde mit Premiere im Jahr 2002 ein Preisnachlass vereinbart.
604 So RTL-Programmdirektor Hans Mahr, in: Die WELT vom 13. 06. 2003. RTL-Geschäftsführer Zeiler: Das Preisniveau
müsse um mindestens 50 % sinken, zitiert in: Potsdamer Neueste Nachrichten vom 27. 03. 2003. Auch ARDIntendant Jobst Plog spricht von einer „Phase der Preiskorrektur“, in: epd medien vom 05. 04. 2003.
605 Vgl. Pressemitteilung der ARD vom 17. 06. 2003. Auch die Ministerpräsidenten der Länder Stoiber, Koch, Beck und
Steinbrück beteiligten sich an dieser Debatte. Stoiber und Beck sprachen sich einerseits für die Empfangbarkeit
der Bundesliga im frei empfangbaren Fernsehen, andererseits gegen eine damit verbundene Gebührenerhöhung
aus, während Steinbrück warnte, die Anstalten hätten nicht die Aufgabe, die Finanzprobleme der Bundesliga zu
lösen, vgl. Die WELT vom 17. 06. 2003, Süddeutsche Zeitung vom 25. 06. 2003.
606 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. 06. 2003, Süddeutsche Zeitung vom 25. 06. 2003. Der Verband der
privaten Rundfunkveranstalter (VPRT) kündigte an, gegen den Erwerb der Bundesligarechte durch die ARD
Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen.
607 Für eine Gebührenpflichtigkeit von Live-Spielberichten entschied das OLG Hamburg, Urteil vom 12. 06. 2003, und
wies damit eine Klage von Radio Hamburg (stellvertretend für ca. 70 Privatradios) gegen die DFL, den HSF und
den FC St. Pauli ab; die Revision beim BGH wurde zugelassen; vgl. Financial Times Deutschland und Süddeutsche
Zeitung vom 13. 06. 2003.
210
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Bundesliga für einen Teil der laufenden Spielzeit 2002/2003 und die Spielzeit 2003/2004 von
Infront erworben und bietet eine Stunde nach Spielende exklusive Spielberichte und fünfminütige
Online-Video-Zusammenfassungen als Video-on-Demand auf ihrer Internet-Plattform an. Dafür
soll T-Online einen niedrigen einstelligen Millionenbetrag gezahlt haben.608
Die Verhandlungen um den Erwerb der Fernsehübertragungsrechte an der Champions League
für die Saison 2002/2003 zogen sich ebenfalls in die Länge. Die RTL Group hatte für die Erstverwertung im frei empfangbaren Fernsehen für die vorangehenden Saison ca. 50 Mio. Euro
gezahlt, war aber nicht mehr bereit, noch eine vergleichbare Summe zu zahlen, und legte
gemeinsam mit DSF und Tele 5 ein deutlich niedrigeres Angebot vor. Der Sender zeigte nur noch
Interesse an massenattraktiven Live-Spielen ab dem Achtelfinale.609 Im Juni 2003 verkaufte das
für die UEFA tätige Vermarktungsunternehmen T. E. A. M. an die ProSiebenSAT.1 Media AG ein
Paket von Free-TV-Rechten an 39 Live-Spielen und 90 Highlight-Magazinen für die Spielzeiten
2003 bis 2006. Pressemeldungen über den vereinbarten Preis schwanken zwischen 23 und
35 Mio. Euro pro Saison.610
Im Mai 2001 einigte sich die KirchGruppe, die von der FIFA gemeinsam mit der Vermarktungsagentur ISMM/ISL die weltweiten Übertragungsrechte für die Fußball-Weltmeisterschaften 2002
(Japan/Südkorea) und 2006 (Deutschland) für insgesamt jeweils 810 Mio. Euro erworben hatte,
mit ARD und ZDF über die Weiterveräußerung der Erstausstrahlungsrechte für die WM 2002. Für
die jeweilige Verhandlungsmacht spielte auch eine Rolle, dass es die Listenregelung des § 5 a RStV,
eingeführt zum 01. 04. 2000, praktisch ausschließt, Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher
Bedeutung, darunter die Olympischen Spiele, ausschließlich im Pay-TV live zu übertragen.
Andererseits umfasste das an ARD und ZDF für 250 Mio. Euro verkaufte Rechtepaket für die WM
2002 lediglich die Live-Übertragung von 24 der insgesamt 64 Spiele. Dies zeigt, dass die Listenregelung, die die Übertragung des gesamten Wettbewerbs im frei empfangbaren Fernsehen
sicherstellen soll, durchaus leer laufen kann, wenn die Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen nicht zum Erwerb der erforderlichen Rechte bereit sind.
Für die Ausstrahlungsrechte an der Weltmeisterschaft 2006 vereinbarte die KirchGruppe mit
ARD und ZDF ein Vorkaufsrecht, das noch bis Anfang 2004 ausgeübt werden kann. Die ARD bekundete bislang, offenbar auch aus den genannten medienpolitischen Gründen im Zusammenhang mit der Diskussion um eine Gebührenerhöhung, nur „grundsätzliches“ Interesse; dies mag
auch an dem im Jahr 2001 vereinbarten Preis von über 250 Mio. Euro liegen.
Auswirkungen auf die Rechteinhaber
Der Preisrückgang bei den Fußballübertragungsrechten trifft die 36 Erst- und Zweitligaclubs, die
Mitte 2003 über einen addierten Schuldenstand von 599 Mio. Euro verfügt haben sollen; dies
wird insbesondere auf in der Vergangenheit exorbitant gestiegene Spielergehälter und Transferkosten zurückgeführt.611 Auch aus Italien und Spanien wird von einem starken Preisverfall im
Bereich der Fußballübertragungsrechte berichtet. Für die spanische erste Fußballliga wurden
608 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. 04. 2003, Handelsblatt vom 10. 04. 2003.
609 Die Zuschaueranteile der vergangenen Saison (im Schnitt in der Spielzeit 2002/2003: 5,74 Mio. Zuschauer; in der
Saison 2001/2002 noch: 6,87 Mio. Zuschauer) hatten nicht ausgereicht, um die hohen Rechtekosten zu refinanzieren. RTL ließ verlauten, man werde nur noch Rechte erwerben, mit denen sich „zumindest eine schwarze Null“
schreiben lasse, vgl. RTL-Sprecher Bollhöfer laut Potsdamer Neueste Nachrichten vom 28. 05. 2003.
610 Vgl. Pressemitteilung der ProSiebenSAT.1 Media AG vom 26. 06. 2003; Financial Times Deutschland vom 12. 06. 2003.
611 Vgl. FOCUS vom 02. 06. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
211
ebenfalls Verzögerungen beim Weiterverkauf der Free-TV-Rechte gemeldet; der Ligaverband
habe wegen drohenden „Bankrotts“ die spanische Regierung um Hilfe gebeten.612
Auch die internationale Formel-1-Branche wird von den wirtschaftlichen Folgen stark rückläufiger Fernseh-Gelder getroffen, insbesondere von einem deutlich geschrumpften Sponsorenmarkt und Insolvenzen beteiligter Rennställe (Prost und Arrows). Die Rennställe fordern eine
Beteiligung an den Einnahmen aus Fernsehrechten und haben angekündigt, ab 2008 eine eigene
konkurrierende Rennserie zu veranstalten.613
Ebenso sehen sich verschiedene Vereinsligen so genannter Randsportarten, beispielsweise
Handball und Basketball, mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die u. a. darauf zurückzuführen sein sollen, dass ihre – bislang z. T. über Verträge mit der KirchGruppe abgesicherte –
Fernsehpräsenz unsicher geworden sei, die vor allem wegen ihrer Schlüsselfunktion für das
Interesse von Sponsoren Bedeutung habe.614
2.3.2.3
Die Rechteagenturen
Im Bereich des Zwischenhandels ist eine wichtige Entflechtung zwischen Fernsehveranstaltern
und Rechteagenturen zu verzeichnen: Im Zuge der Insolvenzen von Verbundunternehmen wurden die Aktivitäten der ehemaligen KirchGruppe im Handel mit Sportrechten für den deutschen
Raum erheblich reduziert. Aussagen zu Marktanteilen der Sportrechteagenturen sind mangels
Homogenität und Transparenz dieses Marktes nicht möglich. Im Folgenden werden die vier im
Hinblick auf Verflechtungen zu Fernsehveranstaltern wichtigsten Unternehmen dargestellt.
Infront (ehemals KirchSport AG)
Im Zuge der Insolvenz der Kirch Media GmbH & Co. KGaA wurde im Herbst 2002 die KirchSport AG,
Zug (Schweiz), auf die zuvor weitere Agenturen der KirchGruppe, CWL Telesport & Marketing AG
und Prisma Sports & Media AG, verschmolzen worden waren, an die Infront Sports & Media AG
(„Infront“) verkauft. Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter dieser neu gegründeten
Vermarktungsfirma ebenfalls mit Sitz in Zug ist der ehemalige CWL-Geschäftsführer und auch
im Fernsehbereich für ARD und Premiere tätige Günter Netzer. Hauptgesellschafter sind RobertLouis Dreyfus (ehemals Chef des Sportartikelherstellers Adidas) und Christian Jacobs (Jacobs AG).
Bei diesem Management-Buy-Out übernahm Infront neben zahlreichen anderen Sportrechten
die Free-TV-Übertragungsrechte an der Fußball-Bundesliga für die Saison 2003/2004 und für die
Fußball-Weltmeisterschaften 2002 und 2006 (sowie eine Option gegenüber der DFL auf die
Bundesliga-Rechte für die beiden folgenden Spielzeiten). Sie wurden auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft, die Infront Buli GmbH, ausgelagert.615
Infront hat für die deutschen Bundesligarechte gegenüber der DFL eine Bürgschaft auf
Zahlung von 290 Mio. Euro pro Saison übernommen; für die Spielzeit 2003/2004 erzielt sie dafür
aber lediglich Erlöse von ca. 220 Mio. Euro. Die langwierigen Verkaufsbemühungen um diese
612 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. 05. 2003. Es ist von einem Preisverfall von 40–50 % die Rede; die
Gesamtschulden der 42 spanischen Erst- und Zweitligaclubs sollen sich auf 1,6625 Mrd. ; belaufen. In der Folge
sind die Transfer-Ablösesummen der dortigen Vereine für Spitzenspieler drastisch gesunken, vgl. Süddeutsche
Zeitung vom 26. 06. 2003.
613 Vgl. Der Spiegel 10/2003, Financial Times Deutschland vom 07. 03. 2003, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
08. 03. 2003.
614 Vgl. Handelsblatt vom 09. 04. 2002.
615 Dies hat u. a. zur Folge, dass diese Rechteinhaberin ggf. bei fehlgeschlagener Refinanzierung der Rechte unabhängig von Infront Insolvenz anmelden könnte; die von ihr noch gehaltenen Fußballübertragungsrechte würden
dann an die DFL zurückfallen.
212
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Rechte zeigten, dass sich die Agentur, anders als ihr Rechtsvorgänger, beim Weiterverkauf der
Fernsehrechte nicht mehr auf die Verbundenheit mit den Sendern der ehemaligen KirchGruppe
verlassen kann.
Infront vermarktet zudem die Fernsehrechte am FIS World Cup 2002 bis 2006 für den österreichischen Skiverband, organisiert zusammen mit dem österreichischen Eishockeyverband die
Weltmeisterschaft 2005 Wien/Innsbruck und betreibt die Gesamtvermarktung u. a. der WMTourniere für den Internationalen Eishockeyverband.616
SPORTFIVE (RTL Group)
Die SPORTFIVE S. A. ist nach Angaben der RTL Group Europas größter Sportrechtehändler.617 Das
Unternehmen ging Ende 2001 aus einer Fusion des Vermarkters der RTL Group Ufa Sports
(46,4 %), von Sport plus (Canal+ Group) und dem französischen Sportvermarktungsunternehmen
Groupe Jean-Claude Darmon hervor und bündelt deren Sportrechteaktivitäten. Es ist an der
Pariser Börse notiert, verfügt über 20 Tochtergesellschaften in 13 Ländern (in Deutschland: die
SPORTFIVE GmbH) und besitzt Fernseh- und Marketingrechte von über 320 Fußballclubs und
40 nationalen Verbänden sowie für weitere Sportarten wie Basketball, Rugby, Handball und Tennis.
Als ihre Kernkompetenz bezeichnet SPORTFIVE die Fußball-Vermarktung.618 Sie vermarktet die
TV-Rechte an den Heimspielen von 25 der insgesamt 52 europäischen Fußballverbände.619
Daneben ist die Firma im Boxsport aktiv (z. B. Vermarktung der TV-Rechte für die Schwergewichtsboxer Klitschko). SPORTFIVE verfolgt das Konzept der Gesamtvermarktung, die z. B. die Stadionwerbung, Hospitality-Programme, Trikosponsoring und Ticketing umfasst, und setzt es u. a., mit
Ausnahme der Rundfunkrechte, mit den Fußball-Bundesligisten Hertha BSC, Borussia Dortmund
und dem HSV um, für die sie auch die Homepages gestaltet. Sie hält eine 50 %ige Beteiligung
an der niederländischen TV-Produktionsfirma JOHO Service BV, die Sportübertragungen und
TV-Events produziert.620 In der Presse wurde von Problemen auch der SPORTFIVE mit sinkenden
Preisen und von internen Schwierigkeiten nach der Fusion berichtet.621
SportA (ARD/ZDF)
Die 1995 von ARD und ZDF gegründete Sportrechte- und Marketing-Agentur SportA GmbH
erwirbt und veräußert für ihre Gesellschafter Sportübertragungsrechte.622 Internationale Rechte
wie die Olympischen Spiele erwerben ARD und ZDF allerdings über das Sendernetzwerk EBU.
SportA betätigt sich auch in den Bereichen Vermarktung von Sportübertragungen und Gesamtvermarktung von Sportereignissen für Vereine und Veranstalter. „Programmferne“ Aktivitäten
beim Zwischenhandel und bei der Vermarktung von Nebenrechten, z. B. den Marketingrechten
von Fußball-Erst- und Zweitligavereinen riefen die Kritik der Fernsehanstalten hervor, die Ende
2002 eine Kommission einsetzten, um die Tätigkeit der SportA grundsätzlich auf den Prüfstand
zu stellen. Nach Äußerungen der ARD soll sie zwar fortgeführt, aber auf die Kernaufgaben des
gemeinsamen Rechteerwerbs und -verkaufs sowie Sublizenzierungen für ARD und ZDF beschränkt und personell verkleinert werden.623 Die Schwierigkeiten der SportA werden u. a. auf die
neuen Rahmenbedingungen durch den Preisverfall und das dadurch bewirkte neue Interesse der
616
617
618
619
620
621
622
623
Vgl. Angaben unter http://www.kirchsport.com.
Vgl. Pressemitteilung der RTL Group vom 04. 03. 2002, http://www.rtl-group.com.
Vgl. http://www.ufasports.de.
Der Vorsitzende der Geschäftsführung Müller von Vultejus, in: Handelsblatt vom 11. 06. 2003.
Vgl. Pressemitteilung vom 29. 04. 2002, http://www.ufasports.de.
Vgl. Handelsblatt vom 27. 01. 2003.
Vgl. Angaben unter http://www.sporta.de.
So Jobst Plog, in: epd medien vom 05. 04. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
213
anderen Sporthändler an ARD und ZDF als Verhandlungspartner zurückgeführt.624 Beteiligungen
des Filmrechtehändlers Dr. Kloiber und der Sportrechtetochter des französischen Senders TF1
wurden erwogen, kamen aber nicht zustande. Unklar ist, ob ARD und ZDF langfristig ihren
gemeinsamen Rechteeinkauf fortsetzen wollen; sie haben beim Rechteerwerb zuletzt z. T. unterschiedliche Strategien verfolgt.625
ISPR
Weiterhin tätig ist die Münchener Sportrechteagentur ISPR GmbH, ehemals ein Gemeinschaftsunternehmen der KirchGruppe mit dem Axel Springer Verlag. Sie bezeichnet sich als eine der
größten internationalen Sportrechteagenturen und vermarktet u. a. weltweit (außerhalb Deutschlands) die Fernsehübertragungsrechte an der 1. und 2. Bundesliga, die Rechte für verschiedene
Sportarten, u. a. Fußball und Eishockey, in skandinavischen Ländern626 und die Medienrechte an
Europapokalspielen verschiedener Vereine, z. B. Grashopper-Club Zürich, an den österreichischen
und schweizerischen Nationalligen sowie an Länderspielen der Schweizer Nationalmannschaft.627
Sonstige
Internationale Sportrechte- und Marketingagenturen mit Sitz in der Schweiz sind die AIM International AG und T. E. A. M. Erstere gehört zur AIM Gruppe unter der Leitung von Dr. Herbert
Kloiber, letztere befindet sich zu 80 % im Beteiligungsbesitz des Schweizer Filmrechtehändlers
Highlight Communications AG und vermarktet u. a. die weltweiten Rechte an der UEFA Champions
League. Weitere international tätige Agenturen sind die amerikanischen Unternehmen IMG und
Octagon.
Im Jahr 2001 meldete die Luzerner Agentur ISL/ISMM, die die außereuropäischen Fußball-WMRechte 2002/2006 erworben und sich auch kostspielige Tennis-Grand-Slam-Übertragungsrechte
gesichert hatte, Insolvenz an (ihre WM-Rechte fielen damit an die KirchSport AG).628 Insgesamt
erscheint die wirtschaftliche Situation der Rechteagenturen derzeit schwierig: Großzügig eingeplante hohe Erlöse aus der TV-Vermarktung bleiben aus. In der Vergangenheit erworbene
hochpreisige, oft langfristige Rechtepakete müssen unter den Bedingungen des Preisrückgangs
und der größeren Zurückhaltung der Fernsehveranstalter als Nachfrager refinanziert werden.
2.3.3
Fazit
Im Fernsehbereich ist mit der Loslösung von DSF und Premiere von der ehemaligen KirchGruppe
eine Dekonzentration bei den Sportspartenprogrammen zu verzeichnen. Der Eintritt von KarstadtQuelle bei DSF ist insofern bemerkenswert, als damit ein Unternehmen im Sportfernsehen aktiv
wird, das den Schwerpunkt seiner Aktivitäten bislang nicht im Medienbereich hat und sich von
der Beteiligung im Fernsehbereich in erster Linie Vorteile für das traditionelle Geschäft (hier: den
Sportartikelhandel) verspricht.
Im Hinblick auf vertikale Verbindungen wurden im Vorgängerbericht Konzentrationstendenzen
festgestellt, die ressourcenstarke Medienkonzerne bei der Beschaffung zuschauerattraktiver
624 Vgl. Financial Times Deutschland vom 29. 11. 2002.
625 Ein Beispiel ist das früh signalisierte Interesse der ARD an den Bundesligarechten für 2003/2004, ein anderes die
Selbstverpflichtung der ARD gegenüber dem DFB, für Radioreportagen der Bundesliga künftig ein Entgelt zu
zahlen.
626 Vgl. die Angaben unter http://www.ispr.de jeweils zur Spielzeit 2001.
627 Vgl. Pressemitteilung der ISPR vom 18. 09. 2002.
628 Vgl. Frankfurter Rundschau vom 07. 03. 2002.
214
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Sportübertragungsrechte begünstigten (steigende Rechtekosten, Trend zur Gesamtvermarktung,
Vorwärts- und Rückwärtsintegration von Sportrechteagenturen). Seither haben sich die dargestellten gegenläufigen Tendenzen ergeben, dass die vertikale Konzentration zwischen Rechtehandel und Fernsehveranstaltung infolge der Auflösung der KirchGruppe gelockert wurde und
dass die Preise für attraktive TV-Rechte – trotz fortdauernden Wettbewerbs um das knappe Gut
und teilweise zentraler Vermarktung durch monopolistische Rechteinhaber – stark zurückgehen.
Hier zeigt sich, dass die Sportrechte für die privaten Rundfunkveranstalter (wegen des Rückgangs
der Werbeeinnahmen) und für die öffentlich-rechtlichen Anstalten (wegen der begrenzten
Gebühreneinnahmen) im Verhältnis zu den zu erzielenden Einschaltquoten zu teuer geworden
sind. Das gilt insbesondere auch im Vergleich zu anderen Programmsparten wie Reality Shows,
Soaps, Casting Shows, Quiz Shows usw., die wesentlich billiger produziert werden und gleichwohl
hohe Einschaltquoten verschaffen können.
Möglichkeiten der Ausnutzung von Synergien zwischen Fernsehen, Sportrechtehandel und
Sport zeigen sich auch in personenbezogenen „Verflechtungen“. Paradebeispiele sind die beiden
ehemaligen Fußballstars Günter Netzer, vormals Berater der KirchGruppe und Kommentator bei
Premiere, der mit seiner Rechteagentur die Bundesligarechte an die ARD verkauft hat und
zugleich als Fußball-Kommentator für diesen Sender tätig ist, und Franz Beckenbauer, nunmehr
Sportfunktionär und Fernseh-Kommentator.
In der unter dem Aspekt des Zugangs zu Übertragungsrechten viel diskutierten Frage der
Zentralvermarktung bleibt die Entwicklung abzuwarten.
2.4
Beschaffung von Informationen und Rechten
an Nachrichtenmaterial
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind bezüglich der Bedeutung der Verbreitung von Informationen über elektronische Medien Leitgedanken zu entnehmen, die für
die Sicherung der Meinungsvielfalt eine wichtige Rolle spielen. Informationen tragen danach
zur Bildung und Überprüfung von Meinungen bei und sind ein wesentlicher Bestandteil des
klassischen Rundfunkauftrags.629 Um vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern, bedarf es
ausreichender Vorkehrungen gegen Informationsmonopole. Monopole im Informationssektor
eröffnen nicht nur Missbrauchsmöglichkeiten, sondern begünstigen auch die Verbreitung von
„uniformen“ Informationen. Dagegen ist die Garantie der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
auf „plurale Informationsvermittlung gerichtet, weil medial vermittelte Information nicht lediglich
Abbild der Wirklichkeit, sondern stets Ergebnis eines Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsprozesses ist, das nur durch konkurrierende Auswahl-, Deutungs- und Aufbereitungsmuster
relativiert werden kann“.630
Das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Erfordernis der Gewährleistung freier Informationstätigkeit und freien Informationszugangs wurde im Rundfunkstaatsvertrag in den Vorschriften zur Kurzberichterstattung und zur Übertragung von Großereignissen (§§ 5, 5 a RStV)
umgesetzt. Die besondere medienkonzentrationsrechtliche Bedeutung des Genres Information
wird auch anhand der Bestimmung des § 26 Abs. 5 Satz 1 RStV deutlich, wonach ein Veranstalter
eines Programms mit Schwerpunkt Information bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 10 %
verpflichtet ist, unabhängigen Dritten Sendezeit in seinem Programm einzuräumen.631 Inhalt629 Vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 97, 228, 257.
630 BVerfGE 97, 228, 258.
631 Abgesehen von dieser Regelung werden an Spartenprogramme geringere Vielfaltansprüche gestellt als an Vollprogramme, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 RStV, § 41 Abs. 2 RStV.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
215
liche Anforderungen an Berichterstattung und Informationssendungen werden in § 10 RStV gestellt.632
2.4.1
Informations- und Nachrichtensendungen
im bundesweiten Fernsehen
Der Informationsvermittlung durch das Fernsehen kommt ein hohes Beeinflussungspotenzial
für die öffentliche Meinungsbildung zu. Dies kann u. a. damit begründet werden, dass unter den
in Frage kommenden Medien das Fernsehen noch vor Hörfunk und regionalen Tageszeitungen
als die wichtigste Informationsquelle angesehen wird (siehe Tab. II-47).
Eine Studie der SWR Medienforschung zu Spartenangeboten und Spartennutzung im Fernsehen kommt zu dem Ergebnis, dass der größte Teil des Informationsangebots auf die öffentlichrechtlichen Anstalten zurückgeht. Deren Anteil am Gesamtangebot der Sparte Information lag
danach im Jahr 2000 bei 84 %, derjenige der privaten Sender RTL, SAT.1, ProSieben, VOX, Kabel 1,
RTL II, Super RTL, tm3, DSF und Eurosport insgesamt bei 16 % (siehe auch Kapitel II 2.1.1 Stellenwert fiktionaler Programme, Tab. II-28).633 Neben den Nachrichten- und Informationsangeboten
der Vollprogramme existieren aber auch verschiedene Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt
Information (siehe Tab. II-48). Neu hinzugekommen ist im Jahr 2001 der Sender XXP, der in verschiedenen regionalen Kabelnetzen und digital über Satellit bundesweit ausgestrahlt wird.
Anteil der Befragten, die das Medium als
sehr/etwas wichtig eingeschätzt haben in Prozent
Fernsehen
Radio
Regionale Tageszeitungen
Zeitschriften
Wochenmagazine (Focus, Spiegel etc.)
Überregionale Tageszeitungen
Internet
85
78
78
54
35
30
30
Tabelle II-47: Medien als Informationsquellen über aktuelle Ereignisse aus Politik und öffentlichem Leben 2000m
Quelle: ARD/ZDF-Langzeitstudie Massenkommunikation
Deutschsprachige Informationsspartenprogramme:
n-tv, CNN Deutschland, N24, XXP
Informations- und Dokumentationskanäle:
XXP, Discovery, Planet, ZDF Info, ZDF Doku, Eins Extra,
Phoenix
Wirtschaftsspartenkanäle:
Bloomberg TV
Internationale Informations-/Wirtschaftsspartenprogramme:
BBC World, CNN International, Euronews, CNBC,
Sky News
Tabelle II-48: Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information
632 Die Bedeutung des Genres Information wird auch daran deutlich, dass das in § 8 Abs. 2 RStV verankerte Einflussnahmeverbot für Sponsoren auf den Programminhalt um den speziellen Verbotstatbestand für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen erweitert wird (§ 8 Abs. 4 RStV); vgl. Werner Hahn,
Thomas Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 8, Rn. 27. Laut amtlicher Begründung zur
entsprechenden Vorschrift im RStV 1991 soll bei diesen für die öffentliche Meinungsbildung besonders wichtigen
Sendungen von vornherein der Eindruck vermieden werden, die Unabhängigkeit und Objektivität könnte durch
den Sponsor beeinträchtigt werden.
633 Vgl. SWR Spartenbericht 2000 auf der Basis der Daten der GfK-Fernsehforschung, in: Media Perspektiven 5/2001,
S. 254.
216
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Auch wenn die Zuordnung von Sendungen zur Sparte Information Abgrenzungsschwierigkeiten bereitet und dementsprechend, wie Tabelle II-49 zeigt, zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen kann, so gleicht sich doch der Befund, dass informierende Programmteile bei den privaten
Vollprogrammen, gemessen an der Sendezeit, eine eher untergeordnete Rolle spielen. Dies verdeutlicht auch die nachfolgende Abbildung II-18. Der Sendezeitanteil des als Fernsehpublizistik
eingeordneten Programms hat sich in dem abgebildeten Zeitraum von 10 Jahren weder bei den
öffentlich-rechtlichen noch bei den privaten Sendern grundsätzlich verändert. Die öffentlichrechtlichen Anstalten liegen nach dieser Untersuchung mit deutlichem Abstand vor den Privatsendern; unter diesen weist RTL mit relativ geringem Vorsprung vor SAT.1 die höchsten Werte
auf. ProSieben hat den Anteil an Fernsehpublizistik in seinem Programmangebot seit Anfang der
90er Jahre stark ausgebaut.
Programm
Sendezeitanteile
Informationssendungen (IFEM)
Sendezeitanteile
Fernsehpublizistik
(ALM)
ARD
ZDF
RTL
VOX
RTL II
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
40,4
45,5
19,8
29,7
09,7
17,1
14,9
07,1
49,5
53,9
31,9
17,7
05,8
31,9
24,9
07,4
Sendezeitanteile
Nachrichten
(IFEM)
(ALM)
9,6
9,9
4,6
2,7
1,0
3,2
1,3
1,2
Zuschaueranteile
Gesamtprogramm
2001
2002
13,3
13,9
04,3
02,0
00,9
05,1
01,2
01,1
13,7
13,0
14,8
03,1
04,0
10,1
08,0
05,0
13,7
13,8
14,6
03,3
03,9
09,9
07,1
04,5
Tabelle II-49: Anteil von Nachrichten- und Informationssendungen an der Sendezeit der Vollprogramme 2001 in
Prozent
Quelle: ALM Programmbericht 2000/2001; Institut für empirische Medienforschung (IFEM); Udo Michael
Krüger, Thomas Zapf-Schramm: Programmanalyse 2001/I, in: Media Perspektiven 4/2002
50
45
40
in Prozent
35
30
25
20
15
10
5
0
1992
1993
1994
ARD
1995
1996
ZDF
1997
RTL
1998
SAT.1
1999
2000
2001
2002
ProSieben
Abbildung II-18: Anteil von Informationsprogramm an der gesamten Sendezeit bei Vollprogrammen 1992–2001
in Prozent
Quelle: Udo Michael Krüger, Thomas Zapf-Schramm: Media Perspektiven Basisdaten 2002, Programmanalyse
2002/I, in: Media Perspektiven 3/2003
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
217
Nach der ARD/ZDF-Trendbefragung vom Winter 2001634 spricht das nachrichteninteressierte
Publikum den öffentlich-rechtlichen Sendern nach wie vor die größte Nachrichtenkompetenz
zu.635 Das Publikumsurteil über die Nachrichtenkompetenz der privaten Vollprogramme hat sich
nach dieser Befragung nicht spürbar verbessert. Werte für die Spartensender N24 und n-tv werden
allerdings nicht angegeben. In der vorangegangenen Trendbefragung vom Winter 2000 benannten nur wenige Befragte n-tv als den Sender mit den besten Nachrichten.636 Die Einschätzung
der Nachrichtenkompetenz der Privatsender könnte sich im Zuge der Berichterstattung der
Spartensender über bedeutende jüngere Nachrichtenereignisse (Anschläge auf das World Trade
Center am 11. September 2001, Bundestagswahlen 2002, Irakkrieg im Frühjahr 2003) positiv entwickelt haben.637
Dass die Privatsender nach Sendezeitanteilen und Einschätzung der Nachrichtenkompetenz
hinter den öffentlich-rechtlichen Sendern zurückstehen, bedeutet jedoch nicht, dass innerhalb
des informierenden Genres nicht auch bei den privaten Sendern hohe Reichweiten erzielt werden
können. Wie bereits an anderer Stelle gezeigt (siehe auch Kapitel II 2.1.1 Stellenwert fiktionaler
Programme, Tab. II-28), werden die relativ wenigen Informationsangebote der privaten Vollprogramme überproportional genutzt.
Tabelle II-50 gibt einen Überblick über Reichweiten und Zuschaueranteile ausgewählter
Nachrichtensendungen. Danach erreicht die „Tagesschau“ mit Abstand die meisten Zuschauer
Zuschauer in Mio.
1999
2000
2001
Zuschaueranteile in Prozent
1999
2000
2001
Öffentlich-rechtliche Programme
Tagesschau gesamt1)
Mo.–So., 20:00 Uhr
Heute gesamt2)
Mo.–So., 19:00 Uhr
Heute-Journal
Mo.–So., 21:45 Uhr
Tagesthemen
Mo.–So., 22:30 Uhr
Heute nacht
Mo.–Fr., 0:00 Uhr
ARD-Nachtmagazin
Mo.–Fr., 0:30 Uhr
9,41
5,13
3,72
2,27
0,56
0,45
9,32
4,86
3,61
2,21
0,60
0,48
9,06
4,80
3,65
2,26
0,71
0,48
34,8
24,1
13,9
12,5
08,9
11,0
34,0
22,6
13,3
12,1
09,5
10,8
33,2
22,5
13,5
12,2
10,2
10,4
Private Programme
RTL aktuell
RTL Nachtjournal
SAT.1 18:30
ProSieben Nachrichten
Mo.–So., 18:45 Uhr
Mo.–Fr., 0:00 Uhr
So.–Fr., 18:30 Uhr
Mo.–So., 20:00 Uhr
4,11
1,05
1,94
1,07
3,99
1,05
1,76
1,01
3,81
1,09
1,99
1,13
20,6
15,8
10,7
04,6
19,8
14,8
09,5
03,8
18,9
15,1
10,8
04,4
n-tv Nachrichten
n-tv Nachrichten
20:00 Uhr
22:00 Uhr
∅ 2 Sendetermine 2002: 0,96
∅ 5 Sendetermine 2002: 1,03
∅ 2 Sendetermine 2002: 1,0
∅ 5 Sendetermine 2002: 0,7
1) einschließlich sechs Dritte Programme, 3sat und ab 2000 Phoenix
2) einschließlich 3sat
Tabelle II-50: Durchschnittliche Reichweiten und Zuschaueranteile ausgewählter Fernsehnachrichten (Zuschauer
ab 3 Jahren)
Quelle: Wolfgang Darschin, Heinz Gerhard, Tendenzen im Zuschauerverhalten, in: Media Perspektiven
4/2002, S. 154 ff., hier S. 160, dort angegebene Quelle: AGF/GfK; Der Kontakter (http://www.kontakter.de)m
634 Vgl. Wolfgang Darschin, Heinz Gerhard, Tendenzen im Zuschauerverhalten, in: Media Perspektiven 4/2002, S. 164 f.
635 Auf die Frage „Welcher Sender hat die besten Nachrichten?“ nannten die befragten nachrichteninteressierten
Zuschauer ARD (65,7 %), ZDF (44,4 %), RTL (24,1 %), SAT.1 (10,3 %) und ProSieben (6,8 %). Mehrfachnennungen
waren möglich.
636 4 % der Befragten gaben n-tv an; vgl. Wolfgang Darschin, Camille Zubayr, Die Informationsqualität der Fernsehnachrichten aus Zuschauersicht, in: Media Perspektiven 5/2001, S. 238 ff.
637 Nach der ARD/ZDF-Trendbefragung vom Winter 2002 konnte zumindest RTL seine Nachrichtenkompetenz aus
Zuschauersicht verbessern. Als Sender mit den besten Nachrichten wurden angesehen: ARD (63 %), ZDF (46 %),
RTL (26 %), SAT.1 (9 %), ProSieben (7 %); vgl. Wolfgang Darschin, Camille Zubayr, Was leisten die Fernsehsender?,
in: Media Perspektiven 5/2003, S. 206 ff., hier S. 211. Zu Zuschaueranteilen und Online-Nutzung der Angebote
von n-tv und N24 während des Irakkriegs im Frühjahr 2003 s. u. Kap. II 2.13. 4.
218
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Rang
Sendung
Programm
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Brennpunkt
Sabine Christiansen
ZDF-spezial
Report Mainz
Explosiv
Report München
Fakt
Berlin direkt
Die Reportage
Stern TV (Drittfenster)
Frontal 21
Panorama
Monitor
Auslandsjournal
ZDF.Reporter
WISO
Kontraste
Weltspiegel
ARD-Exklusiv
Spiegel TV (Drittfenster)
ARD
ARD
ZDF
ARD
RTL
ARD
ARD
ZDF
ZDF
RTL
ZDF
ARD
ARD
ZDF
ZDF
ZDF
ARD
ARD
ARD
RTL
Zuschauer in Mio.
Zuschaueranteil in Prozent
5,40
4,71
4,08
3,55
3,55
3,47
3,33
3,26
3,23
3,22
3,21
3,18
3,10
2,84
2,77
2,74
2,73
2,65
2,63
2,57
17,8
17,8
15,3
11,6
16,3
11,5
11,1
13,1
11,1
18,4
11,4
11,4
10,9
10,0
09,6
10,9
09,8
10,3
10,2
11,9
Tabelle II-51: Durchschnittliche Zuschaueranteile und Reichweiten von Informationssendungen nach der Größe
ihres Publikums 2001 (Zuschauer ab 3 Jahren)
Quelle: Wolfgang Darschin, Heinz Gerhard, Tendenzen im Zuschauerverhalten, in: Media Perspektiven
4/2002, S. 154 ff., hier S. 160, dort angegebene Quelle: AGF/GfK
VOX
1%
RTL II
1%
n-tv
3%
ProSieben
2% Kabel 1
SAT.1
1%
4%
ARD
28%
RTL
12%
3sat
1%
ZDF
27%
Dritte
20%
Abbildung II-19: Anteil der einzelnen Sender am Nachrichtenkonsum der Zuschauer im Jahr 2000 (Zuschauer ab
14 Jahren)
Quelle: Wolfgang Darschin, Camille Zubayr, Die Informationsqualität der Fernsehnachrichten aus Zuschauersicht, in: Media Perspektiven 5/2001, S. 238 ff., hier S. 240, dort angegebene Quelle: AGF/GfK
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
219
(9,06 Mio.). Die reichweitenstärkste Nachrichtensendung eines Privatsenders ist „RTL aktuell“ mit
3,81 Mio. Zuschauern.
Im Bereich der Informationssendungen dominieren die öffentlich-rechtlichen Sender ebenfalls
(siehe Tab. II-51). Von den privaten Sendern ist lediglich RTL unter den 20 reichweitenstärksten
Informationssendungen im Jahr 2001 vertreten.
Betrachtet man die Nutzung des gesamten Fernsehnachrichtenangebots, so wird erneut die
Dominanz der öffentlich-rechtlichen Nachrichtenangebote deutlich (Abb. II-19). Von der gesamten
Sehdauer, die Zuschauer ab 14 Jahren im Jahr 2000 durchschnittlich für Nachrichtensendungen
aufgewendet haben, entfallen 76 % auf öffentlich-rechtliche Programme. Unter den privaten Programmen trägt RTL mit einem Anteil von 12 % an der gesamten Sehdauer am stärksten zum Nachrichtenkonsum der Zuschauer bei. Die Anteile anderer privater Sender liegen dagegen zwischen
1 und 4 %. Die Nutzung des Nachrichtenangebots der zur RTL Group gehörigen Sender RTL, RTL II,
VOX und n-tv machte im Jahr 2000 insgesamt 17 % der gesamten Nachrichtensehdauer aus.
2.4.2
Bezugsquellen für Informations- und Nachrichtenmaterial
Als Bezugsquellen für Informationen und Nachrichtenmaterial kommen u. a. nationale und internationale Korrespondentennetze, Nachrichtenagenturen, Programmaustauschsysteme (z. B.
Eurovision, ENEX), Kooperationen mit anderen Veranstaltern und der Fremdbezug kompletter
Nachrichtensendungen von externen Anbietern (z. B. Produktion von Spiegel TV für VOX) in
Betracht. Darüber hinaus stehen diverse weitere Informationsquellen wie Datenbanken, Bibliotheken, Archive, Internetangebote638 etc. zur Verfügung.639
Eine besonders wichtige Rolle für die tagesaktuelle Berichterstattung in den Medien spielen
die Nachrichtenagenturen. Zu unterscheiden sind Universalagenturen (thematisch umfassende
Nachrichtendienste), Spezialagenturen (auf Medientyp oder inhaltliche Sparte festgelegte Dienste)
und kleinere Dienstleister bzw. Journalistenbüros.
Universalagenturen, die deutsche Dienste anbieten, sind die Deutsche Presse-Agentur (dpa),
Associated Press (AP), Reuters, Agence France-Presse (AFP) und der Deutsche Depeschendienst
(ddp). Regionale Dienste bieten dpa und ddp an. Spezialagenturen sind z. B. die Vereinigten Wirtschaftsdienste (vwd), der Sport-Informations-Dienst (sid), der Evangelische Pressedienst (epd) und
die Katholische Nachrichtenagentur (KNA). Als Dienstleister im Bereich der Fernsehnachrichtenproduktion treten u. a. die DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur GmbH und die Spiegel TV
GmbH auf.
Der Markt für deutsche Nachrichtenagenturdienste gilt nach Brancheneinschätzungen mit
derzeit fünf Universalnachrichtenagenturen als stark umkämpft. Aktuelle Marktdaten zum Bereich
der Nachrichtenagenturdienste sind kaum verfügbar. Bezüglich der Marktanteile der Universalagenturen existieren lediglich Schätzungen älteren Datums.640 Marktführer war danach mit deutlichem Abstand dpa. Dies gilt nach einhelliger Einschätzung auch weiterhin. Mit einem Umsatz
von 106 Mio. Euro im Jahr 2001 liegt die dpa – soweit Umsätze veröffentlicht werden – vor ihren
Wettbewerbern.
Die meisten Rundfunkveranstalter und Tageszeitungsverlage haben mehr als einen Nachrichtendienst abonniert. Eine Untersuchung zum Bezug von Agenturdiensten durch Tageszeitungen
638 Neben der Präsentation von Meldungen durch die einzelnen Medien (Zeitungen, Nachrichtensender etc.) und
Agenturen gehören hierzu auch die Angebote von Suchmaschinen, die Nachrichtenmeldungen auswählen und
den Internet-Nutzer zu diesen hinführen.
639 Vgl. hierzu bereits den Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 189 ff.
640 Vgl. Bernhard Rosenberger, Sigrun Schmid, Nachrichtenagenturen im Wettbewerb, in: Media Perspektiven 5/1997,
S. 282; vgl. auch Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 192.
2001:
106 Mio. Euro
k. A.
2001:
10,2 Mio. DM
(umgerechnet
ca. 5,22 Mio.
Euro)
2001: 700 Mio.
Pfund641
k. A.
dpa,
Hamburg
AP,
Frankfurt
a. M.
AFP,
Berlin
Reuters,
Bonn
ddp,
Unterföhring
rund 400 Kunden bei
Tageszeitungen, Hörfunk, TV und Internet
Finanzmärkte und
Medien
•n99 inländische Bezieher, davon 54 Printund 36 Funkmedien
•nnach Auflage und
Reichweite der
Kunden: 50 % der
Tageszeitungsleser,
80 % der Hörer bzw.
Zuschauer von
Radio- und Fernsehnachrichten
•n85 % der deutschen
Tageszeitungsauflage
•nalle wichtigen Hörfunk- und TV-Sender
•nfast alle deutschen
Zeitungen
•n100 % der nationalen
TV-Sender, soweit sie
überregionale Nachrichten produzieren,
erhalten Basisdienst
•nfast alle regionalen
Radiosender
Kunden
650 Meldungen
k. A.
210 Meldungen
240 Meldungen
750 Meldungen
Meldungen/
Tag
+
+
122 Kunden
über 60 %
Inlandsmeldungen
+
Nationaler
Dienst
5 Landesbüros
–
–
–
12 Landesdienste
Regionaler
Dienst
80–100
Bilder/ Tag
+
250 Bilder/
Tag
100 Bilder/
Tag
500 Bilder/
Tag
Bilderdienst
+
+
54 Kunden,
davon
48 Tageszeitungen
+
+
Grafikdienst
25–30 Audiobeiträge/ Tag
+
–
–
•ndpa/RUFAAudiodienst
(rund 100
Beiträge/
Tag)
•ndpa/RUFA
Radiodienst
Audiodienst
–
+
–
APTN (aus
APTV und WTN
formierte
Videonachrichtenagentur)
–
Videodienst
In Kooperation mit der
SevenOne Intermedia
+
53 Kunden
+
dpa-infocom
(verschiedene
Dienste für
OnlineMedien)
Onlinedienst
641 Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. 12. 2002. Der Wert ist nicht ohne weiteres mit den anderen vergleichbar, da 90 % des Umsatzes von Reuters im Sektor der Finanzdienstleistungen erwirtschaftet werden, Unternehmensangaben unter http://www.about.reuters.com, Stand: Februar 2003.
Tabelle II-52: Universalnachrichtenagenturen
Quelle: Unternehmensangaben
Umsatz in
Deutschland
Agentur
220
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
221
aus dem Jahr 2000642 kam zu dem Ergebnis, dass dpa von nahezu allen Zeitungsverlagen bezogen
wird und in diesem Bereich den Status der „Erstagentur“ inne hat. In Bezug auf die Kundenzahl
sei AP die stärkste „Komplementäragentur“; sie werde von 2/3 der Verlage bezogen, Reuters von
jedem dritten Verlag, AFP von jedem vierten und ddp von jedem fünften. Die Komplementäragenturen stünden in starkem Wettbewerb zueinander und machten vereinzelt durch die Besetzung verschiedener Nischen der dpa ihre Marktführerschaft streitig.
Auch im TV-Bereich verfügt die dpa, soweit bekannt, mit ihrem Basisdienst über die breiteste
Marktabdeckung (siehe Tab. II-52). Eine weitere Untersuchung aus dem Jahr 1996 kam zu dem
Ergebnis, dass von den insgesamt befragten Tageszeitungen und Rundfunkunternehmen 99,4 %
Dienste der dpa bezogen, gefolgt von AP (72 %), Reuters (52,5 %), AFP (34,8 %) sowie vor deren
Zusammenlegung ddp (25,3 %) und ADN (22,2 %).643 Ob dieses Bild noch zutrifft, ist fraglich. Insbesondere im Bereich der Tageszeitungen wurde über Kündigungen von Agenturdiensten im
Zusammenhang mit dem Einbruch des Werbemarkts berichtet.644
Die Agenturen versuchen, dem Wettbewerbsdruck durch eine stärkere Spezialisierung auf
bestimmte Themen, Medien oder Dienste zu begegnen. So hat die ddp beispielsweise die
Zulieferung kompletter Tageszeitungsseiten übernommen.645
Zugleich kooperieren die Agenturen in verschiedenen Geschäftsfeldern. Z. B. hat ddp mit den
Vereinigten Wirtschaftsdiensten (vwd) das Gemeinschaftsunternehmen ddp.vwd gegründet,
das als Anbieter von Wirtschaftsnachrichtendiensten auftritt. Im Bildbereich arbeiten ddp und
AFP in der Weise zusammen, dass ddp nationales und AFP internationales Material dem Partner
zur Verfügung stellt.646 Im Bereich der Wirtschaftsinformationen kooperiert AFP mit der dpa im
Rahmen des Wirtschaftsnachrichtendienstes dpa-AFX.647 Dpa kann des Weiteren auf weltweite
englischsprachige Sportmeldungen von AP zugreifen, dafür wertet AP für seine internationalen
Dienste die dpa-Sportmeldungen aus Deutschland aus.648 Kooperationen bestehen auch zwischen
Nachrichtensendern und Agenturen. Z. B. stellt n-tv dem Radiodienst dpa/Rufa „exklusive O-Töne“
und andere Programmelemente zur Verfügung und kann im Gegenzug Material des Audiodienstes verwenden.649
2.4.3
Vertikale Integration von Nachrichtenagenturen bzw.
-dienstleistern
Der Markt für die Beschaffung von Informations- und Nachrichtenmaterial ist von vertikalen Verflechtungen von Agenturen und Medienunternehmen gekennzeichnet.
Die größte deutsche Nachrichtenagentur, dpa, befindet sich im Eigentum von rund 200
Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen sowie öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkunternehmen. Um die Gefahr einseitiger Interessenbildung zu vermeiden, ist vertraglich geregelt, dass
Gesellschafter nur bis zu 1,5 % der Anteile am Stammkapital halten dürfen, die Rundfunkgesellschaften insgesamt nur bis zu 25 %.650 Auch die Mutterkonzerne der deutschen Dienste von AP
642 Vgl. Jürgen Wilke (Hrsg.), Von der Agentur zur Redaktion, Köln 2000, S. 173 f.
643 Vgl. Jianming He, Die Nachrichtenagenturen in Deutschland: Geschichte und Gegenwart, Frankfurt a. M. 1996.
Der Untersuchungszeitraum lag im Jahr 1993.
644 Vgl. Financial Times Deutschland vom 26. 06. 2002; Verlagshäuser drängen dpa zum Umbau, in: Handelsblatt vom
27. 06. 2003.
645 Vgl. epd medien vom 17. 08. 2002.
646 Vgl. Pressemitteilung der ddp vom 25. 02. 2003.
647 Vgl. epd medien vom 07. 07. 2001.
648 Vgl. Meldung vom 16. 12. 2002 unter http://www.agenturjounalismus.de.
649 Vgl. epd medien vom 11. 07. 2001.
650 Siehe unter http://www.dpa.de.
222
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
und AFP stehen im Eigentum einer Vielzahl von Medienunternehmen.651 An dem Wirtschaftsinformationsdienst vwd sind zu gleichen Teilen die Verlagsgruppe Handelsblatt, die Frankfurter
Allgemeine Zeitung und Dow Jones beteiligt. Gesellschafter der Deutschen Fernsehnachrichten
Agentur DFA sind die Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH (Verleger der
Rheinischen Post) mit 51 %, die Media Contact Verlagsgesellschaft mbH mit 23 % und die Infobonn Text-, Informations- und Pressebüro GmbH mit 26 %.
Agenturähnlich tritt die zu AOL Time Warner gehörige CNN-Gruppe auf. CNN versorgt nicht nur
die eigene Sendergruppierung mit Nachrichtenmaterial, sondern macht anderen Veranstaltern
ihr Nachrichtenmaterial zur Weiterverwertung zugänglich. Der zur CNN-Gruppe gehörige Unternehmensbereich CNN Newsource bezeichnet sich als weltweit größten Zulieferer von Nachrichtenbeiträgen mit 650 network affiliates (d. h. an das Network angeschlossenen Sendern) und unabhängigen TV-Stationen in Nordamerika sowie 200 internationalen affiliates.652 Über die Beteiligung
von CNN bzw. AOL Time Warner an den Nachrichtensendern n-tv und CNN Deutschland werden
die Nachrichtendienste der CNN-Gruppe bis hin zum gemeinsamen Internetauftritt von n-tv und
CNN in eine Wertschöpfungskette eingegliedert.
Eine maßgebliche vertikale Verflechtung eines Fernsehveranstalters mit einer Nachrichtenagentur wurde dagegen jüngst gelöst: Die ddp war zuletzt eine 100 %ige Tochtergesellschaft
der SevenOne Interactive, die wiederum zu 100 % der ProSiebenSAT.1 Media AG gehört. Letztere
ist u. a. Alleingesellschafterin der Veranstalterin des Nachrichtenprogramms N24. Wie nach
Redaktionsschluss bekannt wurde, wurden die Anteile an ddp im Wege eines ManagementBuy-Outs rückwirkend zum 01. 06. 2003 veräußert. Die Beteiligung wird nunmehr von der SFG
Beteiligungs GmbH gehalten, deren Mehrheitsgesellschafter Mitglieder des Managements sind.
Die enge Zusammenarbeit mit der ProSiebenSAT.1 Media AG soll jedoch beibehalten werden.653m
Seltener als diese Fälle der Rückwärtsintegration der Rundfunkveranstalter (und Verleger) in
die Beschaffungsebene ist der umgekehrte Fall des Vordringens einer Agentur in den Bereich der
Fernsehveranstaltung. Ein Beispiel ist die Gründung des Fernsehsenders Bloomberg TV durch
den gleichnamigen Wirtschaftsinformationsdienst. Die DFA hält eine 50 %ige Beteiligung an der
Veranstalterin des Programms CNN Deutschland und ist Mehrheitsgesellschafterin der NBC
(Europe) Ltd. Darüber hinaus ist sie an den Veranstaltern der Ballungsraumsender Hamburg 1
(92,7 %), FAB (40,58 %)654 und Saar TV beteiligt. Ihre Beteiligung an der Veranstalterin des Nachrichtensenders n-tv in Höhe von 0,25 % hat sie dagegen veräußert.655 Ebenfalls einen Fall der
vertikalen Integration stellen die Angebote von Nachrichtenagenturen im Internet dar, mit denen
sich die Agenturen direkt an die Rezipienten wenden.
2.4.4
Zugang zu Rechten an Informations- und Nachrichtenmaterial
Gefahren für die Meinungsvielfalt bestünden, wenn Veranstalter, die nicht mit Rechteinhabern von
Informations- und Nachrichtenmaterial verflochten sind, der Zugang zu den Rechten erschwert
oder durch Exklusivitätsvereinbarungen verwehrt würde. Derartige Tendenzen sind jedoch derzeit
nicht erkennbar. Fernsehveranstalter können sich eines breiten Angebots an Agenturdiensten
und einer Vielzahl möglicher Informationsquellen bedienen. Zudem ist der Markt für die Be651 Vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 193 f.
652 Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.turner.com. Zur Unterscheidung von „affiliates“ und „station
ownership“ s. Kap. II 1.2.6.2 und 1.2.8.5.
653 Pressemitteilung der SevenOne Intermedia vom 10. 09. 2003.
654 Nach Presseberichten hat die DFA ihre Anteile an FAB an die Fluggesellschaft Germania veräußert; vgl. Promedia
7/2003, S. 36.
655 Vgl. Beschluss der KEK vom 08. 04. 2003 i. S. n-tv, Az.: KEK 172.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
223
schaffung von Informations- und Nachrichtenmaterial in besonderem Maße von Kooperationen
geprägt. Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen ist erforderlich, um weltweite Ereignisse
möglichst vollständig in der Berichterstattung abdecken zu können.
Nicht nur die Nachrichtenagenturen arbeiten in Teilbereichen zusammen, sondern auch die
Fernsehveranstalter sind auf gegenseitigen Programmaustausch vor allem im internationalen
Verhältnis angewiesen. Die Unterhaltung weltweiter eigener Korrespondentennetze ist für einen
Veranstalter in der Regel zu kostspielig. Anders ist die Situation, wenn – wie im Fall von CNN –
ein internationales Sendernetzwerk besteht. CNN ist in den meisten europäischen Ländern mit
eigenen Fernseh-Teams präsent. Das Programm von CNN International ist nach drei Zeitzonen
strukturiert, die jeweils unterschiedlich mit aktuellen Informationen aus der Region und internationalen Nachrichten beliefert werden. Es werden weltweit 35 verschiedene Programme und
Dienste angeboten.656 Für nur einen nationalen Markt würde sich die Unterhaltung einer solchen
Struktur nicht rentieren. Zwar unterhalten die deutschen öffentlich-rechtlichen Sender657 und in
geringerem Umfang die privaten Sender eigene Korrespondentennetze oder -büros in und
außerhalb Europas; auf bilaterale Kooperationen zwischen Veranstaltern kann dennoch nicht
verzichtet werden. Das ZDF unterhält nach Presseberichten rund 70 Kooperationsverträge mit
internationalen Sendern über den Austausch von Bildmaterial und Informationen.658 Internationale
Kooperationen von Fernsehsendern sind insbesondere im Vorfeld und während besonderer
Nachrichtenereignisse nützlich. Dabei werden – häufig zeitverzögert, aber auch simultan – Beiträge anderer Sender übernommen. Einen Sonderfall stellte die spontane Übernahme der LiveBerichterstattung von CNN über die Terroranschläge auf das World Trade Center in New York am
11. September 2001 dar. CNN hatte anderen Sendern das Bildmaterial unentgeltlich zur Verfügung gestellt.659 Im Vorfeld des zweiten Golfkriegs im Frühjahr 2003 wurde die Berichterstattung
von den Fernsehveranstaltern in Deutschland außer durch die Entsendung eigener Korrespondenten durch eine Vielzahl von Kooperationsvereinbarungen abgesichert. Das ZDF konnte u. a.
auf Videobilder des arabischen Senders Al Dschazira zugreifen, die ARD hatte u. a. Vereinbarungen
mit CNN, ABC und Fox getroffen.660 Die Sender RTL und n-tv kooperierten vor allem mit CNN. Das
ZDF erweiterte zuletzt den Kooperationsvertrag mit Al Dschazira und sicherte sich die Exklusivrechte auf live ausgestrahlte Nachrichten des Senders. Andere Sender dürfen die Bilder erst
sechs Stunden nach der Erstausstrahlung zeigen.661
2.4.5
Vielfalt der Informationsquellen
Unabhängig von der Ermöglichung des Zugangs zu Nachrichten- und Informationsmaterial
durch den Rechteinhaber kann die Meinungsvielfalt auch dadurch gefährdet werden, dass alle
oder wesentliche Informationen aus einer einzigen Quelle stammen. Inwieweit die Nachrichtenmeldungen und Informationen im Fernsehen auf nur eine oder eine Vielzahl von Informationsquellen zurückgehen, könnte nur durch eine komplexe vergleichende Analyse der ursprünglichen
Meldungen und deren Umsetzung im Programm ermittelt werden. Wie bereits erwähnt, besteht
im Nachrichtenbereich eine Vielzahl möglicher Informationsquellen. Informationsmonopole kön656 Vgl. Promedia 12/2002, S. 26, „Als Erste die News zu haben, ist unser weltweiter Anspruch“.
657 Z. B. verfügen die ARD-Rundfunkanstalten über für das Fernsehen berichtende Auslandskorrespondenten an
27 Stützpunkten weltweit, vgl. ARD Jahrbuch 2002, S. 248. Das ZDF unterhält 18 Inland- und 17 Auslandstudios,
vgl. ZDF Jahrbuch 2002, S. 280.
658 Vgl. Handelsblatt vom 27. 03. 2003.
659 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 04. 09. 2002.
660 Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 19. 03. 2003.
661 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. 05. 2003.
224
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
nen aber dann entstehen, wenn nur ein Anbieter über Nachrichtenmaterial zu einem singulären
Ereignis verfügt. Als ein solcher Fall kann die Nachrichtensituation während des ersten Golfkriegs
im Jahr 1991 angesehen werden. Im ersten Golfkrieg verfügte CNN über ein staatlich übertragenes Exklusivrecht für die US-amerikanische Militärberichterstattung. Neben den publizistischen
Auswirkungen einer auf einen Anbieter beschränkten Berichterstattung bei einem Ereignis von
derartiger Bedeutung hatte dies zur Folge, dass CNN als von der US-Regierung bestimmter
Monopolist über Bildberichte zu Kriegshandlungen verfügte. Nach Angaben des Grimme-Instituts
zahlte die ARD während dieses Golfkriegs als „Eintrittsgebühr zu Newsource“ 50.000 US-Dollar
und für jede weitere Satellitenübertragung 5.000 US-Dollar.662
Der Rückgriff auf eine einzige oder wenige Informationsquelle(n) dürfte abhängig vom Nachrichtenereignis bisweilen unvermeidbar sein. Die daraus resultierenden Gefahren für die Meinungsvielfalt sind dabei geringer, solange die Medien die Meldungen selbst redaktionell bearbeiten.
Vor allem im Bereich des Hörfunks ist aber die Tendenz zu beobachten, extern vorgefertigte
Berichte zu senden oder zu verlesen. Eine Analyse der Zulieferbeziehungen zwischen Audiobzw. Radionachrichtendiensten und Hörfunksendern in Deutschland existiert derzeit nicht. Es ist
jedoch erkennbar, dass in diesem Bereich eine Vielzahl von Dienstleistern tätig ist. Als Anbieter
von sende- oder vorlesefähigen Nachrichtenbeiträgen für den Hörfunk fungieren Nachrichtenagenturen (z. B. dpa/RUFA) und spezielle Dienstleistungsunternehmen. Z. B. beliefert das RadioDienst AudioSyndication + Network, an dem ein Konsortium bayerischer Tageszeitungsverleger,
ein Unternehmen der Oschmann-Gruppe und ein Konsortium bayerischer Medienunternehmer
unter der Führung der Burda Broadcasting Media beteiligt sind, 70 Radiostationen (u. a. RTL
Radio und Radio Melodie) stündlich mit Nachrichten.663 Auch in anderen Medienbereichen
tätige Unternehmen beliefern Hörfunksender mit Nachrichtenbeiträgen; z. B. erstellt der InternetNachrichtenanbieter Netzeitung das komplette Nachrichtenprogramm für den bundesweiten
Hörfunksender Klassik Radio und den Berliner Sender Spree-Radio.664
Inwieweit private Fernsehsender in ihren Nachrichten- und Informationsprogrammen sendeoder sprechfertige Meldungen von Agenturen oder Dienstleistern verwenden, ist nicht transparent. Erkennbar ist dagegen die koordinierte Verwertung von Nachrichtenbeiträgen innerhalb
von Sendergruppierungen. Innerhalb der Senderfamilie der ProSiebenSAT.1 Media AG tritt der
Sender N24 als zentraler Informationsdienstleister auf und beliefert SAT.1, ProSieben und Kabel 1
mit Nachrichten. Die Zulieferung von Nachrichteninhalten soll nach Vorstellungen und Maßgabe
der Programmverantwortlichen der jeweiligen Sender erfolgen; es solle keinen „redaktionellen
Einheitsbrei“ geben.665 Seit November 2001 verfügt auch die RTL Group über einen eigenen
Nachrichtensender. Die RTL Television GmbH übernahm einen Anteil von 48,61 %666 an der Veranstalterin von n-tv, der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG.667 Eine N24 vergleichbare
Rolle soll der Sender n-tv innerhalb der RTL Group nach Presseverlautbarungen des Unternehmens nicht spielen. Sendungen von n-tv sollen nicht von anderen Sendern der Gruppe
übernommen werden;668 n-tv solle redaktionell unabhängig bleiben.669 Zumindest aber sollen
662
663
664
665
666
667
668
669
Vgl. Adolf Grimme Institut, Bundeszentrale für politische Bildung (u. a.), CD-Rom Bildbox für Millionen.
Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.radiodienst.de.
Vgl. Pressemitteilung der Netzeitung vom 23. 03. 2003.
So Claus Larass, Vorstandsmitglied der ProSiebenSAT.1 Media AG für den Bereich Nachrichten, Informationen und
politische Sendungen, im Geschäftsbericht 2001, S. 13.
Medienrechtlich genehmigt ist die Übernahme weiterer 1,6 % der Anteile vom Verlag Norman Rentrop.
Vgl. Beschlüsse der KEK i. S. n-tv vom 12. 11. 2002 und 11. 03. 2003, Az.: KEK 156, sowie vom 08. 04. 2003, Az.:
167/172/176.
So Hans Mahr in der Financial Times Deutschland vom 19. 03. 2003.
Kennth Jautz, Aufsichtsratsvorsitzender von n-tv, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. 03. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
225
Einspareffekte und Synergien durch den koordinierten Einsatz von Korrespondenten und Technik
erzielt werden.670 Möglicherweise kann auch der unter den privaten Sendern im Bereich des
Nachrichtenangebots führende Sender RTL durch einen erleichterten Zugriff auf Material von
n-tv und dem n-tv-Mitgesellschafter CNN seine Nachrichtenkompetenz weiter verstärken.671
Auch wenn eine tatsächliche Verminderung der Meinungsvielfalt durch die Integration von
Nachrichtensendern in Sendergruppierungen und die damit verbundenen Synergien und Rationalisierungsprozesse nicht ohne weiteres angenommen werden kann, so kann doch festgehalten
werden, dass die Chance auf plurale Informationsvermittlung größer ist, wenn voneinander unabhängige Unternehmen in diesem Bereich tätig sind.
2.4.6
Fazit
Dem Fernsehen kommt als einer der Hauptinformationsquellen über aktuelle Ereignisse aus
Politik und öffentlichem Leben in diesem gesellschaftlich relevanten Bereich ein hohes Beeinflussungspotenzial zu. Im Markt für die Beschaffung von Informations- und Nachrichtenmaterial bestehen u. a. vertikale Verflechtungen zwischen Nachrichtenagenturen und Fernsehveranstaltern.
Eine maßgebliche Verflechtung in diesem Bereich wurde durch die Veräußerung der Beteiligung
der ProSiebenSAT.1 Media AG an der Nachrichtenagentur ddp indes gelöst.
Neben Agenturdiensten und bilateralen Austauschvereinbarungen zwischen Veranstaltern
bestehen zahlreiche weitere Informationsquellen. Veränderungen im Bereich des Zugangs von
Fernsehveranstaltern zu Nachrichtenmaterial ergaben sich insoweit, als nach der Integration des
Senders N24 in die ProSiebenSAT.1 Media AG nunmehr auch die RTL Group durch die Beteiligung
an der Veranstalterin von n-tv über einen eigenen Nachrichtensender verfügt. Grundsätzlich besteht bei einer zentralen Belieferung von Sendern einer Sendergruppierung mit Nachrichtenmaterial oder auch einer gemeinsamen Nutzung von Informationsquellen, wie z. B. Korrespondenten, die Gefahr einer Homogenisierung der Inhalte. Die Meinungsvielfalt erscheint aber
angesichts der zahlreichen bestehenden alternativen Informationsquellen nicht gefährdet.
2.5
Programmzeitschriften
Nach der DSF-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts672 erfordert das Gebot der Vielfaltsicherung auch die Berücksichtigung vertikaler Verflechtungen von Fernsehveranstaltern und
Eigentümern von Programmzeitschriften. Die Herausgabe einer Programmzeitschrift ist Teil der
vertikalen Integrationsstrategie eines Fernsehveranstalters; zugleich stellt sie sich aus der Sicht
eines diversifizierten Medienkonzerns als ein Fall diagonaler Konzentration dar, bei der ein Unternehmen verschiedene Medienmärkte miteinander verknüpft.
Als Ursache spielen u. a. Strategien eine bedeutende Rolle, die auf Synergievorteile in Form
von Cross-Promotion abzielen. Unter Cross-Promotion ist im weitesten Sinne eine redaktionelle
Überkreuzwerbung für unterschiedliche Produkte des Medienkonzerns zu verstehen.673 Die in
Tabelle II-53 aufgeführten größten Verlage im Programmzeitschriftenmarkt sind auch an Fernsehveranstaltern (mittelbar) beteiligt. Im Fall der Gruner + Jahr AG & Co. KG besteht eine Verflechtung der Bereiche Programmzeitschriften und Fernsehveranstaltung über die Konzernspitze, die
670 Z. B. berichtete die Korrespondentin Antonia Rados in getrennten Beiträgen sowohl für RTL als auch für n-tv vom
Irakkrieg im Frühjahr 2003.
671 Zu den Beteiligungsverhältnissen bei n-tv siehe auch Kapitel II 1.2.5.2 AOL Time Warner.
672 Vgl. BVerfGE 95, 163,173.
673 Vgl. Gunnar Bender, Cross-Media-Ownership, Heidelberg 1999, S. 71.
226
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Verlag
Fernsehsender
Heinrich Bauer Verlag KG
RTL II
Axel Springer AG
über die Beteiligung an der ProSiebenSAT.1 Media AG: SAT.1, ProSieben, Kabel 1,
N24, NEUN LIVE
Burda Verlag
RTL II
WAZ
über die Beteiligung an der RTL Group: RTL, RTL II, VOX, Super RTL, n-tv
Gruner + Jahr AG & Co. KG
über die Obergesellschaft Bertelsmann AG: RTL, RTL II, VOX, Super RTL, n-tv
Tabelle II-53: Verflechtungen von Programmzeitschriftenverlagen und Fernsehsendern
Bertelsmann AG. Die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG ist als Gesellschafter der Axel Springer AG
ausgeschieden. Derzeit sind keine weiteren Beteiligungen von Fernsehveranstaltern an Programmzeitschriftenverlagen zu verzeichnen.
Ein im Markt für Programmzeitschriften tätiges Verlagsunternehmen, das mit einem Fernsehveranstalter verflochten ist, hat generell die Möglichkeit, durch Platzierung, optische Aufmachung
und Bewertung einer Sendung oder eines Kanals die Aufmerksamkeit der Leser zu wecken und
in Richtung auf das „eigene“ Programm zu lenken. Es kann durch eine vorteilhafte Darstellung
Anreize für die Leser schaffen, das Programmangebot des verflochtenen Senders zu nutzen, und
somit dessen Erfolgschancen am Markt erhöhen. Inwieweit dies tatsächlich geschieht, ist schwer
zu beurteilen. Dem Rezipienten ist an einer möglichst vollständigen Darstellung des Angebots
gelegen. Hinweise auf spezielle Sendungen orientieren sich in der Regel an der zu erwartenden
Zuschauerattraktivität und sind nicht auf einzelne Sendergruppierungen beschränkt. Gerade
abseits der zuschauerattraktivsten Beiträge bietet sich jedoch die Möglichkeit, durch Hervorhebungen in der Programmpresse einem Angebot größere Öffentlichkeit zu verschaffen. Besonders wichtig dürfte im Zuge der Digitalisierung der Fernsehtechnik und der damit verbundenen
Fülle der Programmangebote der Aspekt der Auffindbarkeit eines Programms innerhalb des
umfangreichen Gesamtangebots werden.
2.5.1
Entwicklung des Programmzeitschriftenmarkts
Für die Marktabgrenzung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative RStV ist entsprechend
der Praxis des Bundeskartellamts das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden. Danach sind Produkte
demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen, die aus der Sicht der Verbraucher nach Preis,
Güte und Verwendungszweck ohne weiteres austauschbar sind. Demgemäß bilden die entgeltlichen Programmzeitschriften einen eigenen Markt. Sie bieten eine mehr oder weniger vollständige Programmübersicht über sämtliche frei empfangbaren deutschen Fernsehprogramme,
zum Teil auch mit dem Pay-TV-Angebot von Premiere, für einen Zeitraum von 1 bis 4 Wochen. Sie
vertiefen die von den Sendern bereitgestellten Programminformationen in einem redaktionellen
Mantel, in dem bestimmte Sendungen, wie z. B. Spielfilme, oder Mitwirkende, wie Schauspieler,
Entertainer, Quizmaster usw., besonders dargestellt werden oder sonstige fernsehrelevante Beiträge
enthalten sind. In diesem unterschiedlich ausgestalteten redaktionellen Mantel der Programmzeitschriften liegt das Differenzierungspotenzial der Verlage, die auf diese Weise Käufer an sich
zu binden suchen. Die eigentliche Programminformation ist bei allen Zeitschriften homogen, da
sie von den Sendern bestimmt und allen Verlagen kostenlos bereitgestellt wird. Der Programmzeitschriftenmarkt hat ein geschätztes durchschnittliches Auflagenvolumen von 20 Mio. Exemplaren.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
227
Der Markt für Programmzeitschriften ist seit langem durch enge Marktstrukturen gekennzeichnet. Bereits im Oktober 1981 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschluss Burda/
Springer unter anderem mit der Begründung untersagt, dass er eine Verstärkung der überragenden Marktstellung von Springer auf dem Programmzeitschriftenmarkt erwarten lasse.674
Seinerzeit hatte Springer mit „Hörzu“ und „Funkuhr“ bei Verkaufsauflage, Bruttovertriebserlösen
und Bruttogesamterlösen Marktanteile zwischen 46 und 50 %. Der Heinrich Bauer Verlag war 1981
mit den beiden Titeln „Fernsehwoche“ und „TV Hören und Sehen“ der zweitstärkste Programmzeitschriftenverlag mit Marktanteilen von 38 % (Verkaufsauflage), 35,7 % (Bruttovertriebserlöse)
und 31,6 % (Bruttogesamterlöse). An dritter Stelle lagen Burda mit „Bild und Funk“ (8 bis 9 %)
und Sebaldus mit „Gong“ (7,5 bis 9 %). Billigtitel und 14-tägige Programmzeitschriften gab es zu
diesem Zeitpunkt noch nicht.
Die Marktverhältnisse haben sich mittlerweile wesentlich verändert. Die Anzahl der Titel ist
auf über 20 angestiegen. In den 80er Jahren sind die Billigtitel „TV klar“ aus dem Heinrich Bauer
Verlag und „TV neu“ aus dem Springer Verlag für 1,00 DM auf den Markt gekommen. Das Anfang
der 90er Jahre entstandene Segment der 14-tägigen Titel mit „TV Spielfilm“, „TV Movie“ und „TV
Today“ ist mittlerweile um „TV 14“ aus dem Heinrich Bauer Verlag und „TV direkt“ aus dem Verlag
WAZ/Gong erweitert. Der von Gruner + Jahr erworbene ostdeutsche Wochentitel „ff dabei“ wurde
zwischenzeitlich eingestellt. Seit Dezember 2002 ist mit „TV Sünde“ eine „Programmzeitschrift für
Männer“ auf dem Markt. Der im 3-Wochen-Turnus bei der TV Spezial Media GmbH erscheinende
Titel wird von der zum Axel Springer Verlag gehörigen Presse-Programm-Service GmbH (PPS)
produziert.675
Auch die Beteiligungsverhältnisse haben sich zwischenzeitlich verändert. Durch das Gemeinschaftsunternehmen mit Rizzoli ist Burda mittelbar in unterschiedlicher Höhe an zur Verlagsgruppe Milchstraße gehörigen Zeitschriftenverlagen beteiligt. Nach einer Anteilserhöhung
Anfang 2003 ist Burda über das Gemeinschaftsunternehmen Burda Rizzoli zu 80 % und über die
Burda Holding International GmbH zu 20 % am Verlag von TV Spielfilm beteiligt. Die WAZ hat
75 % der Anteile am Gong-Verlag (Sebaldus) mit den Titeln „Gong + Bild und Funk“ und „TV
direkt“ erworben. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss nicht untersagt, weil er nicht
zu einer Marktanteilsaddition geführt hat und der Heinrich Bauer Verlag eine führende Stellung
einnimmt.676
Von den 17 IVW-gemeldeten Titeln entfallen 7 auf den Heinrich Bauer Verlag. Der Heinrich
Bauer Verlag ist mit einem durchschnittlichen Anteil an der Gesamtauflage der IVW-gemeldeten
Programmzeitschriften von 52,47 % im Jahr 2002 marktführend (siehe Tab. II-54). Bei den 14-tägigen Programmzeitschriften liegt der Heinrich Bauer Verlag mit „TV Movie“ und „TV 14“ vor „TV
Spielfilm“ der Verlagsgruppe Milchstraße. Bei den wöchentlichen Titeln erreicht die „Hörzu“ der
Axel Springer AG die höchste Auflage, gefolgt von zwei Titeln des Heinrich Bauer Verlags („Auf
einen Blick“ und „TV Hören und Sehen“). Der Abstand des Heinrich Bauer Verlags zum zweitstärksten Verleger von Programmzeitschriften, der Axel Springer AG (19,60 %), ist mit 32,87 Prozentpunkten erheblich. Es folgen der Burda Verlag (12,76 %), die WAZ-Gruppe (10,67 %) und die zum
Bertelsmann-Konzern gehörige Gruner + Jahr AG & Co. KG (4,68 %).
674 Vgl. BKartA, WuW/E 1929 – Burda/Springer.
675 Vgl. Pressemitteilung der PPS vom 10. 12. 2002.
676 Vgl. Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts 1999/2000, S. 101.
228
2.5.2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Supplements und sonstige Presseerzeugnisse
Dem Markt für Programmzeitschriften nicht zuzurechnen sind die wöchentlichen kostenlosen TVBeilagen in anderen Zeitschriften oder Zeitungen (so genannte Supplements). Diese Supplements
zeichnen sich durch ein kleineres Format, geringeren Umfang der Berichterstattung und vor allen
Dingen auch einen dünnen redaktionellen Mantel aus. Darüber hinaus werden sie nicht bundesweit verbreitet und setzen den Kauf eines anderen Titels voraus. Die Beilage gleichwertiger TVMagazine wird von den Verlagen bewusst vermieden, weil sie sonst in das Risiko des unlauteren
Tatbestands des Verschenkens von Originalware oder übertriebenen Anlockens (§ 1 UWG) laufen,
denn die Copypreise der Zeitung oder Zeitschrift werden am Tag der Beilage nicht erhöht. Zahlreiche regionale Tageszeitungen enthalten keine Fernsehbeilage, sondern lediglich ein bis zwei
Fernsehseiten im redaktionellen Teil der Zeitung. Die Fernsehseiten der Tageszeitungen sind mit
den Programmzeitschriften ebenfalls nicht vergleichbar. Sie drucken nur teilweise das tägliche
Programm ab und enthalten wenig darüber hinausgehende redaktionelle Berichterstattung.
Bei den IVW-gemeldeten, programmbegleitenden Supplements steht die WAZ-Gruppe mit
den Titeln „Prisma“, „IWZ“ und „BWZ“ mit einem Anteil von zusammen 53,63 % im Jahr 2002 vor
der Bertelsmann AG, die über ihre Tochtergesellschaft Deutscher Supplement Verlag den Titel
„RTV“ herausbringt.677 „RTV“ erreicht die mit Abstand höchste Einzelauflage bei den Supplements.
Des Weiteren gibt die Gruner + Jahr AG & Co. KG, an der die Bertelsmann AG maßgeblich beteiligt
ist, zusammen mit dem Magazin „Stern“ eine TV-Beilage heraus. Die Auflage des „Stern“ im Jahr
2002 betrug durchschnittlich 1,06 Mio. Exemplare. Der Deutsche Supplement Verlag stellt seit
September 2002 auch die Redaktion für verschiedene Themenbereiche von „TV Karstadt“, einem
Kundenmagazin mit TV-Programm (14-tägig, Testauflage 250.000 Exemplare, geplante Auflage
für 2003: 350.000 Exemplare).678 Dieses ist nicht am Kiosk, sondern ausschließlich in KarstadtFilialen für einen Preis von 0,50 Euro erhältlich und stellt eine Mischform zwischen Programmund Kundenzeitschrift dar.
Wie auch „TV Karstadt“ gehört das „Tchibo-Magazin“, das kostenlos in Tchibo-Filialen ausliegt
und neben Produktinformationen auch das wöchentliche Fernsehprogramm enthält (wöchentliche Auflage 900.000 Exemplare679), eher in den Bereich der Kundenzeitschriften; Gleiches gilt
für das monatliche Magazin „TV Apotheke“ (gedruckte Auflage 269.000).680 Angeblich plant
auch die Handelskette Aldi eine eigene TV-Programmzeitschrift.681 Die gleichzeitige Präsentation
von Warenangeboten und TV-Programm soll eine längere und intensivere Nutzung der Werbebroschüre bewirken.
Die Auswirkungen von Billig- oder Gratis-Blättern auf den Markt für Programmzeitschriften
können durchaus gravierend sein. Die Markentreue der Kunden wird bei Programmzeitschriften
als eher gering eingeschätzt.682
677 Der zum Bertelsmann-Konzern gehörige Geschäftszweig Arvato AG ist zu 75 % am maul-belser Medienverbund
beteiligt, die wiederum die Anteile am Deutschen Supplement Verlag hält.
678 Vgl. Pressemitteilung der KarstadtQuelle AG vom 12. 02. 2003.
679 Vgl. Handelsblatt vom 20. 09. 2002.
680 Angaben unter http://www.media-daten.de, Stand: 01. 01. 2002.
681 Vgl. Tagesspiegel vom 04. 11. 2002.
682 Vgl. Handelsblatt vom 20. 09. 2002.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Programmzeitschrift
Bauer
Auf einen Blick
TV Hören und Sehen
Fernsehwoche
TV Klar
TV Movie (14-tgl.)
TV 14 (14-tgl.)
TV Pur (4-wöchentlich)
Σ
Springer
Hörzu
Funkuhr
TV Neu
Bildwoche
Σ
Burda/Verlagsgruppe
Milchstraße
Super TV
TV Spielfilm (14-tgl.)
Σ
WAZ
Gong plus Bild + Funk
Die Zwei
TV Direkt (14-tgl.)
Σ
Gruner + Jahr
TV Today (14-tgl.)
Programmzeitschriften insgesamt
229
1. Quartal 2002
in %
Verkaufte Auflage
2. Quartal 2002
3. Quartal 2002
in %
in %
4. Quartal 2002
in %
1.845.796
1.485.806
939.395
754.856
2.448.600
2.221.489
747.945
9,23
7,43
4,70
3,78
12,25
11,11
3,74
1.796.613
1.451.109
906.162
711.344
2.340.590
2.139.530
731.753
9,35
7,55
4,71
3,70
12,18
11,13
3,81
1.765.034
1.428.603
873.476
689.819
2.233.606
2.113.662
708.580
9,44
7,64
4,67
3,69
11,94
11,30
3,79
1.722.508
1.433.503
871.724
691.950
2.351.803
2.244.487
773.315
9,01
7,49
4,56
3,62
12,30
11,73
4,04
10.443.887
52,24
10.077.101
52,43
9.812.780
52,47
10.089.290
52,75
1.967.086
1.271.492
431.131
397.475
9,84
6,36
2,16
1,99
1.906.255
1.038.422
399.863
378.132
9,92
5,40
2,08
1,97
1.880.470
1.015.031
385.234
372.659
10,05
5,43
2,06
1,99
1.867.591
1.036.119
380.117
375.768
9,76
5,42
1,99
1,96
4.067.184
20,35
3.722.672
19,37
3.653.394
19,53
3.659.595
19,13
349.476
2.178.459
1,75
10,90
339.939
2.103.225
1,78
10,94
338.761
2.070.810
1,81
11,07
343.065
2.101.267
1,79
10,99
2.527.935
12,65
2.443.164
12,72
2.409.571
12,88
2.444.332
12,78
809.486
214.974
993.155
4,05
1,07
4,97
805.515
220.790
1.033.853
4,19
1,15
5,38
786.085
211.671
970.275
4,20
1,13
5,19
785.097
190.413
1.065.669
4,10
1,00
5,57
2.017.615
10,09
2.060.158
10,72
1.968.031
10,52
2.041.179
10,67
10,50
932.603
4,66
921.014
4,79
859.468
4,60
892.898
4,67
4,68
19.989.224
1001)
19.224.109
1001)
18.703.244
1001)
19.127.294
1001)
1001)
TV-Supplements
2002
in %
52,47
19,60
12,76
1. Quartal 2002
in %
Verbreitete Auflage
2. Quartal 2002
3. Quartal 2002
in %
in %
4. Quartal 2002
in %
2002
in %
Bertelsmann AG
RTV (gesamt)
7.114.281
45,91
7.074.474
46,01
7.193.233
46,84
7.191.700
46,72
46,37
WAZ
Prisma (gesamt)
IWZ
BWZ (gesamt)
4.952.479
1.753.398
1.675.069
31,96
11,32
10,81
4.899.825
1.746.745
1.656.027
31,86
11,36
10,77
4.805.998
1.731.472
1.627.896
31,29
11,27
10,60
4.823.741
1.736.275
1.639.888
31,34
11,28
10,65
8.380.946
54,09
8.302.597
53,99
8.165.366
53,16
8.199.904
53,28
53,63
15.495.227
100
15.605.194
100
15.358.599
100
15.391.604
100
100
Σ
IVW-gemeldete
TV-Supplements
insgesamt
1)nDie Auflagen der von der IVW erfassten Programmzeitschriften wurden für eigene Berechnungen gleich 100 %
gesetzt. Der tatsächliche Wert dürfte nur wenig darunter liegen.
Tabelle II-54: Verkaufsauflagen Programmzeitschriften und Supplements
Quelle: IVW Quartalszahlen
230
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
2.5.3
Elektronische Programminformationsquellen
Informationen zum Fernsehprogrammangebot liefern u. a. die Präsentationen der Programmzeitschriften und Supplements im Internet, Internetangebote von Fernsehsendern und anderen
Anbietern (z. B. klack.de, tvgenial.de, TVinfo.de, tvtv.de), Videotextseiten sowie im Bereich des
digitalen Fernsehens elektronische Programmführer (Electronic Programme Guide – EPG).
Eigene EPGs werden bislang bei den digitalen Programmen von Premiere, RTL, ARD Digital und
ZDF Vision, von Kabelnetzbetreibern (z. B. PrimaCom) und Set-Top-Box-Herstellern eingesetzt. Es
bestehen grundsätzlich die gleichen Risiken wie bei Verflechtungen von Veranstaltern und Verlagen von Programmzeitschriften. Noch in stärkerem Maße als bei den Programmzeitschriften
spielen bei den elektronischen Programmführern die Rangfolge und Auffindbarkeit der Programme eine wichtige Rolle. Mit fortschreitender Digitalisierung der Übertragungswege und
der damit verbundenen Kanalvervielfachung werden EPGs an Bedeutung gewinnen.683 Die
Vorteile des EPG sind:
–
–
–
–
ständige parallele Nutzung zum Programmempfang,
aktuelle Programminformation,
direkte Ansteuerung des Videogerätes,
Nutzung interaktiver Dienste.
Verschiedene Medienkonzerne arbeiten an entsprechenden Lösungen. So beschäftigt sich z. B.
die NIONEX GmbH, eine Tochtergesellschaft von Bertelsmanns Arvato AG, mit der Entwicklung
von EPGs. Die zur Axel Springer AG gehörige PPS Presse-Programm-Service GmbH hat zusammen
mit dem Technologieunternehmen GIST Communications einen interaktiven „Hörzu“-Programmführer konzipiert, der unabhängig und plattformübergreifend vermarktet werden soll.684 Der
Heinrich Bauer Verlag sieht sich bei EPGs in Kooperation mit der ARD an der Spitze der Neuentwicklungen.685 Die Informationen sollen aus Modulen des Programm-Informationsdienstes der
ARD und der Programm-Datenbank der Deutschen Mailbox stammen.686
Im Bereich der elektronischen Programminformationen bezeichnet sich der Heinrich Bauer
Verlag mit seiner Marke „TV Movie“ als Vorreiter. „TV Movie“ spricht gezielt via Internet über PC,
PDA (Personal Digital Assistant, tragbare Minicomputer) und Handy Programmempfehlungen
aus.687
Neben diesen den Rezipienten unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationsquellen
existieren Informationsdienste, die Programmdaten sammeln und den Medien zur weiteren Verbreitung bereitstellen. Auch bei vertikaler Integration von derartigen Programminformationsdiensten und Programmveranstaltern besteht – sofern eine Auswahl oder Bewertung der Sendungen
stattfindet – die Möglichkeit, eigene Programme vorteilhafter zu präsentieren. Die TV Information
Services GmbH, die zum Bertelsmann-Konzern gehört, beliefert fast 70 Zeitungen, Magazine
und Online-TV-Services im europäischen Raum mit druckfertigen Seiten bis hin zu datenbankgestützten Internet- und Digital-TV-Anwendungen.688 Als führender Anbieter von Programminformationen in Deutschland sieht sich die Presse-Programm-Service GmbH (PPS) an,689 an der
683
684
685
686
687
688
689
Siehe dazu Kap. II 2.7.6.4 Technische und administrative Dienstleistungen für digitales Fernsehen und Pay-TV.
Vgl. Pressemitteilung von GIST zur Präsentation bei den Münchener Medientagen vom 16. bis 18. 10. 2002.
Vgl. Geschäftsbericht der Heinrich Bauer Verlag KG 2002, S. 17.
Vgl. epd medien vom 16. 03. 2002.
Vgl. Geschäftsbericht der Heinrich Bauer Verlag KG 2002, S. 17.
Vgl. Unternehmensangaben unter http://www.deutscher-supplement-verlag.de.
Vgl. Darstellung unter http://www.pps.de.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
231
die Axel Springer AG zu 90 % beteiligt ist. Sie unterhält eine Datenbank mit Informationen zu
TV- und Radiosendern und beliefert mehr als 70 Tageszeitungen, 23 Programmzeitschriften und
Supplements sowie zahlreiche elektronische Medien je nach Vereinbarung mit Programmdaten,
Bildern und redaktionell aufbereiteten Zusatzinformationen (Inhaltsdarstellungen, Kritiken, Bewertungen). Programminformationen werden nach Darstellungen des Unternehmens u. a. für
sämtliche Programmzeitschriften des Axel Springer Verlags, der WAZ, der Gruner + Jahr AG &
Co. KG sowie für einen Titel des Burda Verlags geliefert.
Eine etwaige Bevorzugung konzernzugehöriger Sender durch Informationsdienste wäre noch
schwerer nachweisbar, als dies im Falle der redaktionellen Bearbeitung durch die Programmpresse ohnehin schon der Fall ist, denn es ist von außen nicht erkennbar, ob eine Bewertung von
einem Programminformationsdienst übernommen oder von der Programmpresse selbst vorgenommen wurde. Da sich aber die Programminformationsdienste nicht nur an konzernzugehörige
Medienunternehmen, sondern an einen möglichst großen Kundenkreis richten, der an einer von
konzerngeleiteten Erwägungen des Dienstleisters freien Darstellung interessiert sein wird, ist es
eher unwahrscheinlich, dass eigene Sender bevorzugt präsentiert werden.
2.5.4
Fazit
Die unternehmerische Verflechtung von Fernsehveranstaltern und im Programmzeitschriftenmarkt tätigen Verlagsunternehmen ist unter dem Blickwinkel der Sicherung der Meinungsvielfalt von Belang, weil sie dem Veranstalter die Möglichkeit einräumt, über eine bevorzugte
Präsentation des eigenen Programms die Zugangschancen zum Zuschauer gegenüber den
Wettbewerbern zu erhöhen. Mit 17 IVW-gemeldeten Titeln besteht ein umfangreiches Angebot
an Programmzeitschriften. In diesem Segment ist der Heinrich Bauer Verlag marktbeherrschend,
aber auch Springer, Burda und die WAZ erzielen hohe Marktanteile. Die Bertelsmann AG verfügt
– neben der WAZ – über eine starke Stellung im Bereich der Programm-Supplements. Neben
den konkurrierenden Programmzeitschriften und Supplements stehen den Zuschauern weitere
Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, insbesondere durch elektronische Programmführer,
die im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege an Bedeutung gewinnen werden.
2.6
Fernsehwerbung
Der Werbemarkt ist nach der amtlichen Begründung zu § 26 RStV in die Beurteilung, ob vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, als medienrelevanter verwandter Markt mit einzubeziehen.
Kartellrechtlich wird der Fernsehwerbemarkt von der Werbung im Hörfunk- und Printbereich getrennt.690 Der Markt für Fernsehwerbung konstituiert sich aus der Nachfrage der werbetreibenden
Unternehmen nach Sendezeit für Spots und Sponsoring, die von den Programmveranstaltern
gegen Entgelt angeboten wird. Die Veranstalter treten im Werbemarkt als Anbieter auf, weil sie
den werbetreibenden Unternehmen mit der Sendezeit in ihrem Fernsehprogramm Rezipientenbzw. Konsumentenkontakte (access to audience) verkaufen.691 Das bedeutet, dass der Fernsehveranstalter bei der Programmgestaltung neben redaktionellen Leistungszielen die Ansprüche
der Werbetreibenden an das Werbeumfeld mit berücksichtigen wird.
690 Vgl. Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., Vor § 35, Rn. 81.
691 Vgl. Robert G. Picard, Media Economics – Concept & Issues, California 1989; Jürgen Heinrich, Medienökonomie,
Bd. 1, S. 119 ff. und Band 2, S. 177–184.
232
2.6.1
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Bedeutung der Fernsehwerbung für das private Fernsehen
Werbung stellt nach wie vor die wesentliche Finanzierungsquelle im privaten, frei empfangbaren
Fernsehen dar. Mehr als 90 % der Erträge dieser Veranstalter stammten im Jahr 2000 aus überregionaler Werbung.692 Andere Erlösmodelle (wie z. B. die Finanzierung über Zuschaueranrufe
bei Verwendung von sog. Mehrwertnummern oder Teleshopping) sind bislang eher selten. Eine
Nebenerlösquelle ist das Merchandising, d. h. die Vermarktung programmbezogener Produkte
durch den Veranstalter oder andere Unternehmen. Merchandising dient dem Aufbau eigener
Marken und ist vor allem im Bereich der Kinderprogramme nicht unbedeutend. Insbesondere
Kinderserien und Spielwarenhandel befördern wechselseitig ihren Markterfolg. Zum Teil werden
die Erfolgsaussichten im Merchandising zu einem entscheidenden Faktor bei der Programmgestaltung. So entwickelt z. B. der Sender Super RTL neue Programme, basierend auf gemeinsamen
Vorüberlegungen mit der werbetreibenden Industrie.693 Durch den Vertrieb von Merchandisingprodukten wird nicht nur zusätzlicher Umsatz generiert, sondern vor allem auch die Zuschauerbindung verstärkt. Hohe stabile Zuschaueranteile sichern wiederum die Finanzierung des Senders
durch Werbeeinnahmen ab.
Hohe Reichweiten in den werberelevanten Zielgruppen führen zu einer erhöhten Attraktivität
des Werbeträgers für die werbetreibende Wirtschaft. Die dadurch vermehrten Werbeeinnahmen
können in attraktive Programminhalte investiert werden, wodurch weitere Zuschaueranteile
hinzugewonnen werden können. Dies führt erneut zu einer Steigerung der Werbeeinnahmen.
Dieser Zusammenhang wird als Werbeeinnahmen-Reichweitenspirale bezeichnet. Die Sender
können auf diese Weise ihre Marktstellung sichern und weiter ausbauen.
Der Werbeumsatz eines Fernsehveranstalters ist ein Indikator dafür, wie der Markt Reichweite
und Akzeptanz seiner Angebote bewertet. Zu unterscheiden sind Brutto- und Nettowerbeumsätze. Bruttowerbeeinnahmen werden auf Basis der Listenpreise für Werbespots ermittelt. In
Deutschland führt die Nielsen Media Research GmbH (ehemals A. C. Nielsen Werbeforschung S + P)
entsprechende Untersuchungen durch. Den Nettowerbeumsatz erfasst der Zentralverband der
deutschen Werbewirtschaft (ZAW) aufgrund von Meldungen der angeschlossenen Verbände der
Werbewirtschaft. Im Fernsehbereich zählen die ARD-Werbung SALES & SERVICES, ZDF Werbefernsehen, IP Deutschland, ProSiebenSAT.1 Media AG und der VPRT zu den Mitgliedern. Zur
Ermittlung der Nettowerbeeinnahmen werden Rabatte (z. B. Mengen-, Konzern-, Frühbucher-,
Last-Minute-Rabatte), Provisionen der Mediaagenturen und Freispots694 abgezogen. Einige Sender
beziehen neben den Erlösen aus Spotwerbung auch Sponsoringeinnahmen und Gegenleistungen
(sog. Bartering)695 in ihre Kalkulation ein.
692 Vgl. Die Landesmedienanstalten, Beschäftigte und wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 1999/2000,
Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, Band 24, Berlin 2002, S. 84.
693 Claude Schmit, Geschäftsführer von Super RTL, laut Süddeutscher Zeitung vom 07. 12. 2002.
694 Freispots werden z. B. dann gewährt, wenn Tausendkontaktpreis-Garantien nicht eingehalten wurden. Der Tausendkontaktpreis (TKP) ist neben der jeweiligen Zielgruppe der entscheidende Indikator für die Auswahl eines Werbeträgers. Er gibt an, wie viel es kostet, mit einem Werbespot in einem bestimmten Programm 1.000 Zuschauer,
d. h. 1.000 Werbekontakte, zu erreichen. Basis der Ermittlung des TKP ist der Werbegrundpreis (auch Spotpreis),
d. h. der Preis für eine bestimmte Zeiteinheit (üblicherweise 30 Sekunden) Werbung im TV-Programm. Der Werbegrundpreis differiert nach Jahres- und Tageszeit, Programmumfeld und vermuteter Reichweite. Da es sich bei der
Reichweitenangabe lediglich um einen Prognosewert handelt, werden häufig Tausenderpreisgarantien gewährt,
die dem Kunden bei Nichterreichen der versprochenen Reichweite das Recht zur kostenlosen Ausstrahlung in
einem anderen Werbeumfeld einräumen.
695 Beim Bartering stellt der Werbetreibende dem Veranstalter Programm zur Verfügung und erhält im Gegenzug
kostenlose Werbezeit.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
233
Die ermittelten Brutto- und Nettowerbeumsätze weichen häufig stark voneinander ab. Die
Bruttozahlen liegen bis nahezu 50 % über den tatsächlich gezahlten Beträgen.696 Insbesondere
die großen Vermarktungsagenturen, die für zahlreiche Sender Werbezeiten verkaufen, können
fein abgestimmte Rabattsysteme in größerem Umfang einsetzen.
2.6.2
Entwicklung des TV-Werbemarkts
Das Fernsehen ist mit einem Anteil von 43,6 % an den gesamten Bruttowerbeaufwendungen in
den klassischen Medien im Jahr 2002 nach den Printmedien (48,0 %) der größte Werbeträger.
Der Abstand zu den nachfolgenden Werbeträgern Hörfunk (5,4 %) und Plakat (3,0 %) ist erheblich. Noch nicht ausreichend erfasst werden die Ausgaben für Online-Werbung. Nielsen Media
Research schätzt den Anteil von Online-Werbeausgaben auf 1,5 % des gesamten Werbevolumens.697 Nach Presseberichten sollen allerdings die Preisabschläge in diesem Bereich wesentlich
höher sein als bei Printmedien oder im TV-Bereich, so dass der Anteil am Nettowerbemarkt noch
unter 1,5 % liegen dürfte.
Bis zum Jahr 2000 sind laut Nielsen Media Research die Bruttowerbeeinnahmen der klassischen
Medien kontinuierlich gewachsen (siehe Abb. II-20). Sie erreichten im Jahr 2000 einen Höchststand
von 18 Milliarden Euro. Mit dem für das Jahr 2001 verzeichneten Einbruch des Werbemarkts
sanken die Bruttowerbeeinnahmen im Bereich des Fernsehens um 5,2 %. Noch stärkere Einbußen
mussten die Werbeträger im Bereich Hörfunk (minus 10,5 %) hinnehmen; im Bereich Print lagen
sie bei 3,7 %. Im Jahr 2002 reduzierten sich die Bruttowerbeeinnahmen gegenüber dem Vorjahr
10000
Bruttowerbeumsatz in Mio. Euro
9000
8000
7000
6000
5000
4000
3000
2000
1000
0
1995
1996
1997
1998
TV
1999
Hörfunk
2000
2001
2002
Print
Abbildung II-20: Bruttowerbeumsatz der Werbeträger TV, Hörfunk und Print in Mio. Euro
Quelle: Michael Heffler, Der Werbemarkt 2002, in: Media Perspektiven 6/2003, S. 269 ff., dort angegebene
Quelle: Nielsen Media Research
696 Vgl. Michael Heffler, Der Werbemarkt 2002, in: Media Perspektiven 6/2003, S. 269 ff., hier S. 275.
697 Vgl. Pressemitteilung vom 21. 10. 2002 unter http://www.nielsen-media.de.
234
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
abermals: Der Umsatzrückgang war jedoch für die Werbeträger TV (minus 4,2 %) und Hörfunk
(minus 3,9 %) nicht mehr ganz so drastisch wie im Vorjahr; dafür gingen die Umsätze im Bereich
Print stärker zurück (minus 4,6 %).698 Die TV-Bruttowerbeeinnahmen, die zum Jahr 2000 sprunghaft gestiegen waren, liegen im Jahr 2002 noch relativ deutlich über dem Niveau von 1999. Die
Werbeausgaben im Internet sind entgegen dem allgemeinen negativen Werbetrend gestiegen.
In den ersten drei Quartalen 2002 wurden nach einer Untersuchung von Nielsen Media Research
174,7 Mio. Euro in Online-Werbung investiert. Dies bedeutet ein Wachstum gegenüber dem
Vorjahreszeitraum von 12,6 %.699
Für 2003 hat das Prognos Institut in seiner Untersuchung eine Steigerung der Fernsehwerbeeinnahmen von 1,1 % vorausgesagt.700 Erst gegen Ende des Jahres 2003 werde die „steigende
Konsumentenneigung und ein langsam wiederkehrendes Vertrauen in die Wirtschaft“ eine
Aufwärtsbewegung bewirken. Für 2004 wird ein Wachstum um 7,3 % prognostiziert.
Die stärkste Nachfrage nach Werbezeiten ging im Jahr 2001 von den Branchen Schokolade/
Süßwaren, Automobilmarkt und Telekommunikation aus (siehe Tab. II-55). Insbesondere Telekommunikationsunternehmen haben ihre Werbeausgaben drastisch zurückgefahren. Die Werbeausgaben wurden innerhalb dieser Branche im Jahr 2001 gegenüber dem Vorjahr um mehr als
38 % gesenkt. Nach einer Analyse der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Informationsgesellschaft701
hat allein die Deutsche Telekom AG ihre Werbeausgaben im Jahr 2001 halbiert und dem Werbemarkt so 100 Mio. Euro entzogen. T-Mobile habe die Werbeausgaben von 153 auf 82 Mio. Euro
gesenkt, Viag Interkom von 129 auf 74 Mio. Euro.
Die Kürzung der Werbeetats zahlreicher Unternehmen bewirkt vermutlich einen kurzfristigen
Angebotsüberhang an Werbezeiten auf Seiten der Sender. Laut Presseberichten verliefen die
Einbuchungen für das Jahr 2003 selbst bei großen Veranstaltern zunächst zurückhaltend.702 Dies
kann sich in einer verstärkten Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen niederschlagen. Der Bruttowerbeumsatz im gesamten TV-Werbemarkt liegt 2001 mit 7,566 Mrd. Euro um
Branche
01. Schokolade und Süßwaren
02. Automarkt
03. Telekommunikation
04. Massenmedien
05. Pharmazie Publikumswerbung
06. Spezialversender
07. Bier
08. Haarpflege
09. Finanzdienstleistungen
10. Bild- und Tonträger
Bruttowerbeaufwand im
Fernsehen 2001
in Tausend Euro
Veränderung
zu 2000
in Prozent
Bruttowerbeaufwand in allen
Medien 2001
in Tausend Euro
Veränderung
zu 2000
in Prozent
559.300
525.181
430.217
353.153
313.072
291.550
246.128
206.874
199.546
195.572
–07,0
–06,7
–27,2
–10,0
+04,9
+35,4
–02,8
+07,5
+06,3
+18,7
0.602.778
1.542.592
0.778.952
1.702.588
0.573.953
0.592.532
0.361.290
0.272.094
0.527.161
0.234.455
–08,0
+00,1
–38,7
–00,5
+02,7
+27,9
–07,2
+11,3
–10,1
+16,4
Tabelle II-55: Bruttowerbeaufwendungen der 10 größten Branchen in der Fernsehwerbung
Quelle: Julia Engländer, Der Werbemarkt 2001, in: Media Perspektiven 6/2002, dort angegebene Quelle:
A. C. Nielsen Werbeforschung S + P; eigene Berechnungen
698
699
700
701
Vgl. Michael Heffler, Der Werbemarkt 2002, in: Media Perspektiven 6/2003, S. 269 ff.
Vgl. Pressemitteilung vom 21. 10. 2002 unter http://www.nielsen-media.de.
Studie im Auftrag von SevenOneMedia, vgl. Pressemitteilung der SevenOneMedia vom 17. 10. 2002.
Vgl. Robin Meyer-Lucht, Sinkende Auflagen, Einbrüche im Anzeigengeschäft, Konkurrent Internet. Die Krise auf dem
deutschen Tageszeitungsmarkt, Analyse der Friedrich-Ebert-Stiftung zur Informationsgesellschaft Nr. 9/2003, S. 8.m
702 Vgl. Financial Times Deutschland vom 06. 11. 2002 und 02. 12. 2002.
6.942,53
211,35
260,75
110,41
3.376,11
1.567,06
1.453,43
355,62
2.745,02
7.977,80
232,26
272,34
134,80
3.591,05
1.656,22
1.518,99
415,84
3.135,66
2.176,47
495,18
168,00
296,01
7.566,36
194,57
229,71
91,54
3.436,58
1.494,82
1.527,47
414,29
3.120,97
2.159,84
469,00
185,01
307,12
Bruttowerbeumsatz
2000
2001
1.947,39
378,37
156,42
262,84
1999
Tabelle II-56: Werbeumsätze der Fernsehsender (in Mio. Euro)
Quelle: Heffler, a. a. O., S. 275; IP Deutschland, Media Perspektiven Basisdaten
6.538,61
209,57
ZDF
Σ TV Gesamt
258,22
3.270,09
Σ ProSiebenSAT.1 Media AG
ARD
1.537,62
1.413,16
319,31
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
89,94
2.579,55
Σ RTL Group
n-tv
1.862,96
342,68
123,02
250,89
1998
RTL
RTL II
Super RTL
VOX
Sender
7.248,81
152,22
190,08
75,78
3.272,38
1.437,61
1.456,26
378,51
3.037,00
2.133,27
392,10
168,18
343,45
2002
4.041,70
159,50
180,10
k. A.
1.898,50
909,10
827,80
161,60
1.625,40
1.196,40
213,20
63,40
152,40
1998
4.317,60
160,90
183,60
63,00
1.986,30
943,80
848,20
194,30
1.720,70
1.244,50
227,00
83,30
165,90
1999
4.709,14
178,78
192,77
93,04
2.091,69
982,19
882,49
227,01
1.922,30
1.345,70
293,90
92,70
190,00
4.469,03
147,77
166,73
56,33
1.952,00
858,00
875,00
219,00
1.819,00
1.274,50
255,10
91,10
198,30
Nettowerbeumsatz
2000
2001
3.956,41
116,10
136,71
39,50
1.779,00
795,00
786,00
198,00
1.698,10
1.180,50
214,30
86,60
216,70
2002
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
235
236
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
412 Mio. Euro unter dem Ergebnis des Vorjahrs. Im Jahr 2002 sank er um weitere 317 Mio. Euro auf
7,249 Mio. Euro.703 Da Rabatte etc. bei der Angabe von Bruttowerbeumsätzen nicht abgezogen
werden, können sie u. U. ein positiveres Bild der wirtschaftlichen Lage im Werbemarkt zeichnen,
als es den Tatsachen entspricht. So gingen die Bruttowerbeumsätze im Fernsehen im Jahr 2002
gegenüber dem Vorjahr um 4,2 % zurück. Vergleicht man aber die Nettowerte, so betrug die
Einbuße 11,5 %. Die Abweichung der Brutto- von den Nettowerbeumsätzen im Fernsehen betrug
im Jahr 2002 durchschnittlich 45 % gegenüber 41 % in den Jahren 2001 und 2000.704 Die Entwicklung der Brutto- und Nettowerbeumsätze von 2000 bis 2002 gibt Tabelle II-56 (S. 235) wieder.
Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern ist zu berücksichtigen, dass Gebühreneinnahmen den
Großteil der Finanzierungsbasis ausmachen. Die ARD erhielt im Jahr 2001 TV-Gebühren in Höhe
von 2.539,88 Mio. Euro, das ZDF 1.540,66 Mio. Euro.705
2.6.3
Marktanteile der Fernsehsender
Die folgende Übersicht (Abb. II-21) zeigt die Entwicklung der Nettowerbeumsätze der größten
Werbeträger unter den privaten Fernsehveranstaltern, RTL, SAT.1 und ProSieben, sowie von ARD
und ZDF. Die Umsätze der abgebildeten privaten Sender sind bis zum Jahr 2000 kontinuierlich
gestiegen. Im Jahr 2001 sind die Umsätze bei nahezu allen privaten Veranstaltern eingebrochen.
Unter den in Abbildung II-21 gezeigten Sendern wird der Umsatzrückgang vor allem bei SAT.1
(minus 12,6 %) deutlich. Stark betroffen vom Rückgang der Werbeaufwendungen war auch der
1600
Nettowerbeumsätze in Mio. Euro
1400
1200
1000
800
600
400
200
0
1990
1991
1992
1993
RTL
1994
1995
SAT.1
1996
1997
ProSieben
1998
1999
2000
2001
2002
ARD/ZDF
Abbildung II-21: Nettowerbeumsätze der drei größten Werbeträger unter den privaten Sendern und der öffentlichrechtlichen Sender
Quelle: Media Perspektiven Basisdaten und Michael Heffler, a. a. O., S. 274
703 Vgl. Michael Heffler, Der Werbemarkt 2002, in: Media Perspektiven 6/2003, S. 270.
704 Michael Heffler, a. a. O., S. 275.
705 ARD Jahrbuch 2002, S. 322.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
237
Sender n-tv (s. o. Tab. II-56). Die Nettowerbeumsätze gingen dort gegenüber dem Vorjahr um
40 % zurück. Dazu hat sicherlich das Ende der Welle von Börsengängen und der Wegfall der damit
verbundenen Werbung der Unternehmen beigetragen.706 Auch ARD und ZDF verzeichneten
deutliche Rückgänge bei den Werbeeinnahmen.
Betrachtet man die Brutto- und Nettowerbemarktanteile der Fernsehsender in Prozent, so
unterscheidet sich die Aufteilung des Markts nicht wesentlich.707 Tabelle II-57 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Bruttowerbemarktanteile der Fernsehsender. RTL nimmt nach
wie vor die führende Position im Fernsehwerbemarkt ein. Der Sender erreichte im Jahr 2002
einen Anteil am gesamten Bruttowerbeumsatz von 29,43 %, gefolgt von ProSieben mit 20,09 %
und SAT.1 mit 19,83 %.
Neben redaktionellen und auf Zuschauerakzeptanz gerichteten Zielen spielt die wirtschaftliche Notwendigkeit, eine gute Werbezeitenauslastung bei möglichst hohen Spotpreisen zu
erreichen, eine bedeutende Rolle bei der Programmgestaltung. Mit den Programmen wollen die
Veranstalter in der Regel nicht nur generell hohe Zuschauerzahlen erreichen, sondern bestimmte
Zielgruppen ansprechen, die die Werbeeinbuchungen der Werbewirtschaft befördern. Zielgruppe
der Werbewirtschaft sind in der Regel die 14- bis 49-Jährigen. Diese Bevölkerungsgruppe gilt bei
Mediaplanern und Werbeagenturen als besonders konsumfreudig und aufgeschlossen bei der
Markenwahl.708 Ausschlaggebend für die Werbeeinbuchungen sind daher hauptsächlich die
Sender
19981)
19991)
20002)
20012)
20023)
RTL
RTL II
VOX
Super RTL
28,5
05,2
03,8
01,9
28,1
05,4
03,8
02,3
27,28
06,21
03,71
02,11
28,55
06,20
04,06
02,45
29,43
05,41
04,74
02,32
Σ RTL Group
39,4
39,6
39,31
41,25
41,90
ProSieben
SAT.1
Kabel 1
N24
NEUN LIVE
21,6
23,5
04,9
00,–
00,–
20,9
22,6
05,1
00,–
00,–
19,04
20,76
05,21
000,–
000,–
20,19
19,76
05,48
00,18
00,16
20,09
19,83
05,22
00,23
00,20
Σ ProSiebenSAT.1 Media AG
50,0
48,6
45,01
45,77
45,57
DSF
02,0
02,4
02,53
02,73
02,98
Σ KirchMedia und ProSiebenSAT.1 Media AG
52,0
51,0
47,54
48,50
48,55
n-tv (seit 11/2002 der RTL Group zuzurechnen)
01,4
01,6
01,69
01,21
01,05
VIVA
k. A.
k. A.
01,27
01,95
02,01
MTV
k. A.
k. A.
01,71
01,50
01,77
tm3
k. A.
01,0
02,16
000,–
000,–
ARD/ZDF
06,5
06,8
06,33
05,61
04,72
Tabelle II-57: Marktanteile der Sender nach Bruttowerbeumsatz in Prozent
Quelle: 1) IP Deutschland, Television 1999 und 2000, dort angegebene Quelle: A. C. Nielsen Werbeforschung
S + P; 2) Julia Engländer, Werbemarkt 2001, in: Media Perspektiven 6/2002, S. 247, dort angegebene Quelle:
ARD Werbung SALES & SERVICES; 3) Michael Heffler, Werbemarkt 2002, in: Media Perspektiven 6/2003,
S. 274, dort angegebene Quelle: Nielsen Media Research; eigene Berechnungen
706 Vgl. Tendenz 3/2002, S. 16.
707 Siehe Tabelle II-58. Eine genaue Angabe der Nettowerbemarktanteile der der KirchMedia zuzurechnenden Sender
ist aber nicht möglich, da nicht zu allen Sendern entsprechende Angaben vorliegen.
708 Vgl. Marc Bauder, Der deutsche Free-TV-Markt: Chancen für neue Anbieter?, S. 49.
238
Sender
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Anteil Zuschauer
ab 3 Jahren
Anteil Zuschauer
14 bis 49 Jahre
Anteil am
Bruttowerbemarkt
Anteil am
Nettowerbemarkt
RTL
RTL II
VOX
Super RTL
14,8
04,0
03,1
02,8
17,9
05,7
04,3
02,4
28,55
06,20
04,06
02,45
28,52
05,71
04,44
02,04
Σ RTL Group
24,7
30,3
41,25
40,71
ProSieben
SAT.1
Kabel 1
DSF
N24
NEUN LIVE
08,0
10,1
05,0
01,0
k. A.
00,5
13,3
11,6
05,2
01,1
k. A.
00,5
20,19
19,76
05,48
02,73
00,18
00,16
19,58
19,20
04,90
k. A.
k. A.
k. A.
Σ KirchGruppe
24,6
31,7
48,50
ca. 43,68 ca.
n-tv
00,7
00,8
01,21
01,26
Tabelle II-58: Zuschaueranteile und Anteile am Bruttowerbemarkt 2001 in Prozent
Quelle: medien aktuell vom 07. 01. 2002, Media Perspektiven 6/2002, eigene Berechnungen
Zuschaueranteile in dieser werberelevanten Zielgruppe. In Tabelle II-58 werden Zuschaueranteile
und Werbemarktanteile der Fernsehveranstalter gegenübergestellt.
Es zeigt sich deutlich der Zusammenhang zwischen dem Zuschaueranteil in der werberelevanten Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen und dem Anteil am Bruttowerbemarkt. Der Zuschaueranteil von ProSieben liegt bei den gesamten Zuschauern ab 3 Jahren um 2 Prozentpunkte hinter
dem von SAT.1 zurück. In Hinblick auf den Zuschaueranteil in der werberelevanten Zielgruppe
und den Werbemarktanteil liegt ProSieben dagegen noch vor SAT.1. Die Stärke in der werberelevanten Zielgruppe spielt demnach eine bedeutende Rolle für die Stellung von ProSieben im
Werbemarkt. Der Sender Super RTL wird dagegen vor allem von Zuschauern zwischen 3 und
13 Jahren genutzt; der Anteil in der Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen liegt daher um 0,4 Prozentpunkte unter dem Gesamtzuschaueranteil. Anders als bei den anderen aufgeführten Programmen
liegt auch der Wert des Werbemarktanteils hier unter dem des Gesamtzuschaueranteils.709 Damit
ist jedoch keine abschließende Aussage über die wirtschaftliche Ertragslage der Sender getroffen,
da diese auch, wie gerade Super RTL, andere Erlösmodelle verfolgen können. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass für Kinderprogramme gemäß § 44 Abs. 1 RStV nur eingeschränkt Werbung
geschaltet werden darf.710
Die drei größten Anbieter RTL, ProSieben und SAT.1 erreichen im Jahr 2002 zusammen einen
Anteil am Bruttowerbemarkt von 69,35 % (2001: 68,5 %) und erfüllen damit die qualifizierte
Marktbeherrschungsvermutung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB. Das Bundeskartellamt hat in
einer Entscheidung aus dem Jahr 1998711 hinsichtlich dieser drei Sender, die zu diesem Zeitpunkt zusammen einen Anteil von etwa 75 % des Bruttowerbemarkts auf sich vereinigten, offen
gelassen, ob zwischen diesen Unternehmen oder den Senderfamilien der CLT-UFA und der
KirchGruppe noch wesentlicher Wettbewerb besteht. Nach dem Bundeskartellamt steht jedoch
fest, dass der Verhaltensspielraum der Oligopolunternehmen RTL, ProSieben und SAT.1 weder
durch die öffentlich-rechtlichen Sender noch durch die nicht mit den Senderfamilien CLT-UFA
709 Dies gilt auch für NEUN LIVE. Dort werden jedoch zwischen 11 und 24 Uhr keine Werbespots geschaltet.
710 Danach dürfen Sendungen für Kinder nicht durch Werbung unterbrochen werden.
711 Vgl. Bundeskartellamt B6-92201-U-72/98; so auch die Monopolkommission, XII. Hauptgutachten 1996/1997, Tz.
510.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
239
und KirchGruppe verflochtenen übrigen privaten Fernsehveranstalter wirksam eingeschränkt
werde. ARD und ZDF sind aufgrund rundfunkrechtlicher Vorgaben in ihren Werbezeiten beschränkt; so können sie in der Prime Time ab 20:00 Uhr gar nicht am Wettbewerb teilnehmen.
Bei den übrigen Veranstaltern handele es sich vornehmlich um Spartensender mit geringen
Marktanteilen, deren Zuschauerprofile von denen der Vollprogramme bedeutend abwichen.
Auch diese Veranstalter könnten daher nicht in ein wirksames Wettbewerbsverhältnis zu den
Oligopolmitgliedern treten.
Auch wenn die KirchGruppe als Sendergruppierung in der bisherigen Form nicht mehr existiert,
so besteht doch weiterhin ein Oligopol der drei größten Sender im Werbemarkt. Mit der RTL Group
und den Sendern der ProSiebenSAT.1 Media AG bestehen weiterhin zwei große Senderfamilien,
die im Jahr 2002 87,47 % des Werbemarkts untereinander aufteilten.712
Die Monopolkommission hatte in ihrem 1998 veröffentlichten XII. Hauptgutachten ebenfalls
bezweifelt, ob künftig von wesentlichem Binnenwettbewerb zwischen den Oligopolisten auf
dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt auszugehen ist. Sie wies darauf hin, dass Gruppeneffekte
im Fall von Verflechtungen zwischen den Oligopolisten auf benachbarten Märkten darauf hinwirken können, dass die Unternehmen auf ihre gegenseitigen Interessen auf den Fernsehwerbemärkten Rücksicht nehmen. Derartige Verflechtungen sind zur Zeit nicht festzustellen. Zwar
betreiben die RTL Group und die ProSiebenSAT.1 Media AG das Joint Venture VG Media. Dabei
handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die für Radio- und Hörfunkunternehmen
Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Kabelweitersendung nach § 20 b Urheberrechtsgesetz
wahrnimmt. Die EU-Kommission hat das Vorhaben freigegeben, da der gesetzliche Wahrnehmungszwang VG Media verpflichtet, für jeden Urheber- und Leistungsschutzberechtigten
tätig zu werden, und eine Abschottung des Marktes demnach nicht zu erwarten sei.713 Dass diese
Zusammenarbeit zu einer stillschweigenden Koordination im Fernsehwerbemarkt führen könnte,
ist nicht ersichtlich.
2.6.4
Vermarktungsgesellschaften
Die RTL Group und die ProSiebenSAT.1 Media AG verfügen mit der IP Deutschland GmbH bzw.
mit der SevenOne Media GmbH über eigene große Vermarktungsgesellschaften, die den Werbezeitenverkauf für mehrere Sender wahrnehmen. Sowohl IP Deutschland als auch SevenOne Media
verfügen neben einem „Flaggschiff“-Sender über komplementär positionierte Programme mit
einem breiten Spektrum an Zielgruppen.
IP Deutschland vermarktet die Werbezeiten von RTL, RTL II, Super RTL, VOX und dem Teleshopping-Sender RTL Shop. Zudem hat IP Deutschland im Zuge des Gesellschaftereintritts der
RTL Group bei der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG seit dem 01. 03. 2003 auch die
Vermarktung von n-tv übernommen. Nach Presseberichten will die Vermarktung von RTL II ab
dem Jahr 2004 eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Senders, die EL Cartel GmbH, übernehmen.
Das Unternehmen will darüber hinaus als Vermarkter für weitere Sender auftreten und soll „als
dritte Kraft im Markt“ etabliert werden.714
SevenOne Media vermarktet Werbezeiten der Sender ProSieben, SAT.1, Kabel 1 und N24. Darüber hinaus besteht eine Vermarktungskooperation der SevenOne Media mit der Axel Springer AG.
Nach dem gemeinsamen crossmedialen Angebot können Werbetreibende in den von SevenOne
712 Zusammen mit dem Sender DSF, der im Jahr 2002 noch der Kirch Media GmbH & Co. KGaA zuzurechnen war, lag
der Bruttowerbemarktanteil der beiden Sendergruppierungen sogar bei 90,45 %.
713 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 21. 05. 2002, COMP/M. 2723 – RTL/ProSiebenSAT.1/VG Media.m
714 So der Geschäftsführer Christian Overlack-Baudis, in: werben & verkaufen vom 27. 06. 2003.
240
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Media vermarkteten TV-Sendern und sämtlichen Zeitungen und Zeitschriften des Axel Springer
Verlags sowie über Internet, Teletext und mobile Dienste Werbung schalten. Nach Angaben der
SevenOne Media erreichen die ProSiebenSAT.1 Media AG und der Axel Springer Verlag zusammen
mit ihren Medienangeboten (ohne Internet, Teletext, mobile Dienste und Direkt-MarketingAngebote) hochgerechnet täglich mehr als drei Viertel der deutschen Gesamtbevölkerung.715 In
der Kommentarliteratur zum Rundfunkstaatsvertrag wird die Auffassung vertreten, dass für die
Bestimmung des medienrelevanten verwandten Marktes nach § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV zu berücksichtigen sei, ob und inwieweit ein Unternehmen, das seine Fernsehprogramme selbst vermarkte,
auch über Vermarktungsstrukturen im Hörfunk- oder Printbereich verfüge, da dies zumindest
mittelbar auch die Finanzierung der Fernsehangebote beeinflussen könne.716 Nach dieser Ansicht
wäre die Kooperationsvereinbarung von SevenOne Media und Axel Springer Verlag bei der
Beurteilung der Stellung der ProSiebenSAT.1 Media AG im Werbemarkt zu berücksichtigen.
Die Werbezeiten von Premiere, Bloomberg TV und verschiedenen Ballungsraumsendern gehören hingegen nicht mehr zum Vermarktungsportfolio von SevenOne Media. Premiere hat
die Vermarktung einer eigenen Vermarktungsabteilung überantwortet. Die Vermarktung von
Bloomberg TV hat die GWP, die zur Verlagsgruppe Handelsblatt gehört, übernommen. GWP vermarktet auch das bundesweite Programm Discovery Channel und verschiedene Printtitel (z. B.
„Wirtschaftswoche“, „Zeit“, „Handelsblatt“, „Rheinischer Merkur“). Die bundesweite Vermarktung
der Ballungsraumsender betreibt nunmehr die Ballungsraumfernsehen in Deutschland Programm- und Vertriebsgesellschaft mbH (siehe Kapitel II 2.9 Ballungsraumfernsehen).
Die übrigen bundesweiten Fernsehveranstalter vermarkten in der Regel ihre Werbezeiten
selbst. Laut Presseberichten haben Tele 5 und Fox Kids einen Vermarktungsverbund geschlossen.717
Bei einer Vorwärtsintegration von Programmveranstaltern in den Vermarktungsbereich sieht
Heinrich allenfalls die wirtschaftliche Freiheit der Vermarktungsgesellschaft beeinflusst, eine
Bedrohung der Programmvielfalt sei hingegen nicht zu erkennen.718 In der Tat ist nicht erkennbar, dass Vermarktungsagenturen, an denen der Programmveranstalter beteiligt ist, über mehr
Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Programmgestaltung verfügen sollen als nicht konzerneigene Agenturen. Allein schon das Ziel des werbefinanzierten Programmveranstalters, Sendezeit
an Werbetreibende zu verkaufen, wird – ungeachtet der Trägerschaft des Vermarkters – bereits
in gewisser Weise Auswirkungen auf die Programmgestaltung haben. Denkbar ist jedoch, dass
einer Sendergruppierung die Möglichkeit der Einflussnahme auf einen außenstehenden Sender
über die Mitvermarktung durch die konzerneigene Media-Agentur erwächst. Derzeit findet eine
solche über die Sender der eigenen Sendergruppierung hinausgehende Vermarktung von Werbezeiten weder durch IP Deutschland noch durch SevenOne Media statt.
2.6.5
Fazit
Der Verkauf von Fernsehwerbezeiten stellt, trotz der Entwicklung alternativer oder komplementärer Finanzierungsmodelle (z. B. Einnahmen aus Merchandising oder Telefonmehrwertdiensten)
nach wie vor die wesentliche Finanzierungsquelle im privaten frei empfangbaren Fernsehen dar.
Insofern waren die privaten Fernsehsender besonders stark von den ab dem Jahr 2001 zu verzeichnenden Umsatzrückgängen im Werbemarkt betroffen. Die negative Entwicklung hielt auch
715
716
717
718
Vgl. Pressemitteilung von SevenOne Media vom 11. 03. 2003.
Vgl. Hartstein/Ring/Dörr/Kreile/Stettner, Kommentar zum RStV, § 26, Rn. 23.
Vgl. Ambitionierte Alternativen, in: werben & verkaufen 23/2003.
Jürgen Heinrich, Medienökonomie, Bd. 2, Opladen 1999, S. 541.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
241
im Jahr 2002 noch an. Dies wird insbesondere anhand eines Vergleichs der um Rabatte etc.
bereinigten Nettoumsätze deutlich, die im Jahr 2002 um 11,5 % gegenüber dem Vorjahr zurückgingen. Das verringerte Werbevolumen fällt im Hinblick auf die Angebots- und Anbietervielfalt
umso mehr ins Gewicht, als über 90 % der Werbeumsätze auf die Sender der RTL Group, der
ProSiebenSAT.1 Media AG sowie auf ARD und ZDF entfallen. Die drei größten Werbeträger RTL,
ProSieben und SAT.1 bilden unverändert ein Oligopol im Werbemarkt. Veränderungen im Vermarktungsportfolio haben sich bei den großen Vermarktungsunternehmen, der IP Deutschland
und der SevenOne Media, ergeben. Beide Unternehmen vermarkten ausschließlich die zur
eigenen Sendergruppierung gehörigen Sender.
2.7
Technische und administrative Dienstleistungen
für digitales Fernsehen und Pay-TV
2.7.1
Medienrelevante Dienstleistungen für den Betrieb
von digitalem Fernsehen und Pay-TV
Pay-TV und Digitalfernsehen sind für viele Fernsehzuschauer gleichbedeutend, weil der Einstieg in
das digitale Fernsehen bislang überwiegend Pay-TV-Kunden vorbehalten war. Nach Informationen
des Satellitenbetreibers SES/Astra über die Anzahl der Satellitenhaushalte in 30 europäischen
Ländern hatten von den Ende 2002 (2001) vorhandenen 19,4 (16,88) Mio. digitalen Satellitenhaushalten 16,1 (14,34) Mio. bzw. 83 % (85,4 %) mindestens ein Pay-TV-Angebot abonniert. Folglich
nutzten 2001 in Europa noch weniger als 15 % den digitalen Empfang ausschließlich für frei
empfangbare Programme; 2002 stieg dieser Anteil auf ca. 17 %. 2002 waren von den 42,6 Mio.
europäischen Satellitenhaushalten 19,4 Mio. (46 %) Digitalhaushalte. Der Satellitenempfang ist
als die überwiegend genutzte Empfangstechnik der Vorreiter bei den europäischen Digitalhaushalten. Dies zeigt sich daran, dass Ende 2002 neben den 19,4 Mio. Satellitenhaushalten mit digitalem Fernsehen von den insgesamt 25,1 Mio. europäischen Digitalhaushalten nur 4,8 Mio. Programme per Digitalkabel und nur 0,9 Mio. terrestrisch verbreitetes Digitalfernsehen empfingen.
Für 2002 zeigen auch die Daten von SES/Astra für Deutschland, Österreich und die Schweiz ein
Anwachsen der Satellitenhaushalte, die per Satellit ausschließlich frei empfangbares Digitalfernsehen nutzten. Danach nutzten von den 2,5 Mio. digitalen Satellitenhaushalten 1,3 Mio. die
digitale Empfangstechnologie nur zum Empfang von Free-TV.719 In Deutschland wird die Bedeutung des frei empfangbaren Digitalfernsehens vermutlich künftig durch DVB-T zunehmen.
Die AGF/GfK-Fernsehforschung bildet im Rahmen ihres panelgestützten Erhebungssystems
auch die digitale Fernsehnutzung ab. Nach ihrer Berechnung nutzten im Jahr 2002 durchschnittlich ca. 7,1 % der 34,10 Mio. Fernsehhaushalte digitale Fernsehprogramme. Dies machte im Jahresdurchschnitt ungefähr 2,44 Mio. Fernsehhaushalte aus. Im ersten Halbjahr 2003 vergrößerte sich
diese Nutzungszahl auf durchschnittlich 2,81 Mio. Haushalte. Nach den Angaben der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) stieg der Anteil des Digitalfernsehens an der von der GfKFernsehforschung gemessenen Fernsehnutzungszeit der Zuschauer ab 3 Jahren von durchschnittlich ungefähr 2,8 % im Jahr 2001 auf durchschnittlich ca. 3,7 % im Jahr 2002. In der Zeit von
Januar bis Juni 2003 erhöhte sich dieser Anteil der digitalen Fernsehhaushalte auf durchschnittlich
fast 4,9 %. Im August 2003 entfielen 5,9 % der Fernsehnutzungszeit auf das Digitalfernsehen.720m
719 Vgl. Astra Reichweiten, Juni 2003; auch Astra Reach, June 2003; auch Astra Coverage, The Satellite Market in Europe,
April 2002.
720 Vgl. http://www.agf.de; TV-Markt – Digital TV, Entwicklung des Digitalisierungsgrades und Marktanteile digitale
TV-Nutzung an TV-Gesamt, Zuschauer ab 3 Jahren, Deutschland, alle Ebenen, Montag–Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr.m
242
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
In Deutschland sind ungefähr vier Fünftel der Digitalempfänger Kunden der Pay-TV-Plattform
Premiere.721 Zum 01. 09. 2003 zählte Premiere über 2,8 Mio. Abonnenten. Die Pay-TV-Plattformanbieter haben ein großes Interesse an einer schnellen Digitalisierung aller Kundenhaushalte,
weil sie die digitalen Übertragungskapazitäten effektiver nutzen und mit digitalen Angeboten
zusätzliche Einnahmen erzielen können. Deshalb stellte etwa BSkyB den Haushalten die digitalen
Decoder kostenlos zur Verfügung. Auch Premiere subventioniert die Digitalboxen seiner Kunden
und förderte damit die Umstellungsbereitschaft.
Digitales Fernsehen erfordert im Unterschied zur analogen Verbreitungsform zusätzliche
technische Dienstleistungen: Multiplexierung auf der Sendeseite und Digital-Analog-Wandlung
(-Konvertierung) auf der Empfangsseite. Beim digitalen Pay-TV kommen die Verschlüsselung,
Zugangskontrolle (Conditional Access) und Abonnentenverwaltung (subscriber management
system) hinzu. Die Pay-TV-Programme werden regelmäßig in verschiedenen Paketen angeboten,
die vom Betreiber der Programmplattform zusammengestellt werden. Bei (Basis-) Navigatoren
und elektronischen Programmführern (Electronic Programme Guide, EPG) handelt es sich um
weitere Dienstleistungen der digitalen Plattformen. Sie sollen den Zuschauer bei der Auswahl
und beim Auffinden der von ihm bevorzugten Programme unterstützen. Durch die Vielzahl der
Programme führt ein elektronischer Programmführer. Diese Dienstleistungen bei der digitalen
Vermarktung von Fernsehprogrammen werden unter dem Begriff der technischen Plattform
zusammengefasst. Die Digitaltechnik hat neue, mit dem Pay-TV verbundene Dienstleistungsmärkte geschaffen. Die Praxis zeigt, dass die Pay-TV-Anbieter all diese Dienstleistungen selbst
anbieten möchten (vertikale Integration). Dies ist im Bereich des Kabelfernsehens aber selten
möglich, weil der Netzbetreiber ebenfalls an diesen Dienstleistungen interessiert ist.
Programmbündelung, Vermarktung
ConditionalAccess-System
Multiplexierung
Übertragung
(Spannweite möglicher vertikaler Integration)
Demultiplexierung,
Entschlüsselung,
Schnittstellen
(CI, API)
Fernsehgerät
Programmplattformbetreiber
Verschlüsselung
(Encryption)
Eigene Angebote:
Fernsehprogramme,
EPG, weitere
Mediendienste
Angebote von
Dritten:
Fernsehprogramme, EPG,
weitere Mediendienste
techn. Freischaltung (Subscriber
Authorization System)
Subscriber
Management
System
MultiplexBetreiber,
(PlayoutCenter)
(Fernseh-)
Kabelnetze
Decoder,
Set-Top-Box,
API
Abonnent
Satellit
(DBS)
terrestrische
Sendernetze
Vertrag, Abonnentendaten, Entgeltabrechnung, Berechtigungsinformationen, SmartCard
Abbildung II-22: Das System der administrativen und technischen Dienstleistungen zur Veranstaltung von digitalem Pay-TV
721 Vgl. „Sensor Digital TV“ der Mediaagentur Mediaege:cia, Digitales Fernsehen noch wenig verbreitet, Umfrage des
Meinungsforschungsinstituts Emnid im März 2002 bei rd. 1.300 Bundesbürgern ab 14 Jahren, in: Mediendaten
Südwest vom 30. 08. 2002, hrsg. vom Südwestrundfunk (SWR), Medienforschung, Baden-Baden; auch ARD Projektgruppe Digital, Digitales Fernsehen in Deutschland – Markt, Nutzerprofile, Bewertungen, in: Media Perspektiven,
4/2001, S. 142 f., 196 ff.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.7.2
243
Multiplexierung
Das Multiplexing des digitalen Signals fasst bei der DVB-Übertragungstechnik für digitale Fernsehsignale im MPEG-Standard722 mehrere Programme zu einem einheitlichen Transportdatenstrom
(Transportpaket, Datencontainer oder Multiplexe) zusammen und ermöglicht die gemeinsame
Versendung über die herkömmlichen Übertragungskanäle. Der Betreiber des Multiplex (Multiplexer) transformiert Programminhalte in eine digitale Sendeform und macht sie dadurch für
das digitale Fernsehen nutzbar. Auf der Empfangsseite muss dieser Vorgang wieder rückgängig
gemacht werden (Demultiplexierung), damit auf die Datenströme der einzelnen Programme und
Dienste zugegriffen werden kann.723
Von der technischen Zusammenfassung beim Multiplexing, lässt sich die Programmbündelung
im Sinne der Gestaltung der Programm-Bouquets unterscheiden. Bei letzterer wird aus mehreren
eigenen oder fremden digitalen Programminhalten oder -diensten ein Gesamtangebot oder
Programmpaket zusammengestellt, das für einen Gesamtpreis angeboten wird.724
Die Digitalisierung der einzelnen Inhalte und die Multiplexierung werden in einem so genannten Playout-Center durchgeführt. In der Regel stellen die Playout-Center die Transportpakete
für die bundesweite Ausstrahlung (Up-Link) über Satellit zusammen. Für die Weiterverbreitung
per Kabel werden diese digitalen Fernsehsignale in einer Kabelkopfstation empfangen. In der
Regel werden die Satelliten-Transponder so belegt, dass für die Weiterleitung durch das digitalisierte Kabel nur eine Transmodulation der Signale, aber keine erneute Multiplexierung (Re-Multiplexierung) erforderlich wird. Sollten allerdings zum Beispiel regionale Versionen von Programmen
ins Kabel eingespeist werden, erfordert dies eine im Vergleich zur bloßen Weiterleitung kostenaufwendigere Re-Multiplexierung bzw. ein regionales Playout-Center. Dort können die über
Satellit angelieferten Programmdaten mit regionalen TV-Angeboten wie beispielsweise den
Regionalfenstern von SAT.1 oder RTL oder mit Online-Diensten zu einer neuen Konfiguration
zusammengeführt werden. Auch für DVB-T ist ein Playout-Center erforderlich, weil die digitale
Kapazität eines terrestrischen Kanals geringer ist als diejenige eines Satellitentransponders oder
Kabelkanals. Während über einen Satellitentransponder bis zu 10 digitale Programme verbreitet
werden können, lassen sich über einen terrestrischen Kanal ca. 4 digitale Programme verbreiten.
D. h.: Entweder wird der die Programme heranführende Satellitentransponder mit nur 4 digitalen
Programmen nicht voll ausgelastet, oder der mit ca. 10 Programmen ausgelastete, über einen
Satellitentransponder verbreitete Datenstrom wird entbündelt, um danach eine Re-Multiplexierung
für die 4 Programme durchzuführen, die über DVB-T weiterverbreitet werden sollen. Bei DVB-T
besteht aber ggf. auch die Alternative, die Programme vom Sender über Leitungsnetze (z. B.
Glasfasernetze) und Richtfunk an einen Betreiber für die Multiplexierung heranzuführen. Welche
Alternative jeweils gewählt wird, hängt von den jeweiligen Infrastrukturkosten ab, die insbesondere in ländlichen Regionen, die relativ viele Senderstandorte erfordern, und in städtischen
Ballungsräumen, die mit relativ wenigen Senderstandorten auskommen, sehr unterschiedlich
ausfallen können.
722 MPEG = Moving Pictures Experts Group, eine Expertengruppe für Bewegtbildübertragungen; Entwicklung von
internationalen Standards für das Datenreduktionsverfahren für digitale Videosignale und auch bei der Multiplexbildung. Dieses internationale Gremium hat verschiedene MPEG-Standards für das Datenreduktionsverfahren zur
Übertragung von Bewegtbildern erarbeitet, vgl. dazu Ulrich Freyer, DVB – Digitales Fernsehen, Berlin 1997, S. 52 ff.m
723 Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM), ALM-Themen, Digitaler Rundfunk (von Ulrich Freyer),
http://www.alm.de/index2.htm; auch Wolfgang Schulz, Wolfgang Seufert, Bernd Holznagel, Digitales Fernsehen,
Regulierungskonzepte und -perspektiven, Schriftenreihe Medienforschung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen, Bd. 31, Opladen 1999, S. 76 ff.
724 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, § 53 RStV, 4. EL, Juli 2000, Rn. 23.m
244
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
In der Praxis wird die Multiplexierung von Unternehmen durchgeführt, die mit den größeren
Sendergruppierungen oder den Netzbetreibern verbunden sind. Unabhängige Sender sind darauf
angewiesen, Vereinbarungen mit den Multiplexern der großen Fernsehkonzerne oder mit den
Netzbetreibern einzugehen. Der Betreiber der Astra-Satelliten, Société Européenne des Satellites
(SES), Luxemburg, bietet die Multiplexierung für den Up-Link zu seinen Satelliten an. Dafür stellt
er mehrere Astra-Transponder zur Verfügung, deren Belegung er möglichst nach einzelnen
Regionen sortiert. Der Up-Link zu den Astra-Satelliten ist aber nicht nur vom betreibereigenen
Astra-Sendezentrum aus möglich. Die in Deutschland verbreiteten digitalen Programmplattformen ARD Digital, ZDFvision, Premiere, PrimaTV725 und die regionalen Kabelplattformen der
Kabel Deutschland GmbH verfügen über eigene Playout-Center, die unter anderem den Up-Link
zu den Satelliten ermöglichen. Die ARD betreibt für ihre Digitalplattform ein Playout-Center in
Potsdam-Babelsberg. Premiere hat die Tochterfirma DPC Digital Playout-Center GmbH für Multiplexing und Satelliten-Up-Link gegründet, die diese Aufgabenbereiche von der mittlerweile
insolventen Firma Beta Digital übernahm.726 Außer für Premiere übernimmt DPC die Funktion
des Playout-Centers unter anderem auch für die Programme ProSieben, SAT.1, Kabel 1, Tele 5,
NEUN LIVE, N24, HSE, Sonnenklar TV und TV.Berlin, deren Signale über Glasfaserleitungen angeliefert werden. Die beiden Pay-TV-Kanäle der Vivendi Universal S. A., Studio Universal und 13TH
STREET, die über Premiere bezogen werden können, lassen ihre Sendeabwicklung vom Cologne
Broadcasting Center durchführen und senden das fertige Signal für den Up-Link an DPC. Für die
Kabelverbreitung empfängt zur Zeit die Kabel Deutschland GmbH die über Satellit verbreiteten
digitalen Signale im hessischen Usingen. Dort werden dem Signalstrom eigene Abonnentendaten beigefügt. Über den Satelliten Astra 3 (23,5 Grad Ost) strahlt dann Kabel Deutschland die
Programme für die Kabelnetze aus.
Der Multiplexer hat eine wichtige Funktion für den Zugang zum digitalen Fernsehen, weil
die Programmanbieter auf seine Dienstleistungen angewiesen sind. Schulz/Seufert/Holznagel
stellen deshalb die Frage, ob Multiplexbetreiber durch spezielle Must-Carry-Regeln und andere
Vorschriften gesetzlich verpflichtet werden sollten, bei der Verteilung der im Datencontainer
verfügbaren Kapazitäten zumindest in einem bestimmten Umfang die Angebote Dritter zu
berücksichtigen. Sie weisen darauf hin, dass in Großbritannien Multiplexlizenzen auch unter
Vielfaltgesichtspunkten vergeben werden. So werden dort Lizenzauflagen in Form von MustCarry-Pflichten zugunsten der Public-Service-Anbieter gemacht.727
Konkrete Zugangsprobleme beim Multiplexing können sich etwa ergeben, wenn diese Dienstleistung für unabhängige Programmanbieter nicht erhältlich ist, weil alle Multiplexer lediglich
gruppeneigene Programme aufnehmen. Das ist derzeit nicht der Fall. Weitere Zugangsprobleme
könnten sich aber bei Kapazitätsengpässen ergeben, wenn die Multiplexbetreiber zugleich die
knappen Plätze besetzen bzw. verwalten, wie etwa im digitalen Kabelbereich oder beim digitalen
terrestrischen Fernsehen. Auch weil diese Bereiche eng reguliert sind, sind diese Probleme bislang
nicht praktisch relevant geworden.
725 Zu PrimaCom vgl. Bundeskartellamt, 7. Beschlussabt., B 7-168/01, S. 7 ff., 29.
726 Vgl. Helmut Stein, Chief Technical Officer bei Premiere, Interview in: Digitalfernsehen, 1/2003, S. 13 ff.
727 Vgl. Wolfgang Schulz, Wolfgang Seufert, Bernd Holznagel, Digitales Fernsehen, Regulierungskonzepte und -perspektiven, Schriftenreihe Medienforschung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, Bd. 31, Opladen
1999, S. 79 ff.; auch Bernd Holznagel, Weiterverbreitung und Zugangssicherung beim digitalen Fernsehen, in:
MMR 8/2000, S. 480–486, hier: 484.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.7.3
245
Digitale Programm- bzw. Vermarktungsplattformen
Digitale Programmplattformen stellen Programmpakete zusammen und übernehmen die Akquisition von Abonnenten und die Verwaltung. Digitale Pay-TV-Programme werden häufig in der
Form von Programmpaketen angeboten. Plattformbetreiber bündeln eigen- und fremderstellte
Fernsehprogramme zu Programmpaketen (Bouquets). Sie vermarkten die Pakete zum Beispiel
direkt an Satellitenhaushalte oder indirekt über Kabelnetzbetreiber. Der Plattformbetreiber führt
die Abonnentenverwaltung und -betreuung nicht nur für die Abonnenten seiner eigenen Programme, sondern auch für die Abonnenten der Dritt- bzw. Fremdprogramme durch.
Die Programmbündelung oder Paketierung des Plattformbetreibers geht weit über den technischen Vorgang des Multiplexing hinaus. Die Bündelung zu Paketen ähnelt dem Veranstalten
von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund von inhaltlichen Auswahl- und
Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot zusammengestellt. Dies trifft
auch dann zu, wenn der Plattformbetreiber selbst keine eigenen Inhalte produziert. Deshalb hat
die Programmbündelung Meinungsrelevanz. Die Vermarktung in Programmpaketen ist ferner
wichtig für den Zugang der Programme zum Endkunden, da für viele Programmangebote die
Einzelvermarktung (à la carte) nicht in Betracht kommt. Veranstalter von Programmen ohne
Premium-Inhalte sind auf die gemeinsame Vermarktung mit Premium-Kanälen angewiesen.
Der Markteintritt über die Plattform eines etablierten Pay-TV-Anbieters ist für Neuankömmlinge oft der einzige Zugang zum Kunden. Nur gemeinsam mit attraktiven Programmen können
digitale Pay-TV-Programmangebote erfolgreich in den Markt eingeführt werden. Für einzelne
Programme wäre der Aufbau einer eigenen Plattform nicht vertretbar, deshalb bleibt nur die
Nutzung der gemeinsamen Vermarktung sowie der Abrechnungs- und Zugangskontrollsysteme
des etablierten Plattformbetreibers. Offeriert ein Pay-TV-Plattformbetreiber seine Dienstleistung
Neuankömmlingen, so trägt er dadurch zur Vergrößerung der Programmvielfalt bei und leistet
insofern einen Beitrag zur Meinungsvielfalt. Er wird dies freiwillig aber nur tun, wenn er damit
höhere Einnahmen erzielen oder seinen Kunden attraktive Zusatzangebote bieten kann, die er
nicht selbst produzieren kann oder will.
Tabelle II-59 ist unvollständig, weil sie nicht die Vielzahl an Fernsehprogrammen enthält, die
digital per Satellit verbreitet werden. Der Satellitenbetreiber Astra führt in seiner Programmliste
allein 63 frei empfangbare Programme aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz auf,
darunter sind außer den Programmen von ARD Digital und ZDFvision unter anderem auch die
digitalen Versionen sämtlicher privater Programme Deutschlands zu finden.
Kartellrechtliche Prüfungen betrachten den Bereich der Veranstaltung und Vermarktung von
Pay-TV als eigenständigen Markt. Dabei stand bei Wettbewerbsprüfungen des deutschen Pay-TVMarktes bislang im Mittelpunkt, dass die Programmplattform von Premiere auf diesem Markt
eine monopolartige Stellung hat:
– Zu diesem Ergebnis kam die EU-Kommission in ihrer Entscheidung zu BSkyB/KirchPayTV.
Die EU-Kommission unterscheidet dabei nicht zwischen einem analogen und einem digitalen Bereich.728
– Ebenso kam das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass auf dem Pay-TV-Markt Premiere
eine marktbeherrschende Stellung hat. Nach den Entscheidungen des Bundeskartellamtes
728 Siehe Europäische Kommission, Entscheidung vom 21. 03. 2000, COMP/JV.37, BSkyB/KirchPayTV, Rn. 48, 50, 51,
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/index/by_nr_jv_0.html.
Basisangebot gemäß
öffentlichem Auftrag
(frei empfangbar)
Pay-TV-Satelliten- und
Kabelplattform
regionale Pay-TVKabelplattformen
Kabel Deutschland
Pay-TV-Kabelplattform
der PrimaCom AG
digitale Satellitenprogramme (frei
empfangbar)
Pay-TV-Kabelplattform
von Eutelsat
ZDFvision
Premiere
DigiKabel
PrimaTV
RTL World
TV
visAvision
–
RTL, RTL II, Super RTL, VOX,
n-tv
UPC-Kanäle: Avante, Club,
Extreme
–
Premiere analog, Basic,
Premiere 1–7, Sport 1–2,
Serie, Krimi & Co., Nostalgie,
ca. 7 Pay-per-View-Kanäle,
Classica
ZDF, ZDFinfokanal,
ZDFtheaterkanal,
ZDFdokukanal, 3sat, ARTE,
KI.KA, PHOENIX
Das Erste, EinsExtra, EinsMuXx, EinsFestival, die Dritten
Programme, BR-alpha, 3sat,
ARTE, KI.KA, PHOENIX
selbst veranstaltete
Programme
mehrere Fremdsprachenpakete
–
Basisangebot (50 Programme), 19 Programme
in Paketen, Pay-per-ViewKanäle
mehrere Pakete deutsch-,
englisch- und einer
Vielzahl weiterer fremdsprachiger Programme
Junior, Discovery Channel,
Goldstar TV, Heimatkanal,
13TH STREET, Studio
Universal, Sci-Fi Channel,
Fox Kids, Planet, Disney
Channel, Beate Uhse
CNBC-Europa, Eurosport,
EuroNews
–
Bündelungen
Dritt-/Fremdprogramme
–
RTL World TV Interaktiv:
EPG, E-Mail-Funktion
über TV-Bildschirm,
SMS versenden
Internet, Telefonie,
PrimaTV Servicekanal,
PrimaFUN – Spiele
–
EPG
EPG, ZDFdigitext
EPG, Online-Kanal
weitere Dienste
Tabelle II-59: Digitale Programmplattformen in Deutschland
Quellen: Infosat, Digitalfernsehen, Informationen der Plattformbetreiber, eigene Recherchen (Stand: April 2003)
Basisangebot gemäß
öffentlichem Auftrag
(frei empfangbar)
ARD Digital
Angebotsform
–
–
–
–
Music Choice
(21 Hörfunkangebote)
3 Hörfunkangebote
22 Hörfunkangebote
Hörfunk
ausgewählte Kabelnetze
Astra digital
Gebiete in den Regionen Leipzig/
Chemnitz/Magdeburg, Mainz/
Wiesbaden, Berlin/Brandenburg/
Mecklenburg-Vorpommern,
Aachen/Osnabrück
Bayern, Berlin/Brandenburg,
Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hamburg, Schleswig-Holstein,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Bremen
bundesweit per Kabel und Satellit
bundesweit per Kabel und Satellit
bundesweit per Kabel und Satellit
Reichweite
246
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
247
reicht für diese Feststellung bereits der Vergleich der Abonnentenzahlen der vorhandenen
Programmplattformen aus.729
Der Pay-TV-Sender Premiere verfügt über rund 2,8 Mio. reguläre Abonnenten (Stand: 01. 09. 2003).
Zudem wird berichtet, dass es schätzungsweise 1,5 Mio. Schwarzseher von Premiere gibt. Im
Vergleich zu den Premiere-Abonnenten erscheinen andere Pay-TV-Plattformen nur als Nischenangebote. Die Kabelplattform der Kabel Deutschland GmbH (vormals Deutsche Telekom AG und
MediaVision; nunmehr DigiKabel) verfügte Mitte 2002 über lediglich 60.000 Abonnenten.730
PrimaTV (PrimaCom AG) hat rd. 1 Mio. Kabelkunden, darunter aber nur ca. 7.600 Pay-TV-Kunden
digitaler Fernsehangebote.731 Die frei empfangbaren öffentlich-rechtlichen Digitalangebote
ARD Digital und ZDFvision haben bislang nur wenige Zuschauer.732
Anders als bei den Wettbewerbsprüfungen durch EU-Kommission und Bundeskartellamt
wird medienkonzentrationsrechtlich nicht zwischen frei empfangbarem Fernsehen und Pay-TV
differenziert. Die Bestimmungen der §§ 26 ff. RStV zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten
Fernsehen gelten für das gesamte Fernsehangebot, das Angebot der werbefinanzierten Fernsehsender ebenso wie das entgeltfinanzierte Angebot, und zwar unabhängig davon, ob die Programme analog oder digital ausgestrahlt werden. Danach ist es auch die Aufgabe der KEK, die
mit Konzentrationsentwicklungen beim Pay-TV-Angebot verbundenen Auswirkungen auf die
Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen insgesamt zu würdigen.
Bei Prüfungen von Beteiligungsveränderungen bei Premiere erkannte die KEK, dass Pay-TVProgramme bei der Entwicklung des digitalen Fernsehens in Deutschland eine Schlüsselrolle
einnehmen. Derzeit kommt ihnen aber im Hinblick auf die Bildung der öffentlichen Meinung
noch keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar sind bei der Bewertung auch absehbare künftige
Entwicklungen einzubeziehen;733 annähernd genaue Schätzungen über das Wachstum der
Abonnentenzahlen und damit über die in der Zukunft zu erwartenden Zuschaueranteile von
Premiere sind aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die besondere Struktur des
deutschen Fernsehmarktes mit seinem großen Angebot an frei empfangbaren Programmen
lässt es auch nicht zu, aus der Betrachtung der Entwicklung in benachbarten Ländern, wie Großbritannien oder Frankreich, Folgerungen für die deutsche Entwicklung abzuleiten.
Während bei den früheren medienkonzentrationsrechtlichen Prüfungen der KEK die Zuschaueranteile von Premiere der KirchGruppe zugerechnet wurden, entschied die KEK am 23. 10. 2002
(Az.: KEK 155), dass infolge der Insolvenzen von Unternehmen der KirchGruppe und ihren gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen der Zurechnungszusammenhang zwischen Premiere und den
Programmveranstaltern von SAT.1, ProSieben, Kabel 1, DSF, N24 und NEUN LIVE nicht mehr besteht. Folglich sind Premiere und den an ihr beteiligten Gesellschaften nur noch die Zuschauer-
729 Siehe zum Beispiel Bundeskartellamt, B7-168/01, Entscheidung Liberty Media Corporation, Englewood, Colorado/
USA/Kabel Deutschland GmbH (KDG), Tz. 151, 159.
730 Vgl. Funkkorrespondenz vom 02. 08. 2002.
731 Vgl. Der Kontakter vom 28. 11. 2002.
732 Vgl. Der Spiegel vom 21. 09. 2002. Das ZDF verweist auf eine Umfrage, nach der das Programm ZDF.info an zweiter
Stelle nach Premiere steht, weil 9,9 % von ca. 1.300 Befragten den Kanal kannten und 3,6 % ihn schon einmal gesehen hatten. Für Premiere waren die Umfragewerte 72,8 % und 36,9 %. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass
valide Ergebnisse zur digitalen Fernsehnutzung erst zu erwarten seien, wenn Messungen der AGF/GfK-Fernsehforschung vorliegen. Vgl. epd medien, Nr. 56, 20. 07. 2002, S. 16. Die AGF/GfK-Fernsehforschung misst die Digitalnutzung im Fernsehpanel senderbezogen seit 01. 01. 2003. Die Messergebnisse zu den Digitalprogrammen des
ZDF sind bislang nicht veröffentlicht (Stand: März 2003).
733 Vgl. Beschlüsse i. S. Premiere vom 15. 08. 2000, Az.: KEK 070, vom 26. 01. 1999, Az.: KEK 026, II 3.2.2, und i. S.
ProSieben vom 26. 01. 1999, Az.: KEK 007/029, II 4. 1.
248
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
anteile der Premiere-Programme und ggf. der Premiere zurechenbaren Drittprogramme zuzurechnen.
2.7.4
Errichtung und Betrieb eines digitalen Zugangs- und
Abrechnungssystems (Conditional-Access-(CA-)Systeme)
Als technische Komponenten erfordert digitales Pay-TV ein spezielles System der Zugangskontrolle und eine Smart-Card-Technologie zur Freischaltung. Als administrative Komponente
wird eine Abonnentenverwaltung einschließlich eines Abrechnungssystems notwendig.
Das Zugangskontrollsystem setzt sich aus Verschlüsselungs- und Entschlüsselungsverfahren
zusammen. Programmsignale werden von der Sendeseite mit Berechtigungsinformationen
gebündelt und verschlüsselt. Die Übertragung der verschlüsselten Daten enthält zusammen mit
dem Programmsignal Informationen über die Autorisierung der Pay-TV-Abonnenten. Auf der
Empfangsseite werden dem Abonnenten Smart-Cards zur Verfügung gestellt. Solche Karten
sind erforderlich, damit die verschlüsselten Autorisierungsdaten entschlüsselt werden und die
Entschlüsselungstechnik im Decoder die Programmsignale freischalten kann.734
Pay-TV setzt eine Verschlüsselungstechnik voraus, die verlässlich sicherstellt, dass ausschließlich Berechtigte (die Abonnenten seines Pay-TV-Kanals) Zugang zu seinem Programmangebot
haben.735 In Europa werden von Pay-TV-Plattformen zur Zeit die folgenden Verschlüsselungsbzw. Conditional-Access-Systeme verwendet:
–
–
–
–
–
–
–
Betacrypt (Irdeto)
Mediaguard (Seca)
Videoguard (NDS)
Viaccess (France Telecom)
Nagravision (Kudelski)
Conax (Telenor)
Cryptoworks (Philips)
Die Tabelle II-60 zeigt eine Auswahl europäischer Digitalplattformen und deren Verschlüsselungssysteme.
Neben dem Multiplexing und der kompatiblen Decoderbasis ist das Conditional-AccessSystem das zentrale Element der Systemtechnologie für den Zugang zum Pay-TV-Markt. Veranstalter von Pay-TV-Programmen müssen entweder ein eigenes Conditional-Access-System
und einen damit kompatiblen Decoder selbst betreiben oder ein fremdes System nutzen. Folglich
sind Conditional-Access-Systeme zentrale Bestandteile der Bedingungen, unter denen dritte
Fernsehveranstalter Zugang zum Markt erlangen können. Bei der Prüfung vorherrschender
Meinungsmacht können sie deshalb unbeschadet der Verhaltenspflichten nach § 53 RStV auch
medienkonzentrationsrechtlich erheblich sein.736
Im Fall der vertikalen Integration der Programmplattform und der technischen Plattform
verfügt ein Plattformbetreiber mit dem ihm gehörenden Conditional-Access-System über ein
wichtiges Instrument, den Zugang zum Pay-TV zu kontrollieren. Andere Anbieter von Pay-TVProgrammen könnten auf die Nutzung seiner Systemtechnologie angewiesen sein, weil sie ihre
734 Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM), ALM-Themen, Digitaler Rundfunk (von Ulrich Freyer),
http://www.alm.de/index2.htm.
735 Vgl. Jürgen Heinrich, Medienökonomie, Bd. 2, Hörfunk und Fernsehen, Opladen u. a. 1999, S. 71 f.
736 Vgl. Beschluss der KEK vom 15. 08. 2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 3.3.3, auch vom 26. 01. 1999 i. S. Premiere,
Az.: KEK 026, II 6.2.1.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
249
Verschlüsselte
Digitalplattformen
Land
Übertragungsweg
Verschlüsselung
Premiere
Deutschland, Österreich, Schweiz
(über Teleclub)
Satellit
Betacrypt/Irdeto; Umstellung auf
Nagravision/Kudelski ab Herbst 2003
Betacrypt/Irdeto; aktuellen Meldungen
zufolge Umstellung auf Nagravision/
Kudelski ab Herbst 2003
Kabel
DigiKabel, Regionalgesellschaften der
Kabel Deutschland
GmbH (KDG)
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen/Bremen, Brandenburg/Berlin,
Sachsen, Sachsen-Anhalt/ Thüringen,
Rheinland-Pfalz/Saarland, Bayern
Kabel
Betacrypt/Irdeto
(siehe Premiere)
PrimaTV
Gebiete in den Regionen Leipzig/
Chemnitz/Magdeburg, Mainz/
Wiesbaden, Berlin/Brandenburg/
Mecklenburg-Vorpommern,
Aachen/Osnabrück
Kabel
Conax/ Telenor
VisAvision (Eutelsat)
k. A.
Kabel
Nagravision/Kudelski
ORF digital
Österreich
Satellit
Betacrypt/Irdeto, künftig Cryptoworks/
Philips
SRG
Schweiz
Satellit
Viaccess/France Telecom
Teleclub
Schweiz
Kabel
Betacrypt/Irdeto
Sky digital
Großbritannien, Irland
Satellit
Videoguard/NDS
NTL
Großbritannien
Kabel
Nagravision/Kudelski
Cable & Wireless
Großbritannien
Kabel
Nagravision/Kudelski
Telewest
Großbritannien
Kabel
Nagravision/Kudelski
(ITV Digital/
Ondigital – Konkurs)
Großbritannien
terrestrisch
Mediaguard/Seca
Canal Satellite
France
Frankreich
Satellit
Simulcrypt: Mediaguard/Seca und
Viaccess/France Telecom
FT Cable
Frankreich
Kabel
Viaccess/France Telecom
Lyonnaise Cable
Frankreich
Kabel
Viaccess/France Telecom
NC Numericable
Frankreich
Kabel
Mediaguard/Seca
TPS
Frankreich
Satellit
Viaccess/France Telecom
Canal+ Benelux
Luxemburg, Belgien
Satellit
Betacrypt/Irdeto
Canal Digitaal
Satelliet
Niederlande
Satellit
Simulcrypt: Betacrypt/Irdeto und
Mediaguard/Seca
Cyfra+
Polen
Satellit
Simulcrypt: Cryptoworks/Philips und
Mediaguard/Seca
Telepiù
Italien
Satellit
Simulcrypt: Videoguard/NDS und Mediaguard/Seca; vormals betacrypt/Irdeto
Stream
Italien
Satellit
Simulcrypt: betacrypt/Irdeto und
Videoguard/NDS
Canal Satélite Digital
Spanien
Satellit
Mediaguard/Seca
Via Digital
Spanien
Satellit
Nagravision/Kudelski
Canal Digital
Scandinavien
Dänemark, Finnland, Norwegen,
Schweden
Satellit
Conax/ Telenor
Tabelle II-60: Digitalplattformen und deren Verschlüsselungssystem
Quellen: Infosat, Transponder-Info, Digital-Sat-Tabellen, Stand: November 2002; Medienforum 2001, Stefan
Kaminski, Andersen Business Consulting, Interaktive Dienste im europäischen Vergleich, 23. 08. 2001; Pressemitteilungen von Premiere, Stand: September 2003; eigene Recherchen
250
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Programme nur auf diesem Weg an eine ausreichende Anzahl von Haushalten vermarkten
können. Deshalb ist die Pay-TV-Infrastruktur und das Conditional Access Gegenstand einer dichten
Regulierung auf europäischer und nationaler Ebene.
In ihren Beschlüssen kam die KEK zu dem Ergebnis, dass Premiere den Zugang zum digitalen
Fernsehen kontrollieren kann.737 Grund dafür ist, dass Premiere im Zuge der Einführung der
D-Box-Decoderbasis die verwendete Betacrypt-Verschlüsselungstechnologie als Standard bei
der Zugangskontrolle im digitalen Fernsehen durchsetzen konnte. Dies war möglich, weil für die
meisten Digitalhaushalte die digitalen Programme von Premiere der wesentliche Anreiz waren,
einen Decoder anzuschaffen bzw. von Premiere zu mieten. Hinzu kam die Entscheidung der
Deutsche Telekom AG, als Set-Top-Box die D-Box und als Verschlüsselung Betacrypt als Standards
für ihre Breitbandkabelnetze einzusetzen. Andere Anbieter von Pay-TV-Programmen waren
somit auf die Nutzung der Betacrypt-Technologie angewiesen, weil sie ihre Programme nur auf
diesem Weg über Satellit oder Kabel auf der Premiereplattform platzieren bzw. die große Anzahl
der Haushalte mit D-Box erreichen können.738 Lizenzen der Betacrypt-Technologie vergab die
Firma BetaResearch, die wie Premiere zur KirchGruppe gehörte.739
Premiere kündigte am 26. 03. 2003 an, im Herbst 2003 das Verschlüsselungssystem zu wechseln.
Als neues CA-System soll Nagravision der Schweizer Kudelski-Gruppe eingeführt werden. In diesen
Systemwechsel soll auch BetaResearch eingebunden werden. Über die Details der künftigen
Zusammenarbeit zwischen Premiere, BetaResearch und der Kudelski-Gruppe wurde Stillschweigen vereinbart.740 Jedenfalls wurde das digitale Playout-Center der KirchGruppe, BetaDigital
(nunmehr: DPC Digital Playout-Center GmbH), von Premiere vollständig übernommen.
Die Marktstellung von Premiere auf dem Pay-TV-Markt im Zusammenhang mit der bislang
ausschließlichen Verschlüsselung der Premiere-Programme durch die Betacrypt-Technologie hat
die Konsequenzen,
– dass alternative Decoder-Technologien und Conditional-Access-Systeme nur erfolgreich
am Markt eingeführt werden könnten, wenn über sie zugleich eine attraktive und eine
deshalb mit Premiere konkurrierende Programmplattform angeboten würde, oder
– eine Konkurrenz zur Premiere-Plattform und deren Systemtechnologie z. B. durch die Netzbetreiber aufgebaut werden könnte, wenn über den Konkurrenzdecoder auch PremiereProgramme empfangbar wären.
Zur Behandlung dieser letzten beiden Aspekte wird es erforderlich, die Entwicklung und Marktstruktur bei der Decodertechnologie getrennt vom Conditional-Access-System zu betrachten.m
2.7.5
Betrieb der Decoderinfrastruktur
Eine Verschlüsselung der Programmsignale ist zur Analog-Digital- und Digital-Analog-Wandlung
(-Konvertierung) nicht erforderlich. Lediglich Zusatzgeräte oder bei der Set-Top-Box (s. u.) ein
Empfangsmodul sind notwendig, um die für das Fernsehgerät erforderliche Rückumwandlung
in analoge PAL-Signale durchzuführen. Die Rückumwandlung ist solange notwendig, wie die in
den Haushalten vorhandenen Fernsehgeräte die digitalen MPEG-Signale nicht direkt verarbeiten
können. Als Zusatzgeräte reichen sog. Free-to-Air-Boxen (auch Zapping-Boxen genannt) bzw.
737 Vgl. Beschluss der KEK vom 15. 08. 2000 i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 3.3.3.
738 Vgl. hierzu Beschluss der KEK vom 26. 01. 1999 i. S. Premiere, Az.: KEK 026, II 6.2.1.
739 Mittlerweile hat Dr. Axel Bauer bzw. die Betail Holding GmbH die BetaResearch erworben; vgl. Pressemitteilung
1/2003 von BetaResearch vom 03. 03. 2003.
740 Vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 26. 03. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
251
die der europäischen DVB-Norm entsprechenden Receiver aus, um unverschlüsselte und damit
frei empfangbare digitale Fernsehprogramme auf den Bildschirmen sichtbar zu machen.
Zentraler Bestandteil der technischen Plattform des digitalen Pay-TV ist die Decoderinfrastruktur (Decoderbasis) der Set-Top-Box.741 Die Set-Top-Box ist ein Gerät, das in jedem Pay-TVFernsehhaushalt installiert wird. Bei einem Decoder im engeren Sinne handelt es sich nur um
die Funktionseinheit, die die Verschlüsselung der ausgestrahlten Programme rückgängig macht
(Decodierung). Neben der Entschlüsselung der im Zugangssystem verschlüsselten Signale nimmt
die Set-Top-Box darüber hinaus gegenüber dem autorisierten Zuschauer alle weiteren erforderlichen Funktionen wahr, damit der Fernsehhaushalt ein analoges Fernsehgerät für die Wiedergabe beim digitalen Fernsehempfang verwenden kann. Die Funktionen sind: Empfang des DVBSignals (Empfangsmodul für DVB-S, DVB-C oder DVB-T), Demodulation, Demultiplexierung,
Decodierung und Digital-Analog-Umwandlung der Signale.742 Für den digitalen Kabel- (DVB-C),
den Satelliten- (DVB-S) und den terrestrischen (DVB-T) Bereich werden unterschiedliche Decoder
und Set-Top-Boxen eingesetzt.
Medienkonzentrationsrechtlich steht bei der Set-Top-Box die Frage im Mittelpunkt, wer die
Decoderinfrastruktur betreibt bzw. wer bestimmt, welche Set-Top-Boxen zum Empfang der
Digitalprogramme eingesetzt werden. Wird die Decoderinfrastruktur vom Programmveranstalter
oder Netzbetreiber betrieben oder existiert ein freier Endgerätemarkt für Set-Top-Boxen, auf dem
der Konsument die erforderliche Set-Top-Box auswählen kann?
Die KirchGruppe erlangte auf dem Markt der Zugangsvermittlung zum digitalen Pay-TV eine
marktbeherrschende Stellung. Ihr gelang es, über die dominante Programmplattform Premiere
die patentrechtlich geschützten Standards zum digitalen Programmempfang (D-Box), zur Verschlüsselung (Betacrypt-Conditional-Access-System) und Freischaltung bei der Zugangskontrolle
vorzugeben. Davon ist die Marktsituation in Deutschland noch heute gekennzeichnet.743
Diese Situation bei den Empfangsgeräten konnte entstehen, weil Premiere bislang ausschließlich mit dem patentrechtlich geschützten Betacrypt verschlüsselt wurde und die D-Box nur ein
fest eingebautes CA-System hat. Zum technischen Zugangsstandard und zur Marktbarriere
konnte das Decoder- und CA-System der KirchGruppe werden, weil die digitalen Programme von
Premiere den wichtigsten Anreiz bilden, sich einen Decoder anzuschaffen. Alternative Decoder
würden für die Zuschauer in der Regel erst interessant, wenn sie zugleich damit eine attraktive
alternative Programmplattform nutzen oder über diesen Decoder auch Premiere empfangen
könnten. In der Vergangenheit erteilte Premiere bzw. BetaResearch alternativen Decoderherstellern
keine Lizenzen, d. h., dass mit der D-Box konkurrierende Decoder-Geräte für den Empfang von
Premiere nicht zugelassen wurden. Zum Beispiel war Premiere im Leipziger Kabelnetz nicht über
die Set-Top-Boxen des Kabelnetzbetreibers PrimaCom AG zu empfangen. Der Kabelnetzbetreiber
PrimaCom AG war dort nicht bereit, die D-Box und Betacrypt einzusetzen. Presseberichten zufolge
kam inzwischen eine Vereinbarung zustande, nach der Premiere in Betacrypt verschlüsselt in die
PrimaCom-Kabelnetze eingespeist wird. Diesen Presseberichten zufolge würde ein PremiereKunde, der die Programme von Premiere über die PrimaCom-Kabelnetze empfangen will, zur
Zeit neben der PrimaCom-Set-Top-Box noch eine weitere, als „Geeignet für Premiere“ lizenzierte
Set-Top-Box benötigen. Die eigene Set-Top-Box des Kabelnetzbetreibers sei derzeit für ein
Premiere-CI-Modul (s. u.) noch nicht funktionsfähig.744
741
742
743
744
Für „Set-Top-Box“ wird auch der Begriff „Integrated Receiver/Decoder“ (IRD) verwendet.
Vgl. Ulrich Freyer, DVB – Digitales Fernsehen, Berlin 1997, S. 119 ff.
Siehe Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 221 ff.
Vgl. Digitalfernsehen 3/2003, S. 9.
252
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Nach der ARD Digitalstudie 2000 erreichte in der Zeit der Untersuchung vom 13. 09. bis
15. 10. 2000 die D-Box bei den digitalen Fernsehnutzern einen Marktanteil von 83 %. Dies zeigt,
dass jedenfalls in der näheren Vergangenheit Digitalfernsehen in Deutschland in erster Linie
in Form von Pay-TV angeboten und der Pay-TV-Markt bislang durch die Decoderpolitik und
Alleinstellung der Programmangebote von Premiere geprägt wurde. Deren Empfang war bis
zum Jahr 2002 nur mittels der D-Box möglich (s. u.). Folglich waren die im Jahr 2000 gemessenen
Marktanteile anderer Decoder gering: 4 % Panasonic, 1 % Galaxis, 1 % Kathrein und 6 % andere
Marken.745 Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bei der Geschäftsstrategie von Premiere und
am Markt für digitale Empfangsgeräte dürfte sich diese enge Marktstruktur zukünftig auflockern.
Veränderungen der Unternehmensstrategie von Premiere, deren Verschlüsselungspraxis und
Decoderpolitik erfolgten schrittweise parallel zu den Insolvenzen mehrerer Unternehmen der
KirchGruppe:
– Premiere kündigte am 08. 05. 2002 an, dass das „D-Box-Monopol“ (Dr. Georg Kofler,
Premiere-Geschäftsführer) beendet werde. Premiere bewirke eine „Öffnung des Marktes
für digitale TV-Receiver“, weil seit März 2002 Premiere außer über die D-Box auch über
andere Digital-Receiver empfangen werden kann. Solche alternativen Set-Top-Boxen sind
an dem Gütesiegel „Geeignet für Premiere“ zu erkennen.746 Die Hersteller TechniSat, Galaxis,
Humax und Micronik erhielten eine Lizenz, die es ihnen erlaubt, Set-Top-Boxen mit einem
integrierten Betacrypt-CA-Modul herzustellen und zu verkaufen. Berichtet wird, dass es
Voraussetzung für den Erhalt einer Lizenz sei, das Funktionieren der Jugendschutzvorsperre
von Premiere sicherzustellen und die Premiere-spezifischen interaktiven Anwendungen
bei Formel-1- und Fußball-Übertragungen zu unterstützen. Letzteres bezieht sich darauf,
dass beispielsweise bei Formel-1-Übertragungen per Fernbedienung ein Menü aufgerufen
wird und zwischen mehreren verfügbaren Perspektiven umgeschaltet werden kann. Bei
Fußballübertragungen sollen per Fernbedienung die Menüfunktionen und die Konferenzschaltungen wiedergegeben werden.
– Am 10. 10. 2002 meldete Premiere, dass ihre Programme über Common-Interface-(CI)Receiver zu empfangen seien. Dazu werde ein firmeneigenes CI-Modul eingeführt, das die
Premiere-Programme entschlüsselt. Zugleich werde Premiere auch Herstellern von CIReceivern eine Lizenz erteilen.747 Zu diesem Punkt wird berichtet, dass das Premiere-CIModul ein spezielles CA-Modul ist, das von SCM Microsystems, Inc., Ismaning, hergestellt
wird. Diese Firma wird als der alleinige Zulieferer des Premiere-CI-Moduls bezeichnet.
Bei einem CA-Modul (CAM = auch PCMCIA-Karte) handelt es sich um eine Steckkarte bzw.
um eine externe Baugruppe, die ungefähr die Größe einer Kreditkarte hat. Am Decodergerät befindet sich eine für das CA-Modul vorgesehene Steckverbindung. Bei diesem
Steckplatz für das CA-Modul handelt es sich um die äußere Schnittstelle der Set-Top-Box,
die als Common Interface (CI, einheitliche Schnittstelle) bezeichnet wird. Sie ist eine
europaweit genormte Steckverbindung für CA-Module. Dort wird das CA-Modul eingeführt.
Die Funktion des CA-Moduls ist, die Verschlüsselung des Conditional-Access-Systems wieder
745 5 % der befragten Nutzer digitalen Fernsehens konnten keine Auskunft zu ihrem Decoder geben; vgl. ARD-Projektgruppe Digital, Digitales Fernsehen in Deutschland – Markt, Nutzerprofile, Bewertungen, in: Media Perspektiven
4/2001, S. 202 ff.
746 Vgl. Pressemitteilung der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG vom 08. 05. 2002, KirchPayTV beantragt Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, Kofler: „Ballast der Vergangenheit abwerfen“, Sendebetrieb von Premiere nicht gefährdet,
Fortschritte bei der Sanierung des Kerngeschäfts.
747 Vgl. Pressemitteilung der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG vom 10. 10. 2002, Premiere ab Ende Oktober mit
CI-Modul empfangbar, Erste Premiere geeignete Common-Interface-Receiver von Kathrein und Nokia.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
253
zu entschlüsseln. Ein CA-Modul ist von der Smart-Card zu unterscheiden. Die Smart-Card
ist die Abonnentenkarte. Hierbei handelt es sich um eine Chipkarte, die einer Kreditkarte
gleicht. Sie wird in einen dafür vorgesehenen Einsteckschacht eingeführt. Dieser Einsteckschacht befindet sich im CA-Modul bzw. in dem speziellen Premiere-CI-Modul; d. h., in das
Premiere-CI- bzw. CA-Modul wird wiederum die Smart-Card des Pay-TV-Veranstalters
hineingesteckt. Die Funktion der Smart-Card kann mit einem elektronischen Schlüssel
verglichen werden. Sie wird dem Abonnenten vom Pay-TV-Veranstalter bereitgestellt, weil
sie die Daten der Teilnehmer zur Identifizierung bzw. zur Prüfung der Zugriffsberechtigung
enthält. Auf Basis dieser Daten werden von der Verwaltung des Programmveranstalters
programm- und teilnehmerspezifische Schlüsselsignale zur Freischaltung des Decodergeräts übertragen. Von anderen am Markt erhältlichen CA-Modulen unterscheidet sich
das spezielle Premiere-CI-Modul, weil darin eine Abfrage eingebaut wurde, die beim EinCI-Steckplätze (Anzahl)
Embedded
CA
D-Box
Mietreceiver, Kaufreceiver
(Restposten), D-BoxÜbernahmeangebote
Nokia D-Box 1
Nokia D-Box 2
Philips D-Box 2
Sagem D-Box 2
0
0
0
0
1
1
1
1
Betacrypt fest eingebaut
Axis Premium S
Galaxis Easy World
Galaxis Classic World
Galaxis pop plus
Hirschmann CSR 5012 CI
Humax BTCI-5900
Katelco CI 3000/P
Orbitech CI 350
Panasonic TU DSF 40 P
Samsung SBCCI-703-E (geplant)
TechniSat Digibox Beta 1
TechniSat Digibox Beta 2
TechniSat DIGITAL P
TechniSat DIGITAL CIP
2
2
2
0
2
2
2
1
1
2
0
2
0
1
2 u. a. für Premiere CI-Modul
2 u. a. für Premiere-CI-Modul
2 u. a. für Premiere-CI-Modul
1 für Premiere-CI-Modul
2 u. a. für Premiere CI-Modul
2 u. a. für Premiere CI-Modul
1 für Premiere CI-Modul
1 für Premiere CI-Modul
1 für Premiere CI-Modul
2 u. a. für Premiere CI-Modul
Premiere-Decoder1)
für Premiere-CI-Modul
Grundig Selio DTR 5210 S CI
Kathrein UFD 350
Loewe, DTV Aufrüstsatz 2
Nokia Mediamaster 211 S
Philips DSR 2000
Philips DSR 2015
Philips DSR 5600 MHP
TechniSat DIGIT CI
Telstar CI Diginova 2 CI
Telstar CI Diginova 2 P
Satellit (S)
Kabel (C)
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
Betacrypt
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
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–
ja
–
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–
ja
–
–
–
–
–
–
ja
ja
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
1) Eigene Recherche der KEK
Abbildung II-23: Premiere-Decoder
Quellen: Premiere, Händlerinformationen, Zeitschriften Digitalfernsehen und infosat; Stand: September 2003.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei den Preisen ist eine dynamische Entwicklung zu
verzeichnen. Hierzu ist auch der Hinweis wichtig, dass Kaufreceiver des Öfteren in Abhängigkeit vom Abschluss eines Premiere-Abonnementvertrages und der Vertragslaufzeit deutlich preiswerter erhältlich sind.
254
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
stecken in den Decoder das Gerät auf die Lizenzierung durch Premiere überprüft. Handelt
es sich um einen CI-Digitalreceiver, der keine Lizenz von Premiere hat, funktioniert das
Modul nicht. Demnach entspricht das Premiere-CI-Modul nicht anderen, am Markt erhältlichen Betacrypt-CA-Modulen. Der Premiere-Abonnent erhält es gratis bei Abschluss eines
Abonnentenvertrages. Er kann es bereits bei Abschluss des Mindest- bzw. Einsteigerpakets
(Premiere Start) erhalten. Anders als in der Vergangenheit ist es somit nicht mehr erforderlich, dass der Premiere-Kunde auch einen Decoder von Premiere kauft oder mietet. Das
Premiere-CI-Modul verbleibt allerdings im Eigentum von Premiere. Berichtet wird, dass alle
Decoder mit CI, die das Prädikat „Geeignet für Premiere“ tragen, das Modul unterstützen.
Folglich erfüllen die ansonsten im Fachhandel erhältlichen CI-Decoder zwar auch den
technischen Common-Interface-Standard. Premiere zufolge erfüllen sie aber nicht die
darüber hinausgehende, von den Landesmedienanstalten den Geräteherstellern auferlegte
Jugendschutzfunktion. Deshalb können sie auch nicht die Premiere-Programme empfangen.748
– Die aktuellen Entwicklungen bei der Decoderbasis betreffen vor allem die Digitalkunden
von Premiere, die ihre Programme über Satellit empfangen. Schwieriger stellt sich zur Zeit
die Situation im Kabelbereich dar. Zwar sind außer der Kabel-D-Box einige alternative SetTop-Boxen mit fest eingebautem Betacrypt-CA-Modul für den Kabelempfang von Premiere
erhältlich. Für den Kabelempfang scheinen zur Zeit aber von Premiere für das PremiereCI-Modul lizenzierte Set-Top-Boxen im Fachhandel nicht erhältlich. Hierin drückt sich vermutlich auch die Unsicherheit über die Zukunft des Fernsehkabels aus, d. h. darüber, welche
Strategie die neuen Eigentümer der Netze verfolgen werden.
Bekanntlich hat die Deutsche Telekom AG (DTAG) ihre verbliebenen sechs Kabelfernsehregionen an ein Finanzinvestorenkonsortium aus Apax Partners, Goldman Sachs Capital
Partners und Providence Equity verkauft.749 Offen ist, ob und inwieweit die Zusammenarbeit mit der BetaResearch Gesellschaft für Entwicklung und Vermarktung digitaler Infrastrukturen mbH (BetaResearch) fortgesetzt wird und welche anderen Überlegungen zur
Decoderinfrastruktur angestellt werden. Die DTAG hatte als marktbeherrschender Kabelnetzbetreiber entschieden, ausschließlich die D-Box- und Betacrypt-Technologie für ihre
Kabelnetze zu nutzen.750 Ob die Deutsche Telekom im Zuge des Verkaufs ihres Kabelnetzes
die neuen Eigentümer vertraglich zur Nutzung einer bestimmten Technologie verpflichtet
hat, ist noch nicht bekannt.751
– Zur Zeit zeichnen sich grundlegende Veränderungen bei dem technischen Zugangssystem
von Premiere ab. Deren konkrete Auswirkung ist aber noch schwer einzuschätzen. Bislang
war BetaResearch der technische Dienstleister im Bereich der Middleware für die D-Box
(D-Box-API/Betanova) und des Betacrypt-Verschlüsselungssystems. Nach der Unternehmensmitteilung wird die Betacrypt-CA-Technologie künftig nicht mehr die Grundlage
der Systemtechnologie bilden. Premiere hat aber auch angekündigt, BetaResearch in den
Systemwechsel einzubinden.752 Die konkrete, zukünftige Funktion von BetaResearch erscheint zur Zeit noch unklar.
748 Vgl. Pressemitteilung der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG vom 10. 10. 2002.
749 Vgl. Pressemitteilung der Deutsche Telekom AG vom 28. 01. 2003, Deutsche Telekom verkauft Kabel-TV-Aktivitäten
der verbliebenen sechs Regionen an ein Investorenkonsortium.
750 Siehe Beschluss der KEK vom 26. 01. 1999 i. S. Premiere, Az.: KEK 026, II 6.2.1; auch MMR 1/2001: S. X f.
751 Dazu ausführlich Beschluss der KEK vom 26. 01. 1999 i. S. Premiere, Az.: KEK 026, II 6.2.1.
752 Vgl. Pressemitteilung von Premiere vom 26. 03. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
255
Zwischen der BetaResearch und Premiere bestanden über die Conditional-Access-Technologie lizenzvertragliche Vereinbarungen. Danach ist BetaResearch Inhaberin ausschließlicher und unbefristeter Lizenzen für die Betacrypt-(Irdeto-)Verschlüsselungstechnologie
zur Verschlüsselung von Programmen auf der Basis des D-Box-Decoders. Sie verfügt über
die Lizenzen für Deutschland, Österreich und die deutschsprachige Schweiz. Lizenzgeber ist
die niederländische Firma DigCo B. V., an der die KirchGruppe und die zur südafrikanischen
MIH-Gruppe gehörende Irdeto B. V. mit jeweils 50 % beteiligt sind (Stand: 27. 05. 1998).
Bislang hatte BetaResearch die Funktion, die Zugangstechnologie an Pay-TV-Veranstalter,
Anbieter technischer Dienstleistungen für digitales Fernsehen und Hersteller von Decodergeräten zu lizenzieren.753
Der Firma BetaDigital erteilte BetaResearch die für die Entwicklung und Vermarktung
digitaler Infrastrukturen notwendigen Lizenzen.754 Der Betrieb von BetaDigital ist nach
ihrer Insolvenz von der von Premiere neu gegründeten Tochterfirma DPC Digital PlayoutCenter GmbH vollständig übernommen worden.755 DPC betreibt ein Playout-Center und
Sendezentrum für Premiere, in dem für die digitalen Programme die Verschlüsselung,
Datenkompression, Multiplexierung und Satelliten-Up-Link zur digitalen Programmplattform durchgeführt werden. Außer für Premiere erbringt DPC solche Dienstleistungen auch
für Dritte.756
– Am 26. 03. 2003 kündigte Premiere an, im Herbst 2003 das derzeitige Verschlüsselungssystem Betacrypt gegen das CA-System Nagravision der Kudelski-Gruppe auszuwechseln.
Hierzu führen Premiere und die Kudelski-Gruppe auch Gespräche mit den Unternehmen
der deutschen Kabelbranche.757 Der Systemwechsel würde für die Premiere-Kunden problemlos durch einen Austausch der jeweiligen Smart-Card durchgeführt. Berichtet wird,
dass alle offiziellen Set-Top-Boxen zum Premiereempfang, d. h. die als Premiere-geeignet
lizenzierten D-Boxen und die Premiere-CI-Module, weiterhin funktionieren werden.758
Presseberichten zufolge werde bei der Umstellung BetaCrypt 1 und Nagravision gleichzeitig ausgestrahlt (Simulcrypt-Verfahren).759
2.7.6
Elektronische Programmführer
2.7.6.1
Bedeutung von elektronischen Navigationssystemen
beim Digitalfernsehen
Aufgrund der gestiegenen Angebotsvielfalt haben Programmführer (Navigatoren, elektronische
Programmführer bzw. Electronic Programme Guide (EPG) oder Interactive Programme Guide
(IPG)) eine große Bedeutung für den Zugang zum digitalen Fernsehen. Bereits heute werden
mehrere 100 Kanäle digital über Satellit verbreitet. So strahlt zum Beispiel das Satellitensystem
Astra über die Orbitalposition 19,2 Grad Ost per 07. 01. 2003 insgesamt 159 teils frei empfang753 Vgl. Beschluss der KEK vom 26. 01. 1999 i. S. Premiere, Az.: KEK 026, II 6.2.1 und II 2.3; auch Europäische Kommission,
Entscheidung vom 27. 05. 1998, IV/M.1027, Deutsche Telekom/BetaResearch, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften, Abl. L 053 vom 27. 02. 1999, S. 31–45, hier: Tz. 9, S. 3, abgedruckt in: Media Perspektiven, Dokumentation, Nr. II, 1998, S. 61.
754 Vgl. ebenda.
755 Vgl. infosat 2/2003, Nr. 179, S. 10; auch Digitalfernsehen 1/2003, S. 12–15.
756 Siehe oben Kap. II 2.7.2 Multiplexierung.
757 Siehe Pressemitteilung von Premiere vom 26. 03. 2003; auch Digitalfernsehen 10/2003, S. 7.
758 Vgl. Digitalfernsehen 8/2003, S. 14.
759 Vgl. infosat 5/2003, Nr. 182, S. 8 f.
256
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
bare, teils abonnierbare digitale Fernsehprogramme für den deutschsprachigen Raum aus. Darunter sind 63 freie Programme aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz, 51 internationale
Programme, 1 internationaler Pay-TV-Kanal und die 44 Programme von Premiere, die das einzige
im deutschen Sprachraum beziehbare Pay-TV-Bouquet darstellen. Andere, ebenfalls über diese
Orbitalposition von Astra vertriebene Pay-TV-Digitalbouquets (z. B. Canalsatellite, Canal Digitaal,
Canal Satélite Digital) können in Deutschland nicht abonniert werden, denn aus urheberrechtlichen Gründen werden alle Bouquetangebote immer nur im Land ihres Ursprungs vertrieben.
Eine Vielzahl deutschsprachiger Programme strahlt auch das Eutelsat-Satellitensystem (Hotbird)
über die Orbitalposition 13 Grad Ost aus.
Aufgrund der unübersehbaren Vielzahl möglicher Digitalprogramme ist der Zuschauer darauf
angewiesen, möglichst schnell und bequem zu den gewünschten Programmen zu finden. Diese
Dienstleistungsfunktion erfüllen elektronische Programmführer bzw. Navigationssysteme. Sie
sollen den Zuschauer bei der Auswahl und beim Auffinden der von ihm bevorzugten Programme
unterstützen. Einige Studien zur Fernsehnutzung in digitalen Haushalten heben hervor, dass
unter den Angeboten an interaktiven Fernsehdiensten die elektronischen Programmführer den
größten Zuspruch erfahren. GoldMedia Consulting & Research hat ermittelt, dass in Großbritannien
drei Viertel der Digitalhaushalte vornehmlich den EPG nutzen.760 Während interaktive Dienste für
Digitalfernsehnutzer nur eine untergeordnete Bedeutung haben, nutzen 73 % der Befragten den
EPG regelmäßig.761 Zudem geben ca. die Hälfte der Zuschauer in britischen Digitalhaushalten
an, sie würden den ihnen zur Verfügung stehenden EPG häufiger nutzen als irgendeine andere
Quelle für Programminformationen.762 Horst Stipp, National Broadcasting Company (NBC), betont,
dass sich in den USA beim jungen Publikum ein im Vergleich zu Deutschland starker Rückgang
in der Nutzung von Programmzeitschriften feststellen lässt. Allerdings bestehe eine Nachfrage
nach Programminformationen, die dazu führe, dass EPGs bei digitalen Fernsehzuschauern sehr
beliebt seien.763
2.7.6.2
Navigationssysteme, EPG und Medienkonzentration
Wegen der Orientierungsfunktion der Programmführer für den Nutzer des digitalen Fernsehens
hat er eine wichtige Bedeutung für den Zugang zum digitalen Fernsehen. Die Platzierung eines
Programms im Programmführer kann ausschlaggebend dafür sein, wie viele Zuschauer das Programm nutzen. Wettbewerbs- und auch meinungsrelevante Zugangsfragen entstehen, weil der
Bedarf des Zuschauers an anbieterneutraler Zugangsinformation u. U. nicht im Interesse eines
veranstalter- oder plattformeigenen EPG-Anbieters steht, der keine Werbung für seine Konkurrenten machen und eher die eigenen Programme hervorheben wird.
Zu unterscheiden ist zwischen einem bouquet-übergreifenden (Basis-) Navigator und dem
bouquet-eigenen elektronischen Programmführer (Electronic Programme Guide, EPG). Der
Rundfunkgesetzgeber unterwirft (Basis-) Navigatoren einer eigenen Zugangsregulierung (§ 53
Abs. 2 RStV). Der Basisnavigator soll quasi das Einstiegsportal zur digitalen Plattform darstellen
und im ersten Nutzungsschritt gleichgewichtig auf die verschiedenen Angebote hinweisen sowie
760 Siehe Financial Times Deutschland vom 17. 12. 2002.
761 So eine Befragung im Auftrag des Office of Telecommunications (OFTEL) von Mai und Juli 2000. Vgl. auch Jochen
Zimmer, Großbritannien und Frankreich: Vorreiter für digitales und interaktives Fernsehen, in: Media Perspektiven
10/2000, S. 444.
762 Vgl. Uwe Hasebrink, Das Zuschaueranteilsmodell: Herausforderung durch Pay-TV und Online-Medien, abgedruckt
in: Jahresbericht der KEK 2000/2001, S. 160–213, hier: S. 198.
763 Vgl. Horst Stipp, Der Konsument und die Zukunft des interaktiven Fernsehens, in: Media Perspektiven 7/2001,
S. 375 f.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
257
ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglichen. Alle verfügbaren Angebote
sollen gleichberechtigt und ohne positive oder negative Bewertung aufgeführt werden.
Bei einem Navigator handelt es sich um eine im Rechner der Set-Top-Box installierte Betriebssoftware. In seiner einfachsten Form stellt er das gesamte Programmangebot auf der Grundlage
einer Auswertung der Service-Informationen (SI) dar. Die Fernsehveranstalter strahlen die SI
gemeinsam mit dem digitalen Datenstrom ihres Programms aus. Die SI sind ein integraler
Bestandteil eines Digitalfernsehsystems, das dem DVB-Standard entspricht. Sie enthalten im
Wesentlichen grundlegende Programminformationen wie Programmnamen, Sendungstitel,
Beginn, Ende, Dauer der Sendung und Genrebezeichnung, damit die Software der Set-Top-Box
einfache Verzeichnisse erstellen kann. SI können dazu verwendet werden, dem Benutzer unmittelbar nach dem Einschalten der Set-Top-Box die wichtigsten Informationen zur Navigation
innerhalb der Programmvielfalt anzuzeigen.
Die Gerätehersteller entwickeln zur Auswertung und Darstellung der SI eine für die Set-TopBox-Nutzer möglichst nutzerfreundliche Software. Solche Navigatoren können auch von Dritten
entwickelt werden, wie zum Beispiel von Kabelnetzbetreibern. Letztere können sich etwa dafür
interessieren, dass ihren Kunden eine Benutzeroberfläche zur Verfügung steht, die auf den SI
basierende Verzeichnisse für das Fernsehen darstellt und dies zugleich in eine Benutzeroberfläche
integriert, die auch den Zugang zu weiteren Anwendungen wie z. B. Internet oder E-Mail aufführt.
Elektronischer Programmführer (EPG): Zusätzlich zum (Basis-) Navigator bieten Plattformbetreiber oder Bouquetanbieter in der Regel eine weitere elektronische Orientierungshilfe an,
die dem Zuschauer vor allem ihr Programm oder das Bouquet aller von ihnen bereitgestellten
Programme optisch attraktiv präsentiert, viele Zusatzinformationen liefert und möglichst einfache
und nützliche Hilfsfunktionen zur Suche und Auswahl ermöglicht. Der Vergleich mit den Funktionen
des Basisnavigators zeigt, dass es sich beim EPG um einen technisch deutlich anspruchsvolleren
und redaktionell gestalteten Programmführer handelt, der mit verschiedenen Zusatzinformationen und Software-Anwendungen versehen sein kann. Im Unterschied zum Basisnavigator
erstellt ein EPG nicht nur einfache Verzeichnisse. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende
Programminformation, die redaktionell gestaltet und als eigener (Medien-) Dienst vom EPGAnbieter ausgestrahlt wird. Somit ähnelt die Funktion eines EPGs derjenigen einer sendereigenen
Programmzeitschrift. Hierzu bedarf es unter Umständen einer sehr komplexen Software, die ausreichend Speicherkapazität der Set-Top-Box voraussetzt. Anders als der Basisnavigator benötigt
der EPG auch zusätzliche Übertragungskapazität. EPGs werden medienrechtlich nicht als eigenständiges Rundfunkprogramm behandelt, sondern als eine Mediendienstleistung, und unterliegen insoweit den Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrags.764
EPGs gibt es in unterschiedlichen Erscheinungsformen:
– programmgebundene EPGs einzelner Veranstalter, die den Zuschauern insbesondere
das jeweils eigene Programm bzw. Programmbouquet erschließen wollen (z. B. PREMIERE
EPG, ARD EPG, ZDF EPG), und
– unabhängige EPGs von Dritten, die den Zuschauern bouquetübergreifend anbieterneutral spezifische Dienstleistungen anbieten (z. B. Hörzu EPG, SiehFern INFO).
Regulatorisch ist zu überlegen, ob für anbieterneutrale, bouquetübergreifende EPGs eine Zugangsregulierung vorgesehen werden sollte, die mit derjenigen für Basisnavigatoren vergleichbar ist.m
764 Vgl. Zulassungsantrag der RTL Television GmbH zur Veranstaltung eines digitalen Programmbouquets, Beschluss
der KEK vom 19. 10. 1999, Az.: KEK 052, II 1.3.
258
2.7.6.3
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Entwicklungsstand
Basisnavigator der D-Box ist das Tele Online Navigation Instrument (TONI). TONI kann die ServiceInformationen der Programme vollständig auswerten. Ergänzend dazu wertet er auch einen
Datenstrom mit weiteren Informationen zu den Programmen aus, die hierzu von Premiere parallel
übertragen werden. TONI listet zwar auch die Programme anderer Bouquets tabellarisch auf,
ihre Programmdaten werden aber nicht zu der vollständigen Zufriedenheit der Veranstalter angezeigt.
Seit Ende 2001 ermöglicht Premiere bei der D-Box 2 über spezielle Funktionstasten auf der
Fernbedienung zusätzlich zu TONI noch den Zugang zum neuen premiereeigenen elektronischen
Programmführer (PREMIERE EPG). Voraussetzung für die Verfügbarkeit dieses EPGs ist, dass der
Abonnent auf seiner D-Box die neueste Betriebssoftware-Version betanova 2.01 installiert. Es
handelt sich um einen speziell für die Programme der Premiereplattform entwickelten und von
Premiere redaktionell betreuten Programmführer. Die übrigen über die D-Box empfangbaren
digitalen Programme werden nicht dargestellt.
Auch die ARD hat für ihr digitales Bouquet einen EPG geschaffen. Er ermöglicht eine integrierte
„Lesezeichen“-Funktion. Damit wird den Redaktionen die Möglichkeit gegeben, die Zuschauer
auf andere interessante Sendungen hinzuweisen, die mit dem Thema der laufenden Sendung zu
tun haben. Der Zuschauer kann aufgrund des Hinweises bei Interesse die Sendung auswählen
und vormerken. Daraufhin erinnert eine Zeiteinrichtung zum gegebenen Zeitpunkt an die vorgemerkten Sendungen. Außerdem können über einen Katalog Stichwörter ausgewählt und
gespeichert werden. Der EPG weist dann jeweils automatisch auf alle aktuellen Sendungen mit
diesem Stichwort hin. Das ZDF hat für sein Programmbouquet ZDFvision ebenfalls einen EPG
entwickelt. Auch RTL bietet mit RTL World TV Interactiv unter anderem einen kostenlosen EPG
an, der einen aktuellen Überblick über die Programme aller deutschsprachigen über den Satelliten
Astra ausgestrahlten Sender gibt.
Nicht nur Fernsehveranstalter, auch Gerätehersteller und Verlage von Programmzeitschriften
arbeiten an übergreifenden EPGs. Kabelnetzbetreiber sind ebenfalls an solchen EPGs interessiert.
So weist zur Zeit die Entwicklung der Angebote an EPGs eine bemerkenswerte Dynamik auf.
Zum Beispiel startete Anfang 2003 der Axel Springer Verlag in Anlehnung an die von ihm herausgegebene Programmzeitschrift einen Hörzu EPG. Die Entwicklung des Hörzu EPGs basiert auf einer
Zusammenarbeit der Berliner Firma GIST Communications, von Canal+ Technologies und dem Axel
Springer Verlag. Bislang können diesen EPG nur solche Zuschauer empfangen, die Digitalfernsehen
über Satellit und Set-Top-Boxen von Philips (MHP Receiver DSR 5600) empfangen. Geplant ist, dass
der EPG auf allen Set-Top-Boxen funktioniert, die den Standard MHP erfüllen. Die aktuelle redaktionelle Bearbeitung der Programmdaten soll direkt durch den Axel Springer Verlag erfolgen.
Ein weiteres Beispiel sind die Satelliten-Set-Top-Boxen der Firma TechniSat. Nach Angaben
des Herstellers sind alle Boxen mit einem für die Nutzer kostenlosen, von TechniSat redaktionell
gestalteten und programmübergreifenden EPG (SiehFern INFO) ausgestattet. Der EPG wird seit
1999 über das digitale Astra-Satellitensystem ausgestrahlt und läuft auf der von TechniSat selbst
entwickelten Betriebssoftware Apitech 1. 0.
2.7.6.4
EPG und Application Programming Interface (API)
EPGs Dritter benötigen eine Schnittstelle bzw. Application Programming Interface (API) in der
Betriebssoftware der Set-Top-Box. EPGs sind multimediale Anwendungen, Anwendungsprogramme (Application Program) bzw. Software-Anwendungen. Sie werden grundsätzlich für ein
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
259
bestimmtes API erstellt. Folglich muss die EPG-Software-Anwendung passend zum API der
Set-Top-Box geschrieben werden. Von einer „offenen Schnittstelle“ spricht man, wenn für diese
Schnittstelle eine eindeutige Vereinbarung oder eine verbindliche Standardisierung existiert und
die Daten dieser Schnittstelle allen Anwendern bekannt sind und frei zur Verfügung stehen.
Je nach Leistungsfähigkeit der Set-Top-Box sind entsprechende APIs enthalten, andernfalls
ist die Interoperabilität mit Drittanwendungen beschränkt. Zudem ist es erforderlich, dass der
zugehörige Prozessor der Set-Top-Box leistungsfähig genug ist. Außer beim EPG besteht diese
Problematik der geeigneten Betriebssoftware-Schnittstelle der Set-Top-Box auch bei allen anderen
interaktiven Anwendungen und Abrufdiensten.
Die D-Box ist nur bedingt für den EPG des Bouquets ARD Digital und dessen Online-Kanal geeignet. Die Darstellung der interaktiven Anwendungen der ARD erfordert eine Set-Top-Box, die
mit dem API von OpenTV oder der Multimedia Home Platform (MHP) ausgestattet ist. OpenTV
erfüllt die Voraussetzungen, die dem Standard entsprechen, den eine Set-Top-Box nach dem
Interessenverband Free Universe Network e. V. (F. U. N.-Universaldecoder) erfüllen muss. F. U. N.
vertritt unter anderem die Forderung nach Einführung von MHP als offenen Standard für interaktive Anwendungen im digitalen Fernsehen. Ähnlich wie für die ARD stellt sich die Situation für
das ZDF dar. Der EPG des ZDF funktioniert nicht vollständig über die D-Box 2. Auch das bislang
nur über Satellit ausgestrahlte interaktive Angebot von RTL, RTL World TV Interactiv, lässt sich
nicht auf der D-Box darstellen. Es funktioniert nur bei Set-Top-Boxen, bei denen OpenTV oder
MHP als Betriebssystem installiert ist.
Im September 2001 verständigten sich ARD, ZDF, KirchGruppe, RTL und die Landesmedienanstalten mit der gemeinsamen „Mainzer Erklärung“ auf die eine gemeinsame und offene API
ermöglichende Multimedia Home Platform (MHP). Die wesentlichen Inhalteanbieter verabredeten
sich, alle neuen interaktiven Funktionen auf Basis von MHP zu entwickeln und alle bestehenden
interaktiven Anwendungen in einem überschaubaren Zeitraum auf MHP zu überführen. Zudem
sollte nach der Mainzer Erklärung MHP im Juli 2002 mit dem Verkauf der MHP-Set-Top-Boxen im
Handel starten. Außerdem sollten die Fernsehsender mit der Bereitstellung ihrer MHP-Dienste
beginnen. In der Einigung wurden die Gerätehersteller aufgefordert, bis zum 01. 07. 2002 MHPkompatible Empfänger auf dem Markt einzuführen. MHP-fähige Endgeräte in Form von Set-TopBoxen und Fernsehgeräten mit integrierter MHP-Funktionalität werden von Panasonic, Philips,
Sony und ADB angeboten (Stand: Oktober 2002).
Diese – unverbindliche – Erklärung bedeutet eine Abkehr vom bisher vorherrschenden (API-)
Middleware-Standard der D-Box, betanova. Premiere kündigte zwar an, die D-Box technisch auf
MHP zu erweitern und die alten Boxen auszutauschen. Premiere nimmt eine zentrale Position bei
der Vergrößerung des Marktanteils von MHP-fähigen Set-Top-Boxen ein. Allerdings ist der Zeitpunkt
für die Umstellung der D-Box 2 auf MHP durch eine Software-Aufspielung aktuellen Meldungen
zufolge offen (Stand: September 2003). Im Vergleich zu MHP-Boxen gibt es erheblich preiswertere,
Premiere-geeignete Boxen, die ein schnelleres Anwachsen der Abonnentenzahlen versprechen.m
Erhebliche Unsicherheiten für die Einführung von MHP als gemeinsamen Standard ergeben
sich auch im Bereich des Kabelfernsehens. Bislang ist von den Kabelnetzbetreibern noch keine
Grundsatzentscheidung zu MHP bekannt. Liberty Media hatte vor Untersagung des Netzerwerbs
durch das Bundeskartellamt beabsichtigt, kostenlos an die digitalen Kabelkunden einfache und
preiswert herzustellende Set-Top-Boxen zu verteilen, die aber möglicherweise nicht MHP-fähig
sind.765 Nach bisherigen Verlautbarungen sind auch die neuen Eigentümer der Kabelnetze an
765 Vgl. Bundeskartellamt, B 7-168/01, Entscheidung Liberty Media Corporation, Englewood, Colorado/USA/Kabel
Deutschland GmbH (KDG).
260
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
einer zügigen Digitalisierung der Netze interessiert und wohl auch bereit, die hierfür erforderlichen Set-Top-Boxen zu subventionieren. Je höher die Kosten der Box, desto schwieriger und
langwieriger wird der Umstellungsprozess zum Digitalfernsehen ausfallen. Es besteht hier also
ein Zielkonflikt zwischen einer schnellen Umstellung und einer für die Veranstalter möglichst
komfortablen Ausrüstung der Endgeräte mit MHP. Die Veranstalter lehnen es allerdings ab, sich
an den Zusatzkosten für MHP zu beteiligen. Mangels entsprechend attraktiver interaktiver
Anwendungen dürfte es unwahrscheinlich sein, dass die Fernseh-Haushalte Mehrkosten für MHP
in Kauf nehmen wollen.
2.7.7
Fazit
Die Technik des Digitalfernsehens hat neue Dienstleistungsmärkte geschaffen. Die Multiplexierung
und die Digital-Analog-Wandlung (-Konvertierung) sind zusätzliche technische Dienstleistungen,
die beim digitalen Fernsehen im Unterschied zur analogen Verbreitungsform erforderlich sind.
Beim digitalen Pay-TV kommen Verschlüsselung, Zugangskontrolle (Conditional Access) und
Abonnentenverwaltung (subscriber management system) hinzu. Auch werden die Pay-TV-Programme regelmäßig von Plattformbetreibern in Paketen angeboten. Weitere Dienstleistungen
digitaler Plattformen sind (Basis-) Navigatoren und elektronische Programmführer (Electronic
Programme Guide, EPG).
Die Digitalisierung der einzelnen Inhalte und die Multiplexierung werden in einem PlayoutCenter durchgeführt. Konkrete Zugangsprobleme beim Multiplexing bestehen derzeit nicht.
Zugangsprobleme könnten sich aber bei Kapazitätsengpässen ergeben. Auch weil diese Bereiche
eng reguliert sind, sind diese Probleme bislang nicht praktisch relevant geworden.
Digitale Plattformbetreiber bündeln eigen- und fremderstellte Fernsehprogramme zu Programmpaketen (Bouquets) und vermarkten sie an die Haushalte. Der Plattformbetreiber führt die
Abonnentenverwaltung und -betreuung nicht nur für die Abonnenten seiner eigenen Programme,
sondern auch für die Abonnenten der Dritt- bzw. Fremdprogramme durch. Die Bündelung zu
Paketen ähnelt dem Veranstalten von Programmen, denn auch hier werden Inhalte aufgrund
von inhaltlichen Auswahl- und Bewertungsentscheidungen zu einem Gesamtprogrammangebot
zusammengestellt.
In Deutschland sind zur Zeit etwa vier Fünftel der Digitalempfänger Kunden der Pay-TV-Plattform Premiere. Bei kartellrechtlichen Prüfungen des deutschen Pay-TV-Marktes stand bislang die
monopolartige Stellung der Programmplattform von Premiere im Mittelpunkt. Die KEK wies bei
medienkonzentrationsrechtlichen Prüfungen der Beteiligungsveränderungen bei Premiere darauf
hin, dass Pay-TV-Programme bei der Entwicklung des digitalen Fernsehens in Deutschland eine
Schlüsselrolle einnehmen. Derzeit kommt ihnen aber im Hinblick auf die Bildung der öffentlichen
Meinung noch keine entscheidende Bedeutung zu.
Als technische Komponenten erfordert digitales Pay-TV ein spezielles System der Zugangskontrolle und eine Smart-Card-Technologie zur Freischaltung. Als administrative Komponente
wird eine Abonnentenverwaltung einschließlich eines Abrechnungssystems notwendig. Neben
dem Multiplexing und der kompatiblen Decoderbasis ist das Conditional-Access-System das
zentrale Element der Systemtechnologie für den Zugang zum Pay-TV-Markt.
Zentraler Bestandteil der technischen Plattform des digitalen Pay-TV ist die Decoderinfrastruktur der Set-Top-Box. Hierbei gelang es der KirchGruppe, über die dominante Programmplattform Premiere die patentrechtlich geschützten Standards zum digitalen Programmempfang
(D-Box), zur Verschlüsselung (Betacrypt-Conditional-Access-System) und Freischaltung bei der
Zugangskontrolle vorzugeben. Von dieser früheren Geschäftspolitik der KirchGruppe ist noch
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
261
heute die Marktsituation in Deutschland gekennzeichnet. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen
bei der Geschäftsstrategie von Premiere und am Markt für digitale Empfangsgeräte dürfte sich
aber diese enge Marktstruktur zukünftig auflockern.
Aufgrund der gestiegenen Angebotsvielfalt haben Programmführer eine große Bedeutung für
den Zugang zum digitalen Fernsehen. Der Rundfunkgesetzgeber unterwirft (Basis-) Navigatoren
einer eigenen Zugangsregulierung (§ 53 Abs. 2 RStV). Im Unterschied zum Basisnavigator erstellt
ein EPG nicht nur einfache Verzeichnisse. Vielmehr handelt es sich um eine umfassende Programminformation, die redaktionell gestaltet und als eigener (Medien-) Dienst vom EPG-Anbieter
ausgestrahlt wird. Die Entwicklung der Angebote an EPGs weist eine beachtenswerte Marktdynamik auf. Regulatorisch ist zu überlegen, ob für anbieterneutrale, bouquetübergreifende EPGs
eine Zugangsregulierung vorgesehen werden sollte, die mit derjenigen für Basisnavigatoren
vergleichbar ist.
EPGs Dritter benötigen eine Schnittstelle bzw. ein Application Programming Interface (API) in
der Betriebssoftware der Set-Top-Box. Mit der – unverbindlichen – „Mainzer Erklärung“ verständigten sich ARD, ZDF, KirchGruppe, RTL und die Landesmedienanstalten auf die eine gemeinsame und offene API ermöglichende Multimedia Home Platform (MHP). Dies bedeutet eine
Abkehr vom bisher vorherrschenden (API-) Middleware-Standard der D-Box. Der Zeitpunkt für
die Umstellung der D-Box 2 auf MHP durch Premiere ist aktuellen Meldungen zufolge allerdings
offen.
2.8
Übertragungswege (Kabel, Terrestrik, Satellit, Internet)766
2.8.1
Die Digitalisierung der Kommunikationswege
Die Verwendung digitaler Technik führt dazu, dass sich die Verbreitung von Fernsehprogrammen
mittels Kabel, Satellit und Terrestrik erheblich verändert. Sie ist seit dem Eindringen des Computers
und moderner Telekommunikationssysteme in alle menschlichen Lebensbereiche allgemein
bekannt und per se nicht mehr als revolutionär anzusehen. Jedoch erlangt sie von neuem eine
große Bedeutung für den Informations- und Kommunikationsbereich, da sie im Begriff ist, die
traditionelle Verbreitungsform – die analoge Sendetechnik – zu ersetzen. Dieser analoge SwitchOff ist nicht nur von Seiten der Medienwirtschaft erwünscht, sondern inzwischen auch politischer
Konsens. Die Bundesregierung ist deshalb der Empfehlung der Initiative „Digitaler Rundfunk“
gefolgt767 und hat in § 8 Abs. 3 der neuen Frequenzzuteilungsverordnung festgelegt, dass die
Frequenzzuteilungen für die analoge Rundfunkverbreitung für den Fernsehrundfunk bis spätestens
2010 und für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen werden sollen, was zur Folge
hat, dass danach nur noch eine digitale Übertragungsform768 möglich ist.
766 Die Darstellung zu Kabel, Satellit und Terrestrik ist im Wesentlichen dem Gutachten des Mainzer Medieninstituts
entnommen, vgl. Dieter Dörr, Viktor Janik, Nicole Zorn, Der Zugang zu den Kabelnetzen und die Regelungen des
europäischen Rechts, in: Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, Der Zugang zum digitalen Kabel, Bd. 22,
Berlin 2002, S. 11 ff., 21 ff.
767 Vgl. Startszenario 2000, BMWi Dokumentation Nr. 481, S. 3 f.
768 Definitionen: 1) Bei einer analogen Darstellung wird die zu übertragende Größe (meist kontinuierlich verlaufend,
z. B. Spannung, Strom, Lautstärke, Helligkeit oder Farbe) durch eine andere physikalische Größe dargestellt (z. B.
Amplitude, Frequenz), die sich gemäß einer festen Beziehung entsprechend der zu übertragenden Größe verhält.
Diese Beziehung muss nicht linear sein. 2) Bei einer digitalen Darstellung wird die zu übertragende Größe in
diskrete Werte zerlegt und diese durch eine Ziffern-, Zahlen- oder sonstige Zeichenfolge dargestellt, wobei eine
festgelegte, eindeutige Beziehung – „Codierung“ – zwischen der zu übertragenden Größe und dem Codewert
existiert. Dabei entspricht jedes digitale Codewort genau einem Wert der darzustellenden Größe und umgekehrt.
Vgl. Fernsehen heute und morgen, Deutsche TV-Plattform, Nr. 15.1 – A1.
262
2.8.2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Kabel
Von den derzeit verfügbaren analogen Übertragungswegen ist das Breitbandkabelnetz (BKNetz)769 der wichtigste, da fast 60 Prozent der deutschen Bevölkerung (ca. 21 Mio. Haushalte) an
diese Infrastruktur angeschlossen sind und weitere 4 Mio. Haushalte verkabelt werden können.770
Damit ist das deutsche Breitbandkabelnetz das größte in Europa.771 Diese Dominanz des Kabels
ist – außer in Dänemark, den Niederlanden und Belgien772 – in anderen EU-Ländern nicht vorhanden, da dort die Rundfunksignale in erster Linie über Terrestrik und Satellit verbreitet werden.
Dagegen ist im Bereich der digitalen Übertragung die Satellitenübertragung europaweit der
vorherrschende Übertragungsweg. Auch hier bildet die Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahme, da von den „Digitalhaushalten“ rund 1 Mio. über Kabel und nur 0,75 Mio. über Satellit
empfangen773 und die anderen digitalen Kommunikationswege derzeit weder mit dem Kabel
noch mit den Satelliten konkurrieren können.
Das Breitbandkabelnetz beruht bisher auf einer Baumstruktur, das eine Punkt-zu-MultipunktKommunikation ermöglicht und als reines Verteilnetz genutzt wird.774 Im Hinblick auf die
zukünftige Entwicklung der digitalen Breitbandkommunikation ist die faktische Vorherrschaft des
Kabels als Rundfunkübertragungsweg nur ein Grund dafür, dass immer noch große Entwicklungspotenziale im Bereich der Kabelübertragung liegen dürften. Ein weiterer wichtiger Grund für
diese Prognose liegt darin, dass der mögliche digitale Ausbau des Kabelnetzes, der allerdings ins
Stocken geraten ist, dessen Charakter im Sinne eines reinen (Rundfunk-) Transportweges verändert und völlig neue Nutzungs- und Wertschöpfungspotenziale erschließen kann. Denn ein
auf 862 MHz aufgerüstetes rückkanalfähiges Kabelnetz ermöglicht – als ein Full-Service-Netz –
nicht nur die Verbreitung von Rundfunksignalen, sondern auch den Aufbau einer multimedialen
Wertschöpfungskette.775 Über das BK-Netz können dann auch ein High-Speed-Internetzugang,776
Telefonie und diverse Informationsdienste sowie Unterhaltungsangebote angeboten werden
(sog. „Triple-Play“). Die Möglichkeit der Kombination und Verbreitung verschiedener multimedialer
Angebote über denselben Kommunikationsweg macht das Kabel zu einer ökonomisch attraktiven
Infrastruktur. So halten manche die Vermarktung von Kabeltelefonie für erfolgversprechend, da
das BK-Netz einen zur Telefonleitung konkurrierenden Teilnehmeranschluss anbietet, so dass
769 Das BK-Netz ist in vier rechtlich selbständige Ebenen untergliedert:
NE 1:nTransportweg zwischen dem Inhalteproduzenten (z. B. Fernsehstudio) zu den Schaltstellen der DTAG (ausschließliches Eigentum der DTAG).
NE 2:nTransportweg (terrestrisch oder via Satellit) von den Schaltstellen zu den Breitbandkabel-Verstärkerstellen
(Headend).
NE 3:nTransportweg (via Kabel) zwischen Headend und dem Übergabepunkt (sog. ÜP 40), der meist an der
Grundstücksgrenze oder am Beginn einer Wohnsiedlung liegt.
NE 4:nTransportweg vom ÜP zur Kabelsteckdose in der Wohnung.
770 Vgl. XIII. Hauptgutachten der Monopolkommission, Tz. 634. Zur Jahresmitte 2000 stellten sich die Fernsehempfangsebenen in Deutschland wie folgt dar: 55,7 % Kabel, 35,7 % Satellit, 8,6 % Terrestrik. Vgl. Ergebnisse des
SES/ASTRA Satellite Monitors 2000, Studie in: Annette Keinath, Fernsehempfang und PC/Online-Ausstattung in
Europa, in: Media Perspektiven 10/2000, S. 452 f.
771 Vgl. zu den Penetrationsraten auch die Statistiken des Swiss Cable Yearbook 2000/2001, abrufbar unter http://
www.anga.de/statistik/statistik.html.
772 Diese Länder verfügen über weniger angeschlossene Kabelhaushalte, aber die Penetrationsrate ist vergleichsweise
höher als in Deutschland (64 %). So sind in Belgien und in den Niederlanden über 95 % der Haushalte verkabelt,
in Dänemark 66 %.
773 Vgl. Keinath, a. a. O., S. 452 f.
774 Vgl. Werner Möschel, Die Öffnung der Breitbandkabelnetze für den Wettbewerb, in: MMR Beilage 2/2001, S. 13.m
775 Vgl. Klaus Schrape, in: Global Media. Dokumentation der Münchner Medientage 2000, S. 231.
776 Es wird eine effektive Downstream-Rate von mehr als 1,5 MBit/s und damit eine bis zu 25-mal schnellere
Datenübertragung als bei herkömmlichen ISDN-Lösungen erwartet.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
263
nicht nur im Bereich der Ferngespräche, sondern auch für Ortsnetzgespräche ein Marktzugang
entsteht, der über ein großes ökonomisches Potenzial verfügt.
Der größte Vorteil des aufgerüsteten BK-Netzes dürfte im Bereich des Internetzugangs liegen,
da über ein Kabelmodem Daten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 10 MBit/s
empfangen werden können. Ferner kann das Internet als „always on“-Medium vermarktet werden,
so dass nur für die empfangenen bzw. versendeten Datenmengen, nicht aber für die „Online-Zeit“
Entgelte berechnet werden.777 Neben der Kabeltelefonie kann in den folgenden Jahren auch
„Voice over IP“ (VoIP) einen hohen Marktanteil erreichen.778 Diese Form der Telekommunikation
ist vor allem durch die Integration von PC und Telefonanlage interessant und ermöglicht dem
Kunden, ein Telefongespräch zu einem beliebigen Teilnehmer auf der Welt zu führen, wobei nur
die Kosten der Einwählverbindung von dem PC bis zum Provider anfallen.779 Die besondere
Attraktivität des Kabels besteht somit darin, den Endkunden einen Zugang zu den verschiedenen
multimedialen Anwendungen sowie vernetzte Systemlösungen „aus einer Hand“ anzubieten.
Zudem eröffnet die Möglichkeit, das „multimediale Portfolio“ über das populäre Fernsehgerät
zu empfangen, auch die Chance, solche Bevölkerungsgruppen mit der Anwendung moderner
Kommunikationsformen vertraut zu machen, die im beruflichen Alltag keinen Zugang zu diesen
Technologien (insbesondere Internet) haben. Dieser Umstand kann dazu beitragen, den gesellschaftspolitisch beklagten Prozess der Teilung der Bevölkerung in „information rich“ und
„information poor“ zu überwinden.780 Darüber hinaus verfügt das Kabel noch über ein großes
technisches Entwicklungspotenzial und kann dem steigenden Kommunikationsbedarf der
Informationsgesellschaft dadurch gerecht werden, dass es der Explosion der versendeten Datenvolumina mit einer entsprechenden Erweiterung der Bandbreiten begegnen kann. So können
auch die herkömmlichen Koaxialkabel technisch aufgerüstet werden, so dass sie in der Lage sind,
Datenströme mit einer Übertragungsrate von 10 MBit/s zu transportieren.781
Bislang wurde das Breitbandkabelnetz von der Deutsche Telekom AG aber nur in einem sehr
geringen Maß zur digitalen Nutzung ausgebaut. So wurde in der sog. Digitalphase 1 das Hyperband auf digitale Übertragung umgerüstet. Dadurch stehen 13 Kanäle zur Belegung mit digitalen
Fernsehprogrammen zur Verfügung.782 Trotz der Möglichkeit, die digitalen Kanäle mittels Datenkompression effektiv zu nutzen, werden diese auf Dauer nicht ausreichen, um den Rezipienten ein
Programmangebot zu bieten, das dazu geeignet ist, das Ende der „analogen Ära“ einzuleiten.783
Denn einerseits wurden aufgrund der Kanalknappheit im analogen Bereich (bis 300 MHz) die für
die digitale Übertragung vorgesehenen Kanäle im Hyperband (300 bis 450 MHz) teilweise zurück777 Vgl. Möschel, a. a. O., S. 15. Ein entsprechendes Internetangebot unterbreitet die Firma PrimaCom ihren Kabelkunden in Leipzig.
778 Die Marktforscher der Gartner Group gehen davon aus, dass in Deutschland im Jahr 2004 die Hälfte der verkauften
Endgeräte IP-Telefone sein werden, vgl. http://www.gartner.com.
779 Die VoIP-Lösungen sind jedoch technisch noch nicht in der Lage, qualitativ mit der herkömmlichen Kabeltelefonie
(z. B. ISDN-Telefone) zu konkurrieren, wenn über ein (öffentliches) Netz mit verschiedenen Betreibern kommuniziert
werden soll. Deshalb wird VoIP in den nächsten Jahren zunächst in den Intra-Netzen großer Unternehmen eingesetzt werden und dort zu merklichen Kostensenkungen im Telekommunikationsbereich führen, vgl. zu den
neueren Entwicklungen von VoIP Würtenberg, Sprache im Paketversand, Elektronik 15/2001, S. 44 ff.
780 Diese Informationskluft basiert in erster Linie darauf, dass einem großen Bevölkerungsteil das Verständnis zur
Anwendung moderner Digitaltechnik fehlt, was häufig mit dem Begriff „digital divide“ beschrieben wird.
781 In diesem Zusammenhang wird die dynamische Steigerung der Übertragungsbandbreiten als wesentlich wirkungsvoller angesehen als eine technisch aufwendigere und deshalb teurere Verbesserung der Kompressionstechniken,
vgl. hierzu Kaufmann, Kompression und Bandbreite im Wettlauf, Elektronik 16/2000, S. 68 und 73.
782 Vgl. epd medien 85/1999, S. 25, Belegungsvorschlag der Deutsche Telekom AG zur digitalen Nutzung des Hyperbandes.
783 Vgl. Funkkorrespondenz 8/2000, S. 12, UPC TV plant derzeit die Verbreitung weiterer Spartenprogramme, für die
aber kein Platz im digitalen Kabel zur Verfügung steht.
264
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
gebaut und mit analogen Programmen belegt,784 was den Digitalisierungsprozess zusätzlich verzögert. Andererseits wird spätestens die Simulcastphase zu einem dramatischen Frequenzengpass
führen, wenn nicht zuvor ein Ausbau der Übertragungskapazitäten erfolgt ist. Dieser notwendige
Frequenzausbau wurde von der bisherigen Netzeigentümerin, der Deutsche Telekom AG (DTAG),
nicht vorangetrieben, da das Kabelgeschäft defizitär verlief und zudem kein Interesse bestand,
den eigenen Telekommunikations- und Internetangeboten Konkurrenz zu verschaffen. In diesem
Zusammenhang erwies sich die doppelte Eigentümerposition der DTAG bei Telefon- und BK-Netz
als großes Hemmnis für die Entwicklung des Netzausbaus und dadurch auch für den Digitalisierungsprozess im Ganzen.785
Das volle Potenzial des BK-Netzes kann erst durch einen Frequenzausbau in der sog. Digitalphase 2 entfaltet werden, in der die Erweiterung des Frequenzbereichs von bisher 450 MHz auf
862 MHz sowie die Einrichtung eines Rückkanals zur Ermöglichung bidirektionaler Kommunikation von neuen Netzeigentümern durchgeführt wird.786 Um die bestehende Baumstruktur des
Kabelnetzes durch eine Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsstruktur zu ersetzen, muss zwingend
der Ausbau und die Umrüstung des herkömmlichen Koaxialkabels erfolgen. Dies erfordert auch
die Verwendung moderner Kabeltechnik wie den Aufbau großräumiger Glasfaser-BackboneNetze. Doch der Erwerb und die flächendeckende technische Aufrüstung der Kabelnetze zu
Full-Service-Netzen mit eigenen vermarktungsfähigen Angeboten verlangen den Einsatz großer
Finanzressourcen (Schätzungen nennen ein Investitionsvolumen von insgesamt 100 Mrd. DM),787
die jedoch nur von der Privatwirtschaft erbracht werden können.788 Die notwendigen Investitionskosten für die technische Aufrüstung des BK-Netzes hängen dabei von dem jeweiligen Ausbaustand der einzelnen Netze und der Siedlungsdichte ab und sind deswegen sehr uneinheitlich.
Pro angeschlossenem Haushalt wurden die Kosten für den Kauf und die Ausbaukosten (ohne
die laufenden Betriebskosten) auf ca. 3.500 DM bis 4.200 DM geschätzt (Marktkapitalisierung).789
Derart hohe Investitionskosten wurden von der Deutsche Telekom AG gescheut und der notwendige Ausbau der Kabelnetze nicht konsequent vorangetrieben.
Nach dem nun vollständig vollzogenen Verkauf des BK-Netzes durch die DTAG an ausländische
Investoren ist die Erwartung eines raschen digitalen Ausbaus einer erheblichen Ernüchterung
gewichen. Die bisher noch unterschiedlichen Besitzverhältnisse an dem Kabelnetz der Ebenen 3
und 4 verhindern, dass die auf der Netzebene 3 erzielte Marktmacht auch vollständig ausgeschöpft werden kann. Denn dazu bedarf es des direkten Zugangs zu den Haushalten der
Verbraucher, der über die stark fragmentierte Netzebene 4 kontrolliert wird. Ferner muss das
Kabelnetz ausgebaut werden, um sein volles ökonomisches Potenzial zu entfalten. Da der
Ausbau des Kabels aber nicht staatlich verordnet werden kann, muss sich dieser letztlich unter
marktwirtschaftlichen Bedingungen vollziehen, was nur durch gewinnversprechende Anreize für
private Investoren in Gestalt multimedialer Wertschöpfungsketten verwirklicht werden kann.
784 Beispielsweise sind im Breitbandkabel der Firma PrimaCom im Bereich Mainz 6 Hyperbandkanäle mit analogen
Programmen besetzt.
785 Vgl. Möschel, a. a. O., S. 17.
786 Vgl. epd medien 7/2000, S. 13, und 19–20/2000, S. 22, Der Kabelbetreiber PrimaCom baut in Leipzig sein Kabelnetz
mit einer Bandbreite von 862 MHz und voller Rückkanalfähigkeit aus. Vgl. auch epd medien 11/2000, S. 17.
787 Vgl. Schrape, a. a. O., S. 238.
788 Das Investitionsvolumen für die Aufrüstung aller (Telekom-) Fernsehkabel auf eine Bandbreite von 862 MHz und die
Herstellung der Rückkanalfähigkeit wurde zunächst auf ca. 10 Mrd. DM geschätzt, vgl. Funkkorrespondenz
8/2000, S. 10, aber allein für die Aufrüstung des Kabelnetzes in Nordrhein-Westfalen stellt Kabel NRW mit dem
US-Investor Callahan 4 Mrd. DM bereit, dpa-Meldung vom 17. 05. 2001.
789 Vgl. Schrape, a. a. O., S. 238.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.8.3
265
Terrestrik
Der klassische Weg der Fernsehversorgung über analoge terrestrische Sender spielt in den letzten
Jahren eine immer geringere Rolle. So empfangen zur Zeit deutlich unter zehn Prozent der Seher
ihre Fernsehprogramme über die herkömmliche Hausantenne oder eine Gemeinschaftsantennenanlage – mit weiter stark abnehmender Tendenz. Dies kann sich bei der digitalen Datenübertragung ändern.
So ist im Ballungsraum Berlin/Potsdam bis zum Sommer 2003 die Fernsehversorgung über
analoge terrestrische Sender vollständig auf die digitale Übertragung umgestellt worden. DVB-T
(Digital Video Broadcasting-Terrestrial) löste erstmalig in Deutschland die herkömmliche analoge
terrestrische Fernsehübertragung komplett ab. Dies hatte die Bundesregierung auf Empfehlung
der Initiative Digitaler Rundfunk (IDR) am 24. 08. 1998 beschlossen und einen Zeitrahmen bis
spätestens zum Jahr 2010 vorgegeben. Weitere Einführungsszenarien für das terrestrische digitale
Fernsehen sind in den anderen Bundesländern ab 2004 geplant, wobei zunächst eine Versorgung
der Ballungsräume angestrebt wird.
Wegen des dem Rundfunk begrenzt zugewiesenen Frequenzspektrums konnte bislang nur
ein Teil der vorhandenen Programme analog terrestrisch ausgestrahlt werden. Die bei der Digitaltechnik effizientere Frequenzausnutzung erlaubt erstmals die Ausstrahlung vieler Programme,
die bisher nur über Kabel oder Satellit zu empfangen waren. So ist die Digitalisierung der
terrestrischen Übertragung auch Voraussetzung für die Entwicklung und Verbreitung neuer
Angebote. Es erscheint daher realistisch, dass die terrestrische Technik nach einem längeren Übergangszeitraum durchaus wieder Akzeptanz finden und sich zu einem ernsthafteren Konkurrenten
des Breitbandkabels bzw. der Satellitentechnik entwickeln kann, als dies derzeit der Fall ist. Anders
als bei den letztgenannten Übertragungsmedien fallen bei DVB-T für den Zuschauer auch keine
laufenden Kosten an; ebenfalls entfällt ein zum Teil hoher Installationsaufwand für die Antennen,
da eine kleine Stabantenne in der Regel ausreicht, um ein Fernsehbild in hochwertiger Qualität
empfangen zu können.
2.8.4
Satellit
Schon bei der analogen Verbreitung hat der Satellitendirektempfang erheblich und kontinuierlich
an Bedeutung gewonnen. Im Bereich der digitalen Rundfunkübertragung ist der Satellit das
innerhalb Europas am weitesten verbreitete Übertragungsmedium und wird diese dominante
Position noch ausbauen.790 Die Satellitentechnik verfügt über eine größere Übertragungskapazität
als das Breitbandkabel und kann den Empfängern somit deutlich mehr Programme anbieten.791
Die Satellitenübertragung dient dem Kabel als Programmlieferant, ist aber als Direktempfang
mit privater Parabolantenne gleichzeitig dessen stärkster Konkurrent. Der Vorteil des Satelliten
liegt zum einen darin, große Gebiete flächendeckend und kostengünstig versorgen zu können,
und zum anderen in der geringeren Regelungsintensität, der diese Verbreitungstechnik unterworfen ist.792 Über Satellit können auch Internet-Dienste zu den Empfängern gesendet werden,
wobei dieser Übertragungsweg über sehr hohe Datenraten verfügt und deshalb extrem kurze
790 Vgl. Statistik TV Verbreitung in Europa 1999/2004, Swisscable 2000, abrufbar unter http://www.anga.de/statistik/
t7/t7.html.
791 Der Satellit verfügt über ca. 120 Transponder, die jeweils mit 6–10 Programmen belegt werden können. Dagegen
verfügt das ausgebaute Breitbandkabel nur über ca. 90 Kanäle, die ebenfalls mit 6–10 Programmen belegt werden
können; vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 211.
792 Vgl. Entwicklung der BK-Netze in Deutschland, Teil 2, S. 92.
266
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Download-Zeiten gewährleisten kann, was insbesondere für die Vermarktung von Video-onDemand-Angeboten eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Rückkanalfähigkeit des Satelliten,
der eine klassische Point-to-Multipoint-Struktur aufweist, ist hingegen nur schwer zu realisieren,
weshalb in der bisherigen Praxis die volle Interaktivität nur über eine Rückverbindung via
Telefonkabel hergestellt wird, was wiederum die Koordination zweier unterschiedlicher Provider
voraussetzt. Deshalb bemühen sich die führenden Unternehmen SES/ASTRA und Eutelsat um
den Aufbau eines echten interaktiven Multimediaangebotes via Satellit. Dazu bauen sie die
breitbandigen Übertragungswege aus und machen sie rückkanalfähig. SES hat hierzu die Tochtergesellschaft SES Multimedia gegründet, die mit DVB-RCS ein Breitband-Satelliten-RückkanalSystem einführen wird. Ferner wirbt SES mit der Einführung von BBI, einem interaktiven Übertragungssystem, das eine Übertragungsgeschwindigkeit von 38 MBit/s im downstream und
2 MBit/s im upstream aufweist.793 Eine ähnliche Initiative wurde von Eutelsat mit der ServicePlattform Open-Sky und dem Dienst D-Sat 2000 gestartet.794 Aufgrund der flächendeckenden
Verbreitung der Satellitensignale und der Möglichkeit, die Kunden direkt über die privaten
Satellitenschüsseln zu erreichen, hat die Satellitenübertragung bisher die größten Möglichkeiten,
dem BK-Netz im Bereich Rundfunkübertragung und Internetzugang Konkurrenz zu machen. Diese
beiden Marktsegmente bilden in Zukunft eine Einheit, in der noch viel Entwicklungspotenzial
steckt. Hingegen ist der Bereich der Telefondienste wegen der schon weit fortgeschrittenen
Marktliberalisierung weitgehend gesättigt, so dass in diesem Bereich weniger Marktpotenzial
vorhanden ist.
2.8.5
Internet
Der Rundfunk ist nicht nur an die Übertragung per terrestrischer Verbreitung, Kabel oder Satellit
gebunden. Einen vierten möglichen Weg bietet die Internettechnologie.795 Dafür nutzt das Internet
in erster Linie das digitalisierte Telefonnetz und rückkanalfähige Fernsehkabel als physischen
Übertragungsweg. Durch die Digitalisierung wird die Konvergenz bislang getrennt genutzter
Empfangsgeräte und Inhalte möglich.796 Deshalb lässt sich das Internet auch als Verbreitungsmedium für Fernsehen verwenden. Vorausgesetzt die Endgeräte sind entsprechend ausgerüstet,
können am Computerbildschirm im Internet abgerufene Fernsehprogramme wiedergegeben und
am Fernsehbildschirm Web-Seiten dargestellt werden. Für die Verbreitung von Fernsehangeboten
bietet das Internet spezifische Vorteile. Zum Beispiel erzielt Fernsehen über das Internet eine
weltweite technische Reichweite. Auch kann das Internet ggf. für manche Special-Interest-Programme Vorteile aufweisen.
Fraglich ist jedoch, ob die Verbreitung von Rundfunk über Internet heute bereits eine ernst zu
nehmende Konkurrenz gegenüber den klassischen Wegen darstellt.
Radio- oder Fernsehangebote, die das Internet als Übertragungsweg nutzen, qualifiziert die
Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) nicht als Rundfunk, sondern als Mediendienst gemäß dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Nach der DLM wird mit Fernsehangeboten über Internet aufgrund der geringen Übertragungsgeschwindigkeiten und der damit
erreichbaren Bildqualitäten und Bildgrößen keine mit dem herkömmlichen Fernsehen vergleichbare Suggestivkraft und Breitenwirkung erzielt. Allerdings ist mit der technischen Weiter-
793
794
795
796
Vgl. Darstellung, abrufbar unter http://www.ses-astra.com/multimedia/platform.htm.
Vgl. hierzu Meldungen vom 10. 04. und 19. 04. 2001, abrufbar unter http://www.digiTV.de/meldungen.
Vgl. Technische Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM), Radio und TV über Internet, Stand: 05. 03. 2003.m
Siehe Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 46 f.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
267
entwicklung von Hard- und Software eine andere medienrechtliche Bewertung möglich.797 Für die
nach rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Unterscheidung von Rundfunk und Mediendienst gilt die Einschätzung der DLM, nach der „bei den derzeit bekannten Abrufangeboten im
Internet selbst bei Pendants klassischer Rundfunksendungen798 (noch) von Mediendiensten auszugehen“ ist.799 Derzeit kann sich die Frage nach einer Überprüfung dieser Unterscheidung aber
vermutlich nur beim Internet-Hörfunk (Web-Radio) stellen. Die Qualität der Übertragung von
Audiosignalen im Echtzeitbetrieb hat sich erheblich verbessert.800
Im Folgenden wird nicht auf die rundfunkrechtliche Begriffsbestimmung eingegangen,801
sondern es wird geprüft, ob oder inwieweit das Internet ein Übertragungsweg für Fernsehen ist.m
2.8.5.1
Technische Grundlagen für Fernsehübertragungen per Internet
Die Frage, ob das Internet ein weiterer Übertragungsweg für Fernsehen ist, stellt sich aufgrund
der Möglichkeiten, die die Streaming-Technologien bieten. So genannte Streaming-Angebote
ermöglichen auf Basis des Internet-Protokolls einen kontinuierlichen und gleichmäßigen Datenstrom. Die Übertragung auf Basis des Internet-Protokolls lässt damit den Abruf von Fernseh-,
Video-, Bild- und Tonsequenzen in Echtzeit zu.
Dateien für Audio- oder Videowiedergaben bestehen aus sehr großen Datenmengen. Aufgrund
der begrenzten Übertragungskapazitäten müssen sie komprimiert werden. Für die Komprimierungstechnik nimmt die 1998 gegründete Expertengruppe Motion Pictures Experts Group (MPEG)
die Aufgabe wahr, weltweit anerkannte Standards zur Quellcodierung von Audio- und Videosignalen zu entwickeln. MPEG-Übertragungsstandards für Audio- und Videodateien erlauben
sehr große Einsparungen, ohne dass ein Qualitätsverlust entsteht.
Anstatt eines PCs kann mit dem Internet auch ein Fernsehgerät verbunden werden. Die
Rechnerfunktionen erfüllt ein Decoder. Somit können Bild- und/oder Ton-Inhalte auf dem mit
dem Internet verbundenen Rechner auf dem PC oder dem Fernsehgerät in Echtzeit wiedergegeben werden, ohne dass die Daten auf die Festplatte des Rechners geschrieben werden
müssen. Die Daten verbleiben auf einem externen Server. Sie werden auf dem Rechner des
Nutzers nur zwischengespeichert. Folglich ist es nicht nötig, große Datenmengen vor Beginn der
Wiedergabe aus dem Netz herunterzuladen, sondern die Daten werden während der Wiedergabe
fortlaufend heruntergeladen und bereits abgespielte Daten gelöscht. Dadurch wird vergleichsweise wenig Speicherplatz benötigt; die Wartezeit bis zum Herunterladen sämtlicher Daten entfällt. Dieses Verfahren eignet sich zum Abruf von Bildern und Tönen (Video-Streaming) für Fernsehprogramme und Videos. Es können damit auch nur Töne (Audio-Streaming) für das Web-Radio
übertragen werden. Streaming erlaubt somit die Nutzung des Internets als Weg für die Verbreitung
klassischen Rundfunks.
797 Vgl. Pressemitteilung der DLM, Erstes Strukturpapier zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten,
aktualisierte Fassung: Stand Dezember 1998; abgedruckt auch in: Reinhard Hartstein, Wolf-Dieter Ring, Johannes
Kreile, Dieter Dörr, Rupert Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, hier: Begriffsbestimmung § 2 RStV, Rn. 9.m
798 Z. B. „Tagesschau“ auf Abruf.
799 Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar, hier: Begriffsbestimmung § 2 RStV,
Rn. 25.
800 Vgl. Thomas Hirschle, Radio und Internet, Wie können Radio-Programme vom Internet profitieren?, Eine Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und der Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK) am 11. 07. 2000, Berlin.
801 Siehe zum Rundfunkbegriff Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, a. a. O., Begriffsbestimmung § 2 RStV, Rn. 5 ff.; auch Werner Hahn, Thomas Vesting (Hrsg.), Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
München 2003, S. 120 ff.
268
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Beim Rundfunk handelt es sich herkömmlicherweise um einen Echtzeit-Betrieb.802 Im Folgenden werden bei den Streaming-Angeboten anhand von übertragungs- bzw. internettechnischen
Kriterien die Echtzeitübertragungen (Live-Streams) von den On-Demand-Streams und diese
wiederum vom Video-on-Demand (VoD, Offline-Betrieb) unterschieden.
Echtzeitübertragungen sind ständig fortlaufende Datenströme, in die sich der Nutzer einklinken kann. Der Nutzer hat hier keine Einflussmöglichkeit auf die gesendeten Bilder oder Töne.
Diese Technik wird für Internetradio, Internetfernsehen, aber auch von Webcams genutzt. LiveStreams werden nicht nur zum Dauerbetrieb angeboten. Es gibt auch das so genannte „Event
TV“, das singuläre Ereignisse wie z. B. Pressekonferenzen, Kultur- oder Sport-Veranstaltungen in
Echtzeit verbreitet.803
On-Demand-Streams werden erst abgespielt, wenn der Nutzer den entsprechenden Wiedergabe-Befehl aktiviert. Sie werden z. B. genutzt, um Film- oder Nachrichtenbeiträge aus Fernsehoder Hörfunkprogrammen, Musikvideoclips, Kinofilmtrailer, Werbespots, aber auch um Kurzfilme
im Netz zur Verfügung zu stellen.
Das Abspielen von Fernseh- oder Videoangeboten im Wege des Streaming stellt hohe Anforderungen an den Rechner des Nutzers, der bestimmte Systemvoraussetzungen an Rechenleistung, Speicherplatz, Bildschirmdarstellung und Download-Geschwindigkeit erfüllen muss.804
Viele Streaming-Angebote werden parallel in verschiedenen Datenformaten bereitgestellt, so
dass der Nutzer nicht gezwungen ist, alle Abspielprogramme zu installieren.
Außer vom Rechner wird die Qualität der Wiedergabe von der Übertragungsgeschwindigkeit
bestimmt, die ihrerseits von der Bandbreite der Internetverbindung abhängt. Um Fernsehen
über das Internet zu ermöglichen, bedarf es trotz der Datenkompression aufgrund der großen
Datenmengen einer breitbandigen Übertragungstechnologie. Die maximale Größe der Bandbreite und der Übertragungsgeschwindigkeit wird durch die Art des vom Sender und Empfänger
gewählten leitungsgebundenen Netzes bestimmt. Es stehen verschiedene breitbandige Internetzugänge bereit:
– xDSL (Digital Subscriber Line, digitalisierte Telefon-Anschlussleitung805) über das Telefonkabel (freier Frequenzbereich im Kupferkabel bzw. in der Kupferdoppelader),
– Satellitenverbindungen mit separatem Rückkanal über Kabel806 und
– rückkanalfähiges Fernsehkabel (Koaxialkabel).
Außer xDSL, Fernsehkabel und Satellitenfunk sind UMTS (Universal Mobile Telecommunication
System), Fixed Radio Access/Breitband Festnetz Richtfunk und Glasfaserleitungen weitere Zugangstechnologien, die Breitbandanwendungen zulassen.
DSL-Telefonleitungen
Bei Telefonleitungen (herkömmliche Kupferleitungen) ist mit der DSL-Technologie inzwischen ein
leistungsfähiger, schneller Internetzugang vorhanden. Als Übertragungsmedium für Fernseh802 Ob ein Abruf- oder Zugriffdienst im verfassungsrechtlichen Sinne als Rundfunk verstanden wird, hängt nicht von
der Wahlfreiheit des Nutzers hinsichtlich des Rezeptionszeitpunkts ab; siehe Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner,
Rundfunkstaatsvertrag, a. a. O., Begriffsbestimmung § 2 RStV, Rn. 5 ff., und auch Hahn, Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a. a. O., S. 120 ff., hier insbesondere Rn. 19.
803 Vgl. http://www.streamworld.de/produkt2_1/index.htm.
804 Vgl. http://www.landesfilmdienste.de/streams/systemvoraussetzungen.html.
805 Das x kennzeichnet nur eine Leerstelle, denn beispielsweise T-DSL (Standard-DSL der DTAG), ADSL (Asymmetric),
HDSL (high data rate), SDSL (single line), VDSL (very high data rate) sind Bezeichnungen für unterschiedliche xDSLAngebote, die sich bezüglich der Leistungsfähigkeit unterscheiden. Außer bei SDSL und HDSL weicht auch die
Downstream-Kapazität (Empfangsübertragungsrate) von der Upstream-Kapazität (Rückkanalübertragungsrate) ab.
806 Für Internet über Satellit gibt die RegTP rd. 10.000 Nutzer an.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
269
programme ist die standardmäßige breitbandige DSL-Telefonleitung, wie z. B. das T-DSL der
Deutsche Telekom AG (DTAG), zur Zeit nur in Grenzen geeignet.
Bei einem DSL-Telefonnetz handelt es sich um eine grundlegend andere Netztechnik als
beim herkömmlichen Fernsehkabel. Werden Fernsehprogramme über das Internet abgerufen,
ist dies der gezielte Zugriff eines einzelnen Nutzers auf die Server von Vermittlungsstellen und
dem Anbieter des Fernsehprogramms. Anders als das herkömmliche Fernsehkabelnetz, das nur
als Verteilnetz aufgebaut ist, handelt es sich beim Telefonnetz um ein Vermittlungsnetz. Darüber
können einzelne Programmanbieter über Vermittlungsstellen angewählt und die Programme an
einzelne Adressaten gezielt übertragen werden. Beim Fernsehkabel wird das Programm eines
Senders nur verteilt, d. h., es wird zeitgleich an alle Haushalte ausgestrahlt. In der Bedeutung von
Vermittlungsstellen oder Netzknoten liegt der wesentliche Unterschied zwischen Telefonnetz
und herkömmlichem Fernsehkabelnetz. Bei der Übertragung von Fernsehprogrammen über DSLTelefonleitungen stehen deshalb die Kapazitäten und die Leistungsfähigkeit der Vermittlungsstellen oder Netzknoten im Mittelpunkt. Hier können Engpässe auftreten, wenn eine große Anzahl
von Teilnehmern auf Bewegtbilder für Fernsehen, Filme oder Videos zeitgleich zugreift. Dafür
müssten das Netz und die Vermittlungsstellen in der Lage sein, die gleichzeitige Übermittlung
der jeweils individuell abgerufenen, großen Datenmengen zu bewerkstelligen. Zur Vermeidung
der Engpässe sind Investitionen in die Knotenpunkte bzw. in die Vermittlungsstellen der Netzinfrastruktur erforderlich.
Als weiterer Engpassfaktor kommt noch die Länge der so genannten letzten Meile (aus Sicht
des Teilnehmers die erste Meile) hinzu. Dies ist der Bereich des Telefonkabels, der zwischen der
Vermittlungsstelle am Netz und dem hausinternen Anschluss liegt. Auch mit der DSL-Technologie
lassen sich nur Leitungslängen von wenigen Kilometern überbrücken. Deshalb ist vermutlich eine
flächendeckende Versorgung bzw. eine Versorgung dünn besiedelter Gebiete sehr kostspielig.m
Im Vergleich zum Fernsehkabel stellt auch die Übertragung über DSL-Telefonleitungen Anforderungen an die MPEG-Datenreduktion. An Übertragungsgeschwindigkeit ermöglicht das von
der DTAG angebotene asymmetrische T-DSL Datenübertragungsraten von 768/128 Kilobyte/s
(Empfangsgeschwindigkeit/Rückkanalgeschwindigkeit), d. h., der Teilnehmer kann mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von maximal 0,75 MBit/s Daten empfangen. Hierbei handelt es
sich um maximale Übertragungsraten, deren Erreichen vor allem von der Entfernung des Teilnehmeranschlusses von der nächsten Vermittlungsstelle abhängt. Ist die Entfernung zur Vermittlungsstelle größer als ca. 4 km, ist eine T-DSL-Anbindung nicht mehr möglich.807 Ein analoges
bzw. unkomprimiertes Fernsehprogramm benötigt gemäß dem heute angewandten Übertragungsstandard einen Kanal mit einer Bandbreite von 7 oder 8 MHz bei Verbreitung über das
Fernsehkabel,808 die Übertragungsrate dafür beträgt 38 MBit/s. Als Echtzeitkompression mit dem
MPEG-2-Verfahren können pro Kanal 7 bis 9 digitale Programme mit einer Übertragungsrate von
4 bis 6 MBit/s je Programm ausgestrahlt werden.809 Selbst daran gemessen, erscheinen die als
Standard angebotenen DSL-Telefonleitungen für Fernsehübertragungen eher nachteilig.
Über DSL-Telefonleitungen können zwar auch Fernsehprogramme im Echtzeitbetrieb empfangen werden. Die Bildqualität ist aber immer noch relativ schlecht und mit dem herkömmlichen
807 Vgl. T-Online mit T-DSL, unter http://www2.service.t-online.de/dyn/t-on/hilf/faq/tdsl/cc/cc-tdsl-faq.html.
808 Bei der Satellitenausstrahlung werden größere Bandbreiten je analogem Fernsehkanal benötigt.
809 Damit wird eine PAL vergleichbare Qualität erreicht, vgl. Technische Kommission der Landesmedienanstalten
(TKLM), a. a. O. Andere Quellen bezeichnen Übertragungsraten zwischen 3,5 bis 5 MBit/s oder 6 bis 8 MBit/s für
die Ausstrahlung digitaler Programme bei Echtzeitkompression als ausreichend. Die Höhe der Datenrate ist auch
abhängig von dem zu übertragenden Bild. Je schneller die Bilder, desto höhere Übertragungsraten sind erforderlich (Actionfilm versus Dokumentation über Landschaften).
270
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Empfang von Fernsehbildern nicht zu vergleichen. Ein scharfes Bild lässt sich nur etwa postkartengroß darstellen, die Bildfolge „ruckelt“ und Ton und Bild sind oft nicht synchron. Der Ton ist
jedoch meist gut verständlich. Für einige Nutzer mag daher interessant sein, einen Live-Stream
im Hintergrund ablaufen zu lassen und zunächst nur den Ton zu hören, während z. B. mit einer
Textverarbeitungssoftware gearbeitet wird. Sobald ein wichtiger Beitrag beginnt, kann der Nutzer
dann schnell zu dem Bildfenster hin umschalten.
Mittelfristig wird es über Telefonleitungen per Internet wahrscheinlich keine Fernsehangebote
in Echtzeit in der vom Zuschauer gewohnten PAL-Qualität für die bei Fernsehgeräten typischen
Bildschirmgrößen geben. Zwar wird erwartet, dass sich der Übertragungsstandard MPEG-4 beim
Internet durchsetzt. In diesem Fall würden abhängig von der Bildgröße 700 KBit/s bis 2,5 MBit/s
ausreichen.810 Ob oder wann mittels einer standardgemäßen DSL-Technologie bildschirmfüllende, scharfe und störungsfreie Fernsehbilder zur Verfügung stehen werden, ist derzeit jedoch
nicht absehbar.811
Hinzu kommt der Nachteil, dass die Nutzung des Telefonnetzes zeitabhängige Entgelte kostet.
Zugunsten des Fernsehempfangs per Internet könnten sich die angebotenen monatlichen Festpreise (Flat Rates) für Internetnutzung und -zugang auswirken. Unklar ist zur Zeit jedoch, ob
attraktive Flat Rates auch für die großen Datenmengen angeboten werden, die das Netz bei der
Übertragung von Fernsehen über das Internet transportieren muss.812
Fernsehkabel
Für Fernsehen über das Internet bestehen bessere Möglichkeiten, wenn das Fernsehkabel (Koaxialkabel) auch für breitbandige Internetzugänge verwendet werden kann. Beim Fernsehkabel
reicht die maximal nutzbare Frequenzbreite bis in den Mega- oder Gigahertzbereich.813 Das
Fernsehkabel nutzt im Wesentlichen den Frequenzbereich oberhalb von 47 MHz und lässt zur
Zeit eine Bandbreite bis 450 MHz zu. Es kann bis zu 1 GHz ausgebaut werden und Übertragungsraten von mehr als 10 MBit/s ermöglichen.
Das Koaxialkabel kann zwar für Internetanwendungen im Vergleich zum Telefonnetz deutlich
höhere Kanalkapazitäten und damit Übertragungsgeschwindigkeit bereitstellen. Um das Koaxialkabel für das Internet bzw. sowohl für das Herunterladen (Empfangen) wie für das Senden von
Daten zu nutzen, ist ein leistungsfähiger Rückkanal erforderlich.814 Außerdem wäre erforderlich,
im Zuge der Digitalisierung die mögliche Bandbreitenkapazität über 450 MHz hinaus auf bis
zu 865 MHz auszubauen. Der Grund dafür ist, dass unterhalb der Bandbreite von 450 MHz die
Nutzungsart bzw. die Belegung des Kabels größtenteils bereits durch die Regulierung des
Kabelfernsehens vorgegeben ist. Deshalb erscheint für Angebote an HochgeschwindigkeitsInternetzugängen der Platz begrenzt.
810 Vgl. Technische Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM), a. a. O.
811 Auch die Monopolkommission betrachtet die DSL-Telefonnetze nicht als einen alternativen Übertragungsweg, der
dem Fernsehen beim Infrastrukturwettbewerb zur Verfügung steht. Konkurrenzverhältnisse bestehen zwischen
DSL-Telefonnetz und rückkanalfähigem Fernsehkabel bei der Versorgung der Teilnehmer mit Telefonie, breitbandigem Internetzugang, Computerspielen oder Video-on-Demand; vgl. Monopolkommission, Hauptgutachten
1998/1999, Wettbewerbspolitik in Netzstrukturen, Baden-Baden, Tz. 638 ff.
812 Vgl. Technische Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM), a. a. O.
813 Anders beim Telefonnetz: DSL nutzt Frequenzbereiche unterhalb von 30 MHz. Für die Übertragung von digitalen
Signalen mit hoher Bandbreite stehen weniger als 20 MHz zur Verfügung. Das Frequenzspektrum beim schmalbandigen Telefonnetz reicht von 300 Hz bis 4 KHz; es ist die Bandbreite, die das Telefonieren benötigt. Das Kupferkabel ist nicht abgeschirmt. Deshalb würden Fernsehübertragungen die Umgebung durch Störabstrahlung der
Frequenzen belasten bzw. ganze Frequenzbänder beeinflussen. Dagegen ist das Fernsehkabel (Koaxialkabel)
abgeschirmt.
814 Es kann auch das analoge, ISDN- oder DSL-Telefonkabel als bloßer Rückkanal genutzt werden.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
271
Über den Ausbau von Rückkanälen und größeren Kapazitäten hinaus müsste zur Vermeidung
von Engpässen die baumartige Verteilstruktur des derzeitigen Fernsehkabels stärker in eine
einem Vermittlungsnetz ähnelnde, sternförmige Kommunikationsstruktur umgewandelt werden.
Es müssten also vermittelnde Funktionen, die die individuelle Adressierung von Informationen
für ausgewählte Anschlüsse ermöglichen, in das Verteilnetz integriert werden. Dies erfordert
kostenintensive Investitionen in komplexe technische Lösungen. Solche Investitionen werden
jedenfalls dann erforderlich, wenn die Teilnehmerzahlen stark zunehmen.
Derzeit gibt es in Deutschland beim Fernsehkabel nur ca. 45.000 Internetzugänge per Kabelmodem.815 Damit unterscheidet sich Deutschland deutlich von den weit höheren Anteilen von
Kabelmodems an breitbandigen Internetzugängen in den USA oder den Niederlanden.816
Anders sieht die Situation beim DSL-Telefonkabel aus. Ende 2002 gab es in Deutschland bereits
ungefähr 3,2 Mio. DSL-Anschlüsse.817
Der wesentliche Grund für die relativ geringe Anzahl an Internetzugängen über das Fernsehkabel ist, dass in Deutschland solche Netze bislang kaum für entsprechende Rückkanäle aufgerüstet wurden. Folglich gibt es kaum Haushalte, die über einen Anschluss an ein entsprechend
technisch aufgerüstetes Kabelnetz verfügen können, das ihnen interaktive Anwendungen wie
schnelle Internetzugänge ermöglicht.
Als Beispiele für Kabelnetzbetreiber, die entsprechende Ausbaupläne aufgestellt haben,
können unter anderem die hessische Kabelgesellschaft iesy Hessen GmbH & Co. KG (iesy), die
Kabel Deutschland GmbH (KDG) und die nordrhein-westfälische Kabelnetztochter der Callahan
Associates International, Inc., die ish GmbH & Co. KG (ish), genannt werden. Die Umsetzung der
Pläne erweist sich aber als schwierig. Infolge finanzieller Probleme und korrigierter Erfolgserwartungen wurden sie weitgehend zurückgestellt. Zu iesy wird berichtet, dass nur 2.500 Haushalte in zwei Stadtteilen der Mainmetropole Frankfurt die Möglichkeit hätten, den Hochgeschwindigkeits-Internet-Zugang von 3 MBit/s/512 KBit/s zu abonnieren. Ish hat nach eigenen Angaben
bis Oktober 2002 für 1,1 Mio. Haushalte in Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, Neuss, Köln, Dortmund, Bochum) die Kabelnetze auf eine Bandbreite bis 862 MHz ausgebaut und die Möglichkeit
für einen schnellen Internetzugang mit einer Empfangsgeschwindigkeit von 2 MBit/s geschaffen.
Auch die KDG hat in Berlin und Leipzig für ungefähr 1 Mio. Haushalte ihre Netz auf 862 MHz und
mit Rückkanal aufgerüstet, so dass auch dort ein technisches Potenzial für HochgeschwindigkeitsInternet-Zugänge besteht. Auch einige Netzebene-4-Kabelnetzbetreiber teilen mit, dass sie einen
Teil ihrer Fernsehkabelnetze aufgerüstet haben. Somit verfügen auch sie über ein Potenzial an
Kabelhaushalten, dem sie schnelle Internetzugänge anbieten. Beispiele dafür sind die Robert
Bosch GmbH (blue-cable), ewttss, PrimaCom AG, wilhelm.tel GmbH und Tele Columbus GmbH
(infocity-Portal).818
Über die tatsächlichen Abonnenten- oder Nutzerzahlen der aufgezählten Angebote an
schnellen Internetzugängen per Koaxialkabel liegen keine Angaben vor. Die wirtschaftlichen
Erwartungen an die Möglichkeiten des Triple Play aus Fernsehen, Internet und Telefon scheinen
in Deutschland zur Zeit eher zurückhaltend zu sein.819
815 Angabe der RegTP; anderen Berichten zufolge seien es mittlerweile 86.000 Internetzugänge per Kabelmodem.
816 Siehe hierzu z. B. Jahresbericht der KEK 2001/2002, S. 197.
817 Vgl. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Jahresbericht 2002, Marktbeobachtungsdaten der
RegTP, S. 20 ff.
818 Siehe z. B. die Auflistungen unter http://www.teltarif.de.
819 Vgl. Richard Sietmann, In der Warteschleife, in: c’t, Januar 2003, Nr. 1.
272
2.8.5.2
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Video-on-Demand über das Internet
Das Streaming-Verfahren wird in der Regel nur für kurze Filme oder für Live-Übertragungen
genutzt. Längere Filme werden als Video-on-Demand (VoD) über das Internet angeboten.820 Im
Unterschied zu den Live-Streams oder On-Demand-Streams werden VoD-Angebote für die
Wiedergabe vollständig heruntergeladen. Die Wiedergabe auf dem PC oder Fernsehgerät kann
zwar zeitversetzt schon während des Downloads erfolgen. Sie findet aber dann von der Festplatte
des Rechners beim Nutzer und nicht von einem entfernten Server aus statt. Die benutzten Datenund Kompressionsformate sind zwar dieselben wie bei Streaming-Angeboten. Weil die Wiedergabe direkt und nicht über eine Internetverbindung erfolgen kann, ist eine erheblich bessere
Wiedergabequalität möglich.
Video-on-Demand funktioniert wie eine Online-Videothek. Die VoD-Anbieter verkaufen dem
Nutzer in der Regel eine Nutzungslizenz für 24 Stunden, die über Kreditkarte oder die Telefonrechnung abgerechnet wird. Der Nutzer erhält einen Schlüssel, mit dem er die auf der Festplatte abgelegte Datei öffnen kann. Der elektronische Schlüssel verfällt nach der bezahlten Zeitspanne automatisch. In Deutschland wird VoD zum Beispiel von Arcor821 und von T-Online Vision angeboten.822
Der Zugriff auf ausländische Anbieter ist aus urheberrechtlichen Gründen zumeist nicht möglich.m
Trotz der besseren Wiedergabequalität ist auch VoD von der Übertragungsgeschwindigkeit
der Internetverbindungen abhängig. Einen Spielfilm herunterzuladen, dauert ohne DSL mehrere
Stunden; mit DSL kann schon während des Ladevorgangs, jedoch nur mit Zeitverzögerung, mit
der Wiedergabe begonnen werden. Neben den technischen gibt es auch lizenzrechtliche Einschränkungen. Insbesondere die Hollywood Studios halten sich mit der Vergabe von entsprechenden Lizenzen zurück. Deshalb verzeichnen die Kataloge der Online-Videotheken meist nur
wenig Filme, die für ein breites Publikum interessant sind.823 Es wird aber erwartet, dass die
Hollywood Studios ihr Filmgeschäft durch VoD ausweiten werden.824
2.8.5.3
Angebote an Fernsehen im Internet
2.8.5.3.1
Abruf von Fernsehprogrammen in Echtzeit (Live-Video-Stream)
In Deutschland übertragen die bundesweiten Fernsehprogramme n-tv, Phönix, NBC Giga und
ONYX und das Regionalfernsehprogramm R.TV Böblingen ihre Programme in Echtzeit im Internet.825 N-tv, Giga und ONYX werden 24 Stunden am Tag, Phönix 11 Stunden pro Tag übertragen.
Bei diesen ständigen Live-Stream-Angeboten handelt es sich vorwiegend um Nachrichten und
Informationsprogramme. ONYX als Musiksender bildet dabei eine Ausnahme. Auch der Teleshopping-Sender QVC bietet die Fernsehübertragung in englischer Sprache über das Internet
an. Hinzu kommen Echtzeit-Übertragungen von besonderen Ereignissen („Event-TV“). Beispiele
dafür sind WM-Fußballspiele oder eine Karnevalsitzung. Ähnliche Angebote gibt es von einigen
der öffentlich-rechtlichen Dritten Programme, aber auch von Privatleuten, Firmen oder Verbänden.
Ein weiteres Beispiel ist der Deutsche Bundestag,826 der seine Plenardebatten als „Bundestagsfernsehen“ überträgt. Tabelle II-61 zeigt eine Auswahl von Streaming-Angeboten im Internet.
820 Die TKLM merkt an, dass VoD als breitbandiger Filetransfer via Satellit, Breitbandkabel oder DSL ggf. effizienter
realisierbar ist als über das Internet, vgl. Technische Kommission der Landesmedienanstalten (TKLM), a. a. O., S. 6.m
821 Vgl. http://www.arcor.de/EaYid0wVAZ5Q8i5rzJ4_TQg/vod/vod_1_0.jsp.
822 Vgl. http://www.t-online-vision.de.
823 Vgl. Zurückhaltung aus Hollywood, in: Blickpunkt Film vom 17. 03. 2003.
824 Vgl. z. B. Handelsblatt vom 22. 05. 2003, Mit Mickey Mäuse machen – T-Online verhandelt mit Disney.
825 Siehe http://www.n-tv.de; http://www.phoenix.de; http://www.giga.de; http://www.onyx-tv.de; http://www.rtvlive.de.
826 Vgl. http://www.bundestag.de/aktuell/tv/index.htm.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
273
Sender/Web-Seite
Streaming-Angebot
3sat/3sat.de
Beiträge aus „Kulturzeit“ als Stream-on-Demand
ARD/tagesschau.de
Stream-on-Demand, z. B. letzte Sendung oder einzelne Beiträge, auch ein
Archiv
Bloomberg Television/bloomberg.com
Live-Stream
CNN/cnn.com
Stream-on-Demand
Eurosport/eurosport.com
Stream-on-Demand
KI.KA/kika.de
Ausschnitte als Programmvorschau als Stream-on-Demand
L-TV Rems-Murr/l-tv.de
Fernsehprogrammbeiträge als Stream-on-Demand
MDR/mdr.de
Live-Stream für besondere Ereignisse, z. B. „Leipzig liest“
MTV/mtv.de
Konzertmitschnitte, Musikvideos als Stream-on-Demand („webclusive“)
N24/n24.de
Live-Stream für besondere Ereignisse, z. B. TV-Duell vor der Bundestagswahl
NBC Giga/giga.de
Live-Stream und Stream-on-Demand von Archivbeiträgen
n-tv/n-tv.de und cnn.de gemeinsam
Live-Stream des n-tv-Programms 24 Std. am Tag
ONYX/onyx-tv.de/tv/tvstream
Live-Stream
ORB/orb.de/unternehmen
gremien/index.jsp
Live-Streaming der ORB-Rundfunkratsitzungen, letzte Sitzung jeweils als
Stream-on-Demand
Phönix/phoenix.de
11 Stunden am Tag Live-Stream-Übertragung des Fernsehprogramms
ProSieben/prosieben.de
Programmvorschau und Archivbeiträge als Stream-on-Demand
QVC/qvc.com/videostream
Live-Stream des Teleshopping-Senders in englischer Sprache
R.TV Böblingen/rtv-live.de
Regionalfernsehprogramm als Live-Stream
Radio Bremen/radiobremen.de/
online/knie/livestream/start.shtml
Live-Stream für besondere Ereignisse, wie z. B. Knieoperation Mai 2000
mit Chat
radiobremen.de/online/
fussball_wm2002/livestream.html
Fußball-WM 2002, Spiel um den 3. Platz, danach als Stream-on-Demand
RTL/rtl.de
Musikvideos, Interviews etc. (keine Ausschnitte aus Fernsehsendungen)
als Stream-on-Demand
SAT.1/sat1.de
Programmvorschau und Magazinbeiträge, aber z. B. auch Kinofilmtrailer
als Stream-on-Demand
SuperRTL/superrtl.de
Stream-on-Demand, kurze Filmbeiträge (keine Ausschnitte aus Fernsehsendungen)
WDR/wdr.de/themen/freizeit/
brauchtum/karneval_2003/session/
streaming/index.jhtml
Live-Stream für besondere Ereignisse, z. B. Karneval 2003, danach als
Stream-on-Demand
ZDF/zdf.de
Nachrichtensendungen und Magazinbeiträge als Stream-on-Demand
Weitere Streaming-Angebote
britshorts.com
britische Amateur-Kurzfilme als Stream-on-Demand
champions.tv
Pferderennen als Live-Stream
CINA Life-TV
religiöse Beiträge als Stream-on-Demand
CityTV/creativ-mediengruppe.de/citytv
Hotelfernsehen, 100 Min. Stream-on-Demand für verschiedene Städte
Deutsche Welle/dw-world.de
24 Std. Live-Stream, Informationsprogramm und Nachrichten in mehreren
Sprachen
Deutscher Bundestag/bundestag.de/
aktuell/tv/
Live-Stream und Fernsehtext als „Bundestagsfernsehen“, Übertragung
der Plenardebatten
kanal-global.de
Amateur-Kurzfilme aus Deutschland als Stream-on-Demand
spiegel.de
Nachrichtenbeiträge als Stream-on-Demand
virtuetv.com
Musikvideos, Kinofilmtrailer, Filmausschnitte, Sportberichte als
Stream-on-Demand
Tabelle II-61: Streaming-Angebote deutscher Fernsehsender im Internet
Quelle: Eigene Recherche der KEK, keine vollständige Auflistung aller Angebote
274
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Auf die Entwicklung von Angeboten an Fernsehen oder Videos über das Internet wirkt sich
auch aus, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Internets hinter vielen Erwartungen zurückgeblieben ist. Medienunternehmen einschließlich Fernsehsender betrachteten die bereitgestellten
Kapazitäten und ihre Pläne für Online-Angebote teilweise als zu euphorisch und haben sie dementsprechend deutlich korrigiert. Als zu optimistisch erscheinen derzeit auch die Erwartungen
an das Internetfernsehen bzw. an die Möglichkeiten der technischen Konvergenz zwischen
Internet und Fernsehen. Hinzu kommt, dass die Investitionen in neue und für digitale und interaktive Nutzung aufgerüstete Breitbandkabelnetze in Deutschland bislang insgesamt nur schleppend vorankommen. Zur Zeit gilt der Markt für Live-Streams weitgehend als eingebrochen.827
Auch das Internet über den Fernsehbildschirm (Web-TV) hat sich bislang nicht etablieren können.
Ein Beispiel für die derzeitige Lage beim Fernsehen per Internet ist der erste deutsche InternetFernsehsender TV1. Medienrechtlich gilt er als ein Mediendienst. Er ging mit einer Sendung vom
Münchner Oktoberfest 1999 auf Sendung und eröffnete im März 2000 ein eigenes Studio in
München.828 Im August 2001 wurde dieses Projekt jedoch aus Mangel an Werbeerlösen wieder
eingestellt.829
In den USA verfügen ca. 13 % aller Internethaushalte durch ein Kabelmodem über einen
Hochgeschwindigkeits-Internetzugang.830 Dort gibt es zum Beispiel mit ABCNews.com, Yahoo!
und RealNetworks mehrere Anbieter, die 24 Stunden Live-Video-Streams über das Internet senden
und diesen Service Nutzern gegen Entgelt anbieten. RealNetworks hat 900.000 Abonnenten.831m
2.8.5.3.2
Stream-on-Demand
Stream-on-Demand sind die häufigsten Streaming-Angebote. Zahlreiche Fernsehsender bieten
bereits gesendete Beiträge aus Magazinsendungen oder Ausschnitte aus angekündigten Programmen als Stream-on-Demand an. Teilweise werden auch ganze Sendungen angeboten832
oder das Online-Angebot ergänzende Videos, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem
Fernsehprogramm stehen (z. B. Musikvideos auf www.rtl.de oder Tierfilme auf www.superrtl.de).
Teilweise werden diese Videos auch nur gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt (z. B. der Zugriff
auf Ausschnitte aus den „Deutschland sucht den Superstar“-Shows).833
Die abrufbaren Videos haben zumeist eine ergänzende Funktion zum Fernsehprogramm. Die
enthaltene Information wird fast immer auch durch Text und Graphiken transportiert. Stream-onDemand-Angebote eignen sich, um Informationen aus bereits gesehenen Sendungen nochmals
abzurufen bzw. sich von angekündigten Sendungen ein Bild zu machen.
Außer von Fernsehsendern wird Stream-on-Demand auch von anderen Anbietern hauptsächlich bereitgestellt, um den Internetnutzern Videos als zusätzliche Informationsquelle zur Verfügung zu stellen, wie z. B. Anbieter von Informations-, Musik- oder Kinoportalen (www.virtuetv.
com, www.rtlmusic.de, www.spiegel.de), aber auch Künstler (www.britshorts.com, www.kanalglobal.de) oder Firmen, die Präsentationen ins Netz stellen (www.streamworld.de).
827
828
829
830
831
832
833
Vgl. Stefan Krempl, Möge das Geld streamen, in: Handelsblatt vom 05. 03. 2003.
Vgl. Simone Zell, Ein Ingenieur geht auf Sendung, in: VDI-Nachrichten Nr. 10, 10. 03. 2000.
Vgl. epd medien vom 08. 08. 2001, auch http://www.tv1.de.
Vgl. IP, Internet 2002, International Key Facts, 2nd Edition, September 2002, S. 237.
Vgl. Richard Waters, Yahoo! to launch online video, in: Financial Times vom 17. 03. 2003.
Siehe z. B. http://www.tagesschau.de.
Vgl. http://www.deutschlandsuchtdensuperstar.rtl.de, Stand: 12. 03. 2003.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.8.5.4
275
Bedeutung der Entwicklung des Internets für Fernsehübertragungen
Das Internet als Übertragungsmöglichkeit für Fernsehprogramme wird bisher fast ausschließlich
von Informations- und Nachrichtensendern genutzt. Sie bieten aktuelle Informationen in erster
Linie für PC-Nutzer, die über eine schnelle Internetverbindung verfügen und damit ständig Zugriff
auf das Internet haben. Daneben bieten Fernsehangebote im Internet eine Möglichkeit, weltweit
auf deutschsprachiges Fernsehen zuzugreifen.
Wegen der eingeschränkten Bildqualität und der fehlenden Standardisierung der Datenformate ist die Akzeptanz von Live-Video-Streaming bei den Konsumenten noch gering.834 Es
fehlen derzeit die erforderlichen Bandbreiten, um eine Fernsehübertragung im Internet in hoher
Qualität zu gewährleisten. Für das breite Fernsehpublikum stellen diese Live-Streams daher
(noch) keine Alternative zum klassisch übertragenen Fernsehprogramm dar.
Die Akzeptanz von Stream-on-Demand-Angeboten als Komplementärangebot zum klassischen Fernsehen scheint größer zu sein, denn es gibt ein weitaus umfangreicheres Angebot. Dafür
spricht auch, dass sich solche Angebote, wenn das Interesse groß genug ist, auch als entgeltpflichtige Inhalte vermarkten lassen (z. B. „Deutschland sucht den Superstar“ von RTL).835 Anders
als Live-Streams, die der Nutzer nicht beeinflussen kann, bietet Stream-on-Demand dem Nutzer
die Möglichkeit, über Auswahl und Reihenfolge der abgerufenen Videos selbst zu entscheiden.
Bei On-Demand-Angeboten der Fernsehsender handelt es sich um Teile bereits ausgestrahlter
oder noch auszustrahlender Fernsehprogramme.836 Häufig werden von ihnen die On-DemandStreams in ein redaktionell gestaltetes Umfeld aus Text, Standbildern und Animationen eingebettet. Damit ergänzen sie das Fernsehprogramm.
Festzuhalten bleibt, dass das Internet für das Fernsehen derzeit insgesamt keine echte Alternative zu den herkömmlichen Übertragungswegen terrestrische Verbreitung, Kabel und Satellit
darstellt.
2.8.6
Fazit
Die Verwendung digitaler Technik führt dazu, dass sich die Verbreitung von Fernsehprogrammen
mittels Kabel, Satellit und Terrestrik erheblich verändert.
Von den derzeit verfügbaren analogen Übertragungswegen ist das BK-Netz der wichtigste. Zur
digitalen Nutzung wurde das Breitbandkabelnetz von der Deutsche Telekom AG nur in einem
sehr geringen Maß ausgebaut. Auch nach dem mittlerweile vollzogenen Verkauf des BK-Netzes
durch die DTAG an ausländische Investoren ist die Erwartung eines raschen digitalen Ausbaus
einer erheblichen Ernüchterung gewichen.
Der klassische Weg der Fernsehversorgung über analoge terrestrische Sender spielte in den
letzten Jahren eine immer geringere Rolle. Eine positivere Entwicklung wird im Falle der Digitalisierung dieses Übertragungsweges erwartet. So ist im Ballungsraum Berlin/Potsdam im Jahr 2003
die terrestrische Fernsehversorgung auf die digitale Übertragung umgestellt worden. Weitere
Einführungsszenarien sind in anderen Bundesländern geplant.
Der Satellitendirektempfang hat bereits bei der analogen Verbreitung erheblich und kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Im Bereich der digitalen Rundfunkübertragung ist der Satellit das
834 Vgl. Stefan Krempl, Möge das Geld streamen, in: Handelsblatt vom 05. 03. 2003.
835 Vgl. http://www.deutschlandsuchtdensuperstar.de; Zurückhaltung aus Hollywood, in: Blickpunkt Film vom
17. 03. 2003.
836 Beispiele sind die jeweils letzte Sendung der Tagesschau auf http://www.tagesschau.de oder die jeweils nächste
Folge der RTL-Fernsehsereie GZSZ auf http://www.t-online-vision.de.
276
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
innerhalb Europas am weitesten verbreitete Übertragungsmedium, und er wird diese dominante
Position noch ausbauen.
Für das Fernsehen stellt das Internet als vierte Übertragungsmöglichkeit derzeit insgesamt
noch keine echte Alternative zu den herkömmlichen Übertragungswegen terrestrische Verbreitung, Kabel und Satellit dar.
2.9
Ballungsraumfernsehen
Auch die Veranstaltung von Fernsehen unterhalb der bundesweiten Verbreitungsebene kann bei
der medienkonzentrationsrechtlichen Beurteilung nach § 26 Abs. 2 RStV eine Rolle spielen. Dies
gilt insbesondere für die Veranstaltung von Ballungsraumfernsehen. Mit diesem Begriff werden
Programme bezeichnet, deren Verbreitungsgebiet sich auf Regionen mit hoher Bevölkerungsdichte konzentriert. Verbreitungsgebiete sind folglich städtische Ballungsräume; dünn besiedelte,
ländliche Gegenden werden allenfalls in den Randzonen einbezogen.837 Zu den vom Marktforschungsunternehmen A. C. Nielsen abgegrenzten 13 Ballungsräumen gehören zwar nur
13,2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland, in ihnen leben aber 41 % der Gesamtbevölkerung.838 Für Ballungsraumsender in Großstädten wird auch der Begriff Metropolensender
verwendet.839
Medienkonzentrationsrechtlich ist das Ballungsraumfernsehen unter verschiedenen Aspekten
relevant. Zum einen sind Ballungsraumfernsehprogramme publizistisch nicht unbedeutend, weil
sie Zuschauer mit lokalen und regionalen Informationen versorgen und im Verhältnis zur Größe
des Verbreitungsgebiets relativ hohe Reichweiten erzielen können. Beteiligungen an Ballungsraumsendern bieten zudem Veranstaltern von bundesweitem Fernsehen eine weitere Verwertungsmöglichkeit für Programmrechte. Die Bildung eines überregionalen Verbunds von
Ballungsraumsendern zwecks koordinierter Vermarktung und Programmgestaltung könnte die
Einflussmöglichkeiten der beteiligten Gesellschafter oder Programmzulieferer auf ein Maß vergrößern, das in die Nähe von bundesweiter Fernsehveranstaltung kommen könnte. Die Situation
des Ballungsraumfernsehens in Deutschland soll daher im Folgenden näher untersucht werden.m
2.9.1
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Die Erzielung ausreichender Einnahmen aus dem Verkauf von Sendezeiten an Werbetreibende
stellt das Hauptproblem des Ballungsraumfernsehens dar. Bei der Generierung von regionalen
und subregionalen Werbeerlösen konkurrieren die Veranstalter von Ballungsraumfernsehen mit
Tageszeitungen und Anzeigenblättern.840 Als weitere lokale Werbeträger kommen vor allem
Hörfunk, Lokalfernsehen und Filmtheater in Betracht. Aufgrund der gegenüber bundesweiten
Fernsehangeboten deutlich geringeren technischen Reichweite ist auch das Erlöspotenzial aus
837 Vgl. Rolf Nafziger, Wirtschaftlichkeitsanalysen für Ballungsraumfernsehen, Wiesbaden 1997, S. 8.
838 Vgl. Matthias Kurp, Lokal- und Regionalfernsehen zwischen Krise und Konsolidierung, in: Funkkorrespondenz
2/2003, S. 5.
839 Der Begriff des Lokalfernsehens ist hingegen weiter gefasst und erfasst die auf jede denkbare Stadt oder Gemeinde
bezogene Berichterstattung. Der Begriff des Regionalfernsehens knüpft an einen nach bestimmten Kriterien
abgegrenzten Kommunikations- und Ereignisraum an. Die bestehende Struktur des Regionalfernsehens folgt in
Deutschland weitgehend der föderalen Gestaltung der Bundesrepublik. Vgl. Nafziger, a. a. O., S. 7 und 10.
840 Zwischen lokalem Fernsehwerbemarkt und lokalem Zeitungsanzeigenmarkt kommen grundsätzlich wettbewerblich relevante substitutive Beziehungen in Betracht. Entscheidend ist, ob sich die Werbung in den verschiedenen
Medien in Form und Inhalt in einem Ausmaß ähnelt, dass die Werbetreibenden sie zumindest teilweise als alternatives Angebot zur Bedarfsdeckung nutzen. Vgl. Beschluss des Bundeskartellamts vom 15. 04. 1999, B6-92200141/98 („Zeitungsmarkt München“), Rn. 10.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
277
überregionaler Werbung relativ beschränkt. Dem soll durch die gemeinsame Vermarktung der
einzelnen Sender im Verbund begegnet werden. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass bislang
Zuschaueranteile und Reichweiten nicht ausreichend gemessen werden. Das Fehlen einer von
der Werbewirtschaft als „verbindliche Währung“ akzeptierten diesbezüglichen Datengrundlage
mindert die Attraktivität des Ballungsraumfernsehens als Werbemedium.841 Die Möglichkeiten,
mehr Zuschauer zu erreichen, werden zudem dadurch eingeschränkt, dass es für attraktive Programminhalte im Allgemeinen kostenintensiver Investitionen in Programmrechte oder Produktionen bedarf, die die Veranstalter in Hinblick auf die zu erwartenden Werbeerlöse nur begrenzt
aufbringen können. Hinsichtlich der Versorgung der Fernsehzuschauer mit lokalen Informationen
sind die Veranstalter von Ballungsraumfernsehen starker Konkurrenz durch die Dritten Programme
der ARD und die nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags eingerichteten Regionalfenster im bundesweit verbreiteten privaten Fernsehen ausgesetzt.
Nach einer Untersuchung im Auftrag der Landesmedienanstalten im Jahr 2000 erzielten
unter den Anbietern nicht bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme (landesweite, lokale und
Ballungsraumsender) die Veranstalter von Ballungsraumfernsehen mit Abstand das schlechteste
wirtschaftliche Ergebnis.842 Die Kosten der Ballungsraumsender wurden danach im Durchschnitt
lediglich zu 38 % durch erwirtschaftete Erlöse (Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Auftragsproduktionen, sonstige Erlöse) gedeckt. Als Gründe wurden die im Vergleich zu lokalen Programmen (mit in der Regel geringerer täglicher Sendezeit) hohen Programmkosten und vor
allem die nicht ausreichenden überregionalen Werbeeinnahmen benannt. Die Einnahmen aus
regionaler und überregionaler Werbung deckten nur rund 1/5 der Gesamtaufwendungen der
Veranstalter ab.
Im Jahr 2002 haben die Veranstalterinnen der Ballungsraumprogramme B.TV Baden und B.TV
Württemberg Insolvenz beantragt. Als Ursache hierfür wurde – neben den hohen Kosten für die
Satellitenverbreitung des bundesweiten Programms von B.TV – u. a. die auch im regionalen
Markt spürbare Werbekrise angesehen.843 Die Insolvenzen bei Unternehmen der ehemaligen
KirchGruppe erfassten auch den Sender tv.berlin. Für diesen Sender sowie für tv.münchen und
Hamburg 1 konnten neue Investoren gefunden werden. Der Veranstalter des Sachsen Fernsehens
kündigte im Oktober 2002 allen Mitarbeitern. Das Gemeinschaftsprogramm der Sender in Dresden,
Chemnitz und Leipzig soll reduziert und vornehmlich lokaler Inhalt durch die Regionalstudios
produziert werden. Der SLM-Medienrat hat darauf hingewiesen, dass dadurch der Veranstalterbegriff nicht ausgehöhlt werden dürfe.844
2.9.2
Programmangebote
Zur Zeit wird Ballungsraumfernsehen in den Großstädten Hamburg (Hamburg 1), Berlin (FAB,
tv.berlin) und München (tv.münchen) sowie in Dresden, Leipzig, Chemnitz und Umgebung
(Sachsen Fernsehen), in Mittelfranken (Franken Fernsehen), im Rhein-Neckar-Dreieck (RNF) und
im Saarland (Saar TV) angeboten. Der Sendebetrieb von B.TV Baden und B.TV Württemberg
wurde im Januar 2003 insolvenzbedingt eingestellt.845 Das bundesweite Programm B.TV wird
von einer neuen Veranstalterin unter dem Namen BTV 4 U weitergeführt.
841 Vgl. Ulrike Handel, Albrecht Kutteroff, Die Stärke liegt in der Nähe, in: ALM Programmbericht 1998/1999, S. 158.m
842 Vgl. Die Landesmedienanstalten, Beschäftigte und wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 1999/2000,
Schriftenreihe der Landesmedienanstalten, Band 24, Berlin 2002, S. 89.
843 Vgl. Funkkorrespondenz vom 16. 08. 2002.
844 Vgl. Pressemitteilung der SLM vom 15. 12. 2002.
845 Vgl. Pressemitteilung der Insolvenzverwalter von der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom
22. 01. 2003.
Veranstalter
KG Hamburg 1 Fernsehen
Beteiligungs GmbH & Co.,
Hamburg
TV.BERLIN NEU Produktions
GmbH, Berlin
FAB Fernsehen aus Berlin
GmbH, Berlin
Das Stadtfernsehen
Programmgesellschaft mbH,
München
TVF Fernsehen und Franken
Programm GmbH,
Nürnberg
Sachsen Fernsehen
GmbH & Co. Fernsehbetriebs KG, Leipzig
tv NRW GmbH & Co. KG,
Dortmund
Rhein-Neckar Fernsehen
GmbH, Mannheim
Programm
Hamburg 1
tv.berlin
FAB Fernsehen
aus Berlin
tv.münchen
Franken Fernsehen
Sachsen Fernsehen
(Dresden Fernsehen,
Leipzig Fernsehen,
Chemnitz Fernsehen)
tv.nrw
(Köln aktuell)
RNF Plus
Bert Siegelmann
WAZ (30 %)847
DuMont Schauberg (30 %)
Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft (30 %)
Neue Welle Sachsen (Oschmann) (69,3 %)
Sachsen Funk und Fernsehen (26,6 %)
Axtmann Beteiligungs GmbH (4,1 %)
Neue Welle Franken „Antenne Nürnberg“
Hörfunkgesellschaft mbH (Oschmann) (74,9 %)
Hans Rudolf Wöhrl (25,1 %)
Thomas Kirch (60 %)
Kanal 1 Fernsehbetriebsgesellschaft mbH
(Hanno Soravia) (40 %)
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur
(40,58 %)846
Thomas Grimm (18,99 %)
Hans-Gerhard Roth (15,69 %)
Manuel Werner (15,76 %)
und weitere 17 Gesellschafter (vornehmlich mittelständische Film- und Fernsehproduzenten)
Kanal 1 Fernsehbetriebsgesellschaft mbH
(Hanno Soravia) (100 %)
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur
(92,7 %)
Axel Springer AG (7,3 %)
Gesellschafter
Terrestrisch: 0,6 Mio. HH
Kabel: 1,3 Mio. HH
ca. 600.000 HH848
0,83 Mio. HH
1,65 Mio. Personen
Terrestrisch: 0,6 Mio. HH
Kabel: 0,35 Mio. HH
Terrestrisch: 0,306 Mio. HH
Kabel: 0,89 Mio. HH
3,8 Mio. Personen ab
14 Jahren
2,22 Mio. HH
3,6 Mio. Personen ab
14 Jahren
2,1 Mio. Personen ab
14 Jahren
Technische Reichweite
Rhein-Neckar-Dreieck,
(Vorder-/Südpfalz,
Nordbaden, Südhessen)
Programmfenster für
den Raum Köln,
weitere für Dortmund
und Düsseldorf geplant
Ballungsraum Dresden,
Leipzig, Chemnitz
Mittelfranken
Ballungsraum München
Großraum Berlin
Berlin und
Brandenburg
Ballungsraum Hamburg
Sendegebiet
AK BallungsraumFernsehen e. V.
AK BallungsraumFernsehen e. V.
AK BallungsraumFernsehen e. V.
Kooperation mit
AK BallungsraumFernsehen e. V.
Kooperation mit
AK BallungsraumFernsehen e. V.
AK BallungsraumFernsehen e. V.
Kooperation mit
AK BallungsraumFernsehen e. V.
AK BallungsraumFernsehen e. V.
Bundesweite
Vermarktung
278
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Fernsehen GmbH & Co. KG,
Saarbrücken
Rhein-Main Ballungsraumfernsehen Verwaltungsgesellschaft mbH, Bad
Homburg
Saar TV
Rhein-Main TV
Bibo TV Studiobetriebs GmbH
Eurostar Fernseh-Projektgesellschaft mbH
Heinz-Reinhard Schneider
Plan Plus Faktor Entwicklungsgesellschaft mbH
Bernhardt Gruppe
Go! TV Media Production GmbH & Co. KG
Klaus Rehm
Eintracht Frankfurt u. a.
Media Information Broadcasting (41,03 %)
Saarland Sporttoto GmbH (3,85 %)
Dolmen-Medien-GmbH (7,69 %)
Europa Plus (3,85 %)
MRS Gruppe (20,5 %)
DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur,
Ingo Borsum, Werner Klatten (23,08 %)
Gesellschafter
ca. 1,1 Mio. HH
361.014 HH
Technische Reichweite
Südhessen (u. a. Darmstadt, Frankfurt am
Main, Offenbach,
Wiesbaden, RheingauTaunus-Kreis)
Saarland
Sendegebiet
AK BallungsraumFernsehen e. V.
AK BallungsraumFernsehen e. V.
Bundesweite
Vermarktung
846 Nach Presseberichten hat die DFA ihren Anteil an die Fluggesellschaft Germania verkauft; vgl. Promedia 7/2003, S. 36. Nach diesem Bericht soll Germania 43 % der Anteile an der
Veranstalterin von FAB halten.
847 Die WAZ und die Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft beabsichtigen, ihre Anteile zu verkaufen. Die apm medien Agentur GmbH & Co. KG soll dann 70 % (inklusive
10 % bislang treuhänderisch durch Rechtsanwalt Roger Schaak gehaltene Anteile) und DuMont die restlichen 30 % der Anteile halten; vgl. Pressemitteilung der LfM vom 11. 07. 2003.
Die LfM hat aufgrund der ungeklärten Beziehungen zwischen apm und DuMont die Unbedenklichkeit dieser Beteiligungsveränderung nur unter der Auflage bestätigt, dass bis zur
Anzeige einer unbedenklichen Gesellschafterstruktur auf das Fensterprogramm für den Raum Köln/Leverkusen verzichtet wird; vgl. Pressemitteilung der LfM vom 25. 07. 2003. Das
Fensterprogramm für Köln wurde zunächst eingestellt.
848 Das landesweite Programm von tv.nrw erreicht 4,2 Mio. HH.
Tabelle II-62: Privates Ballungsraumfernsehen
Quelle: ALM Programmberichte 1998/1999 und 2000/2001, ALM Jahrbuch 1999/2000, Landesmedienanstalten, Unternehmensangaben, www.ballungsraum.tv,
Spots Planungsdaten 2/2003
Veranstalter
Programm
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
279
280
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
In Nordrhein-Westfalen wurde Ballungsraumfernsehen erst durch die Änderung des Mediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 02. 07. 2002 möglich. Der zu diesem Zeitpunkt bereits landesweit ausstrahlende Sender tv.nrw veranstaltet seit dem 02. 12. 2002 ein zweistündiges tägliches
Programmfenster für den Ballungsraum Köln; weitere Programmfenster für Dortmund und Düsseldorf sind geplant. Es existieren in diesem Raum bereits die öffentlich-rechtlichen Ballungsraumfernsehangebote des WDR (WDRpunktKöln und WDRpunktDortmund). In Hessen wurde die
Veranstaltung von Ballungsraumfernsehen nach der Novellierung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom 22. 12. 2000 zulässig. Eine entsprechende Lizenz wurde im April 2002 an eine
Veranstaltergemeinschaft vergeben, die im Rhein-Main-Gebiet das Programm Rhein-Main TV
ausstrahlen will. Der für Mai 2003 geplante Sendestart wurde verschoben, die LPR Hessen setzte
eine Frist zur Aufnahme des Sendebetriebs bis zum November 2003.849
Einen Überblick über Veranstalter und Programme im privaten Ballungsraumfernsehen gibt
Tabelle II-62 (S. 278/279).
2.9.3
Vermarktung von Ballungsraumsendern
Zum 01. 01. 2000 gründeten mehrere Ballungsraumsender einen Vermarktungsverbund mit dem
Ziel, durch gemeinsame Vermarktung von Werbezeiten überregionale Werbung zu akquirieren.850
Es wurden zu diesem Zwecke verschiedene Senderkombinationen angeboten. Im Jahr 2002
standen den Werbetreibenden neben dem Angebot aller Sender im so genannten DeutschlandNetwork ein Metropolen-Network und nach Regionen unterteilte Networks (West-, Südwest-,
Süd-, Bayern-, Ost-Network) zur Verfügung.
Bis zum Ende des Jahres 2002 übernahm die Vermarktung die SevenOne Media GmbH, eine
100 %ige Tochter der ProSiebenSAT.1 Media AG. Danach gab sie die Vermarktung zurück an die
Sender, die sich im neu gegründeten AK BallungsraumFernsehen e. V. zusammenschlossen. Mitglieder des Vereins sind die Sender Hamburg 1, FAB, RNF, TV Bayern, Saar TV, Sachsen Fernsehen,
tv.nrw und Rhein-Main TV. Mit tv.münchen, tv.berlin und Franken Fernsehen bestehen Kooperationsvereinbarungen.851 Funktion des Arbeitskreises ist die konzeptionelle Ausrichtung des
Ballungsraum-TV-Verbunds hinsichtlich Vermarktung, Marktforschung, Programmaustausch und
Gattungsmarketing.852
Die Vermarktung des Ballungsraumfernsehens findet nunmehr auf drei Ebenen durch verschiedene Vermarkter statt. Die lokale und regionale Einzelvermarktung der Sender wird von
den einzelnen Sendern mittels der eigenen Vertriebsstruktur betrieben. Regionale Werbekombis
werden vom AK BallungsraumFernsehen e. V. für die beteiligten Sender übernommen und von
einer kombinierten Vertriebsstruktur abgewickelt. Das Angebot an Vermarktungs-Kombis bleibt
unverändert. Für die nationale Vermarktung ist die neu gegründete Ballungsraumfernsehen in
Deutschland Programm- und Vertriebsgesellschaft mbH zuständig.853 Gesellschafter sind zu je
849 Vgl. Pressemitteilung der LPR Hessen vom 31. 03. 2003.
850 Ähnliche Vermarktungsverbünde gibt es auch im Bereich des Lokalfernsehens. Z. B. haben sich die lokalen Fernsehveranstalter in den neuen Bundesländern und FAB zum Bundesverband lokales Fernsehen (BLF) zusammengeschlossen. Er soll für die 166 Lokalfernsehsender durch eine gemeinsame Programm- und Marketingstrategie
eine Plattform für überregionale und nationale Werbung bieten. Vgl. Pressemitteilung von FAB vom 04. 12. 2002.
851 Auskunft des Vorsitzenden des Arbeitskreises Ballungsraumfernsehen e. V., Frank Müller, vom 30. 04. 2003.
852 Vgl. Präsentation des Ballungsraum-Verbunds durch die SevenOne Media bei den Münchener Medientagen am
18. 10. 2002.
853 Vgl. Angaben der Ballungsraum-Vermarktungs GmbH unter http://www.ballungsraum.tv.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
281
50 % die Sachsen Fernsehen GmbH & Co. Fernsehbetriebs KG und die ABF Arbeitsgemeinschaft
bayerischer Fernsehprogrammanbieter GmbH (TV Bayern).854
Um die kombinierte Vermarktung zu ermöglichen, wurden die Programmschemata sowohl
zeitlich als auch inhaltlich vereinheitlicht. Die harmonisierte Programmstruktur sieht Beiträge
bestimmter Genres zu festen Zeiten vor.
2.9.4
Seherkreis
Zum Deutschland-Network gehörten im Jahr 2002 die Sender tv.berlin, tv.münchen, Hamburg 1,
tv.nrw, FR TV Südbaden, RNF Plus, Franken Fernsehen, Sachsen Fernsehen, Saar TV und TV
Bayern. Enthalten sind darin demnach auch landesweit ausgestrahltes Programm (tv.nrw) und
dem Lokalfernsehbereich zuzuordnende Programme (FR TV Südbaden, TV Bayern). Die Sender
des Deutschland-Networks erreichten laut Reichweitenuntersuchung Juni 2002 der SevenOne
Media GmbH 2,357 Mio. „Seher gestern“.855 Die Zahl der „Seher gestern“ des Metropolen-Networks
(Hamburg 1, tv.berlin, tv.münchen) lag bei 893.000 Zuschauern.
Eine Übersicht über den „Weitesten Seherkreis“ der einzelnen Ballungsraumsender, d. h. über
die Anzahl der Personen, die den Sender innerhalb von 2 Wochen mindestens einmal eingeschaltet haben, gibt Abbildung II-24. Die Angaben des „Weitesten Seherkreises“ und der
„Seher gestern“ erlauben keine Rückschlüsse auf die Zuschaueranteile der Programme. Sie legen
jedoch den Schluss nahe, dass die Ballungsraumsender durchaus eine hohe Zahl an Zuschauern
erreichen können. Zum Teil sind sie insofern in ihrem Stellenwert mit bundesweit verbreiteten
2
1,78
1,8
1,56
1,6
Seher in Mio.
1,4
1,2
0,99
1,05
1
0,77
0,8
0,69
0,61
0,57
0,6
0,38 0,35
0,4
0,54
0,39
0,23 0,26
0,2
0
Hamburg 1
tv.berlin
tv.münchen
Franken
Fernsehen
2001
Sachsen
Fernsehen
RNF Plus
Saar TV
2002
Abbildung II-24: Weitester Seherkreis („Innerhalb der letzten 14 Tage gesehen“) der Ballungsraumsender
Quelle: Seher gestern: SevenOne Media, Reichweitenuntersuchung Juni 02 Ballungsraum-Fernsehen
854 Vgl. werben & verkaufen vom 02. 05. 2003.
855 Personen, die das Programm am Stichtag mindestens einmal eingeschaltet haben. Die Sehdauer ist dabei unerheblich. Basis E 14+ in Empfangshaushalten, Mo.–Fr. 05:00–01:00 Uhr, Erhebungszeitraum 21. 01. 2002–24. 03. 2002.m
282
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Programmen vergleichbar. Das Programm Hamburg 1 lag z. B. nach einer Reichweitenstudie
von Infratest Burke bei den Haushalten, die Hamburg 1 empfangen können, unter den „Sehern
gestern“ an neunter Stelle und beim „Weitesten Seherkreis“ an zehnter Stelle aller empfangbaren
Programme.856
2.9.5
Programmzulieferung
Die Sender des Vermarktungsverbunds verfügen wochentags in der Zeit von 17:00 bis ca.
22:30 Uhr über eine „genreharmonisierte Programmstruktur“, d. h., auf allen Sendern des Networks
werden zur gleichen Zeit Nachrichten, Regionalmagazine, Sport und Unterhaltungssendungen
etc. gezeigt. Das harmonisierte Programm beläuft sich auf ca. 34 Stunden pro Woche.857
In der Vergangenheit belieferte die KirchGruppe die Sender mit einem Rahmenprogramm
aus mehrfach wiederholten, älteren Serien und zuletzt mit preiswert produziertem Unterhaltungsprogramm („sun tv“). Im Zuge der Insolvenz verschiedener Unternehmen der ehemaligen KirchGruppe wurde diese Programmzulieferung beendet. Die Übernahme desselben Programms
durch mehrere Sender erstreckt sich nicht mehr auf sämtliche Sender des Verbunds und betrifft
nur noch einzelne Formate. So wird derzeit z. B. – neben hauptsächlich eigenproduzierten Beiträgen – von den meisten Anbietern täglich eine von tv.nrw produzierte Entertainment-Show
(„Nur mit Nummer“) im Abendprogramm gesendet. Das von einem Beteiligungsunternehmen
der NDF GmbH produzierte Magazin „tv vital“ wird von Hamburg 1, tv.münchen und tv.berlin in
das Programm übernommen; Produktionsunternehmen sowie die ausstrahlenden Sender gehörten ehemals zur KirchGruppe. Darüber hinaus werden Formate von den Informationsspartensendern Bloomberg TV (RNF, Sachsen Fernsehen, tv.nrw) und CNN Deutschland (Saar TV),
Fiction-Programme von Fox Kids (tv.münchen, tv.berlin), NEUN-LIVE-Sendungen (Saar TV) sowie
Teleshoppingsendungen von QVC und RTL Shop (Hamburg 1, RNF) ausgestrahlt. Im Spätprogramm läuft vielfach Erotikprogramm („Sexy night“ bei Hamburg 1, tv.berlin und tv.münchen).
Das einheitliche bzw. von verschiedenen Sendern zugelieferte Programm macht jedoch nur
einen geringen Anteil des Gesamtprogramms der Ballungsraumsender aus.
2.9.6
Fazit
Im Bereich des Ballungsraumfernsehens hat in medienkonzentrationsrechtlicher Hinsicht das
Ausscheiden der ehemaligen KirchGruppe einen deutlichen Wandel bewirkt. Die KirchGruppe
verfügte bis zum Beginn der Reihe von Insolvenzen konzernzugehöriger Unternehmen im April
2002 durch Anteilsbesitz, Vermarktung und Programmzulieferung über maßgeblichen Einfluss
auf einen nahezu bundesweiten Verbund von Ballungsraumsendern.858 Diese Sender dienten als
zusätzliche Abspielstätte der Erweiterung der Wertschöpfungskette der KirchGruppe. Nach dem
Verkauf der Anteile an tv.berlin und Hamburg 1 besteht nur noch eine Beteiligung von Thomas
Kirch am Veranstalter von tv.münchen.
Zwar sind auch jetzt verschiedene Unternehmen zugleich an mehreren Veranstaltern von
Ballungsraumfernsehen beteiligt (z. B. DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur, OschmannGruppe), es lässt sich jedoch keine anteilsmäßige oder programmbeeinflussende Dominanz auf
856 Grundgesamtheit: Gesamtverbreitungsgebiet Hamburg, Empfang von Hamburg 1 im Haushalt, Mo.–So. 05:00–
01:00 Uhr, Erwachsene ab 14 Jahren, Reichweitenstudie Ballungsraumfernsehen Hamburg, März 2002, veröffentlicht unter http://www.hamburg1.de.
857 Vgl. Angaben der Ballungsraum-Vermarktungs GmbH unter http://www.ballungsraum.tv.
858 Vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 138 ff.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
283
das Ballungsraumsendernetzwerk als solches mehr erkennen. Die gemeinsame überregionale
Vermarktung der Ballungsraumsender erfordert nach wie vor eine gewisse Harmonisierung des
Programmschemas. Eine einheitliche Rahmenprogrammzulieferung und Vermarktung, wie in
der Vergangenheit durch die KirchGruppe, erfolgt jedoch nicht mehr.
Demnach ist weder über Beteiligungen an Ballungsraumsendern noch über die Vermarktung
oder Rahmenprogrammzulieferung eine maßgebliche Einflussnahme eines Unternehmens, insbesondere eines bundesweit tätigen Fernsehveranstalters, zu verzeichnen. Insofern leistet die
Veranstaltung von Ballungsraumfernsehen mit seiner lokalen und regionalen Schwerpunktberichterstattung durchaus einen Beitrag zur Meinungsvielfalt.
2.10
Teleshopping
Die Veranstaltung von Teleshopping, d. h. die „Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für
den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (…) gegen Entgelt“ (§ 2 Abs. 2
Nr. 8 RStV), bietet den Fernsehkonzernen die Chance, in ein weiteres Geschäftsfeld zu expandieren.
Teleshopping eröffnet den Veranstaltern eine alternative Erlösquelle zu Werbeeinnahmen durch
Umsatzbeteiligungen und Provisionen. Das Einkaufsfernsehen findet auch als Programmfenster
im Rahmen verschiedener Rundfunkprogramme zunehmende Verbreitung im bundesweiten
privaten Fernsehen.
2.10.1
Rechtliche Einordnung
Die in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit veranstalteten Teleshopping-Programme Home
Shopping Europe (vormals H. O. T.), QVC, RTL Shop, sonnenklar TV und TV Travel Shop werden
von den Landesmedienanstalten als Mediendienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) eingestuft. Dadurch unterfallen sie nicht dem Rundfunkrecht und sind
zulassungsfrei.
Obwohl in § 2 Abs. 2 Nr. 1 MDStV Verteildienste für Fernseheinkauf (Fernseheinkaufsdienste) als
Beispiel für einen Mediendienst im Sinne des Mediendienstestaatsvertrages aufgeführt werden,
bleibt die Unterscheidung von Rundfunk und Mediendienst gerade bei Teleshopping-Programmen
problematisch und wird auch vielfach diskutiert.859 Entscheidend dafür, ob ein Mediendienst
oder Rundfunk vorliegt, sind die abstrakten Definitionen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 1 Abs. 1
Satz 1 MDStV. Dabei unterscheidet sich ein Mediendienst vom Rundfunkdienst allein dadurch,
dass ihm das Merkmal der Darbietung fehlt. Durch das Merkmal der Darbietung wird nach
zutreffender Auffassung die besondere Rolle des Rundfunks als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung gekennzeichnet. Demnach kommt es für die Einordnung als Rundfunk
oder als Mediendienst auf den Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung an. Für die Gesamtbewertung, ob eine dem herkömmlichen Rundfunk vergleichbare Meinungsrelevanz gegeben
ist, hat die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) einige Kriterien in einem
Strukturpapier aufgeführt.860 Danach ist Teleshopping u. a. bei einer Integration der Produkt-
859 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 2, Rn. 5 ff. und 37 ff.; Claudia
Braml, Das Teleshopping und die Rundfunkfreiheit, Frankfurt a. M. 1999; Reiner Hochstein, Teledienste, Mediendienste und der Rundfunkbegriff, in: NJW 1997, 2977; S. Hansjörg Kuch, Der Staatsvertrag über Mediendienste,
ZUM 1997,S. 225.
860 Vgl. DLM (Hrsg.), 1. Strukturpapier über die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten im Grenzbereich zwischen
Rundfunk und Mediendiensten und die Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten vom 16. Dezember
1997, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a. a. O., § 2, Rn. 9.
284
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
präsentation in eine Unterhaltungsshow oder in ein Gewinnspiel als Rundfunk anzusehen.861 Die
Tatsache allein, dass TV-Programme, die ausschließlich dazu dienen, Produkte und/oder Dienstleistungen zu verkaufen, redaktionell gestaltet sind, nimmt ihnen nicht den Charakter als Fernseheinkaufskanal und Mediendienst.
Trotz der Qualifizierung des Teleshoppings als Mediendienst kann die Stellung eines Unternehmens in diesem Bereich dennoch im Rahmen der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung
nach dem Rundfunkstaatsvertrag eine Rolle spielen. Sie ist als Stellung auf einem medienrelevanten verwandten Markt in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Stellung eines Unternehmens
auf dem Markt für Teleshopping ist auch vor dem Hintergrund der künftigen Entwicklungen im
Kabelnetz von Bedeutung. Derzeit erfolgt die Bestellung der Waren und Dienstleistungen per
Telefon oder über das Internet. Es wird erwartet, dass bei zukünftiger Ermöglichung interaktiver
Anwendungen durch Aufrüstung der Kabelnetze und Einrichtung eines Rückkanals die direkte
Bestellung über den Fernsehbildschirm per Fernbedienung zu einem weiteren Anstieg der Umsätze im Teleshoppingbereich führen wird. Auch wenn die Vermarktungs- und Refinanzierungsmodelle der künftigen Kabelnetzbetreiber noch unklar sind, ist anzunehmen, dass TeleshoppingProgramme aufgrund der zu erwartenden Umsatzerlöse für die neuen Kabelnetzbetreiber ein
attraktives Angebot darstellen.
2.10.2
Programmangebote
Das von der RTL Shop GmbH veranstaltete Teleshopping-Programm RTL Shop startete am
01. 03. 2001 und wird als eigenständiges 24-Stunden-Programm über das ASTRA-Satellitensystem
ausgestrahlt. Gesellschafter der RTL Shop GmbH sind die RTL Television GmbH mit 55 %, die RTL
New Media GmbH mit 25 % und die französische Sendergruppe M6, an der die RTL Group maßgeblich beteiligt ist, mit 20 % der Anteile. RTL Shop produziert Teleshopping außer für die zur
RTL Group gehörigen Programme RTL, VOX und n-tv auch für Onyx, NBC und eine Anzahl lokaler
Kabelprogramme (Sachsen Fernsehen, Franken Fernsehen u. v. m.). Die RTL Shop GmbH verfügt
nach eigenen Angaben über 1,25 Mio. Kunden und weist für das Jahr 2002 einen Bruttoumsatz
von 114 Mio. Euro aus.862
Die ProSiebenSAT.1 Media AG ist über ihre Beteiligung an der EUVIA Media AG & Co. KG, deren
100 %ige Tochtergesellschaft Euvia Travel GmbH den Reise-Teleshoppingsender sonnenklar TV
betreibt, im Teleshopping-Markt vertreten. Das tägliche 24-Stundenprogramm wird digital und
analog über Satellit verbreitet und in Baden-Württemberg in die Kabelnetze eingespeist. Fensterprogramme werden für NEUN LIVE und tv-münchen produziert. Mit der Reisevermittlung wurde
im Jahr 2002 ein Bruttoumsatz von 89,7 Mio. Euro erzielt.863
Bereits seit 1995 ist das Teleshopping-Programm Home Shopping Europe (HSE) auf Sendung.
Das unter dem Namen H. O. T. Home Order Television gestartete Programm firmierte im Mai
2001 in HSE um; zudem schieden Thomas Kirch und Dr. Georg Kofler als Gesellschafter der Veranstalterin aus. Die Anteile an der HSE Home Shopping Europe AG halten nunmehr zu 89,99 %
die HSN Home Shopping Network GmbH (HSN) und zu 10,01 % die Quelle AG. Die Quelle AG ist
eine 100 %ige Tochtergesellschaft der KarstadtQuelle AG, die eine mittelbare Beteiligung an der
Veranstalterin von DSF hält. HSE hat Teleshopping-Fenster bei SAT.1 und Kabel 1 eröffnet. Nach
861 Vgl. 1. Strukturpapier, a. a. O., 2.2.2.1.2.
862 Vgl. Pressemitteilung von RTL Shop vom 20. 02. 2003; Nettowerte werden nicht angegeben.
863 Vgl. Pressemitteilung von sonnenklar TV vom 28. 02. 2003; Nettowerte werden nicht angegeben.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
285
Unternehmensangaben wurde mit Warenverkäufen an 1,5 Mio. Kunden ein Nettoumsatz von
288,2 Mio. Euro erwirtschaftet.864
HSN ist neben der Beteiligung an HSE mit zwei weiteren Teleshopping-Veranstaltern verflochten (s. u. Abb. II-25). Eine 100 %ige Tochtergesellschaft von HSN, die H. O. T. Networks AG, hält
eine Beteiligung in Höhe von 45,6 % an der EUVIA Media AG & Co. KG, der Muttergesellschaft der
Veranstalterin von sonnenklar TV (s. o.). HSN steht im vollständigen Eigentum der USA Interactive,
Inc., deren größter Gesellschafter mit ca. 70 % der Anteile Bary Diller ist; weitere Gesellschafter
sind Liberty Media (ca. 20 %) und Vivendi Universal (13,0 %).865 USA Interactive ist mittelbar zu
49,9 % an der Veranstalterin des Reise-Shoppingprogramms TV Travel Shop, der TV Travel Shop
Germany GmbH & Co. KG, beteiligt. Neben USA Interactive ist zu 50,01 % die TUI Group GmbH an
der TV Travel Shop Germany GmbH & Co. KG beteiligt. Das Programm wird analog über Satellit
sowie in verschiedenen regionalen Kabelnetzen ausgestrahlt.
Die Veranstalterin des Teleshopping-Programms QVC, die QVC Deutschland GmbH, steht
über Zwischengesellschaften vollständig im Eigentum der QVC, Inc., USA, die mit einem Nettoumsatz von 4,4 Mrd. US-Dollar im Jahr 2002 zu den weltweit führenden elektronischen Einzelhandelsunternehmen zählt. Haupteigner der QVC, Inc. ist mit 57 % der Anteile die Comcast
Corporation, die größte Kabelnetzbetreiberin in den USA.866 42 % der Anteile hält die Liberty
Media Corporation, USA, die, wie weiter oben erwähnt, auch über ihre Beteiligung an USA Interactive im Teleshopping-Markt aktiv ist. In Deutschland ist Liberty Media darüber hinaus mittelbar
zu 49,9 % an der Veranstalterin des Discovery Channel beteiligt. Die QVC Deutschland GmbH
erzielte im Jahr 2002 einen Nettoumsatz von 289 Mio. Euro und ist damit mit geringem Abstand
vor HSE führend im deutschen Teleshopping-Markt.867
Über Satellit ist darüber hinaus der von der TV Shop Europe GmbH veranstaltete TeleshoppingSender TV Shop zu empfangen. Die TV Shop Europe GmbH gehört zur Modern Times Group,
Stockholm, einem Medienkonzern, der vornehmlich in Nordeuropa und der baltischen Region
u. a. in den Bereichen frei empfangbares Fernsehen, Pay-TV, Hörfunk, Produktion und Rechtehandel tätig ist.
Eingestellt wurde das von der Via1 GmbH veranstaltete Reiseshopping-Programm Via1 –
Schöner Reisen. An der Via1 GmbH war die RTL New Media GmbH zu 10 % beteiligt.868
Neben den genannten Teleshopping-Kanälen und Programmfenstern werden bei verschiedenen Sendern Teleshopping-Formate angeboten, wie z. B. das von der KarstadtQuelle AG und
Tele 5 als Gemeinschaftsunternehmen produzierte zweistündige Reiseshopping-Fenster „Neckermann Urlaubswelt TV“ im Programm von Tele 5 oder der „Vox Reise Shop“ auf VOX.
Abbildung II-25 zeigt die Verflechtungen im Bereich der Veranstaltung von Teleshopping durch
die Beteiligungen der USA Interactive, Inc. und der Liberty Media Corporation. Davon unabhängig
besteht das Teleshopping-Angebot RTL Shop, das zur RTL Group zugehörig ist (s. o.).
864 Vgl. Angaben unter http://www.homeshoppingeurope.net.
865 Vgl. Angaben der Universal Studios Networks Deutschland GmbH im Prüfverfahren KEK 161 i. S. Sci-Fi Channel;
SEC, Commission File No. 0-20570, Annual report pursuant to section 13 or 15 (d) of the Securities Exchange Act
of 1934, USA Networks, Inc., Fiscal Year ended December 31, 2001, S. 4, 7 ff.; Liberty Media Company Profile,
Stand: 30. 09. 2002.
866 Nach Presseberichten hat Liberty Media QVC, Inc. vollständig übernommen; vgl. Financial Times Deutschland
vom 04. 07. 2003.
867 Vgl. Pressemitteilung von QVC vom 09. 05. 2003.
868 Vgl. Handelsblatt vom 31. 10. 2001; Jahresbericht der KEK 2000/2001, S. 228 f.
286
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Barry Diller
ca. 70
Vivendi Universal S.A.
13th Street
Sci-Fi Channel
Studio Universal
48,4
13
USA Interactive, Inc.
Liberty Media
Corporation
ca. 20
Planet,
Seasons,
CineClassics 1
und 2,
Jimmy
EUVIA Media AG &
Co. KG
100
45,6 (Z)
Discovery Channel
100
HSN Home Shopping
Network GmbH
89,99
Sonnenklar TV
Euvia Travel
GmbH
Home Shopping
Europe
HSE Home Shopping
Europe AG
10,01 (Z)
ProSiebenSAT.1
Media AG
SAT.1
ProSieben
Kabel 1
N24
KarstadtQuelle AG
100 (Z)
TV Travel Europe
Limited
42
QVC, Inc.
57
100 (Z)
49,9
TV Travel Shop
TV Travel Shop
Germany GmbH &
Co. KG
QVC
QVC Deutschland
GmbH
50,1 (Z)
TUI AG
Comcast Corporation
DSF
Mediendienst
Rundfunkrechtlich zuzurechnendes
Programm
NEUN LIVE
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Abbildung II-25: Verflechtungen von USA Interactive und Liberty Media im Bereich des Teleshopping
Quelle: KEK, Geschäftsberichte der Comcast Corporation, Liberty Media Corporation, USA Networks (nunmehr USA Interactive), Stand: 07/2003
2.10.3
Fazit
Teleshopping-Programmen ist ein potenzieller Einfluss auf die Meinungsbildung nicht generell
abzusprechen. Mit der RTL Group und der ProSiebenSAT.1 Media AG sind beide großen Veranstaltergruppen im bundesweiten privaten Fernsehen auch im Teleshopping-Bereich aktiv. Die
Veranstaltung von Teleshopping-Programmen verschafft den Fernsehkonzernen die Möglichkeit,
zusätzliche Umsätze zu erwirtschaften bzw. Einbußen bei den TV-Werbeumsätzen auszugleichen.
Durch die Einräumung von Teleshopping-Fenstern im Programm der eigenen Sendergruppierung
können die in einen Fernsehkonzern eingebundenen Teleshopping-Programme Reichweite
hinzugewinnen und ihre Umsatzchancen weiter erhöhen. Sowohl die Umsätze von RTL Shop
als auch von sonnenklar TV liegen jedoch deutlich unter denen der im Teleshopping-Markt
etablierten Anbieter QVC und HSE.
2.11
Presse
2.11.1
Verflechtungen von bundesweitem Fernsehen und Presse
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 4. Rundfunkurteil (BVerfGE 73, 118 (175)) zur Verbindung von Rundfunk und Presse ausgeführt: „Das Grundgesetz verwehrt Presseunternehmen
nicht den Zugang zum Rundfunk; der Satz, solche Unternehmen hätten sich im Sinne einer
publizistischen Gewaltenteilung auf die Printmedien zu beschränken, ist kein Verfassungssatz.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
287
Über die erörterten Gefahren vorherrschenden Einflusses auf die öffentliche Meinung hinaus
sind daher gleiche, möglicherweise größere Gefahren zu befürchten, wenn Meinungsmacht im
Bereich des Rundfunks sich mit Meinungsmacht im Bereich der Presse verbindet. Das gilt nicht
nur für überregionale Zeitungen und Zeitschriften; auch im Verbreitungsbereich regionaler und
lokaler Zeitungen und Zeitschriften können solche Gefahren entstehen, zumal diese zu einem
großen Teil für ihren Bereich eine Monopolstellung innehaben. Demgemäß erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier Meinungsbildung gesetzliche Vorkehrungen auch
dagegen, dass vorherrschende Meinungsmacht sich aus einer Kombination der Einflüsse in
Rundfunk und Presse ergibt.“
Für das bundesweit verbreitete private Fernsehen existieren keine gesetzlichen Bestimmungen, die die wechselseitige Beteiligung von Fernsehveranstaltern und Presseunternehmen
reglementieren.869 Damit unterscheidet sich die deutsche Konzentrationskontrolle von derjenigen
in anderen europäischen Ländern und den USA.870 Derartige Verflechtungen spielen aber bei
der Beurteilung der Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten verwandten Märkten im
Rahmen des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV eine Rolle.
2.11.2
Beteiligungen von Presseunternehmen an Veranstaltern
von bundesweitem Fernsehen
Die folgende Übersicht (Tab. II-63) zeigt die Beteiligungen von Presseunternehmen an Fernsehveranstaltern. Es engagieren sich im bundesweiten privaten Fernsehen die drei auflagenstärksten
Verlagsgruppen im Bereich der Publikumspresse: die Heinrich Bauer Verlag KG, die Axel Springer
AG und – mit einem allerdings geringen Anteil – Hubert Burda Medien.871 Der nach der Axel
Springer AG auflagenstärkste Zeitungskonzern Westdeutsche Allgemeine Zeitungs- und Verlagsgesellschaft E. Brost & Funke GmbH & Co. KG (WAZ) hält ebenfalls Veranstalterbeteiligungen.872
Der Zeitungsverlag Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH ist über seine
Mehrheitsbeteiligung an der DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur an zwei informationsorientierten Programmen beteiligt;873 derselben Sparte gehören die Sender DCTP und XXP an, an
denen die Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG Anteile hält. Gerade zwischen Tageszeitungen oder politischen Magazinen auf der einen Seite und Informationsspartenprogrammen
auf der anderen Seite dürften Einsparungseffekte durch koordinierten Personaleinsatz und Mehr-
869 Für den regionalen und lokalen Bereich existieren hingegen explizite Cross-Ownership-Regelungen in den
Mediengesetzen der Länder. Das BVerfG hat bezüglich dieses Bereichs festgestellt: „Grundsätzlich gilt für lokalen
Rundfunk verfassungsrechtlich nichts anderes als für landesweiten Rundfunk: Er muss rechtlich so ausgestaltet
werden, dass er imstande ist, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung
zu dienen. Dieses Ziel verlangt auch im lokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot
des Sendegebiets. Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 74, 297 (327)). Bei der Regelung muss
er jedoch den Besonderheiten des lokalen Bereichs Rechnung tragen. Zu diesen gehört namentlich die häufig
anzutreffende Monopolstellung der örtlichen Zeitungsverlage. Diese erfordert besondere Vorkehrungen gegen
die Entstehung vorherrschender multimedialer Meinungsmacht (vgl. BVerfGE 73, 118 (177)). Wie der Gesetzgeber
diese Aufgabe im einzelnen erfüllt, ist Sache seiner politischen Entscheidung.“, BVerfGE 83, 238 (324).
870 Vgl. Konzentrationsbericht der KEK 2000, S. 385 ff., zu entsprechenden Regelungen in Großbritannien und den
USA siehe auch KEK, Fernsehen im Breitbandkabel – Ein Rechtsvergleich. Die Regulierung in Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und den USA, Berlin 2003, S. 230, 244 ff. sowie S. 307 ff. Die Regelungen des
Medienkonzentrationsrechts in Großbritannien und den USA standen bzw. stehen noch auf dem Prüfstand, siehe
auch Kapitel III 1 und 2.m
871 Andreas Vogel, Publikumspresse – Markt und Konzentration im 1. Quartal 2002, Media Perspektiven 9/2002.
872 Vgl. Horst Röper, Zeitungsmarkt 2002: Wirtschaftliche Krise und steigende Konzentration, in: Media Perspektiven
10/2002, S. 484.
873 Die DFA hält auch Beteiligungen an diversen Ballungsraumsendern, s. o. unter Kapitel II 2. 9.
288
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Presseunternehmen
Fernsehveranstalter
Beteiligungshöhe
Advance/Newhouse Communications
Discovery Channel
24,6 % (indirekt)
Bauer
RTL II
31,5 %
Burda
RTL II
1,1 %
DFA (im Mehrheitsbesitz der RheinischBergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH)
CNN Deutschland
50,0 %
NBC Europe
74,4 % an der United Telco Ltd., die
88,49 % an der Veranstalterin hält
Spiegel-Verlag
DCTP
12,5 %
XXP
50,0 %
Springer
Sender der ProSiebenSAT.1
Media AG (SAT.1, ProSieben,
Kabel 1, N24, NEUN LIVE)
41 % an zwei Zwischengesellschaften, die
26,8 % und 1,22 % an der ProSiebenSAT.1
Media AG halten (durchgerechnet 11,5 %)
WAZ
Sender der RTL Group (RTL,
RTL II, Super RTL, VOX, n-tv)
20 % an der BW TV und Film Verwaltungs
GmbH, die 37 % an der RTL Group hält
Tabelle II-63: Beteiligungen von Presseunternehmen an Veranstaltern von privatem bundesweitem Fernsehen
fachverwertung von Inhalten (z. B. Recherchen, Agenturzulieferungen, Korrespondenten) erzielt
werden können.
Die Verlagsgruppe Frankfurter Allgemeine Zeitung hält nach ihrem Ausscheiden bei der Veranstalterin von RTL II keine Beteiligungen im bundesweiten privaten Fernsehen mehr, ebenso
wie die Verlagsgruppe Holtzbrinck nach der Veräußerung ihrer Anteile an der Veranstalterin von
n-tv. Auch die DFA hat ihre Beteiligung an der Veranstalterin von n-tv veräußert. Eine Ausweitung der Aktivitäten des Heinrich Bauer Verlags im TV-Bereich kam bislang nicht zustande.
Ursprünglich hatte der Bauer Verlag den Erwerb der Anteile der von der Kirch Media GmbH &
Co. KGaA direkt gehaltenen Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG beabsichtigt, sich dann
aber aus einem Bieterwettstreit mit der Saban Capital Group zurückgezogen.
Die Axel Springer AG ist mit durchgerechnet 11,48 % an der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt.
Ob diese Beteiligung langfristig beibehalten werden soll, ist derzeit noch nicht entschieden.
Nach der Übernahme der Anteilsmehrheit an der ProSiebenSAT.1 Media AG durch die Saban
Capital Group hat die Axel Springer AG jedenfalls einen zweiten Vertreter in den neunköpfigen
Aufsichtsrat der Gruppe entsandt.874
Das kürzlich von Axel Springer Verlag AG in Axel Springer AG umbenannte Unternehmen ist
– auch wenn die Bezeichnung Verlag gestrichen worden ist – in erster Linie ein Printunternehmen
geblieben. Im Geschäftsjahr 2002 erzielten die Zeitungen und Zeitschriften gut drei Viertel
(77 %) des Gesamtumsatzes. Nachdem im Jahr 2003 die Buchverlage verkauft worden sind, die im
Jahr 2001 für sechs Prozent des Umsatzes standen, dürfte das relative Gewicht der Zeitungen und
Zeitschriften noch steigen. Nur drei Prozent machte 2002 der Umsatz des Bereichs elektronische
Medien aus (2001: 1 %), in dem beim Springer-Konzern Beteiligungen und Aktivitäten in den
Medien Hörfunk und Fernsehen sowie in der Fernsehproduktion und im Multimediabereich
zusammengefasst werden.
Der derzeitige Vorstand hat die Prioritäten für die künftige Entwicklung des Konzerns neu
definiert und sich weitgehend von dem über mehrere Jahrzehnte verfolgten Ziel der Diversifikation in den Rundfunkbereich gelöst. Die Absicht, die TV-Produktionsunternehmen zu ver874 Den folgenden Ausführungen zur Axel Springer AG lagen Untersuchungen des FORMATT-Instituts, Dortmund,
zugrunde.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
289
äußern, ist zum Teil bereits realisiert worden.875 Zwar wurde eine Expansion im Hörfunkbereich in
Aussicht gestellt (s. auch Kap. II 2.12.4), die Printmedien stellen aber aus der Sicht des Vorstandsvorsitzenden Döpfner weiterhin die Kernkompetenz des Konzerns dar. Entsprechend sollen
diese Aktivitäten ausgebaut werden.
Im Bereich der Tageszeitungen (Abonnementzeitungen und Kaufzeitungen zusammengefasst)
ist die Axel Springer AG die mit Abstand auflagenstärkste Verlagsgruppe. Die Beteiligungen des
Springer-Konzerns an Tageszeitungen zeigt Tabelle II-64.
Im Bereich der Sonntagszeitungen ist die Axel Springer AG marktbeherrschend (s. Tab. II-65).
Allein Bild am Sonntag (BamS) kommt auf knapp die Hälfte der für den Sonntagsmarkt ausgewiesenen Gesamtauflage (inklusive regionaler Titel).
Titel1)
Bild
Hamburger Abendblatt
B. Z. (7 × wö)
Die Welt
Elmshorner Nachrichten2)
Berliner Morgenpost (7 × wö)
Bergedorfer Zeitung2)
Ostsee-Zeitung3)
Leipziger Volkszeitung4)
LVZ/Muldentalzeitung5)
Dresdner Neueste Nachrichten6)
Lübecker Nachrichten7)
Naumburger Tageblatt8)
Pinneberger Tageblatt9)
Harburger Anzeigen und Nachrichten2) 10)
Kieler Nachrichten11)
Beteiligung in Prozent
Verkaufte Auflage 2002
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
074,5
050,0
050,0
050,0
049,0
037,5
028,7
024,8
024,5
4.083.300
0.288.200
0.262.500
0.233.700
00.11.400
0.157.700
00.20.800
0.182.100
0.220.200
00.11.800
00.35.300
0.109.500
00.18.300
00.22.700
00.22.200
0.106.300
Gesamtauflage
5.786.000.
01)nNicht aufgeführt werden kleinere, indirekte Beteiligungen des Konzerns, z. B. am nordkurier in Neubrandenburg
oder der Segeberger Zeitung.
02)nDie Bergedorfer Zeitung, die Elmshorner Nachrichten und die Harburger Anzeigen und Nachrichten gehören zur
Redaktionsgemeinschaft Norddeutsche Nachrichten mit der Hauptredaktion in Hamburg.
03)nOstsee-Zeitung: Das Blatt gehört je zur Hälfte den Lübecker Nachrichten und dem Springer-Konzern. Der Konzern
ist also direkt und indirekt beteiligt, durchgerechnet 74,5 %.
04)nLeipziger Volkszeitung: Der Konzern ist direkt mit 50 % beteiligt. Die andere Hälfte der Anteile gehört zur Verlagsgruppe Madsack.
05)nLVZ/Muldentalzeitung: Das einst eigenständige Blatt in Wurzen gehört inzwischen vollständig zum Verlag der
Leipziger Volkszeitung.
06)nDresdner Neueste Nachrichten: Der Springer-Konzern hält die Beteiligung über den Verlag der Leipziger Volkszeitung.
07)nLübecker Nachrichten: 49 % gehören der Axel Springer AG. Eine indirekte Beteiligung über die Hanseatische Verlagsbeteiligungs AG bleibt unberücksichtigt.
08)nAm Tageblatt in Naumburg ist der Verlag der Leipziger Volkszeitung mit 75,1 % beteiligt.
09)nPinneberger Tageblatt: Der Springer-Konzern hält direkt 23,4 % und ist über die Beteiligung in Kiel an weiteren
21,6 % beteiligt. Insgesamt wird der Verlagsgruppe eine Beteiligung von 28,7 % angerechnet. Die übrigen Anteile
am Pinneberger Verlag hält der Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag in Flensburg.
10)nHarburger Anzeigen und Nachrichten: Der Konzern hält direkt einen Anteil von 24,8 %. Eine indirekte Beteiligung
bleibt unberücksichtigt.
11)nKieler Nachrichten: Der Konzern hält direkt knapp 25 % der Anteile. Eine indirekte Beteiligung bleibt unberücksichtigt.
Tabelle II-64: Beteiligungen der Axel Springer AG an Tageszeitungen
875 So wurden beispielsweise Anteile an Gemeinschaftsunternehmen mit Studio Hamburg verkauft.
290
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Titel
Verbreitung
Auflage
Marktanteil in Prozent
Bild am Sonntag, Hamburg
Welt am Sonntag, Hamburg
Euro am Sonntag1)
B. Z. am Sonntag, Berlin
national
national
national
Berlin/Brandenburg
2.221.566
406.568
141.978
139.340
049,6
009,1
003,2
003,1
2.909.452
064,9
255.401
005,7
1.052.672
023,5
Springer gesamt
Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung
national
Sonntag aktuell, Stuttgart
Baden-Württemberg
HNA-Sonntagszeit, Kassel
Hessen
187.298
004,2
Morgenpost am Sonntag, Dresden
Sachsen
75.158
001,7
3.025.513
070,1
4.479.981
100,0
mit nationaler Verbreitung gesamt
Sonntagszeitungen gesamt
Auflagen nach IVW für das 1. Quartal 2002.
Die Liste ist unvollständig, da nur ein Teil der Sonntagszeitungen der IVW die jeweiligen Auflagenzahlen meldet. Es
fehlen beispielsweise der „Sonntags Express“ (Region Köln) oder Sonntagsausgaben einzelner Abonnementzeitungen
wie z. B. der „Lübecker Nachrichten“.
1) Der „Euro am Sonntag“ wird von der IVW als Publikumszeitschrift geführt.
Tabelle II-65: Sonntagszeitungen der Axel Springer AG
Marktsegment
Programm
Frauen
Computer
Auto
Sport
Jugend
Lifestyle
Titelzahl
Verkaufte Auflage
04
03
02
06
14
04
04
3.660.000
2.040.000
1.700.000
1.360.000
1.050.000
0.860.000
0.450.000
Tabelle II-66: Titel der Axel Springer AG in einzelnen Marktsegmenten
Auch im Bereich der Publikumszeitschriften zählt der Springer-Konzern zu den führenden
Verlagshäusern. Für das letzte Quartal 2002 hat der Konzern der IVW inklusive der Verlage, an
denen Beteiligungen gehalten werden, insgesamt 37 Titel gemeldet (s. Tab. II-66).
Im Markt der Programmzeitschriften steht Springer mit einem Marktanteil von 19,60 % im
Jahr 2002 an zweiter Stelle nach dem Bauer Verlag (s. o Kap. II 2.5, Tab. II-54). Die Akzeptanz von
Programmen und einzelnen Sendungen hängt nicht nur von ihren Ankündigungen in den Programmzeitschriften ab, sondern auch von jenen in der Tagespresse. Berücksichtigt man Springers
mit enormem Abstand führende Rolle bei der Tagespresse, wird im Verbund mit den TV-Zeitschriften das große Potenzial Springers deutlich.876
2.11.3
Beteiligungen von Fernsehveranstaltern an Presseunternehmen
Das am weitläufigsten mit Printmedien verflochtene, auch an Fernsehveranstaltern beteiligte
Unternehmen ist die Bertelsmann AG. Sie ist über ihre 74,9 %ige Beteiligung an der Gruner +
Jahr AG & Co. KG im Zeitungs-, vor allem aber im Zeitschriftenmarkt stark vertreten. Eine Über876 Beobachter führen beispielsweise selbst den Erfolg des Formats „Deutschland sucht den Superstar“ (ein Quotenhit
im Programm von „RTL“) auf die begleitende Berichterstattung von „Bild“ zurück. Bei den ersten Ausstrahlungen
sei das Format noch nicht sonderlich erfolgreich gewesen. Erst als „Bild“ mit Geschichten über die Stars in spe
für Echo auf die Sendung gesorgt habe, sei auch die Quote gestiegen.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Verlag
Beteiligungshöhe
G+J Berliner Verlag, Berlin
100 %
Dresdner Druck- und Verlagshaus,
Dresden
060 %
Financial Times Deutschland
GmbH & Co. KG, Hamburg
050 %
291
Zeitung
Auflage
1. Quartal 2003 (IVW)
Berliner Kurier
139.561
Berliner Zeitung
192.230
Sächsische Zeitung
318.986
Morgenpost Sachsen
102.074
Financial Times Deutschland
090.433
Tabelle II-67: Beteiligungen von Gruner + Jahr an Zeitungsverlagen
Quelle: Geschäftsbericht der Bertelsmann AG 2000/2001, IVW
sicht geben die Tabellen II-67 und II-68. Die Beteiligungen an den Zeitungsverlagen (außer der
Financial Times Deutschland) stehen allerdings zur Disposition.877 Der beabsichtigte Verkauf des
Berliner Verlags an die Verlagsgruppe Holtzbrinck wurde indes vom Bundeskartellamt untersagt.878 Im Bereich der Publikumspresse stand Gruner + Jahr im Jahr 2000 mit einem Anteil von
10,12 % an der gesamten Auflage an vierter Stelle nach Bauer, Springer und Burda.879
Unternehmen der ehemaligen KirchGruppe sind nicht mehr an Presseunternehmen beteiligt. Im
Zuge der Insolvenz der Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG wurde das bis dahin von ihr gehaltene
Aktienpaket an der Axel Springer AG (40,05 %) von der Deutschen Bank ersteigert; 10,4 % der
Anteile wurden an Friede Springer veräußert. Weitere nennenswerte Beteiligungen von Veranstaltern von bundesweitem Fernsehen an Presseunternehmen sind demnach zur Zeit nicht ersichtlich.
2.11.4
Cross-Promotion
Die Möglichkeit, durch Cross-Promotion verschiedene Medienprodukte wechselseitig zu bewerben, versetzt diversifizierte Konzerne in die Lage, ihren publizistischen Einfluss und ihre wirtschaftliche Stärke weiter zu steigern.880 Im Jahr 2001 standen die Massenmedien in Hinblick auf
ihren Bruttowerbeaufwand in den klassischen Medien unter den werbungtreibenden Branchen
an erster Stelle.881 Dies ist zu einem erheblichen Teil auf Eigenwerbung im jeweiligen Medienprodukt (Trailer/ Teaser im Fernsehen, Jingles im Hörfunk, Image- und Abonnement-Anzeigen
in der Presse) und Cross-Promotion (Werbung in einem anderen unternehmenszugehörigen
Medienprodukt derselben oder einer anderen Mediengattung) zurückzuführen. Diese Sonderwerbestrategien fließen zwar in die Brutto-Werte mit ein, sind aber in der Regel für den Medienkonzern ausgabenneutral. Nach einer aktuellen Analyse für das Jahr 2001 bestand die im Fernsehen geschaltete Werbung für Fernsehsender zu 53 % aus Cross-Promotion (Werbung bei
Sendern derselben Sendergruppierung), zu 34 % aus Eigenwerbung (Werbung beim beworbenen
Sender selbst) und nur zu 13 % aus Werbung bei externen Sendern.882 Die RTL Group verwendete
80 % ihrer Bruttowerbeinvestitionen auf Eigenwerbung, die Sender der KirchGruppe setzten hingegen eher auf Cross-Promotion (65 % der Bruttowerbeausgaben).883
877 Vgl. Pressemitteilung von Gruner + Jahr vom 24. 10. 2002; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. 06. 2002.
878 Vgl. Entscheidung des Bundeskartellamts vom 10. 12. 2002, B6-22121 – U – 98/02.
879 Vgl. Andreas Vogel, Publikumspresse – Markt und Konzentration im 1. Quartal 2002, in: Media Perspektiven
9/2002. Im 1. Quartal 2002 lag der Anteil bei 9,73 %.
880 Vgl. Insa Sjurts, Strategien in der Medienbranche, Wiesbaden 2002, S. 359.
881 Vgl. Julia Engländer, Der Werbemarkt 2001, in: Media Perspektiven 6/2002, S. 242 ff., hier S. 245.
882 Vgl. Silvia Knobloch, Werbestrategien der deutschen Medien, in: M&K 1/2003, S. 38 ff., hier S. 47.
883 Dabei entfiel mehr als die Hälfte der Brutto-Werbeaufwendungen auf Werbung für das Programm von Premiere,
vgl. Silvia Knobloch, a. a. O., S. 48.
292
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Verlag
Gruner + Jahr AG & Co. KG und
100 %ige Tochterunternehmen
Beteiligungs- Zeitschrift
höhe
(Erscheinungsweise)
100 %
M. C. Verlagsgesellschaft
Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH &
Co. KG
National Geographic
50 %
24,75 %
Manager Magazin Verlagsgesellschaft
Vereinigte Motor-Verlage GmbH & Co. KG
24,9 %
15 %
50 %
Auflage
1. Quartal 2003 (IVW)
Art (mo.)
Biografie
Börse online (wö.)
Brigitte (14 t.)
Brigitte Young Miss (mo.)
Capital (14 t.)
Eltern (mo.)
Eltern for family (mo.)
Essen & trinken (mo.)
Flora Garten (mo.)
Frau im Spiegel (wö.)
Gala (wö.)
Geo (mo.)
Geolino (mo.)
Geo Epoche, Saison, Saison für
Genießer, Spezial, Wissen
Häuser (6x j.)
Impulse (mo.)
Living at home (mo.)
Neues Wohnen (mo.)
PM (mo.)
PM Logik Trainer, IntelligenzTrainer, History, Kreativ-Trainer,
Fragen & Antworten, Perspektive
00.71.952
000000..–
0.133.063
0.874.405
0.162.532
0.221.570
0.377.348
0.147.971
0.249.539
0.194.600
0.460.350
0.344.567
0.505.975
0.223.489
000000..–
Schöner essen (mo.)
Schöner wohnen (mo.)
Schöner Wohnen Decoration (6x j.)
Stern (wö.)
Tip, Berlin (14 t.)
TV Today (14 t.)
Woman
Marie Claire (mo.)
Der Spiegel (wö.)
0.132.917
0.316.329
00.87.500
1.141.293
00.70.450
0.854.873
000000..–
0.154.589
1.123.803
National Geographic Deutschland
(mo.)
Manager Magazin (mo.)
auto motor und sport etc.
0.292.598
00.42.959
0.140.618
0.201.734
0.105.185
0.414.079
000000..–
0.120.257
000000..–
Tabelle II-68: Beteiligungen von Gruner + Jahr an Zeitschriftenverlagen
Quelle: Unternehmensangaben unter http://www.guj.de, 25. 02. 2003, Geschäftsbericht der Bertelsmann AG
2002, IVW Quartalszahlen
Werbung für TV-Programme wird darüber hinaus in Produkten anderer Mediengattungen
geschaltet. Während die KirchGruppe weniger Gewicht auf Werbung in den Printmedien legte
(15 % der Bruttowerbeausgaben für Zeitschriften, 10 % für Zeitungen), investierte die RTL Group
40 % ihrer Aufwendungen in Zeitschriften- und 14 % in Zeitungswerbung.884 Dies legt den
Schluss nahe, dass die stark diversifizierte RTL Group in größerem Umfang von ihrer Möglichkeit
884 Vgl. Silvia Knobloch, a. a. O., S. 47.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
293
der mediengattungsübergreifenden Cross-Promotion in Printmedien Gebrauch gemacht hat.
Die KEK hat mehrfach festgestellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland der BertelsmannKonzern das mit Abstand finanziell stärkste, in allen Medienbereichen maßgeblich vertretene
und zur Nutzung möglicher Querverbindungen am ehesten befähigte Medienunternehmen ist
(siehe Kapitel II 1.2.1 Bertelsmann AG/RTL Group).885
2.11.5
Fazit
Die auflagenstärksten Verlagsgruppen im Bereich der Publikumspresse und/oder der Tageszeitungen (Springer, Bauer, Burda, WAZ) sind jeweils auch an Veranstaltern von bundesweitem
privatem Fernsehen beteiligt. In diesem Bereich wurden jedoch auch unternehmerische Verflechtungen gelöst: So ist z. B. kein Fernsehveranstalter mehr an der Axel Springer AG beteiligt;
die Verlagsgruppe Holtzbrinck hat ihre Beteiligung an der Veranstalterin von n-tv veräußert. Die
stärksten diagonalen Verflechtungen zum Zeitschriften- und Zeitungsmarkt weist die RTL Group
über die Beteiligung ihrer Konzernspitze, der Bertelsmann AG, an der Gruner + Jahr AG & Co. KG
auf. Das Unternehmen beabsichtigt allerdings, sich von verschiedenen Zeitungsbeteiligungen
zu trennen. Diagonale Verbindungen von Fernsehen und Presse sind kritisch zu beobachten, da
sie die Möglichkeit zur Steigerung des Einflusses auf die Meinungsbildung durch multimediale
Meinungsmacht und Cross-Promotion bieten.
886
2.12
Hörfunk
2.12.1
Die Angebots- und Anbieterstruktur im privaten Hörfunk
Der Hörfunkmarkt in Deutschland folgt im Wesentlichen der föderalen Gliederung. Bundesweite
Angebote sind sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privaten Teilsystem die Ausnahme
und spielen insgesamt im Markt nur eine untergeordnete Rolle. In einzelnen Ländern sind lokale
Programme von Gewicht. Diese Organisation des Hörfunks hat zur Folge, dass heute eine Vielzahl
von Anbietern im privaten Teilmarkt engagiert ist. Im Folgenden wird diese Anbieterstruktur
näher beschrieben und analysiert.
Von erheblicher Bedeutung für die Marktanteile von öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern ist die Anzahl der jeweiligen Programme in den einzelnen relevanten Teilmärkten. Während
die großen Landesrundfunkanstalten heute zwischen fünf und acht Programmen anbieten und
selbst die kleinen Anstalten Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk noch drei bzw. vier Programme veranstalten, haben die Landesmedienanstalten für die einzelnen Bundesländer eine
sehr unterschiedliche Zahl von privaten Angeboten lizenziert: z. B. in Bremen nur ein Programm;
in Hamburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt je vier; in Berlin und Brandenburg zusammen elf.
Hinzu kommen mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen aus den jeweiligen Nachbarländern
einstrahlende Programme. Der Marktanteil des Privatfunks auf Basis der regionalen Hördauer
schwankt in den einzelnen Bundesländern entsprechend stark. Den geringsten Marktanteil erreicht
der Privatfunk mit 22,5 Prozent in Bremen, den größten in Berlin (63,4 %) und in Brandenburg
(59,8 %). Wie stark neben der Anzahl der Programme auch die Akzeptanz einzelner Programme
den Marktanteil des Privatfunks prägt, zeigt sich bei einem Vergleich der in Schleswig-Holstein
885 Zuletzt Beschluss der KEK vom 13. 05. 2003 i. S. RTL, Az.: KEK 158, III 3.2.6.2.
886 Diesem Abschnitt liegt ein Gutachten zugrunde, das das FORMATT-Institut, Dortmund, im Auftrag der KEK erstellt
hat.
294
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
(Marktanteil des Privatfunks 50 %) und Niedersachsen (35,9 %) zugelassenen Programme. Während die drei in Schleswig-Holstein lizenzierten Programme zusammen einen Marktanteil von
knapp 40 Prozent erreichen, kommen die drei Sender in Hamburg nur auf knapp 30 Prozent.
Tabelle II-69 gibt einen Überblick über das Verhältnis von öffentlich-rechtlichen und privaten
Sendern in den einzelnen Bundesländern.
Bei den Marktanteilen des Privatfunks ist zu berücksichtigen, dass sich die privaten Sender auf
die Altersgruppe bis 50 Jahre konzentrieren, da diese Altersgruppe für die werbende Wirtschaft
besondere Relevanz hat. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten versuchen hingegen, die Gesamtbevölkerung zu erreichen. Der größere Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Sender gegenüber
dem Privatfunk ist auch auf diese unterschiedliche Ausrichtung zurückzuführen. Nach dem Aufbau
des Privatfunks ab Mitte der 80er Jahre, seines Ausbaus und der Reaktion der öffentlich-rechtlichen
Anstalten mit der Neuausrichtung einzelner Programme in den 90er Jahren hatte sich im Jahr
2000 eine Parität der beiden Teilsysteme mit dem exakt gleichen Marktanteil ergeben. In den
letzten Jahren haben die öffentlich-rechtlichen Sender wieder einen Vorsprung gegenüber dem
Privatfunk aufgebaut (vgl. Tab. II-70).
Der Privatfunk hat sich bei den Angebotsstrukturen im Wesentlichen so entwickelt wie der
öffentlich-rechtliche Hörfunk: mit einem deutlichen Übergewicht der landesweiten Programme.
Sie stehen entsprechend im Folgenden im Fokus.
Bundesland
Radio gesamt
Schleswig-Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Sachsen
228
183
220
204
224
187
185
196
205
185
194
194
219
216
227
222
Hördauer in Min.
ARD gesamt Private gesamt
115
091
142
158
112
096
118
099
115
102
094
072
090
100
127
115
114
093
079
046
116
092
069
099
092
082
100
123
131
117
108
110
Marktanteil in Prozent
ARD gesamt Private gesamt
50,4
49,7
64,5
77,5
50,0
51,3
63,8
50,5
56,1
55,1
48,5
37,1
41,1
46,3
55,9
51,8
50,0
50,8
35,9
22,5
51,8
49,2
37,3
50,5
44,9
44,3
51,5
63,4
59,8
54,2
47,6
49,5
Zu den Kategorien Hörer gestern, Hördauer und Marktanteil siehe die Anmerkungen unten im Kap. II 2.12. 2.
Tabelle II-69: Private und öffentlich-rechtliche Sender nach Bundesländern (Hördauer und Marktanteil)
2000
2001
2002
2003
Hörer gestern in Mio.
ARD
Private
Hördauer in Min.
ARD
Private
31,732
32,414
32,855
33,037
106
106
108
109
29,108
28,620
28,838
28,379
106
101
097
092
Marktanteil in Prozent
ARD
Private
50,7
51,7
52,9
54,8
50,7
49,3
47,5
46,2
AG.MA, Mo. bis So. Eine Darstellung früherer Hörerzahlen scheint wenig geeignet, da für die MA im Jahr 2000 ein Wechsel
der Erhebungsmethode vorgenommen worden ist; Erläuterungen zu Hörer gestern, Hördauer und Marktanteil siehe
unten im Kap. II 2.12. 2.
Tabelle II-70: Private und öffentlich-rechtliche Sender gesamt (Hörer gestern, Hördauer und Marktanteil)
232
173
144
delta radio
alster radio
Energy Hamburg
168
345
340
Rockland Radio
Radio Salü
big.fm
268
Radio TON
726
236
98 8 Kiss FM
76
600
94.3 r.s.2
87,9 Star FM
104.6 RTL
2.450
915
Regenbogen
Antenne Bayern
612
Radio 7
1.062
705
RPR Zwei
Antenne 1
1.171
316
planet radio
RPR Eins
1.924
Hit Radio FFH
123
3.910
Radio Wir von hier
radio NRW
187
1.273
Hit-Radio Antenne
Radio21
1.437
571
radio ffn
Radio Hamburg
97
245
Radio NORA
Oldie 95.0
943
R.SH
insgesamt
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
–
–
8
20
161
22
36
37
129
182
738
SH
1
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
17
36
275
61
98
106
49
47
99
HH
0
0
–
–
2
–
–
–
1
–
–
–
–
0
0
17
2
61
182
1.029
1.125
119
13
8
23
37
8
57
Nds
2
1
2
0
0
0
1
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
0
61
0
29
46
HB
3
2
–
–
3
–
1
–
1
–
–
0
149
178
0
59
3.863
–
0
130
150
2
–
0
–
–
–
2
NRW
3
–
–
–
–
–
0
–
0
–
–
–
68
–
42
–
12
5
–
22
85
97
272
1.531
11
–
–
16
Hes
–
–
–
1
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
6
–
151
–
18
29
36
138
379
785
29
172
15
RP
–
1
–
–
–
–
–
–
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
5
–
–
–
309
1
23
30
Sl
–
–
–
1
1
–
0
–
–
–
1
1
–
–
–
–
99
252
696
504
996
293
–
5
70
80
0
37
BW
–
–
–
–
1
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2.230
16
13
106
34
13
–
–
–
–
13
77
Bay
–
–
2
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
181
360
56
370
Ber
0
–
–
–
1
–
–
–
–
–
1
–
–
–
–
–
1
0
–
–
0
–
–
–
50
358
20
229
Bra
–
2
–
–
4
–
–
–
–
–
–
–
–
1
–
–
–
–
–
2
9
7
–
–
7
17
7
44
MV
–
–
1
0
–
–
–
–
–
–
2
–
–
–
2
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2
–
–
13
Sn
4
–
–
–
–
–
–
–
2
–
1
–
–
2
–
–
–
–
1
–
–
1
1
–
–
0
4
43
SAn
–
–
3
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
24
–
1
–
–
–
–
–
–
–
0
28
Thü
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
295
257
342
291
1.106
Ostseewelle
Hit-Radio Brocken
Projekt 89.0
Radio SAW
295
474
R.SA (zuvor oldie.fm)
Sachsen Funkpaket
434
416
773
sunshine live
Radio Melodie
RTL Radio
–
–
–
–
–
–
1.853
1.087
11
6
14
55
6
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
4
12
SH
9
–
–
0
–
–
0
–
–
–
–
–
0
3
–
0
–
–
–
–
973
586
9
4
2
44
HH
–
–
–
–
0
1
5.141
2.461
39
24
37
50
30
0
1
–
–
–
–
–
–
18
93
22
–
27
Nds
4
4
2
5
3
–
–
–
–
–
–
–
–
0
1
–
0
0
–
–
–
–
–
–
412
137
HB
10.413
9.774
166
69
41
79
43
–
1
1
–
–
–
–
–
3
5
–
–
–
–
–
–
–
1
–
NRW
–
0
0
–
–
–
0
–
–
3.526
3.429
67
26
22
32
16
1
33
0
–
0
0
–
–
0
11
Hes
7
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
2.494
2.413
54
18
39
18
RP
8
4
4
1
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
679
641
69
Sl
–
0
–
0
1
0
–
–
0
–
–
1
1
–
–
–
–
–
–
5.945
5.709
97
54
121
63
21
BW
–
–
6
–
–
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
7.384
7.296
72
119
42
144
22
25
58
13
Bay
2.060
1.968
71
8
2
121
8
–
4
2
–
5
–
–
–
0
–
2
1
1
133
46
164
211
248
78
Ber
1,893
1.832
45
7
18
30
13
–
–
70
18
5
28
14
–
10
–
12
10
27
69
2
56
197
129
596
Bra
1.279
872
16
10
30
7
1
0
1
0
–
–
0
–
–
–
–
0
240
595
–
–
–
1
–
10
MV
Tabelle II-71: Hörer gestern der privaten Programme – nach Bundesländern; Angaben in 1.000
Quelle: MA 2003 I; Hörer gestern netto; durchschn. Stunde 6:00 bis 18:00 Uhr, Mo. bis. Sa., „–“ = keine Hörer, „0“ = gerundet kleiner als 1.000
51.011
690
Klassik Radio
gesamt
227
Jam FM
28.379
413
Landeswelle Thür.
Alle privaten
713
Antenne Thüringen
1.184
474
Hit-Radio Ant. Sn.
Radio PSR
312
Energy Sachsen
83
665
Antenne MV
Rockland Sachs.-A.
202
219
Hundert,6
Spreeradio 105,5
411
Energy 103,4 Berlin
48
378
Berliner Rundfunk
Jazz Radio 101,9
715
BB Radio
insgesamt
3.260
3.066
21
31
33
31
30
13
27
986
435
268
397
271
6
67
8
5
3
–
–
–
–
–
–
22
Sn
–
–
–
–
–
1
–
7
1.917
1.708
15
17
13
6
3
13
12
56
13
1
34
20
76
762
1
293
SAn
8
–
–
–
–
–
0
–
–
1.785
1.706
17
1
13
1
5
361
579
54
8
1
9
6
0
84
73
Thü
296
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
0
1
1
3
2
2
1
7
1
0
2
0
Rockland Radio
Radio Salü
big.fm
Antenne 1
Radio 7
Regenbogen
Radio TON
Antenne Bayern
104.6 RTL
87,9 Star FM
94.3 r.s.2
98 8 Kiss FM
0
Radio Wir von hier
2
1
Radio21
3
3
Hit-Radio Antenne
RPR Zwei
3
radio ffn
RPR Eins
2
Radio Hamburg
1
0
Oldie 95.0
planet radio
0
Energy Hamburg
6
0
alster radio
11
0
delta radio
Radio FFH
1
Radio NORA
radio NRW
3
R.SH
hochgerechnet
auf die bundesweite Hördauer
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
–
0
0
–
0
1
13
3
2
2
7
14
69
SH
0
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
–
–
–
–
1
3
41
4
8
11
4
5
13
HH
0
0
–
–
0
–
–
–
0
–
–
–
–
0
0
0
0
1
7
29
28
3
0
0
0
1
0
1
Nds
0
0
0
0
0
0
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
0
0
18
0
9
14
HB
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0
–
–
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2
2
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1
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NRW
–
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1
–
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Hes
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–
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–
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1
2
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21
46
2
10
RP
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5
–
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–
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1
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69
Sl
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–
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1
2
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–
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–
–
–
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2
5
14
11
24
BW
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–
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–
43
0
0
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1
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Bay
–
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9
26
3
22
Ber
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–
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MV
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Sn
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2
1
1
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–
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–
–
SAn
–
–
–
–
1
–
0
–
–
–
–
–
–
–
0
3
–
–
0
0
–
–
–
–
–
–
–
–
Thü
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
297
1
1
1
3
0
1
2
1
1
3
2
1
1
1
1
1
2
Ostseewelle
Hit-Radio Brocken
Projekt 89.0
Radio SAW
Rockland Sachs.-A.
Energy Sachsen
Hit-Radio Ant. Sn.
Sachsen Funkpaket
R.SA (zuvor oldie.fm)
Radio PSR
Antenne Thüringen
Landeswelle Thür.
Jam FM
Klassik Radio
sunshine live
Radio Melodie
RTL Radio
1
0
1
3
1
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
0
0
1
–
–
–
–
–
–
29
114
142
SH
1
0
0
5
1
–
–
0
–
–
0
–
–
–
–
–
0
0
–
0
–
–
–
0
20
93
112
HH
48
79
125
1
0
1
1
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0
0
–
–
–
–
–
–
4
2
0
–
0
–
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–
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0
–
Nds
1
1
1
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–
–
–
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–
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0
–
0
0
–
–
–
–
–
–
100
46
142
HB
107
69
171
2
1
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1
1
–
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0
–
–
–
–
–
0
0
–
–
–
–
–
–
–
–
0
NRW
–
–
89
92
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2
1
1
1
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0
0
–
0
–
–
0
0
–
0
0
–
–
–
0
Hes
3
1
1
1
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
93
99
188
RP
1
0
0
0
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
93
99
193
12
Sl
2
1
2
1
0
–
0
–
0
0
0
–
–
0
–
–
0
0
–
–
–
–
–
–
97
82
176
BW
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
93
100
188
1
2
0
2
0
0
1
0
–
–
0
–
–
0
Bay
Tabelle II-72: Hördauer der privaten Programme – nach Bundesländern; Angaben in Minuten
Quelle: MA 2003 I; durchschn. Stunde 6:00 bis 18:00 Uhr, Mo. bis Sa., „–“ = keine Hörer, „0“ = gerundet kleiner als 1
92
2
Antenne MV
– davon öff.-rechtl.
1
Spreeradio 105,5
85
0
Jazz Radio 101,9
174
1
Hundert,6
– davon privat
1
Energy 103,4 Berlin
Werbefunk ges.
2
1
BB Radio
Berliner Rundfunk
hochgerechnet
auf die bundesweite Hördauer
63
123
182
4
0
0
6
1
–
0
0
–
1
–
–
–
0
–
0
0
0
9
2
9
10
5
17
Ber
84
131
208
3
1
1
2
1
–
–
4
0
–
3
1
–
1
–
0
0
2
5
0
5
12
50
8
Bra
–
–
–
0
1
–
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143
1
1
4
1
0
–
0
–
–
–
–
–
–
–
–
0
23
79
MV
9
0
2
0
0
0
–
–
–
–
–
1
–
100
110
206
1
1
1
1
1
0
1
46
10
17
21
Sn
65
117
179
2
1
1
0
0
1
1
4
1
1
3
1
5
71
5
21
–
–
–
–
–
0
1
–
SAn
108
115
213
2
1
1
0
4
29
61
3
1
1
1
1
0
4
6
1
–
–
–
–
–
0
–
–
Thü
298
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
2.12.2
299
Bedeutende Eigner von landes- und bundesweiten Sendern
Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den Angebots- und Anbieterstrukturen des privatkommerziellen Hörfunks in Deutschland. Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen zur ökonomischen
Konzentration, nicht die Inhalte der Programme. Die Angebotsstruktur des Hörfunks folgt im
Wesentlichen der föderalen Gliederung. Marktdominant sind landesweite Sender. Nur in Bayern
und Nordrhein-Westfalen spielt der Lokalfunk eine herausragende Rolle. Bundesweite Sender
haben dagegen im Gesamtmarkt nur eine begrenzte Bedeutung. Bei der Differenzierung nach
lokalen, landes- und bundesweiten Sendern steht die Reichweite der einzelnen Programme im
Hörermarkt im Vordergrund. Daher werden nur vier private Programme als bundesweit charakterisiert, nämlich jene, die nach der MA 2003/I in allen oder zumindest fast allen Bundesländern
Hörer aufweisen. Ginge es nach dem Kriterium der technischen Reichweite, also der theoretischen
Möglichkeit, dass eine Person oder ein Haushalt aufgrund der geografischen Lage im Verbreitungsgebiet das Programm empfangen könnte, müssten deutlich mehr Sender als bundesweite
Anbieter qualifiziert werden, weil ihre Programme über Satelliten oder über Kabel großflächig
verbreitet werden. Entscheidend für die Marktverhältnisse beim Hörfunk ist aber nach wie vor
allein die terrestrische Ausstrahlung über UKW. Weder die Mittelwelle (analog oder digital) noch
die DAB-Technologie haben sich bisher durchsetzen können. Die wenigen Programme, die
ausschließlich über Mittelwelle bzw. DAB ausgestrahlt werden, bleiben wegen fehlender Marktrelevanz in dieser Untersuchung unberücksichtigt.
Da insbesondere bei den Erstlizenzierungen in den einzelnen Ländern bei den nötigen Auswahlentscheidungen unter oft zahlreichen Interessenten eine Vielzahl von Anteilseignern bei den
einzelnen Antragstellern als Selektionskriterium einen hohen Stellenwert hatte, sind Konsortien
lizenziert worden, bei denen zunächst in der Regel kein Einzelunternehmen dominant war.
Dabei wird nicht verkannt, dass in einigen Fällen die sog. Binnenpluralität, dargestellt über eine
häufig beeindruckende Anzahl von Anteilseignern, nur eine scheinbare war, da sich einzelne
Unternehmen über eine Vielzahl von Tochterunternehmen beteiligten und die Einflussmöglichkeiten auf der Ebene der Mutterunternehmen kumuliert deutlich größer waren als beim oberflächlichen Blick auf die jeweils kleinen Kapitalanteile. Bei fast allen Sendern hat es inzwischen
– in der Regel zahlreiche – Veränderungen im Kreis der Anteilseigner gegeben, wobei meistens
kleine Eigner ihre Beteiligungen an größere Eigner veräußert haben. Über derartige Zukäufe
haben einzelne Unternehmensgruppen und Konzerne inzwischen bei einzelnen Sendern erhebliche Anteile aufgebaut. In der Summe ist die damit verbundene Konzentration aber immer noch
viel geringer als etwa in der Fernseh- oder der Zeitschriftenbranche.
Relevant für die horizontale Konzentration im Hörfunk war der Strategiewechsel bei einzelnen Landesmedienanstalten in den weiteren Lizenzierungsrunden. Bei den Zulassungen von
weiteren Landessendern ist vielfach das bis dahin vorherrschende Vielfaltpostulat – operationalisiert über Konsortiumsstrukturen – aus wirtschaftlichen Gründen nachrangig geworden. Erstrangig ging es darum, die Wirtschaftlichkeit zusätzlicher Sender abzusichern. Dabei wurden
Verflechtungen mit anderen Sendern in Kauf genommen, um scharfen Wettbewerb, u. U. gar
Verdrängungswettbewerb, zu vermeiden. Exemplarisch sei für diese Entwicklung auf die Vergabe der zweiten Sendelizenz in Rheinland-Pfalz verwiesen, die an den Lizenznehmer des ersten
zugelassenen Programms ging („RPR Eins“ und „RPR Zwei“). In anderen Fällen wurden Lizenznehmer aus der ersten Lizenzierungsphase auch wegen ihrer Erfahrungen als Teilhaber bei
weiteren Sendern akzeptiert. Diese Beteiligungspolitik hat zu einer Verflechtungsstruktur bei den
Hörfunkanbietern geführt, die nur mit Mühen überschaubar ist. So hält beispielsweise einer der
ersten lizenzierten Anbieter, die Radio Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, über ein Schwester-
300
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
unternehmen zahlreiche Beteiligungen an landesweiten Sendern auch außerhalb von Norddeutschland.
Im Folgenden wird der Versuch unternommen, diese komplexe Beteiligungsstruktur transparent zu machen und dabei jene Unternehmen in den Vordergrund zu rücken, die mit Veranstaltern von bundesweitem privaten Fernsehen verflochten sind und im Sinne der horizontalen
Konzentration über Mehrfachbeteiligungen heute zu den wichtigsten Unternehmen im privaten
Hörfunk zählen. Nicht zuletzt aus Gründen der Übersichtlichkeit bleibt diese Darstellung auf die
bundes- und landesweiten Sender mit kommerziellem Interesse beschränkt. Die sog. Bereichssender in Baden-Württemberg werden dabei wie landesweite Sender behandelt. Die insbesondere in Bayern und in Nordrhein-Westfalen zahlreich angebotenen Lokalsender werden jedoch
nicht berücksichtigt. Die beiden Rahmenprogrammanbieter in Nordrhein-Westfalen und Bayern,
die nrw Radio GmbH und die BLR Dienstleistungsgesellschaft für Bayerische Lokal-Radioprogramme mbH & Co. KG, werden nicht zuletzt wegen ihrer großen Bedeutung im Markt berücksichtigt.
Die Reihenfolge der Präsentation der relevantesten Unternehmen im Hörfunk entspricht
keiner Rangfolge.887 Zunächst werden Hörfunkbeteiligungen von Unternehmen dargestellt, die
auch im nationalen Fernsehmarkt engagiert bzw. mit Fernsehveranstaltern verflochten sind
(Abschnitt II 2.12.2.1 bis 2.12.2.5). Anschließend werden Unternehmen ausgewiesen, die über
mehrere Beteiligungen im Hörfunkmarkt verfügen, ohne im nationalen Fernsehmarkt engagiert
zu sein (Abschnitt II 2.12.2.6 bis 2.12.2.11). Die in den tabellarischen Übersichten zu einigen
Hörfunkunternehmen vorgenommenen Summenbildungen fassen zunächst direkte Beteiligungen in Höhe von mindestens 25 Prozent sowie indirekte Beteiligungen zusammen, wenn das beschriebene Unternehmen an dem Hörfunkeigner einen Kapitalanteil von mindestens 50 Prozent
hält. Die Summenbildung dient ausschließlich dazu, einen vorläufigen Überblick über die Größenordnung von Beteiligungen im Hörfunkmarkt zu geben. Ergänzend sind die weiteren Beteiligungen angegeben.
Neben etwaigen Zurechnungsfragen stellt die Bemessung der Konzentration anhand von
Nutzungsdaten ein zweites Problem dar. Die wichtigste Quelle über Nutzungsdaten von Hörfunkprogrammen ist die Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse, kurz AG.MA, deren Daten insbesondere
die Werbeagenturen für ihre Schaltplanungen und die Sender für ihre Programmentscheidungen
nutzen. Anders als die GfK-Werte für das Fernsehen werden die Daten zur Hörfunknutzung aber
nicht kontinuierlich erhoben, sondern jährlich in zwei Wellen. Die Ergebnisse werden den Kunden
der AG.MA zur Verfügung gestellt. An der AG.MA beteiligen sich fast alle landes- und bundesweiten Sender.888 Die Untersuchungen sind sehr aufwändig, da wegen der regionalen Gliederung
des Hörfunks für solide Daten eine hohe Fallzahl angesetzt werden muss. Derzeitig umfasst die
Basis der Untersuchung mehr als 60.000 Fälle.
Für die Auswertung des Materials sind im Laufe der Zeit mehrere Konventionen entwickelt
worden, z. B. das Splitting nach Altersgruppen889 und nach Nutzungsintensität (Verweildauer,
Hördauer). Auf der Basis der AG.MA-Daten werden von einzelnen Sendern oder Sendergruppen
887 Die Angaben zu den Eignern von Hörfunksendern und ihren jeweiligen Beteiligungshöhen entsprechen dem
Stand von Ende März 2003. In Einzelfällen sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Aktualisierungen bis zum
31. 07. 2003 vorgenommen worden.
888 Für lokale Programme werden gesonderte Erhebungen durchgeführt, die sich am AG.MA-Standard orientieren.
889 Berücksichtigt werden in der AG.MA alle Personen ab 14 Jahren. Anders als anhand der GfK-Werte zum Fernsehen, können mit den AG.MA-Daten entsprechend keine Aussagen zur Radionutzung von Kindern gemacht
werden.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
301
bzw. deren Werbekombis weitere Werte berechnet, wie etwa der „Marktanteil“, der auf den Daten
zur Hördauer basiert, oder die „Reichweite“, die auf den Daten zum Kriterium „Hörer gestern“
beruht.
Die Hörfunknutzung wird – anders als bei den minutengenauen Messungen für das Fernsehen – mit der relativ groben Einteilung nach Viertelstunden bei den Probanten ermittelt. Die
Hochrechnungen zur Hördauer in Minuten sind dadurch ungenau, implizieren Verzerrungen.
Diese werden beim Vergleich von Teilmengen mit der Gesamtzahl deutlich. Nach den Ergebnissen der ersten Untersuchungswelle der AG.MA für 2003 lag die Hördauer durchschnittlich bei
199 Minuten pro Tag. Addiert man die Angaben für die drei Teilmengen ARD gesamt (109 Minuten), Private gesamt (92 Minuten) und sonstige Sender (3 Minuten),890 ergibt sich ein Wert von
204 Minuten.m
Die Angaben zur Kategorie „Reichweite“, basierend auf der Hörerzahl, sind genauer. Bei der
Bildung von Sendergruppen und der Feststellung ihrer gesamten Reichweite ergeben sich freilich
gleichfalls Probleme, da einzelne Hörer mehrere Programme gehört haben können und entsprechend mehrfach berücksichtigt werden. Bei Nutzung der Rohdaten der AG.MA lassen sich
solche Fehler vermeiden, nicht aber auf der Basis der veröffentlichten Datenzusammenstellungen.
Die Fehlerquelle ist insbesondere bei Addition von räumlich benachbarten Sendern relevant,
deren Hörerschaft sich überschneiden kann. Bei räumlich getrennten Sendern ist die Fehlerquelle marginal. Im Gegensatz zur „Netto-Reichweite“, bei der jeder Hörer nur einmal berücksichtigt wird, können bei Verzicht auf die Rohdaten nur Angaben zur „Brutto-Reichweite“ gemacht
werden. Für diese Studie bestand nur Zugang zu den veröffentlichten Daten. Am Ende des
Abschnitts II 2.12.2 wird ein Gesamtüberblick über die wichtigsten Eigner (Anteil mindestens
10 Prozent) der bundes- und landesweiten Sender gegeben (s. Tab. II-84).
2.12.2.1
RTL Group
Nach der Übernahme der in der Summe gewichtigen Hörfunkbeteiligungen des HoltzbrinckKonzerns, der bis dahin selbst zu den bedeutendsten Hörfunkeignern zählte, durch die RTL
Group ist diese das mit Abstand führende Unternehmen im privaten Hörfunk. Bei dieser herausragenden Positionierung sind Parallelen zu einer Zeit vor der Zulassung des Privatfunks in
Deutschland gegeben, als die Vorläuferorganisation der RTL Group, die CLT, das einzige private
Hörfunkprogramm für Deutschland anbot. Die RTL Group veranstaltet als einer der wenigen
Anbieter auch heute noch ein bundesweit ausgestrahltes Programm. „RTL Radio – Die besten Hits
mit Gefühl“ (zuvor „RTL Radio – Die größten Oldies“) kann durchaus in der Tradition des früheren
Programms aus den 70er Jahren gesehen werden, das damals mit dem Etikett „Die fröhlichen
Wellen“ beworben wurde. Bundesweit kommt „RTL Radio“ auf eine Hördauer von zwei Minuten
und liegt damit doppelt so hoch wie die übrigen vier bundesweit verbreiteten Programme (vgl.
Tab. II-72). „RTL Radio“ ist dabei das einzige Programm, das in allen Bundesländern von der
AG.MA mit einer Hördauer von zumindest einer Minute ausgewiesen wird. Mit zwölf Minuten
erreicht das Programm seinen höchsten Wert im Saarland, in der Nachbarschaft zu Luxemburg.
Auch das gleichfalls in Berlin ansässige Regionalprogramm „104.6 RTL“ gehört der RTL Group vollständig. „104.6 RTL“ liegt mit einer Hördauer von 22 Minuten im wettbewerbsintensiven Berliner
Markt auf Rang zwei der Privatprogramme und kommt in Brandenburg auf 17 Minuten Hördauer.n
890 Unter den sonstigen Sendern werden beispielsweise ausländische Sender und Militärsender sowie offene Kanäle
zusammengefasst.
302
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Direkte Mehrheitsbeteiligungen besitzt die RTL Group ansonsten nicht, sehr wohl aber mehrere qualifizierte Beteiligungen an landesweiten Sendern. Den höchsten Anteil hält die RTL
Group mit 48,9 Prozent, also knapp unter einer Mehrheitsbeteiligung, an „Hit-Radio Antenne
Sachsen“. Darüber hinaus besteht noch eine indirekte Beteiligung. Mit einer Hördauer von
21 Minuten ist der Sender in Sachsen zweitgrößter Anbieter (nach „Radio PSR“) und kommt
in den Nachbarländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt auf eine Hördauer von jeweils drei
Minuten sowie in Thüringen auf eine Minute. Seine Akzeptanz außerhalb von Sachsen ist also
begrenzt.
Mit 40 Prozent an der GmbH und mit 30 Prozent an der KG ist die RTL Group auch bei „BB
Radio“ in Berlin und Brandenburg größter Eigner. Eine Beherrschung des Senders dürfte aber
u. a. deshalb nicht gegeben sein, weil der Burda-Konzern über ähnlich große Beteiligungen verfügt und zudem auch beim dritten Großeigner, Studio Gong, engagiert ist, also auch über eine
indirekte Beteiligung verfügt (vgl. Kap. II 2.12.2.3). „BB Radio“ ist in Brandenburg mit einer Hördauer von 50 Minuten mit deutlichem Abstand Marktführer. In Berlin (5 Minuten) und den anderen
neuen Bundesländern ist die Hördauer aber gering.
Eine starke Position hat die RTL Group als größter Eigner mit direkt gehaltenen 27 Prozent
auch beim „Hit-Radio Antenne“. Hinzu kommen weitere 9 Prozent, die von der RB Rundfunk
Beteiligung GmbH mit gesamt 18-Prozent-Anteil gehalten werden, an der die RTL Group mit
50 Prozent beteiligt ist. Nach den jüngsten MA-Daten liegt „Hit-Radio Antenne“ im Stammland
mit einer Hördauer von 29 Minuten knapp vor dem erst lizenzierten Programm „radio ffn“
(28 Minuten). Beide Sender werden auch in Bremen häufig gehört (9 bzw. 14 Minuten), in den
anderen Nachbarländern ist die Hördauer von „Hit-Radio Antenne“ aber eher gering (Hamburg
und Nordrhein-Westfalen je 1 Minute, Thüringen 2 Minuten). Der Sender besitzt zudem eine
Beteiligung in Höhe von 20 Prozent am dritten niedersächsischen Programm, an „Radio21“.
„Radio21“ wird in Niedersachsen sieben Minuten lang gehört und erreicht selbst in den Nachbarländern nur noch Werte von unterhalb einer Minute.
Bei dem Sender „Berliner Rundfunk 91!4“ hält die RTL Group wie zwei andere Gesellschafter
einen Anteil von 30 Prozent. Das Programm liegt mit einer Hördauer von 17 Minuten in Berlin
auf Rang drei unter den privaten Sendern, kommt in Brandenburg auf acht Minuten und damit
bundesweit auf eine Minute. Nach der Übernahme der Holtzbrinck-Beteiligungen ist die RTL
Group damit an drei Berliner Programmen beteiligt, und zwar jeweils mit erheblichen Anteilen:
am „Berliner Rundfunk 91!4“, an „BB Radio“ und an „104.6 RTL“ (vollständig). Hinzu kommt das
bundesweite Programm „RTL Radio“, das gleichfalls seinen Sitz in Berlin hat. Das Bundeskartellamt
hat die RTL Group wegen dieser Mehrfachbeteiligungen aufgefordert, sich von einem Beteiligungsunternehmen in Berlin zu trennen. Zwischenzeitlich hat die RTL Group die Beteiligung am
„Berliner Rundfunk“ veräußert.
Schließlich besteht eine Direktbeteiligung an „Radio Hamburg“ (29,2 %). An diesem Sender
halten allerdings auch der Springer- und der Bauer-Konzern jeweils qualifizierte Beteiligungen.
Das Programm hat in Hamburg mit großem Abstand die Marktführerschaft inne und kommt
auf eine Hördauer von 41 Minuten. In Schleswig-Holstein liegt der Sender mit 13 Minuten auf
Rang drei. In Niedersachsen beträgt die Hördauer 3, in Sachsen-Anhalt 1 Minute. Trotz der hohen
Einzelwerte ergibt das wegen der relativ kleinen Länder bundesweit nur eine Hördauer von
3 Minuten.
Beim Sender „Hit-Radio Brocken“ hält die RTL Group 24 Prozent, erreicht aber dennoch eine
qualifizierte Beteiligung, weil der Sender über eine Tochter eigene Anteile in Höhe von 4,5 Prozent
besitzt, das stimmberechtigte Kapital sich dadurch reduziert und die RTL Group an diesem Kapital
einen Anteil von 25,1 Prozent erreicht. Die RTL Group ist dort wegen der im Übrigen kleinteiligen
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
303
Verteilung der Senderanteile wichtigster Gesellschafter. Der Sender veranstaltet unter dem Titel
„Project 89,0 digital“ ein zweites Programm, das auch analog-terrestrisch ausgestrahlt wird. Dieses
noch junge Programm kommt allerdings auf nur bescheidene Reichweiten: in Sachsen-Anhalt
auf eine Hördauer von 5, in Thüringen auf 6 und in Niedersachsen auf 2 Minuten. „Hit-Radio
Brocken“ ist in Sachsen-Anhalt mit 21 Minuten wesentlich stärker, liegt aber im Stammland und
in den Nachbarländern deutlich hinter dem Marktführer „Radio SAW“. Die schwache Position im
Hörermarkt geht einher mit wirtschaftlichen Problemen des Anbieters. „Besonders in SachsenAnhalt haben Sender wie Hit-Radio Brocken massive Probleme und sind heftig von der Werbekrise betroffen,“ stellte jüngst der Geschäftsführer von RTL Radio Deutschland, Jürgen Filla,
fest.891
Mit 24 Prozent liegt der Anteil an der „Antenne MV“ in Mecklenburg-Vorpommern knapp
unter der Sperrminorität. Mit indirekten Anteilen ist der Springer-Konzern relativ stark vertreten.
Ansonsten ist das Stammkapital breit verteilt, wodurch der RTL Group eine Führungsrolle
zuwächst. „Antenne MV“ erreicht im Stammland eine mehr als dreimal so hohe Akzeptanz wie der
zweite landesweite Sender, die „Ostseewelle“. In Mecklenburg-Vorpommern kommt „Antenne MV“
bei der Hördauer auf den absoluten Spitzenwert aller Sender in allen Ländern von 79 Minuten.
In den Nachbarländern Brandenburg (2 Minuten) und Schleswig-Holstein (1 Minute) erzielt der
Sender kleine Reichweiten.
Die Übernahme der Beteiligungen an dem Bereichssender „Radio Regenbogen“ im Zuge des
Kaufs der AVE von der Holtzbrinck-Gruppe hat das Bundeskartellamt zunächst nicht genehmigt,
da die RTL Group im Verbreitungsgebiet des Senders entlang der Rheinschiene in Baden-Württemberg zudem eine qualifizierte Beteiligung an einem neuen Lokalsender in Karlsruhe hielt. Die
RTL Group hat sich inzwischen entschieden, zu Gunsten der Beteiligung an „Radio Regenbogen“
die Beteiligung am Lokalsender in Karlsruhe aufzugeben. Der dann bestehende Einfluss der RTL
Group bei „Radio Regenbogen“ in Baden-Württemberg wäre schwierig einzuschätzen. Die RTL
Group wäre der größte Eigner mit einem direkt gehaltenen Anteil von 23,8 Prozent und wäre
zudem über die Rundfunkbeteiligungs- und Betriebsgesellschaft Blauen mbH an einem Anteil
von 9,2 Prozent beteiligt. Auch bei dieser Gesellschaft wäre die RTL Group mit 41,3 Prozent mit
Abstand größter Eigner. „Radio Regenbogen“ erzielt unter den subregionalen Sendern im Südwesten mit einer Hördauer von 14 Minuten den zweithöchsten Wert. Mit 6 Minuten kommt der
Sender auch in Rheinland-Pfalz auf eine stattliche Hördauer und zudem in Hessen und dem
Saarland auf je eine Minute. Bundesweit beträgt die Hördauer 2 Minuten. Der Sender ist zudem
mit einem Anteil von 48 Prozent größter Eigner des Programms „big.FM“, dessen Hördauer in
Baden-Württemberg bei 5 Minuten liegt, das aber jenseits der Landesgrenzen kaum gehört
wird.
In Baden-Württemberg besitzt die RTL Group zudem noch Anteile an zwei weiteren subregionalen Sendern:892 bei „Radio 7“ 6,7 Prozent und bei „Radio TON“ 2 Prozent. „Radio 7“ kommt
in Baden-Württemberg auf eine Hördauer von 11, „Radio TON“ auf 5 Minuten. Die Reichweiten
in der Nachbarschaft sind begrenzt. Bundesweit kommen die beiden Sender auf 2 Minuten bzw.
eine Minute.
Über den Veranstalter Antenne Thüringen ist die RTL Group sowohl an dessen gleichnamigem
Programm als auch an dem DAB-Programm „radio top 40“ (ohne nennenswerte Reichweite) beteiligt. Der Anteil liegt bei 16,7 Prozent und damit in einer Größenordnung, die in etwa auch von
anderen Eignern erreicht wird. Die RTL Group ist bei diesem Sender nur ein Gesellschafter unter
891 Vgl. dazu Handelsblatt vom 13. 05. 2003.
892 Zudem hält die RTL Group 25,2 Prozent des Lokalprogramms „RTL Radio“ in Karlsruhe.
304
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
vielen. „Antenne Thüringen“ ist mit großem Abstand in Thüringen Marktführer und kommt auf
eine Hördauer von 61 Minuten. In Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind es je eine Minute,
In Hessen 3 und bundesweit 2 Minuten.
Mit 16,1 Prozent ähnlich hoch ist der Anteil am Mantelprogramm „radio NRW“, das in NordrheinWestfalen über die Lokalsender ausgestrahlt wird. Den Anteil hält die RTL-Muttergesellschaft,
die Bertelsmann AG. Der Einfluss auf den Anbieter ist allerdings bescheiden, da die Zeitungsverleger des Landes über ein Gemeinschaftsunternehmen die Mehrheit bei der radio NRW GmbH
halten. Als einziges landesweit verbreitetes „Programm“ erreicht „radio NRW“ im Stammland eine
Veranstalter
Programm
Anteile in Prozent
direkt
indirekt
RTL Radio Deutschland1)
RTL Radio
100,0
0.773
02
1,0
104.6 RTL Berlin GmbH
104.6 RTL Berlin
100,0
0.600
01
0,5
Antenne Sachsen HörfunkVersorgung GmbH2)
Hit-Radio Antenne
Sachsen
048,9
0.474
02
1,0
BB Radio Landeswelle
Brandenburg
BB Radio
040,0
0.715
02
1,0
Antenne Niedersachsen
Hit-Radio Antenne
027,0
1.273
03
1,5
Neue Berliner Rundfunk3)
Berliner Rundfunk 91!4
030,0
0.378
01
0,5
Radio Hamburg
029,2
0.571
02
1,0
1. Hit-Radio Brocken
2. Project 89.0
025,1
0.342
0.291
01
01
0,5
0,5
5.417
15
7,5
0.665
02
1,0
0.915
02
1,0
0.713
02
1,0
3.910
11
5,5
2.450
07
3,5
Radio Hamburg
AH Antenne Hörfunk-Sender
4)
50,0 von 18,0
Zwischensumme
Hörer
in 1.000
Hördauer
in Min. MA in %
Weitere Beteiligungen
Antenne MecklenburgVorpommern
Antenne MV
024,0
Radio Regenbogen Hörfunk
Radio Regenbogen5)
023,8
Antenne Thüringen
Antenne Thüringen
016,7
Radio NRW GmbH
radio NRW (Mantelprogramm)
016,1
Antenne Bayern
Antenne Bayern
016,0
Rock Antenne
Rock-Antenne
keine
16,0 von 100
k. A.
k. A.
k. A.
NiedersachsenRock 21
Radio21
009,8
ca. 35 von 20,0
0.187
01
0,5
Big FM in Baden-Württemberg
big.fm
keine
über Radio
Regenbogen
u. Radio TON
0.340
01
0,5
Radio 7
Radio 7
006,7
0.612
02
1,0
Radio TON-Regional
Radio TON regional
002,0
0.268
01
0,5
41,3 von 9,2
>1
1)nBundesweite Ausstrahlung; Sitz in Berlin.
2)nNicht berücksichtigt ist die indirekte Beteiligung über AH Antenne Hörfunk-Sender.
3)nBeteiligung ist nach dem Untersuchungszeitraum aufgegeben worden.
4)nAnteil in Höhe von 24,0 % bei Eigenanteil des Veranstalters in Höhe von 4,5 %.
5)nDie Übernahme der Beteiligungen an dem Bereichssender „Radio Regenbogen“ im Zuge des Kaufs der AVE von der
Holtzbrinck-Gruppe hat das Bundeskartellamt zunächst nicht genehmigt, da die RTL Group im Verbreitungsgebiet
des Senders entlang der Rheinschiene in Baden-Württemberg zudem eine qualifizierte Beteiligung an einem neuen
Lokalsender in Karlsruhe hielt. Die RTL Group hat sich inzwischen entschieden, zu Gunsten der Beteiligung an
„Radio Regenbogen“ die Beteiligung am Lokalsender in Karlsruhe aufzugeben.
Tabelle II-73: Hörfunkbeteiligungen der RTL Group
Quelle: MA 2003/I, Hörer gestern und Hördauer, jeweils von Mo. bis So.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
305
RTL Group
Lu xemburg
RA DIO
RTL Radio
Die größten Oldies
(bundesweit)
Berlin
RA DI O
100
100
Hamburg
Oberhausen
9
RA DIO
8,6
RA DI O
(Schleswig-Holstein)
41,3
24
Freiburg
RA DI O
Hit-Radio Brocken
Project 89.0 digital
(Sachsen-Anhalt)
Halle
9,2
16
10
RA DI O
(Schle swig-Holstein)
30
RA DI O
Oldie 95
16,4
Antenne Bayern
(landesweit)
München
16,7
Hamburg
Berliner Rundfunk 91!4
(landesweit)
(Bete iligung aufgegeben)
RA DI O
Antenne Thüringen
radio top 40 (DAB)
(landesweit)
Weimar
4,5
RA DIO
Radio Regenbogen **
(ges. 28%; subregional)
Mannheim
RA DI O
16 ,1
Radio NORA
Delta Ra dio
Berlin
Rundfunkbeteiligungs- u.
Betriebsges. Blauen mbH
radio NRW
(Mantelprogramm)
29 ,2
RA DIO
104,6 RTL
RA DIO
Radio Hamburg
RA DI O
23,8
48,9
RA DIO
Hit-Radio Antenne
Sachsen
(landesweit)
Dresden
R AD IO
40
BB Radio
24
Berlin/Brandenburg
Antenne MV
(Mecklenb.-Vorpommern)
48
RA DI O
R AD IO
RA DIO
big.FM
(Baden-Württemberg)
Hit-Radio Antenne
27
(landesweit)
(ges. 35,1%)
20
RA DI O
Radio 21
(Niedersachsen)
10
Radio Gong 96,3
(lokal)
München
5
RA DI O
RA DI O
RA DI O
2
Radio TON Regional
(lokal)
Heilbronn
6,7
RA DIO
Radio 7
(subregional)
Ulm
Hit-Radio RTL *
(lokal)
Ka rlsruhe
RA DI O
RA DIO
100
RA DI O
100
FUN Radio
RTL
100
Frankreich
25,2
Frankreich
R AD IO
Sud Radio
RTL 2
20
Frankreich
RA DI O
Frankreich
RA DI O
35
43
RA DI O
RTL Radio Letzebuerg
Lu xemburg
BEL RTL
(dir. und indirekt)
Be lg ien
Radio Contact 2
Radio Contact
Belgien
ca.
35
Belgien
RA DIO
100
10 0
yorin
(zuvor: Veronica FM)
Niederlande
** Beteiligung wird verkauft.
** Beteiligung noch ohne Zustimmung des Bundeskartellamtes.
Abbildung II-26: Hörfunkbeteiligungen der RTL Group
© FORMATT-Institut Dortmund 2003/2 Stand: März 2003
306
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Hördauer von 53 Minuten, hochgerechnet auf das Bundesgebiet sind es insgesamt 11 Minuten.893
Auch die Beteiligungshöhe an „Antenne Bayern“ ist mit 16,0 Prozent ähnlich hoch. Bei „Antenne
Bayern“ sind die Zeitungsverlage – ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen – stärker vertreten, ohne
eine eigene Mehrheit zu erreichen. In Bayern kommt das Programm auf eine Hördauer von
43 Minuten, in Baden-Württemberg auf 2 Minuten, in Thüringen und Hessen auf eine Minute.
Bundesweit macht das eine Hördauer von 7 Minuten. Für das Tochterprogramm von „Antenne
Bayern“, die „Rock Antenne“, liegen keine MA-Daten vor.
Über die Beteiligung an „Radio Hamburg“ bestehen indirekt auch Verbindungen zu den norddeutschen Programmen „Radio NORA“ und „Delta Radio“ in Schleswig-Holstein sowie zu „Oldie 95“
in Hamburg.
Bis ins Jahr 2002 hielt die RTL Group zudem mit 51 Prozent die Mehrheit an dem SyndicationUnternehmen FM Radio Network GmbH in Augsburg, das zahlreichen Programmveranstaltern
komplette Sendungen und Beiträge zuliefert (vgl. II 2.12.3.2).
2.12.2.2
Axel Springer AG
Die Axel Springer AG (oder: Springer-Konzern) ist direkt an neun landesweiten Hörfunksendern
beteiligt. Der Konzern hält aber nur an einem Sender eine Beteiligung oberhalb von 25 Prozent.
Insofern zählt der Konzern nur bedingt zu den einflussreichsten Anteilseignern im privaten Hörfunk. Wesentlich für die Bewertung der Rolle des Springer-Konzerns ist die Beurteilung der Frage,
ob und in welchem Ausmaß ihm die Beteiligungen der Radio Schleswig-Holstein KG GmbH & Co.
(RSH) zuzurechnen sind (vgl. unter II 2.12.2.5). Nach einzelnen Anteilsverschiebungen ist der
Konzern mit einem direkten Anteil von 17,3 Prozent nur noch viertgrößter Eigner von RSH. Neben
dieser direkten Beteiligung ist der Springer-Konzern aber auch indirekt über die Verlage der
„Lübecker Nachrichten“ (RSH-Anteil 19,2 %) und der „Kieler Nachrichten“ (18,4 %) an RSH beteiligt.
In Lübeck liegt der Konzern mit 49,9 Prozent knapp unter einer Mehrheitsbeteiligung, ist aber
zudem auch indirekt beteiligt. In Kiel liegt die Beteiligung bei 24,5 Prozent, hinzu kommt aber
auch in Kiel eine indirekte Beteiligung. Würden sowohl die Anteile der Kieler als auch jene der
Lübecker an RSH dem Springer-Konzern zugeordnet, läge sein Anteil an RSH über 50 Prozent und
entsprechend müssten dem Konzern wohl die RSH-Beteiligungen zugerechnet werden. Würde
nur die RSH-Beteiligung der Lübecker dem Springer-Konto zugeschlagen, läge Springers Anteil
an RSH immerhin über 25 Prozent.
Eine komplizierte Beteiligungsstruktur besteht auch bei jenen Sendern, an denen sowohl RSH
als auch der Springer-Konzern beteiligt sind. Das Ausmaß dieser Verflechtungen veranschaulicht
die Abbildung II-27. Letztlich kommen bei der Bewertung der Stellung des Springer-Konzerns im
Hörfunk auch Zuordnungsprobleme durch „Radio Hamburg“ hinzu, da der Sender gleichfalls
Beteiligungen an anderen Hörfunksendern hält.
Springer besitzt an „Radio Hamburg“, dem führenden Anbieter in Hamburg, einen Kapitalanteil in Höhe von 35 Prozent. Wegen seiner marktbeherrschenden Stellung im Zeitungsmarkt
Hamburgs sind seine Stimmrechte durch landesrechtliche Bestimmungen allerdings reduziert.
Da auch die RTL Group sowie der Bauer-Konzern bei „Radio Hamburg“ über qualifizierte Beteiligungen verfügen, ist der Einfluss des Konzerns begrenzt. Andererseits ist der Konzern auch an
einem der beiden kleinen Gesellschafter von „Radio Hamburg“ beteiligt, direkt mit knapp unter
25 Prozent und indirekt an einem weiteren Anteil in Höhe von gut 38 Prozent.
893 Zu den Reichweiten in den anderen Ländern liegen keine MA-Daten vor.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
Abbildung II-27: Hörfunkbeteiligungen des Springer-Konzerns
307
308
Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten
Veranstalter
Programm
Anteile in Prozent
direkt
indirekt
Hörer
in 1.000
Hördauer
in Min. MA in %
Radio Hamburg
Radio Hamburg
35,0
24,8 von 5,8
0.571
02
1,0
Radio Schleswig-Holstein
Radio RSH
17,3
mehrere indir.
Beteiligungen
0.943
03
1,5
Antenne Bayern
Antenne Bayern
16,0
2.450
07
3,5
Rock Antenne
Rock-Antenne
keine
k. A.
k. A.
k. A.
1. Hit Radio FFH
2. planet radio
12,5
1.924
0.316
06
01
3,0
0,5
Funk und Fernsehen
Nordwestdeutschland
radio ffn
07,7
1.437
03
1,5
Antenne MecklenburgVorpommern2)
Antenne MV
keine
mehrere indir.
Beteiligungen
0.665
02
1,0
radio NRW GmbH
radio NRW
keine
12,4 von 59,0
3.910
11
5,5
Weitere Beteiligungen
Radio/ Tele
1)
16,0 von 100
1) Hinzu kommt eine indirekte Beteiligung über den Verlag Blitz-Tip in Frankfurt.
2) Springer hält indirekte Beteiligungen über die Verlage der „Ostsee-Zeitung“ und des „nordkurier“ sowie über RSH.
3) Zu indirekten Beteiligungen über Radio Schleswig-Holstein vgl. Abschnitt II 2.12.2.5.
Tabelle II-74: Hörfunkbeteiligungen des Springer-Konzerns3)
„Radio Hamburg“ wiederum hält Beteiligungen an drei weiteren norddeutschen Sendern
(jeweils deutlich unter 25 Prozent). Auch bei diesen Sendern sind ggf. weitere indirekte Beteiligungen von Springer über RSH und andere Unternehmen zu berücksichtigen.894
Bei „Antenne Bayern“, dem Marktführer in Bayern, hält der Springer-Konzern ähnlich wie die
RTL Group einen Anteil von 16 Prozent. Der Einfluss des Konzerns dürfte entsprechend begrenzt
sein. Dies gilt genauso für das Programm „Rock Antenne“, das von einem Tochterunternehmen
von „Antenne Bayern“ veranstaltet wird.895
Trotz des nominell größten Anteils in Höhe von 12,5 Prozent an der Radio/ Tele FFH in Frankfurt896 dürfte auch dort der Einfluss des Konzerns begrenzt sein, da insbesondere hessische
Zeitungsverlage ähnlich große Beteiligungen halten. Über einen der zahlreichen Gesellschafter
verfügt der Konzern auch über eine indirekte Beteiligung. Der hessische Sender veranstaltet
neben dem Hauptprogramm „Hit Radio FFH“ auch das kleinere Programm „planet radio“. „FFH“
kommt in Hessen auf eine Hördauer von 68 Minuten (und ist damit unangefochten Marktführer),
in Rheinland-Pfalz auf 10 Minuten, in Thüringen auf 3 sowie in Bayern und Nordrhein-Westfalen
auf je eine Minute. Auf die Bundesebene hochgerechnet ergibt das eine durchschnittliche
Hördauer von 6 Minuten. „planet radio“ erzielt in Hessen 8 und in Rheinland-Pfalz 2 Minuten
Hördauer. Der Sender ist zudem an der Holding Eurocast und an dem Vermarkter RMS beteiligt.m
In Niedersachsen ist der Springer-Konzern mit 7,7 Prozent an der Funk und Fernsehen Nordwestdeutschland beteiligt, die „radio ffn“ veranstaltet. Das Programm hat in Niedersachsen eine
Hördauer von 28 Minuten, in Bremen 14, in Hamburg 3 sowie in Schleswig-Holstein, MecklenburgVorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt je eine Minute und kommt damit bundes-
894 Zu den Marktanteilen von „Radio Hamburg“ s. o. II 2.12.2.1.
895 Zu den Marktdaten s. o. II 2.12.2.1.
896 Nach dem Stichtag hat der Springer-Konzern seinen Anteil um 2,5 Prozent aufgestockt.
Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk
309
direkte Beteiligungen
Abbildung II-28: Springer-Konzern: Beteiligungen an Hörfunksendern
weit auf 3 Minuten. Der Sender hält zudem Beteiligungen an drei anderen Programmen in Norddeutschland (jeweils unter 25 %) und an der RMS.
Mehrere indirekte Beteiligungen bestehen am Sender von „Antenne MV“ in MecklenburgVorpommern. Der Springer-Konzern ist über Anteile an den Zeitungsverlagen von „OstseeZeitung“ und „nordkurier“ sowie über RSH beteiligt. Die Beteiligungsstruktur ist kompliziert (s. o.
Abb. II-27).897
Eine indirekte Beteiligung besteht auch am Rahmenprogrammanbieter radio NRW GmbH. Der
Springer-Konzern ist am größten Eigner (59 %) des Senders mit 12,4 Prozent beteiligt.898
2.12.2.3
Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG
Der Burda-Konzern zählt zu den ersten Investoren in den privaten Hörfunk und hat sich insbesondere in Süddeutschland an zahlreichen lokalen Sendern beteiligt, die in dieser Darstellung
allerdings keine Rolle spielen. Darüber hinaus hält Burda Beteiligungen an elf landesweiten
Sendern, wenn man den Verbund von Lokalsendern in Sachsen und den bayerischen Rahmenprogrammanbieter BLR – Dienstleistungsgesellschaft für Bayerische Lokalradioprogramme mbH &
Co. KG einbezieht. An zwei Sendern bestehen qualifizierte Beteiligungen ohne eigene Mehrheit,
bei zwei weiteren liegt der Anteil zwischen 10 und 16 Prozent, bei den übrigen unter 10 Prozent.
Die Anteilsberechnung ist bei manchen Sendern schwierig, da bei diesen auch die Firma Studio
Gong Anteile hält, eine Rundfunkholding, an der Burda beteiligt ist. Die Holding gehört heute
vollständig der HFB Hörfunk und Fernsehen Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Größte

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