Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree

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Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree
Information
der
KVBB
Sozialhilfevertrag
mit dem Landkreis Oder-Spree
(Sonstige Kostenträger)
9.2.
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Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
der vom Landkreis Oder-Spree zu betreuenden Personen
zwischen dem
Landkreis Oder-Spree
nachfolgend örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. örtlicher Träger der Jugendhilfe
genannt
und der
Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
- Körperschaft des öffentlichen Rechts nachfolgend KVBB genannt
schließen folgenden Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung der Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und
des örtlichen Trägers der Jugendhilfe:
in der Fassung vom: 25.09.2013
gültig ab: 01.10.2013
107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013
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Sozialhilfevertrag
mit dem Landkreis Oder-Spree
(Sonstige Kostenträger)
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der
KVBB
§1
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
(1) Zum Kreis der Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen der
örtliche Träger der Sozialhilfe oder der örtliche Träger der Jugendhilfe ärztliche Behandlung gewähren muß. Die vertragsärztliche
Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.06.1993 ist in einem gesonderten Vertrag
geregelt.
(2) Die KVBB übernimmt die Sicherstellung der vertragsärztlichen
Behandlung des in Abs. 1 genannten Personenkreises. Sie ist die
alleinberufene Vertretung der Vertragsärzte bei der Regelung der
vertragsärztlichen Versorgung dieses Personenkreises.
§2
Teilnehmende Ärzte
(1) Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind die in
selbständiger Praxis im Bereich der KVBB niedergelassenen
Vertragsärzte, bei niedergelassenen Ärzten gem. § 32b Abs. 1
Ärzte-ZV angestellten Ärzte, Ärzte in Einrichtungen gem. § 311
Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gem.
§ 95 SGB V und Ärzte in Einrichtungen gem. § 105 SGB V,
ermächtigte Ärzte und Ärzte gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV
sowie Psychotherapeuten und ermächtigte Fachwissenschaftler der
Medizin (nachfolgend Vertragsärzte genannt).
(2) Bestehen seitens des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. des
örtlichen Trägers der Jugendhilfe aus besonderen Gründen Bedenken gegen die Teilnahme eines Vertragsarztes an diesem Vertrag,
oder wird die Beendigung der Teilnahme eines Vertragsarztes
gewünscht, so hat eine Abstimmung mit der KVBB darüber zu
erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der
Schlichtungsausschuß (§ 12). Als besondere Gründe kommen nur
solche in Betracht, die die Entziehung der Zulassung nach der
Ärzte-ZV begründen können.
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(3) Die Hilfeempfänger haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl
unter den an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzten. Dem örtlichen
Träger der Sozialhilfe sowie dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ist
es nicht gestattet, Empfehlungen von Ärzten i.S. des Abs. 1 auszusprechen.
§3
Anwendung des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)
Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des
BMV-Ä sowie die zwischen der KVBB und der AOK Nordost – Die
Gesundheitskasse (AOK) getroffenen Vereinbarungen Anwendung,
sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.
§4
Ärztliche Leistungen
(1) Berechtigt sind alle Hilfesuchenden, die einen vom örtlichen Träger
der Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellten Behandlungsausweis (§ 6) vorlegen, wobei als Kostenträger
und Aussteller für den Landkreis Oder-Spree das Sozialamt OderSpree bzw. das Jugendamt Oder-Spree gilt. Die Vertragsärzte sind
grundsätzlich verpflichtet, alle Berechtigten nach Satz 1 im Krankheitsfalle zu behandeln.
(2) Zur ärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag gehören alle ärztlichen Leistungen einschließlich der Durchführung öffentlich
empfohlener Schutzimpfungen und medizinisch gebotener Vorsorgeuntersuchungen, die zwischen der KVBB und der AOK vereinbart
sind.
(3) Gem. § 37 BSHG bzw. gem. § 40 KJHG beinhaltet die Krankenhilfe
die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur
Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen
erforderliche Leistungen.
(4) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, nur die notwendige Behandlung
durchzuführen und die Richtlinien für eine wirtschaftliche
Behandlungs- und Verordnungsweise zu beachten, wie sie jeweils
für die AOK gelten.
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§5
Form der Behandlungsausweise
Behandlungsausweise sind in der vereinbarten Form Bestandteil dieses
Vertrages (Anlage 1).
§6
Vorlage der Behandlungsausweise
(1) Die Anspruchsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche
Versorgung durch die Vorlage eines vom örtlichen Träger der
Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe gem. § 4
Abs. 1 ausgestellten Behandlungsausweises nach. Der örtliche
Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe
weisen den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Pflicht zur
ordnungsgemäßen Ausweisung hin.
(2) Der gem. § 4 Abs. 1 vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. vom
örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellte Behandlungsausweis
gilt jeweils für das laufende Kalendervierteljahr.
(3) Während der Gültigkeitsdauer eines vom örtlichen Träger der
Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellten
Behandlungsausweises ist dem Hilfeempfänger ein Vertragsarztwechsel nur mit Zustimmung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
bzw. des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gestattet.
(4) Der Vertragsarzt kann den Hilfeempfänger zur Durchführung
bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung einem
Vertragsarzt oder einer zur ärztlichen Behandlung berechtigten
Stelle überweisen.
(5) Ist im Notfall ärztliche Hilfe gewährt worden, so ist dies auf dem
Vordruckmuster 19 dem örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. dem
örtlichen Träger der Jugendhilfe in Rechnung zu stellen.
Sollte die Zuständigkeit für einen Hilfeempfänger von dem auf dem
Behandlungsausweis ausgewiesenen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. örtlichen Träger der Jugendhilfe nicht anerkannt werden,
gilt der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der
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Jugendhilfe dieser Vereinbarung als zuständig, wenn die ärztliche
Behandlung in dessen Bereich erfolgte.
§7
Auskunftserteilung
(1) Die Vertragsärzte erteilen Auskunft über die in ihrer Behandlung
stehenden Personen an den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. an
den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf analog zur gültigen Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung
(Vordruckvereinbarung) gestalteten Formularen. Die Vordrucke sind
mit den entsprechenden berechnungsfähigen Leistungspositionen
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zu versehen.
(2) Die durch die Auskunftserteilung entstandenen Auslagen werden
den Vertragsärzten oder der Einrichtung erstattet (Porto, Kopien
u.ä.).
§8
Vergütung
(1) Für die Vergütung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen sowie
für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils
zwischen der KVBB und der AOK vereinbarten Bestimmungen,
soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
(2) Die Bewertung der nach diesem Vertrag ausgeführten ärztlichen
Leistungen erfolgt grundsätzlich nach dem EBM. Der Wert eines
Punktes des EBM für ärztliche Leistungen wird in Höhe von
0,1159 € festgelegt.
(3) Für die Beschaffung von Sprechstundenbedarf gelten die mit der
AOK getroffenen Vereinbarungen. Näheres zur Verfahrensweise
und zur Abgeltung der in diesem Zusammenhang entstehenden
Kosten wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
(4) Impfstoffe für die Durchführung von Schutzimpfungen gem. § 4
Abs. 2 sind auf den Namen des Patienten zu verordnen.
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§9
Prüfung der Abrechnung
(1) Vor der Erstellung der Gesamtrechnung und Einsendung der
Abrechnungsunterlagen an den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw.
an den örtlichen Träger der Jugendhilfe prüft die KVBB die von den
Ärzten eingereichten Abrechnungen und berichtigt sie, soweit dies
erforderlich ist. Mit der Prüfung wird die sachlich/gebührenordnungsgemäße und rechnerische Richtigkeit festgestellt.
Nachträgliche Berichtigungen können innerhalb von 3 Monaten
nach Eingang der Rechnungsunterlagen geltend gemacht werden.
Später zugehende Anträge werden durch die KVBB nicht bearbeitet.
Die KVBB entscheidet über Erstattungs- und Rückerstattungsanträge grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung.
Soweit der Korrekturbetrag nach sachlich-rechnerischer Berichtigung 25,60 € pro Vertragsarzt und Kostenträger im Quartal nicht
erreicht, wird eine Berichtigung nicht vorgenommen.
Einseitige Absetzungen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe
bzw. durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe sind nicht zulässig.
Der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der
Jugendhilfe lassen Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche
unzuständiger Kostenträger, die über die KVBB vorgetragen
werden, entsprechend den Festlegungen des SGB X, Kapitel 3,
gegen sich gelten.
(2) Für die Kosten der Prüfung tragen der örtliche Träger der Sozialhilfe
bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe 2,7 v.H. des Rechnungsbetrages der für die ärztlichen Leistungen zu zahlenden Vergütung.
§ 10
Rechnungslegung
(1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die Abrechnungsstellen
des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. an die Abrechnungsstelle
des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Abrechnungsstelle für den
Landkreis Oder-Spree ist das Sozialamt des Landkreises OderSpree bzw. das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree.
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(2) Die Begleichung der Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch
vorzunehmender Überprüfungen gem. § 9, jedoch vollständig auf
den Rechnungsbetrag. Differenzbeträge zugunsten oder zu Lasten
der KVBB werden von der KVBB, soweit rechtlich zulässig, bei der
nächstmöglichen Vierteljahresabrechnung berücksichtigt.
(3) Die Abrechnungsstellen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw.
die Abrechnungsstelle des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gem.
Abs. 1 leisten an die KVBB bis zum 10. jeden Monats für den
laufenden Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 v.H. der
Gesamtvergütung des Vorjahresquartals.
Die Anweisung der Restzahlung erfolgt innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungslegung.
Über- und Unterzahlungen werden von der KVBB bei der nächstmöglichen Restzahlung verrechnet.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungstermine können Zinsen in Höhe
von 4 v.H. gefordert werden.
§ 11
Pflichtverletzungen
Erfüllt ein Vertragsarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichten der örtliche Träger der
Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe die KVBB über den
Sachverhalt.
Die KVBB teilt nach Prüfung der Angelegenheit ihre Auffassung und ggf.
die gegenüber dem Vertragsarzt getroffenen Maßnahmen mit.
§ 12
Vertragsstreitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses
Vertrages ergeben, streben der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der
örtliche Träger der Jugendhilfe und die KVBB in einem Einigungsgespräch eine einvernehmliche Regelung an.
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KVBB
Sofern keine Einigung erfolgt, werden Zweifelsfragen und Streitfälle über
die Auslegung von Bestimmungen dieses Vertrages einem Schlichtungsausschuß, dem drei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und
drei Vertreter der KVBB angehören, vorgelegt. Dieser bemüht sich, die
Vertragsstreitigkeiten zu klären.
§ 13
Bekanntgabe des Vertragsinhaltes
(1) Die KVBB gibt diesen Vertrag und zukünftige Vertragsänderungen
den Vertragsärzten nach § 2 bekannt.
(2) Die KVBB wird den örtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Träger der Jugendhilfe über Änderungen der Verträge mit der
AOK, soweit sie diesen Vertrag berühren, unterrichten.
§ 14
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.1997 in Kraft und wird
auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Für die
Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Empfänger
maßgebend.
(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß bei Inkrafttreten
einer Novellierung des SGB V - bezogen auf die Änderung der
Versicherungspflicht von Sozialhilfeempfängern - eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise erfolgen muß. Für diesen
Fall werden die Vertragspartner die erforderlichen Übergangsregelungen vereinbaren.
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§ 15
Salvatorische Klausel
Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform, dieses gilt auch für das Abbedingen dieser Klausel.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht
berühren. Die Parteien sind verpflichtet, diese durch Bestimmungen zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Beeskow, den 14.04.1997
gez. Schröter
Landkreis Oder-Spree
(Stempel u. Unterschrift)
Potsdam, den 26.03.1997
gez. Helming
Kassenärztliche Vereinigung
Brandenburg
(Stempel u. Unterschrift)
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