Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree
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Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree
Information der KVBB Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) 9.2. 1/9 Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der vom Landkreis Oder-Spree zu betreuenden Personen zwischen dem Landkreis Oder-Spree nachfolgend örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. örtlicher Träger der Jugendhilfe genannt und der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg - Körperschaft des öffentlichen Rechts nachfolgend KVBB genannt schließen folgenden Vertrag über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des örtlichen Trägers der Jugendhilfe: in der Fassung vom: 25.09.2013 gültig ab: 01.10.2013 107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013 9.2. 2/9 Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) Information der KVBB §1 Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (1) Zum Kreis der Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen der örtliche Träger der Sozialhilfe oder der örtliche Träger der Jugendhilfe ärztliche Behandlung gewähren muß. Die vertragsärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.06.1993 ist in einem gesonderten Vertrag geregelt. (2) Die KVBB übernimmt die Sicherstellung der vertragsärztlichen Behandlung des in Abs. 1 genannten Personenkreises. Sie ist die alleinberufene Vertretung der Vertragsärzte bei der Regelung der vertragsärztlichen Versorgung dieses Personenkreises. §2 Teilnehmende Ärzte (1) Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind die in selbständiger Praxis im Bereich der KVBB niedergelassenen Vertragsärzte, bei niedergelassenen Ärzten gem. § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellten Ärzte, Ärzte in Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gem. § 95 SGB V und Ärzte in Einrichtungen gem. § 105 SGB V, ermächtigte Ärzte und Ärzte gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV sowie Psychotherapeuten und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (2) Bestehen seitens des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. des örtlichen Trägers der Jugendhilfe aus besonderen Gründen Bedenken gegen die Teilnahme eines Vertragsarztes an diesem Vertrag, oder wird die Beendigung der Teilnahme eines Vertragsarztes gewünscht, so hat eine Abstimmung mit der KVBB darüber zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Schlichtungsausschuß (§ 12). Als besondere Gründe kommen nur solche in Betracht, die die Entziehung der Zulassung nach der Ärzte-ZV begründen können. Information der KVBB Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) 9.2. 3/9 (3) Die Hilfeempfänger haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl unter den an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzten. Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ist es nicht gestattet, Empfehlungen von Ärzten i.S. des Abs. 1 auszusprechen. §3 Anwendung des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des BMV-Ä sowie die zwischen der KVBB und der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse (AOK) getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. §4 Ärztliche Leistungen (1) Berechtigt sind alle Hilfesuchenden, die einen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellten Behandlungsausweis (§ 6) vorlegen, wobei als Kostenträger und Aussteller für den Landkreis Oder-Spree das Sozialamt OderSpree bzw. das Jugendamt Oder-Spree gilt. Die Vertragsärzte sind grundsätzlich verpflichtet, alle Berechtigten nach Satz 1 im Krankheitsfalle zu behandeln. (2) Zur ärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag gehören alle ärztlichen Leistungen einschließlich der Durchführung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen und medizinisch gebotener Vorsorgeuntersuchungen, die zwischen der KVBB und der AOK vereinbart sind. (3) Gem. § 37 BSHG bzw. gem. § 40 KJHG beinhaltet die Krankenhilfe die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. (4) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, nur die notwendige Behandlung durchzuführen und die Richtlinien für eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise zu beachten, wie sie jeweils für die AOK gelten. 107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013 9.2. 4/9 Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) Information der KVBB §5 Form der Behandlungsausweise Behandlungsausweise sind in der vereinbarten Form Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 1). §6 Vorlage der Behandlungsausweise (1) Die Anspruchsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche Versorgung durch die Vorlage eines vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe gem. § 4 Abs. 1 ausgestellten Behandlungsausweises nach. Der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe weisen den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausweisung hin. (2) Der gem. § 4 Abs. 1 vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellte Behandlungsausweis gilt jeweils für das laufende Kalendervierteljahr. (3) Während der Gültigkeitsdauer eines vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgestellten Behandlungsausweises ist dem Hilfeempfänger ein Vertragsarztwechsel nur mit Zustimmung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gestattet. (4) Der Vertragsarzt kann den Hilfeempfänger zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung einem Vertragsarzt oder einer zur ärztlichen Behandlung berechtigten Stelle überweisen. (5) Ist im Notfall ärztliche Hilfe gewährt worden, so ist dies auf dem Vordruckmuster 19 dem örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. dem örtlichen Träger der Jugendhilfe in Rechnung zu stellen. Sollte die Zuständigkeit für einen Hilfeempfänger von dem auf dem Behandlungsausweis ausgewiesenen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. örtlichen Träger der Jugendhilfe nicht anerkannt werden, gilt der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Information der KVBB Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) 9.2. 5/9 Jugendhilfe dieser Vereinbarung als zuständig, wenn die ärztliche Behandlung in dessen Bereich erfolgte. §7 Auskunftserteilung (1) Die Vertragsärzte erteilen Auskunft über die in ihrer Behandlung stehenden Personen an den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. an den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf analog zur gültigen Vereinbarung über die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Vordruckvereinbarung) gestalteten Formularen. Die Vordrucke sind mit den entsprechenden berechnungsfähigen Leistungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zu versehen. (2) Die durch die Auskunftserteilung entstandenen Auslagen werden den Vertragsärzten oder der Einrichtung erstattet (Porto, Kopien u.ä.). §8 Vergütung (1) Für die Vergütung und Abrechnung der ärztlichen Leistungen sowie für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils zwischen der KVBB und der AOK vereinbarten Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (2) Die Bewertung der nach diesem Vertrag ausgeführten ärztlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich nach dem EBM. Der Wert eines Punktes des EBM für ärztliche Leistungen wird in Höhe von 0,1159 € festgelegt. (3) Für die Beschaffung von Sprechstundenbedarf gelten die mit der AOK getroffenen Vereinbarungen. Näheres zur Verfahrensweise und zur Abgeltung der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (4) Impfstoffe für die Durchführung von Schutzimpfungen gem. § 4 Abs. 2 sind auf den Namen des Patienten zu verordnen. 107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013 9.2. 6/9 Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) Information der KVBB §9 Prüfung der Abrechnung (1) Vor der Erstellung der Gesamtrechnung und Einsendung der Abrechnungsunterlagen an den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. an den örtlichen Träger der Jugendhilfe prüft die KVBB die von den Ärzten eingereichten Abrechnungen und berichtigt sie, soweit dies erforderlich ist. Mit der Prüfung wird die sachlich/gebührenordnungsgemäße und rechnerische Richtigkeit festgestellt. Nachträgliche Berichtigungen können innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Rechnungsunterlagen geltend gemacht werden. Später zugehende Anträge werden durch die KVBB nicht bearbeitet. Die KVBB entscheidet über Erstattungs- und Rückerstattungsanträge grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung. Soweit der Korrekturbetrag nach sachlich-rechnerischer Berichtigung 25,60 € pro Vertragsarzt und Kostenträger im Quartal nicht erreicht, wird eine Berichtigung nicht vorgenommen. Einseitige Absetzungen durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe sind nicht zulässig. Der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe lassen Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche unzuständiger Kostenträger, die über die KVBB vorgetragen werden, entsprechend den Festlegungen des SGB X, Kapitel 3, gegen sich gelten. (2) Für die Kosten der Prüfung tragen der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe 2,7 v.H. des Rechnungsbetrages der für die ärztlichen Leistungen zu zahlenden Vergütung. § 10 Rechnungslegung (1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die Abrechnungsstellen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. an die Abrechnungsstelle des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Abrechnungsstelle für den Landkreis Oder-Spree ist das Sozialamt des Landkreises OderSpree bzw. das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree. Information der KVBB Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) 9.2. 7/9 (2) Die Begleichung der Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch vorzunehmender Überprüfungen gem. § 9, jedoch vollständig auf den Rechnungsbetrag. Differenzbeträge zugunsten oder zu Lasten der KVBB werden von der KVBB, soweit rechtlich zulässig, bei der nächstmöglichen Vierteljahresabrechnung berücksichtigt. (3) Die Abrechnungsstellen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. die Abrechnungsstelle des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gem. Abs. 1 leisten an die KVBB bis zum 10. jeden Monats für den laufenden Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 v.H. der Gesamtvergütung des Vorjahresquartals. Die Anweisung der Restzahlung erfolgt innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungslegung. Über- und Unterzahlungen werden von der KVBB bei der nächstmöglichen Restzahlung verrechnet. (4) Bei Überschreitung der Zahlungstermine können Zinsen in Höhe von 4 v.H. gefordert werden. § 11 Pflichtverletzungen Erfüllt ein Vertragsarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichten der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe die KVBB über den Sachverhalt. Die KVBB teilt nach Prüfung der Angelegenheit ihre Auffassung und ggf. die gegenüber dem Vertragsarzt getroffenen Maßnahmen mit. § 12 Vertragsstreitigkeiten Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, streben der örtliche Träger der Sozialhilfe bzw. der örtliche Träger der Jugendhilfe und die KVBB in einem Einigungsgespräch eine einvernehmliche Regelung an. 107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013 9.2. 8/9 Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) Information der KVBB Sofern keine Einigung erfolgt, werden Zweifelsfragen und Streitfälle über die Auslegung von Bestimmungen dieses Vertrages einem Schlichtungsausschuß, dem drei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und drei Vertreter der KVBB angehören, vorgelegt. Dieser bemüht sich, die Vertragsstreitigkeiten zu klären. § 13 Bekanntgabe des Vertragsinhaltes (1) Die KVBB gibt diesen Vertrag und zukünftige Vertragsänderungen den Vertragsärzten nach § 2 bekannt. (2) Die KVBB wird den örtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Träger der Jugendhilfe über Änderungen der Verträge mit der AOK, soweit sie diesen Vertrag berühren, unterrichten. § 14 Schlußbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.1997 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Vertrag kann jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Empfänger maßgebend. (3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß bei Inkrafttreten einer Novellierung des SGB V - bezogen auf die Änderung der Versicherungspflicht von Sozialhilfeempfängern - eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise erfolgen muß. Für diesen Fall werden die Vertragspartner die erforderlichen Übergangsregelungen vereinbaren. Information der KVBB Sozialhilfevertrag mit dem Landkreis Oder-Spree (Sonstige Kostenträger) 9.2. 9/9 § 15 Salvatorische Klausel Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für das Abbedingen dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Beeskow, den 14.04.1997 gez. Schröter Landkreis Oder-Spree (Stempel u. Unterschrift) Potsdam, den 26.03.1997 gez. Helming Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (Stempel u. Unterschrift) 107. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2013