Mietminderung: Heizung muss auch im Sommer funktionieren Dass
Transcrição
Mietminderung: Heizung muss auch im Sommer funktionieren Dass
Mietminderung: Heizung muss auch im Sommer funktionieren Dass es einen erheblichen Mangel darstellt, wenn Mieträume in den Monaten August und September nicht ausreichend beheizt werden können, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Mieter einer Gaststätte minderte zunächst die Miete und kündigte dann das Mietverhältnis, weil er in den Monaten August und September 2008 die Räumlichkeiten nicht ausreichend beheizen konnte. Der Vermieter war der Ansicht, dass Mieträume im Sommer nicht beheizbar sein müssen und klagte die rückständige Miete ein. Das Düsseldorfer Gericht entschied, dass die Minderung und auch die Kündigung wegen der nicht ausreichenden Beheizbarkeit der Gaststätte in den Monaten August und September gerechtfertigt war. In Mieträumen muss eine dem mietvertraglichen Verwendungszweck entsprechende Temperatur erreichbar sein. Die Notwendigkeit der Beheizung war durch die Außentemperaturen bedingt. Eine erhebliche Minderung der Nettomiete für den fraglichen Zeitraum war deshalb gerechtfertigt. Wegen der ungenügenden Beheizbarkeit der Gaststätte war dem Mieter ein weiteres Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2010, Az. 24 U 65/10).