Ausgabe Nr. 22 vom 26. Mai 2008
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Ausgabe Nr. 22 vom 26. Mai 2008
H 1290 Amtsblatt Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG 193. Jahrg. für den Regierungsbezirk Detmold Ausgegeben in Detmold am 26. Mai 2008 Nr. 22 Inhalt B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 172 Planfeststellung für den Neubau der beiden Tank- und Rastanlagen Ravensberger Land Süd und Nord an der A 2, Ravensberger Land Süd von BetriebsKilometer 325,400 bis 324,120 in Bielefeld-Brönninghausen, Fahrtrichtung Hannover, und Ravensberger Land Nord von Betriebs-Kilometer 317,630 bis 318,880 in Bad Salzuflen-Lockhausen, Fahrtrichtung Dortmund, einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe; Durchführung des Erörterungstermins im Rahmen des Anhörungsverfahrens, S. 125/126 173 Immissionsschutz; Änderung und geänderter Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, S. 126 174 Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, S. 126/127 175 desgl. zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Stadt Rahden über die Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, S. 127/128 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 176 Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S. 128 177 desgl., S. 128 178 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde, S. 128 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 172 Planfeststellung für den Neubau der beiden Tank- und Rastanlagen Ravensberger Land Süd und Nord an der A 2, Ravensberger Land Süd von Betriebs-Kilometer 325,400 bis 324,120 in Bielefeld-Brönninghausen, Fahrtrichtung Hannover, und Ravensberger Land Nord von Betriebs-Kilometer 317,630 bis 318,880 in Bad Salzuflen-Lockhausen, Fahrtrichtung Dortmund, einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe; hier: Durchführung des Erörterungstermins im Rahmen des Anhörungsverfahrens Bezirksregierung Detmold Leopoldstraße 15 32756 Detmold 25.4.34-00-1/07 Detmold, den 8. Mai 2008 Bekanntmachung des Erörterungstermins I. Die im oben genannten Planfeststellungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Erörterung findet statt am Donnerstag, 12. Juni 2008, für die Tank- und Rastanlage Ravensberger Land Süd in Bielefeld in den Tagungsräumen des Hotels Oldentruper Hof in 33699 Bielefeld, Niedernholz 2, und am Freitag, 13. Juni 2008, für die Tank- und Rastanlage Ravensberger Land Nord in Bad Salzuflen-Lockhausen im Festsaal des Königskrugs in 32107 Bad Salzuflen-Lockhausen, Leopoldshöher Straße 1. Sie beginnt an beiden Tagen um 9.30 Uhr. II. In den Erörterungsterminen werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist. III. Folgende vorläufige, bezüglich der Punkte 1 bis 12 gemeinsame Tagesordnung ist jeweils vorgesehen: 1. Eröffnung, Einführung 2. Allgemeine Rechts- und Verfahrensfragen – Ablauf des Planfeststellungsverfahrens – Sonstige Rechts- und Verfahrensfragen 3. Kurzbeschreibung des Vorhabens durch den Vorhabensträger – Notwendigkeit des Ausbaus – Alternativen – Bauausführung (Größe der Anlagen, Umzäunung, Sichtschutzwall etc.) 4. Erschließung, Betriebszufahrt 5. Umwelt / Landschaftspflegerischer Begleitplan 6. Landwirtschaftliche Belange 7. Lärmimmissionen – Allgemeine Grundlagen einschließlich Verkehrsprognose – Lärmtechnische Besonderheiten bei der Tank- und Rastanlage – Berechnung des Lärms – Ergebnisse der Berechnungen, Auswirkungen 8. Wasser / Abwasser – Entwässerung der Tank- und Rastanlage – Vorflutsituation – Grundwasser und Hausbrunnenanlagen 9. Lichtimmissionen 126 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 10. Luftschadstoffe 11. Eigentum, Besitz (Gebäude und Grundstücke) – Inanspruchnahme – Beeinträchtigungen 12. Sonstige Betroffenheiten Nur am Donnerstag, dem 12. Juni 2008, in Bielefeld: 13. Bereits Fragen zur Tank- und Rastanlage Nord in Bad Salzuflen-Lockhausen (für diejenigen Beteiligten des Verfahrens, die nicht an der Erörterung am Freitag, dem 13. Juni 2008, teilnehmen können) Nur am Freitag, dem 13. Juni 2008, in Bad Salzuflen: 14. ab voraussichtlich ca. 17.00 Uhr: Nochmals Möglichkeit für Fragen zu beiden Tank- und Rastanlagen zu allen Tagesordnungspunkten 15. Abschließende Stellungnahmen / Beendigung der Erörterung Abweichungen von der Tagesordnung sind bedingt durch den Verlauf der Erörterung möglich. IV. Neben der im Rahmen einer Generaldebatte stattfindenden Erörterung werden den grundstücksbetroffenen Einwendern zu einem späteren Zeitpunkt noch Einzelgespräche angeboten. Die Betroffenen werden dazu rechtzeitig gesondert eingeladen. V. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. VI. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. ABl. Reg. Dt. 2008, S. 126 173 Immissionsschutz; hier: Änderung und geänderter Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten Bezirksregierung Detmold 51.0113/07/0809B1 Minden, den 19. Mai 2008 Die Fa. MSH Mückenhaupt, Pfauenstraße 2, 33181 Bad Wünnenberg, beantragt gem. § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks auf ca. 19 900 qm mit einer Lagerkapazität von ca. 7 500 t, sowie zur Behandlung und zum Umschlag nicht gefährlicher Abfälle auf dem Grundstück 33181 Bad Wünnenberg, Pfauenstraße 2, Gemarkung Haaren, Flur 6, Flurstück 142, 149, 151. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen hat in der Zeit vom 25. März 2008 bis einschließlich 24. April 2008 ausgelegen. Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nicht vorgebracht worden. Der für den 9. Juni 2008 ab 10.00 Uhr im Spanckenhof, Leibergerstraße 10, 33181 Bad Wünnenberg, anberaumte Termin zur mündlichen Erörterung der Einwendungen entfällt. ABl. Reg. Dt. 2008, S. 126 174 Kommunalaufsicht; hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde Stemwede Zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) in der zur Zeit geltenden Fassung und der kreisangehörigen Gemeinde Stemwede wird aufgrund des § 69 Abs. 5 KJHG und der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen: §1 Zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach den §§ 11, 12 und 14 KJHG stellt die (Stadt/Gemeinde) eine(n) hautamtliche(n)/nebenamtliche(n) MitarbeiterIn ein. Die Einstellung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist im Benehmen mit dem Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke vorzunehmen. Die Dienstaufsicht für diese Fachkraft führt der Anstellungsträger; die Fachaufsicht liegt beim Kreis Minden-Lübbecke als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. §2 Die Aufgaben des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ergeben sich aus den „Grundsätzen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises MindenLübbecke“, die Bestandteil dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind. §3 Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Durchführung der Aufgaben zu einer engen und förderlichen Zusammenarbeit. §4 An den Personalkosten des/der hauptamtlichen gemeindlichen/städtischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin, die sich nach den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen richten müssen, beteiligt sich der Kreis Minden-Lübbecke wie folgt: a) bei Gemeinden/Städten bis 20 000 Einwohner mit 50 % von einer 3/4-Stelle b) bei Gemeinden/Städten bis 30 000 Einwohner mit 50 % von einer vollen Stelle c) bei Gemeinden/Städten über 30 000 Einwohner mit 50 % von 1,5 Stellen Beteiligen sich andere Stellen (z.B. Arbeitsverwaltung) an den Kosten, übernimmt der Kreis 50 % der dem Anstellungsträger verbleibenden Restpersonalkosten. Ist kein(e) hauptamtliche(r) MitarbeiterIn eingestellt, wird eine Aufwandsentschädigung für eine/n nebenamtliche/n MitarbeiterIn in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom Kreis Minden-Lübbecke maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach SGB IV, § 8 in der jeweilig gültigen Fassung, ohne Nebenkosten, übernommen. Die durch die Einstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entstehenden Sachkosten übernimmt die Stadt/Gemeinde. Veränderungen in der Anzahl der geleisteten Stunden müssen dem Kreisjugendamt schriftlich bis zum 1. Oktober für das darauffolgende Haushaltsjahr mitgeteilt werden. §5 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vereinbarung mit einjähriger Frist bis zum Ende eines jeden Jahres schriftlich zu kündigen. §6 Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Kreises MindenLübbecke mit der Gemeinde Stemwede über die Wahrneh- 127 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD mung der Jugendpflegeaufgaben vom 2. Dezember 1986 wird durch diese Vereinbarung ersetzt. Minden, den 17. Dezember 2007 Für den Kreis Minden-Lübbecke Dr. Niermann Landrat Deichholz Dezernent §2 Die Aufgaben des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ergeben sich aus den „Grundsätzen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises MindenLübbecke“, die Bestandteil dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind. §3 Stemwede, den 6. Februar 2008 Für die Gemeinde Stemwede Stauss Bürgermeister In Vertretung Rybak Gemeindeoberverwaltungsrat Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2007/6. Februar 2008 zwischen dem Kreis MindenLübbecke und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wird hiermit gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die vorstehende Genehmigung werden hiermit gem. § 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht. Detmold, den 14. Mai 2008 31.13 04 (6) Bezirksregierung Detmold Im Auftrag Beckfeld ABl. Reg. Dt. 2008, S. 126/127 Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Durchführung der Aufgaben zu einer engen und förderlichen Zusammenarbeit. §4 An den Personalkosten des/der hauptamtlichen gemeindlichen/städtischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin, die sich nach den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen richten müssen, beteiligt sich der Kreis Minden-Lübbecke wie folgt: a) bei Gemeinden/Städten bis 20 000 Einwohner mit 50 % von einer 3/4-Stelle b) bei Gemeinden/Städten bis 30 000 Einwohner mit 50 % von einer vollen Stelle c) bei Gemeinden/Städten über 30 000 Einwohner mit 50 % von 1,5 Stellen Beteiligen sich andere Stellen (z.B. Arbeitsverwaltung) an den Kosten, übernimmt der Kreis 50 % der dem Anstellungsträger verbleibenden Restpersonalkosten. Ist kein(e) hauptamtliche(r) MitarbeiterIn eingestellt, wird eine Aufwandsentschädigung für eine/n nebenamtliche/n MitarbeiterIn in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom Kreis Minden-Lübbecke maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach SGB IV, § 8 in der jeweilig gültigen Fassung, ohne Nebenkosten, übernommen. Die durch die Einstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entstehenden Sachkosten übernimmt die Stadt/Gemeinde. Veränderungen in der Anzahl der geleisteten Stunden müssen dem Kreisjugendamt schriftlich bis zum 1. Oktober für das darauffolgende Haushaltsjahr mitgeteilt werden. §5 175 Kommunalaufsicht; hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Stadt Rahden über die Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vereinbarung mit einjähriger Frist bis zum Ende eines jeden Jahres schriftlich zu kündigen. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Stadt Rahden über die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Stadt Rahden §6 Zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) in der zur Zeit geltenden Fassung und der kreisangehörigen Stadt Rahden wird aufgrund des § 69 Abs. 5 KJHG und der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen: §1 Zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach den §§ 11, 12 und 14 KJHG stellt die (Stadt/Gemeinde) eine(n) hautamtliche(n)/nebenamtliche(n) MitarbeiterIn ein. Die Einstellung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist im Benehmen mit dem Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke vorzunehmen. Die Dienstaufsicht für diese Fachkraft führt der Anstellungsträger; die Fachaufsicht liegt beim Kreis Minden-Lübbecke als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Kreises MindenLübbecke mit der Stadt Rahden über die Wahrnehmung der Jugendpflegeaufgaben vom 29. Juni 1995 wird durch diese Vereinbarung ersetzt. Minden, den 17. Dezember 2007 Für den Kreis Minden-Lübbecke Dr. Niermann Landrat Deichholz Dezernent Rahden, den 22. Januar 2008 Für die Stadt Rahden Hachmann Bürgermeister Trentelmann Amtsleiter Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2007/22. Januar 2008 zwischen dem Kreis MindenLübbecke und der Stadt Rahden über die Wahrnehmung von 128 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wird hiermit gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die vorstehende Genehmigung werden hiermit gem. § 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht. Detmold, den 14. Mai 2008 31.13 04 (6) Bezirksregierung Detmold Im Auftrag Beckfeld ABl. Reg. Dt. 2008, S. 127/128 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 176 Aufgebot einer Sparkassenurkunde Die Sparkassenurkunde Nr. 3 220 226 876, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden. Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden. Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 15. Mai 2008 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2008, S. 128 Herford, den 14. Mai 2008 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2008, S. 128 177 Aufgebot einer Sparkassenurkunde Die Sparkassenurkunde Nr. 3 100 034 697, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen. 178 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde Da die Sparkassenurkunde Nr. 3 141 032 973, ausgestellt von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, aufgrund unseres Aufgebots vom 30. Januar 2008 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt. Herford, den 14. Mai 2008 Sparkasse im Kreis Herford Der Vorstand ABl. Reg. Dt. 2008, S. 128 Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger · Einzelpreis dieser Nummer 0,51 € Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 0,92 € – Bezugsgebühren: jährlich 20,45 € Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 € – Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co. 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