Ausgabe Nr. 22 vom 26. Mai 2008

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Ausgabe Nr. 22 vom 26. Mai 2008
H 1290
Amtsblatt
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15 · 32756 Detmold
Postvertriebsstück Entgelt bezahlt
Deutsche Post AG
193. Jahrg.
für den Regierungsbezirk Detmold
Ausgegeben in Detmold am 26. Mai 2008
Nr. 22
Inhalt
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung
172 Planfeststellung für den Neubau der beiden Tank- und Rastanlagen Ravensberger Land Süd und Nord an der A 2, Ravensberger Land Süd von BetriebsKilometer 325,400 bis 324,120 in Bielefeld-Brönninghausen, Fahrtrichtung
Hannover, und Ravensberger Land Nord von Betriebs-Kilometer 317,630 bis
318,880 in Bad Salzuflen-Lockhausen, Fahrtrichtung Dortmund, einschließlich
landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde
Leopoldshöhe; Durchführung des Erörterungstermins im Rahmen des Anhörungsverfahrens, S. 125/126
173 Immissionsschutz; Änderung und geänderter Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, S. 126
174 Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis
Minden-Lübbecke und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung von
Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, S. 126/127
175 desgl. zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke und der Stadt Rahden über die
Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, S. 127/128
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden
und Dienststellen
176 Aufgebot einer Sparkassenurkunde, S. 128
177 desgl., S. 128
178 Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde, S. 128
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
172
Planfeststellung für den Neubau
der beiden Tank- und Rastanlagen
Ravensberger Land Süd und Nord an der A 2,
Ravensberger Land Süd von Betriebs-Kilometer 325,400
bis 324,120 in Bielefeld-Brönninghausen,
Fahrtrichtung Hannover, und Ravensberger Land Nord
von Betriebs-Kilometer 317,630 bis 318,880
in Bad Salzuflen-Lockhausen, Fahrtrichtung Dortmund,
einschließlich landschaftspflegerischer
Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der
Gemeinde Leopoldshöhe;
hier: Durchführung des Erörterungstermins im
Rahmen des Anhörungsverfahrens
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
25.4.34-00-1/07
Detmold, den 8. Mai 2008
Bekanntmachung des Erörterungstermins
I. Die im oben genannten Planfeststellungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange werden mit dem Träger des
Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Erörterung findet statt
am Donnerstag, 12. Juni 2008,
für die Tank- und Rastanlage Ravensberger Land Süd
in Bielefeld
in den Tagungsräumen des Hotels Oldentruper Hof
in 33699 Bielefeld, Niedernholz 2,
und
am Freitag, 13. Juni 2008,
für die Tank- und Rastanlage Ravensberger Land Nord
in Bad Salzuflen-Lockhausen
im Festsaal des Königskrugs in
32107 Bad Salzuflen-Lockhausen,
Leopoldshöher Straße 1.
Sie beginnt an beiden Tagen um 9.30 Uhr.
II. In den Erörterungsterminen werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die
Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das
Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung
durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu
geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann,
dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und
dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung
beendet ist.
III. Folgende vorläufige, bezüglich der Punkte 1 bis 12 gemeinsame Tagesordnung ist jeweils vorgesehen:
1. Eröffnung, Einführung
2. Allgemeine Rechts- und Verfahrensfragen
– Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
– Sonstige Rechts- und Verfahrensfragen
3. Kurzbeschreibung des Vorhabens durch den Vorhabensträger
– Notwendigkeit des Ausbaus
– Alternativen
– Bauausführung (Größe der Anlagen, Umzäunung,
Sichtschutzwall etc.)
4. Erschließung, Betriebszufahrt
5. Umwelt / Landschaftspflegerischer Begleitplan
6. Landwirtschaftliche Belange
7. Lärmimmissionen
– Allgemeine Grundlagen einschließlich Verkehrsprognose
– Lärmtechnische Besonderheiten bei der Tank- und
Rastanlage
– Berechnung des Lärms
– Ergebnisse der Berechnungen, Auswirkungen
8. Wasser / Abwasser
– Entwässerung der Tank- und Rastanlage
– Vorflutsituation
– Grundwasser und Hausbrunnenanlagen
9. Lichtimmissionen
126
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
10. Luftschadstoffe
11. Eigentum, Besitz (Gebäude und Grundstücke)
– Inanspruchnahme
– Beeinträchtigungen
12. Sonstige Betroffenheiten
Nur am Donnerstag, dem 12. Juni 2008, in Bielefeld:
13. Bereits Fragen zur Tank- und Rastanlage Nord in Bad
Salzuflen-Lockhausen
(für diejenigen Beteiligten des Verfahrens, die nicht an
der Erörterung am Freitag, dem 13. Juni 2008, teilnehmen können)
Nur am Freitag, dem 13. Juni 2008, in Bad Salzuflen:
14. ab voraussichtlich ca. 17.00 Uhr: Nochmals Möglichkeit für Fragen zu beiden Tank- und Rastanlagen zu allen Tagesordnungspunkten
15. Abschließende Stellungnahmen / Beendigung der Erörterung
Abweichungen von der Tagesordnung sind bedingt durch
den Verlauf der Erörterung möglich.
IV. Neben der im Rahmen einer Generaldebatte stattfindenden Erörterung werden den grundstücksbetroffenen Einwendern zu einem späteren Zeitpunkt noch Einzelgespräche
angeboten. Die Betroffenen werden dazu rechtzeitig gesondert eingeladen.
V. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
VI. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 126
173
Immissionsschutz;
hier: Änderung und geänderter Betrieb
einer Anlage zur Lagerung von
Eisen- und Nichteisenschrotten
Bezirksregierung Detmold
51.0113/07/0809B1
Minden, den 19. Mai 2008
Die Fa. MSH Mückenhaupt, Pfauenstraße 2, 33181 Bad
Wünnenberg, beantragt gem. § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung wesentlichen
Änderung und zum geänderten Betrieb der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks auf ca. 19 900 qm mit einer Lagerkapazität von ca. 7 500 t, sowie zur Behandlung und zum
Umschlag nicht gefährlicher Abfälle auf dem Grundstück 33181
Bad Wünnenberg, Pfauenstraße 2, Gemarkung Haaren, Flur
6, Flurstück 142, 149, 151.
Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen hat
in der Zeit vom 25. März 2008 bis einschließlich 24. April 2008
ausgelegen.
Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis zum Ablauf
der Einwendungsfrist nicht vorgebracht worden.
Der für den 9. Juni 2008 ab 10.00 Uhr im Spanckenhof, Leibergerstraße 10, 33181 Bad Wünnenberg, anberaumte Termin
zur mündlichen Erörterung der Einwendungen entfällt.
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 126
174
Kommunalaufsicht;
hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke
und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung
von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke
und der Gemeinde Stemwede
über die Wahrnehmung der Aufgaben
der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in der Gemeinde Stemwede
Zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) in der zur Zeit geltenden Fassung und
der kreisangehörigen Gemeinde Stemwede wird aufgrund des
§ 69 Abs. 5 KJHG und der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW.
S. 621) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen:
§1
Zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach
den §§ 11, 12 und 14 KJHG stellt die (Stadt/Gemeinde) eine(n)
hautamtliche(n)/nebenamtliche(n) MitarbeiterIn ein.
Die Einstellung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist im Benehmen mit dem Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke
vorzunehmen.
Die Dienstaufsicht für diese Fachkraft führt der Anstellungsträger; die Fachaufsicht liegt beim Kreis Minden-Lübbecke als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§2
Die Aufgaben des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ergeben
sich aus den „Grundsätzen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises MindenLübbecke“, die Bestandteil dieser öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung sind.
§3
Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Durchführung
der Aufgaben zu einer engen und förderlichen Zusammenarbeit.
§4
An den Personalkosten des/der hauptamtlichen gemeindlichen/städtischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin, die sich nach
den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen richten
müssen, beteiligt sich der Kreis Minden-Lübbecke wie folgt:
a) bei Gemeinden/Städten bis 20 000 Einwohner
mit 50 % von einer 3/4-Stelle
b) bei Gemeinden/Städten bis 30 000 Einwohner
mit 50 % von einer vollen Stelle
c) bei Gemeinden/Städten über 30 000 Einwohner
mit 50 % von 1,5 Stellen
Beteiligen sich andere Stellen (z.B. Arbeitsverwaltung) an
den Kosten, übernimmt der Kreis 50 % der dem Anstellungsträger verbleibenden Restpersonalkosten.
Ist kein(e) hauptamtliche(r) MitarbeiterIn eingestellt, wird eine
Aufwandsentschädigung für eine/n nebenamtliche/n MitarbeiterIn in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom Kreis
Minden-Lübbecke maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
nach SGB IV, § 8 in der jeweilig gültigen Fassung, ohne Nebenkosten, übernommen.
Die durch die Einstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entstehenden Sachkosten übernimmt die Stadt/Gemeinde.
Veränderungen in der Anzahl der geleisteten Stunden müssen dem Kreisjugendamt schriftlich bis zum 1. Oktober für das
darauffolgende Haushaltsjahr mitgeteilt werden.
§5
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vereinbarung mit
einjähriger Frist bis zum Ende eines jeden Jahres schriftlich
zu kündigen.
§6
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Kreises MindenLübbecke mit der Gemeinde Stemwede über die Wahrneh-
127
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
mung der Jugendpflegeaufgaben vom 2. Dezember 1986 wird
durch diese Vereinbarung ersetzt.
Minden, den 17. Dezember 2007
Für den Kreis Minden-Lübbecke
Dr. Niermann
Landrat
Deichholz
Dezernent
§2
Die Aufgaben des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ergeben
sich aus den „Grundsätzen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises MindenLübbecke“, die Bestandteil dieser öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung sind.
§3
Stemwede, den 6. Februar 2008
Für die Gemeinde Stemwede
Stauss
Bürgermeister
In Vertretung
Rybak
Gemeindeoberverwaltungsrat
Genehmigung und Bekanntmachung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17.
Dezember 2007/6. Februar 2008 zwischen dem Kreis MindenLübbecke und der Gemeinde Stemwede über die Wahrnehmung von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wird hiermit gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom 1. Oktober
1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), genehmigt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die vorstehende
Genehmigung werden hiermit gem. § 24 Abs. 3 GkG bekannt
gemacht.
Detmold, den 14. Mai 2008
31.13 04 (6)
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
Beckfeld
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 126/127
Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Durchführung
der Aufgaben zu einer engen und förderlichen Zusammenarbeit.
§4
An den Personalkosten des/der hauptamtlichen gemeindlichen/städtischen Mitarbeiters/Mitarbeiterin, die sich nach
den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen richten
müssen, beteiligt sich der Kreis Minden-Lübbecke wie folgt:
a) bei Gemeinden/Städten bis 20 000 Einwohner
mit 50 % von einer 3/4-Stelle
b) bei Gemeinden/Städten bis 30 000 Einwohner
mit 50 % von einer vollen Stelle
c) bei Gemeinden/Städten über 30 000 Einwohner
mit 50 % von 1,5 Stellen
Beteiligen sich andere Stellen (z.B. Arbeitsverwaltung) an
den Kosten, übernimmt der Kreis 50 % der dem Anstellungsträger verbleibenden Restpersonalkosten.
Ist kein(e) hauptamtliche(r) MitarbeiterIn eingestellt, wird eine
Aufwandsentschädigung für eine/n nebenamtliche/n MitarbeiterIn in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom Kreis
Minden-Lübbecke maximal in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
nach SGB IV, § 8 in der jeweilig gültigen Fassung, ohne Nebenkosten, übernommen.
Die durch die Einstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entstehenden Sachkosten übernimmt die Stadt/Gemeinde.
Veränderungen in der Anzahl der geleisteten Stunden müssen dem Kreisjugendamt schriftlich bis zum 1. Oktober für das
darauffolgende Haushaltsjahr mitgeteilt werden.
§5
175
Kommunalaufsicht;
hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke
und der Stadt Rahden über die Wahrnehmung
von Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vereinbarung mit
einjähriger Frist bis zum Ende eines jeden Jahres schriftlich
zu kündigen.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke
und der Stadt Rahden
über die Wahrnehmung der Aufgaben
der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in der Stadt Rahden
§6
Zwischen dem Kreis Minden-Lübbecke als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (KJHG) in der zur Zeit geltenden Fassung und
der kreisangehörigen Stadt Rahden wird aufgrund des § 69
Abs. 5 KJHG und der §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S.
621) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen:
§1
Zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach
den §§ 11, 12 und 14 KJHG stellt die (Stadt/Gemeinde) eine(n)
hautamtliche(n)/nebenamtliche(n) MitarbeiterIn ein.
Die Einstellung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist im Benehmen mit dem Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke
vorzunehmen.
Die Dienstaufsicht für diese Fachkraft führt der Anstellungsträger; die Fachaufsicht liegt beim Kreis Minden-Lübbecke als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung des Kreises MindenLübbecke mit der Stadt Rahden über die Wahrnehmung der
Jugendpflegeaufgaben vom 29. Juni 1995 wird durch diese
Vereinbarung ersetzt.
Minden, den 17. Dezember 2007
Für den Kreis Minden-Lübbecke
Dr. Niermann
Landrat
Deichholz
Dezernent
Rahden, den 22. Januar 2008
Für die Stadt Rahden
Hachmann
Bürgermeister
Trentelmann
Amtsleiter
Genehmigung und Bekanntmachung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17.
Dezember 2007/22. Januar 2008 zwischen dem Kreis MindenLübbecke und der Stadt Rahden über die Wahrnehmung von
128
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD
Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wird hiermit gem.
§ 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S.
621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), genehmigt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die vorstehende
Genehmigung werden hiermit gem. § 24 Abs. 3 GkG bekannt
gemacht.
Detmold, den 14. Mai 2008
31.13 04 (6)
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
Beckfeld
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 127/128
C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer
Behörden und Dienststellen
176
Aufgebot einer Sparkassenurkunde
Die Sparkassenurkunde Nr. 3 220 226 876, ausgestellt von
der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen.
Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine
Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden.
Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für
kraftlos erklärt.
Der Inhaber der Sparkassenurkunde wird aufgefordert, seine
Rechte binnen drei Monaten unter Vorlage der Sparkassenurkunde anzumelden.
Wird die Sparkassenurkunde nicht vorgelegt, wird sie für
kraftlos erklärt.
Herford, den 15. Mai 2008
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 128
Herford, den 14. Mai 2008
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 128
177
Aufgebot einer Sparkassenurkunde
Die Sparkassenurkunde Nr. 3 100 034 697, ausgestellt von
der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen
Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford, ist abhanden gekommen.
178
Kraftloserklärung einer Sparkassenurkunde
Da die Sparkassenurkunde Nr. 3 141 032 973, ausgestellt
von der Sparkasse Herford als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreissparkasse Herford und Stadtsparkasse Herford,
aufgrund unseres Aufgebots vom 30. Januar 2008 nicht vorgelegt wurde, wird sie für kraftlos erklärt.
Herford, den 14. Mai 2008
Sparkasse im Kreis Herford
Der Vorstand
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 128
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Redaktionsschluss: Dienstag 17.00 Uhr
Herausgeber: Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold – Druck: Merkur Druck, Detmold
ISSN 0003-2298