Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (5. März
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Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (5. März
18.7.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (5. März 2002) Die Kommission möchte die Abgeordneten auf ihre Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2499/01 von Herrn Meijer (1) verweisen. Die Kommission prüft derzeit, ob in diesem Fall das Gemeinschaftsrecht eingehalten wurde. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wurde aufgefordert, Informationen zu dem in diesem Fall im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens angewandten Verfahren zu übermitteln und zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Sobald die Stellungnahme der deutschen Behörden vorliegt, können Schlüsse in Bezug auf die Einhaltung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gezogen werden. Die Kommission wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. (1) ABl. C 147 E vom 20.6.2002, S. 21. (2002/C 172 E/139) SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0058/02 von Monica Frassoni (Verts/ALE) an die Kommission (24. Januar 2002) Betrifft: Zonenplan Palalvo und Lagune von Caorle An der Küste des östlichen Venetiens (Gemeinden von Caorle und S. Michele al Tagliamento in der Provinz von Venedig) ist die Erhaltung eines Gebiets mit beträchtlichem ökologischem Wert, das in erster Linie die Lagune von Caorle und das Biotop an der Tagliamento-Mündung umfasst, erheblich bedroht. Die Region Venetien ist dabei, den Zonenplan Palalvo (Zonenplan für die Lagunen und das Küstengebiet des östlichen Venetiens) zu genehmigen, der ursprünglich im Sinne des Umweltschutzes als Plan zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Lagunengebiete gedacht war, in Wirklichkeit jedoch eine riesige Ansammlung von Freizeithäfen (es sind ca. 7 000 neue Bootsplätze vorgesehen) sowie die damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen beinhaltet. Durch den Plan sollen ca. 4 Millionen m3 touristisch erschlossen werden. Diese Maßnahmen (Bau von Hafenanlagen und Erschließung für den Fremdenverkehr) werden durch sogenannte „Entwicklungspläne“ und „Normentwürfe“ geregelt. Die Entwicklungspläne sind nicht direkt umsetzbar, sondern müssen vielmehr in den Flächennutzungsplan („piano regolatore generale“, PRG) der betreffenden Gemeinde einfliessen; letzterer hat sich nach ihnen auszurichten. Die Normentwürfe werden hingegen ohne Berücksichtigung des Flächennutzungsplans bei Genehmigung des Palalvo-Plans unmittelbar umgesetzt. Bisher sind Umweltverträglichkeitsprüfungen weder hinsichtlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) noch hinsichtlich der Sonderschutzgebiete (SPA) durchgeführt worden. Der Plan missachtet einige europäische Richtlinien (Habitatrichtlinie 92/43/EWG (1), Richtlinie über wildlebende Vogelarten 79/409/EWG (2)), da das Gebiet der Lagune von Caorle als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bzw. als Sonderschutzgebiete (SPA) im Sinne der genannten Richtlinien eingestuft wurde (GGB IT 3250009 Lagune von Caorle; GGB IT 3250014 TagliamentoMündung und Valli Arginate di Bibione; SPA IT 3250020 Valle Vecchia di Caorle). Kann die Kommission vor diesem Hintergrund mitteilen, C ob sie von all dem Kenntnis hat? C Welche Maßnahmen plant die Kommission, um die betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Sonderschutzgebiete vor touristischen Maßnahmen zu bewahren? C Wurde die gemeinschaftliche Rechtssetzung hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung angewandt (97/11/EG (3))? (1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. (2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. (3) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5. C 172 E/135 C 172 E/136 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (12. März 2002) Der Kommission hat Kenntnis von dem laufenden Genehmigungsverfahren für den Palalvo-Zonenplan, der Gebiete betrifft, die von Italien als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgeschlagen wurden, sowie ein besonderes Schutzgebiet (BSG), das gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ausgewiesen wurde. In Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG sind die Schutzanforderungen für besondere Schutzgebiete (BSG) festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegen auch Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) diesen Anforderungen, wenn sie auf der Grundlage der Liste der vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Verfahren ausgewiesen werden. Bislang sind noch keine besonderen Schutzgebiete (BSG) ausgewiesen worden. Ferner ist die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung noch nicht verabschiedet worden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch in Bezug auf die vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, insbesondere wenn das Gebiet prioritäre Lebensräume und Arten einschließt, die Verpflichtung, so zu handeln, dass die Erreichung der Ziele der Richtlinie nicht gefährdet wird. Selbst wenn keine Gemeinschaftsliste vorliegt, sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, zumindest all diejenigen Tätigkeiten zu unterlassen, die ein vorgeschlagenes Gebiet beeinträchtigen könnten. Für die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete (BSG) findet nach Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG bereits der Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. Nach den Angaben der Frau Abgeordneten ist der Palalvo-Zonenplan noch nicht genehmigt worden. Die italienischen Behörden sind für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts verantwortlich haben daher dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des Plans auf das besondere Schutzgebiet Valle Vecchia di Caorle vor einer Genehmigung ausreichend geprüft werden und dass die Erhaltungsziele der vorgeschlagenen GGS Laguna di Caorle, Foce del Tagliamento und Valli Arginate di Bibione durch den Plan nicht beeinträchtigt werden. Sollte die Kommission von einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erfahren, wird sie als Hüterin der Verträge alle erforderlichen Maßnahmen C einschließlich des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag C ergreifen, um die Einhaltung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bezieht sich nur auf Projekte, nicht auf Pläne, weshalb für den in Frage stehenden Zonenplan keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0059/02 (2002/C 172 E/140) von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission (24. Januar 2002) Betrifft: Schulmilchbeihilfe Am 30.8.2001 legte ich dem Rat eine schriftliche Anfrage (E-2478/01) (1) über Schulmilchbeihilfe vor. Der Rat hat folgende Fragen nicht beantwortet: „wie wird gewährleistet, dass diese ausschließlich für Schulmilch und nicht für andere Zwecke genutzt wird? Wie wird die Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt? Wenn Länder von der Beihilfe keinen Gebrauch machen, ist es dann nach Auffassung des Rates angebracht, die Beihilfen für die Länder, die diese in Anspruch nehmen, um den Betrag der Länder, die diese Mittel nicht nutzen, aufzustocken?“ Aus der Antwort vom 10.12.2001 geht hervor, dass ausschließlich die Kommission in dieser Frage entscheidet. Welche Antwort kann die Kommission hierzu erteilen? (1) ABl. C 93 E vom 18.4.2002, S. 139. 18.7.2002