Durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von

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Durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von
MINISTERIO
DE ASUNTOS EXTERIORES
Y DE COOPERACIÓN
CONSULADO GENERAL DE ESPAÑA
HAMBURGO
Abteilung: Sozialreferent
2014/EOG
Hamburg, den 30.05.2014
Durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von Qualifikationen in Fachberufen im Gesundheitswesen
Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Unterzeichnerstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWG) wird die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen für den Zugang und die Ausübung eines der reglementierten
Fachberufe im Gesundheitswesen (Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Gesundheits- und Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Krankenpfleger, Spezialist
auf dem Gebiet der Krankenhausstrahlenphysik, Tierarzt, Hebamme und Entbindungshelfer, Apotheker und Fachapotheker, Biologe oder
Biochemiker mit Spezialisierung in Bereich der Gesundheitswissenschaften, Krankengymnast/Physiotherapeut, Logopäde, Diätassistent,
Augenoptiker, Orthoptist, Psychologe mit Spezialisierung im Bereich der klinischen Psychologie, Chemiker mit Spezialisierung in einem Bereich
der Gesundheitswissenschaften, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/Ergotherapeut) geregelt im Königlichen Dekret 1837/2008, vom 8.
November (www.boe.es/boe/dias/2008/11/20/pdfs/A46185-46320.pdf). Mit dem betreffenden Dekret werden die Richtlinien 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,
sowie
bestimmter
Aspekte
der
Ausübung
des
Berufs
des
Anwalts
(http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2005L0036:20090427:DE:PDF) und 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006
zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, in das spanische Recht
übernommen. Der Antrag ist gebührenfrei.
Die für den Antrag auf berufliche Anerkennung notwendigen amtlichen Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen werden weiter unten in
diesem Informationsschreiben aufgelistet. Alle Dokumente müssen dem Antrag in beglaubigter Fotokopie beigefügt werden. Voraussetzung für
die Beglaubigung von Fotokopien in diesem Generalkonsulat ist die Vorlage des Originals und das Mitbringen der zu beglaubigenden einfachen
Fotokopien (Gebühr 3,06 € pro Dokument, Stand 30.05.2014). Es wird keine Gebühr erhoben, wenn die Fotokopien gemeinsam mit dem
entsprechenden Antrag im Konsulat eingereicht werden. Eine diplomatische Beglaubigung oder eine „Haager Apostille“ für die deutschen
Bildungsnachweise und -bescheinigungen wird nicht benötigt.
Benötigte Unterlagen:
- Amtliches Antragsformular, das sich auf der Webseite des Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad (Ministerium für Gesundheit,
Soziale Dienste und Gleichstellung) befindet: www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/docs/modelodeSolicitud3.pdf
- (Rückseite des Antragsformulars Punkt a) Personalausweis, Reisepass oder gleichwertige Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWG) angehört. Eine Übersetzung ist nicht notwendig.
- (Punkt c) Amtlich ausgestellte personalisierte Bescheinigung über das abgeschlossene Studium mit Angabe der Studiendauer in
akademischen Jahren sowie Beschreibung der bestandenen Fächer und der jeweiligen theoretischen und praktischen Stundenzahl ECTS.
(Diese Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden beim Antrag auf Anerkennung der Berufe: Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Gesundheits- und
Krankenpfleger, Tierarzt, Hebamme und Entbindungshelfer sowie Apotheker)
- (Punkt d) Von der zuständigen Behörde (z.B. Ärztekammer) des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung darüber, dass dem/r
Antragsteller/in die Ausübung des betreffenden Berufes nicht untersagt wurde („Certificate of good standing“) und dass die entsprechende
Ausbildung die in der EU-Richtlinie geforderten Voraussetzungen erfüllt. Diese Bescheinigung muss innerhalb von 3 Monaten ab
Ausstellungsdatum eingereicht werden.
- (Punkt e) Von der zuständigen Behörde (z.B. Bundesministerium für Gesundheit) des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung
darüber, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis im Herkunftsland zur Ausübung des Berufes befähigt und dass dieser die im Kapitel III des
Titels III der Richtlinie 2005/36/EG an die Ausbildung gestellten Mindestanforderungen erfüllt.
- (Punkt g) Bei Ausbildungsnachweisen, die den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, muss eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt werden,
dass der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich
und rechtmäßig die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat. Die Stichtage für in Deutschland erworbene Ausbildungsnachweise werden weiter
unten bei den jeweiligen Berufen angegeben.
- (Punkt b) Jeweils berufsabhängig die folgenden akademischen bzw. beruflichen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise:
E-Mail
[email protected]
[email protected]
Mittelweg 37
20148 Hamburg
TEL.: 0049 40 414646 - 0
Durchwahl:
- 19
Fax: 0049 40 417449
www.maec.es/consulados/hamburgo
Arzt: Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (und soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen
Ausbildung vorgesehen war Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent) /
ausgestellt von der zuständigen Behörde / Stichtag 20.12.1976.
Facharzt: Zusätzlich zum Befähigungsausweis über die ärztliche Grundausbildung wird die von der zuständigen Landesärztekammer ausgestellte
Fachärztliche Anerkennung benötigt / Stichtag 20.12.1976.
Die folgenden Facharzttitel werden im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG für Deutschland oder Spanien aufgeführt. Ist ein Facharzttitel bei
beiden Staaten aufgeführt, bedeutet das, dass der Beruf in beiden Ländern geregelt ist und die Anerkennung auf die beschriebene Weise
beantragt werden kann. Ein Facharzttitel, der seitens des Aufnahmemitgliedstaates, in diesem Fall Spanien, nicht aufgeführt wird, ist in Spanien
nicht reglementiert und kann somit nicht anerkannt werden.
Wird in diesem Anhang ein Facharzttitel seitens des Aufnahme- aber nicht seitens des Herkunftsmitgliedstaates aufgeführt, bedeutet das, dass
die Ausübung dieses Berufs im Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Richtlinie nicht geregelt wurde. Trotzdem kann der Titel unter Vorlage
weiterer Bescheinigungen anerkannt werden, wenn die Berufsausübung innerhalb der vergangenen zehn Jahre zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt
worden ist.
Deutschland
Spanien
Mindestdauer der
Ausbildung (in Jahren)
Anästhesiologie
(Allgemeine) Chirurgie
Neurochirurgie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Innere Medizin
Augenheilkunde
Hals-Nase-Ohrenheilkunde
Kinder- und Jugendheilkunde
Pneumologie
Urologie
Orthopädie (und Unfallchirurgie)
Pathologie
Neurologie
Psychiatrie und Psychotherapie
(Diagnostische) Radiologie
Strahlentherapie
Plastische (und Ästhetische) Chirurgie
--Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
Laboratoriumsmedizin
--Thoraxchirurgie
Kinderchirurgie
Gefäßchirurgie
Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie
Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie
Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie
Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie
Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Radiologie
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
--Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie
Öffentliches Gesundheitswesen
Pharmakologie und Toxikologie
Arbeitsmedizin
--Nuklearmedizin
----Visceralchirurgie
--Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Anestesiología y reanimación
Cirugía general y del aparato digestivo
Neurocirugía
Obstetricia y ginecología
Medicina interna
Oftalmología
Otorrinolaringología
Pediatría y sus áreas específicas
Neumología
Urología
Cirugía ortopédica y traumatología
Anatomía patológica
Neurología
Psiquiatría
Radiodiagnóstico
Oncología radioterápica
Cirugía plástica, estética y reparadora
Análisis clínicos
Microbiología y parasitología
Bioquímica clínica
Inmunología
Cirugía torácica
Cirugía pediátrica
Angiología y cirugía vascular
Cardiología
Aparato digestivo
Reumatología
Hematología y hemoterapia
Endocrinología y nutrición
Medicina física y rehabilitación
--Dermatología médico-quirúrgica y venereología
Electroradiología
--Geriatría
Nefrología
Medicina preventiva y salud pública
Farmacología clínica
Medicina del trabajo
Alergología
Medicina nuclear
Cirugía oral y maxilofacial
Estomatología
Cirugía del aparato digestivo
Neurofisiología clínica
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Consulado General de España
en Hamburgo
Mittelweg 37
20148 Hamburg
TEL.: 0049 40 414646 - 0
Fax: 0049 40 417449
Facharzt/in für Allgemeinmedizin (Médico/a Especialista en medicina familiar y comunitaria): Zeugnis über die spezifische Ausbildung in der
Allgemeinmedizin / ausgestellt von der Landesärztekammer / Stichtag 31.12.1994.
Zahnarzt (Odontólogo): Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung / zuständige Behörde / Stichtag 28.01.1980.
Gesundheits- und Krankenpfleger (Enfermero/a Responsable de Cuidados Generales): Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege
/ Staatlicher Prüfungsausschuss / Stichtag 29.06.1979.
Tierarzt (Veterinario): Zeugnis über das Ergebnis des Dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen
Prüfung / Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung einer Universität oder Hochschule / 21.12.1980
Hebamme und Entbindungshelfer (Matrona): Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger ausgestellt vom
Staatlichen Prüfungsausschuss. Stichtag 23.01.1983.
Apotheker (Farmaceuta): Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung / Zuständige Behörden / Stichtag 01.10.1987.
Alle Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt werden.
Eine Liste von vereidigten Übersetzern befindet sich auf www.justiz-dolmetscher.de/suche.de und auf der Internetseite dieses Generalkonsulats
www.exteriores.gob.es/Consulados/HAMBURGO/de/InfoAus/Paginas/Adressen.aspx .
Der Übersetzer muss die vereidigte Übersetzung unterschreiben und mit seinem Stempel versehen. Wenn die Übersetzung nicht von einem in
Spanien zugelassenen vereidigten Übersetzer gefertigt wurde, muss sie mit einer sogenannten „Apostille nach dem Haager Abkommen“ für das
Ausland, in diesem Fall für Spanien, beglaubigt werden. Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer Urkunde. Das im Stempel des
vereidigten Übersetzers angegebene Verwaltungsorgan bzw. Gericht kann Sie bezüglich der Beglaubigung informieren (in Hamburg das
Einwohnerzentralamt, Amsinckstr. 34, Zimmer 27, Telefon 040/424839-4195; in Bremen das Landgericht Bremen, Präsidialabteilung, Zimmer
106, Domsheide 16, 28195 Bremen, Telefon 0421/361-0, -2380).
Für eine von einem in Spanien vereidigten Übersetzer (traductor jurado) gefertigte Übersetzung wird die „Apostille“ nicht benötigt. Auf der
Internetseite des Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und für Kooperation) befindet
sich die Liste von in Spanien vereidigten Übersetzern: www.exteriores.gob.es/Portal/es/ServiciosAlCiudadano/Documents/ListadoTIJ.pdf
Die Anträge können in diesem Generalkonsulat oder bei der Bildungsabteilung der Botschaft von Spanien in Berlin (Lichtensteinallee 1, 10787
Berlin, www.educacion.de, E-Mail: [email protected], Tel. +49 30 887159 0, Fax +49 30 88715913) eingereicht werden und werden
dann weitergeleitet an das für die Bearbeitung zuständige Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad (www.msssi.gob.es),
Subdirección General de Ordenación Profesional, Paseo del Prado 18-20, 28014 Madrid.
Weitere Informationen im Internet:
- Bildungsabteilung an der Botschaft von Spanien in Berlin: http://www.sgci.mec.es/de
- Geregelte Gesundheitsberufe www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/docs/Anexo_X_del_Real_Decreto_1837.pdf
- Vorzulegende Unterlagen www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/docs/documentacionNecesaria3.pdf
- Anerkennung europäischer Titel zur Ausübung eines reglementierten Berufs
www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/recoTitulosEuro/home.htm
- Ilustre Colegio Oficial de Médicos de Madrid – Ärztekammer in Madrid, Santa Isabel 51, 28012 Madrid, teléfono +34 91 5385100/1,
www.icomem.es.
- Bundesverwaltungsamt Köln, Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige 50728 Köln, Fax 018883582768,
[email protected], www.bundesverwaltungsamt.de;
- EURES-Beraterin (European Employment Service), Uta Witte, Rautenbergstr. 11, 20099 Hamburg, teléfono +49 40 244836, Fax +49 40
244809, [email protected], www.ev-auslandsberatung.de;
- EURES Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität: https://ec.europa.eu/eures;
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Consulado General de España
en Hamburgo
Mittelweg 37
20148 Hamburg
TEL.: 0049 40 414646 - 0
Fax: 0049 40 417449

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