Durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von
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Durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von
MINISTERIO DE ASUNTOS EXTERIORES Y DE COOPERACIÓN CONSULADO GENERAL DE ESPAÑA HAMBURGO Abteilung: Sozialreferent 2014/EOG Hamburg, den 30.05.2014 Durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von Qualifikationen in Fachberufen im Gesundheitswesen Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Unterzeichnerstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG) wird die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen für den Zugang und die Ausübung eines der reglementierten Fachberufe im Gesundheitswesen (Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Gesundheits- und Krankenpfleger, Fachgesundheits- und Krankenpfleger, Spezialist auf dem Gebiet der Krankenhausstrahlenphysik, Tierarzt, Hebamme und Entbindungshelfer, Apotheker und Fachapotheker, Biologe oder Biochemiker mit Spezialisierung in Bereich der Gesundheitswissenschaften, Krankengymnast/Physiotherapeut, Logopäde, Diätassistent, Augenoptiker, Orthoptist, Psychologe mit Spezialisierung im Bereich der klinischen Psychologie, Chemiker mit Spezialisierung in einem Bereich der Gesundheitswissenschaften, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/Ergotherapeut) geregelt im Königlichen Dekret 1837/2008, vom 8. November (www.boe.es/boe/dias/2008/11/20/pdfs/A46185-46320.pdf). Mit dem betreffenden Dekret werden die Richtlinien 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, vom 7. September 2005, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sowie bestimmter Aspekte der Ausübung des Berufs des Anwalts (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2005L0036:20090427:DE:PDF) und 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, in das spanische Recht übernommen. Der Antrag ist gebührenfrei. Die für den Antrag auf berufliche Anerkennung notwendigen amtlichen Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen werden weiter unten in diesem Informationsschreiben aufgelistet. Alle Dokumente müssen dem Antrag in beglaubigter Fotokopie beigefügt werden. Voraussetzung für die Beglaubigung von Fotokopien in diesem Generalkonsulat ist die Vorlage des Originals und das Mitbringen der zu beglaubigenden einfachen Fotokopien (Gebühr 3,06 € pro Dokument, Stand 30.05.2014). Es wird keine Gebühr erhoben, wenn die Fotokopien gemeinsam mit dem entsprechenden Antrag im Konsulat eingereicht werden. Eine diplomatische Beglaubigung oder eine „Haager Apostille“ für die deutschen Bildungsnachweise und -bescheinigungen wird nicht benötigt. Benötigte Unterlagen: - Amtliches Antragsformular, das sich auf der Webseite des Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad (Ministerium für Gesundheit, Soziale Dienste und Gleichstellung) befindet: www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/docs/modelodeSolicitud3.pdf - (Rückseite des Antragsformulars Punkt a) Personalausweis, Reisepass oder gleichwertige Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG) angehört. Eine Übersetzung ist nicht notwendig. - (Punkt c) Amtlich ausgestellte personalisierte Bescheinigung über das abgeschlossene Studium mit Angabe der Studiendauer in akademischen Jahren sowie Beschreibung der bestandenen Fächer und der jeweiligen theoretischen und praktischen Stundenzahl ECTS. (Diese Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden beim Antrag auf Anerkennung der Berufe: Arzt, Facharzt, Zahnarzt, Gesundheits- und Krankenpfleger, Tierarzt, Hebamme und Entbindungshelfer sowie Apotheker) - (Punkt d) Von der zuständigen Behörde (z.B. Ärztekammer) des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung darüber, dass dem/r Antragsteller/in die Ausübung des betreffenden Berufes nicht untersagt wurde („Certificate of good standing“) und dass die entsprechende Ausbildung die in der EU-Richtlinie geforderten Voraussetzungen erfüllt. Diese Bescheinigung muss innerhalb von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum eingereicht werden. - (Punkt e) Von der zuständigen Behörde (z.B. Bundesministerium für Gesundheit) des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung darüber, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis im Herkunftsland zur Ausübung des Berufes befähigt und dass dieser die im Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG an die Ausbildung gestellten Mindestanforderungen erfüllt. - (Punkt g) Bei Ausbildungsnachweisen, die den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, muss eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt werden, dass der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat. Die Stichtage für in Deutschland erworbene Ausbildungsnachweise werden weiter unten bei den jeweiligen Berufen angegeben. - (Punkt b) Jeweils berufsabhängig die folgenden akademischen bzw. beruflichen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise: E-Mail [email protected] [email protected] Mittelweg 37 20148 Hamburg TEL.: 0049 40 414646 - 0 Durchwahl: - 19 Fax: 0049 40 417449 www.maec.es/consulados/hamburgo Arzt: Zeugnis über die Ärztliche Prüfung (und soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent) / ausgestellt von der zuständigen Behörde / Stichtag 20.12.1976. Facharzt: Zusätzlich zum Befähigungsausweis über die ärztliche Grundausbildung wird die von der zuständigen Landesärztekammer ausgestellte Fachärztliche Anerkennung benötigt / Stichtag 20.12.1976. Die folgenden Facharzttitel werden im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG für Deutschland oder Spanien aufgeführt. Ist ein Facharzttitel bei beiden Staaten aufgeführt, bedeutet das, dass der Beruf in beiden Ländern geregelt ist und die Anerkennung auf die beschriebene Weise beantragt werden kann. Ein Facharzttitel, der seitens des Aufnahmemitgliedstaates, in diesem Fall Spanien, nicht aufgeführt wird, ist in Spanien nicht reglementiert und kann somit nicht anerkannt werden. Wird in diesem Anhang ein Facharzttitel seitens des Aufnahme- aber nicht seitens des Herkunftsmitgliedstaates aufgeführt, bedeutet das, dass die Ausübung dieses Berufs im Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Richtlinie nicht geregelt wurde. Trotzdem kann der Titel unter Vorlage weiterer Bescheinigungen anerkannt werden, wenn die Berufsausübung innerhalb der vergangenen zehn Jahre zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt worden ist. Deutschland Spanien Mindestdauer der Ausbildung (in Jahren) Anästhesiologie (Allgemeine) Chirurgie Neurochirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Innere Medizin Augenheilkunde Hals-Nase-Ohrenheilkunde Kinder- und Jugendheilkunde Pneumologie Urologie Orthopädie (und Unfallchirurgie) Pathologie Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie (Diagnostische) Radiologie Strahlentherapie Plastische (und Ästhetische) Chirurgie --Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Laboratoriumsmedizin --Thoraxchirurgie Kinderchirurgie Gefäßchirurgie Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) Haut- und Geschlechtskrankheiten Radiologie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie --Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie Öffentliches Gesundheitswesen Pharmakologie und Toxikologie Arbeitsmedizin --Nuklearmedizin ----Visceralchirurgie --Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Anestesiología y reanimación Cirugía general y del aparato digestivo Neurocirugía Obstetricia y ginecología Medicina interna Oftalmología Otorrinolaringología Pediatría y sus áreas específicas Neumología Urología Cirugía ortopédica y traumatología Anatomía patológica Neurología Psiquiatría Radiodiagnóstico Oncología radioterápica Cirugía plástica, estética y reparadora Análisis clínicos Microbiología y parasitología Bioquímica clínica Inmunología Cirugía torácica Cirugía pediátrica Angiología y cirugía vascular Cardiología Aparato digestivo Reumatología Hematología y hemoterapia Endocrinología y nutrición Medicina física y rehabilitación --Dermatología médico-quirúrgica y venereología Electroradiología --Geriatría Nefrología Medicina preventiva y salud pública Farmacología clínica Medicina del trabajo Alergología Medicina nuclear Cirugía oral y maxilofacial Estomatología Cirugía del aparato digestivo Neurofisiología clínica --- 3 5 5 4 5 3 3 4 4 5 5 4 4 4 4 4 5 4 4 4 4 5 5 5 4 4 4 3 3 3 5 3 4 4 4 4 4 4 4 3 4 5 3 5 4 4 -2- Consulado General de España en Hamburgo Mittelweg 37 20148 Hamburg TEL.: 0049 40 414646 - 0 Fax: 0049 40 417449 Facharzt/in für Allgemeinmedizin (Médico/a Especialista en medicina familiar y comunitaria): Zeugnis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin / ausgestellt von der Landesärztekammer / Stichtag 31.12.1994. Zahnarzt (Odontólogo): Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung / zuständige Behörde / Stichtag 28.01.1980. Gesundheits- und Krankenpfleger (Enfermero/a Responsable de Cuidados Generales): Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege / Staatlicher Prüfungsausschuss / Stichtag 29.06.1979. Tierarzt (Veterinario): Zeugnis über das Ergebnis des Dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung / Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung einer Universität oder Hochschule / 21.12.1980 Hebamme und Entbindungshelfer (Matrona): Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger ausgestellt vom Staatlichen Prüfungsausschuss. Stichtag 23.01.1983. Apotheker (Farmaceuta): Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung / Zuständige Behörden / Stichtag 01.10.1987. Alle Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt werden. Eine Liste von vereidigten Übersetzern befindet sich auf www.justiz-dolmetscher.de/suche.de und auf der Internetseite dieses Generalkonsulats www.exteriores.gob.es/Consulados/HAMBURGO/de/InfoAus/Paginas/Adressen.aspx . Der Übersetzer muss die vereidigte Übersetzung unterschreiben und mit seinem Stempel versehen. Wenn die Übersetzung nicht von einem in Spanien zugelassenen vereidigten Übersetzer gefertigt wurde, muss sie mit einer sogenannten „Apostille nach dem Haager Abkommen“ für das Ausland, in diesem Fall für Spanien, beglaubigt werden. Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer Urkunde. Das im Stempel des vereidigten Übersetzers angegebene Verwaltungsorgan bzw. Gericht kann Sie bezüglich der Beglaubigung informieren (in Hamburg das Einwohnerzentralamt, Amsinckstr. 34, Zimmer 27, Telefon 040/424839-4195; in Bremen das Landgericht Bremen, Präsidialabteilung, Zimmer 106, Domsheide 16, 28195 Bremen, Telefon 0421/361-0, -2380). Für eine von einem in Spanien vereidigten Übersetzer (traductor jurado) gefertigte Übersetzung wird die „Apostille“ nicht benötigt. Auf der Internetseite des Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und für Kooperation) befindet sich die Liste von in Spanien vereidigten Übersetzern: www.exteriores.gob.es/Portal/es/ServiciosAlCiudadano/Documents/ListadoTIJ.pdf Die Anträge können in diesem Generalkonsulat oder bei der Bildungsabteilung der Botschaft von Spanien in Berlin (Lichtensteinallee 1, 10787 Berlin, www.educacion.de, E-Mail: [email protected], Tel. +49 30 887159 0, Fax +49 30 88715913) eingereicht werden und werden dann weitergeleitet an das für die Bearbeitung zuständige Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad (www.msssi.gob.es), Subdirección General de Ordenación Profesional, Paseo del Prado 18-20, 28014 Madrid. Weitere Informationen im Internet: - Bildungsabteilung an der Botschaft von Spanien in Berlin: http://www.sgci.mec.es/de - Geregelte Gesundheitsberufe www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/docs/Anexo_X_del_Real_Decreto_1837.pdf - Vorzulegende Unterlagen www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/docs/documentacionNecesaria3.pdf - Anerkennung europäischer Titel zur Ausübung eines reglementierten Berufs www.msssi.gob.es/profesionales/formacion/recoTitulosEuro/home.htm - Ilustre Colegio Oficial de Médicos de Madrid – Ärztekammer in Madrid, Santa Isabel 51, 28012 Madrid, teléfono +34 91 5385100/1, www.icomem.es. - Bundesverwaltungsamt Köln, Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige 50728 Köln, Fax 018883582768, [email protected], www.bundesverwaltungsamt.de; - EURES-Beraterin (European Employment Service), Uta Witte, Rautenbergstr. 11, 20099 Hamburg, teléfono +49 40 244836, Fax +49 40 244809, [email protected], www.ev-auslandsberatung.de; - EURES Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität: https://ec.europa.eu/eures; -3- Consulado General de España en Hamburgo Mittelweg 37 20148 Hamburg TEL.: 0049 40 414646 - 0 Fax: 0049 40 417449