Aon Hewitt aktuell

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August 2012
Auswirkungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
BAG-Urteil vom 15. Mai 2012, 3 AZR 11/10
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 (Az: 3 AZR 11/10) erstmals dazu
Stellung genommen, wie sich die in Stufen erfolgende Anhebung des gesetzlichen Rentenalters durch
das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung
der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auswirkt.
Mitwandern der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen
Regelaltersgrenze
Nach Ansicht des BAG kommt es bei Versorgungsordnungen, die vor dem im Wesentlichen zum 1. Januar
2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geschaffen wurden und die ausdrücklich auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, in der Regel zu einem „Mitwandern“ der betrieblichen
Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze, also zu einem schrittweisen Anheben auch der
betrieblichen Altersgrenze für Geburtsjahrgänge ab 1947 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Für vor
dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz implementierte Versorgungsordnungen gilt nach dem BAG
also die Auslegungsregel, dass die Benennung des vollendeten 65. Lebensjahres eine dynamische
Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt.
Konsequenzen in der Praxis
Tendenziell führt das Mitwandern der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze zu
einer Kostenersparnis für den Arbeitgeber, weil sich die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer
hierdurch oftmals verschlechtert. Beispielsweise resultiert aus dem automatischen Anstieg der Altersgrenze
im Rahmen der Ermittlung einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig
ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine stärkere zeitratierliche Kürzung der
Versorgung. Die Berücksichtigung der angehobenen Regelaltersgrenze im Rahmen zeitratierlicher
Berechnungen kann auch die Höhe einer vorgezogenen Altersrente bzw. eines im Rahmen des betrieblichen
Versorgungsausgleichs zu teilenden Anrechts verringern.
Ob und wie sich die neue BAG-Rechtsprechung auf die genannten Versorgungsordnungen im Detail auswirkt
bzw. wie Arbeitgeber in der Praxis hierauf reagieren können, lässt sich am besten im Rahmen einer
Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Ausgestaltung und der Umstände des betreffenden
Versorgungssystems ermitteln. So beeinflusst die Dynamik der betrieblichen Altersgrenze möglicherweise
nicht nur den Zeitpunkt des regulären Bezugs einer abschlagsfreien Altersleistung, sondern unter Umständen
z.B. auch die versorgungsfähige Dienstzeit, die Berechnung von Verrentungsfaktoren und den Ansatz von
versicherungsmathematischen Ab- bzw. Zuschlägen bei vorgezogener bzw. aufgeschobener
Inanspruchnahme der Altersrente.
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Sofern die Dynamik der Altersgrenze 65 bereits entsprechend der Anhebung der gesetzlichen
Regelaltersgrenze im Rahmen des betrieblichen Versorgungssystems umgesetzt worden ist, ergibt sich in
Bezug auf das BAG-Urteil grundsätzlich kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber. Im Zuge des RVAltersgrenzenanpassungsgesetzes haben dagegen viele Arbeitgeber die Altersgrenze 65 beibehalten und
hierzu ergänzende Regelungen zum Erwerb von Versorgungszuwächsen nach Überschreiten der festen
Altersgrenze sowie ggf. zur Gewährung versicherungsmathematischer Zuschläge auf bis zum Alter 65
erworbene und auf dieses Alter berechnete Versorgungsanwartschaften getroffen. Andere Arbeitgeber haben
unter Berücksichtigung des Anstiegs des gesetzlichen Rentenalters bewusst keine Anpassung ihrer
Versorgungsordnung hinsichtlich der Altersgrenze 65 vorgenommen. In den letztgenannten Fällen könnte sich
im Hinblick auf die BAG-Entscheidung ein Handlungsbedarf bzw. aus Gründen der Rechtssicherheit
zumindest ein Klarstellungsbedarf für den Arbeitgeber ergeben.
Zu den rechtlichen und versicherungsmathematischen Auswirkungen der aktuellen Entwicklung der
Rechtsprechung auf das in Ihrem Unternehmen vor dem Jahr 2008 eingerichtete Versorgungssystem beraten
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