0190-Gesetz Sniper-Software
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0190-Gesetz Sniper-Software
Besondere Fallgestaltungen: 0190-Gesetz und Sniper-Software 1 Übersicht n 0190-Gesetz Grundlagen – Funktionsweise und Technische Hintergründe von Dialern – Missbrauchsmöglichkeiten Rechtslage – Hintergrund und Regelungsinhalte des MWDGesetzes – Rechtslage n Sniper-Software Hintergründe – Sinn und Zweck von Sniperprogrammen – Funktionsweise von SniperSoftware Rechtslage – Deliktische Ansprüche – Wettbewerbsrechtliche Aspekte Ernstfall-Checkliste 2 Dialerprogramme in den Medien 3 Hintergründe zu 0190-Nummern n Dialer-Programme stellen eine Internet-Verbindung über sog. „Premium Rate“Dienste (PRD) (0190-Nummern) her. n 0190-X – Bis März 2003 in 1000er Paketen an Netzbetreiber vergeben – Netzbetreiber verkaufen die Nummern einzeln oder in Blöcken weiter – Erhöhtes Verbindungs-Entgelt: • • • • • 0190-4,6 0190-1,2,3,5 0190-7,9 0190-8 0190-0 0,41 €/Min 0,62 €/Min 1,24 €/Min 1,86 €/Min freie Tarifwahl n Ab April 2003 nur noch 0900-Nummern (Kennziffer bezeichnet Dienst) 4 Funktionsweise von Dialern n „Umkonfigurations“-Dialer – Dialer verändert Parameter der DFÜ-Verbindung • Einwählnummer wird auf eine 0190-Nummer umgestellt • Automatische Wiederverbindung • Kein Abbruch bei Nichtbenutzung – Umkonfiguration ist für erfahrene Nutzer erkennbar n Selbständige Dialer – Dialer stellt selbstständig die Internetverbindung her • Dienst läuft für den Nutzer unsichtbar • Dialer ist nur als Prozess erkennbar (Task-Manager) – Systemmanipulation ist nur für sehr erfahrene Nutzer erkennbar 5 6 Mißbrauchsmöglichkeiten n (Angebotsqualität/Preis-Relation) n Unbemerkter oder getarnter Download durch Besuch einer Webseite – Manipulation der DFÜ-Einstellungen ohne Wissen des Nutzers • Mangels Kontrolle durch Nutzer erfolgt jede weitere Einwahl über die teure 0190-Nummer des Dialers • Funktioniert nicht bei DSL-Verbindungen – Trennung der bestehenden Verbindung und Aufbau der DialerVerbindung • Nutzer merkt hiervon wenn überhaupt nur eine kurze Unterbrechung • Erfordert ebenfalls Modemverbindung (analog oder ISDN) 7 Das Mehrwertdienste-Gesetz n Änderungen des TKG speziell bzgl. Dialern: – Eigene Rufnummerngasse für Dialer (09009) (§ 43b Abs. 6 TKG) – Registrierungspflicht für Dialerprogramme (§ 43b Abs. 5 TKG) • Erkennbarkeit des Dialers jeweils bei Download, Installation und Benutzung und ausdrückliche Zustimmung des Nutzers (inkl. Schriftgrößen und -arten) • Informationspflichten bzgl. Betreiber und Kosten • Begrenzte Kosten (max. 2€/Min. bzw. 30€/Leistung; höhere Entgelte benötigen Legitimation, § 43b Abs. 3 TKG) • Keine selbständige Wiederholung der Verbindung (automatische Trennung nach 1 Stunde) oder Eintragung als Standarddienst 8 Das Mehrwertdienste-Gesetz n Sonstige Änderungen am TDSV und TKG – Erweiterung von § 7 Abs. 3 TDSV • Bei 0190/0900-Nummern darf die Nummer zukünftig ungekürzt gespeichert werden => Rechnungseinwendungen auch ohne EVN – § 43a TKG: Auskunftsanspruch gegenüber der RegTP – Erweiterte Sanktionen der RegTP (§ 43c TKG) • Nummernentzug oder -abschaltung • Inkasso-Verbot gegenüber Netzbetreiber • Geldbußen bis zu 100 000 € 9 Selbständige BGH-“Telefonsex“-Entscheidung Rechtsverhältnisse, TK-Vertrag ist „Wertneutrales Hilfsgeschäft“, aber Grundlage n „alleinige Grundlegend zu den vertraglichen Beziehungen für das Abrechnungsverhältnis“ Netzbetreiber und Diensteanbieter: Zudem: Einzugsberechtigung auch für den Gebührenanteil zwischen Nutzer, wg. § 15 des MWD-Vertrages Abs. 1 TKG Telefondienstvertrag Netzbetreiber Mehrwertdienst-Vertrag Diensteanbeiter Nutzer Wegen der Selbständigkeit berührt Unwirksamkeit des MWD-Vertrages den Entgeltanspruch des Netzbetreibers nicht 10 Übertragbarkeit der Entscheidung n Abweichende Beurteilung bei „mißbilligenswerten (betrügerischen) Mehrwertdienstleistungen“ möglich. – Bei unbemerkt aufgebauten Verbindungen hat der Nutzer keine Einflußmöglichkeit und der Anbieter erscheint nicht schutzwürdig. n „alleinige Grundlage des Vertrages“ – (-) wegen freier Tarifwahl bei 0900-Nummern => Übertragung auf mißbräuchliche Dialer nicht möglich 11 Rechtslage bei ... ... der Nutzung registrierter Dialer: n Keine rechtlichen Schwierigkeiten: – Einwahl gegen den Willen ist ausgeschlossen – Wegen festgelegter Höchstbeträge kein Sittenwidrigkeits-Einwand => Nutzt der Kunde einen registrierten Dialer, muss er auch die anfallenden Gebühren bezahlen. ... unbemerkter Installation und Funktion eines Dialers: n Willenserklärung fehlt (kein Handlungswillen bzgl. des Aufbaus einer neuen Internetverbindung) n Wegen Verletzung der Informationspflichten aus 43b Abs. 2 TKG: kein Anspruch auf MWD-Entgelt (§ 43b Abs. 2 Nr. 6 TKG) n TK-Entgelt evt. wegen Mitverschulden ... unbemerkter Umkonfiguration der DFÜ-Einstellungen durch den Dialer: nHandlungswille (+), aber Erklärungsbewußtsein (-) => §§ 119, 123, 355 iVm 312b BGB 12 Checkliste für den Ernstfall n Zahlung der unstreitigen Kosten unter Hinweis auf Sachverhalt n Dokumentation durch Screenshots („Druck“-Taste) oder Zeugen – Anscheinsbeweis unterstellt Verursachung der Kosten durch Anschlussinhaber, daher Erschütterung notwendig. n Auskunftsersuchen bei der RegTP (mit Datum/Uhrzeit der Verbindung) – 09009-Nummern auch online über http://www.regtp.de abrufbar. – Bei 0190-Nummern schriftlicher Antrag erforderlich. n Widerspruch auch gegenüber Dienstanbieter begründen – Hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Widerruf nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte n Ggf. Strafanzeige wegen versuchten §§ 263, 263a, 303c, 303a StGB. 13 Sniper-Software n eBay - Bieteragent: – Bieter gibt Höchstbetrag – Sein Gebot wird so lange erhöht, bis Höchstbetrag erreicht wird. – Folge: Gegenseitiges Hochschaukeln der Gebote n Sniper - Software – Nutzer gibt Zeitpunkt an, zu dem ein bestimmtes Gebot abgegeben wird. – Entweder online per Weboberfläche, oder über Software – Folge: Snipergebot wird hochwahrscheinlich gewinnen 14 Sniper-Software im Deliktsrecht n „Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, soll den gewerblichen Tätigkeitskreis des Unternehmers gegen unmittelbar schädigende Eingriffe in sein Gewerbe auch über den Bereich hinaus absichern, den die vorhandenen wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Schutznormen erfassen.“ BGH 3, 270 n „Dem Schutz der Grundlagen und des Freiheitsspielraumes der unternehmerischen Tätigkeit“ soll zur Geltung verholfen werden. => Der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis, auch die gewählte Erscheinungsform und Organisationsstruktur, unterfällt dem Schutz des Deliktsrechts über § 823 Abs. 2 BGB. 15 Sniper-Software im Deliktsrecht n eBay-Auktionen funktionieren nach dem Modell der „Englischen Auktion“ – Gebote werden öffentlich abgegeben und das im freien Bieterwettstreit abgegebene Höchstgebot gewinnt die Auktion. n Dieser Versteigerungsablauf ist als unternehmerische Grundentscheidung ein Bestandteil des gewerblichen Tätigkeitskreises von Online-Auktionshäusern. n Sniper-Software läuft diesem elementaren und berechtigten Interesse der Betreiber entgegen, indem sie den Auktionsablauf boykottiert. n Dies schädigt auch die verkaufenden Nutzer, die auf diese Weise nicht die erwarteten Kaufpreise für ihre Waren erhalten. Folge ist ein Rückzug der Verkäufer aus dem Onlineauktionsgeschäft und damit eine direkte Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes. 16 Sniper-Software im Wettbewerbsrecht n Sniper-Software als unlautere Behinderung im Sinne des § 1 UWG – Wettbewerbssituation mit konkretem Wettbewerbsverhältnis (+) „ein Verhalten, dass in objektiver Hinsicht geeignet ist, den eigenen Wettbewerb auf Kosten eines Mitbewerbers zu fördern.“ – Wettbewerbsabsicht (+) (zumindest unter billigender Inkaufnahme der schädigenden Wirkung hinsichtlich des Online-Auktionsgeschäfts) n Sniper-Software als Verleitung zum Vertragsbruch – AGB verbieten rechtmäßigerweise die Benutzung von Snipern 17 Resumée n Sniper-Software ist kein legitimes Bieterinstrument... n ... sondern bedeutet – einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zudem – eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung durch unlautere Behinderung und Verleitung zum Vertragsbruch. 18 Vielen Dank! 19