Sozialversicherung 2016

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Sozialversicherung 2016
Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016
Gesetzliche Neuerungen
Gesetzliche Neuerungen
Kapitel A
1.2
B
Meldepflicht-Änderungsgesetz (BGBl I 79/2015 vom 9. Juli 2015)
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG (BGBl I 113/2015 vom 13. August 2015)
Steuerreformgesetz 2015/16 (BGBl I 118/2015 vom 14. August 2015)
Anpassung der Lohnkontenverordnung (BGBl II 383/2015 vom 26. November 2015)
Budgetbegleitgesetz 2016 (BGBl I 144/2015 vom 14. Dezember 2015)
Abgabenänderungsgesetz 2015 (BGBl I 163/2015 vom 28. Dezember 2015)
Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 162/2015 vom 28. Dezember 2015)
O







Die wichtigsten Gesetze 2015/2016
SV-Werte ab Jänner 2016
Höchstbeitragsgrundlage monatlich mit Sonderzahlungen
4.860,--
Sonderzahlungen jährlich
9.720,--
R
1.1
E
Kapitel A
Höchstbeitragsgrundlage monatlich ohne Sonderzahlungen
Höchstbeitragsgrundlage jährlich
5.670,-68.040,--
Höchstbeitragsgrundlage täglich
162,--
Geringfügigkeitsgrenze monatlich
415,72
31,92
P
Geringfügigkeitsgrenze täglich (nur noch 2016)
Grenzwert für Pauschale Dienstgeberabgabe
623,58
Al-Beitrag DN 0% bei monatlicher BGL bis
1.311,--
Al-Beitrag DN 1% bei monatlicher BGL ab 1.311,-- bis
1.430,--
Al-Beitrag DN 2% bei monatlicher BGL ab 1.430,-- bis
1.609,--
Al-Beitrag DN 3% bei monatlicher BGL über
1.609,--
E
1001
Verzugszinsen im ASVG (Basiszinssatz + 8%) 2016 (2015)
7,88%
Verzugszinsen im ASVG ab 1.1.2017: Basiszinssatz + 4%)
noch offen
11,10
Serviceentgelt E-Card
GSVG-(Mindest)beitragsgrundlagen und Beiträge
415,72
KV-Mindest-Beitragsgrundlage für Gewerblich Selbstständige pm
415,72
PV-Mindest-Beitragsgrundlage für Gewerblich Selbstständige pm
723,52
S
Einheitliche Versicherungsgrenze für Neue Selbstständige pm
Mindest KV-Beitrag pm/pq allgemein
Mindest PV-Beitrag pm/pq gewerblich Selbstständige
E
Mindest-PV-Beitrag pm/pq Neue Selbstständige
Unfallversicherungsbeitrag pm
31,80
94,40
133,85
401,55
76,91
230,73
9,11
L
Die amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes werden ab
Jänner 2016 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht/
kundgemacht. Dort sind auch alle seit 2002 im Internet (unter www.avsv.at) verlautbarten Kundmachungen zu finden.
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Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016
Gesetzliche Neuerungen
Inhalt
Paragraf(en)
E
Kapitel A
Inkrafttreten
1.1.2016
§ 108 Abs 3 ASVG
Eine Versicherungsgrenze für Neue Selbständige
§ 2 Abs 1 Z 4;
§ 4 Abs 1 Z 5;
§ 4 Abs 1 Z 6 GSVG
1.1.2016
§ 25 Abs 4 GSVG
1.1.2016
Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach
dem GSVG auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem
ASVG.
Anspruch auf Beitragsrückerstattung nach dem BSVG
§ 24d BSVG
§ 3 Abs 1 Z 34 EStG
1.1.2016
(erstmalige Beantragung
erst für
2016
möglich)
R
Betriebsführer haben Anspruch auf teilweise Rückerstattung der
Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der
sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/15 (1.1.2017) im Vergleich zum Monat Dezember
2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Die Rückzahlung ist steuerfrei.
O
Die Versicherungsgrenze für „Neue Selbständige" wird mit der
monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG festgelegt.
Die Unterscheidung in eine große und kleine Versicherungsgrenze entfällt.
B
Anhebung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
um € 90,-- zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016.
1.4
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)
1.4.1
„Jetzt reicht’s!“ wäre wohl der passende Untertitel für dieses Gesetz
1003
E
P
Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug
(Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer, des
Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen –
sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden. Insbesondere durch Scheinfirmen in der Baubranche entgehen der öffentlichen Hand und der Sozialversicherung jährlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß. Aber auch die missbräuchliche Inanspruchnahme von Krankenständen, die
missbräuchliche Verrechnung von Leistungen durch Vertragspartner (insbesondere niedergelassene
Ärzte) und die unrechtmäßige Verwendung von E-Cards stellen Missstände dar. Die Bestimmungen
treten grundsätzlich mit 1.1.2016 in Kraft.
Was versteht man unter Sozialbetrug?
S
1.4.2
1.4.3
E
Sozialbetrug (§ 2 SBGG) bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten
betreffen, die Dienstnehmern, Dienstgebern und versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern von
Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des
Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem BUAG und
dem IESG und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen dienen.
Zusammenarbeit von Behörden sowie Informations- und Kooperationsstellen
L
Die Einrichtungen und Behörden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur
Sozialbetrugsbekämpfung zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, einen Verdacht auf Sozialbetrug den zuständigen Kooperationsstellen (Finanzstraf- und
Abgabenbehörden, SV-Träger, BUAK, IEF-Service GmbH und Sicherheitsbehörden) möglichst frühzeitig zu melden, für den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen KoopeSozialversicherung 2016
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1004
Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016
Gesetzliche Neuerungen
E
Kapitel A
1.7
Überblick Auftraggeberhaftung
1.7.1
Natürliche Personen ohne Dienstnehmer
1010
B
Mit 1.1.2015 wurde eine Sondervorschrift für natürliche Personen eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in die HFU-Liste aufgenommen werden können, wenn sie für die
Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG keine Dienstnehmer beschäftigen (und ua keine
Beitragsrückstände oder keine ausständigen Beitragsnachweisungen als ehemalige Dienstgeber
bzw keine rückständigen Beiträge nach dem GSVG haben). § 67e ASVG sieht unter folgenden Voraussetzungen eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vor:




Das Unternehmen ist eine natürliche Person,
erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994,
hat keine Dienstnehmer gemeldet,
ist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert,
entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, das dem Quartal folgt,
wobei Beitragsrückstände bis zu € 500,-- außer Betracht bleiben,
stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum AGH (DLZ-AGH).
O


R
Natürliche Personen, die ihren Betrieb als eingetragenes Unternehmen führen, scheinen in der HFUGesamtliste nur mit ihrem persönlichen Namen auf, nicht jedoch mit dem Namen des eingetragenen
Unternehmens. Geschäftspartner sollten daher jedenfalls rechtzeitig informiert werden, unter welchem Namen man auf der HFU-Gesamtliste geführt wird.
Haftungsbefreiende Anweisung für Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer
P
1.7.2
Das Auftrag gebende Unternehmen hat ab 1.1.2015 die Möglichkeit, auch für Unternehmen ohne
Dienstgebernummer den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das DLZ-AGH abzuführen. Die Haftungsanweisung muss folgende Informationen enthalten:
 Vermerk „AGH“, „AGH-SV“ oder „AGH-LSt“ auf der elektronischen Überweisung (Überwei-



E
S


sungsdatensatz), je nachdem, ob der Haftungsbetrag sowohl für Sozialversicherungs- als auch
für lohnabhängige Abgaben („AGH“: 25% des Werklohnes), nur für SV-Abgaben („AGH-SV“:
20%) oder nur für lohnabhängige Abgaben („AGH-LSt“: 5%) entrichtet wird
AG: Dienstgebernummer bzw Name und UID-Nummer des Auftraggebers
AN: Dienstgebernummer bzw Versicherungsnummer bzw Name und UID-Nummer bzw
Finanzamts-/Steuernummer des Auftragnehmers
Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
Haftungsbetrag (siehe § 67a Abs 1 bis 4 ASVG)
Achtung: Pro Auftragnehmer ist eine gesonderte Überweisung zu tätigen. Sammelüberweisungen können aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden.
Handelt es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um eine natürliche Person ohne Dienstnehmer, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert ist, so werden die eingelangten Haftungsbeträge an diesen Versicherungsträger weitergeleitet und auf dem Beitragskonto des Auftragnehmers verbucht.
E
Verfügt das Auftrag nehmende Unternehmen über keine Dienstgebernummer und handelt es sich
dabei auch nicht um eine nach dem GSVG versicherte natürliche Person, so kann der Haftungsbetrag nach schriftlicher Antragstellung binnen fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung direkt
vom DLZ-AGH an den Auftragnehmer ausbezahlt werden.
L
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, für jeden (inländischen oder ausländischen) Auftragnehmer
haftungsbefreiend 5% des Werklohnes für lohnabhängige Abgaben an das DLZ-AGH abzuführen.
Dieser Haftungsbetrag kann gemeinsam mit dem 20%-igen Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge an das DLZ-AGH unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angewiesen
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1011
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Kapitel B
Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse
nach dem ASVG
Bei der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen
Konsequenzen ist folgende Prüfungs-Reihenfolge einzuhalten:
2.1.1
Die Prüfung der Versicherungspflicht mit dem „Zick-Zack-Kurs“
ASVG
§ 4 Abs 1 bzw 2
Echter Dienstnehmer
oder
Lohnsteuerpflichtig gem
§ 47 Abs 2 EStG
R
1. Schritt
O
2001
Systematische Darstellung des Beitragsrechts nach ASVG/GSVG/BSVG
B
2.1
Kapitel B
E
Beitragsrecht nach ASVG/GSVG/BSVG
2. Schritt
GSVG
§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3
Gewerbetreibender
mit Gewerbeberechtigung
oder
Freiberufler,
dessen Tätigkeit die Zugehörigkeit zu
einer Kammer begründet
P
§ 4 Abs 4
Freier Dienstnehmer mit
 überwiegend persönlicher
Leistungserbringung und
 überwiegender Verwendung
fremder Betriebsmittel
3. Schritt
Bei jedem Beschäftigungsverhältnis ist zunächst immer das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses zu überprüfen, wobei nach § 47 Abs 2 EStG Lohnsteuerpflichtige jedenfalls auch als
Dienstnehmer gelten. Ist dies nicht der Fall und liegt auch keine Pflichtversicherung nach GSVG als
Kammerzugehöriger vor, ist das Bestehen eines freien Dienstverhältnisses zu untersuchen. Die Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versteht sich als „Auffangbecken“ für alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht von Schritt 1 bis 3 umfasst sind.
S
2002
E
4. Schritt
§ 2 Abs 1 Z 4
Neuer Selbstständiger
mit Einkünften gem
§ 22 und/oder § 23 EStG
Gemäß den E-MVB 004-04-00-010 (vgl Rz 2003) ist bei der Frage der Pflichtversicherung nach dem
ASVG folgende Reihenfolge maßgebend:
1. Es ist zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 erster Satz ASVG (Vorliegen der
Dienstnehmermerkmale, vgl Rz 2003) vorliegt.
E
2. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Dienstnehmereigenschaft im Sinne von § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG (steuerrechtliche Anknüpfung) gegeben ist.
3. Sollte auch diese Prüfung negativ ausfallen, wäre zu untersuchen, ob allenfalls die im § 4 Abs 4
ASVG unter lit a bis d angeführten gesetzlichen Ausnahmetatbestände zutreffen bzw die in Rede
stehende Tätigkeit nicht aufgrund eines politischen Mandates, eines Gerichtsbeschlusses (gerichtlich beeideter Sachverständiger) oder eines Hoheitsaktes bzw als Mitglied des Aufsichtsrats
oder einer anderen Funktion ausgeübt wird.
L
4. Ist auch dies zu verneinen, wäre nunmehr der Sachverhalt an den Tatbestandsvoraussetzungen
des § 4 Abs 4 ASVG zu prüfen.
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Sozialversicherung 2016
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Beitragsrecht nach ASVG/GSVG/BSVG
E
Kapitel B
eines Karenzurlaubes (Eltern-Karenzurlaub). Für nach dem 30.6.2000 abgeschlossene Hausbesorger-Dienstverträge gelten die allgemeinen Vorschriften.
2.1.4.4
Sonderfälle
2033
B
Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei längerfristig tageweisen oder sonst in geringem Ausmaß
Beschäftigten eine durchlaufende Versicherungspflicht gegeben.
In mehreren Erkenntnissen hat der VwGH seit 1990 ausgesprochen, dass bei im Voraus bestimmter,
periodisch wiederkehrender Arbeitspflicht sozialversicherungsrechtlich ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für die Beurteilung des Umfanges der Versicherungspflicht ist dann die
monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden.
Beispiel: „Ultimokräfte“ in Banken
Geringfügigkeit und freie Dienstnehmer
O
2.1.4.5
1. Zeitraum des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses ist kürzer als ein Monat:
Auch für freie Dienstnehmer ist die arbeitstägliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden.
2034
2. Zeitraum des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses ist gleich oder mehr als ein Monat: Teilmonatsverdienste werden nach Kalendertagen auf einen fiktiven Vollverdienst umgerechnet.
nur noch
bis 2016
R
Beispiel 1:
Freier Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG):
 Vereinbarter Zeitraum: 11.7.2016 bis 15. 8. 2016
 6 Arbeitstage (jeden Montag lt Vertrag) à € 110,-- = € 660,- Entgelt: 7/2016 € 330,-- und 8/2016 € 330,--
P
Beurteilung nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG:
Anwendung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, weiters Anwendung des § 5 Abs 2 Z 2
ASVG: Die Beschäftigung hat im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet.
Daher Umrechnung auf Kalendermonat.
Anmeldung: per 11. 7. 2016
Abmeldung: per 15. 8. 2016
E
Berechnung:
 Anzahl der fiktiven Arbeitstage 7/2016 ... 3 x € 110,-- = € 330,- Anzahl der fiktiven Arbeitstage 8/2016 ... 3 x € 110,-- = € 330,-daher Vollversicherung, weil der Grenzbetrag nur deshalb nicht überschritten wird, da die Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats begonnen bzw geendet hat.
S
Beispiel 2:
Freier Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG):
 Befristeter freier Dienstvertrag vom 6. 4. bis 22. 4. 2016, für insgesamt 10 Arbeitstage € 330,--
E
Beurteilung nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG:
Das Beschäftigungsverhältnis ist für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, daher
ist die Geringfügigkeitsgrenze pro Tag (2016: € 31,92) heranzuziehen.
Berechnung: € 330,-- : 10 Arbeitstage = € 33,-- pro Arbeitstag = > € 31,92
daher Vollversicherung vom 6. 4. bis 22. 4.2016, BGL € 330,-Anmeldung: per 6. 4. 2016
Abmeldung: per 22. 4. 2016
L
Variante:
Befristeter freier Dienstvertrag vom 6. 4. bis 22.4.2016
Die Anzahl der Arbeitstage ist nicht vereinbart; Entgelt gesamt € 330,-Berechnung: € 330,-- : 17 Kalendertage = € 19,41 pro Arbeitstag = < € 31,92
daher nur Teilversicherung in der Unfallversicherung, BGL € 330,-Anmeldung: per 6. 4. 2016
Abmeldung: per 22. 4. 2016
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3.8
Kapitel C
E
Spezielle Berufsgruppen und deren beitragsrechtliche Beurteilung
BERUFSGRUPPEN-ABC IN TABELLARISCHER ÜBERSICHT
Weitere Berufsgruppen und Einzelfälle finden sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch in
den E-MVB, http://www.sozdok.at, besprochen.
3077
Animateure
Es handelt sich um Personen, die in einem Hotel, Ferienclub etc beschäftigt sind,
um dort Gäste zu unterhalten.
Echtes DV
Möglich, dürfte auch die Regel sein.
Freies DV
Möglich, wohl aber aufgrund der Judikaturtendenzen unwahrscheinlich.
B
Beschreibung
O
Neuer
Grundsätzlich keine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sondern PrüSelbstständiger fung durch die GKK, ob ASVG-Pflichtversicherung vorliegen könnte (da eindeutig
Dienstnehmermerkmale wie Bindung an Zeit, Ort, Eingliederung etc gegeben
sind).
Gewerblicher
Nein
Selbstständiger
Als Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig, bei freiem Dienstnehmer oder Neuem
Selbstständigen liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Umsatzsteuer
Bei unternehmerischer Tätigkeit unterliegen die Leistungen dem Normalsteuersatz von 20%. Vgl VwGH 28.3.2001, 96/13/0010.
R
ESt/Lohnsteuer
3078
Apotheker
Freies DV
Ausgeschlossen
P
Echtes DV
(vgl „Freie Berufe und Sozialversicherung“, Tz 3.7)
Möglich
Neuer
In der KV idR Wahlmöglichkeit zwischen Gruppenversicherung bzw SelbstversiSelbstständiger cherung nach dem ASVG (§ 16) und GSVG (§ 14). Liegt eine anderweitige
Pflichtversicherung vor, kommt nur mehr der Gruppenvertrag oder § 14b GSVG
(zusätzliche Pflichtversicherung) zum Tragen. Bei freiberuflicher Tätigkeit in der
PV auch nach dem Jänner 2000 im FSVG versichert.
Als Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig, bei selbstständiger Ausübung liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Umsatzsteuer
Die Leistungen unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%.
ASVG
Artisten zählen zu „den Dienstnehmern gleichgestellten Personen“ im ASVG. Sofern die Tätigkeit als Artist den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle darstellt, liegt eine Pflichtversicherung gem § 4 Abs 3 Z 3 ASVG vor. Altfälle bleiben,
sofern sie am 31.12.1999 ASVG-pflichtversichert waren, in der KV und UV im
ASVG, sind aber ab 1.1.2000 in der PV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versichert
(§ 572 Abs 4 ASVG).
Auch eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG ist möglich.
E
ESt/Lohnsteuer
3079
E
Freies DV
S
Artisten
Nein, bei Kunstschaffenden gibt es kein freies Dienstverhältnis (vgl auch Tz 3.4).
L
Neuer
Liegen die Voraussetzungen Hauptberuf und Haupteinnahmequelle nicht vor,
Selbstständiger dann gilt der Artist als Kunstschaffender (früheste Versicherungspflicht ab
1.1.2001, siehe Tz 3.4).
Gewerblicher
Ausgeschlossen
Selbstständiger
142
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Sozialversicherung 2016
Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016
Leistungsrecht nach dem ASVG/GSVG/BSVG
E
Kapitel D
4.1
Pensionsversicherung
4.1.1
Allgemeines Pensionsgesetz (APG) und Pensionskonto
B
Auszüge aus dem Leistungsrecht
nach dem ASVG/GSVG/BSVG
Kapitel D
4001
O
Das APG kann als ein Gesetz betrachtet werden, welches zum ersten Mal massiv in die bis dahin
sehr komplizierten Pensionsberechnungen eingriff und eine leichter nachvollziehbare Pensionsberechnung bzw Darstellung schuf. Natürlich gab es bis zum 2. StabilitätsG 2012 noch die „Parallelrechnung“ für ab 1.1.1955 Geborene, die sehr zur Undurchschaubarkeit beitrug und mittlerweile abgeschafft ist.
a) Einrichtung und Führung des Pensionskontos
R
Seit 2005 ist das APG das führende Pensionsgesetz und das ASVG/GSVG/BSVG sind nur mehr
subsidiär anwendbar. Es wurde für alle Versicherten eingerichtet, die ab 1.1.1955 geboren wurden.
Manche Bestimmungen schlagen aber auch auf Ältere durch (zB Korridor- und Schwerarbeitspension etc). Es beschäftigt sich ua mit dem Anspruch auf Alterspension, den anrechenbaren Versicherungszeiten, der Einrichtung und Führung des Pensionskontos, der (Pensions-)Gutschriftsermittlung
und der „Parallelberechnung“ für alte Anwartschaften.
4002
P
Das Pensionskonto ist beim Hauptverband für alle ab 1.1.1955 Geborenen eingerichtet. Grundsätzlich beginnt die Kontoführung mit dem ersten nach dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungsmonat
und für jedes Kalenderjahr werden 1,78% der Beitragsgrundlagensumme des jeweiligen Kalenderjahres gutgeschrieben. Ältere BGL werden aufgewertet. Das Revolutionäre am Pensionskonto ist,
dass es keine Unterteilung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr gibt, sondern allen Zeiten Beitragsgrundlagen (BGL) zugeordnet werden. Ein Nachteil könnte sich für jene Versicherten ergeben,
die hohe ALT-Stichtagsbemessungsgrundlagen hätten und Ersatzzeiten von dieser abgegolten worden wären. Es kann aber auch ein Vorteil für jene sein, wo die „Pauschalbewertung“ höher ist, als die
BGL aus dem tatsächlichen Entgelt gewesen wäre (zB aufgrund einer Teilzeitarbeit bei Frauen).
b) Abschaffung der Parallelrechung und Schaffung einer Kontoerstgutschrift ab 2014
(2. Stabilitätsgesetz 2012 – BGBl I Nr 35/2012)
E
Für alle Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und bis zum 31.12.2013 mindestens ein
Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG (somit vor 1.1.2005) erworben haben, war zum 1.1.2014 eine sogenannte Kontoerstgutschrift zu ermitteln. Keine Kontoerstgutschrift
war zu ermitteln, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG (also Zeiten ab
1.1.2005) vorlagen.
c) Berechnung der Kontoerstgutschrift
Es wurden zunächst zwei fiktive Alterspensionen (ein Ausgangsbetrag und ein Vergleichsbetrag)
zum 1.1.2014 ermittelt.
Ausgangsbetrag:
Als Ausgangsbetrag wurde eine Pension nach Altrecht berechnet:
S

Als Bemessungsgrundlage wurde die Summe der 336 höchsten monatlichen (28 Jahre) Gesamtbeitagsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Lagen weniger als 336 Monate vor, wurde
die Bemessungsgrundlage aus diesen gebildet.
E
Für Kindererziehungszeiten war grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Sie durfte jedoch nicht geringer als der um 22% erhöhte bzw nicht höher als der um 70% erhöhte
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende sein.
L
Für die BMG-Bildung waren die vor 1.1.2014 erworbenen Teilpflichtversicherungsmonate (ehemalige Ersatzzeiten) nicht heranzuziehen. Dabei handelte es sich zB um Arbeitslosengeld-, Krankengeld- bzw Wochengeldbezug, Präsenz- und Zivildienst sowie Kindererziehungszeiten. Die
Aufwertung der Gesamtbeitragsgrundlagen erfolgte mit dem um 30% erhöhten Aufwertungsfaktor. Der Steigerungsbetrag beträgt/betrug für je 12 Versicherungsmonate 1,78%. Die Pension
wurde unter der Annahme, dass eine Regelalterspension vorliegt und ohne besondere Steigerungsbeträge ermittelt.
Sozialversicherung 2016
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163
4003
Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016
Jahrgang
Untergrenze:
98,5%
98,3%
98,1%
97,9%
97,7%
97,5%
97,3%
97,1%
96,9%
96,7%
96,5%
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964
ab 1965
Obergrenze:
101,5%
101,7%
101,9%
102,1%
102,3%
102,5%
102,7%
102,9%
103,1%
103,3%
103,5%
B
4004
Vergleichsbetrag:
Als Vergleichsbetrag wurde eine zweite Pension nach den am 31.12.2013 geltenden Bestimmungen über die Parallelrechnung zum 1.1.2014 ohne Abschläge und ohne besonderen Höherversicherungssteigerungsbetrag ermittelt. Von diesem Vergleichsbetrag war eine vom Geburtsjahrgang der/des Versicherten abhängige prozentuelle Unter- und eine Obergrenze zu bilden.
O

Kapitel D
E
Leistungsrecht nach dem ASVG/GSVG/BSVG
R
Das zeigt eindeutig, dass für jüngere Jahrgänge das Delta des Pensionsverlustes durch die Kontoerstgutschrift größer wird.
Der Ausgangsbetrag war dann mit der vom Vergleichsbetrag errechneten Untergrenze und Obergrenze zu vergleichen. Lag der Ausgangsbetrag zwischen der Unter- und Obergrenze, gilt das 14fache des Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift:
Beispiel:
P
Ausgangsbetrag = € 2.000,-Vergleichsbetrag = € 2.050,-Jahrgang 1962:
Untergrenze: 97,1% von € 2.050,-- = € 1.990,55
Obergrenze: 102,9% von € 2.050,-- = € 2.109,45
Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.000,-- x 14 = € 28.000,-War der Ausgangsbetrag niedriger als die Untergrenze, galt das 14-fache der Untergrenze als
Kontoerstgutschrift für 2013:
E
4005
Beispiel:
S
Ausgangsbetrag = € 2.000,-Vergleichsbetrag = € 2.100,-Jahrgang 1957:
Untergrenze: 98,1% von € 2.100,-- = € 2.060,10
Obergrenze: 101,9% von € 2.100,-- = € 2.139,90
Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.060,10 x 14 = € 28.841,40
E
War der Ausgangsbetrag höher als die Obergrenze, gilt das 14-fache der Obergrenze als Kontoerstgutschrift für 2013:
Beispiel:
L
Ausgangsbetrag = € 2.000,-Vergleichsbetrag = € 1.800,-Jahrgang 1955:
Untergrenze: 98,5% von € 1.800,-- = € 1.773,-Obergrenze: 101,5% von € 1.800,-- = € 1.827,-Die Kontoerstgutschrift beträgt € 1.827,-- x 14 = € 25.578,-
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Sozialversicherung 2016
Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016
Tabellen, Übersichten
Werte aus dem ASVG, GSVG und FSVG (Angaben in €)
2016
a) Beitragsgrundlagen für Pensions-
und Krankenversicherung
monatlich
B
Tabellen, Übersichten
Kapitel E
5.1
E
Kapitel E
2015
jährlich
monatlich
5001
jährlich
4.860,00
68.040,00
4.650,00
65.100,00
 Höchstbeitragsgrundlage GSVG
5.670,00
68.040,00
5.425,00
65.100,00
723,52
8.682,24
706,56
8.478,72
 Vorläufige/endgültige Mindestbei-
O
 Höchstbeitragsgrundlage ASVG

Vorläufige/endgültige Mindest-BGL
in der KV für Versicherte gem § 2 Abs 1
Z 1 – 3 GSVG ab dem 4. Jahr
415,72
4.988,64
724,02
8.688,24

vorläufige BGL für Anfänger
(3 Kalenderjahre in der PV)
723,52
8.682,24
537,78
6.453,36

endgültige M-BGL für Anfänger, fixe
BGL in KV für die ersten 2 Kalenderjahre
R
tragsgrundlage PV
415,72
4.988,64
537,78
6.453,36
0,00
0,00
537,78
6.453,36
415,72
4.988,64
537,78
6.453,36
 hohe Versicherungsgrenze für „Neue
Selbstständige“ (entfällt ab 2016)
(ab 2016 generelle Versicherungsgrenze)
für „Neue Selbstständige“
 Versicherungsgrenze für „Neue Selbst-
E
ständige“ bei weiterer Tätigkeit bzw
neben Pension/Ruhegenuss etc und
endgültige Mindestbeitragsgrundlage
(gleichzeitig ASVG-Geringfügigkeitsgrenze)
P
 vorläufige Beitragsgrundlage
 vorläufige Beitragsgrundlage für
415,72
s.o.
405,98
4.871,76
415,72
s.o.
405,98
4.871,76
„Neue Selbstständige“ bei Nebentätigkeit
bzw neben Pension/Ruhegenuss etc
b) Beitragssätze im Jahr 2016

Pensionsversicherung
S

„normale“ Pflichtversicherung
Neue Selbstständige
freiwillige Weiterversicherung
Krankenversicherung
Pflicht- und Weiterversicherung
* Grund-BS 7,05 (ab 2008), Zusatz-BS
0,5 und 0,1 Ergänzungsbeitrag
Zusatzversicherung
GSVG
FSVG
18,5%
18,5%*
22,8%
7,65%*
20%
5002
20%
2,5%
1,53%
Beitrag für Unternehmervorsorge

Unfallversicherung (Jahresbeitrag 2016) für:
E

GSVG-Pflichtversicherte (für Dentisten, Tierärzte und Künstler bestehen höhere
Beiträge) und FSVG-pflichtige Ärzte (kein jährlicher Fixbetrag mehr; ab 2005 mtl
Betrag)
mtl € 9,11
jährl € 109,32
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