Ausgabe Nr.17 / 2010
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Ausgabe Nr.17 / 2010
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 Nr. 17 MONTAG, 26. APRIL 2010 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung von Grubenwehr-Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262 Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau Nicola Jayne Watkinson, Generalkonsulin von Australien in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Erlass über die Stiftung von Auszeichnung durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . 1271 Entwurf Luftreinhalteplan Fulda; hier: Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 47 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1272 GIESSEN Vorhaben der Firma Ferrero OHG mbH, Rheinstraße 12, 35260 Stadtallendorf 1273 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Teilnahmebedingungen für die Zahlenlotterie BINGO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262 Hessisches Ministerium der Finanzen Neukonzeption der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten bei Abordnungen eines Beamten an andere Dienstherren . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1267 Hessisches Kultusministerium Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrei St. Vitus Bontkirchen und Pfarrei St. Marien Korbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1270 Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrvikarie St. Laurentius Udorf und Pfarrei St. Johannes Baptist Arolsen . . . . . . . . . . . 1270 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273 Vorhaben der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273 Anerkennung der Dr. Irmgard KruseStiftung mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273 Anerkennung der „Roland-Stiftung“ mit Sitz in Bad Soden am Taunus als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . 1273 www.staatsanzeiger-hessen.de KASSEL Vorhaben der Conrad Liphard & Söhne GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1274 Antrag der Rhön-Sprudel Mineralbrunnen Egon Schindel GmbH zur Grundwasserentnahme zur Mineralwasserabfüllung und Getränkeherstellung; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1274 Hessischer Verwaltungsschulverband Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275 Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden/Verwaltungsseminars Gießen . . . . . . . . . . . . . . 1276 Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden . . . . . . . . . . 1276 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1276 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1278 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . 1293 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1294 Seite 1262 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Nr. 17 HESSISCHE STAATSKANZLEI 381 382 Verleihung von Grubenwehr-Ehrenzeichen Erteilung eines Exequaturs; Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag das GrubenwehrEhrenzeichen an folgende besonders verdiente Männer verliehen: hier: Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold Klaus B o c k , Schenklengsfeld Frank E c h t e r m e y e r , Schenklengsfeld Harald F r a n z , Wetzlar Bernd S c h n e i d e r , Friedewald Dietmar T h o m s , Friedewald Waldemar W i l c z e w s k i , Neuhof Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischen Vertretung Australiens in Frankfurt am Main ernannten Frau Nicola Jayne Watkinson am 9. April 2010 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland. Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber Jens F i s c h e r , Hohenroda Michael K u n z , Neuhof Heiko S c h w e r d t f e g e r , Flieden Urkundendatum: 6. 7. 2009 6. 7. 2009 11. 6. 2009 6. 7. 2009 6. 7. 2009 11. 6. 2009 Frau Nicola Jayne Watkinson, Generalkonsulin von Australien in Frankfurt am Main Wiesbaden, 14. April 2010 Hessische Staatskanzlei StAnz. 17/2010 S. 1262 6. 7. 2009 11. 6. 2009 11. 6. 2009 Wiesbaden, 13. April 2010 Der Hessische Ministerpräsident PV 2.1 PRO 16 StAnz. 17/2010 S. 1262 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 383 Teilnahmebedingungen für die Zahlenlotterie BINGO Nachstehend werden aufgrund der Vorgaben in der Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) die Teilnahmebedingungen der Zahlenlotterie BINGO vom 13. April 2010 veröffentlicht. Wiesbaden, 13. April 2010 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 52 – 21 v 04 – 14 -08/112 StAnz. 17/2010 S. 1262 Teilnahmebedingungen für die Lotterie „BINGO“ vom 12. April 2010 PRÄAMBEL Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie BINGO mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt. Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt. Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet. I. ALLGEMEINES §1 Organisation (1) Das Land Hessen ist nach § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter der Lotterie BINGO. Diese Lotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben. (2) Die technische Durchführung des BINGO ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt), übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet. (3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen. §2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an BINGO sind allein diese Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. (2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (3) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen mit Abgabe des Spielscheines beziehungsweise mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, bei der Verkaufsstelle als verbindlich an. (4) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich. (5) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für eventuell ergänzende Bedingungen. (6) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten. §3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des BINGO (1) Im Rahmen des BINGO wird wöchentlich eine Ziehung am Sonntag durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) der jeweiligen Ziehung Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 zur Zentrale fehlerfrei übertragen werden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Verkaufsschluss folgt. (3) Beim BINGO werden aus insgesamt 75 Zahlen 22 Gewinnzahlen per Zufallsprinzip ermittelt. Es gewinnen die Spielteilnehmer, auf deren (Spiel-)Quittung im BINGO Spielfeld 5 der ermittelten 22 Gewinnzahlen in waagerechter, senkrechter oder diagonaler Folge mit den auf dem Los aufgedruckten Zahlenreihen übereinstimmen; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV. §4 Spielgeheimnis (1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. (2) Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Spielteilnehmer sich fernmündlich in der Hörfunksendung für die Lotterie BINGO meldet oder in dieser Sendung selbst auftritt. (3) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Spielteilnehmern erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. (4) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft bleiben hiervon unberührt. II. SPIELVERTRAG (1) Ein Spielteilnehmer kann am BINGO teilnehmen, in dem er mittels der von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. (2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebotes eine (Spiel-) Quittung. (3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande. §5 Voraussetzungen für die Spielteilnahme (1) Die Teilnahme am BINGO ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen und mittels Quicktipp möglich. (2) Die Teilnahme am BINGO wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt. (3) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig. (4) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen. §6 Teilnahme mittels Spielschein/Quicktipp (1) Die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft zugelassenen Spielscheinen oder mittels Quicktipp zulässig. (2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines und seine ordnungsgemäße Ausfüllung sowie für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (3) Bei Spielteilnahme mittels Spielschein wird die BINGO Matrix mit 5 5 BINGO Zahlen (25 BINGO Zahlen) aus dem Zahlenbereich von 1 bis 75 und die BINGO Serien- und Losnummer durch die Treuhandgesellschaft vergeben. Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6 durch ein Kreuz im „Ja“-Feld oder im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. (4) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein werden neben der BINGO Matrix mit 5 5 BINGO Zahlen (25 BINGO Zahlen) aus dem Zahlenbereich von 1 bis 75, der BINGO Serien-und Losnummer eine Spiel 77 und eine Super 6 Nummer durch die Treuhandgesellschaft vergeben. (5) Die Zahlenvergabe der BINGO Matrix aus dem Zahlenbereich 1 bis 75 erfolgt nach folgendem Muster: Spalte B 1–15 Spalte I 16–30 Spalte N 31–45 Spalte G 46–60 Spalte O 61–75 (6) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer, oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Verkaufsstellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Verkaufsstelle vorgenommen. Seite 1263 (7) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. (8) Jeder Spielauftrag nimmt grundsätzlich nur an der Veranstaltung teil, die dem nächsten Verkaufsschluss für BINGO folgt. (9) Auf Anforderung des Spielteilnehmers ist eine Vordatierung des Teilnahmebeginns bis maximal fünf Wochen möglich. (10) Eine mehrwöchige Teilnahme mit einer BINGO Matrix ist ausgeschlossen. (11) Je Serie werden 50.000 BINGO Matrizen aufgelegt. Die Serien werden mit einer vierstelligen Seriennummer fortlaufend durchnummeriert. Innerhalb der Serien werden fünfstellige Nummern im Zahlenbereich von 10.001 bis 60.000 vergeben. (12) Je Spielauftrag kann nur eine BINGO Matrix (BINGO Serienund Losnummer) und eine Spiel 77/Super 6 Nummer vergeben und gespielt werden. (13) Ein Anspruch des Spielteilnehmers auf eine bestimmte BINGO Matrix oder eine bestimmte BINGO Serien- und Losnummer beziehungsweise Zusatzlotterienummer besteht nicht. §7 Spieleinsatz, Bearbeitungsgebühr und Höchstgrenzen (1) Der Spieleinsatz für einen BINGO Spielauftrag beträgt je Veranstaltung 3 Euro. (2) Für jeden eingelesenen Eingabebeleg oder ohne Spielschein abgegebenen Quicktipp kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben. (3) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch Aushang in den Verkaufsstellen bekannt gegeben. (4) Der Spielteilnehmer hat den Gesamtspieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der (Spiel-)Quittung zu zahlen. §8 Verkaufsschluss Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an einer einzelnen Ziehung bestimmt die Treuhandgesellschaft. §9 Kundenkarte (1) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei Antragstellung die erforderlichen Daten vollständig angegeben und von der Treuhandgesellschaft erfolgreich verifiziert werden. (2) Die Verwendung einer Kundenkarte gewährleistet eine Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des jeweiligen Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei Vorname und Zuname der Person vollständig genannt sein müssen. Die Angabe des Zusatzes „TG“ für Tippgemeinschaften nach dem Zunamen ist möglich. (3) Die Kundenkarten haben eine Gültigkeit (Laufzeit) von fünf Jahren. (4) Die Kundenkarten werden von der Treuhandgesellschaft oder in deren Auftrag erstellt und an die Spielteilnehmer versandt. Anträge für die Erstellung der Kundenkarten sind in den Verkaufsstellen erhältlich. (5) Anträge für die erstmalige Erstellung der Kundenkarte sowie alle weiteren Änderungen sind schriftlich einzureichen und kostenfrei. § 10 (Spiel-)Quittung (1) Nach Einlesen des Spielscheines beziehungsweise der Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben. (2) Die Quittungsnummer dient der Zuordnung der (Spiel-)Quittung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten. (3) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der (Spiel-)Quittung in der Verkaufsstelle. (4) Die (Spiel-)Quittung enthält als wesentliche Bestandteile – die BINGO Matrix (BINGO Serien- und Losnummer), – den Zeitpunkt der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6, – den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr, – die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebene Quittungsnummer und – sofern die Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte erfolgt, enthält die (Spiel-)Quittung zusätzlich den Namen des Kundenkarteninhabers sowie die jeweilige Kartennummer. Seite 1264 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 (5) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die (Spiel-)Quittung dahingehend zu prüfen, ob – die auf der Spielquittung abgedruckte BINGO Matrix (BINGO Serien- und Losnummer) unter Berücksichtigung eventueller Korrekturen vollständig und lesbar denen des Spielscheins entsprechen, – die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen BINGO Matrix (BINGO Serien- und Losnummer) vollständig und lesbar abgedruckt sind, – die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6 vollständig und richtig wiedergegeben sind, – der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist, – die Spielquittung eine Quittungsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und – bei Spielteilnahme mittels einer Kundenkarte die korrekte Kartennummer sowie sein Name korrekt aufgedruckt sind. (6) Ist die (Spiel-)Quittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die (Spiel-)Quittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Quittungsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen beziehungsweise vom Spielvertrag zurückzutreten. (7) Ein Widerruf beziehungsweise ein Rücktritt ist jedoch, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt, – nur am Tag der Abgabe innerhalb von 15 Minuten nach Registrierung seines Vertragsangebotes in der Zentrale der Treuhandgesellschaft – oder bis Geschäftsschluss der Verkaufsstelle, – längstens bis zum Verkaufsschluss für den Spielauftrag möglich. (8) Der Widerruf beziehungsweise der Rücktritt hat in der Verkaufsstelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. (9) Im Falle des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück. (10) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend (vergleiche § 11 Abs. 6 und 7). (11) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III. § 11 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages (1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die Lotterieverwaltung das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe von Absatz 3 annimmt. (2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die Lotterieverwaltung angenommen wurde. (3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten sowie die von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Daten in der Zentrale aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen Verschluss rechtzeitig (das heißt vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist. (4) Fehlt diese Voraussetzung, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. (5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitale Signatur oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend. (6) Die (Spiel-)Quittung dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz und die entrichtete Bearbeitungsgebühr. (7) Das Recht der Treuhandgesellschaft, bei Gewinnauszahlung nach § 18 Abs. 4 und 5 zu verfahren, bleibt unberührt. (8) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. (9) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. (10) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn Nr. 17 • • der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, gegen einen Teilnahmeausschluss (§ 5 Abs. 3 bis 4) verstoßen wurde oder • die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das heißt insbesondere – der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Lotterieverwaltung, vertreten durch die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden, – der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird, – der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offen gelegt wurde, – ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und – der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat. (11) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der Lotterieverwaltung, im Falle des Abs. 10 von der Treuhandgesellschaft, abgelehnt wurde beziehungsweise die Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist. (12) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages beziehungsweise der Rücktritt vom Spielvertrag durch die Lotterieverwaltung ist – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Absatz 11 – in der Verkaufsstelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat. (13) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung geltend machen. (14) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III. III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN § 12 Umfang und Ausschluss der Haftung (1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihnen fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach § 309 Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäfts für Lotterieverwaltung und/oder die Treuhandgesellschaft und/oder für die Spielteilnehmer besteht. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. (3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (5) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft zum Verarbeiten (zum Beispiel Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht. Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 (6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. (7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden. (8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung, der Treuhandgesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den Abs. 5 bis 7 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung erstattet. Der Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten. (9) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Verkaufsstellen und Bezirksstellen der Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag. (10) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich. (11) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (12) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. (13) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. IV. GEWINNERMITTLUNG § 13 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für die Lotterie BINGO werden wöchentlich am Sonntag durch Ziehung aus 75 Zahlen 22 Gewinnzahlen ermittelt. (2) Art, Ort und Zeitpunkt der Ziehung bestimmt die Treuhandgesellschaft. (3) Die Ziehung ist öffentlich und findet unter notarieller oder behördlicher Aufsicht statt. § 14 Auswertung (1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 11 Abs. 3) abgespeicherten Daten. (2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der gezogenen BINGO-Zahlen. § 15 Gewinnplan, Gewinnklassen Es gewinnen im BINGO die Spielteilnehmer, auf deren (Spiel-)Quittung im BINGO Spielfeld 5 der ermittelten 22 Gewinnzahlen in waagerechter, senkrechter oder diagonaler Folge mit den aufgedrukkten Zahlenreihen übereinstimmen, in folgenden Gewinnklassen: – Klasse 1 (Dreifach-BINGO) die Spielteilnehmer, die drei oder mehr komplette Zahlenreihen (horizontal, vertikal, diagonal) mit jeweils allen 5 Zahlen erreichen, – Klasse 2 (Doppel-BINGO) die Spielteilnehmer, die zwei komplette Zahlenreihen (horizontal, vertikal, diagonal) mit jeweils allen 5 Zahlen erreichen, – Klasse 3 (Einfach-BINGO) die Spielteilnehmer, die eine komplette Zahlenreihe (horizontal, vertikal, diagonal) mit allen 5 Zahlen erreichen. § 16 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von dem Gesamtbetrag der jeweiligen Spieleinsätze werden planmäßig 50 Prozent als Gewinnsumme an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Die Gewinnsumme verteilt sich wie folgt: – Klasse 1 (dreifach beziehungsweise mehr als Dreifach-BINGO) 40 Prozent – Klasse 2 (Doppel-BINGO) 20 Prozent – Klasse 3 (Einfach-BINGO) 40 Prozent (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Klasse 1 bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 576101, Seite 1265 Klasse 2 alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO-Spielfeld zweifach BINGO erzielt haben, bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 5.194, Klasse 3 alle Spielteilnehmer, die auf ihrem BINGO-Spielfeld einfach BINGO erzielt haben bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 56. (5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (6) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, wird die Gewinnsumme der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Veranstaltung zugeschlagen (Jackpot). (7) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, wird die Gewinnsumme der Klasse 2 entgegen Abs. 6 der Gewinnsumme der Klasse 1 in derselben Veranstaltung zugeschlagen. (8) Innerhalb der Gewinnklassen wird die Gewinnsumme gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. (9) Unterschreitet in einer Gewinnklasse die errechnete Quote den Betrag von 1 Euro, entstehen keine Gewinnansprüche; die Gewinnsumme wird der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Veranstaltung zugeschlagen. (10) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. (11) Tritt ein derartiger Fall ein, werden die Gewinnsummen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (12) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 Euro teilbare Beträge abgerundet. Ein verbleibender Überschuss wird mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde zur Höherdotierung einzelner Veranstaltungen oder für eine besondere Auslosung verwendet. (13) Wird eine Veranstaltung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, werden die in Abs. 3 genannten Gewinnsummen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (14) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (zum Beispiel zur Ausspielung von Rundungsbeträgen nach Abs. 12 oder verfallenen Gewinnen nach Abschnitt VI). V. GEWINNAUSZAHLUNG § 17 Fälligkeit des Gewinnanspruchs (1) Gewinne von mehr als 100.000 Euro werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. (2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt. § 18 Gewinnauszahlung (1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen (Spiel-)Quittung geltend zu machen. (2) Ist die Quittungsnummer der (Spiel-)Quittung bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. (3) War die Unvollständigkeit der Quittungsnummer für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der (Spiel-)Quittung geltend machen. (4) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft können mit befreiender Wirkung an den Besitzer der (Spiel-)Quittung leisten, es sei denn, der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der (Spiel-)Quittung bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. (5) Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der (Spiel-)Quittung zu prüfen. (6) Hat der Spielteilnehmer mittels einer Kundenkarte an den Ziehungen teilgenommen, werden – Gewinne über 100.000 Euro zusammen mit den auf einem Spielschein oder mittels Quicktipp erzielten anderen Gewinnen des gleichen Ziehungstages bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 17 Abs. 1 und – Gewinne von mehr als 5.000 Euro, soweit sie nicht mit einem Gewinn über 100.000 Euro auf einem Spielschein oder mittels Seite 1266 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Quicktipp am gleichen Ziehungstag erzielt wurden, unverzüglich nach der Gewinn- und Quotenfeststellung und – Gewinne im Sinne des Absatzes 9, sofern sie nicht bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer Verkaufsstelle abgeholt wurden, auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen, – Gewinne bis einschließlich 5.000 Euro, sofern sie bis zum Verkaufsschluss in der fünften Woche nach der Ziehung in einer Verkaufsstelle abgeholt werden, grundsätzlich sofort ausgezahlt. Verfügt die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag, den gesamten Gewinn zwischen 750 Euro und 5.000 Euro auszuzahlen, wird das Geld unverzüglich auf das der Kundenkartennummer zugeordnete Bankkonto überwiesen. (7) Werden dem Spielteilnehmer Gewinne, einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale, bis einschließlich 5.000 Euro überwiesen, werden von dem Gewinnbetrag eventuelle Auszahlungskosten in Abzug gebracht; Auszahlungskosten, die bei einem Gewinn zwischen 750 Euro und 5.000 Euro anfallen, weil die Verkaufsstelle nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügte, um den gesamten Gewinn auszuzahlen, sind hiervon ausgenommen. (8) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung. (9) Der auf einem Spielschein oder mittels Quicktipp in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag – einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien – bis einschließlich 5.000 Euro – wird grundsätzlich durch jede Verkaufsstelle ausbezahlt. Bei Auszahlung des Gewinnbetrages ist die Original-Quittung abzugeben. Sofern die Laufzeit der Spielteilnahme noch nicht beendet ist, erhält der Kunde die Original-Quittung zurück. Bei Geltendmachung eines Gewinnbetrages von 750 Euro bis einschließlich 5.000 Euro in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der nicht mit Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen, wenn die Verkaufsstelle nicht den gesamten Gewinn auszahlen kann, weil sie nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügt. Teilauszahlungen werden nicht vorgenommen. Das Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zwecks Weiterleitung durch diese an die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übergeben oder vom Spielteilnehmer selbst an die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übersenden. Im Falle der Weiterleitung durch die Verkaufsstelle erhält der Spielteilnehmer von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. Nr. 17 Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt wurde, noch nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 17 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen. (10) Der auf einem Spielschein oder mittels Quicktipp in einer Ziehung erzielte Gewinnbetrag – einschließlich eines oder mehrerer Gewinne in den Zusatzlotterien – von mehr als 5.000 Euro, das heißt ein Zentralgewinn, ist unter Vorlage der Original-Quittung in einer Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Bei Geltendmachung in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer, der ohne Kundenkarte spielt, das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen. Das Anforderungsformular und die Original-Quittung sind der Verkaufsstelle zu übergeben oder an die Treuhandgesellschaft zu übersenden. Der Kunde erhält von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. Ist der Spielzeitraum, für den die Quittung ausgestellt wurde, noch nicht beendet, erhält der Spielteilnehmer eine Ersatzquittung. Die Gewinnauszahlung erfolgt bei Fälligkeit des Gewinnanspruchs nach § 17 Abs. 1 und 2. Der Gewinnbetrag wird nach Wahl des Spielteilnehmers an diesen überwiesen. VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN (1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Ebenfalls erlöschen • alle Schadenersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen sowie • alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen die Lotterieverwaltung oder die Treuhandgesellschaft sowie die Bezirks- und Verkaufsstellen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Tag der Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns. VII. INKRAFTTRETEN Diese Teilnahmebedingungen gelten erstmals für die Ziehung am 30. Mai 2010. Hessische Lotterieverwaltung Wiesbaden, 12. April 2010 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 384 Neukonzeption der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten bei Abordnungen eines Beamten an andere Dienstherren Zwischen Bund und Ländern ist im Rahmen der Besprechung des Arbeitskreises für Versorgungsfragen vereinbart worden, dass bei Abordnungen zu anderen Dienstherren, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, ein Versorgungszuschlag zu erheben ist. Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist daher mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Folgendes zu beachten: 1. In den genannten Fällen ist ein Versorgungszuschlag von 30 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherren zu fordern beziehungsweise zu zahlen. Die Zahlung des Zuschlags hat jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge zu erfolgen. 2. Bei Abordnungen mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag vom aufnehmenden Dienstherrn nachzuzahlen. Mündet dagegen eine Abordnung ohne Versetzungsabsicht im Anschluss in eine Versetzung, so ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten. 3. Die Vereinnahmung der Beträge hat bei Kap. 1718 – 231 01, 232 01 beziehungsweise 233 01 (Erstattung anteiliger Versorgungsbezüge vom Bund, von Ländern und von Gemeinden und Gemeindeverbänden) zu erfolgen. Eventuelle Erstattungen an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei den Ausgabetiteln 1718 – 631 02, 632 01 beziehungsweise 633 01 zu verbuchen. Wiesbaden, 8. April 2010 Hessisches Ministerium der Finanzen P 1608 A – 001 – III 1 a StAnz. 17/2010 S. 1266 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Seite 1267 385 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl 1 3 1 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort PCs Siemens P IV 2,4 GHz, kein CD/DVD-Laufwerk, Baujahr: 2003 PC Siemens P IV 2,8 GHz, kein CD/DVD-Laufwerk, Baujahr: 2004 verwendungsfähig Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel Frankfurter Straße 84 A 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Schmidt Tel.: 05 61/20 99-3 33 2 1 DVD-Brenner TEAC Polarstar WP-55, Baujahr: 2007 verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 06 11/38 02-9 52 3 1 Notebook Lifebook E4010, 1,6 GHz, 512 MB RAM, 40 GB HDD verwendungsfähig Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee 62 34134 Kassel Ansprechpartner: Herr Heinrich Tel.: 05 61/3 10 02-1 27 4 1 gut Hessischer Landtag Schlossplatz 1–3 65183 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 06 11/35 02 47 1 Lagerschrank u. a. zur Aufbewahrung von Chemikalien geeignet, F90-Qualität, massiv Metall, silbern, 2-türig, Hersteller: MSG GmbH, Baujahr: 1994, H B T: 200 120 60 cm Besucherstühle, Brune, Holz, blau gepolstert, ohne Armlehne Postverteilregal, grau, kunststoffbeschichtet, Aufsatz: 8 Reihen mit 7 Ablageböden (56 Fächer), H T B: 120 33 218 cm, Unterbau 8 Fächer, H T B: 80 60 218 cm Konferenzstühle mit Armlehne, gepolstert, lila Bezugsstoff, Rahmen Metall schwarz, freischwingend Nachfolgende Einrichtungsgegenstände passen zusammen: Kleiderschrank, Hersteller: Ceka, hellbraun, Holz H B T: 207 100 40 cm Anbauschrank, Kombischrank, Regal und Unterschrank, 2türig, verschließbar, H B T: 207 120 40 cm Schreibtischkombi, hellbraun, Holz, Gestell grau, Baujahr: 2000 Rollcontainer, 4 Schubladen, front hellbraun, Seite schwarz Sideboard, hellbraun, Birnbaumdekor 5 1 1 1 Reißwolf, Ideal 4104B, Baujahr: 1980 Notebook, Acer, Travelmate 740, Baujahr: 2002 Notebook, Fujitsu-Siemens, E4010, Baujahr: 2004 verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Feix Tel.: 06 11/94 60-22 21 6 1 Schreibmaschine, Brother EM-811 mit Bildschirm und Diskettenlaufwerk Schreibmaschine, Olympia Schreibmaschine, AEG Olympia Startype 130i Schreibmaschine, Brother CE-550 Diktiergeräte, Grundig, Stenorette 2002 mit 2 Fußtasten Diktiergerät, Grundig, Stenorette 2300L Diktiergerät, Grundig, Stenorette 2000 mit Ladestation Bildschirmträger mit Schwenkarm Bildschirmträger verwendungsfähig Hessen-Forst Forstamt Vöhl Schlossstraße 4 34516 Vöhl Ansprechpartner: Herr Broja Tel.: 0 56 35/8 88 80 6 1 6 1 1 1 1 1 1 1 3 1 1 3 2 verwendungsfähig verwendungsfähig gut verwendungsfähig Seite 1268 Lfd. Nr. Anzahl 7 20 2 2 8 66 6 1 4 74 9 18 2 2 20 10 25 3 6 33 3 11 7 1 5 1 2 5 12 4 12 13 2 3 2 4 23 2 13 9 1 10 14 15 5 5 1 20 15 75 7 14 1 3 68 9 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Laptops HP NX8220 P-M740, 1,7 GHz, 15,4˝, 512 MB, 60 GB, Baujahr: 2005 PCs EVO D530 SFF P4 2.4, 256 MB, PC2700, 40 GB, Baujahr: 2003 PCs HP EVO D530 SFF P4 2.8, 512 MB, 40 GB, Baujahr: 2004 Nr. 17 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort verwendungsfähig Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs Eschollbrücker Straße 27 64295 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Vogel Tel.: 0 61 51/38 11 76 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Zeughausstraße 2–4 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Schneider Tel.: 0 61 51/49 26-2 54 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Esprimo MT 2 GB RAM, P IV 3,2 GHz, 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Querallee 19–21 34119 Kassel Ansprechpartner: Herr Wagner Tel.: 05 61/72 03-1 40 Handy: 01 72/8 93 40 73 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Goethestraße 46 34119 Kassel Ansprechpartner: Herr Wagner Tel.: 05 61/72 03-1 40 Handy: 01 72/8 93 40 73 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PC Esprimo MT 2 GB RAM, P IV 3,2 GHz, 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Rauchstraße 4 34454 Bad Arolsen Ansprechpartner: Herr Wagner Tel.: 05 61/72 03-1 40 Handy: 01 72/8 93 40 73 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Esprimo MT 2 GB RAM, P IV 3,2 GHz, 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Landgraf-Philipp-Straße 19 34613 Schwalmstadt Ansprechpartner: Herr Wagner Tel.: 05 61/72 03-1 40 Handy: 01 72/8 93 40 73 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PC Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Vitalisstraße 17 36251 Bad Hersfeld PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PC Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 Laptop Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Schillerstraße 8 36043 Fulda PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B, Baujahr: 2004/2005 Ansprechpartnerin: Frau Wachsmuth Tel.: 06 61/60 05-3 04 Handy: 01 73/6 69 69 12 Ansprechpartnerin: Frau Wachsmuth Tel.: 06 61/60 05-3 04 Handy: 01 73/6 69 69 12 Hessisches Baumanagement Bahnhofstraße 15–17 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Bürgermeister Tel.: 06 11/13 52 74 Handy: 01 75/4 37 29 90 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Lfd. Nr. Anzahl 16 18 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 verwendungsfähig Hessisches Baumanagement Hölderlinstraße 8 65187 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Bürgermeister Tel.: 06 11/1 352 74 Handy: 01 75/4 37 29 90 17 6 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Kloster Eberbach, Konversenbau 65346 Eltville am Rhein Ansprechpartner: Herr Bürgermeister Tel.: 06 11/13 52 74 Handy: 01 75/4 37 29 90 18 62 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 Laptops Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Gräfstraße 97 60487 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Nicke Tel.: 0 69/2 73 97-2 28 Handy: 01 63/2 56 89 24 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 Laptop Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitor LG Flatron L 1710 B, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Senckenberganlage 31–33 60325 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Nicke Tel.: 069/2 73 97-2 28 Handy: 01 63/2 56 89 24 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Campus Westend, Grüneburgplatz 1 60323 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Nicke Tel.: 0 69/2 73 97-2 28 Handy: 01 63/2 56 89 24 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore LG Flatron L 1710 B, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Campus Klinikum, Theodor-Stern-Kai 7 60596 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Kohlas Tel.: 06 9/2 73 97-3 03 Handy: 01 78/7 82 34 51 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitor Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Schwalheimer Straße 13 61231 Bad Nauheim Ansprechpartner: Herr Hemmerich Tel.: 06 41/9 91 91 76 Handy: 01 75/2 62 64 12 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Schützenrain 5–7 61169 Friedberg (Hessen) Ansprechpartner: Herr Hemmerich Tel.: 06 41/9 91 91 76 Handy: 01 75/2 62 64 12 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Leihgesterner Weg 52 35392 Gießen Ansprechpartner: Herr Reitz Tel.: 06 41/9 91 92 26 Handy: 01 75/2 62 64 16 PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Wortman P IV 3 GHz, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 TFT-Monitor Scenicview P20-2, Baujahr: 2004/2005 Hessisches Baumanagement Robert-Koch-Straße 15 35037 Marburg Ansprechpartner: Herr Reitz Tel.: 06 41/9 91 92 26 Handy: 01 75/2 62 64 16 9 5 3 2 2 66 8 5 19 14 6 1 17 1 20 14 3 17 2 21 19 18 2 22 27 1 23 1 23 26 26 24 54 57 25 34 3 36 1 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Seite 1269 Zustand des Materials verwendungsfähig Abgebende Stelle/Lagerort Seite 1270 Lfd. Nr. Anzahl 26 16 6 1 1 3 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials PCs Esprimo MT 512 MB RAM, Celeron 3,2 GHz, verwendungsfähig 80 GB HDD, Baujahr: 2004/2005 PCs Fujitsu W300, Baujahr: 2004/2005 Laptop Fujitsu Siemens E4010, Baujahr: 2004–2007 Laptop Fujitsu Siemens E8020, Baujahr: 2004–2007 Laptops Fujitsu Siemens E8110, Baujahr: 2004–2007 TFT-Monitore Scenicview P19-2, Baujahr: 2004/2005 Nr. 17 Abgebende Stelle/Lagerort Hessisches Baumanagement Zum Laurenburger Hof 76 60594 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Mehl Tel.: 0 69/58 00 58-5 35 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Dienstag, 25. Mai 2010 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 StAnz. 17/2010 S. 1267 Wiesbaden, 12. April 2010 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 386 387 Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrei St. Vitus Bontkirchen und Pfarrei St. Marien Korbach Grenzänderung zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrvikarie St. Laurentius Udorf und Pfarrei St. Johannes Baptist Arolsen Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen hat der Erzbischof von Paderborn hiermit Folgendes bestimmt: Nach Durchführung der erforderlichen Anhörungen hat der Erzbischof von Paderborn hiermit Folgendes bestimmt: Artikel 1 Die Pfarrgrenze zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrei St. Vitus Bontkirchen und Pfarrei St. Marien Korbach wird im Bereich Bontkichen in folgender Weise geändert: Die Pfarrgrenze folgt nunmehr der durch Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Mai 2009 geänderten Landesgrenze zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen (abgedr. GV.NRW 2009, S. 492-499; GVBl. Hessen I S. 242–252). Artikel 2 Die Grenzänderung erfolgt bedingungslos. Vermögensrechtliche Veränderungen ergeben sich nicht. Artikel 1 Die Pfarrgrenze zwischen den Katholischen Kirchengemeinden Pfarrvikarie St. Laurentius Udorf und Pfarrei St. Johannes Baptist Arolsen wird im Bereich Udorf in folgender Weise geändert: Die Pfarrgrenze folgt nunmehr der durch Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 28. Mai 2009 geänderten Landesgrenze zwischen den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen (abgedr. GV.NRW 2009, S. 492-499; GVBl. Hessen I S. 242–252). Artikel 2 Die Grenzänderung erfolgt bedingungslos. Vermögensrechtliche Veränderungen ergeben sich nicht. Artikel 3 Die Grenzänderung gilt als vollzogen mit dem 1. April 2010, für den staatlichen Bereich, soweit es das Land Nordrhein-Westfalen betrifft, jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Anerkennung an. Artikel 3 Die Grenzänderung gilt als vollzogen mit dem 1. April 2010, für den staatlichen Bereich, soweit es das Land Nordrhein-Westfalen betrifft, jedoch frühestens vom Tage der staatlichen Anerkennung an. Paderborn, 22. Februar 2010 Paderborn, 22. Februar 2010 Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 13. April 2010 Wiesbaden, 13. April 2010 Hessisches Kultusministerium Z.4 – 880.670.000 – 7 StAnz. 17/2010 S. 1270 Hessisches Kultusministerium Z.4 – 880.670.000 – 8 StAnz. 17/2010 S. 1270 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Seite 1271 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 388 Erlass über die Stiftung von Auszeichnung durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Artikel 1 Zur Anerkennung und Würdigung besonderer Verdienste und Leistungen um Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz werden Auszeichnungen gestiftet. Artikel 2 Es werden verliehen I. Ehrenplaketten für besondere Verdienste um Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in den Stufen 1 (Gold) 2 (Silber) 3 (Bronze). Die Ehrenplakette besteht aus einer runden Metallplatte. Sie wird in Gold-, Silber- und Bronzelegierung verliehen. Die Vorderseite zeigt den hessischen Löwen. Die Umschrift lautet: „Land Hessen“. Die Rückseite ist mit der blockartig angeordneten Aufschrift versehen „Ehrenplakette für besondere Verdienste“. Innerhalb des erhabenen Randes sind oben Ähren und unten Eichenlaub dargestellt. Bei Verleihung der Ehrenplaketten werden zugleich Anstecknadeln und Urkunden übergeben. II. Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft 1. Ehrenplakette in den Stufen 1 (Gold) 2 (Silber) 3 (Bronze). Die Ehrenplakette besteht aus einer runden Metallplatte. Sie wird in Gold-, Silber- und Bronzelegierung verliehen. Die Vorderseite zeigt den hessischen Löwen. Die Umschrift lautet: „Land Hessen“. Die Rückseite ist mit der blockartig angeordneten Aufschrift versehen: „Ehrenplakette für besondere Leistungen.....“ mit dem Zusatz des betreffenden Fachgebietes. Innerhalb des erhabenen Raumes sind oben Ähren und unten Eichenlaub dargestellt. Zu der Ehrenplakette wird eine Urkunde verliehen. 2. Preismünzen in den Stufen 1 (Gold) 2 (Silber) 3 (Bronze). Die Preismünze besteht aus einer runden Münze. Die Vorderseite zeigt den hessischen Löwen. Die Umschrift lautet „Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen“. Die Rückseite trägt die Aufschrift „Für besondere Leistungen ....“ mit dem Zusatz des betreffenden Fachgebietes. III. Staatsehrenpreise 1. Staatsehrenpreis für besondere Leistungen in der organisierten Tierzucht Der Staatsehrenpreis besteht aus einem Zinnteller mit der Beschriftung „Land Hessen - Staatsehrenpreis mit entsprechender Jahreszahl“. Hierzu wird eine Urkunde verliehen. 2. Staatsehrenpreis für Lebensraumgestaltung Er besteht aus einem künstlerisch gestalteten Holzprodukt auf dem ein Messingschild befestigt ist mit der Beschriftung: „Staatsehrenpreis für Lebensraumgestaltung“. Von der Beschriftung umrahmt wird die Jahreszahl der Verleihung eingraviert. IV. Urkunden 1. Urkunden für besondere Leistungen von Molkereibetrieben Ausgezeichnet werden Molkereibetriebe, die aufgrund des Ergebnisses amtlicher Qualitätsprüfungen der Molkereierzeugnisse oder Erzeugungsgruppen als Landesbeste ermittelt wurden. 2. Urkunden für besondere Leistungen im Leistungspflügen Ausgezeichnet werden Jugendliche und Mannschaften, die aufgrund des Wettbewerbs im Leistungspflügen als Landesbeste ermittelt wurden. Die Urkunden können mit Geldpreisen verbunden werden. 3. Urkunden für besondere Leistungen im Bereich Nachwachsende Rohstoffe (v. a. stoffliche Nutzung) Ausgezeichnet werden Landwirte und Zusammenschlüsse von Landwirten, die durch ihre Arbeit neue Absatz- und Nutzungsmöglichkeiten im Bereich der Nachwachsenden Rohstoffe erschließen und im Hinblick auf das Engagement und die Motivation in diesem Bereich Vorbildfunktion erfüllen. V. Willi-Bauer-Preis für besondere Verdienste um die Erhaltung der Natur Der Willi-Bauer-Preis wird an Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Erhaltung der Natur verdient gemacht haben und damit das Lebenswerk des 1990 verstorbenen langjährigen Vorsitzenden der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. sowie des Landesnaturschutzbeirates Hessen fortsetzen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Der Willi-Bauer-Preis kann mit einem Geldpreis verbunden werden. Artikel 3 Die Vergabe von Ehrenplaketten und Preismünzen erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Im Acker- und Pflanzenbau 1.1 Ehrenplaketten an die Inhaber oder Inhaberinnen von Saatbaubetrieben, in denen erfolgreiche Saatgutvermehrung zur Anerkennung in ununterbrochener Folge durchgeführt wurde – bei mehr als 25 Jahren eine Ehrenplakette in Bronze – bei mehr als 50 Jahren eine Ehrenplakette in Silber – bei mehr als 75 Jahren eine Ehrenplakette in Gold – bei Landesbraugerstenschauen an den Aussteller oder die Ausstellerin der Siegergerste eine Ehrenplakette in Bronze 2. Im Gartenbau 2.1 Ehrenplaketten für die besten Leistungen in der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung, bei Veranstaltungen des Gartenbaues auf Landes- und Bundesebene (wie zum Beispiel Landes- und Bundesgartenschauen ohne Begrenzung der Anzahl der Betriebe/Teilnehmer) Ehrenplaketten in Bronze, Silber und Gold 2.2 Preismünzen bei Wettbewerben des Gartenbaues ohne Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer Preismünzen in Bronze, Silber und Gold 2.3 Urkunden Für besondere Leistungen im Gartenbau wie zum Beispiel beim Berufswettkampf der Junggärtner können Urkunden verliehen werden. Im Weinbau Bei der Prämiierung sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach der Wein-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. 3.1 Ehrenplaketten Für die besten Leistungen bei Landesweinprämierungen werden die Ehrenplaketten nach der Richtlinie für die Durchführung der Landeswein- und -sektprämierung in der jeweils gültigen Fassung verliehen. 3. 4. In der Tierzucht und Tierhaltung 4.1 Ehrenplaketten a) für beste züchterische Leistungen bei Tierschauen auf Landesebene von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen mit mindestens 50 Tieren einer Tierart eine Ehrenplakette in Bronze Seite 1272 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 mit mindestens 100 bis 150 Tieren einer Tierart je eine Ehrenplakette in Bronze und in Silber mit 150 und mehr Tieren einer Tierart je eine Ehrenplakette in Bronze, Silber und Gold Werden weniger als 30 Tiere einer Rasse aufgetrieben, so kann an diese Rasse eine Ehrenplakette nur verliehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. b) für beste züchterische Leistungen bei Landesverbandsschauen von Geflügel und Kaninchen mit mindestens 2.000 Tieren einer Tierart eine Ehrenplakette in Bronze mit 3.000 bis 4.000 Tieren einer Tierart je eine Ehrenplakette in Bronze und Silber mit 4.000 und mehr Tieren einer Tierart je eine Ehrenplakette in Bronze, Silber und Gold. c) Ausnahmen Darüber hinaus können bei sonstigen züchterischen Veranstaltungen, die einer Schau auf Landesebene gleichkommen, auf Bundesschauen oder für besondere Anlässe Ehrenplaketten in Bronze, Silber und Gold verliehen werden. 4.2 Preismünzen a) Für beste züchterische Leistungen bei Landesschauen von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen mit mindestens 20 Tieren einer Rasse eine Preismünze in Bronze mit mindestens 30 Tieren einer Rasse je eine Preismünze in Bronze und Silber mit mindestens 50 Tieren einer Rasse je eine Preismünze in Bronze, Silber und Gold von Geflügel und Kaninchen mit mindestens 500 Tieren einer Tierart eine Preismünze in Bronze mit 1.000 bis 2.000 Tieren einer Tierart je eine Preismünze in Bronze und Silber mit 2.000 und mehr Tieren einer Tierart je eine Preismünze in Bronze, Silber und Gold. Bei Landeswettbewerben (zum Beispiel Landesleistungshüten, Tierbeurteilungswettbewerben, Honigwettbewerben) und sonstigen Veranstaltungen beziehungsweise Anlässen, u. a. auch Wettbewerbe von Hunden, die die Verleihung von Preismünzen rechtfertigen, wird auf Antrag im Einzelfall entschieden. b) Für beste züchterische Leistungen bei Kreisschauen und sonstigen Tierschauen von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen mit mindestens 25 Tieren einer Rasse eine Preismünze in Bronze mit mindestens 50 Tieren einer Rasse je eine Preismünze in Bronze und Silber bei Schauen mit besonderer züchterischer Bedeutung und mindestens 80 Tieren einer Rasse je eine Preismünze in Bronze, Silber und Gold Werden weniger als 20 Tiere einer Rasse aufgetrieben, kann an diese Rasse eine Preismünze nur verliehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. von Geflügel und Kaninchen mit mindestens 250 Tieren einer Tierart eine Preismünze in Bronze mit 1.000 und mehr Tieren einer Tierart je eine Preismünze in Bronze und Silber Artikel 4 Die Leistungen müssen eine Verleihung rechtfertigen. Die Auszeichnungen werden durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium verliehen. Eine Übertragung auf nachgeordnete Dienst- Nr. 17 stellen ist möglich. Anträge auf Verleihung sind an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium zu richten und müssen spätestens vier Wochen vor dem Aushändigungstermin vorliegen. Die Anzahl der Auszeichnungen bei Wettbewerben und Ausstellungen richtet sich nach der tatsächlichen Beteiligung, nicht nach der Zahl der Anmeldungen. Die Auszeichnungen werden bei Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des zuständigen Ministeriums durch diese oder diesen, in anderen Fällen durch einen Vertreter des LLH überreicht. In Ausnahmefällen kann auch die Leitung der Fachdienste Landwirtschaft bei den Landkreisen mit der Überreichung der Auszeichnung beauftragt werden. Die Vergabe der Auszeichnungen ist zu dokumentieren. Artikel 5 Die Auszeichnungen, Urkunden und Anstecknadeln gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über. Muster der Auszeichnungen werden beim zuständigen Ministerium verwahrt. Wiesbaden, 18. März 2010 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VII 4 – 14 e – 5815/10 – Gült.-Verz. 176 – StAnz. 17/2010 S. 1271 389 Entwurf Luftreinhalteplan Fulda; hier: Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 47 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat einen Entwurf für den Luftreinhalteplan Fulda erarbeitet. Mit den in ihm festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Fulda insbesondere bezüglich der Stickstoffoxide verbessert werden. Im Rahmen seiner Aufstellung erfolgt hiermit die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 47 Abs. 5a des BundesImmissionsschutzgesetzes. Ab Montag, den 26. April 2010, bis einschließlich Dienstag, den 25. Mai 2010, wird der Entwurf des Luftreinhalteplans Fulda beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, während der folgenden Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme ausliegen: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr, und Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Der Planentwurf wird unter www.hmuelv.hessen.de auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie unter www.hlug.de auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 26. April 2010 bis einschließlich 9. Juni 2010 können Einwendungen, Bedenken und Anregungen schriftlich an das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 3109 65021 Wiesbaden gerichtet werden. Wiesbaden, 12. April 2010 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7.1 – 53 a 12.45.06 StAnz. 17/2010 S. 1272 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Seite 1273 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN DARMSTADT Vorhaben: Errichtung und Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks; und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 16. April 2001 und Stiftungsverfassung vom 26. März 2010 errichtete Dr. Irmgard Kruse-Stiftung mit Sitz in Darmstadt mit Stiftungsurkunde vom 13. April 2010 als rechtsfähig anerkannt. hier: Darmstadt, 13. April 2010 390 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Energieversorgung Offenbach AG, Andrestraße 71, 63067 Offenbach am Main, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerks im Industriepark Offenbach gestellt. Die geplante Anlage befindet sich in: 63075 Offenbach am Main, Gemarkung: Offenbach, Straße: Mainstraße 169 Flur: 23 Flurstück: 307/33 Für dieses Vorhaben war nach § 3e in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (11) – 144 StAnz. 17/2010 S. 1273 393 Anerkennung der „Roland-Stiftung“ mit Sitz in Bad Soden am Taunus als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 19. März 2010 errichtete „Roland-Stiftung“, Sitz in Bad Soden am Taunus mit Stiftungsurkunde vom 12. April 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 12. April 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (6) – 71 StAnz. 17/2010 S. 1273 Frankfurt am Main, 24. März 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.1 – 1300/12 Gen 26/09 StAnz. 17/2010 S. 1273 391 Vorhaben der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH, Industriepark Höchst, 65926 Frankfurt am Main, beabsichtigt, ihre Verbrennungsanlage zur Nutzung von Ersatzbrennstoffen (EBSVerbrennungsanlage) durch folgende Maßnahmen wesentlich zu ändern: • Einsatz von Ersatzbrennstoffen mit niedrigem Heizwert. Die Anlage befindet sich im Industriepark Höchst in Frankfurt am Main, Gebäude H 305 u. a. Gemarkung: Schwanheim // Kelsterbach Flur: 29 // 1 Flurstück: 4/47, 4/50 // 1071/7, 1071/8 Bei der EBS-Verbrennungsanlage handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 8.1.2 des Anhangs 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für dieses Änderungsvorhaben war nach § 3e UVPG in Verbindung mit § 3c UVPG zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 13. April 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 42.2 – 100 h 12.13 – IS – EBS – 8 StAnz. 17/2010 S. 1273 392 Anerkennung der Dr. Irmgard Kruse-Stiftung mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) 394 GIESSEN Vorhaben der Firma Ferrero OHG mbH, Rheinstraße 12, 35260 Stadtallendorf Die Ferrero OHG mbH hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung ihres Heizkraftwerkes durch Errichtung und Betrieb einer Gasturbine 2 und Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung in 35260 Stadtallendorf Gemarkung: Stadtallendorf Flur: 44 Flurstücke: 676/3, 107/3, 110/1, 107/12, 107/29 gestellt. Mit der Erweiterung erhöht sich die Feuerungswärmeleistung auf 92,25 MW. Die Gasturbine 2 und der Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung werden in einem neuen Anbau an das bestehende Heizkraftwerk aufgestellt. Die Abgase werden über einen neuen Schornstein mit 38 m Höhe abgeleitet. Für die Baustellenvorbereitungen, den Erdaushub, die Verlegung der unterirdischen Entwässerungsleitungen und die Fundamentierung wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt. Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 1.1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 3. Mai 2010 (erster Tag) bis 2. Juni 2010 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Gießen, Marburger Straße 91, Gießen, Zimmer 530, und beim Magistrat der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich 4, Raum 2.68, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 3. Mai 2010 (erster Tag) bis 16. Juni 2010 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Seite 1274 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Nr. 17 Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 30. Juni 2010 Uhrzeit: 9.30 Uhr Ort: Rathaus Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf Raum Nr. 2.29 Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird auf der Internetseite des RP Gießen (www.rp-giessen.de) eine Woche nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Vorhaben soll in 37244 Großalmerode-Epterode, Gemarkung Epterode, Flur 1, Flurstück 25/31 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 15. April 2010 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt 43.1 – 53 e 621 – Ferrero 1/10 StAnz. 17/2010 S. 1273 Bad Hersfeld, 7. April 2010 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33 53 e 621 1.3 Liphard/we StAnz. 17/2010 S. 1274 396 Antrag der Rhön-Sprudel Mineralbrunnen Egon Schindel GmbH zur Grundwasserentnahme zur Mineralwasserabfüllung und Getränkeherstellung; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Rhön-Sprudel Mineralbrunnen Egon Schindel GmbH beabsichtigt, Grundwasser aus den Brunnen II, V, VI, X, XII, XVII, XVIII auf den folgenden Grundstücken bis zu den genannten Mengen zu entnehmen und zur Mineralwasserabfüllung und Getränkeherstellung zu gebrauchen. Gew. Anl. Gemarkung, Flur und Flurstück Brunnen II Gemarkung Weyhers, Flur 6, Flurstück 50/4 Brunnen V Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 49 5.000 m3/a Brunnen VI Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 49 36.000 m3/a Brunnen X Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 46/1 42.000 m3/a Brunnen XII Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 48/1 18.000 m3/a Brunnen XVII Gemarkung Lütter, Flur 5, Flurstück 37 32.000 m3/a Brunnen XVIII Gemarkung Weyhers, Flur 6, Flurstück 64/1 Entnahmemengen 16.000 m3/a 40.000 m3/a KASSEL Vorhaben der Conrad Liphard & Söhne GmbH; Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. hier: Bad Hersfeld, 8. April 2010 395 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Conrad Liphard & Söhne GmbH beabsichtigt, die von ihr betriebene Anlage zum Brennen von keramischen Erzeugnissen durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Herdwagenofens wesentlich zu ändern. Die Kapazität der Gesamtanlage bleibt hierbei unverändert. Regierungspräsidium Kassel Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 e 12 StAnz. 17/2010 S. 1274 Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Seite 1275 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 397 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsschulverbandsgesetzes (VwSchG) vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 104) in Verbindung mit §§ 114 a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) hat die Verbandsversammlung am 8. Dezember 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 8.258.578,00 Euro mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 8.072.141,00 Euro im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Überschuss von im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Finanzmittelüberschuss von festgesetzt. §2 Kredite werden nicht veranschlagt. 37.510,00 Euro 1.150,00 Euro 222.797,00 Euro 166.730,00 Euro 0,00 Euro 108.700,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 58.030,00 Euro §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt. §5 Nach § 6 Abs. 4 des VwSchG müssen die Beiträge (Verbandsumlage) ein Fünftel (20 vom Hundert) betragen und werden daher für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt: Verbandsumlage 20 vom Hundert Die Beiträge (Verbandsumlage) betragen im Haushaltsjahr 2010 1.540.000,00 Euro §6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am 8. Dezember 2009 als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. §7 (1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 114 Abs. 1 Satz 3 HGO gelten a) im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro je Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des jeweiligen Haushaltsansatzes b) im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Konto und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 vom Hundert des jeweiligen Haushaltsansatzes als unerheblich. In diesen Fällen und bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; er hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. (2) Die nach § 6 Abs. 3 und 5 des VwSchG zu erhebenden allgemeinen Gebühren (Schulgeld) betragen für das Haushaltsjahr 2009 a) für Ausbildungsveranstaltungen und Langzeit-Fortbildungsveranstaltungen: – für Mitglieder 6,50 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer, – für Nichtmitglieder 8,50 Euro je Unterrichtsstunde und Teilnehmer, b) für weitere Fortbildungsveranstaltungen: – für Mitglieder Die Bemessung der Tagessätze richtet sich nach § 6 Abs. 7 VwSchG nach der Zahl der Unterrichtsstunden und der Zahl der Teilnehmer (Tagessätze nach Doppik). Durchschnittlich 80,00 Euro je Tag. – für Nichtmitglieder 20 vom Hundert mehr als für Mitglieder. Für Kurzzeit-Fortbildungsveranstaltungen (zum Beispiel Tagungen für Landräte und Bürgermeister, Inhouse-Veranstaltungen etc.) können im Einzelfall auch andere Konditionen vereinbart werden. (3) Folgende Aufwendungen der Teilhaushalte werden nach § 21 Abs. 1 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt: 60100000 Aufwendungen für Büromaterial und Drucksachen der Verwaltung 60110000 Lehr- und Unterrichtsmittel 61610000 Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen 61630000 Instandhaltung von Einrichtungen und Ausstattungen 61796580 Aufwand für andere bezogene Leistung 67100000 Leasing 67790000 Aufwendungen für andere Beratungsleistungen 68100000 Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur der Verwaltung 68200000 Porto und Versandkosten 68310000 Datenübertragungskosten 88320000 Telefonkosten 68500000 Reisekosten Mitarbeiter/innen 68501000 Reisekosten für Dozenten (Ausbildung) 68502000 Reisekosten für Dozenten (Fortbildung) 68610000 Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit 68625910 Besondere dienstliche/schulische Veranstaltungen 68625930 Tagungsgetränke Fortbildung 68800000 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung. (4) Innerhalb der Teilhaushalte erhöhen nach § 19 Abs. 2 GemHVODoppik zahlungswirksame Mehrerträge der Konten 51001100 und 51001110 Mehraufwendungen der Konten 61304160, 61304170, 68501000 und 68502000 sowie zahlungswirksame Mehrerträge des Kontos 53000000 Mehraufwendungen der Konten 61610000 und 61630000. Darmstadt, 8. Dezember 2009 Der Verbandsvorsteher Die vorstehende Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen im Sinne der §§ 2 und 3. Die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 wurde nach § 6 Abs. 2 des Verwaltungsschulverbandsgesetzes durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen am 25. März 2010 erteilt. Die Haushaltssatzung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes mit Haushalts- und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 sowie die Genehmigung durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen liegen in der Zeit vom 3. bis 11. Mai 2010 zur Einsichtnahme in der Verbandsgeschäftsleitung, Kiesstraße 5-15, 64283 Darmstadt, Zimmer 14, von 8.00 bis 16.00 Uhr öffentlich aus. Darmstadt, 9. April 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband Der Verbandsvorsteher StAnz. 17/2010 S. 1275 Seite 1276 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 398 Nr. 17 399 Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden/Verwaltungsseminars Gießen Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Wiesbaden 2115 Schlagfertig werden Ziel Aneignung hilfreicher Techniken für jede/-n, die/der sich zuweilen in Auseinandersetzungen unterlegen fühlt. 6041 Inhalt Macht ist ein wichtiger Faktor für alle zwischenmenschlichen Beziehungen. Sowohl im privaten als auch im beruflichen Kontext müssen Rollen und Spielräume definiert, Grenzen gesetzt werden. Natürlich wünschen sich die meisten von uns, dass es dabei fair und vernünftig zugeht, aber wir wissen auch, dass Höflichkeit und Rücksichtnahme jemanden zum Verlierer machen können. Darum stellt die Kenntnis der Kampfrhetorik eine sinnvolle und notwendige Erweiterung des Verhaltensrepertoires dar. Sie dient der Durchsetzungsfähigkeit und kann eine Möglichkeit sein, die Machtverteilung zu klären. Schwerpunkte: • Macht und Vernunft in Auseinandersetzungen • Voraussetzungen für Schlagfertigkeit • Methoden der Kampfrhetorik Referentin: Marion Lemper-Pychlau, Diplom-Psychologin Umfang: 6 Stunden Termine: Gießen: 24. August 2010, 8.30 bis 13.30 Uhr Wiesbaden: 1. Juli 2010, 8.30 bis 13.30 Uhr Kosten: 96 Euro für Mitglieder des HVSV 108 Euro für Nichtmitglieder des HVSV Gerne nehmen wir Ihre Anmeldungen entgegen! Wiesbaden: Verwaltungsseminar Wiesbaden Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden Telefon: 06 11/1 57 99-87 (Frau Johnson) Fax: 06 11/1 57 99-90 E-Mail: [email protected] Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörden Inhalt • Verkehrsordnende Behörden, Aufgaben und Formen der Zusammenarbeit • Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen • Maßnahmen zur Reduzierung des Schilderwaldes/Verkehrsschau • Gestaltung des Verkehrsraums • Vorfahrtregelungen, Lichtzeichen und Kreisverkehrplätze • verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo-30-Zonen, Shared Space • Einheit von Planung, Bau und Betrieb • Sondernutzung/Gemeingebrauchsüberschreitung • Abgestellte Fahrzeuge • Werbung und Warenverkauf • Verkehrssicherungspflicht – Umfang und Folgen bei Nichtbeachtung • Einrichtung und Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenverkehr Teilnehmerkreis Mitarbeiter/-innen von Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden, die noch nicht über langjährige Erfahrungen in der Verkehrssicherheitsarbeit und den anderen angegebenen Themenbereichen verfügen beziehungsweise diese vertiefen wollen Referent: Bernhard König, Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden Umfang: 24 Stunden Termine: Wiesbaden: 25. bis 27. August 2010 Kosten: 312,00 Euro für Mitglieder des HVSV 360,00 Euro für Nichtmitglieder des HVSV Gerne nehmen wir Ihre Anmeldungen entgegen! Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden, Telefon: 06 11/1 57 99-87 (Frau Johnson), Fax: 06 11/ 1 57 99-90, E-Mail: [email protected] Gießen/Marburg: Verwaltungsseminar Gießen Fröbelstraße 71, 35394 Gießen Telefon: 06 11/1 57 99-83 (Frau Bischof) Fax: 06 11/1 57 99-90 E-Mail: [email protected] Wiesbaden, 13. April 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 17/2010 S. 1276 Wiesbaden, 13. April 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden Verwaltungsseminar Gießen StAnz. 17/2010 S. 1276 BUCHBESPRECHUNGEN ZPO. Kommentar. Hrsg. von Prof. Dr. Hanns Prütting und Prof. Dr. Markus Gehrlein. 2010, LXXXI, 2653 S., 139 Euro. Luchterhand Verlag, Köln; ISBN 978-3-472-07253-9. Nachdem der Luchterhand-Verlag bereits vor einiger Zeit einen – mittlerweile schon in 4. Auflage erschienenen – einbändigen BGB-Kommentar auf den Markt gebracht hat (dazu Staatsanzeiger für das Land Hessen 2009, S. 1557), legt er nun auch einen ZPO-Kommentar in entsprechender Ausstattung vor. Insgesamt 54 Autoren (und Autorinnen) haben an dem Werk mitgearbeitet, vor allem Richter, aber auch einige Hochschullehrer und einige Rechtsanwälte beim BGH. Der Titel des Buches gibt den Inhalt nur unvollständig wieder: Neben der ZPO werden zum einen das EGZPO, das GVG, das EGGVG und das AVAG kommentiert, zum anderen auch die immer wichtiger werdenden europäischen Vorschriften: Die VO Nr. 1393/2007 über die Zustellung (EuZVO), die VO Nr. 1206/2001 über die Beweisaufnahme (EuBVO), die VO Nr. 805/2004 über den europäischen Vollstreckungstitel (EuVTVO), die VO Nr. 1896/2006 über das europäische Mahnverfahren (EuMVVO), die VO Nr. 861/2007 über das Verfahren für geringfügige Forderungen (EuGFVO), die VO Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) und die VO Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit bei Ehesachen, bekannt als sog. Brüssel IIa-VO. Da das familienrechtliche Verfahren seit dem 1. 9. 2009 nicht mehr in der ZPO, son- dern im FamFG geregelt ist, liegt dem Kommentar eine CD-ROM zum FamFG bei. Insbesondere angesichts des Umstands, dass im Prozessrecht nationale und europäische Vorschriften nebeneinander existieren, benötigt ein ZPO-Kommentar ein umfangreiches Stichwortregister: mit einem über 80 Seiten umfassenden Verzeichnis haben die Herausgeber des zu rezensierenden Werkes diesbezüglich alle Benutzerwünsche erfüllt. Wer in einem einbändigen Kommentar auf so viele Gesetze und Verordnungen eingeht, muss seine Erläuterungen zwangsweise relativ kurz fassen. Dies führt dazu, dass manches unvollständig dargestellt wird. So wird z. B. bei § 293 ZPO (Rn. 13) angegeben, der BGH könne die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts nicht überprüfen, wobei nicht erwähnt wird, dass diese Auffassung sehr umstritten ist, da § 545 ZPO zum 1. 9. 2009 geändert wurde; bei Art. 32 EuGVO (Rn. 7) zitiert der Bearbeiter einen BGH-Beschluss, in dem es um die „Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der Anwaltskammer von Paris“ gegangen sei, statt zu präzisieren, dass der Beschluss vom Präsidenten der Pariser Anwaltskammer stammte (dazu Gruber, JR 2006, S. 429). Diese kleineren Unstimmigkeiten sind aber bei einer Erstauflage – zumal dieses Umfangs – wohl unvermeidlich. Insgesamt komme ich zu einem positiven Urteil: Der „Prütting/Gehrlein“ ist eine Bereicherung der Kommentarliteratur zum Zivilprozessrecht. Professor Dr. Joachim Gruber D.E.A. (Paris I) Nr. 17 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 26. April 2010 Verwaltungsrecht (VwVfG/VwGO/Nebengesetze). Handkommentar. Hrsg. von Michael Fehling und Berthold Kastner. 2010, 3214 S. (geb.), 89 Euro. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden; ISBN 978-3-83292981-7. Das in erster Auflage 2006 noch unter Mitherausgeberschaft von Volker Wahrendorf begründete Werk wird nunmehr in zweiter Auflage fortgesetzt. Die einzigartige Grundkonzeption der ersten Auflage – gemeinsame Kommentierung von VwVfG und VwGO – wurde nicht nur beibehalten, sondern die Darstellung durch Aufnahme des Verwaltungszustellungs- und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sogar erweitert. Damit deckt der Kommentar erstmals die relevanten Gesetze des allgemeinen Verwaltungsrechts in einem Werk ab. Dieses besondere Konzept hat sich schon in der ersten Auflage als sinnvoll erwiesen, da zentrale Begriffe (z. B. der des Verwaltungsaktes) nicht mehrfach erläutert werden müssen und zudem Bezüge zwischen den Regelungswerken sichtbar gemacht werden können. Das Recht des Verwaltungsaktes ist beispielsweise nicht erschöpfend im VwVfG geregelt: Seine Zustellung richtet sich nach dem VwZG bzw. den meist identischen Ländervorschriften, die Anfechtung des Verwaltungsaktes oder z. B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in der VwGO geregelt und die Vollstreckung vollzieht sich nach dem VwVG. Die gemeinsame Kommentierung der verschiedenen Vorschriften ist daher naheliegend. In der Handhabung des Kommentars stechen verschiedene Details positiv heraus: So geben die Autoren beispielsweise nach jeder Norm Hinweise auf sog. „verwandte Normen“ in anderen Gesetzen wie z. B. der AO, dem SGB oder der ZPO. Am Ende der Kommentierung wird auf eventuelle landesrechtliche Besonderheiten hingewiesen, wenn z. B. die LVwVfGe einzelner Länder abweichende Regelungen beinhalten, sowie bundesrechtliche Vorschriften genannt, die als lex specialis vorgehen. Weiterhin legen die Kommentatoren gesondertes Augenmerk auf gemeinschaftsrechtliche Bezüge und Besonderheiten. Besonders erwähnenswert sind daneben die Hinweise der Verfasser zu Prüfungsaufbau und Tenorierung. Dies dürfte das Werk nicht nur für Praktiker – Anwälte, Richter und Verwaltungsmitarbeiter –, sondern daneben auch für Juristen in der Ausbildung interessant machen. Die Fundstellenangaben sind übersichtlich, so beschränken sich die Verfasser bei den Hinweisen zur Rechtsprechung auf die neuesten Urteile sowie gegebenenfalls Grundsatzentscheidungen. Dies hat sich in der Handhabung bislang als unproblematisch erwiesen: Die Autoren nennen neben Fundstellen in Rechtsprechungssammlungen oder Zeitschriften nämlich auch die Aktenzeichen der Entscheidungen, was einen schnellen Zugriff darauf in Rechtsprechungsdatenbanken wie Juris ermöglicht. Dort können sich dann gegebenenfalls weiterführende Hinweise finden lassen. In der neuen Auflage sind Änderungen, die sich durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 ergeben haben, eingearbeitet. Außerdem sind die durch Art. 4a des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2091) neu in das VwVfG eingefügten §§ 8a–8e VwVfG (Verfahren über eine einheitliche Stelle) bereits kommentiert. Insgesamt handelt es sich bei Fehling/Kastner um ein sehr gutes Werk, das praxisorientierte Kommentierung für vier Vorschriften liefert und daher sowie im Hinblick auf das Preis-/Leistungsverhältnis für unterschiedlichste Nutzer von Interesse sein dürfte. Regierungsoberrätin Christina Springer Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Von Prof. Dr. Joachim Gruber. 2010, 112 S., 8,90 Euro. Niederle Media, Altenberge; ISBN 9783-86724-131-1. Seit einiger Zeit besteht die Tendenz, Organisationseinheiten der Verwaltung, welche nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, in privatrechtlich organisierte Gesellschaften umzuwandeln oder zumindest als Eigenbetriebe zu führen. Damit nimmt die Bedeutung des Gewerblichen Rechtsschutzes für Kommunen stetig zu. Gerade in diesem Bereich fehlen den Bediensteten der öffentlichen Hand aber oftmals die notwendigen Rechtskenntnisse. Diesem Manko kann das vorliegende Buch abhelfen. Es gibt zwar relativ viele Lehrbücher zu den einzelnen Teilbereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes, kompakte Einführungswerke in dieses Rechtsgebiet in seiner ganzen Breite sind bislang aber nur wenige auf dem Markt. Als Erster publizierte Hartmut Eisenmann einen solchen Leitfaden mit didaktischer Zielsetzung (1985, mittlerweile 8. Aufl. 2009), später (1995) kamen Bücher von Volker Ilzhöfer (mittlerweile 8. Aufl. 2010) und Peter Chrocziel (mittlerweile 2. Aufl. 2002) hinzu. Das Buch von Gruber unterscheidet sich von den Konkurrenzwerken vor al- Seite 1277 lem durch die äußerst komprimierte Darstellung und durch die Wiedergabe einer Vielzahl praktischer Fälle. Die Erstauflage des vorliegenden Werks erschien 2006 und wurde von Praktikern sehr positiv besprochen. So zitiert Gruber im Vorspann u. a. aus Rezensionen vom VorsRiBPatG Dr. Albrecht und vom Mitglied der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes Dr. Sekretaruk. Wie auch die zweite Auflage wurde die vorliegende Neuauflage gleichwohl völlig überarbeitet und an vielen Stellen ergänzt. Zu Beginn beschreibt Gruber die wichtigsten Akteure im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die nächsten Kapitel sind dem nationalen und dem internationalen Patentrecht (einschließlich des Arbeitnehmererfinderrechts) gewidmet. Dann behandelt Gruber das Gebrauchsmuster-, das Halbleiter-, das Sortenschutz- und das Geschmacksmusterrecht. Breiten Raum nimmt die Erörterung des Markenrechts ein, wo Gruber auch das Domainrecht erläutert. Ferner skizziert Gruber das Wettbewerbsrecht. Im letzten Kapitel wird das Urheberrecht dargestellt. Eine Sammlung nützlicher Internetadressen, ein Literaturverzeichnis mit einem Kurzkommentar zu den einzelnen Werken und 28 Übungsfälle mit Lösungen beschließen das Buch. In der 3. Auflage hat Gruber vor allem die prozessrechtlichen Hinweise vertieft: Das Buch enthält nun einen Gliederungspunkt „Schiedsgerichtsbarkeit“ und beim Patentverletzungsprozess wird auf die „Torpedoklagen“ eingegangen. Die Darstellung ist kurz und prägnant; aufgrund vieler Beispiele ist sie dennoch anschaulich. So findet der Leser in dem Buch Kurzwiedergaben aller wichtigen Urteile der letzten Jahre. Man kann Gruber daher bescheinigen, dass er ein didaktisch vorzügliches Einführungswerk vorgelegt hat. Der Leser (oder die Leserin) gewinnt nicht nur einen Überblick über den Schutzbereich und den wesentlichen Inhalt der behandelten Gesetze, sondern kann sich aufgrund der vielen Beispiele die gewonnenen Erkenntnisse auch gut einprägen. Dr. Ray Junghanns, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter Handbuch Reisekostenrecht 2010. Arbeitsanleitungen für die Personal-, Abrechnungs- und Buchhaltungspraxis. Aktuelles Recht anhand praktischer Fallgestaltungen. Von Michael Popp. 2010, 342 S. (kart.), 45 Euro. Verlag Datakontext, Frechen; ISBN 978-3-89577-577-2. Die aktuelle Debatte zu den reisekostenrechtlichen Folgen der gesonderten Ausweisung des Hotelfrühstücks infolge der Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen zeigt die Komplexität des Reisekostenrechts. Überdies haben sich im Laufe des Jahres 2009 auch im Reisekostenrecht einige Neuerungen ergeben und wurden komplizierte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Reisekostenrechts weiter geklärt. So hat sich die Finanzverwaltung beispielsweise beim Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ nunmehr eindeutig festgelegt. Andere Rechtsfragen bleiben auch weiter schwierig, wie die Frage der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen in allen Facetten. Dies alles zeigt, wie wichtig es ist, dass Mitarbeiter in den Reisekostenstellen, in der Buchhaltung, die Personalleiter und sonstigen Personalverantwortlichen und nicht zuletzt die Rechts-, Steuer- und Unternehmensberater immer auf einem aktuellen Stand der Diskussion sind. Notwendig ist hierfür ein Handbuch, das ihnen auf übersichtliche Weise schnelle und rechtsichere Antworten auf die in der täglichen Praxis auftretenden Fragen gibt. Dies ist bei dem Handbuch Reisekostenrecht 2010 von Prof. Dr. Michael Popp gewährleistet. Dessen 15. Auflage zeigt, dass sich das Handbuch zu Recht als Standardwerk bezeichnen darf. Das Handbuch überzeugt zunächst durch seine klare Systematik. So wird in einem ersten Kapitel der Begriff der Auswärtstätigkeit konturiert und sodann die einzelnen reisekostenrelevanten Tatbestände erklärt. In den folgenden Kapiteln geht Prof. Dr. Popp detailliert auf Sonderprobleme des Reisekostenrechts ein. So werden Besonderheiten im Zusammenhang mit mehreren regelmäßigen bzw. mehreren wechselnden Arbeitsstätten, der Auswärtstätigkeit mit einem Fahrzeug, der Umsatzsteuer bei Auswärtstätigkeiten, der doppelten Haushaltsführung, der Bewirtung und der Umzugskosten erläutert. Damit werden vom Autor alle relevanten reisekostenrechtlichen Themen und die damit verbundenen lohn- und umsatzsteuerrechtlichen Fragen erschöpfend behandelt. Alle Kapitel enthalten überdies eine Vielzahl von Beispielen, die durch ihre Praxisnähe überzeugen. Im Anhang finden sich abschließend alle relevanten Gesetze, Richtlinien, Verwaltungsanweisungen verschiedener Behörden zu unterschiedlichen reisekostenrechtlichen Themen (u. a. Bahncard, Dienstwagen, Firmenkreditkarten etc.) sowie eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht. Dem Rat- und Rechtsuchenden wird mit dem vorliegenden Handbuch ein wirkliches Nachschlagewerk in die Hände gegeben, das durch seine Vollständigkeit, seine hohe Aktualität und seine Praxisnähe überzeugt. Sebastian Steeck Seite 1292 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 17 Über das Vergabeportal für Deutschland - www.vergabe24.de, vertreten durch die Verlag Chmielorz GmbH, finden Sie öffentliche Ausschreibungen für alle Bundesländer. Nutzen Sie diese Möglichkeit und abonnieren Sie sich den Zugriff auf neue Aufträge! Ansprechpartner: Lisa Sachs Tel.: (06122) 7709-172 Fax: (0611) 71 18 40 21 E-Mail: [email protected] www.vergabe24.de Nr. 17 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1293 Öffentliche Ausschreibungen Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb VOB/A Vergabenummer/Aktenzeichen: 194-09-jh-fliesen a) Vergabestelle: Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Erlensee, Fachbereich 3 Bauwesen und Wirtschaftsförderung, Fachdienst 3.1 Hochbau und Liegenschaften Straße: Am Rathaus 3 Stadt/Ort: 63526 Erlensee Land: Deutschland Zu Hdn. von: Frau D. Minnameyer Telefon: 06183/9151-63 Mail: [email protected] b) Art der Vergabe: Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb VOB/A c) Art des Auftrags: Fliesenarbeiten/Abdichtungsarbeiten d) Ausführungsort: Am Rathaus 20, 63526 Erlensee NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis e) Art und Umfang der Leistung: ca. 675 m2 Verlegung von Bodenfliesen/ca. 380 m2 Verlegung von Wandfliesen/Herstellen von Verbundabdichtungen unter den Fliesen für Boden- und Wandflächen, an Übergängen der Flächen zu den aufgehenden Bauteilen im Schwimmbadbereich, Saunabereich und in den zugehörigen Nassräumen. Eindichten von GFK-Becken an Flächenabdichtung. Produktschlüssel (CPV): 45431000 Boden- und Fliesenarbeiten f) Unterteilung in Lose: nein h) Ausführungsfrist: in Teilabschnitten, nach Absprache Beginn: 19.07.2010 Ende: 15.10.2010 j) Schlusstermin für Eingang des Teilnahmeantrags: 03.05.2010 k) Anschrift für Teilnahmeantrag: Offizielle Bezeichnung: b/15. architekten Straße: Feldstraße 12 Stadt/Ort: 63526 Erlensee Land: Deutschland l) m) o) p) q) r) Zu Hdn. von: Jörg Himmler – Architekt Telefon: 06183/802023 Fax: 06183/802039 Mail: [email protected] Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch Absendefrist Angebotsunterlagen: 10.05.2010 Zahlungsbedingungen: Die Kosten der Verdingungsunterlagen betragen 25,– Euro. Zahlbar per Überweisung. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Bei fehlerhafter Übermittlung ist Schadensersatz ausgeschlossen. Die Verdingungsunterlagen werden nur versandt, wenn der entsprechende Betrag unter Angabe des Verwendungszweckes rechtzeitig, bis zur benannten Anforderungsfrist, dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Zahlungsweise: nur Überweisung, Empfänger: Jörg Himmler – Architekt, Kontonummer: 1983903, Bankleitzahl: 506 616 39 bei Kreditinstitut: VR-Bank Main-Kinzig-Büdingen eG, Verwendungszweck (bitte immer angeben!): 194-09-jh-fliesen Eignungsnachweise: Die folgenden Unterlagen sind vollständig, zusammen mit dem Antrag auf Teilnahme, einzureichen: Angaben zu vergleichbaren Referenzobjekten (innerhalb der letzten 3 Jahre) mit Angaben über Auftragsgröße, Projektangaben mit Kontaktdaten der Ansprechpartner, insbesondere Nachweis über die Befähigung zur Ausführung der Verbundabdichtung. Vorlage von aktuellem Nachweis über die Zahlung von Steuern/Freistellungsbescheinigung. Vorlage von aktuellem Nachweis über die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Vorlage von aktuellem Nachweis über die Anmeldung bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft bzw. Eintragung in das Berufsregister. Erklärung, ob über das Vermögen des Unternehmens/Unternehmers ein Insolvenzverfahren oder vergleichb. gesetzl. geregeltes Verfahren eröffnet, beantragt oder mangels Masse abgelehnt wurde. Erklärung, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet. Geforderte Eignungsnachweise (gemäß § 8 Nr. 3 VOB/A), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. Nebenangebote: Nebenangebote sind nicht zugelassen Sonstige Angaben/Nachprüfstelle: VOB-Stelle beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1–3, Darmstadt Stellengesuche Arbeitsplatz für Verwaltungsmitarbeiterin Der Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen bittet Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes um Prüfung und Nachricht, ob sich in Ihrer Verwaltung bis Ende des dritten Quartals 2010 die Möglichkeit eröffnet, eine qualifizierte Verwaltungsmitarbeiterin in Vollzeit unbefristet zu beschäftigen. Die Kollegin ist 46 Jahre alt, hat einen Abitur- und Verwaltungsschulabschluss und verfügt über eine 24-jährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon 10 Jahre beim Abwasserverband. Eingruppiert ist sie derzeit in dem Tarifvertrag Versorgungswirtschaft, Entgeltgruppe 8, Stufe 5. Besondere Erfahrungen besitzt sie auf dem Gebiet der Bearbeitung von Gebührenbescheiden für Niederschlags- und Schmutzwasser. Durch Aufgabenverschiebung zu einem seiner Mitglieder kann der Verband die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen, und es soll auf diesem Weg eine Anstellung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erreicht werden. Falls eine Beschäftigung auf einer vergleichbaren Stelle in Ihrer Verwaltung möglich ist, bitten wir um Ihre Nachricht bis 20. Mai 2010 an Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen, Prinzessin-Margaret-Allee 1, 63225 Langen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer des Verbandes, Herrn Werner Hötzel, Telefon 0 61 03/90 84 01. Seite 1294 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 17 Stellenausschreibungen Beim Magistrat der Stadt Lampertheim ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitungsstelle (Vollzeit) des Fachbereichs „Bauen, Liegenschaften und Umwelt“ zu besetzen. Lampertheim ist ein aufstrebendes Mittelzentrum (32.000 Einwohner) in Südhessen, das zur europäischen Metropolregion Rhein-Neckar gehört. Der attraktive Standort zwischen Odenwald, Hessischer Bergstraße, Weinstraße und Pfälzer Wald zeichnet Lampertheim ebenso aus, wie günstige Verkehrsverbindungen und die Nähe zu den Städten Mannheim und Worms. Alle weiterführenden Schulen sowie ein reichhaltiges Angebot an Sport- und Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Nähere Information zur Stadtverwaltung finden Sie unter www.lampertheim.de. Die Leitung des Fachbereichs beinhaltet unter anderem folgende Aufgabengebiete: • Koordination der Fachdienste Stadtplanung, Hochbau, Tiefbau, Liegenschaften sowie Umwelt und Stadtentwässerung • städtebauliche Planung und Stadtentwicklung, Verkehrsplanung und Stadterneuerung • Führungsverantwortung für ca. 35 Personen • Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien • Durchführung von Verhandlungen und Abstimmungsprozessen mit Dritten (Fachbehörden, Verbänden, Bürgern etc.) • Finanzielle Verantwortung für alle Baumaßnahmen sowie deren Controlling • Kontinuierliche Weiterentwicklung und Optimierung des Fachbereichs Wir erwarten von Ihnen • Ein Hochschulstudium der Fachrichtung Architektur mit dem Schwerpunkt im Bereich Städtebau/Stadtplanung oder der Fachrichtung Raum- und Umweltplanung. Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst ist erwünscht. • Erfahrung in der Führung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern • Fundiertes Fachwissen und einschlägige Berufserfahrung (bevorzugt im Bereich der öffentlichen Verwaltung) • ein hohes Maß an Belastbarkeit und Engagement, auch außerhalb der normalen Dienstzeit • Verhandlungs-, Planungs- und Organisationsgeschick • die Bereitschaft, sich auf wechselnde gesetzliche und politische Rahmenbedingungen einzustellen und entsprechend zu reagieren • sicheres und verbindliches Auftreten in verschiedenen Gremien Wir bieten Ihnen • ein verantwortungsvolles, vielseitiges und interessantes Aufgabengebiet • eine Planstelle, die nach der Besoldungsgruppe A 14 HBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD bewertet ist. Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung vorrangig behandelt. Da sich die Stadt Lampertheim für gleiche Chancen von Frauen einsetzt, sind Bewerbungen von Frauen besonders gewünscht. Für Fragen steht Ihnen Herr Magistratsdirektor Stefan Nickel unter der Rufnummer 06206/935-281 gerne zur Verfügung. Wenn Sie unser Angebot angesprochen hat, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte bis 25. Mai 2010 senden an: Magistrat der Stadt Lampertheim, FD 10-3 Personaldienste, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim. Im Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines „Cheffahrerin“ oder „Cheffahrers“ befristet für einen Zeitraum von einem Jahr zu besetzen. Der Einsatz und die Entlohnung auf dieser Stelle soll als Ständige/r persönliche/r Fahrerin/Fahrer der Ministerin bzw. des Staatssekretärs im Sinne des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrerinnen/Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen (Pkw-Fahrer-TV-H) erfolgen. Für die Stelle werden zwingend erwartet: • Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E • eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf geeigneter Fachrichtung • Unbescholtenheit im Sinne des Verkehrsrechts und der strafrechtlich relevanten Verkehrsdelikte • Bereitschaft zu besonderer zeitlicher Flexibilität (z. B. Abendund Nachtfahrten sowie Wochenendarbeit) • Eignung für die Belastungen der Funktion • Erfahrungen in diesem Bereich • angemessene Umgangsformen und Verschwiegenheit. Mehrjährige Berufserfahrung als Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer ist von Vorteil. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihres Persönlichkeits- und Leistungsbildes die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Tätigkeiten bieten. Bewerber/innen sollten bereit sein, ggf. Praxistests abzulegen. Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan wird die Einstellung von Frauen auf Funktionen, in denen sie unterrepräsentiert sind, besonders gefördert. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen können mit den üblichen aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf und Qualifizierungsnachweise) bis zum 17. Mai 2010 unter Angabe der Kennung I 3.7 – Fahrdienst gerichtet werden an das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Personalreferat I 3 A, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden. E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] Nr. 17 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Die Polizeiakademie Hessen in Wiesbaden sucht eine/einen Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologen für den Zentralen Polizeipsychologischen Dienst der Hessischen Polizei, Sachgebiet Psychosoziale Unterstützung. Ihre Aufgaben im Bereich Psychosoziale Unterstützung: • Beratung und Betreuung von Bediensteten nach schwerwiegenden und/oder traumatischen Erlebnissen und psychisch auffällig gewordenen Sucht-/Suizidgefährdeten, • Unterstützung von Einsatzkräften in Stress- und Belastungssituationen, • Mitarbeit im Einsatzabschnitt Psychosoziale Unterstützung bei Großschadenslagen, • Psychodiagnostische Einzeluntersuchungen und Begutachtungen im Auftrag des Polizeiärztlichen Dienstes gemäß PDV 300, • psychologische Nachuntersuchungen, Unterstützung bei der Reintegration, • Aus- und Weiterbildung der Personalberater und Sozialen Ansprechpartner, • Kontaktaufbau und -pflege zu externen Psychosozialen Unterstützungskräften und -organisationen, • Erarbeiten und Umsetzen von Präventionskonzepten (Umgang mit Alkohol, Mobbing usw.). Des Weiteren sind auch allgemeine Aufgaben des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes wahrzunehmen. Die Bereitschaft, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten Dienste zu verrichten und Bereitschaftsdienst zu übernehmen wird erwartet. Ihr Profil: • Abschluss: Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe mit Schwerpunkt klinische Psychologie, • ausgeprägte Diagnostik-Kenntnisse, • Fähigkeit zur spezifischen Erschließung und Erstellung von anwendungsrelevanten psychologischen Konzepten für Beratung, Ausbildung und Training, • Fähigkeit zur Wahrnehmung von psychologischen Stabilisierungsund Betreuungsaufgaben für Einsatzkräfte vor, während und nach besonders belastenden Einsätzen und Extremsituationen. Beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist im Referat IV 7 „Bio-, Umwelt- und Nanotechnologie“ die Stelle einer/eines Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiters (Beamtin bzw. Beamter des gehobenen Dienstes der BesGr. A 11/A 12 BBesG oder Beschäftigte bzw. Beschäftigter der EntgGr. 11/12 TV-H) zu besetzen. Aufgabenbereich: • Mitwirkung bei der Steuerung der Bio-, Umwelt-, Nano- und Materialtechnologie. • Haushaltsangelegenheiten des Referats. • Erstellung fachlicher Stellungnahmen, Berichte und allgemeiner Korrespondenz. • Auswertung fachbezogener Informationen und Erstellung von Präsentationen. • Erarbeitung von Pressemitteilungen und Reden. • Büroorganisation, Aktenführung, Controlling. Seite 1295 Wünschenswert sind: • Berufserfahrung im klinischen Bereich, wie z. B. Arbeit mit psychisch Kranken im stationären oder ambulanten Bereich, • Weiterbildung im Bereich Notfallpsychologie und Akutintervention für Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr, • Kenntnisse der Arbeitsweisen und Strukturen der Länderpolizeien bzw. polizeiähnlicher Strukturen durch berufliche Erfahrung oder einschlägige Praktika, • Berufserfahrung in der Aus- und Fortbildung, Bereich Akutintervention und anderen psychologischen Themeninhalten, • Erfahrung in der Erstellung von psychologischen Gutachten, • ausgeprägte Teamfähigkeit, hohe soziale Kompetenz, gute Kommunikationsfähigkeit, • Entschlusskraft, sicheres Auftreten und Flexibilität, • physische und psychische Bereitschaft, auch in hohen Belastungssituationen gezielt und umsichtig zu agieren, • gute Computerkenntnisse und sehr gute Kenntnisse im Umgang mit dem Microsoft-Office-Paket. Wir bieten: • einen teamorientierten Arbeitsplatz mit Freiraum für eigene Entscheidungen und Eigeninitiativen in einer interessanten, vielseitigen und zukunftsorientierten Fortbildungsakademie, • leistungsgerechte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-H entsprechend Ihrer Qualifikation und alle Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes. Die Einstellung erfolgt als Beschäftigte/Beschäftigter nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 13/14) ist bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Bewerbungen von Frauen wird mit besonderem Interesse entgegengesehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen mit den üblichen Anlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) richten Sie bitte bis spätestens zwei Wochen nach Erscheinen der Anzeige im Staatsanzeiger an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Landespolizeipräsidium – Referat LPP 3, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden. Für Rückfragen stehen Frau Soucek (Tel. 06 11/3 53-23 01) oder Herr Singer (Tel. 06 11/94 60-60 00 od. -60 10) zur Verfügung. Ausbildung/Kenntnisse: • Betriebswirtschaftlicher, verwaltungswirtschaftlicher oder technisch/naturwissenschaftlicher (Fach-)Hochschulabschluss. • Kenntnisse und Erfahrungen in der haushaltsrechtlichen Abwikklung von Fördermaßnahmen sind erwünscht. • Der sichere Umgang mit den Office-Anwendungen Word, Outlook, Excel und Power Point wird vorausgesetzt. • Gute Englischkenntnisse sind von Vorteil. Sonstige Anforderungen: Erwartet werden neben Fachkompetenz vor allem engagiertes und selbständiges Arbeiten, Teamfähigkeit, Flexibilität, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, sicheres Auftreten und Kontaktfreude, eine systematische und zielorientierte Arbeitsweise sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Das Ministerium strebt eine generelle Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Die Stelle ist grundsätzlich auch für Teilzeitkräfte geeignet. Bewerbungen bitte bis 30. April 2010 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden (Ref. Z 3). Die Unterlagen werden nicht zurückgesandt, daher bitte keine Originale vorlegen. Seite 1296 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 17 Adressenfeld Stellenausschreibungen Für das Revisionsamt suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Amtsleiter/in (Ltd. Magistratsdirektor/in), BesGr. B 3 HBO Dezernat I – Hauptverwaltung und Internationale Angelegenheiten – Weitere Hinweise: Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten sind ausdrücklich erwünscht. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Herr Heine unter der Rufnummer (069) 212-36886 zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 10.05.2010 unter Angabe der Kennziffer 0100/0001 an den: Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Personal- und Organisationsamt –11.33– Alte Mainzer Gasse 4 60311 Frankfurt am Main Zu Ihren Aufgaben gehören: Leitung des Revisionsamtes als Rechnungsprüfungsamt der Stadt Franfurt am Main gemäß §§ 128 ff der Hessischen Gemeindeordnung; Wahrnehmung der Führungsverantwortung für das Personal-, Organisations- und Prüfungsmanagement; Sicherstellen der Prüfung sämtlicher Dienstgeschäfte der Stadtverwaltung sowie ihrer Unternehmungen, Anstalten und Stiftungen nach den bestehenden Rechtsvorschriften, Verfügungen und Anweisungen. Wir erwarten: Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst; langjährige fundierte berufliche Erfahrung im Kommunalwesen, insbesondere auf dem Gebiet des gemeindlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; Erfahrung in der Wahrnehmung von Führungsverantwortung in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht; ausgeprägte Befähigung zur Personalführung und zur Motivation von Mitarbeitern/-innen in Verbindung mit sicherem und verbindlichem Auftreten; hohe persönliche und soziale Kompetenzen; überdurchschnittliches Engagement und hohe Leistungsbereitschaft; strategisches und analytisches Denken; umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen in verantwortlicher Leitung und Steuerung von Projekten und Prozessen; interkulturelle Kompetenz. Hinweise: Zur Bestellung d. Leiterin/Leiters des Revisionsamtes ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung nach § 9 der Hessischen Gemeindeordnung erforderlich. Die Stadt Frankfurt am Main hat mit Wirkung vom 01.01.2007 auf die Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung umgestellt. Wir weisen darauf hin, dass nach § 19a Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz die Stelle der Amtsleitung zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt 2 Jahre. Eine Verkürzung ist möglich; die Mindestprobezeit beträgt 1 Jahr. Die Stadt Frankfurt am Main strebt an, den Anteil von Frauen in diesem Bereich zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen werden daher besonders begrüßt. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Stellengesuche Arbeitsplatz für Verwaltungsmitarbeiterin Der Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen bittet Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes um Prüfung und Nachricht, ob sich in Ihrer Verwaltung bis Ende des dritten Quartals 2010 die Möglichkeit eröffnet, eine qualifizierte Verwaltungsmitarbeiterin in Teilzeit, 20/25 Std./Woche, unbefristet zu beschäftigen. Die Kollegin ist 56 Jahre alt und hat nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg das 1. und 2. juristische Staatsexamen abgelegt. Sie war 17 Jahre als selbständige Versicherungsmaklerin tätig und 7 Jahre im öffentlichen Dienst, davon 3 Jahre beim Abwasserverband, beschäftigt. Derzeit ist sie in dem Tarifvertrag Versorgungswirtschaft, Entgeltgruppe 7, Stufe 4, eingruppiert. Besondere Erfahrungen besitzt sie auf dem Gebiet der Bearbeitung von Gebührenbescheiden für Niederschlagsund Schmutzwasser. Durch Aufgabenverschiebung zu einem seiner Mitglieder kann der Verband die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen, und es soll auf diesem Weg eine Anstellung auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erreicht werden. Falls eine Beschäftigung auf einer vergleichbaren Stelle in Ihrer Verwaltung möglich ist, bitten wir um Ihre Nachricht bis 20. Mai 2010 an Abwasserverband Langen/Egelsbach/Erzhausen, Prinzessin-Margaret-Allee 1, 63225 Langen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer des Verbandes, Herrn Werner Hötzel, Telefon 0 61 03/90 84 01. ☎ Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010. Der Umfang der Ausgabe Nr. 17 vom 26. April 2010 beträgt 36 Seiten.