Anhängerbestimmungen
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Anhängerbestimmungen
Ö AMTC-RECHTSSERVICE Anhängerbestimmungen 1. Notwendige Lenkberechtigung für das Ziehen von Anhängern Zwar wurden die Gewichtsrelationen für Zugfahrzeug und Anhänger geändert, der Umfang der Lenkberechtigung ist jedoch gleich geblieben, weshalb in Bezug auf die Lenkberechtigung folgendes zu beachten ist: Lenkberechtigung der Klasse B a) Leichte Anhänger für PKW, Kombi und LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis maximal 3.500 kg. Mit diesen Fahrzeugen darf ein leichter Anhänger (mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg) gezogen werden; die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger darf daher maximal 4.250 kg betragen. Zu beachten ist bei dieser Kombination, dass für derartige Gespanne zur Güterbeförderung über 3.500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht ein Tachograph erforderlich ist! b) Schwere Anhänger (also mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg) dürfen auf Grund der Lenkberechtigung der Klasse B nur gezogen werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht übersteigt und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt. Beispiel: Zugfahrzeug: Eigengewicht höchstes zulässiges Gesamtgewicht Anhänger: höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. Gespann: höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.300 kg 1.900 kg 1.300 kg 3.200 kg Für die Lenkberechtigung der Klasse B ist weiterhin die Bestimmung, "das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen", gültig, weshalb die bei auflaufgebremsten Anhängern gültige Regelung, "das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers darf das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen", nur dann voll ausgenützt werden kann, wenn eine Lenkberechtigung der Klasse "E" vorhanden ist (siehe unten). Lenkberechtigung der Klasse B + E Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges liegt unter 3.500 kg, für dieses reicht die Lenkberechtigung der Klasse B; für den (schweren) Anhänger ist, da die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge über 3.500 kg liegt, eine Lenkberechtigung der Klasse E erforderlich Auflaufgebremste Anhänger dürfen nur gezogen werden, wenn ihr tatsächliches Gesamtgewicht (also Eigengewicht + Ladung) weder das höchste zulässige Gesamt- gewicht des Zugfahrzeuges, noch den bei der Genehmigung des Zugfahrzeuges festgesetzten Wert übersteigt. .Für geländegängige PKW und Kombi (Fahrzeuge der Klasse M1) darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers sogar das 1,5-fache des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges erreichen. Beispiel: Zugfahrzeug: Eigengewicht 900 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.400 kg Anhänger: Eigengewicht 400 kg Zuladung max. (sofern auf Grund der Bauart des Anhängers erlaubt) 1.000 kg Gesamtgewicht des Anhängers max. 1.400 kg Geländegängiges Zugfahrzeug: Eigengewicht 900 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.400 kg Gesamtgewicht des Anhängers max. 2.100 kg Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ist nicht mehr maßgeblich. Lenkberechtigung der Klasse C Beispiel: Zugfahrzeug: Eigengewicht höchstes zulässiges Gesamtgewicht Anhänger (leicht): bis Gespann: höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2.500 kg 4.000 kg 750 kg 4.750 kg Die Lenkberechtigung der Klasse C reicht aus, da nur ein leichter Anhänger gezogen wird. Lenkberechtigung der Klasse C + E Beispiel: Zugfahrzeug: Eigengewicht höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2.500 kg 4.000 kg Anhänger: höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.600 kg Da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges 3.500 kg übersteigt, ist für dieses eine Lenkberechtigung der Klasse C erforderlich; für den (schweren) Anhänger eine Lenkberechtigung der Klasse E. Im Jahr 2002 ist die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers am Anhänger anzubringen, weggefallen. 2. Welche Arten von Anhängern dürfen gezogen werden? Generell dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch hinsichtlich der Stützlast) nicht überschritten werden. Auf Grund einer Gesetzesänderung ist jedoch in vielen Fällen (siehe unten) nicht mehr das höchste zulässige Gesamtgewicht maßgeblich, sondern das tatsächliche Gesamtgewicht. Achtung: Die Bestimmungen über die notwendige Lenkberechtigung wurden nicht geändert, so daß unter Umständen eine zusätzliche Lenkberechtigung (C oder E) benötigt wird! (siehe unten) 3. Ungebremste Anhänger Keine Bremsanlage benötigen Anhänger, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht maximal 750 kg beträgt (leichter Anhänger) und wenn sie dazu bestimmt sind, von Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren um 75 kg erhöhtes Eigengewicht das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet. Wichtig ist, daß nunmehr das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (also Eigengewicht + Ladung) relevant ist und nicht mehr das sich aus den Fahrzeugpapieren ergebende höchste zulässige Gesamtgewicht. Beispiel: Zugfahrzeug: Eigengewicht 965 kg + 75 kg 1.040 kg Hat der gezogene Anhänger ein Eigengewicht von (beispielsweise) 300 kg und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 750 kg, darf für das konkrete Gespann der Anhänger trotzdem mit maximal 219 kg beladen werden (300 kg Eigengewicht + 219 kg Ladung = 519 kg = weniger als die Hälfte von 1.040 kg). Gegebenenfalls dürfte daher auch ein leerer leichter Anhänger mit einem Eigengewicht von bis zu 519 kg gezogen werden. 4. Auflaufgebremste Anhänger Unter "Auflaufbremsanlage" ist eine Bremsanlage zu verstehen, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Sie muss eine für diese Bremsvorrichtung geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne die Einwirkung gefährlicher Deichselkräfte auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Auflaufbremsanlagen sind nur erlaubt bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg (ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger) und verboten bei allen Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern. Link Infothek: http://infothek/netautor/pages/infothek/anwendg/info.php3?ID_KEY=0211&doc_id=1090951&mg=&LV=4