Anhängerbestimmungen

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Anhängerbestimmungen
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Anhängerbestimmungen
1. Notwendige Lenkberechtigung für das Ziehen von Anhängern
Zwar wurden die Gewichtsrelationen für Zugfahrzeug und Anhänger geändert, der Umfang
der Lenkberechtigung ist jedoch gleich geblieben, weshalb in Bezug auf die
Lenkberechtigung folgendes zu beachten ist:
Lenkberechtigung der Klasse B
a) Leichte Anhänger für PKW, Kombi und LKW mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht bis maximal 3.500 kg. Mit diesen Fahrzeugen darf ein leichter
Anhänger (mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg)
gezogen werden; die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug
und Anhänger darf daher maximal 4.250 kg betragen. Zu beachten ist bei dieser
Kombination, dass für derartige Gespanne zur Güterbeförderung über 3.500 kg höchstes
zulässiges Gesamtgewicht ein Tachograph erforderlich ist!
b) Schwere Anhänger (also mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg) dürfen auf Grund der Lenkberechtigung der Klasse B nur gezogen werden, wenn
die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und
Anhänger 3.500 kg nicht übersteigt und
das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt.
Beispiel:
Zugfahrzeug: Eigengewicht
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
Anhänger:
höchstes zulässiges Gesamtgewicht max.
Gespann:
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
1.300 kg
1.900 kg
1.300 kg
3.200 kg
Für die Lenkberechtigung der Klasse B ist weiterhin die Bestimmung, "das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers darf das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen",
gültig, weshalb die bei auflaufgebremsten Anhängern gültige Regelung, "das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers darf das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen", nur dann voll ausgenützt werden kann, wenn eine Lenkberechtigung der
Klasse "E" vorhanden ist (siehe unten).
Lenkberechtigung der Klasse B + E
Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges liegt unter 3.500 kg, für dieses
reicht die Lenkberechtigung der Klasse B; für den (schweren) Anhänger ist, da die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge über 3.500 kg liegt,
eine Lenkberechtigung der Klasse E erforderlich
Auflaufgebremste Anhänger dürfen nur gezogen werden, wenn ihr tatsächliches
Gesamtgewicht (also Eigengewicht + Ladung) weder das höchste zulässige Gesamt-
gewicht des Zugfahrzeuges, noch den bei der Genehmigung des Zugfahrzeuges
festgesetzten Wert übersteigt.
.Für geländegängige PKW und Kombi (Fahrzeuge der Klasse M1) darf das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers sogar das 1,5-fache des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges erreichen.
Beispiel:
Zugfahrzeug: Eigengewicht
900 kg
höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.400 kg
Anhänger:
Eigengewicht
400 kg
Zuladung max. (sofern auf Grund
der Bauart des Anhängers erlaubt) 1.000 kg
Gesamtgewicht des Anhängers max. 1.400 kg
Geländegängiges
Zugfahrzeug: Eigengewicht
900 kg
höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.400 kg
Gesamtgewicht des Anhängers max.
2.100 kg
Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ist nicht mehr maßgeblich.
Lenkberechtigung der Klasse C
Beispiel:
Zugfahrzeug:
Eigengewicht
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
Anhänger (leicht):
bis
Gespann:
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
2.500 kg
4.000 kg
750 kg
4.750 kg
Die Lenkberechtigung der Klasse C reicht aus, da nur ein leichter Anhänger gezogen wird.
Lenkberechtigung der Klasse C + E
Beispiel:
Zugfahrzeug:
Eigengewicht
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
2.500 kg
4.000 kg
Anhänger:
höchstes zulässiges Gesamtgewicht
1.600 kg
Da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges 3.500 kg übersteigt, ist für dieses
eine Lenkberechtigung der Klasse C erforderlich; für den (schweren) Anhänger eine
Lenkberechtigung der Klasse E.
Im Jahr 2002 ist die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers am
Anhänger anzubringen, weggefallen.
2. Welche Arten von Anhängern dürfen gezogen werden?
Generell dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits
(insbesondere auch hinsichtlich der Stützlast) nicht überschritten werden. Auf Grund einer
Gesetzesänderung ist jedoch in vielen Fällen (siehe unten) nicht mehr das höchste zulässige
Gesamtgewicht maßgeblich, sondern das tatsächliche Gesamtgewicht.
Achtung: Die Bestimmungen über die notwendige Lenkberechtigung wurden nicht geändert,
so daß unter Umständen eine zusätzliche Lenkberechtigung (C oder E) benötigt wird! (siehe
unten)
3. Ungebremste Anhänger
Keine Bremsanlage benötigen Anhänger, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht
maximal 750 kg beträgt (leichter Anhänger) und wenn sie dazu bestimmt sind, von
Kraftfahrzeugen gezogen zu werden, deren um 75 kg erhöhtes Eigengewicht das Doppelte des
Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet. Wichtig ist, daß nunmehr das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers (also Eigengewicht + Ladung) relevant ist und nicht mehr das
sich aus den Fahrzeugpapieren ergebende höchste zulässige Gesamtgewicht.
Beispiel:
Zugfahrzeug:
Eigengewicht
965 kg
+ 75 kg
1.040 kg
Hat der gezogene Anhänger ein Eigengewicht von (beispielsweise) 300 kg und ein höchstes
zulässiges Gesamtgewicht von 750 kg, darf für das konkrete Gespann der Anhänger trotzdem
mit maximal 219 kg beladen werden (300 kg Eigengewicht + 219 kg Ladung = 519 kg =
weniger als die Hälfte von 1.040 kg). Gegebenenfalls dürfte daher auch ein leerer leichter
Anhänger mit einem Eigengewicht von bis zu 519 kg gezogen werden.
4. Auflaufgebremste Anhänger
Unter "Auflaufbremsanlage" ist eine Bremsanlage zu verstehen, die nur wirkt, wenn sich der
Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Sie muss eine für diese Bremsvorrichtung geeignete
Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne die
Einwirkung gefährlicher Deichselkräfte auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann.
Auflaufbremsanlagen sind nur erlaubt bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg (ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger)
und verboten bei allen Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und
Omnibusanhängern.
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